TE Uvs Bescheid 2011/1/20 Senat-FR-10-0024

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Veröffentlicht am 20.01.2011
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Norm

FPG §76 Abs2a Z1
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

I.römisch eins.

Der Beschwerde wird Folge gegeben.

Es wird die Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides vom „***“, ***, und die Rechtswidrigkeit der Anhaltung des Beschwerdeführers vom *** bis *** festgestellt.

Rechtsgrundlagen:

§ 83 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) iVm § 67e Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG)Paragraph 83, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in Verbindung mit Paragraph 67 e, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG)

II.römisch zwei.

Die unterliegende Partei (X, zuzuordnen dem Bund, Bundesminister für Inneres) hat dem Beschwerdeführer zu Handen seiner ausgewiesenen Vertreterin den Schriftsatzaufwand in der Höhe von € 737,60 zuzüglich der mit der Zustellung dieser Entscheidung gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 Gebührengesetz 1957 i.d.g.F. fällig werdenden Gebühr in der Höhe von €Die unterliegende Partei (römisch zehn, zuzuordnen dem Bund, Bundesminister für Inneres) hat dem Beschwerdeführer zu Handen seiner ausgewiesenen Vertreterin den Schriftsatzaufwand in der Höhe von € 737,60 zuzüglich der mit der Zustellung dieser Entscheidung gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, Gebührengesetz 1957 i.d.g.F. fällig werdenden Gebühr in der Höhe von €

13,20, insgesamt somit, in Summe somit

€ 750,80, innerhalb von zwei Monaten ab Zustellung dieser Entscheidung zu bezahlen.

Rechtsgrundlagen:

§ 79a AVG iVm § 83 Abs. 2 FPGParagraph 79 a, AVG in Verbindung mit Paragraph 83, Absatz 2, FPG

UVS-AufwandsersatzVO 2008, BGBl II Nr. 456/2008.UVS-AufwandsersatzVO 2008, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 456 aus 2008,.

Text

Aus dem vorliegenden fremdenpolizeilichen Akt der belangten Behörde und den darin enthaltenen Unterlagen sowie den Angaben des Beschwerdeführers ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger. Er reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am *** einen Asylantrag. Die Ermittlungen ergaben einen EURODAC-Treffer für Griechenland (***).

Im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme am *** bei der Polizeiinspektion ***, ***, führte der Beschwerdeführer aus, in *** ein 17jähriges Mädchen geliebt zu haben, wobei die Brüder und der Vater des Mädchens gegen diese Verbindung gewesen seien. Sie hätten ihn mit dem Umbringen bedroht, weshalb er geflüchtet sei. Als Geburtsdatum gab der Beschwerdeführer den *** an, weshalb er vorerst als minderjähriger Asylwerber geführt wurde.

Am *** wurde er einer zahnärztlichen Untersuchung zwecks Altersbestimmung unterzogen. Diese ergab aufgrund des Zahnstatus ein Mindestalter von 19 Jahren, wobei ein höheres Lebensalter nicht ausdrücklich auszuschließen sei. Am *** wurde weiters eine Magnetresonanzuntersuchung durchgeführt, welche ein Verknöcherungsstadium 3 des inneren Schlüsselbeines beidseits ergab, was bei einer Altersgruppe von 16,9 bis 34,8 Jahren vorliege. Aus einem gerichtsmedizinischen Gutachten ergab sich unter Berücksichtigung sämtlicher Untersuchungen ein Mindestalter von 19 Jahren zum Untersuchungszeitpunkt. Aus diesem Grund wurde der Beschwerdeführer im Asylverfahren nicht mehr als minderjährig geführt und aufgrund seines äußeren Erscheinungsbildes, seines Verhaltens bei den Einvernahmen, seiner verbalen Ausdrucksweise und des Gesamteindrucks von der Volljährigkeit ausgegangen.

Eine Geburtsurkunde bzw. sonstige die Identität bezeugende Dokumente konnte der Beschwerdeführer nicht vorlegen.

Mit Bescheid des Y vom ***, Zl. ***, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom *** gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gleichzeitig gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs am *** aufgrund eines Rechtsmittelverzichts des Beschwerdeführers in Rechtskraft.Mit Bescheid des Y vom ***, Zl. ***, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom *** gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gleichzeitig gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs am *** aufgrund eines Rechtsmittelverzichts des Beschwerdeführers in Rechtskraft.

Am *** um 15.27 Uhr wurde der Beschwerdeführer in den Räumlichkeiten der Polizeiinspektion ***, ***, festgenommen und der X betreffend Verhängung der Schubhaft vorgeführt. Im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme führte der Beschwerdeführer zum Vorhalt, er habe die Möglichkeit, freiwillig in seinen Heimatstaat zurückzukehren, andernfalls er nach Griechenland abgeschoben werde, aus, in Griechenland nicht bleiben zu wollen und sich mit den Gesetzen der EU nicht ausgekannt zu haben. Er habe nicht gewusst, wenn man in einem Land registriert sei, dass man dann in ein anderes nicht einreisen könne. Er sei seit sechs Monaten in Österreich in *** gewesen. Seine Identität könne er nicht beweisen. Eine Wohnung und Familienangehörige in Österreich oder der EU habe er nicht. Er sei nicht krank und benötige auch keine Medikamente oder sonstige ärztliche Behandlungen. Zur beabsichtigten Schubhaftnahme sage er nichts, da er sowieso abgeschoben werde.Am *** um 15.27 Uhr wurde der Beschwerdeführer in den Räumlichkeiten der Polizeiinspektion ***, ***, festgenommen und der römisch zehn betreffend Verhängung der Schubhaft vorgeführt. Im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme führte der Beschwerdeführer zum Vorhalt, er habe die Möglichkeit, freiwillig in seinen Heimatstaat zurückzukehren, andernfalls er nach Griechenland abgeschoben werde, aus, in Griechenland nicht bleiben zu wollen und sich mit den Gesetzen der EU nicht ausgekannt zu haben. Er habe nicht gewusst, wenn man in einem Land registriert sei, dass man dann in ein anderes nicht einreisen könne. Er sei seit sechs Monaten in Österreich in *** gewesen. Seine Identität könne er nicht beweisen. Eine Wohnung und Familienangehörige in Österreich oder der EU habe er nicht. Er sei nicht krank und benötige auch keine Medikamente oder sonstige ärztliche Behandlungen. Zur beabsichtigten Schubhaftnahme sage er nichts, da er sowieso abgeschoben werde.

Mit Bescheid vom ***, Zl. ***, ordnete die X gemäß § 76 Abs. 2a Z. 1 und Abs. 3 FPG die Anhaltung (Schubhaft) an, um das Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG und die Abschiebung zu sichern. Begründend führte die Behörde für die Verhängung der Schubhaft aus, dass mit Bescheid des Y vom *** eine mit einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG verbundene durchsetzbare Ausweisung nach Griechenland erlassen worden sei. Der Beschwerdeführer sei in Österreich in keinster Weise sozial integriert, er habe keine Wohnung und beziehe auch kein Einkommen. Er habe keine nahen Familienangehörigen in Österreich und zudem bei der Asylantragstellung mit einem falschen Geburtsdatum operiert. Das bedeute, dass bei ihm ein erhöhter Sicherungsbedarf bestehe. Die Anwendung gelinderer Mittel sei in diesem Fall auszuschließen, da er seinen Aufenthalt in Österreich nicht legalisieren könne. Es sei daher die Annahme gerechtfertigt, dass er sich dem behördlichen Zugriff entziehen werde, um die Vollstreckung fremdenpolizeilicher Maßnahme gegen seine Person zu verhindern oder zumindest erheblich zu erschweren.Mit Bescheid vom ***, Zl. ***, ordnete die römisch zehn gemäß Paragraph 76, Absatz 2 a, Ziffer eins und Absatz 3, FPG die Anhaltung (Schubhaft) an, um das Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung gemäß Paragraph 10, AsylG und die Abschiebung zu sichern. Begründend führte die Behörde für die Verhängung der Schubhaft aus, dass mit Bescheid des Y vom *** eine mit einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG verbundene durchsetzbare Ausweisung nach Griechenland erlassen worden sei. Der Beschwerdeführer sei in Österreich in keinster Weise sozial integriert, er habe keine Wohnung und beziehe auch kein Einkommen. Er habe keine nahen Familienangehörigen in Österreich und zudem bei der Asylantragstellung mit einem falschen Geburtsdatum operiert. Das bedeute, dass bei ihm ein erhöhter Sicherungsbedarf bestehe. Die Anwendung gelinderer Mittel sei in diesem Fall auszuschließen, da er seinen Aufenthalt in Österreich nicht legalisieren könne. Es sei daher die Annahme gerechtfertigt, dass er sich dem behördlichen Zugriff entziehen werde, um die Vollstreckung fremdenpolizeilicher Maßnahme gegen seine Person zu verhindern oder zumindest erheblich zu erschweren.

Der Beschwerdeführer befand sich seit *** in Schubhaft im ***.

Über die am *** beim Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ eingelangte (erste) Beschwerde gemäß § 82 FPG hat die erkennende Behörde mit Bescheid vom ***, ***, dahingehend entschieden, dass der Beschwerde Folge gegeben und die Rechtswidrigkeit sowohl des Schubhaftbescheides (vom ***) und der Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit dem *** festgestellt wurde. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft nicht vorliegen.Über die am *** beim Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ eingelangte (erste) Beschwerde gemäß Paragraph 82, FPG hat die erkennende Behörde mit Bescheid vom ***, ***, dahingehend entschieden, dass der Beschwerde Folge gegeben und die Rechtswidrigkeit sowohl des Schubhaftbescheides (vom ***) und der Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit dem *** festgestellt wurde. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft nicht vorliegen.

Die Bezug habende Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land NÖ vom ***, ***, wurde dem Beschwerdeführer und auch der Fremdenpolizeibehörde erster Rechtsstufe noch am *** mittels Telefax zugestellt.

Aus dem vorliegenden Akt der Fremdenpolizeibehörde erster Rechtsstufe ergibt sich, dass Fremdenpolizeibehörde am *** das Ersuchen an die Y, Y, richtete, den Beschwerdeführer aus der am *** verfügten Schubhaft zu entlassen und das begründend auf die oben zitierte Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land NÖ verwiesen wurde. Ein Entlassungsbericht, somit die Vollziehung der sich aus der Entscheidung des UVS NÖ notwendger Weise ergebenden Maßnahmen, ist dem Akt der Bezirksverwaltungsbehörde nicht zu entnehmen. Gleichzeitig ist aktenkundig, dass die Fremdenpolizeibehörde erster Rechtsstufe am *** einen Abschiebeauftrag erteilt hat und dass eine Mitteilung gemäß § 67 Abs. 4 FPG erging.Aus dem vorliegenden Akt der Fremdenpolizeibehörde erster Rechtsstufe ergibt sich, dass Fremdenpolizeibehörde am *** das Ersuchen an die Y, Y, richtete, den Beschwerdeführer aus der am *** verfügten Schubhaft zu entlassen und das begründend auf die oben zitierte Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land NÖ verwiesen wurde. Ein Entlassungsbericht, somit die Vollziehung der sich aus der Entscheidung des UVS NÖ notwendger Weise ergebenden Maßnahmen, ist dem Akt der Bezirksverwaltungsbehörde nicht zu entnehmen. Gleichzeitig ist aktenkundig, dass die Fremdenpolizeibehörde erster Rechtsstufe am *** einen Abschiebeauftrag erteilt hat und dass eine Mitteilung gemäß Paragraph 67, Absatz 4, FPG erging.

Noch am *** (auf der Bescheidausfertigung ist auf Grund eines offenkundigen Schreibfehlers das Datum „***“ angeführt, eine Zustellung dieses Bescheides laut Faxsendebericht ergibt sich jedoch mit ***) verfügte die Fremdenpolizeibehörde erster Rechtsstufe neuerlich die Schubhaft und stützte diese auf § 76 Abs. 1 u. 3 sowie auf § 113 Abs. 1 FPG und § 57 Abs. 1 AVG.Noch am *** (auf der Bescheidausfertigung ist auf Grund eines offenkundigen Schreibfehlers das Datum „***“ angeführt, eine Zustellung dieses Bescheides laut Faxsendebericht ergibt sich jedoch mit ***) verfügte die Fremdenpolizeibehörde erster Rechtsstufe neuerlich die Schubhaft und stützte diese auf Paragraph 76, Absatz eins, u. 3 sowie auf Paragraph 113, Absatz eins, FPG und Paragraph 57, Absatz eins, AVG.

Im diesem die Schubhaft anordnenden Bescheid begründete die Fremdenpolizeibehörde erster Rechtsstufe die Inschubhaftnahme damit, dass Erhebungen ergeben hätten, dass gegen den Beschwerdeführer durch die *** am *** gemäß § 10 AsylG eine Ausweisung erlassen worden sei und der Antrag auf Internationalen Schutz zurück- bzw. abgewiesen wurde. Am *** sei durch die Fremdenpolizeibehörde erster Rechtsstufe gemäß § 76 Abs. 2a Z 1 FPG die Schubhaft verhängt worden und habe der Beschwerdeführer am *** gegenüber dem Bundesasylamt einen Rechtsmittelverzicht unterschrieben. Der diesbezügliche Bescheid sei seit dem *** rechtskräftig. Der Beschwerdeführer halte sich daher illegal im Bundesgebiet der Republik Österreich auf. Am *** sei bei der Fremdenpolizeibehörde erster Rechtsstufe der Abschiebetermin für den *** eingelangt. Am *** habe der UVS NÖ die Schubhaft, welche gemäß § 76 Abs. 2a Z 1 FPG verhängt worden sei, für rechtswidrig erklärt.Im diesem die Schubhaft anordnenden Bescheid begründete die Fremdenpolizeibehörde erster Rechtsstufe die Inschubhaftnahme damit, dass Erhebungen ergeben hätten, dass gegen den Beschwerdeführer durch die *** am *** gemäß Paragraph 10, AsylG eine Ausweisung erlassen worden sei und der Antrag auf Internationalen Schutz zurück- bzw. abgewiesen wurde. Am *** sei durch die Fremdenpolizeibehörde erster Rechtsstufe gemäß Paragraph 76, Absatz 2 a, Ziffer eins, FPG die Schubhaft verhängt worden und habe der Beschwerdeführer am *** gegenüber dem Bundesasylamt einen Rechtsmittelverzicht unterschrieben. Der diesbezügliche Bescheid sei seit dem *** rechtskräftig. Der Beschwerdeführer halte sich daher illegal im Bundesgebiet der Republik Österreich auf. Am *** sei bei der Fremdenpolizeibehörde erster Rechtsstufe der Abschiebetermin für den *** eingelangt. Am *** habe der UVS NÖ die Schubhaft, welche gemäß Paragraph 76, Absatz 2 a, Ziffer eins, FPG verhängt worden sei, für rechtswidrig erklärt.

Gemäß § 6 Abs. 4a FPG sei für die weitere fremdenpolizeiliche Behandlung die Y zuständig, da die Abschiebung des Beschwerdeführers bereits eingeleitet sei. Da der Beschwerdeführer auf Grund seiner negativen Asylentscheidung auch nicht mehr in der Grundversorgung aufgenommen werden könne, werde die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 1 FPG neuerlich angeordnet, da der Beschwerdeführer über keine Angehörigen in Österreich verfüge und zudem mittellos sei. Daher bestehe die Gefahr, dass er sich seiner für den *** vorgesehenen Abschiebung entziehen werde. Es sei beabsichtigt, den Beschwerdeführer gemäß der Ausweisung nach Athen abzuschieben. Da er mit falschen Daten operiert hätte, seien die Möglichkeiten des gelinderen Mittels auszuschließen.Gemäß Paragraph 6, Absatz 4 a, FPG sei für die weitere fremdenpolizeiliche Behandlung die Y zuständig, da die Abschiebung des Beschwerdeführers bereits eingeleitet sei. Da der Beschwerdeführer auf Grund seiner negativen Asylentscheidung auch nicht mehr in der Grundversorgung aufgenommen werden könne, werde die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG neuerlich angeordnet, da der Beschwerdeführer über keine Angehörigen in Österreich verfüge und zudem mittellos sei. Daher bestehe die Gefahr, dass er sich seiner für den *** vorgesehenen Abschiebung entziehen werde. Es sei beabsichtigt, den Beschwerdeführer gemäß der Ausweisung nach Athen abzuschieben. Da er mit falschen Daten operiert hätte, seien die Möglichkeiten des gelinderen Mittels auszuschließen.

Festzustellen ist, dass sowohl die von der Fremdenpolizeibehörde erster Rechtsstufe gewertete Tatsache der mangelhaften Angaben über das Alter des Beschwerdeführers als auch der Umstand, dass der Bescheid des Y vom ***, Zl. ***, am *** auf Grund eines Rechtsmittelverzichtes in Rechtskraft erwachsen ist und mit diesem Bescheid der Antrag auf Internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gleichzeitig gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen wurde, bereits der Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land NÖ über die am *** eingelangte Schubhaftbeschwerde (Bescheid vom ***, ***) wertend zu Grunde gelegt worden war.Festzustellen ist, dass sowohl die von der Fremdenpolizeibehörde erster Rechtsstufe gewertete Tatsache der mangelhaften Angaben über das Alter des Beschwerdeführers als auch der Umstand, dass der Bescheid des Y vom ***, Zl. ***, am *** auf Grund eines Rechtsmittelverzichtes in Rechtskraft erwachsen ist und mit diesem Bescheid der Antrag auf Internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gleichzeitig gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen wurde, bereits der Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land NÖ über die am *** eingelangte Schubhaftbeschwerde (Bescheid vom ***, ***) wertend zu Grunde gelegt worden war.

In der Bezug habenden Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land NÖ vom *** wurde im Einklang mit der danach erfolgten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (2010/21/0234 vom 26. August 2010) auch bei Vorliegen einer Inschubhaftnahme nach § 76 Abs. 2a Z 1 FPG eine Interessensabwägung vorgenommen. Entsprechend den umfangreichen Ausführungen in der Bezug habenden Entscheidung des UVS NÖ hat die Gesamtabwägung sämtlicher Interessen, nämlich des persönlichen Interesses des Beschwerdeführers an der persönlichen Freiheit gegenüber dem staatlichen Sicherungsinteresse, ein Überwiegen der Interessen des Beschwerdeführers an der persönlichen Freiheit ergeben.In der Bezug habenden Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land NÖ vom *** wurde im Einklang mit der danach erfolgten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (2010/21/0234 vom 26. August 2010) auch bei Vorliegen einer Inschubhaftnahme nach Paragraph 76, Absatz 2 a, Ziffer eins, FPG eine Interessensabwägung vorgenommen. Entsprechend den umfangreichen Ausführungen in der Bezug habenden Entscheidung des UVS NÖ hat die Gesamtabwägung sämtlicher Interessen, nämlich des persönlichen Interesses des Beschwerdeführers an der persönlichen Freiheit gegenüber dem staatlichen Sicherungsinteresse, ein Überwiegen der Interessen des Beschwerdeführers an der persönlichen Freiheit ergeben.

Begründend wurde bereits in der bezeichneten Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land NÖ ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nach seiner Ankunft in Österreich nicht in die Illegalität „abgetaucht“ sei, sondern sich aus freien Stücken einem behördlichen Verfahren gestellt hat und gegenüber der belangten Behörde durchaus kooperativ war. Der Beschwerdeführer habe bei keiner einzigen Einvernahme angedroht, im Falle des Vorliegens einer negativen asylrechtlichen Entscheidung „unterzutauchen“ bzw. sich dem behördlichen Zugriff zu entziehen. Der Ausschluss für die Anwendung eines gelinderen Mittels mit der Begründung, der Beschwerdeführer könne seinen Aufenthalt in Österreich nicht legalisieren, erscheine nach den Ausführungen in der Bezug habenden Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land NÖ als nicht schlüssig, zumal sich der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in *** aufgehalten habe. Eine Anordnung, in von der Behörde bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, erscheine jedenfalls möglich.

In rechtlicher Hinsicht wurde hierüber erwogen:

Der Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z. 1 FPG.Der Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG.

Gemäß § 1 Abs. 2 FPG sind auf Asylwerber die §§ 41 bis 43, 53, 58, 68, 69, 72 und 76 Abs. 1 nicht anzuwenden.Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, FPG sind auf Asylwerber die Paragraphen 41 bis 43, 53, 58, 68, 69, 72 und 76 Absatz eins, nicht anzuwenden.

Asylwerber ist ein Fremder ab Einbringung eines Antrages auf internationalen Schutz bis zum rechtskräftigen Abschluss, zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens (§ 2 Abs.1 Z. 14 AsylG 2005).Asylwerber ist ein Fremder ab Einbringung eines Antrages auf internationalen Schutz bis zum rechtskräftigen Abschluss, zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 14, AsylG 2005).

§ 76 Abs. 1 FPG lautet:Paragraph 76, Absatz eins, FPG lautet:

„Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.“

Gemäß § 76 Abs. 3 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus diesem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus diesem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Gemäß § 77 Abs. 1 FPG kann die Behörde von der Anordnung der Schubhaft Abstand nehmen, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass deren Zweck durch Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden kann. Gegen Minderjährige hat die Behörde gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn, sie hätte Grund zur Annahme, dass der Zweck der Schubhaft nicht erreicht werden kann.Gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG kann die Behörde von der Anordnung der Schubhaft Abstand nehmen, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass deren Zweck durch Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden kann. Gegen Minderjährige hat die Behörde gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn, sie hätte Grund zur Annahme, dass der Zweck der Schubhaft nicht erreicht werden kann.

Gemäß § 77 Abs. 3 FPG kommt als gelinderes Mittel insbesondere die Anordnung in Betracht, in von der Behörde bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen oder sich in periodischen Abständen bei dem dem Fremden bekannt gegebenen Polizeikommando zu melden.Gemäß Paragraph 77, Absatz 3, FPG kommt als gelinderes Mittel insbesondere die Anordnung in Betracht, in von der Behörde bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen oder sich in periodischen Abständen bei dem dem Fremden bekannt gegebenen Polizeikommando zu melden.

Gemäß § 80 Abs. 1 und 2 FPG ist die Behörde verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf nur solange aufrecht erhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Sie darf außer in den Fällen des Abs. 3 und 4 insgesamt aber nicht länger als zwei Monate dauern.Gemäß Paragraph 80, Absatz eins und 2 FPG ist die Behörde verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf nur solange aufrecht erhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Sie darf außer in den Fällen des Absatz 3 und 4 insgesamt aber nicht länger als zwei Monate dauern.

Gemäß § 82 Abs. 1 FPG hat der Fremde das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen,Gemäß Paragraph 82, Absatz eins, FPG hat der Fremde das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen,

  1. 1.Ziffer eins
    wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist;
  2. 2.Ziffer 2
    wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz oder das Asylgesetz 2005
angehalten wird oder wurde oder
              3.              wenn gegen ihn die Schubhaft angeordnet wurde.

Gemäß § 83 Abs. 1 FPG ist zur Entscheidung über eine Beschwerde gemäß § 82 Abs. 1 Z.2 oder 3 der unabhängige Verwaltungssenat zuständig, in dessen Sprengel die Behörde ihren Sitz hat, welche die Anhaltung oder die Schubhaft angeordnet hat. In den Fällen des § 82 Abs. 1 Z.1 richtet sich die Zuständigkeit nach dem Ort der Festnahme.Gemäß Paragraph 83, Absatz eins, FPG ist zur Entscheidung über eine Beschwerde gemäß Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 der unabhängige Verwaltungssenat zuständig, in dessen Sprengel die Behörde ihren Sitz hat, welche die Anhaltung oder die Schubhaft angeordnet hat. In den Fällen des Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Ort der Festnahme.

Gemäß § 83 Abs. 2 FPG entscheidet über die Beschwerde der unabhängige Verwaltungssenat durch eines seiner Mitglieder. Im übrigen gelten die §§ 67c bis 67g sowie 79a AVG mit der Maßgabe, dassGemäß Paragraph 83, Absatz 2, FPG entscheidet über die Beschwerde der unabhängige Verwaltungssenat durch eines seiner Mitglieder. Im übrigen gelten die Paragraphen 67 c bis 67 g sowie 79a AVG mit der Maßgabe, dass

1. eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage i.V.m. der Beschwerde geklärt erscheint, und1. eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, und

2. die Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates für die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen hat, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.

Gemäß § 83 Abs. 4 hat der unabhängige Verwaltungssenat, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im Übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden.Gemäß Paragraph 83, Absatz 4, hat der unabhängige Verwaltungssenat, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im Übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden.

Gemäß § 6 Abs. 4a FPG verbleibt die Zuständigkeit zur weiteren Besorgung der Fremdenpolizei (§ 2 Abs. 2) bei jener Behörde, welche die Abschiebung veranlasst hat. Diese Zuständigkeit endetGemäß Paragraph 6, Absatz 4 a, FPG verbleibt die Zuständigkeit zur weiteren Besorgung der Fremdenpolizei (Paragraph 2, Absatz 2,) bei jener Behörde, welche die Abschiebung veranlasst hat. Diese Zuständigkeit endet

  1. 1.Ziffer eins
    mit der Ausreise des Fremden;
  2. 2.Ziffer 2
    zwei Monate nach der ursprünglichen Veranlassung der Abschiebung gemäß § 46 oder 3.              mit dem Ende der Schubhaft oder des gelinderen Mittels, sofern diese Maßnahme über den Zeitraum gemäß Z 2 hinaus andauert.zwei Monate nach der ursprünglichen Veranlassung der Abschiebung gemäß Paragraph 46, oder 3. mit dem Ende der Schubhaft oder des gelinderen Mittels, sofern diese Maßnahme über den Zeitraum gemäß Ziffer 2, hinaus andauert.

Zur mehrmaligen Erhebung von Schubhaftbeschwerden nach § 83 FPG hat der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Februar 2001, B515/00 u.a. VfSlg. 16079, ausgesprochen, dass nur dann von einer entschiedenen Sache ausgegangen werden kann, wenn sich die spätere Beschwerde auf einen Zeitraum bezieht, über den bereits durch einen Bescheid abgesprochen wurde.Zur mehrmaligen Erhebung von Schubhaftbeschwerden nach Paragraph 83, FPG hat der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Februar 2001, B515/00 u.a. VfSlg. 16079, ausgesprochen, dass nur dann von einer entschiedenen Sache ausgegangen werden kann, wenn sich die spätere Beschwerde auf einen Zeitraum bezieht, über den bereits durch einen Bescheid abgesprochen wurde.

Festzustellen ist, dass hinsichtlich der Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft in der Zeit nach der Erlassung des über die erste Schubhaftbeschwerde absprechenden Bescheides vom *** bis zur deren Beendigung mit der Abschiebung des Beschwerdeführers am *** keine entschiedene Sache vorliegt, weil dieser Zeitraum vom erstgenannten Bescheid der erkennenden Behörde vom *** noch nicht erfasst wurde. Klarzustellen ist, dass der (nur) einen neuen Titelbescheid darstellende Ausspruch des Unabhängigen Verwaltungssenates nach § 83 Abs. 4 FPG, dass „zum Zeitpunkt seiner Entscheidung“ die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, im Verhältnis zu einer sich auf den danach liegenden Zeitraum beziehenden Schubhaftbeschwerde nicht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache begründet.Festzustellen ist, dass hinsichtlich der Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft in der Zeit nach der Erlassung des über die erste Schubhaftbeschwerde absprechenden Bescheides vom *** bis zur deren Beendigung mit der Abschiebung des Beschwerdeführers am *** keine entschiedene Sache vorliegt, weil dieser Zeitraum vom erstgenannten Bescheid der erkennenden Behörde vom *** noch nicht erfasst wurde. Klarzustellen ist, dass der (nur) einen neuen Titelbescheid darstellende Ausspruch des Unabhängigen Verwaltungssenates nach Paragraph 83, Absatz 4, FPG, dass „zum Zeitpunkt seiner Entscheidung“ die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, im Verhältnis zu einer sich auf den danach liegenden Zeitraum beziehenden Schubhaftbeschwerde nicht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache begründet.

Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der nunmehr eingebrachten Schubhaftbeschwerde unter Berücksichtigung des maßgeblichen Sachverhaltes, wie er nach Erlassung der Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land NÖ vom *** bis zur Abschiebung des Beschwerdeführers am *** vorlag, ergab, dass keinerlei zusätzliche Sachverhaltselemente hinzugetreten sind, welche eine – zum Bescheid des UVS NÖ vom ***, ***, geänderte - rechtliche Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes herbeizuführen vermocht hätten.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach der illegalen Einreise den sofortigen Kontakt mit den österreichischen Behörden aufgenommen und das asylrechtliche Verfahren angestrengt und abgewartet hat, ist weiterhin zu Gunsten des Beschwerdeführers zu werten. Ebenso ist festzustellen, dass bereits im Zeitpunkt der Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land NÖ vom ***, ***, der maßgebliche Sachverhalt, nämlich dass seit *** eine rechtskräftige zurückweisende Entscheidung des Y verbunden mit einer rechtskräftigen Ausweisung vorlag, feststand. Alleine aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nach dem rechtskräftigen Abschluss des asylrechtlichen Verfahrens nicht ausreiste, wozu er auf Grund der vormaligen Inschubhaftnahme gar nicht aus freien Stücken befähigt war, kann nicht darauf geschlossen werden, der Beschwerdeführer werde sich den weiteren notwendigen Maßnahmen zur Durchsetzung einer Abschiebung entziehen. Auch im fortgesetzten Verfahren sind weitere Sachverhaltselemente, die zu Lasten des Beschwerdeführers zu werten gewesen wären, nicht hinzugetreten, weshalb die neuerliche Verhängung der Schubhaft sofort am Tag der Rechtswidrigerklärung der vorangehenden Schubhaft nicht dem bereits mehrfach in höchstgerichtlichen Judikaten genannten Grundsatz, dass die Schubhaft ausschließlich die „ultima ratio“ darstellen soll, entsprach.

Die erkennende Behörde hatte daher festzustellen, dass die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vom *** bis zum *** rechtswidrig war.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 83 Abs. 2 Z 1 FPG unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit dem Inhalt der Beschwerde geklärt war.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 83, Absatz 2, Ziffer eins, FPG unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit dem Inhalt der Beschwerde geklärt war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogenen Gesetzesstellen.

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2011
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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