TE Vwgh Erkenntnis 1994/9/21 93/03/0174

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Veröffentlicht am 21.09.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §67;
VStG §24;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte DDr. Jakusch und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Werner, über die Beschwerde des Dr. P, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 8. Juni 1993, Zl. 11-75 Fe 21-1993, betreffend Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer im Instanzenzug schuldig erkannt, er habe als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw"s am 5. Juli 1990 gegen 14.06 Uhr auf der Bundesstraße 23 in Mürzzuschlag - Kohleben in Fahrtrichtung Neuberg an der Mürz auf Höhe Straßenkilometer 5,8 die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 40 km/h überschritten. Er habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs. 2 StVO 1960 begangen, weshalb gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe bereits im Verfahren vor der Bezirkshauptmannschaft eingewendet, die Verordnung betreffend die Ortstafeln "Kohleben" sei nicht gehörig kundgemacht worden. Nach der betreffenden Verordnung müsse - in Fahrtrichtung Neuberg - die Ortstafel "Kohleben" bei Straßenkilometer 3,370 der Bundesstraße errichtet werden. Das "Ortsende" sei hingegen für Straßenkilometer 3,780 der Bundesstraße verordnet. Aus der Verordnung ergebe sich somit, daß die beiden Hinweiszeichen der Straßenlinie nach 410 m voneinander entfernt seien. Nach der Neukilometrierung der Bundesstraße befinde sich - in Fahrtrichtung Neuberg - die Ortstafel "Kohleben" bei Straßenkilometer 5,680, das Ortsende "Kohleben" bei Straßenkilometer 6,014, sodaß der Straßenlinie nach die Entfernung zwischen den Hinweiszeichen 334 m betrage, gegenüber der Verordnung somit um 76 m abgenommen habe. Im Verfahren vor der Bezirkshauptmannschaft habe die Straßenmeisterei zwar darauf hingewiesen, daß die Ortsdurchfahrt Kohleben aufgrund einer Straßenbegradigung kürzer geworden sei, der Beschwerdeführer habe jedoch aufgrund einer von der Straßenmeisterei vorgelegten Planskizze errechnet, daß die Straßenbegradigung nur zu einer Verkürzung um 46 m geführt habe. Im erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahren habe der Beschwerdeführer der Bezirkshauptmannschaft auch bekanntgegeben, daß die alte Kilometrierung der Lahnsattel-Bundesstraße B 23 am Hauptplatz in Mürzzuschlag beim Verschneidungseck der Wiener Straße mit der Mariazeller Straße (westliches Eck des Schuhhauses Sommer) begonnen habe, und er von dort aus den Aufstellungsort der Ortstafel "Kohleben" (in Fahrtrichtung Neuberg) mit 3.310 m vermessen habe, sodaß die Ortstafel - aus der Fahrtrichtung Mürzzuschlag nach Kohleben gesehen - um 60 m zu früh aufgestellt sei. Im erstinstanzlichen Verfahren habe sich auch ergeben, daß die Ortstafel im Zuge von Bauarbeiten entfernt und sodann wieder neu aufgestellt worden sei. Der Beschwerdeführer habe gegenüber der Bezirkshauptmannschaft beantragt, es solle die Straßenmeisterei Mürzzuschlag mit der Vermessung der Entfernung beauftragt werden. Eine solche Vermessung sei nie vorgenommen worden. Wäre sie durchgeführt worden, hätte sich ergeben, daß die Ortstafel "Kohleben" (in Fahrtrichtung Neuberg), nachdem sie von ihrem ursprünglichen Standort entfernt worden war, um 60 m zu weit in Richtung Mürzzuschlag aufgestellt worden sei. Aus dem anläßlich der Radarmessung erstellten Lichtbild ergebe sich, daß der Pkw des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Radarmessung weniger als 60 m in Richtung Neuberg von der Ortstafel "Kohleben" (Fahrtrichtung Neuberg) entfernt gewesen sei, sich also noch nicht in dem von der Verordnung festgelegten Ortsbereich befunden habe. Da die Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag dem Beweistrag des Beschwerdeführers nicht nachgekommen sei und die belangte Behörde sich den Sachverhaltsfeststellungen der Bezirkshauptmannschaft angeschlossen habe, sei der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsstrafakten vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In dem mit 12. Oktober 1990 datierten Einspruch gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag brachte der Beschwerdeführer u.a. vor: "Die Ortstafel Kohleben wurde weder den gesetzlichen Bestimmungen und am Verordnungsweg erlassen bzw. durch Aufstellung kundgemacht, sodaß eine Geschwindigkeitsbeschränkung an der in der Strafverfügung genannten Örtlichkeit nicht vorhanden ist". In der Folge wurde von der Behörde eine Ablichtung der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag vom 29. Juni 1978 zum Verwaltungsstrafakt genommen, mit welcher gemäß § 43 Abs. 1 StVO 1960 verordnet wurde, daß bei km 3,370 und bei km 3,780 der B 23 Lahnsattelstraße Ortstafeln mit der Aufschrift "Kohleben" aufzustellen seien. Weiters wurde eine Mitteilung der Baubezirksleitung - Referat Straßenbau - Bruck/Mur vom 25. September 1978 zum Akt genommen, in welcher mitgeteilt wird, daß die Ortstafeln "Kohleben" am 14. September 1978 im Sinne der Verordnung vom 29. Juni 1978 in km 3,370 und km 3,780 der B 23 aufgestellt worden seien. Nachdem dem Beschwerdeführer der Verwaltungsstrafakt zur Einsichtnahme vorgelegt worden war, teilte dieser der Bezirkshauptmannschaft mit Stellungnahme vom 6. Mai 1991 mit, die Verordnung sei nicht ordnungsgemäß kundgemacht, weil die Ortstafeln bei Straßenkilometer 5,680 und 6,014 aufgestellt seien. Die Verordnung habe daher keine Gültigkeit erlangt.

Auf schriftliche Anfrage der Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag teilte die Straßenmeisterei Mürzzuschlag mit Schreiben vom 15. Juni 1992 mit, eine Neukilometrierung des gegenständlichen Straßenstückes der Lahnsattelbundesstraße sei in der Zeit zwischen 13. Juli 1983 und 29. Mai 1984 erfolgt. Am Standort der Ortstafeln habe sich jedoch nichts geändert.

In der Folge ersuchte die Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag mündlich die Straßenmeisterei Mürzzuschlag um eine entsprechende Vermessung. Eine Messung entlang der weißen Randlinie ergab sodann, daß sich die Ortstafel "Kohleben" (in Fahrtrichtung Neuberg) bei Straßenkilometer 5,680 befinde.

Der Beschwerdeführer nahm in der Folge Akteneinsicht und wies darauf hin, daß nach der alten Kilometrierung der Abstand zwischen den Ortstafeln 410 m, nach der neuen Kilometrierung aber lediglich 334 m betrage.

Mit Schreiben vom 25. März 1993 legte die Straßenmeisterei Mürzzuschlag der Bezirkshauptmannschaft eine Kopie des Ausbauplanes der Ortsdurchfahrt Kohleben vor, aus welcher sich eine Begradigung und damit Verkürzung der Durchfahrt von Kohleben ergibt. Weiters wurde in diesem Schreiben mitgeteilt, daß im Zuge von Kanalarbeiten die Ortstafel vorübergehend entfernt und sodann erst im Jahr 1990 bzw. 1991 wieder aufgestellt worden sei. Eine Neueinmessung am 25. März 1993 habe ergeben, daß die Ortstafel (in Richtung Neuberg) sich bei Straßenkilometer 5,680 befinde.

Nach Akteneinsicht erstattete der Beschwerdeführer am 4. Mai 1993 eine Äußerung. Er brachte vor, aus dem im Akt einliegenden Plan über die Straßenbegradigung habe er ausgemessen, daß die neue Straße lediglich um 46 m kürzer sei als die alte. Es müsse daher die Ortstafel Kohleben (in Fahrtrichtung Neuberg) um 30 m von ihrem seinerzeitigen Aufstellungsort verändert worden sein. Der Beschwerdeführer habe zudem persönlich die Ortstafel Kohleben (Fahrtrichtung Neuberg) nachgemessen. Die seinerzeitige Kilometrierung habe am Hauptplatz in Mürzzuschlag, Ecke Wiener Straße

- Mariazeller Straße (Schuhhaus S) begonnen. Von diesem Punkt bis zum Aufstellungsort der Ortstafel habe der Beschwerdeführer

3.310 m gemessen, sodaß die Ortstafel - in Fahrtrichtung Neuberg - 60 m zu früh angebracht sei. Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, der Straßenmeisterei Mürzzuschlag den Auftrag zu erteilen, im Beisein eines Verwaltungsbeamten und in seinem Beisein eine Vermessung der Ortstafel vorzunehmen.

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag vom 11. Mai 1993 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, in Kohleben in Fahrtrichtung Neuberg bei Straßenkilometer 5,8 die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 40 km/h überschritten zu haben. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, aus der beigeschafften Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag vom 29. Juni 1978 ergebe sich, daß das Ortsgebiet Kohleben den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend durch Verordnung festgesetzt worden sei. Die Verordnung sei durch Aufstellung der Ortstafeln kundgemacht geworden sei. Die Ortstafeln seien seinerzeit bei Straßenkilometer 3,370 und 3,780 der B 23 aufgestellt worden. Aus den Berichten der Straßenmeisterei Mürzzuschlag gehe hervor, daß es zu einem Ausbau der B 23 gekommen sei und sodann bis spätestens Mai 1984 eine Neukilometrierung des gegenständlichen Straßenstückes erfolgt sei. Am Standort der Ortstafeln habe sich jedoch nichts geändert. Die Ortstafeln seien von einer Baufirma im Zuge von Kanalarbeiten in den Jahren 1990/91 vorübergehend entfernt, dann aber wieder aufgestellt worden. Die vom Beschwerdeführer eingewendete Längendifferenz der Ortsdurchfahrt Kohleben erkläre sich aus einer Begradigung der B 23. Zudem sei die Radarmessung bei Straßenkilometer 5,8 der B 23 durchgeführt worden; diese Stelle befinde sich ungefähr in der Mitte des Ortsgebietes Kohleben.

In der Berufung wiederholte der Beschwerdeführer das im erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahren erstattete Vorbringen und führte aus, die Bezirkshauptmannschaft habe seinen Beweisanträgen nicht entsprochen und falsche Tatsachen festgestellt, weil sich die Ortstafeln nicht dort befänden, wo sie laut Verordnung errichtet worden seien. Er beantrage daher die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens, in eventu die Zurückverweisung der Rechtssache an die Bezirkshauptmannschaft zur Verfahrensergänzung, nämlich Vermessung der Ortstafel Kohleben.

Die belangte Behörde wies die Berufung mit dem angefochtenen Bescheid vom 8. Juni 1993 als unbegründet ab. In ihrer Begründung führt sie im wesentlichen aus, sie schließe sich den schlüssigen und in sich widerspruchsfreien Ausführungen der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides an.

Mit der Beschwerde wird die Beweiswürdigung der belangten Behörde, die Ortstafel "Kohleben" (Fahrtrichtung Neuberg) befinde sich an der mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag vom 29. Juni 1978 festgesetzten Stelle, bekämpft.

Der Beschwerdeführer hat seine Einwendungen bereits im Verfahren vor der Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag vorgebracht. Im Straferkenntnis nahm die Bezirkshauptmannschaft an, die Ortstafel sei der Verordnung entsprechend aufgestellt; die Behörde stützte ihre Beweiswürdigung auf Mitteilungen der Straßenmeisterei Mürzzuschlag, nach denen sich am Standort der Ortstafeln nichts geändert habe und diese nunmehr bei Straßenkilometer 5,680 und 6,014 aufgestellt seien, sowie auf die Überlegung, daß sich der Abstand zwischen den Ortstafeln - der Straßenlinie nach gemessen - aufgrund einer Straßenbegradigung vermindert habe.

Da die Berufung kein über das erstinstanzliche Verfahren hinausgehendes Sachverhaltsvorbringen enthält, hat die belangte Behörde durch die bloße Verweisung auf die Gründe der Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid Verfahrensvorschriften dann nicht verletzt, wenn sich die Beweiswürdigung des erstinstanzlichen Bescheides als fehlerfrei erweist (vgl. die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens4, auf Seite 563 zitierte hg. Judikatur).

Die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde unterliegt der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle dahingehend, ob der Sachverhalt vollständig erhoben wurde und ob die bei der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen schlüssig sind, ob also die von der belangten Behörde angestellten Erwägungen mit den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut übereinstimmen (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053).

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, die Ortstafel "Kohleben" (Fahrtrichtung Neuberg) sei, wie sich aus der von ihm vorgenommenen Vermessung von Mürzzuschlag aus ergebe, nicht mehr an der ursprünglichen Stelle aufgestellt worden, konnte die belangte Behörde die unbedenkliche Feststellung der Straßenmeisterei Mürzzuschlag entgegenhalten, nach welcher sich am Standort der Ortstafeln nichts geändert habe, zumal der Beschwerdeführer nicht einmal andeutungsweise vorgebracht hat, auf welche Weise er die Vermessung vorgenommen habe und ob die von ihm vorgenommene Vermessung auf einer Distanz von über 3.000 m eine Genauigkeit von ca. 60 m überhaupt erbringen könne. Die Darlegungen der Straßenmeisterei Mürzzuschlag werden auch nicht entkräftet durch den Hinweis des Beschwerdeführers betreffend die Verkürzung der Distanz entlang der Straße zwischen den Ortstafeln; die Verkürzung der Distanz findet eine ausreichende Erklärung durch die vorgenommene Straßenbegradigung, auch wenn sich aus der im Akt befindlichen Darstellung der geplanten Begradigungsmaßnahme die Verkürzung um 76 m nicht exakt errechnen läßt. Im Hinblick auf die Äußerung der Straßenmeisterei Mürzzuschlag hegt der Verwaltungsgerichtshof gegen die Schlüssigkeit der Beweiswürdigung der Bezirkshauptmannschaft, welche die belangte Behörde sodann als ihre eigene übernommen hat, keine Bedenken.

Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel AllgemeinBegründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelVerweisung auf die Entscheidungsgründe der ersten Instanz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993030174.X00

Im RIS seit

05.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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