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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AuslBG §2 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde des WR in W, vertreten durch Dr. Wolfgang Lenneis, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Singerstraße 8, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 16. Juli 2009, Zl. UVS-07/A/29/2790/2007-25, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (weitere Parteien: Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz; Bundesministerin für Finanzen), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird in seinem Ausspruch über die Strafe sowie in seinem Kostenausspruch wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe es als unbeschränkt haftender Gesellschafter und somit zur Vertretung nach außen berufenes Organ der LP OEG zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin auf der Baustelle in Wien, F-Gasse, sechs näher bezeichnete polnische Staatsangehörige mit der Durchführung von Montagearbeiten beschäftigt habe, obwohl für diese Ausländer keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen ausgestellt gewesen seien. Er habe dadurch § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) übertreten, weshalb über ihn gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 dritter Strafsatz AuslBG sechs Geldstrafen in der Höhe von je EUR 2.000,-- sowie für den Nichteinbringungsfall von sechs Ersatzfreiheitsstrafen von je einer Woche, vier Tagen und fünf Stunden verhängt wurden.Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe es als unbeschränkt haftender Gesellschafter und somit zur Vertretung nach außen berufenes Organ der LP OEG zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin auf der Baustelle in Wien, F-Gasse, sechs näher bezeichnete polnische Staatsangehörige mit der Durchführung von Montagearbeiten beschäftigt habe, obwohl für diese Ausländer keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen ausgestellt gewesen seien. Er habe dadurch Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) übertreten, weshalb über ihn gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, dritter Strafsatz AuslBG sechs Geldstrafen in der Höhe von je EUR 2.000,-- sowie für den Nichteinbringungsfall von sechs Ersatzfreiheitsstrafen von je einer Woche, vier Tagen und fünf Stunden verhängt wurden.
In rechtlicher Hinsicht sei - so die belangte Behörde - nach dem gemäß § 2 Abs. 4 AuslBG maßgeblichen wahren wirtschaftlichen Gehalt davon auszugehen gewesen, dass die Polen als arbeitnehmerähnlich im Sinne des § 2 Abs. 2 lit. b AuslBG unter ähnlichen wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen wie Arbeitnehmer tätig geworden seien.In rechtlicher Hinsicht sei - so die belangte Behörde - nach dem gemäß Paragraph 2, Absatz 4, AuslBG maßgeblichen wahren wirtschaftlichen Gehalt davon auszugehen gewesen, dass die Polen als arbeitnehmerähnlich im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Litera b, AuslBG unter ähnlichen wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen wie Arbeitnehmer tätig geworden seien.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die vorliegende Beschwerde und der damit angefochtene Bescheid gleichen hinsichtlich der Schuldfrage in den entscheidungswesentlichen Einzelheiten jener Beschwerde und jenem angefochtenen Bescheid, die dem hg. Erkenntnis vom 15. Oktober 2009, Zl. 2009/09/0162, zu Grunde lagen. Dieses Erkenntnis, auf welches gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, betraf eine Bestrafung eines weiteren persönlich haftenden Gesellschafters der LP OEG wegen desselben Sachverhalts, wie er auch dem gegenständlichen Verfahren zu Grunde liegt. Die in diesem Erkenntnis ausgeführten Erwägungen zum Vorliegen der objektiven und der subjektiven Tatseite sowie die zu § 51 Abs. 7 VStG getroffenen Begründungen treffen auch für den vorliegenden Beschwerdefall zu.Die vorliegende Beschwerde und der damit angefochtene Bescheid gleichen hinsichtlich der Schuldfrage in den entscheidungswesentlichen Einzelheiten jener Beschwerde und jenem angefochtenen Bescheid, die dem hg. Erkenntnis vom 15. Oktober 2009, Zl. 2009/09/0162, zu Grunde lagen. Dieses Erkenntnis, auf welches gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen wird, betraf eine Bestrafung eines weiteren persönlich haftenden Gesellschafters der LP OEG wegen desselben Sachverhalts, wie er auch dem gegenständlichen Verfahren zu Grunde liegt. Die in diesem Erkenntnis ausgeführten Erwägungen zum Vorliegen der objektiven und der subjektiven Tatseite sowie die zu Paragraph 51, Absatz 7, VStG getroffenen Begründungen treffen auch für den vorliegenden Beschwerdefall zu.
Zur Strafbemessung der belangten Behörde ist im vorliegenden Fall auszuführen:
§ 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG sieht weder eine Freiheitsstrafe vor, noch ist für die Verhängung einer Ersatzfreiheitsstrafe von § 16 Abs. 2 VStG Abweichendes vorgesehen. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Höhe von einer Woche, vier Tagen und fünf Stunden verhängt (bei einer Höchststrafe von 14 Tagen). Diese Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe steht in einem auffallenden Missverhältnis zur Höhe der von der belangte Behörde festgesetzten Mindestgeldstrafe von EUR 2.000,-- (dritter Strafsatz des § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG). Auch ist der angefochtene Bescheid hinsichtlich der Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe begründungslos geblieben. Die belangte Behörde hat daher den angefochtenen Bescheid insofern mit Rechtswidrigkeit behaftet, weil dann, wenn zwischen der Höhe der verhängten Geldstrafe und der verhängten Ersatzfreiheitsstrafe ein erheblicher, nach dem Verhältnis zur Höchststrafe zu bemessender Unterschied besteht, dafür zumindest eine Begründung erforderlich ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. September 2006, Zl. 2003/09/0104). Eine solche ist im angefochtenen Bescheid aber nicht zu ersehen. Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG sieht weder eine Freiheitsstrafe vor, noch ist für die Verhängung einer Ersatzfreiheitsstrafe von Paragraph 16, Absatz 2, VStG Abweichendes vorgesehen. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Höhe von einer Woche, vier Tagen und fünf Stunden verhängt (bei einer Höchststrafe von 14 Tagen). Diese Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe steht in einem auffallenden Missverhältnis zur Höhe der von der belangte Behörde festgesetzten Mindestgeldstrafe von EUR 2.000,-- (dritter Strafsatz des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG). Auch ist der angefochtene Bescheid hinsichtlich der Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe begründungslos geblieben. Die belangte Behörde hat daher den angefochtenen Bescheid insofern mit Rechtswidrigkeit behaftet, weil dann, wenn zwischen der Höhe der verhängten Geldstrafe und der verhängten Ersatzfreiheitsstrafe ein erheblicher, nach dem Verhältnis zur Höchststrafe zu bemessender Unterschied besteht, dafür zumindest eine Begründung erforderlich ist vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 4. September 2006, Zl. 2003/09/0104). Eine solche ist im angefochtenen Bescheid aber nicht zu ersehen.
Ist der Ausspruch bezüglich der Ersatzfreiheitsstrafe rechtswidrig, so ist der Strafausspruch nach der hg. Rechtsprechung zur Gänze aufzuheben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Februar 1993, Zl. 92/09/0307).Ist der Ausspruch bezüglich der Ersatzfreiheitsstrafe rechtswidrig, so ist der Strafausspruch nach der hg. Rechtsprechung zur Gänze aufzuheben vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 19. Februar 1993, Zl. 92/09/0307).
Daher war der angefochtene Bescheid in seinem Ausspruch über die Strafe sowie in seinem Kostenausspruch wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG und die Beschwerde im Übrigen - hinsichtlich des Schuldspruches - gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Im fortzusetzenden Verfahren wird im Lichte des Art. 6 Abs. 1 EMRK die lange Verfahrensdauer jedenfalls als erheblich mildernd zu berücksichtigen sein.Daher war der angefochtene Bescheid in seinem Ausspruch über die Strafe sowie in seinem Kostenausspruch wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG und die Beschwerde im Übrigen - hinsichtlich des Schuldspruches - gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen. Im fortzusetzenden Verfahren wird im Lichte des Artikel 6, Absatz eins, EMRK die lange Verfahrensdauer jedenfalls als erheblich mildernd zu berücksichtigen sein.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455.
Wien, am 26. Jänner 2012
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Geldstrafe und Arreststrafe Besondere Rechtsgebiete Besondere Rechtsgebiete Verfahrensrecht AVG VStG VVG VwGG Begründung von ErmessensentscheidungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009090204.X00Im RIS seit
27.02.2012Zuletzt aktualisiert am
14.03.2012