TE Vwgh Erkenntnis 2001/2/23 98/02/0276

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Veröffentlicht am 23.02.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §1 Z3;
AsylG 1997 §19 Abs2;
AsylG 1997 §21 Abs1 Z1;
AsylG 1997 §21 Abs1 Z2;
AsylG 1997 §21 Abs1;
AsylG 1997 §21 Abs2;
AsylG 1997 §44 Abs4;
FrG 1993 §51;
FrG 1993 §52;
FrG 1997 §56 Abs1;
FrG 1997 §57 Abs1;
FrG 1997 §57 Abs2;
FrG 1997 §57;
FrG 1997 §61 Abs1;
FrG 1997 §65 Abs3;
FrG 1997 §65;
FrG 1997 §66 Abs1;
FrG 1997 §69 Abs2;
FrG 1997 §72;
FrG 1997 §73;
FrG 1997 §75 Abs1;
VStG §36 Abs2;
VStG §36 Abs4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Sellner, über die Beschwerde der (am 29. Mai 1975 geborenen) M, vertreten durch Dr. Peter Hallas, Rechtsanwalt in Mödling, Brühler Straße 75/C/5, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland vom 26. Februar 1998, Zl. E 13/02/98.024/2, betreffend Schubhaft, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 26. Februar 1998 wurde die gemäß § 72 Fremdengesetz 1997 (kurz: FrG 1997) von der Beschwerdeführerin eingebrachte Beschwerde wegen behaupteter Rechtswidrigkeit der Anhaltung in Schubhaft über Anordnung der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See (kurz: BH) gemäß § 73 Abs. 2 und 4 FrG 1997 i.V.m. § 67c Abs. 4 AVG als unbegründet abgewiesen.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird u.a. ausgeführt, die Beschwerdeführerin behaupte, kongolesische Staatsangehörige zu sein. Ihr Mann sei politisch verfolgt worden. Er sei mit ihr nach Zaire geflüchtet und sie seien von dort mit dem Flugzeug über Kamerun nach Jugoslawien gelangt, wo ihnen ein Schlepper versprochen habe, die Beschwerdeführerin und deren Mann in ein besseres und sichereres Land zu bringen. Bis zu ihrer Aufgreifung habe die Beschwerdeführerin nicht gewusst, dass sie in Österreich sei. Sie sei unmittelbar nach dem illegalen Grenzübertritt am 26. Dezember 1997 um 23.05 Uhr von Grenzüberwachungsorganen des Bundesheeres im Bereich der "grünen Grenze" zwischen Ungarn und Österreich bei einem näher genannten Grenzstein ohne Reisepass und Barmittel aufgegriffen und festgenommen worden.

Mit Bescheid vom 27. Dezember 1997 habe die BH gegen sie die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung verhängt. In der Begründung dieses Bescheides habe die BH auf das eingeleitete Ausweisungsverfahren, den illegalen Grenzübertritt und die anschließende Aufgreifung der Beschwerdeführerin sowie das fehlende Reisedokument und die fehlende Aufenthaltsberechtigung verwiesen. Dieser Bescheid sei der Beschwerdeführerin am selben Tag um 18.30 Uhr ausgefolgt worden. Noch an diesem Tag sei die Beschwerdeführerin um 21.30 Uhr in ein näher genanntes polizeiliches Gefangenenhaus eingeliefert worden.

Am 2. Jänner 1998 sei die Beschwerdeführerin unter Beiziehung eines Dolmetschers für die französische Sprache fremdenpolizeilich einvernommen worden, wobei sie angegeben habe, keine Verwandten in Österreich, keinen Ausweis und keine Barmittel zu besitzen. Sie sei auch informiert worden, dass sie wegen ihres unrechtmäßigen Aufenthalts in Österreich und wegen ihres illegalen Grenzübertritts festgenommen worden sei, um das Ausweisungsverfahren zu sichern.

Mit Bescheid vom 7. Jänner 1998, zugestellt am 12. Jänner 1998, sei die Beschwerdeführerin gemäß § 33 Abs. 2 Z. 6 FrG 1997 im Interesse der öffentlichen Ordnung ausgewiesen worden. Ein Berufungsverfahren sei anhängig.

Mit Schreiben vom 7. Jänner 1998 habe die BH bei der Botschaft der Republik Kongo in Bonn die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für die Beschwerdeführerin beantragt. Eine Antwort sei nicht aktenkundig.

Das Bundesasylamt habe mit Bescheid vom 14. Jänner 1998 den Asylantrag der Beschwerdeführerin vom 7. Jänner 1998 abgewiesen. Eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach § 19 Abs. 2 AsylG 1997 sei der Beschwerdeführerin nicht zuerkannt und ein diesbezüglicher Antrag von ihr auch nicht behauptet worden. Am 23. Jänner 1998 sei die Schubhaft wegen Haftunfähigkeit der Beschwerdeführerin nach einem Hungerstreik beendet worden. Die vorliegenden Tatsachen begründeten ausreichend die Annahme der Gefahr, dass sich die Beschwerdeführerin dem Verfahren zur Ausweisung und nach dessen Abschluss der Abschiebung entzogen hätte.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Vorausgeschickt sei, dass das Fremdengesetz 1997 (kurz: FrG 1997), BGBl. I Nr. 75/1997, im Wesentlichen erst mit 1. Jänner 1998 in Kraft getreten ist (vgl. § 111 Abs. 1 leg. cit.). Die Beschwerdeführerin wendet sich erkennbar nur unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung ihrer Rechte nach dem FrG 1997 gegen den angefochtenen Bescheid, sodass die Prüfung einer allfälligen Rechtsverletzung erst ab Inkrafttreten der im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des FrG 1997 vom Verwaltungsgerichtshof vorzunehmen war.

Die Beschwerdeführerin bringt u.a. vor, sie sei nicht über die Gründe ihrer Festnahme sowie über ihre Rechte als Angehaltene informiert worden und es sei dies auch aus dem Akt der belangten Behörde nicht ersichtlich.

Im Hinblick auf die mit der Aktenlage übereinstimmenden Feststellungen der belangten Behörde wurde die Beschwerdeführerin - entgegen ihren Behauptungen - jedenfalls anlässlich ihrer Einvernahme am 2. Jänner 1998 unter Beiziehung eines Dolmetschers über die Gründe der Anhaltung informiert. Inwiefern in diesem Zusammenhang ein relevanter Verfahrensmangel vorliegt (vgl. zur Erforderlichkeit der Relevanz einer unterlassenen Information nach § 65 Abs. 1 FrG 1997 das hg. Erkenntnis vom 31. März 2000, Zl. 2000/02/0011), vermag die Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen. Ein Recht auf Information "über die Rechte als Angehaltene" - wie dies von der Beschwerdeführerin behauptet wird -

ist weder dem § 65 FrG 1997 noch dem in § 65 Abs. 3 leg. cit. genannten § 36 Abs. 2 und 4 VStG zu entnehmen und ist daher auch nicht im Rahmen einer Beschwerde nach § 72 FrG 1997 zu prüfen.

Ferner rügt die Beschwerdeführerin, die belangte Behörde gehe unzutreffend davon aus, dass sie über keinen Aufenthaltstitel verfüge und sich zu keinem Zeitpunkt rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe. Sie übersehe dabei, dass die Beschwerdeführerin einen begründeten Asylantrag gestellt habe, welcher weder unzulässig, noch offensichtlich unbegründet gewesen sei. Das Asylverfahren sei in zweiter Instanz beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig.

Nach § 21 Abs. 1 Asylgesetz 1997 (kurz: AsylG 1997) in der Stammfassung BGBl. I Nr. 76/1997 findet auf Asylwerber - soweit im Folgenden nicht anderes festgelegt wird - das Fremdengesetz insgesamt Anwendung, die §§ 33 Abs. 2, 36 Abs. 2 Z. 8, 55 und 61 bis 63 FrG jedoch nicht auf Asylwerber mit vorläufiger Aufenthaltsberechtigung, sofern sie

1. den Antrag außerhalb einer Vorführung persönlich beim Bundesasylamt eingebracht haben;

2. den Antrag anlässlich der Grenzkontrolle oder anlässlich eines von ihnen sonst mit einer Sicherheitsbehörde oder einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgenommenen Kontaktes gestellt haben.

Gemäß § 21 Abs. 2 erster Halbsatz AsylG. 1997 darf ein Asylwerber nicht in den Herkunftsstaat zurückgewiesen und überhaupt nicht zurückgeschoben oder abgeschoben werden.

Diese zuletzt genannte Bestimmung hindert jedoch nicht (wie der Verwaltungsgerichtshof auch in seinem Erkenntnis vom 23. März 1999, Zl. 98/02/0309, näher dargelegt hat), dass auch auf Asylwerber die Bestimmungen über die Schubhaft Anwendung finden, wenn sie nicht die in § 21 Abs. 1 AsylG 1997 näher dargelegten Voraussetzungen erfüllen.

Im Beschwerdefall hat die Beschwerdeführerin erst nach Inschubhaftnahme - nach den unbestritten gebliebenen Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde erst am 7. Jänner 1998 - einen Asylantrag beim Bundesasylamt eingebracht. Da die Beschwerdeführerin gemäß § 1 Z. 3 AsylG 1997 erst ab Einbringung eines Asylantrages oder eines Asylerstreckungsantrages bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens oder bis zu dessen Einstellung als Asylwerberin gilt, ist daher zu prüfen, ob allenfalls ab dem Zeitpunkt der Einbringung des Asylantrages eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung der Beschwerdeführerin einer Aufrechterhaltung der Schubhaft im Sinne des § 21 Abs. 1 AsylG 1997 entgegenstand; traf dies nicht zu, so erübrigt sich die Prüfung, ob die (kumulative) weitere Voraussetzung der Z. 1 oder 2 dieser Gesetzesstelle zutraf.

Asylwerber, die unter Umgehung der Grenzkontrolle oder entgegen den Bestimmungen des 2. Hauptstückes des Fremdengesetzes eingereist sind, haben nach § 19 Abs. 2 AsylG 1997 die vorläufige Aufenthaltsberechtigung erst, wenn sie von der Behörde zuerkannt wird. Die Behörde hat solchen Asylwerbern, deren Antrag zulässig, aber nicht offensichtlich unbegründet ist, unverzüglich die vorläufige Aufenthaltsberechtigung durch Aushändigung der Bescheinigung zuzuerkennen.

Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin "über die grüne Grenze" und somit unter Umgehung der Grenzkontrolle eingereist ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 23. März 1999, Zl. 98/02/0309, näher ausgeführt hat, ist für das Vorliegen einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung auf Grund des § 19 Abs. 2 AsylG 1997 wesentlich, dass die Aushändigung der Bescheinigung erfolgt ist.

Wurde aber der Beschwerdeführerin bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides - wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid, von der Beschwerdeführerin unbestritten, darlegt - eine solche Bescheinigung nach § 19 Abs. 2 AsylG 1997 nicht ausgehändigt, so stand ihr infolge dieser Bestimmung eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nicht zu, wobei es auch nicht darauf ankommt, ob die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Ausstellung einer derartigen vorläufigen Aufenthaltsberechtigung gestellt hat oder nicht (vgl. das vorzitierte hg. Erkenntnis vom 23. März 1999 m.w.N.).

Da die belangten Behörde eine Aussetzung des Verfahrens nach § 38 AVG nicht vorgenommen hat, erübrigt es sich auch, auf die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen, die sich mit der möglichen Zulässigkeit einer solchen Vorgangsweise befassen, näher einzugehen.

In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin habe "konkludent" auf Abschiebungshindernisse im Sinne des § 57 Abs. 1 und 2 FrG 1997 aufmerksam gemacht, diese Angaben seien ignoriert worden. Die Behörde habe von sich aus kein ordentliches Ermittlungsverfahren eingeleitet, um zu überprüfen, ob Abschiebungshindernisse gemäß § 57 FrG 1997 vorlägen. Die Behörde habe auch in Verletzung des § 75 FrG und des § 13a AVG die rechtsunkundige, rechtlich nicht vertreten gewesene und sich überdies in Schubhaft befindliche Beschwerdeführerin nicht auf die Möglichkeit hingewiesen, einen Antrag nach § 75 FrG stellen zu können.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits zur Rechtslage nach dem FrG 1993 in diesem Zusammenhang u.a. ausgeführt, dass ein Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat nach seinem Inhalt bei der Fremdenbehörde zu stellen wäre - er steht mit der vom unabhängigen Verwaltungssenat in einem Beschwerdeverfahren nach § 51 f FrG 1992 (nunmehr: § 72 f FrG 1997) einzig zu entscheidenden Frage der Rechtmäßigkeit der Schubhaft in keinem unmittelbaren Zusammenhang, sondern betrifft die Rechtmäßigkeit einer allfälligen Abschiebung (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 1995, Zl. 94/02/0334). Dies trifft - wenn man von der in bestimmten Fällen nunmehr nach § 75 Abs. 1 FrG 1997 vorgesehenen Zuständigkeit der Asylbehörde absieht - auch für die im Wesentlichen unverändert gebliebene Rechtslage nach dem FrG 1997 zu. Die Beschwerdeführerin zeigt daher weder mit dem Hinweis auf die Untätigkeit der belangten Behörde in Bezug auf die geltend gemachten Abschiebungshindernisse noch hinsichtlich der in diesem Zusammenhang behaupteten Manuduktionspflicht der belangten Behörde das Vorliegen eines wesentlichen Verfahrensmangels auf.

Nach Ansicht der Beschwerdeführerin seien allerdings in ihrem Fall Abschiebungshindernisse, wonach eine Abschiebung in ihre Heimat (Republik Kongo) unzulässig wäre, vorgelegen, sodass das Ziel der Schubhaft (Sicherung der Abschiebung) nicht mehr erreicht werden habe können. Sofern die Behörde eine Zurückschiebung nach Ungarn ins Auge fasse, sei es wenig wahrscheinlich, dass Ungarn sich zur Rücknahme bereit erkläre, zumal es lediglich eine Vermutung der Behörde darstelle, dass die Beschwerdeführerin über Ungarn eingereist sei.

Da die Schubhaft nicht zur Sicherung der Zurückschiebung der Beschwerdeführerin diente, erübrigt sich ein näheres Eingehen auf das diesbezügliche Vorbringen. Die belangte Behörde weist jedoch zutreffend im angefochtenen Bescheid darauf hin, dass die Abschiebung - bei Vorliegen der entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen - für die Dauer des Asylverfahrens "nur aufgeschoben" werde, "um Asylwerber vor Beendigung ihres Aufenthaltes bis zur endgültigen Entscheidung über ihren Asylantrag zu schützen"; es liege daher nur eine "vorläufige" Unzulässigkeit der Abschiebung vor. Es stehe erst ab der endgültigen Entscheidung über den Asylantrag fest, ob die Abschiebung unzulässig sei und daher das Ziel der Schubhaft, nämlich die Sicherung der Außerlandesschaffung des Fremden, endgültig unerreichbar sei.

Es ist auch für den Verwaltungsgerichtshof nicht zu ersehen, dass im Beschwerdefall, zumal im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides insbesondere noch die Entscheidung über die Berufung der Beschwerdeführerin bezüglich des Asylbescheides vom 14. Jänner 1998 offen war, das Ziel der Schubhaft, nämlich die Abschiebung der Beschwerdeführerin, nicht (mehr) im Sinne des § 69 Abs. 2 erster Satz FrG 1997 erreicht werden hätte können.

Da die belangte Behörde nicht zu prüfen hatte, ob die Abschiebung tatsächlich durchführbar ist (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 23. März 1999, Zl. 98/02/0309), hatte sie der Beschwerdeführerin auch nicht allfällige "in Aussicht genommene Varianten der Außerlandesschaffung" - wie dies in der Beschwerde behauptet wird - mitzuteilen. Außerdem wurde die Beschwerdeführerin entgegen ihren Beschwerdebehauptungen auch im Rahmen des angefochtenen Bescheides über die Gründe ihrer (im Zeitpunkt der Einbringung der Schubhaftbeschwerde bereits beendeten) Anhaltung in Schubhaft in Kenntnis gesetzt.

Es trifft auch nicht zu, dass die Behörde nicht zügig die Aufenthaltsbeendigung und Außerlandesschaffung der Beschwerdeführerin betrieben hätte, zumal die Behörde trotz der Feiertage bereits am 7. Jänner 1998 den Ausweisungsbescheid in erster Instanz erlassen und die Beschaffung des Heimreisezertifikates veranlasst hat. Dass die Außerlandesschaffung insbesondere auf Grund der von der Beschwerdeführerin ergriffenen Rechtsmittel sowie auf Grund der (mangels vorhanden gewesenen gültigen Reisedokuments) notwendigen Beschaffung eines Heimreisezertifikates verzögert wurde, hat die Beschwerdeführerin selbst zu vertreten.

Schließlich vertritt die Beschwerdeführerin die Ansicht, es hätten gelindere Mittel ausgereicht, zumal die Beschwerdeführerin von der Caritas rechtlich und sozial betreut werde und auch über einen Schlafplatz verfüge.

Die Behörde kann nach § 66 Abs. 1 erster Satz FrG 1997 von der Anordnung der Schubhaft Abstand nehmen, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass deren Zweck durch Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden kann.

Die in diesem Zusammenhang behaupteten Ermessensfehler (vgl. das vorzitierte hg. Erkenntnis vom 23. März 1999 m.w.N.) sind der belangten Behörde nicht unterlaufen. Die belangte Behörde verweist zutreffend auf die ständige hg. Rechtsprechung, wonach die Gewährung des Lebensunterhalts durch die Caritas nicht der Annahme der Mittellosigkeit entgegensteht (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 1997, Zl. 95/02/0187). Der in der Beschwerde enthaltene Hinweis auf die Wohnmöglichkeit und die Unterstützung durch die Caritas vermag daher in Bezug auf die Ermessensentscheidung der belangten Behörde, es seien im Beschwerdefall insbesondere wegen Mittellosigkeit und fehlender sozialer Integration der Beschwerdeführerin keine gelinderen Mittel anzuwenden, keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG Abstand genommen werden.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 23. Februar 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998020276.X00

Im RIS seit

25.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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