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19/05 Menschenrechte;Norm
FrG 1997 §61;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/02/0057Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Beck und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Zeller, über die Beschwerde des 1978 geborenen EA in D, vertreten durch Dr. Wilfried Weh, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 5. März 2001, Zl. 3-50-03/01/E2, betreffend Schubhaft, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Nach dem Inhalt der mit der Beschwerde vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde vom 5. März 2001 wies diese die Schubhaftbeschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet ab (Spruchpunkt 1.) und stellte gemäß § 73 Abs. 4 erster Satz Fremdengesetz 1997 (FrG) fest, dass zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen (Spruchpunkt 2.).
Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, sei am 27. November 1978 in Österreich geboren worden und habe sich hier bis zum 3. August 1984 aufgehalten. Nach einem Aufenthalt in der Türkei sei er im Mai 1991 wieder nach Österreich zurückgekehrt.
Mit Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 2. Juni 1997 sei der Beschwerdeführer "zu 23 Fakten" wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z. 4, 129 Z. 1 StGB verurteilt worden; eine weitere Verurteilung habe das Vergehen des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach § 136 Abs. 1 StGB betroffen. Außerdem sei er "zu einem Faktum" wegen des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB verurteilt worden. Über den Beschwerdeführer sei deshalb eine Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten (unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren) verhängt worden.
Unter Hinweis auf dieses Urteil, zwei Verwaltungsstrafen sowie "der für seine Person von der Sozialhilfeabteilung und der Jugendwohlfahrtsbehörde getätigten Aufwendungen" sei der Beschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn mit Schreiben vom 22. Oktober 1997 darüber informiert worden, dass die Behörde beabsichtige, über ihn ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von fünf Jahren zu verhängen.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 19. November 1997 sei in der Folge über den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von fünf Jahren verhängt worden, welches im Instanzenzug dahin abgeändert worden sei, dass das Aufenthaltsverbot gemäß § 36 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 Z. 1 FrG in Verbindung mit den §§ 37 Abs. 1 und 2, 38 und 39 FrG erlassen und gleichzeitig die Dauer des Aufenthaltsverbots mit sechs Jahren bestimmt worden sei. Unter Hinweis auf dieses Aufenthaltsverbot sei der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. Juni 1998 aufgefordert worden, das Bundesgebiet binnen einer Woche zu verlassen. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Juni 1998 sei der gegen das Aufenthaltsverbot gerichteten Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt worden.
Das Bezirksgericht Dornbirn habe mit Urteil vom 28. September 2000 den Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Suchtgiftbesitzes nach § 27 Abs. 1 SMG zu einer Geldstrafe verurteilt, wobei die Probezeit hinsichtlich der mit dem erwähnten Urteil des Landesgerichtes Feldkirch ausgesprochenen Strafe auf fünf Jahre verlängert worden sei.
Mit (einem weiteren) Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 12. Oktober 2000 sei der Beschwerdeführer neuerlich wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z. 4, 129 Z. 2 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt worden, wobei von einem Widerruf der bedingten Strafnachsicht abgesehen worden sei.
Mit Erkenntnis vom 14. Dezember 2000, Zl. 98/21/0324, habe der Verwaltungsgerichtshof die gegen das befristete Aufenthaltsverbot erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen.
Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 22. Jänner 2001 sei der Beschwerdeführer unter Hinweis auf das vorerwähnte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes aufgefordert worden, binnen einer Woche aus dem Bundesgebiet auszureisen; dieses Schreiben sei am 24. Jänner 2001 zugestellt worden.
Über Anordnung der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn sei der Beschwerdeführer am 8. Februar 2001 dieser vorgeführt worden, wo über ihn zur Sicherung und Überwachung der Ausreise die Schubhaft verhängt worden sei.
Die Verhängung der Schubhaft über den Beschwerdeführer sei nach Ansicht der belangten Behörde zur Sicherung und Überwachung seiner Ausreise notwendig und zwar im Hinblick auf das vom Beschwerdeführer in der Vergangenheit gesetzte kriminelle Verhalten. Auch nach der Verständigung von der beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbotes habe der Beschwerdeführer neuerlich kriminelle Taten gesetzt. Ohne die Schubhaft wäre die öffentliche Sicherheit - bis zum Zeitpunkt seiner tatsächlichen Abschiebung - gefährdet. Da der Beschwerdeführer der Aufforderung zur Ausreise aus dem Bundesgebiet im Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 22. Jänner 2001 nicht nachgekommen sei, sei von seiner mangelnden Ausreisewilligkeit auszugehen, weshalb auch aus diesem Grunde die Schubhaft zu verhängen gewesen wäre.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde erwogen:
Der Beschwerdeführer geht davon aus, dass er "assoziationsintegrierter türkischer Staatsbürger" sei, was sich aus den "erteilten Befreiungsscheinen" ergebe. Er bekämpft den Bescheid der belangten Behörde ausschließlich auf der Basis dieser Behauptung, sodass der Verwaltungsgerichtshof auf Grund des Beschwerdevorbringens davon ausgeht, dass der angefochtene Bescheid jedenfalls nicht rechtswidrig wäre, wenn die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei "assoziationsintegrierter türkischer Staatsbürger", nicht zutreffen sollte.
Es kann im Beschwerdefall aber auch - wie noch zu zeigen sein wird - dahinstehen, ob der Beschwerdeführer tatsächlich die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation zwischen der EWG und der Türkei (im Folgenden: ARB) erfüllt oder nicht, da selbst im Falle des Zutreffens dieser Voraussetzungen der bekämpfte Bescheid zumindest im Ergebnis nicht rechtswidrig wäre.
Der Vollständigkeit halber sei jedoch festgehalten, dass sich aus "den erteilten Befreiungsscheinen" nicht zwingend ergibt, dass der Beschwerdeführer "assoziationsintegrierter türkischer Staatsbürger" ist (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 7. April 2000, Zl. 99/19/0210).
Die Ausführungen des Beschwerdeführers über seine aus der behaupteten "Assoziationsintegration" abgeleitete Aufenthaltsberechtigung gehen schon deshalb ins Leere, weil unbestritten über den Beschwerdeführer ein befristetes Aufenthaltsverbot verhängt wurde, das im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides - siehe auch die vorstehenden Ausführungen zum Sachverhalt - rechtskräftig war.
Wie der Verwaltungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 27. März 1998, Zl. 97/02/0550, mit weiteren Nachweisen ausgeführt hat, ist der unabhängige Verwaltungssenat im Rahmen der Schubhaftbeschwerde nur gehalten zu prüfen, ob das für die Festnahme und Anhaltung eines Fremden in Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung eine (mittelbare) Tatbestandswirkung erzeugende durchsetzbare Aufenthaltsverbot nach wie vor aufrecht war. Trifft dies zu, so hat die daran gebundene belangte Behörde vom Bestehen desselben auszugehen.
Angesichts der auch vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellten Rechtskraft des gegen ihn verhängten Aufenthaltsverbotes im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geht die der Beschwerde allenfalls zu entnehmende Verfahrensrüge der unterlassenen Prüfung einer allfälligen Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers nach Art. 6 (und 7) ARB schon deshalb ins Leere, weil darüber in einem anderen Verwaltungsverfahren vor der zuständigen Fremdenbehörde zu entscheiden ist (bzw. war). Im Lichte der dargestellten hg. Rechtsprechung war die Behörde jedenfalls an die Rechtskraft des verhängten Aufenthaltsverbotes gebunden (vgl. wiederum das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 27. März 1998). An dieser Rechtslage hat sich auch durch das Inkrafttreten des FrG 1997 nichts geändert (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2000, Zl. 99/02/0166). Soweit der Beschwerdeführer sich daher auf die "offenkundige Rechtswidrigkeit des Aufenthaltsverbots" stützt (Punkt 4.7 der Beschwerde) ist seinen diesbezüglichen Ausführungen schon aus den dargelegten Erwägungen nicht zu folgen.
Wenn der Beschwerdeführer weiters die Nichtdurchführung der beantragten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat (als Verstoß gegen Art. 6 MRK) unter Berufung auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) in Zusammenhang mit Haftentschädigungsverfahren rügt (Punkt 4.6 der Beschwerde), genügt es, ihn auf die Begründung zu verweisen, die der Verwaltungsgerichtshof in seinem bereits erwähnten Erkenntnis vom 27. März 1998 einem gleich gelagerten Vorbringen des dortigen Beschwerdeführers entgegenhielt, der auch durch den Rechtsfreund des nunmehrigen Beschwerdeführers vertreten war. Das nunmehrige Beschwerdevorbringen bietet keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzugehen. Aus den im erwähnten Erkenntnis vom 27. März 1998 näher dargelegten Gründen vermag der Verwaltungsgerichtshof im Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung auch nach dem FrG 1997 keine Rechtswidrigkeit zu erblicken; er sieht sich daher auch nicht veranlasst, der Anregung des Beschwerdeführers näher zu treten, aus § 73 Abs. 2 FrG 1997 die Wortfolge "1. eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint," beim Verfassungsgerichtshof wegen Verfassungswidrigkeit anzufechten.
Soweit der Beschwerdeführer auf die "fehlende Notwendigkeit der Schubhaft" (Punkt 4.4 der Beschwerde) verweist, ist ihm entgegenzuhalten, dass er nach seinen eigenen Ausführungen nicht gewillt war, seinen mit dem rechtskräftigen Aufenthaltsverbot im Widerspruch stehenden Aufenthalt zu beenden. Wenn die belangte Behörde besonders auch unter Berücksichtigung des sonstigen Verhaltens (strafgerichtliche Verurteilungen) des Beschwerdeführers die Notwendigkeit der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung aus Gründen der öffentlichen Sicherheit bejaht hat, so begegnet dies keinen Bedenken.
Soweit der Beschwerdeführer in § 61 FrG einen "verfassungswidrigen Freiheitsentziehungstatbestand" (Punkt 4.5 der Beschwerde) im Hinblick auf Art. 5 MRK erblickt, vermag der Verwaltungsgerichtshof dem nicht zu folgen; selbst bei Zutreffen seiner diesbezüglichen Argumentation übersieht der Beschwerdeführer, dass nach Art. 5 Abs. 1 lit. f leg. cit. die Haft im Rahmen eines Ausweisungsverfahrens ausdrücklich für zulässig erklärt wird.
Schließlich wirft der Beschwerdeführer der belangten Behörde auch noch die "Verkennung des Standards für aufenthaltsbeendende Maßnahmen" entsprechend der Judikatur des EuGH (Punkt 4.2. der Beschwerde) vor und erläutert dies unter Punkt 4.3 ("Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Schubhaft") seiner Beschwerdeausführungen. Danach wäre das Aufenthaltsverbot von der belangten Behörde zu überprüfen gewesen.
Dem ist entgegenzuhalten, dass - wie oben erwähnt - es nicht Aufgabe der Schubhaftbehörde (des unabhängigen Verwaltungssenates) ist, eine Überprüfung des (rechtskräftigen und) durchsetzbaren Aufenthaltsverbotes vorzunehmen, insbesondere in eine inhaltliche Überprüfung desselben einzugehen.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung - eine mündliche Verhandlung wäre auch nicht unter dem Aspekt des Art. 6 MRK erforderlich gewesen (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 27. März 1998, Zl. 97/02/0550) - als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 18. Mai 2001
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001020056.X00Im RIS seit
31.07.2001