TE Vwgh Erkenntnis 2010/7/1 2008/09/0356

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Veröffentlicht am 01.07.2010
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §2 Abs2 idF 2005/I/101;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 2005/I/103;
AuslBG §3 Abs1 idF 2006/I/099;
AVG §56;
  1. AuslBG § 2 heute
  2. AuslBG § 2 gültig ab 01.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2025
  3. AuslBG § 2 gültig von 01.09.2018 bis 30.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AuslBG § 2 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  6. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
  7. AuslBG § 2 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  9. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  12. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  13. AuslBG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  14. AuslBG § 2 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  15. AuslBG § 2 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  16. AuslBG § 2 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  1. AuslBG § 28 heute
  2. AuslBG § 28 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2020 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  4. AuslBG § 28 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 28 gültig von 14.08.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  6. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  7. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 28 gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  9. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  11. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  12. AuslBG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  13. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  14. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  15. AuslBG § 28 gültig von 03.12.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  16. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2002 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  17. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  18. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  19. AuslBG § 28 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  20. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  21. AuslBG § 28 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  22. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  23. AuslBG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  24. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993
  1. AuslBG § 3 heute
  2. AuslBG § 3 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2022 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  4. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  5. AuslBG § 3 gültig von 01.09.2018 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  6. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  7. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  8. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  9. AuslBG § 3 gültig von 27.06.2006 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  10. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  12. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  13. AuslBG § 3 gültig von 24.08.2001 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2001
  14. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1998 bis 23.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  15. AuslBG § 3 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  16. AuslBG § 3 gültig von 01.06.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  17. AuslBG § 3 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  18. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1992

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2008/09/0357

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel sowie Senatspräsidentin Dr. Händschke und Hofrat Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerden 1. der S S in P und

2. des R S ebendort, beide vertreten durch Rechtsanwälte Konrad & Schröttner OG in 8010 Graz, Am Eisernen Tor 2/II. Stock, gegen die Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark jeweils vom 21. Oktober 2008, Zl. UVS 333.15-8/2008-38 (betreffend die Erstbeschwerdeführerin, protokolliert zur hg. Zl. 2008/09/0356) und Zl. UVS 333.15-9/2008-36 (betreffend den Zweitbeschwerdeführer, protokolliert zur hg. Zl. 2008/09/0357), beide betreffend Bestrafungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Parteien: Bundesminister für Finanzen und Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von je EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit den im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen angefochtenen Bescheiden wurden die Beschwerdeführer gleichlautend schuldig erkannt, sie hätten es als handelsrechtliche Geschäftsführer einer näher bezeichneten GmbH zu verantworten, dass zwei namentlich genannte ausländische Staatsangehörige ohne Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz in der Zeit zwischen dem 15. Dezember 2007 und dem 17. Dezember 2007 beschäftigt worden seien. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden - jeweils in Reduzierung der durch die Behörde erster Instanz verhängten Strafen - über die Erstbeschwerdeführerin zwei Geldstrafen in der Höhe von je EUR 1.200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe je 3 Tage) und über den Zweitbeschwerdeführer zwei Geldstrafen in der Höhe von je EUR 2.200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe je 4 Tage) verhängt.Mit den im Instanzenzug gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ergangenen angefochtenen Bescheiden wurden die Beschwerdeführer gleichlautend schuldig erkannt, sie hätten es als handelsrechtliche Geschäftsführer einer näher bezeichneten GmbH zu verantworten, dass zwei namentlich genannte ausländische Staatsangehörige ohne Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz in der Zeit zwischen dem 15. Dezember 2007 und dem 17. Dezember 2007 beschäftigt worden seien. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden - jeweils in Reduzierung der durch die Behörde erster Instanz verhängten Strafen - über die Erstbeschwerdeführerin zwei Geldstrafen in der Höhe von je EUR 1.200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe je 3 Tage) und über den Zweitbeschwerdeführer zwei Geldstrafen in der Höhe von je EUR 2.200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe je 4 Tage) verhängt.

In beiden Bescheiden ging die belangte Behörde begründend davon aus, die Beschwerdeführer seien seit dem 22. November 2005 handelsrechtliche Geschäftsführer der näher bezeichneten GmbH, deren Unternehmensgegenstand der Betrieb eines Hotels sei. Die Erstbeschwerdeführerin sei für die Rezeption und die Buchungen zuständig und arbeite von 8:00 bis 18:00 Uhr an der Rezeption; der Zweitbeschwerdeführer sei für den gesamten operativen Bereich mit Ausnahme der Rezeption, der Buchungen sowie der Küche verantwortlich. In seinen Aufgabenbereich falle auch das Personalwesen. Beide Beschwerdeführer seien während der Saison so gut wie immer im Hotel anwesend, eine Meldung eines verantwortlichen Beauftragten für die Einhaltung der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes gemäß § 28a Abs. 3 AuslBG sei nicht erfolgt. In der Wintersaison 2007/2008 habe das Hotel am 1. Dezember 2007 eröffnet, und habe im Einzelnen näher bezeichnetes Personal beschäftigt. Am 4. Dezember 2007 sei seitens der von den Beschwerdeführern vertretenen Gesellschaft beim zuständigen Arbeitsmarktservice ein Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für die beiden betretenen Ausländer gestellt worden. Als Beginn der Laufzeit sei jeweils "ab Erteilung" angekreuzt gewesen, als Ende des Genehmigungszeitraumes "Höchstdauer". Beide Anträge seien mit Bescheiden der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vom 20. Dezember 2007 abgelehnt worden. In der Begründung dieser Ablehnungsbescheide sei ausgeführt gewesen, dass gemäß § 4 Abs. 3 Z. 12a AuslBG neue Bewilligungen nicht erteilt hätten werden können, weil der Arbeitgeber während der letzten 12 Monate vor der Antragseinbringung wiederholt gegen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes verstoßen habe. Am 17. Dezember 2007 sei durch mehrere Beamte des zuständigen Finanzamtes eine Kontrolle des gegenständlichen Hotelbetriebes durchgeführt worden, bei der die beiden Ausländer beim Abwaschen von Geschirr bzw. Bedienen der Gäste angetroffen worden seien. Der Zweitbeschwerdeführer habe bei der Kontrolle angegeben, dass die beiden Ausländer erst am 17. Dezember 2007 zu arbeiten begonnen hätten und alle anderen Papiere beim zuständigen Arbeitsmarktservice zur Bearbeitung auflägen. Die Sozialversicherungsanmeldungen für die beiden Ausländer seien durch eine beauftragte GmbH mittels elektronischer Datenerfassung erst um 15:16 Uhr des Kontrolltages erfolgt, wobei die Genannten nur für diesen Tag zur Sozialversicherung angemeldet worden seien.In beiden Bescheiden ging die belangte Behörde begründend davon aus, die Beschwerdeführer seien seit dem 22. November 2005 handelsrechtliche Geschäftsführer der näher bezeichneten GmbH, deren Unternehmensgegenstand der Betrieb eines Hotels sei. Die Erstbeschwerdeführerin sei für die Rezeption und die Buchungen zuständig und arbeite von 8:00 bis 18:00 Uhr an der Rezeption; der Zweitbeschwerdeführer sei für den gesamten operativen Bereich mit Ausnahme der Rezeption, der Buchungen sowie der Küche verantwortlich. In seinen Aufgabenbereich falle auch das Personalwesen. Beide Beschwerdeführer seien während der Saison so gut wie immer im Hotel anwesend, eine Meldung eines verantwortlichen Beauftragten für die Einhaltung der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes gemäß Paragraph 28 a, Absatz 3, AuslBG sei nicht erfolgt. In der Wintersaison 2007 aus 2008, habe das Hotel am 1. Dezember 2007 eröffnet, und habe im Einzelnen näher bezeichnetes Personal beschäftigt. Am 4. Dezember 2007 sei seitens der von den Beschwerdeführern vertretenen Gesellschaft beim zuständigen Arbeitsmarktservice ein Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für die beiden betretenen Ausländer gestellt worden. Als Beginn der Laufzeit sei jeweils "ab Erteilung" angekreuzt gewesen, als Ende des Genehmigungszeitraumes "Höchstdauer". Beide Anträge seien mit Bescheiden der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vom 20. Dezember 2007 abgelehnt worden. In der Begründung dieser Ablehnungsbescheide sei ausgeführt gewesen, dass gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 12 a, AuslBG neue Bewilligungen nicht erteilt hätten werden können, weil der Arbeitgeber während der letzten 12 Monate vor der Antragseinbringung wiederholt gegen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes verstoßen habe. Am 17. Dezember 2007 sei durch mehrere Beamte des zuständigen Finanzamtes eine Kontrolle des gegenständlichen Hotelbetriebes durchgeführt worden, bei der die beiden Ausländer beim Abwaschen von Geschirr bzw. Bedienen der Gäste angetroffen worden seien. Der Zweitbeschwerdeführer habe bei der Kontrolle angegeben, dass die beiden Ausländer erst am 17. Dezember 2007 zu arbeiten begonnen hätten und alle anderen Papiere beim zuständigen Arbeitsmarktservice zur Bearbeitung auflägen. Die Sozialversicherungsanmeldungen für die beiden Ausländer seien durch eine beauftragte GmbH mittels elektronischer Datenerfassung erst um 15:16 Uhr des Kontrolltages erfolgt, wobei die Genannten nur für diesen Tag zur Sozialversicherung angemeldet worden seien.

Nach Darlegung ihrer beweiswürdigenden Überlegungen kam die belangte Behörde rechtlich zur Schlussfolgerung, beide Beschwerdeführer seien selbständig vertretungsbefugte handelsrechtliche Geschäftsführer und damit für die Einhaltung der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes verantwortlich gewesen. Ein verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 28a Abs. 3 AuslBG sei nicht bestellt worden, obwohl gegen beide Beschwerdeführer bereits zahlreiche Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes durchgeführt worden bzw. in erster oder zweiter Instanz anhängig seien und sie anlässlich mehrerer Verfahren bereits auf die Möglichkeit der Verantwortungsübertragung hingewiesen worden seien. Eine bloß interne Aufgabenteilung zwischen zwei oder mehreren Verantwortlichen eines Unternehmens wirke nicht exkulpierend. Auf Grund der langjährigen Berufspraxis als Gastronomen hätten beide mit einem in dieser Branche üblichen hohen Anteil an ausländischen Mitarbeitern sowie vor allem im Hinblick auf die zahlreichen bereits durchgeführten Verwaltungsstrafverfahren jedenfalls wissen müssen, dass eine Beschäftigungsaufnahme erst nach Erhalt des Genehmigungsbescheides zulässig sei. Hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin nahm die belangte Behörde dennoch die Verschuldensform einer Fahrlässigkeit, hinsichtlich des Zweitbeschwerdeführers jedoch eine vorsätzliche Tatbegehung an.Nach Darlegung ihrer beweiswürdigenden Überlegungen kam die belangte Behörde rechtlich zur Schlussfolgerung, beide Beschwerdeführer seien selbständig vertretungsbefugte handelsrechtliche Geschäftsführer und damit für die Einhaltung der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes verantwortlich gewesen. Ein verantwortlicher Beauftragter im Sinne des Paragraph 28 a, Absatz 3, AuslBG sei nicht bestellt worden, obwohl gegen beide Beschwerdeführer bereits zahlreiche Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes durchgeführt worden bzw. in erster oder zweiter Instanz anhängig seien und sie anlässlich mehrerer Verfahren bereits auf die Möglichkeit der Verantwortungsübertragung hingewiesen worden seien. Eine bloß interne Aufgabenteilung zwischen zwei oder mehreren Verantwortlichen eines Unternehmens wirke nicht exkulpierend. Auf Grund der langjährigen Berufspraxis als Gastronomen hätten beide mit einem in dieser Branche üblichen hohen Anteil an ausländischen Mitarbeitern sowie vor allem im Hinblick auf die zahlreichen bereits durchgeführten Verwaltungsstrafverfahren jedenfalls wissen müssen, dass eine Beschäftigungsaufnahme erst nach Erhalt des Genehmigungsbescheides zulässig sei. Hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin nahm die belangte Behörde dennoch die Verschuldensform einer Fahrlässigkeit, hinsichtlich des Zweitbeschwerdeführers jedoch eine vorsätzliche Tatbegehung an.

Im Rahmen der Strafbemessungserwägungen führte die belangte Behörde fallbezogen aus, die Erstbeschwerdeführerin sei im Gegensatz zum Zweitbeschwerdeführer nicht einschlägig vorbestraft, weshalb ihr gegenüber der erste Strafsatz des § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG zur Anwendung gelange. Sie weise zwar mehrere nicht einschlägige Verwaltungsvormerkungen auf, sei daher auch nicht absolut unbescholten, dennoch werde nichts mildernd, aber auch nichts erschwerend gewertet. Im Hinblick auf den immerhin dreitägigen Tatzeitraum und angesichts der weiterhin bestehenden Wiederholungsgefahr käme jedoch eine weitere als die bereits vorgenommene Reduzierung der Strafe nicht mehr in Betracht. Den Zweitbeschwerdeführer betreffend verwies die belangte Behörde darauf, dass in Hinblick auf dessen einschlägige Verwaltungsvormerkung der zweite Strafsatz des § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG zur Anwendung gelange; die weiteren im Vorstrafenausdruck der belangten Behörde aufscheinenden einschlägigen Vorstrafen hätten infolge Tilgung bzw. erst nach dem Tatzeitpunkt eingetretener Rechtskraft nicht berücksichtigt werden können. Im Hinblick auf die angenommene vorsätzliche Tatbegehung und die zahlreichen bereits abgeschlossenen bzw. in erster oder zweiter Instanz noch anhängigen Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen des AuslBG und der damit dokumentierten Wiederholungsgefahr sei eine weitere als die bereits vorgenommene Reduzierung der in erster Instanz ausgesprochenen Strafen nicht mehr möglich gewesen.Im Rahmen der Strafbemessungserwägungen führte die belangte Behörde fallbezogen aus, die Erstbeschwerdeführerin sei im Gegensatz zum Zweitbeschwerdeführer nicht einschlägig vorbestraft, weshalb ihr gegenüber der erste Strafsatz des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG zur Anwendung gelange. Sie weise zwar mehrere nicht einschlägige Verwaltungsvormerkungen auf, sei daher auch nicht absolut unbescholten, dennoch werde nichts mildernd, aber auch nichts erschwerend gewertet. Im Hinblick auf den immerhin dreitägigen Tatzeitraum und angesichts der weiterhin bestehenden Wiederholungsgefahr käme jedoch eine weitere als die bereits vorgenommene Reduzierung der Strafe nicht mehr in Betracht. Den Zweitbeschwerdeführer betreffend verwies die belangte Behörde darauf, dass in Hinblick auf dessen einschlägige Verwaltungsvormerkung der zweite Strafsatz des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG zur Anwendung gelange; die weiteren im Vorstrafenausdruck der belangten Behörde aufscheinenden einschlägigen Vorstrafen hätten infolge Tilgung bzw. erst nach dem Tatzeitpunkt eingetretener Rechtskraft nicht berücksichtigt werden können. Im Hinblick auf die angenommene vorsätzliche Tatbegehung und die zahlreichen bereits abgeschlossenen bzw. in erster oder zweiter Instanz noch anhängigen Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen des AuslBG und der damit dokumentierten Wiederholungsgefahr sei eine weitere als die bereits vorgenommene Reduzierung der in erster Instanz ausgesprochenen Strafen nicht mehr möglich gewesen.

Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden, in denen die Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten der Verwaltungsverfahren vor und erstattete jeweils Gegenschriften, in denen sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Verbindung beider Rechtssachen zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung infolge ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2005, gilt als Beschäftigung die VerwendungGemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2005,, gilt als Beschäftigung die Verwendung

  1. a)Litera a
    in einem Arbeitsverhältnis,
  2. b)Litera b
    in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis,
  3. c)Litera c
    in einem Ausbildungsverhältnis, einschließlich der Tätigkeiten nach § 3 Abs. 5,in einem Ausbildungsverhältnis, einschließlich der Tätigkeiten nach Paragraph 3, Absatz 5,,
  4. d)Litera d
    nach den Bestimmungen des § 18 odernach den Bestimmungen des Paragraph 18, oder
  5. e)Litera e
    überlassener Arbeitskräfte im Sinne des § 3 Abs. 4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl. Nr. 196/1988.überlassener Arbeitskräfte im Sinne des Paragraph 3, Absatz 4, des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1988,.
Nach Abs. 4 erster Satz dieser Bestimmung ist für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Abs. 2 vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.Nach Absatz 4, erster Satz dieser Bestimmung ist für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Absatz 2, vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.
Gemäß § 3 Abs. 1 AuslBG in der Fassung BGBl. I Nr. 99/2006 darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt" oder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2006, darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt" oder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.
Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG in der Fassung BGBl. I Nr. 103/2005 begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12) erteilt noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs. 5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder eine "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt" (§ 8 Abs. 2 Z. 3 NAG) oder ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" (§ 45 NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG 1997) ausgestellt wurde, bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis zu 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2 000 Euro bis zu 20 000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2 000 Euro bis zu 20 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4 000 Euro bis zu 50 000 Euro.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2005, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen Paragraph 3, einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (Paragraphen 4 und 4 c) oder Zulassung als Schlüsselkraft (Paragraph 12,) erteilt noch eine Anzeigebestätigung (Paragraph 3, Absatz 5,) oder eine Arbeitserlaubnis (Paragraph 14 a,) oder ein Befreiungsschein (Paragraphen 15 und 4 c) oder eine "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt" (Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 3, NAG) oder ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" (Paragraph 45, NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (Paragraph 24, FrG 1997) ausgestellt wurde, bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis zu 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2 000 Euro bis zu 20 000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2 000 Euro bis zu 20 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4 000 Euro bis zu 50 000 Euro.
Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes machen die Beschwerdeführer geltend, die verhängten Geldstrafen seien zu hoch bemessen, es sei fälschlicherweise von einer weiterhin bestehenden Wiederholungsgefahr ausgegangen worden, zumal die beiden angetroffenen Ausländer nicht mehr in dem Hotelbetrieb tätig seien. Auch sei nicht berücksichtigt worden, dass die beiden Ausländer im Vertrauen auf die mündliche Zusage der Erteilung der entsprechenden arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen durch das AMS beschäftigt worden seien.
Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften machen die Beschwerdeführer geltend, mit dieser Einwendung (nämlich der bereits mündlich erfolgten Zusage der Erteilung der gewünschten Beschäftigungsbewilligungen) habe sich die belangte Behörde in keiner Weise befasst. Es sei auch unterblieben festzustellen, dass die Ausländer im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses keine Bewilligungen im Sinne des § 3 Abs. 1 AuslBG aufgewiesen hätten. Die belangte Behörde habe auch keine für die Entscheidung erforderlichen Beweise aufgenommen und gegen die zwingende Bestimmung des § 51g Abs. 1 VStG verstoßen.Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften machen die Beschwerdeführer geltend, mit dieser Einwendung (nämlich der bereits mündlich erfolgten Zusage der Erteilung der gewünschten Beschäftigungsbewilligungen) habe sich die belangte Behörde in keiner Weise befasst. Es sei auch unterblieben festzustellen, dass die Ausländer im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses keine Bewilligungen im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG aufgewiesen hätten. Die belangte Behörde habe auch keine für die Entscheidung erforderlichen Beweise aufgenommen und gegen die zwingende Bestimmung des Paragraph 51 g, Absatz eins, VStG verstoßen.
Mit diesem Vorbringen zeigen die Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide auf.
Die belangte Behörde hat in der von ihr durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung die Beschwerdeführer zu den ihnen gemachten Vorwürfen einvernommen; dabei wurde der objektive Tatbestand der Beschäftigung der beiden angetroffenen Ausländer in dem durch die belangte Behörde angenommenen Tatzeitraum in dem von den Beschwerdeführern geführten Hotelbetrieb nicht in Abrede gestellt, sondern ausdrücklich zugestanden. Auf den weiteren von ihnen in Bestreitung ihres Verschuldens geltend gemachten Umstand, eine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung sei zu dieser Zeit seitens der zuständigen Arbeitsmarktbehörde bereits in Aussicht gestellt worden, kommt es hingegen - wie bereits die belangte Behörde zutreffend erkannte - nicht an, weil eine Arbeitsaufnahme durch dem AuslBG unterliegende Ausländer grundsätzlich erst nach Vorliegen der erforderlichen Bewilligungen zu erfolgen hat (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 30. Januar 2006, Zl. 2004/09/0217 u.a.). Unbeachtlich ist ferner auch, ob die erforderlichen Bewilligungen später allenfalls erteilt worden sind; wie sich aus § 3 Abs. 1 AuslBG ergibt, ist in Bezug auf die Erforderlichkeit arbeitsmarktbehördlicher Bewilligungen auf den Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme durch die ausländischen Arbeitskräfte abzustellen; dem Datum der Erlassung der über die illegale Beschäftigung absprechenden Straferkenntnisse kommt hingegen keine Relevanz zu. Im Übrigen legen die Beschwerden auch nicht dar, welchen konkreten Verfahrensmangel die Beschwerdeführer unter die Bestimmung des "§ 51g VStG" subsumiert wissen wollen; eine Relevanzdarstellung dazu fehlt zur Gänze.Die belangte Behörde hat in der von ihr durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung die Beschwerdeführer zu den ihnen gemachten Vorwürfen einvernommen; dabei wurde der objektive Tatbestand der Beschäftigung der beiden angetroffenen Ausländer in dem durch die belangte Behörde angenommenen Tatzeitraum in dem von den Beschwerdeführern geführten Hotelbetrieb nicht in Abrede gestellt, sondern ausdrücklich zugestanden. Auf den weiteren von ihnen in Bestreitung ihres Verschuldens geltend gemachten Umstand, eine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung sei zu dieser Zeit seitens der zuständigen Arbeitsmarktbehörde bereits in Aussicht gestellt worden, kommt es hingegen - wie bereits die belangte Behörde zutreffend erkannte - nicht an, weil eine Arbeitsaufnahme durch dem AuslBG unterliegende Ausländer grundsätzlich erst nach Vorliegen der erforderlichen Bewilligungen zu erfolgen hat vergleiche , dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 30. Januar 2006, Zl. 2004/09/0217 u.a.). Unbeachtlich ist ferner auch, ob die erforderlichen Bewilligungen später allenfalls erteilt worden sind; wie sich aus Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG ergibt, ist in Bezug auf die Erforderlichkeit arbeitsmarktbehördlicher Bewilligungen auf den Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme durch die ausländischen Arbeitskräfte abzustellen; dem Datum der Erlassung der über die illegale Beschäftigung absprechenden Straferkenntnisse kommt hingegen keine Relevanz zu. Im Übrigen legen die Beschwerden auch nicht dar, welchen konkreten Verfahrensmangel die Beschwerdeführer unter die Bestimmung des "§ 51g VStG" subsumiert wissen wollen; eine Relevanzdarstellung dazu fehlt zur Gänze.
Da auch keine von Amts wegen aufzugreifenden Verfahrensmängel erkannt werden können, erweist sich das durchgeführte Verwaltungsstrafverfahren als mängelfrei.
Aber auch die Strafbemessung begegnet keinen Bedenken. Wie die belangte Behörde bereits ausführte, liegen die über die Erstbeschwerdeführerin verhängten Strafen knapp über der zu verhängenden Mindeststrafe, sodass unter den gegebenen Umständen von einem Ermessensmissbrauch keine Rede sein kann. Gleiches gilt für den Zweitbeschwerdeführer mit dem Unterschied, dass die belangte Behörde ihm gegenüber im Hinblick auf seine einschlägige Vorstrafe den zweiten Strafrahmen des § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG zur Anwendung brachte.Aber auch die Strafbemessung begegnet keinen Bedenken. Wie die belangte Behörde bereits ausführte, liegen die über die Erstbeschwerdeführerin verhängten Strafen knapp über der zu verhängenden Mindeststrafe, sodass unter den gegebenen Umständen von einem Ermessensmissbrauch keine Rede sein kann. Gleiches gilt für den Zweitbeschwerdeführer mit dem Unterschied, dass die belangte Behörde ihm gegenüber im Hinblick auf seine einschlägige Vorstrafe den zweiten Strafrahmen des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG zur Anwendung brachte.
Den Beschwerdeführern ist auch entgegen zu halten, dass die von der belangten Behörde (begründet) angenommene Wiederholungsgefahr sich nicht nur auf die hier gegenständlichen Ausländer beschränkt, wie die Beschwerdeführer offenbar meinen, sondern in der strukturellen Vorgangsweise insbesondere des Zweitbeschwerdeführers ihre Begründung findet, dem immerhin - insoweit unbekämpft - Vorsatz unterstellt wurde.
Aus den dargelegten Gründen waren die Beschwerden gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Aus den dargelegten Gründen waren die Beschwerden gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.
Wien, am 1. Juli 2010

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008090356.X00

Im RIS seit

30.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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