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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
ArbVG §31;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde des L in B, Deutschland, vertreten durch Univ. Doz. Dr. Herbert Fink, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Kaiser-Josefstraße 13, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 9. März 2005, Zl. uvs-2004/K14/001- 6, uvs-2004/K14/002-6, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Parteien: Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und Bundesminister für Finanzen), zu Recht erkannt:
Spruch
Der Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer in Erledigung seiner Berufung gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft R vom 26. Februar 2004 und vom 17. März 2004 schuldig erkannt, er habe esMit dem im Instanzenzug gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer in Erledigung seiner Berufung gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft R vom 26. Februar 2004 und vom 17. März 2004 schuldig erkannt, er habe es
a) als zur Vertretung nach außen Berufener der Hotel
A GmbH & Co KG mit Sitz in H zu verantworten, dass diese Gesellschaft einen namentlich genannten jugoslawischen Staatsangehörigen in der Zeit vom 18. April 2003 bis 31. Juli 2003 (Gegenstand des Straferkenntnisses vom 17. März 2004) und
b) als zur Vertretung nach außen Berufener der Hotel A GmbH, ebenfalls mit Sitz in H zu verantworten, dass diese Gesellschaft den selben jugoslawischen Staatsangehörigen in der Zeit vom 1. August 2003 bis 2. Oktober 2003 (Gegenstand des Straferkenntnisses vom 26. Februar 2004)
jeweils als Koch beschäftigt habe, obwohl für diesen Ausländer weder eine Beschäftigungsbewilligung vorgelegen noch dieser Ausländer im Besitz einer Arbeitserlaubnis, eines Befreiungsscheines, eines Niederlassungsnachweises oder einer Entsendebewilligung gewesen sei. Dadurch habe der Beschwerdeführer die Bestimmung des § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, in der Fassung BGBl. I Nr. 160/2002 verletzt, so dass über ihn gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, in der Fassung BGBl. I Nr. 160/2002, zwei Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen jeweils 12 Tage) zu verhängen gewesen seien. jeweils als Koch beschäftigt habe, obwohl für diesen Ausländer weder eine Beschäftigungsbewilligung vorgelegen noch dieser Ausländer im Besitz einer Arbeitserlaubnis, eines Befreiungsscheines, eines Niederlassungsnachweises oder einer Entsendebewilligung gewesen sei. Dadurch habe der Beschwerdeführer die Bestimmung des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 160 aus 2002, verletzt, so dass über ihn gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 160 aus 2002,, zwei Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen jeweils 12 Tage) zu verhängen gewesen seien.
Die belangte Behörde begründete diesen Bescheid nach Darlegung der Rechtslage sowie des bisherigen Verfahrensganges im Wesentlichen damit, es stehe im gegenständlichen Fall fest, dass der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Hotel A GmbH & Co KG den im Spruch der bekämpften erstinstanzlichen Straferkenntnisse näher bezeichneten jugoslawischen Staatsangehörigen im Zeitraum vom 18. April 2003 bis 31. Juli 2003, sowie in der Folge im Zeitraum vom 1. August 2003 bis zum 2. Oktober 2003 in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer der A GmbH als Koch beschäftigt habe, obwohl für diesen keine Beschäftigungsbewilligung vorgelegen und der Ausländer auch nicht im Besitz einer Arbeitserlaubnis oder eines Befreiungsscheines gewesen sei. Nach dem Wortlaut des § 3 Abs. 1 AuslBG stehe eindeutig und zweifelsfrei fest, dass die Beschäftigung von Ausländern solange verboten bleibe, bis die zuständige Behörde die Bewilligung für die Beschäftigung erteilt habe. Antragsberechtigt und -verpflichtet sei allein der Arbeitgeber, somit im gegenständlichen Fall der Beschwerdeführer. Dieser hätte somit für die Erteilung der erforderlichen Bewilligungen sorgen müssen, bevor er die Arbeitsleistungen des Ausländers in Anspruch hätte nehmen dürfen. In subjektiver Hinsicht reiche Fahrlässigkeit aus. Ein Rechtsirrtum gelte nach § 5 Abs. 2 VStG als Schuldausschließungsgrund nur, wenn er unverschuldet sei. Es bestehe aber die Pflicht, sich über die auf dem betreffenden Gebiet erlassenen Vorschriften zu informieren und im Zweifel Erkundigungen einzuziehen. Damit bestehe insbesondere für einen Arbeitgeber, im gegenständlichen Fall für den Beschwerdeführer als handelsrechtlichen Geschäftsführer des in Rede stehenden Betriebes, die Verpflichtung, sich mit den gesetzlichen Vorschriften betreffend das Ausländerbeschäftigungsgesetz laufend vertraut zu machen. Dies habe der Beschwerdeführer verabsäumt. Ihm hätten aber angesichts des Umstandes, dass es sich um die Beschäftigung eines Ausländers gehandelt habe und diese grundsätzlich einer verwaltungsbehördlichen Bewilligung bedürfe, Zweifel kommen müssen, ob die Heranziehung eines Ausländers zu bestimmten Arbeiten gegen Entgelt nicht einer Bewilligungspflicht unterliege. Somit habe der Beschwerdeführer sowohl in subjektiver als auch in objektiver Hinsicht die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen zu verantworten.Die belangte Behörde begründete diesen Bescheid nach Darlegung der Rechtslage sowie des bisherigen Verfahrensganges im Wesentlichen damit, es stehe im gegenständlichen Fall fest, dass der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Hotel A GmbH & Co KG den im Spruch der bekämpften erstinstanzlichen Straferkenntnisse näher bezeichneten jugoslawischen Staatsangehörigen im Zeitraum vom 18. April 2003 bis 31. Juli 2003, sowie in der Folge im Zeitraum vom 1. August 2003 bis zum 2. Oktober 2003 in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer der A GmbH als Koch beschäftigt habe, obwohl für diesen keine Beschäftigungsbewilligung vorgelegen und der Ausländer auch nicht im Besitz einer Arbeitserlaubnis oder eines Befreiungsscheines gewesen sei. Nach dem Wortlaut des Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG stehe eindeutig und zweifelsfrei fest, dass die Beschäftigung von Ausländern solange verboten bleibe, bis die zuständige Behörde die Bewilligung für die Beschäftigung erteilt habe. Antragsberechtigt und -verpflichtet sei allein der Arbeitgeber, somit im gegenständlichen Fall der Beschwerdeführer. Dieser hätte somit für die Erteilung der erforderlichen Bewilligungen sorgen müssen, bevor er die Arbeitsleistungen des Ausländers in Anspruch hätte nehmen dürfen. In subjektiver Hinsicht reiche Fahrlässigkeit aus. Ein Rechtsirrtum gelte nach Paragraph 5, Absatz 2, VStG als Schuldausschließungsgrund nur, wenn er unverschuldet sei. Es bestehe aber die Pflicht, sich über die auf dem betreffenden Gebiet erlassenen Vorschriften zu informieren und im Zweifel Erkundigungen einzuziehen. Damit bestehe insbesondere für einen Arbeitgeber, im gegenständlichen Fall für den Beschwerdeführer als handelsrechtlichen Geschäftsführer des in Rede stehenden Betriebes, die Verpflichtung, sich mit den gesetzlichen Vorschriften betreffend das Ausländerbeschäftigungsgesetz laufend vertraut zu machen. Dies habe der Beschwerdeführer verabsäumt. Ihm hätten aber angesichts des Umstandes, dass es sich um die Beschäftigung eines Ausländers gehandelt habe und diese grundsätzlich einer verwaltungsbehördlichen Bewilligung bedürfe, Zweifel kommen müssen, ob die Heranziehung eines Ausländers zu bestimmten Arbeiten gegen Entgelt nicht einer Bewilligungspflicht unterliege. Somit habe der Beschwerdeführer sowohl in subjektiver als auch in objektiver Hinsicht die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen zu verantworten.
Im Rahmen der Strafbemessung führte die belangte Behörde begründend aus, der Schutzzweck der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes liege zum einen darin, inländische Arbeitssuchende vor einem ungehemmten, wettbewerbsverzerrenden Einströmen ausländischer Arbeitskräfte zu schützen. Zum anderen solle den Interessen der heimischen Wirtschaft dadurch Rechnung getragen werden, dass unter Vorgabe von Kontingentierungen und staatlichen Kontrollen eine Deckung des Arbeitskräftebedarfs, insbesondere in jenen Branchen, in welchen erfahrungsgemäß inländische Arbeitskräfte schwer zu vermitteln seien, sichergestellt würde. Diesem Interesse sei in nicht unerheblicher Weise zuwidergehandelt worden. Als Verschuldensgrad sei von grober Fahrlässigkeit auszugehen gewesen. Als mildernd oder als erschwerend sei nichts zu werten gewesen. Unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungskriterien und unter Berücksichtigung des im konkreten Fall zur Verfügung stehenden Strafrahmens erschienen die verhängten Geldstrafen unter Zugrundelegung der dargelegten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers als schuld- und tatangemessen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher die Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung dieser Beschwerde beantragte, und legte die Verwaltungsakten vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 3 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 126/2002, darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde, oder, wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde, oder, wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.
Nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG in der auch von der belangten Behörde herangezogenen Fassung BGBl. I Nr. 160/2002 begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12) erteilt, noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs. 5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG) ausgestellt wurde, bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von EUR 1.000,-- bis zu EUR 5.000,--, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von EUR 2.000,-- bis zu EUR 10.000,--, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigt