Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AuslBG §2 Abs2 idF 2005/I/101;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2008/09/0357Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel sowie Senatspräsidentin Dr. Händschke und Hofrat Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerden 1. der S S in P und
2. des R S ebendort, beide vertreten durch Rechtsanwälte Konrad & Schröttner OG in 8010 Graz, Am Eisernen Tor 2/II. Stock, gegen die Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark jeweils vom 21. Oktober 2008, Zl. UVS 333.15-8/2008-38 (betreffend die Erstbeschwerdeführerin, protokolliert zur hg. Zl. 2008/09/0356) und Zl. UVS 333.15-9/2008-36 (betreffend den Zweitbeschwerdeführer, protokolliert zur hg. Zl. 2008/09/0357), beide betreffend Bestrafungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Parteien: Bundesminister für Finanzen und Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von je EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit den im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen angefochtenen Bescheiden wurden die Beschwerdeführer gleichlautend schuldig erkannt, sie hätten es als handelsrechtliche Geschäftsführer einer näher bezeichneten GmbH zu verantworten, dass zwei namentlich genannte ausländische Staatsangehörige ohne Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz in der Zeit zwischen dem 15. Dezember 2007 und dem 17. Dezember 2007 beschäftigt worden seien. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden - jeweils in Reduzierung der durch die Behörde erster Instanz verhängten Strafen - über die Erstbeschwerdeführerin zwei Geldstrafen in der Höhe von je EUR 1.200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe je 3 Tage) und über den Zweitbeschwerdeführer zwei Geldstrafen in der Höhe von je EUR 2.200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe je 4 Tage) verhängt.Mit den im Instanzenzug gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ergangenen angefochtenen Bescheiden wurden die Beschwerdeführer gleichlautend schuldig erkannt, sie hätten es als handelsrechtliche Geschäftsführer einer näher bezeichneten GmbH zu verantworten, dass zwei namentlich genannte ausländische Staatsangehörige ohne Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz in der Zeit zwischen dem 15. Dezember 2007 und dem 17. Dezember 2007 beschäftigt worden seien. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden - jeweils in Reduzierung der durch die Behörde erster Instanz verhängten Strafen - über die Erstbeschwerdeführerin zwei Geldstrafen in der Höhe von je EUR 1.200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe je 3 Tage) und über den Zweitbeschwerdeführer zwei Geldstrafen in der Höhe von je EUR 2.200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe je 4 Tage) verhängt.
In beiden Bescheiden ging die belangte Behörde begründend davon aus, die Beschwerdeführer seien seit dem 22. November 2005 handelsrechtliche Geschäftsführer der näher bezeichneten GmbH, deren Unternehmensgegenstand der Betrieb eines Hotels sei. Die Erstbeschwerdeführerin sei für die Rezeption und die Buchungen zuständig und arbeite von 8:00 bis 18:00 Uhr an der Rezeption; der Zweitbeschwerdeführer sei für den gesamten operativen Bereich mit Ausnahme der Rezeption, der Buchungen sowie der Küche verantwortlich. In seinen Aufgabenbereich falle auch das Personalwesen. Beide Beschwerdeführer seien während der Saison so gut wie immer im Hotel anwesend, eine Meldung eines verantwortlichen Beauftragten für die Einhaltung der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes gemäß § 28a Abs. 3 AuslBG sei nicht erfolgt. In der Wintersaison 2007/2008 habe das Hotel am 1. Dezember 2007 eröffnet, und habe im Einzelnen näher bezeichnetes Personal beschäftigt. Am 4. Dezember 2007 sei seitens der von den Beschwerdeführern vertretenen Gesellschaft beim zuständigen Arbeitsmarktservice ein Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für die beiden betretenen Ausländer gestellt worden. Als Beginn der Laufzeit sei jeweils "ab Erteilung" angekreuzt gewesen, als Ende des Genehmigungszeitraumes "Höchstdauer". Beide Anträge seien mit Bescheiden der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vom 20. Dezember 2007 abgelehnt worden. In der Begründung dieser Ablehnungsbescheide sei ausgeführt gewesen, dass gemäß § 4 Abs. 3 Z. 12a AuslBG neue Bewilligungen nicht erteilt hätten werden können, weil der Arbeitgeber während der letzten 12 Monate vor der Antragseinbringung wiederholt gegen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes verstoßen habe. Am 17. Dezember 2007 sei durch mehrere Beamte des zuständigen Finanzamtes eine Kontrolle des gegenständlichen Hotelbetriebes durchgeführt worden, bei der die beiden Ausländer beim Abwaschen von Geschirr bzw. Bedienen der Gäste angetroffen worden seien. Der Zweitbeschwerdeführer habe bei der Kontrolle angegeben, dass die beiden Ausländer erst am 17. Dezember 2007 zu arbeiten begonnen hätten und alle anderen Papiere beim zuständigen Arbeitsmarktservice zur Bearbeitung auflägen. Die Sozialversicherungsanmeldungen für die beiden Ausländer seien durch eine beauftragte GmbH mittels elektronischer Datenerfassung erst um 15:16 Uhr des Kontrolltages erfolgt, wobei die Genannten nur für diesen Tag zur Sozialversicherung angemeldet worden seien.In beiden Bescheiden ging die belangte Behörde begründend davon aus, die Beschwerdeführer seien seit dem 22. November 2005 handelsrechtliche Geschäftsführer der näher bezeichneten GmbH, deren Unternehmensgegenstand der Betrieb eines Hotels sei. Die Erstbeschwerdeführerin sei für die Rezeption und die Buchungen zuständig und arbeite von 8:00 bis 18:00 Uhr an der Rezeption; der Zweitbeschwerdeführer sei für den gesamten operativen Bereich mit Ausnahme der Rezeption, der Buchungen sowie der Küche verantwortlich. In seinen Aufgabenbereich falle auch das Personalwesen. Beide Beschwerdeführer seien während der Saison so gut wie immer im Hotel anwesend, eine Meldung eines verantwortlichen Beauftragten für die Einhaltung der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes gemäß Paragraph 28 a, Absatz 3, AuslBG sei nicht erfolgt. In der Wintersaison 2007 aus 2008, habe das Hotel am 1. Dezember 2007 eröffnet, und habe im Einzelnen näher bezeichnetes Personal beschäftigt. Am 4. Dezember 2007 sei seitens der von den Beschwerdeführern vertretenen Gesellschaft beim zuständigen Arbeitsmarktservice ein Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für die beiden betretenen Ausländer gestellt worden. Als Beginn der Laufzeit sei jeweils "ab Erteilung" angekreuzt gewesen, als Ende des Genehmigungszeitraumes "Höchstdauer". Beide Anträge seien mit Bescheiden der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vom 20. Dezember 2007 abgelehnt worden. In der Begründung dieser Ablehnungsbescheide sei ausgeführt gewesen, dass gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 12 a, AuslBG neue Bewilligungen nicht erteilt hätten werden können, weil der Arbeitgeber während der letzten 12 Monate vor der Antragseinbringung wiederholt gegen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes verstoßen habe. Am 17. Dezember 2007 sei durch mehrere Beamte des zuständigen Finanzamtes eine Kontrolle des gegenständlichen Hotelbetriebes durchgeführt worden, bei der die beiden Ausländer beim Abwaschen von Geschirr bzw. Bedienen der Gäste angetroffen worden seien. Der Zweitbeschwerdeführer habe bei der Kontrolle angegeben, dass die beiden Ausländer erst am 17. Dezember 2007 zu arbeiten begonnen hätten und alle anderen Papiere beim zuständigen Arbeitsmarktservice zur Bearbeitung auflägen. Die Sozialversicherungsanmeldungen für die beiden Ausländer seien durch eine beauftragte GmbH mittels elektronischer Datenerfassung erst um 15:16 Uhr des Kontrolltages erfolgt, wobei die Genannten nur für diesen Tag zur Sozialversicherung angemeldet worden seien.
Nach Darlegung ihrer beweiswürdigenden Überlegungen kam die belangte Behörde rechtlich zur Schlussfolgerung, beide Beschwerdeführer seien selbständig vertretungsbefugte handelsrechtliche Geschäftsführer und damit für die Einhaltung der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes verantwortlich gewesen. Ein verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 28a Abs. 3 AuslBG sei nicht bestellt worden, obwohl gegen beide Beschwerdeführer bereits zahlreiche Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes durchgeführt worden bzw. in erster oder zweiter Instanz anhängig seien und sie anlässlich mehrerer Verfahren bereits auf die Möglichkeit der Verantwortungsübertragung hingewiesen worden seien. Eine bloß interne Aufgabenteilung zwischen zwei oder mehreren Verantwortlichen eines Unternehmens wirke nicht exkulpierend. Auf Grund der langjährigen Berufspraxis als Gastronomen hätten beide mit einem in dieser Branche üblichen hohen Anteil an ausländischen Mitarbeitern sowie vor allem im Hinblick auf die zahlreichen bereits durchgeführten Verwaltungsstrafverfahren jedenfalls wissen müssen, dass eine Beschäftigungsaufnahme erst nach Erhalt des Genehmigungsbescheides zulässig sei. Hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin nahm die belangte Behörde dennoch die Verschuldensform einer Fahrlässigkeit, hinsichtlich des Zweitbeschwerdeführers jedoch eine vorsätzliche Tatbegehung an.Nach Darlegung ihrer beweiswürdigenden Überlegungen kam die belangte Behörde rechtlich zur Schlussfolgerung, beide Beschwerdeführer seien selbständig vertretungsbefugte handelsrechtliche Geschäftsführer und damit für die Einhaltung der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes verantwortlich gewesen. Ein verantwortlicher Beauftragter im Sinne des Paragraph 28 a, Absatz 3, AuslBG sei nicht bestellt worden, obwohl gegen beide Beschwerdeführer bereits zahlreiche Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes durchgeführt worden bzw. in erster oder zweiter Instanz anhängig seien und sie anlässlich mehrerer Verfahren bereits auf die Möglichkeit der Verantwortungsübertragung hingewiesen worden seien. Eine bloß interne Aufgabenteilung zwischen zwei oder mehreren Verantwortlichen eines Unternehmens wirke nicht exkulpierend. Auf Grund der langjährigen Berufspraxis als Gastronomen hätten beide mit einem in dieser Branche üblichen hohen Anteil an ausländischen Mitarbeitern sowie vor allem im Hinblick auf die zahlreichen bereits durchgeführten Verwaltungsstrafverfahren jedenfalls wissen müssen, dass eine Beschäftigungsaufnahme erst nach Erhalt des Genehmigungsbescheides zulässig sei. Hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin nahm die belangte Behörde dennoch die Verschuldensform einer Fahrlässigkeit, hinsichtlich des Zweitbeschwerdeführers jedoch eine vorsätzliche Tatbegehung an.
Im Rahmen der Strafbemessungserwägungen führte die belangte Behörde fallbezogen aus, die Erstbeschwerdeführerin sei im Gegensatz zum Zweitbeschwerdeführer nicht einschlägig vorbestraft, weshalb ihr gegenüber der erste Strafsatz des § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG zur Anwendung gelange. Sie weise zwar mehrere nicht einschlägige Verwaltungsvormerkungen auf, sei daher auch nicht absolut unbescholten, dennoch werde nichts mildernd, aber auch nichts erschwerend gewertet. Im Hinblick auf den immerhin dreitägigen Tatzeitraum und angesichts der weiterhin bestehenden Wiederholungsgefahr käme jedoch eine weitere als die bereits vorgenommene Reduzierung der Strafe nicht mehr in Betracht. Den Zweitbeschwerdeführer betreffend verwies die belangte Behörde darauf, dass in Hinblick auf dessen einschlägige Verwaltungsvormerkung der zweite Strafsatz des § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG zur Anwendung gelange; die weiteren im Vorstrafenausdruck der belangten Behörde aufscheinenden einschlägigen Vorstrafen hätten infolge Tilgung bzw. erst nach dem Tatzeitpunkt eingetretener Rechtskraft nicht berücksichtigt werden können. Im Hinblick auf die angenommene vorsätzliche Tatbegehung und die zahlreichen bereits abgeschlossenen bzw. in erster oder zweiter Instanz noch anhängigen Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen des AuslBG und der damit dokumentierten Wiederholungsgefahr sei eine weitere als die bereits vorgenommene Reduzierung der in erster Instanz ausgesprochenen Strafen nicht mehr möglich gewesen.Im Rahmen der Strafbemessungserwägungen führte die belangte Behörde fallbezogen aus, die Erstbeschwerdeführerin sei im Gegensatz zum Zweitbeschwerdeführer nicht einschlägig vorbestraft, weshalb ihr gegenüber der erste Strafsatz des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG zur Anwendung gelange. Sie weise zwar mehrere nicht einschlägige Verwaltungsvormerkungen auf, sei daher auch nicht absolut unbescholten, dennoch werde nichts mildernd, aber auch nichts erschwerend gewertet. Im Hinblick auf den immerhin dreitägigen Tatzeitraum und angesichts der weiterhin bestehenden Wiederholungsgefahr käme jedoch eine weitere als die bereits vorgenommene Reduzierung der Strafe nicht mehr in Betracht. Den Zweitbeschwerdeführer betreffend verwies die belangte Behörde darauf, dass in Hinblick auf dessen einschlägige Verwaltungsvormerkung der zweite Strafsatz des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG zur Anwendung gelange; die weiteren im Vorstrafenausdruck der belangten Behörde aufscheinenden einschlägigen Vorstrafen hätten infolge Tilgung bzw. erst nach dem Tatzeitpunkt eingetretener Rechtskraft nicht berücksichtigt werden können. Im Hinblick auf die angenommene vorsätzliche Tatbegehung und die zahlreichen bereits abgeschlossenen bzw. in erster oder zweiter Instanz noch anhängigen Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen des AuslBG und der damit dokumentierten Wiederholungsgefahr sei eine weitere als die bereits vorgenommene Reduzierung der in erster Instanz ausgesprochenen Strafen nicht mehr möglich gewesen.
Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden, in denen die Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten der Verwaltungsverfahren vor und erstattete jeweils Gegenschriften, in denen sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Verbindung beider Rechtssachen zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung infolge ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges erwogen:
Gemäß § 2 Abs. 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2005, gilt als Beschäftigung die VerwendungGemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2005,, gilt als Beschäftigung die Verwendung
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008090356.X00Im RIS seit
30.07.2010Zuletzt aktualisiert am
13.10.2010