TE Uvs Bescheid 2010/8/17 01/8/7292/2010

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Veröffentlicht am 17.08.2010
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Index

41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FPG §76 Abs1
FPG §82
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 82 heute
  2. FPG § 82 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 82 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. FPG § 82 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. FPG § 82 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch das Mitglied Mag. Burda über die Beschwerde des Herrn Sardar Aga K., vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen die mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, vom 08. Juni 2010, Zl. III-1.284.210/FrB/10, gemäß § 76 Abs 1 FPG 2005 zur Sicherung der Abschiebung verhängte und aufrechterhaltene Schubhaft im Umfang der Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 30. Juli 2010 und Fortsetzung der Anhaltung, wie folgt entschieden:Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch das Mitglied Mag. Burda über die Beschwerde des Herrn Sardar Aga K., vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen die mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, vom 08. Juni 2010, Zl. III-1.284.210/FrB/10, gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG 2005 zur Sicherung der Abschiebung verhängte und aufrechterhaltene Schubhaft im Umfang der Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 30. Juli 2010 und Fortsetzung der Anhaltung, wie folgt entschieden:

Gemäß § 83 Abs 1, 2 und 4 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG in Verbindung mit § 67c Abs 3 AVG wird die Beschwerde hinsichtlich der Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft ab dem 30. Juli 2010 als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung die Voraussetzungen für die Fortdauer der Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vorliegen. Der Antrag festzustellen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Griechenland für die Dauer des durch die am 29. Juli 2010 beschlossene Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union durch den irischen High Court eingeleiteten Vorabentscheidungsverfahrens unzulässig ist, wird als unzulässig zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesministerin für Inneres) gemäß § 83 Abs 2 FPG iVm § 79a AVG und § 1 der UVS-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 456/2008, Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 426,20 (Vorlageaufwand und Schriftsatzaufwand) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.Gemäß Paragraph 83, Absatz eins, 2 und 4 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG in Verbindung mit Paragraph 67 c, Absatz 3, AVG wird die Beschwerde hinsichtlich der Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft ab dem 30. Juli 2010 als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung die Voraussetzungen für die Fortdauer der Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vorliegen. Der Antrag festzustellen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Griechenland für die Dauer des durch die am 29. Juli 2010 beschlossene Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union durch den irischen High Court eingeleiteten Vorabentscheidungsverfahrens unzulässig ist, wird als unzulässig zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesministerin für Inneres) gemäß Paragraph 83, Absatz 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 79 a, AVG und Paragraph eins, der UVS-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 456 aus 2008,, Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 426,20 (Vorlageaufwand und Schriftsatzaufwand) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Text

Die vorliegenden Beschwerde, welche beim Unabhängigen Verwaltungssenat Wien am 10. August 2010 eingebracht worden ist, begründet der Beschwerdeführer nach Wiedergabe des Sachverhaltes und der darauf basierenden bereits getroffenen Asyl- und Schubhaftentscheidungen (zuletzt Unabhängiger Verwaltungssenat Wien vom 22. Juni 2010 zur Zl. UVS-01/4/5527/2010) wie folgt (Rechtschreib- und Synthaxfehler durch Einlesevorgang):

„Zwei weitere Versuche der belangten Behörde, den BF am 21.06.2010 bzw am 20.07.2010 auf dem Luftweg nach Griechenland abzuschieben, scheiterten an dessen Widerstand. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Schubhaft liegen nunmehr nicht weiter vor, das die Abschiebung in Vollziehung der von den Asylbehörden ausgesprochenen Ausweisungsentscheidung nach Griechenland derzeit unzulässig ist. Diesbezüglich führt der BF aus wie folgt:

Begründung

1. Zur Zuständigkeit

Die Schubhaft über den BF wurde durch die Bundespolizeidirektion Wien als belangte Behörde angeordnet. Gemäß § 83 Abs 1 FPG 2005 ist für die Entscheidung über eine Schubhaftbeschwerde der Unabhängige Verwaltungssenat örtlich zuständig, in dessen Sprengel die Behörde ihren Sitz hat, welche die Schubhaftangeordnet hat. Es ergibt sich daraus die Zuständigkeit des angerufenen Unabhängigen Verwaltungssenates zur Entscheidung über gegenständliche Beschwerde.Die Schubhaft über den BF wurde durch die Bundespolizeidirektion Wien als belangte Behörde angeordnet. Gemäß Paragraph 83, Absatz eins, FPG 2005 ist für die Entscheidung über eine Schubhaftbeschwerde der Unabhängige Verwaltungssenat örtlich zuständig, in dessen Sprengel die Behörde ihren Sitz hat, welche die Schubhaftangeordnet hat. Es ergibt sich daraus die Zuständigkeit des angerufenen Unabhängigen Verwaltungssenates zur Entscheidung über gegenständliche Beschwerde.

2. Zur Beschwerdelegitimation bzw zum Beschwerdegrund

In der Regel stellt die Frage der Zulässigkeit bzw Rechtmäßigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat keinen Grund für die Erhebung einer Schubhaftbeschwerde dar, zumal diese Frage entweder im Asylverfahren oder (nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des BGBl I 122/2009 und der damit einhergehenden Novellierung von § 51 FPG) im fremdenpolizeilichen Verfahren zu klären ist (vgl etwa VwGH 23.2.2001, 98/02/0276; 18.5.2001, 2001/02/0056). Sehr wohl hat sich der UVS im Schubhaftprüfungsverfahren aber mit einer allfälligen Verletzung des Refoulementschutzes in solchen Fällen zu beschäftigen, in denen der betroffenen Person die Möglichkeit versagt geblieben ist, die Frage in einem Aufenthaltsverbots- oder Ausweisungsverfahren zu relevieren, was etwa bei der Schubhaft zur Sicherung der Zuruckschiebung der Fall ist (vgl idS Wiederin, Voraussetzungen der Schubhaft, ZUV 1996, 13; Eisenberger/Ennöckl/Helm, Maßnahmenbeschwerde, 206mwN). Im vorliegenden Fall hat der BF keine Möglichkeit, die im Sinne des Schutzes vor Refoulement relevanten Gründe in effizienter und wirksamer Weise außerhalb des Schubhaftbeschwerdeverfahren geltend zu machen. Dafür eignet sich abstrakt gesehen der geltenden Rechtslage zufolge - somit seit der mit dem Inkrafttreten des BGBl I 122/2009 einhergehenden Novellierung von § 51 FPG- nur mehr ein Asylverfahren nach dem AsylG 2005. Einen solchen Antrag nach dem AsylG 2005 hat der BF auch eingebracht und dem Bundesasylamt die Grunde genannt, die gegen seine Abschiebung nach Griechenland sprechen. Da sich diese Gründe auf die Erlebnisse des BF nach seiner letzten Abschiebung nach Griechenland am 15.01.2010 beziehen, kann dem Antrag auf internationalen Schutz auch nicht ohne weiteres der Einwand der entschiedenen Sache entgegengehalten werden.In der Regel stellt die Frage der Zulässigkeit bzw Rechtmäßigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat keinen Grund für die Erhebung einer Schubhaftbeschwerde dar, zumal diese Frage entweder im Asylverfahren oder (nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009, und der damit einhergehenden Novellierung von Paragraph 51, FPG) im fremdenpolizeilichen Verfahren zu klären ist vergleiche etwa VwGH 23.2.2001, 98/02/0276; 18.5.2001, 2001/02/0056). Sehr wohl hat sich der UVS im Schubhaftprüfungsverfahren aber mit einer allfälligen Verletzung des Refoulementschutzes in solchen Fällen zu beschäftigen, in denen der betroffenen Person die Möglichkeit versagt geblieben ist, die Frage in einem Aufenthaltsverbots- oder Ausweisungsverfahren zu relevieren, was etwa bei der Schubhaft zur Sicherung der Zuruckschiebung der Fall ist vergleiche idS Wiederin, Voraussetzungen der Schubhaft, ZUV 1996, 13; Eisenberger/Ennöckl/Helm, Maßnahmenbeschwerde, 206mwN). Im vorliegenden Fall hat der BF keine Möglichkeit, die im Sinne des Schutzes vor Refoulement relevanten Gründe in effizienter und wirksamer Weise außerhalb des Schubhaftbeschwerdeverfahren geltend zu machen. Dafür eignet sich abstrakt gesehen der geltenden Rechtslage zufolge - somit seit der mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009, einhergehenden Novellierung von Paragraph 51, FPG- nur mehr ein Asylverfahren nach dem AsylG 2005. Einen solchen Antrag nach dem AsylG 2005 hat der BF auch eingebracht und dem Bundesasylamt die Grunde genannt, die gegen seine Abschiebung nach Griechenland sprechen. Da sich diese Gründe auf die Erlebnisse des BF nach seiner letzten Abschiebung nach Griechenland am 15.01.2010 beziehen, kann dem Antrag auf internationalen Schutz auch nicht ohne weiteres der Einwand der entschiedenen Sache entgegengehalten werden.

Das Bundesasylamt geht allerdings davon aus, dass dem neuerlichen Antrag des BF auf internationalen Schutz im Hinblick auf dessen Bewertung als "Folgeantrag" - ungeachtet des neuen Vorbringens - gemäß § 12a Abs 1 AsylG 2005 kein faktischer Abschiebeschutz zukommt. Darauf gestützt betreibt das Bundesasylamt Rechtsverweigerung und hat es bis heute, knapp sechs Monate nach Einbringung des Antrags des BF, nicht für notwendig befunden, eine Einvernahme durchzuführen. Gemäß § 10 Abs 6 AsylG 2005 ist die im zweiten (österreichischen) Asylverfahren ausgesprochene Ausweisung trotz der Abschiebung am 15.01.2010 nicht konsumiert, weshalb der BF jederzeit abgeschoben werden könnte. Da dem BF also die Durchführung eines Asylverfahrens vom Bundesasylamt verwehrt wird und ihm gemäß § 12a Abs 1 AsylG 2005 ohnehin während der Dauer dieses Verfahrens kein faktischer Abschiebeschutz zukommt, steht ihm keine andere wirksame und effiziente Möglichkeit offen, um die Gründe geltend zu machen, die gegen eine Abschiebung nach Griechenland sprechen.Das Bundesasylamt geht allerdings davon aus, dass dem neuerlichen Antrag des BF auf internationalen Schutz im Hinblick auf dessen Bewertung als "Folgeantrag" - ungeachtet des neuen Vorbringens - gemäß Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG 2005 kein faktischer Abschiebeschutz zukommt. Darauf gestützt betreibt das Bundesasylamt Rechtsverweigerung und hat es bis heute, knapp sechs Monate nach Einbringung des Antrags des BF, nicht für notwendig befunden, eine Einvernahme durchzuführen. Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 ist die im zweiten (österreichischen) Asylverfahren ausgesprochene Ausweisung trotz der Abschiebung am 15.01.2010 nicht konsumiert, weshalb der BF jederzeit abgeschoben werden könnte. Da dem BF also die Durchführung eines Asylverfahrens vom Bundesasylamt verwehrt wird und ihm gemäß Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG 2005 ohnehin während der Dauer dieses Verfahrens kein faktischer Abschiebeschutz zukommt, steht ihm keine andere wirksame und effiziente Möglichkeit offen, um die Gründe geltend zu machen, die gegen eine Abschiebung nach Griechenland sprechen.

2. Zur Relevanz der Refoulementgründe iSd (Art 3) EMRK Nun könnte dem BF vorgehalten werden, eine Abschiebung nach Griechenland als Mitglied der Europäischen Union wäre von vornherein nicht geeignet, die Gefahr der Verletzung eines durch die EMRK gewährleisteten Grundrechts mit sich zu bringen. Dem ist zu entgegnen, dass sowohl der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, als auch das dt. Bundesverfassungsgericht sowie der französische Conseil d'Etat als oberstes Verwaltungsgericht mittlerweile in mehreren Verfahren Abschiebungen aus EU Mitgliedsstaaten nach Griechenland aus dem Grund untersagt haben, dass aus derzeitiger Sicht - zumindest im Rahmen der anhängigen Provisorialverfahren - eine gründliche Prüfung der Asylbegehren der betroffenen Personen im Lichte des Art 3 EMRK in Griechenland nicht gewährleistet sei (vgl dazu nur exemplarisch etwa Feik, EGMR und Conseil d'Etat untersagen Überstellung nach Griechenland, FABL 2/20IO-IV,7 sowie die Empfehlung des EGMR an Österreich in der Rechtssache Ali Zada v. A~tria, Nr. 17127/10 vom 29.03.2010 keine Abschiebung nach Griechenland durchzuführen [liegen jeweils in Kopie bei, Beilagen./E und ./F]).2. Zur Relevanz der Refoulementgründe iSd (Artikel 3,) EMRK Nun könnte dem BF vorgehalten werden, eine Abschiebung nach Griechenland als Mitglied der Europäischen Union wäre von vornherein nicht geeignet, die Gefahr der Verletzung eines durch die EMRK gewährleisteten Grundrechts mit sich zu bringen. Dem ist zu entgegnen, dass sowohl der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, als auch das dt. Bundesverfassungsgericht sowie der französische Conseil d'Etat als oberstes Verwaltungsgericht mittlerweile in mehreren Verfahren Abschiebungen aus EU Mitgliedsstaaten nach Griechenland aus dem Grund untersagt haben, dass aus derzeitiger Sicht - zumindest im Rahmen der anhängigen Provisorialverfahren - eine gründliche Prüfung der Asylbegehren der betroffenen Personen im Lichte des Artikel 3, EMRK in Griechenland nicht gewährleistet sei vergleiche dazu nur exemplarisch etwa Feik, EGMR und Conseil d'Etat untersagen Überstellung nach Griechenland, FABL 2/20IO-IV,7 sowie die Empfehlung des EGMR an Österreich in der Rechtssache Ali Zada v. A~tria, Nr. 17127/10 vom 29.03.2010 keine Abschiebung nach Griechenland durchzuführen [liegen jeweils in Kopie bei, Beilagen./E und ./F]).

Der BF hat angegeben, in Griechenland misshandelt und unter unzumutbaren Zuständen angehalten worden zu sein. Weiters wurde ihm nicht nur die Versorgung. sondern auch die Durchführung einer inhaltlichen Prüfung seines Asylbegehrens verweigert. Während seiner insgesamt mehrere Monate dauernden Aufenthalte in Griechenland, wurde er bis dato niemals zu seinen Asylgründen befragt, sondern wurde mehrfach ausgewiesen. Die Durchführung einer Prüfung des Asylbegehrens des BF sowie das Vorliegen eines sich aus Art 3 EMRK ergebenden Abschiebehindenisses in seinen Herkunftsstaat Afghanistan ist in Griechenland nicht gewährleistet. Die Abschiebung des BF nach Griechenland könnte daher zu einer Verletzung seiner durch Art 3 EMRK geschützten Grundrechtssphäre führen.Der BF hat angegeben, in Griechenland misshandelt und unter unzumutbaren Zuständen angehalten worden zu sein. Weiters wurde ihm nicht nur die Versorgung. sondern auch die Durchführung einer inhaltlichen Prüfung seines Asylbegehrens verweigert. Während seiner insgesamt mehrere Monate dauernden Aufenthalte in Griechenland, wurde er bis dato niemals zu seinen Asylgründen befragt, sondern wurde mehrfach ausgewiesen. Die Durchführung einer Prüfung des Asylbegehrens des BF sowie das Vorliegen eines sich aus Artikel 3, EMRK ergebenden Abschiebehindenisses in seinen Herkunftsstaat Afghanistan ist in Griechenland nicht gewährleistet. Die Abschiebung des BF nach Griechenland könnte daher zu einer Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK geschützten Grundrechtssphäre führen.

An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass der BF Afghanistan aus asylrelevanter Furcht vor Verfolgung iSd Genfer Flüchtlingskonvention verlassen hat. Seit seiner ersten Asylantragstellung in einem Mitgliedsstaat der Dublin II-VO am 28.12.2008 in Griechenland, konnte er seine Fluchtgründe aber niemals konkret darlegen. Seit mehr als eineinhalb Jahren werden mehrere Verfahren zur Klärung der Frage der Zuständigkeit zur Prüfung seines Asylantrags geführt, wobei die Asylbehörden nicht wahrhaben wollen, dass dem BF im Mitgliedsstaat seines ersten Aufgriffs, in Griechenland, keine Chance auf ein faires Asylverfahren offen steht. Im Zuge seiner ersten asylrechtlichen Befragung in Österreich hatte er nur die Möglichkeit, eine kurze Darstellung seiner Fluchtgründe zu präsentieren. Dabei berichtete er, dass in Afghanistan mehrere Personen "seiner Gruppe" von Personen "einer anderen Gruppe" getötet wurden und er im Zuge von gewaltsamen Zusammenstößen eine Schnittverletzung am Ohr, sowie Schussverletzungen am. Rechten Oberarm davontrug. Diese Schussverletzungen wurden auch in Österreich medizinisch verifiziert. Der BF leidet seither an massiven psychischen Beeinträchtigungen, Schlaflosigkeit und Albträumen.

Beweis:

* Beizuschaffender Akt des Bundesasylamts, ErstaufnahmestelIe West, zur AIS-Zahl 10 01.424 sowie der Vorakten zu den AIS-Zahlen 09 02.395 und 0910.089 * Kopie eines medizinischen Befundes des Landesklinikum Ba., Unfallchirurgie, vom 16.04.2009 (Beilage.10)

* Kopie eines medizinischen Befundes des Krankenhauses B. Wien, Abteilung

für Neurologie, vom 19.04.2010 (Beilage ./H)

* Einvernahme des BF

3. Zur faktischen Situation in Griechenland und damit zur Unzulässigkeit der Abschiebung

Das UNHCR hat schon vor gut einem Jahr mitgeteilt, sich am neuen griechischen Asylverfahren nicht zu beteiligen, weil durch die Abschaffung der früheren Berufungsinstanz und die Übertragung deren Aufgaben auf die Polizeidirektionen nicht gewährleistet sei, dass Personen, die Schutz benötigen, diesen auch erhalten können.

Beweis: UNHCR Pressemeldung vom 17.07.2009 in der dt. Fassung vom 22.07.2009 (Beilage ./I)

Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 08.07.2009 einen Bescheid des dt. Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge aufgehoben, womit ein Asylantrag nach der Dublin II-VO als unzulässig erklärt und die Abschiebung nach Griechenland angeordnet wurde. In dieser Entscheidung gelangte das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main nach Würdigung aktueller Länderberichte und der Angaben des dortigen Klägers zur Versorgungssituation in Griechenland zusammengefasst zur Feststellung, dass im Rahmen der Ermessensentscheidung nach Art 3 Abs 2 Dublin II-VO zur Frage der Erklärung des Selbsteintritts in das Verfahren zu beachten ist, dass diese Ermächtigung im Lichte der europäischen Asylharmonisierung auszuüben und im rechtlichen Kontext von Art 18 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (wonach die Mitgliedsstaaten das Recht auf Asyl nach Maßgabe der Genfer Konvention zu gewährleisten haben), sowie der einschlägigen Bestimmungen der gemeinschaftsrechtlichen Richtlinien (insbesondere Aufnahme-, Status- und Verfahrens-RL) auszulegen ist. Weiters hält das dt. Verwaltungsgericht Frankfurt am Main fest, dass die Zuständigkeitsregeln der Dublin lI-VO die einzelnen Mitgliedsstaaten nicht von ihrer völkerrechtlichen Verpflichtung zur Prüfung eines Asylantrags befreien, soweit im konsultierten Mitgliedsstaat das mit den gemeinschaftsrechtlichen Richtlinien statuierte materielle und formelle Asylrecht in ungenügender Weise transformiert wurde oder aus anderen Gründen nicht zur Anwendung gelangt. Wenn demnach zu erwarten ist, dass einer asylsuchenden Person ein richtlinienkonformes Verfahren nicht zugänglich ist, ist die den Selbsteintritt regelnde Bestimmung in Art 3 Abs 2 Dublin II-VO zumindest auch als Instrument zur Gewährleistung des subjektiven Rechts eines Drittstaatsangehörigen auf Zugang zu einem richtlinienkonformen Verfahren auszulegen (siehe etwa die Darstellung auf Seite 28 des Urteils, Beilage ./C). Den Feststellungen im Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main zufolge, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der dortige Klägerin Griechenland Zugang zu einem mit den gemeinschaftsrechtlichen Richtlinien konformen Verfahren hatte und ist auch nicht davon auszugehen, dass er diesen Zugang erhält. In diesem Zusammenhang wird auch festgehalten, dass es Aufgabe der Asylbehörden ist, nicht nur auf die abstrakte Rechtslage in einem Mitgliedsstaat zu achten, sondern die konkrete Rechtspraxis zu ermitteln und zu bewerten.Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 08.07.2009 einen Bescheid des dt. Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge aufgehoben, womit ein Asylantrag nach der Dublin II-VO als unzulässig erklärt und die Abschiebung nach Griechenland angeordnet wurde. In dieser Entscheidung gelangte das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main nach Würdigung aktueller Länderberichte und der Angaben des dortigen Klägers zur Versorgungssituation in Griechenland zusammengefasst zur Feststellung, dass im Rahmen der Ermessensentscheidung nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO zur Frage der Erklärung des Selbsteintritts in das Verfahren zu beachten ist, dass diese Ermächtigung im Lichte der europäischen Asylharmonisierung auszuüben und im rechtlichen Kontext von Artikel 18, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (wonach die Mitgliedsstaaten das Recht auf Asyl nach Maßgabe der Genfer Konvention zu gewährleisten haben), sowie der einschlägigen Bestimmungen der gemeinschaftsrechtlichen Richtlinien (insbesondere Aufnahme-, Status- und Verfahrens-RL) auszulegen ist. Weiters hält das dt. Verwaltungsgericht Frankfurt am Main fest, dass die Zuständigkeitsregeln der Dublin lI-VO die einzelnen Mitgliedsstaaten nicht von ihrer völkerrechtlichen Verpflichtung zur Prüfung eines Asylantrags befreien, soweit im konsultierten Mitgliedsstaat das mit den gemeinschaftsrechtlichen Richtlinien statuierte materielle und formelle Asylrecht in ungenügender Weise transformiert wurde oder aus anderen Gründen nicht zur Anwendung gelangt. Wenn demnach zu erwarten ist, dass einer asylsuchenden Person ein richtlinienkonformes Verfahren nicht zugänglich ist, ist die den Selbsteintritt regelnde Bestimmung in Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO zumindest auch als Instrument zur Gewährleistung des subjektiven Rechts eines Drittstaatsangehörigen auf Zugang zu einem richtlinienkonformen Verfahren auszulegen (siehe etwa die Darstellung auf Seite 28 des Urteils, Beilage ./C). Den Feststellungen im Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main zufolge, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der dortige Klägerin Griechenland Zugang zu einem mit den gemeinschaftsrechtlichen Richtlinien konformen Verfahren hatte und ist auch nicht davon auszugehen, dass er diesen Zugang erhält. In diesem Zusammenhang wird auch festgehalten, dass es Aufgabe der Asylbehörden ist, nicht nur auf die abstrakte Rechtslage in einem Mitgliedsstaat zu achten, sondern die konkrete Rechtspraxis zu ermitteln und zu bewerten.

Beweis: Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 08.07.2009, Z1.7K 4376/07.F.A. (Beilage ./.1;auszugsweiseper Fax zur Gänze per Post übermittelt)

In den Einvernahmen hat der BF mehrfach angegeben, dass er in Griechenland keinerlei Versorgung erhielt. Zudem berichtete er von Misshandlungen und entwürdigender Behandlung. Die Angaben des BF decken sich hinsichtlich der Versorgungslage mit den Schilderungen des Klägers im zitierten Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main sowie den dort näher bezeichneten Herkunftsländerberichten. In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass das dt. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) in zahlreichen Fällen - entgegen den gegenteilig anmutenden Feststellungen im bekämpften Bescheid - aus humanitären Gründen aufgrund der Überlastungssituation im griechischen Asylverfahren gemäß Art 3 Abs 2 Dublin II-VO in das Verfahren eintritt. Dieser Selbsteintritt erfolgt insbesondere - aber nicht nur - in Fällen von besonders schutzbedürftigen bzw vulnerablen Personen. Dies bestätigt die Schilderung eines mit der Praxis vertrauten Mitarbeiters der UNHCR Zweigstelle in Nürnberg in einem aktuellen Artikel im dt. Asylmagazin (Hruschka, Humanitäre Lösungen in Dublin-Verfahren, dt. Asylmagazin 7-8/2009.5 (10)). An der faktischen Situation hat sich seither nichts geändert. UNHCR hat im Dezember 2009 einen Bericht veröffentlicht, worin im Hinblick auf den Zugang zum Asylverfahren darauf hingewiesen wird, dass für Personen, die nach den Bestimmungen der Dublin II-VO überstellt wurden, der Zugang zum Asylverfahren nicht immer gewährleistet sei. Dies gelte insbesondere in Fällen, in denen Asylsuchende während ihres Asylverfahrens Griechenland verlassen haben und daher in der Zwischenzeit während ihrer Abwesenheit eine abweisende Entscheidung ergangen sei. In weiterer Folge sei es dann "schwierig und bisweilen unmöglich, [ein] Asylgesuch (erneut) registrieren zu lassen, was dazu führt, dass [die Asylsuchenden] keinen Zugang zum Asylverfahren erhalten und keine wirksame Prüfung ihres Antrags erfolgt"(vgl die Ausführungen auf den Seiten 28 f des Berichts).UNHCR beschreibt auch - ebenso wie es der BF dargestellt hat - dass „Dublin-Rückkehrer", in deren Fällen während ihrer Abwesenheit alle Rechtsbehelfsfristen hinsichtlich der ablehnenden Entscheidung verstrichen sind, bei ihrer Ankunft am Flughafen in Haft genommen werden und dann eine Abschiebungsanordnung erhalten. ohne dass Zugang zum AsyIverfahren gewährt wird (vgl die Ausführungen auf Seiten 29 f. des Berichts von UNHCR).Aus diesen Gründen gelangte UNHCR bereits im Dezember 2009 zur Schlussfolgerung, den übrigen Mitgliedsstaaten der Dublin II-VO zu empfehlen, von der Durchführung von Abschiebungen nach Griechenland Abstand zu nehmen und von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art 3 Abs 2 Dublin II-V0 Gebrauch zu machen.In den Einvernahmen hat der BF mehrfach angegeben, dass er in Griechenland keinerlei Versorgung erhielt. Zudem berichtete er von Misshandlungen und entwürdigender Behandlung. Die Angaben des BF decken sich hinsichtlich der Versorgungslage mit den Schilderungen des Klägers im zitierten Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main sowie den dort näher bezeichneten Herkunftsländerberichten. In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass das dt. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) in zahlreichen Fällen - entgegen den gegenteilig anmutenden Feststellungen im bekämpften Bescheid - aus humanitären Gründen aufgrund der Überlastungssituation im griechischen Asylverfahren gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO in das Verfahren eintritt. Dieser Selbsteintritt erfolgt insbesondere - aber nicht nur - in Fällen von besonders schutzbedürftigen bzw vulnerablen Personen. Dies bestätigt die Schilderung eines mit der Praxis vertrauten Mitarbeiters der UNHCR Zweigstelle in Nürnberg in einem aktuellen Artikel im dt. Asylmagazin (Hruschka, Humanitäre Lösungen in Dublin-Verfahren, dt. Asylmagazin 7-8/2009.5 (10)). An der faktischen Situation hat sich seither nichts geändert. UNHCR hat im Dezember 2009 einen Bericht veröffentlicht, worin im Hinblick auf den Zugang zum Asylverfahren darauf hingewiesen wird, dass für Personen, die nach den Bestimmungen der Dublin II-VO überstellt wurden, der Zugang zum Asylverfahren nicht immer gewährleistet sei. Dies gelte insbesondere in Fällen, in denen Asylsuchende während ihres Asylverfahrens Griechenland verlassen haben und daher in der Zwischenzeit während ihrer Abwesenheit eine abweisende Entscheidung ergangen sei. In weiterer Folge sei es dann "schwierig und bisweilen unmöglich, [ein] Asylgesuch (erneut) registrieren zu lassen, was dazu führt, dass [die Asylsuchenden] keinen Zugang zum Asylverfahren erhalten und keine wirksame Prüfung ihres Antrags erfolgt"(vgl die Ausführungen auf den Seiten 28 f des Berichts).UNHCR beschreibt auch - ebenso wie es der BF dargestellt hat - dass „Dublin-Rückkehrer", in deren Fällen während ihrer Abwesenheit alle Rechtsbehelfsfristen hinsichtlich der ablehnenden Entscheidung verstrichen sind, bei ihrer Ankunft am Flughafen in Haft genommen werden und dann eine Abschiebungsanordnung erhalten. ohne dass Zugang zum AsyIverfahren gewährt wird vergleiche die Ausführungen auf Seiten 29 f. des Berichts von UNHCR).Aus diesen Gründen gelangte UNHCR bereits im Dezember 2009 zur Schlussfolgerung, den übrigen Mitgliedsstaaten der Dublin II-VO zu empfehlen, von der Durchführung von Abschiebungen nach Griechenland Abstand zu nehmen und von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-V0 Gebrauch zu machen.

Beweis: Auszug des Berichts von UNHCR, Anmerkungen zu Griechenland als Aufnahmeland für Asylsuchende vom Dezember 2009, (Beilage ./K), vollständig abrufbar unter:

http://www.unhcr.ch/uploads/media/GriechenlandAufnahmelandAsylsuchende.pdf?P HPSESSID=8abcb7d2ccaa3ba6f03c3e06f9fOf13f

UNHCR hat zuletzt am 16.06.2010 eine (in englischer Sprache gehaltene) Darstellung der Praxis der Mitgliedsstaaten in Bezug auf Abschiebungen nach der Dublin II-VO veröffentlicht. Darin wird darauf Bezug genommen. dass im Zeitraum von Jänner bis April 2010 ca. 265 Verfahren betreffend Dublin-Abschiebungen nach Griechenland beim EGMR anhängig gemacht wurden. In ca. 71 % der Fälle wurden dabei an die zuständigen Regierungen Empfehlungen nach Art 39 der Verfahrensordnung des EGMR gerichtet, von der Abschiebung nach Griechenland vorerst abzusehen (vgl die Ausführungen auf Seite 17). Auch in diesem Bericht gelangt UNHCR zur Empfehlung, insbesondere Abschiebungen von Personen "with particular vulnerabilities" nach Griechenland auszusetzen (vgl die Ausführungen auf Seite 19). Aufgrund der massiven psychischen Beeinträchtigung des BF, der aufgrund von gewaltsamen Auseinandersetzungen aus Afghanistan geflohen ist und Schnitt- und Schussverletzungen davongetragen hat, ist er dieser Gruppe von Personen "with particular vulnerabilities" zuzuordnen.UNHCR hat zuletzt am 16.06.2010 eine (in englischer Sprache gehaltene) Darstellung der Praxis der Mitgliedsstaaten in Bezug auf Abschiebungen nach der Dublin II-VO veröffentlicht. Darin wird darauf Bezug genommen. dass im Zeitraum von Jänner bis April 2010 ca. 265 Verfahren betreffend Dublin-Abschiebungen nach Griechenland beim EGMR anhängig gemacht wurden. In ca. 71 % der Fälle wurden dabei an die zuständigen Regierungen Empfehlungen nach Artikel 39, der Verfahrensordnung des EGMR gerichtet, von der Abschiebung nach Griechenland vorerst abzusehen vergleiche die Ausführungen auf Seite 17). Auch in diesem Bericht gelangt UNHCR zur Empfehlung, insbesondere Abschiebungen von Personen "with particular vulnerabilities" nach Griechenland auszusetzen vergleiche die Ausführungen auf Seite 19). Aufgrund der massiven psychischen Beeinträchtigung des BF, der aufgrund von gewaltsamen Auseinandersetzungen aus Afghanistan geflohen ist und Schnitt- und Schussverletzungen davongetragen hat, ist er dieser Gruppe von Personen "with particular vulnerabilities" zuzuordnen.

Beweis: Auszug des Berichts von UNHCR, Information Note on National Practice in the Application of Article 3(2) of the Dublin II Regulation in particular in the context of intended transfers to Greece, 16.06.2010 (Beilage ./L), vollständig abrufbar unter:Beweis: Auszug des Berichts von UNHCR, Information Note on National Practice in the Application of Article 3(2) of the Dublin römisch zwei Regulation in particular in the context of intended transfers to Greece, 16.06.2010 (Beilage ./L), vollständig abrufbar unter:

http://www.ecoLnetlfileup1oad/122612771059854c18e6f92.pdf

Ein aktueller in englischer Sprache gehaltener Bericht der anerkannten NGO Amnesty International bestätigt, dass in Griechenland derzeit kein funktionsfähiges Asylsystem vorhanden ist. Im Bericht ist davon die Rede, dass Personen nach ihrer Abschiebung nach Griechenland regelmäßig inhaftiert werden und in Haft dann entweder Asylanträge zurückziehen oder erst gar keine neuen mehr stellen, weil sie fürchten müssen, ansonsten noch länger in Haft angehalten zu werden (Seiten 16 f des Berichts).

Beweis: Auszug des Berichts von Amnesty International, Greece: Irregular Migrants and Asylum-Seekers Routinely Detained in Substandard Conditions, Juli 2010 (Beilage ./M), vollständig abrufbar unter:

http://www.amnestv.onuenllibrary/asset/EUR25/002/2010/enl07291fb2-dcb8- 4393..9f13-2d2l87368310/eur250022010en.pdf

Aus den dargestellten Gründen ergibt sich, dass eine Abschiebung des BF nach Griechenland zu einer Verletzung von Art 3 EMRK führen könnte. Der EGMR fordert von den Vertragsstaaten der EMRK die Gewährleistung eines effizienten und wirksamen Rechtsschutzsystems, um derartige Verletzungen hintanzuhalten bzw um Betroffenen die Möglichkeit zu geben, drohende Verletzungen aufzuzeigen. Ein solches Verfahren erweist sich naturgemäß nur dann als effizient und wirksam, wenn die betroffene Person während des laufenden Verfahrens nicht ihre Abschiebung und damit die Verwirklichung des behaupteten Grundrechtseingriffs zu fürchten braucht (vgl dazu grundlegend etwa VwGH 13.3.1998, AW 98/21/0104). Da das österreichische Asylverfahren diese Grundsätze aufgrund der mit § 12a Abs 1 AsylG 2005 einhergehenden Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht zu gewährleisten vermag, liegt es am angerufenen Unabhängigen Verwaltungssenat die drohende Abschiebung für unzulässig zu erklären.Aus den dargestellten Gründen ergibt sich, dass eine Abschiebung des BF nach Griechenland zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK führen könnte. Der EGMR fordert von den Vertragsstaaten der EMRK die Gewährleistung eines effizienten und wirksamen Rechtsschutzsystems, um derartige Verletzungen hintanzuhalten bzw um Betroffenen die Möglichkeit zu geben, drohende Verletzungen aufzuzeigen. Ein solches Verfahren erweist sich naturgemäß nur dann als effizient und wirksam, wenn die betroffene Person während des laufenden Verfahrens nicht ihre Abschiebung und damit die Verwirklichung des behaupteten Grundrechtseingriffs zu fürchten braucht vergleiche dazu grundlegend etwa VwGH 13.3.1998, AW 98/21/0104). Da das österreichische Asylverfahren diese Grundsätze aufgrund der mit Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG 2005 einhergehenden Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht zu gewährleisten vermag, liegt es am angerufenen Unabhängigen Verwaltungssenat die drohende Abschiebung für unzulässig zu erklären.

4. Zur Unzulässigkeit der Abschiebung aus Gründen des unionsrechtlichen effet-utile-Grundsatzes

Im gegenständlichen Fall gilt es auch die Frage in Betracht zu ziehen, ob die Abschiebung des BF aus Österreich nach Griechenland im Anwendungsbereich der einschlägigen Bestimmungen der Dublin II-VO unionsrechtskonform ist. Schließlich gehen immer mehr Behörden, Gerichte, internationale Organisationen und Menschenrechtsorganisationen davon aus, dass Griechenland derzeit über kein funktionierendes Asylsystem verfügt. In Anbetracht dessen könnte eine Abschiebung nach Griechenland gegen die Verpflichtung der einzelnen Mitgliedsstaaten der Dublin II-VO verstoßen, Asylsuchenden ein Verfahren zur inhaltlichen Prüfung ihrer Asylbegehren zu gewährleisten.

Mehreren - unbestritten gebliebenen - und von UNHCR bestätigten Pressemeldungen zu folge, hat das Berufungsgericht Irlands, der High Court, in einem Verfahren nach der Dublin II-VO (Verfahrensbezeichnung: Edris vs. MJELR-Minister for Justice, Equality and Law Reform) den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (kurz: AEUV; vormals Art 234 EG) zur Klärung der für ihn strittigen Frage angerufen, ob durch die Abschiebungen von Asylsuchenden nach Griechenland im Rahmen der Zuständigkeitsbestimmungen der Dublin II-VO Unionsrecht verletzt wird. Die konkreten Vorlagefragen wurden bis dato - so weit ersichtlich - weder vom EuGH noch vom irischen High Court veröffentlicht. Irland hat aber den Medienberichten zufolge, alle Abschiebungen von Asylsuchenden nach Griechenland bis zum Abschluss des Vorabentscheidungsverfahrens ausgesetzt.Mehreren - unbestritten gebliebenen - und von UNHCR bestätigten Pressemeldungen zu folge, hat das Berufungsgericht Irlands, der High Court, in einem Verfahren nach der Dublin II-VO (Verfahrensbezeichnung: Edris vs. MJELR-Minister for Justice, Equality and Law Reform) den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Artikel 267, des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (kurz: AEUV; vormals Artikel 234, EG) zur Klärung der für ihn strittigen Frage angerufen, ob durch die Abschiebungen von Asylsuchenden nach Griechenland im Rahmen der Zuständigkeitsbestimmungen der Dublin II-VO Unionsrecht verletzt wird. Die konkreten Vorlagefragen wurden bis dato - so weit ersichtlich - weder vom EuGH noch vom irischen High Court veröffentlicht. Irland hat aber den Medienberichten zufolge, alle Abschiebungen von Asylsuchenden nach Griechenland bis zum Abschluss des Vorabentscheidungsverfahrens ausgesetzt.

Beweis:

* Pressemitteilung des Infonnationsverbunds Asyl & Migration vom 05.08.2010 (Beilage ./N)

* Pressemitteilung der dt. NGO ,proasyl" vom 30.07.2010 (Beilage ./O) * Artikel in der "Irish Times" vom 30.07.2010 (Beilage ./P)

Die Einleitung dieses Vorabentscheidungsverfahrens hat aber auch für österreichische Verfahren nach der Dublin ll-VO Auswirkungen. Schließlich gilt ein unionsrechtlich normierter allgemeiner Rechtsgrundsatz für sämtliche Mitgliedstaaten, wonach während eines laufenden Verfahrens vor dem EuGH nicht bereits vollendete Tatsachen (durch die Behörden der Mitgliedstaaten) geschaffen werden sollen, welche nach Ablauf des Verfahrens in der Hauptsache zu nicht wieder gutzumachende Schäden führen können. In Verbindung mit dem allgemeinen Rechtsgrundsatz des effet utile des Unionsrechts soll daher (mittels einstweiliger Anordnungen) sichergestellt werden, dass eine Endentscheidung des EuGH volle Wirksamkeit entfalten kann (vgl dazu VwGH 20.12.2007, 2004/21/0319 mwN).Die Einleitung dieses Vorabentscheidungsverfahrens hat aber auch für österreichische Verfahren nach der Dublin ll-VO Auswirkungen. Schließlich gilt ein unionsrechtlich normierter allgemeiner Rechtsgrundsatz für sämtliche Mitgliedstaaten, wonach während eines laufenden Verfahrens vor dem EuGH nicht bereits vollendete Tatsachen (durch die Behörden der Mitgliedstaaten) geschaffen werden sollen, welche nach Ablauf des Verfahrens in der Hauptsache zu nicht wieder gutzumachende Schäden führen können. In Verbindung mit dem allgemeinen Rechtsgrundsatz des effet utile des Unionsrechts soll daher (mittels einstweiliger Anordnungen) sichergestellt werden, dass eine Endentscheidung des EuGH volle Wirksamkeit entfalten kann vergleiche dazu VwGH 20.12.2007, 2004/21/0319 mwN).

In der soeben zitierten Entscheidung stellte der Verwaltungsgerichtshof darüber hinaus klar, dass in einem solchen Fall auch der mittels Schubhaftbeschwerde angerufene unabhängige Verwaltungssenat zur Beurteilung der Zulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme (im dortigen Fall gestützt auf ein Aufenthaltsverbot) zuständig ist. Anders gesagt, wurde die Pflicht des unabhängigen Verwaltungssenats statuiert, die Auswirkungen eines anhängigen Vorabentscheidungsverfahrens auf die Zulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auch dann zu prüfen, wenn die Abschiebung nur mehr die Effektuierung einer bereits rechtskräftigen Ausweisungsentscheidung darstellt.

Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus Folgendes:

Nachdem der irische High Court seine Bedenken kundgetan hat, ob die Durchführung von Abschiebungen nach Griechenland im Anwendungsbereich der Zuständigkeitsbestimmungen der Dublin lI-VO mit dem Unionsrecht vereinbar ist und aus diesen Bedenken heraus den Gerichtshof der Europäischen Union mit der Klärung dieser Frage befasst hat, würden durch die Abschiebung des BF nach Griechenland vollendete Tatsachen durch die Behörden des Mitgliedstaats Österreichs geschaffen werden, die vor Ablauf des Vorabentscheidungsverfahrens zu nicht wieder gutzumachenden Schäden führen können. In Verbindung mit dem allgemeinen Rechtsgrundsatz des effet utile des Unionsrechts soll daher (mittels einstweiliger Anordnungen) sichergestellt werden, dass eine Endentscheidung des EuGH volle Wirksamkeit entfalten kann. Der Verwaltungsgerichtshof hat schon in der oben zitierten Entscheidung darauf hingewiesen, dass es auf der Hand liege," dass es sich bei einem Aufenthaltsverbot um eine derartige Maßnahme handelt, deren Vollzug einen möglicherweise nicht wieder gutzumachenden Schaden nach sich ziehen würde." (VwGH 20.12.2007, 2004/21/0319). Naturgemäß würde die Abschiebung des BF nach Griechenland gerade die Verletzung von Unionsrecht herbeiführen, die der irische High Court befürchtet.

Daraus ergibt sich nun, dass der angerufene unabhängige Verwaltungssenat zur Anordnung einer Vorkehrung einstweiligen Rechtsschutzes dergestalt zuständig ist, die Unzulässigkeit der auf die asylrechtliche Ausweisungsentscheidung gestützten Abschiebung des BF nach Griechenland für die Dauer des durch die am 29.07.2010 beschlossene Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union durch den irischen High Court eingeleiteten Vorabentscheidungsverfahrens festzustellen. Im Hinblick auf die durchschnittliche Verfahrensdauer eines Vorabentscheidungsverfahrens beim Gerichtshof der Europäischen Union kann in weiterer Folge auch nicht mehr gewährleistet werden, dass die Abschiebung, zu deren Sicherung die Schubhaft über den BF angeordnet wurde, innerhalb der höchstzulässigen Anhaltedauer von sechs Monaten durchsetzbar wird. Die Anhaltung des BF in Schubhaft erweist sich daher seit der Veröffentlichung der Information über die Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union am 30.07.2010 als rechtswidrig. Aus denseIben Gründen liegen auch die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft nicht vor. Aus den dargestellten tatsächlichen und rechtlichen Gründen stellt der BF nunmehr die ANTRÄGE

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien möge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung

  1. 1.Ziffer eins
    die Anhaltung des BF seit 30.07.2010 für rechtswidrig erklären,
  2. 2.Ziffer 2
    feststellen, dass die Voraussetzungen für die Fortdauer der Anhaltung in Schubhaft nicht vorliegen,
                  3.              feststellen, dass die Abschiebung des BF nach Griechenland für die Dauer des durch die am 29.07.2010 beschlossene Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union durch den irischen High Court eingeleiteten Vorabentscheidungsverfahrens unzulässig ist und
                  4.              erkennen, der Bund bzw. die belangte Behörde ist schuldig, die dem BF durch das Verfahren entstandenen Kostel1 im gesetzlichen Ausmaß zu Handen seiner Rechtsvertreterin bjnnen zu bestimmender Frist bei sonstigem Zwang zu ersetzen.“.
Die Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, hat den den Beschwerdeführer betreffenden Fremdenakt Zl. III-1284210/FrB/10 vorgelegt und in der zum Beschwerdevorbringen erstatteten schriftlichen Stellungnahme beantragt, die Beschwerde abzuweisen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten zu verpflichten. Die belangte Behörde führte dazu wie folgt aus (Rechtschreib- und Synthaxfehler durch Einlesevorgang):
„Der Beschwerdeführer, im folgenden BF, befindet sich seit 08.06.2010 im Stande der Schubhaft.
Am 16.06.2010 wurde bereits eine Schubhaftbeschwerde erhoben, welche mit Bescheid des UVS Wien vom 22.06.2010 als unbegründet abgewiesen wurde. Es darf auf die diesbezügliche Stellungnahme vom 16.06.2010 und den Bescheid des UVS Wien vom 22.06.2010 verwiesen werden.
Ergänzend zur aktuellen Schubhaftbeschwerde wird folgendes mitgeteilt:
In der Beschwerde wird angeführt, dass die Voraussetzungen für die Fortdauer der Schubhaft nicht mehr vorliegen, da 2 weitere Versuche der ha. Behörde den BF nach Griechenland abzuschieben scheiterten und daher eine Abschiebung in Vollziehung der Ausweisungsentscheidung der Asylbehörde unzulässig sei. Dem kann entgegen gehalten werden, dass das Scheitern der Abschiebungen jedes Mal im Verschulden des BF gelegen und daher von ihm zu vertreten ist. Dazu wird weiters mitgeteilt, nachdem der BF bereits mehrmals eine ÜbersteIlung nach Athen erfolgreich verhindert hat, wird von ha. Seite versucht eine ÜbersteIlung mittels Charter zu erreichen. Ein diesbezügliches Ersuchen erging bereits an das BMI, welches mitteilte, dass die ÜbersteIlung mittels Charter möglich sei. Es müsse nur mehr die Zustimmung der griechischen Behörden auf Übernahme eingeholt werden. Wenn weiters in der Beschwerde angeführt ist, dass eine Abschiebung nach Griechenland nicht zulässig sei, wird dazu mitgeteilt, dass diese Frage in einem Ausweisungs- oder Aufenthaltsverbotsverfahren zu bearbeiten ist bzw. dies in die Kompetenz der Asylbehörden fällt (welches in der Beschwerde auch ausgeführt wird). Es wird beantragt, der Unabhängige Verwaltungssenat Wien möge
  1. 1.Ziffer eins
    die Beschwerde als unbegründet abweisen,
  2. 2.Ziffer 2
    gemäß § 83 Abs 4 FPG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen,gemäß Paragraph 83, Absatz 4, FPG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen,
              3.              den Beschwerdeführer zum Ersatz der unten angeführten Kosten verpflichten.
Ersatz für den Vorlageaufwand der belangten Behörde € 57,40 Ersatz für den Schriftsatzaufwand der belangten Behörde              € 368,80 Summe € 426,20
Der Beschwerdeführer ist in Schubhaft.“
Aus den vorliegenden Aktenunterlagen (Akt der Bundespolizeidirektion Wien zu GZ: III- 1284210/FrB/10 sowie Akt des UVS Wien zur Zl.: UVS-01/4/5527/2010), dem Beschwerdevorbringen selbst, sowie aus dem Anlagenkonvolut der Beschwerde und der Replik der belangten Behörde sowie umfassender Internetrecherchen des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien ergibt sich nachstehender Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer wurde am 1. Jänner 1983 geboren und ist Staatsangehöriger von Afghanistan. Nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers reiste er erstmals am 24. Februar 2009 in Österreich ein. Der bei der Bezirkshauptmannschaft Br. gestellte Asylantrag des Beschwerdeführers zur Zl. 09 02.395 EAST-West wurde gemäß § 5 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen, da der Beschwerdeführer davor in Griechenland aufhältig gewesen war und dort am 20. Dezember 2008 einen Asylantrag gestellt hatte. Er reiste sodann wieder in das Bundesgebiet ein und stellte am 23. August 2009 neuerlich einen Asylantrag (protokolliert zur Zl. 09 10 089 - EASt Ost), welcher gemäß § 5 Abs 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt wurde, dass Griechenland zur Prüfung seines Antrages zuständig sei. In Umsetzung der damit verbundenen Ausweisungsentscheidung gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG (unter einem wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Griechenland gemäß § 10 Abs 4 AsylG für zulässig erklärt) wurde der Beschwerdeführer am 24. Juni 2009 von der Bezirkshauptmannschaft Ba. nach Griechenland abgeschoben. Nach einer Entscheidung des Asylgerichtshofes (die Zurückweisung nach § 5 AsylG und die damit verbundene Ausweisung nach Griechenland erwuchsen per 30. November 2009 in Rechtskraft) wurde die Behandlung der gegen das diesbezügliche Erkenntnis des Asylgerichtshofes erhobenen Beschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 28. Jänner 2010 zur Zahl U29/10-6 abgelehnt. Der Beschwerdeführer wurde am 15. Jänner 2010 nach Griechenland überstellt.Der Beschwerdeführer wurde am 1. Jänner 1983 geboren und ist Staatsangehöriger von Afghanistan. Nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers reiste er erstmals am 24. Februar 2009 in Österreich ein. Der bei der Bezirkshauptmannschaft Br. gestellte Asylantrag des Beschwerdeführers zur Zl. 09 02.395 EAST-West wurde gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen, da der Beschwerdeführer davor in Griechenland aufhältig gewesen war und dort am 20. Dezember 2008 einen Asylantrag gestellt hatte. Er reiste sodann wieder in das Bundesgebiet ein und stellte am 23. August 2009 neuerlich einen Asylantrag (protokolliert zur Zl. 09 10 089 - EASt Ost), welcher gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt wurde, dass Griechenland zur Prüfung seines Antrages zuständig sei. In Umsetzung der damit verbundenen Ausweisungsentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG (unter einem wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Griechenland gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG für zulässig erklärt) wurde der Beschwerdeführer am 24. Juni 2009 von der Bezirkshauptmannschaft Ba. nach Griechenland abgeschoben. Nach einer Entscheidung des Asylgerichtshofes (die Zurückweisung nach Paragraph 5, AsylG und die damit verbundene Ausweisung nach Griechenland erwuchsen per 30. November 2009 in Rechtskraft) wurde die Behandlung der gegen das diesbezügliche Erkenntnis des Asylgerichtshofes erhobenen Beschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 28. Jänner 2010 zur Zahl U29/10-6 abgelehnt. Der Beschwerdeführer wurde am 15. Jänner 2010 nach Griechenland überstellt.
Am 16. Februar 2010 stellte der Beschwerdeführer nach neuerlicher Einreise in Österreich beim Bundesasylamt Erstaufnahmestelle West einen zur Zl. 10 01.412 protokollierten Folgeantrag gemäß § 2 Abs 1 Z 23 AsylG 2005. Nach Mitteilung des Bundesasylamtes Erstaufnahmestelle West mit Email vom 4. März 2010 hat Griechenland der Aufnahme des Beschwerdeführers zugestimmt. Weiters teilte das Bundesasylamt Erstaufnahmestelle West mit Schreiben vom 4. März 2010 zur Zl. 10 01.424 mit, dass dem Folgeantrag vom 16. Februar 2010 nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß 12a Abs 1 AsylG 2005 kein faktischer Abschiebeschutz zukommt. Am 8. Juni 2010 vereitelte der Beschwerdeführer dem Akteninhalt nach seine aufgrund der rechtskräftigen und durchsetzbaren Ausweisung durchzuführende Abschiebung nach Griechenland.Am 16. Februar 2010 stellte der Beschwerdeführer nach neuerlicher Einreise in Österreich beim Bundesasylamt Erstaufnahmestelle West einen zur Zl. 10 01.412 protokollierten Folgeantrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005. Nach Mitteilung des Bundesasylamtes Erstaufnahmestelle West mit Email vom 4. März 2010 hat Griechenland der Aufnahme des Beschwerdeführers zugestimmt. Weiters teilte das Bundesasylamt Erstaufnahmestelle West mit Schreiben vom 4. März 2010 zur Zl. 10 01.424 mit, dass dem Folgeantrag vom 16. Februar 2010 nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß 12a Absatz eins, AsylG 2005 kein faktischer Abschiebeschutz zukommt. Am 8. Juni 2010 vereitelte der Beschwerdeführer dem Akteninhalt nach seine aufgrund der rechtskräftigen und durchsetzbaren Ausweisung durchzuführende Abschiebung nach Griechenland.
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, vom 8. Juni 2010, Zl. III-1284210/FrB/10, dem Beschwerdeführer am 8. Juni 2010 zugestellt, wurde über ihn gemäß § 76 Abs 2a Z 1 FPG iVm § 57 AVG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung (§ 46 FPG) angeordnet.Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, vom 8. Juni 2010, Zl. III-1284210/FrB/10, dem Beschwerdeführer am 8. Juni 2010 zugestellt, wurde über ihn gemäß Paragraph 76, Absatz 2 a, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, AVG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung (Paragraph 46, FPG) angeordnet.
Auf Grundlage dieses Bescheides ist der Beschwerdeführer am 8. Juni 2010 um 14.08 Uhr in Wien in Schubhaft genommen worden. Vom Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 15. Juni 2010, eingelangt beim Unabhängigen Verwaltungssenat Wien am 16. Juni 2010, eine Schubhaftbeschwerde erhoben. Diese wurde zur Zahl UVS-01/4/5527/2010 beim Unabhängigen Verwaltungssenat Wien protokolliert. In diesen Akt wurde Einsicht genommen.
Seinem eigenen Vorbringen nach und laut Inhalt des Fremdenaktes vereitelte der Beschwerdeführer am 21. Juni 2010 abermals durch passiven Widerstand seine Abschiebung per Flugzeug nach Griechenland.
Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 22. Juni 2010 zur Zl. UVS- 01/4/5527/2010 wurde die Schubhaftbeschwerde des Beschwerdeführers vom 15. Juni 2010, mit der die Rechtswidrigkeit der Verhängung der Schubhaft und der weiteren Anhaltung in Schubhaft behauptet wurde, gemäß § 83 FPG iVm § 67c Abs 3 AVG als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung (22. Juni 2010) die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. In der Folge war für den 20. Juli 2010 abermals die Abschiebung des Beschwerdeführers vorgesehen. Auch diese Abschiebung konnte nicht durchgeführt werden. Dazu ist im Bericht vom 20. Juli 2010, welcher im Fremdenakt erliegt, ausgeführt wie folgt:Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 22. Juni 2010 zur Zl. UVS- 01/4/5527/2010 wurde die Schubhaftbeschwerde des Beschwerdeführers vom 15. Juni 2010, mit der die Rechtswidrigkeit der Verhängung der Schubhaft und der weiteren Anhaltung in Schubhaft behauptet wurde, gemäß Paragraph 83, FPG in Verbindung mit Paragraph 67 c, Absatz 3, AVG als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung (22. Juni 2010) die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. In der Folge war für den 20. Juli 2010 abermals die Abschiebung des Beschwerdeführers vorgesehen. Auch diese Abschiebung konnte nicht durchgeführt werden. Dazu ist im Bericht vom 20. Juli 2010, welcher im Fremdenakt erliegt, ausgeführt wie folgt:
„...Anschließend wurde dem Abzuschiebenden eine Bandschlinge mit den Armen nach vorne gem. § 26/2 AO um 11.20 Uhr durch RvI. E. angelegt, da eine Gefährdung der EB sowie eine Selbstgefährdung des Häftlings nicht ausgeschlossen werden konnte, zumal der Häftling während des Aufenthaltes im SOT mehrmals wiederholte, nicht freiwillig in das Flugzeug zu steigen. Auf die Blutzirkulierung wurde Bedacht genommen. Anschließend erfolgte die Überstellung zum Flugzeug mit einen EB des SOT Wien Schwechat. Durch ML wurde Kontakt zum Kapitän aufgenommen. Nachdem durch den Kapitän die Freigabe für das Boarding erfolgte, wurde der Häftling durch RvI. G. am rechten Oberarm erfasst und durch RvI. E. an den Bandschlingen erfasst und Richtung den Stufen zum Flugzeug eskortiert. Unmittelbar vor den Stufen ließ sich der Häftling plötzlich fallen. K. wurde unverzüglich durch die EB mit maßhaltender Körperkraft in eine aufrechte Position verbracht, als er sich mit dem Füssen gegen die Stufen zum Flugzeug spreizte und so eine weitere Eskortierung in das Flugzeug verhinderte. Aufgrund der Gegenwehr wurde dem Häftling um 11.50 Uhr eine weitere Bandschlinge an den Beinen gem. den Bestimmungen des § 26/2 AO angelegt, um ein gefahrloses Eskortieren sowohl für die einschreitenden EB als auch für den Häftling zu ermöglichen. Durch den Kapitän wurde das Verhalten des Häftlings beobachtet, weshalb um 12.00 Uhr durch den Kapitän, Hr. I., auf Grund von Sicherheitsbedenken das Boarding sowie die Mitnahme des Häftlings untersagt wurde...“„...Anschließend wurde dem Abzuschiebenden eine Bandschlinge mit den Armen nach vorne gem. Paragraph 26 /, 2, AO um 11.20 Uhr durch RvI. E. angelegt, da eine Gefährdung der EB sowie eine Selbstgefährdung des Häftlings nicht ausgeschlossen werden konnte, zumal der Häftling während des Aufenthaltes im SOT mehrmals wiederholte, nicht freiwillig in das Flugzeug zu steigen. Auf die Blutzirkulierung wurde Bedacht genommen. Anschließend erfolgte die Überstellung zum Flugzeug mit einen EB des SOT Wien Schwechat. Durch ML wurde Kontakt zum Kapitän aufgenommen. Nachdem durch den Kapitän die Freigabe für das Boarding erfolgte, wurde der Häftling durch RvI. G. am rechten Oberarm erfasst und durch RvI. E. an den Bandschlingen erfasst und Richtung den Stufen zum Flugzeug eskortiert. Unmittelbar vor den Stufen ließ sich der Häftling plötzlich fallen. K. wurde unverzüglich durch die EB mit maßhaltender Körperkraft in eine aufrechte Position verbracht, als er sich mit dem Füssen gegen die Stufen zum Flugzeug spreizte und so eine weitere Eskortierung in das Flugzeug verhinderte. Aufgrund der Gegenwehr wurde dem Häftling um 11.50 Uhr eine weitere Bandschlinge an den Beinen gem. den Bestimmungen des Paragraph 26 /, 2, AO angelegt, um ein gefahrloses Eskortieren sowohl für die einschreitenden EB als auch für den Häftling zu ermöglichen. Durch den Kapitän wurde das Verhalten des Häftlings beobachtet, weshalb um 12.00 Uhr durch den Kapitän, Hr. römisch eins., auf Grund von Sicherheitsbedenken das Boarding sowie die Mitnahme des Häftlings untersagt wurde...“
Am 30. Juli 2010 wurde unter www.irishtimes.com ein Artikel veröffentlicht, wonach der Irish High Court Überstellungen mehrerer Asylsuchender (darunter aus Afghanistan) nach Griechenland gestoppt und einen Vorabentscheidungsantrag an den Europäischen Gerichtshof zur Frage der Rechtmäßigkeit der Überstellung von Asylwerbern zwischen EU-Mitgliedstaaten, welche unterschiedliche Asylstandards pflegen, eingebracht. Der Europäische Gerichtshof soll demnach prüfen, ob durch Abschiebungen von Asylsuchenden nach Griechenland im Rahmen der Dublin II-Verordnung europäisches Recht verletzt werde. In Irland wurden laut Pressebericht daraufhin die anhängigen Verfahren gegen Dublin II-Überstellungen nach Griechenland ausgesetzt. Dem Bericht der Irish Times nach zur Folge stützen sich die Überlegungen des Gerichts auf die Position des UNHCR, wonach in Griechenland der Zugang zu einem fairen und humanen Asylsystem nicht gewährleistet sei.
Mit Schriftsatz vom 9. August 2010 wurde nunmehr die gegenständliche Schubhaftbeschwerde am 10. August 2010 beim Unabhängigen Verwaltungssenat Wien eingebracht. Der Beschwerdeführer befindet sich bis dato in Schubhaft. Festgestellt wird weiters, dass trotz intensiver Recherche im Internet, und zwar weder durch Besuch der Homepage des Irish High Court, noch der Homepage des EuGH und auch nicht durch Nachschau im Amtsblatt der EU, Abl. C209 vom 31. Juli 2010, der dazwischen veröffentlichen Amtsblätter sowie zuletzt C221 vom 14. August 2010 und C222 vom 17. August 2010, das Vorliegen eines Vorabentscheidungsantrages des Irish High Court zur Frage der Zulässigkeit der Überstellung von Dublin II-Asylwerbern nach Griechenland gefunden werden konnte. Die Anhängigmachung eines solchen Verfahrens ist - obwohl die irische Presse darüber berichtet hat - im Amtsblatt der EU jedenfalls bislang nicht kundgemacht worden.
Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat erwogen:
Die für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde relevanten fremden- und
asylrechtlichen Bestimmungen lauten wie folgt:
Gemäß § 2 Abs 1 Z 23 AsylG 2005 ist ein Folgeantrag: jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag. Gemäß § 5 Abs 2 AsylG 2005 ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wennGemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 ist ein Folgeantrag: jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag. Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, AsylG 2005 ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn
  1. 1.Ziffer eins
    der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;
  2. 2.Ziffer 2
    der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;
              3.              einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
              4.              einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 vorliegt. Gemäß § 10 Abs 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Abs 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. 4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs 1 AVG gestellt, kommt ihm gemäß § 12a AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wennHat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestellt, kommt ihm gemäß Paragraph 12 a, AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn
  1. 1.Ziffer eins
    gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht,
  2. 2.Ziffer 2
    kein Fall des § 39 Abs 2 vorliegt undkein Fall des Paragraph 39, Absatz 2, vorliegt und
  3. 3.Ziffer 3
    eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt.
Gemäß § 82 Abs 1 FPG hat der Fremde das Recht, den Unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder Anhaltung anzurufen,Gemäß Paragraph 82, Absatz eins, FPG hat der Fremde das Recht, den Unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder Anhaltung anzurufen,
  1. 1.Ziffer eins
    wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist;
  2. 2.Ziffer 2
    wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz oder das Asylgesetz 2005 angehalten wird oder wurde oder
              3.              wenn gegen ihn die Schubhaft angeordnet wurde.
Gemäß § 82 Abs 2 FPG kann die Beschwerde auch bei der Behörde eingebracht werden, der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Erfolgt die angefochtene Anhaltung in Vollziehung eines Schubhaftbescheides, kann die Beschwerde auch bei der Behörde eingebracht werden, die den Bescheid erlassen hat.Gemäß Paragraph 82, Absatz 2, FPG kann die Beschwerde auch bei der Behörde eingebracht werden, der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Erfolgt die angefochtene Anhaltung in Vollziehung eines Schubhaftbescheides, kann die Beschwerde auch bei der Behörde eingebracht werden, die den Bescheid erlassen hat.
Gemäß § 83 Abs 1 FPG ist zur Entscheidung über eine Beschwerde gemäß § 82 Abs 1 Z 2 oder 3 der unabhängige Verwaltungssenat zuständig, in dessen Sprengel die Behörde ihren Sitz hat, welche die Anhaltung oder die Schubhaft angeordnet hat. In den Fällen des § 82 Abs 1 Z 1 richtet sich die Zuständigkeit nach dem Ort der Festnahme. Nach § 83 Abs 2 leg. cit. entscheidet über die Beschwerde der Unabhängige Verwaltungssenat durch eines seiner Mitglieder. Im Übrigen gelten die §§ 67c bis 67g sowie 79a AVG unter anderem mit der Maßgabe, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage iVm der Beschwerde geklärt erscheint.Gemäß Paragraph 83, Absatz eins, FPG ist zur Entscheidung über eine Beschwerde gemäß Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 der unabhängige Verwaltungssenat zuständig, in dessen Sprengel die Behörde ihren Sitz hat, welche die Anhaltung oder die Schubhaft angeordnet hat. In den Fällen des Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Ort der Festnahme. Nach Paragraph 83, Absatz 2, leg. cit. entscheidet über die Beschwerde der Unabhängige Verwaltungssenat durch eines seiner Mitglieder. Im Übrigen gelten die Paragraphen 67 c bis 67 g sowie 79a AVG unter anderem mit der Maßgabe, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.
Gemäß § 83 Abs 4 FPG hat, sofern die Anhaltung noch andauert, der unabhängige Verwaltungssenat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im Übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden. Gemäß § 76 Abs 1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.Gemäß Paragraph 83, Absatz 4, FPG hat, sofern die Anhaltung noch andauert, der unabhängige Verwaltungssenat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im Übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden. Gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.
Gemäß § 76 Abs 2 FPG kann die örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn 1. gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Ausweisung (§ 10 AsylG 2005) erlassen wurde; 2. gegen ihn nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 ein Ausweisungsverfahren eingeleitet wurde; 3. gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung (§§ 53 oder 54) oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot (§ 60) verhängt worden ist oder 4. auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird. Gemäß § 76 Abs 2a FPG idF BGBl. I Nr. 122/2009 (der Folgeasylantrag wurde am 16. Februar 2010 gestellt) hat die örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde über einen Asylwerber Schubhaft anzuordnen, wennGemäß Paragraph 76, Absatz 2, FPG kann die örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn 1. gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Ausweisung (Paragraph 10, AsylG 2005) erlassen wurde; 2. gegen ihn nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 ein Ausweisungsverfahren eingeleitet wurde; 3. gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung (Paragraphen 53, oder 54) oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot (Paragraph 60,) verhängt worden ist oder 4. auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird. Gemäß Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, (der Folgeasylantrag wurde am 16. Februar 2010 gestellt) hat die örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde über einen Asylwerber Schubhaft anzuordnen, wenn
              1.              gegen den Asylwerber eine mit einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 verbundene durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde oder ihm gemäß § 12a Abs 1 AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt; 1. gegen den Asylwerber eine mit einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 verbundene durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde oder ihm gemäß Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt;
              2.              eine Mitteilung gemäß § 29 Abs 3 Z 4 bis 6 AsylG 2005 erfolgt ist und der Asylwerber die Gebietsbeschränkung gemäß § 12 Abs 2 AsylG 2005 verletzt hat; 2. eine Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4 bis 6 AsylG 2005 erfolgt ist und der Asylwerber die Gebietsbeschränkung gemäß Paragraph 12, Absatz 2, AsylG 2005 verletzt hat;
              3.              der Asylwerber die Meldeverpflichtung gemäß § 15a AsylG 2005 mehr als einmal verletzt hat; 3. der Asylwerber die Meldeverpflichtung gemäß Paragraph 15 a, AsylG 2005 mehr als einmal verletzt hat;
              4.              der Asylwerber, gegen den nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 ein Ausweisungsverfahren eingeleitet wurde, der Mitwirkungsverpflichtung gemäß § 15 Abs 1 Z 4 vorletzter Satz AsylG 2005 nicht nachgekommen ist, oder 4. der Asylwerber, gegen den nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 ein Ausweisungsverfahren eingeleitet wurde, der Mitwirkungsverpflichtung gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, vorletzter Satz AsylG 2005 nicht nachgekommen ist, oder
              5.              der Asylwerber einen Folgeantrag (§ 2 Abs 1 Z 23 AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, 5. der Asylwerber einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde,
und die Schubhaft für die Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 oder zur Sicherung der Abschiebung notwendig ist, es sei denn, dass besondere Umstände in der Person des Asylwerbers der Schubhaft entgegenstehen. Gemäß § 76 Abs 3 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.und die Schubhaft für die Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 oder zur Sicherung der Abschiebung notwendig ist, es sei denn, dass besondere Umstände in der Person des Asylwerbers der Schubhaft entgegenstehen. Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Wird ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt gemäß § 76 Abs 5 FPG die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.Wird ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt gemäß Paragraph 76, Absatz 5, FPG die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
Gemäß § 76 Abs 6 FPG kann, wenn ein Fremder während der Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, diese aufrecht erhalten werden. Liegen die Voraussetzungen des Abs 2 vor, gilt die Schubhaft als nach Abs 2 verhängt. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft gemäß Abs 2 ist mit Aktenvermerk festzuhalten.Gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG kann, wenn ein Fremder während der Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, diese aufrecht erhalten werden. Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, vor, gilt die Schubhaft als nach Absatz 2, verhängt. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft gemäß Absatz 2, ist mit Aktenvermerk festzuhalten.
Gemäß § 80 Abs1 FPG ist die Behörde verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert.Gemäß Paragraph 80, Abs1 FPG ist die Behörde verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert.
Die Schubhaft darf gemäß § 80 Abs 2 FPG so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Sie darf außer in den Fällen des Abs 3 und 4 insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern.Die Schubhaft darf gemäß Paragraph 80, Absatz 2, FPG so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Sie darf außer in den Fällen des Absatz 3 und 4 insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern.
Gemäß § 80 Abs 4 FPG kann, wenn ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden kann oder darf, 1. weil die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit nicht möglich ist oder 2. weil die für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt oder 3. weil er die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden, es sei denn, die Nichtvornahme der Abschiebung ist dem Verhalten des Fremden zuzurechnen. In diesen Fällen darf der Fremde wegen desselben Sachverhalts innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren nicht länger als zehn Monate in Schubhaft angehalten werden. Ebenso kann die Schubhaft, die gemäß § 76 Abs 2 verhängt wurde, länger als sechs Monate in zwei Jahren, aber nicht länger als zehn Monate in zwei Jahren aufrechterhalten werden. Nach § 77 Abs 1 FPG kann die Behörde von der Anordnung der Schubhaft Abstand nehmen, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass deren Zweck durch Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden kann. Gegen Minderjährige hat die Behörde gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn, sie hätte Grund zur Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann.Gemäß Paragraph 80, Absatz 4, FPG kann, wenn ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden kann oder darf, 1. weil die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit nicht möglich ist oder 2. weil die für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt oder 3. weil er die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden, es sei denn, die Nichtvornahme der Abschiebung ist dem Verhalten des Fremden zuzurechnen. In diesen Fällen darf der Fremde wegen desselben Sachverhalts innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren nicht länger als zehn Monate in Schubhaft angehalten werden. Ebenso kann die Schubhaft, die gemäß Paragraph 76, Absatz 2, verhängt wurde, länger als sechs Monate in zwei Jahren, aber nicht länger als zehn Monate in zwei Jahren aufrechterhalten werden. Nach Paragraph 77, Absatz eins, FPG kann die Behörde von der Anordnung der Schubhaft Abstand nehmen, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass deren Zweck durch Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden kann. Gegen Minderjährige hat die Behörde gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn, sie hätte Grund zur Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann.
Da der Beschwerdeführer in Wien festgenommen und über ihn die Schubhaft verhängt worden ist und er in Wien nach wie vor in Schubhaft angehalten wird, sind die Zulässigkeit der Beschwerde sowie die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates zur Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde gegeben. Die Entscheidungsfrist von einer Woche gemäß § 83 Abs 2 Z 2 FPG ist gewahrt. Gemäß § 68 Abs 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Der Unabhängige Verwaltungssenat darf aufgrund mehrmaliger Erhebung der Beschwerde eines Schubhäftlings gemäß § 72 FrG 1997 (nunmehr § 82 FPG) während seiner Anhaltung jedenfalls dann eine entschiedene Sache annehmen, wenn die Beschwerde sich auf einen Zeitraum bezieht, über den er bereits durch einen Bescheid gemäß § 73 FrG abgesprochen hat. Dauert die Anhaltung noch an, hat der Unabhängige Verwaltungssenat im Sinn des § 73 Abs 4 1. Satz FrG 1997 festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Änderten sich diese Voraussetzungen seit dem letzten Abspruch gemäß § 73 FrG 1997 nicht, so ist jedenfalls – wie dies § 68 Abs 1 AVG vorsieht – vom Vorliegen einer entschiedenen Sache auszugehen und eine neuerliche Schubhaftbeschwerde zurückzuweisen (vgl. VfGH vom 27. Februar 2001, Zl.: B515/00; VfGH vom 27. Februar 2001, Zl.: B687/00, VwGH vom 19. Oktober 2001, Zl.: 2001/02/0169). In einem Verfahren im Sinne des § 72 FrG 1997 kann bei der Prüfung der Frage, ob die Identität der Sache vorliegt, eine Änderung der maßgeblichen Umstände allein durch den Zeitablauf – abgesehen vom Überschreiten der zulässigen Dauer (vgl. § 69 Abs 2 FrG 1997) – nicht bewirkt werden; ein allein darauf gestütztes Begehren könnte bei anderer Rechtsansicht – im äußersten Fall – von Augenblick zu Augenblick wiederholt werden und die Entscheidungspflicht der Behörde auslösen. Dass dies ein Rechtsmissbrauch wäre, der dem Gesetz nicht entnommen werden kann, ist offensichtlich. Es ist demnach jeweils zu prüfen, ob weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgeblichen tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (vgl. VwGH vom 19. Oktober 2001, Zl.: 2001/02/0169).Da der Beschwerdeführer in Wien festgenommen und über ihn die Schubhaft verhängt worden ist und er in Wien nach wie vor in Schubhaft angehalten wird, sind die Zulässigkeit der Beschwerde sowie die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates zur Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde gegeben. Die Entscheidungsfrist von einer Woche gemäß Paragraph 83, Absatz 2, Ziffer 2, FPG ist gewahrt. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Der Unabhängige Verwaltungssenat darf aufgrund mehrmaliger Erhebung der Beschwerde eines Schubhäftlings gemäß Paragraph 72, FrG 1997 (nunmehr Paragraph 82, FPG) während seiner Anhaltung jedenfalls dann eine entschiedene Sache annehmen, wenn die Beschwerde sich auf einen Zeitraum bezieht, über den er bereits durch einen Bescheid gemäß Paragraph 73, FrG abgesprochen hat. Dauert die Anhaltung noch an, hat der Unabhängige Verwaltungssenat im Sinn des Paragraph 73, Absatz 4, 1. Satz FrG 1997 festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Änderten sich diese Voraussetzungen seit dem letzten Abspruch gemäß Paragraph 73, FrG 1997 nicht, so ist jedenfalls – wie dies Paragraph 68, Absatz eins, AVG vorsieht – vom Vorliegen einer entschiedenen Sache auszugehen und eine neuerliche Schubhaftbeschwerde zurückzuweisen vergleiche VfGH vom 27. Februar 2001, Zl.: B515/00; VfGH vom 27. Februar 2001, Zl.: B687/00, VwGH vom 19. Oktober 2001, Zl.: 2001/02/0169). In einem Verfahren im Sinne des Paragraph 72, FrG 1997 kann bei der Prüfung der Frage, ob die Identität der Sache vorliegt, eine Änderung der maßgeblichen Umstände allein durch den Zeitablauf – abgesehen vom Überschreiten der zulässigen Dauer vergleiche Paragraph 69, Absatz 2, FrG 1997) – nicht bewirkt werden; ein allein darauf gestütztes Begehren könnte bei anderer Rechtsansicht – im äußersten Fall – von Augenblick zu Augenblick wiederholt werden und die Entscheidungspflicht der Behörde auslösen. Dass dies ein Rechtsmissbrauch wäre, der dem Gesetz nicht entnommen werden kann, ist offensichtlich. Es ist demnach jeweils zu prüfen, ob weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgeblichen tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt vergleiche VwGH vom 19. Oktober 2001, Zl.: 2001/02/0169).
Im vorliegenden Fall hat der Unabhängige Verwaltungssenat Wien auf Grundlage des in der ursprünglichen, am 15. Juni 2010 erhobenen Beschwerde erstatteten Vorbringens mit Entscheidung vom 22. Juni 2010 über die Rechtmäßigkeit des Schubhaftbescheides und die Rechtmäßigkeit der darauf gegründeten Anhaltung des Beschwerdeführers bis zu diesem Entscheidungszeitpunkt abgesprochen.
Zu diesem Zeitpunkt haben sowohl der Bericht des UNHCR, die darauf bezughabenden Pressemeldungen, das Urteil und die Empfehlung des EGMR (Beilagen E und F der Beschwerde) als auch das Urteil des Verwaltungsgerichtes Frankfurt am Main vom 8. Juli 2009, auf welche die nunmehrige Schubhaftbeschwerde Bezug nimmt, jedoch vorgelegen. Zum Zeitpunkt der letzten Schubhaftbeschwerdeerhebung als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 22. Juni 2010 gab es jedoch noch keine Meldungen dazu, dass ein Mitgliedstaat der EU ein Vorabentscheidungsverfahren zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung von Dublin II-Rückkehrern nach Griechenland anhängig mache. Das diesbezügliche Vorbringen in der nunmehr vorliegenden Schubhaftbeschwerde deckt sich - was ein Vergleich der beiden Schubhaftbeschwerden deutlich zeigt - nicht im Wesentlichen mit dem früheren Vorbringen in der Beschwerde vom 15. Juni 2010 und liegt auch ein anderes Antragsbegehren vor.
Das neue Parteibegehren deckt sich sohin nicht in allen relevanten Umständen mit dem früheren und hat der Unabhängige Verwaltungssenat Wien bei seiner Entscheidung vom 22. Juni 2010 diese Umstände nicht berücksichtigen können. Demnach liegt Identität der Sache nicht vor, sodass der Unabhängige Verwaltungssenat Wien die gegenständliche Beschwerde nicht aus dem Grunde der res iudicata als unzulässig zurückzuweisen kann. Mit Erkenntnis vom 20. Dezember 2007 zur Zahl 2004/21/0319 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass im Artikel 242 und 243 EG der allgemeine Rechtsgrundsatz sämtlicher Mitgliedstaaten zum Ausdruck gebracht werde, dass während eines laufenden Verfahrens vor dem EuGH nicht bereits vollendete Tatsachen durch Behörden der Mitgliedstaaten geschaffen werden sollen, welche nach Ablauf des Verfahrens in der Hauptsache zu nicht wieder gutzumachenden Schäden führen können. In Verbindung mit dem allgemeinen Rechtsgrundsatz des effet utile des Gemeinschaftsrechts soll mittels einstweiliger Anordnung sichergestellt werden, dass eine Entscheidung des EuGH volle Wirksamkeit entfalten kann. Im zitierten Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof die eine Schubhaftbeschwerde abweisende Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien mit der Begründung aufgehoben, dass zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft durch den Verwaltungsgerichthof - sohin durch einen Gerichtshof eines Mitgliedstaates - Bedenken an der Vereinbarkeit einer staatlichen Regelung mit dem Gemeinschaftsrecht betreffend Aufenthaltsverbote gegen Unionsbürger anhängig gewesen sei. Somit hätte der Unabhängige Verwaltungssenat Wien zum Zeitpunkt der Erlassung seines Bescheides nicht davon ausgehen dürfen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei rechtmäßiger Vorgangsweise das erstinstanzliche Aufenthaltsverbot vor Klärung der aufgeworfenen gemeinschaftsrechtlichen Fragen auch in zweiter Instanz erlassen werde. Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien habe sich in einem Rechtsirrtum befunden, wenn er „bedingungslos die Existenz des erstinstanzlich erlassenen Aufenthaltsverbotes als Grundlage für die Schubhaft angesehen habe.“. Der Beschwerdeführer, welcher am 20. Dezember 2008 einen Asylantrag in Griechenland gestellt hat, fällt - wie bereits von den Asylbehörden zutreffend festgestellt - unter die Dublin II-VO, sodass für sein Asylverfahren Griechenland zuständig ist und er daher dorthin auszuweisen ist. Das - lediglich laut Presseberichterstattung - vom Irish High Court anhängig gemachte Vorabentscheidungsverfahren, in welchem es u.a. um einen afghanischen Asylwerber geht, welcher nach der Dublin II-VO nach Griechenland zu überstellen wäre, vermag aus folgenden Gründen nicht zur Aufhebung der Schubhaft zu führen:
Der Beschwerdeführer übersieht, dass anders als in dem von ihm herangezogenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Dezember 2007 zur Zl. 2004/21/0319 zum Zeitpunkt der nunmehr zu treffenden Entscheidung über die Aufrechterhaltung der Schubhaft eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme, nämlich die mit der Entscheidung nach § 5 AsylG verbundene Ausweisung nach Griechenland, vorliegt, gegen welche der Verfassungsgerichtshof die dagegen eingebrachte Beschwerde abgelehnt hat. In dem vom Beschwerdeführer herangezogenen Verwaltungsgerichtshofserkenntnis lag hingegen lediglich ein erstinstanzlich erlassenes Aufenthaltsverbot vor, welches im Hinblick auf das anhängige Vorabentscheidungsverfahren von der Berufungsbehörde vor Klärung der aufgeworfenen gemeinschaftsrechtlichen Fragen möglicherweise nicht bzw. anders entschieden worden wäre. Damit unterscheidet sich die hier gegenständliche Schubhaftbeschwerde aber wesentlich von jener der Geschäftszahl des Verwaltungsgerichtshof 2004/21/0319 zugrundeliegenden. Eine Aufhebung der Schubhaft mit der Begründung, dass diese eine Überstellung des Dublin-II-Rückkehrers nach Griechenland diene und diese Überstellung im Lichte des nunmehr durch den Irish High Court anhängig gemachten Vorabentscheidungsverfahrens bedenklich sein könnte, würde eine Überprüfung der rechtskräftigen Entscheidung des Asylgerichtshofes und darüber hinaus auch des Ablehnungsbeschlusses des Verfassungsgerichtshofes durch den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien bedeuten. Nach der Spruchpraxis des Asylgerichtshofes als auch der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes besteht selbst unter Einbeziehung der gegenwärtigen Berichtslage des UNHCR, auf welche die gegenständliche Beschwerde verweist, keine Grundlage dafür, Überstellungen nach Griechenland nach der Dublin II-VO im Lichte der EMRK allgemein für unzulässig zu erklären. Vielmehr ist eine Einzellfallprüfung durchzuführen, in welcher sich bei Vorliegen einer speziellen Schutzbedürftigkeit eines Asylwerbers die reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK bei einer Verbringung nach Griechenland ergeben kann. Diese Beurteilung des Asylgerichtshofes (dass die Überstellung von Asylwerbern nach der Dublin II-VO gegenwärtig nicht allgemein als unzulässig angesehen werden kann) wird auch vom Verfassungsgerichtshof geteilt (vgl. etwa die Beschlüsse des VfGH vom 28. April 2009, U 1080/09-3 und 27. April 2009, U 1111/08-7, mit welchen die Behandlung von Beschwerden gegen die Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 27. Februar 2009, GZ: S6 404.605 bis 607, und vom 23. Oktober 2008, GZ: S4 402.100 abgelehnt wurde, wobei die genannten Erkenntnisse Zuständigkeitsentscheidungen nach § 5 AsylG und Ausweisungen nach Griechenland betrafen).Der Beschwerdeführer übersieht, dass anders als in dem von ihm herangezogenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Dezember 2007 zur Zl. 2004/21/0319 zum Zeitpunkt der nunmehr zu treffenden Entscheidung über die Aufrechterhaltung der Schubhaft eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme, nämlich die mit der Entscheidung nach Paragraph 5, AsylG verbundene Ausweisung nach Griechenland, vorliegt, gegen welche der Verfassungsgerichtshof die dagegen eingebrachte Beschwerde abgelehnt hat. In dem vom Beschwerdeführer herangezogenen Verwaltungsgerichtshofserkenntnis lag hingegen lediglich ein erstinstanzlich erlassenes Aufenthaltsverbot vor, welches im Hinblick auf das anhängige Vorabentscheidungsverfahren von der Berufungsbehörde vor Klärung der aufgeworfenen gemeinschaftsrechtlichen Fragen möglicherweise nicht bzw. anders entschieden worden wäre. Damit unterscheidet sich die hier gegenständliche Schubhaftbeschwerde aber wesentlich von jener der Geschäftszahl des Verwaltungsgerichtshof 2004/21/0319 zugrundeliegenden. Eine Aufhebung der Schubhaft mit der Begründung, dass diese eine Überstellung des Dublin-II-Rückkehrers nach Griechenland diene und diese Überstellung im Lichte des nunmehr durch den Irish High Court anhängig gemachten Vorabentscheidungsverfahrens bedenklich sein könnte, würde eine Überprüfung der rechtskräftigen Entscheidung des Asylgerichtshofes und darüber hinaus auch des Ablehnungsbeschlusses des Verfassungsgerichtshofes durch den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien bedeuten. Nach der Spruchpraxis des Asylgerichtshofes als auch der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes besteht selbst unter Einbeziehung der gegenwärtigen Berichtslage des UNHCR, auf welche die gegenständliche Beschwerde verweist, keine Grundlage dafür, Überstellungen nach Griechenland nach der Dublin II-VO im Lichte der EMRK allgemein für unzulässig zu erklären. Vielmehr ist eine Einzellfallprüfung durchzuführen, in welcher sich bei Vorliegen einer speziellen Schutzbedürftigkeit eines Asylwerbers die reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK bei einer Verbringung nach Griechenland ergeben kann. Diese Beurteilung des Asylgerichtshofes (dass die Überstellung von Asylwerbern nach der Dublin II-VO gegenwärtig nicht allgemein als unzulässig angesehen werden kann) wird auch vom Verfassungsgerichtshof geteilt vergleiche etwa die Beschlüsse des VfGH vom 28. April 2009, U 1080/09-3 und 27. April 2009, U 1111/08-7, mit welchen die Behandlung von Beschwerden gegen die Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 27. Februar 2009, GZ: S6 404.605 bis 607, und vom 23. Oktober 2008, GZ: S4 402.100 abgelehnt wurde, wobei die genannten Erkenntnisse Zuständigkeitsentscheidungen nach Paragraph 5, AsylG und Ausweisungen nach Griechenland betrafen).
Mit Erkenntnis vom 2. August 2010 (sohin nach behaupteter Einbringung eines Vorabentscheidungsbegehrens) führte der Asylgerichtshof etwa zur Zl. S20 413933- 1/2010 aus, dass für ihn ein reales Risiko einer systematischen Verletzung des Non-Refoulemet-gebotes für Dublin-Rückkehrer nach Griechenland zur Zeit nicht bestehe und gründete seine Feststellung unter anderem darauf, dass gegen Griechenland von der Europäischen Kommission aktuell kein Vertragsverletzungsverfahren wegen Verletzung der Status-, Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie eingeleitet worden sei. Ebenso sei keine Klage eines Mitgliedstaates gegen Griechenland wegen Verletzung der Status-, Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie anhängig und könne lediglich aufgrund der vielfach schwierigen Unterkunftssituation in Einzelfällen bei Personen von exzeptioneller Vulnerabilität eine Überstellung unzulässig sein. Anders als etwa das Verwaltungsgericht in Frankfurt am Main in seiner Entscheidung vom 8. Juli 2009 zur Zahl Z17K4376/07, welches auch im Internet abrufbar ist, sieht der Asylgerichtshof die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes in Bezug auf Überstellungen in den zuständigen Mitgliedstaat Griechenland nicht als zwingend an. Vielmehr hat die Europäische Kommission ihre Klage gegen Griechenland im Zusammenhang mit der Umsetzung von Art. 16 der Dublin II-VO vor dem Europäischen Gerichtshof zurückgezogen, das diesbezügliche Verfahren zu C-130/08 wurde mit Entscheidung des Präsidenten des EuGH vom 22. Oktober 2008 eingestellt. Aus dem Umstand der Anordnung einer vorläufigen Maßnahme nach Art. 39 der Verfahrensordnung durch den EGMR allein ergibt sich noch nicht, dass die Rücküberstellung von Asylsuchenden nach Griechenland in Anwendung der Dublin II-VO (im Allgemeinen) der EMRK entgegen steht. Im gegenständlichen Fall ist auch auf das aktuelle Urteil des britischen High Court of Justice vom 31. März 2010, Case No CO/8660/2009 zu verweisen, wo nach mündlicher Verhandlung - unter Teilnahme von AI und UNHCR als Intervenienten- die Überstellung in dem konkreten Fall für zulässig erklärt wurde. Eine beantragte Vorlage an den EuGH wurde nicht vorgenommen.Mit Erkenntnis vom 2. August 2010 (sohin nach behaupteter Einbringung eines Vorabentscheidungsbegehrens) führte der Asylgerichtshof etwa zur Zl. S20 413933- 1 aus 2010, aus, dass für ihn ein reales Risiko einer systematischen Verletzung des Non-Refoulemet-gebotes für Dublin-Rückkehrer nach Griechenland zur Zeit nicht bestehe und gründete seine Feststellung unter anderem darauf, dass gegen Griechenland von der Europäischen Kommission aktuell kein Vertragsverletzungsverfahren wegen Verletzung der Status-, Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie eingeleitet worden sei. Ebenso sei keine Klage eines Mitgliedstaates gegen Griechenland wegen Verletzung der Status-, Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie anhängig und könne lediglich aufgrund der vielfach schwierigen Unterkunftssituation in Einzelfällen bei Personen von exzeptioneller Vulnerabilität eine Überstellung unzulässig sein. Anders als etwa das Verwaltungsgericht in Frankfurt am Main in seiner Entscheidung vom 8. Juli 2009 zur Zahl Z17K4376/07, welches auch im Internet abrufbar ist, sieht der Asylgerichtshof die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes in Bezug auf Überstellungen in den zuständigen Mitgliedstaat Griechenland nicht als zwingend an. Vielmehr hat die Europäische Kommission ihre Klage gegen Griechenland im Zusammenhang mit der Umsetzung von Artikel 16, der Dublin II-VO vor dem Europäischen Gerichtshof zurückgezogen, das diesbezügliche Verfahren zu C-130/08 wurde mit Entscheidung des Präsidenten des EuGH vom 22. Oktober 2008 eingestellt. Aus dem Umstand der Anordnung einer vorläufigen Maßnahme nach Artikel 39, der Verfahrensordnung durch den EGMR allein ergibt sich noch nicht, dass die Rücküberstellung von Asylsuchenden nach Griechenland in Anwendung der Dublin II-VO (im Allgemeinen) der EMRK entgegen steht. Im gegenständlichen Fall ist auch auf das aktuelle Urteil des britischen High Court of Justice vom 31. März 2010, Case No CO/8660/2009 zu verweisen, wo nach mündlicher Verhandlung - unter Teilnahme von AI und UNHCR als Intervenienten- die Überstellung in dem konkreten Fall für zulässig erklärt wurde. Eine beantragte Vorlage an den EuGH wurde nicht vorgenommen.
Trotz umfangreicher Internetrecherchen - u.a. auf der Homepage des Irish High Courts - war es dem erkennenden Senat nicht möglich festzustellen, welche Fragen der Irish High Court im Rahmen seines Vorabentscheidungsbegehrens an den Europäischen Gerichtshof gerichtet hat. Alleine schon aus diesem Grunde ist für den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien in Unkenntnis dieser Fragen nicht erkennbar, ob deren Beantwortung durch den Europäischen Gerichtshof von Relevanz für die hier gegenständliche Schubhaftbeschwerde sein können. Auch dem Beschwerdeführervertreter sind die Fragen nicht bekannt, was er sogar in der Schubhaftbeschwerde selbst ausführt. Auch damit unterscheidet sich der gegenständliche Beschwerdefall wesentlich von jenem, welcher der Entscheidung des Verwaltungsgerichthofes vom 20. Dezember 2007 zugrunde liegt, waren doch dort die an den EuGH durch den Verwaltungsgerichtshof gestellten Fragen im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens zum Zeitpunkt der Entscheidung des damals belangten Senates insoweit bekannt, als das Vorabentscheidungsbegehren sowohl auf der Homepage des Verwaltungsgerichtshofes als auch im Amtsblatt der EU jedenfalls veröffentlicht war. Anders als in dem vom Beschwerdeführer herangezogenen Fall des Verwaltungsgerichtshofes zur Zahl 2004/21/0319 ist zum Zeitpunkt der Entscheidung über die gegenständliche Schubhaftbeschwerde die Anhängigkeit eines Vorabentscheidungsverfahrens zur Frage der Unzulässigkeit der Überstellung von Dublin II-Asylwerbern nach Griechenland im Amtsblatt der EU (2010/C221/01 vom 14. August 2010) nicht kundgemacht. Mag auch allenfalls ein solches Vorabentscheidungsbegehren durch den Irish High Court gestellt worden sein, so bedeutet dies noch lange nicht, dass dieses zulässig ist. Die vom Verwaltungsgerichtshof zitierten Gefährdung effet utile setzt die Anhängigkeit eines EuGH-Verfahrens voraus. Die Anhängigkeit eines für den gegenständlichen Beschwerdefall relevanten Vorabentscheidungsverfahrens ist aber derzeit - wie bereits festgestellt wurde - nicht kundgemacht. Solange das in der irischen Presse referierte Vorabentscheidungsbegehren des Irish High Court nicht im Amtsblatt der EU unter den anhängig gemachten Gerichtsverfahren bekanntgemacht ist, kann es nach Rechtsmeinung des erkennenden Senates keinesfalls zu einem EU-weiten Stopp der Überstellungen von Dublin II-Rückkehrern nach Griechenland kommen, mag auch allenfalls Irland für sich selbst entschieden haben, derartige Überführungen zu stoppen. Abgesehen davon, dass die politische Konsequenz eines solchen allgemeinen Überstellungsverbotes von Dublin II-Rückkehrern nach Griechenland zur Konsequenz hätte, das Schlepperbanden zukünftig Asylwerber zuerst zwecks Antragstellung auf internationalen Schutz nach Griechenland und dann in den weiteren EU-Raum verbrächten und darüber hinaus die sicherlich minderwertigen Asylstandards Griechenlands auf die Weise belohnt würden, als es sich nicht weiter um diese Asylwerber kümmern müsste, ist vor allem darauf hinzuweisen, dass im Hinblick auf die deutlichen Unterschiede zu der vom Beschwerdeführer herangezogenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofverfahren zur Zl. 2004/21/0319 (zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Aufrechterhaltung der Schubhaft liegt eine rechtskräftige und durch den Verfassungsgerichtshof überprüfte Ausweisungsentscheidung nach Griechenland vor; die Anhängigkeit eines Vorabentscheidungsverfahrens ist nicht im Amtsblatt der EU als dem dafür zuständigen Organ kundgemacht) der erkennende Senat jedenfalls nicht aus dem Grunde der lediglich in der Presseberichterstattung referierten Entscheidung des Irish High Court der gegenständlichen Schubhaftbeschwerde Folge zu geben vermag. Anders als der Beschwerdeführer überdies vorbringt, stellt für ihn die Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien über die vorliegende Beschwerde auch nicht die quasi letzte Möglichkeit dar, einer Überstellung nach Griechenland zu „entgehen“. So wäre es durchaus auch denkbar, dass er gemäß § 46 Abs 3 FPG einen Aufschiebungsaufschub unter Hinweis auf die Bestimmungen des § 50 FPG sowie Artikel III EMRK bewirkt. Dass er bis dato einen derartigen Antrag gestellt hat, ist nicht aktenkundig und wird von ihm selbst auch nicht vorgebracht. Eine weitere Möglichkeit für den Beschwerdeführer hätte darin bestanden, gegen den letzten Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenat Wien zur Zahl UVS-01/4/5527/2010, welcher ihm am 22. Juni 2010 zugestellt wurde, Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben und mit dieser einen Antrag auf aufschiebende Wirkung im Hinblick auf das mit Ablauf der Beschwerdefrist per 3. August 2010 schon in der Presse bekannte, durch den Irish High Court angestrebte Vorabentscheidungsverfahren zu verbinden. Auch eine solche Vorgangsweise des Beschwerdeführers ist im Akt nicht dokumentiert. Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien ist zur Gewährung eines Abschiebungsaufschubes ohnedies nicht zuständig.Trotz umfangreicher Internetrecherchen - u.a. auf der Homepage des Irish High Courts - war es dem erkennenden Senat nicht möglich festzustellen, welche Fragen der Irish High Court im Rahmen seines Vorabentscheidungsbegehrens an den Europäischen Gerichtshof gerichtet hat. Alleine schon aus diesem Grunde ist für den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien in Unkenntnis dieser Fragen nicht erkennbar, ob deren Beantwortung durch den Europäischen Gerichtshof von Relevanz für die hier gegenständliche Schubhaftbeschwerde sein können. Auch dem Beschwerdeführervertreter sind die Fragen nicht bekannt, was er sogar in der Schubhaftbeschwerde selbst ausführt. Auch damit unterscheidet sich der gegenständliche Beschwerdefall wesentlich von jenem, welcher der Entscheidung des Verwaltungsgerichthofes vom 20. Dezember 2007 zugrunde liegt, waren doch dort die an den EuGH durch den Verwaltungsgerichtshof gestellten Fragen im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens zum Zeitpunkt der Entscheidung des damals belangten Senates insoweit bekannt, als das Vorabentscheidungsbegehren sowohl auf der Homepage des Verwaltungsgerichtshofes als auch im Amtsblatt der EU jedenfalls veröffentlicht war. Anders als in dem vom Beschwerdeführer herangezogenen Fall des Verwaltungsgerichtshofes zur Zahl 2004/21/0319 ist zum Zeitpunkt der Entscheidung über die gegenständliche Schubhaftbeschwerde die Anhängigkeit eines Vorabentscheidungsverfahrens zur Frage der Unzulässigkeit der Überstellung von Dublin II-Asylwerbern nach Griechenland im Amtsblatt der EU (2010/C221/01 vom 14. August 2010) nicht kundgemacht. Mag auch allenfalls ein solches Vorabentscheidungsbegehren durch den Irish High Court gestellt worden sein, so bedeutet dies noch lange nicht, dass dieses zulässig ist. Die vom Verwaltungsgerichtshof zitierten Gefährdung effet utile setzt die Anhängigkeit eines EuGH-Verfahrens voraus. Die Anhängigkeit eines für den gegenständlichen Beschwerdefall relevanten Vorabentscheidungsverfahrens ist aber derzeit - wie bereits festgestellt wurde - nicht kundgemacht. Solange das in der irischen Presse referierte Vorabentscheidungsbegehren des Irish High Court nicht im Amtsblatt der EU unter den anhängig gemachten Gerichtsverfahren bekanntgemacht ist, kann es nach Rechtsmeinung des erkennenden Senates keinesfalls zu einem EU-weiten Stopp der Überstellungen von Dublin II-Rückkehrern nach Griechenland kommen, mag auch allenfalls Irland für sich selbst entschieden haben, derartige Überführungen zu stoppen. Abgesehen davon, dass die politische Konsequenz eines solchen allgemeinen Überstellungsverbotes von Dublin II-Rückkehrern nach Griechenland zur Konsequenz hätte, das Schlepperbanden zukünftig Asylwerber zuerst zwecks Antragstellung auf internationalen Schutz nach Griechenland und dann in den weiteren EU-Raum verbrächten und darüber hinaus die sicherlich minderwertigen Asylstandards Griechenlands auf die Weise belohnt würden, als es sich nicht weiter um diese Asylwerber kümmern müsste, ist vor allem darauf hinzuweisen, dass im Hinblick auf die deutlichen Unterschiede zu der vom Beschwerdeführer herangezogenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofverfahren zur Zl. 2004/21/0319 (zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Aufrechterhaltung der Schubhaft liegt eine rechtskräftige und durch den Verfassungsgerichtshof überprüfte Ausweisungsentscheidung nach Griechenland vor; die Anhängigkeit eines Vorabentscheidungsverfahrens ist nicht im Amtsblatt der EU als dem dafür zuständigen Organ kundgemacht) der erkennende Senat jedenfalls nicht aus dem Grunde der lediglich in der Presseberichterstattung referierten Entscheidung des Irish High Court der gegenständlichen Schubhaftbeschwerde Folge zu geben vermag. Anders als der Beschwerdeführer überdies vorbringt, stellt für ihn die Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien über die vorliegende Beschwerde auch nicht die quasi letzte Möglichkeit dar, einer Überstellung nach Griechenland zu „entgehen“. So wäre es durchaus auch denkbar, dass er gemäß Paragraph 46, Absatz 3, FPG einen Aufschiebungsaufschub unter Hinweis auf die Bestimmungen des Paragraph 50, FPG sowie Artikel römisch drei EMRK bewirkt. Dass er bis dato einen derartigen Antrag gestellt hat, ist nicht aktenkundig und wird von ihm selbst auch nicht vorgebracht. Eine weitere Möglichkeit für den Beschwerdeführer hätte darin bestanden, gegen den letzten Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenat Wien zur Zahl UVS-01/4/5527/2010, welcher ihm am 22. Juni 2010 zugestellt wurde, Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben und mit dieser einen Antrag auf aufschiebende Wirkung im Hinblick auf das mit Ablauf der Beschwerdefrist per 3. August 2010 schon in der Presse bekannte, durch den Irish High Court angestrebte Vorabentscheidungsverfahren zu verbinden. Auch eine solche Vorgangsweise des Beschwerdeführers ist im Akt nicht dokumentiert. Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien ist zur Gewährung eines Abschiebungsaufschubes ohnedies nicht zuständig.
Bei gegebener Sach- und Rechtslage ist der belangten Behörde darin zuzustimmen, dass die Frage, ob eine Abschiebung nach Griechenland zulässig ist, in einen Ausweisungs- oder Aufenthaltsverbotsverfahren zu bearbeiten ist bzw. in die Kompetenz der Asylbehörden fällt. So hat etwa der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26. April 2005, Zl. 2004/21/0274, ausgesprochen, dass die Anordnung der Schubhaft bzw. Aufrechterhalten derselben nicht die Gewissheit fordert, dass die Fremdenpolizeibehörde rechtmäßigerweise eine aufenthaltsbeendende Maßnahme setzen werde, sondern dafür bereits die berechtigte Annahme einer solchen Möglichkeit ausreiche. Darüber hinaus ist die Schubhaftbehörde an eine rechtskräftige bzw. durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gebunden (vgl. VwGH vom 31. August 2006, Zl. 2004/21/0138). Aus diesem Grund hat der erkennende Senat den diesbezüglichen Antrag des Beschwerdeführers, festzustellen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Griechenland für die Dauer des durch die am 29. Juli 2010 beschlossene Anrufung des Gerichtshofes der Europäischen Union durch den Irish High Court eingeleiteten Vorabentscheidungsverfahrens unzulässig ist, zurückzuweisen, da für diese Entscheidung das Bundesasylamt bzw. der Asylgerichtshof zuständig sind, sodass diese Frage vom erkennenden Senat nicht geklärt werden kann und er zu einem diesbezüglichen Abspruch unzuständig ist, sodass das bezughabende Begehren spruchgemäß zurückzuweisen ist.Bei gegebener Sach- und Rechtslage ist der belangten Behörde darin zuzustimmen, dass die Frage, ob eine Abschiebung nach Griechenland zulässig ist, in einen Ausweisungs- oder Aufenthaltsverbotsverfahren zu bearbeiten ist bzw. in die Kompetenz der Asylbehörden fällt. So hat etwa der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26. April 2005, Zl. 2004/21/0274, ausgesprochen, dass die Anordnung der Schubhaft bzw. Aufrechterhalten derselben nicht die Gewissheit fordert, dass die Fremdenpolizeibehörde rechtmäßigerweise eine aufenthaltsbeendende Maßnahme setzen werde, sondern dafür bereits die berechtigte Annahme einer solchen Möglichkeit ausreiche. Darüber hinaus ist die Schubhaftbehörde an eine rechtskräftige bzw. durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gebunden vergleiche VwGH vom 31. August 2006, Zl. 2004/21/0138). Aus diesem Grund hat der erkennende Senat den diesbezüglichen Antrag des Beschwerdeführers, festzustellen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Griechenland für die Dauer des durch die am 29. Juli 2010 beschlossene Anrufung des Gerichtshofes der Europäischen Union durch den Irish High Court eingeleiteten Vorabentscheidungsverfahrens unzulässig ist, zurückzuweisen, da für diese Entscheidung das Bundesasylamt bzw. der Asylgerichtshof zuständig sind, sodass diese Frage vom erkennenden Senat nicht geklärt werden kann und er zu einem diesbezüglichen Abspruch unzuständig ist, sodass das bezughabende Begehren spruchgemäß zurückzuweisen ist.
Zur Prüfung der Anhaltung und Aufrechterhaltung der Schubhaft über den Beschwerdeführer und das Vorliegen der Voraussetzung zu dessen weiterer Anhaltung in Schubhaft ist auszuführen:
Prinzipiell ist darauf zu verweisen, dass sich ansonsten am Sachverhalt seit Erlassung des ha. Bescheides zur Zahl UVS-01/4/5527/2010 vom 22. Juni 2010 keine entscheidungsrelevanten Änderungen ergeben haben.
Der Beschwerdeführer wurde also bereits zweimal nach Griechenland abgeschoben und ist danach jeweils wieder nach Österreich eingereist, wobei er damals dazu angab, er habe in Griechenland Probleme mit den Schleppern und anderen Afghanen. Dazu ist festzuhalten, dass sein Asylantrag vom 23. August 2009 gemäß § 5 Asylgesetz mit Rechtskraft 30. November 2009 zurückgewiesen wurde, ebenso seit 30. November 2009 ist die da dabei ausgesprochene Ausweisung rechtskräftig. Der Berufungswerber wurde zuletzt am 15. Jänner 2010 nach Griechenland abgeschoben, er stellte am 16. Februar 2010 in Österreich neuerlich einen Asylantrag. Gemäß § 10 Abs 6 AsylG 2005 ist in Rechtskraft erwachsene Ausweisung nach wie vor aufrecht. Dem Beschwerdeführer kommt kein faktischer Abschiebeschutz gemäß § 12a AsylG 2005 zukommt. Die über den Beschwerdeführer erlassene Ausweisung ist durchsetzbar und rechtskräftig, seiner Ausreiseverpflichtung ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen, weshalb eine Abschiebung gemäß § 46 Abs 1 FPG zulässig ist. Neben der Ausreiseunwilligkeit hat der Beschwerdeführer durch seine zweimalige Wiedereinreise nach den jeweiligen Abschiebungen zu erkennen gegeben, dass er alles unternimmt um in Österreich zu verbleiben.Der Beschwerdeführer wurde also bereits zweimal nach Griechenland abgeschoben und ist danach jeweils wieder nach Österreich eingereist, wobei er damals dazu angab, er habe in Griechenland Probleme mit den Schleppern und anderen Afghanen. Dazu ist festzuhalten, dass sein Asylantrag vom 23. August 2009 gemäß Paragraph 5, Asylgesetz mit Rechtskraft 30. November 2009 zurückgewiesen wurde, ebenso seit 30. November 2009 ist die da dabei ausgesprochene Ausweisung rechtskräftig. Der Berufungswerber wurde zuletzt am 15. Jänner 2010 nach Griechenland abgeschoben, er stellte am 16. Februar 2010 in Österreich neuerlich einen Asylantrag. Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 ist in Rechtskraft erwachsene Ausweisung nach wie vor aufrecht. Dem Beschwerdeführer kommt kein faktischer Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, AsylG 2005 zukommt. Die über den Beschwerdeführer erlassene Ausweisung ist durchsetzbar und rechtskräftig, seiner Ausreiseverpflichtung ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen, weshalb eine Abschiebung gemäß Paragraph 46, Absatz eins, FPG zulässig ist. Neben der Ausreiseunwilligkeit hat der Beschwerdeführer durch seine zweimalige Wiedereinreise nach den jeweiligen Abschiebungen zu erkennen gegeben, dass er alles unternimmt um in Österreich zu verbleiben.
Seine fehlende Ausreisewilligkeit hat der Beschwerdeführer nicht nur durch sein bereits im Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 22. Juni 2010 zur Zahl UVS-01/4/5527/2010 über die seinerzeitige Schubhaftbeschwerde festgestelltes Verhalten dokumentiert. Vielmehr hat der Beschwerdeführer dem Akteninhalt nach zwei weitere Versuche der Fremdenpolizeibehörde, ihn nach Griechenland abzuschieben, vereitelt und ist der belangten Behörde im Sinne ihrer Replik vom 10. August 2010 zur gegenständlichen Schubhaftbeschwerde darin zuzustimmen, dass das Scheitern der Abschiebungen jedes Mal im Verschulden des Beschwerdeführers liegt und daher von ihm zu vertreten ist.
In der Beschwerde wurden auch keine beruflichen oder sozialen Bindungen in Österreich neu behauptet bzw. hat sich auch nicht ergeben, dass der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Grundversorgung hat. In Anbetracht der fehlenden Ausreisewilligkeit und des Sicherungsbedarfes im Hinblick auf den Eindruck die Außerlandesbringung jedenfalls verhindern zu wollen, sowie des Standes des Asylverfahrens nach Stellung eines mittlerweile dritten Asylantrages ist nunmehr sogar verstärkt zu befürchten, dass sich der Beschwerdeführer dem weiteren fremdenpolizeilichen Verfahren nach Möglichkeit durch Untertauchen zu entziehen versuchen werde. Die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft seit 30. Juli 2010 und weitere Anhaltung liegen daher auch unter diesem Aspekt jedenfalls vor.
Es liegen auch nach wie vor die Voraussetzungen für die Anwendung eines gelinderen Mittels im Sinne des § 77 FPG nicht vor:Es liegen auch nach wie vor die Voraussetzungen für die Anwendung eines gelinderen Mittels im Sinne des Paragraph 77, FPG nicht vor:
Da das bisherige (unter anderem in der zuletzt ergangenen Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 22. Juni 2010 festgestellte) Verhalten des Beschwerdeführers keinen Anlass für die Annahme bietet, er sei der Rechtsordnung derart verbunden, dass er sich verpflichtet fühlt, behördlichen Anordnungen auch dann nachzukommen, wenn diese im Ergebnis zu einer seinen Interessen diametral entgegenstehenden Maßnahme wie seiner Abschiebung führen können, ist davon auszugehen, dass die Verhängung eines gelinderen Mittels nach wie vor nicht ausreicht, um die zur Durchführung einer Abschiebung erforderliche Minimalkooperation des Beschwerdeführers zu gewährleisten. Das Bundesgebiet freiwillig verlassen zu wollen, hat er nicht einmal behauptet.
Ein die Aufrechterhaltung der Schubhaft rechtfertigender und auch die Anwendung gelinderer Mittel ausschließender Sicherungsbedarf lag daher im Falle des Beschwerdeführers vor und hat sich daran auch zum Entscheidungszeitpunkt nichts geändert.
Da aus dem Fremdenakt die Bemühungen der Behörde hervorgehen, aufgrund der durch den Beschwerdeführer mehrfach vereitelten Überstellung nach Athen nunmehr eine Überstellung mittels Charter zu erreichen, was laut im Akt erliegender Auskunft des Bundesministeriums für Inneres am 9. September 2010 (sohin innerhalb der gesetzlich zulässigen Aufenthaltsdauer) auch möglich sein wird, hat die Fremdenbehörde ihr Bemühen, die gegenständliche Schubhaft so kurz wie möglich zu halten, dokumentiert. Aufgrund der dargelegten Umstände erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat Wien die aufgrund des Bescheides vom 8. Juni 2010 sowie des Bescheides des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 22. Juni 2010, Zl. UVS-01/4/5527/2010-9, erfolgte Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 30. Juli 2010 als nicht rechtswidrig. Da die dargelegten Gründe zur Überwachung der Ausreise weiterhin vorliegen, ist auch die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung erforderlich, sodass auch die maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 83 Abs 2 FPG in Verbindung mit § 79a AVG und § 1 der Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten über Beschwerden wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (UVS-Aufwandersatzverordnung 2008), BGBl. II Nr. 456/2008. Demnach war dem Kostenbegehren der belangten Behörde als obsiegender Partei im beantragten Ausmaß von insgesamt € 426,20, zusammengesetzt aus € 368,80 für Schriftsatzaufwand und € 57,40 für Vorlageaufwand, zu entsprechen. Der Sachverhalt war aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde ausreichend geklärt, weshalb eine mündliche Verhandlung gemäß § 83 Abs 2 Z 1 FPG unterbleiben konnte.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 83, Absatz 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 79 a, AVG und Paragraph eins, der Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten über Beschwerden wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (UVS-Aufwandersatzverordnung 2008), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 456 aus 2008,. Demnach war dem Kostenbegehren der belangten Behörde als obsiegender Partei im beantragten Ausmaß von insgesamt € 426,20, zusammengesetzt aus € 368,80 für Schriftsatzaufwand und € 57,40 für Vorlageaufwand, zu entsprechen. Der Sachverhalt war aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde ausreichend geklärt, weshalb eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 83, Absatz 2, Ziffer eins, FPG unterbleiben konnte.

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2010
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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