TE Vwgh Erkenntnis 2006/5/29 2005/09/0066

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Veröffentlicht am 29.05.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
21/03 GesmbH-Recht;
40/01 Verwaltungsverfahren;
60/01 Arbeitsvertragsrecht;
60/03 Kollektives Arbeitsrecht;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

ArbVG §31;
ArbVG §32;
AuslBG §2 Abs2;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 2002/I/160;
AuslBG §3 Abs1 idF 2002/I/126;
AuslBG §3 Abs3;
AVG §66 Abs4;
AVRAG 1993 §3 Abs1;
AVRAG 1993 §3 Abs2;
AVRAG 1993 §3 Abs3;
AVRAG 1993 §4;
AVRAG 1993 §5;
GmbHG §18;
VStG §22 Abs1;
VStG §24;
VStG §31 Abs2;
VStG §44a Z1;
VStG §9 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. ArbVG § 31 heute
  2. ArbVG § 31 gültig ab 23.09.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2005
  3. ArbVG § 31 gültig von 01.07.1993 bis 22.09.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 460/1993
  1. ArbVG § 32 heute
  2. ArbVG § 32 gültig ab 01.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 460/1993
  1. AuslBG § 2 heute
  2. AuslBG § 2 gültig ab 01.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2025
  3. AuslBG § 2 gültig von 01.09.2018 bis 30.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AuslBG § 2 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  6. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
  7. AuslBG § 2 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  9. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  12. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  13. AuslBG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  14. AuslBG § 2 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  15. AuslBG § 2 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  16. AuslBG § 2 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  1. AuslBG § 28 heute
  2. AuslBG § 28 gültig ab 01.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  3. AuslBG § 28 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  4. AuslBG § 28 gültig von 14.08.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  5. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  6. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  7. AuslBG § 28 gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  8. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  9. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  10. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  12. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  13. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  14. AuslBG § 28 gültig von 03.12.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  15. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2002 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  16. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  17. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  18. AuslBG § 28 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  19. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  20. AuslBG § 28 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  21. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  22. AuslBG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  23. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993
  1. AuslBG § 3 heute
  2. AuslBG § 3 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  4. AuslBG § 3 gültig von 01.09.2018 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  6. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  7. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 3 gültig von 27.06.2006 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  9. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  10. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  11. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  12. AuslBG § 3 gültig von 24.08.2001 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2001
  13. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1998 bis 23.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  14. AuslBG § 3 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  15. AuslBG § 3 gültig von 01.06.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  16. AuslBG § 3 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  17. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1992
  1. AuslBG § 3 heute
  2. AuslBG § 3 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  4. AuslBG § 3 gültig von 01.09.2018 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  6. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  7. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 3 gültig von 27.06.2006 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  9. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  10. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  11. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  12. AuslBG § 3 gültig von 24.08.2001 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2001
  13. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1998 bis 23.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  14. AuslBG § 3 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  15. AuslBG § 3 gültig von 01.06.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  16. AuslBG § 3 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  17. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1992
  1. GmbHG § 18 heute
  2. GmbHG § 18 gültig ab 01.01.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
  3. GmbHG § 18 gültig von 01.07.1996 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 304/1996
  4. GmbHG § 18 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991
  1. VStG § 24 heute
  2. VStG § 24 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 24 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 24 gültig von 20.04.2002 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. VStG § 24 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. VStG § 24 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  8. VStG § 24 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VStG § 31 heute
  2. VStG § 31 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 31 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 31 gültig von 26.03.2009 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 31 gültig von 01.01.1999 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. VStG § 31 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  7. VStG § 31 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde des L in B, Deutschland, vertreten durch Univ. Doz. Dr. Herbert Fink, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Kaiser-Josefstraße 13, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 9. März 2005, Zl. uvs-2004/K14/001- 6, uvs-2004/K14/002-6, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Parteien: Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und Bundesminister für Finanzen), zu Recht erkannt:

Spruch

Der Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer in Erledigung seiner Berufung gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft R vom 26. Februar 2004 und vom 17. März 2004 schuldig erkannt, er habe esMit dem im Instanzenzug gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer in Erledigung seiner Berufung gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft R vom 26. Februar 2004 und vom 17. März 2004 schuldig erkannt, er habe es

a) als zur Vertretung nach außen Berufener der Hotel

A GmbH & Co KG mit Sitz in H zu verantworten, dass diese Gesellschaft einen namentlich genannten jugoslawischen Staatsangehörigen in der Zeit vom 18. April 2003 bis 31. Juli 2003 (Gegenstand des Straferkenntnisses vom 17. März 2004) und

b) als zur Vertretung nach außen Berufener der Hotel A GmbH, ebenfalls mit Sitz in H zu verantworten, dass diese Gesellschaft den selben jugoslawischen Staatsangehörigen in der Zeit vom 1. August 2003 bis 2. Oktober 2003 (Gegenstand des Straferkenntnisses vom 26. Februar 2004)

jeweils als Koch beschäftigt habe, obwohl für diesen Ausländer weder eine Beschäftigungsbewilligung vorgelegen noch dieser Ausländer im Besitz einer Arbeitserlaubnis, eines Befreiungsscheines, eines Niederlassungsnachweises oder einer Entsendebewilligung gewesen sei. Dadurch habe der Beschwerdeführer die Bestimmung des § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, in der Fassung BGBl. I Nr. 160/2002 verletzt, so dass über ihn gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, in der Fassung BGBl. I Nr. 160/2002, zwei Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen jeweils 12 Tage) zu verhängen gewesen seien. jeweils als Koch beschäftigt habe, obwohl für diesen Ausländer weder eine Beschäftigungsbewilligung vorgelegen noch dieser Ausländer im Besitz einer Arbeitserlaubnis, eines Befreiungsscheines, eines Niederlassungsnachweises oder einer Entsendebewilligung gewesen sei. Dadurch habe der Beschwerdeführer die Bestimmung des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 160 aus 2002, verletzt, so dass über ihn gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 160 aus 2002,, zwei Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen jeweils 12 Tage) zu verhängen gewesen seien.

Die belangte Behörde begründete diesen Bescheid nach Darlegung der Rechtslage sowie des bisherigen Verfahrensganges im Wesentlichen damit, es stehe im gegenständlichen Fall fest, dass der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Hotel A GmbH & Co KG den im Spruch der bekämpften erstinstanzlichen Straferkenntnisse näher bezeichneten jugoslawischen Staatsangehörigen im Zeitraum vom 18. April 2003 bis 31. Juli 2003, sowie in der Folge im Zeitraum vom 1. August 2003 bis zum 2. Oktober 2003 in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer der A GmbH als Koch beschäftigt habe, obwohl für diesen keine Beschäftigungsbewilligung vorgelegen und der Ausländer auch nicht im Besitz einer Arbeitserlaubnis oder eines Befreiungsscheines gewesen sei. Nach dem Wortlaut des § 3 Abs. 1 AuslBG stehe eindeutig und zweifelsfrei fest, dass die Beschäftigung von Ausländern solange verboten bleibe, bis die zuständige Behörde die Bewilligung für die Beschäftigung erteilt habe. Antragsberechtigt und -verpflichtet sei allein der Arbeitgeber, somit im gegenständlichen Fall der Beschwerdeführer. Dieser hätte somit für die Erteilung der erforderlichen Bewilligungen sorgen müssen, bevor er die Arbeitsleistungen des Ausländers in Anspruch hätte nehmen dürfen. In subjektiver Hinsicht reiche Fahrlässigkeit aus. Ein Rechtsirrtum gelte nach § 5 Abs. 2 VStG als Schuldausschließungsgrund nur, wenn er unverschuldet sei. Es bestehe aber die Pflicht, sich über die auf dem betreffenden Gebiet erlassenen Vorschriften zu informieren und im Zweifel Erkundigungen einzuziehen. Damit bestehe insbesondere für einen Arbeitgeber, im gegenständlichen Fall für den Beschwerdeführer als handelsrechtlichen Geschäftsführer des in Rede stehenden Betriebes, die Verpflichtung, sich mit den gesetzlichen Vorschriften betreffend das Ausländerbeschäftigungsgesetz laufend vertraut zu machen. Dies habe der Beschwerdeführer verabsäumt. Ihm hätten aber angesichts des Umstandes, dass es sich um die Beschäftigung eines Ausländers gehandelt habe und diese grundsätzlich einer verwaltungsbehördlichen Bewilligung bedürfe, Zweifel kommen müssen, ob die Heranziehung eines Ausländers zu bestimmten Arbeiten gegen Entgelt nicht einer Bewilligungspflicht unterliege. Somit habe der Beschwerdeführer sowohl in subjektiver als auch in objektiver Hinsicht die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen zu verantworten.Die belangte Behörde begründete diesen Bescheid nach Darlegung der Rechtslage sowie des bisherigen Verfahrensganges im Wesentlichen damit, es stehe im gegenständlichen Fall fest, dass der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Hotel A GmbH & Co KG den im Spruch der bekämpften erstinstanzlichen Straferkenntnisse näher bezeichneten jugoslawischen Staatsangehörigen im Zeitraum vom 18. April 2003 bis 31. Juli 2003, sowie in der Folge im Zeitraum vom 1. August 2003 bis zum 2. Oktober 2003 in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer der A GmbH als Koch beschäftigt habe, obwohl für diesen keine Beschäftigungsbewilligung vorgelegen und der Ausländer auch nicht im Besitz einer Arbeitserlaubnis oder eines Befreiungsscheines gewesen sei. Nach dem Wortlaut des Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG stehe eindeutig und zweifelsfrei fest, dass die Beschäftigung von Ausländern solange verboten bleibe, bis die zuständige Behörde die Bewilligung für die Beschäftigung erteilt habe. Antragsberechtigt und -verpflichtet sei allein der Arbeitgeber, somit im gegenständlichen Fall der Beschwerdeführer. Dieser hätte somit für die Erteilung der erforderlichen Bewilligungen sorgen müssen, bevor er die Arbeitsleistungen des Ausländers in Anspruch hätte nehmen dürfen. In subjektiver Hinsicht reiche Fahrlässigkeit aus. Ein Rechtsirrtum gelte nach Paragraph 5, Absatz 2, VStG als Schuldausschließungsgrund nur, wenn er unverschuldet sei. Es bestehe aber die Pflicht, sich über die auf dem betreffenden Gebiet erlassenen Vorschriften zu informieren und im Zweifel Erkundigungen einzuziehen. Damit bestehe insbesondere für einen Arbeitgeber, im gegenständlichen Fall für den Beschwerdeführer als handelsrechtlichen Geschäftsführer des in Rede stehenden Betriebes, die Verpflichtung, sich mit den gesetzlichen Vorschriften betreffend das Ausländerbeschäftigungsgesetz laufend vertraut zu machen. Dies habe der Beschwerdeführer verabsäumt. Ihm hätten aber angesichts des Umstandes, dass es sich um die Beschäftigung eines Ausländers gehandelt habe und diese grundsätzlich einer verwaltungsbehördlichen Bewilligung bedürfe, Zweifel kommen müssen, ob die Heranziehung eines Ausländers zu bestimmten Arbeiten gegen Entgelt nicht einer Bewilligungspflicht unterliege. Somit habe der Beschwerdeführer sowohl in subjektiver als auch in objektiver Hinsicht die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen zu verantworten.

Im Rahmen der Strafbemessung führte die belangte Behörde begründend aus, der Schutzzweck der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes liege zum einen darin, inländische Arbeitssuchende vor einem ungehemmten, wettbewerbsverzerrenden Einströmen ausländischer Arbeitskräfte zu schützen. Zum anderen solle den Interessen der heimischen Wirtschaft dadurch Rechnung getragen werden, dass unter Vorgabe von Kontingentierungen und staatlichen Kontrollen eine Deckung des Arbeitskräftebedarfs, insbesondere in jenen Branchen, in welchen erfahrungsgemäß inländische Arbeitskräfte schwer zu vermitteln seien, sichergestellt würde. Diesem Interesse sei in nicht unerheblicher Weise zuwidergehandelt worden. Als Verschuldensgrad sei von grober Fahrlässigkeit auszugehen gewesen. Als mildernd oder als erschwerend sei nichts zu werten gewesen. Unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungskriterien und unter Berücksichtigung des im konkreten Fall zur Verfügung stehenden Strafrahmens erschienen die verhängten Geldstrafen unter Zugrundelegung der dargelegten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers als schuld- und tatangemessen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher die Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung dieser Beschwerde beantragte, und legte die Verwaltungsakten vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 3 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 126/2002, darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde, oder, wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde, oder, wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.

Nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG in der auch von der belangten Behörde herangezogenen Fassung BGBl. I Nr. 160/2002 begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12) erteilt, noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs. 5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG) ausgestellt wurde, bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von EUR 1.000,-- bis zu EUR 5.000,--, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von EUR 2.000,-- bis zu EUR 10.000,--, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigt

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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