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50/01 GewO 1994Norm
GewO 1994 §2 Abs1 Z15Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Mag. Gerold Dünser über die Berufung von Herrn J. H., vertreten durch Frau MMag. V. S., diese wiederum vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. H. V., XY-Straße 10/2, W., gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 07.12.2009, Zl 3-10870/AW/1-2009, wie folgt:Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Mag. Gerold Dünser über die Berufung von Herrn J. H., vertreten durch Frau MMag. römisch fünf. S., diese wiederum vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. H. römisch fünf., XY-Straße 10/2, W., gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 07.12.2009, Zl 3-10870/AW/1-2009, wie folgt:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Text
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde den Anträgen des Berufungswerbers auf Zustellung der zuletzt ergangenen Bescheide im Zusammenhang mit der Betriebsanlage der H. R. H. K. GmbH und Co OG (vormals H. R. OEG), „Umladestation O.“ (Aktenzahl der BH Kitzbühel: 3-10575/AW und 2.1 A-1681), der im Zusammenhang mit der Betriebsanlage der H. K. GmbH ergangenen Bescheide zum „Sammelplatz für nicht gefährliche Abfälle“ (Aktenzahl der Erstbehörde 2.1 A-298) und der im Zusammenhang mit der Betriebsanlage der H. R. H. K. GmbH und Co OG (vormals M. Transporte GmbH) ergangenen Bescheide zur „Containerumladestation“ (Aktenzahl der Erstbehörde 2.1 A1211) keine Folge gegeben. Außerdem wurde der Antrag auf bescheidmäßige Anerkennung der Parteistellung des Berufungswerbers zurückgewiesen.
Gegen diesen Bescheid hat Herr J. H., vertreten durch Frau MMag. V. S., diese wiederum vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. H. V., rechtzeitig ein Rechtsmittel erhoben.Gegen diesen Bescheid hat Herr J. H., vertreten durch Frau MMag. römisch fünf. S., diese wiederum vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. H. römisch fünf., rechtzeitig ein Rechtsmittel erhoben.
In der Berufung wird inhaltlich im Wesentlichen ausgeführt, dass der Berufungswerber seine Parteistellung nicht verloren habe. Die Präklusionswirkung des § 42 AVG trete nur dann ein, wenn die mündliche Verhandlung im Genehmigungsverfahren nach der in den jeweils anwendbaren Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht worden sei. Dies sei nicht der Fall, da die besonderen Vorgaben des § 356 Abs 1 GewO vorliegend nicht eingehalten worden seien.In der Berufung wird inhaltlich im Wesentlichen ausgeführt, dass der Berufungswerber seine Parteistellung nicht verloren habe. Die Präklusionswirkung des Paragraph 42, AVG trete nur dann ein, wenn die mündliche Verhandlung im Genehmigungsverfahren nach der in den jeweils anwendbaren Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht worden sei. Dies sei nicht der Fall, da die besonderen Vorgaben des Paragraph 356, Absatz eins, GewO vorliegend nicht eingehalten worden seien.
Der Berufungswerber bewohne das Haus XY-Weg 3a, O. in Tirol. Weder sei er betreffend die Bewilligungsverfahren über die Umladestation für Abfälle und Wertstoffe persönlich verständigt worden, noch sei in dem im Eigentum des Berufungswerbers stehenden Haus XY-Weg 3a die bevorstehende Verhandlung durch Anschlag bekannt gegeben worden. Dies sei jedoch durch § 356 Abs 1 GewO geboten gewesen, da das Haus des Berufungswerbers der verfahrensgegenständlichen Betriebsanlage unmittelbar benachbart sei.Der Berufungswerber bewohne das Haus XY-Weg 3a, O. in Tirol. Weder sei er betreffend die Bewilligungsverfahren über die Umladestation für Abfälle und Wertstoffe persönlich verständigt worden, noch sei in dem im Eigentum des Berufungswerbers stehenden Haus XY-Weg 3a die bevorstehende Verhandlung durch Anschlag bekannt gegeben worden. Dies sei jedoch durch Paragraph 356, Absatz eins, GewO geboten gewesen, da das Haus des Berufungswerbers der verfahrensgegenständlichen Betriebsanlage unmittelbar benachbart sei.
Zwar liege das im verfahrenseinleitenden Antrag angegebene Grundstück Nr XY in einem Abstand von ca 370 Meter zum Haus des Berufungswerbers. Die Behörde habe jedoch bei der Ausschreibung der mündlichen Verhandlung verkannt, dass die Betriebsanlage nicht auf dieses Grundstück begrenzt sei und daher besondere Formen der Kundmachung geboten gewesen wären. So befinde sich ein für die vom Berufungswerber als unzumutbar bezeichneten Geruchsbelästigungen maßgeblicher Teil der Betriebsanlage in einer Entfernung von lediglich ca 70 Meter zum Haus des Berufungswerbers, dies ohne dass andere Gebäude oder andere bauliche Einrichtung zwischen der Betriebsanlage und dem Haus des Berufungswerbers liegen würden.
Offensichtlich habe die Behörde in Verkennung der tatsächlich Betriebsabläufe und der Gegebenheiten vor Ort zum Zeitpunkt der Ausschreibung der mündlichen Verhandlung zu Unrecht angenommen, dass allein auf dem Grundstück Nr XY der Betrieb der Umladestation für Abfälle und Wertstoffe stattfinden würde. Tatsächlich entstünde jedoch ein maßgeblicher Teil der für den Berufungswerber unzumutbar starken Geruchsbelästigung in unmittelbarer Nähe zum Grundstück des Berufungswerbers, wo mit Abfall beladenen Container, welche ohne Zweifel von der Umladestation für Abfälle und Wertstoffe stammen würden, jeweils über mehrere Stunden zwischengelagert würden. Der Berufungswerber gehe davon aus, dass im Bewilligungsverfahren nicht lediglich das im verfahrenseinleitenden Antrag angegebene Grundstück Nr XY releviert worden sei, sondern dass die Behörde in Kenntnis der Betriebsabläufe die Bewilligung hinsichtlich sämtlicher Teile der Betriebsanlage, also auch hinsichtlich des unmittelbar dem Berufungswerber benachbarten Grundstückes, erteilt habe.
Da es sich bei der Betriebsanlage nicht um eine Deponie handle, könne die Ansammlung des Abfalls nicht isoliert vom Abtransport bzw der Vorbereitung des Abtransports desselben betrachtet werden. Die Zulieferung, die Lagerung sowie die Vorbereitung des Abtransports bis zum Verlassen des Betriebsgeländes würden eine organisatorische Einheit bilden, welche auch nach den Betriebsabläufen nicht trennbar sei. Die Abfahrt des befüllten Abfallcontainerzuges erfolge gegen 03.00 Uhr nachts. Die Beladung des Zuges hingegen erfolge bereits tagsüber, sodass der mit Abfall der Umladestation für Abfälle und Wertstoffe beladene Zug jeweils mehrere Stunden bis zum Transport stehen bleibe.
Der Ort des Beladens sei eine Betriebsanlage bzw ein Teil der Betriebsanlage im Rahmen der Umladestation für Abfälle und Wertstoffe. Der für den Betrieb der Umladestation unumgängliche Abtransport der Abfälle werde dort vorbereitet:
Die in der Umladestation gesammelten Abfälle würden regelmäßig, nämlich bei jedem Abtransport, vor dem Transport mit der Bahn in Container geladen und jeweils mehrere Stunden lang bis zum Transport zwischengelagert.
Nach der Rechtsprechung des VwGH sei für die Beurteilung der Frage, ob eine Betriebsanlage vorliege, auch auf deren Art und Zweckbestimmung Bedacht zu nehmen. Im Ergebnis könne somit kein Zweifel daran bestehen, dass es sich bei der Beladestelle, an welcher die mit Abfall beladenen Container regelmäßig jeweils mehrere Stunden zwischengelagert würden, um eine Betriebsanlage handle.
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH liege ein, auch bei der Ladung von Nachbarn zu berücksichtigender, einheitlicher Betrieb dann vor, wenn nach der Verkehrsauffassung und nach den Betriebsverhältnissen die einzelnen Teilbereiche als Teile eines Betriebes zu sehen seien. Bei dieser Beurteilung seien insbesondere die Betriebsabläufe ausschlaggebend. Wie bereits dargelegt, sei der Betrieb der Umladestation ohne Abtransport der angelieferten Abfälle nicht möglich. In der Organisation und Planung des Betriebes müsse also nicht nur die Lagerung bis zum Erreichen einer wirtschaftlichen Transportgröße in Betracht gezogen werden, sondern auch der Abtransport. Die Ermöglichung des Abtransports müsse dabei organisatorisch eng mit der Lagerung verknüpft sein und sei durch diese bedingt.
Im Ergebnis handle es sich somit bei der Umladestation für Abfälle und Wertstoffe und bei der Beladestelle nicht um zwei verschiedene, sondern um einen einheitlichen Betrieb. Mangels Akteneinsicht könne der Berufungswerber nur mutmaßen, dass dies auch in der Bewilligung berücksichtigt worden sei. Der Berufungswerber sei somit der verfahrensgegenständlichen Betriebsanlage unmittelbar benachbart. Er hätte daher, so der Berufungswerber, gemäß § 356 Abs 1 GewO von der mündlichen Verhandlung im Bewilligungsverfahren entweder persönlich oder durch Anschlag in seinem Haus in Kenntnis gesetzt werden müssen. Da dies nicht erfolgt sei, seien die Säumnisfolgen des § 42 AVG nicht eingetreten. Der Berufungswerber habe keine Kenntnis von der mündlichen Verhandlung oder von den Projektsunterlagen gehabt. Ihm sei bislang keine volle Akteneinsicht gewährt worden, sodass er auch noch keine Gelegenheit gehabt habe, begründete Einwendungen im Verfahren abzugeben.Im Ergebnis handle es sich somit bei der Umladestation für Abfälle und Wertstoffe und bei der Beladestelle nicht um zwei verschiedene, sondern um einen einheitlichen Betrieb. Mangels Akteneinsicht könne der Berufungswerber nur mutmaßen, dass dies auch in der Bewilligung berücksichtigt worden sei. Der Berufungswerber sei somit der verfahrensgegenständlichen Betriebsanlage unmittelbar benachbart. Er hätte daher, so der Berufungswerber, gemäß Paragraph 356, Absatz eins, GewO von der mündlichen Verhandlung im Bewilligungsverfahren entweder persönlich oder durch Anschlag in seinem Haus in Kenntnis gesetzt werden müssen. Da dies nicht erfolgt sei, seien die Säumnisfolgen des Paragraph 42, AVG nicht eingetreten. Der Berufungswerber habe keine Kenntnis von der mündlichen Verhandlung oder von den Projektsunterlagen gehabt. Ihm sei bislang keine volle Akteneinsicht gewährt worden, sodass er auch noch keine Gelegenheit gehabt habe, begründete Einwendungen im Verfahren abzugeben.
Die Behörden haben somit zu Unrecht den Verlust der Parteistellung des Berufungswerbers angenommen und ihm die Zustellung der begehrten Bescheide verwehrt.
Nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt steht für den Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol als erwiesen fest:
Der Berufungswerber ist Eigentümer der Liegenschaft mit der Nummer XY in der KG XY O. in Tirol. Dieses Grundstück grenzt, durch eine Straße getrennt, nach Süden sowie nach Westen an normale Einfamilienhäuser an. In nördlicher sowie östlicher Richtung befindet sich nach einer Straße zunächst ein Bach, dann erst weitere Grundstücke, welche im Grundbuch der H. K. GmbH zugeordnet sind. Bei diesen weiteren Grundstücken handelt es sich aber nicht um solche, die den in diesen Verfahren in Frage kommenden Anlagenteilen Sammelplatz für Abfälle bzw Container (Um)Ladestation zugehören. Diese Grundstücke mit den Parzellennummern XY, XY, XY sowie XY, alle KG XY, befinden sich in einem Abstand von zumindest ca 300 bis 570 Meter zu seinem Grundstück.
Der Berufungswerber leitet seinen Anspruch auf persönliche Verständigung von der mündlichen Verhandlung daraus ab, dass er Eigentümer der Liegenschaft mit der Gp XY, XY-Weg 3a, XY O. i.T. ist. Dazu führt er aus, dass sich die Betriebsanlage auf weitere Grundstücke beziehe, als dies die Behörde vermeine. Er befinde sich dazu in unmittelbarer Nachbarschaft, nämlich in einer Entfernung von lediglich ca 70 m.
Offensichtlich ist, dass der Berufungswerber damit die im besagten Abstand von seiner Liegenschaft vorbeiführende Anschlussbahn meint. Diese Anschlussbahn führt über die im Eigentum der H. K. GmbH stehenden Grundstücke in der KG XY O. i. T. mit den Parzellennummern XY, XY, XY und XY und mündet bei der Gp XY ins öffentliche Eisenbahnnetz.
Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen wird dazu festgehalten, dass es nicht den Tatsachen entspricht, dass die Liegenschaft des Berufungswerbers mit der Nummer XY sich in „unmittelbarer Nachbarschaft“, zur Bedeutung dieses Begriffs vergleiche die rechtlichen Ausführungen in diesem Bescheid, zu der Liegenschaft XY befindet. Zwischen diesen Liegenschaften befindet sich die Straße mit der GP XY, der Bach mit der GP XY, das Grundstück mit der GP XY sowie das Grundstück mit der GP XY (alle KG XY).Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen wird dazu festgehalten, dass es nicht den Tatsachen entspricht, dass die Liegenschaft des Berufungswerbers mit der Nummer XY sich in „unmittelbarer Nachbarschaft“, zur Bedeutung dieses Begriffs vergleiche die rechtlichen Ausführungen in diesem Bescheid, zu der Liegenschaft XY befindet. Zwischen diesen Liegenschaften befindet sich die Straße mit der Gesetzgebungsperiode XY, der Bach mit der Gesetzgebungsperiode XY, das Grundstück mit der Gesetzgebungsperiode XY sowie das Grundstück mit der Gesetzgebungsperiode XY (alle KG XY).
Richtig, wenn auch im vorliegenden Fall ohne Bedeutung, ist, dass in gerader Linie zwischen dem Grundstück des Berufungswerbers und der GP XY, auf welcher die Anschlussbahn in kürzester Entfernung zur Liegenschaft des Berufungswerbers vorbeiführt, keine Gebäude vorhanden sind.Richtig, wenn auch im vorliegenden Fall ohne Bedeutung, ist, dass in gerader Linie zwischen dem Grundstück des Berufungswerbers und der Gesetzgebungsperiode XY, auf welcher die Anschlussbahn in kürzester Entfernung zur Liegenschaft des Berufungswerbers vorbeiführt, keine Gebäude vorhanden sind.
In rechtlicher Hinsicht folgt:
Zunächst sei festgehalten, dass die Erstbehörde ihre Genehmigungen für die Umladestation bzw den Sammelplatz zu Recht auf die Bestimmungen der GewO 1994 gestützt hat:
Gemäß § 37 Abs 1 AWG 2002 bedarf die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen, zu welchen grundsätzlich auch Lager für Abfälle gehören, einer Genehmigung der Behörde.Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002 bedarf die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen, zu welchen grundsätzlich auch Lager für Abfälle gehören, einer Genehmigung der Behörde.
Als Behandlungsanlage für Abfälle gilt nach dem 2. Anhang zum AWG 2002 unter anderem die Ansammlung bzw Lagerung von Abfällen, um sie einem der unter R1 bis R12 bzw D1 bis D14 im besagten Anhang angeführten Verfahren zu unterziehen.
Von der Genehmigungspflicht nach den Bestimmungen des AWG 2002 ausgenommen sind gemäß § 37 Abs 2 Z 5 AWG 2002 Lager für Abfälle, die der Genehmigungspflicht gemäß den §§ 74 ff GewO 1994, gemäß dem Mineralrohstoffgesetz oder gemäß dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen (EG-K), BGBl I Nr 150/2004, unterliegen.Von der Genehmigungspflicht nach den Bestimmungen des AWG 2002 ausgenommen sind gemäß Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 5, AWG 2002 Lager für Abfälle, die der Genehmigungspflicht gemäß den Paragraphen 74, ff GewO 1994, gemäß dem Mineralrohstoffgesetz oder gemäß dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen (EG-K), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 150 aus 2004,, unterliegen.
Unter einer gewerblichen Betriebsanlage ist gemäß § 74 Abs 1 GewO 1994 jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist.Unter einer gewerblichen Betriebsanlage ist gemäß Paragraph 74, Absatz eins, GewO 1994 jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist.
Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen gemäß Abs 2 leg cit nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen gemäß Absatz 2, leg cit nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,
Die grundsätzliche Eignung der Anlage zur Beeinträchtigung der geschilderten Interessen steht außer Frage. Daraus ergibt sich eine Bewilligungspflicht nach den Bestimmungen der GewO 1994 und damit korrespondierend eine Nichtanwendbarkeit der anlagenrechtlichen Bestimmungen des AWG 2002.
Wird eine mündliche Verhandlung anberaumt, so hat die Behörde gemäß § 356 Abs 1 GewO 1994 den Nachbarn Gegenstand, Zeit und Ort der Verhandlung sowie die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Parteistellung (§ 42 AVG) durch Anschlag in der Gemeinde (§ 41 AVG) und durch Anschlag in den der Betriebsanlage unmittelbar benachbarten Häusern bekannt zu geben. Die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden. Statt durch Hausanschlag kann die Bekanntgabe aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung der Nachbarn erfolgen.Wird eine mündliche Verhandlung anberaumt, so hat die Behörde gemäß Paragraph 356, Absatz eins, GewO 1994 den Nachbarn Gegenstand, Zeit und Ort der Verhandlung sowie die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Parteistellung (Paragraph 42, AVG) durch Anschlag in der Gemeinde (Paragraph 41, AVG) und durch Anschlag in den der Betriebsanlage unmittelbar benachbarten Häusern bekannt zu geben. Die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden. Statt durch Hausanschlag kann die Bekanntgabe aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung der Nachbarn erfolgen.
Der Eigentümer des Betriebsgrundstücks und die Eigentümer der an dieses Grundstück unmittelbar angrenzenden Grundstücke sind persönlich zu laden; dies gilt nicht, wenn das Genehmigungsprojekt ein Gasflächenversorgungsleitungsnetz oder ein Fernwärmeleitungsnetz betrifft. Wenn es sich bei den Eigentümern des Betriebsgrundstücks oder bei den Eigentümern der an dieses Grundstück unmittelbar angrenzenden Grundstücke um Wohnungseigentümer im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes 2002 handelt, so sind die im ersten Satz angeführten Angaben dem Verwalter (§§ 19 ff WEG 2002) nachweislich schriftlich mit dem Auftrag zur Kenntnis zu bringen, diese Angaben den Wohnungseigentümern unverzüglich durch Anschlag im Hause bekannt zu geben.Der Eigentümer des Betriebsgrundstücks und die Eigentümer der an dieses Grundstück unmittelbar angrenzenden Grundstücke sind persönlich zu laden; dies gilt nicht, wenn das Genehmigungsprojekt ein Gasflächenversorgungsleitungsnetz oder ein Fernwärmeleitungsnetz betrifft. Wenn es sich bei den Eigentümern des Betriebsgrundstücks oder bei den Eigentümern der an dieses Grundstück unmittelbar angrenzenden Grundstücke um Wohnungseigentümer im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes 2002 handelt, so sind die im ersten Satz angeführten Angaben dem Verwalter (Paragraphen 19, ff WEG 2002) nachweislich schriftlich mit dem Auftrag zur Kenntnis zu bringen, diese Angaben den Wohnungseigentümern unverzüglich durch Anschlag im Hause bekannt zu geben.
§ 356 Abs 1 GewO 1994 sieht, neben dem Anschlag in der Gemeinde, eine Kundmachung der Verhandlung durch Anschlag in den „unmittelbar benachbarten Häusern“ vor. Es kommt also nicht bloß darauf an, ob ein Haus in der Nachbarschaft der Betriebsanlage gelegen ist, sondern vielmehr, ob dieses Haus der Betriebsanlage unmittelbar benachbart ist. Als „unmittelbar benachbart“ kommen daher nur benachbarte Häuser in Betracht, die sich weiters in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Betriebsanlage befinden. In diesem Sinne wurde auch die bereits in der Vorgängerbestimmung des derzeit geltenden § 356 Abs 1 GewO 1994 enthaltene Regelung verstanden, durch die den städtischen Verhältnissen Rechnung getragen werden sollte (Hinweis RV, 495 BlgNR, 13 GP, 261). „Unmittelbar benachbarte Häuser“ seien daher jene, so Mache/Kinscher, GewO (1982) S. 697, „die rund um die zur Verhandlung stehende Betriebsanlage dieser Betriebsanlage am Nächsten liegen, auch dann, wenn dazwischen eine Straße liegt“. Unmittelbare Nachbarschaft erforderte und erfordert demnach zwar keine gemeinsame Grundgrenze, wohl aber darf das Betriebsgrundstück vom bebauten Grundstück lediglich durch eine Straße oder in einer dieser vergleichbaren Weise getrennt sein (vgl dazu die E des VwGH vom 17.11.2004, Zl 2003/04/0091).Paragraph 356, Absatz eins, GewO 1994 sieht, neben dem Anschlag in der Gemeinde, eine Kundmachung der Verhandlung durch Anschlag in den „unmittelbar benachbarten Häusern“ vor. Es kommt also nicht bloß darauf an, ob ein Haus in der Nachbarschaft der Betriebsanlage gelegen ist, sondern vielmehr, ob dieses Haus der Betriebsanlage unmittelbar benachbart ist. Als „unmittelbar benachbart“ kommen daher nur benachbarte Häuser in Betracht, die sich weiters in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Betriebsanlage befinden. In diesem Sinne wurde auch die bereits in der Vorgängerbestimmung des derzeit geltenden Paragraph 356, Absatz eins, GewO 1994 enthaltene Regelung verstanden, durch die den städtischen Verhältnissen Rechnung getragen werden sollte (Hinweis RV, 495 BlgNR, 13 GP, 261). „Unmittelbar benachbarte Häuser“ seien daher jene, so Mache/Kinscher, GewO (1982) S. 697, „die rund um die zur Verhandlung stehende Betriebsanlage dieser Betriebsanlage am Nächsten liegen, auch dann, wenn dazwischen eine Straße liegt“. Unmittelbare Nachbarschaft erforderte und erfordert demnach zwar keine gemeinsame Grundgrenze, wohl aber darf das Betriebsgrundstück vom bebauten Grundstück lediglich durch eine Straße oder in einer dieser vergleichbaren Weise getrennt sein vergleiche dazu die E des VwGH vom 17.11.2004, Zl 2003/04/0091).
Weiters sei auf § 359b Abs 1 GewO verwiesen, welcher Folgendes normiert:Weiters sei auf Paragraph 359 b, Absatz eins, GewO verwiesen, welcher Folgendes normiert:
Wenn sich aus dem Genehmigungsansuchen und dessen Beilagen ergibt, dass
Abweichend vom Wortlaut der Bestimmung kommt den Nachbarn auch im vereinfachten Verfahren nach § 359b GewO 1994 insofern Parteistellung zu, als dass sie eine Überprüfung verlangen können, in wie weit die Behörde zu Recht diese Verfahrensart angewendet hat. Wenn die Behörde allerdings in einer derartigen Angelegenheit eine mündliche Verhandlung anberaumt und diese entsprechend den Vorgaben in § 42 Abs 1 AVG kundmacht, so präkludiert der Nachbar, der keine rechtzeitige und zulässige Einwendung erhebt, wobei in diesem Verfahren jedenfalls einzuwenden wäre, dass die Anwendung des vereinfachten Verfahrens nicht zu Recht erfolgt (vgl dazu insgesamt die E des VwGH vom 28.03.2008, Zl 2005/04/0087).Abweichend vom Wortlaut der Bestimmung kommt den Nachbarn auch im vereinfachten Verfahren nach Paragraph 359 b, GewO 1994 insofern Parteistellung zu, als dass sie eine Überprüfung verlangen können, in wie weit die Behörde zu Recht diese Verfahrensart angewendet hat. Wenn die Behörde allerdings in einer derartigen Angelegenheit eine mündliche Verhandlung anberaumt und diese entsprechend den Vorgaben in Paragraph 42, Absatz eins, AVG kundmacht, so präkludiert der Nachbar, der keine rechtzeitige und zulässige Einwendung erhebt, wobei in diesem Verfahren jedenfalls einzuwenden wäre, dass die Anwendung des vereinfachten Verfahrens nicht zu Recht erfolgt vergleiche dazu insgesamt die E des VwGH vom 28.03.2008, Zl 2005/04/0087).
Insofern sei hier zunächst festgehalten, dass mit den von der Erstbehörde angeführten Bescheiden Genehmigungen für eine Containerumladestation auf der Gp XY, für einen Sammelplatz für bestimmte Abfälle auf den Gp XY und XY sowie für eine Umladestation auf der Gp XY (alle KG XY O. i.T) erteilt wurden. Der Sammelplatz für bestimmte Abfälle und die Umladestation wurden in Verfahren nach § 356 GewO 1994 genehmigt, die Errichtung der Containerumladestation nach § 359b GewO 1994.Insofern sei hier zunächst festgehalten, dass mit den von der Erstbehörde angeführten Bescheiden Genehmigungen für eine Containerumladestation auf der Gp XY, für einen Sammelplatz für bestimmte Abfälle auf den Gp XY und XY sowie für eine Umladestation auf der Gp XY (alle KG XY O. i.T) erteilt wurden. Der Sammelplatz für bestimmte Abfälle und die Umladestation wurden in Verfahren nach Paragraph 356, GewO 1994 genehmigt, die Errichtung der Containerumladestation nach Paragraph 359 b, GewO 1994.
Der Berufungswerber ist nicht Eigentümer einer an die besagten Betriebsgrundstücke unmittelbar angrenzenden Liegenschaften. Insofern konnte er aus diesem Grunde kein Recht auf persönliche Ladung ableiten. Weiters sei festgehalten, dass das auf der Gp XY situierte Haus des Berufungswerbers auch nicht in unmittelbarer Nachbarschaft im Sinne der zitierten Judikatur zu den oben aufgezählten Betriebsliegenschaften (das sind die Gp XY, XY, XY und XY) gelegen ist.
Wie bereits festgehalten leitet der Berufungswerber seine Nachbarstellung aus der Nähe seines Hauses zur in ca 70 m Entfernung vorbeiführenden Anschlussbahn ab.
Unter Hinweis auf die oben wiedergegebenen Feststellungen sowie die zitierte Judiktaur zur Frage der Interpretation des Begriffs „unmittelbar benachbarte Häuser“ kann nicht davon gesprochen werden, dass das Haus des Berufungswerber auf dem Grundstück mit der Nummer XY unmittelbar benachbartes Haus zur Liegenschaft mit der Nummer XY ist, auf welchem die Anschlussbahn am Grundstück des Berufungswerber vorbeiführt.
Daran ändert auch der Umstand nichts, dass bei der kürzesten Verbindung zwischen den beiden Grundstücken keine bauliche Anlage besteht, sind diese Grundstücke doch jedenfalls mehr als höchstens durch eine Straße oder in vergleichbarer Weise getrennt.
Diese Anschlussbahn kann aber auch schon aus folgenden Gründen generell nicht als Teil der Betriebsanlage im Sinne einer nach der GewO 1994 bewilligungspflichtigen Anlage verstanden werden:
Gemäß § 2 Abs 1 Z 15 GewO 1994 ist dieses Gesetz, unbeschadet weiterer ausdrücklich angeordneter Ausnahmen durch besondere bundesgesetzliche Vorschriften, auf den Betrieb von Eisenbahnunternehmen und von deren Hilfseinrichtungen sowie deren Hilfstätigkeiten, nicht anzuwenden.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, GewO 1994 ist dieses Gesetz, unbeschadet weiterer ausdrücklich angeordneter Ausnahmen durch besondere bundesgesetzliche Vorschriften, auf den Betrieb von Eisenbahnunternehmen und von deren Hilfseinrichtungen sowie deren Hilfstätigkeiten, nicht anzuwenden.
Nicht-öffentliche Eisenbahnen sind gemäß § 3 Eisenbahngesetz 1957 Eisenbahnen, die ein Unternehmen vornehmlich für eigene Zwecke betreibt (nicht-öffentlicher Verkehr).Nicht-öffentliche Eisenbahnen sind gemäß Paragraph 3, Eisenbahngesetz 1957 Eisenbahnen, die ein Unternehmen vornehmlich für eigene Zwecke betreibt (nicht-öffentlicher Verkehr).
Anschlussbahnen sind gemäß § 7 Eisenbahngesetz 1957 Schienenbahnen, die den Verkehr eines einzelnen oder mehrerer Unternehmen mit Haupt- oder Nebenbahnen oder Straßenbahnen vermitteln und mit ihnen derart in unmittelbarer oder mittelbarer Verbindung stehen, dass ein Übergang von Schienenfahrzeugen stattfinden kann.Anschlussbahnen sind gemäß Paragraph 7, Eisenbahngesetz 1957 Schienenbahnen, die den Verkehr eines einzelnen oder mehrerer Unternehmen mit Haupt- oder Nebenbahnen oder Straßenbahnen vermitteln und mit ihnen derart in unmittelbarer oder mittelbarer Verbindung stehen, dass ein Übergang von Schienenfahrzeugen stattfinden kann.
§ 17 Eisenbahngesetzt 1957 bestimmt, dass zum Bau und zum Betrieb von sowie zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen auf einer nicht-öffentlichen Eisenbahn die Genehmigung erforderlich ist.Paragraph 17, Eisenbahngesetzt 1957 bestimmt, dass zum Bau und zum Betrieb von sowie zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen auf einer nicht-öffentlichen Eisenbahn die Genehmigung erforderlich ist.
Korrespondierend damit bestimmt § 31 Eisenbahngesetz 1957, dass für den Bau oder die Veränderung von Eisenbahnanlagen und nicht ortsfesten eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtungen die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung erforderlich ist.Korrespondierend damit bestimmt Paragraph 31, Eisenbahngesetz 1957, dass für den Bau oder die Veränderung von Eisenbahnanlagen und nicht ortsfesten eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtungen die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung erforderlich ist.
Gemäß § 31e Eisenbahngesetz 1957 sind Parteien im Sinne des § 8 AVG in diesen Verfahren der Bauwerber, die Eigentümer der betroffenen Liegenschaften, die an diesen dinglich Berechtigten, die Wasserberechtigten und die Bergwerksberechtigten. Betroffene Liegenschaften sind außer den durch den Bau selbst in Anspruch genommenen Liegenschaften auch die, die in den Bauverbotsbereich oder in den Feuerbereich zu liegen kommen, sowie die, die wegen ihrer Lage im Gefährdungsbereich Veränderungen oder Beschränkungen unterworfen werden müssen.Gemäß Paragraph 31 e, Eisenbahngesetz 1957 sind Parteien im Sinne des Paragraph 8, AVG in diesen Verfahren der Bauwerber, die Eigentümer der betroffenen Liegenschaften, die an diesen dinglich Berechtigten, die Wasserberechtigten und die Bergwerksberechtigten. Betroffene Liegenschaften sind außer den durch den Bau selbst in Anspruch genommenen Liegenschaften auch die, die in den Bauverbotsbereich oder in den Feuerbereich zu liegen kommen, sowie die, die wegen ihrer Lage im Gefährdungsbereich Veränderungen oder Beschränkungen unterworfen werden müssen.
Diese Anschlussbahn, welche in einer Entfernung von ca 70 Meter Luftlinie am Grundstück des Berufungswerbers vorbeiführt und welche von der Parzelle des Berufungswerber neben einer Straße durch einen Bach und 2 weitere Grundstücke getrennt ist, kann daher in Summe nicht als der Betriebsanlage zugehörig verstanden werden, ist die Gewerbeordnung doch kraft ausdrücklicher Anordnung nicht auf den Betrieb von Eisenbahnunternehmen anwendbar, was nach der Judikatur des VwGH alles umfasst, was zum Betrieb der Eisenbahn und für die Bedürfnisse dieses Betriebes bestimmt ist (vgl dazu die Ausführungen in Stolzlechner/Wendl/Bergthaler, Die gewerbliche Betriebsanlage, 3. Auflage, Rz 309 samt der dort wiedergegebenen Judikatur) . Insofern war bei der Genehmigung der Umladestation nach gewerberechtlichen Vorschriften auch nicht auf jene Emissionen einzugehen, welche sich allenfalls aus dem Betrieb der Anschlussbahn ergeben bzw aus dem Transport bestimmter Güter resultieren.Diese Anschlussbahn, welche in einer Entfernung von ca 70 Meter Luftlinie am Grundstück des Berufungswerbers vorbeiführt und welche von der Parzelle des Berufungswerber neben einer Straße durch einen Bach und 2 weitere Grundstücke getrennt ist, kann daher in Summe nicht als der Betriebsanlage zugehörig verstanden werden, ist die Gewerbeordnung doch kraft ausdrücklicher Anordnung nicht auf den Betrieb von Eisenbahnunternehmen anwendbar, was nach der Judikatur des VwGH alles umfasst, was zum Betrieb der Eisenbahn und für die Bedürfnisse dieses Betriebes bestimmt ist vergleiche dazu die Ausführungen in Stolzlechner/Wendl/Bergthaler, Die gewerbliche Betriebsanlage, 3. Auflage, Rz 309 samt der dort wiedergegebenen Judikatur) . Insofern war bei der Genehmigung der Umladestation nach gewerberechtlichen Vorschriften auch nicht auf jene Emissionen einzugehen, welche sich allenfalls aus dem Betrieb der Anschlussbahn ergeben bzw aus dem Transport bestimmter Güter resultieren.
Aus diesem Grund konnte der Berufungswerber aus der Nähe seiner Liegenschaft zur besagten Eisenbahnanlage keine Parteistellung in Bezug auf die (Container)Umladestation sowie den Sammelplatz für nicht gefährliche Abfälle ableiten.
Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hat gemäß § 41 Abs 1 AVG durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies durch Anschlag in der Gemeinde oder durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung kundzumachen.Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hat gemäß Paragraph 41, Absatz eins, AVG durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies durch Anschlag in der Gemeinde oder durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung kundzumachen.
Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs 1 AVG zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies gemäß § 42 Abs 1 AVG zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, daß ein Beteiligter von der Anberaumung der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, AVG zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies gemäß Paragraph 42, Absatz eins, AVG zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, daß ein Beteiligter von der Anberaumung der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.
Zusammenfassend bleibt daher festzuhalten, dass sich schon aus den Akten ergibt, dass die Kundmachungen betreffend die mündlichen Verhandlungen zu den besagten Betriebsanlagen(teilen) ordnungsgemäß im Sinne der zitierten Bestimmungen erfolgt sind, wie dies auch von der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel im angefochtenen Bescheid ausführlich dargelegt wurde. Die Liegenschaften, auf welchen die Anschlussbahn verläuft, können zu Folge der klaren Anordnung des 2 Abs 1 Z 15 GewO 1994 nicht als Teil der Betriebsanlage gewertet werden.Zusammenfassend bleibt daher festzuhalten, dass sich schon aus den Akten ergibt, dass die Kundmachungen betreffend die mündlichen Verhandlungen zu den besagten Betriebsanlagen(teilen) ordnungsgemäß im Sinne der zitierten Bestimmungen erfolgt sind, wie dies auch von der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel im angefochtenen Bescheid ausführlich dargelegt wurde. Die Liegenschaften, auf welchen die Anschlussbahn verläuft, können zu Folge der klaren Anordnung des 2 Absatz eins, Ziffer 15, GewO 1994 nicht als Teil der Betriebsanlage gewertet werden.
Wie sich aus dem Akteninhalt ergibt und vom Berufungswerber auch nicht anders behauptet wird, hat er in keinem der hier gegenständlichen Fällen rechtzeitig zulässige Einwendungen erhoben und etwa auch im Verfahren betreffend die Genehmigung der Containerumladestation nicht rechtzeitig vorgebracht, dass das vereinfachte Verfahren nicht anzuwenden wäre, weshalb die Erstbehörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass er seine Parteistellung auf Grund eingetretener Präklusion verloren hat und ihm daher die beantragte Zustellung der angeführte Bescheide zu versagen war.
Insofern bleibt noch zur Zurückweisung seines Antrages auf Anerkennung der Parteistellung mit der Erstbehörde festzuhalten, dass die Gewerbeordnung einen Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung nicht kennt (vgl dazu zB die E des VwGH vom 19.12.1995, Zl 95/04/0224). Vor diesem Hintergrund erweist sich die Zurückweisung dieses Antrages nicht als rechtswidrig. Dabei wäre noch zu erwähnen, dass sich aus der Rechtssprechung des VwGH ergibt, dass ein Antrag auf Feststellung der Parteistellung grundsätzlich zulässig sein kann. Dies bedeutet allerdings, dass durch einen derartigen Antrag lediglich festgestellt werden kann, was bereits besteht, somit ob dem Antragsteller Parteistellung zukommt oder nicht. Demgegenüber beinhaltet der Antrag auf An- bzw Zuerkennung der Parteistellung ein konstitutives Element: hier soll eine zuvor nicht bestehende Parteistellung begründet werden.Insofern bleibt noch zur Zurückweisung seines Antrages auf Anerkennung der Parteistellung mit der Erstbehörde festzuhalten, dass die Gewerbeordnung einen Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung nicht kennt vergleiche dazu zB die E des VwGH vom 19.12.1995, Zl 95/04/0224). Vor diesem Hintergrund erweist sich die Zurückweisung dieses Antrages nicht als rechtswidrig. Dabei wäre noch zu erwähnen, dass sich aus der Rechtssprechung des VwGH ergibt, dass ein Antrag auf Feststellung der Parteistellung grundsätzlich zulässig sein kann. Dies bedeutet allerdings, dass durch einen derartigen Antrag lediglich festgestellt werden kann, was bereits besteht, somit ob dem Antragsteller Parteistellung zukommt oder nicht. Demgegenüber beinhaltet der Antrag auf An- bzw Zuerkennung der Parteistellung ein konstitutives Element: hier soll eine zuvor nicht bestehende Parteistellung begründet werden.
Zumal aber ein Antrag auf Zustellung eines Bescheides den Antrag auf Feststellung der Parteistellung inkludiert (vgl zB die E des VwGH vom 09.11.2006, 2005/07/0123), war diese Abgrenzung des Begehrens auf einen entweder deklaratorischen oder aber konstitutiven Abspruch durch die Behörde nicht weiter von Belang, da durch die Ausführungen zum Antrag auf Zustellung bestimmter Bescheide die inhaltliche Prüfung, in wie weit eine Parteistellung besteht, untrennbar verbunden ist und diese ja auch von der Erstbehörde vorgenommen wurde.Zumal aber ein Antrag auf Zustellung eines Bescheides den Antrag auf Feststellung der Parteistellung inkludiert vergleiche zB die E des VwGH vom 09.11.2006, 2005/07/0123), war diese Abgrenzung des Begehrens auf einen entweder deklaratorischen oder aber konstitutiven Abspruch durch die Behörde nicht weiter von Belang, da durch die Ausführungen zum Antrag auf Zustellung bestimmter Bescheide die inhaltliche Prüfung, in wie weit eine Parteistellung besteht, untrennbar verbunden ist und diese ja auch von der Erstbehörde vorgenommen wurde.
In Summe war eine Verletzung der Rechte des Berufungswerbers durch die in Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides vorgenommene Zurückweisung daher auszuschließen, zumal sein Begehren dazu inhaltlich bereits im Abspruch zu 1. abgehandelt wurde.
Nach Maßgabe der hier vorgenommenen Ergänzungen wird im Übrigen auf die Begründung im angefochtenen Bescheid verwiesen (zur Zulässigkeit vgl die E vom 24.10.1985, Zl 83/06/0258 sowie vom 09.09.2009, Zl 2006/08/0250).Nach Maßgabe der hier vorgenommenen Ergänzungen wird im Übrigen auf die Begründung im angefochtenen Bescheid verwiesen (zur Zulässigkeit vergleiche die E vom 24.10.1985, Zl 83/06/0258 sowie vom 09.09.2009, Zl 2006/08/0250).
Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Präklusion; Parteistellung; vereinfachtes Verfahren; EisenbahnZuletzt aktualisiert am
03.08.2010