TE Uvs Bescheid 2009/3/9 411-012/09

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.03.2009
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Norm

FSG §7 Abs1 Z1
FSG §7 Abs3 Z1
StVO §5 Abs2
StVO §99 Abs1 litb
  1. FSG § 7 heute
  2. FSG § 7 gültig ab 01.09.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  3. FSG § 7 gültig von 01.08.2021 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2021
  4. FSG § 7 gültig von 01.09.2019 bis 31.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2019
  5. FSG § 7 gültig von 01.10.2015 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2015
  6. FSG § 7 gültig von 26.02.2013 bis 30.09.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  7. FSG § 7 gültig von 30.07.2011 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2011
  8. FSG § 7 gültig von 01.01.2011 bis 29.07.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2010
  9. FSG § 7 gültig von 01.10.2006 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2006
  10. FSG § 7 gültig von 01.10.2006 bis 15.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2005
  11. FSG § 7 gültig von 16.03.2006 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2006
  12. FSG § 7 gültig von 01.03.2006 bis 15.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2005
  13. FSG § 7 gültig von 01.07.2005 bis 28.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  14. FSG § 7 gültig von 02.04.2005 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  15. FSG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2002
  16. FSG § 7 gültig von 22.07.1998 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/1998
  17. FSG § 7 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/1998
  18. FSG § 7 gültig von 01.11.1997 bis 05.01.1998
  1. FSG § 7 heute
  2. FSG § 7 gültig ab 01.09.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  3. FSG § 7 gültig von 01.08.2021 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2021
  4. FSG § 7 gültig von 01.09.2019 bis 31.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2019
  5. FSG § 7 gültig von 01.10.2015 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2015
  6. FSG § 7 gültig von 26.02.2013 bis 30.09.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  7. FSG § 7 gültig von 30.07.2011 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2011
  8. FSG § 7 gültig von 01.01.2011 bis 29.07.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2010
  9. FSG § 7 gültig von 01.10.2006 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2006
  10. FSG § 7 gültig von 01.10.2006 bis 15.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2005
  11. FSG § 7 gültig von 16.03.2006 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2006
  12. FSG § 7 gültig von 01.03.2006 bis 15.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2005
  13. FSG § 7 gültig von 01.07.2005 bis 28.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  14. FSG § 7 gültig von 02.04.2005 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  15. FSG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2002
  16. FSG § 7 gültig von 22.07.1998 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/1998
  17. FSG § 7 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/1998
  18. FSG § 7 gültig von 01.11.1997 bis 05.01.1998

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr Röser über die Berufung des H F, L gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 9.1.2009, betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung zu Recht erkannt:

Der Berufung wird gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.Der Berufung wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Text

1.       Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber gemäß den §§ 24 Abs 1 Z 1, 7 Abs 1 und 3 Z 1 sowie 26 Abs 2 des Führerscheingesetzes (FSG) die Lenkberechtigung für die Klassen A, B und F für die Dauer von vier Monaten, gerechnet ab der Zustellung des Mandatsbescheides (12.12.2008), somit bis einschließlich 12.4.2009 entzogen. Gleichzeitig wurde dem Berufungswerber gemäß § 32 Abs 1 Z 1 FSG das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung ausdrücklich verboten. Weiters wurde gemäß § 24 Abs 3 FSG als begleitende Maßnahme eine Nachschulung angeordnet und dem Berufungswerber aufgetragen, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 FSG sowie eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen. Es wurde bestimmt, dass die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung dieser Anordnungen ende. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid wurde ausgeschlossen.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber gemäß den Paragraphen 24, Absatz eins, Ziffer eins, 7, Absatz eins und 3 Ziffer eins, sowie 26 Absatz 2, des Führerscheingesetzes (FSG) die Lenkberechtigung für die Klassen A, B und F für die Dauer von vier Monaten, gerechnet ab der Zustellung des Mandatsbescheides (12.12.2008), somit bis einschließlich 12.4.2009 entzogen. Gleichzeitig wurde dem Berufungswerber gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, FSG das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung ausdrücklich verboten. Weiters wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 3, FSG als begleitende Maßnahme eine Nachschulung angeordnet und dem Berufungswerber aufgetragen, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten über die gesundheitliche Eignung gemäß Paragraph 8, FSG sowie eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen. Es wurde bestimmt, dass die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung dieser Anordnungen ende. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid wurde ausgeschlossen.

2.       Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, die Behörde gehe in der angefochtenen Entscheidung von einer falschen Tatsache aus. Er habe am 24.11.2008 gegen 0.45 Uhr seinen Pkw nicht gelenkt. Er habe bei seinem Pkw die Fahrertüre geöffnet, den ersten Gang gelöst, sei dann neben dem Fahrzeug gestanden und habe dieses am Türrahmen nach rückwärts gezogen, bis es ca 1,5 m mit den Hinterrädern im Kweg stand.

Ein Lenken könne und dürfe nur dann angenommen werden, wenn jemand im Fahrzeug sitze und während des Bewegungsvorganges des Fahrzeuges das Lenkrad oder sonstige Vorrichtungen betätige. Da dies in seinem Falle nicht gegeben sei, liege auch keine bestimmte Tatsache nach § 7 FSG vor. Die Führerscheinbehörde habe als Grundlage für die Entziehung seiner Lenkberechtigung den Verdacht des Lenkens eines Kraftfahrzeuges in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand herangezogen. Die Bestimmung des § 7 Abs 3 Z 1 bestimme, dass nur dann eine bestimmte Tatsache vorliege, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen habe. Das Vorliegen oder die Annahme eines Verdachtes reiche für eine Entziehung nicht aus. Die Entziehung der Lenkberechtigung sei somit zu Unrecht erfolgt.Ein Lenken könne und dürfe nur dann angenommen werden, wenn jemand im Fahrzeug sitze und während des Bewegungsvorganges des Fahrzeuges das Lenkrad oder sonstige Vorrichtungen betätige. Da dies in seinem Falle nicht gegeben sei, liege auch keine bestimmte Tatsache nach Paragraph 7, FSG vor. Die Führerscheinbehörde habe als Grundlage für die Entziehung seiner Lenkberechtigung den Verdacht des Lenkens eines Kraftfahrzeuges in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand herangezogen. Die Bestimmung des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, bestimme, dass nur dann eine bestimmte Tatsache vorliege, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen habe. Das Vorliegen oder die Annahme eines Verdachtes reiche für eine Entziehung nicht aus. Die Entziehung der Lenkberechtigung sei somit zu Unrecht erfolgt.

In der Bescheidbegründung werde ausgeführt, dass sein Pkw ca 3 m auf dem Kweg gestanden sei. Dies sei gar nicht möglich, da der Kweg lediglich eine Breite von gut 2 m habe. Sein Pkw sei lediglich nach dem Zurückschieben ca 1,5 m im Kweg gestanden.

Die Führerscheinbehörde unterlasse es, sich an die Entscheidung der Strafbehörde (Verdacht des Lenkens) anzulehnen. Stattdessen gehe sie in ihrer Vorfragenentscheidung von einer falschen Tatsache - nämlich dem Lenken - aus und entziehe ihm ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes seine Lenkberechtigung. Es dürfe doch nicht sein, dass innerhalb einer Behörde ein zugrunde liegender Sachverhalt zwei unterschiedliche rechtliche Beurteilungen finde und diese Beurteilung dann zu seinem Nachteil ausgelegt werde.

Auch wenn die Behörde irrtümlich vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache nach § 7 FSG ausgehe, habe sie es unterlassen, eine Wertung im Sinne des § 7 Abs 1 und 4 FSG vorzunehmen.Auch wenn die Behörde irrtümlich vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache nach Paragraph 7, FSG ausgehe, habe sie es unterlassen, eine Wertung im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins und 4 FSG vorzunehmen.

Nach seinem laienhaften Rechtsverständnis könne es doch nicht sein, dass jemandem, der sich zu einem Gasthausbesuch mit einem Taxi von L nach B und zurück chauffieren lasse und der dann seinen eigenen Pkw etwas zurückschiebe, die Lenkberechtigung entzogen werde. Zum Entzugsbescheid würden dann noch ein Mopedfahrverbot, eine Nachschulung, eine amtsärztliche Untersuchung und die Beibringung einer verkehrspsychologischen Untersuchung angeordnet. Eine solche Entscheidung könne nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechen und entspreche sicher nicht der im § 7 Abs 4 FSG geforderten Wertung des Sachverhaltes.Nach seinem laienhaften Rechtsverständnis könne es doch nicht sein, dass jemandem, der sich zu einem Gasthausbesuch mit einem Taxi von L nach B und zurück chauffieren lasse und der dann seinen eigenen Pkw etwas zurückschiebe, die Lenkberechtigung entzogen werde. Zum Entzugsbescheid würden dann noch ein Mopedfahrverbot, eine Nachschulung, eine amtsärztliche Untersuchung und die Beibringung einer verkehrspsychologischen Untersuchung angeordnet. Eine solche Entscheidung könne nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechen und entspreche sicher nicht der im Paragraph 7, Absatz 4, FSG geforderten Wertung des Sachverhaltes.

Abschließend möchte er noch anführen, dass er bislang im Straßenverkehr noch nie negativ aufgefallen sei. Er weise auch keinerlei verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen auf. Sofern er Alkohol konsumiere, bediene er sich immer eines Taxis und setze sich grundsätzlich unter Alkoholeinfluss nicht ans Steuer. Dies werde durch den gegenständlichen Sachverhalt bewiesen.

3.       Folgender Sachverhalt steht fest:

Der Berufungswerber lenkte am 24.11.2008 um 0.45 Uhr einen Pkw in L auf dem Kweg, Höhe Haus Nr 1. In weiterer Folge weigerte er sich, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl vermutet werden konnte, dass er den Pkw zur vorgenannten Zeit und am vorgenannten Ort in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hatte.

4.       Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der im Gegenstand durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat als erwiesen angenommen.

Die Tatsache, dass der Beschuldigte sich nach entsprechender Aufforderung weigerte, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl vermutet werden konnte, dass er zuvor den Pkw in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe, wird vom Beschuldigten nicht bestritten. Diesbezüglich wurde der Beschuldigte auch mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 3.2.2009, bestraft (Übertretung des § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 2 StVO).Die Tatsache, dass der Beschuldigte sich nach entsprechender Aufforderung weigerte, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl vermutet werden konnte, dass er zuvor den Pkw in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe, wird vom Beschuldigten nicht bestritten. Diesbezüglich wurde der Beschuldigte auch mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 3.2.2009, bestraft (Übertretung des Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, StVO).

Der Beschuldigte bestritt aber, dass er vor der Verweigerung des Alkotests den Pkw tatsächlich gelenkt habe. Diesbezüglich folgt der Verwaltungssenat den glaubwürdigen Angaben des Zeugen Bahtim Yücel. Dieser stand unter Wahrheitspflicht und schilderte den gegenständlichen Sachverhalt schlüssig und glaubwürdig. Insbesondere kam der Verwaltungssenat auch zur Überzeugung, dass der Zeuge nicht etwa den Berufungswerber wegen der damals erfolgten Auseinandersetzung wahrheitswidrig belasten wolle. Nach der Schilderung dieses Zeugen kam es nach einer Taxifahrt zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen ihm und dem Berufungswerber. Nachdem der Berufungswerber schließlich das Taxi auf Grund einer diesbezüglichen Aufforderung des Zeugen verlassen hatte, wollte der Zeuge sein Taxi in der gegenständlichen Straße wenden und wieder zurückfahren. Der Berufungswerber hatte inzwischen aber seinen Pkw so auf dem Kweg aufgestellt, dass dem Zeugen ein Vorbeifahren an diesem auf dem Kweg nicht mehr möglich war. Es kam dann aber nicht mehr zu einer weiteren Auseinandersetzung, sondern der Berufungswerber stieg in seinen Pkw ein und fuhr mit diesem wieder zurück auf den Abstellplatz vor seinem Wohnhaus.

Gegen dieses Ergebnis spricht insbesondere auch nicht der Umstand, dass auf den vom Zeugen vorgelegten, den gegenständlichen Vorfall betreffenden Lichtbildern keine aus dem Auspuff des Fahrzeuges des Beschuldigten entweichenden Abgase zu sehen sind. Es ist nämlich durchaus denkbar, dass der Berufungswerber nach dem Aufstellen des Fahrzeuges auf dem Kweg und vor Verlassen des Fahrzeuges, um auf den Zeugen zuzugehen, den Motor seines Fahrzeuges abgestellt bzw diesen erst (wieder) unmittelbar vor der Fahrt zurück zum ursprünglichen Abstellplatz vor dem Wohnhaus in Betrieb gesetzt hat.

Bei diesem Ergebnis war nicht mehr zu prüfen, ob nicht auch die vom Berufungswerber geschilderte Vorgangsweise (Lösen des eingelegten Ganges und Zurückschieben des Fahrzeuges auf die Straße mit öffentlichem Verkehr) ein Lenken im Sinne des § 7 Abs 3 Z 1 FSG gewesen wäre.Bei diesem Ergebnis war nicht mehr zu prüfen, ob nicht auch die vom Berufungswerber geschilderte Vorgangsweise (Lösen des eingelegten Ganges und Zurückschieben des Fahrzeuges auf die Straße mit öffentlichem Verkehr) ein Lenken im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, FSG gewesen wäre.

5.       Die Ansicht des Berufungswerbers, dass die Führerscheinbehörde an das Straferkenntnis insoweit gebunden sei, als dieses nur von einem Verdacht des Lenkens ausgehe, wird nicht geteilt. Eine solche Bindung besteht nur hinsichtlich des Umstandes der nicht gerechtfertigten Verweigerung der Ablegung des Alkotests. Hingegen stellt der „Verdacht“ im Sinne des § 5 Abs 2 zweiter Satz StVO kein wesentliches Tatbestandselement der Übertretung dar und muss nicht in den Spruch des Verwaltungsstraferkenntnisses aufgenommen werden; vielmehr genügt es, dass sich solches aus der Begründung des Straferkenntnisses ergibt (vgl VwGH 18.3.2005, 2002/02/0303). Weil dieser „Verdacht“ kein wesentliches Tatbestandselement einer Übertretung des § 5 Abs 2 StVO darstellt, besteht auch keine diesbezügliche Bindung der Kraftfahrbehörde (vgl VwGH 28.6.2001, 99/11/0155).5. Die Ansicht des Berufungswerbers, dass die Führerscheinbehörde an das Straferkenntnis insoweit gebunden sei, als dieses nur von einem Verdacht des Lenkens ausgehe, wird nicht geteilt. Eine solche Bindung besteht nur hinsichtlich des Umstandes der nicht gerechtfertigten Verweigerung der Ablegung des Alkotests. Hingegen stellt der „Verdacht“ im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, zweiter Satz StVO kein wesentliches Tatbestandselement der Übertretung dar und muss nicht in den Spruch des Verwaltungsstraferkenntnisses aufgenommen werden; vielmehr genügt es, dass sich solches aus der Begründung des Straferkenntnisses ergibt vergleiche VwGH 18.3.2005, 2002/02/0303). Weil dieser „Verdacht“ kein wesentliches Tatbestandselement einer Übertretung des Paragraph 5, Absatz 2, StVO darstellt, besteht auch keine diesbezügliche Bindung der Kraftfahrbehörde vergleiche VwGH 28.6.2001, 99/11/0155).

6.1.    Nach § 24 Abs 1 Z 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.6.1. Nach Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Gemäß § 3 Abs 1 Z 2 FSG gehört zu den allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung die Verkehrszuverlässigkeit (§ 7).Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, FSG gehört zu den allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung die Verkehrszuverlässigkeit (Paragraph 7,).

Nach § 7 Abs 1 Z 1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs 3) und ihrer Wertung (Abs 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.Nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

Der § 7 Abs 3 FSG führt beispielhaft jene bestimmten Tatsachen an, auf Grund derer bei entsprechender Wertung die Verkehrsunzuverlässigkeit angenommen werden muss. Demnach hat als solche Tatsache insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen hat und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 bis 1b StVO begangen hat.Der Paragraph 7, Absatz 3, FSG führt beispielhaft jene bestimmten Tatsachen an, auf Grund derer bei entsprechender Wertung die Verkehrsunzuverlässigkeit angenommen werden muss. Demnach hat als solche Tatsache insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen hat und hiebei eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO begangen hat.

Nach § 7 Abs 4 FSG ist für die Wertung der in Abs 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.Nach Paragraph 7, Absatz 4, FSG ist für die Wertung der in Absatz 3, beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

Gemäß § 25 Abs 1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

Gemäß § 25 Abs 3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs 3 Z 14 und 15.Gemäß Paragraph 25, Absatz 3, FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (Paragraph 7,) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (Paragraph 30 a,) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 14 und 15,

Nach § 26 Abs 2 FSG ist die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 StVO begangen wird; § 25 Abs 3 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.Nach Paragraph 26, Absatz 2, FSG ist die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO begangen wird; Paragraph 25, Absatz 3, zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

Nach § 32 Abs 1 FSG hat die Behörde Personen, die nicht im Sinne des § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, die dort näher angeführten Fahrzeuge zu lenken, unter Anwendung der §§ 24 Abs 3 und 4, 25, 26, 29 sowie 30a und 30b entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges 1. ausdrücklich zu verbieten, 2. nur zu gestatten, wenn vorgeschriebene Auflagen eingehalten werden, oder 3. nur für eine bestimmte Zeit oder nur unter zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen zu gestatten.Nach Paragraph 32, Absatz eins, FSG hat die Behörde Personen, die nicht im Sinne des Paragraph 7, verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, die dort näher angeführten Fahrzeuge zu lenken, unter Anwendung der Paragraphen 24, Absatz 3 und 4, 25, 26, 29 sowie 30a und 30b entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges 1. ausdrücklich zu verbieten, 2. nur zu gestatten, wenn vorgeschriebene Auflagen eingehalten werden, oder 3. nur für eine bestimmte Zeit oder nur unter zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen zu gestatten.

6.2.    Im gegenständlichen Fall hat der Berufungswerber ein Kraftfahrzeug gelenkt und hierbei eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 lit b StVO begangen. Somit ist vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache im Sinne des § 7 Abs 3 Z 1 FSG auszugehen.6.2. Im gegenständlichen Fall hat der Berufungswerber ein Kraftfahrzeug gelenkt und hierbei eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO begangen. Somit ist vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, FSG auszugehen.

Die seit der Übertretung vom 24.11.2008 verstrichene Zeit ist zu kurz, um Auswirkungen auf die Wertung dieser Übertretung und das seitherige Verhalten des Berufungswerbers zu haben.

Unter Berücksichtigung der Wertungskriterien des § 7 Abs 4 FSG ist davon auszugehen, dass der Berufungswerber erst nach vier Monaten, gerechnet ab der Zustellung des in Anwendung des § 57 AVG erlassenen Entziehungsbescheides, die Verkehrszuverlässigkeit wieder erlangt haben wird. Es werden dann etwas weniger als fünf Monate seit dem gegenständlichen Vorfall vergangen sein. Eine längere Entziehungszeit als die von der Erstbehörde verfügte gesetzliche Mindestdauer wird nicht für erforderlich angesehen.Unter Berücksichtigung der Wertungskriterien des Paragraph 7, Absatz 4, FSG ist davon auszugehen, dass der Berufungswerber erst nach vier Monaten, gerechnet ab der Zustellung des in Anwendung des Paragraph 57, AVG erlassenen Entziehungsbescheides, die Verkehrszuverlässigkeit wieder erlangt haben wird. Es werden dann etwas weniger als fünf Monate seit dem gegenständlichen Vorfall vergangen sein. Eine längere Entziehungszeit als die von der Erstbehörde verfügte gesetzliche Mindestdauer wird nicht für erforderlich angesehen.

7.       Gemäß § 24 Abs 3 FSG kann die Behörde bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung begleitende Maßnahmen (Nachschulung udgl) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung ua wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1 oder 1a StVO erfolgt. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1 StVO ist zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen.7. Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, FSG kann die Behörde bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung begleitende Maßnahmen (Nachschulung udgl) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung ua wegen einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, oder 1a StVO erfolgt. Bei einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO ist zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß Paragraph 8, sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen.

Wie oben ausgeführt, erfolgt die Entziehung der Lenkberechtigung wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1 lit b StVO. Die Anordnung einer Nachschulung im angefochtenen Bescheid erfolgte daher zu Recht.Wie oben ausgeführt, erfolgt die Entziehung der Lenkberechtigung wegen einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO. Die Anordnung einer Nachschulung im angefochtenen Bescheid erfolgte daher zu Recht.

Ebenso ist die Anordnung im angefochtenen Bescheid, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten über die gesundheitliche Eignung sowie eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen, rechtmäßig. Der oben wiedergegebene § 24 Abs 3 FSG sieht eine solche Anordnung im Falle einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1 StVO zwingend vor.Ebenso ist die Anordnung im angefochtenen Bescheid, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten über die gesundheitliche Eignung sowie eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen, rechtmäßig. Der oben wiedergegebene Paragraph 24, Absatz 3, FSG sieht eine solche Anordnung im Falle einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO zwingend vor.

Weiters ist unter Hinweis auf die obigen Ausführungen dieses Erkenntnisses vom Fehlen der Verkehrszuverlässigkeit auch in Zusammenhang mit dem Lenken der im § 32 Abs 1 FSG angeführten Kraftfahrzeuge auszugehen. Das Fehlen der Verkehrszuverlässigkeit kann weder durch Auflagen noch durch die im § 32 Abs 1 FSG angeführten Beschränkungen wettgemacht werden, sodass nur ein Verbot des Lenkens solcher Fahrzeuge übrigbleibt.Weiters ist unter Hinweis auf die obigen Ausführungen dieses Erkenntnisses vom Fehlen der Verkehrszuverlässigkeit auch in Zusammenhang mit dem Lenken der im Paragraph 32, Absatz eins, FSG angeführten Kraftfahrzeuge auszugehen. Das Fehlen der Verkehrszuverlässigkeit kann weder durch Auflagen noch durch die im Paragraph 32, Absatz eins, FSG angeführten Beschränkungen wettgemacht werden, sodass nur ein Verbot des Lenkens solcher Fahrzeuge übrigbleibt.

Schlagworte

Führerscheinentzug, Bindungswirkung

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2018
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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