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62/00Norm
AuslBG §28 Abs1 Z1Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat durch sein Mitglied Dr. Giefing über die Berufungen der Frau B.R., geboren am ***, wohnhaft in ***, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. *** in *** vom 11.01.2011, gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 14.12.2010, Zlen. 300-5603-2010 (1.), 300-4245-2009 (2.), 300-5609-2010 (3.), 300-5610-2010 (4.), 300-5611-2010 (5.) und 300-5612-2010 (6.), wegen Bestrafungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz - AusIBG zu Recht erkannt:
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 51 Abs. 1 VStG wird den Berufungen dahingehend Folge gegeben, dass als Tatzeit für alle in den angefochtenen Bescheiden vorgeworfenen strafbaren Handlungen einheitlich der Tag der Kontrolle (15.04.2009) angenommen wird, die verhängten Geldstrafen pro unerlaubt beschäftigtem Ausländer auf je 1000 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafen pro unerlaubt beschäftigtem Ausländer auf je 24 Stunden herabgesetzt werden. Die Übertretungsnorm und die Sanktionsnorm haben richtig wie folgt zu lauten: § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a AusIBG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2007 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 AusIBG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI I Nr. 99/2006 und § 28 Abs. 1 Z 1 dritter Strafsatz AusIBG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2007. Im Übrigen werden die Berufungen als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 51, Absatz eins, VStG wird den Berufungen dahingehend Folge gegeben, dass als Tatzeit für alle in den angefochtenen Bescheiden vorgeworfenen strafbaren Handlungen einheitlich der Tag der Kontrolle (15.04.2009) angenommen wird, die verhängten Geldstrafen pro unerlaubt beschäftigtem Ausländer auf je 1000 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafen pro unerlaubt beschäftigtem Ausländer auf je 24 Stunden herabgesetzt werden. Die Übertretungsnorm und die Sanktionsnorm haben richtig wie folgt zu lauten: Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AusIBG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2007, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AusIBG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI römisch eins Nr. 99 aus 2006, und Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, dritter Strafsatz AusIBG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2007,. Im Übrigen werden die Berufungen als unbegründet abgewiesen.
Der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens I. Instanz verringert sich daher auf insgesamt 4600 Euro.Der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens römisch eins. Instanz verringert sich daher auf insgesamt 4600 Euro.
Text
I.1. Mit den angefochtenen Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 14.12.2010, Zlen. 300-5603-2010 (1.), 300-4245-2009 (2.), 300-5609-2010 (3.), 300-5610-2010 (4.), 300-5611-2010 (5.) und 300-5612-2010 (6.) wurde die Berufungswerberin schuldig erkannt, als handelsrechtliche Geschäftsführerin der R. GmbH mit Sitz in ***, dafür verantwortlich zu sein, dass diese Gesellschaft folgende 46 ausländische Staatsangehörige zu teils unterschiedlichen Tatzeiten im April 2009 - alle jedoch am 15.04.2009 - entgegen der Bestimmung des § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a AusIBG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 AusIBG unerlaubt beschäftigt hat:römisch eins.1. Mit den angefochtenen Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 14.12.2010, Zlen. 300-5603-2010 (1.), 300-4245-2009 (2.), 300-5609-2010 (3.), 300-5610-2010 (4.), 300-5611-2010 (5.) und 300-5612-2010 (6.) wurde die Berufungswerberin schuldig erkannt, als handelsrechtliche Geschäftsführerin der R. GmbH mit Sitz in ***, dafür verantwortlich zu sein, dass diese Gesellschaft folgende 46 ausländische Staatsangehörige zu teils unterschiedlichen Tatzeiten im April 2009 - alle jedoch am 15.04.2009 - entgegen der Bestimmung des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AusIBG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AusIBG unerlaubt beschäftigt hat:
Straferkenntnis vom 14.12.2010, ZI. 300-5603-2010 (E 019/12/2011.004) E.D., geb. ***, rum. StA
Z.D., geb. ***, rum. StA
J.F., geb. ***, ung. StA
E.F., geb. ***, rum. StA
Z.F., geb. ***, rum. StA
Z.G., geb. ***, ung. StA
I.H., geb. ***, ung. StArömisch eins.H., geb. ***, ung. StA
I.H., geb. ***, ung. StArömisch eins.H., geb. ***, ung. StA
I.H., geb. ***, ung. StArömisch eins.H., geb. ***, ung. StA
Straferkenntnis vom 14.12.2010, ZI. 300-4245-2009 (E 019/12/2011.011)
L.B., geb. ***, ung. StA
S.B., geb. ***, ung. StA
C.B., geb. ***, rum. StA
E.B., geb. ***, rum. StA
Z.B., geb. ***, rum. StA
F.C., geb. ***, ung. StA
J.D., geb. ***, ung. StA
D.D., geb. ***, rum. StA
D.D., geb. ***, rum. StA
Straferkenntnis vom 14.12.2010, ZI. 300-5609-2010 (E 019/12/2011.012)
M.I., geb. ***, bulg. StA
D.J., geb. ***, ung. StA
V.J., geb. ***, rum. StArömisch fünf.J., geb. ***, rum. StA
G.K., geb. ***, ung. StA
A.K., geb. ***, ung. StA
F.K., geb. ***, ung. StA
A.K., geb. ***, ung. StA
J.K., geb. ***, ung. StA
K.L., geb. ***, ung. Staatsangehöriger
Straferkenntnis vom 14.12.2010, ZI. 300-5610-2010 (E 019/12/2011.013)
M.L., geb. ***, ung. StA
B.M., geb. ***, ung. StA
P.M., geb. ***, ung. StA
M.M., geb. ***, rum. StA
V.N., geb. ***, bulg. StArömisch fünf.N., geb. ***, bulg. StA
N.O., geb. ***, rum. StA
J.R., geb. ***, ung. StA
K.F., geb. ***, ung. StA
A.S., geb. ***, rum. StA
Straferkenntnis vom 14.12.2010, ZI. 300-5611-2010 (E 019/12/2011.014)
A.S., geb. ***, rum. StA
I.S., geb. ***, ung. StArömisch eins.S., geb. ***, ung. StA
L.S., geb. ***, ung. StA
L.S., geb. ***, rum. StA
M.S., geb. ***, ung. StA
S.S., geb. ***, ung. StA
J.S., geb. ***, ung. StA
T.V., geb. ***, ung. StA
T.V., geb. ***, ung. StA
Straferkenntnis vom 14.12.2010, ZI. 300-5612-2010 (E 019/12/2011.015) E.V., geb. ***, rum. StA
Über die Berufungswerberin wurden dafür Geldstrafen in der Höhe von 2000 Euro und Ersatzfreiheitsstrafen in der Höhe von drei Tagen pro unerlaubt beschäftigtem Ausländer ausgesprochen - insgesamt also eine Strafe in der Gesamthöhe von 92.000,-- Euro (§ 28 Abs. 1 Z 1 zweiter Strafsatz AuslBG).Über die Berufungswerberin wurden dafür Geldstrafen in der Höhe von 2000 Euro und Ersatzfreiheitsstrafen in der Höhe von drei Tagen pro unerlaubt beschäftigtem Ausländer ausgesprochen - insgesamt also eine Strafe in der Gesamthöhe von 92.000,-- Euro (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Strafsatz AuslBG).
I.2. Die Berufungen wurden (jeweils wortgleich) wie folgt begründet:römisch eins.2. Die Berufungen wurden (jeweils wortgleich) wie folgt begründet:
„Das Straferkenntnis wird wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens angefochten. Die Behörde stellt fest, dass alle Personen von den einschreitenden Beamten arbeitend am Feld angetroffen wurden. Dies ist unrichtig.
Bei der Überprüfung bzw. deren Protokollierung wurde hinsichtlich keiner/m Betroffenen besprochen bzw. im Protokoll festgehalten, dass sie /er an diesem Tag gearbeitet hat bzw. welche Tätigkeit sie/er ausgeübt hat bzw. bei welcher Tätigkeit sie/er von den einschreitenden Beamten angetroffen wurde. Vielmehr haben sich die einschreitenden Beamten darauf zurückgezogen, dass eben alle gearbeitet haben. Dies stellt aber im Widerspruch zur Aussage der Zeugin B., die angab, dass sehr viele Leute am Feld gearbeitet haben. Sehr viele sind aber nicht alle. Wer konkret bei welcher Arbeit angetroffen wurde, ist von der Zeugin nicht angegeben worden.
Da am 15.4.2009 auch gesetzeskonform beschäftigte ArbeiterInnen auf dem Feld waren, darf aus dem Gesamteindruck der einschreitenden Beamten, dass viele Leute am Feld waren und gearbeitet haben, noch nicht auf konkrete Arbeitsleistung einer/s Einzelnen geschlossen werden. Ein Größenschluss oder die Annahme der Wahrscheinlichkeit, dass der inkriminierte Sachverhalt auf eine/n bestimmten ArbeiterIn schon zutreffen werde, weil so viele Leute auf dem Feld waren, reicht nicht aus zur Feststellung einer tatbestandsmäßigen Handlung.
Die unbestrittene Tatsache, dass Menschen auf dem Feld alte, schmutzige Kleidung trugen, beweist keine vorangegangene verbotene Arbeitsleistung. Bei den ErntehelferInnen handelt es sich durchwegs um bitterarme Leute, die (zumindest aus Rumänien) in ihren alten PKW´s bereits in Arbeitskleidung anreisen. Diese Menschen können sich keine Hotels und Reisekleidung leisten, was sicherlich amtsbekannt ist.
Die unbestrittene Tatsache, dass als DienstgeberIn immer B.R., M.R. oder die R. GMBH auf den Personenblättern ausgefüllt wurde, kann keinerlei Beweiskraft entfalten. Es handelt sich dabei um Angaben der einschreitenden Beamten und die von den Beamten gezogenen Schlüssen. Es ist auszuschließen, dass auch nur ein/e einzige/r Arbeiter die R. GmbH als Dienstgeber angegeben hat. Diese Menschen sind teilweise der deutschen Sprache nicht mächtig und haben schon gar keine Kenntnisse über österreichisches Gesellschaftsrecht.
Vielmehr sind diese Angaben so zu erklären, dass auf den Feldern über Jahre hinweg teilweise dieselben ArbeiterInnen tätig sind. Sie kommen im Familienverband oder mit Bekannten aus ihren Dörfern angereist. Denjenigen, die schon tätig waren, sind selbstverständlich Frau R. und M. R. als Chefs bekannt (so kennen manche z.B.: auch bereits die Arbeits- und Lohnbedingungen vorab). Dies wird auch den anderen ArbeitsaspirantInnen mitgeteilt. Daher nennen alle die Familie R. als Arbeitgeber. Dass jemand ausdrücklich B.R. genannt hat, kann ebenfalls ausgeschlossen werden, weil den ArbeiterInnen der Vorname von Frau R. nicht bekannt ist.
In diesem Sinn ist es durchaus möglich, dass auch ArbeiterInnen, die noch gar nicht beschäftigt waren, aber auch tätig werden wollten, bereits die Familie R. als Chefs bezeichnet haben. Dies verwirklicht aber noch nicht den Tatbestand der verbotenen Ausländerbeschäftigung.
Ein Verschulden der Berufungswerberin liegt nicht vor. Es ist es richtig, dass es sich beim vorgeworfenen Delikt um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt handelt, von dessen Vorwurf sich die Beschuldigte frei beweisen muss. Umso mehr muss aber in diesem Zusammenhang auf die Aussagen der Beschuldigten Bedacht genommen werden. Das Abtun von Vorbringen und inhaltlichen Stellungnahmen als Schutzbehauptungen stellt sicherlich keine zulässige Beweiswürdigung dar. Wenn die Beschuldigte nur ihre eignen Aussage als Beweismittel hat, dann ist diese Aussage besonders sorgfältig zu würdigen in einem Strafverfahren, in dem der Gesetzgeber der Beschuldigten gewissermaßen eine Schuldvermutung auferlegt.
Dass die Berufungswerberin grundsätzlich sorgfältig bemüht ist, die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zu beachten, ergibt sich aus der Tatsache, dass ja zahllose Bewilligungen eingeholt wurden, dass mit dieser Aufgabe gegen teures Geld eine Steuerberatungskanzlei beauftragt wurde und dass für die angesprochenen Personen sehr wohl auch Beschäftigungsbewilligungen vorlagen, aber nicht für den 15.04.2009.
Die Tatsache, dass es sehr schwierig ist, die eigenen Felder vor SchwarzarbeiterInnen zu schützen, wurde in der Beweiswürdigung nicht beachtet.
Die ArbeiterInnen kommen - wie oben dargestellt - in Gruppen aus ihrer Heimat angereist. Meist gibt es einen Arbeiter, der sich um die ganze Gruppe kümmert und vorab aus der Heimat den Beginn der Tätigkeit vereinbart. Manchmal schaffen es die ArbeiterInnen oder nicht alle ArbeiterInnen rechtzeitig zum vorgesehenen Termin anzukommen. Dann beginnen sie später, was hinsichtlich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes kein Problem darstellt. Manchmal kann es auch passieren, dass sie einen Tag früher da sind oder dass eine/r, der für später vorgesehen ist, in einem anderen Auto anreist. Diese Menschen wollen dann nicht warten, bis sie arbeiten dürfen, sondern fangen einfach an. Selbstverständlich gibt es Kontrollen. Diese werden in der Früh durchgeführt. Wenn sich aber dann einzelne doch ‚dazuschummeln‘, kann das nicht der Berufungswerberin angelastet werden. Sie kann weder ihre Felder mit Stacheldraht umzäunen noch ununterbrochen im Lauf des Arbeitstages Ausweiskontrollen bei -zig ArbeiterInnen durchführen. Die sinnvollen und zumutbaren Kontrollen hat sie durchgeführt. Es liegt daher auch keine Fahrlässigkeit hinsichtlich unterlassener Kontrollen vor.
Die Berufungswerberin steht für eine ergänzende Einvernahme jederzeit zur Verfügung.
Insbesondere hinsichtlich der möglichen und zumutbaren Kontrollen hat die Behörde nicht beachtet, dass sie zur amtswegigen Sachverhaltserforschung verpflichtet ist. Wäre ein Lokalaugenschein durchgeführt worden und sohin die Größe des zu kontrollierenden Areals beachtet worden, wäre die Behörde sicherlich zu dem Schluss gekommen, dass alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen wurden. Hätte die Behörde die angeblich bei der Arbeit angetroffenen Personen nach dem vereinbarten Arbeitsbeginn befragt und danach, warum sie dennoch bereits vorher tätig sind, wäre die Behörde zur Erkenntnis gelangt, dass es nicht stillschweigend geduldet wurde, dass jemand vor Beginn der Beschäftigungsbewilligung die Arbeit aufnimmt bzw. dass es diesbezüglich ordentliche Kontrollen gab. Das Verfahren ist diesbezüglich mangelhaft geblieben. Die fehlenden Feststellungen hätten alle die Berufungswerberin exkulpiert.“
In der mündlichen Verhandlung ergänzte die Berufungswerberin ihr Berufungsvorbringen. Sie brachte vor, dass auch die im Akt erliegenden Lichtbildaufnahmen, keinen Rückschluss darauf zulassen, dass die in den Sprüchen der angefochtenen Bescheide angeführten ausländischen Staatsangehörigen gearbeitet hätten. So seien keine Verschmutzungen an weißen T-Shirts zu erkennen. Im Hinblick auf die enorme Größe des Feldes, sei es nicht möglich gewesen, zu verhindern, dass sich Leute ohne Beschäftigungsbewilligung auf dem Feld aufhalten. Es handle sich hier nicht um einen geschlossenen Arbeitsraum iS des Ausländerbeschäftigungsgesetzes. Im Übrigen seien die von der belangten Behörde verhängten Strafen in ihrem Gesamtausmaß unangemessen hoch und existenzvernichtend und stehen damit in keiner Relation zum Delikt und dem Zweck der Norm, welcher in der Verhinderung verbotener Ausländerbeschäftigung bestehe. In eventu beantragt die Berufungswerberin eine Herabsetzung der Strafen im Wege der außerordentlichen Strafmilderung.
II. Der UVS führte in diesen Strafsachen eine mündliche Verhandlung am 12.04.2011, (diese fortgesetzt am 29.6.2011 und am 18.01.2012) durch, in der neben der Berufungswerberin die Kontrollorgane des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart - J.L., S.B. und K.V. als Zeugen einvernommen wurden. Zur Verhandlung wurden auch die in den Sprüchen der angefochtenen Bescheide genannten Ausländer an ihren ausländischen Adressen „geladen“ (soweit ihre Adressen bekannt waren). Als sie trotz ausgewiesenen Ladungen nicht zur Verhandlung erschienen sind, wurden sie in zusätzlich auf schriftlichem Wege (in ihrer jeweiligen Landessprache) zum Sachverhalt befragt. Doch wirkten diese Zeugen auch diesfalls nicht am Ermittlungsverfahren mit.römisch zwei. Der UVS führte in diesen Strafsachen eine mündliche Verhandlung am 12.04.2011, (diese fortgesetzt am 29.6.2011 und am 18.01.2012) durch, in der neben der Berufungswerberin die Kontrollorgane des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart - J.L., S.B. und K.V. als Zeugen einvernommen wurden. Zur Verhandlung wurden auch die in den Sprüchen der angefochtenen Bescheide genannten Ausländer an ihren ausländischen Adressen „geladen“ (soweit ihre Adressen bekannt waren). Als sie trotz ausgewiesenen Ladungen nicht zur Verhandlung erschienen sind, wurden sie in zusätzlich auf schriftlichem Wege (in ihrer jeweiligen Landessprache) zum Sachverhalt befragt. Doch wirkten diese Zeugen auch diesfalls nicht am Ermittlungsverfahren mit.
II.1. Folgender Sachverhalt steht fest:römisch zwei.1. Folgender Sachverhalt steht fest:
Am 15.04.2009 fand gegen 10.30 Uhr auf dem landwirtschaftlichen Grundstück „***acker“ der R. GesmbH (mit Sitz in der *** in ***) eine Kontrolle nach dem AuslBG statt. Die Berufungswerberin war neben ihrem Ehemann M.R. einer der beiden handelsrechtlichen Geschäftsführer der R.GesmbH. Nach einer internen Aufgabenverteilung, die schon jahrelang „stillschweigend“ praktiziert wurde, sollte allein die Berufungswerberin für die Verwaltungsagenden innerhalb der Gesellschaft und damit auch für die Einstellung von Erntehelfern und der Beantragung der Beschäftigungsbewilligungen zuständig sein, während M.R. allein für die landwirtschaftliche Produktion verantwortlich sein sollte.
Zum Zeitpunkt der Kontrolle wurden am Feld Jungzwiebel geerntet. Dabei wurden neben weiteren ca. 100 Arbeitern auch die 46 in den Sprüchen der angefochtenen Bescheide genannten ausländischen (rumänischen, ungarischen und bulgarischen) Staatsangehörigen angetroffen. Durch die Zwiebelernte und der anschließenden Lieferung kam die R. GmbH einer Bestellung durch ein Unternehmen der P. Betriebe nach.
Die Kontrolle gestaltete sich wie folgt: Aufgrund einer anonymen Anzeige fuhren die Finanzorgane J.L., S.B. und K.l. zum „***acker“ in ***. Sie fuhren zunächst am Feld vorbei und blieben für einige Minuten auf einem Nebenweg stehen. Aus der Entfernung hatten sie einen Überblick über das Feld und konnten den Ablauf des Einsatzes planen. Ob von dieser Örtlichkeit bereits genau gesehen werden konnte, welche Tätigkeiten die einzelnen Arbeiter am Feld verrichtet haben und ob jeder einzelne auch gearbeitet hat, konnte im Verfahren vor dem UVS nicht mit Sicherheit verifiziert werden, da der Zeuge V. dies letztlich nicht zu bejahen vermochte. Nachdem die Finanzbeamten zum Feld zurückgefahren und ausgestiegen waren, konnten sie wahrnehmen, dass am Feld eine Zwiebelernte stattfand und dass die dort angetroffenen Personen allesamt arbeiteten. Es wurden Jungzwiebel ausgenommen, gebunden und die Bünde in Kisten verpackt. Zum Zeitpunkt der Kontrolle war ein Großteil des Feldes schon abgeerntet, lediglich ein Streifen von einigen Metern zum Feldweg verblieben noch zur weiteren Bearbeitung. Der Zeuge V. erkundigte sich nach dem Vorarbeiter. Nachdem er diesen gefunden hatte, trug er ihm auf, alle Arbeiter am Ende des Feldes mit ihren Ausweisen zusammenzutrommeln, was auch geschehen ist. Aufgrund der großen Anzahl an Personen begannen die Finanzorgane die Arbeiter vorerst auf einer Liste mit ihren Namen, Geburtsdatum und Nummer ihres Identitätsnachweises zu erfassen. Da mehrere Personen vor der Kontrolle flüchteten und weitere Personen Anstalten zur Flucht unternahmen, wurden den am Feld verbliebenen Personen zur Aufnahme ihrer Personalien kurzfristig ihre Ausweise abgenommen. Von 24 der insgesamt 46 am Feld kontrollierten Personen wurden Personenblätter ausgefüllt. Dabei wurden durchgehend unter der Rubrik „Ich arbeite derzeit für die Firma“ der Name R. (wenngleich nicht immer richtig geschrieben) angegeben und wurde beinahe durchgehend unter der Rubrik „Beschäftigt als“ das Wort „Hilfe“ (ebenfalls nicht immer richtig geschrieben) oder das ungarische Wort für Hilfsarbeiter („Segedmunkas“) ausgefüllt. Lediglich J.K. hat unter dieser Rubrik „Rakodo“ (auf Deutsch: „Verlader“) angegeben. Als Lohn wurde - ebenfalls - beinahe durchgehend bei allen Personenblättern 3 Euro netto angegeben.Die Kontrolle gestaltete sich wie folgt: Aufgrund einer anonymen Anzeige fuhren die Finanzorgane J.L., S.B. und K.l. zum „***acker“ in ***. Sie fuhren zunächst am Feld vorbei und blieben für einige Minuten auf einem Nebenweg stehen. Aus der Entfernung hatten sie einen Überblick über das Feld und konnten den Ablauf des Einsatzes planen. Ob von dieser Örtlichkeit bereits genau gesehen werden konnte, welche Tätigkeiten die einzelnen Arbeiter am Feld verrichtet haben und ob jeder einzelne auch gearbeitet hat, konnte im Verfahren vor dem UVS nicht mit Sicherheit verifiziert werden, da der Zeuge römisch fünf. dies letztlich nicht zu bejahen vermochte. Nachdem die Finanzbeamten zum Feld zurückgefahren und ausgestiegen waren, konnten sie wahrnehmen, dass am Feld eine Zwiebelernte stattfand und dass die dort angetroffenen Personen allesamt arbeiteten. Es wurden Jungzwiebel ausgenommen, gebunden und die Bünde in Kisten verpackt. Zum Zeitpunkt der Kontrolle war ein Großteil des Feldes schon abgeerntet, lediglich ein Streifen von einigen Metern zum Feldweg verblieben noch zur weiteren Bearbeitung. Der Zeuge römisch fünf. erkundigte sich nach dem Vorarbeiter. Nachdem er diesen gefunden hatte, trug er ihm auf, alle Arbeiter am Ende des Feldes mit ihren Ausweisen zusammenzutrommeln, was auch geschehen ist. Aufgrund der großen Anzahl an Personen begannen die Finanzorgane die Arbeiter vorerst auf einer Liste mit ihren Namen, Geburtsdatum und Nummer ihres Identitätsnachweises zu erfassen. Da mehrere Personen vor der Kontrolle flüchteten und weitere Personen Anstalten zur Flucht unternahmen, wurden den am Feld verbliebenen Personen zur Aufnahme ihrer Personalien kurzfristig ihre Ausweise abgenommen. Von 24 der insgesamt 46 am Feld kontrollierten Personen wurden Personenblätter ausgefüllt. Dabei wurden durchgehend unter der Rubrik „Ich arbeite derzeit für die Firma“ der Name R. (wenngleich nicht immer richtig geschrieben) angegeben und wurde beinahe durchgehend unter der Rubrik „Beschäftigt als“ das Wort „Hilfe“ (ebenfalls nicht immer richtig geschrieben) oder das ungarische Wort für Hilfsarbeiter („Segedmunkas“) ausgefüllt. Lediglich J.K. hat unter dieser Rubrik „Rakodo“ (auf Deutsch: „Verlader“) angegeben. Als Lohn wurde - ebenfalls - beinahe durchgehend bei allen Personenblättern 3 Euro netto angegeben.
Die anderen Personen wurden auf einer von den Finanzorganen erstellten Liste (die in der Verhandlung als Beilage 3 bezeichnet wurde) erfasst. Bei 8 der 46 angetroffenen ausländischen Staatsangehörigen stellte sich heraus, dass für sie Beschäftigungsbewilligungen beginnend ab den auf die Kontrolle folgenden Tag ausgestellt worden sind.
In der Zwischenzeit wurde die Berufungswerberin von einem ihrer Arbeiter von der Kontrolle telefonisch informiert. Sie kam aufs Feld, als die Kontrolle schon im Gange war. Zuvor war sie an diesem Tag noch nicht am Feld.
Diese Feststellungen waren - bis auf die hier ebenfalls angenommene Tatsache, dass die 46 Arbeiter auch arbeitend angetroffen wurden - von der Berufungswerberin nicht bestritten und ergaben sich aus den Aussagen der Zeugen V., B. und L. und den im Akt erliegenden Personenblättern. Die Aussagen der Zeugen V., B. und L. waren plausibel und ergaben ein in sich geschlossenes Bild vom Ablauf der Kontrolle. Sie waren mit Ausnahme der Frage, ob man bereits beim Abstellen des Kontrollfahrzeuges am Seitenweg zur Planung der Kontrolle sehen konnte, ob die Arbeiter auch allesamt gearbeitet hatten, nicht widersprüchlich und standen im Einklang mit ihren bisher getroffenen Aussagen vor der belangten Behörde. Sie wurden daher als wahr angenommen. Zur Frage, ob die Arbeiter auch tatsächlich alle gearbeitet haben, vgl. die Ausführungen unten unter Punkt II.3.1.Diese Feststellungen waren - bis auf die hier ebenfalls angenommene Tatsache, dass die 46 Arbeiter auch arbeitend angetroffen wurden - von der Berufungswerberin nicht bestritten und ergaben sich aus den Aussagen der Zeugen römisch fünf., B. und L. und den im Akt erliegenden Personenblättern. Die Aussagen der Zeugen römisch fünf., B. und L. waren plausibel und ergaben ein in sich geschlossenes Bild vom Ablauf der Kontrolle. Sie waren mit Ausnahme der Frage, ob man bereits beim Abstellen des Kontrollfahrzeuges am Seitenweg zur Planung der Kontrolle sehen konnte, ob die Arbeiter auch allesamt gearbeitet hatten, nicht widersprüchlich und standen im Einklang mit ihren bisher getroffenen Aussagen vor der belangten Behörde. Sie wurden daher als wahr angenommen. Zur Frage, ob die Arbeiter auch tatsächlich alle gearbeitet haben, vergleiche die Ausführungen unten unter Punkt römisch zwei.3.1.
II.2. Die hier maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:römisch zwei.2. Die hier maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:
§ 28 Abs. 1 Z 1 und Abs. 7 AusIBG lautet in der hier maßgeblichen Fassung:Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 7, AusIBG lautet in der hier maßgeblichen Fassung:
„Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen
1. wer,
(7) Wird ein Ausländer in Betriebsräumen, an Arbeitsplätzen oder auf auswärtigen Arbeitsstellen eines Unternehmens angetroffen, die im allgemeinen Betriebsfremden nicht zugänglich sind, ist das Vorliegen einer nach diesem Bundesgesetz unberechtigten Beschäftigung von der Bezirksverwaltungsbehörde ohne weiteres anzunehmen, wenn der Beschäftiger nicht glaubhaft macht, daß eine unberechtigte Beschäftigung nicht vorliegt.“
II.3. Rechtlich ergibt sich daraus:römisch zwei.3. Rechtlich ergibt sich daraus:
II.3.1. Zur Verwirklichung des objektiven Tatbestands:römisch zwei.3.1. Zur Verwirklichung des objektiven Tatbestands:
Im Falle des Betretens eines Ausländers in Betriebsräumen oder an Arbeitsplätzen oder auf auswärtigen Arbeitsstellen eines Unternehmens besteht gemäß § 28 Abs. 7 AuslBG eine gesetzliche Vermutung illegaler Ausländerbeschäftigung, wobei der Unternehmer den Gegenbeweis anzutreten hat (vgl. etwa VwGH 22.02.2006, 2003/09/0038). Es ist sohin im Fall des Betretens der Ausländer auf dem Zwiebelfeld der R. GmbH Sache der Berufungswerberin, glaubhaft zu machen, dass keine illegale Beschäftigung vorliegt. In einer auf Art. 6 Abs. 2 EMRK Bedacht nehmenden Interpretation des § 28 Abs. 7 AuslBG (vgl. dazu Schnorr, AuslBG, 4. Auflage, 187; sowie EGMR 3.2.2005, ÖJZ 2005/22 [MRK]) wurde der Berufungswerberin dazu im Verfahren vor dem UVS auch ausreichend Gelegenheit geboten.Im Falle des Betretens eines Ausländers in Betriebsräumen oder an Arbeitsplätzen oder auf auswärtigen Arbeitsstellen eines Unternehmens besteht gemäß Paragraph 28, Absatz 7, AuslBG eine gesetzliche Vermutung illegaler Ausländerbeschäftigung, wobei der Unternehmer den Gegenbeweis anzutreten hat vergleiche etwa VwGH 22.02.2006, 2003/09/0038). Es ist sohin im Fall des Betretens der Ausländer auf dem Zwiebelfeld der R. GmbH Sache der Berufungswerberin, glaubhaft zu machen, dass keine illegale Beschäftigung vorliegt. In einer auf Artikel 6, Absatz 2, EMRK Bedacht nehmenden Interpretation des Paragraph 28, Absatz 7, AuslBG vergleiche dazu Schnorr, AuslBG, 4. Auflage, 187; sowie EGMR 3.2.2005, ÖJZ 2005/22 [MRK]) wurde der Berufungswerberin dazu im Verfahren vor dem UVS auch ausreichend Gelegenheit geboten.
Soweit die Berufungswerberin gegen die Anwendung des § 28 Abs. 7 AuslBG im konkreten Fall einwendet, dass es sich bei einem offenen Gemüsefeld nicht um einen „geschlossenen Arbeitsraum“ iS dieser Bestimmung handelt, ist ihr die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten, wonach etwa nicht versperrte Baustellen oder offene Weingärten (vgl. etwa VwGH 16.9.2009, 2009/09/0183) bereits als „im Allgemeinen nicht für Betriebsfremde zugänglich“ erachtet wurden. Der Verwaltungsgerichtshof stellt bei der Auslegung dieser Bestimmung nicht auf das Vorhandensein physischer Zutrittsbarrieren (Zäune, versperrte Türen usw.) ab, sondern unter Bezug auf die Bedeutung der Wendung „im allgemeinen“ als „gemeinhin“, „gewöhnlich“ oder „üblicherweise“ auf die Usancen des täglichen Lebens. Ein Betriebsfremder hat eben „im Allgemeinen“ keinen Zutritt auf ein bepflanztes Zwiebelfeld, auf dem zur hier maßgeblichen Tatzeit eine Zwiebelernte im Gange ist (überschießend VwGH 15.9.2004, 2002/09/0174).Soweit die Berufungswerberin gegen die Anwendung des Paragraph 28, Absatz 7, AuslBG im konkreten Fall einwendet, dass es sich bei einem offenen Gemüsefeld nicht um einen „geschlossenen Arbeitsraum“ iS dieser Bestimmung handelt, ist ihr die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten, wonach etwa nicht versperrte Baustellen oder offene Weingärten vergleiche etwa VwGH 16.9.2009, 2009/09/0183) bereits als „im Allgemeinen nicht für Betriebsfremde zugänglich“ erachtet wurden. Der Verwaltungsgerichtshof stellt bei der Auslegung dieser Bestimmung nicht auf das Vorhandensein physischer Zutrittsbarrieren (Zäune, versperrte Türen usw.) ab, sondern unter Bezug auf die Bedeutung der Wendung „im allgemeinen“ als „gemeinhin“, „gewöhnlich“ oder „üblicherweise“ auf die Usancen des täglichen Lebens. Ein Betriebsfremder hat eben „im Allgemeinen“ keinen Zutritt auf ein bepflanztes Zwiebelfeld, auf dem zur hier maßgeblichen Tatzeit eine Zwiebelernte im Gange ist (überschießend VwGH 15.9.2004, 2002/09/0174).
Die Rechts- und Tatsachenvermutung des § 28 Abs. 7 AuslBG hielt auch einer Überprüfung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte stand (vgl. EGMR 3.2.2005, Fall Blum gg. Österreich, ÖJZ 2005/22 [MRK]).Die Rechts- und Tatsachenvermutung des Paragraph 28, Absatz 7, AuslBG hielt auch einer Überprüfung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte stand vergleiche EGMR 3.2.2005, Fall Blum gg. Österreich, ÖJZ 2005/22 [MRK]).
Die Glaubhaftmachung iS des § 28 Abs. 7 AuslBG ist der Berufungswerberin aber aus folgenden Gründen nicht gelungen:Die Glaubhaftmachung iS des Paragraph 28, Absatz 7, AuslBG ist der Berufungswerberin aber aus folgenden Gründen nicht gelungen:
Aufgrund der Aufnahme der Personalien und der ausgefüllten Personenblätter steht für den UVS fest, dass die 46 in den Sprüchen der angefochtenen Bescheide genannten ausländischen Personen auf einem „Arbeitsplatz“ iS des § 28 Abs. 7 AuslBG angetroffen wurden. Es ist auch unstrittig, dass für diese Personen - zumindest für den Tag der Kontrolle - keine arbeitsmarktbehördlichen Genehmigungen ausgestellt worden sind (wobei für die Erforderlichkeit der arbeitsmarktbehördlichen Bewilligungen auf den Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme durch die ausländischen Arbeitskräfte abzustellen ist; eine Arbeitsaufnahme der dem AuslBG unterliegenden Ausländer hat erst nach Vorliegen der erforderlichen Bewilligungen zu erfolgen - vgl. etwa VwGH 1.7.2010, 2008/09/0356 ua).Aufgrund der Aufnahme der Personalien und der ausgefüllten Personenblätter steht für den UVS fest, dass die 46 in den Sprüchen der angefochtenen Bescheide genannten ausländischen Personen auf einem „Arbeitsplatz“ iS des Paragraph 28, Absatz 7, AuslBG angetroffen wurden. Es ist auch unstrittig, dass für diese Personen - zumindest für den Tag der Kontrolle - keine arbeitsmarktbehördlichen Genehmigungen ausgestellt worden sind (wobei für die Erforderlichkeit der arbeitsmarktbehördlichen Bewilligungen auf den Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme durch die ausländischen Arbeitskräfte abzustellen ist; eine Arbeitsaufnahme der dem AuslBG unterliegenden Ausländer hat erst nach Vorliegen der erforderlichen Bewilligungen zu erfolgen - vergleiche etwa VwGH 1.7.2010, 2008/09/0356 ua).
Im Zentrum der Verantwortung der Berufungswerberin steht der Einwand, dass nicht für jeden einzelnen ausländischen Staatsangehörigen am Feld der Nachweis zu erbringen sei, dass er am Feld gearbeitet habe.
Diesem Einwand ist einerseits entgegenzuhalten, dass er den rechtspolitischen Sinn der gesetzlichen Rechts- und (vor allem) Tatsachenvermutung in § 28 Abs. 7 AuslBG verkennt, die gerade für solche Situationen wie hier Platz greifen soll. Anderseits ist dadurch auch eine Glaubhaftmachung iS des § 28 Abs. 7 AuslBG nicht erfolgt: So ergibt sich für den UVS aus den übereinstimmenden Aussagen der Kontrollorgane, dass die ausländischen Personen am Feld gearbeitet haben. Sie haben - nachdem sie von ihrem Dienstfahrzeug ausgestiegen sind und mit der Kontrolle begonnen haben - keinen Arbeiter gesehen, der nicht gearbeitet hätte und sich nicht an der Ernte beteiligt hätte. Zum anderen war die Berufungswerberin nach ihrem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung an diesem Tag vor der Kontrolle bzw. zu Beginn der Kontrolle nicht auf dem Feld, um Gegenteiliges aus eigener Wahrnehmung wiedergeben zu können.Diesem Einwand ist einerseits entgegenzuhalten, dass er den rechtspolitischen Sinn der gesetzlichen Rechts- und (vor allem) Tatsachenvermutung in Paragraph 28, Absatz 7, AuslBG verkennt, die gerade für solche Situationen wie hier Platz greifen soll. Anderseits ist dadurch auch eine Glaubhaftmachung iS des Paragraph 28, Absatz 7, AuslBG nicht erfolgt: So ergibt sich für den UVS aus den übereinstimmenden Aussagen der Kontrollorgane, dass die ausländischen Personen am Feld gearbeitet haben. Sie haben - nachdem sie von ihrem Dienstfahrzeug ausgestiegen sind und mit der Kontrolle begonnen haben - keinen Arbeiter gesehen, der nicht gearbeitet hätte und sich nicht an der Ernte beteiligt hätte. Zum anderen war die Berufungswerberin nach ihrem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung an diesem Tag vor der Kontrolle bzw. zu Beginn der Kontrolle nicht auf dem Feld, um Gegenteiliges aus eigener Wahrnehmung wiedergeben zu können.
Konfrontiert mit den 24 ausgefüllten Personenblättern gab die Berufungswerberin in ihrer Einvernahme unmittelbar bei der Kontrolle hingegen wie folgt zu Protokoll (Hervorhebung durch den UVS):
„Es ist richtig, dass heute, den 15.4.2009 um 10.30 Uhr, die 24 Arbeiter, die in den eigenhändig ausgefüllten Personenblättern, welche sich im Anhang der Niederschrift befinden, arbeitend (Ernten von Jungzwiebeln) auf unserem Acker, ***acker in ***, von Finanzorganen angetroffen wurde. Vorgenannte arbeiten teilweise seit gestern, 14.4.2009 und heute den 15.4.2009 (siehe Angaben in den Personenblättern) auf unserem Acker für unsere GmbH. Gestern waren die Arbeiter rund drei Stunden und heute zwei Stunden mit der Ernte des Jungzwiebels beschäftigt. Vorgenannte 24 Arbeiter sind nicht im Besitz einer arbeitsmarktbehördlichen Bewilligung und nicht zur Sozialversicherung angemeldet. Ich persönlich fragte die 24 Arbeiter, ob sie gestern und heute auf Probe in unserem Betrieb arbeiten könnten. Falls sie den Anforderungen entsprochen hätten, hätte ich für diese 24 Arbeiter um eine Bewilligung angesucht und hätte diese auch zur Sozialversicherung angemeldet. Die Anweisungen und Arbeitseinteilung (bzw. Unterweisung) auf den Feldern erfolgt durch mich persönlich. Die Arbeiter kommen mit ihren privaten Fahrzeugen auf das Feld. Als Entlohnung erhalten Vorgenannte von mir in bar € 4,20 nach Beendigung der Arbeiten, also täglich.“
Auf Vorhalt, warum die 24 Personen nicht angemeldet sind, bzw. keine Beschäftigungsbewilligung haben, antwortete die Berufungswerberin damals wie folgt:
„Da ich nicht weiß, ob diese den Anforderungen entsprechen bzw. die Arbeiter die Arbeiten auf dem Feld überhaupt machen wollen.“
In der mündlichen Verhandlung vor dem UVS äußerte sich die Berufungswerberin zu dieser Aussage dergestalt, dass sie „damals sehr nervös“ gewesen sei und sie sich heute daran nicht mehr erinnern könne. Sie gab in der Verhandlung auch zu Protokoll, dass sie den Leuten, die im Bestreben - gleichsam auf „gut Glück“ - eine Arbeit in ihrem Betrieb zu finden, Arbeiten wie das Zwiebelbinden zunächst am Feld vorführe, weil ein Großteil dieser Leute diese Arbeiten dann ablehnen würden.
Doch auch hinsichtlich dieser Verantwortung („Probearbeit“) folgt der UVS nicht dem Vorbringen der Berufungswerberin. Zum einen handelt es sich hier um einfache Hilfsarbeiten, bei denen es genügt, sie einmal vorzuführen. So auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes: Danach handelt es sich im Falle von keine besondere Qualifikation verlangenden Hilfstätigkeiten (wie hier) nicht um eine kurzfristige Probearbeit im Sinne einer „Vorführung von notwendigen Kenntnissen und Fähigkeiten“, die bei Vereinbarung der Unentgeltlichkeit vom Regime des AuslBG ausgenommen sind. Ein zweitägiges Ernten von Zwiebeln kann jedenfalls nicht als Probearbeit iS dieser Rechtsprechung qualifiziert werden. Im Übrigen müssten diese Arbeiten auch aufgrund einer ausdrücklichen Vereinbarung unentgeltlich sein. Die ausgefüllten Personenblätter - sprechen aber eine andere Sprache. Beinahe durchgehend wurde hier - in weitgehender Übereinstimmung - eine Entlohnung von 3 Euro angegeben.
Der Glaubwürdigkeit der Aussage der Berufungswerberin, dass Arbeit suchende Leute aus Rumänien, Bulgarien und Ungarn vielfach diese Arbeiten ablehnen, weil ihnen diese Arbeit nicht zusagt, kann bei diesem Ergebnis dahingestellt bleiben.
Soweit die Berufungswerberin die Beweiskraft der Personenblätter anzweifelt, indem sie in der mündlichen Verhandlung massive Zweifel daran hegt, dass die Personenblätter tatsächlich von derjenigen Personen stammen, von denen sie ausgefüllt worden sind (dies erschließt sie in Einzelfällen aus einem Unterschriftenvergleich zwischen den Unterschriften auf den Personenblättern mit den Unterschriften am jeweils kopierten Ausweis bzw. an - behaupteten - identen Schriftzügen in den von verschiedenen Personen ausgefüllten Personenblättern), ist ihr insofern Recht zu geben, als die Personenblätter nicht annähernd die Beweiskraft entfalten können, wie etwa Niederschriften nach § 14 AVG, die im Beisein eines Dolmetschers aufgenommen werden. Es wäre auch hier sehr sinnvoll gewesen, derartige Niederschriften mit den Arbeitern aufzunehmen, weil dies - insbesondere für die Frage, ob am Feld gearbeitet wurde - frühzeitig Klarheit geschafft und das nachträgliche Beweisverfahren erheblich verkürzt hätte.Soweit die Berufungswerberin die Beweiskraft der Personenblätter anzweifelt, indem sie in der mündlichen Verhandlung massive Zweifel daran hegt, dass die Personenblätter tatsächlich von derjenigen Personen stammen, von denen sie ausgefüllt worden sind (dies erschließt sie in Einzelfällen aus einem Unterschriftenvergleich zwischen den Unterschriften auf den Personenblättern mit den Unterschriften am jeweils kopierten Ausweis bzw. an - behaupteten - identen Schriftzügen in den von verschiedenen Personen ausgefüllten Personenblättern), ist ihr insofern Recht zu geben, als die Personenblätter nicht annähernd die Beweiskraft entfalten können, wie etwa Niederschriften nach Paragraph 14, AVG, die im Beisein eines Dolmetschers aufgenommen werden. Es wäre auch hier sehr sinnvoll gewesen, derartige Niederschriften mit den Arbeitern aufzunehmen, weil dies - insbesondere für die Frage, ob am Feld gearbeitet wurde - frühzeitig Klarheit geschafft und das nachträgliche Beweisverfahren erheblich verkürzt hätte.
Dem UVS ist auch die Problematik beim Zustandekommen dieser Personenblätter bekannt, wonach nicht ausgeschlossen werden kann, dass diese im Formularstil gehaltenen Rubriken leicht missverstanden werden können bzw. auch bei größeren Kontrollen nicht immer ausgeschlossen werden kann, dass die ausländischen Arbeiter beim Ausfüllen (vielfach jedoch zugunsten ihres Arbeitgebers) zusammenwirken. Auch ist - wie hier - nicht auszuschließen, dass so mancher Hilfsarbeiter des Schreibens und des Lesens nicht mächtig ist, und ihm beim Ausfüllen „geholfen“ wird.
Doch wird in den Personenblättern nahezu übereinstimmend angegeben, dass die Arbeiter für die Firma „R.“ als „Hilfe“ oder „Hilfsarbeiter“ arbeiten und dafür einen Lohn von - ebenfalls übereinstimmend - 3 Euro erhalten. Wenngleich die Berufungswerberin einen Lohn von drei Euro bestreitet, kommt den Personenblättern aufgrund dieser Sachlage ein Beweiswert zu, ist doch kein Motiv erkennbar, warum die ausländischen Arbeiter in einer derartigen Übereinstimmung ihren Arbeitgeber, von dem sie vielfach auch eine weitere Beschäftigung erwarten, wahrheitswidrig belasten sollten (vgl. zur Beweiskraft von Personenblättern zB: VwGH 22.01.2002, 99/09/0209).Doch wird in den Personenblättern nahezu übereinstimmend angegeben, dass die Arbeiter für die Firma „R.“ als „Hilfe“ oder „Hilfsarbeiter“ arbeiten und dafür einen Lohn von - ebenfalls übereinstimmend - 3 Euro erhalten. Wenngleich die Berufungswerberin einen Lohn von drei Euro bestreitet, kommt den Personenblättern aufgrund dieser Sachlage ein Beweiswert zu, ist doch kein Motiv erkennbar, warum die ausländischen Arbeiter in einer derartigen Übereinstimmung ihren Arbeitgeber, von dem sie vielfach auch eine weitere Beschäftigung erwarten, wahrheitswidrig belasten sollten vergleiche zur Beweiskraft von Personenblättern zB: VwGH 22.01.2002, 99/09/0209).
Dagegen lassen die im Akt befindlichen Lichtbildaufnahmen keinen gesicherten Rückschluss darauf zu, ob die ausländischen Arbeiter am Feld gearbeitet haben oder nicht.
Der UVS hält daher fest, dass die angetroffenen Arbeiter am Tag der Kontrolle gearbeitet haben. Ob sie tags davor oder Tage vorher auch schon gearbeitet haben, lässt sich in Ermangelung der Möglichkeit der persönlichen Befragung nicht mit Sicherheit feststellen und greift für andere Tatzeiten als dem Tag der Betretung auch nicht die gesetzliche Vermutung des § 28 Abs. 7 AuslBG. Über den Kontrolltag hinausgehende Tatzeiten waren daher auf den Tag der Kontrolle zu korrigieren. Die weitere Korrektur des Spruches erfolgte deswegen, um die Übertretungs- und Sanktionsnorm in der maßgeblichen Fassung wiederzugeben, und war die Korrektur der Sanktionsnorm zur richtigen Wiedergabe des Gesetzes erforderlich.Der UVS hält daher fest, dass die angetroffenen Arbeiter am Tag der Kontrolle gearbeitet haben. Ob sie tags davor oder Tage vorher auch schon gearbeitet haben, lässt sich in Ermangelung der Möglichkeit der persönlichen Befragung nicht mit Sicherheit feststellen und greift für andere Tatzeiten als dem Tag der Betretung auch nicht die gesetzliche Vermutung des Paragraph 28, Absatz 7, AuslBG. Über den Kontrolltag hinausgehende Tatzeiten waren daher auf den Tag der Kontrolle zu korrigieren. Die weitere Korrektur des Spruches erfolgte deswegen, um die Übertretungs- und Sanktionsnorm in der maßgeblichen Fassung wiederzugeben, und war die Korrektur der Sanktionsnorm zur richtigen Wiedergabe des Gesetzes erforderlich.
II.3.2. Zum Verschulden:römisch zwei.3.2. Zum Verschulden:
Nach § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Da zum Tatbestand der hier zur Last gelegten Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei dieser Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt (vgl. etwa VwGH 18.10.2000, 99/09/0102). In einem solchen Fall besteht von vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche aber von ihm widerlegt werden kann. Solange die Berufungswerberin nicht glaubhaft macht, dass sie kein Verschulden trifft, hat die Behörde anzunehmen, dass der Verstoß bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte vermieden werden können. Die Einholung von Auskünften eines Steuerberaters zur Zulässigkeit der Beschäftigung von Ausländern genügt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dabei nicht.Nach Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Nach Absatz 2, dieser Bestimmung entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Da zum Tatbestand der hier zur Last gelegten Verwaltungsübertretung nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei dieser Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt vergleiche etwa VwGH 18.10.2000, 99/09/0102). In einem solchen Fall besteht von vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche aber von ihm widerlegt werden kann. Solange die Berufungswerberin nicht glaubhaft macht, dass sie kein Verschulden trifft, hat die Behörde anzunehmen, dass der Verstoß bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte vermieden werden können. Die Einholung von Auskünften eines Steuerberaters zur Zulässigkeit der Beschäftigung von Ausländern genügt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dabei nicht.
Die Berufungswerberin hätte dabei das Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems darzutun und glaubhaft zu machen gehabt:
Wie der Verwaltungsgerichtshof in Fällen (behaupteter) eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern wiederholt ausgesprochen hat, muss die Berufungswerberin - wenn sie nicht selbst dauernd am Feld sein kann - anderen Arbeitern dahingehend Weisungen erteilen, dass sie kontrollieren, dass die Rechtsvorschriften (hier: des AuslBG) eingehalten werden. Dies entschuldigt den Arbeitgeber (bzw. den zur Vertretung nach außen Berufenen) nur dann, wenn er darlegt und glaubhaft gemacht hat, dass er konkret Maßnahmen ergriffen hat, um die Einhaltung der erteilten Anordnungen betreffend die Beachtung der Rechtsvorschriften über die Beschäftigung von Ausländern zu gewährleisten, insbesondere welche Kontrollen er eingerichtet und wie er sich vom Funktionieren des Kontrollsystems informiert hat. Für den Fall (behaupteter) eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern hat ein darauf zugeschnittenes Kontrollsystem Platz zu greifen.
Die Berufungswerberin vermeint nach ihrem Vorbringen, die Verstöße gegen das AuslBG seien aufgrund der Größe des Feldes und der Menge der Arbeit suchenden Leute „faktisch nicht zu verhindern“ gewesen. Die Arbeitnehmer würden in Gruppen aus ihrer Heimat angereist kommen, manchmal schon vor Arbeitsbeginn. Meist jedoch gebe es einen Arbeiter, der sich um die ganze Gruppe kümmert und vorab aus der Heimat den Beginn der Tätigkeit vereinbart. Die Menschen würden einfach - ohne sie vorher zu fragen - mit den Arbeiten beginnen.
Dabei räumte sie jedoch in der mündlichen Verhandlung vor dem UVS ein, dass sie am Tag der Kontrolle vor Beginn der Arbeiten nicht selbst am Feld war. Bei dieser Sachlage hätte die Berufungswerberin darstellen müssen, dass sie aus der Gruppe legal beschäftigter Personen, Gewährsleute ausgewählt hat, die sich für ihre Gesellschaft um die Kontrolle des AuslBG kümmern und das Vorliegen der Beschäftigungsbewilligungen kontrollieren. Sie hätte diese Aufgabe jenen Arbeitern übertragen können, die de facto die „Verantwortung“ für eine Gruppe inne haben („Clanchefs“) und hätte die Einhaltung der Kontrolltätigkeit dieser Leute effektiv selbst überwachen müssen. Der Einwand, das Feld sei zu groß dafür gewesen, relativiert sich schon deswegen, weil üblicherweise - wie sich auch hier herausgestellt hat - das Feld systematisch von Anfang bis zum Ende abgeerntet wird (und nicht unsystematisch an jeder Stelle des Feldes gleichzeitig gearbeitet wird). Die Vornahme eines Lokalaugenscheins zur Erkundung der Größe des Feldes war daher schon deswegen entbehrlich. Im Übrigen konnte der UVS aus dem ihm zur Verfügung stehenden elektronischen „Geographischen Informationsdienst des Landes Burgenland“ (GIS Burgenland) die genauen Ausmaße des Grundstückes entnehmen.
Die Berufungswerberin hat es damit unterlassen, eine tägliche Identitätsprüfung aller am Feld eingesetzten Arbeiter vor Arbeitsaufnahme und Prüfung der arbeitsrechtlichen Papiere - bereits zu Beginn der Erntearbeiten und auch später hinzukommender Arbeiter seitens der R. GmbH für den Tag der Kontrolle nachzuweisen. Dass eine derartige Identitätsprüfung in ihrer Abwesenheit am Feld durch ihre Gewährsleute erfolgt sei und sie auch deren Tätigkeit überprüft habe, behauptet die Berufungswerberin nicht. Der Berufungswerberin hat somit nicht dargestellt, wie ihr Kontrollsystem funktionieren soll (vgl. hiezu etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 8.7.1991, Zl. 91/19/0086, und vom 28.10.1991, Zl. 91/19/0225). Vielmehr stellt sie den Eintritt der angelasteten Verwaltungsübertretungen als unvermeidbar dar, ohne auch nur den Versuch der Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems (zumindest für den hier maßgeblichen Tag der Kontrolle) anzudeuten.Die Berufungswerberin hat es damit unterlassen, eine tägliche Identitätsprüfung aller am Feld eingesetzten Arbeiter vor Arbeitsaufnahme und Prüfung der arbeitsrechtlichen Papiere - bereits zu Beginn der Erntearbeiten und auch später hinzukommender Arbeiter seitens der R. GmbH für den Tag der Kontrolle nachzuweisen. Dass eine derartige Identitätsprüfung in ihrer Abwesenheit am Feld durch ihre Gewährsleute erfolgt sei und sie auch deren Tätigkeit überprüft habe, behauptet die Berufungswerberin nicht. Der Berufungswerberin hat somit nicht dargestellt, wie ihr Kontrollsystem funktionieren soll vergleiche hiezu etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 8.7.1991, Zl. 91/19/0086, und vom 28.10.1991, Zl. 91/19/0225). Vielmehr stellt sie den Eintritt der angelasteten Verwaltungsübertretungen als unvermeidbar dar, ohne auch nur den Versuch der Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems (zumindest für den hier maßgeblichen Tag der Kontrolle) anzudeuten.
Gerade ihr Wissen, dass sich am Feld Arbeit suchende Menschen aufhalten könnten, ließ die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems noch dringlicher erscheinen. Es ist daher zumindest von grober Fahrlässigkeit bei der Deliktsverwirklichung auszugehen.
II.4. Zur Herabsetzung der Strafen:römisch zwei.4. Zur Herabsetzung der Strafen:
Es war hier jeweils von der „außerordentlichen Strafmilderung“ des § 20 VStG Gebrauch zu machen, da einerseits der Milderungsgrund der überlangen Verfahrensdauer entscheidend iS des § 20 VStG ins Gewicht fällt und auch kein Erschwerungsgrund vorliegt und andererseits aus Gründen des Art. 6 EMRK nur auf diese Art in der vom EGMR geforderten „ausdrücklichen und messbaren Weise“ (vgl. etwa EGMR 06.05.2008, Karg gg. Österreich, ÖJZ 2008/10 [MRK]) Wiedergutmachung geleistet werden konnte. Auch die mitbeteiligte Partei, das Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart, hegte keine Einwendungen gegen eine Herabsetzung der Strafen im Wege der außerordentlichen Strafmilderung.Es war hier jeweils von der „außerordentlichen Strafmilderung“ des Paragraph 20, VStG Gebrauch zu machen, da einerseits der Milderungsgrund der überlangen Verfahrensdauer entscheidend iS des Paragraph 20, VStG ins Gewicht fällt und auch kein Erschwerungsgrund vorliegt und andererseits aus Gründen des Artikel 6, EMRK nur auf diese Art in der vom EGMR geforderten „ausdrücklichen und messbaren Weise“ vergleiche etwa EGMR 06.05.2008, Karg gg. Österreich, ÖJZ 2008/10 [MRK]) Wiedergutmachung geleistet werden konnte. Auch die mitbeteiligte Partei, das Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart, hegte keine Einwendungen gegen eine Herabsetzung der Strafen im Wege der außerordentlichen Strafmilderung.
Eine Ermahnung kam schon in Anbetracht der hohen Anzahl an unerlaubt beschäftigten Ausländer und des hier angenommenen nicht geringfügigen Verschuldens nicht in Betracht.
II.5. Zur Verhältnismäßigkeit der nunmehr festgesetzten Strafen:römisch zwei.5. Zur Verhältnismäßigkeit der nunmehr festgesetzten Strafen:
Dass das Strafmaß zur Straftat nicht unverhältnismäßig sein darf (vgl. etwa Art. 49 Abs. 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union) ergibt sich bereits aus der österreichischen Bundesverfassung. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes begrenzt das Sachlichkeitsgebot und Art. 91 B-VG den Spielraum des Gesetzgebers bei der Festlegung von Sanktionen für rechtswidriges Verhalten. So hat es der Verfassungsgerichtshof für unzulässig angesehen, wenn eine absolute Strafdrohung unabhängig vom Grad des Verschuldens und unabhängig von der Höhe des durch eine Gesetzesübertretung bewirkten Schadens vorgesehen ist (VfSlg. 9901/1983). In Fortführung dieser Rechtsprechung sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass das Sachlichkeitsgebot auch den Fall verpöne, in dem ein exzessives Missverhältnis zwischen dem unter Strafsanktion gestellten Verhalten und der als primäre Rechtsfolge vorgesehenen Geldstrafe gegeben ist (VfSlg. 12151/1989). Dagegen sei es nicht unsachlich, wenn sich die Strafhöhe vor allem am Strafzweck orientiere (VfSlg. 7967/1976), welcher nur dann erreicht werden könne, wenn die für den Fall des vorsätzlichen rechtswidrigen Verhaltens vorgesehene Strafe derart empfindlich sei, dass ein in der Regel normgemäßes Verhalten durchgesetzt werden könne.Dass das Strafmaß zur Straftat nicht unverhältnismäßig sein darf vergleiche etwa Artikel 49, Absatz 3, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union) ergibt sich bereits aus der österreichischen Bundesverfassung. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes begrenzt das Sachlichkeitsgebot und Artikel 91, B-VG den Spielraum des Gesetzgebers bei der Festlegung von Sanktionen für rechtswidriges Verhalten. So hat es der Verfassungsgerichtshof für unzulässig angesehen, wenn eine absolute Strafdrohung unabhängig vom Grad des Verschuldens und unabhängig von der Höhe des durch eine Gesetzesübertretung bewirkten Schadens vorgesehen ist (VfSlg. 9901 aus 1983,). In Fortführung dieser Rechtsprechung sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass das Sachlichkeitsgebot auch den Fall verpöne, in dem ein exzessives Missverhältnis zwischen dem unter Strafsanktion gestellten Verhalten und der als primäre Rechtsfolge vorgesehenen Geldstrafe gegeben ist (VfSlg. 12151 aus 1989,). Dagegen sei es nicht unsachlich, wenn sich die Strafhöhe vor allem am Strafzweck orientiere (VfSlg. 7967 aus 1976,), welcher nur dann erreicht werden könne, wenn die für den Fall des vorsätzlichen rechtswidrigen Verhaltens vorgesehene Strafe derart empfindlich sei, dass ein in der Regel normgemäßes Verhalten durchgesetzt werden könne.
Bereits im Erkenntnis VfSlg. 13790/1994 hielt der Verfassungsgerichtshof die Strafsätze des § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG idF BGBl. 231/1988 von damals 5.000 S bis zu 60.000 S für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer sowie im Fall der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 10.000 S bis zu 120.000 S und - bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern - für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer von 10.000 S bis zu 120.000 S für verfassungsrechtlich unbedenklich. Der Gerichtshof hielt fest, dass der Gesetzgeber bei der Festsetzung der Strafdrohung für Verwaltungsübertretungen dieser Art, insbesondere für Fälle einer lang andauernden Fortsetzung oder wiederholten Begehung der Straftat, den möglichen wirtschaftlichen Nutzen in Betracht ziehen dürfe, den der Täter durch das verbotene Verhalten erziele. Andernfalls könne es bei ausreichend hohem wirtschaftlichen Interesse dazu kommen, dass der Strafbetrag als bloßer Preis des erwarteten Nutzens kalkuliert werde, und die Strafdrohung ihren Zweck verfehle. Der Verfassungsgerichtshof konnte nicht erkennen, dass das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der Vorschriften über die Kontrolle der Ausländerbeschäftigung Strafen dieser Höhe nicht rechtfertigen würde. Von einem Exzess könne in Ansehung der Strafsätze angesichts des möglichen Nutzens einer länger dauernden Beschäftigung und im Hinblick darauf, dass im einzelnen Strafsatz auch sehr lange Zeit hindurch fortgesetzte Straftaten erfasst werden müssen, nicht die Rede sein. In diesem grundlegenden Erkenntnis ging der Verfassungsgerichtshof auch auf die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit des Kumulationsprinzips (§ 22 VStG) wie folgt ein:Bereits im Erkenntnis VfSlg. 13790 aus 1994, hielt der Verfassungsgerichtshof die Strafsätze des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG in der Fassung Bundesgesetzblatt 231 aus 1988, von damals 5.000 S bis zu 60.000 S für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer sowie im Fall der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 10.000 S bis zu 120.000 S und - bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern - für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer von 10.000 S bis zu 120.000 S für verfassungsrechtlich unbedenklich. Der Gerichtshof hielt fest, dass der Gesetzgeber bei der Festsetzung der Strafdrohung für Verwaltungsübertretungen dieser Art, insbesondere für Fälle einer lang andauernden Fortsetzung oder wiederholten Begehung der Straftat, den möglichen wirtschaftlichen Nutzen in Betracht ziehen dürfe, den der Täter durch das verbotene Verhalten erziele. Andernfalls könne es bei ausreichend hohem wirtschaftlichen Interesse dazu kommen, dass der Strafbetrag als bloßer Preis des erwarteten Nutzens kalkuliert werde, und die Strafdrohung ihren Zweck verfehle. Der Verfassungsgerichtshof konnte nicht erkennen, dass das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der Vorschriften über die Kontrolle der Ausländerbeschäftigung Strafen dieser Höhe nicht rechtfertigen würde. Von einem Exzess könne in Ansehung der Strafsätze angesichts des möglichen Nutzens einer länger dauernden Beschäftigung und im Hinblick darauf, dass im einzelnen Strafsatz auch sehr lange Zeit hindurch fortgesetzte Straftaten erfasst werden müssen, nicht die Rede sein. In diesem grundlegenden Erkenntnis ging der Verfassungsgerichtshof auch auf die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit des Kumulationsprinzips (Paragraph 22, VStG) wie folgt ein:
„Eine andere Frage ist, ob der Gesetzgeber, der sich zur Androhung hoher Strafen veranlaßt sieht, die Übertretung nicht zu einem gerichtlich strafbaren Tatbestand erklären muß. In diese Richtung weist die mit VfSlg. 12151/1989 begonnene und in VfSlg. 12282/1990, 12389/1990, 12471/1990 und 12546/1990 fortgesetzte Linie der Rechtsprechung, wonach Art. 91 B-VG die Verhängung schwerwiegender Strafen den Strafgerichten vorbehält. In den von dieser Rechtsprechung betroffenen Fällen war allerdings jede einzelne in der Hinterziehung von Abgaben bestehende Straftat mit einer Strafe in der Höhe eines Vielfachen des Verkürzungsbetrages bedroht, was zu außerordentlich hohen Strafen für die einzelne Tat führen konnte. Solches läßt sich indessen von den hier in Rede stehenden Strafdrohungen trotz deren Höhe nicht sagen. Denn diese ist nur die Folge des Umstandes, daß die Straftatbestände auf die - gegebenenfalls lange fortgesetzte - Beschäftigung mehrerer Ausländer und die darin liegende Vervielfachung des Unrechtsgehaltes auf eine Weise Bedacht nehmen, die der Häufung von Straftaten und damit dem für das Verwaltungsstrafverfahren charakteristischen Kumulationsprinzip entspricht. Was die Strafsätze betrifft, führt das hier gewählte System nämlich zu einem ähnlichen Ergebnis wie der in § 22 VStG niedergelegte Grundsatz, daß die durch mehrere Übertretungen verwirkten Strafen nebeneinander zu verhängen sind. Seit VfSlg. 4496/1963 bis herauf zu VfSlg. 12997/1992 hat der Verfassungsgerichtshof § 22 VStG jedoch in ständiger Rechtsprechung als verfassungsrechtlich unbedenklich erachtet. Die Beschwerde gibt keinen Anlaß, von dieser - sinngemäß auch auf die vorliegende Erscheinung übertragbaren - Auffassung abzugehen. Der bloße Umstand, daß es bei der verbotenen Beschäftigung von Ausländern leicht zur Vervielfachung des Unrechtsgehaltes kommen kann, ist kein Grund, an der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Verhängung gebündelter Strafen zu zweifeln. Auch die Gestaltung der Straftatbestände bietet vor dem Hintergrund des Kumulationsprinzips keinen Anlaß zu Bedenken. Langdauernde Beschäftigungen werden nicht etwa willkürlich in eine Vielzahl von Einzeltaten aufgesplittert. Die einer Hintanhaltung der schon erwähnten möglichen Verrechnung der riskierten Strafe mit dem erwarteten Nutzen dienende Entscheidung des Gesetzgebers aber, die verbotene Beschäftigung eines Ausländers wie eine selbständige Tat zu ahnden, kann angesichts der Individualität jedes einzelnen Beschäftigungsverhältnisses nicht als Mißbrauch gesetzgeberischer Gestaltungsmöglichkeiten gewertet werden.“„Eine andere Frage ist, ob der Gesetzgeber, der sich zur Androhung hoher Strafen veranlaßt sieht, die Übertretung nicht zu einem gerichtlich strafbaren Tatbestand erklären muß. In diese Richtung weist die mit VfSlg. 12151 aus 1989, begonnene und in VfSlg. 12282 aus 1990,, 12389 aus 1990,, 12471 aus 1990, und 12546 aus 1990, fortgesetzte Linie der Rechtsprechung, wonach Artikel 91, B-VG die Verhängung schwerwiegender Strafen den Strafgerichten vorbehält. In den von dieser Rechtsprechung betroffenen Fällen war allerdings jede einzelne in der Hinterziehung von Abgaben bestehende Straftat mit einer Strafe in der Höhe eines Vielfachen des Verkürzungsbetrages bedroht, was zu außerordentlich hohen Strafen für die einzelne Tat führen konnte. Solches läßt sich indessen von den hier in Rede stehenden Strafdrohungen trotz deren Höhe nicht sagen. Denn diese ist nur die Folge des Umstandes, daß die Straftatbestände auf die - gegebenenfalls lange fortgesetzte - Beschäftigung mehrerer Ausländer und die darin liegende Vervielfachung des Unrechtsgehaltes auf eine Weise Bedacht nehmen, die der Häufung von Straftaten und damit dem für das Verwaltungsstrafverfahren charakteristischen Kumulationsprinzip entspricht. Was die Strafsätze betrifft, führt das hier gewählte System nämlich zu einem ähnlichen Ergebnis wie der in Paragraph 22, VStG niedergelegte Grundsatz, daß die durch mehrere Übertretungen verwirkten Strafen nebeneinander zu verhängen sind. Seit VfSlg. 4496 aus 1963, bis herauf zu VfSlg. 12997 aus 1992, hat der Verfassungsgerichtshof Paragraph 22, VStG jedoch in ständiger Rechtsprechung als verfassungsrechtlich unbedenklich erachtet. Die Beschwerde gibt keinen Anlaß, von dieser - sinngemäß auch auf die vorliegende Erscheinung übertragbaren - Auffassung abzugehen. Der bloße Umstand, daß es bei der verbotenen Beschäftigung von Ausländern leicht zur Vervielfachung des Unrechtsgehaltes kommen kann, ist kein Grund, an der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Verhängung gebündelter Strafen zu zweifeln. Auch die Gestaltung der Straftatbestände bietet vor dem Hintergrund des Kumulationsprinzips keinen Anlaß zu Bedenken. Langdauernde Beschäftigungen werden nicht etwa willkürlich in eine Vielzahl von Einzeltaten aufgesplittert. Die einer Hintanhaltung der schon erwähnten möglichen Verrechnung der riskierten Strafe mit dem erwarteten Nutzen dienende Entscheidung des Gesetzgebers aber, die verbotene Beschäftigung eines Ausländers wie eine selbständige Tat zu ahnden, kann angesichts der Individualität jedes einzelnen Beschäftigungsverhältnisses nicht als Mißbrauch gesetzgeberischer Gestaltungsmöglichkeiten gewertet werden.“
Der Verfassungsgerichtshof sah im Erkenntnis VfSlg. 18219/2007 keinen Grund, von dieser Rechtsprechung abzugehen. Zwar wurden die Mindeststrafdrohungen in § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG gegenüber der Rechtslage, wie sie der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis VfSlg. 13790/1994 zu beurteilen hatte, deutlich angehoben. Diese Anhebung erfolgte nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes jedoch nicht in einem Ausmaß, dass das Gewicht der Mindeststrafdrohungen nunmehr außer Verhältnis zum Gewicht der damit verfolgten Ziele stünde. Auch vermochte der Verfassungsgerichtshof nicht zu erkennen, dass sich die tatsächlichen Umstände in den zwischen den beiden Erkenntnissen liegenden Jahren derart geändert hätten, dass die mit der Mindeststrafdrohung verfolgten Ziele nicht mehr erreicht werden könnten.Der Verfassungsgerichtshof sah im Erkenntnis VfSlg. 18219 aus 2007, keinen Grund, von dieser Rechtsprechung abzugehen. Zwar wurden die Mindeststrafdrohungen in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG gegenüber der Rechtslage, wie sie der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis VfSlg. 13790 aus 1994, zu beurteilen hatte, deutlich angehoben. Diese Anhebung erfolgte nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes jedoch nicht in einem Ausmaß, dass das Gewicht der Mindeststrafdrohungen nunmehr außer Verhältnis zum Gewicht der damit verfolgten Ziele stünde. Auch vermochte der Verfassungsgerichtshof nicht zu erkennen, dass sich die tatsächlichen Umstände in den zwischen den beiden Erkenntnissen liegenden Jahren derart geändert hätten, dass die mit der Mindeststrafdrohung verfolgten Ziele nicht mehr erreicht werden könnten.
In Anbetracht der Vielzahl an Übertretungen und der dadurch erwirkten Vervielfachung des Unrechtsgehaltes sieht der UVS keine Unverhältnismäßigkeit der nunmehr verhängten Strafen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Mindeststrafen, Kumulationsprinzip, verhältnismäßig, Rechts- und Tatsachenvermutung, offenes Gemüsefeld, Erntehelfer, Zutrittsbarrieren, außerordentliche Strafmilderung, verfassungskonforme Interpretation, überlange VerfahrensdauerZuletzt aktualisiert am
05.03.2012