Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde des Dr. HS in G, vertreten durch Mag. Maria Friedrich, Rechtsanwältin in 8010 Graz, Kaiserfeldgasse 1/II/3. Stock, gegen den Bescheid der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz vom 23. Mai 2006, Zl. BMSG-222168/0001- II/A/4/2005, betreffend Pflichtversicherung nach dem ASVG und AlVG (mitbeteiligte Parteien: 1. T GmbH in G, 2. Niederösterreichische Gebietskrankenkasse in 3100 St. Pölten, Dr. Karl-Renner-Promenade 14-16, 3. Pensionsversicherungsanstalt in 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, und 4. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt in 1201 Wien, Adalbert Stifter-Straße 65-67), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 29. Oktober 2001 stellte die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse fest, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 1984 bis 1990 für die erstmitbeteiligte Partei nicht als Dienstnehmer tätig gewesen sei und demnach nicht der Voll-(Kranken- , Unfall-, Pensions-) und Arbeitslosenversicherung gemäß den §§ 4 ASVG und 1 AlVG unterlegen sei.Mit Bescheid vom 29. Oktober 2001 stellte die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse fest, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 1984 bis 1990 für die erstmitbeteiligte Partei nicht als Dienstnehmer tätig gewesen sei und demnach nicht der Voll-(Kranken- , Unfall-, Pensions-) und Arbeitslosenversicherung gemäß den Paragraphen 4, ASVG und 1 AlVG unterlegen sei.
Begründend führte die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse in diesem Bescheid aus, der Beschwerdeführer habe der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten mit Schreiben vom 29. Jänner 2001 mitgeteilt, er habe ein Beweisstück gefunden, aus welchem hervorgehe, dass er fünf Jahre bei der erstmitbeteiligten Partei als Angestellter tätig gewesen sei. Dabei handle es sich um einen Gerichtsakt des Bezirksgerichtes G. In diesem Verfahren sei die erstmitbeteiligte Partei Klägerin, der Beschwerdeführer Beklagter gewesen, wobei die Streitfrage die Übernahme der Kosten für die Vornahme einer US-Patentanmeldung gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei in den jeweiligen Eingaben unter dem Titel Beklagter als "Angestellter" bezeichnet worden, was jedoch keinen Anhaltspunkt dafür liefere, dass er als Angestellter der erstmitbeteiligten Partei agiert habe.
Der Beschwerdeführer habe auf Grund eines seitens der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse mit ihm geführten Telefonats eine Darstellung übermittelt, aus der seiner Ansicht nach hervorgehe, dass er als Techniker bei der erstmitbeteiligten Partei tätig gewesen sei. Am 12. April 2001 habe der Beschwerdeführer "informationshalber" sämtliche von ihm vorgenommenen Auslandsreisen geschildert und am 22. April 2001 ein umfangreiches Konvolut an Unterlagen betreffend "weiterer Innovationsarbeiten für Sitztechnik, Zigarettenfiltertechnik und ein Harnableitungsrohr" übersandt. Ferner habe er Einladungsschreiben und Einladungen als Gastprofessor nach Moskau, Amerika und Spanien übermittelt sowie Begleitinformationen zur Einsicht, wo der Beschwerdeführer Vorlesungen gehalten habe und im Unterricht tätig gewesen sei. Aus diesen Papieren sei allerdings keine wie immer geachtete Form der Zusammenarbeit mit der erstmitbeteiligten Partei ersichtlich. Am 15. Mai 2001 habe der Beschwerdeführer weitere Unterlagen übermittelt, aus welchen wiederum keine Details über eine "Tätigkeit" bei der erstmitbeteiligten Partei abgeleitet werden können.
Der ehemalige Geschäftsführer der Erstmitbeteiligten habe über Befragen durch die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse mit Schreiben vom 22. Mai 2001 mitgeteilt, der Beschwerdeführer sei nie bei der erstmitbeteiligten Partei angestellt gewesen. Der Beschwerdeführer sei lediglich mit einer Idee an den Geschäftsführer herangetreten, als alleiniger Erfinder und Patentinhaber eines medizinischen Federhandschuhs mit Hilfe des Geschäftsführers der erstmitbeteiligten Partei dieses Gerät zu einem serienreifen und verkaufsfähigen Produkt zu entwickeln. Diese Entwicklung habe darin bestanden, dass die erstmitbeteiligte Partei einige weitere Prototypen hergestellt habe. Der Beschwerdeführer habe im Unternehmen keine Arbeit als Techniker durchgeführt, sondern seine Aufgabe habe lediglich darin bestanden, die von der erstmitbeteiligten Partei hergestellten weiteren Prototypen zu begutachten und Änderungsvorschläge zu unterbreiten. Die Kosten der Herstellung dieser Prototypen seien vom Geschäftsführer der erstmitbeteiligten Partei getragen worden, da er die Hoffnung gehabt habe, dass es mit Hilfe des Forschungsförderungsfonds der gewerblichen Wirtschaft zu einem verkaufsfähigen Produkt kommen könne. Es habe sich aber nach einiger Zeit herausgestellt, dass das Gerät vom Beschwerdeführer noch nicht patentiert gewesen sei und es hätten sich zudem die Bemühungen, die durch den Beschwerdeführer und den Geschäftsführer der erstmitbeteiligten Partei bei "diversen medizinischen Kapazitäten" getätigt worden seien, als ergebnislos erwiesen. Honorierungen an den Beschwerdeführer, in welcher Form auch immer, wären nicht erfolgt. Lediglich geringfügige Reisekosten, die durch die erwähnten Kontaktaufnahmen entstanden seien, seien übernommen worden.
Der Beschwerdeführer sei in der Folge unter Hinweis auf die Aussagen des früheren Geschäftsführers der erstmitbeteiligten Partei ersucht worden, zu konkreten Fragen, welche auf das Tätigwerden bei der erstmitbeteiligten Partei abgestellt gewesen seien, Stellung zu nehmen. Er habe dazu angegeben, dass er "dezidiert von 1984 bis 1990" für die Erstmitbeteiligte tätig gewesen sei, 1984 allerdings nur sporadisch. Es sei ein tägliches Tätigwerden mit der erstmitbeteiligten Partei vereinbart gewesen. Im Einzelnen hätte er Übersetzungen, Zeichen- und Schreibarbeiten erledigt und wäre auch für Auslandsreisen, Messen, Beschriftungen und diverse Erkundigungen zuständig gewesen. Den Prototyp des medizinischen Federhandschuhs aus Südafrika habe er selbst hergestellt und dann der erstmitbeteiligten Partei seine Idee vorgestellt. Bei erfolgreichem Verkauf des Produkts hätten ihm gewisse Erträge zufließen sollen. Diesbezüglich sei zwischen der erstmitbeteiligten Partei und dem Beschwerdeführer ein Lizenzvertrag abgeschlossen worden. Die Auszahlung eines regelmäßigen monatlichen Entgelts wäre nicht vereinbart worden. Auslandsreisen wären effektiv im Auftrag der erstmitbeteiligten Partei durchgeführt worden, den zu Grunde liegenden Auftrag hätte der (damalige) Geschäftsführer der erstmitbeteiligten Partei erteilt. Der Beschwerdeführer hätte weiters bestimmte Arbeitszeiten einhalten müssen, er hätte sich diese aber selbst aussuchen können. Wöchentlich habe er ca. 35 Stunden im Betrieb der erstmitbeteiligten Partei gearbeitet. Weisungen habe der Beschwerdeführer als "Ratschläge" bezeichnet. Er habe durchblicken lassen, dass er der Initiator, der Erfinder des medizinischen Federhandschuhs sei. Er wäre auch entsprechenden Kontrollen in zeit-, plan- und terminmäßiger Hinsicht durch den Geschäftsführer der erstmitbeteiligten Partei unterlegen. Ebenso hätte eine persönliche Arbeitsleistungspflicht bestanden. Die für die Ausübung der Tätigkeit notwendigen Utensilien, Schreib- und Zeichenstifte sowie Leder- und Stahlwaren seien dem Beschwerdeführer zur Verfügung gestellt worden. Die von ihm und der erstmitbeteiligten Partei gemeinsam aufgelisteten Schemen hätten übersetzt werden müssen. Die Übersetzungen seien regelmäßig angefallen und monatlich entlohnt worden. Der Beschwerdeführer hätte auf sein Geld allerdings lange warten müssen.
Einer am 7. November 1985 zwischen der erstmitbeteiligten Partei und dem Beschwerdeführer abgeschlossenen "Lizenzvereinbarung" seien im Wesentlichen folgende Vertragspunkte zu entnehmen:
"1. Vereinbarungsgegenstand
Gegenstand der Vereinbarung ist die Herstellung, Konfektionierung, Verpackung, Versand, Verkauf und komplette Verwaltung des medizinischen Federhandschuhs.
auswies, jedoch die Differenz von S 2.500,-- einbehalten. Der Beschwerdeführer habe für die erstmitbeteiligte Partei auch Übersetzungsarbeiten für den Prospekt des medizinischen Federhandschuhs durchgeführt, wobei pauschal S 10.000,-- dafür vereinbart gewesen seien. Diese Entlohnung habe der Beschwerdeführer deswegen nicht erhalten, weil die inhaltlich damit verknüpfte Förderung der Bundeswirtschaftskammer für den Export des Produktes nicht gewährt worden sei.
vereinbarungskonform verwendet und den Rest von S 2.500,-- einbehalten habe, wobei er dies mit Tätigkeiten für die erstmitbeteiligte Partei für "Parallelpatente" begründet habe, sei nicht abzuleiten, dass er zu diesem Zeitpunkt Dienstnehmer der erstmitbeteiligten Partei gewesen sei. Dies auch deswegen, da er ein eigenes Geschäftsinteresse (50 % Beteiligung am Rohertrag laut Vertrag vom 7. November 1985) verfolgt habe. Ob und welche Tätigkeiten der Beschwerdeführer bei dieser Medizinmesse in Toulouse überhaupt durchgeführt habe, sei nicht nachgewiesen. Jedenfalls habe er keine Geschäftsabschlüsse getätigt. Im Übrigen habe auch diese Tätigkeit - Vertretung der erstmitbeteiligten Partei bei der Medizinmesse in Toulouse - in Form eines freien Dienstvertrages durchgeführt werden können, eine Dienstnehmereigenschaft sei hiefür nicht erforderlich gewesen. Für Zeichen- und Schreibarbeiten und Beschriftungen, welche über die Erfindertätigkeiten hinaus reichten, gebe es in den Unterlagen keinerlei Hinweise.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
1. Gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß §§ 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist noch nach § 7 ASVG nur eine Teilversicherung begründet. 1. Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß Paragraphen 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist noch nach Paragraph 7, ASVG nur eine Teilversicherung begründet.
Gemäß § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
Gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG sind Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, arbeitslosenversichert.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG sind Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, arbeitslosenversichert.
2. Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. Dezember 1986, Slg. Nr. 12.325/A) davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung - nur beschränkt ist. 2. Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gegeben ist, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. Dezember 1986, Slg. Nr. 12.325/A) davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung - nur beschränkt ist.
Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die nach der Rechtsprechung ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit.
Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffes - als Ausdruck der weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine Beschäftigung nur seine Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z. B. einer längeren Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder eines das Arbeitsverfahren betreffenden Weisungsrechtes des Empfängers der Arbeitsleistung) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt allerdings im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien von maßgeblicher Bedeutung sein (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2008, Zl. 2007/08/0053, m.w.N.). Die belangte Behörde konnte - wie sie ausführlich begründet hat - eine Beschäftigung des Beschwerdeführers zur erstmitbeteiligten Partei in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit für den Streitzeitraum nicht feststellen. Davon ausgehend erweist sich die Verneinung einer Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. Abs. 2 ASVG (bzw. nach § 1 Abs. 1 Z. 1 AlVG) in diesem Zeitraum als zutreffend.Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffes - als Ausdruck der weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine Beschäftigung nur seine Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z. B. einer längeren Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder eines das Arbeitsverfahren betreffenden Weisungsrechtes des Empfängers der Arbeitsleistung) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt allerdings im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien von maßgeblicher Bedeutung sein vergleiche , z.B. das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2008, Zl. 2007/08/0053, m.w.N.). Die belangte Behörde konnte - wie sie ausführlich begründet hat - eine Beschäftigung des Beschwerdeführers zur erstmitbeteiligten Partei in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit für den Streitzeitraum nicht feststellen. Davon ausgehend erweist sich die Verneinung einer Versicherungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG (bzw. nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG) in diesem Zeitraum als zutreffend.
3. Die dagegen in der Beschwerde erhobenen Verfahrens- und Feststellungsrügen sind unbegründet:
Der Beschwerdeführer rügt zunächst, dass die belangte Behörde das Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Z. 1 ASVG sowie des § 1 Abs. 1 lit. a AlVG nicht selbständig überprüft habe, sondern weitgehend "die von der Behörde erster Instanz getroffenen Feststellungen" (gemeint wohl: die Feststellungen der Einspruchsbehörde) ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt habe. Die belangte Behörde habe es auch verabsäumt, weiter gehende amtliche Erhebungen zum Zwecke der Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes anzustellen.Der Beschwerdeführer rügt zunächst, dass die belangte Behörde das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG sowie des Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG nicht selbständig überprüft habe, sondern weitgehend "die von der Behörde erster Instanz getroffenen Feststellungen" (gemeint wohl: die Feststellungen der Einspruchsbehörde) ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt habe. Die belangte Behörde habe es auch verabsäumt, weiter gehende amtliche Erhebungen zum Zwecke der Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes anzustellen.
Dem ist entgegenzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Berufungsbehörde ihrer Begründungspflicht allgemein mit einer kurzen Verweisung auf die Gründe im Bescheid der Vorinstanz genügt, falls sie in der Frage des Sachverhaltes und der rechtlichen Beurteilung mit der Vorinstanz einer Meinung ist und ihr keine durch die Begründung der Unterinstanz offen gelassene Frage vorgelegt worden ist (vgl. die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Band I, 2. Auflage, S. 1050 f zitierte hg. Rechtsprechung).Dem ist entgegenzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Berufungsbehörde ihrer Begründungspflicht allgemein mit einer kurzen Verweisung auf die Gründe im Bescheid der Vorinstanz genügt, falls sie in der Frage des Sachverhaltes und der rechtlichen Beurteilung mit der Vorinstanz einer Meinung ist und ihr keine durch die Begründung der Unterinstanz offen gelassene Frage vorgelegt worden ist vergleiche , die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Band römisch eins, 2. Auflage, S. 1050 f zitierte hg. Rechtsprechung).
Die Beschwerde zeigt auch nicht auf, dass der Beschwerdeführer in seiner Berufung relevante Umstände dargelegt oder Argumente vorgebracht hätte, auf welche die belangte Behörde in ihrer Begründung näher hätte eingehen müssen.
3.2. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringt, er hätte, da er im Verwaltungsverfahren nicht anwaltlich vertreten gewesen sei, von der belangten Behörde dazu angeleitet werden müssen, in seiner Berufungsausführung näher auf die Umstände und den Umfang seiner Tätigkeit für die erstmitbeteiligte Partei einzugehen bzw. er hätte neuerlich einvernommen werden müssen, so ist ihm entgegenzuhalten, dass sich die Manuduktionspflicht nach § 13a AVG nur auf die zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen bezieht. Die belangte Behörde hatte den Beschwerdeführer daher insbesondere auch nicht anzuleiten, welche Behauptungen er in seiner Berufung oder im Berufungsverfahren aufzustellen hätte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 1995, Zl. 95/19/0544). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bereits im erstinstanzlichen Verfahren mehrmals zur Konkretisierung seines Vorbringens aufgefordert wurde. 3.2. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringt, er hätte, da er im Verwaltungsverfahren nicht anwaltlich vertreten gewesen sei, von der belangten Behörde dazu angeleitet werden müssen, in seiner Berufungsausführung näher auf die Umstände und den Umfang seiner Tätigkeit für die erstmitbeteiligte Partei einzugehen bzw. er hätte neuerlich einvernommen werden müssen, so ist ihm entgegenzuhalten, dass sich die Manuduktionspflicht nach Paragraph 13 a, AVG nur auf die zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen bezieht. Die belangte Behörde hatte den Beschwerdeführer daher insbesondere auch nicht anzuleiten, welche Behauptungen er in seiner Berufung oder im Berufungsverfahren aufzustellen hätte vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 1995, Zl. 95/19/0544). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bereits im erstinstanzlichen Verfahren mehrmals zur Konkretisierung seines Vorbringens aufgefordert wurde.
4. In inhaltlicher Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, dass sich ausgehend vom festgestellten Sachverhalt "aus dem abgeführten Verfahren" ergebe, dass der Beschwerdeführer im Rahmen eines Dienstverhältnisses für die erstmitbeteiligte Partei tätig gewesen sei. Auch für die erstmitbeteiligte Partei sei das Bestehen eines Angestelltenverhältnisses evident gewesen, habe sie doch im Verfahren vor dem Bezirksgericht G den Beschwerdeführer in sämtlichen Gerichtseingaben als Angestellten bezeichnet. Die belangte Behörde habe das Vorbringen des Beschwerdeführers in den vorinstanzlichen Verfahren gänzlich außer Acht gelassen, wonach er dezidiert ausgeführt habe, dass er umfangreiche Tätigkeiten für die erstmitbeteiligte Partei erbracht habe, Weisungen von dieser habe entgegennehmen müssen, die Arbeitsleistung persönlich erbracht habe und schließlich dass Kontrollen im Zeitplan und in terminmäßiger Hinsicht durch den Geschäftsführer der erstmitbeteiligten Partei erfolgt seien.
Zu diesen Ausführungen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in den Ausführungen in seiner Berufung gegen den Bescheid der Einspruchsbehörde - die auch in der Beschwerde selbst ausdrücklich als "mangelhaft und ergänzungsbedürftig" bezeichnet werden - keine nachvollziehbaren Einwendungen gegen die im Einspruchsbescheid vorgenommene, nicht als unschlüssig zu erkennende Beweiswürdigung vorgebracht hat.
Enthält aber die Berufung kein über das unterinstanzliche Verfahren hinausgehendes Sachverhaltsvorbringen, so verletzt die Berufungsbehörde durch die bloße Verweisung auf die Gründe der Beweiswürdigung im unterinstanzlichen Bescheid keine Verfahrensvorschriften, wenn sich die Beweiswürdigung dieses Bescheides als fehlerfrei erweist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. September 1994, Zl. 93/03/0174).Enthält aber die Berufung kein über das unterinstanzliche Verfahren hinausgehendes Sachverhaltsvorbringen, so verletzt die Berufungsbehörde durch die bloße Verweisung auf die Gründe der Beweiswürdigung im unterinstanzlichen Bescheid keine Verfahrensvorschriften, wenn sich die Beweiswürdigung dieses Bescheides als fehlerfrei erweist vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 21. September 1994, Zl. 93/03/0174).
5. Der Beschwerdeführer macht weiters geltend, dass sich seine Dienstnehmereigenschaft "eindeutig" (auch) aus dem vorgelegten Lizenzvertrag ergebe. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer in dieser Vereinbarung, deren wesentlicher Inhalt auch im Bescheid der Einspruchsbehörde festgestellt wurde, der erstmitbeteiligten Partei bestimmte Rechte im Zusammenhang vor allem mit Herstellung und Vertrieb des von ihm erfundenen Federhandschuhs eingeräumt hat. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer eine Tätigkeit als Dienstnehmer zur erstmitbeteiligten Partei - in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit - ausüben sollte, lassen sich dieser Vereinbarung nicht entnehmen.
6. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. 6. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455.
Wien, am 9. September 2009
Schlagworte
Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Allgemein Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Verweisung auf die Entscheidungsgründe der ersten InstanzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006080250.X00Im RIS seit
15.10.2009Zuletzt aktualisiert am
04.02.2010