TE Vwgh Erkenntnis 2006/2/22 2003/09/0038

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Veröffentlicht am 22.02.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §2 Abs2;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §28 Abs7;
AuslBG §3 Abs1;
AVG §37;
VStG §24;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;
  1. AuslBG § 2 heute
  2. AuslBG § 2 gültig ab 01.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2025
  3. AuslBG § 2 gültig von 01.09.2018 bis 30.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AuslBG § 2 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  6. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
  7. AuslBG § 2 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  9. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  12. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  13. AuslBG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  14. AuslBG § 2 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  15. AuslBG § 2 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  16. AuslBG § 2 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  1. AuslBG § 28 heute
  2. AuslBG § 28 gültig ab 01.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  3. AuslBG § 28 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  4. AuslBG § 28 gültig von 14.08.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  5. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  6. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  7. AuslBG § 28 gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  8. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  9. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  10. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  12. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  13. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  14. AuslBG § 28 gültig von 03.12.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  15. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2002 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  16. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  17. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  18. AuslBG § 28 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  19. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  20. AuslBG § 28 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  21. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  22. AuslBG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  23. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993
  1. AuslBG § 28 heute
  2. AuslBG § 28 gültig ab 01.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  3. AuslBG § 28 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  4. AuslBG § 28 gültig von 14.08.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  5. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  6. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  7. AuslBG § 28 gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  8. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  9. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  10. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  12. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  13. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  14. AuslBG § 28 gültig von 03.12.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  15. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2002 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  16. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  17. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  18. AuslBG § 28 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  19. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  20. AuslBG § 28 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  21. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  22. AuslBG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  23. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993
  1. AuslBG § 3 heute
  2. AuslBG § 3 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  4. AuslBG § 3 gültig von 01.09.2018 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  6. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  7. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 3 gültig von 27.06.2006 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  9. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  10. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  11. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  12. AuslBG § 3 gültig von 24.08.2001 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2001
  13. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1998 bis 23.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  14. AuslBG § 3 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  15. AuslBG § 3 gültig von 01.06.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  16. AuslBG § 3 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  17. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1992
  1. VStG § 24 heute
  2. VStG § 24 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 24 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 24 gültig von 20.04.2002 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. VStG § 24 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. VStG § 24 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  8. VStG § 24 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde des B in P, vertreten durch Dr. Waltraud Künstl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Kärntnerstraße 21, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 8. Oktober 2002, Zl. UVS-07/A/36/8727/2001/69, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Parteien: 1. Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, 1011 Wien, Stubenring 1; 2. Bundesminister für Finanzen, 1015 Wien, Himmelpfortgasse 4-8), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 28. August 2001 wurde der Beschwerdeführer der Begehung von sechs Verwaltungsübertretungen nach § 28 Abs. 1 Z 1 lit. b in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) dahingehend für schuldig befunden, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der C Gesellschaft mbH mit dem Sitz in W zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin am 8. November 1999 an einem näher bezeichneten Tatort in N die sechs namentlich genannten Ausländer (jeweils ungarische Staatsangehörige) ohne arbeitsmarktbehördliche Genehmigung beschäftigt habe. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über den Beschwerdeführer sechs Geldstrafen in Höhe von jeweils S 30.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen jeweils zwei Wochen) verhängt.Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 28. August 2001 wurde der Beschwerdeführer der Begehung von sechs Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) dahingehend für schuldig befunden, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der C Gesellschaft mbH mit dem Sitz in W zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin am 8. November 1999 an einem näher bezeichneten Tatort in N die sechs namentlich genannten Ausländer (jeweils ungarische Staatsangehörige) ohne arbeitsmarktbehördliche Genehmigung beschäftigt habe. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über den Beschwerdeführer sechs Geldstrafen in Höhe von jeweils S 30.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen jeweils zwei Wochen) verhängt.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde über die gegen dieses Straferkenntnis erhobene Berufung des Beschwerdeführers wie folgt entschieden:

"Gemäß § 66 Abs. 4 AVG wird der Berufung in der Schuldfrage keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis insoweit mit der Maßgabe bestätigt, dass die Tatanlastung zu lauten hat wie folgt: "Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG wird der Berufung in der Schuldfrage keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis insoweit mit der Maßgabe bestätigt, dass die Tatanlastung zu lauten hat wie folgt:

'Sie, ... haben als Arbeitgeber am 8.11.1999 um 11:45 Uhr auf dem Gelände der großen Halle (R-Werk) in N, P Straße, die ungarischen Staatsbürger 1) B, geb. 1954, 2) H, geb. 1971, 3) S, geb. 1975, 4) M, geb. 1970, 5) Z, geb. 1975 und 6) V, geb. 1947 beschäftigt, obwohl für diese Ausländer weder eine gültige Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung oder eine gültige Arbeitserlaubnis oder ein gültiger Befreiungsschein ausgestellt worden ist.' 'Sie, ... haben als Arbeitgeber am 8.11.1999 um 11:45 Uhr auf dem Gelände der großen Halle (R-Werk) in N, P Straße, die ungarischen Staatsbürger 1) B, geb. 1954, 2) H, geb. 1971, 3) S, geb. 1975, 4) M, geb. 1970, 5) Z, geb. 1975 und 6) römisch fünf, geb. 1947 beschäftigt, obwohl für diese Ausländer weder eine gültige Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung oder eine gültige Arbeitserlaubnis oder ein gültiger Befreiungsschein ausgestellt worden ist.'

Die verletzten Rechtsvorschriften haben § 3 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a Ausländerbeschäftigungsgesetz idF gemäß BGBl. I Nr. 78/1997 zu lauten. Die verletzten Rechtsvorschriften haben Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, Ausländerbeschäftigungsgesetz in der Fassung gemäß Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 1997, zu lauten.

In der Straffrage wird der Berufung insofern Folge gegeben, als ad 1) bis ad 6) die verhängten Geldstrafen von je ATS 30.000,--

auf je EUR 1.500,-- und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafen von je zwei Wochen auf je vier Tage herabgesetzt werden.

Die Strafnorm lautet: § 28 Abs. 1 Z 1 dritter Strafsatz AuslBG in der Fassung des BGBl. I Nr. 78/1997. Die Strafnorm lautet: Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, dritter Strafsatz AuslBG in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 1997,.

Dementsprechend verringert sich der erstinstanzliche Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs. 2 VStG von ATS 18.000,-- auf insgesamt EUR 900,--. Dementsprechend verringert sich der erstinstanzliche Kostenbeitrag gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG von ATS 18.000,-- auf insgesamt EUR 900,--.

Gemäß § 65 VStG wird dem Berufungswerber kein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt." Gemäß Paragraph 65, VStG wird dem Berufungswerber kein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt."

Begründend führte die belangte Behörde - soweit dies für die Behandlung der erhobenen Beschwerde relevant ist - aus, es sei auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens (der dabei erhobenen Beweisergebnisse) erwiesen, dass die sechs im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses namentlich genannten ungarischen Staatsangehörigen zur Tatzeit vom Beschwerdeführer als Arbeitgeber ohne arbeitsmarktbehördliche Bewilligung beschäftigt worden seien und diese Verwendung der Ausländer nach dem AuslBG bewilligungspflichtig gewesen sei. Bei einer (auf Grund eines vertraulichen Hinweises) durchgeführten Kontrolle durch Sicherheitswachebeamte der Bundespolizeidirektion N seien die sechs Ausländer im östlichen Teil der großen Halle (R-Werk bzw. R-Halle) in N, P Straße bei Arbeiten an einer im Bau befindlichen Golfanlage angetroffen worden; sie seien mit dem Verteilen bzw. Schaufeln von Sand (offensichtliche Hilfsarbeitertätigkeit) beschäftigt gewesen. Die Ausländer seien, als sie die Sicherheitskräfte wahrgenommen hätten, sofort geflüchtet, sie seien jedoch von der Außensicherung angehalten worden. Die Ausländer, die der deutschen Sprache nicht mächtig gewesen seien, hätten zu verstehen gegeben, dass sie Sperrmüll sammeln würden. Im Obergeschoss der Halle hätten sich Umkleideräume mit Spinden, Waschgelegenheiten und Schlafräumen befunden; in diesen Räumen hätten die Ausländer ihre Kleidung verwahrt gehabt. Der Beschwerdeführer sei der "Besitzer der Halle" und habe bei seiner Befragung (durch die Sicherheitskräfte) angegeben, er sei der Meinung gewesen, die ungarischen Staatsangehörigen würden Sperrmüll sammeln. Die Ausländer hätten (zumindest zur Tatzeit) keinerlei Transportmöglichkeiten für Müll gehabt. Im Rahmen der ausführlich dargelegten beweiswürdigenden Überlegungen stellte die belangte Behörde unter anderem fest, weder aus der Anzeige noch aus den Aussagen der vernommenen Sicherheitswachebeamten habe sich ein Hinweis darauf ergeben, dass bei der Kontrolle ein Anhänger (mit aufgeladenem Sperrmüll) vorgefunden worden sei; dies behaupte der Beschwerdeführer auch nicht. Wenn ein solcher Anhänger jedoch vorgefunden worden wäre, dann könnte kein vernünftiger Grund erkannt werden, warum dies in der Anzeige nicht festgehalten worden wäre. Bei einem solchen Fall wäre keinesfalls gesagt, dass der Beschwerdeführer nicht als Arbeitgeber der Ausländer in Frage gekommen wäre, sei doch ein besenreines Ausräumen einer gewerblich genutzten großen Halle durch mehrere ungarische Staatsangehörige anders zu beurteilen als etwa das Abholen eines einzelnen Kühlschrankes von einem Privathaushalt. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die sechs Ausländer vom Beschwerdeführer als Arbeitgeber nach dem wirtschaftlichen Gehalt ihrer Tätigkeiten in einem nach dem AuslBG bewilligungspflichtigen Verhältnis verwendet worden seien. Dass die Beschäftigungszeit nur einen Tag umfasst habe, sei bei der Strafbemessung berücksichtigt worden. Auf Grund der durchgeführten Ermittlungen und entsprechenden Angaben des Beschwerdeführers sei die belangte Behörde zu dem Ergebnis gelangt, dass die im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses genannte Gesellschaft mit der großen Halle in N, P Straße tatsächlich nichts zu tun gehabt habe. Der Spruch des Straferkenntnisses sei daher insofern abgeändert worden, dass die unbewilligte Beschäftigung der Ausländer der Beschwerdeführer als Einzelperson (Eigentümer) der gegenständlichen Halle) zu verantworten habe.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde, zu der die belangte Behörde eine Gegenschrift erstattete, hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Der Beschwerdeführer macht geltend, die belangte Behörde habe die Einvernahme der beantragten Entlastungszeugin "DI F" unterlassen. In der Beschwerde wird dazu (erstmals) dargelegt, diese Zeugin hätte, weil sie mit der "Leitung der Mitarbeiter" in seinem Landschaftsbaubetrieb befasst gewesen sei, darüber eine Aussage machen können, "welche Mitarbeiter des Landschaftsbetriebes in welchen Verrichtungen in der Halle beschäftigt waren"; dadurch hätte der Beweis erbracht werden können, "dass die ungarischen Staatsbürger keineswegs mit Arbeiten in diesem Zusammenhang beauftragt waren".

Diesen unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erstatteten Ausführungen ist zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer - wäre der von ihm ins Treffen geführte Beweis durch Einvernahme der Zeugin F gelungen - gleichwohl gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a AuslBG zu bestrafen gewesen wäre, steht auch unter Berücksichtigung seines Vorbringens doch unbestritten fest, dass die sechs Ausländer anlässlich der durchgeführten Kontrolle in der in seinem Eigentum stehenden und von ihm gewerblich genutzten Halle arbeitend angetroffen wurden. Im Zusammenhalt mit der Bestimmung des § 28 Abs. 7 AuslBG - wonach das Vorliegen einer nach diesem Bundesgesetz unberechtigten Beschäftigung von der Bezirksverwaltungsbehörde ohne weiteres anzunehmen ist, wenn ein Ausländer in Betriebsräumen, an Arbeitsplätzen oder auf auswärtigen Arbeitsstellen eines Unternehmens angetroffen wird - bestand die gesetzliche Vermutung der illegalen Ausländerbeschäftigung und der Unternehmer hat den Gegenbeweis anzutreten. Damit wäre es dem Beschwerdeführer oblegen, zu behaupten und zu beweisen, dass keine illegale Ausländerbeschäftigung vorgelegen sei (vgl. hiezu zuletzt etwa die hg. Erkenntnisse jeweils vom 23. November 2005, Zl. 2004/09/0166, und Zlen. 2004/09/0197, 0199 und 0200). Diesen unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erstatteten Ausführungen ist zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer - wäre der von ihm ins Treffen geführte Beweis durch Einvernahme der Zeugin F gelungen - gleichwohl gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG zu bestrafen gewesen wäre, steht auch unter Berücksichtigung seines Vorbringens doch unbestritten fest, dass die sechs Ausländer anlässlich der durchgeführten Kontrolle in der in seinem Eigentum stehenden und von ihm gewerblich genutzten Halle arbeitend angetroffen wurden. Im Zusammenhalt mit der Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 7, AuslBG - wonach das Vorliegen einer nach diesem Bundesgesetz unberechtigten Beschäftigung von der Bezirksverwaltungsbehörde ohne weiteres anzunehmen ist, wenn ein Ausländer in Betriebsräumen, an Arbeitsplätzen oder auf auswärtigen Arbeitsstellen eines Unternehmens angetroffen wird - bestand die gesetzliche Vermutung der illegalen Ausländerbeschäftigung und der Unternehmer hat den Gegenbeweis anzutreten. Damit wäre es dem Beschwerdeführer oblegen, zu behaupten und zu beweisen, dass keine illegale Ausländerbeschäftigung vorgelegen sei vergleiche , hiezu zuletzt etwa die hg. Erkenntnisse jeweils vom 23. November 2005, Zl. 2004/09/0166, und Zlen. 2004/09/0197, 0199 und 0200).

Es kann nicht als unschlüssig erachtet werden, wenn die belangte Behörde davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen nicht glaubhaft machen konnte, dass eine unberechtigte Beschäftigung der in seiner Halle - diese ist als eine Betriebsräumlichkeit anzusehen - arbeitend angetroffenen Ausländer nicht vorliege, rechtfertigte er die Anwesenheit der betretenen Ausländer in seiner Halle doch (nur) damit, diese hätten Sperrmüll abtransportiert. Diese Verantwortung hat die belangte Behörde schon deshalb zu recht als unglaubwürdig erachtet, weil die anlässlich der Kontrolle wahrgenommene und festgestellte Tätigkeit der Ausländer damit nicht übereinstimmt und die Ausländer (unbestrittenermaßen) über keinerlei Transportmöglichkeiten für Sperrmüll verfügten.

Dass für die von den arbeitend angetroffenen Ausländern erbrachten "Hilfsarbeiten" ausdrücklich Unentgeltlichkeit vereinbart worden wäre, behauptet der Beschwerdeführer nicht. Den Ausländern steht aber für ihre Tätigkeit ein Entgelt zumindest nach § 29 AuslBG zu. Wurde die Höhe des Entgelts nicht festgelegt, so ist ein angemessener Lohn im Nachhinein zu zahlen. Im Zweifel ist die Verwendung ausländischer Arbeitskräfte somit entgeltlich (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse jeweils vom 23. November 2005, Zl. 2004/09/0153, sowie Zlen. 2004/09/0197, 0199, 0200, und die jeweils dort angegebene Judikatur). Dass für die von den arbeitend angetroffenen Ausländern erbrachten "Hilfsarbeiten" ausdrücklich Unentgeltlichkeit vereinbart worden wäre, behauptet der Beschwerdeführer nicht. Den Ausländern steht aber für ihre Tätigkeit ein Entgelt zumindest nach Paragraph 29, AuslBG zu. Wurde die Höhe des Entgelts nicht festgelegt, so ist ein angemessener Lohn im Nachhinein zu zahlen. Im Zweifel ist die Verwendung ausländischer Arbeitskräfte somit entgeltlich vergleiche , hiezu die hg. Erkenntnisse jeweils vom 23. November 2005, Zl. 2004/09/0153, sowie Zlen. 2004/09/0197, 0199, 0200, und die jeweils dort angegebene Judikatur).

Nicht entscheidungswesentlich ist es, wie lange die Arbeit bereits angedauert hat bzw. wie lange sie hätte dauern sollen, bzw. ob die Ausländer "zufällig" oder auf Grund eines "Inserates" an die Arbeitsstelle kamen (vgl. hiezu etwa das genannte hg. Erkenntnis Zl. 2004/09/0166). Nicht entscheidungswesentlich ist es, wie lange die Arbeit bereits angedauert hat bzw. wie lange sie hätte dauern sollen, bzw. ob die Ausländer "zufällig" oder auf Grund eines "Inserates" an die Arbeitsstelle kamen vergleiche , hiezu etwa das genannte hg. Erkenntnis Zl. 2004/09/0166).

Der vom Beschwerdeführer zu seiner Rechtfertigung vorgebrachte Sachverhalt führt sohin nicht zu seiner Entlastung sondern (gleichfalls) zu seiner Bestrafung nach § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a AuslBG. Schon von daher braucht auf die in der Beschwerde behaupteten Feststellungsmängel nicht weiter eingegangen zu werden. Der vom Beschwerdeführer zu seiner Rechtfertigung vorgebrachte Sachverhalt führt sohin nicht zu seiner Entlastung sondern (gleichfalls) zu seiner Bestrafung nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG. Schon von daher braucht auf die in der Beschwerde behaupteten Feststellungsmängel nicht weiter eingegangen zu werden.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden. Der Anforderung des Art. 6 EMRK wurde im gegenständlichen Fall durch die Durchführung mehrerer öffentlicher, mündlicher Verhandlungen vor der belangten Behörde, einem Tribunal im Sinne der EMRK, Genüge getan (vgl. die MRK-Entscheidung Fall Blum gg. Österreich in ÖJZ (2005), 766). Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG abgesehen werden. Der Anforderung des Artikel 6, EMRK wurde im gegenständlichen Fall durch die Durchführung mehrerer öffentlicher, mündlicher Verhandlungen vor der belangten Behörde, einem Tribunal im Sinne der EMRK, Genüge getan vergleiche , die MRK-Entscheidung Fall Blum gg. Österreich in ÖJZ (2005), 766).

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003. Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 22. Februar 2006

Schlagworte

Beweise Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003090038.X00

Im RIS seit

27.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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