Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, vom 8.6.2010, Zl. III-1284210/FrB/10, dem Beschwerdeführer am 8.6.2010 zugestellt, wurde über ihn gemäß § 76 Abs 2a Z 1 FPG iVm § 57 AVG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung (§ 46 FPG) angeordnet. Begründend wurde ausgeführt:Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, vom 8.6.2010, Zl. III-1284210/FrB/10, dem Beschwerdeführer am 8.6.2010 zugestellt, wurde über ihn gemäß Paragraph 76, Absatz 2 a, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, AVG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung (Paragraph 46, FPG) angeordnet. Begründend wurde ausgeführt:
Die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung des asylrechtlichen Verfahrens bzw. der Abschiebung sowie die Abstandnahme von der Anwendung gelinderer Mittel sei notwendig gewesen, da er nach versuchter Abschiebung betreten wurde, wobei festgestellt wurde, dass gegen ihn vom Bundesasylamt, Außenstelle EAST Ost, zur GZ 09 10.089, eine durchsetzbare Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 erlassen wurde und seinem Folgeantrag gemäß § 12a Abs 1 AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukomme. Gegen ihn sei in seinem ersten Asylverfahren zur Zahl 09.02.395 eine seit dem 30.11.2009 rechtskräftige und durchsetzbare Ausweisung erlassen worden. Sein zweites Asylverfahren zur Zahl 09 10.089 sei am 11.02.2010 gemäß § 5 AsylG rechtskräftig zurückgewiesen worden, und sei er in Vollstreckung einer durchsetzbaren Ausweisungsentscheidung am 15.01.2010 nach Griechenland abgeschoben worden. Er sei binnen 18 Monaten nach Durchsetzung der Ausweisungsentscheidung illegal ins Bundesgebiet zurück gekehrt, und habe am 16.02.2010 zur Zahl 10 01.424 einen weiteren Asylantrag gestellt.Die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung des asylrechtlichen Verfahrens bzw. der Abschiebung sowie die Abstandnahme von der Anwendung gelinderer Mittel sei notwendig gewesen, da er nach versuchter Abschiebung betreten wurde, wobei festgestellt wurde, dass gegen ihn vom Bundesasylamt, Außenstelle EAST Ost, zur GZ 09 10.089, eine durchsetzbare Ausweisung gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 erlassen wurde und seinem Folgeantrag gemäß Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukomme. Gegen ihn sei in seinem ersten Asylverfahren zur Zahl 09.02.395 eine seit dem 30.11.2009 rechtskräftige und durchsetzbare Ausweisung erlassen worden. Sein zweites Asylverfahren zur Zahl 09 10.089 sei am 11.02.2010 gemäß Paragraph 5, AsylG rechtskräftig zurückgewiesen worden, und sei er in Vollstreckung einer durchsetzbaren Ausweisungsentscheidung am 15.01.2010 nach Griechenland abgeschoben worden. Er sei binnen 18 Monaten nach Durchsetzung der Ausweisungsentscheidung illegal ins Bundesgebiet zurück gekehrt, und habe am 16.02.2010 zur Zahl 10 01.424 einen weiteren Asylantrag gestellt.
Mit Schreiben vom 04.03.2010 sei von der Asylbehörde mitgeteilt worden, dass er einen Folgeantrag gestellt habe, und diesem nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 12 a Abs1 AsylG ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukomme. Daraufhin sei beabsichtigt gewesen, ihn am 19.03.2010 in Vollstreckung der durchsetzbaren Ausweisung neuerlich nach Griechenland zu überstellen. Ihm sei die Information gemäß § 67 Abs 4 FPG am 13.03.2010 nachweislich zugestellt worden. Die Durchsetzung eines Festnahmeauftrages zur Abschiebung am 18.03.2010 sei an dem Umstand gescheitert, dass er an seiner Meldeanschrift seit dem 17.03.2010 nicht mehr aufhältig gewesen sei.Mit Schreiben vom 04.03.2010 sei von der Asylbehörde mitgeteilt worden, dass er einen Folgeantrag gestellt habe, und diesem nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 12, a Abs1 AsylG ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukomme. Daraufhin sei beabsichtigt gewesen, ihn am 19.03.2010 in Vollstreckung der durchsetzbaren Ausweisung neuerlich nach Griechenland zu überstellen. Ihm sei die Information gemäß Paragraph 67, Absatz 4, FPG am 13.03.2010 nachweislich zugestellt worden. Die Durchsetzung eines Festnahmeauftrages zur Abschiebung am 18.03.2010 sei an dem Umstand gescheitert, dass er an seiner Meldeanschrift seit dem 17.03.2010 nicht mehr aufhältig gewesen sei.
Seit dem 24.03.2010 verfüge er nur mehr über eine Obdachlosenmeldung in Wien, G.-gasse. Ihm sei vom Verein B. eine Familie vermittelt worden, bei der er unangemeldet Unterkunft nehmen konnte.
Im Asylverfahren sei ihm eine zweitägige Meldeverpflichtung bei der PI L.-gasse aufgetragen worden, und sei er dieser einigermaßen regelmäßig nachgekommen. Es sei beabsichtigt gewesen, ihn am 08.07.2010 (richtig 8.6.2010) neuerlich nach Griechenland abzuschieben, und sei er am 07.07.2010 (richtig 7.6.2010) zum Zwecke der Abschiebung festgenommen worden. Ihm sei im Zuge der Festnahme die Mitteilung gemäß § 67 Abs 4 FPG inklusive Übersetzung in seiner Landessprache übergeben worden. Somit müsse ihm bewusst gewesen sein, dass er am heutigen Tage abgeschoben werde. Laut Mitteilung der für die Abschiebung verantwortlichen Beamten, habe er während eines Gespräches beim Einchecken am Flughafen angegeben, dass sich seine Effekten noch in Wien, Gu.-Gasse befinden, und nicht eingeholt worden seien. Er habe aus diesem Grund die Abschiebung verweigert und sei der Behörde überstellt worden. Er habe niederschriftlich angegeben, dass er die Abschiebung verweigere, weil sein Asylverfahren in Griechenland nicht fortgesetzt werde. Weiters habe er angegeben, dass er dort Probleme mit den Schleppern und anderen Afghanen habe. Er wolle in Österreich bleiben.Im Asylverfahren sei ihm eine zweitägige Meldeverpflichtung bei der PI L.-gasse aufgetragen worden, und sei er dieser einigermaßen regelmäßig nachgekommen. Es sei beabsichtigt gewesen, ihn am 08.07.2010 (richtig 8.6.2010) neuerlich nach Griechenland abzuschieben, und sei er am 07.07.2010 (richtig 7.6.2010) zum Zwecke der Abschiebung festgenommen worden. Ihm sei im Zuge der Festnahme die Mitteilung gemäß Paragraph 67, Absatz 4, FPG inklusive Übersetzung in seiner Landessprache übergeben worden. Somit müsse ihm bewusst gewesen sein, dass er am heutigen Tage abgeschoben werde. Laut Mitteilung der für die Abschiebung verantwortlichen Beamten, habe er während eines Gespräches beim Einchecken am Flughafen angegeben, dass sich seine Effekten noch in Wien, Gu.-Gasse befinden, und nicht eingeholt worden seien. Er habe aus diesem Grund die Abschiebung verweigert und sei der Behörde überstellt worden. Er habe niederschriftlich angegeben, dass er die Abschiebung verweigere, weil sein Asylverfahren in Griechenland nicht fortgesetzt werde. Weiters habe er angegeben, dass er dort Probleme mit den Schleppern und anderen Afghanen habe. Er wolle in Österreich bleiben.
Auf dem Umstand befragt, ob dies alle Gründe gewesen seien, warum er sich weigere zu fliegen, habe er dies bejaht. Erst nach neuerlicher Anfrage habe er angegeben, nicht fliegen zu wollen, weil er nicht im Besitz seiner Effekten sei. Weiters habe er angegeben, dass er diesen Umstand erst im Bus beim Transfer zum Flughafen erwähnen habe können, da er zuvor dazu keine Gelegenheit gehabt habe. Dazu werde festgestellt, dass seine Festnahme am 07.06.2010 um 09:35 Uhr erfolgt sei, und die für die Abschiebung zuständigen Beamten angegeben haben, dass er erst beim Einchecken am Flughafen angegeben habe, nicht fliegen zu wollen, weil seine Effekten nicht eingeholt worden seien.
Es sei absolut unglaubwürdig, dass es ihm im Zeitraum von mehr als 24 Stunden nicht möglich gewesen sei auf die Notwendigkeit der Einholung seiner Effekten hinzuweisen. Somit stehe es für die ha. Behörde eindeutig fest, dass er diesen Umstand nur dazu genutzt habe, um seine Abschiebung unmittelbar vor Abflug zu vereiteln. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes sei ein Sicherungsbedarf gemäß § 76 Abs 2a Zi. 1 und 5 als erwiesen anzusehen und sei somit spruchgemäß zu entscheiden. Weiters habe nach Prüfung seiner persönlichen Verhältnisse festgestellt werden können, dass keine besonderen Umstände in seiner Person vorliegen, die der Schubhaft entgegenstehen, zumal er über keine familiären oder beruflichen Bindungen zum Bundesgebiet verfüge. Er verfüge nur über eine Obdachlosenmeldung, und sei erst im Zuge der Durchsetzung der Abschiebung dazu bereit gewesen anzugeben, wo er tatsächlich Unterkunft genommen habe. Er sei schon einmal in Vollstreckung einer asylrechtlichen Entscheidung nach Griechenland abgeschoben worden, und sei illegal ins Bundesgebiet zurück gekehrt. Er habe sich bereits einem Abschiebeverfahren entzogen, und habe eine weitere Abschiebung durch sein Verhalten vereitelt. Aufgrund seines bisher im Bundesgebiet gezeigten persönlichen Verhaltens bestehe die Gefahr, dass er neuerlich und an anderer Stelle unangemeldet Unterkunft nehme, um seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen zu müssen, und um sich somit dem fremdenpolizeilichen Verfahren zu entziehen, und um seine Abschiebung neuerlich zu vereiteln.Es sei absolut unglaubwürdig, dass es ihm im Zeitraum von mehr als 24 Stunden nicht möglich gewesen sei auf die Notwendigkeit der Einholung seiner Effekten hinzuweisen. Somit stehe es für die ha. Behörde eindeutig fest, dass er diesen Umstand nur dazu genutzt habe, um seine Abschiebung unmittelbar vor Abflug zu vereiteln. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes sei ein Sicherungsbedarf gemäß Paragraph 76, Absatz 2 a, Zi. 1 und 5 als erwiesen anzusehen und sei somit spruchgemäß zu entscheiden. Weiters habe nach Prüfung seiner persönlichen Verhältnisse festgestellt werden können, dass keine besonderen Umstände in seiner Person vorliegen, die der Schubhaft entgegenstehen, zumal er über keine familiären oder beruflichen Bindungen zum Bundesgebiet verfüge. Er verfüge nur über eine Obdachlosenmeldung, und sei erst im Zuge der Durchsetzung der Abschiebung dazu bereit gewesen anzugeben, wo er tatsächlich Unterkunft genommen habe. Er sei schon einmal in Vollstreckung einer asylrechtlichen Entscheidung nach Griechenland abgeschoben worden, und sei illegal ins Bundesgebiet zurück gekehrt. Er habe sich bereits einem Abschiebeverfahren entzogen, und habe eine weitere Abschiebung durch sein Verhalten vereitelt. Aufgrund seines bisher im Bundesgebiet gezeigten persönlichen Verhaltens bestehe die Gefahr, dass er neuerlich und an anderer Stelle unangemeldet Unterkunft nehme, um seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen zu müssen, und um sich somit dem fremdenpolizeilichen Verfahren zu entziehen, und um seine Abschiebung neuerlich zu vereiteln.
Aus diesen Gründen konnte auch nicht mit der Verhängung des gelinderen Mittels (§ 77 Abs1 FPG) das Auslangen gefunden werden.Aus diesen Gründen konnte auch nicht mit der Verhängung des gelinderen Mittels (Paragraph 77, Abs1 FPG) das Auslangen gefunden werden.
Auf Grundlage dieses Bescheides ist der Beschwerdeführer am 8.6.2010 um 14.08 Uhr in Wien in Schubhaft genommen worden. Vom Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 15.6.2010, eingelangt am 16.6.2010, eine Schubhaftbeschwerde erhoben. Begründend wird darin ausgeführt:
„Der BF reiste erstmals am 24.2.2009 nach Österreich ein. Infolge wurde am selben Tag von der Bezirkshauptmannschaft Br. die Schubhaft angeordnet. Der BF stellte zugleich einen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei ergab ein EURODAC-Treffer, dass der BF bereits zuvor in Griechenland aufhältig gewesen war, woraufhin der Antrag des BF gemäß § 5 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen wurde. Der BF wurde am 31.03.2009 aus der Schubhaft entlassen, nachdem der gemäß § 82 FPG mittels Schubhaftbeschwerde angerufene Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark mit Bescheid zur Zl. UVS 25.12-4/2009-5 feststellte, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft nicht vorlagen. Diese Entscheidung begründete der UVS Steiermark damit, dass der für die Anordnung der Schubhaft notwendige Sicherungsbedarf nicht gegeben war, insbesondere da der BF von sich aus Kontakt mit den Behörden aufnahm.„Der BF reiste erstmals am 24.2.2009 nach Österreich ein. Infolge wurde am selben Tag von der Bezirkshauptmannschaft Br. die Schubhaft angeordnet. Der BF stellte zugleich einen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei ergab ein EURODAC-Treffer, dass der BF bereits zuvor in Griechenland aufhältig gewesen war, woraufhin der Antrag des BF gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen wurde. Der BF wurde am 31.03.2009 aus der Schubhaft entlassen, nachdem der gemäß Paragraph 82, FPG mittels Schubhaftbeschwerde angerufene Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark mit Bescheid zur Zl. UVS 25.12-4/2009-5 feststellte, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft nicht vorlagen. Diese Entscheidung begründete der UVS Steiermark damit, dass der für die Anordnung der Schubhaft notwendige Sicherungsbedarf nicht gegeben war, insbesondere da der BF von sich aus Kontakt mit den Behörden aufnahm.
Nach der Entlassung aus der Schubhaft begab sich der BF unverzüglich in die Betreuungsstelle des Bundes in Traiskirchen, wo er auch die weiteren Wochen während seines Asylverfahrens und bis zu seiner von der BH Ba. am 24.06.2009 durchgeführten Abschiebung nach Griechenland aufhältig und für die Asyl- und Fremdenpolizeibehörden ständig greifbar war.
Sodann reiste der BF neuerlich nach Österreich ein und begab sich am 23.08.2009 auf eigene Initiative zur Erstaufnahmestelle Ost in Traiskirchen, wo er einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz einbrachte.
Im Zuge dessen wurde über den BF von der BH Ba. die Schubhaft verhängt und diese Anordnung insbesondere damit begründet, dass der BF nicht über ausreichende Barmittel zur Deckung seines Unterhalts in Österreich verfügen würde und nicht willens bzw. in der Lage wäre, freiwillig seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Aufgrund einer Entscheidung des mittels Schubhaftbeschwerde angerufenen Unabhängigen Verwaltungssenats Niederösterreich (Zl. Senat-FR-09-1041) wurde der BF am 04.09.2009 wiederum aus der Schubhaft entlassen und hielt sich danach in der Notschlafstelle der Caritas Wien in der R-Gasse, Wien auf, wo er auch gemeldet war. Am 15.01.2010 wurde der BF von der belangten Behörde abermals nach Griechenland abgeschoben.
Nachdem er dort wiederum keinerlei Unterstützungsleistungen erhielt, sah er sich gezwungen Griechenland wieder zu verlassen. Am 16.02.2010 brachte der BF daher erneut einen Antrag auf Internationalen Schutz in Österreich ein, der zu AIS-Zahl 10 01.421 protokolliert wurde. Über den Antrag ist bis dato noch nicht entschieden worden. Die Fremdenpolizeibehörde ist der Ansicht, dass für den BF die Bestimmung des § 12a Abs 1 AsylG 2005 Anwendung findet, wonach ihm aufgrund der Einbringung des Folgeantrages kein faktischer Abschiebeschutz mehr zukommt. Eine Abschiebung des BF am 19.03.2010 scheiterte, weil er an seiner Meldeadresse nicht auffindbar war. Danach verfügte der BF über eine sogenannte "Obdachlosenmeldung" in Wien, G.-gasse, beim Verein B..Nachdem er dort wiederum keinerlei Unterstützungsleistungen erhielt, sah er sich gezwungen Griechenland wieder zu verlassen. Am 16.02.2010 brachte der BF daher erneut einen Antrag auf Internationalen Schutz in Österreich ein, der zu AIS-Zahl 10 01.421 protokolliert wurde. Über den Antrag ist bis dato noch nicht entschieden worden. Die Fremdenpolizeibehörde ist der Ansicht, dass für den BF die Bestimmung des Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG 2005 Anwendung findet, wonach ihm aufgrund der Einbringung des Folgeantrages kein faktischer Abschiebeschutz mehr zukommt. Eine Abschiebung des BF am 19.03.2010 scheiterte, weil er an seiner Meldeadresse nicht auffindbar war. Danach verfügte der BF über eine sogenannte "Obdachlosenmeldung" in Wien, G.-gasse, beim Verein B..
Im Asylverfahren wurde dem BF eine zweitägige Meldeverpflichtung bei der PI Leopoldgasse aufgetragen, der er - auch den Angaben im Schubhaftbescheid zufolge - regelmäßig nachkam. Zu einem Termin bei der Fremdenpolizeibehörde am 05.05.2010 ist der BF nicht erschienen, weil er aufgrund seiner psychischen Beeinträchtigung und der damit verbundenen Angstzustände an massiven Schlafstörungen leidet und daher den Termin in der Früh verschlafen hat. Diesbezüglich hat sich der BF über seine Rechtsvertreter an die belangte Behörde gewandt. Mit e-mail vom 14.05.2010 wurde dargelegt, dass sich der BF nicht dem Verfahren entzogen hat und um Übermittlung eines neuerlichen Ladungsbescheids ersucht. Weiters wurde auf einen - auch dieser Beschwerde beiliegenden - medizinischen Befund verwiesen, der belegen sollte, dass der BF an reaktiv, depressiver Symptomatik und einer posttraumatischen Belastungsstörung aufgrund der Kriegserfahrungen in Afghanistan leidet.
Beweis:
e-mail der Rechtsvertreterin an die belangte Behörde vom 14.05.2010 (Beilage ./A)
medizinischer Befund der neurologischen Abteilung des Krankenhauses B. Wien vom 19.04.2010 (Beilage ./B)
Im Übrigen sei in diesem Zusammenhang angemerkt, dass die Meldeverpflichtung nicht rechtmäßig erlassen wurde, da sie nur dem BF persönlich zugestellt wurde, nicht aber den gefertigten Rechtsanwälten, die auch die Vertretung im Asylverfahren innehaben. In diesem Zusammenhang ist zudem darauf hinzuweisen, dass für die Fremdenpolizeibehörde offenbar bis zum Zeitpunkt der nunmehrigen Schubhaftverhängung kein Sicherungsbedarf bestand.“
Unter Verweis auf Art 1 Abs 3 und Art 2 Abs 1 Z 7 BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit sowie Art 5 Abs 2 lit. f EMRK führt der Beschwerdeführer weiter aus, dass der Verhängung der Schubhaft ein Sicherungsbedarf zugrunde zu liegen hat, wobei hier insbesondere die Judikatur des Verwaltungsgerichthofes zu berücksichtigen sei.Unter Verweis auf Artikel eins, Absatz 3 und Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit sowie Artikel 5, Absatz 2, Litera f, EMRK führt der Beschwerdeführer weiter aus, dass der Verhängung der Schubhaft ein Sicherungsbedarf zugrunde zu liegen hat, wobei hier insbesondere die Judikatur des Verwaltungsgerichthofes zu berücksichtigen sei.
In der Beschwerde wird weiter ausgeführt:
„Die belangte Behörde hat bei Prüfung des Schubhaftgrundes aber vor allem nicht ausreichend berücksichtigt, dass ungeachtet des Vorliegens eines Tatbestandes nach § 76 Abs 2 FPG die Schubhaftnahme eines Asylwerbers nur dann gerechtfertigt sein kann, wenn besondere Umstände vorliegen, die in dem jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen (vgl. zum Ganzen ausführlich VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043).„Die belangte Behörde hat bei Prüfung des Schubhaftgrundes aber vor allem nicht ausreichend berücksichtigt, dass ungeachtet des Vorliegens eines Tatbestandes nach Paragraph 76, Absatz 2, FPG die Schubhaftnahme eines Asylwerbers nur dann gerechtfertigt sein kann, wenn besondere Umstände vorliegen, die in dem jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen vergleiche zum Ganzen ausführlich VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Demnach ist neben der fehlenden Ausreisewilligkeit, die für sich allein die Schubhaftverhängung nicht rechtfertigen kann (vgl. VwGH 08.09.2005, 2005/21/0301), in einem zweiten Schritt einzelfallbezogen zu prüfen, ob auch ein konkretes Sicherungserfordernis gegeben ist.Demnach ist neben der fehlenden Ausreisewilligkeit, die für sich allein die Schubhaftverhängung nicht rechtfertigen kann vergleiche VwGH 08.09.2005, 2005/21/0301), in einem zweiten Schritt einzelfallbezogen zu prüfen, ob auch ein konkretes Sicherungserfordernis gegeben ist. Nach mittlerweile ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung rechtfertigt der Umstand, dass ein Asylwerber bereits in einem anderen Land die Gewährung von Asyl beantragt hat, für sich allein nicht den Schluss, dass er unrechtmäßig in einen anderen Staat weiterziehen und sich so dem Verfahren entziehen werde. Selbst das kumulative Vorliegen von illegaler Einreise, das Fehlen erforderlicher Dokumente, mangelnde berufliche Integration im Inland, fehlende Krankenversicherungen und Mittellosigkeit kann nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs nicht generell zur zulässigen Verhängung der Schubhaft führen, da diese nicht zu einer Standardmaßnahme gegen Asylwerber in „Dublinfällen“ werden darf (VwGH 30.08.2007,
2007/21/0043 oder 24.10.2007,
2006/21/0239; zuletzt etwa VwGH 08.07.2009,
2007/21/0093). Die belangte Behörde begründet das Vorliegen eines Sicherungsbedarf letztlich lediglich damit, dass der BF angab, nicht abgeschoben werden zu wollen. Sie wirft ihm aber nicht einmal vor, sich gegen die Abschiebung zur Wehr gesetzt zu haben. Die Ausreiseunwilligkeit allein ist aber - wie schon dargelegt - kein ausreichender Grund zur Annahme des Bestehens eines Sicherungsbedarfs.
Die belangte Behörde lässt es unberücksichtigt, dass der BF immer aus eigenem unverzüglich nach seiner Ankunft in Österreich mit den Behörden in Kontakt trat und sich nach Traiskirchen zur Asylantragstellung begab und schließlich bestrebt ist, sich einem Asylverfahren in Österreich zu stellen. Er ist daher auch in Österreich niemals untergetaucht. Schließlich ergibt sich aus den Ausführungen im Schubhaftbescheid, dass der BF offenbar am 07.06.2010 (zum Zeitpunkt der Festnahme) für die Fremdenpolizeibehörde greifbar war.
Angesichts des schlechten psychischen Gesundheitszustands des BF ist davon auszugehen, dass er nicht haftfähig ist.
Sofern der psychische Gesundheitszustand des BF aktuell das Stadium der Haftfähigkeit nicht erreicht, ist darauf Bezug zu nehmen, dass das Vorliegen einer ausgeprägten Depressionserkrankung jedenfalls im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu einer Unzulässigkeit der Anordnung der Schubhaft führen hätte müssen. Bei Vorliegen eines - ohnehin nicht nachvollziehbaren - Sicherungsbedarfs, wäre sodann allenfalls mit der Anordnung eines gelinderen Mittels gemäß § 77 FPG vorzugehen gewesen. Aus den dargestellten tatsächlichen und rechtlichen Gründen stellt der BF nunmehr die ANTRÄGESofern der psychische Gesundheitszustand des BF aktuell das Stadium der Haftfähigkeit nicht erreicht, ist darauf Bezug zu nehmen, dass das Vorliegen einer ausgeprägten Depressionserkrankung jedenfalls im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu einer Unzulässigkeit der Anordnung der Schubhaft führen hätte müssen. Bei Vorliegen eines - ohnehin nicht nachvollziehbaren - Sicherungsbedarfs, wäre sodann allenfalls mit der Anordnung eines gelinderen Mittels gemäß Paragraph 77, FPG vorzugehen gewesen. Aus den dargestellten tatsächlichen und rechtlichen Gründen stellt der BF nunmehr die ANTRÄGE der Unabhängige Verwaltungssenat Wien möge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung
die Schubhaftverhängung und
die bisherige Anhaltung für rechtswidrig erklären,
feststellen, dass die Voraussetzungen für die Fortdauer der Anhaltung in Schubhaft nicht vorliegen und
4. erkennen, der Bund bzw. die belangte Behörde ist schuldig, die dem BF durch das Verfahren entstandenen Kosten im gesetzlichen Ausmaß zu Handen seiner Rechtsvertreter binnen zu bestimmender Frist bei sonstigem Zwang zu ersetzen.“
Dazu wurde auch ein Arztbrief des Krankenhauses der B. in Wien, Abteilung für
Neurologie vom 19.4.2010 vorgelegt:
„Anamnese mit Dolmetsch:
Jetzige Erkrankung: Massive Durchschlafstörung, verfrühtes Erwachen seit 18 Monaten, begleitend auch Angstzustände, Albträume. Schlimme Kriegserfahrungen (Afghanistan).
Zusammenfassung: Posttraumatische Belastungsstörung. Reaktive depressive Symptomatik. Therapieversuch mit Trittico 150mg ret 0-0-0-1.
Unbedingt wäre eine weiterleitenden Psychotherapie anzuraten. www.psyonline.at. Kontrolle bei Bedarf.“
Die Bundespolizeidirektion Wien übermittelte den Bezug habenden Verwaltungsakt und führte in ihrer Stellungnahme vom 16.6.2010 aus:
„Der Beschwerdeführer wurde bereits zwei Mal in das nach den Dublin-Bestimmungen für das Asylverfahren zuständige Griechenland abgeschoben, wobei die zuletzt von der belangten Behörde betriebene Abschiebung am 05.01.2010 durchgeführt werden konnte. Nach der Abschiebung sofort wieder erfolgten illegalen Einreise wurde neuerlich ein Asylantrag gestellt, wobei dem Bf. gem.§ 12 a Abs1 AsylG jedoch kein faktischer Abschiebeschutz zustand und eine neuerliche Abschiebung rechtlich zulässig war. Zu diesem Zeitpunkt war K. in Wien, R.-Gasse (Caritas-Heim) aufhältig und wurde ihm eine Verständigung gem. § 67 Abs4 FPG zugestellt, wonach seine Überstellung nach Griechenland für den 19.03.2010 geplant war. Ein Festnahmeauftrag an dieser Adresse konnte jedoch nicht vollzogen werden, da K. an seiner Wohnadresse nicht angetroffen werden konnte. Eine Anfrage im Caritas-Heim ergab, dass er zuletzt am 17.03.2010 das Heim verlassen hatte. Erst am 21.03.2010 - also zu einem Zeitpunkt, als der geplante Termin für die Abschiebung am 19.03.2010 verstrichen war - meldete er sich wieder bei der zuständigen Polizeiinspektion. Anschließend wurde K. an der amtsbekannten Adresse Wien, G.-gasse als obdachlos gemeldet. Einen für den 05.05.2010 festgelegten Ladungstermin kam er mit der Begründung nicht nach "verschlafen zu haben". Am 07.06.2010 wurde im Rahmen seiner erfolgten Meldung bei der zuständigen Polizeiinspektion L.-gasse eine Mitteilung gem. § 67 Abs4 FPG ausgehändigt, wonach die Abschiebung am 08.06.2010 stattfinden wird und erfolgte gleichzeitig die Festnahme.„Der Beschwerdeführer wurde bereits zwei Mal in das nach den Dublin-Bestimmungen für das Asylverfahren zuständige Griechenland abgeschoben, wobei die zuletzt von der belangten Behörde betriebene Abschiebung am 05.01.2010 durchgeführt werden konnte. Nach der Abschiebung sofort wieder erfolgten illegalen Einreise wurde neuerlich ein Asylantrag gestellt, wobei dem Bf. gem.Paragraph 12, a Abs1 AsylG jedoch kein faktischer Abschiebeschutz zustand und eine neuerliche Abschiebung rechtlich zulässig war. Zu diesem Zeitpunkt war K. in Wien, R.-Gasse (Caritas-Heim) aufhältig und wurde ihm eine Verständigung gem. Paragraph 67, Abs4 FPG zugestellt, wonach seine Überstellung nach Griechenland für den 19.03.2010 geplant war. Ein Festnahmeauftrag an dieser Adresse konnte jedoch nicht vollzogen werden, da K. an seiner Wohnadresse nicht angetroffen werden konnte. Eine Anfrage im Caritas-Heim ergab, dass er zuletzt am 17.03.2010 das Heim verlassen hatte. Erst am 21.03.2010 - also zu einem Zeitpunkt, als der geplante Termin für die Abschiebung am 19.03.2010 verstrichen war - meldete er sich wieder bei der zuständigen Polizeiinspektion. Anschließend wurde K. an der amtsbekannten Adresse Wien, G.-gasse als obdachlos gemeldet. Einen für den 05.05.2010 festgelegten Ladungstermin kam er mit der Begründung nicht nach "verschlafen zu haben". Am 07.06.2010 wurde im Rahmen seiner erfolgten Meldung bei der zuständigen Polizeiinspektion L.-gasse eine Mitteilung gem. Paragraph 67, Abs4 FPG ausgehändigt, wonach die Abschiebung am 08.06.2010 stattfinden wird und erfolgte gleichzeitig die Festnahme. Der Abschiebung widersetzte sich der Bf., da ihm angeblich nicht gestattet worden wäre, seine Effekten an der Wohnadresse, an der er unangemeldet Unterkunft genommen hatte, einzuholen.
Das ganze Verhalten des Bf. ist darauf ausgerichtet, allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln seine Abschiebung zu verhindern, bzw. sich dem Abschiebeverfahren zu entziehen. Neben der Tatsache, dass er rechtskräftige asylrechtliche Entscheidungen nicht zur Kenntnis nimmt und bereits zwei Mal illegal ins Bundesgebiet zurückgekehrt ist, um neuerlich Asylanträge zu stellen, ist der Bf. immer dann für die Behörden nicht greifbar, wenn ihm der Termin einer bevorstehenden Abschiebung zur Kenntnis gebracht wird. Sein Verhalten, am 17.03.2010 von seiner Wohnanschrift im Caritas-Heim (bei bevorstehender Abschiebung am 19.03.2010) „abzutauchen“ und sich am 21.03.2010 erst wieder bei der Polizeiinspektion zu melden, kann nur so interpretiert werden, als dass er sich dem fremdenpolizeilichen Verfahren zur Sicherung der Abschiebung entziehen möchte. So ist es zwar unbestritten, dass sich der Bf. in mehr oder weniger regelmäßigen Abständen bei Polizeiinspektionen meldet, dem Abschiebeverfahren widersetzt er sich jedoch und ist davon auszugehen, dass er sich - falls er den Abschiebetermin am 08.06.2010 frühzeitig „gewusst hätte“ - ebenfalls rechtzeitig entzogen hätte. Zudem war der Bf. keinesfalls obdachlos, sondern hielt er sich sehr wohl an einer bestimmten, der Behörde unbekannten Adresse auf, was ebenfalls darauf schließen lässt, dass er der Behörde zwar eine „postalische Kontaktadresse“ hinterlassen wollten, keinesfalls der Behörde jedoch seinen tatsächlichen Aufenthaltsort bekannt geben wollte. Aus den genannten Gründen ließ es das individuelle Verhalten des Bf. nicht zu, ein Gelinderes Mittel anzuwenden, um die rechtlich gebotene und zulässige Abschiebung anders als durch die Verhängung der Schubhaft zu sichern.
Die Behörde hat daher - neben der Feststellung der fehlenden Ausreisewilligkeit - sehr wohl in einem zweiten Schritt auch das Bestehen des Sicherungsbedarfs geprüft und kam in Einklang mit der bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtsgerichtshofes zu dem Ergebnis, dass die Verhängung der Schubhaft geboten war.
Es wird beantragt, der Unabhängige Verwaltungssenat Wien möge
die Beschwerde als unbegründet abweisen,
gemäß § 83 Abs 4 FPG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen,gemäß Paragraph 83, Absatz 4, FPG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen,
3. den Beschwerdeführer zum Ersatz der unten angeführten Kosten verpflichten.
Ersatz für den Vorlageaufwand der belangten Behörde € 57,40
Ersatz für den Schriftsatzaufwand der belangten Behörde € 368,80
Summe € 426,20
Der Beschwerdeführer ist in Schubhaft.“
Aus den vorliegenden Aktenunterlagen (Akt der Bundespolizeidirektion Wien zu GZ: III- 1284210/FrB/10 sowie Akt des UVS Wien) ergibt sich nachstehender Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer wurde am 1.1.1983 geboren und ist Staatsangehöriger von Afghanistan. Nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers reiste er erstmals am 24.2.2009 in Österreich ein. Der Asylantrag des Beschwerdeführers wurde gemäß § 5 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen, da der Beschwerdeführer davor in Griechenland aufhältig war, am 24.6.2009 wurde der Beschwerdeführer nach Griechenland abgeschoben.Der Beschwerdeführer wurde am 1.1.1983 geboren und ist Staatsangehöriger von Afghanistan. Nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers reiste er erstmals am 24.2.2009 in Österreich ein. Der Asylantrag des Beschwerdeführers wurde gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen, da der Beschwerdeführer davor in Griechenland aufhältig war, am 24.6.2009 wurde der Beschwerdeführer nach Griechenland abgeschoben. Er reiste sodann wieder in das Bundesgebiet ein und stellte am 23.8.2009 neuerlich einen Asylantrag, welcher gemäß § 5 Asylgesetz 2005 mit Rechtskraft 30.11.2009 zurückgewiesen wurde, ebenso wurde mit Rechtskraft 30.11.2009 die Ausweisung verhängt. Die Behandlung der gegen den Bescheid des Asylgerichtshofes erhobenen Beschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof mit 28.1.2010 abgelehnt. Der Beschwerdeführer wurde am 15.1.2010 nach Griechenland überstellt. Am 16.2.2010 stellte der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt Erstaufnahmestelle West eine Folgeantrag gemäß § 2 Abs 1 Z 23 AsylG 2005. Nach Mitteilung des Bundesasylamtes Erstaufnahmestelle West mit Email vom 4.3.2010 hat Griechenland der Aufnahme des Beschwerdeführers zugestimmt und hat sich der Beschwerdeführer nach einer Meldeverpflichtung gemäß § 15a AsylG 2005 alle 48 Stunden bei der Polizeiinspektion W. zu melden (siehe Email vom 4.3.2010, Blatt 154 des erstinstanzlichen Aktes). Weiters teilte das Bundesasylamt Erstaufnahmestelle West mit Schreiben vom 4.3.2010, dass dem Folgeantrag vom 16.2.2010 nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß 12a Abs 1 AsylG 2005 kein faktischer Abschiebeschutz zukommt. Mit Schreiben vom 8.3.2010 ersuchte die Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro die Polizeiinspektion W. um nachweisliche Zustellung eines Ausreiseauftrages im Zuge der Meldeverpflichtung, dieser wurde vom Beschwerdeführer am 9.3.2010 übernommen.Er reiste sodann wieder in das Bundesgebiet ein und stellte am 23.8.2009 neuerlich einen Asylantrag, welcher gemäß Paragraph 5, Asylgesetz 2005 mit Rechtskraft 30.11.2009 zurückgewiesen wurde, ebenso wurde mit Rechtskraft 30.11.2009 die Ausweisung verhängt. Die Behandlung der gegen den Bescheid des Asylgerichtshofes erhobenen Beschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof mit 28.1.2010 abgelehnt. Der Beschwerdeführer wurde am 15.1.2010 nach Griechenland überstellt. Am 16.2.2010 stellte der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt Erstaufnahmestelle West eine Folgeantrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005. Nach Mitteilung des Bundesasylamtes Erstaufnahmestelle West mit Email vom 4.3.2010 hat Griechenland der Aufnahme des Beschwerdeführers zugestimmt und hat sich der Beschwerdeführer nach einer Meldeverpflichtung gemäß Paragraph 15 a, AsylG 2005 alle 48 Stunden bei der Polizeiinspektion W. zu melden (siehe Email vom 4.3.2010, Blatt 154 des erstinstanzlichen Aktes). Weiters teilte das Bundesasylamt Erstaufnahmestelle West mit Schreiben vom 4.3.2010, dass dem Folgeantrag vom 16.2.2010 nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß 12a Absatz eins, AsylG 2005 kein faktischer Abschiebeschutz zukommt. Mit Schreiben vom 8.3.2010 ersuchte die Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro die Polizeiinspektion W. um nachweisliche Zustellung eines Ausreiseauftrages im Zuge der Meldeverpflichtung, dieser wurde vom Beschwerdeführer am 9.3.2010 übernommen. Mit Schreiben vom 10.3.2010 teilte die Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro dem Beschwerdeführer mit, dass er am 19.3.2010 nach Athen überstellt werde. Der Vertreter des Beschwerdeführers teilte dazu mit Email vom 18.3.2010 mit, dass ein faktischer Abschiebeschutz bestehe und eine Abschiebung daher unzulässig sei.
Am 17.3.2010 erging seitens der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro ein Festnahmeauftrag gemäß § 74 Abs 2 Z 3 FPG sowie ein Durchsuchungsauftrag gemäß § 75 Abs 1 FPG hinsichtlich des Beschwerdeführers und seines Wohnortes Wien, R.-gasse.Am 17.3.2010 erging seitens der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro ein Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 3, FPG sowie ein Durchsuchungsauftrag gemäß Paragraph 75, Absatz eins, FPG hinsichtlich des Beschwerdeführers und seines Wohnortes Wien, R.-gasse. Laut Meldung der Bundespolizeidirektion Wien, Polizeiinspektion W. vom 17.3.2010 wurde am 17.3.2010 um 19.30 Uhr im Rahmen des Streifendienstes versucht, den Festnahmeauftrag gemäß § 74 FPG zu vollziehen. Dabei sei K. Sarda Aga jedoch nicht in Wien, R.-Gasse Caritas Heim angetroffen werden.Laut Meldung der Bundespolizeidirektion Wien, Polizeiinspektion W. vom 17.3.2010 wurde am 17.3.2010 um 19.30 Uhr im Rahmen des Streifendienstes versucht, den Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 74, FPG zu vollziehen. Dabei sei K. Sarda Aga jedoch nicht in Wien, R.-Gasse Caritas Heim angetroffen werden. Laut Aktenvermerk der Bundespolizeidirektion Wien, Polizeiinspektion W. vom 18.3.2010 wurde am 18.3.2010, um 08.05 Uhr, versucht, den Festnahmeauftrag des Fremdenpolizeilichen Büros Wien gegen Herrn Sarda Aga K. durchzusetzen. Dieser wurde jedoch nicht angetroffen. Weiters wurde bekannt gegeben, dass K. das letzte Mal am 17.3.2010, um ca. 17.00 Uhr im Heim gesehen worden war, und auch die Nacht vom 17.3.2010 zum 18.3.2010 nicht im Heim verbracht habe. Um 14.30 Uhr wurde nochmals an der oben angeführten Wohnadresse Nachschau gehalten, wo der Beschwerdeführer wieder nicht angetroffen werden konnte. Seitens der Heimaufsicht wurde mitgeteilt, dass bereits die amtliche Abmeldung des K. beim Magistratischen Bezirksamt ersucht wurde. Laut Meldung der Bundespolizeidirektion Wien, Polizeiinspektion W. vom 21.3.2010 kam am 21.3.2010 um 9.30 Uhr der Beschwerdeführer in die Polizeiinspektion, um sich gemäß dem früher verfügten gelinderen Mittel zu melden.
Laut Meldung der Bundespolizeidirektion Wien, Polizeiinspektion W. vom 1.4.2010 konnte am 1.4.2010 erhoben werden, dass der K. Sarda Aga bereits 2 Wochen nicht mehr im Caritas-Heim in Wien, R.-Gasse wohnhaft ist und das Caritas-Heim seither auch nicht mehr besucht hat.
Mit Email vom 28.4.2010 teilte das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West mit, dass der Asylwerber K. Sarda Aga nunmehr seit 24.3.2010 beim Verein B. (G.-gasse, Wien) aufrecht laut ZMR gemeldet ist. Der Beschwerdeführer hole dort regelmäßig seine Post ab. Es erging am 28.4.2010 eine Verfahrensanordnung gemäß § 15a AsylG 2005 über den Verein B..Mit Email vom 28.4.2010 teilte das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West mit, dass der Asylwerber K. Sarda Aga nunmehr seit 24.3.2010 beim Verein B. (G.-gasse, Wien) aufrecht laut ZMR gemeldet ist. Der Beschwerdeführer hole dort regelmäßig seine Post ab. Es erging am 28.4.2010 eine Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 15 a, AsylG 2005 über den Verein B.. Die Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro teilte mit Email vom 6.5.2010 mit, dass nach Rücksprache mit der Polizeiinspektion L.-gasse festgestellt werden konnte, dass K. seiner Meldeverpflichtung nicht nachgekommen ist. Weiters ist er nicht auf Ladung für den 5.5.2010 bei der Behörde erschienen. Es wird ein Festnahmeauftrag erlassen werden.
Dazu teilte der Vertreter des Beschwerdeführers mit Email vom 14.5.2010 mit, dass der Beschwerdeführer am 5.5.2010 verschlafen habe. Er leide aufgrund der Kriegserfahrungen in Afghanistan an einer posttraumatischen Belastungsstörung , die zu massiven Durchschlafstörungen, begleitet von Angstzuständen und Albträumen führt. Aktenkundig ist weiters das Meldeblatt zur Meldeverpflichtung gemäß § 15a Abs 1 AsylG (datiert mit 25.5.2010), darin scheinen folgende Meldungen auf:Dazu teilte der Vertreter des Beschwerdeführers mit Email vom 14.5.2010 mit, dass der Beschwerdeführer am 5.5.2010 verschlafen habe. Er leide aufgrund der Kriegserfahrungen in Afghanistan an einer posttraumatischen Belastungsstörung , die zu massiven Durchschlafstörungen, begleitet von Angstzuständen und Albträumen führt. Aktenkundig ist weiters das Meldeblatt zur Meldeverpflichtung gemäß Paragraph 15 a, Absatz eins, AsylG (datiert mit 25.5.2010), darin scheinen folgende Meldungen auf: Datum Meldevermerk (gemeldet/nicht gemeldet/entschuldigt)
4.5.2010 nicht gemeldet – Anzeige, S.
7.5.2010 14.30 Uhr gemeldet, S.
9.5.2010 10.00 Uhr gemeldet, Lo.
11.5.2010 09.50 Uhr gemeldet, S.
14.5.2010 09.50 Uhr gemeldet, 21
16.5.2010 09.43 Uhr gemeldet, DNr. 20
18.5.2010 09.35 Uhr gemeldet, DNr. 22
20.5.2010
Die Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro erließ am 7.6.2010 einen Festnahmeauftrag gemäß § 74 Abs 2 Z 3 FPG. Weiters wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7.6.2010 mitgeteilt, dass er am 8.6.2010 abgeschoben wird. Der Beschwerdeführer wurde am 7.6.2010 auf der Grundlage eines Festnahmeauftrages gemäß § 74 Abs 2 Z 3 FPG festgenommen, die Festnahme erfolgte gemäß § 39 Abs 2 Z 1 FPG. Zur geplanten Abschiebung am 8.6.2010 liegt im Fremdenakt folgende Meldung der Bundespolizeidirektion Wien, AFA Polizeianhaltezentrum vom 8.6.2010 ein:Die Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro erließ am 7.6.2010 einen Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 3, FPG. Weiters wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7.6.2010 mitgeteilt, dass er am 8.6.2010 abgeschoben wird. Der Beschwerdeführer wurde am 7.6.2010 auf der Grundlage eines Festnahmeauftrages gemäß Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 3, FPG festgenommen, die Festnahme erfolgte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, FPG. Zur geplanten Abschiebung am 8.6.2010 liegt im Fremdenakt folgende Meldung der Bundespolizeidirektion Wien, AFA Polizeianhaltezentrum vom 8.6.2010 ein: „Am heutigen Tag, um 11:15 Uhr sollte der im Betreff genannte Häftling mit der Austrian Airlines, Flugnummer OS 801, im Zuge des Dubliner Abkommens nach Athen abgeschoben werden.
Bis zum Eintreffen am Flughafen Wien Schwechat gab es keinerlei Vorfälle. Vor dem Einchecken wurde von uns - Meldungsleger, Grl. Le. und Ho. mit dem im Betreff genannten HÄFTLING ein kurzes Abschiebegespräch durchgeführt. Dabei gab er uns gegenüber in relativ schlechten Deutsch an, dass er sich am gestrigen Tage bei seinem zuständigen Wachzimmer, PI L.-gasse, wie immer gemeldet hatte, um sich seinen Stempel für die Rechtfertigung des gelinderen Mittels abzuholen.
Dort wurde er sofort festgenommen, um seine Abschiebung für den nächsten Tag sicherzustellen.
Ebenfalls teilte er uns mit, dass sich seine gesamten Sachen, Kleidung und andere persönliche Gegenstände, noch in einer Wohnung in Wien, Gu.-Gasse befinden. Bemerkt wird, dass sich der Wohnungsschlüssel bei K. befindet. Seine Effekten wurden von der zuständigen Polizei nie abgeholt, weswegen er heute auf keinen Fall nach Griechenland - Athen fliegen werde. Anschließend teilten wir K. mit, wenn er heute nicht freiwillig nach Griechenland fliegt, würde er in wenigen Tagen von drei Kollegen dorthin begleitet werden. Dies wollte er jedoch nicht verstehen und weigerte sich das Fahrzeug zu verlassen, um mit uns zum Flugsteig zu kommen.“
Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, am 8.6.2010 gab der Beschwerdeführer an:
„Während meines Aufenthaltes im Bundesgebiet habe ich in Wien, Gu.-Gasse Unterkunft genommen und bin nicht behördlich gemeldet.
Meine Effekten befinden sich in der Wohnung. Ich benötige keine Ausführung. Ich bin verheiratet und für ein Kind sorgepflichtig. Meine Familie lebt in Afghanistan. In Österreich habe ich keine Angehörige.
Meine derzeitige Beschäftigung: keine.
Befragt, warum er die Abschiebung verweigert habe, gab er an:
„Mein Asylverfahren in Griechenland wird nicht fortgesetzt, außerdem habe ich dort Probleme mit den Schleppern und anderen Afghanen. Mir wird gesagt, dass ich in Österreich kein Asyl bekomme. Ich habe mit der Caritas, meinen Anwälten und allen anderen gesprochen. Ich möchte in Österreich bleiben.“
In weiterer Folge wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
Die Abschiebung war sodann in Begleitung von drei Polizeibeamten für 21.6.2010, 11.15 Uhr, geplant. Die Abschiebung konnte nach telefonischer Auskunft der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, nicht durchgeführt werden (siehe dazu der Aktenvermerk im UVS-Akt).
Mit Fax vom 17.6.2009 wurde auf Anfrage des erkennenden Senates folgende amtsärztliche Stellungnahme übermittelt:
„Herr K. Sarda Aga, geb. 1983 ist seit 07.06.2010 in Haft. Bei der Aufnahme klagte er über Schlafstörung, erhielt am 07.06.2010 eine Tbl. Halcion 0,25 mg einmalig, daraufhin benötigte er keinerlei Therapie bis 12.06.2010. Am 12.06.2010 bekam er für 2 Abende zum Schlafen je 2 Baldrian forte Drg. mit welchen er das Auslangen fand.
Am 14.06.2010 klagte er über Halsschmerzen, der Rachenring war gerötet und er erhielt Lemocin Lutschtabletten, am 16.06.2010 wurde er wiederum wegen Halsschmerzen in der Ambulanz vorstellig, der Rachenring war stärker gerötet, Temperatur von 36,5 °C worauf ihm für die nächsten 5 Tage Neo-Angin 3-4 Stück tgl. und Aspirin-C Brause 1-0- 1 für 3 Tage verordnet wurde.
Der Patient ist weiterhin haft- und deliktfähig.“
Dazu nahm der Vertreter des Beschwerdeführers mit Fax vom 21.6.2010 Stellung:
„Sofern der psychische Gesundheitszustand des BF aktuell das Stadium der Haftfähigkeit nicht erreicht, ist darauf Bezug zu nehmen, dass das Vorliegen einer ausgeprägten Depressionserkrankung jedenfalls im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu einer Unzulässigkeit der Anordnung der Schubhaft führen hätte müssen. Bei Vorliegen eines ohnehin nicht nachvollziehbaren – Sicherungsbedarfs, wäre sodann allenfalls mit der Anordnung eines gelinderen Mittels gemäß § 77 FPG vorzugehen gewesen.„Sofern der psychische Gesundheitszustand des BF aktuell das Stadium der Haftfähigkeit nicht erreicht, ist darauf Bezug zu nehmen, dass das Vorliegen einer ausgeprägten Depressionserkrankung jedenfalls im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu einer Unzulässigkeit der Anordnung der Schubhaft führen hätte müssen. Bei Vorliegen eines ohnehin nicht nachvollziehbaren – Sicherungsbedarfs, wäre sodann allenfalls mit der Anordnung eines gelinderen Mittels gemäß Paragraph 77, FPG vorzugehen gewesen. ...
Das amtsärztliche Gutachten geht nur auf die Frage der Haftfähigkeit ein ohne sich – wie in der Schubhaftbeschwerde beantragt – mit der Beurteilung der Auswirkungen des Haftbefehls auf den psychischen Gesundheitszustand des BF auseinanderzusetzen. Das Gutachten lässt insofern insbesondere ein Eingehen auf den psychischen Zustand des BF vermissen.“
Laut Zentralmelderegisterauszug vom 17.6.2010 war der Beschwerdeführer von 19.2.2010 bis 24.3.2010 in einem Caritas-Heim in Wien, R.-Gasse mit seinem Hauptwohnsitz und ab 24.3.2010 beim Verein B. als obdachlos gemeldet. Er selbst gab am 8.6.2010 an, dass er in Wien, Gu.-Gasse Unterkunft genommen hat und behördlich nicht gemeldet ist.
Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat dazu erwogen:
Gemäß § 2 Abs 1 Z 23 AsylG 2005 ist ein Folgeantrag: jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag. Gemäß § 5 Abs 2 AsylG 2005 ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wennGemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 ist ein Folgeantrag: jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag. Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, AsylG 2005 ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;
der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;
3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 vorliegt. Gemäß § 10 Abs 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Abs 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. 4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs 1 AVG gestellt, kommt ihm gemäß § 12a AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wennHat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestellt, kommt ihm gemäß Paragraph 12 a, AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht,
kein Fall des § 39 Abs 2 vorliegt undkein Fall des Paragraph 39, Absatz 2, vorliegt und
eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt.
„(1) Fremde im Zulassungsverfahren unterliegen einer periodischen Meldeverpflichtung, wenn
eine Mitteilung nach § 29 Abs 3 Z 4 bis 6 erfolgt odereine Mitteilung nach Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4 bis 6 erfolgt oder
dem Fremden gemäß § 12a Abs 1 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt unddem Fremden gemäß Paragraph 12 a, Absatz eins, ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt und
über den Fremden weder Schubhaft verhängt wurde, noch gegen ihn ein gelinderes Mittel angewandt wird.
(2) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs 1 haben sich Fremde, die nicht in einer Betreuungseinrichtung des Bundes versorgt werden, in periodischen, 48 Stunden nicht unterschreitenden, Abständen bei einer zu bestimmenden Polizeiinspektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Polizeiinspektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesasylamt mit Verfahrensanordnung (§ 63 Abs 2 AVG) mitzuteilen. Für Fremde, die in einer Betreuungseinrichtung des Bundes versorgt werden, gilt die Abwesenheit von mindestens 48 Stunden von der Betreuungseinrichtung als Verletzung der Meldeverpflichtung. Die Abwesenheit von der Betreuungsstelle ist auf geeignete nachvollziehbare Weise zu dokumentieren. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.“(2) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz eins, haben sich Fremde, die nicht in einer Betreuungseinrichtung des Bundes versorgt werden, in periodischen, 48 Stunden nicht unterschreitenden, Abständen bei einer zu bestimmenden Polizeiinspektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Polizeiinspektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesasylamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 63, Absatz 2, AVG) mitzuteilen. Für Fremde, die in einer Betreuungseinrichtung des Bundes versorgt werden, gilt die Abwesenheit von mindestens 48 Stunden von der Betreuungseinrichtung als Verletzung der Meldeverpflichtung. Die Abwesenheit von der Betreuungsstelle ist auf geeignete nachvollziehbare Weise zu dokumentieren. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.“
Gemäß § 39 Abs 2 Z 1 FPG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 74 Abs 1 oder 2) besteht, um ihn der Behörde vorzuführen.Gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, FPG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag (Paragraph 74, Absatz eins, oder 2) besteht, um ihn der Behörde vorzuführen.
Gemäß § 46 Abs 1 FPG können Fremde, gegen die ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung (§§ 53, 54 und 10 AsylG) durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag der Behörde zur Ausreise verhalten werden (Abschiebung), wennGemäß Paragraph 46, Absatz eins, FPG können Fremde, gegen die ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung (Paragraphen 53, 54 und 10 AsylG) durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag der Behörde zur Ausreise verhalten werden (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint oder
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise (§ 67, § 10 AsylG) nicht zeitgerecht nachgekommen sind oder2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise (Paragraph 67,, Paragraph 10, AsylG) nicht zeitgerecht nachgekommen sind oder
3. aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen oder
4. sie dem Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
§ 74 Abs 1 und 2 FPG lauten:Paragraph 74, Absatz eins und 2 FPG lauten:
(1) Die Behörde kann die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides anordnen (Festnahmeauftrag), wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes vorliegen und
1. der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat oder
2. der Aufenthalt des Fremden nicht festgestellt werden konnte, sein letzter bekannter Aufenthalt jedoch im Sprengel der Behörde liegt.
(2) Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden,
1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 Abs 1 vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor die Fremdenpolizeibehörde erfolgt;1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, Absatz eins, vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor die Fremdenpolizeibehörde erfolgt;
2. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§ 67, § 10 AsylG 2005) nicht nachgekommen ist;2. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (Paragraph 67,, Paragraph 10, AsylG 2005) nicht nachgekommen ist;
3. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46) erlassen werden soll oder3. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (Paragraph 46,) erlassen werden soll oder
4. wenn er, ohne ausreichende Entschuldigung, einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Heimreisezertifikates seitens ausländischer Behörden, nicht Folge geleistet hat. Gemäß § 76 Abs 1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft nur verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.4. wenn er, ohne ausreichende Entschuldigung, einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Heimreisezertifikates seitens ausländischer Behörden, nicht Folge geleistet hat. Gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft nur verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.
Gemäß § 76 Abs 2a FPG hat die örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde über einen Asylwerber Schubhaft anzuordnen, wennGemäß Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG hat die örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde über einen Asylwerber Schubhaft anzuordnen, wenn
1. gegen den Asylwerber eine mit einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 verbundene durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde oder ihm gemäß § 12a Abs 1 AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt;1. gegen den Asylwerber eine mit einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 verbundene durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde oder ihm gemäß Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt;
2. eine Mitteilung gemäß § 29 Abs 3 Z 4 bis 6 AsylG 2005 erfolgt ist und der Asylwerber die Gebietsbeschränkung gemäß § 12 Abs 2 AsylG 2005 verletzt hat;2. eine Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4 bis 6 AsylG 2005 erfolgt ist und der Asylwerber die Gebietsbeschränkung gemäß Paragraph 12, Absatz 2, AsylG 2005 verletzt hat;
3. der Asylwerber die Meldeverpflichtung gemäß § 15a AsylG 2005 mehr als einmal verletzt hat;3. der Asylwerber die Meldeverpflichtung gemäß Paragraph 15 a, AsylG 2005 mehr als einmal verletzt hat;
4. der Asylwerber, gegen den nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 ein Ausweisungsverfahren eingeleitet wurde, der Mitwirkungsverpflichtung gemäß § 15 Abs 1 Z 4 vorletzter Satz AsylG 2005 nicht nachgekommen ist, oder4. der Asylwerber, gegen den nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 ein Ausweisungsverfahren eingeleitet wurde, der Mitwirkungsverpflichtung gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, vorletzter Satz AsylG 2005 nicht nachgekommen ist, oder
5. der Asylwerber einen Folgeantrag (§ 2 Abs 1 Z 23 AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, und die Schubhaft für die Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 oder zur Sicherung der Abschiebung notwendig ist, es sei denn, dass besondere Umstände in der Person des Asylwerbers der Schubhaft entgegenstehen Gemäß § 76 Abs 3 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.5. der Asylwerber einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, und die Schubhaft für die Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 oder zur Sicherung der Abschiebung notwendig ist, es sei denn, dass besondere Umstände in der Person des Asylwerbers der Schubhaft entgegenstehen Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Gemäß § 77 Abs 1 FPG kann die Behörde von der Anordnung der Schubhaft Abstand nehmen, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass deren Zweck durch Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden kann. Gegen Minderjährige hat die Behörde gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn, sie hätte Grund zur Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann.Gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG kann die Behörde von der Anordnung der Schubhaft Abstand nehmen, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass deren Zweck durch Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden kann. Gegen Minderjährige hat die Behörde gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn, sie hätte Grund zur Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann.
Gemäß § 77 Abs 3 FPG kommt als gelinderes Mittel insbesondere die Anordnung in Betracht, in von der Behörde bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen oder sich in periodischen Abständen bei dem dem Fremden bekannt gegebenen Polizeikommando zu melden.Gemäß Paragraph 77, Absatz 3, FPG kommt als gelinderes Mittel insbesondere die Anordnung in Betracht, in von der Behörde bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen oder sich in periodischen Abständen bei dem dem Fremden bekannt gegebenen Polizeikommando zu melden.
Gemäß § 80 Abs 1 FPG ist die Behörde verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert.Gemäß Paragraph 80, Absatz eins, FPG ist die Behörde verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert.
Gemäß § 80 Abs 2 FPG darf die Schubhaft so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Sie darf außer in den Fällen des Abs 3 und 4 insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern.Gemäß Paragraph 80, Absatz 2, FPG darf die Schubhaft so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Sie darf außer in den Fällen des Absatz 3 und 4 insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern.
Gemäß § 82 Abs 1 FPG hat der Fremde das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen,Gemäß Paragraph 82, Absatz eins, FPG hat der Fremde das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen,
wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist;
wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz oder das Asylgesetz 2005 angehalten wird oder wurde oder
3. wenn gegen ihn die Schubhaft angeordnet wurde.
Gemäß § 83 Abs 1 FPG ist zur Entscheidung über eine Beschwerde gemäß § 82 Abs 1 Z 2 oder 3 der unabhängige Verwaltungssenat zuständig, in dessen Sprengel die Behörde ihren Sitz hat, welche die Anhaltung oder die Schubhaft angeordnet hat. In den Fällen des § 82 Abs 1 Z 1 richtet sich die Zuständigkeit nach dem Ort der Festnahme. Gemäß Abs 2 entscheidet über die Beschwerde der unabhängige Verwaltungssenat durch eines seiner Mitglieder. Im Übrigen gelten die §§ 67c bis 67g sowie 79a AVG mit der Maßgabe, dassGemäß Paragraph 83, Absatz eins, FPG ist zur Entscheidung über eine Beschwerde gemäß Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 der unabhängige Verwaltungssenat zuständig, in dessen Sprengel die Behörde ihren Sitz hat, welche die Anhaltung oder die Schubhaft angeordnet hat. In den Fällen des Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Ort der Festnahme. Gemäß Absatz 2, entscheidet über die Beschwerde der unabhängige Verwaltungssenat durch eines seiner Mitglieder. Im Übrigen gelten die Paragraphen 67 c bis 67 g sowie 79a AVG mit der Maßgabe, dass 1. eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, und
2. die Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen hat, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.
Gemäß § 83 Abs 4 FPG hat der unabhängige Verwaltungssenat, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im Übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden. Da der Beschwerdeführer in Wien festgenommen und über ihn anschließend die Schubhaft verhängt worden ist, sind die Zulässigkeit der Beschwerde und die Zuständigkeit der erkennenden Behörde zur Entscheidung über die Beschwerde gegeben. Da sich der Beschwerdeführer bis dato noch in Schubhaft befindet, hat der erkennende Senat sowohl über die Rechtmäßigkeit des Schubhaftbescheides, die bisherige Anhaltung sowie auch über die weitere Anhaltung in Schubhaft im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden.Gemäß Paragraph 83, Absatz 4, FPG hat der unabhängige Verwaltungssenat, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im Übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden. Da der Beschwerdeführer in Wien festgenommen und über ihn anschließend die Schubhaft verhängt worden ist, sind die Zulässigkeit der Beschwerde und die Zuständigkeit der erkennenden Behörde zur Entscheidung über die Beschwerde gegeben. Da sich der Beschwerdeführer bis dato noch in Schubhaft befindet, hat der erkennende Senat sowohl über die Rechtmäßigkeit des Schubhaftbescheides, die bisherige Anhaltung sowie auch über die weitere Anhaltung in Schubhaft im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden. Der Beschwerdeführer wurde bereits zweimal nach Griechenland abgeschoben und ist danach jeweils wieder nach Österreich gereist. Er gab an, er habe in Griechenland Probleme mit den Schleppern und anderen Afghanen.
Dazu ist festzuhalten, dass sein Asylantrag vom 23.8.2009 gemäß § 5 Asylgesetz mit Rechtskraft 30.11.2009 zurückgewiesen wurde, ebenso seit 30.11.2009 ist die da dabei ausgesprochene Ausweisung rechtskräftig. Der Berufungswerber wurde zuletzt am 15.1.2010 nach Griechenland abgeschoben, er stellte am 16.2.2010 in Österreich neuerlich einen Asylantrag. Gemäß § 10 Abs 6 AsylG 2005 ist die am 11.2.2010 in Rechtskraft erwachsene Ausweisung nach wie vor aufrecht, Griechenland hat der Aufnahme des Beschwerdeführers wieder zugestimmt, weshalb dem Beschwerdeführer kein faktischer Abschiebeschutz gemäß § 12a AsylG 2005 zukommt. Die über den Beschwerdeführer erlassene Ausweisung ist durchsetzbar und rechtskräftig, seiner Ausreiseverpflichtung ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen, weshalb eine Abschiebung gemäß § 46 Abs 1 FPG zulässig ist. Festzuhalten ist, dass eine fehlende Ausreisewilligkeit nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich allein die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung nicht rechtfertigen kann. In seinem Erkenntnis vom 8.9.2005, 2005/21/0301, hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass es nicht – in jedem Fall ohne weiteres – auch der Verhängung der Schubhaft bedarf, um eine Abschiebung zu sichern. Das Gesetz lässt vielmehr klar erkennen, dass dann, wenn die behördliche Prüfung eine bestehende Ausreiseunwilligkeit ergeben hat, in einem zweiten Schritt die Frage zu beantworten ist, ob ein Sicherungsbedarf besteht. Diese Frage kann aber nicht immer schon dann als bejaht gelten, wenn infolge bestehender Ausreiseunwilligkeit überhaupt erst die vorweg zu behandelnde Zulässigkeit einer Abschiebung als solche feststeht. Neben der Ausreiseunwilligkeit hat der Beschwerdeführer durch seine zweimalige Wiedereinreise nach den jeweiligen Abschiebungen zu erkennen gegeben, dass er alles unternimmt um in Österreich zu verbleiben. Damit war auch der Sicherungsbedarf zu prüfen:Dazu ist festzuhalten, dass sein Asylantrag vom 23.8.2009 gemäß Paragraph 5, Asylgesetz mit Rechtskraft 30.11.2009 zurückgewiesen wurde, ebenso seit 30.11.2009 ist die da dabei ausgesprochene Ausweisung rechtskräftig. Der Berufungswerber wurde zuletzt am 15.1.2010 nach Griechenland abgeschoben, er stellte am 16.2.2010 in Österreich neuerlich einen Asylantrag. Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 ist die am 11.2.2010 in Rechtskraft erwachsene Ausweisung nach wie vor aufrecht, Griechenland hat der Aufnahme des Beschwerdeführers wieder zugestimmt, weshalb dem Beschwerdeführer kein faktischer Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, AsylG 2005 zukommt. Die über den Beschwerdeführer erlassene Ausweisung ist durchsetzbar und rechtskräftig, seiner Ausreiseverpflichtung ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen, weshalb eine Abschiebung gemäß Paragraph 46, Absatz eins, FPG zulässig ist. Festzuhalten ist, dass eine fehlende Ausreisewilligkeit nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich allein die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung nicht rechtfertigen kann. In seinem Erkenntnis vom 8.9.2005, 2005/21/0301, hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass es nicht – in jedem Fall ohne weiteres – auch der Verhängung der Schubhaft bedarf, um eine Abschiebung zu sichern. Das Gesetz lässt vielmehr klar erkennen, dass dann, wenn die behördliche Prüfung eine bestehende Ausreiseunwilligkeit ergeben hat, in einem zweiten Schritt die Frage zu beantworten ist, ob ein Sicherungsbedarf besteht. Diese Frage kann aber nicht immer schon dann als bejaht gelten, wenn infolge bestehender Ausreiseunwilligkeit überhaupt erst die vorweg zu behandelnde Zulässigkeit einer Abschiebung als solche feststeht. Neben der Ausreiseunwilligkeit hat der Beschwerdeführer durch seine zweimalige Wiedereinreise nach den jeweiligen Abschiebungen zu erkennen gegeben, dass er alles unternimmt um in Österreich zu verbleiben. Damit war auch der Sicherungsbedarf zu prüfen: Zu berücksichtigen ist dabei, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Grundversorgung hat, weil über den vorletzten Asylantrag erst vor Kurzem (im Dezember 2009 entschieden wurde) und er umgehend einen neuen Asylantrag gestellt hat (siehe dazu § 3 Abs 1 Z 3 GVG-B 2005). Des Weiteren hat der Beschwerdeführer auch keine sozialen, familiären oder sonstigen Bindungen in Österreich. Wie bereits dargelegt, liegt seit 11.2.2010 eine rechtskräftige Ausweisung vor, der der Beschwerdeführer nicht nachgekommen ist, ein faktischer Abschiebeschutz kommt ihm gemäß § 12a AsylG nicht zu.Zu berücksichtigen ist dabei, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Grundversorgung hat, weil über den vorletzten Asylantrag erst vor Kurzem (im Dezember 2009 entschieden wurde) und er umgehend einen neuen Asylantrag gestellt hat (siehe dazu Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, GVG-B 2005). Des Weiteren hat der Beschwerdeführer auch keine sozialen, familiären oder sonstigen Bindungen in Österreich. Wie bereits dargelegt, liegt seit 11.2.2010 eine rechtskräftige Ausweisung vor, der der Beschwerdeführer nicht nachgekommen ist, ein faktischer Abschiebeschutz kommt ihm gemäß Paragraph 12 a, AsylG nicht zu. Nachdem der Beschwerdeführer mit seinem bisherigen Verhalten den Eindruck vermittelt hat, seine Außerlandesbringung um jeden Preis verhindern zu wollen und insbesondere auch keinen Anspruch auf Grundversorgung hat, ist zu befürchten, dass er sich dem weiteren fremdenpolizeilichen Verfahren nach Möglichkeit durch Untertauchen entziehen wird (vgl. dazu VwGH vom 19.6.2008, 2007/21/0043, 2007/21/0070). Der Beschwerdeführer hat am 9.3.2010 einen Ausreiseauftrag übernommen und der Festnahmeauftrag gemäß § 74 FPG für die am 19.3.2010 geplante Abschiebung konnte nicht vollzogen werden, da der Beschwerdeführer durch die Bundespolizeidirektion Wien am 17.3.2010 um 19.30 Uhr und 18.3.2010 um 8.05 Uhr sowie um 14.30 Uhr nicht angetroffen werden konnte. Auch die Nacht vom 17.3. zum 18.3.2010 hat der Beschwerdeführer nicht in der gemeldeten Unterkunft verbracht. Erst am 21.3.2010 und damit zwei Tage nach der geplanten Abschiebung meldete er sich wieder in der Polizeiinspektion W.. Ab 24.3.2010 ist er beim Verein B. als obdachlos gemeldet. Er selbst gab am 8.6.2010 an, dass er in Wien, Gu.-Gasse Unterkunft genommen hat und behördlich nicht gemeldet ist.Nachdem der Beschwerdeführer mit seinem bisherigen Verhalten den Eindruck vermittelt hat, seine Außerlandesbringung um jeden Preis verhindern zu wollen und insbesondere auch keinen Anspruch auf Grundversorgung hat, ist zu befürchten, dass er sich dem weiteren fremdenpolizeilichen Verfahren nach Möglichkeit durch Untertauchen entziehen wird vergleiche dazu VwGH vom 19.6.2008, 2007/21/0043, 2007/21/0070). Der Beschwerdeführer hat am 9.3.2010 einen Ausreiseauftrag übernommen und der Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 74, FPG für die am 19.3.2010 geplante Abschiebung konnte nicht vollzogen werden, da der Beschwerdeführer durch die Bundespolizeidirektion Wien am 17.3.2010 um 19.30 Uhr und 18.3.2010 um 8.05 Uhr sowie um 14.30 Uhr nicht angetroffen werden konnte. Auch die Nacht vom 17.3. zum 18.3.2010 hat der Beschwerdeführer nicht in der gemeldeten Unterkunft verbracht. Erst am 21.3.2010 und damit zwei Tage nach der geplanten Abschiebung meldete er sich wieder in der Polizeiinspektion W.. Ab 24.3.2010 ist er beim Verein B. als obdachlos gemeldet. Er selbst gab am 8.6.2010 an, dass er in Wien, Gu.-Gasse Unterkunft genommen hat und behördlich nicht gemeldet ist. Dieses Verhalten lässt eindeutig erkennen, dass der Beschwerdeführer – auch wenn er sich gemäß § 15a AsylG zumindest weitgehend regelmäßig gemeldet hat – gerade zu dem Zeitpunkt, als die Abschiebung im März geplant war, untergetaucht war. Dass die Gefahr eines Untertauchens weiterhin besteht, zeigt, dass der Beschwerdeführer einer Ladung für 5.5.2010 nicht nachgekommen ist und nun ohne behördliche Meldung in Wien. Unterkunft genommen hat.Dieses Verhalten lässt eindeutig erkennen, dass der Beschwerdeführer – auch wenn er sich gemäß Paragraph 15 a, AsylG zumindest weitgehend regelmäßig gemeldet hat – gerade zu dem Zeitpunkt, als die Abschiebung im März geplant war, untergetaucht war. Dass die Gefahr eines Untertauchens weiterhin besteht, zeigt, dass der Beschwerdeführer einer Ladung für 5.5.2010 nicht nachgekommen ist und nun ohne behördliche Meldung in Wien. Unterkunft genommen hat. Zu dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei auf Grund seiner gesundheitlichen Probleme nicht hafttauglich, wurde am 18.6.2010 ein amtsärztliches Gutachten angefordert, welches die Haftfähigkeit des Beschwerdeführers bestätigt. Festzuhalten ist, dass dieses Gutachten nicht nur die Fragen der körperlichen, sondern auch der psychischen Haftfähigkeit umfasst.
Entgegen den diesbezüglichen Beschwerdeausführungen liegen auch nach wie vor die Voraussetzungen für die Anwendung eines gelinderen Mittels im Sinne des § 77 FPG nicht vor.Entgegen den diesbezüglichen Beschwerdeausführungen liegen auch nach wie vor die Voraussetzungen für die Anwendung eines gelinderen Mittels im Sinne des Paragraph 77, FPG nicht vor. Da das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers keinen Anlass für die Annahme bietet, er sei der Rechtsordnung derart verbunden, dass er sich verpflichtet fühlt, behördlichen Anordnungen auch dann nachzukommen, wenn diese im Ergebnis zu einer seinen Interessen diametral entgegenstehenden Maßnahme wie seiner Abschiebung führen können, ist davon auszugehen, dass die Verhängung eines gelinderen Mittels nach wie vor nicht ausreicht, um die zur Durchführung einer Abschiebung erforderliche Minimalkooperation des Beschwerdeführers zu gewährleisten. Zur Verhältnismäßigkeitsprüfung in Hinblick auf den vom Beschwerdeführer beschriebenen Gesundheitszustand ist festzuhalten, dass aus oben angeführtem Gutachten keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zu entnehmen ist. Dieser klagte über Schlafstörungen, die einmalig am 7.6.2010 mit einem Schlafmittel (Halcion, siehe dazu der Internetausdruck www.netdoktor.at im UVS-Akt) behandelt wurden, am 12.6.2010 bekam er für zwei Abende Baldrian Forte, mit denen er das Auslangen fand. Daneben war er wegen Halsschmerzen in Behandlung. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht nur haftfähig ist, sondern auch in seinem Gesundheitszustand nicht derart beeinträchtigt ist, dass die Schubhaft unverhältnismäßig wäre.
Gemäß § 10 Abs 2 Anhalteordnung sind Häftlinge, deren Haftfähigkeit bereits festgestellt wurde (§ 7), unverzüglich dem Arzt vorzuführen, wenn auf Grund bestimmter Umstände, insbesondere auch auf Grund eigener Behauptungen ihre weitere Haftfähigkeit in Zweifel steht. Der Gesundheitszustand verletzter oder kranker Häftlinge, deren Haftfähigkeit festgestellt wurde, ist unter amtsärztlicher Aufsicht zu beobachten, sodass eine Verschlechterung rechtzeitig wahrgenommen werden kann; lässt eine solche Verschlechterung den Wegfall der Haftfähigkeit besorgen, so ist unverzüglich eine amtsärztliche Äußerung einzuholen. Der Beschwerdeführer steht somit in Schubhaft unter ständiger ärztlicher Kontrolle und ist in Anbetracht des fehlenden Anspruchs auf Grundversorgung sowie des Fehlens familiärer und sozialer Kontakte ein gelinderes Mittel nicht ausreichend gewesen. Ein die Aufrechterhaltung der Schubhaft rechtfertigender und auch die Anwendung gelinderer Mittel ausschließender Sicherungsbedarf lag daher im Falle des Beschwerdeführers vor und hat sich daran auch zum Entscheidungszeitpunkt nichts geändert.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Anhalteordnung sind Häftlinge, deren Haftfähigkeit bereits festgestellt wurde (Paragraph 7,), unverzüglich dem Arzt vorzuführen, wenn auf Grund bestimmter Umstände, insbesondere auch auf Grund eigener Behauptungen ihre weitere Haftfähigkeit in Zweifel steht. Der Gesundheitszustand verletzter oder kranker Häftlinge, deren Haftfähigkeit festgestellt wurde, ist unter amtsärztlicher Aufsicht zu beobachten, sodass eine Verschlechterung rechtzeitig wahrgenommen werden kann; lässt eine solche Verschlechterung den Wegfall der Haftfähigkeit besorgen, so ist unverzüglich eine amtsärztliche Äußerung einzuholen. Der Beschwerdeführer steht somit in Schubhaft unter ständiger ärztlicher Kontrolle und ist in Anbetracht des fehlenden Anspruchs auf Grundversorgung sowie des Fehlens familiärer und sozialer Kontakte ein gelinderes Mittel nicht ausreichend gewesen. Ein die Aufrechterhaltung der Schubhaft rechtfertigender und auch die Anwendung gelinderer Mittel ausschließender Sicherungsbedarf lag daher im Falle des Beschwerdeführers vor und hat sich daran auch zum Entscheidungszeitpunkt nichts geändert.
Aufgrund der dargelegten Umstände erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat Wien die mit Bescheid vom 8.6.2010 erfolgte Inschubhaftnahme sowie die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft als nicht rechtswidrig. Da die dargelegten Gründe zur Überwachung der Ausreise weiterhin vorliegen, ist auch die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung erforderlich, sodass auch die maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen. Die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Bedenken werden vom erkennenden Senat nicht geteilt.
Der Sachverhalt war aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde ausreichend geklärt, weshalb eine mündliche Verhandlung gemäß § 83 Abs 2 Z 1 FPG unterbleiben konnte.Der Sachverhalt war aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde ausreichend geklärt, weshalb eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 83, Absatz 2, Ziffer eins, FPG unterbleiben konnte. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch genannten Bestimmungen.