TE Dok 2012/7/30 38/15-DOK/12

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.07.2012
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Norm

BDG §43 Abs2
BDG §92 Abs1 Z3
BDG §95 Abs1
DSG §1
StGB §302 Abs1
  1. StGB § 302 heute
  2. StGB § 302 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2012
  3. StGB § 302 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  4. StGB § 302 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  5. StGB § 302 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Schlagworte

Bea der Justizverwaltung, missbräuchliche Datenabfragen aus der Verfahrensautomation Justiz und aus dem Zentralen Melderegister, strafgerichtliche Verurteilung wegen Missbrauchs der Amtsgewalt, Datenschutz

Text

Die Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt hat durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Graz Dr. Andreas HAIDACHER als Senatsvorsitzenden sowie Oberstaatsanwalt im Bundesministerium für Justiz Mag. Thomas KÖBERL und Ministerialrätin Dr. Brigitte OHMS als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates XII unter Mitwirkung des Schriftführers DDDr. Wolfgang JAHN in der Disziplinarsache gegen Fachoberinspektor B, vertreten durch Mag. Wolfgang KLEINHAPPEL, Rechtsanwalt, Rabensteig 8/3a, 1010 Wien, über die Berufung des Disziplinaranwaltes gegen das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz vom 9. März 2012, GZ 2 Ds 6/11, betreffend die Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe von zwei Monatsbezügen, im Umlaufweg gemäß § 102 Abs. 1b leg. cit. zu Recht erkannt:Die Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt hat durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Graz Dr. Andreas HAIDACHER als Senatsvorsitzenden sowie Oberstaatsanwalt im Bundesministerium für Justiz Mag. Thomas KÖBERL und Ministerialrätin Dr. Brigitte OHMS als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates römisch zwölf unter Mitwirkung des Schriftführers DDDr. Wolfgang JAHN in der Disziplinarsache gegen Fachoberinspektor B, vertreten durch Mag. Wolfgang KLEINHAPPEL, Rechtsanwalt, Rabensteig 8/3a, 1010 Wien, über die Berufung des Disziplinaranwaltes gegen das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz vom 9. März 2012, GZ 2 Ds 6/11, betreffend die Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe von zwei Monatsbezügen, im Umlaufweg gemäß Paragraph 102, Absatz eins b, leg. cit. zu Recht erkannt:

Der Berufung des Disziplinaranwaltes wird Folge gegeben und über den Beschuldigten gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 92 Abs. 1 Z 3 BDG die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe von 3,5 (dreieinhalb) Monatsbezügen verhängt.Der Berufung des Disziplinaranwaltes wird Folge gegeben und über den Beschuldigten gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, BDG die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe von 3,5 (dreieinhalb) Monatsbezügen verhängt.

Dem Beschuldigten aufzuerlegende Kosten sind im Berufungsverfahren nicht entstanden.

B e g r ü n d u n g :

Der Beschuldigte steht als Justizbeamter in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist als Kanzleileiter der Konkursabteilung und des Notariatsarchivs des Landesgerichtes W beschäftigt. Mit dem angefochtenen Disziplinarerkenntnis wurde FOI B schuldig erkannt, er habe

  • -Strichaufzählung
    in W vom 3. April 2009 bis 12. Oktober 2010
(richtig wohl: 12. November 2010)

  • -Strichaufzählung
    in seiner Funktion als beim Landesgericht W
tätiger Kanzleileiter der Konkursabteilung, sohin
als Beamter,

  • -Strichaufzählung
    mit dem Vorsatz, dadurch den Bund sowie die Betroffenen in ihrem konkreten Recht auf Abfragen
aus der Verfahrensautomation Justiz (VJ) sowie dem Zentralen Melderegister (ZMR) durch Beamte (§ 74 Abs. 1 Z 4 StGB) ausschließlich zu dienstlichenaus der Verfahrensautomation Justiz (VJ) sowie dem Zentralen Melderegister (ZMR) durch Beamte (Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 4, StGB) ausschließlich zu dienstlichen
Zwecken und dem damit verbundenen Grundrecht der Betroffenen auf Datenschutz (§ 1 DSG) sowie den BundZwecken und dem damit verbundenen Grundrecht der Betroffenen auf Datenschutz (Paragraph eins, DSG) sowie den Bund
in seinem konkreten Recht auf Gebühreneinhebung im Fall nicht dienstlich motivierter ZMR-Abfragen zu
schädigen,

  • -Strichaufzählung
    seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen
Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte
vorzunehmen, wissentlich missbraucht,

  • -Strichaufzählung
    indem er ohne dienstliches Erfordernis aus rein
privatem (infolge Beendigung einer zuvor mit der
ebenfalls beim Landesgericht W tätigen Vertragsbediensteten S unterhaltenen Beziehung
motiviertem) Interesse jeweils in der Verfahrensautomation Justiz (VJ)

  • -Strichaufzählung
    im Zeitraum vom 12. Februar 2010 bis 12. November 2010 insgesamt zehn Abfragen mit den Anfragekriterien „H“,
  • -Strichaufzählung
    im Zeitraum 3. April 2009 bis 28. Oktober 2010 insgesamt 50 Abfragen mit den Anfragekriterien
„S“,
  • -Strichaufzählung
    am 17. Mai 2010 insgesamt zwei Abfragen mit dem Anfragekriterium „L“ und
  • -Strichaufzählung
    im Zentralen Melderegister (ZMR) im Zeitraum 16. Oktober 2009 bis 14. Mai 2010 insgesamt drei
Abfragen mit dem Anfragekriterium „S“,
  • -Strichaufzählung
    im Zeitraum 20. Jänner 2010 bis 12. Februar 2010 insgesamt zwei Abfragen mit dem Anfragekriterium „H“ sowie
  • -Strichaufzählung
    im Zeitraum 25. Juni 2009 bis 16. Oktober 2009 insgesamt zwei Abfragen mit dem Anfragekriterium „L“, durchgeführt

  • -Strichaufzählung
    und hiedurch das Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs. 1 StGB begangen.und hiedurch das Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB begangen.

Der Disziplinarbeschuldigte habe daher gegen seine Verpflichtung, in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt (§ 43 Abs. 2 BDG), verstoßen und hiedurch gemäß § 91 BDG schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt.Der Disziplinarbeschuldigte habe daher gegen seine Verpflichtung, in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt (Paragraph 43, Absatz 2, BDG), verstoßen und hiedurch gemäß Paragraph 91, BDG schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt.

Gemäß (§ 126 Abs. 2 erster Fall BDG iVm) § 92 Abs. 1 Z 3 BDG wurde über den Disziplinarbeschuldigten eine Geldstrafe in Höhe von zwei Monatsbezügen verhängt und ihm der Ersatz der mit 150 Euro festgesetzten Kosten des erstinstanzlichen Disziplinarverfahrens auferlegt.Gemäß (Paragraph 126, Absatz 2, erster Fall BDG in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, BDG wurde über den Disziplinarbeschuldigten eine Geldstrafe in Höhe von zwei Monatsbezügen verhängt und ihm der Ersatz der mit 150 Euro festgesetzten Kosten des erstinstanzlichen Disziplinarverfahrens auferlegt.

I. Die Disziplinarkommission traf dabei folgende – im Rechtsmittelverfahren unbekämpft gebliebene – hier gerafft wiedergegebenen Feststellungen, die auch diesem Erkenntnis zu Grunde gelegt werden:römisch eins. Die Disziplinarkommission traf dabei folgende – im Rechtsmittelverfahren unbekämpft gebliebene – hier gerafft wiedergegebenen Feststellungen, die auch diesem Erkenntnis zu Grunde gelegt werden:

a) Zur Person:

b) Zur Sache:

In den Jahren 2007 bis 2009 war der Disziplinarbeschuldigte mit einer Vertragsbediensteten des Landesgerichts W liiert. Im Jahr 2010 erstattete diese Anzeige gegen den Beschuldigten wegen beharrlicher Verfolgung nach § 107a Abs. 1 und 2 Z 2 StGB. Der Beschuldigte stand im Verdacht im Zeitraum 1. Juni 2009 bis Dezember 2010 eine Vielzahl anonymer Briefe an die Vertragsbedienstete und ihr persönliches Umfeld verschickt zu haben. Im daraufhin eingeleiteten Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft W zu 5 St 314/10k wurde erhoben, dass der Beschuldigte zwischen 1. März 2009 und 12. November 2010 mehrere hundert Abfragen in den Registern der Verfahrensautomation Justiz und des Zentralmelderegisters zu Namen aus dem persönlichen Umfeld der Anzeigerin getätigt hatte.In den Jahren 2007 bis 2009 war der Disziplinarbeschuldigte mit einer Vertragsbediensteten des Landesgerichts W liiert. Im Jahr 2010 erstattete diese Anzeige gegen den Beschuldigten wegen beharrlicher Verfolgung nach Paragraph 107 a, Absatz eins und 2 Ziffer 2, StGB. Der Beschuldigte stand im Verdacht im Zeitraum 1. Juni 2009 bis Dezember 2010 eine Vielzahl anonymer Briefe an die Vertragsbedienstete und ihr persönliches Umfeld verschickt zu haben. Im daraufhin eingeleiteten Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft W zu 5 St 314/10k wurde erhoben, dass der Beschuldigte zwischen 1. März 2009 und 12. November 2010 mehrere hundert Abfragen in den Registern der Verfahrensautomation Justiz und des Zentralmelderegisters zu Namen aus dem persönlichen Umfeld der Anzeigerin getätigt hatte.

Das Verfahren wegen des Vorwurfs der beharrlichen Verfolgung (§ 107a StGB) wurde gemäß § 190 Z2 StPO eingestellt; hingegen wurde der Disziplinarbeschuldigte wegen mehrfachen Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs. 1 StGB angeklagt.Das Verfahren wegen des Vorwurfs der beharrlichen Verfolgung (Paragraph 107 a, StGB) wurde gemäß Paragraph 190, Z2 StPO eingestellt; hingegen wurde der Disziplinarbeschuldigte wegen mehrfachen Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB angeklagt.

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes W als Schöffengericht vom 6. Dezember 2011 (37 Hv 95/11v-39) wurde der Beschuldigte im Sinne der Anklage schuldig erkannt und zu einer zehnmonatigen, für die Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe und zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.

Gegenstand der Verurteilung waren die oben im Spruch des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses wiedergegebenen – ausschließlich aus privatem Interesse erfolgten – insgesamt 69 Abfragen aus dem Register Verfahrensautomation Justiz (VJ-Register) und dem Zentralen Melderegister (ZMR) in der Zeit vom 3. April 2009 bis zum 12. November 2010. (Bei dem im Spruch des Strafurteils des Landesgerichts W genannten und von der Disziplinarkommission übernommenen Ende des Deliktszeitraums ‚12. Oktober 2012’ handelt es sich um einen offensichtlichen, rechtlich unerheblichen Schreibfehler, wie aus der nachfolgenden Aufschlüsselung der Tathandlungen hervorgeht).

Der Disziplinarbeschuldigte hat in dem Wissen gehandelt, dass rein privat veranlasste VJ- und ZMR-Abfragen unter Verwendung der ihm als Justizbediensteter zukommenden Abfrageberechtigung missbräuchlich erfolgen.

Diese Feststellungen stützte die Disziplinarkommission auf die Feststellungen der in Rechtskraft erwachsenen, gekürzten Urteilsausfertigung des genannten Strafverfahren zu 37 Hv 95/11v des Landesgerichtes W, ON 39 und auf ein Teilgeständnis des Disziplinarbeschuldigten in der mündlichen Verhandlung vor der Disziplinarkommission, in der jedoch der Disziplinarbeschuldigte seine Abfragen – zumindest teilweise – mit dienstlichen Erfordernissen zu rechtfertigen versuchte. Im Umfang des Vorwurfs des Missbrauchs der Amtsgewalt durch unbegründete Registerabfragen hatte sich der Angeklagte jedoch bereits vor den Beamten des Bundesamtes zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung am 29. März 2011 schuldig bekannt (Gerichtsakten ON 26, AS 73) und diese Verantwortung auch in der Hauptverhandlung aufrecht gehalten (Protokollsvermerk und gekürzte Urteilsausfertigung ON 39). Die Gründe für die unberechtigten Registerabfragen wollte der Disziplinarbeschuldigte nicht Preis geben; für das Berufungsverfahren sind sie ohne Belang.

Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite gründen sich auf das teilweise Schuldeingeständnis des Angeklagten und der Schlussfolgerung, dass dieser nach 30 Jahren im Justizdienst über die Erforderlichkeit eines dienstlichen Bezugs einer Abfrage aus der VJ bzw. aus dem ZMR umfassend informiert ist.

Die negative Außenwirkung der unberechtigt erfolgten Registerabfragen zeigte sich nach Ansicht der Disziplinarkommission in der Kenntnisnahme derselben durch die Betroffenen und weitere Personen spätestens im Zuge des Ermittlungsverfahrens der Korruptionsstaatsanwaltschaft.

In rechtlicher Hinsicht erkannte die Disziplinarkommission einen disziplinarrechtlichen Überhang aufgrund eines mit der Deliktsbegehung eingetretenen Vertrauensverlustes der Allgemeinheit, was die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben des Beschuldigten anlange. Dieser habe gegen seine Dienstpflicht verstoßen, derartige Abfragen nur aus dienstlichen Gründen vorzunehmen. Durch die unberechtigten Abfragen im Zentralen Melderegister habe der Disziplinarbeschuldigte ferner das Meldegesetz in seinen Bestimmungen der §§ 13, 16a und 18 verletzt. Die von den Abfragen betroffenen Personen seien zudem in ihrem Grundrecht auf Datenschutz (§ 1 DSG) verletzt worden.In rechtlicher Hinsicht erkannte die Disziplinarkommission einen disziplinarrechtlichen Überhang aufgrund eines mit der Deliktsbegehung eingetretenen Vertrauensverlustes der Allgemeinheit, was die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben des Beschuldigten anlange. Dieser habe gegen seine Dienstpflicht verstoßen, derartige Abfragen nur aus dienstlichen Gründen vorzunehmen. Durch die unberechtigten Abfragen im Zentralen Melderegister habe der Disziplinarbeschuldigte ferner das Meldegesetz in seinen Bestimmungen der Paragraphen 13, 16 a und 18 verletzt. Die von den Abfragen betroffenen Personen seien zudem in ihrem Grundrecht auf Datenschutz (Paragraph eins, DSG) verletzt worden.

Diese im Rahmen des Dienstes als Beamter und unter Ausnützung dieser Stellung begangenen Rechtsverletzungen seien den Betroffenen spätestens durch die Einleitung des Strafverfahrens zur Kenntnis gelangt. Das Verhalten des Beamten erschüttere das Vertrauen der Betroffenen, aber auch all jener Personen, die darüber hinaus davon Kenntnis erlangten, damit das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben des Beamten. Der disziplinarrechtliche Tatbestand des § 43 Abs. 2 BDG sei sowohl in subjektiver als auch in objektiver Hinsicht erfüllt.Diese im Rahmen des Dienstes als Beamter und unter Ausnützung dieser Stellung begangenen Rechtsverletzungen seien den Betroffenen spätestens durch die Einleitung des Strafverfahrens zur Kenntnis gelangt. Das Verhalten des Beamten erschüttere das Vertrauen der Betroffenen, aber auch all jener Personen, die darüber hinaus davon Kenntnis erlangten, damit das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben des Beamten. Der disziplinarrechtliche Tatbestand des Paragraph 43, Absatz 2, BDG sei sowohl in subjektiver als auch in objektiver Hinsicht erfüllt.

Bei der Strafzumessung wertete die Disziplinarkommission das Geständnis des Disziplinarbeschuldigten und seine disziplinarrechtliche Unbescholtenheit als mildernd; als erschwerend wurden das Zusammentreffen einer Vielzahl von Disziplinarvergehen – durch jede unberechtigte Abfrage sei ein Vergehen verwirklicht worden –, der Verstoß gegen mehrere Geheimhaltungsbestimmungen und der lange Deliktszeitraum gewertet.

Die Vielzahl von Vergehen über einen langen Zeitraum erfordere – auch bei der vom Disziplinarbeschuldigten in Aussicht gestellten Pensionierung mit Erreichung des 60. Lebensjahres, somit in etwa einem Jahr – eine fühlbare Geldstrafe im Ausmaß von zwei Monatsbezügen, die mit weniger eingriffsintensiven Sanktionen nach § 92 Abs. 1 Z 1 und 2 BDG nicht zu erreichen gewesen wären. Ins Kalkül zu ziehen waren bei der Strafbemessung auch generalpräventive Aspekte. Unberechtigte Registerabfragen zu rein privaten Zwecken seien von den Disziplinarbehörden entsprechend zu ahnden, um ähnliche Verhaltensweisen von Beamten in der Zukunft zu unterbinden.Die Vielzahl von Vergehen über einen langen Zeitraum erfordere – auch bei der vom Disziplinarbeschuldigten in Aussicht gestellten Pensionierung mit Erreichung des 60. Lebensjahres, somit in etwa einem Jahr – eine fühlbare Geldstrafe im Ausmaß von zwei Monatsbezügen, die mit weniger eingriffsintensiven Sanktionen nach Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer eins und 2 BDG nicht zu erreichen gewesen wären. Ins Kalkül zu ziehen waren bei der Strafbemessung auch generalpräventive Aspekte. Unberechtigte Registerabfragen zu rein privaten Zwecken seien von den Disziplinarbehörden entsprechend zu ahnden, um ähnliche Verhaltensweisen von Beamten in der Zukunft zu unterbinden.

Lediglich gegen den Strafausspruch dieses Disziplinarerkenntnisses richtet sich die rechtzeitige Berufung des Disziplinaranwaltes mit dem Antrag, dass über den Disziplinarbeschuldigten eine höhere bzw. strengere Disziplinarstrafe verhängt werde. Er wies im Wesentlichen darauf hin, dass dem von der Disziplinarkommission angenommenen Milderungsgrund des Geständnisses ein zu großes und dem Gedanken der Generalprävention ein zu geringes Gewicht beigemessen worden sei

II. Die Disziplinaroberkommission hat hierzu erwogen:römisch zwei. Die Disziplinaroberkommission hat hierzu erwogen:

Der Berufung kommt Berechtigung zu.

Da sich die Berufung des Disziplinaranwaltes ausschließlich gegen die Strafbemessung richtet und das erstinstanzliche Disziplinarerkenntnis hinsichtlich des weiteren Inhalts nicht in Berufung gezogen wurde, ist Gegenstand der Berufungsentscheidung lediglich die Frage der Strafbemessung. Dabei ist die Disziplinarbehörde an den – dem rechtskräftigen Strafurteil zugrunde liegenden – Sachverhalt gebunden (§ 95 Abs. 2 BDG).Da sich die Berufung des Disziplinaranwaltes ausschließlich gegen die Strafbemessung richtet und das erstinstanzliche Disziplinarerkenntnis hinsichtlich des weiteren Inhalts nicht in Berufung gezogen wurde, ist Gegenstand der Berufungsentscheidung lediglich die Frage der Strafbemessung. Dabei ist die Disziplinarbehörde an den – dem rechtskräftigen Strafurteil zugrunde liegenden – Sachverhalt gebunden (Paragraph 95, Absatz 2, BDG).

Auch wenn die dem Beschuldigten angelasteten Dienstpflichtverletzungen gerichtlich strafbare Tatbestände verwirklichten und er dafür zu einer – bedingt nachgesehenen – Freiheitsstrafe verurteilt wurde, ist von einer disziplinären Verfolgung des Beschuldigten nicht abzusehen. Denn der Unrechtsgehalt der Dienstrechtsverletzungen hat sich nicht in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes nach § 302 StGB erschöpft. Der Aspekt der Vertrauenswahrung nach § 43 Abs. 2 BDG ist ein spezifisch dienstrechtlicher; die Verletzung der Vertrauenswahrung wird bei einer strafgerichtlichen Verurteilung nicht berücksichtigt, selbst dann nicht, wenn die Beamteneigenschaft bei der Bestrafung mit Ausschlag gebend war (VwGH 18.10.1996, 95/09/0314).Auch wenn die dem Beschuldigten angelasteten Dienstpflichtverletzungen gerichtlich strafbare Tatbestände verwirklichten und er dafür zu einer – bedingt nachgesehenen – Freiheitsstrafe verurteilt wurde, ist von einer disziplinären Verfolgung des Beschuldigten nicht abzusehen. Denn der Unrechtsgehalt der Dienstrechtsverletzungen hat sich nicht in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes nach Paragraph 302, StGB erschöpft. Der Aspekt der Vertrauenswahrung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG ist ein spezifisch dienstrechtlicher; die Verletzung der Vertrauenswahrung wird bei einer strafgerichtlichen Verurteilung nicht berücksichtigt, selbst dann nicht, wenn die Beamteneigenschaft bei der Bestrafung mit Ausschlag gebend war (VwGH 18.10.1996, 95/09/0314).

Gemäß § 43 Abs. 2 BDG besteht die Dienstpflicht des Beamten darin, auf die Wahrung des Vertrauens der Allgemeinheit Bedacht zu nehmen. Die Verpflichtung geht damit über eine bloße Pflicht zur Wahrung des Vertrauens deutlich hinaus (vgl. Kucsko-Stadlmayer, Disziplinarrecht4, 199 mwN). Ob und inwieweit das Fehlverhalten des Beamten in der Öffentlichkeit bekannt wird und damit das Vertrauen der Allgemeinheit tatsächlich beeinträchtigt, ist nicht von Bedeutung. Es kommt lediglich darauf an, dass das Fehlverhalten seiner Art nach geeignet ist, dieses Vertrauen zu beeinträchtigen. Zutreffenderweise wurde das Verhalten des Beschuldigten von der erstinstanzlichen Disziplinarkommission daher als Dienstpflichtverletzung iSd § 43 Abs. 2 BDG gewertet, weil die (hier sogar besonders häufige) missbräuchliche Abfrage personenbezogener Daten aus – der Justiz zur Verfügung stehenden – Datenbanken, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche und rechtstreue Dienstverrichtung nachhaltig zu erschüttern vermögen, wobei dem Ansehen der Justiz angesichts ihrer Rolle im Rechtsstaat besondere Bedeutung zukommt.Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG besteht die Dienstpflicht des Beamten darin, auf die Wahrung des Vertrauens der Allgemeinheit Bedacht zu nehmen. Die Verpflichtung geht damit über eine bloße Pflicht zur Wahrung des Vertrauens deutlich hinaus vergleiche Kucsko-Stadlmayer, Disziplinarrecht4, 199 mwN). Ob und inwieweit das Fehlverhalten des Beamten in der Öffentlichkeit bekannt wird und damit das Vertrauen der Allgemeinheit tatsächlich beeinträchtigt, ist nicht von Bedeutung. Es kommt lediglich darauf an, dass das Fehlverhalten seiner Art nach geeignet ist, dieses Vertrauen zu beeinträchtigen. Zutreffenderweise wurde das Verhalten des Beschuldigten von der erstinstanzlichen Disziplinarkommission daher als Dienstpflichtverletzung iSd Paragraph 43, Absatz 2, BDG gewertet, weil die (hier sogar besonders häufige) missbräuchliche Abfrage personenbezogener Daten aus – der Justiz zur Verfügung stehenden – Datenbanken, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche und rechtstreue Dienstverrichtung nachhaltig zu erschüttern vermögen, wobei dem Ansehen der Justiz angesichts ihrer Rolle im Rechtsstaat besondere Bedeutung zukommt.

Dem Beschuldigten ist zwar als mildernder Umstand zugute zu halten, dass er disziplinarrechtlich unbescholten ist (§ 34 Abs. 1 Z 2 StGB) und dass er durch Teilgeständnisse etwas zur Wahrheitsfindung beigetragen hat; von einem umfassenden oder reumütigen Geständnis im Sinn des Milderungsgrundes nach § 34 Abs. 1 Z 17 StGB kann jedoch im Hinblick auf seine Relativierungen und neuerlichen Abschwächungen (im Vergleich zu seiner Aussage vor dem Landesgericht W) in der mündlichen Verhandlung vor der Disziplinarkommission keine Rede sein.Dem Beschuldigten ist zwar als mildernder Umstand zugute zu halten, dass er disziplinarrechtlich unbescholten ist (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, StGB) und dass er durch Teilgeständnisse etwas zur Wahrheitsfindung beigetragen hat; von einem umfassenden oder reumütigen Geständnis im Sinn des Milderungsgrundes nach Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 17, StGB kann jedoch im Hinblick auf seine Relativierungen und neuerlichen Abschwächungen (im Vergleich zu seiner Aussage vor dem Landesgericht W) in der mündlichen Verhandlung vor der Disziplinarkommission keine Rede sein.

Erschwerend ist hingegen zu werten, dass der Beschuldigte nicht weniger als neunundsechzig vorsätzliche Dienstpflichtverletzungen über einen Zeitraum von mehr als eineinhalb Jahren und unter Verletzung mehrerer Geheimhaltungsbestimmungen begangen hat. Qualitativ kommt diesen Erschwerungsgründen gegenüber den Milderungsgründen ein erheblich schwereres Gewicht zu. Dabei ist auch die besondere dienstrechtliche Stellung und Verantwortung des Beschuldigten als Kanzleileiter zu berücksichtigen, der auf die Kanzleibediensteten eine Vorbildwirkung entfalten sollte, nicht zuletzt im Hinblick auf die Schlüsselstellung einer Gerichtskanzlei in Bezug auf die große Zahl der durch ihre Hände gehenden personenbezogenen Daten.

Nachdem die Erschwerungsgründe in qualitativer Hinsicht deutlich überwiegen, ist die Disziplinarkommission zu Recht von einer schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung ausgegangen.

Bei der Strafbemessung ist ferner darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten (Spezialprävention) oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamten (Generalprävention) entgegen zu wirken (§ 93 Abs. 1 BDG). Angesichts des vorgerückten Alters des Beschuldigten – er wird voraussichtlich im nächsten Jahr in den Ruhestand treten – kommt im konkreten Fall den generalpräventiven Elementen eine höhere Bedeutung zu (wenngleich spezialpräventive Erwägungen auch für Beamte kurz vor oder im Ruhestand angebracht sein können; VwGH 27.9.2002, 99/09/0262; VwGH 20.11.2001, 2001/09/0014).Bei der Strafbemessung ist ferner darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten (Spezialprävention) oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamten (Generalprävention) entgegen zu wirken (Paragraph 93, Absatz eins, BDG). Angesichts des vorgerückten Alters des Beschuldigten – er wird voraussichtlich im nächsten Jahr in den Ruhestand treten – kommt im konkreten Fall den generalpräventiven Elementen eine höhere Bedeutung zu (wenngleich spezialpräventive Erwägungen auch für Beamte kurz vor oder im Ruhestand angebracht sein können; VwGH 27.9.2002, 99/09/0262; VwGH 20.11.2001, 2001/09/0014).

Die – für zugriffsberechtigte Justizbedienstete relativ einfach gestaltete – Abfragemöglichkeit von automationsunterstützt gespeicherten Personendaten hat es in besonderem Maße notwendig gemacht, auf die (Straf-)Rechtswidrigkeit von nicht dienstlich indizierten Abfragen hinzuweisen, was sich in zahlreichen Maßnahmen der Justizverwaltung zur Verhinderung missbräuchlicher Datenabfragen in der Verfahrensautomation Justiz (Beschränkung von Namensabfragen, Begründungserfordernis, Revisionsschwerpunkt Abfragen etc.), im Erlassen der Datensicherheitsvorschrift für Dienststellen des Bundesministeriums für Justiz (in Kraft seit 1. Februar 2002) oder im Erlass des Bundesministeriums für Justiz vom 27. August 2010 „Amtsmissbrauch durch Abfragen in der VJ ua. ohne dienstliche Rechtfertigung“, Zl. BMJ-A231.00/0016-Pr 6/2010 niedergeschlagen hat. Im Sinne der der Generalprävention innewohnenden Abschreckungswirkung hält es der erkennende Senat für erforderlich, ein deutliches Signal zu setzen, dass die dienstlich nicht gerechtfertigte und somit missbräuchliche Abfrage personenbezogener Daten aus den Registern der Verfahrensautomation Justiz und dem Zentralmelderegister durch Justizbedienstete keinesfalls als Kavaliersdelikt abgetan werden kann. Es ist daher den Berufungsausführungen des Disziplinaranwaltes (auch dahingehend) zuzustimmen, dass das von der Disziplinarkommission verhängte Strafausmaß generalpräventive Erfordernisse nicht in ausreichendem Umfang berücksichtigt hat.Die – für zugriffsberechtigte Justizbedienstete relativ einfach gestaltete – Abfragemöglichkeit von automationsunterstützt gespeicherten Personendaten hat es in besonderem Maße notwendig gemacht, auf die (Straf-)Rechtswidrigkeit von nicht dienstlich indizierten Abfragen hinzuweisen, was sich in zahlreichen Maßnahmen der Justizverwaltung zur Verhinderung missbräuchlicher Datenabfragen in der Verfahrensautomation Justiz (Beschränkung von Namensabfragen, Begründungserfordernis, Revisionsschwerpunkt Abfragen etc.), im Erlassen der Datensicherheitsvorschrift für Dienststellen des Bundesministeriums für Justiz (in Kraft seit 1. Februar 2002) oder im Erlass des Bundesministeriums für Justiz vom 27. August 2010 „Amtsmissbrauch durch Abfragen in der VJ ua. ohne dienstliche Rechtfertigung“, Zl. BMJ-A231.00/0016-Pr 6 aus 2010, niedergeschlagen hat. Im Sinne der der Generalprävention innewohnenden Abschreckungswirkung hält es der erkennende Senat für erforderlich, ein deutliches Signal zu setzen, dass die dienstlich nicht gerechtfertigte und somit missbräuchliche Abfrage personenbezogener Daten aus den Registern der Verfahrensautomation Justiz und dem Zentralmelderegister durch Justizbedienstete keinesfalls als Kavaliersdelikt abgetan werden kann. Es ist daher den Berufungsausführungen des Disziplinaranwaltes (auch dahingehend) zuzustimmen, dass das von der Disziplinarkommission verhängte Strafausmaß generalpräventive Erfordernisse nicht in ausreichendem Umfang berücksichtigt hat.

Die in erster Instanz verhängte Disziplinarstrafe der Geldstrafe im Ausmaß von zwei Monatsbezügen liegt – angesichts des gesetzlichen Höchstausmaßes von fünf Monatsbezügen – in der unteren Hälfte des Strafrahmens. Die Strafhöhe entspricht nach Auffassung des Senats weder dem Unrechtsgehalt der Dienstpflichtverletzung, noch werden damit die oben dargelegten Erfordernisse der Generalprävention angemessen berücksichtigt.

Der Berufung des Disziplinaranwaltes war daher Folge zu geben und eine Disziplinarstrafe in Form einer Geldstrafe gemäß § 92 Abs. 1 Z 3 BDG im Ausmaß von dreieinhalb Monatsbezügen zu verhängen. Bei dieser Straffestsetzung wurden die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten berücksichtigt und die Disziplinarstrafe so bemessen, dass sie für diesen zwar deutlich spürbar, aber wirtschaftlich verkraftbar ist.Der Berufung des Disziplinaranwaltes war daher Folge zu geben und eine Disziplinarstrafe in Form einer Geldstrafe gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, BDG im Ausmaß von dreieinhalb Monatsbezügen zu verhängen. Bei dieser Straffestsetzung wurden die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten berücksichtigt und die Disziplinarstrafe so bemessen, dass sie für diesen zwar deutlich spürbar, aber wirtschaftlich verkraftbar ist.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor der Disziplinaroberkommission konnte Abstand genommen werden, weil sich die Berufung ausschließlich gegen die Strafbemessung richtete und der der Entscheidung zu Grunde gelegte Sachverhalt unstrittig und geklärt war (§ 125a Abs. 3 Z 4 und Z 5 BDG).Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor der Disziplinaroberkommission konnte Abstand genommen werden, weil sich die Berufung ausschließlich gegen die Strafbemessung richtete und der der Entscheidung zu Grunde gelegte Sachverhalt unstrittig und geklärt war (Paragraph 125 a, Absatz 3, Ziffer 4 und Ziffer 5, BDG).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 117 BDG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 117, BDG.

Von der Auferlegung eines Ersatzes der Kosten des Berufungsverfahrens war abzusehen, weil der Verfahrensaufwand lediglich auf die vom Disziplinaranwalt erhobene Berufung zurückzuführen ist und daher nicht im Sinne des § 117 Abs. 2 BDG vom Beschuldigten verursacht wurde. Der erstinstanzliche Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz in Höhe von 150 Euro bleibt aufrecht.Von der Auferlegung eines Ersatzes der Kosten des Berufungsverfahrens war abzusehen, weil der Verfahrensaufwand lediglich auf die vom Disziplinaranwalt erhobene Berufung zurückzuführen ist und daher nicht im Sinne des Paragraph 117, Absatz 2, BDG vom Beschuldigten verursacht wurde. Der erstinstanzliche Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz in Höhe von 150 Euro bleibt aufrecht.

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2013
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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