TE Uvs Erkenntnis 2012/4/2 2011/K7/2795-10

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Veröffentlicht am 02.04.2012
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Index

83 Umweltschutz
40/01 Verwaltungsstrafrecht

Norm

TAWG §2
TAWG §5
TAWG §14
TAWG §6
TAWG §7
AWG 2002 §2
  1. AWG 2002 § 2 heute
  2. AWG 2002 § 2 gültig ab 11.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  3. AWG 2002 § 2 gültig von 01.08.2019 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2019
  4. AWG 2002 § 2 gültig von 29.05.2019 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2019
  5. AWG 2002 § 2 gültig von 20.06.2017 bis 28.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2017
  6. AWG 2002 § 2 gültig von 21.06.2013 bis 19.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  7. AWG 2002 § 2 gültig von 16.02.2011 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  8. AWG 2002 § 2 gültig von 01.01.2008 bis 15.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007
  9. AWG 2002 § 2 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  10. AWG 2002 § 2 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch seine Kammer 7, bestehend aus der Vorsitzenden Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner, dem Berichterstatter Mag. Gerold Dünser und dem weiteren Mitglied Dr. Christoph Lehne, über die Berufung von Frau I. F., geb am XY, vertreten durch Herrn RA Dr. M. E., XY-Gasse 10, G., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 17.06.2011, Zahl 2-AW-38/8-2010, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung, wie folgt:Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch seine Kammer 7, bestehend aus der Vorsitzenden Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner, dem Berichterstatter Mag. Gerold Dünser und dem weiteren Mitglied Dr. Christoph Lehne, über die Berufung von Frau römisch eins. F., geb am XY, vertreten durch Herrn RA Dr. M. E., XY-Gasse 10, G., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 17.06.2011, Zahl 2-AW-38/8-2010, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung, wie folgt:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm den §§ 24, 51, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Berufung insofern Folge gegeben, als dass der Berufungswerberin die Tat nicht als handelsrechtliche Geschäftsführerin der F. GmbH und Co KG, sondern als handelsrechtliche Geschäftsführerin der Komplementärgesellschaft F. GmbH, welcher die Geschäftsführung und Vertretung der F. GmbH und Co KG obliegt, angelastet wird.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit den Paragraphen 24, 51, 51 c und 51 e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Berufung insofern Folge gegeben, als dass der Berufungswerberin die Tat nicht als handelsrechtliche Geschäftsführerin der F. GmbH und Co KG, sondern als handelsrechtliche Geschäftsführerin der Komplementärgesellschaft F. GmbH, welcher die Geschäftsführung und Vertretung der F. GmbH und Co KG obliegt, angelastet wird.

Die ausgesprochene Ersatzfreiheitsstrafe wird von 10 Tagen auf 2 Tage herabgesetzt.

Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin spruchgemäß Folgendes zur Last gelegt:

„Es wird Ihnen als handelrechtliche Geschäftsführerin und damit als gemäß § 9 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 nach außen hin vertretungsbefugtes und somit verwaltungsstrafrechtlich verantwortliches Organ der Firma F. GmbH und Co KG, I., zur Last gelegt, dafür verantwortlich zu sein, dass die vorher genannte Gesellschaft seit ca 2 Jahren (vor dem 15.06.2010), jedenfalls jedoch am 16.04.2010, 14.06.2010 sowie am 15.06.2010, einen Teil des in den Gemeinden des Abfallbeseitigungsverbandes der Region 10 angefallenen Sperrmülls, als Abfallsammlerin (Übernehmer) übernommen und verwertet hat, obwohl es sich bei Sperrmüll um Hausmüll im Sinne des § 2 Abs 1 Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz idF LGBl Nr 3/2008 handelt und dieser somit der Abfuhrpflicht nach § 10 dieses Gesetzes unterliegt.„Es wird Ihnen als handelrechtliche Geschäftsführerin und damit als gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 nach außen hin vertretungsbefugtes und somit verwaltungsstrafrechtlich verantwortliches Organ der Firma F. GmbH und Co KG, römisch eins., zur Last gelegt, dafür verantwortlich zu sein, dass die vorher genannte Gesellschaft seit ca 2 Jahren (vor dem 15.06.2010), jedenfalls jedoch am 16.04.2010, 14.06.2010 sowie am 15.06.2010, einen Teil des in den Gemeinden des Abfallbeseitigungsverbandes der Region 10 angefallenen Sperrmülls, als Abfallsammlerin (Übernehmer) übernommen und verwertet hat, obwohl es sich bei Sperrmüll um Hausmüll im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 3 aus 2008, handelt und dieser somit der Abfuhrpflicht nach Paragraph 10, dieses Gesetzes unterliegt.

Sie haben es somit zu verantworten, dass dieser der Abfuhrpflicht nach § 10 des Tiroler Abfallwirtschaftsgesetzes idF LGBl Nr 3/2008 unterliegende Abfall nicht zu der öffentlichen Behandlungsanlage des hiezu festgelegten Einzugsbereiches verbracht wurde.Sie haben es somit zu verantworten, dass dieser der Abfuhrpflicht nach Paragraph 10, des Tiroler Abfallwirtschaftsgesetzes in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 3 aus 2008, unterliegende Abfall nicht zu der öffentlichen Behandlungsanlage des hiezu festgelegten Einzugsbereiches verbracht wurde.

Gemäß § 6 lit d iVm § 7 lit c Z 1 der Abfallwirtschaftskonzept-Verordnung, LGBl Nr 1/1993, idF LGBl Nr 83/2008 ist für den Einzugsbereich der Gemeinden Leutasch, Reith bei Seefeld, Scharnitz und Seefeld i.T. die Umladestation „O.“ auf Gp XY, KG L., als Deponiestandort festgelegt.Gemäß Paragraph 6, Litera d, in Verbindung mit Paragraph 7, Litera c, Ziffer eins, der Abfallwirtschaftskonzept-Verordnung, Landesgesetzblatt Nr 1 aus 1993,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 83 aus 2008, ist für den Einzugsbereich der Gemeinden Leutasch, Reith bei Seefeld, Scharnitz und Seefeld i.T. die Umladestation „O.“ auf Gp XY, KG L., als Deponiestandort festgelegt.

Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 9 (1) Verwaltungsstrafgesetz 1991 BGBl Nr 52/1991, idF BGBl I Nr 142/2008 iVm § 2 (1) iVm § 5 iVm § 10 (1) iVm § 20 (1) lit a Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz, LGBl Nr 3/2008, iVm § 6 lit d und § 7 lit c Z 1 der Verordnung vom 1. Dezember 1992, mit der ein Abfallwirtschaftskonzept erlassen wird, LGBl Nr 1/1993, idF LGBl Nr 83/2008 begangen.“Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 9, (1) Verwaltungsstrafgesetz 1991 Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 142 aus 2008, in Verbindung mit Paragraph 2, (1) in Verbindung mit Paragraph 5, in Verbindung mit Paragraph 10, (1) in Verbindung mit Paragraph 20, (1) Litera a, Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 3 aus 2008,, in Verbindung mit Paragraph 6, Litera d und Paragraph 7, Litera c, Ziffer eins, der Verordnung vom 1. Dezember 1992, mit der ein Abfallwirtschaftskonzept erlassen wird, Landesgesetzblatt Nr 1 aus 1993,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 83 aus 2008, begangen.“

Aus diesem Grund wurde über die Berufungswerberin auf Grundlage des § 20 Abs 1 lit a Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 5.000,00, Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage, verhängt. Außerdem wurde sie zur Bezahlung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor der Erstbehörde verpflichtet.Aus diesem Grund wurde über die Berufungswerberin auf Grundlage des Paragraph 20, Absatz eins, Litera a, Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 5.000,00, Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage, verhängt. Außerdem wurde sie zur Bezahlung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor der Erstbehörde verpflichtet.

Gegen dieses Straferkenntnis hat die Berufungswerberin durch ihren Rechtsvertreter rechtzeitig ein Rechtsmittel eingebracht.

Im Rechtsmittel wird zusammenfassend vorgebracht, dass das von der Berufungswerberin vertretene Unternehmen vom Abfallbeseitigungsverband der Region 10 (ABV) weder Sperrmüll übernommen habe, noch dass sie den ABV dazu veranlasst habe, Sperrmüll nicht anzudienen. Das Unternehmen habe keinen Hausmüll erzeugt, weshalb es auch keinen Hausmüll entgegen den gesetzlichen Bestimmungen des § 10 Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz gesammelt oder abgeführt habe. Das Unternehmen habe auch niemals und insbesondere nicht den ABV dazu veranlasst, andienungspflichtige Abfälle nicht anzudienen. Vielmehr seien vom ABV betriebliche Abfälle, die vom ABV mit der Schlüsselnummer (SN) 57118 deklariert worden seien, zur stofflichen Verwertung übernommen und einer stofflichen Verwertung (Recycling) zugeführt worden. Dies sei im Rahmen des Ermittlungsverfahrens auch mittels Fotos nachgewiesen worden. Die Behörde habe sich nicht von der Qualität der übrigen Abfälle überzeugt, sondern das vorliegende Verfahren lediglich auf eine Aussage eines Mitarbeiters des ABV aufgebaut. Offensichtlich habe jedoch der Mitarbeiter des ABV mit den Begriffsbestimmungen und Zuordnungskriterien des AWG Schwierigkeiten, da er zwar in seiner Einvernahme vor der Erstbehörde angegeben habe, Sperrmüll übergeben zu haben, gleichzeitig jedoch auf den Lieferscheinen auf jene Position zeige, die den Abfall als betrieblichen Abfall (sortierfähiger Gewerbeabfall) mit der SN 57118 ausweise. Dies ergebe sich auch aus den Lieferscheinen. Insofern habe das Unternehmen F. vom ABV niemals Sperrmüll übernommen und gebe es daher solche Lieferscheine gar nicht.Im Rechtsmittel wird zusammenfassend vorgebracht, dass das von der Berufungswerberin vertretene Unternehmen vom Abfallbeseitigungsverband der Region 10 (ABV) weder Sperrmüll übernommen habe, noch dass sie den ABV dazu veranlasst habe, Sperrmüll nicht anzudienen. Das Unternehmen habe keinen Hausmüll erzeugt, weshalb es auch keinen Hausmüll entgegen den gesetzlichen Bestimmungen des Paragraph 10, Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz gesammelt oder abgeführt habe. Das Unternehmen habe auch niemals und insbesondere nicht den ABV dazu veranlasst, andienungspflichtige Abfälle nicht anzudienen. Vielmehr seien vom ABV betriebliche Abfälle, die vom ABV mit der Schlüsselnummer (SN) 57118 deklariert worden seien, zur stofflichen Verwertung übernommen und einer stofflichen Verwertung (Recycling) zugeführt worden. Dies sei im Rahmen des Ermittlungsverfahrens auch mittels Fotos nachgewiesen worden. Die Behörde habe sich nicht von der Qualität der übrigen Abfälle überzeugt, sondern das vorliegende Verfahren lediglich auf eine Aussage eines Mitarbeiters des ABV aufgebaut. Offensichtlich habe jedoch der Mitarbeiter des ABV mit den Begriffsbestimmungen und Zuordnungskriterien des AWG Schwierigkeiten, da er zwar in seiner Einvernahme vor der Erstbehörde angegeben habe, Sperrmüll übergeben zu haben, gleichzeitig jedoch auf den Lieferscheinen auf jene Position zeige, die den Abfall als betrieblichen Abfall (sortierfähiger Gewerbeabfall) mit der SN 57118 ausweise. Dies ergebe sich auch aus den Lieferscheinen. Insofern habe das Unternehmen F. vom ABV niemals Sperrmüll übernommen und gebe es daher solche Lieferscheine gar nicht.

Die Feststellung, dass das Unternehmen der Berufungswerberin andienungspflichtigen Hausmüll übernommen hätte und daher dafür verantwortlich sei, dass nach dem TAWG andienungspflichtiger Abfall vom ABV nicht angedient wurde, sei daher falsch. Ebenso falsch sei die Feststellung, dass vom ABV mehrfach bestätigt worden sei, dass es sich bei den übergebenen Abfällen um Sperrmüll handle. Sollte es sich beim übergebenen Abfall tatsächlich nicht um betriebliche Abfälle, sondern um Sperrmüll handeln, sei der ABV seiner Verpflichtung nicht nachgekommen, den Abfall richtig zu deklarieren. Eine solche Falschdeklaration sei der Berufungswerberin jedoch keinesfalls zuzurechnen. Es sei auch nicht richtig, dass das Unternehmen im für dieses Verfahren relevanten Zeitpunkt Angebote zur Übernahme und Behandlung von Sperrmüll an Tiroler Gemeinden versendet habe. Vielmehr habe das Unternehmen in Schreiben an alle Tiroler Gemeinden darauf aufmerksam gemacht, dass die Verwertung des Abfalls, der übrigens auch gesetzlich geboten sei, günstiger sei als die von der Landesregierung beauftragte Beseitigung in 900 km Entfernung.

Vorgebracht wurde weiters, dass die Abfälle auch aus rechtlichen Gründen falsch zugeordnet worden seien. So sei der Abfallbesitzer für die Zuordnung verantwortlich. Im gegenständlichen Fall sei der ABV als Abfallerzeuger für die Zuordnung der Abfälle zu einem Abfallcode gemäß der Abfallverzeichnisverordnung zuständig und verantwortlich. Der ABV habe unter Zugrundelegung der gesetzlichen Bestimmungen den an F. übergebenen Abfall als Gewerbeabfall mit der Schlüsselnummer 57118 deklariert, dies auch auf den Übergabepapieren. Im Zuge der Übergabe der Abfälle sei von den zuständigen Mitarbeitern des Unternehmens der Berufungswerberin eine Überprüfung der begleitenden Papiere auf Übereinstimmung zwischen beschriebenem und angeliefertem Abfall durchgeführt worden. Bei dieser Überprüfung sei kein begründeter Zweifel ersichtlich gewesen, dass die Zuordnung der Abfälle zur SN 57118 nicht richtig gewesen wären, weshalb die Abfälle daher zur weiteren Behandlung übernommen worden seien. Das Unternehmen sei daher den gesetzlichen Verpflichtungen vollständig nachgekommen. Weiters wurde ausgeführt, dass aus rechtlichen Gründen keine Zweifel an der Richtigkeit der Zuordnung der übernommenen Abfälle zu der vom Abfallerzeuger gewählten Schlüsselnummer bestanden hätten. Gemäß den allgemeinen Zuordnungskriterien der Abfallverzeichnisverordnung, Anlage 5, habe die Zuordnung eines Abfalls zu jener Abfallart zu erfolgen, die den Abfall in seiner Gesamtheit am besten beschreibe. Hiebei sei eben die Herkunft sowie sämtliche stofflichen Eigenschaften des Abfalls einschließlich möglicher gefahrenrelevanter Eigenschaften zu berücksichtigen. Es müsse die konkretest mögliche Abfallbezeichnung verwendet werden.

Zur Herkunft wurde angeführt, dass die angelieferten Abfälle aus einer Aufbereitungsanlage (Sortierung) von Sperrmüll stammen würden. Bei dieser Sortierung werde der stofflich verwertbare Anteil vom Abfallerzeuger aussortiert, als Abfall mit der SN 57118 deklariert und F. als Gewerbeabfall übergeben. Bei der Anlage, in der die Abfälle sortiert würden handle es sich, auch wenn die Anlage von einem ABV betrieben würde, um eine betriebliche Anlage im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen. Damit stamme der an F. übergebene Abfall aus einer betrieblichen Anlage und sei aufgrund seiner Herkunft als betrieblicher Abfall zu qualifizieren.

Zu den stofflichen Eigenschaften und möglichen gefahrenrelevanten Eigenschaften wurde ausgeführt, dass sortierte sperrige Abfälle aufgrund ihrer Zusammensetzung und der stofflichen Eigenschaften nicht mit Restmüll vergleichbar seien. Diese Abfälle seien im Gegensatz zu Restmüll in einem überwiegendem Ausmaß stofflich verwertbar. Die Aussage der belangten Behörde, dass Abfall, der einmal als Sperrmüll tituliert wurde, durch eine Behandlung nicht zu einem anderen Abfall werden könne und somit immer Sperrmüll bleibe, sei geradezu absurd und entspreche im Übrigen auch nicht den gesetzlichen Bestimmungen des Bundes-AWG. Abfälle, die behandelt würden, würden selbstredend zu anderen Abfällen. Andernfalls würde der Sinn und Zweck einer Behandlung ad absurdum geführt werden.

Werde die Abfallart Sperrmüll behandelt, könnten daraus mehrere Fraktionen entstehen. Der Teil, der nicht stofflich verwertet werden könne und nach der Behandlung seine Eigenschaft nicht wesentlich verändert habe, bleibe Sperrmüll/Siedlungsabfall. Der Anteil jedoch, der aussortiert worden sei und einer stofflichen Verwertung zugeführt werden könne, verändere seine Eigenschaft wesentlich, da er sonst nicht verwertet werde könnte. Wenn sich die Eigenschaften des Abfalls durch die Trennung nicht maßgeblich verändern und damit die stoffliche Verwertung nicht möglich sein sollten, würde die Trennung von den nicht verwertbaren Anteilen keinen Sinn machen, so die Berufungswerberin.

Nach der Behandlung sei der Abfall dann, wie oben bereits ausführlich angeführt, vom Abfallerzeuger jener Abfallart zuzuordnen, die den Abfall am besten beschreibt. Im vorliegenden Fall sei dies eben nach Meinung des ABV die SN 57118. Diese Einschätzung des ABV sei auch vom zuständigen Mitarbeiter des Unternehmens der Berufungswerberin nicht in Frage gestellt worden, da keinerlei Zweifel an der Plausibilität dieser Einstufung bestanden habe. Die übergebenen Abfälle seien daher entgegen der Ausführungen der belangten Behörde keine andienungspflichtigen Siedlungsabfälle, sondern betriebliche Abfälle der SN 57118, die entsprechend den Vorgaben des Abfallwirtschaftsgesetzes und den unionsrechtlichen Bestimmungen einer stofflichen Verwertung und keiner Beseitigung in mehr als 900 km Entfernung vom Entstehungsort zuzuführen seien. Im Übrigen obliege die Zuordnung ohnedies nicht dem von der Berufungswerberin vertretenen Unternehmen, sondern selbstverständlich dem für die Sammlung und Abfuhr zuständigen ABV als Abfallerzeuger. Wenn daher der ABV der Meinung sei, dass es sich nicht um andienungspflichtigen Hausmüll, sondern um betriebliche Abfälle handle, die aufgrund ihrer Behandlung nicht der Andienungspflicht unterliegen würden, werde er die Abfälle, wie im vorliegenden Fall, eben nicht der für Hausmüll bestimmten Anlage, sondern einer Verwertungsanlage übergeben. Für das Handeln des ABV sei die Berufungswerberin jedoch nicht verantwortlich und könne ihr auch keine strafbare Handlung im Sinne des § 10 TAWG angelastet werden.Nach der Behandlung sei der Abfall dann, wie oben bereits ausführlich angeführt, vom Abfallerzeuger jener Abfallart zuzuordnen, die den Abfall am besten beschreibt. Im vorliegenden Fall sei dies eben nach Meinung des ABV die SN 57118. Diese Einschätzung des ABV sei auch vom zuständigen Mitarbeiter des Unternehmens der Berufungswerberin nicht in Frage gestellt worden, da keinerlei Zweifel an der Plausibilität dieser Einstufung bestanden habe. Die übergebenen Abfälle seien daher entgegen der Ausführungen der belangten Behörde keine andienungspflichtigen Siedlungsabfälle, sondern betriebliche Abfälle der SN 57118, die entsprechend den Vorgaben des Abfallwirtschaftsgesetzes und den unionsrechtlichen Bestimmungen einer stofflichen Verwertung und keiner Beseitigung in mehr als 900 km Entfernung vom Entstehungsort zuzuführen seien. Im Übrigen obliege die Zuordnung ohnedies nicht dem von der Berufungswerberin vertretenen Unternehmen, sondern selbstverständlich dem für die Sammlung und Abfuhr zuständigen ABV als Abfallerzeuger. Wenn daher der ABV der Meinung sei, dass es sich nicht um andienungspflichtigen Hausmüll, sondern um betriebliche Abfälle handle, die aufgrund ihrer Behandlung nicht der Andienungspflicht unterliegen würden, werde er die Abfälle, wie im vorliegenden Fall, eben nicht der für Hausmüll bestimmten Anlage, sondern einer Verwertungsanlage übergeben. Für das Handeln des ABV sei die Berufungswerberin jedoch nicht verantwortlich und könne ihr auch keine strafbare Handlung im Sinne des Paragraph 10, TAWG angelastet werden.

Wenn irgendjemand zu verantworten habe, dass Abfälle nicht zu der öffentlichen Behandlungsanlage des hiezu festgelegten Einzugsbereichs verbracht wurde, so sei dies einzig der ABV, der für die Sammlung und Abfuhr des Abfalls verantwortlich sei. Die in das Eigentum des Unternehmens übergangenen Abfälle seien nach ihrer Behandlung/Verwertung jedenfalls betriebliche Abfälle, die in der Anlage des Unternehmens zulässigerweise behandelt und einer Verwertung zugeführt worden seien. Insofern liege eine Übertretung des § 10 TAWG nicht vor. Es wäre auch völlig absurd, so die Berufungswerberin, die dem Unternehmen vom ABV als Gewerbeabfälle übergebenen Abfälle in Hausmüll umzudeklarieren und postwendend wieder an den für die Sammlung und Abfuhr von Hausmüll zuständigen ABV zu übergeben. Eine andere Vorgehensweise als die vom ABV gewählte würde jedoch auch den durch die EU-Abfallrahmenrichtlinien vorgegeben und in § 4 TAWG normierten Grundsätzen der Abfallwirtschaft zuwiderlaufen. Abfälle sollen demnach so gut es geht vermieden werden, wenn dies nicht möglich ist, einer Verwertung zugeführt werden, gemäß der geltenden EU-Abfallrahmenrichtlinie, dem TAWG und dem AWG 2002 bevorzugt stofflich und erst, wenn dies nicht möglich sei, einer Beseitigung zugeführt werden. Dabei sei das Prinzip der Nähe jedenfalls unbedingt zu berücksichtigen. Wenn nun Abfälle, die für eine stoffliche Verwertung hervorragend geeignet seien, dieser stofflichen Verwertung nicht zugeführt würden, sondern statt dessen über 900 km transportiert und dann thermisch beseitigt würden, entspreche diese Vorgangsweise sicher nicht den gesetzlichen Vorgaben. Werde das TAWG so ausgelegt, verstoße diese Auslegung gegen die Grundsätze der Abfallwirtschaft. Aus diesem Grund sei die von der belangten Behörde getroffene Rechtsauslegung nicht nur falsch, sondern schlicht denkunmöglich.Wenn irgendjemand zu verantworten habe, dass Abfälle nicht zu der öffentlichen Behandlungsanlage des hiezu festgelegten Einzugsbereichs verbracht wurde, so sei dies einzig der ABV, der für die Sammlung und Abfuhr des Abfalls verantwortlich sei. Die in das Eigentum des Unternehmens übergangenen Abfälle seien nach ihrer Behandlung/Verwertung jedenfalls betriebliche Abfälle, die in der Anlage des Unternehmens zulässigerweise behandelt und einer Verwertung zugeführt worden seien. Insofern liege eine Übertretung des Paragraph 10, TAWG nicht vor. Es wäre auch völlig absurd, so die Berufungswerberin, die dem Unternehmen vom ABV als Gewerbeabfälle übergebenen Abfälle in Hausmüll umzudeklarieren und postwendend wieder an den für die Sammlung und Abfuhr von Hausmüll zuständigen ABV zu übergeben. Eine andere Vorgehensweise als die vom ABV gewählte würde jedoch auch den durch die EU-Abfallrahmenrichtlinien vorgegeben und in Paragraph 4, TAWG normierten Grundsätzen der Abfallwirtschaft zuwiderlaufen. Abfälle sollen demnach so gut es geht vermieden werden, wenn dies nicht möglich ist, einer Verwertung zugeführt werden, gemäß der geltenden EU-Abfallrahmenrichtlinie, dem TAWG und dem AWG 2002 bevorzugt stofflich und erst, wenn dies nicht möglich sei, einer Beseitigung zugeführt werden. Dabei sei das Prinzip der Nähe jedenfalls unbedingt zu berücksichtigen. Wenn nun Abfälle, die für eine stoffliche Verwertung hervorragend geeignet seien, dieser stofflichen Verwertung nicht zugeführt würden, sondern statt dessen über 900 km transportiert und dann thermisch beseitigt würden, entspreche diese Vorgangsweise sicher nicht den gesetzlichen Vorgaben. Werde das TAWG so ausgelegt, verstoße diese Auslegung gegen die Grundsätze der Abfallwirtschaft. Aus diesem Grund sei die von der belangten Behörde getroffene Rechtsauslegung nicht nur falsch, sondern schlicht denkunmöglich.

Schließlich wurde vorgebracht, dass sie gar nicht Normadressat der gegenständlichen Verwaltungsübertretung sein könne. Würde man der Rechtsansicht der belangten Behörde folgen, so die Berufungswerberin, sei jeder Abfallbehandler auch automatisch Abfallsammler im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen. Wäre dies richtig, hätte der Gesetzgeber jedoch in § 24 AWG 2002 in der zum Zeitpunkt der ihr vorgeworfenen Handlungen geltenden Fassung keine Unterscheidung zwischen Sammler und Behandler treffen müssen. Da es diese Unterscheidung jedoch gäbe, könne F. in diesem Fall auch nicht als Sammler und damit als Normadressat der Strafbestimmung gelten.Schließlich wurde vorgebracht, dass sie gar nicht Normadressat der gegenständlichen Verwaltungsübertretung sein könne. Würde man der Rechtsansicht der belangten Behörde folgen, so die Berufungswerberin, sei jeder Abfallbehandler auch automatisch Abfallsammler im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen. Wäre dies richtig, hätte der Gesetzgeber jedoch in Paragraph 24, AWG 2002 in der zum Zeitpunkt der ihr vorgeworfenen Handlungen geltenden Fassung keine Unterscheidung zwischen Sammler und Behandler treffen müssen. Da es diese Unterscheidung jedoch gäbe, könne F. in diesem Fall auch nicht als Sammler und damit als Normadressat der Strafbestimmung gelten.

Schließlich wurde ein mangelndes Verschulden vorgebracht, wobei dies nicht näher begründet wurde. Weiters wurde vorgebracht, dass die Verwertung von Abfällen gemäß § 6 VStG niemals strafbar sein könne, weil gemäß den Grundsätzen des AWG 2002 und den europarechtlichen Bestimmungen Abfälle zuerst einer stofflichen Verwertung zuzuführen seien und erst wenn dies nicht möglich sei, einer Beseitigung. Wenn der AWV Abfälle, welcher Abfallart auch immer sie nun zuzuordnen seien, nicht an F. zur stofflichen Verwertung übergeben hätte, sondern gemäß der Andienungspflicht des § 10 AWG iVm 6 lit d iVm § 7 lit c Z 7c TAWK der Umladestation „O.“ übergeben hätte, hätte der ABV dem Verwertungsgrundsatz des europäischen und des österreichischen Abfallrechts entgegen gehandelt. Gleiches treffe im Übrigen auch auf F. zu, wenn das Unternehmen tatsächlich andienungspflichtig sei. In diesem Fall seien die Abfälle nämlich entgegen dem Prinzip der Autarkie und entgegen dem Grundsatz der Abfallhierarchie nicht stofflich verwertet, sondern im Ausland beseitigt worden. Dies sei jedoch gemäß § 79 Abs 2 Z 1 AWG 2002 ebenfalls mit einer Verwaltungsstrafe bedroht. Damit sei die Verwertung von Abfällen, auch wenn dadurch gegen die Andienungspflicht gemäß TAWG verstoßen worden sei, nicht strafbar, weil diese Verwertung durch das Bundes-AWG und die europarechtlichen Bestimmungen nicht nur erlaubt, sondern sogar ausdrücklich geboten und ein Verstoß gegen dieses Gebot ebenfalls unter Strafe gestellt sei. Schließlich wendet sich das Rechtsmittel auch gegen die Höhe der ausgesprochenen Strafe.Schließlich wurde ein mangelndes Verschulden vorgebracht, wobei dies nicht näher begründet wurde. Weiters wurde vorgebracht, dass die Verwertung von Abfällen gemäß Paragraph 6, VStG niemals strafbar sein könne, weil gemäß den Grundsätzen des AWG 2002 und den europarechtlichen Bestimmungen Abfälle zuerst einer stofflichen Verwertung zuzuführen seien und erst wenn dies nicht möglich sei, einer Beseitigung. Wenn der AWV Abfälle, welcher Abfallart auch immer sie nun zuzuordnen seien, nicht an F. zur stofflichen Verwertung übergeben hätte, sondern gemäß der Andienungspflicht des Paragraph 10, AWG in Verbindung mit 6 Litera d, in Verbindung mit Paragraph 7, Litera c, Ziffer 7 c, TAWK der Umladestation „O.“ übergeben hätte, hätte der ABV dem Verwertungsgrundsatz des europäischen und des österreichischen Abfallrechts entgegen gehandelt. Gleiches treffe im Übrigen auch auf F. zu, wenn das Unternehmen tatsächlich andienungspflichtig sei. In diesem Fall seien die Abfälle nämlich entgegen dem Prinzip der Autarkie und entgegen dem Grundsatz der Abfallhierarchie nicht stofflich verwertet, sondern im Ausland beseitigt worden. Dies sei jedoch gemäß Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer eins, AWG 2002 ebenfalls mit einer Verwaltungsstrafe bedroht. Damit sei die Verwertung von Abfällen, auch wenn dadurch gegen die Andienungspflicht gemäß TAWG verstoßen worden sei, nicht strafbar, weil diese Verwertung durch das Bundes-AWG und die europarechtlichen Bestimmungen nicht nur erlaubt, sondern sogar ausdrücklich geboten und ein Verstoß gegen dieses Gebot ebenfalls unter Strafe gestellt sei. Schließlich wendet sich das Rechtsmittel auch gegen die Höhe der ausgesprochenen Strafe.

Weiters wurde in einem ergänzendem Schriftsatz ein „Gutachten“ zur Einstufung von Abfällen des ABV vorgelegt. In diesem „Gutachten“ wird auf Lichtbilder „Abbildungen 1 bis 3“ repliziert; festgehalten wird, dass dem Gutachten lediglich ein Lichtbild in schlechter Kopie angeschlossen war. Demnach bestünden diese aus Verpackungen aus Kunststoff, Kunststofffolien und gebrauchten Behältnissen aus Kunststoffen. Aus abfalltechnischer Sicht des Unterzeichners seien diese Abfälle unter Anwendung der Zuordnungskriterien der Abfallverzeichnisverordnung der Schlüsselnummer 57118 mit der Bezeichnung Kunststoffemballagen und -behältnisse zuzuordnen. Diese Abfälle seien in der vorliegenden Zusammensetzung geeignet, nach einer Sortierung einer Verwertung zugeführt zu werden. Weiters wurden Ausführungen zur Einstufung der gesammelten Abfälle aus rechtlicher Sicht vorgenommen, auf deren Wiedergabe hier verzichtet wird.

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat durch seine Kammer 7 zunächst bei der in Frage kommenden Behördenbezirkshauptmannschaft und beim Landeshauptmann um Stellungnahme zu den abfallrechtlichen Berechtigung des ABV ersucht. Mit Schreiben des Landeshauptmannes vom 03.11.2011 wurde daraufhin mitgeteilt, dass der ABV über abfallrechtliche Genehmigungen für eine Bodenaushubdeponie, ein Zwischenlager, eine Siebanlage für Baurestmassen, eine Holzaufbereitungsanlage und eine Umladestation verfüge. Für das Zwischenlager, die Siebanlage für Baurestmassen, die Aufbereitungsanlage für Holzabfälle sowie die Umladestation seien Berechtigungen für folgende Abfallarten vorliegend: Bauschutt und/oder Brandschutt, Bodenaushub, Betonabbruch, Bitumen, Asphalt, Holzemballagen und Holzabfälle nicht verunreinigt, Bau- und Abbruchholz, Eisen- und Stahlabfälle, verunreinigt, Altreifen und Altreifenschnitzel; für die Umladestation würden Berechtigungen für die Abfallarten Hausmüll, Sperrmüll, Baustellenabfälle und Holzasche/Strohasche vorliegen. Der ABV verfüge über die Genehmigung zum Sammeln aller genannten sowie der auf einer Bodenaushubanlage zulässigerweise abzulagernden Abfallarten. Eine Genehmigung zur Behandlung liege nur in Bezug auf die Abfallarten Holzemballagen und Holzabfälle nicht verunreinigt, Bau- und Abbruchholz, Bauschutt und/oder Brandschutt, Betonabbruch und Bitumen und Asphalt vor. Die Erstbehörde hat mit Schreiben vom 11.11.2011 mitgeteilt, dass dort anlagenrechtliche Genehmigungen für den ABV nicht aktenkundig seien.

Am 30.01.2012 wurde in der vorliegenden Verwaltungsstrafangelegenheit schließlich eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden neben der Berufungswerberin der von ihr stellig gemachte Prokurist, der Vorsitzende des Abfallbeseitigungsverbandes und ein Mitarbeiter des ABV, welcher beim Verband als Betriebsleiter tätig ist, einvernommen. Weiters wurde dem Verfahren ein abfalltechnischer Amtssachverständige beigezogen. Die Einvernahme des zum Tatzeitpunkt bestellten Vorsitzenden des ABV konnte aus gesundheitlichen Gründen, aufgrund einer Hüftoperation und einer Lebertransplantation, nicht durchgeführt werden. Insofern wurde auf die in den Vorverfahren aufgenommenen schriftlichen Ausführungen des Zeugen zurückgegriffen.

Nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt steht für den Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol als erwiesen fest:

Die Berufungswerberin ist handelsrechtliche Geschäftsführerin der F. GmbH. Die F. GmbH ist die unbeschränkt haftende Gesellschafterin der F. GmbH und Co KG. Dies ergibt sich aus den am 23.01.2012 eingeholten Firmenbuchauszügen und wurde von der Berufungswerberin im Rahmen ihrer Einvernahme auch bestätigt. Die Verantwortung der Berufungswerberin für die F. GmbH und Co KG ist insofern unstrittig; festgehalten wird, dass auch eine Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten nach § 9 Abs 2 VStG nicht erfolgt ist.Die Berufungswerberin ist handelsrechtliche Geschäftsführerin der F. GmbH. Die F. GmbH ist die unbeschränkt haftende Gesellschafterin der F. GmbH und Co KG. Dies ergibt sich aus den am 23.01.2012 eingeholten Firmenbuchauszügen und wurde von der Berufungswerberin im Rahmen ihrer Einvernahme auch bestätigt. Die Verantwortung der Berufungswerberin für die F. GmbH und Co KG ist insofern unstrittig; festgehalten wird, dass auch eine Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten nach Paragraph 9, Absatz 2, VStG nicht erfolgt ist.

Die F. GmbH und Co KG hat Abfälle vom ABV zu den ihr angelasteten Terminen (nämlich dem 16.04.2010, dem 14.06.2010 sowie dem 15.06.2010) übernommen. Die Übernahme dieser Abfälle ist durch Lieferscheine, welche im Akt der Erstbehörde einliegen, dokumentiert und wird von der Berufungswerberin auch nicht bestritten.

Bei den Abfällen selbst handelt es sich nach den Ergebnissen des durchgeführten Beweisverfahrens unzweifelhaft um Sperrmüll, welcher in den Verbandsgemeinden des ABV angefallene ist. So ergibt sich aus der Einvernahme des Betriebsleiters F. K., dass ein Teil der fraglichen Abfälle von den Gemeinden von der Sperrmüllsammlung gekommen ist und der andere von Privatanlieferungen, also von Hotels, Kleingewerbebetrieben und Baufirmen. In weiterer Folge wurden von Mitarbeitern des ABV Teile des Abfalls wie Matratzen, Teppiche, Fernseher oder Toiletten herausgenommen und dem Restmüll zugeordnet. Der Rest, der übrig geblieben ist, ist dann an die F. GmbH und Co KG geliefert worden.

Der Zeuge K. hat auf entsprechende Nachfrage ausdrücklich bestätigt, dass nicht Wertstoffe aussortiert wurden, sondern andere Gegenstände. Der Zeuge hat dabei die Auffassung vertreten, dass etwa besagte Matratzen und Teppiche Müll und keine Wertstoffe gewesen seien. Es sei einzig von ihnen, nämlich den Mitarbeitern des Verbandes vor Ort, entschieden worden, was herausgenommen werde und was nicht.

Wie der Zeuge ebenfalls ausgeführt hat, wurde vom ABV selbst keine Deklaration der Abfälle vorgenommen. So hat der Zeuge als Betriebsleiter, welcher auch nach seiner Aussage als einziger für eine allfällige Deklaration der Abfälle in Frage kommt, ausgeführt, dass er jedenfalls keine Zuordnung zu Abfallschlüsselnummer vorgenommen hat. Überhaupt hat die Einvernahme des Zeugen ergeben, dass dieser nicht das erforderliche Wissen dazu hätte, korrekte Abfallbezeichnungen und Zuordnungen zu Abfallschlüsselnummern vorzunehmen. Zwar hat der Zeuge bei der Befragung angegeben, dass er grundsätzlich weiß, was Schlüsselnummern sind, ein Wissen, welche Schlüsselnummer für welche Abfallart zu verwenden ist, kann bei ihm allerdings definitiv ausgeschlossen werden.

In Summe bestehen daher keinerlei Zweifel, dass im vorliegenden Fall grundsätzlich von den Gemeinden Sperrmüll gesammelt und dem ABV übergeben wurde. Vor der Weitergabe der Abfälle wurden dann bestimmte Abfallfraktionen aus diesem Sperrmüll herausgenommen, wobei es sich dabei im Wesentlichen um Matratzen und Teppiche gehandelt hat, sohin um Abfälle, welche vom ABV nicht als „Wertstoffe“ betrachtet wurden.

Vor diesem Hintergrund wird festgestellt, dass die Abfalldeklaration entgegen dem Vorbringen im Rechtsmittel nicht vom ABV vorgenommen wurde, sondern von Mitarbeitern der F. GmbH und Co KG. Dies gilt schon alleine deshalb als erwiesen, weil nach der im Rahmen der durchgeführten Verhandlung erfolgten Einvernahme des Zeugen K. keinerlei Zweifel daran bestehen, dass dieser Zeuge als dafür in Frage kommender Mitarbeiter des ABV gar nicht über das notwendige Wissen für eine derartige Abfalldeklaration nach Schlüsselnummern hatte.

Auch gilt das Vorbringen im Rechtsmittel, wonach es sich um Gewerbeabfall der Schlüsselnummer 57118 gehandelt habe, eindeutig als widerlegt:

Bei Abfällen der Schlüssennummer 57118 handelt es sich laut der bezughabenden ÖNORM S2100 um Kunststoffemballagen und -behältnisse. Dabei handelt es sich laut den Ausführungen des abfalltechnischen Amtssachverständigen Mag. M. M. um im Wesentlichen getrennt zu sammelnde Kunststoffabfälle, die der Verpackungsverordnung unterliegen. Diese Abfälle fallen üblicherweise in privaten Haushalten an und werden dann getrennt zur Kunststoffsammlung gegeben.

Dass es sich bei den vom ABV an die F. GmbH und Co KG übergebenen Abfällen um solche Kunststoffemballagen gehandelt habe war für den Sachverständigen nicht ersichtlich. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden weitere Lichtbilder vorgelegt, die Auskunft über die Zusammensetzung der Abfälle, die von der F. GmbH und Co KG vom ABV übernommen wurden, liefern sollen. Dabei wurde vom Rechtsvertreter zunächst eingeräumt, dass dem von ihm vorgelegten Gutachten ein falsches Lichtbild angefügt worden sei. Dabei habe es sich um eine Verwechslung gehandelt. Festgehalten wird, dass der abfalltechnische Amtssachverständige auf Grundlage der als Beilagen ./1 und ./2 der Verhandlungsschrift angeschlossenen Lichtbilder ausgeführt hat, dass betreffend die darauf erkennbaren Abfälle die für Kunststoffemballagen vorgesehene Schlüsselnummer jedenfalls nicht passend sei. Vielmehr wurden diese Abfälle vom Amtssachverständigen der Abfallart Sperrmüll zugeordnet.

Beim Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Ausführungen des Amtssachverständigen. Die Lichtbilder, welche unter der Voraussetzung zur Einstufung der Abfälle herangezogen werden können, dass es sich dabei lediglich um eine Momentaufnahme handelt, zeigen eine Zusammensetzung der Abfälle, welche nach den Ausführungen des Amtssachverständigen für Abfalltechnik eine Zuordnung zur Abfallart „Sperrmüll“ indiziert. Diese Einstufung deckt sich mit den Ausführungen des Zeugen K. über die Herkunft der Abfälle. Schließlich ergibt sich auch für einen nicht gesondert in abfalltechnischen Belangen geschulten Betrachter der Bilder unzweifelhaft, dass darauf Abfälle erkennbar sind, die üblicherweise in privaten Haushalten anfallen und auf Grund ihrer Größe nicht im Rahmen der üblichen Restmüllsammlung entsorgt werden können. Konkret sind darauf etwa ein Lattenrost, ein Campingtisch und Campingstühle, Teppichreste und Teile eines gepolsterten Sitzmöbels sowie unterschiedliche andere Holzabfälle wie Holzlatten und dergleichen erkennbar.

Anhaltspunkte dafür, dass es sich im vorliegenden Fall um Abfälle handeln würde, welche etwa im Rahmen eines betrieblichen Produktionsprozesses angefallen wären und die nach ihrer Art und Zusammensetzung nicht mit Abfällen vergleichbar wären, die in privaten Haushalten üblicherweise anfallen, haben sich im gesamten Verfahren nicht einmal ansatzweise ergeben.

In Summe wird daher festgehalten, dass die Abfälle, welche vom ABV der F. GmbH und Co KG übergeben wurden, aus der kommunalen Abfallsammlung stammen. Neben Abfällen aus Privathaushalten wurden dabei vergleichbare Abfälle auch aus Gewerbebetrieben übernommen. Eine Zuordnung der Abfälle im Hinblick auf die Zusammensetzung und Herkunft hat ergeben, dass diese als Sperrmüll einzustufen sind. Bei den Abfällen selbst wurden gewisse Fraktionen herausgenommen, welche vom ABV in weiterer Folge als Restmüll behandelt wurden. Es wurden sohin nicht Abfälle aus dem Sperrmüll herausgenommen und diese sodann als betrieblicher Abfall weitergegeben, sondern die nach der Herausnahme von Teppichen, Matratzen und Ähnlichem bereinigten Abfallmengen insgesamt vom ABV an die F. GmbH und Co KG übernehmen. Die Zuordnung der Abfälle wurde nicht vom ABV getroffen, sondern von Mitarbeitern der F. GmbH und Co KG.

Dieser Sachverhalt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol zweifelfrei insbesondere aus der Aussage des Zeugen F. K. sowie aus den Ausführungen des abfalltechnischen Amtssachverständigen Mag. M. M. Weiters wird festgehalten, dass der ABV auch nicht über eine Anlage zur Trennung von Sperrmüll verfügt. So wurden besagte Matratzen und Teppich händisch aussortiert. Weitere Einrichtungen zur maschinellen Trennung der Abfälle liegen nicht vor.

Schließlich wurden im Verfahren auch Schreiben der F. GmbH und Co KG an Tiroler Gemeinden, welche auch an den ABV ergangen sind, erörtert. Demnach wurde von der F. GmbH und Co KG nach allgemeinen Ausführungen zu einer nachhaltigen Abfallwirtschaft, ausdrücklich in Bezug auf Sperrmüll, darauf hingewiesen, dass das Unternehmen über eine mechanische Sortieranlage verfüge. Mit einer Jahreskapazität von 30.000 t könne der gesamte Tiroler Sperrmüll in dieser Anlage übernommen werden. Weiters wurde in diesem Schreiben ausdrücklich ausgeführt, dass unter Hinweis auf die angeführten Argumente eine „wohlwollende Prüfung unseres Angebots“ erhofft werde und das Unternehmen für weitere Fragen jederzeit zur Verfügung stehe. In einem Angebot, datiert auf den 20.04.2010, wurde der Verwertungspreis für Sperrmüll bekannt gegeben. Darin wurde neben der Angabe eines Preises pro Tonne für die Verwertung von Sperrmüll ausgeführt, dass eine Zerkleinerung des Sperrmülls bei der Umladestation nicht erforderlich sei, sodass für die Gemeinde keine zusätzlichen Kosten für eine Aufbereitung des Sperrmülls anfallen würden. Dieses Schreiben sowie das zuvor angeführte Angebot wurde vom Prokuristen der F. GmbH und Co KG gezeichnet.

Soweit die Berufungswerberin daher im Rahmen ihrer Einvernahme dieses Schrieben als reine Information an die Gemeinden und Verbände betreffend eine nachhaltige Abfallwirtschaft verstanden wissen wollte so wird festgehalten, dass dies alleine schon auf Grund der Gestaltung des Schreibens nicht nachvollziehbar ist: So wird der finanzielle Vorteil gleich in der ersten Zeile in hervorgehobener Schrift angepriesen („Sparen Sie nachhaltig bis zu 65 EUR/to bei der Entsorgung des Sperrmülls ihrer Gemeinde ein!“, wobei in einer Fußnote dazu weiters ausgeführt wird „Bezug nehmend auf unser im Vergleich zu 2008 verbessertes Angebot, sowie auf die Erhebung des Abfallwirtschaftsverbandes Tirol Mitte im September 2008, welche an alle Bürgermeister im Verbandsgebiet versandt wurde“). Insgesamt steht daher ohne jeglichen Zweifel fest, dass mit diesem Schreiben ein ausdrückliches Angebot an die Adressaten zur Übernahme des Sperrmülls in der Anlage der F. GmbH und Co KG erfolgt ist.

Dies sowie die Einvernahme des derzeitigen Obmanns des ABV, die Ausführungen des Betriebsleiters des ABVs, die schriftlich vorliegende Rechtfertigung des ehemaligen Obmanns des ABVs ergeben für den Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol insgesamt zweifelsfrei, dass vom Unternehmen F. GmbH und Co. KG jedenfalls bewusst Sperrmüll von den Gemeinden/Verbänden übernommen wurde. Weder haben Zweifel bestanden, woher diese Abfälle kommen, noch daran, wie diese einzustufen sind, wird doch im besagten Schreiben vom April 2010 jedenfalls klar zum Ausdruck gebracht, dass das Unternehmen zur Übernahme von Sperrmüll bereit ist.

Wie bereits ausgeführt, konnte der zum Tatzeitpunkt amtierende Obmann des Abfallbeseitigungsverbandes aus gesundheitlichen Gründen vor den Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol nicht einvernommen werden. Aus diesem Grund wurde mit Zustimmung der Berufungswerberin die Berufung des ehemaligen Obmanns des Abfallbeseitigungsverbandes im parallel wider ihn geführten Verwaltungsstrafverfahren in derselben Angelegenheit verlesen. Darin wird ausgeführt, dass die Verbringung des in Rede stehenden Sperrmülls aufgrund des günstigen Angebots der Firma F. getätigt wurde, da dieses Unternehmen immer wieder behauptet habe, dass diese Teile des Abfalls nicht unter das Abfallwirtschaftsgesetz falle. Auch aus dieser Aussage ergibt sich sohin, dass die F. GmbH und Co KG zu keinem Zeitpunkt tatsächlich Zweifel darüber haben konnte, um welche Abfälle es sich handelt. Die im Verfahren vorgenommenen Versuche der abweichenden Zuordnung der Abfälle sind daher offensichtlich als Versuch der Verschleierung der tatsächlichen Zusammenhänge zu sehen, um Konflikten mit dem Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz und dem darin verankerten Andienungszwang zu entgehen. Sie erweisen sich daher in Summe als offensichtliche Schutzbehauptungen.

Auch die Einvernahme des von der Berufungswerberin stellig gemachten Prokuristen des Unternehmens ergibt kein anderes Bild. Zur Zuordnung dieser Abfälle zur SN 57118 wurde vom Prokuristen ausgeführt, dass es sich nicht um sortenreine Kunststoffemballagen und Behältnisse gehandelt habe, da es sonst ja kein sortierfähiger Gewerbeabfall gewesen sei. Auf die Frage, ob ein Thema gewesen sei im Verhältnis zu den Gemeinden, ob die Abfälle legal übergeben werden können, wurde bestätigt, dass dies sehr wohl ein Thema gewesen sei. Dieser Konflikt sei so gelöst worden, dass kein Sperrmüll übernommen worden sei, sondern betriebliche Abfälle, welche aus einer Vorsortierung durch die Gemeinden/Verbände gewonnen worden seien. Dass es sich beim besagten Schreiben um ein konkretes Angebot gehandelt habe wurde nicht bestritten.

Weiters hat der Prokurist angegeben, dass nach seiner Ansicht die vom Verband übernommenen Abfälle vor deren Sortierung sowohl Siedlungsabfälle, als auch gewerbliche Abfälle gewesen seien. Dies zeigt, dass das Unternehmen sehr wohl über die Herkunft der Abfälle Bescheid wusste. Ein Irrtum über die Herkunft der Abfälle beim Unternehmen ist daher jedenfalls auszuschließen. Die vorgenommene rechtliche Zuordnung, die sich wie noch auszuführen ist als falsch erweist, wurde offensichtlich ausschließlich deshalb vorgenommen, um potentiellen Konflikten mit dem Tiroler Abfallrecht von vorn herein soweit möglich entgegenzuwirken.

In rechtlicher Hinsicht folgt:

Zunächst wird festgehalten, dass der Berufungswerberin Übertretungen im Zeitraum zwischen dem 16.04.2010 und dem 15.06.2010 angelastet werden. Zu diesem Zeitpunkt stand das Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz 2007 idF LGBl Nr 3/2008 in Geltung; die durch die Novelle LGBl 28/2011 vorgenommenen Änderungen sind erst mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Novelle, das war der 12.04.2011, in Kraft getreten. Das angefochtene Straferkenntnis wurde durch Zustellung am 30.06.2011 erlassen.Zunächst wird festgehalten, dass der Berufungswerberin Übertretungen im Zeitraum zwischen dem 16.04.2010 und dem 15.06.2010 angelastet werden. Zu diesem Zeitpunkt stand das Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz 2007 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 3 aus 2008, in Geltung; die durch die Novelle Landesgesetzblatt 28 aus 2011, vorgenommenen Änderungen sind erst mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Novelle, das war der 12.04.2011, in Kraft getreten. Das angefochtene Straferkenntnis wurde durch Zustellung am 30.06.2011 erlassen.

Zumal sich die Rechtslage nach der Novelle im Jahr 2011 für die Berufungswerberin im relevanten Zusammenhang nicht als günstiger darstellt, war gemäß § 1 Abs 2 VStG die zum Tatzeitpunkt geltende Rechtslage anzuwenden. Dies war betreffend das Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz die Fassung LGBl Nr 3/2008 und das Abfallwirtschaftskonzept die Fassung LGBl Nr 83/2008.Zumal sich die Rechtslage nach der Novelle im Jahr 2011 für die Berufungswerberin im relevanten Zusammenhang nicht als günstiger darstellt, war gemäß Paragraph eins, Absatz 2, VStG die zum Tatzeitpunkt geltende Rechtslage anzuwenden. Dies war betreffend das Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz die Fassung Landesgesetzblatt Nr 3 aus 2008, und das Abfallwirtschaftskonzept die Fassung Landesgesetzblatt Nr 83 aus 2008,.

Unbeschadet der bundesrechtlichen Vorschriften müssen alle Abfälle gemäß § 10 TAWG in der hier anzuwendenden Fassung LGBl Nr 3/2008 nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und der in seiner Durchführung erlassenen Verordnungen gesammelt und abgeführt werden, soweit im Abs 2 leg cit nichts anderes bestimmt ist.Unbeschadet der bundesrechtlichen Vorschriften müssen alle Abfälle gemäß Paragraph 10, TAWG in der hier anzuwendenden Fassung Landesgesetzblatt Nr 3 aus 2008, nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und der in seiner Durchführung erlassenen Verordnungen gesammelt und abgeführt werden, soweit im Absatz 2, leg cit nichts anderes bestimmt ist.

Diese Verpflichtung gilt gemäß Abs 2 lit b leg cit nicht für betriebliche Abfälle, die einer Verwertung zugeführt oder in einer Anlage des Betriebsinhabers zulässigerweise behandelt oder abgelagert werden.Diese Verpflichtung gilt gemäß Absatz 2, Litera b, leg cit nicht für betriebliche Abfälle, die einer Verwertung zugeführt oder in einer Anlage des Betriebsinhabers zulässigerweise behandelt oder abgelagert werden.

Unter den Begriff Hausmüll fallen gemäß § 2 Abs 1 TAWG alle nicht gefährlichen Siedlungsabfälle im Sinn des § 2 Abs 4 Z 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002. Sperrmüll ist gemäß § 2 Abs 2 TAWG jener Hausmüll, der wegen seiner Größe oder Form nicht in die für die Sammlung des Hausmülls auf den einzelnen Grundstücken bestimmten Müllbehälter eingebracht werden kann. Betriebliche Abfälle sind gemäß § 2 Abs 3 TAWG alle diesem Gesetz unterliegenden Abfälle mit Ausnahme des Hausmülls.Unter den Begriff Hausmüll fallen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, TAWG alle nicht gefährlichen Siedlungsabfälle im Sinn des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 2, des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002. Sperrmüll ist gemäß Paragraph 2, Absatz 2, TAWG jener Hausmüll, der wegen seiner Größe oder Form nicht in die für die Sammlung des Hausmülls auf den einzelnen Grundstücken bestimmten Müllbehälter eingebracht werden kann. Betriebliche Abfälle sind gemäß Paragraph 2, Absatz 3, TAWG alle diesem Gesetz unterliegenden Abfälle mit Ausnahme des Hausmülls.

Die Gemeinde hat gemäß § 14 Abs 1 TAWG zur Besorgung der Aufgaben nach § 14 Abs 2 TAWG eine öffentliche Müllabfuhr einzurichten und Abfallberatung zu betreiben. Die Gemeinde kann sich zur Besorgung dieser Aufgaben auch eines privaten Unternehmens oder der öffentlichen Müllabfuhr einer anderen Gemeinde bedienen oder zur Besorgung dieser Aufgaben mit anderen Gemeinden einen Gemeindeverband bilden.Die Gemeinde hat gemäß Paragraph 14, Absatz eins, TAWG zur Besorgung der Aufgaben nach Paragraph 14, Absatz 2, TAWG eine öffentliche Müllabfuhr einzurichten und Abfallberatung zu betreiben. Die Gemeinde kann sich zur Besorgung dieser Aufgaben auch eines privaten Unternehmens oder der öffentlichen Müllabfuhr einer anderen Gemeinde bedienen oder zur Besorgung dieser Aufgaben mit anderen Gemeinden einen Gemeindeverband bilden.

Durch die öffentliche Müllabfuhr sind gemäß Abs 2 leg cit folgende Aufgaben entsprechend den Grundsätzen nach § 4 Abs 2 TAWG zu besorgen:Durch die öffentliche Müllabfuhr sind gemäß Absatz 2, leg cit folgende Aufgaben entsprechend den Grundsätzen nach Paragraph 4, Absatz 2, TAWG zu besorgen:

  1. a)Litera a
    die Abholung des nach § 10 Abs 1 der Abfuhrpflicht unterliegenden Hausmülls von den Grundstücken, auf denen er anfällt, soweit im Abs 3 nichts anderes bestimmt ist,die Abholung des nach Paragraph 10, Absatz eins, der Abfuhrpflicht unterliegenden Hausmülls von den Grundstücken, auf denen er anfällt, soweit im Absatz 3, nichts anderes bestimmt ist,
  2. b)Litera b
    die Bereitstellung einer ausreichenden Anzahl von Sammelstellen für den Hausmüll von jenen Grundstücken, die nach Abs 3 von der Abholpflicht ausgenommen sind,die Bereitstellung einer ausreichenden Anzahl von Sammelstellen für den Hausmüll von jenen Grundstücken, die nach Absatz 3, von der Abholpflicht ausgenommen sind,
  3. c)Litera c
    die Abfuhr des nach den lit a und b gesammelten Hausmülls zu jener Behandlungsanlage, in deren Einzugsbereich die Gemeinde liegt,die Abfuhr des nach den Litera a und b gesammelten Hausmülls zu jener Behandlungsanlage, in deren Einzugsbereich die Gemeinde liegt,
  4. d)Litera d
    die Bereitstellung einer ausreichenden Anzahl von öffentlichen Sammelstellen für jene dem Hausmüll zuzuordnenden Abfälle, die getrennt zu sammeln sind und bei denen die Inhaber der Abfälle dafür zu sorgen haben, dass sie zu den öffentlichen Sammelstellen gebracht werden,
  5. e)Litera e
    die Errichtung und der Betrieb einer biologischen Verwertungsanlage für die biologisch verwertbaren Abfälle.

Die Landesregierung hat gemäß § 5 Abs 1 TAWG für das ganze Land ein Raumordnungsprogramm nach § 7 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006, LGBl Nr 27, in der jeweils geltenden Fassung zu erlassen, in dem die zur Verwirklichung der Grundsätze für die Abfallwirtschaft nach § 4 erforderlichen Maßnahmen festzulegen sind (Abfallwirtschaftskonzept). Soweit einzelne Maßnahmen für das ganze Land oder für Teile des Landes vordringlich sind, können vorläufig nur jene Teile des Abfallwirtschaftskonzeptes erlassen werden, die diese Maßnahmen enthalten.Die Landesregierung hat gemäß Paragraph 5, Absatz eins, TAWG für das ganze Land ein Raumordnungsprogramm nach Paragraph 7, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006, Landesgesetzblatt Nr 27, in der jeweils geltenden Fassung zu erlassen, in dem die zur Verwirklichung der Grundsätze für die Abfallwirtschaft nach Paragraph 4, erforderlichen Maßnahmen festzulegen sind (Abfallwirtschaftskonzept). Soweit einzelne Maßnahmen für das ganze Land oder für Teile des Landes vordringlich sind, können vorläufig nur jene Teile des Abfallwirtschaftskonzeptes erlassen werden, die diese Maßnahmen enthalten.

Im Abfallwirtschaftskonzept sind gemäß § 5 Abs 3 TAWG jedenfalls festzulegen:Im Abfallwirtschaftskonzept sind gemäß Paragraph 5, Absatz 3, TAWG jedenfalls festzulegen:

  1. a)Litera a
    unter Berücksichtigung der diesbezüglichen bundesrechtlichen Vorschriften jene Abfälle, die zum Zweck ihrer Verwertung oder ihrer gesonderten Behandlung oder Ablagerung getrennt zu sammeln sind,
  2. b)Litera b
    unter Berücksichtigung der diesbezüglichen bundesrechtlichen Vorschriften die Systeme zur Durchführung der Sammlung der getrennt zu sammelnden Abfälle, insbesondere die Systeme für die Sammlung solcher Abfälle, die dem Hausmüll zuzuordnen sind, in den Gemeinden und die Abfuhr zu geeigneten Abfallbehandlern,
  3. c)Litera c
    die zur geordneten Behandlung oder Verbringung der im Land anfallenden Abfälle, mit Ausnahme jener Abfälle, die nach § 5 Z 7 der Deponieverordnung, BGBl Nr 164/1996, in der Fassung der Verordnung BGBl II Nr 49/2004, abgelagert werden dürfen sowie von Abfällen, die getrennt zu sammeln sind, erforderlichen öffentlichen Behandlungsanlagen sowie unter Bedachtnahme auf die Arten und Mengen der anfallenden Abfälle, auf die Anzahl der Einwohner und der Betriebe und auf die verkehrstechnischen Verhältnisse die Standortbereiche und die Einzugsbereiche dieser Anlagen,die zur geordneten Behandlung oder Verbringung der im Land anfallenden Abfälle, mit Ausnahme jener Abfälle, die nach Paragraph 5, Ziffer 7, der Deponieverordnung, Bundesgesetzblatt Nr 164 aus 1996,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 49 aus 2004,, abgelagert werden dürfen sowie von Abfällen, die getrennt zu sammeln sind, erforderlichen öffentlichen Behandlungsanlagen sowie unter Bedachtnahme auf die Arten und Mengen der anfallenden Abfälle, auf die Anzahl der Einwohner und der Betriebe und auf die verkehrstechnischen Verhältnisse die Standortbereiche und die Einzugsbereiche dieser Anlagen,
  4. d)Litera d
    unter Bedachtnahme auf die geologischen, die hydrogeologischen, die topographischen, die klimatischen und die sonstigen umweltrelevanten Verhältnisse die für die Errichtung der nach lit c festgelegten öffentlichen Behandlungsanlagen erforderlichen Grundflächen.unter Bedachtnahme auf die geologischen, die hydrogeologischen, die topographischen, die klimatischen und die sonstigen umweltrelevanten Verhältnisse die für die Errichtung der nach Litera c, festgelegten öffentlichen Behandlungsanlagen erforderlichen Grundflächen.

In § 6 des Tiroler Abfallwirtschaftskonzepts in der hier anzuwendenden Fassung LGBl Nr 83/2008 werden für das Land Einzugsbereiche festgelegt, wobei die Gemeinden im Bezirk Innsbruck-Land dem Einzugsbereich 4 (lit d leg cit) zuzuordnen sind.In Paragraph 6, des Tiroler Abfallwirtschaftskonzepts in der hier anzuwendenden Fassung Landesgesetzblatt Nr 83 aus 2008, werden für das Land Einzugsbereiche festgelegt, wobei die Gemeinden im Bezirk Innsbruck-Land dem Einzugsbereich 4 (Litera d, leg cit) zuzuordnen sind.

Gemäß § 7 lit c Z 1 TAWK wurde als Standort für Anlagen zur geordneten Behandlung oder Verbringung der im Land anfallenden Abfälle das Gst XY, GB L., für die Gemeinden Leutasch, Reith bei Seefeld, Scharnitz und Seefeld in Tirol, festgelegt.Gemäß Paragraph 7, Litera c, Ziffer eins, TAWK wurde als Standort für Anlagen zur geordneten Behandlung oder Verbringung der im Land anfallenden Abfälle das Gst XY, GB L., für die Gemeinden Leutasch, Reith bei Seefeld, Scharnitz und Seefeld in Tirol, festgelegt.

Wer als Abfallsammler (Übernehmer) die der Andienungspflicht nach § 14 Abs 2 lit c unterliegenden Abfälle nicht zu der öffentlichen Behandlungsanlage des nach § 5 Abs 4 lit b festgelegten Einzugsbereiches verbringt, begeht gemäß § 20 Abs 1 lit a TAWG eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 36.000,00 Euro zu bestrafen.Wer als Abfallsammler (Übernehmer) die der Andienungspflicht nach Paragraph 14, Absatz 2, Litera c, unterliegenden Abfälle nicht zu der öffentlichen Behandlungsanlage des nach Paragraph 5, Absatz 4, Litera b, festgelegten Einzugsbereiches verbringt, begeht gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Litera a, TAWG eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 36.000,00 Euro zu bestrafen.

Die Berufungswerberin bringt vor, dass es sich im vorliegenden Fall um betriebliche Abfälle handle, die nicht dem angeführten Reglement des TAWG unterliegen würden. Wie das durchgeführte Beweisverfahren ergeben hat, kann davon allerdings keine Rede sein. So wurde im vorliegenden Fall von den Gemeinden des Abfallbeseitigungsverbandes Sperrmüll gesammelt. In weiterer Folge wurden gewisse Bestandteile aus dem Sperrmüll entfernt und der verbleibende Rest des Sperrmülls von der F. GmbH und Co KG übernommen, welche diesen einer Behandlung in ihrer Betriebsanlage in I. unterzogen hat.Die Berufungswerberin bringt vor, dass es sich im vorliegenden Fall um betriebliche Abfälle handle, die nicht dem angeführten Reglement des TAWG unterliegen würden. Wie das durchgeführte Beweisverfahren ergeben hat, kann davon allerdings keine Rede sein. So wurde im vorliegenden Fall von den Gemeinden des Abfallbeseitigungsverbandes Sperrmüll gesammelt. In weiterer Folge wurden gewisse Bestandteile aus dem Sperrmüll entfernt und der verbleibende Rest des Sperrmülls von der F. GmbH und Co KG übernommen, welche diesen einer Behandlung in ihrer Betriebsanlage in römisch eins. unterzogen hat.

Das TAWG definiert den Begriff „Hausmüll“ selbst nicht sondern verweist zur näheren Bestimmung auf das AWG 2002. So sind darunter alle nicht gefährlichen Siedlungsabfälle im Sinne des § 2 Abs 4 Z 2 AWG 2002, BGBl I Nr 102/2002, in der Fassung des Gesetztes BGBl I Nr 43/2007, zu verstehen.Das TAWG definiert den Begriff „Hausmüll“ selbst nicht sondern verweist zur näheren Bestimmung auf das AWG 2002. So sind darunter alle nicht gefährlichen Siedlungsabfälle im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 2, AWG 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 102 aus 2002,, in der Fassung des Gesetztes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 43 aus 2007,, zu verstehen.

Demnach sind „Siedlungsabfälle“ Abfälle aus privaten Haushalten und andere Abfälle, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung den Abfällen aus privaten Haushalten ähnlich sind; bei der Zuordnung ist das Europäische Abfallverzeichnis im Sinne des Art 1 der Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle, ABl Nr L 194 vom 25.7.1975 S 39, geändert durch die Richtlinie 91/156/EWG, ABl Nr L 78 vom 26.3.1991 S 32, und die Entscheidung 96/350/EG, ABl Nr L 135 vom 6.6.1996 S 32, zu berücksichtigen.Demnach sind „Siedlungsabfälle“ Abfälle aus privaten Haushalten und andere Abfälle, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung den Abfällen aus privaten Haushalten ähnlich sind; bei der Zuordnung ist das Europäische Abfallverzeichnis im Sinne des Artikel eins, der Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle, Amtsblatt Nr L 194 vom 25.7.1975 S 39, geändert durch die Richtlinie 91/156/EWG, Amtsblatt Nr L 78 vom 26.3.1991 S 32, und die Entscheidung 96/350/EG, Amtsblatt Nr L 135 vom 6.6.1996 S 32, zu berücksichtigen.

Sperrmüll im Sinnen des § 2 Abs 2 TAWG ist jener Hausmüll, der wegen seiner Größe oder Form nicht in die für die Sammlung des Hausmülls auf den einzelnen Grundstücken bestimmten Müllbehälter eingebracht werden kann.Sperrmüll im Sinnen des Paragraph 2, Absatz 2, TAWG ist jener Hausmüll, der wegen seiner Größe oder Form nicht in die für die Sammlung des Hausmülls auf den einzelnen Grundstücken bestimmten Müllbehälter eingebracht werden kann.

Soweit sich die Berufungswerberin auf ein von ihr vorgelegtes Gutachten bezieht (Gutachten des Mag. Dr. M. M. vom 18.07.2011) so genügt es darauf hinzuweisen, dass dieser Sachverständige offensichtliche auf Grundlage eines Fotos eine Abfallzuordnung vorgenommen hat. Bei diesem Foto handelt es sich aber schon nach den Ausführungen des Rechtsvertreters der Berufungswerberin in der mündlichen Verhandlung vom 30.01.2012 um eine Verwechslung: So wurden im Rahmen der mündlichen Verhandlung von ihr selbst Fotos vorgelegt, welche den hier gegenständlichen Abfall zeigen. Diese Fotos wurden dem bei der mündlichen Verhandlung anwesenden abfalltechnischen Amtssachverständigen Mag. M. M. unter Erinnerung an den Diensteid zur Begutachtung vorgelegt, welcher die Zuordnung der Abfälle unter die Abfallart „Sperrmüll“ auf dieser Grundlage aus abfalltechnischer Sicht bestätigt hat.

Auch die Aussage des Zeugen K. zeigt, dass sich bei den hier gegenständlichen Abfallchargen um Sperrmüll gehandelt hat: So betraf dies Abfälle aus privaten Haushalten und andere Abfälle, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung den Abfällen aus privaten Haushalten ähnlich waren. Der Umstand, dass bestimmte Bestandteile wie Kartonagen, Teppiche und Matratzen aus diesem Abfall entfernt wurden ändert daran nichts. Dies ergibt sich einerseits aus dem Umstand, dass laut der Aussage des abfalltechnsichen Amtssachverständigen die Zusammensetzung von Sperrmüll nicht immer gleich ist. Dementsprechend kann auch ein allfälliges Entfernen bestimmter Bestandteile nicht dazu führen, dass der Abfall anders einzuordnen wäre. Genauso war es unter Hinweis auf die oben wiedergegebene Definition in § 2 Abs 4 Z 2 AWG 2002 nicht von Bedeutung, dass dieser Sperrmüll auch aus Abfällen bestanden hat, die aus gewerblichen Anlagen stammen, war deren Zusammensetzung doch jedenfalls jener von Siedlungsabfällen ähnlich.Auch die Aussage des Zeugen K. zeigt, dass sich bei den hier gegenständlichen Abfallchargen um Sperrmüll gehandelt hat: So betraf dies Abfälle aus privaten Haushalten und andere Abfälle, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung den Abfällen aus privaten Haushalten ähnlich waren. Der Umstand, dass bestimmte Bestandteile wie Kartonagen, Teppiche und Matratzen aus diesem Abfall entfernt wurden ändert daran nichts. Dies ergibt sich einerseits aus dem Umstand, dass laut der Aussage des abfalltechnsichen Amtssachverständigen die Zusammensetzung von Sperrmüll nicht immer gleich ist. Dementsprechend kann auch ein allfälliges Entfernen bestimmter Bestandteile nicht dazu führen, dass der Abfall anders einzuordnen wäre. Genauso war es unter Hinweis auf die oben wiedergegebene Definition in Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 2, AWG 2002 nicht von Bedeutung, dass dieser Sperrmüll auch aus Abfällen bestanden hat, die aus gewerblichen Anlagen stammen, war deren Zusammensetzung doch jedenfalls jener von Siedlungsabfällen ähnlich.

Insofern sei dazu nochmals festgehalten, dass die von der Berufungswerberin vorgenommene Einstufung der Abfälle als „betriebliche Abfälle“ irreführend ist, zumal davon angesichts der Definition in § 2 Abs 3 TAWG nur dann die Rede sein könnte, wenn es sich eben nicht um „Hausmüll“ handeln würde. Soweit sie darunter alleine die Herkunft der Abfälle versteht, so ist diese Auslegung auch nicht mit § 2 Abs 4 Z 2 AWG 2002 und den unionsrechtlichen Vorschriften vereinbar: auch in der Entscheidung der Kommission vom 03.05.2000, 2000/532/EG werden Siedlungsabfälle in einer Gruppe mit „ähnlichen gewerblichen und industriellen Abfällen sowie Abfällen aus Einrichtungen, einschließlich getrennt gesammelter Fraktionen“, behandelt.Insofern sei dazu nochmals festgehalten, dass die von der Berufungswerberin vorgenommene Einstufung der Abfälle als „betriebliche Abfälle“ irreführend ist, zumal davon angesichts der Definition in Paragraph 2, Absatz 3, TAWG nur dann die Rede sein könnte, wenn es sich eben nicht um „Hausmüll“ handeln würde. Soweit sie darunter alleine die Herkunft der Abfälle versteht, so ist diese Auslegung auch nicht mit Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 2, AWG 2002 und den unionsrechtlichen Vorschriften vereinbar: auch in der Entscheidung der Kommission vom 03.05.2000, 2000/532/EG werden Siedlungsabfälle in einer Gruppe mit „ähnlichen gewerblichen und industriellen Abfällen sowie Abfällen aus Einrichtungen, einschließlich getrennt gesammelter Fraktionen“, behandelt.

Die Feststellung, dass die erfolgte händische Manipulation nichts an der Einstufung der Abfälle zu ändern vermag, steht auch nicht im Widerspruch zum Unionsrecht. So wird etwa in der Erwägung 33 zur Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG festgehalten: „Für die Zwecke der Anwendung der Verordnung (EG) Nr 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen gelten gemischte Siedlungsabfälle nach Artikel 3 Absatz 5 dieser Verordnung auch dann weiterhin als gemischte Siedlungsabfälle, wenn sie einem Abfallbehandlungsverfahren unterzogen worden sind, das ihre Eigenschaften nicht wesentlich verändert hat.“ Soweit eine derartige Manipulation daher auch im Anwendungsbereich des Abfallverbringungsrechts keine Änderungen in der rechtlichen Zuordnung nach sich zieht, kann dies auch nicht für die Auslegung des Tiroler Abfallwirtschaftsrechts angezeigt sein; dass das Aussortieren einzelner Bestandteile nicht „wesensändernd“ im Verständnis der vorzitierten unionsrechtlichen Vorschriften ist ergibt sich schon aus den Ausführungen des abfalltechnsichen Amtssachverständigen über die grundsätzliche Heterogenität dieser Abfälle in Bezug auf deren Zusammensetzung.Die Feststellung, dass die erfolgte händische Manipulation nichts an der Einstufung der Abfälle zu ändern vermag, steht auch nicht im Widerspruch zum Unionsrecht. So wird etwa in der Erwägung 33 zur Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG festgehalten: „Für die Zwecke der Anwendung der Verordnung (EG) Nr 1013 aus 2006, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen gelten gemischte Siedlungsabfälle nach Artikel 3 Absatz 5 dieser Verordnung auch dann weiterhin als gemischte Siedlungsabfälle, wenn sie einem Abfallbehandlungsverfahren unterzogen worden sind, das ihre Eigenschaften nicht wesentlich verändert hat.“ Soweit eine derartige Manipulation daher auch im Anwendungsbereich des Abfallverbringungsrechts keine Änderungen in der rechtlichen Zuordnung nach sich zieht, kann dies auch nicht für die Auslegung des Tiroler Abfallwirtschaftsrechts angezeigt sein; dass das Aussortieren einzelner Bestandteile nicht „wesensändernd“ im Verständnis der vorzitierten unionsrechtlichen Vorschriften ist ergibt sich schon aus den Ausführungen des abfalltechnsichen Amtssachverständigen über die grundsätzliche Heterogenität dieser Abfälle in Bezug auf deren Zusammensetzung.

Schließlich werden die Berufungswerberin und ihr Rechtsvertreter zu der Frage der Einstufung der Abfälle auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.06.2009, 2007/07/0014 verwiesen. Auch die dort aufgezeigten Überlegungen führen keinesfalls zu einer anderen Einstufung der hier gegenständlichen Abfälle.

Auch ergibt sich kein anderes Bild, wenn zur Einstufung die Abfallnachweisverordnung herangezogen würde (was im vorliegenden Fall zu Folge der dem Rechtsvertreter bekannten Entscheidung des VwGH vom 25.06.2009, 2007/07/0014 hier nicht angezeigt ist, zumal die Zuordnung nicht nach der ÖNORM S 2100 und der Abfallverzeichnisverordnung zu erfolgen hat, sondern nach dem europäischen Abfallverzeichnis). Zwar wird hier in Anlage 5 Punkt I. 1. im ersten Satz, so wie von der Berufungswerberin wiederholt ausgeführt, normiert, dass die Zuordnung eines Abfalls zu jener Abfallart zu erfolgen hat, die den Abfall in seiner Gesamtheit am besten beschreibt. Gleich im zweiten Satz wird dazu aber konkretisierend festgelegt, dass hierbei die Herkunft sowie sämtliche stoffliche Eigenschaften des Abfalls einschließlich möglicher gefahrenrelevanter Eigenschaften zu berücksichtigen sind. Auch aus dieser Bestimmung lässt sich daher für die von der Berufungswerberin vorgenommene Einstufung der Abfälle nichts gewinnen, zeigt doch die Herkunft der Abfälle im Zusammenhalt mit der angeführten Behandlungsart unter Zugrundelegung der geschilderten rechtlichen Zusammenhänge zweifelsfrei, dass die Zuordnung der Abfälle zu den Siedlungsabfällen außer Frage gestanden ist.Auch ergibt sich kein anderes Bild, wenn zur Einstufung die Abfallnachweisverordnung herangezogen würde (was im vorliegenden Fall zu Folge der dem Rechtsvertreter bekannten Entscheidung des VwGH vom 25.06.2009, 2007/07/0014 hier nicht angezeigt ist, zumal die Zuordnung nicht nach der ÖNORM S 2100 und der Abfallverzeichnisverordnung zu erfolgen hat, sondern nach dem europäischen Abfallverzeichnis). Zwar wird hier in Anlage 5 Punkt römisch eins. 1. im ersten Satz, so wie von der Berufungswerberin wiederholt ausgeführt, normiert, dass die Zuordnung eines Abfalls zu jener Abfallart zu erfolgen hat, die den Abfall in seiner Gesamtheit am besten beschreibt. Gleich im zweiten Satz wird dazu aber konkretisierend festgelegt, dass hierbei die Herkunft sowie sämtliche stoffliche Eigenschaften des Abfalls einschließlich möglicher gefahrenrelevanter Eigenschaften zu berücksichtigen sind. Auch aus dieser Bestimmung lässt sich daher für die von der Berufungswerberin vorgenommene Einstufung der Abfälle nichts gewinnen, zeigt doch die Herkunft der Abfälle im Zusammenhalt mit der angeführten Behandlungsart unter Zugrundelegung der geschilderten rechtlichen Zusammenhänge zweifelsfrei, dass die Zuordnung der Abfälle zu den Siedlungsabfällen außer Frage gestanden ist.

Neben der Einstufung der Abfälle als „Sperrmüll“ bestreitet die Berufungswerberin weiters, überhaupt von der Strafdrohung des § 20 Abs 1 lit a TAWG erfasst zu werden. So sei sie nicht Normadressatin dieser Bestimmung, da sie nicht als Abfallsammlerin, sondern als Abfallbehandlerin nicht andienungspflichtiger betrieblicher Abfälle einzustufen sei. Diese Begriffe seien nach dem auch für diese Fragen grundsätzlich geltenden AWG 2002 zu definieren und könne ein Abfallbehandler nicht automatisch als Abfallsammler eingestuft werden, zumal ja auch der Bundesgesetzgeber hier eine entsprechende Unterscheidung vornehme.Neben der Einstufung der Abfälle als „Sperrmüll“ bestreitet die Berufungswerberin weiters, überhaupt von der Strafdrohung des Paragraph 20, Absatz eins, Litera a, TAWG erfasst zu werden. So sei sie nicht Normadressatin dieser Bestimmung, da sie nicht als Abfallsammlerin, sondern als Abfallbehandlerin nicht andienungspflichtiger betrieblicher Abfälle einzustufen sei. Diese Begriffe seien nach dem auch für diese Fragen grundsätzlich geltenden AWG 2002 zu definieren und könne ein Abfallbehandler nicht automatisch als Abfallsammler eingestuft werden, zumal ja auch der Bundesgesetzgeber hier eine entsprechende Unterscheidung vornehme.

Dem sei die Formulierung des § 20 Abs 1 lit a TAWG entgegengestellt, welcher wörtlich „Abfallsammler (Übernehmer)“ als Adressaten bezeichnet. Ausschlaggebend dafür, ob jemand von dieser Strafdrohung grundsätzlich erfasst werden kann ist daher, ob Abfälle von Dritten übernommen werden. Alleine schon nach den Gesetzen der Logik muss ein Abfallbehandler, der Abfälle, die nicht in seinem Betrieb entstanden sind, zunächst gesammelt haben. Es kann daher keine Rede davon sein, dass ein Abfallbehandler nicht zugleich auch Sammler von Abfällen sein kann. Dies zeigt auch ein Blick auf das Verständnis des Abfallrecht des Bundes: Das AWG 2002 definiert in § 2 Abs 6 Z 3 den Abfallsammler iSd AWG 2002 als „jede Person, die von Dritten erzeugte Abfälle selbst oder durch andere a) abholt, b) entgegennimmt oder c) über deren Abholung oder Entgegennahme rechtlich verfügt. Wie das Beweisverfahren ergeben hat, hat die Berufungswerber Sperrmüll und damit der Abfuhrpflicht gemäß § 10 TAWG unterliegende Abfälle in ihrer Anlage in I. übernommen, behandelt und zu anderen Anlagen als der öffentlichen Behandlungsanlage des nach § 5 Abs 3 TAWG festgelegten Einzugsbereichs verbracht. Anders als die Berufungswerberin vermeint wird durch diese Bestimmung daher nicht ausschließlich der Abfallbeseitigungsverband gebunden; diese Sichtweise ist weder durch die Formulierung der fraglichen Bestimmung direkt indiziert, noch gebietet eine systematische Betrachtung eine derartige restriktive Interpretation. Alleine schon eine am Zweck der Norm (vgl dazu die Ausführungen weiter unten) orientierte Auslegung gebietet es daher, auch die Berufungswerberin im hier vorliegenden Zusammenhang als Übernehmerin im Sinne der zitierten Bestimmung zu verstehen.Dem sei die Formulierung des Paragraph 20, Absatz eins, Litera a, TAWG entgegengestellt, welcher wörtlich „Abfallsammler (Übernehmer)“ als Adressaten bezeichnet. Ausschlaggebend dafür, ob jemand von dieser Strafdrohung grundsätzlich erfasst werden kann ist daher, ob Abfälle von Dritten übernommen werden. Alleine schon nach den Gesetzen der Logik muss ein Abfallbehandler, der Abfälle, die nicht in seinem Betrieb entstanden sind, zunächst gesammelt haben. Es kann daher keine Rede davon sein, dass ein Abfallbehandler nicht zugleich auch Sammler von Abfällen sein kann. Dies zeigt auch ein Blick auf das Verständnis des Abfallrecht des Bundes: Das AWG 2002 definiert in Paragraph 2, Absatz 6, Ziffer 3, den Abfallsammler iSd AWG 2002 als „jede Person, die von Dritten erzeugte Abfälle selbst oder durch andere a) abholt, b) entgegennimmt oder c) über deren Abholung oder Entgegennahme rechtlich verfügt. Wie das Beweisverfahren ergeben hat, hat die Berufungswerber Sperrmüll und damit der Abfuhrpflicht gemäß Paragraph 10, TAWG unterliegende Abfälle in ihrer Anlage in römisch eins. übernommen, behandelt und zu anderen Anlagen als der öffentlichen Behandlungsanlage des nach Paragraph 5, Absatz 3, TAWG festgelegten Einzugsbereichs verbracht. Anders als die Berufungswerberin vermeint wird durch diese Bestimmung daher nicht ausschließlich der Abfallbeseitigungsverband gebunden; diese Sichtweise ist weder durch die Formulierung der fraglichen Bestimmung direkt indiziert, noch gebietet eine systematische Betrachtung eine derartige restriktive Interpretation. Alleine schon eine am Zweck der Norm vergleiche dazu die Ausführungen weiter unten) orientierte Auslegung gebietet es daher, auch die Berufungswerberin im hier vorliegenden Zusammenhang als Übernehmerin im Sinne der zitierten Bestimmung zu verstehen.

Das Argument, sie könne nicht Normadressatin sein, kann daher nicht mit den hier anzuwendenden Bestimmungen in Einklang gebracht werden. Soweit daher der Rechtsvertreter in seinem Plädoyer vorbringt, dass die Übernahme der fraglichen Abfälle nicht strafbar sei sondern nur deren Nichtandienung, so entfernt er sich dabei vom Wortlaut einer klaren und eindeutigen Gesetzesbestimmung. Im Übrigen hat sich im Verfahren ja aber auch ergeben, dass die Abfälle nach der Behandlung in der Anlage der F. GmbH und Co KG nicht etwa wieder zur Umladestation O. gebracht wurden. Insofern wurden diese Abfälle nicht nur übernommen, sondern durch die Weitergabe an Dritte auch nicht „angedient“. In Summe bestanden daher keine Zweifel, dass die Erstbehörde die Übernahme, Behandlung und Weitergabe des Sperrmülls an Dritte zu Recht als Verletzung des § 20 Abs 1 lit a TAWG qualifiziert hat.Das Argument, sie könne nicht Normadressatin sein, kann daher nicht mit den hier anzuwendenden Bestimmungen in Einklang gebracht werden. Soweit daher der Rechtsvertreter in seinem Plädoyer vorbringt, dass die Übernahme der fraglichen Abfälle nicht strafbar sei sondern nur deren Nichtandienung, so entfernt er sich dabei vom Wortlaut einer klaren und eindeutigen Gesetzesbestimmung. Im Übrigen hat sich im Verfahren ja aber auch ergeben, dass die Abfälle nach der Behandlung in der Anlage der F. GmbH und Co KG nicht etwa wieder zur Umladestation O. gebracht wurden. Insofern wurden diese Abfälle nicht nur übernommen, sondern durch die Weitergabe an Dritte auch nicht „angedient“. In Summe bestanden daher keine Zweifel, dass die Erstbehörde die Übernahme, Behandlung und Weitergabe des Sperrmülls an Dritte zu Recht als Verletzung des Paragraph 20, Absatz eins, Litera a, TAWG qualifiziert hat.

Der landesgesetzlich vorgesehene Andienungszwang steht nicht im Widerspruch zum Unionsrecht, wozu auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in der bereits zitierten Entscheidung vom 25.06.2009 verwiesen wird. Auch hat der Verfassungsgerichtshof nach den in dieser Entscheidung zitierten Beschlüssen vom 11.06.2002, B 139/01-13 und vom 25.09.2006, B 3550/05-10 keine Bedenken gegen den Andienungszwang, wobei jenen Verfahren noch eine wirtschaftliche Ausnutzung der für die einzelnen Entsorgungsbereiche eingerichteten Deponien zu Grund gelegen ist. Nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenats in Tirol ist der Andienungszwang auch nach dem Wegfall der Deponierung der Abfälle in Tirol zur Gewährleistung eines landesweit organisierten Exports dieser Abfälle gerechtfertigt: Die Abfuhr von nicht gefährlichen Siedlungsabfällen, zu welchen auch der Sperrmüll zählt, fällt kompetenzrechtlich in die Zuständigkeit der Länder, zumal hier offensichtlich noch kein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften vorhanden ist (vgl Art 10 Abs 1 Z 12 B-VG). Der nach dem TAWG und dem TAWK dabei vorgesehenen Abwicklung dieser Stoffströme zufolge soll die kommunale Abfallentsorgung als bedeutendem Teil der Daseinsvorsorge koordiniert erfolgen. So führt der Gesetzgeber zum durch das Gesetz LGBl Nr 3/2008 neu eingefügten § 5 Abs lit c TAWG in den Erläuterungen aus: „Es soll die gesetzliche Grundlage dafür geschaffen werden, im Abfallwirtschaftskonzept jene öffentlichen Behandlungsanlagen festzulegen, die zur geordneten Behandlung oder Verbringung (Umladestationen) außerhalb Tirols erforderlich sind.“Der landesgesetzlich vorgesehene Andienungszwang steht nicht im Widerspruch zum Unionsrecht, wozu auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in der bereits zitierten Entscheidung vom 25.06.2009 verwiesen wird. Auch hat der Verfassungsgerichtshof nach den in dieser Entscheidung zitierten Beschlüssen vom 11.06.2002, B 139/01-13 und vom 25.09.2006, B 3550/05-10 keine Bedenken gegen den Andienungszwang, wobei jenen Verfahren noch eine wirtschaftliche Ausnutzung der für die einzelnen Entsorgungsbereiche eingerichteten Deponien zu Grund gelegen ist. Nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenats in Tirol ist der Andienungszwang auch nach dem Wegfall der Deponierung der Abfälle in Tirol zur Gewährleistung eines landesweit organisierten Exports dieser Abfälle gerechtfertigt: Die Abfuhr von nicht gefährlichen Siedlungsabfällen, zu welchen auch der Sperrmüll zählt, fällt kompetenzrechtlich in die Zuständigkeit der Länder, zumal hier offensichtlich noch kein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften vorhanden ist vergleiche Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 12, B-VG). Der nach dem TAWG und dem TAWK dabei vorgesehenen Abwicklung dieser Stoffströme zufolge soll die kommunale Abfallentsorgung als bedeutendem Teil der Daseinsvorsorge koordiniert erfolgen. So führt der Gesetzgeber zum durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 3 aus 2008, neu eingefügten Paragraph 5, Abs Litera c, TAWG in den Erläuterungen aus: „Es soll die gesetzliche Grundlage dafür geschaffen werden, im Abfallwirtschaftskonzept jene öffentlichen Behandlungsanlagen festzulegen, die zur geordneten Behandlung oder Verbringung (Umladestationen) außerhalb Tirols erforderlich sind.“

Die Regelung folgt somit dem öffentlichen Interesse der Daseinsvorsorge. Vor diesem Hintergrund ist diese Regelung offensichtlich vor dem Hintergrund der Planungssicherheit der Abfallströme auch in quantitativer Hinsicht zu sehen: bei Bewältigung der landesweiten Entsorgung von Hausmüll unter Sicherstellung eines Lastenausgleichs auch gegenüber geografisch benachteiligten Regionen sind entsprechende Regelungen zur Gewährleistung einer bestimmten Abfallmenge erforderlich, zumal angesichts der anfallenden Gesamtmengen die erforderlichen Dispositionen im vornhinein zu treffen sind. Nachdem der Verfassungsgerichtshof in den oben zitierten Beschlüssen eine sachliche Rechtfertigung in der wirtschaftlichen Ausnutzung der für die einzelnen Entsorgungsbereiche eingerichteten Deponien gesehen hat, rechtfertigt nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol auch das Ziel eines einheitlich organisierten Exports der Abfälle zur Sicherung der Daseinsvorsorge unter annehmbaren Tarifen auch für geografisch benachteiligte Regionen einen Andienungszwang. Demgegenüber kann die Berufungswerberin lediglich wirtschaftliche Interessen ins Treffen führen, die zwar vom Grundrecht der Erwerbsfreiheit grundsätzlich gedeckt sind, in einer Abwägung gegenüber den geschilderten Interessen aber hinter diese zurücktreten müssen (vgl dazu etwa VfSlg 18.909/2009).Die Regelung folgt somit dem öffentlichen Interesse der Daseinsvorsorge. Vor diesem Hintergrund ist diese Regelung offensichtlich vor dem Hintergrund der Planungssicherheit der Abfallströme auch in quantitativer Hinsicht zu sehen: bei Bewältigung der landesweiten Entsorgung von Hausmüll unter Sicherstellung eines Lastenausgleichs auch gegenüber geografisch benachteiligten Regionen sind entsprechende Regelungen zur Gewährleistung einer bestimmten Abfallmenge erforderlich, zumal angesichts der anfallenden Gesamtmengen die erforderlichen Dispositionen im vornhinein zu treffen sind. Nachdem der Verfassungsgerichtshof in den oben zitierten Beschlüssen eine sachliche Rechtfertigung in der wirtschaftlichen Ausnutzung der für die einzelnen Entsorgungsbereiche eingerichteten Deponien gesehen hat, rechtfertigt nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol auch das Ziel eines einheitlich organisierten Exports der Abfälle zur Sicherung der Daseinsvorsorge unter annehmbaren Tarifen auch für geografisch benachteiligte Regionen einen Andienungszwang. Demgegenüber kann die Berufungswerberin lediglich wirtschaftliche Interessen ins Treffen führen, die zwar vom Grundrecht der Erwerbsfreiheit grundsätzlich gedeckt sind, in einer Abwägung gegenüber den geschilderten Interessen aber hinter diese zurücktreten müssen vergleiche dazu etwa VfSlg 18.909 aus 2009,).

Schon daraus ist erkennbar, dass es sich beim „Andienungszwang“ nicht um eine willkürliche Regelung in Verletzung abfallrechtlicher Grundprinzipien handelt, wie dies die Berufungswerberin implizit vorbringt, sondern um eine Regelungen, die durch das öffentliche Interesse geboten, zur Zielerreichung geeignet, adäquat und auch sonst sachlich gerechtfertigt ist.

Die Berufungswerberin ist handelsrechtliche Geschäftsführerin der F. GmbH, welche die unbeschränkt haftende Gesellschafterin der F. GmbH und Co KG ist. Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist gemäß § 9 Abs 1 VStG, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Ein verantwortlicher Beauftragter wurde im vorliegenden Zusammenhang nicht bestellt, wie sich dies aus der Aussage der Berufungswerberin bei der mündlichen Verhandlung vom 30.01.2012 ergibt.Die Berufungswerberin ist handelsrechtliche Geschäftsführerin der F. GmbH, welche die unbeschränkt haftende Gesellschafterin der F. GmbH und Co KG ist. Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Ein verantwortlicher Beauftragter wurde im vorliegenden Zusammenhang nicht bestellt, wie sich dies aus der Aussage der Berufungswerberin bei der mündlichen Verhandlung vom 30.01.2012 ergibt.

Aus dem Blickwinkel des Täters im Sinne des § 9 Abs 1 VStG ist im Falle des gesetzlichen Vertreters einer GmbH und Co KG die Besonderheit zu beachten, dass nicht nur die Gesellschaft (die KG) im hier maßgebenden Zusammenhang keine natürliche Person ist, sondern auch die zur Vertretung und Geschäftsführung der KG berufene Komplementär-GmbH, sodass im Ergebnis der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH gleichzeitig gesetzlicher Vertreter auch der KG und insoweit auch für die GmbH und Co KG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich ist (VwGH 29.05.2006, 2005/09/0066). Dementsprechend war die Verantwortung der Berufungswerberin auch durch den Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol klar zu stellen, was er auch jedenfalls in Wahrnehmung seiner Zuständigkeit vorzunehmen hatte; das dies erst nach Eintritt der Verfolgungsverjährung erfolgt ist war dabei nicht von Belang (vgl VwGH 29.04.2009, 2009/02/0090).Aus dem Blickwinkel des Täters im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, VStG ist im Falle des gesetzlichen Vertreters einer GmbH und Co KG die Besonderheit zu beachten, dass nicht nur die Gesellschaft (die KG) im hier maßgebenden Zusammenhang keine natürliche Person ist, sondern auch die zur Vertretung und Geschäftsführung der KG berufene Komplementär-GmbH, sodass im Ergebnis der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH gleichzeitig gesetzlicher Vertreter auch der KG und insoweit auch für die GmbH und Co KG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich ist (VwGH 29.05.2006, 2005/09/0066). Dementsprechend war die Verantwortung der Berufungswerberin auch durch den Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol klar zu stellen, was er auch jedenfalls in Wahrnehmung seiner Zuständigkeit vorzunehmen hatte; das dies erst nach Eintritt der Verfolgungsverjährung erfolgt ist war dabei nicht von Belang vergleiche VwGH 29.04.2009, 2009/02/0090).

Insgesamt steht die Übertretung daher in objektiver Hinsicht fest.

Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines „Ungehorsamsdeliktes“, als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt, tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines „Ungehorsamsdeliktes“, als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt, tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Die Berufungswerberin bringt im Rechtsmittel vor, dass sie kein Verschulden an der Übertretung treffe. Unter Hinweis auf das vorliegende Ungehorsamsdelikt wäre sie aber gehalten gewesen, das mangelnde Verschulden nicht nur unsubstantiiert zu behaupten, sondern dies auch glaubhaft zu machen. In diesem Zusammenhang führt sie auch aus, dass ihr zu Folge des § 6 VStG bei der vorgenommenen (stofflichen) Verwertung auf Grund der Grundsätze des nationalen und auch europäischen Abfallrechts ein strafbewehrter Vorhalt nicht gemacht werden könne. Soweit sie in diesem Zusammenhang abermals einen Zusammenhang mit nationalem und europäischem Abfallrecht herstellt und sich dabei sogar in der Behauptung versteigt, dass sie bei Beachtung des TAWG einen Verstoß gegen das AWG 2002, konkret nämlich gegen § 79 Abs 2 Z 1 AWG 2002 begehe, so sei dem entgegen gehalten, dass sie bei normkonformem Verhalten die hier gegenständlichen Abfälle gar nie entgegen nehmen hätte dürfen und sich somit auch in keinem Fall nach den angeführten Bestimmungen strafbar machen hätte können. Das Vorbringen, dass sie in einem Notstand gehandelt habe bzw ein gesetzlich ausdrücklich erlaubtes oder gebotenes Verhalten gesetzt habe, ist daher schon ansatzweise völlig verfehlt.Die Berufungswerberin bringt im Rechtsmittel vor, dass sie kein Verschulden an der Übertretung treffe. Unter Hinweis auf das vorliegende Ungehorsamsdelikt wäre sie aber gehalten gewesen, das mangelnde Verschulden nicht nur unsubstantiiert zu behaupten, sondern dies auch glaubhaft zu machen. In diesem Zusammenhang führt sie auch aus, dass ihr zu Folge des Paragraph 6, VStG bei der vorgenommenen (stofflichen) Verwertung auf Grund der Grundsätze des nationalen und auch europäischen Abfallrechts ein strafbewehrter Vorhalt nicht gemacht werden könne. Soweit sie in diesem Zusammenhang abermals einen Zusammenhang mit nationalem und europäischem Abfallrecht herstellt und sich dabei sogar in der Behauptung versteigt, dass sie bei Beachtung des TAWG einen Verstoß gegen das AWG 2002, konkret nämlich gegen Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer eins, AWG 2002 begehe, so sei dem entgegen gehalten, dass sie bei normkonformem Verhalten die hier gegenständlichen Abfälle gar nie entgegen nehmen hätte dürfen und sich somit auch in keinem Fall nach den angeführten Bestimmungen strafbar machen hätte können. Das Vorbringen, dass sie in einem Notstand gehandelt habe bzw ein gesetzlich ausdrücklich erlaubtes oder gebotenes Verhalten gesetzt habe, ist daher schon ansatzweise völlig verfehlt.

Die Berufungswerberin hätte daher bei einer Haftung als zur Vertretung einer juristischen Person bzw eingetragenen Personengesellschaft nach außen Berufene nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dartun müssen, dass sie solche Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten ließe und wie es trotz dieses Kontrollsystems zur Verwaltungsübertretung kommen konnte (vgl Raschauer/Wessely, Verwaltungsstrafgesetz, Rz 25ff zu § 5 VStG und die dort zitierte Judikatur). Zumal sie auf entsprechende Befragung bei der mündlichen Verhandlung angegeben hat, dass der die Geschäfte konkret abwickelnde Prokurist des Unternehmens von ihr überhaupt nicht in seiner Tätigkeit überwacht werde, ist der Mangel eines Kontrollsystems evident.Die Berufungswerberin hätte daher bei einer Haftung als zur Vertretung einer juristischen Person bzw eingetragenen Personengesellschaft nach außen Berufene nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dartun müssen, dass sie solche Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten ließe und wie es trotz dieses Kontrollsystems zur Verwaltungsübertretung kommen konnte vergleiche Raschauer/Wessely, Verwaltungsstrafgesetz, Rz 25ff zu Paragraph 5, VStG und die dort zitierte Judikatur). Zumal sie auf entsprechende Befragung bei der mündlichen Verhandlung angegeben hat, dass der die Geschäfte konkret abwickelnde Prokurist des Unternehmens von ihr überhaupt nicht in seiner Tätigkeit überwacht werde, ist der Mangel eines Kontrollsystems evident.

Das gesamte Verfahren hat vielmehr gezeigt, dass die Berufungswerberin vom besagten Angebot an die Gemeinden (Schreiben vom 19.04.2010) zur Behandlung von Sperrmüll in ihrer Anlage wusste. Sie hat bereits in ihrer Einvernahme vor der Erstbehörde vom 07.06.2010 angegeben, dass sie Kenntnis darüber habe, dass „von meiner Firma Angebote an die Gemeinde übermittelt (werden), in welchen ihnen die Abfallbehandlung von Sperrmüll unterbreitet wird.“ Weiters hat sie bei dieser Einvernahme angegeben, dass sie dazu auch Kontakt mit den Behörden hatte. Dass sie sodann ausführt, dass allerdings tatsächlich Eingänge dazu im Unternehmen nicht verbucht wurden (konkret: in ihrer EDV seien Abfallannahmen unter der Schlüsselnummer von Sperrmüll nicht verzeichnet) hindert die Annahme nicht, dass sie im vollen Wissen um die Annahme von Sperrmüll in ihre Betriebsanlage war. Das gesamte Verhalten der Berufungswerberin lässt keinen anderen Schluss zu, als dass sie tatsächlich Sperrmüll zur Behandlung in ihrem Unternehmen annehmen wollte. Es bestehen daher beim Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol in Summe überhaupt keine Zweifel, dass die Berufungswerberin die Übernahme von Sperrmüll in ihrem Unternehmen selbst veranlasst hat.

Insgesamt ist der Berufungswerberin daher zumindest bedingt vorsätzliches Handeln anzulasten: Sie war im vollen Wissen um die Annahme des Sperrmülls und hat dies offensichtlich selbst veranlasst. Jedenfalls ist sie der Annahme des Sperrmülls aber auch in voller Kenntnis des Sachverhalts nicht entgegen getreten. Dass sie selbst eine andere Rechtsmeinung vertritt als die Behörde hindert die Annahme des Vorsatzes nicht, war sie doch im Wissen, dass ihre Rechtsmeinung von der Behörde nicht geteilt wird: Für das Vorliegen von „Vorsatz“ ist es nicht erforderlich, dass der Täter auch die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens kennt; es genügt in dieser Hinsicht Fahrlässigkeit. Dies ergibt sich aus § 5 Abs 2 VStG, wo, ohne Rücksicht auf die Unterscheidung in Vorsatzdelikte und Fahrlässigkeitsdelikte, ein Täter nur als entschuldigt gilt, wenn er die übertretene Verwaltungsvorschrift unverschuldet nicht kannte und das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einzusehen vermochte (VwGH 29.01.1991, 89/04/0061). Zumal sie wusste, dass ihre Rechtsmeinung von den Behörde nicht geteilt wird und bei einer objektiven Betrachtungsweise auf Grund der eindeutigen Gesetzeslage und den zahlreichen höchstgerichtlichen Entscheidungen, auf welche im vorliegenden Erkenntnis bereits hingewiesen wurde, keine Anhaltspunkte für die Annahme einer vertretbaren Rechtsmeinung der Berufungswerberin vorliegen, ist ihr zumindest ein bedingt vorsätzliches Handeln zur Last zu legen. Mit den selben Argumenten ist auch eine unverschuldete Rechtsunkenntnis auszuschließen.Insgesamt ist der Berufungswerberin daher zumindest bedingt vorsätzliches Handeln anzulasten: Sie war im vollen Wissen um die Annahme des Sperrmülls und hat dies offensichtlich selbst veranlasst. Jedenfalls ist sie der Annahme des Sperrmülls aber auch in voller Kenntnis des Sachverhalts nicht entgegen getreten. Dass sie selbst eine andere Rechtsmeinung vertritt als die Behörde hindert die Annahme des Vorsatzes nicht, war sie doch im Wissen, dass ihre Rechtsmeinung von der Behörde nicht geteilt wird: Für das Vorliegen von „Vorsatz“ ist es nicht erforderlich, dass der Täter auch die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens kennt; es genügt in dieser Hinsicht Fahrlässigkeit. Dies ergibt sich aus Paragraph 5, Absatz 2, VStG, wo, ohne Rücksicht auf die Unterscheidung in Vorsatzdelikte und Fahrlässigkeitsdelikte, ein Täter nur als entschuldigt gilt, wenn er die übertretene Verwaltungsvorschrift unverschuldet nicht kannte und das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einzusehen vermochte (VwGH 29.01.1991, 89/04/0061). Zumal sie wusste, dass ihre Rechtsmeinung von den Behörde nicht geteilt wird und bei einer objektiven Betrachtungsweise auf Grund der eindeutigen Gesetzeslage und den zahlreichen höchstgerichtlichen Entscheidungen, auf welche im vorliegenden Erkenntnis bereits hingewiesen wurde, keine Anhaltspunkte für die Annahme einer vertretbaren Rechtsmeinung der Berufungswerberin vorliegen, ist ihr zumindest ein bedingt vorsätzliches Handeln zur Last zu legen. Mit den selben Argumenten ist auch eine unverschuldete Rechtsunkenntnis auszuschließen.

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

§ 20 Abs 1 TAWG sieht für Übertretungen, wie sie die Berufungswerberin zu verantworten hat, Geldstrafen von bis zur Euro 36,000,00 vor. Diesen Strafrahmen hat die Erstbehörde mit einer verhängten Geldstrafe in der Höhe von Euro 5.000,00 nicht einmal zu 14 Prozent ausgeschöpft. Die Erstbehörde hat als mildernd die Unbescholtenheit der Berufungswerberin gewertet, Erschwerungsgründe hat sie der Strafbemessung nicht zu Grunde gelegt.Paragraph 20, Absatz eins, TAWG sieht für Übertretungen, wie sie die Berufungswerberin zu verantworten hat, Geldstrafen von bis zur Euro 36,000,00 vor. Diesen Strafrahmen hat die Erstbehörde mit einer verhängten Geldstrafe in der Höhe von Euro 5.000,00 nicht einmal zu 14 Prozent ausgeschöpft. Die Erstbehörde hat als mildernd die Unbescholtenheit der Berufungswerberin gewertet, Erschwerungsgründe hat sie der Strafbemessung nicht zu Grunde gelegt.

Anhand des vorliegenden Auszuges aus dem Register der von der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck wider die Berufungswerberin verhängten Verwaltungsstrafen wird festgehalten, dass der Berufungswerberin der Milderungsgrund der absoluten Unbescholtenheit nicht zukommt, zumal sie bereits mehrfach auf Grund kraftfahrrechtlicher Bestimmungen als Zulassungsbesitzerin bestraft wurde. Zwar hat der VwGH festgestellt, dass dieser Milderungsgrund auch dann vorliegt, wenn eine geringfügige nicht einschlägige Vorstrafe vorliegt (vgl VwGH 01.07.1983, 82/02/0288), dies aber im Falle, dass mehrere nicht einschlägige Vorstrafen bestehen wieder ausgeschlossen (vgl VwGH 15.07.2004, 2001/02/0043).Anhand des vorliegenden Auszuges aus dem Register der von der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck wider die Berufungswerberin verhängten Verwaltungsstrafen wird festgehalten, dass der Berufungswerberin der Milderungsgrund der absoluten Unbescholtenheit nicht zukommt, zumal sie bereits mehrfach auf Grund kraftfahrrechtlicher Bestimmungen als Zulassungsbesitzerin bestraft wurde. Zwar hat der VwGH festgestellt, dass dieser Milderungsgrund auch dann vorliegt, wenn eine geringfügige nicht einschlägige Vorstrafe vorliegt vergleiche VwGH 01.07.1983, 82/02/0288), dies aber im Falle, dass mehrere nicht einschlägige Vorstrafen bestehen wieder ausgeschlossen vergleiche VwGH 15.07.2004, 2001/02/0043).

Einschlägige Verwaltungsstrafvormerkungen liegen hingegen nicht vor. Die Berufungswerberin verfügt nach den Angaben bei der mündlichen Verhandlung vom 30.01.2012 über sehr gute Einkommensverhältnisse sowie über nennenswertes Vermögen. Dies sowie das festgestellte Ausmaß des Verschuldens rechtfertigt die ausgesprochene Geldstrafe jedenfalls und kann somit insgesamt auf Grund deren Bemessung am untersten Ende des zur Verfügung stehenden Strafrahmens eine Rechtswidrigkeit der Festsetzung durch die Erstbehörde nicht angenommen werden.

Auch ist im vorliegenden Fall auf Grund der Komplexität des Falls nicht vom Milderungsgrund einer überlangen Verfahrensdauer auszugehen (vgl dazu etwa VwGH 30.06.2011, 2011/03/0078). Selbst wenn dies aber der Fall wäre würde dies an der Bemessung der Geldstrafe in Anbetracht der geschilderten Zusammenhänge nichts ändern.Auch ist im vorliegenden Fall auf Grund der Komplexität des Falls nicht vom Milderungsgrund einer überlangen Verfahrensdauer auszugehen vergleiche dazu etwa VwGH 30.06.2011, 2011/03/0078). Selbst wenn dies aber der Fall wäre würde dies an der Bemessung der Geldstrafe in Anbetracht der geschilderten Zusammenhänge nichts ändern.

Allerdings war zu Gunsten der Berufungswerberin zu berücksichtigen, dass die Erstbehörde die Ersatzfreihheitsstrafe zu hoch bemessen hat: So ist nicht erkennbar, weshalb bei einem Ausschöpfen des Rahmens für die Geldstrafe in der Höhe von 14 Prozent die Ersatzfreiheitsstrafe, welche mangels abweichender Regelung im TAWG hier gemäß § 16 Abs 2 VStG höchstens 14 Tage beträgt, mit 10 Tagen zu mehr als 70 Prozent zu verhängen wäre (vgl dazu etwa VwGH 26.01.2012, 2009/09/0204), dies auch vor dem Hintergrund der guten Einkommens und Vermögensverhältnisse der Berufungswerberin. Aus diesem Grund war die Ersatzfreihheitsstrafe neu festzusetzen, wobei sich das Ausmaß nach der Höhe der ausgesprochenen Geldstrafe im Verhältnis zum zur Verfügung stehenden Strafrahmen zu richten hatte.Allerdings war zu Gunsten der Berufungswerberin zu berücksichtigen, dass die Erstbehörde die Ersatzfreihheitsstrafe zu hoch bemessen hat: So ist nicht erkennbar, weshalb bei einem Ausschöpfen des Rahmens für die Geldstrafe in der Höhe von 14 Prozent die Ersatzfreiheitsstrafe, welche mangels abweichender Regelung im TAWG hier gemäß Paragraph 16, Absatz 2, VStG höchstens 14 Tage beträgt, mit 10 Tagen zu mehr als 70 Prozent zu verhängen wäre vergleiche dazu etwa VwGH 26.01.2012, 2009/09/0204), dies auch vor dem Hintergrund der guten Einkommens und Vermögensverhältnisse der Berufungswerberin. Aus diesem Grund war die Ersatzfreihheitsstrafe neu festzusetzen, wobei sich das Ausmaß nach der Höhe der ausgesprochenen Geldstrafe im Verhältnis zum zur Verfügung stehenden Strafrahmen zu richten hatte.

Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Sperrmüll, Siedlungsabfall, Andienungszwang, Abfallzuordnung, Umladestation, Abfallbeseitigungsverband, Daseinsvrsorge.

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2012
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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