TE Vwgh Erkenntnis 2004/11/17 2003/04/0091

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Veröffentlicht am 17.11.2004
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

AVG §39 Abs2 idF 1998/I/158;
AVG §40;
AVG §41 idF 1998/I/158;
GewO 1994 §356 Abs1;
GewO 1994 §356;
GewO 1994 §359b;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler, Dr. Bayjones und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, über die Beschwerde der B in H, vertreten durch Haslinger/Nagele & Partner, Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Am Hof 13, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 1. April 2003, Zl. Ge-442844/1-2003-Bi/Str, betreffend Parteistellung in einem Verfahren zur Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage (mitbeteiligte Partei: H. GmbH in H, Bstraße 26), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 1. April 2003 wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei, ihr im Verfahren zur Genehmigung der gewerblichen Betriebsanlage der mitbeteiligten Partei, einer näher beschriebenen Asphaltmischanlage, Parteistellung zuzuerkennen und den Genehmigungsbescheid betreffend diese Anlage zuzustellen, abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Gewerbebehörde erster Instanz, die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen (BH), habe auf Grund des Genehmigungsantrages der mitbeteiligten Partei das Projekt durch Anschlag in der Gemeinde und durch persönliche Verständigung mit dem Hinweis bekannt gegeben, dass hierüber ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren im Sinne des § 359b GewO 1994 durchzuführen sei, eine Ausfertigung des Projektes sowohl bei der BH als auch bei der Marktgemeinde H zur öffentlichen Einsicht aufliege und am 4. April 2002 eine mündliche Augenscheinsverhandlung über den Genehmigungsantrag durchgeführt werde. Die Kundmachung sei in H vom 20. März 2002 bis 4. April 2002 angeschlagen gewesen; die beschwerdeführende Partei sei nicht persönlich verständigt worden, sie sei zur Verhandlung auch nicht erschienen. Mit Bescheid der BH vom 10. Juni 2002 sei festgestellt worden, dass die beantragte Asphaltmischanlage den Voraussetzungen des § 359b Abs. 1 und 4 GewO 1994 entspreche. Dieser Bescheid sei mit Berufungsbescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 8. Juli 2002 bestätigt worden. In der Folge habe die beschwerdeführende Partei beantragt, ihr Parteistellung im Genehmigungsverfahren betreffend die gewerbliche Betriebsanlage der mitbeteiligten Partei zuzuerkennen und ihr den Genehmigungsbescheid zuzustellen. Nun sei der beschwerdeführenden Partei als Nachbar der Betriebsanlage der mitbeteiligten Partei im vereinfachten Genehmigungsverfahren gemäß § 359b GewO 1994 Parteistellung (nur) in Ansehung der Frage zugekommen, ob die Voraussetzungen für die Durchführung des vereinfachten Verfahrens überhaupt gegeben seien. Sie habe diese Stellung als Partei jedoch gemäß § 42 Abs. 1 AVG verloren, weil sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der - ordnungsgemäß kundgemachten - Verhandlung bei der BH oder während der Verhandlung Einwendungen gegen die Betriebsanlage erhoben habe. Die Verhandlung sei - wie dargelegt - durch Anschlag in der Gemeinde kundgemacht worden. Die Eigentümer der an das Betriebsgrundstück unmittelbar angrenzenden Grundstücke seien persönlich geladen worden. Dem Betriebsgrundstück unmittelbar benachbarte Häuser seien nicht vorhanden; die unmittelbar benachbarten Grundstücke Nr. 751, 865, 752, 747/2 und 747/1, alle KG O, wiesen keine Wohnbebauung auf, ein Hausanschlag sei daher nicht in Frage gekommen. Das im Eigentum der beschwerdeführenden Partei stehende Grundstück Nr. 746 weise zwar eine Wohnbebauung auf, es sei jedoch ca. 250 m von der Betriebsanlage entfernt und es lägen die erwähnten Grundstücke dazwischen. Es stehe somit nicht im unmittelbaren Nahbereich der Betriebsanlage, sodass in diesem Haus auch kein Anschlag im Sinne des § 356 Abs. 1 GewO 1994 vorzunehmen gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird; die mitbeteiligte Partei beteiligte sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die beschwerdeführende Partei erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid im Recht auf Zuerkennung der beantragten Parteistellung sowie im Recht auf Zustellung des Genehmigungsbescheides verletzt. Sie bringt hiezu im Wesentlichen vor, sie sei Nachbarin im Sinn des § 75 Abs. 2 GewO 1994 und es komme ihr daher in der Frage, ob in Ansehung der Betriebsanlage der mitbeteiligten Partei die Voraussetzungen für ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren überhaupt erfüllt seien, Parteistellung zu. Diese Parteistellung sei durch Präklusion im Sinn des § 42 Abs. 1 AVG nicht verloren gegangen. Dies zunächst deshalb, weil im vereinfachten Genehmigungsverfahren eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich, im Lichte einer teleologischen Interpretation der betreffenden Bestimmungen sogar unzulässig sei. In der Kundmachung der BH liege daher lediglich die Ankündigung eines Lokalaugenscheins mit gleichzeitiger Möglichkeit der Anhörung. Schon mangels Durchführung einer mündlichen Verhandlung könne die Präklusionswirkung des § 42 Abs. 1 AVG nicht ausgelöst worden sein. Des Weiteren habe die BH offenkundig keine mündliche Verhandlung betreffend die Frage anberaumt, ob die Voraussetzungen für die Durchführung des vereinfachten Verfahrens gegeben seien, sondern lediglich zur Erörterung der geschützten Nachbarinteressen in Verbindung mit einem Lokalaugenschein. Aber selbst unter der Annahme, die BH habe eine mündliche Verhandlung über die Frage der Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens anberaumt, sei die beschwerdeführende Partei nicht im Sinn des § 42 Abs. 1 AVG präkludiert. Die Kundmachung der Verhandlung sei nämlich in mehreren Punkten rechtswidrig erfolgt. Es fehle in der Kundmachung ein Hinweis auf die Präklusionsfolgen; das bloße Anführen der §§ 40 f AVG (noch dazu im Kleingedruckten) genüge nicht. Weiters habe die BH eine persönliche Verständigung der beschwerdeführenden Partei unterlassen, obwohl ein Hausanschlag in den der Betriebsanlage unmittelbar benachbarten Häusern, zu denen auch das Haus der beschwerdeführenden Partei zähle, unterblieben sei. Die beschwerdeführende Partei sei daher nach wie vor Partei des Verfahrens und habe auch das Recht auf Zustellung des Genehmigungsbescheides.

Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist (ausschließlich) die Frage strittig, ob die beschwerdeführende Partei ihre auf die Frage, ob die Voraussetzungen für die Durchführung eines vereinfachten Verfahrens gemäß § 359b GewO 1994 betreffend die gewerbliche Betriebsanlage der mitbeteiligten Partei erfüllt seien, eingeschränkte Parteistellung infolge Nichterhebung von Einwendungen im Sinne des § 42 Abs. 1 AVG verloren hat.

§ 42 Abs. 1 AVG bestimmt, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt, vorausgesetzt, die mündliche Verhandlung wurde gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht.

Gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz AVG "ist die Verhandlung ... durch Anschlag in der Gemeinde oder durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung kundzumachen".

Gemäß § 356 Abs. 1 GewO 1994 hat die Behörde, wenn sie auf Grund eines Antrages um Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage eine mündliche Verhandlung anberaumt, den Nachbarn Gegenstand, Zeit und Ort der Verhandlung sowie die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Parteistellung (§ 42 AVG) durch Anschlag in der Gemeinde (§ 41 AVG) und durch Anschlag in den der Betriebsanlage unmittelbar benachbarten Häusern bekannt zu geben. Die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden. Statt durch Hausanschlag kann die Bekanntgabe aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung der Nachbarn erfolgen.

Gemäß § 41 Abs. 2 AVG ist die Verhandlung so anzuberaumen, dass die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können. Die Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung hat die für Ladungen vorgeschriebenen Angaben einschließlich des Hinweises auf die gemäß § 42 eintretenden Folgen zu enthalten. Falls für Zwecke der Verhandlung Pläne oder sonstige Behelfe zur Einsicht der Beteiligten aufzulegen sind, ist dies bei der Anberaumung der Verhandlung unter Angabe von Zeit und Ort der Einsichtnahme bekannt zu geben.

Die beschwerdeführende Partei ist zunächst zu Recht der Auffassung, es sei im vereinfachten Genehmigungsverfahren gemäß § 359b GewO 1994 - wie übrigens auch im ordentlichen Genehmigungsverfahren - die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gesetzlich nicht geboten. Sie folgert daraus aber zu Unrecht, dass in diesen Fällen die Durchführung einer mündlichen Verhandlung überhaupt unzulässig wäre. Vielmehr steht es der Behörde gemäß § 39 Abs. 2 AVG frei, unter Bedachtnahme auf die Verfahrensgrundsätze der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis eine mündliche Verhandlung gemäß den §§ 40 f AVG anzuberaumen, es sei denn, die Verwaltungsvorschriften enthielten diesbezüglich anderslautende Anordnungen. Weder die Bestimmungen der GewO 1994 über das ordentliche Genehmigungsverfahren betreffend gewerbliche Betriebsanlagen noch jene über das vereinfachte Verfahren gemäß § 359b GewO 1994 verwehren jedoch der Behörde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Insbesondere schließt es § 359b GewO 1994 nicht aus, die Nachbarn im Rahmen einer mündlichen Verhandlung anzuhören. Im vorliegenden Fall war die Behörde daher nicht gehindert, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.

Nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten wurde über das - näher dargelegte - Vorhaben der mitbeteiligten Partei eine mündliche Verhandlung mit Lokalaugenschein anberaumt und kundgemacht. Über dieses Vorhaben - so die Kundmachung - sei im Sinne des § 359b GewO 1994 das vereinfachte Genehmigungsverfahren durchzuführen und in diesem die in Betracht kommenden Schutzinteressen zu wahren. Davon ausgehend kann allerdings nicht gesagt werden, es sei die Frage, ob die Voraussetzungen für die Durchführung des vereinfachten Verfahrens erfüllt seien, nicht Gegenstand dieser Verhandlung gewesen. Vielmehr stand diese Frage mit dem Verhandlungsgegenstand (das war die gewerbebehördliche Prüfung des Projektes der mitbeteiligten Partei im vereinfachten Verfahren) in einem untrennbaren Zusammenhang.

Die Kundmachung der Verhandlung wurde unbestrittenermaßen in der Gemeinde angeschlagen und zwar vom 20. März 2002 bis zum 4. April 2002; ein Hausanschlag erfolgte nicht, die beschwerdeführende Partei wurde auch nicht persönlich verständigt.

Die belangte Behörde hat das Unterbleiben des Hausanschlages damit begründet, ein solcher sei nur in Häusern vorgesehen, die der Betriebsanlage unmittelbar benachbart seien, im vorliegenden Fall fehle es jedoch an unmittelbar benachbarten Häusern. Zwischen dem Haus der beschwerdeführenden Partei und der Betriebsanlage lägen nämlich - angrenzend an die Bezirksstraße GstNr. 811 - die unbebauten Grundstücke Nr. 751, 865, 752, 747/2 und 747/1.

Die beschwerdeführende Partei hält dagegen, dass "unmittelbar benachbart" nicht gleichzusetzen sei mit dem ebenfalls in § 356 Abs. 1 GewO 1994 verwendeten Begriff "unmittelbar an das Betriebsgrundstück angrenzend". Es schade daher nicht, wenn zwischen der Betriebsanlage und dem Grundstück, auf dem sich ein Haus befinde, eine Straße verlaufe. Gleiches müsse für den Fall gelten, dass sich zwischen dem Betriebsgrundstück und dem Haus ein unbebautes Grundstück befinde, auf dem ein Hausanschlag nicht durchgeführt werden könne. Dies treffe im vorliegenden Fall zu, wobei das unbebaute Grundstück aber gleichfalls im Eigentum der beschwerdeführenden Partei stehe. Ihr Haus sei das erste Haus, an dem ein Hausanschlag durchgeführt werden könne.

§ 356 Abs. 1 GewO 1994 sieht - neben dem Anschlag in der Gemeinde - eine Kundmachung der Verhandlung durch Anschlag in den "unmittelbar benachbarten Häusern" vor. Es kommt also nicht bloß darauf an, ob ein Haus in der Nachbarschaft der Betriebsanlage gelegen ist, sondern vielmehr, ob dieses Haus der Betriebsanlage unmittelbar benachbart ist. Als "unmittelbar benachbart" kommen daher nur benachbarte Häuser in Betracht, die sich weiters in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Betriebsanlage befinden. In diesem Sinne wurde auch die bereits in der Vorgängerbestimmung des derzeit geltenden § 356 Abs. 1 GewO 1994 enthaltene Regelung verstanden, durch die den städtischen Verhältnissen Rechnung getragen werden sollte (vgl. RV, 495 BlgNR, 13 GP, 261). "Unmittelbar benachbarte Häuser" seien daher jene, so Mache/Kinscher, GewO (1982) S. 697, "die rund um die zur Verhandlung stehende Betriebsanlage dieser Betriebsanlage am Nächsten liegen, auch dann, wenn dazwischen eine Straße liegt". Unmittelbare Nachbarschaft erforderte und erfordert demnach zwar keine gemeinsame Grundgrenze, wohl aber dürfen das Betriebsgrundstück vom bebauten Grundstück lediglich durch eine Straße oder in einer dieser vergleichbaren Weise getrennt sein.

Dass ihr Haus in einem solchen räumlichen Naheverhältnis zur Betriebsanlage der mitbeteiligten Partei stünde, behauptet die beschwerdeführende Partei, die von einer Entfernung von ca. 250 m und einem dazwischen liegenden Straßen- sowie einem weiteren Grundstück ausgeht, selbst nicht. Auch die Unterlassung des Anschlages im Haus der beschwerdeführenden Partei wurde § 356 Abs. 1 GewO 1994 daher nicht verletzt.

Allerdings ist die beschwerdeführende Partei mit ihrem Vorbringen, in der Kundmachung der Verhandlung sei ein Hinweis auf die Präklusionsfolgen unterblieben, sodass diese auch nicht eintreten könnten, im Recht. Zum Verlust der Parteistellung nach § 42 AVG kommt es nämlich dann nicht, wenn in der Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung - entgegen § 41 Abs. 2 zweiter Satz AVG bzw. § 356 Abs. 1 GewO 1994 - nicht auf diese in § 42 AVG vorgesehene Rechtsfolge verwiesen wird, wobei die bloße Anführung von Paragraphenbezeichnungen nicht ausreicht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. März 2004, Zl. 2003/05/0086, und die dort zitierte Vorjudikatur). Die Kundmachung der Verhandlung enthielt nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten lediglich die Angabe der §§ 40 ff AVG, jedoch keinen Hinweis auf die Rechtsfolgen nach § 42 AVG. Die Präklusionsfolgen (Verlust der Parteistellung der beschwerdeführenden Partei) konnten daher im Beschwerdefall nicht eintreten.

Indem die belangte Behörde dies verkannte, hat sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, was gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG zu seiner Aufhebung zu führen hatte.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 17. November 2004

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003040091.X00

Im RIS seit

07.12.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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