TE Vwgh Erkenntnis 2003/10/22 2000/09/0170

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.10.2003
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §28 Abs1 Z1;
AuslBG §3 Abs1;
VStG §19;
VStG §5 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hanslik, über die Beschwerde des G in W, vertreten durch Dr. Axel Nepraunik, Rechtsanwalt in 1190 Wien, Döblinger Hauptstraße 7, gegen den am 14. April 1999 mündlich verkündeten und am 25. Juli 2000 schriftlich ausgefertigten Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien, Zl. UVS- 07/A/37/438/1999/14, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Parteien: Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit; Bundesminister für Finanzen), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem - nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung - im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer - unter Bedachtnahme auf die aus dem erstinstanzlichen Straferkenntnis vom 16. Juli 1996 übernommenen Spruchteile - der Begehung von zwei Verwaltungsübertretungen nach § 28 Abs. 1 Z. 1 (erkennbar unter Bedachtnahme auf die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 8. Juli 1996 zu ergänzen wohl: lit. a) iVm § 3 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) dahingehend für schuldig befunden, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der G Gesellschaft mbH mit dem Sitz in W zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin von 3. bis 4. Juni 1996 an einer näher bezeichneten Baustelle zwei namentlich näher umschriebene Ausländer (beide polnische Staatsangehörige) ohne arbeitsmarktbehördliche Genehmigung als Hilfsarbeiter beschäftigt habe.

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über den Beschwerdeführer nach dem zweiten Strafsatz des § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG - in Stattgebung seiner Berufung gegen die Strafhöhe - zwei Geldstrafen in Höhe von jeweils S 80.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen jeweils acht Tage) und ein (herabgesetzter) Kostenbeitrag für das erstinstanzliche Verfahren von insgesamt S 16.000,-- verhängt.

Zur Begründung führte die belangte Behörde - nach Darlegung des bisherigen Verfahrensverlaufes und ausführlicher Wiedergabe der in der mündlichen Verhandlung abgelegten Aussagen - im Wesentlichen Folgendes aus:

"Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens wird als erwiesen angenommen, dass die beiden im Spruch des Straferkenntnisses genannten polnischen Staatsangehörigen am 3. und 4.6.1996 auf der Baustelle in W, Fgasse 1 von der Firma G GmbH mit Sitz in W, N Straße 30 mit Hilfsarbeiten im Zusammenhang mit Bodenverlegearbeiten beschäftigt wurden, ohne dass hiefür arbeitsmarktbehördliche Bewilligungen vorlagen.

...

Der Berufungswerber bestreitet nicht, dass die beiden polnischen Staatsangehörigen, für die keinerlei arbeitsmarktbehördliche Bewilligungen vorlagen, am 3. und 4.6.1996 auf der Baustelle Hilfsarbeiten durchführten, welche letztendlich der von ihm zu vertretenden Gesellschaft zugute kamen; er macht geltend, dass diese Ausländer ohne sein Wissen und gegen seinen Willen von seinem Sohn und dessen Onkel für die Baustelle 'angeheuert' und von diesen beschäftigt worden seien. Anlässlich seiner unter Wahrheitspflicht direkt im Zuge der Kontrolle abgegebenen Zeugenaussage hatte P G angegeben, er sei bei der Firma G als Arbeiter angestellt und angemeldet und erhalte einen Fixmonatslohn von ATS 12.000,-- (keinen Akkordlohn bzw. keine Entlohnung nach geleisteten Ausmaß), zusätzlich erhalte er von seinem Vater monatlich einen bestimmten Geldbetrag für weitere Aufwendungen, die die Baustelle betreffen würden; von diesem Geld würden auch die beiden polnischen Arbeiter bezahlt. Dieses Geld habe er von seinem Vater, Herrn R G, als dem für das Finanzielle der Firma G Zuständigen erhalten. Sollte davon am Monatsende etwas übrig bleiben, so gebe er es üblicherweise seinem Vater zurück. Das auf der Baustelle verwendete Material (Teppiche und Klebemittel) sowie das gesamte Werkzeug (Kantenschneidegeräte und anderes) werde von der Firma G bezahlt und beigestellt. Er selbst und sein Onkel hätten die zu verlegenden Teppiche im Keller der jeweiligen Stiege zugeschnitten, die beiden Polen hätten die Teppiche dann in die jeweiligen Räumlichkeiten gebracht und er selbst und sein Onkel hätten diese dann dort verlegt. Sein Onkel und er hätten die beiden Polen am frühen Morgen des Vortages von der B Straße vom Arbeitsstrich geholt und diese hätten am Vortag von 07.00 bis 16.00 Uhr und am Tag der Kontrolle ab 07.00 Uhr gearbeitet. Der Zeuge sagte ferner wörtlich 'Die heute bei der Kontrolle ... angetroffenen polnischen Staatsbürger (...) arbeiten seit gestern 3.6.1996 seit ca. 07.00 Uhr Früh für die Firma G als Helfer.'

Im Zuge des Berufungsverfahrens, fast drei Jahre nach dem gegenständlichen Vorfall, sagte P G als Zeuge einvernommen aus, er und sein Onkel hätten die beiden Ausländer am Morgen des Kontrolltages auf der B Straße angeworben, weil das Hinauftragen der Teppiche relativ anstrengend gewesen sei. Als Bezahlung seien ATS 700,-- bis ATS 800,-- pro Person und Tag vereinbart gewesen. Der vereinbarte Betrag sei auch ausbezahlt worden. Er habe den Betrag von dem Geld genommen, das ihm für die Baustelle für die Anschaffung von Material zur Verfügung gestellt worden sei. Sein Vater habe von der Beschäftigung dieser Schwarzarbeiter nichts gewusst. Über den Geldbetrag, den ihm sein Vater für die Baustelle monatlich als Vorschuss gegeben habe, habe er teilweise an Hand von Rechnungen mit seinem Vater abgerechnet, den Rest habe er mit seinem Onkel als Prämie aufgeteilt. Die Arbeiten der beiden Ausländer auf dieser Stiege hätten maximal einen Tag gedauert. Von der Firma G seien nur sein Onkel und er selbst auf der Baustelle tätig gewesen, zeitweise seien sie noch von Arbeitern der Firma verstärkt worden.

Im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens war auch eine 'Arbeitsvereinbarung' vorgelegt worden, nach der zwischen R und P G vereinbart worden war, dass P G die Durchführung der Baustelle übernehme und auch Arbeitskräfte bereitzustellen habe. Im Zuge des Berufungsverfahrens führte der Berufungswerber aus, dies bedeute nicht, das P G Arbeitskräfte beschaffen solle, sondern dass er sich die erforderliche Anzahl von Arbeitskräften von den bei der Firma Tätigen nach Maßgabe der Gegebenheiten auswählen solle.

Aus der Erstaussage des Zeugen P G geht eindeutig hervor, dass die beiden polnischen Arbeiter am 3. und 4.6.1996 für die Firma G (und nicht für P G und H G) auf der Baustelle tätig waren, dass ihre Tätigkeit auch wirtschaftlich der Firma G zuzurechnen war und dass sie aus deren Mitteln entlohnt wurden. Erst im Zuge des Berufungsverfahrens wurde von Seiten des Berufungswerbers behauptet, die Ausländer seien nicht für sein Unternehmen, sondern für seinen Sohn und seinen Bruder (weil diese 'zu faul' gewesen seien, die Teppiche selbst zu transportieren) beschäftigt worden. Im Zuge der Berufungsverhandlung änderte P G auch seine bisherige Aussage, er gab nämlich insbesondere an, dass er das verbleibende 'Baustellengeld' am Monatsende quasi als Prämie behalte und mit seinem Onkel aufteile, während er zuvor angegeben hatte, den Rest dieses Geldbetrages habe er seinem Vater zurückgegeben. Diese Behauptungen erscheinen an die Verantwortung des Berufungswerbers angepasst und bestehen im Hinblick auf die Erstaussage des Zeugen, welcher dieser in unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang und ohne die Gelegenheit von Verabredungen den Kontrollorganen gegenüber abgegeben hatte, massive Bedenken an der Richtigkeit der Aussage des Zeugen P G im Zuge des Berufungsverfahrens. Im Hinblick auf diese Erwägungen wurde davon ausgegangen, dass die Erstausage des Zeugen P G zutreffend war und dass die beiden polnischen Staatsangehörigen, für die keinerlei arbeitsmarktbehördliche Bewilligungen vorlagen, zwar von P G und H G vom Arbeitsstrich zur Baustelle gebracht wurden, dass deren Tätigkeit auf der Baustelle jedoch ausschließlich der G GmbH zuzurechnen waren. Wenig glaubwürdig erscheint es auch, dass ein Vorarbeiter oder Baustellenleiter bei der ihm eingeräumten Möglichkeit, sich Personal nach den Erfordernissen bei der Firma für die erforderlichen Arbeiten zuteilen zu lassen, auf gänzlich unbekannte, unbewilligte ausländische Arbeitskräfte zurückgreifen würden.

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien ging aufgrund dieser Überlegungen davon aus, dass Auftraggeber und damit auch Beschäftiger der beiden an zwei Tagen unbewilligten Arbeitskräfte die Firma  G GmbH war, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Berufungswerber zum Tatzeitpunkt unbestrittenermaßen war.

...

Der Berufungswerber hat zu seinem Verschulden schlussendlich vorgebracht, er habe von der unbewilligten Beschäftigung der beiden Ausländer nichts gewusst und auch seinen Sohn ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er nicht selbst Arbeitskräfte aufnehmen dürfe.

...

Dem Vorbringen des Berufungswerbers in schriftlicher und mündlicher Form im gesamten Verwaltungsstrafverfahren ist nicht zu entnehmen, welche Weisungen er seinen Arbeitskräften und insbesondere abgesehen von seinem Sohn auch seinem Bruder erteilt hat und welches Kontrollsystem er eingerichtete hat, um Verwaltungsübertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zu verhindern.

Selbst wenn man nämlich den Vorbringen des Berufungswerbers folgen würde, dass die Beschäftigung der beiden Ausländer ohne sein Wissen und seinen Willen erfolgt sei, kann ihn dies nicht entlasten: Das von der Erstinstanz zutreffend als erschwerend berücksichtigte Vorstrafenverfahren mit der Zl. MBA 9 - S 2568/95 war in der hier entscheidenden Kammer des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien anhängig; dort hatte der Berufungswerber vorgebracht, zwei polnische Arbeitskräfte seien ohne sein Wissen und seinen Willen von einem inländischen Arbeitnehmer auf seine Baustelle gebracht und beschäftigt worden. In diesem Verfahren hatte der Berufungswerber schlussendlich seine Berufung auf die Bekämpfung der Strafhöhe eingeschränkt. Der Berufungswerber musste durch dieses Vorverfahren also bereits vorgewarnt sein, dass es in seinem Unternehmen zu illegalen Beschäftigungen aufgrund des Verhaltens seiner Dienstnehmer kommen könnte. Im Hinblick auf das rechtskräftig abgeschlossene Vorverfahren und die dortigen Begebenheiten hätte der Berufungswerber zwischenzeitlich ein tatsächlich funktionierendes Kontrollsystem einrichten müssen, um solche Geschehnisse zu verhindern. Da der Berufungswerber in keiner Weise dargetan hat, wie er für von ihm nicht direkt beaufsichtigte Baustellen die Einhaltung der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zu gewährleisten getrachtet hat und im Verfahren auch keinerlei Hinweise auf solche Vorsorgemaßnahmen hervorgekommen sind, war dem Berufungswerber zumindest fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen und somit auch die subjektive Tatseite erfüllt.

...

Auch das Verschulden des Berufungswerbers konnte nicht als gering eingestuft werden, da weder hervorgekommen ist noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe, oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können; da es bereits einen völlig gleichgelagerten Vorfall gegeben hatte, war das Verschulden des Berufungswerbers als überdurchschnittlich zu bewerten. Mildernde Umstände sind nicht hervorgekommen; die zweite der beiden von der erstinstanzlichen Behörde erwähnten Vorstrafen ist als erschwerend zu werten. Da jedoch die erstinstanzliche Behörde (auch entgegen dem diesbezüglichen Strafantrag der Amtspartei) eine unangemessen hohe Strafe verhängt hat, war diese im spruchgemäßen Ausmaß herabzusetzen. Eine weitere Herabsetzung kam jedoch im Hinblick auf die oben angeführten Strafzumessungsgründe und general- und spezialpräventiven Erwägungen nicht in Betracht."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Der Beschwerdeführer erachtete sich durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht verletzt, nicht der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nach dem AuslBG schuldig erkannt und dafür bestraft zu werden bzw. erkennbar auch in dem Recht auf fehlerfreie Handhabung des bei der Strafbemessung auszuübenden Ermessens. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer wendet (sowohl unter dem Gesichtspunkt eines Verfahrensmangels als auch einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit) ein, die beiden Ausländer seien nicht von der G Gesellschaft mbH beschäftigt worden.

Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar zu erklären vermag, wer im Sinne seines Beschwerdevorbringens Arbeitgeber der Ausländer gewesen sein sollte, ist den niederschriftlichen Angaben des P G vom 4. Juni 1996 klar und deutlich zu entnehmen, dass die an der Baustelle angetroffenen Ausländer "für die Firma G als Helfer arbeiten". Der Beschwerdeführer hat am 14. April 1999 vor der belangten Behörde selbst ausgesagt, "mein Sohn, mein Bruder und zwei oder drei Arbeiter waren damit beauftragt, auf (richtig: an) der gegenständlichen Baustelle Teppiche zu verlegen." Demnach fehlten aber zur Tatzeit an der gegenständlichen Baustelle zwei Arbeitskräfte, weil - laut den Angaben des P G - er und sein Onkel damals alleine die Teppiche zugeschnitten, verlegt und geklebt haben. Wären demnach die beiden Ausländer nicht "vom Arbeitsstrich" geholt worden, hätten P G und sein Onkel zudem die Teppiche zu den Wohnungen tragen und ausrollen müssen. Der Beschwerdeführer hat dafür, warum - abweichend von dem von ihm selbst angegebenen Arbeitskräftebedarf - zur Tatzeit lediglich P G und H G eingesetzt wurden und demnach die gegenständliche Baustelle von der G Gesellschaft mbH nicht ausreichend mit Arbeitskräften ausgestattet war, keine nachvollziehbare Begründung angeboten. Die Darstellung des Beschwerdeführers, "anscheinend waren sie zu faul die Teppiche selbst zu vertragen", ist vor dem Hintergrund des genannten Arbeitskräftemangels an der Baustelle allerdings nicht überzeugend. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde, die Ausländer seien von der G Gesellschaft mbH beschäftigt (verwendet) worden, ist somit nicht unschlüssig.

Der Beschwerdeführer kann sich hinsichtlich seiner verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit auf die "Arbeitsvereinbarung vom 15.2.1996" - abgesehen davon, ob diese Vereinbarung inhaltlich hinreichend gewesen wäre - schon deshalb nicht berufen, weil diese - aus der Zeit nach dem 1. Jänner 1996 stammende - "Bestellung zum verantwortlichen Beauftragen" im Sinne des § 28a Abs. 3 AuslBG (in der Fassung BGBl. Nr. 895/1995) erst wirksam wird, nach dem beim zuständigen Arbeitsinspektorat eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des Bestellten eingelangt ist. Dass er die Arbeitsvereinbarung vom 15. Februar 1996 dem zuständigen Arbeitsinspektorat gemeldet habe, behauptet der Beschwerdeführer nicht.

Es war somit nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde vorliegend den objektiven Tatbestand der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen als erfüllt angesehen hat.

Der Beschwerdeführer meint, an diesen Verwaltungsübertretungen könne ihm kein Verschulden vorgeworfen werden, weil die Ausländer gegen seinen Willen (seine ausdrückliche Weisung) beschäftigt worden seien und er den Verstoß gegen das AuslBG "faktisch nicht verhindern konnte".

Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt dargetan hat (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 22. April 1993, Zl. 93/09/0083, vom 19. Mai 1993, Zl. 93/09/0028, und vom 30. Juni 1994, Zl. 94/09/0049) oblag es dem Beschwerdeführer - im Hinblick darauf, dass von der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der angelasteten Ungehorsamsdelikte auszugehen war - glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung der verletzten Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich war. Dabei hätte er initiativ alles darzutun gehabt, was für seine Entlastung spricht, insbesondere dass er solche Maßnamen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Ansonsten wäre er selbst dann strafbar, wenn der Verstoß ohne sein Wissen und ohne seinen Willen begangen wurde.

Diese Entlastung im dargelegten Sinne kann nicht allein dadurch erbracht werden, dass - außerhalb des Anwendungsbereiches des § 9 Abs. 2 VStG - die Verantwortung auf eine taugliche Person übertragen wird und bloß Weisungen erteilt werden, sondern der Beschwerdeführer hat das Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems darzutun und nachzuweisen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in Fällen (behaupteter) eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern wiederholt ausgesprochen hat, entschuldigt die Erteilung von Weisungen, die Rechtsvorschriften (hier: des AuslBG) einzuhalten, den Arbeitgeber (bzw. den zur Vertretung nach außen Berufenen) nur dann, wenn er darlegt und glaubhaft gemacht hat, dass er Maßnahmen ergriffen hat, um die Einhaltung der erteilten Anordnungen betreffend die Beachtung der Rechtsvorschriften über die Beschäftigung von Ausländern zu gewährleisten, insbesondere welche Kontrollen er eingerichtet und wie er sich vom Funktionieren des Kontrollsystems informiert hat. Das entsprechende Kontrollsystem hat gerade für den Fall derartiger eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern Platz zu greifen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 5. September 1997, Zl. 97/02/0182, und die darin angegebene Judikatur).

Der Beschwerdeführer beruft sich vorliegend nicht auf ein wirksames Kontrollsystem, meint er nach seinem Beschwerdevorbringen doch selbst, die Verstöße gegen das AuslBG seien "im Hinblick auf meine oftmaligen Kontrollen nicht vorherzusehen" bzw. diese seien "faktisch nicht zu verhindern" und es würde "eine weitere Intensivierung der Kontrolltätigkeit einer permanenten Anwesenheit auf (richtig: an) der Baustelle gleich kommen". Der Beschwerdeführer hat somit nicht (generell - abstrakt) dargestellt, wie sein Kontrollsystem konkret funktionieren soll (vgl. hiezu etwa die hg. Erkenntnisse vom 8. Juli 1991, Zl. 91/19/0086, und vom 28. Oktober 1991, Zl. 91/19/0225). Vielmehr stellt er den Eintritt der angelasteten Verwaltungsübertretungen als geradezu schicksalhaft und unvermeidbar dar. Eine Erklärung dafür, warum die vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen am 3. Juni 1996 unbemerkt geblieben sind und auch am 4. Juni 1996 der damals anwesende Beschwerdeführer anlässlich der Kontrolle der Baustelle nur auf die "Zuständigkeit seines Sohnes" verweisen konnte, bleibt der Beschwerdeführer schuldig. In seinem im Berufungsverfahren erstatteten Schriftsatz vom 17. September 1998 (der als Berufungsergänzung zu verstehen ist) behauptete der Beschwerdeführer, eine ständige Aufsicht der Baustelle sei ihm nicht möglich gewesen, er habe die Baustelle jedoch "drei bis vier mal pro Woche besucht, um mich von der ordnungsgemäßen Durchführung der Arbeiten zu vergewissern". Dass dem Beschwerdeführer - wie er in seinem genannten Schriftsatz weiter behauptete - dabei keine illegale Beschäftigung von Ausländern aufgefallen sei, stellt keine Kontrolle dar, noch viel weniger wird damit das Bestehen eines wirksamen Kontrollsystem dargelegt. Der Beschwerdeführer behauptete schließlich im Schriftsatz vom 17. September 1998 selbst, "es sei nicht möglich, Eigenmächtigkeiten von Arbeitnehmern gänzlich auszuschließen" bzw. er sei "überzeugt, dass eine meinen Anweisungen entsprechende Durchführung der Arbeiten erfolgt". Der Beschwerdeführer hat somit im Berufungsverfahren kein wirksames Kontrollsystem behauptet.

Vor dem Hintergrund des jedenfalls zur Tatzeit gegeben gewesenen Arbeitskräftemangels an der gegenständlichen Baustelle hat der Beschwerdeführer es unterlassen eine tägliche Identitätsprüfung aller an der Baustelle eingesetzten Arbeiter vor Arbeitsaufnahme und Prüfung der arbeitsrechtlichen Papiere - bereits zu Beginn der Bauarbeiten und auch später hinzu kommend - neu eingesetzter Arbeiter darzutun. Dass eine Überprüfung seiner Gewährsleute (hier wohl seines Sohnes als Bauleiter) und eine Kontrolle im Hinblick auf das Erfordernis der Beschäftigung weiterer Arbeiter erfolgte, behauptet der Beschwerdeführer nicht (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2003, Zl. 2002/09/0005).

Den gegen die Strafbemessung gerichteten Beschwerdeausführungen ist zu erwidern, dass die belangte Behörde eine der beiden Vorstrafen wegen Übertretung des AuslBG als Strafsatz bestimmend und die weitere Vorstrafe als erschwerend gewertet hat. Eine Verletzung des Doppelverwertungsverbotes liegt daher nicht vor, weil der zweite Strafsatz des § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG schon bei "der erstmaligen und weiteren Wiederholung" der unberechtigten Beschäftigung von höchstens drei Ausländern anzuwenden war.

Das Verschulden des Beschwerdeführers hat die der belangten Behörde im Hinblick auf einen "völlig gleichgelagerten Vorfall" als nicht gering beurteilt. Der Beschwerdeführer stellt diese aus dem Berufungsbescheid der belangten Behörde vom 27. November 1995 sich ergebenden (früheren) Verwaltungsübertretungen nicht in Zweifel und er bringt dazu nichts vor, was seiner Entlastung dienen könnte. Dass er - wie schon in diesem genannten früheren Fall - nun mehr wieder von der weisungswidrigen (eigenmächtigen) Vorgangsweise eines Dienstnehmers "überrascht" wurde und nachträglich eine unerlaubte Beschäftigung von Ausländern habe feststellen müssen, kann dem Beschwerdeführer wohl vorliegend nicht als "äußerstenfalls leichte Fahrlässigkeit" - wie in der Beschwerde behauptet wird - zugute gehalten werden. Im Hinblick darauf, dass die einschlägigen (bisherigen) Vorstrafen den Beschwerdeführer zur Einhaltung der übertretenen Rechtsvorschrift nicht bewegen konnten, erscheinen die nunmehr über ihn im zweiten Drittel (S 80.000,--) des bis S 120.000,-- reichenden zweiten Strafrahmens verhängten Geldstrafen nicht als "unangemessen hoch".

Der Vorwurf, die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers seien nicht erhoben worden, ist nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten unzutreffend. Der Beschwerdeführer hat der belangten Behörde eine am 22. Juni 1998 datierte und von ihm unterfertigte Erklärung über seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse übermittelt. Von diesen Angaben des Beschwerdeführers ist die belangte Behörde vorliegend ausgegangen. Davon abweichende und erstmals in der Beschwerde vorgebrachte Einkommensverhältnisse - weil der Beschwerdeführer "zwischenzeitig nur mehr halbtags beschäftigt ist" - konnte die belangte Behörde nicht berücksichtigen.

Die von der belangten Behörde zur Strafbemessung angestellten Erwägungen erweisen sich somit auch vor dem Hintergrund der Beschwerdeausführungen im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof obliegenden Prüfungsbefugnis nicht als rechtswidrig.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 22. Oktober 2003

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht ArbeiterschutzErschwerende und mildernde Umstände SchuldformErschwerende und mildernde Umstände Vorstrafen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000090170.X00

Im RIS seit

28.11.2003

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten