TE Vwgh Erkenntnis 2005/3/18 2002/02/0303

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Veröffentlicht am 18.03.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
49/08 Amtshilfe Zustellung von Schriftstücken;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
RechtshilfeAbk Deutschland 1990 Verwaltungssachen ;
StVO 1960 §1 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2;
VStG §31 Abs1;
VStG §44a Z1;
VStG §52a Abs1;
VwGG §63 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde des JS in K, vertreten durch Dr. Maximilian Ellinger, Rechtsanwalt in Kufstein, Pirmoserstraße 15, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 20. August 2002, Zl. uvs-1999/4/067-15, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom 15. November 2001, Zl. 2000/03/0348, verwiesen, womit der dort angefochtene Bescheid der belangten Behörde vom 20. Juni 2000 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben wurde.

Im zweiten Rechtsgang verkündete die belangte Behörde am 20. August 2002 mündlich einen Bescheid, womit der Berufung des Beschwerdeführers insoweit Folge gegeben wurde, als die Geldstrafe und die Ersatzfreiheitsstrafe herabgesetzt wurden. Die schriftliche Ausfertigung dieses Bescheides enthält den weiteren Ausspruch, dass dieser mündlich verkündete Bescheid gemäß § 52a Abs. 1 VStG dahingehend abgeändert werde, als der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses insoferne richtig gestellt werde, dass die Wortfolge "um 20.27 Uhr" auf "gegen 20.27 Uhr" abgeändert und vor dem Wort "gelenkt" die Wortfolge "auf öffentlicher Verkehrsfläche" eingefügt werde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Rügen gegen die von der belangten Behörde vorgenommenen Änderungen des Schuldspruches sind nicht gerechtfertigt:

Was zunächst die Berichtigung der Tatzeit anlangt, so handelt es sich dabei um eine "geringfügige" Änderung, die nicht erkennen lässt - auch der Beschwerdeführer tut nichts anderes dar -, dass der Beschwerdeführer der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt sein könnte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Juli 2004, Zl. 2002/03/0223); von einem "anderen Sachverhalt" als im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses kann keine Rede sein. Dass sich aus dem hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 13. Juni 1984, Zl. 82/03/0265 (= Slg. Nr. 11 466/A), ableiten ließe, es liege insoweit "Verjährung" vor - so der Beschwerdeführer -, ist nicht nachvollziehbar.

Es ist zwar richtig, dass sich der "Verdacht" im Sinne des § 5 Abs. 2 zweiter Satz StVO auch darauf beziehen muss, der Aufgeforderte habe ein Fahrzeug auf einer Straße "mit öffentlichem Verkehr" gelenkt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 2004, Zl. 2002/02/0049). Allerdings war es nicht erforderlich, den diesbezüglichen Verdacht in den Spruch aufzunehmen; vielmehr genügt es, dass sich solches aus der Begründung des Bescheides ergibt (vgl. in diesem Zusammenhang das hg. Erkenntnis vom 21. März 1990, Zl. 89/02/0193).

Der Beschwerde ist dennoch Erfolg beschieden:

Der Verwaltungsgerichtshof hat im zitierten Erkenntnis vom 15. November 2001, Zl. 2000/03/0348, eine Rechtswidrigkeit des im ersten Rechtsgang ergangenen Bescheides u.a. darin erblickt, dass die vom Beschwerdeführer beantragten Zeugen zu dem Beweisthema, ob er den Alkotest verweigert habe, nicht einvernommen worden seien.

Zu Recht rügt der Beschwerdeführer - wie schon in der von der belangten Behörde durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 20. August 2002 - in diesem Zusammenhang die unterlassene "förmliche Einvernahme" von Gerhard und Gerlinde B. als Zeugen. Diese wurden nämlich lediglich "fernmündlich" von einer Polizeiinspektion in München "einvernommen", obwohl die belangte Behörde gemäß § 63 Abs. 1 VwGG verpflichtet war, der diesbezüglichen Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes Rechnung zu tragen; dass aber eine entsprechende Einvernahme dieser Zeugen unmöglich gewesen sein soll, hat die belangte Behörde nicht dargelegt. Von daher gesehen durfte sie sich mit diesem Ergebnis ihres an die deutschen Behörden gerichteten Rechtshilfeersuchens (vgl. Art. 5 Abs. 1 Z. 1. des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen, BGBl. Nr. 526/1990) nicht ohne weiteres begnügen.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 18. März 2005

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme VerwaltungsstrafrechtSpruch der Berufungsbehörde Änderungen des Spruches der ersten InstanzSpruch und BegründungInhalt des Spruches DiversesAllgemeinSpruch Begründung (siehe auch AVG §58 Abs2 und §59 Abs1 Spruch und Begründung) Tatvorwurf Beschreibung des in der Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002020303.X00

Im RIS seit

02.06.2005

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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