TE Vwgh Erkenntnis 2009/9/16 2009/09/0183

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Veröffentlicht am 16.09.2009
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
VStG §5 Abs1;
  1. AuslBG § 28 heute
  2. AuslBG § 28 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2020 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  4. AuslBG § 28 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 28 gültig von 14.08.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  6. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  7. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 28 gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  9. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  11. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  12. AuslBG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  13. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  14. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  15. AuslBG § 28 gültig von 03.12.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  16. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2002 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  17. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  18. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  19. AuslBG § 28 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  20. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  21. AuslBG § 28 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  22. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  23. AuslBG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  24. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993
  1. AuslBG § 3 heute
  2. AuslBG § 3 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2022 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  4. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
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  8. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  9. AuslBG § 3 gültig von 27.06.2006 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  10. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  12. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  13. AuslBG § 3 gültig von 24.08.2001 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2001
  14. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1998 bis 23.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  15. AuslBG § 3 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  16. AuslBG § 3 gültig von 01.06.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  17. AuslBG § 3 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  18. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1992

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des H G in M, vertreten durch Dr. Peter Balogh, Rechtsanwalts KEG in 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 58/12A, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland vom 29. Juni 2009, Zl. E 019/12/2008.056/007, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Parteien: Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, Bundesminister für Finanzen), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerde und des mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheides ergibt sich Folgendes:

Mit dem - nach Durchführung einer öffentlich-mündlichen Verhandlung - im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 29. Juni 2009 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, als Arbeitgeber am 17. Juni 2008 in M. zwei namentlich genannte ungarische Staatsangehörige (als Erntehelfer im Weingarten) beschäftigt zu haben, obwohl für diese keine der im Einzelnen aufgezählten näher genannten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen bzw. Bestätigungen ausgestellt gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe dadurch gegen § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) verstoßen. Es wurden über den Beschwerdeführer wegen dieser Verwaltungsübertretung gemäß § 28 Abs. 1 erster Strafsatz AuslBG zwei Geldstrafen in der Höhe von je EUR 1.000,--, daher insgesamt EUR 2.000,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils zwei Tagen pro beschäftigtem Ausländer, somit insgesamt vier Tage) verhängt.Mit dem - nach Durchführung einer öffentlich-mündlichen Verhandlung - im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 29. Juni 2009 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, als Arbeitgeber am 17. Juni 2008 in M. zwei namentlich genannte ungarische Staatsangehörige (als Erntehelfer im Weingarten) beschäftigt zu haben, obwohl für diese keine der im Einzelnen aufgezählten näher genannten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen bzw. Bestätigungen ausgestellt gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe dadurch gegen Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) verstoßen. Es wurden über den Beschwerdeführer wegen dieser Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 28, Absatz eins, erster Strafsatz AuslBG zwei Geldstrafen in der Höhe von je EUR 1.000,--, daher insgesamt EUR 2.000,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils zwei Tagen pro beschäftigtem Ausländer, somit insgesamt vier Tage) verhängt.

Die belangte Behörde ging in ihrer Entscheidung nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens von folgenden Feststellungen aus (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof):

"Der BW führt einen landwirtschaftlichen Weinbaubetrieb in Mönchhof, in dem er zu-sammen mit seiner Frau ca. 7,9 ha Rebfläche (Produktionsmenge ca. 20.000 Stück 0,7 Liter-Weinflaschen) bewirtschaftet. Saisonal beschäftigt er bereits seit dem Jahr 2004 G.G. als Erntehelfer. Zu den Zeiten der Weinlese zieht der BW regelmä-ßig zwei bis drei weitere Erntehelfer heran.

Am 17.6.2008 fand um 14.30 Uhr eine Kontrolle nach dem AuslBG im Weingarten 'R H.' statt. Dabei wurden neben dem legal beschäftigten ungarischen Staatsan-gehörigen G.G. die beiden ungarischen Staatsangehörigen D.G. (Bruder des G.G.) und J.M. beim Wegbrechen der überschüs-sigen Triebe der Weinstöcke und beim Einstricken der langen Triebe in den Drahtrah-men angetroffen - einer Arbeit, die der BW damals G.G. aufgetragen hatte. D.G. und J.M. verfügten weder über eine arbeitsmarktbe-hördliche Bewilligung noch über einen fremdenrechtlichen Aufenthaltstitel iS des § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a AuslBG."Am 17.6.2008 fand um 14.30 Uhr eine Kontrolle nach dem AuslBG im Weingarten 'R H.' statt. Dabei wurden neben dem legal beschäftigten ungarischen Staatsan-gehörigen G.G. die beiden ungarischen Staatsangehörigen D.G. (Bruder des G.G.) und J.M. beim Wegbrechen der überschüs-sigen Triebe der Weinstöcke und beim Einstricken der langen Triebe in den Drahtrah-men angetroffen - einer Arbeit, die der BW damals G.G. aufgetragen hatte. D.G. und J.M. verfügten weder über eine arbeitsmarktbe-hördliche Bewilligung noch über einen fremdenrechtlichen Aufenthaltstitel iS des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG."

Dazu führte die belangte Behörde zunächst aus, dass der Beschwerdeführer diesen Sachverhalt in der mündlichen Berufungsverhandlung nicht in Zweifel gezogen habe, und stützte im Weiteren ihre rechtliche Beurteilung - neben Zitierung der maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen - auf folgende Erwägungen (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof):

"... Im Falle des Betretens eines Ausländers in

Betriebsräumen oder an Arbeitsplätzen oder auf auswärtigen Arbeitsstellen eines Unternehmens besteht gemäß § 28 Abs. 7 AuslBG eine gesetzliche Vermutung illegaler Ausländerbeschäftigung, wobei der Unternehmer den Gegenbeweis anzutreten hat (vgl. jüngst VwGH 22.2.2006, 2003/09/0038). Es ist sohin im Fall des Betretens der Ausländer im Weingarten (einer auswärtigen Arbeitsstel-le bzw. eines Arbeitsplatzes iS des zitierten Gesetzes, vgl. dazu etwa VwGH 15.9.2004, 2002/09/0174) des landwirtschaftlichen Weinbauunternehmens des BW, seine Sache, glaubhaft zu machen, dass keine illegale Beschäftigung vorliegt. In einer auf Art. 6 Abs. 2 EMRK Bedacht nehmenden Interpretation des § 28 Abs. 7 AuslBG (vgl. dazu Schnorr, AuslBG, 4. Auflage, 187; sowie EGMR 3.2.2005, ÖJZ 2005/22 (MRK)) wurde dem BW dazu im Verfahren vor dem UVS auch ausreichend Gelegenheit geboten.Betriebsräumen oder an Arbeitsplätzen oder auf auswärtigen Arbeitsstellen eines Unternehmens besteht gemäß Paragraph 28, Absatz 7, AuslBG eine gesetzliche Vermutung illegaler Ausländerbeschäftigung, wobei der Unternehmer den Gegenbeweis anzutreten hat vergleiche , jüngst VwGH 22.2.2006, 2003/09/0038). Es ist sohin im Fall des Betretens der Ausländer im Weingarten (einer auswärtigen Arbeitsstel-le bzw. eines Arbeitsplatzes iS des zitierten Gesetzes, vergleiche , dazu etwa VwGH 15.9.2004, 2002/09/0174) des landwirtschaftlichen Weinbauunternehmens des BW, seine Sache, glaubhaft zu machen, dass keine illegale Beschäftigung vorliegt. In einer auf Artikel 6, Absatz 2, EMRK Bedacht nehmenden Interpretation des Paragraph 28, Absatz 7, AuslBG vergleiche , dazu Schnorr, AuslBG, 4. Auflage, 187; sowie EGMR 3.2.2005, ÖJZ 2005/22 (MRK)) wurde dem BW dazu im Verfahren vor dem UVS auch ausreichend Gelegenheit geboten.

Der BW verantwortet sich damit, dass sein Erntehelfer G.G. die beiden Ungarn D.G. und J.M. eigenmächtig und ohne sein Wissen und Wol-len in seinen Weingarten gebracht habe, sodass zwischen dem BW und den beiden Ungarn kein Beschäftigungsverhältnis zustande gekommen sei.

Damit gibt er aber schon zu erkennen, dass ein wirksames Kontrollsystem zur Einhal-tung der gesetzlichen Vorschriften in seinem Weinbaubetrieb nicht existiert hat. Dies aus folgenden Gründen:

Wie der VwGH in Fällen (behaupteter) eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern wiederholt ausgesprochen hat, entschuldigt die Erteilung von Weisungen, die Rechts-vorschriften (hier: des AuslBG) einzuhalten, den Arbeitgeber (bzw. den zur Vertretung nach außen Berufenen) nur dann, wenn er darlegt und glaubhaft macht, dass er Maß-nahmen ergriffen hat, um die Einhaltung der erteilten Anordnungen betreffend die Be-achtung der Rechtsvorschriften über die Beschäftigung von Ausländern zu gewährleis-ten, insbesondere welche Kontrollen er eingerichtet und wie er sich vom Funktionieren des Kontrollsystems informiert hat. Das entsprechende Kontrollsystem hat gerade für den Fall derartiger eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern Platz zu greifen (vgl. VwGH vom 5. September 1997, 97/02/0182, und die darin angegebene Judikatur). Im vorliegenden Fall hat der BW seinem Erntehelfer G.G. nicht einmal derartige Anweisungen erteilt, hat er doch in der mündlichen Verhandlung zugestanden, seinem Erntehelfer nie ausdrücklich verboten zu haben, weitere ungarische Arbeitskräfte zu Weingartenarbeiten mitzubringen. Als Begründung gab er an, mit einem solchen Vorfall nicht gerechnet zu haben. Er habe aber die Arbeiten des G.G. zwar immer wieder kontrolliert, doch erwies sich diese Kontrolle als nicht ausreichend, um eigen-mächtige Handlungen wie im vorliegenden Fall auszuschließen. Als Verschulden ist da-her im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grobe Fahrläs-sigkeit anzunehmen.Wie der VwGH in Fällen (behaupteter) eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern wiederholt ausgesprochen hat, entschuldigt die Erteilung von Weisungen, die Rechts-vorschriften (hier: des AuslBG) einzuhalten, den Arbeitgeber (bzw. den zur Vertretung nach außen Berufenen) nur dann, wenn er darlegt und glaubhaft macht, dass er Maß-nahmen ergriffen hat, um die Einhaltung der erteilten Anordnungen betreffend die Be-achtung der Rechtsvorschriften über die Beschäftigung von Ausländern zu gewährleis-ten, insbesondere welche Kontrollen er eingerichtet und wie er sich vom Funktionieren des Kontrollsystems informiert hat. Das entsprechende Kontrollsystem hat gerade für den Fall derartiger eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern Platz zu greifen vergleiche , VwGH vom 5. September 1997, 97/02/0182, und die darin angegebene Judikatur). Im vorliegenden Fall hat der BW seinem Erntehelfer G.G. nicht einmal derartige Anweisungen erteilt, hat er doch in der mündlichen Verhandlung zugestanden, seinem Erntehelfer nie ausdrücklich verboten zu haben, weitere ungarische Arbeitskräfte zu Weingartenarbeiten mitzubringen. Als Begründung gab er an, mit einem solchen Vorfall nicht gerechnet zu haben. Er habe aber die Arbeiten des G.G. zwar immer wieder kontrolliert, doch erwies sich diese Kontrolle als nicht ausreichend, um eigen-mächtige Handlungen wie im vorliegenden Fall auszuschließen. Als Verschulden ist da-her im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grobe Fahrläs-sigkeit anzunehmen.

Wenn der BW vermeint, es könne schon deshalb kein Beschäftigungsverhältnis zwi-schen ihm und den beiden Ungarn vorliegen, weil er die beiden Arbeiter vor Aufnahme ihrer Hilfsarbeiten nicht einmal gesehen und bis zur Kontrolle von ihrer Arbeit im Wein-garten nicht gewusst habe, sowie auch keine Entlohnung mit ihnen vereinbart habe, verkennt er die Rechtslage:

Das Tatbestandselement der Beschäftigung (im Sinne der angelasteten Verwaltungs-übertretung) war ausschließlich nach dem wirtschaftlichen Gehalt der Tätigkeit zu beur-teilen und erforderte keine zivilrechtliche Betrachtung, ob ein Arbeitsvertrag zustande kam (vgl. VwGH vom 9.9.1997, Zl. 95/09/0338, mwN). Der BW ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch dann strafbar, wenn die angelasteten Übertretungen ohne sein Wissen und ohne seinen Willen begangen wurden (vgl. VwGH 15.9.2004, 2003/09/0124 mwN). Insoweit der BW geltend macht, die von G.G. herangezogenen beiden Ungarn haben für G.G. höchstpersönlich, nicht aber für den Betrieb des BW gearbeitet, ist ihm entgegenzuhalten, dass die be-schriebenen Laubarbeiten der Ungarn für den Weinbaubetrieb des BW in dem von ihm an seinem Erntehelfer G.G. aufgetragenen Arbeitsprozess erbracht worden sind und damit seinem Weinbauunternehmen zugute kamen (vgl. näher VwGH 22.6.2005, 2004/09/0051).Das Tatbestandselement der Beschäftigung (im Sinne der angelasteten Verwaltungs-übertretung) war ausschließlich nach dem wirtschaftlichen Gehalt der Tätigkeit zu beur-teilen und erforderte keine zivilrechtliche Betrachtung, ob ein Arbeitsvertrag zustande kam vergleiche , VwGH vom 9.9.1997, Zl. 95/09/0338, mwN). Der BW ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch dann strafbar, wenn die angelasteten Übertretungen ohne sein Wissen und ohne seinen Willen begangen wurden vergleiche , VwGH 15.9.2004, 2003/09/0124 mwN). Insoweit der BW geltend macht, die von G.G. herangezogenen beiden Ungarn haben für G.G. höchstpersönlich, nicht aber für den Betrieb des BW gearbeitet, ist ihm entgegenzuhalten, dass die be-schriebenen Laubarbeiten der Ungarn für den Weinbaubetrieb des BW in dem von ihm an seinem Erntehelfer G.G. aufgetragenen Arbeitsprozess erbracht worden sind und damit seinem Weinbauunternehmen zugute kamen vergleiche , näher VwGH 22.6.2005, 2004/09/0051).

Auch, dass nach Darstellung des BW dafür nicht D.G. und J.M., sondern nur G.G. entlohnt worden sei, vermag nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Rechtsvermutung der illegalen Beschäftigung der Ungarn nicht zu entkräften: Wurde zwischen dem BW und den Ausländern - wie hier - Unentgeltlichkeit nicht ausdrücklich vereinbart, dann schadet es nicht, wenn eine Vereinbarung über die Höhe des Entgelts unterblieb, gilt im Zweifel doch ein angemes-senes Entgelt für die Dienste als bedungen. Ob der BW ein den verwendeten Auslän-dern zustehendes Entgelt (vgl. § 29 AuslBG) geleistet hat oder nicht, brauchte im Ver-waltungsstrafverfahren nicht untersucht zu werden, weil dies an der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der angelasteten Verwaltungsübertretung nichts ändert (vgl. VwGH vom 21.1.2004, Zl. 2001/09/0228, und die dort angegebene Judikatur). Im Übrigen haben sich die Aussagen des Zeugen G.G. in der mündlichen Verhandlung nicht als glaubwürdig erwiesen, wonach ihm D.G. und J.M. aus reiner Gefälligkeit und zur Beschleunigung seiner Arbeiten geholfen hät-ten, um am nächsten Tag alle gemeinsam auf Urlaub fahren zu können - ergab sich doch aus der Einvernahme der Ungarn D.G. und J.M. bei der Kontrolle, die im Beisein eines Übersetzers stattfand, dass sich die beiden Ungarn eine Entlohnung von 4 Euro pro Stunde ('vermutlich vom (Beschwerdeführer)') erwartet hätten. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass Angaben ohne Kenntnis eines Verfahrens bzw. die ersten Angaben in einem laufenden Verfahren der Wahrheit am Nächsten kommen (vgl. die in Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, § 45 E Nr. 64a und b referierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Der UVS sieht keinen Grund, weshalb die Zeugen gerade über den für sie so erheblichen Umstand der Entlohnung wahrheitswidrige Angaben machen sollten. Auch ist die Lohn-höhe von 4 Euro pro Stunde keinesfalls zufällig gewählt worden, handelt es sich doch genau um jenen Lohn, den auch G.G. regelmäßig vom BW erhalten hat. Auch erwähnten die beiden Zeugen D.G. und J.M. damals nichts von einem gemeinsamen Urlaub als eigentlichen Grund für ihre Hilfeleistung."Auch, dass nach Darstellung des BW dafür nicht D.G. und J.M., sondern nur G.G. entlohnt worden sei, vermag nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Rechtsvermutung der illegalen Beschäftigung der Ungarn nicht zu entkräften: Wurde zwischen dem BW und den Ausländern - wie hier - Unentgeltlichkeit nicht ausdrücklich vereinbart, dann schadet es nicht, wenn eine Vereinbarung über die Höhe des Entgelts unterblieb, gilt im Zweifel doch ein angemes-senes Entgelt für die Dienste als bedungen. Ob der BW ein den verwendeten Auslän-dern zustehendes Entgelt vergleiche , Paragraph 29, AuslBG) geleistet hat oder nicht, brauchte im Ver-waltungsstrafverfahren nicht untersucht zu werden, weil dies an der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der angelasteten Verwaltungsübertretung nichts ändert vergleiche , VwGH vom 21.1.2004, Zl. 2001/09/0228, und die dort angegebene Judikatur). Im Übrigen haben sich die Aussagen des Zeugen G.G. in der mündlichen Verhandlung nicht als glaubwürdig erwiesen, wonach ihm D.G. und J.M. aus reiner Gefälligkeit und zur Beschleunigung seiner Arbeiten geholfen hät-ten, um am nächsten Tag alle gemeinsam auf Urlaub fahren zu können - ergab sich doch aus der Einvernahme der Ungarn D.G. und J.M. bei der Kontrolle, die im Beisein eines Übersetzers stattfand, dass sich die beiden Ungarn eine Entlohnung von 4 Euro pro Stunde ('vermutlich vom (Beschwerdeführer)') erwartet hätten. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass Angaben ohne Kenntnis eines Verfahrens bzw. die ersten Angaben in einem laufenden Verfahren der Wahrheit am Nächsten kommen vergleiche , die in Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, Paragraph 45, E Nr. 64a und b referierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Der UVS sieht keinen Grund, weshalb die Zeugen gerade über den für sie so erheblichen Umstand der Entlohnung wahrheitswidrige Angaben machen sollten. Auch ist die Lohn-höhe von 4 Euro pro Stunde keinesfalls zufällig gewählt worden, handelt es sich doch genau um jenen Lohn, den auch G.G. regelmäßig vom BW erhalten hat. Auch erwähnten die beiden Zeugen D.G. und J.M. damals nichts von einem gemeinsamen Urlaub als eigentlichen Grund für ihre Hilfeleistung."

Im Weiteren führte die belangte Behörde ihre Gründe zur Strafbemessung aus.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerde bringt unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides vor, dass ihm ein weiter gehendes Kontrollsystem als das von ihm ausgeübte ("Ich habe angegeben, dass ich die Arbeiten des G.G. immer wieder kontrolliert habe; üblicher Weise hätten ich und G.G. gemeinsam in den Weingärten gearbeitet und nur dann, wenn ich Traktorarbeiten zu erledigen gehabt habe, er im Weingarten alleine gewesen; auch wenn ich mit dem Traktor arbeite, kontrolliere ich immer wieder G.G..") nicht zumutbar sei, und rügt, dass im angefochtenen Bescheid jegliche Begründung fehlen würde, welche Maßnahmen er noch hätte treffen sollen. Der Einsatz der beiden Personen sei für ihn auch nicht vorhersehbar gewesen, sodass ihm keinerlei Verschulden vorzuwerfen sei; aus diesem Grund habe er G.G. auch keine ausdrückliche Weisung erteilt, da er gar nicht auf die Idee gekommen sei, dass dieser jemandem anderen zu Hilfsdiensten heranziehe. Kurzfristige Aushilfstätigkeiten, wie sie für G.G. geleistet worden seien, würden keine ihm zurechenbare verbotene Ausländerbeschäftigung darstellen. Er habe an die beiden Personen nie ein Entgelt bezahlt. Der Beschwerdeführer habe mit diesen Arbeiten G.G. beauftragt, der dies alleine verrichten hätte sollen; es könne auch nicht gesagt werden, dass ihm die Arbeiten zugute gekommen wären, die Leistungen hätte der Beschwerdeführer so oder so erhalten. Unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde.

Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:

Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 45 Abs. 2 AVG) bedeutet nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht, dass der in der Begründung des Bescheides niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Die Bestimmung des § 45 Abs. 2 AVG hat nur zur Folge, dass die Würdigung der Beweise keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt aber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof auch zu prüfen, ob die Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat. Hingegen ist der Verwaltungsgerichtshof nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung der belangten Behörde, die einer Überprüfung unter den genannten Gesichtspunkten standhält, auf ihre Richtigkeit hin zu beurteilen, d. h. sie mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw. ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 25. Mai 2005, Zl. 2003/08/0233, mwN).Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Paragraph 45, Absatz 2, AVG) bedeutet nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht, dass der in der Begründung des Bescheides niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Die Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 2, AVG hat nur zur Folge, dass die Würdigung der Beweise keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt aber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof auch zu prüfen, ob die Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat. Hingegen ist der Verwaltungsgerichtshof nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung der belangten Behörde, die einer Überprüfung unter den genannten Gesichtspunkten standhält, auf ihre Richtigkeit hin zu beurteilen, d. h. sie mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw. ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre vergleiche , z.B. das hg. Erkenntnis vom 25. Mai 2005, Zl. 2003/08/0233, mwN).

Gemäß § 60 AVG, der gemäß § 67 AVG für Berufungsbescheide gilt, sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (§§ 37 ff AVG), die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Dies erfordert in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrundegelegten Sachverhaltes, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheides geführt haben (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 1995, Zl. 92/07/0184). Die genannte Zusammenfassung wird in Bezug auf die Beweiswürdigung kurz ausfallen können, wenn keine einander widersprechenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vorliegen. Bei Widersprüchen zwischen den Behauptungen und Angaben der Verfahrenspartei und sonstigen Ermittlungsergebnissen bedarf es aber einer klaren und übersichtlichen Zusammenfassung der maßgeblichen, bei der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen, damit der Verwaltungsgerichtshof die Entscheidung der Behörde auf ihre inhaltliche Rechtmäßigkeit überprüfen kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Mai 2005, Zl. 2002/08/0106). Nicht oder unzureichend begründete Bescheide hindern den Verwaltungsgerichtshof, seiner Rechtskontrollaufgabe, wie sie im § 41 Abs. 1 VwGG zum Ausdruck kommt, insoweit zu entsprechen, als derartige Bescheide inhaltlich auch keine Überprüfung "auf Grund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes" zulassen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 2004, Zl. 2001/08/0020).Gemäß Paragraph 60, AVG, der gemäß Paragraph 67, AVG für Berufungsbescheide gilt, sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Paragraphen 37, ff AVG), die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Dies erfordert in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrundegelegten Sachverhaltes, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheides geführt haben vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 1995, Zl. 92/07/0184). Die genannte Zusammenfassung wird in Bezug auf die Beweiswürdigung kurz ausfallen können, wenn keine einander widersprechenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vorliegen. Bei Widersprüchen zwischen den Behauptungen und Angaben der Verfahrenspartei und sonstigen Ermittlungsergebnissen bedarf es aber einer klaren und übersichtlichen Zusammenfassung der maßgeblichen, bei der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen, damit der Verwaltungsgerichtshof die Entscheidung der Behörde auf ihre inhaltliche Rechtmäßigkeit überprüfen kann vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 25. Mai 2005, Zl. 2002/08/0106). Nicht oder unzureichend begründete Bescheide hindern den Verwaltungsgerichtshof, seiner Rechtskontrollaufgabe, wie sie im Paragraph 41, Absatz eins, VwGG zum Ausdruck kommt, insoweit zu entsprechen, als derartige Bescheide inhaltlich auch keine Überprüfung "auf Grund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes" zulassen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 2004, Zl. 2001/08/0020).

Diesen Anforderungen hält der angefochtene Bescheid stand, zumal die belangte Behörde nachvollziehbar dargelegt hat, dass sie den Angaben des in der Berufungsverhandlung einvernommenen Zeugen G.G., der die Arbeitsleistungen als bloße Gefälligkeitsdienste zur Beschleunigung seiner Arbeiten dargestellt hat, im Hinblick auf die von den beiden ausländischen Arbeitskräften unmittelbar bei der Kontrolle angegebene erwartete Entlohnung keinen Glauben geschenkt hat. Dieses tragende Argument vermochte die Beschwerde mit den Erklärungsversuchen des Zeugen G.G., er habe mit den beiden Ausländern am nächsten Tag gemeinsam auf Urlaub fahren wollen und diese hätten lediglich von seiner Entlohnung(shöhe) durch den Beschwerdeführer erfahren, nicht zu entkräften.

Des Weiteren hat die belangte Behörde neben den Erwägungen zur Beweiswürdigung in der weiteren Begründung des angefochtenen Bescheides die für die rechtliche Beurteilung wesentlichen und auf Grundlage des Vorbringens ausreichenden Sachverhaltselemente angeführt: Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach dem diesbezüglich unbestrittenen Sachverhalt die Ausländer im Weingarten des Beschwerdeführers als Erntehelfer arbeitend angetroffen wurden, womit die belangte Behörde schon auf Grund dieses Sachverhaltes im Zusammenhang mit § 28 Abs. 7 AuslBG ohne Weiteres eine unberechtigte Beschäftigung als erwiesen ansehen konnte; angesichts des Kontrollzeitpunktes (14.30 Uhr) bedurfte auch die Annahme einer Beschäftigung während des gesamten Tages in Bezug auf den Tatzeitraum keiner näheren Begründung. Dass dennoch keine unberechtigte Beschäftigung dieser Ausländer vorlag, hätte der Beschwerdeführer glaubhaft machen müssen.Des Weiteren hat die belangte Behörde neben den Erwägungen zur Beweiswürdigung in der weiteren Begründung des angefochtenen Bescheides die für die rechtliche Beurteilung wesentlichen und auf Grundlage des Vorbringens ausreichenden Sachverhaltselemente angeführt: Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach dem diesbezüglich unbestrittenen Sachverhalt die Ausländer im Weingarten des Beschwerdeführers als Erntehelfer arbeitend angetroffen wurden, womit die belangte Behörde schon auf Grund dieses Sachverhaltes im Zusammenhang mit Paragraph 28, Absatz 7, AuslBG ohne Weiteres eine unberechtigte Beschäftigung als erwiesen ansehen konnte; angesichts des Kontrollzeitpunktes (14.30 Uhr) bedurfte auch die Annahme einer Beschäftigung während des gesamten Tages in Bezug auf den Tatzeitraum keiner näheren Begründung. Dass dennoch keine unberechtigte Beschäftigung dieser Ausländer vorlag, hätte der Beschwerdeführer glaubhaft machen müssen.

Ebensowenig kann mit der bloßen Behauptung, die spärliche Begründung sei aktenwidrig, ein Verfahrensfehler aufgezeigt werden.

Ausgehend von dieser Sachlage erweist sich aber auch die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde als frei von Rechtsirrtum:

Dem (wiederholten) Argument des Beschwerdeführers, der objektive Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung sei deshalb nicht vorgelegen, weil mit den Ausländern weder ein Kontakt seitens des Beschwerdeführers bestanden habe noch eine (Arbeits)Vereinbarung getroffen worden bzw. Entgelt bezahlt worden sei, begegnet bereits zutreffend die belangte Behörde in ihrer oben wiedergegebenen Begründung.

Dasselbe gilt für die Behauptung eines ausreichenden Kontrollsystems, wozu die belangte Behörde unter Heranziehung der ständigen hg. Rechtsprechung aufgezeigt hat, dass der Beschwerdeführer seinem Erntehelfer G.G. nicht einmal entsprechende Anweisungen zur Hintanhaltung von Verstößen gegen die Rechtsvorschriften über die Beschäftigung von Ausländern erteilt hat. Schon damit hat der Beschwerdeführer den Nachweis über das Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems nicht erbracht (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnisse vom 22. Oktober 2003, Zl. 2000/09/0170, und die darin angegebene Judikatur).Dasselbe gilt für die Behauptung eines ausreichenden Kontrollsystems, wozu die belangte Behörde unter Heranziehung der ständigen hg. Rechtsprechung aufgezeigt hat, dass der Beschwerdeführer seinem Erntehelfer G.G. nicht einmal entsprechende Anweisungen zur Hintanhaltung von Verstößen gegen die Rechtsvorschriften über die Beschäftigung von Ausländern erteilt hat. Schon damit hat der Beschwerdeführer den Nachweis über das Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems nicht erbracht vergleiche , dazu auch das hg. Erkenntnisse vom 22. Oktober 2003, Zl. 2000/09/0170, und die darin angegebene Judikatur).

Da im Ergebnis somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung somit nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.Da im Ergebnis somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung somit nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 16. September 2009

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009090183.X00

Im RIS seit

13.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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