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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
ABGB §1151;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/09/0057Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerden des K in A, vertreten durch Dr. Josef Lagler, Rechtsanwalt in 7132 Frauenkirchen, Franziskanerstraße 62, gegen die Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland
1. vom 19. Februar 2004, Zl. K 019/10/2003.040/011 (protokolliert zu hg. Zl. 2004/09/0051), und 2. vom 18. Februar 2004, Zl. K 019/10/2003.036/015 (protokolliert zu hg. Zl. 2004/09/0057), jeweils betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Parteien: Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und Bundesminister für Finanzen), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG i.V.m. § 51 Abs. 1 VStG ergangenen erstangefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der S GesmbH mit Sitz in A zu verantworten, dass diese Gesellschaft drei namentlich genannte ungarische Staatsangehörige am 14. Juli 2003 in den Räumlichkeiten der A GesmbH mit Sitz in O, Niederösterreich, für Fleischzerlegearbeiten beschäftigt habe, obwohl für diese Ausländer weder eine Beschäftigungsbewilligung oder eine Zulassung als Schlüsselkraft erteilt noch eine Anzeigebestätigung nach § 3 Abs. 5 AuslBG ausgestellt worden sei und die Ausländer auch weder über Arbeitserlaubnis, Befreiungsschein oder Niederlassungsnachweis verfügt hätten und auch die für zwei der genannten Ausländer ausgestellten Grenzgängerbewilligungen den örtlichen Geltungsbereich von O nicht umfasst hätten. Er habe hiedurch § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a i.V.m. § 3 Abs. 1 des AuslBG i. V.m. § 9 Abs. 1 des VStG verletzt und sei wegen dieser Verwaltungsübertretungen gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 erster Strafsatz AuslBG mit drei Geldstrafen in der Höhe von je EUR 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen von je einem Tag) zu bestrafen gewesen. Mit dem im Instanzenzug gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG i.V.m. Paragraph 51, Absatz eins, VStG ergangenen erstangefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der S GesmbH mit Sitz in A zu verantworten, dass diese Gesellschaft drei namentlich genannte ungarische Staatsangehörige am 14. Juli 2003 in den Räumlichkeiten der A GesmbH mit Sitz in O, Niederösterreich, für Fleischzerlegearbeiten beschäftigt habe, obwohl für diese Ausländer weder eine Beschäftigungsbewilligung oder eine Zulassung als Schlüsselkraft erteilt noch eine Anzeigebestätigung nach Paragraph 3, Absatz 5, AuslBG ausgestellt worden sei und die Ausländer auch weder über Arbeitserlaubnis, Befreiungsschein oder Niederlassungsnachweis verfügt hätten und auch die für zwei der genannten Ausländer ausgestellten Grenzgängerbewilligungen den örtlichen Geltungsbereich von O nicht umfasst hätten. Er habe hiedurch Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, i.V.m. Paragraph 3, Absatz eins, des AuslBG i. römisch fünf.m. Paragraph 9, Absatz eins, des VStG verletzt und sei wegen dieser Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, erster Strafsatz AuslBG mit drei Geldstrafen in der Höhe von je EUR 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen von je einem Tag) zu bestrafen gewesen.
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG i.V.m. § 51 Abs. 1 VStG ergangenen zweitangefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der S GesmbH mit Sitz in A (Burgenland) zu verantworten, dass diese Gesellschaft einen namentlich genannten slowakischen Staatsangehörigen sowie vier weitere namentlich genannte ungarische Staatsangehörige am 8. Mai 2003 in den Räumlichkeiten der F GesmbH mit Sitz in N, Niederösterreich, für Fleischzerlegearbeiten beschäftigt habe, obwohl für diese Ausländer weder eine Beschäftigungsbewilligung oder eine Zulassung als Schlüsselkraft erteilt noch eine Anzeigebestätigung nach § 3 Abs. 5 AuslBG ausgestellt worden sei und die Ausländer auch weder über eine Arbeitserlaubnis, einen Befreiungsschein oder Niederlassungsnachweis verfügt hätten und die für die vier ungarischen Staatsangehörigen ausgestellten Grenzgängerbewilligungen den örtlichen Geltungsbereich von N nicht umfasst hätten. Er habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a i.V.m. § 3 Abs. 1 AuslBG i.V.m. § 9 Abs. 1 VStG verletzt und sei gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 dritter Strafsatz AuslBG mit insgesamt 5 Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils zwei Tagen) zu bestrafen gewesen. Mit dem im Instanzenzug gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG i.V.m. Paragraph 51, Absatz eins, VStG ergangenen zweitangefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der S GesmbH mit Sitz in A (Burgenland) zu verantworten, dass diese Gesellschaft einen namentlich genannten slowakischen Staatsangehörigen sowie vier weitere namentlich genannte ungarische Staatsangehörige am 8. Mai 2003 in den Räumlichkeiten der F GesmbH mit Sitz in N, Niederösterreich, für Fleischzerlegearbeiten beschäftigt habe, obwohl für diese Ausländer weder eine Beschäftigungsbewilligung oder eine Zulassung als Schlüsselkraft erteilt noch eine Anzeigebestätigung nach Paragraph 3, Absatz 5, AuslBG ausgestellt worden sei und die Ausländer auch weder über eine Arbeitserlaubnis, einen Befreiungsschein oder Niederlassungsnachweis verfügt hätten und die für die vier ungarischen Staatsangehörigen ausgestellten Grenzgängerbewilligungen den örtlichen Geltungsbereich von N nicht umfasst hätten. Er habe dadurch die Rechtsvorschrift des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, i.V.m. Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG i.V.m. Paragraph 9, Absatz eins, VStG verletzt und sei gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, dritter Strafsatz AuslBG mit insgesamt 5 Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils zwei Tagen) zu bestrafen gewesen.
(Hinsichtlich des Vorwurfes, zwei weitere ungarische Staatsangehörige an diesem Tag beschäftigt zu haben, wurde der Beschwerdeführer hingegen freigesprochen.)
Im Begründungsteil dieser Bescheide traf die belangte Behörde auf Grund der Ergebnisse der durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung die - in den wesentlichen Punkten, soweit im Folgenden nicht ausdrücklich unterschieden wird, gleich lautenden - Feststellungen, der Beschwerdeführer sei Geschäftsführer der S GesmbH mit Sitz in A, Burgenland.
Im Jahre 1988 seien zwischen der von ihm vertretenen S GesmbH und der im erstangefochtenen Bescheid genannten A GesmbH mit ihrem Betrieb in O bzw. im Jahre 1990 mit der in N etablierten F GesmbH "Werkverträge" abgeschlossen worden, in denen sich die S GesmbH verpflichtet habe, für die jeweiligen Vertragspartner Fleischzerlegearbeiten von Schlachtfleisch durchzuführen. Rechtliche Beziehungen zwischen den von der S GesmbH eingesetzten Mitarbeitern zu den jeweiligen Partnergesellschaften hätten im Rahmen der Vertragserfüllung nicht entstehen sollen und seien auch tatsächlich nicht entstanden bzw. (betreffend die F GesmbH) ausdrücklich ausgeschlossen worden. Im Werkvertrag mit der F GesmbH sei ferner ausdrücklich ausgeschlossen worden, dass Mitarbeiter dieser Gesellschaft die Berechtigung hätten, den Mitarbeitern der S GesmbH Weisungen zu erteilen. Die Weisungsbefugnis gegenüber den Mitarbeitern der S GesmbH sei ausschließlich dieser Gesellschaft bzw. deren Bevollmächtigten oblegen.
In den Schlussbestimmungen des mit der Firma F GesmbH abgeschlossenen Werkvertrages sei festgelegt worden, dass das Vertragsverhältnis schriftlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat aufgelöst werden könnte.
Zur Erfüllung der in den Werkverträgen übernommenen Verpflichtungen habe die S GesmbH bei ihr (oder bei der H GesmbH) angestellte Fleischer zu ihren Vertragspartnern nach O bzw. N entsandt, wobei allein die S GesmbH darüber zu entscheiden gehabt habe, welche und wie viele Arbeiter jeweils bei ihren Vertragspartnern eingesetzt worden seien. Die Arbeiten seien in den Räumlichkeiten der Vertragspartner in O bzw. N durchgeführt worden.
Im zweitangefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde darüber hinaus fest, dass kleinere Arbeitsutensilien wie Messer, Sägen, Arbeitskleidung etc., von den Mitarbeitern der S GesmbH mitgebracht, größere Geräte hingegen von der F GesmbH zur Verfügung gestellt worden seien.
Die S GesmbH verfüge selbst über keinen Fleischereibetrieb. Die von ihr angestellten Fleischer seien in den Räumlichkeiten anderer Unternehmen für Fleischerarbeiten eingesetzt worden. Die Verrechnung des Entgeltes für geleistete Arbeiten zwischen der S GesmbH und ihren Vertragspartnern sei auf Basis der jeweils verarbeiteten Fleischmenge bzw. der Anzahl der zerlegten Stückware des Fleisches erfolgt.
Im zweitangefochtenen Bescheid findet sich in diesem Zusammenhang die weitere Feststellung, im Falle eines "Verschnittes" hätte die S GesmbH für die Tätigkeit ihrer Arbeitnehmer einzustehen gehabt, indem Qualitätsmängel, die dieser hervorgerufen hätten, Abzüge bei dem an die S GesmbH zu leistenden Entgelt zur Folge gehabt hätten.
Auf Grund des Umstandes, dass die Partnergesellschaften der S GesmbH laufend Fleischschneidearbeiten in Auftrag gegeben hätten, hätten sich seit Abschluss der Werkverträge laufend und durchgehend Arbeitnehmer der S GesmbH in den Räumlichkeiten ihrer Vertragspartner befunden, wo Fleischzerlegearbeiten durchgeführt worden seien. Die Anzahl der von der S GesmbH in den Räumlichkeiten ihrer Vertragspartner eingesetzten Arbeiten sei je nach Art und Menge der übernommenen Arbeiten unterschiedlich gewesen, wobei durchschnittlich täglich etwa 5 bis 8 Arbeiter (betreffend die A GesmbH) bzw. 15 Arbeiter (betreffend die F GesmbH) eingesetzt worden seien.
Die S GesmbH habe zur Tatzeit über folgende Gewerbeberechtigungen verfügt:
1. Zurverfügungstellung von Arbeitskräften zur Arbeitsleistung an Dritte (Überlassung von Arbeitskräften) eingeschränkt auf die Überlassung von Arbeitskräften der Fleischbranche;
2. Handelsgewerbe beschränkt auf den Handel mit Fleisch, Wurst, Geflügel, Wild und sonstigen tierischen Produkten;
3. Fleischer beschränkt auf den Bürobetrieb.
Im erstangefochtenen Bescheid folgen sodann die Feststellungen, am 14. Juli 2003 sei der sonst immer in den Räumlichkeiten der A GesmbH tätige Partieführer der S GesmbH R.B. nicht zur Arbeit gekommen. Er sei stattdessen mit seinem Kraftfahrzeug zu einer Werkstätte gefahren, um eine Wartung durchführen zu lassen. Er habe jedoch den im erstinstanzlichen Straferkenntnis erstgenannten ungarischen Staatsangehörigen, der in Ungarn in einem Fischgeschäft beschäftigt gewesen sei, auf Grund eines gemeinsamen Hobbys persönlich gekannt. Er habe diesen gefragt, ob er am 14. Juli 2003 für ihn in den Räumlichkeiten der A GesmbH arbeiten könne. Die Entlohnung dieses ungarischen Staatsangehörigen habe R.B. aus seinem eigenen Einkommen vorzunehmen beabsichtigt. Auch sollte der Ausländer nicht als arbeitend eingetragen werden. Vielmehr habe er sich selbst als arbeitend eingetragen. Der betroffene Ausländer selbst habe auf Grund der von R.B. ihm gegenüber getätigten Angaben allerdings erwartet, dass er auf Dauer bei der S GesmbH angestellt werden würde und habe seine Tätigkeit am 14. Juli 2003 als Test seiner Fähigkeiten angesehen. Er sei davon ausgegangen, dass er eine monatliche Entlohnung von EUR 800,-- erhalten würde. Die Arbeitsleistung dieses Ausländers sei jedoch wirtschaftlich der S GesmbH zu Gute gekommen; Arbeitsbeginn sei an diesem Tag um 3 Uhr gewesen, der Ausländer habe bis zur Kontrolle gegen 10 Uhr gearbeitet, sei dabei in den Arbeitsprozess der S GesmbH eingegliedert gewesen und habe die Weisungen zur Arbeitsverrichtung von einem Mitarbeiter der S GesmbH erhalten. Persönliche Arbeiten für R.B. habe dieser Ausländer nicht verrichtet. R.B. sei das Entgelt für diesen Tag wegen seiner Abwesenheit nicht vom Lohn abgezogen worden. R.B. sei langjähriger Mitarbeiter der S GesmbH und habe als solcher das Vertrauen des Beschwerdeführers genossen. Auf Grund dieses Vertrauensverhältnisses habe R.B. in seiner Eigenschaft als Partieführer der S GesmbH einen großen Handlungsspielraum. Weisungen zur Arbeitsverrichtung seien ihm auf Grund seiner langjährigen Erfahrung nicht erteilt worden, weil er seine Tätigkeit bisher aus eigenem zur Zufriedenheit des Beschwerdeführers verrichtet habe. Er habe selbständig Mitarbeiter der S GesmbH oder der H GesmbH (deren Geschäftsführer der Beschwerdeführer ebenfalls war) zur Arbeitsleistung für die S GesmbH in O anfordern dürfen. Ein ausdrückliches Verbot, neue Mitarbeiter für die S GesmbH einzustellen, sei vom Beschwerdeführer ihm gegenüber nicht ausgesprochen worden, weil dies vom Beschwerdeführer als selbstverständlich vorausgesetzt worden sei. Persönliche Kontrollen, welche Arbeiter eingesetzt würden, seien vom Beschwerdeführer etwa alle 14 Tage in O durchgeführt worden. Der Partieführer R.B. habe die von ihm über die Arbeiter geführten Monatslisten dem Beschwerdeführer nur am Monatsende vorgelegt. Ein darüber hinausgehendes Kontrollsystem sei nicht eingerichtet gewesen. Der Beschwerdeführer habe sich vielmehr darauf verlassen, dass R.B. auch ohne sein ausdrückliches Verbot keine Mitarbeiter ohne seine Genehmigung oder die des weiteren Geschäftsführers einstellen würde. Die Tätigkeit des erstgenannten ungarischen Staatsangehörigen habe sich nicht auf eine bloße kurze "Probearbeit zur Demonstrierung seiner Fertigkeiten" beschränkt. Er habe auch weder über eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung noch über einen Niederlassungsnachweis gemäß § 24 Fremdengesetz verfügt. Im erstangefochtenen Bescheid folgen sodann die Feststellungen, am 14. Juli 2003 sei der sonst immer in den Räumlichkeiten der A GesmbH tätige Partieführer der S GesmbH R.B. nicht zur Arbeit gekommen. Er sei stattdessen mit seinem Kraftfahrzeug zu einer Werkstätte gefahren, um eine Wartung durchführen zu lassen. Er habe jedoch den im erstinstanzlichen Straferkenntnis erstgenannten ungarischen Staatsangehörigen, der in Ungarn in einem Fischgeschäft beschäftigt gewesen sei, auf Grund eines gemeinsamen Hobbys persönlich gekannt. Er habe diesen gefragt, ob er am 14. Juli 2003 für ihn in den Räumlichkeiten der A GesmbH arbeiten könne. Die Entlohnung dieses ungarischen Staatsangehörigen habe R.B. aus seinem eigenen Einkommen vorzunehmen beabsichtigt. Auch sollte der Ausländer nicht als arbeitend eingetragen werden. Vielmehr habe er sich selbst als arbeitend eingetragen. Der betroffene Ausländer selbst habe auf Grund der von R.B. ihm gegenüber getätigten Angaben allerdings erwartet, dass er auf Dauer bei der S GesmbH angestellt werden würde und habe seine Tätigkeit am 14. Juli 2003 als Test seiner Fähigkeiten angesehen. Er sei davon ausgegangen, dass er eine monatliche Entlohnung von EUR 800,-- erhalten würde. Die Arbeitsleistung dieses Ausländers sei jedoch wirtschaftlich der S GesmbH zu Gute gekommen; Arbeitsbeginn sei an diesem Tag um 3 Uhr gewesen, der Ausländer habe bis zur Kontrolle gegen 10 Uhr gearbeitet, sei dabei in den Arbeitsprozess der S GesmbH eingegliedert gewesen und habe die Weisungen zur Arbeitsverrichtung von einem Mitarbeiter der S GesmbH erhalten. Persönliche Arbeiten für R.B. habe dieser Ausländer nicht verrichtet. R.B. sei das Entgelt für diesen Tag wegen seiner Abwesenheit nicht vom Lohn abgezogen worden. R.B. sei langjähriger Mitarbeiter der S GesmbH und habe als solcher das Vertrauen des Beschwerdeführers genossen. Auf Grund dieses Vertrauensverhältnisses habe R.B. in seiner Eigenschaft als Partieführer der S GesmbH einen großen Handlungsspielraum. Weisungen zur Arbeitsverrichtung seien ihm auf Grund seiner langjährigen Erfahrung nicht erteilt worden, weil er seine Tätigkeit bisher aus eigenem zur Zufriedenheit des Beschwerdeführers verrichtet habe. Er habe selbständig Mitarbeiter der S GesmbH oder der H GesmbH (deren Geschäftsführer der Beschwerdeführer ebenfalls war) zur Arbeitsleistung für die S GesmbH in O anfordern dürfen. Ein ausdrückliches Verbot, neue Mitarbeiter für die S GesmbH einzustellen, sei vom Beschwerdeführer ihm gegenüber nicht ausgesprochen worden, weil dies vom Beschwerdeführer als selbstverständlich vorausgesetzt worden sei. Persönliche Kontrollen, welche Arbeiter eingesetzt würden, seien vom Beschwerdeführer etwa alle 14 Tage in O durchgeführt worden. Der Partieführer R.B. habe die von ihm über die Arbeiter geführten Monatslisten dem Beschwerdeführer nur am Monatsende vorgelegt. Ein darüber hinausgehendes Kontrollsystem sei nicht eingerichtet gewesen. Der Beschwerdeführer habe sich vielmehr darauf verlassen, dass R.B. auch ohne sein ausdrückliches Verbot keine Mitarbeiter ohne seine Genehmigung oder die des weiteren Geschäftsführers einstellen würde. Die Tätigkeit des erstgenannten ungarischen Staatsangehörigen habe sich nicht auf eine bloße kurze "Probearbeit zur Demonstrierung seiner Fertigkeiten" beschränkt. Er habe auch weder über eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung noch über einen Niederlassungsnachweis gemäß Paragraph 24, Fremdengesetz verfügt.
Im zweitangefochtenen Bescheid findet sich über die wiedergegebenen Feststellungen hinaus die weitere Feststellung, am Tattag habe der Beschwerdeführer den slowakischen Staatsangehörigen K.L. in W im Fleischerzentrum M getroffen und sei von diesem gefragt worden, ob er Arbeiter benötige. Daraufhin habe der Beschwerdeführer ihm mitgeteilt, dass er am 7. Mai zur Firma F GesmbH kommen solle. K.L. sei jedoch erst einen Tag später, nämlich am 8. Mai 2003, zur Firma F GesmbH gekommen und habe dort mit dem Partieführer gesprochen. Zuvor schon hatte der Beschwerdeführer seinem Partieführer mitgeteilt, dass K.L. kommen werde. Als dieser dann - wenn auch erst einen Tag später - gekommen sei, sei er vom Partieführer der Firma S GesmbH zur Arbeit eingeteilt worden. Eine Anweisung an den Partieführer, dass K.L. am 8. Mai 2003 nicht mehr für die S GesmbH beschäftigt hätte werden dürfen, habe der Beschwerdeführer nicht erteilt, sodass der Partieführer davon ausgegangen sei, dass er K.L. auch noch an diesem Tag als Arbeiter einsetzen dürfte. Auch dieser slowakische Staatsangehörige habe weder über eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung noch über einen Niederlassungsnachweis gemäß § 24 Fremdengesetz verfügt. Im zweitangefochtenen Bescheid findet sich über die wiedergegebenen Feststellungen hinaus die weitere Feststellung, am Tattag habe der Beschwerdeführer den slowakischen Staatsangehörigen K.L. in W im Fleischerzentrum M getroffen und sei von diesem gefragt worden, ob er Arbeiter benötige. Daraufhin habe der Beschwerdeführer ihm mitgeteilt, dass er am 7. Mai zur Firma F GesmbH kommen solle. K.L. sei jedoch erst einen Tag später, nämlich am 8. Mai 2003, zur Firma F GesmbH gekommen und habe dort mit dem Partieführer gesprochen. Zuvor schon hatte der Beschwerdeführer seinem Partieführer mitgeteilt, dass K.L. kommen werde. Als dieser dann - wenn auch erst einen Tag später - gekommen sei, sei er vom Partieführer der Firma S GesmbH zur Arbeit eingeteilt worden. Eine Anweisung an den Partieführer, dass K.L. am 8. Mai 2003 nicht mehr für die S GesmbH beschäftigt hätte werden dürfen, habe der Beschwerdeführer nicht erteilt, sodass der Partieführer davon ausgegangen sei, dass er K.L. auch noch an diesem Tag als Arbeiter einsetzen dürfte. Auch dieser slowakische Staatsangehörige habe weder über eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung noch über einen Niederlassungsnachweis gemäß Paragraph 24, Fremdengesetz verfügt.
In beiden angefochtenen Bescheiden setzte die belangte Behörde ihre Feststellungen dann insoweit fort, alle namentlich genannten Ausländer hätten an den genannten Tattagen in den Räumlichkeiten der A GesmbH bzw. der F GesmbH in N bzw. O gearbeitet. Zwei der im erstangefochtenen Bescheid genannten Ausländer sowie die unter 2 bis 5 im zweitangefochtenen Bescheid genannten ungarischen Staatsangehörigen hätten über eine vom Arbeitsmarktservice ausgestellte Zulassung als Grenzgänger gemäß Art. 5 Abs. 2 des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Ungarn über die Beschäftigung in Grenzzonen (Grenzgängerabkommen) vom 19. Februar 1998 verfügt. Diese Grenzgängerbewilligungen seien an den genannten Tattagen noch gültig gewesen. Jedoch hätten sie ihrem Inhalt zufolge nur für eine Beschäftigung in den in der Bewilligung angeführten Grenzzonen der Republik Österreich, nämlich den Bezirken Neusiedl am See, Eisenstadt, einschließlich der Städte mit eigenem Statut Eisenstadt und Rust, Mattersburg, Oberpullendorf, Oberwart und Güssing gegolten. Das räumliche Gebiet von O, Niederösterreich, bzw. N, Niederösterreich, sei durch die für diese Personen ausgestellten Zulassungen als Grenzgänger nicht umfasst gewesen. Die S GesmbH habe über keinerlei arbeitsmarktrechtliche Bewilligungen für die angeführten Ausländer verfügt. Diese selbst hätten außer den für die angeführten Personen ausgestellten Grenzgängerbewilligungen über keine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung oder einen Niederlassungsnachweis verfügt. In beiden angefochtenen Bescheiden setzte die belangte Behörde ihre Feststellungen dann insoweit fort, alle namentlich genannten Ausländer hätten an den genannten Tattagen in den Räumlichkeiten der A GesmbH bzw. der F GesmbH in N bzw. O gearbeitet. Zwei der im erstangefochtenen Bescheid genannten Ausländer sowie die unter 2 bis 5 im zweitangefochtenen Bescheid genannten ungarischen Staatsangehörigen hätten über eine vom Arbeitsmarktservice ausgestellte Zulassung als Grenzgänger gemäß Artikel 5, Absatz 2, des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Ungarn über die Beschäftigung in Grenzzonen (Grenzgängerabkommen) vom 19. Februar 1998 verfügt. Diese Grenzgängerbewilligungen seien an den genannten Tattagen noch gültig gewesen. Jedoch hätten sie ihrem Inhalt zufolge nur für eine Beschäftigung in den in der Bewilligung angeführten Grenzzonen der Republik Österreich, nämlich den Bezirken Neusiedl am See, Eisenstadt, einschließlich der Städte mit eigenem Statut Eisenstadt und Rust, Mattersburg, Oberpullendorf, Oberwart und Güssing gegolten. Das räumliche Gebiet von O, Niederösterreich, bzw. N, Niederösterreich, sei durch die für diese Personen ausgestellten Zulassungen als Grenzgänger nicht umfasst gewesen. Die S GesmbH habe über keinerlei arbeitsmarktrechtliche Bewilligungen für die angeführten Ausländer verfügt. Diese selbst hätten außer den für die angeführten Personen ausgestellten Grenzgängerbewilligungen über keine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung oder einen Niederlassungsnachweis verfügt.
Nach Darlegung der beweiswürdigenden Erwägungen kam die belangte Behörde nach Dartuung der Rechtslage in beiden angefochtenen Bescheiden zur rechtlichen Beurteilung, die Bestimmung des § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG sei teleologisch zu reduzieren. Dem Wortlaut dieser Bestimmung zufolge würde jemand, der entgegen § 3 AuslBG einen Ausländer beschäftige, ohne dass die im § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG angeführten Bewilligungen oder Bestätigungen vorlägen, jedenfalls eine Verwaltungsübertretung begehen. Die "Zulassung als Grenzgänger" als ein dem Ausländer verliehenes Recht sei in der Aufzählung des § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG jedoch nicht enthalten. Dem Vorblatt der Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn über die Beschäftigung in Grenzzonen vom 19. Februar 1998 (Grenzgängerabkommen) sei zu entnehmen, dass die Bescheinigung über die Zulassung als Grenzgänger nach diesem Abkommen eine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz ersetzen solle. Weiters sei in den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage ausdrücklich angeführt, dass das Grenzgängerabkommen gesetzesändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter habe. Diese Änderungen und Ergänzungen beträfen in erster Linie das AuslBG. Gleichzeitig sei in den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage angemerkt worden, dass das Grenzgängerabkommen der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich sei und eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich sei. Auf Grund des Inhaltes der Bestimmungen des Grenzgängerabkommens teile auch die belangte Behörde die in den Erläuternden Bemerkungen geäußerte Ansicht, dass infolge der ausreichenden Konkretisierung die Bestimmungen des Grenzgängerabkommens einer unmittelbaren Anwendung zugänglich seien. Somit sei auf Grund Art. 6 Abs. 1 des Grenzgängerabkommens abzuleiten, dass ein Arbeitgeber, der einen Arbeitnehmer im Rahmen der von der Grenzgängerbewilligung gedeckten Zulassung beschäftige, für diesen keiner gesonderten Beschäftigungsbewilligung mehr bedürfe. Die Beschäftigung eines Ausländers in den Grenzen der "Zulassung als Grenzgänger" sei jedenfalls zulässig, wenn der in dieser Zulassung angeführte Geltungsbereich nicht überschritten werde, und sei somit trotz Fehlens der Grenzgängerbewilligung in der Aufzählung des § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG auch keiner Strafsanktion unterworfen. Art. 3 des Grenzgängerabkommens enthalte eine Definition, wer als Grenzgänger anzusehen sei. Habe nun - wie in den vorliegenden Fällen - eine im Sinn des Art. 5 des Abkommens zuständige Behörde (hier: das Arbeitsmarktservice) das Vorliegen dieser Eigenschaft bejaht und für einen Ausländer eine Zulassung als Grenzgänger ausgestellt, könne nicht davon ausgegangen werden, dass bei Wegfall eines der Kriterien automatisch die erteilte Grenzgängerbewilligung obsolet würde, weil diese dem Rechtsbestand nach wie vor angehöre. Für den Eintritt derartiger Umstände sehe Art. 9 Abs. 2 des Abkommens vielmehr ausdrücklich die Möglichkeit der Entziehung der Grenzgängerbewilligung vor. Außerdem sähen die Bestimmungen des Art. 6 Abs. 1 dieses Abkommens die Möglichkeit der Erweiterung der Grenzgängerbewilligung auch auf Gebiete außerhalb der Grenzzonen vor, wobei der Ausländer in einem solchen Fall die Eigenschaft als "Grenzgänger" nicht verliere. Die Bestimmungen des Grenzgängerabkommens seien somit in den vorliegenden Fällen zu beachten gewesen. In den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zum Grenzgängerabkommen werde zu Art. 6 Abs. 1 ausgeführt, diese Bestimmung regle den örtlichen Geltungsbereich der Grenzgängerbewilligung. Die Grenzgängerbewilligung würde dem Grenzgänger für eine bestimmte Grenzzone ausgestellt und berechtige ihn, innerhalb dieser eine Beschäftigung bei jedem beliebigen Arbeitgeber aufzunehmen. Der örtlich begrenzte Bereich, in dem der Grenzgänger zulässigerweise einer Beschäftigung nachgehen dürfte, könne ausnahmsweise überschritten werden, wenn die berufliche Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber mit Betriebssitz in der Grenzzone ihrer Natur nach oder der Bedarf des Arbeitgebers aus betriebsökonomischen Notwendigkeiten so gelagert wäre, dass die Beschäftigung vorübergehend in Betriebsstätten oder Arbeitsstellen des Arbeitgebers außerhalb der Grenzzone ausgeübt werden müsse. Bei der Anwendung dieser Sonderregelung wäre auf die konkrete Lage und Entwicklung der relevanten Teilarbeitsmärkte des betreffenden Beschäftigungszweiges Bedacht zu nehmen. Die Bestimmung des Art. 6 Abs. 1 des Grenzgängerabkommens sehe ausdrücklich vor, dass die Beschäftigung auch außerhalb der Grenzzone zugelassen werden könne. Daraus sei ersichtlich, dass eine derartige Ausweitung des örtlichen Wirkungsbereiches der Genehmigung des jeweiligen Staates (hier der Vollzugsbehörde im Sinne des Art. 5 des Abkommens) vorbehalten sei. Weder Art. 6 Abs. 1 des Grenzgängerabkommens noch auch § 6 Abs. 2 AuslBG rechtfertigten die Überschreitung des territorialen Bereiches, für den die Zulassung als Grenzgänger ausgestellt worden sei. Der territoriale Bereich richte sich nach den Angaben in der Zulassung als Grenzgänger. Überschreitungen der Grenzzonen seien eigens zu bewilligen (Art. 6 Abs. 1 des Grenzgängerabkommens und die diesbezüglichen Erläuternden Bemerkungen). Dies könne entweder durch Erweiterung des Geltungsbereiches der Grenzgängerbewilligung oder durch Ausstellung einer für den fraglichen räumlichen Geltungsbereich gültigen Beschäftigungsbewilligung für einen Arbeitgeber erfolgen. Die für die bestrafungsgegenständlichen ausländischen Staatsangehörigen ausgestellten Grenzgängerbewilligungen seien für den örtlichen Bereich O (Niederösterreich) bzw. N (Niederösterreich) nicht erweitert worden. Somit hätte die S GesmbH für eine Beschäftigung dieser Ausländer Beschäftigungsbewilligungen, die die Beschäftigung im örtlichen Bereich O bzw. N zugelassen hätten, benötigt. Solche Beschäftigungsbewilligungen seien aber zur Tatzeit nicht vorgelegen, weshalb die Beschäftigung dieser Ausländer im örtlichen Bereich von O bzw. N nicht zulässig gewesen sei. Nach Darlegung der beweiswürdigenden Erwägungen kam die belangte Behörde nach Dartuung der Rechtslage in beiden angefochtenen Bescheiden zur rechtlichen Beurteilung, die Bestimmung des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG sei teleologisch zu reduzieren. Dem Wortlaut dieser Bestimmung zufolge würde jemand, der entgegen Paragraph 3, AuslBG einen Ausländer beschäftige, ohne dass die im Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG angeführten Bewilligungen oder Bestätigungen vorlägen, jedenfalls eine Verwaltungsübertretung begehen. Die "Zulassung als Grenzgänger" als ein dem Ausländer verliehenes Recht sei in der Aufzählung des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG jedoch nicht enthalten. Dem Vorblatt der Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn über die Beschäftigung in Grenzzonen vom 19. Februar 1998 (Grenzgängerabkommen) sei zu entnehmen, dass die Bescheinigung über die Zulassung als Grenzgänger nach diesem Abkommen eine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz ersetzen solle. Weiters sei in den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage ausdrücklich angeführt, dass das Grenzgängerabkommen gesetzesändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter habe. Diese Änderungen und Ergänzungen beträfen in erster Linie das AuslBG. Gleichzeitig sei in den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage angemerkt worden, dass das Grenzgängerabkommen der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich sei und eine Erlassung von Gesetzen gemäß Artikel 50, Absatz 2, B-VG nicht erforderlich sei. Auf Grund des Inhaltes der Bestimmungen des Grenzgängerabkommens teile auch die belangte Behörde die in den Erläuternden Bemerkungen geäußerte Ansicht, dass infolge der ausreichenden Konkretisierung die Bestimmungen des Grenzgängerabkommens einer unmittelbaren Anwendung zugänglich seien. Somit sei auf Grund Artikel 6, Absatz eins, des Grenzgängerabkommens abzuleiten, dass ein Arbeitgeber, der einen Arbeitnehmer im Rahmen der von der Grenzgängerbewilligung gedeckten Zulassung beschäftige, für diesen keiner gesonderten Beschäftigungsbewilligung mehr bedürfe. Die Beschäftigung eines Ausländers in den Grenzen der "Zulassung als Grenzgänger" sei jedenfalls zulässig, wenn der in dieser Zulassung angeführte Geltungsbereich nicht überschritten werde, und sei somit trotz Fehlens der Grenzgängerbewilligung in der Aufzählung des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG auch keiner Strafsanktion unterworfen. Artikel 3, des Grenzgängerabkommens enthalte eine Definition, wer als Grenzgänger anzusehen sei. Habe nun - wie in den vorliegenden Fällen - eine im Sinn des Artikel 5, des Abkommens zuständige Behörde (hier: das Arbeitsmarktservice) das Vorliegen dieser Eigenschaft bejaht und für einen Ausländer eine Zulassung als Grenzgänger ausgestellt, könne nicht davon ausgegangen werden, dass bei Wegfall eines der Kriterien automatisch die erteilte Grenzgängerbewilligung obsolet würde, weil diese dem Rechtsbestand nach wie vor angehöre. Für den Eintritt derartiger Umstände sehe Artikel 9, Absatz 2, des Abkommens vielmehr ausdrücklich die Möglichkeit der Entziehung der Grenzgängerbewilligung vor. Außerdem sähen die Bestimmungen des Artikel 6, Absatz eins, dieses Abkommens die Möglichkeit der Erweiterung der Grenzgängerbewilligung auch auf Gebiete außerhalb der Grenzzonen vor, wobei der Ausländer in einem solchen Fall die Eigenschaft als "Grenzgänger" nicht verliere. Die Bestimmungen des Grenzgängerabkommens seien somit in den vorliegenden Fällen zu beachten gewesen. In den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zum Grenzgängerabkommen werde zu Artikel 6, Absatz eins, ausgeführt, diese Bestimmung regle den örtlichen Geltungsbereich der Grenzgängerbewilligung. Die Grenzgängerbewilligung würde dem Grenzgänger für eine bestimmte Grenzzone ausgestellt und berechtige ihn, innerhalb dieser eine Beschäftigung bei jedem beliebigen Arbeitgeber aufzunehmen. Der örtlich begrenzte Bereich, in dem der Grenzgänger zulässigerweise einer Beschäftigung nachgehen dürfte, könne ausnahmsweise überschritten werden, wenn die berufliche Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber mit Betriebssitz in der Grenzzone ihrer Natur nach oder der Bedarf des Arbeitgebers aus betriebsökonomischen Notwendigkeiten so gelagert wäre, dass die Beschäftigung vorübergehend in Betriebsstätten oder Arbeitsstellen des Arbeitgebers außerhalb der Grenzzone ausgeübt werden müsse. Bei der Anwendung dieser Sonderregelung wäre auf die konkrete Lage und Entwicklung der relevanten Teilarbeitsmärkte des betreffenden Beschäftigungszweiges Bedacht zu nehmen. Die Bestimmung des Artikel 6, Absatz eins, des Grenzgängerabkommens sehe ausdrücklich vor, dass die Beschäftigung auch außerhalb der Grenzzone zugelassen werden könne. Daraus sei ersichtlich, dass eine derartige Ausweitung des örtlichen Wirkungsbereiches der Genehmigung des jeweiligen Staates (hier der Vollzugsbehörde im Sinne des Artikel 5, des Abkommens) vorbehalten sei. Weder Artikel 6, Absatz eins, des Grenzgängerabkommens noch auch Paragraph 6, Absatz 2, AuslBG rechtfertigten die Überschreitung des territorialen Bereiches, für den die Zulassung als Grenzgänger ausgestellt worden sei. Der territoriale Bereich richte sich nach den Angaben in der Zulassung als Grenzgänger. Überschreitungen der Grenzzonen seien eigens zu bewilligen (Artikel 6, Absatz eins, des Grenzgängerabkommens und die diesbezüglichen Erläuternden Bemerkungen). Dies könne entweder durch Erweiterung des Geltungsbereiches der Grenzgängerbewilligung oder durch Ausstellung einer für den fraglichen räumlichen Geltungsbereich gültigen Beschäftigungsbewilligung für einen Arbeitgeber erfolgen. Die für die bestrafungsgegenständlichen ausländischen Staatsangehörigen ausgestellten Grenzgängerbewilligungen seien für den örtlichen Bereich O (Niederösterreich) bzw. N (Niederösterreich) nicht erweitert worden. Somit hätte die S GesmbH für eine Beschäftigung dieser Ausländer Beschäftigungsbewilligungen, die die Beschäftigung im örtlichen Bereich O bzw. N zugelassen hätten, benötigt. Solche Beschäftigungsbewilligungen seien aber zur Tatzeit nicht vorgelegen, weshalb die Beschäftigung dieser Ausländer im örtlichen Bereich von O bzw. N nicht zulässig gewesen sei.
Darüber hinaus hätten weder der im erstangefochtenen Bescheid genannte Z.K. noch der im zweitangefochtenen Bescheid genannte K.L. zu den jeweils angegeben Tatzeitpunkten selbst über eine Genehmigung verfügt, die ihre Beschäftigung erlaubt hätte.
Die Beschäftigung sämtlicher ungarischer Staatsangehöriger durch die S GesmbH sei dem Beschwerdeführer zuzurechnen, zumal er es in dem dem erstangefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Fall zu vertreten habe, dass der Partieführer der S GesmbH die im Spruch genannten Ausländer für seine Gesellschaft in den Räumlichkeiten der A GesmbH habe tätig werden lassen. Dass Z.K. nicht für die S GesmbH, sondern für den Partieführer R.B. persönlich tätig geworden sei, sei im Rahmen des Verfahrens nicht hervorgekommen. Auch in dem dem zweitangefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Fall habe der Beschwerdeführer den Ausländer K.L. selbst aufgefordert, für die S GesmbH in den Räumlichkeiten der F GesmbH tätig zu werden und nichts getan, um den am 8. Mai 2003 zur Aufnahme der Arbeit erschienen Ausländer von der Arbeit abzuhalten. Auch habe der Beschwerdeführer kein Kontrollsystem geschaffen, um unrechtmäßige Beschäftigung von vornherein effektiv zu verhin