Norm
BDG §43 Abs1Schlagworte
ExekutivBea, Verletzung der Informationspflicht gegenüber strafrechtlich BeschuldigteText
Die Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt hat durch Abteilungsleiter Ministerialrat Mag. Manfred AICHBERGER als Senatsvorsitzenden sowie Abteilungsleiterin Oberrätin Mag. Verena WEISS und Ministerialrat Dipl.-Ing. Mag. Arthur MAURER als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates XI nach der am 6. September 2012 unter Mitwirkung der Schriftführerin Ministerialrätin Dr. Brigitte WILDMANN durchgeführten nichtöffentlichen Sitzung in der Disziplinarsache gegen Chefinspektor F über die Berufung 1.) des Beschuldigten, vertreten durch Dr. Wolf Günther AUER, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Priesterhausgasse 3/1/3, und 2.) des Stellvertreters des Disziplinaranwaltes bei der Bundespolizeidirektion Graz, Hofrat Dr. Gerhard LECKER, 8010 Graz, Paulustorgasse 8, gegen das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres, Senat 3, vom 22. März 2012, ausgefertigt am 26. März 2012, GZ: 21/8- DK/3/11, betreffend die Verhängung der Disziplinarstrafe des Verweises, zu Recht erkannt und beschlossen:Die Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt hat durch Abteilungsleiter Ministerialrat Mag. Manfred AICHBERGER als Senatsvorsitzenden sowie Abteilungsleiterin Oberrätin Mag. Verena WEISS und Ministerialrat Dipl.-Ing. Mag. Arthur MAURER als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates römisch elf nach der am 6. September 2012 unter Mitwirkung der Schriftführerin Ministerialrätin Dr. Brigitte WILDMANN durchgeführten nichtöffentlichen Sitzung in der Disziplinarsache gegen Chefinspektor F über die Berufung 1.) des Beschuldigten, vertreten durch Dr. Wolf Günther AUER, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Priesterhausgasse 3/1/3, und 2.) des Stellvertreters des Disziplinaranwaltes bei der Bundespolizeidirektion Graz, Hofrat Dr. Gerhard LECKER, 8010 Graz, Paulustorgasse 8, gegen das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres, Senat 3, vom 22. März 2012, ausgefertigt am 26. März 2012, GZ: 21/8- DK/3/11, betreffend die Verhängung der Disziplinarstrafe des Verweises, zu Recht erkannt und beschlossen:
1.) Der Berufung des Beschuldigten wegen Schuld wird hinsichtlich des Anschuldigungspunktes 1. des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses Folge gegeben und der Beamte diesbezüglich vom Vorwurf der Verletzung der ihm gemäß § 44 Abs. 1 BDG auferlegten Beamtenpflichten freigesprochen.1.) Der Berufung des Beschuldigten wegen Schuld wird hinsichtlich des Anschuldigungspunktes 1. des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses Folge gegeben und der Beamte diesbezüglich vom Vorwurf der Verletzung der ihm gemäß Paragraph 44, Absatz eins, BDG auferlegten Beamtenpflichten freigesprochen.
2.) Hinsichtlich des Anschuldigungspunktes 2. des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses wird der Berufung des Beschuldigten wegen Schuld hingegen nicht gefolgt und der in erster Instanz diesbezüglich erfolgte Schuldspruch bestätigt.
3.) Im Hinblick auf diese nunmehr rechtskräftig festgestellte Verletzung der in § 43 Abs. 1 BDG normierten Dienstpflichten durch den beschuldigten Beamten wird gemäß § 115 BDG von der Verhängung einer Disziplinarstrafe abgesehen.3.) Im Hinblick auf diese nunmehr rechtskräftig festgestellte Verletzung der in Paragraph 43, Absatz eins, BDG normierten Dienstpflichten durch den beschuldigten Beamten wird gemäß Paragraph 115, BDG von der Verhängung einer Disziplinarstrafe abgesehen.
4.) Dem Beschuldigten aufzuerlegende Verfahrenskosten sind im Berufungsverfahren nicht entstanden.
5.) Die Strafberufung des Stellvertreters des Disziplinaranwaltes wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.
B e g r ü n d u n g
I. Mit dem angefochtenen Disziplinarerkenntnis hat die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres zu Recht erkannt:römisch eins. Mit dem angefochtenen Disziplinarerkenntnis hat die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres zu Recht erkannt:
„Chefinspektor F ist gem. § 126 Abs 2 BDG schuldig,„Chefinspektor F ist gem. Paragraph 126, Absatz 2, BDG schuldig,
er hat
1. am 04. Februar 2011, um 08:33 Uhr den Anlassbericht B5/762/2011, betreffend des Verdachts des Amtsmissbrauchs durch AbtInsp T, GrInsp K und B, unmittelbar bei der Korruptionsstaatsanwaltschaft eingebracht, obwohl die Berichtspflicht erlassgemäß dem Bundesamt für Korruptionsbekämpfung oblag;
2. es unterlassen, die in diesem Bericht als Beschuldigte geführten Polizeibeamten AbtInsp T und GrInsp K vom Gegenstand des gegen sie bestehenden Tatverdachts (§§ 49, 50 StPO) zu informieren und sie über ihre Rechte im Strafverfahren zu belehren.2. es unterlassen, die in diesem Bericht als Beschuldigte geführten Polizeibeamten AbtInsp T und GrInsp K vom Gegenstand des gegen sie bestehenden Tatverdachts (Paragraphen 49, 50, StPO) zu informieren und sie über ihre Rechte im Strafverfahren zu belehren.
Der Beamte hat somit seine Dienstpflichten nach
* § 44 Abs. 1 BDG iVm Punkt 4.1. des Erlasses BMI-OA1300/0270- II/1/c/2009, nämlich die Weisungen der Vorgesetzten zu befolgen (Punkt 1.)* Paragraph 44, Absatz eins, BDG in Verbindung mit Punkt 4.1. des Erlasses BMI-OA1300/0270- II/1/c/2009, nämlich die Weisungen der Vorgesetzten zu befolgen (Punkt 1.)
* § 43 Abs. 1 BDG, nämlich seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung zu besorgen (zu Punkt 2.) und* Paragraph 43, Absatz eins, BDG, nämlich seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung zu besorgen (zu Punkt 2.) und
gemäß § 91 BDG schuldhaft verletzt.gemäß Paragraph 91, BDG schuldhaft verletzt.
Gegen den Beschuldigten Chefinspektor F wird gemäß § 92 Abs. 1 Zi. 1 BDG die Disziplinarstrafe des Verweises verhängt.Gegen den Beschuldigten Chefinspektor F wird gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Zi. 1 BDG die Disziplinarstrafe des Verweises verhängt.
Dem Beschuldigten werden gemäß § 117 Abs. 2 BDG keine Kosten des Disziplinarverfahrens auferlegt. Die ihm erwachsenen Kosten hat er selbst zu tragen.“Dem Beschuldigten werden gemäß Paragraph 117, Absatz 2, BDG keine Kosten des Disziplinarverfahrens auferlegt. Die ihm erwachsenen Kosten hat er selbst zu tragen.“
In der Begründung ihrer Entscheidung führte die Erstinstanz wörtlich aus wie folgt
„Chefinspektor F ist Polizeibeamter des Landespolizeikommandos für Kärnten und verrichtet beim BPK K Dienst als Kriminalreferent. Laut Meldung der Dienstbehörde ist er mit der Fachaufsicht über mehr als 100 Bedienstete betraut und als StPO-Trainer ausgebildet.
Strafverfahren:
Das Strafverfahren wegen des Verdachtes des Amtsmissbrauchs durch ChefInsp F, Zahl 728 3 St 16/11i-1, im Zusammenhang mit Erhebungen gegen B, wurde von der StA K am 13. Juli 2011 eingestellt (davon erlangte die Disziplinarkommission am 19. Juli 2011 Kenntnis), das wegen des Verdachts der Verleumdung wurde am 25. Oktober 2011 eingestellt.
Dienstpflichtverletzung
Der nunmehrige Vorwurf Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, ergibt sich aus der Disziplinaranzeige des LPK K, GZ 6520/7-PA3/11 vom 08. Juli 2011 (bei der DK eingelangt am 15. Juli 2011) samt vorgelegter Beilagen, insbesondere den Akten des Strafverfahrens.
(Von der wörtlichen Wiedergabe des detaillierten Sachverhaltes wird hier – um Wiederholungen zu vermeiden – abgesehen)
Die Disziplinarkommission hat dazu erwogen:
§ 49 StPO Der Beschuldigte hat insbesondere das Recht,Paragraph 49, StPO Der Beschuldigte hat insbesondere das Recht,
1. vom Gegenstand des gegen ihn bestehenden Verdachts sowie über seine wesentlichen Rechte im Verfahren informiert zu werden,
4. sich zum Vorwurf zu äußern oder nicht auszusagen sowie nach Maßgabe der §§ 58, 59 Abs. 1 und 164 Abs. 1 mit einem Verteidiger Kontakt aufzunehmen und sich mit ihm zu besprechen.4. sich zum Vorwurf zu äußern oder nicht auszusagen sowie nach Maßgabe der Paragraphen 58, 59, Absatz eins und 164 Absatz eins, mit einem Verteidiger Kontakt aufzunehmen und sich mit ihm zu besprechen.
§ 50 StPO Jeder Beschuldigte ist durch die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft sobald wie möglich über das gegen ihn geführte Ermittlungsverfahren und den gegen ihn bestehenden Tatverdacht sowie über seine wesentlichen Rechte im Verfahren (§§ 49, 164 Abs. 1) zu informieren. Dies darf nur so lange unterbleiben als besondere Umstände befürchten lassen, dass ansonsten der Zweck der Ermittlungen gefährdet wäre, insbesondere weil Ermittlungen oder Beweisaufnahmen durchzuführen sind, deren Erfolg voraussetzt, dass der Beschuldigte keine Kenntnis von den gegen ihn geführten Ermittlungen hat.Paragraph 50, StPO Jeder Beschuldigte ist durch die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft sobald wie möglich über das gegen ihn geführte Ermittlungsverfahren und den gegen ihn bestehenden Tatverdacht sowie über seine wesentlichen Rechte im Verfahren (Paragraphen 49,, 164 Absatz eins,) zu informieren. Dies darf nur so lange unterbleiben als besondere Umstände befürchten lassen, dass ansonsten der Zweck der Ermittlungen gefährdet wäre, insbesondere weil Ermittlungen oder Beweisaufnahmen durchzuführen sind, deren Erfolg voraussetzt, dass der Beschuldigte keine Kenntnis von den gegen ihn geführten Ermittlungen hat.
Erlass des BMI OA1300/0270-II/1/c/2009, vom 30. Dezember 2009 (Einführungserlass Bundesamt für Korruptionsbekämpfung) Punkt 4.1. Allgemeines
Die Berichtspflicht gemäß § 100 StPO an die KStA wird von diesem sichergestellt. Eine Berichterstattung nach der StPO an die sonst örtlich zuständige StA durch die Sicherheitsbehörden und – dienststellen hat daher bis zu einer allfälligen Übertragung des Verfahrens an eine andere StA oder sonstige Anordnung durch das BAK zu unterbleiben.Die Berichtspflicht gemäß Paragraph 100, StPO an die KStA wird von diesem sichergestellt. Eine Berichterstattung nach der StPO an die sonst örtlich zuständige StA durch die Sicherheitsbehörden und – dienststellen hat daher bis zu einer allfälligen Übertragung des Verfahrens an eine andere StA oder sonstige Anordnung durch das BAK zu unterbleiben.
Einstellung durch die Staatsanwaltschaft
Einer Einstellung des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft kommt keine Bindungswirkung der Disziplinarbehörde im Sachverhaltsbereich zu. Die für die Zurücklegung der gegen den Beschuldigten erhobenen Strafanzeige maßgeblichen Gründe sind für das Disziplinarverfahren schon deswegen von keinerlei Relevanz, weil die Disziplinarbehörde gemäß § 95 Abs. 2 BDG nur an ein rechtskräftiges strafgerichtliches Urteil gebunden ist.Einer Einstellung des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft kommt keine Bindungswirkung der Disziplinarbehörde im Sachverhaltsbereich zu. Die für die Zurücklegung der gegen den Beschuldigten erhobenen Strafanzeige maßgeblichen Gründe sind für das Disziplinarverfahren schon deswegen von keinerlei Relevanz, weil die Disziplinarbehörde gemäß Paragraph 95, Absatz 2, BDG nur an ein rechtskräftiges strafgerichtliches Urteil gebunden ist.
Es sind daher im Falle der Zurückziehung des Strafantrages die für die disziplinäre Verfolgung wesentlichen Gesichtspunkte von der Disziplinarbehörde selbständig zu beurteilen und es kann nicht übersehen werden, dass die strafrechtliche und die disziplinäre Verantwortlichkeit eine in weiten Bereichen verschiedene Zielsetzung haben.
Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 1 BDGDienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz eins, BDG
Gemäß § 43 Abs. 1 BDG hat der Beamte seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und engagiert aus eigenem zu erfüllen. Er darf also während der Ausübung seines Dienstes keine strafbaren Handlungen begehen (VwGH 4.9.1990, 88/09/0013) und muss die ihm übertragenen Aufgaben unter strikter Beachtung der Gesetzes- und Vorschriftenlage vollziehen. Seine Pflicht zur rechtmäßigen Erfüllung der dienstlichen Aufgaben verletzt der Beamte immer dann, wenn er bei der Vollziehung gegen gesetzliche Bestimmungen (z.B. strafprozessuale Vorschriften) verstößt. Ein Verstoß gegen etwa in der StPO normierte Pflichten stellt daher gleichzeitig einen disziplinarrechtlich zu ahndenden Verstoß gegen § 43 Abs. 1 BDG dar.Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, BDG hat der Beamte seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und engagiert aus eigenem zu erfüllen. Er darf also während der Ausübung seines Dienstes keine strafbaren Handlungen begehen (VwGH 4.9.1990, 88/09/0013) und muss die ihm übertragenen Aufgaben unter strikter Beachtung der Gesetzes- und Vorschriftenlage vollziehen. Seine Pflicht zur rechtmäßigen Erfüllung der dienstlichen Aufgaben verletzt der Beamte immer dann, wenn er bei der Vollziehung gegen gesetzliche Bestimmungen (z.B. strafprozessuale Vorschriften) verstößt. Ein Verstoß gegen etwa in der StPO normierte Pflichten stellt daher gleichzeitig einen disziplinarrechtlich zu ahndenden Verstoß gegen Paragraph 43, Absatz eins, BDG dar.
Im konkreten Fall legen §§ 49 und 50 StPO – wie oben dargestellt – bestimmte Beschuldigtenrechte fest. Damit soll der Legitimationsfunktion des Strafrechts und dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs, welcher sich wiederum aus Artikel 6 Abs. 3 MRK ergibt, Genüge getan werden. Der Beschuldigte ist ‚Beteiligter‘ im Strafverfahren, dem als zentrales Recht zusteht, sich zu verteidigen. Dieses Recht schlägt sich in konkreten, situationsbedingten Verfahrensrechten (Recht auf Rechtsbelehrung - § 50 StPO; Kenntnisnahme des bestehenden Tatverdachts - § 49 StPO) nieder. Beteiligung am Verfahren bedeutet somit Möglichkeit und Berechtigung zur aktiven Mitwirkung. Der Beschuldigte hat also das Recht, sobald wie möglich über seine verfahrensrechtliche Stellung, den Tatverdacht und seine wesentlichen Rechte im Verfahren informiert zu werden. Die konkrete Informationspflicht trifft jenes Organ, die die jeweilige Ermittlung gesetzt hat, die für die Stellung der betreffenden Person als Beschuldigter konstitutiv ist.Im konkreten Fall legen Paragraphen 49 und 50 StPO – wie oben dargestellt – bestimmte Beschuldigtenrechte fest. Damit soll der Legitimationsfunktion des Strafrechts und dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs, welcher sich wiederum aus Artikel 6 Absatz 3, MRK ergibt, Genüge getan werden. Der Beschuldigte ist ‚Beteiligter‘ im Strafverfahren, dem als zentrales Recht zusteht, sich zu verteidigen. Dieses Recht schlägt sich in konkreten, situationsbedingten Verfahrensrechten (Recht auf Rechtsbelehrung - Paragraph 50, StPO; Kenntnisnahme des bestehenden Tatverdachts - Paragraph 49, StPO) nieder. Beteiligung am Verfahren bedeutet somit Möglichkeit und Berechtigung zur aktiven Mitwirkung. Der Beschuldigte hat also das Recht, sobald wie möglich über seine verfahrensrechtliche Stellung, den Tatverdacht und seine wesentlichen Rechte im Verfahren informiert zu werden. Die konkrete Informationspflicht trifft jenes Organ, die die jeweilige Ermittlung gesetzt hat, die für die Stellung der betreffenden Person als Beschuldigter konstitutiv ist.
Aus der vorgelegten Aktenlage ergibt sich, dass ChefInsp F zum Zeitpunkt der Erstattung des Anlassberichts B5/762/2011 (nachvollziehbar) von einer strafgerichtlichen Verantwortung der Beamten T und K ausging und diese sowohl auf dem Anlassbericht selbst, als auch auf dem Vorlageschreiben an die KStA ausdrücklich als Beschuldigte (§ 302 StGB) führt.Aus der vorgelegten Aktenlage ergibt sich, dass ChefInsp F zum Zeitpunkt der Erstattung des Anlassberichts B5/762/2011 (nachvollziehbar) von einer strafgerichtlichen Verantwortung der Beamten T und K ausging und diese sowohl auf dem Anlassbericht selbst, als auch auf dem Vorlageschreiben an die KStA ausdrücklich als Beschuldigte (Paragraph 302, StGB) führt.
In diesem Zusammenhang wird noch einmal der zeitliche Ablauf des Anfalls bzw. der Erhebungen im gegenständlichen Fall aufgezeigt:
1. 09.12.2010:
Oberflächliche Tagesmeldung über Selbstmordversuch O. 2. 10.12.2010:
Akt wurde im PAD bereits auf versendet gestellt, ohne weitere
Erhebungen zu führen.
3. 16.12.2010:
Aufforderung zur Stellungnahme durch den Beschuldigten.
4. 20.12.2010:
Stellungnahme des GI K. Es wurden mit dem Opfer und jener Person, die ihn aufgefunden hatte, NS aufgenommen. Nun wurde auch bekannt, dass Ferkel verendet waren.
5. 28.12.2010:
Durchführung eigener akribischer Erhebungen durch den Beschuldigten über Selbstmordversuch und nach dem Bundestierschutzgesetz mit umfangreicher Lichtbildbeilage. 6. 02.01.2011:
AV über Erhebungen durch GI K nach dem Meldegesetz. Keine
Übertretungen festgestellt.
7. 19.01.2011:
Eigene Erhebungen durch den Beschuldigten in AV festgehalten.
Dabei wurden mehrere Übertretungen nach dem Meldegesetz
festgestellt.
8. 31.01.2011:
Anlass-Bericht an die KStA und das BAK. Darin wurden alle durch die Erhebungen bekanntgewordenen Ergebnisse verarbeitet. Er war sich also – was sich schon aus seinen umfangreich und akribisch ausgeführten Ermittlungsergebnissen im Anlassbericht deutlich ergibt – bereits am 28.12.2010 (SM-Versuch) bzw. am 19.01.2011 (Meldegesetz) über die prozessuale Stellung der beiden Polizeibeamten als Beschuldigte im Klaren. Er hätte sie daher zum bestehenden Tatverdacht vernehmen (befragen) und über ihre Rechte und ihre Stellung als Beschuldigter belehren müssen. Dies hat er unterlassen; er hat die Beamten dadurch in ihren strafprozessualen Rechten als Beschuldigter verkürzt und die Bestimmungen der §§ 49, 50 StPO nicht eingehalten.Anlass-Bericht an die KStA und das BAK. Darin wurden alle durch die Erhebungen bekanntgewordenen Ergebnisse verarbeitet. Er war sich also – was sich schon aus seinen umfangreich und akribisch ausgeführten Ermittlungsergebnissen im Anlassbericht deutlich ergibt – bereits am 28.12.2010 (SM-Versuch) bzw. am 19.01.2011 (Meldegesetz) über die prozessuale Stellung der beiden Polizeibeamten als Beschuldigte im Klaren. Er hätte sie daher zum bestehenden Tatverdacht vernehmen (befragen) und über ihre Rechte und ihre Stellung als Beschuldigter belehren müssen. Dies hat er unterlassen; er hat die Beamten dadurch in ihren strafprozessualen Rechten als Beschuldigter verkürzt und die Bestimmungen der Paragraphen 49, 50, StPO nicht eingehalten.
Der Einwand des Beschuldigten, eine Verständigung der verdächtigen Beamten sei nach Bekanntwerden der ihnen vorgeworfenen Tatbestände völlig untunlich und aus ermittlungs- und kriminaltaktischen Gründen auf keinen Fall geboten gewesen, da er eine Auswertung von Rufdaten und Standortdaten von vier Telefonen vorgesehen habe, wird vom erkennenden Senat nicht geteilt. Ein Aufschub der Rechtsbelehrung ist nach dem Gesetz nur zulässig, wenn auf Grund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass andernfalls der Erfolg einzelner Ermittlungen gefährdet werden würde. Dies liegt nach Meinung des Senates nicht vor.
Eine Rufdatenauswertung hätte über Inhalte von Telefongesprächen keine Auskunft gegeben. Aber auch eine Standortbestimmung der Beteiligten wäre für ein Verfahren nach § 302 StGB ohne Belang gewesen, da es für das Gericht bzw. die Staatsanwaltschaft unerheblich ist, ob die Beamten ihre Erhebungen vor Ort oder vom Schreibtisch aus gemacht haben. Diese und auch die anderen vom Beschuldigten angegebenen Gründe für eine Rufdatenauswertung oder Standortbestimmung hätten nach Meinung des Senats unter Umständen für eine disziplinäre Beurteilung der Vorgehensweise der betroffenen Polizeibeamten Bedeutung gehabt, nicht aber für deren nach dem StGB zu wertenden Handlungen. Dem Beschuldigten hätte somit bewusst sein müssen, dass eventuelle Anträge auf eine Rufdatenauswertung oder eine Standortbestimmung erfolglos sein würden. Der erkennende Senat wertet diese Aussage des Beschuldigten, so wie der Disziplinaranwalt, als konstruierte Schutzbehauptung.Eine Rufdatenauswertung hätte über Inhalte von Telefongesprächen keine Auskunft gegeben. Aber auch eine Standortbestimmung der Beteiligten wäre für ein Verfahren nach Paragraph 302, StGB ohne Belang gewesen, da es für das Gericht bzw. die Staatsanwaltschaft unerheblich ist, ob die Beamten ihre Erhebungen vor Ort oder vom Schreibtisch aus gemacht haben. Diese und auch die anderen vom Beschuldigten angegebenen Gründe für eine Rufdatenauswertung oder Standortbestimmung hätten nach Meinung des Senats unter Umständen für eine disziplinäre Beurteilung der Vorgehensweise der betroffenen Polizeibeamten Bedeutung gehabt, nicht aber für deren nach dem StGB zu wertenden Handlungen. Dem Beschuldigten hätte somit bewusst sein müssen, dass eventuelle Anträge auf eine Rufdatenauswertung oder eine Standortbestimmung erfolglos sein würden. Der erkennende Senat wertet diese Aussage des Beschuldigten, so wie der Disziplinaranwalt, als konstruierte Schutzbehauptung.
Dem Einwand des Beschuldigten, in ähnlich gelagerten Fällen sei es zu keiner disziplinären Verfolgung gekommen, kann der erkennende Senat nichts abgewinnen, weil es dem Beschuldigten in subjektiver Hinsicht nicht zugutekommen kann, dass seine Handlungsweise auf eine, nach seiner Behauptung nach, bei anderen Dienststellen bestehende außerrechtliche, dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung widersprechende Übung (Toleranz) zurückzuführen ist, weil er sich an den Rechtsvorschriften und an der Praxis zu orientieren hat. (VerwGH., 28. April 1982. ZI. 82/09/0004, Slg. NF. Nr. 10.722/A.)
Erschwerend kommt beim Beschuldigten noch hinzu, dass er als Kriminaldienstreferent und Vorgesetzter von mehr als 100 Mitarbeitern eine besondere Vorbildfunktion hat. Gerade von ihm – der noch dazu als StPO-Trainer Beamte hinsichtlich der Einhaltung der strafprozessualen Bestimmungen geschult hat – muss daher besondere Sorgfalt und Rechtstreue erwartet werden. Diesen hohen Ansprüchen wurde der Beschuldigte nicht gerecht; er hat daher einer Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 1 BDG begangen.Erschwerend kommt beim Beschuldigten noch hinzu, dass er als Kriminaldienstreferent und Vorgesetzter von mehr als 100 Mitarbeitern eine besondere Vorbildfunktion hat. Gerade von ihm – der noch dazu als StPO-Trainer Beamte hinsichtlich der Einhaltung der strafprozessualen Bestimmungen geschult hat – muss daher besondere Sorgfalt und Rechtstreue erwartet werden. Diesen hohen Ansprüchen wurde der Beschuldigte nicht gerecht; er hat daher einer Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz eins, BDG begangen.
Dienstpflichtverletzung nach § 44 Abs. 1 BDGDienstpflichtverletzung nach Paragraph 44, Absatz eins, BDG
Gemäß § 44 Abs. 1 BDG hat der Beamte die Weisungen seiner Vorgesetzten zu befolgen. Das bedeutet, dass er sowohl die vom Bundesministerium für Inneres verlautbarten Erlässe, sowie auch schriftliche Befehle des zuständigen Landespolizeikommandos und schriftliche oder mündliche Befehle/Dienstaufträge seiner Vorgesetzten zu befolgen hat. Gerade die Befolgung von Weisungen ist in einem militärisch organisierten Wachkörper wie der Exekutive Voraussetzung dafür, eine dem gesetzlichen Auftrag entsprechende Erfüllung der sicherheits- und kriminalpolizeilichen Aufgaben zu garantieren. Wie auch die Disziplinaroberkommission schon wiederholt entschieden hat, zählen Verletzungen der Dienstpflicht nach § 44 Abs. 1 BDG zu den schwerwiegenden Verfehlungen gegen die grundlegendsten Pflichten im Rahmen eines jeden Beamtendienstverhältnisses und ist die Befolgung von dienstlichen Anordnungen für den ordnungsgemäßen sowie effizienten Ablauf des Dienstes von essentieller Bedeutung (57/8-DOK/08 vom 11.11.2008 ).Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, BDG hat der Beamte die Weisungen seiner Vorgesetzten zu befolgen. Das bedeutet, dass er sowohl die vom Bundesministerium für Inneres verlautbarten Erlässe, sowie auch schriftliche Befehle des zuständigen Landespolizeikommandos und schriftliche oder mündliche Befehle/Dienstaufträge seiner Vorgesetzten zu befolgen hat. Gerade die Befolgung von Weisungen ist in einem militärisch organisierten Wachkörper wie der Exekutive Voraussetzung dafür, eine dem gesetzlichen Auftrag entsprechende Erfüllung der sicherheits- und kriminalpolizeilichen Aufgaben zu garantieren. Wie auch die Disziplinaroberkommission schon wiederholt entschieden hat, zählen Verletzungen der Dienstpflicht nach Paragraph 44, Absatz eins, BDG zu den schwerwiegenden Verfehlungen gegen die grundlegendsten Pflichten im Rahmen eines jeden Beamtendienstverhältnisses und ist die Befolgung von dienstlichen Anordnungen für den ordnungsgemäßen sowie effizienten Ablauf des Dienstes von essentieller Bedeutung (57/8-DOK/08 vom 11.11.2008 ).
Aus der Aktenlage ergibt sich, dass ChefInsp F den Anlassbericht B 5/762/2011 am 03. Februar 2011, um 18:15 Uhr, der Korruptionsstaatsanwaltschaft unmittelbar vorgelegt hat. Aufgrund seiner Meldung vom 03. Februar 2011 an das BAK ging aber die Zuständigkeit hinsichtlich der weiteren Erhebungen und der Entscheidung über die Vorlage eines Anlassberichts gemäß Punkt 4.1 des Erlasses BMI-OA1300/0270-II/1/c/2009 auf das BAK über. Die Berichtspflicht gemäß § 100a StPO (Berichte an die KStA) wird erlassgemäß vom BAK sichergestellt. Zum Zeitpunkt der Vorlage des Anlassberichts an die KStA lag keine anderslautende Verfügung des BAK vor; der Beschuldigte hätte daher keinesfalls eigenmächtig handeln und den Bericht vorlegen dürfen. Er hat daher seine Dienstpflichten nach § 44 Abs. 1 BDG verletzt.Aus der Aktenlage ergibt sich, dass ChefInsp F den Anlassbericht B 5/762/2011 am 03. Februar 2011, um 18:15 Uhr, der Korruptionsstaatsanwaltschaft unmittelbar vorgelegt hat. Aufgrund seiner Meldung vom 03. Februar 2011 an das BAK ging aber die Zuständigkeit hinsichtlich der weiteren Erhebungen und der Entscheidung über die Vorlage eines Anlassberichts gemäß Punkt 4.1 des Erlasses BMI-OA1300/0270-II/1/c/2009 auf das BAK über. Die Berichtspflicht gemäß Paragraph 100 a, StPO (Berichte an die KStA) wird erlassgemäß vom BAK sichergestellt. Zum Zeitpunkt der Vorlage des Anlassberichts an die KStA lag keine anderslautende Verfügung des BAK vor; der Beschuldigte hätte daher keinesfalls eigenmächtig handeln und den Bericht vorlegen dürfen. Er hat daher seine Dienstpflichten nach Paragraph 44, Absatz eins, BDG verletzt.
Die Diskrepanz bezüglich der Eingabe des Anlassberichtes durch den Beschuldigten am 03. Februar 2011, um 18:15 Uhr und der Einbringung dieses Berichtes bei der Korruptionsstaatsanwaltschaft am 04. Februar 2011, um 08:33 Uhr ergibt sich dadurch, dass der zuständige Beamte dieser Behörde den Akt erst zu diesem Zeitpunkt geöffnet hat, was vom System registriert wurde.
Dem Einwand des Beschuldigten, dass es sich beim gegenständlichen Akt um den ersten handelt, den er an die Korruptionsanwaltschaft zu versenden hatte und er keine diesbezügliche Schulung erhalten habe, kann vom Senat nicht gefolgt werden, da ChefInsp F während der Verhandlung eingeräumt hat, den Erlass zwar gekannt, Details aber vergessen zu haben. Es gehört zu seinen Verpflichtungen, sich Kenntnisse aller Vorschriften, vor allem natürlich in seinem Bereich, dem Kriminalreferat – zu besorgen.
Strafbemessung – § 93 BDGStrafbemessung – Paragraph 93, BDG
Gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung; dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Zu berücksichtigen sind aber auch die bisherigen dienstlichen Leistungen, sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistung. Der erkennende Senat hat sich nach der jüngsten Judikatur des VwGH jedenfalls ein umfassendes Bild des Beschuldigten zu machen und dann eine Prognose zu stellen, inwieweit und in welchem Ausmaße eine Bestrafung notwendig ist. Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist nicht nur maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wurde, sondern es muss die Bestrafung weiters grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlung stehen und sie muss spezial- und generalpräventiv erforderlich sein. Innerhalb des Schuldrahmens darf keine strengere Strafe verhängt werden, als sie aus Gründen der Spezialprävention notwendig erscheint (vgl. Kucsko-Stadlmayer,Gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung; dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Zu berücksichtigen sind aber auch die bisherigen dienstlichen Leistungen, sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistung. Der erkennende Senat hat sich nach der jüngsten Judikatur des VwGH jedenfalls ein umfassendes Bild des Beschuldigten zu machen und dann eine Prognose zu stellen, inwieweit und in welchem Ausmaße eine Bestrafung notwendig ist. Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist nicht nur maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wurde, sondern es muss die Bestrafung weiters grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlung stehen und sie muss spezial- und generalpräventiv erforderlich sein. Innerhalb des Schuldrahmens darf keine strengere Strafe verhängt werden, als sie aus Gründen der Spezialprävention notwendig erscheint vergleiche Kucsko-Stadlmayer,
Das Disziplinarrecht der Beamten3, 78 ff und ihr folgend das Erkenntnis des verstärkten Senates des VwGH vom 14.11.2007, 2005/09/0115).
Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.
Ein Einstellungsgrund nach § 118 BDG ist aufgrund der Schwere der Dienstpflichtverletzungen nicht gegeben. Mangelnde Strafwürdigkeit nach § 118 Abs. 1 Ziffer 4 BDG wäre darüber hinaus nur dann anzunehmen, wenn kumulativ sowohl die disziplinäre Schuld des Beschuldigten als gering einzuschätzen ist, eine Disziplinierung zur Wahrung des dienstlichen, durch das Disziplinarrecht geschützten Interesses nicht notwendig erscheint, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und eine Bestrafung auch unter dem Gesichtspunkt der Spezial- und Generalprävention nicht geboten ist (vgl. Berufungskommission 4.4.2003, GZ 130/10-BK/03; 2.2.2006, GZ 160/12-BK/05 u.a.). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.Ein Einstellungsgrund nach Paragraph 118, BDG ist aufgrund der Schwere der Dienstpflichtverletzungen nicht gegeben. Mangelnde Strafwürdigkeit nach Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 4 BDG wäre darüber hinaus nur dann anzunehmen, wenn kumulativ sowohl die disziplinäre Schuld des Beschuldigten als gering einzuschätzen ist, eine Disziplinierung zur Wahrung des dienstlichen, durch das Disziplinarrecht geschützten Interesses nicht notwendig erscheint, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und eine Bestrafung auch unter dem Gesichtspunkt der Spezial- und Generalprävention nicht geboten ist vergleiche Berufungskommission 4.4.2003, GZ 130/10-BK/03; 2.2.2006, GZ 160/12-BK/05 u.a.). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Aber auch eine Bestrafung im Sinne des § 115 BDG 1979 hätte nicht genügt. Diesbezüglich wird auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes hingewiesen, wonach mit der unberechtigten Ablehnung der Befolgung einer Weisung gegen eine grundsätzliche Bestimmung des Dienstrechtes verstoßen wird, was nicht für die Verhängung der geringsten Disziplinarstrafe spricht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Februar 1991, Zl. 90/09/0180).Aber auch eine Bestrafung im Sinne des Paragraph 115, BDG 1979 hätte nicht genügt. Diesbezüglich wird auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes hingewiesen, wonach mit der unberechtigten Ablehnung der Befolgung einer Weisung gegen eine grundsätzliche Bestimmung des Dienstrechtes verstoßen wird, was nicht für die Verhängung der geringsten Disziplinarstrafe spricht vergleiche das hg. Erkenntnis vom 21. Februar 1991, Zl. 90/09/0180).
Eine Bestrafung aus den Gründen der Spezialprävention war schon deshalb notwendig, weil der Beschuldigte auch während der Verhandlung nicht eindeutig davon überzeugt war, etwas falsch gemacht zu haben. Er hat somit die notwendige Einsicht vermissen lassen. Sein Verhalten darf auf keinen Fall bagatellisiert werden. Weiters muss als erschwerend die durch sein Verhalten, insbesondere durch die Behandlung der die Amtshandlung führenden Polizeibeamten, negativ beeinflusste Vorbildwirkung eines dienstführenden Beamten der mittleren Führungsschicht angeführt werden.
Dem gegenüber waren die bisherige Unbescholtenheit und die positiv zu bewertende Dienstbeschreibung als Minderungsgründe zu werten. Bei Gegenüberstellung dieser Umstände war als Strafrahmen ein Verweis als ausreichend zu erachten. Der erkennende Senat vermeint, dass das gewählte Strafausmaß ausreichen wird, um den Beschuldigten neuerlich an seine Dienstpflichten zu erinnern und ihn zu einer ordentlichen, seiner Treuepflicht entsprechenden Dienstverrichtung anzuhalten.“
II. Gegen dieses Disziplinarerkenntnis erhob zunächst der rechtsfreundlich vertretende Beschuldigte rechtzeitig Berufung:römisch zwei. Gegen dieses Disziplinarerkenntnis erhob zunächst der rechtsfreundlich vertretende Beschuldigte rechtzeitig Berufung:
„Das Disziplinarerkenntnis wird seinem gesamten Inhalte nach angefochten.
Als Berufungsgründe werden wesentliche Verletzung von Verfahrensvorschriften, Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtige Beurteilung sowohl der Schuld- als auch der Straffrage geltend gemacht.
Aus den angeführten Gründen stellt der Disziplinarbeschuldigte an die Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt nachstehende
A N T R Ä G E :
a) es wolle eine mündliche Verhandlung anberaumt werden
und
b) der Disziplinarbeschuldigte in Stattgebung seiner Berufung von den ihm angelasteten Disziplinarvergehen der Verletzung der Dienstpflicht freigesprochen werden.
III. Mit Schriftsatz vom 20.4.2012 brachte auch der Stellvertreter des Disziplinaranwaltes gegen das erstinstanzliche Disziplinarerkenntnis B e r u f u n g gegen die Höhe der verhängten Strafe wegen rechtswidriger Ermessensausübung bei der Strafbemessung.römisch drei. Mit Schriftsatz vom 20.4.2012 brachte auch der Stellvertreter des Disziplinaranwaltes gegen das erstinstanzliche Disziplinarerkenntnis B e r u f u n g gegen die Höhe der verhängten Strafe wegen rechtswidriger Ermessensausübung bei der Strafbemessung.
Es wird daher der
A n t r a g
gestellt,
gegen CI F wegen Übertretung der eingangs angeführten Verletzungen des BDG (§ 44 Abs. 1 und § 43 Abs. 2 BDG) eine Geldbuße in der Höhe von € 200,-- zu verhängen.“ gegen CI F wegen Übertretung der eingangs angeführten Verletzungen des BDG (Paragraph 44, Absatz eins und Paragraph 43, Absatz 2, BDG) eine Geldbuße in der Höhe von € 200,-- zu verhängen.“
IV. Der rechtsfreundlich vertretende beschuldigte Beamte brachte mit Schriftsatz vom 23.5.2012 eine Gegenausführung gegen diese Berufung des stellvertretenden Disziplinaranwaltes ein, in der errömisch vier. Der rechtsfreundlich vertretende beschuldigte Beamte brachte mit Schriftsatz vom 23.5.2012 eine Gegenausführung gegen diese Berufung des stellvertretenden Disziplinaranwaltes ein, in der er
1. beantragt,
die Berufung des stellvertretenden Disziplinaranwaltes gegen das Erkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres vom 22.03.20121 als verspätet zurückzuweisen.
2. In der Sache:
Für den Fall, dass die Berufung des stellvertretenden Disziplinaranwaltes gegen das erstinstanzliche Disziplinarerkenntnis als rechtzeitig qualifiziert werden sollte, ist der Strafberufung des stellvertretenden Disziplinaranwaltes Nachstehendes entgegenzuhalten:
Zunächst wird ausdrücklich auf die Ausführungen in der Berufung des Disziplinarbeschuldigten vom 19.04.2012 Seite 7 lit. e verwiesen.Zunächst wird ausdrücklich auf die Ausführungen in der Berufung des Disziplinarbeschuldigten vom 19.04.2012 Seite 7 Litera e, verwiesen.
In Pkt. 4.1. des verfahrensgegenständlichen Erlasses Allgemeines wird im zweiten Satz wörtlich ausgeführt: Eine Berichterstattung nach der StPO an die sonst örtlich zuständige StA durch die Sicherheitsbehörden und dienststellen hat daher bis zu einer allfälligen Übertragung des Verfahrens an eine andere StA oder sonstigen Anordnungen durch das BAK zu unterbleiben.
Nun hat der Disziplinarbeschuldigte den Anlassbericht nicht an die sonst örtlich zuständige StA übersendet, sondern an die KStA und das BAK.
Aus dieser Vorgangsweise des Disziplinarbeschuldigten kann kein Verstoß gegen Erlass BMI-OA 1300/0270-II/1/c/2009 und damit kein disziplinarrechtlich relevantes Verhalten abgeleitet werden. Bei wörtlicher Interpretation des Punktes 4.1. Allgemeines Absatz 1 des obzitierten Erlasses ist die vom Disziplinarbeschuldigten gewählte Vorgangsweise jedenfalls rechtens.
Bei anderer Interpretation der obzitierten Ausführungen des Erlasses wäre die Vorgangsweise des Disziplinarbeschuldigten jedenfalls vertretbar und der Schuldvorwurf gegenüber dem Disziplinarbeschuldigten unbegründet.
Jedenfalls ist – geht man von einem gegenständlich nicht
vorliegenden rechtswidrigen Verhalten des Disziplinarbeschuldigten aus der objektive Unrechtsgehalt derart gering, dass dies jedenfalls disziplinarrechtlich zu vernachlässigen ist.
Der Disziplinarbeschuldigte wiederholt die mit Berufung vom 19.04.2012 gestellten Anträge.“
V. Die Disziplinaroberkommission hat hierzu erwogen:römisch fünf. Die Disziplinaroberkommission hat hierzu erwogen:
V.1. Zur Berufung wegen Schuld:römisch fünf.1. Zur Berufung wegen Schuld:
V.1.1. Zu Spruchpunkt 1. des angefochtenenrömisch fünf.1.1. Zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen
Disziplinarerkenntnisses:
Im angefochtenen Disziplinarerkenntnis wird ChefInsp F zunächst zur Last gelegt, einen konkret bezeichneten Anlassbericht betreffend den Verdacht der Begehung des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt durch drei namentlich genannte Personen unmittelbar bei der Korruptionsstaatsanwaltschaft eingebracht zu haben, obwohl die Berichtspflicht erlassgemäß dem Bundesamt für Korruptionsbekämpfung oblag. Durch diese Vorgangsweise habe der Beamte gegen seine in § 44 Abs. 1 BDG iVm Punkt 4.1. des Erlasses BMI-OA1300/0270-II/1/c/2009, normierte Dienstpflicht, Weisungen seiner Vorgesetzten zu befolgen iSd § 91 BDG schuldhaft verstoßen.Im angefochtenen Disziplinarerkenntnis wird ChefInsp F zunächst zur Last gelegt, einen konkret bezeichneten Anlassbericht betreffend den Verdacht der Begehung des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt durch drei namentlich genannte Personen unmittelbar bei der Korruptionsstaatsanwaltschaft eingebracht zu haben, obwohl die Berichtspflicht erlassgemäß dem Bundesamt für Korruptionsbekämpfung oblag. Durch diese Vorgangsweise habe der Beamte gegen seine in Paragraph 44, Absatz eins, BDG in Verbindung mit Punkt 4.1. des Erlasses BMI-OA1300/0270-II/1/c/2009, normierte Dienstpflicht, Weisungen seiner Vorgesetzten zu befolgen iSd Paragraph 91, BDG schuldhaft verstoßen.
Punkt 4.1. des Erlasses des Bundesministeriums für Inneres vom 30. Dezember 2009, BMI-OA1300/0270-II/1/c/2009 (Einführungserlass Bundesamt für Korruptionsbekämpfung) lautet:
„Allgemeines
Die Berichtspflicht gemäß § 100a StPO an die KStA wird von diesem sichergestellt. Eine Berichterstattung nach der StPO an die sonst örtlich zuständige StA durch die Sicherheitsbehörden und - dienststellen hat daher bis zu einer allfälligen Übertragung des Verfahrens an eine andere StA oder sonstige Anordnung durch das BAK zu unterbleiben.“Die Berichtspflicht gemäß Paragraph 100 a, StPO an die KStA wird von diesem sichergestellt. Eine Berichterstattung nach der StPO an die sonst örtlich zuständige StA durch die Sicherheitsbehörden und - dienststellen hat daher bis zu einer allfälligen Übertragung des Verfahrens an eine andere StA oder sonstige Anordnung durch das BAK zu unterbleiben.“
§ 5 des Bundesgesetzes, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz geändert und ein Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung erlassen wird (Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung), BGBl I 72/2009, lautet:Paragraph 5, des Bundesgesetzes, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz geändert und ein Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung erlassen wird (Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung), Bundesgesetzblatt Teil eins, 72 aus 2009,, lautet:
„Meldestelle
§ 5. Die Sicherheitsbehörden oder -dienststellen, die von einer Straftat im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 bis 15 Kenntnis erlangen, haben diese unbeschadet ihrer Berichtspflichten nach der Strafprozessordnung 1975 – StPO, BGBl. Nr. 631/1975, unverzüglich schriftlich dem Bundesamt zu berichten (Meldepflicht). Kein Bundesbediensteter darf davon abgehalten werden, einen Verdacht oder Vorwurf im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 bis 15 auch direkt und außerhalb des Dienstweges an das Bundesamt zu melden (Melderecht).“Paragraph 5, Die Sicherheitsbehörden oder -dienststellen, die von einer Straftat im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins bis 15 Kenntnis erlangen, haben diese unbeschadet ihrer Berichtspflichten nach der Strafprozessordnung 1975 – StPO, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, unverzüglich schriftlich dem Bundesamt zu berichten (Meldepflicht). Kein Bundesbediensteter darf davon abgehalten werden, einen Verdacht oder Vorwurf im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins bis 15 auch direkt und außerhalb des Dienstweges an das Bundesamt zu melden (Melderecht).“
Den unbestrittenen Feststellungen der Erstinstanz zufolge hat der beschuldigte Beamte den Anlassbericht B 5/762/2011 am 3.2.2011,
18.15 Uhr, der Korruptionsstaatsanwaltschaft direkt vorgelegt. Der Akt wurde vom zuständigen Beamten dieser Behörde am 4.2.2011 geöffnet.
Bereits kurz davor, ebenfalls am 3.2.2011, hatte er eine gleichlautende Meldung an das BAK erstattet.
Aufgrund dieser dem BAK vorgelegten Meldung ging die Zuständigkeit hinsichtlich der weiteren Erhebungen und der Entscheidung über die Vorlage eines Anlassberichtes gemäß Punkt 4.1. des Erlasses BMI-OA1300/0270-II/1/c/2009 auf das BAK über.
Die Berichtspflicht gemäß § 100a StPO (Berichte an die KStA) wird erlassgemäß vom BAK sichergestellt. Zum Zeitpunkt der Vorlage des Anlassberichtes an die KStA hatte das zuständige BAK noch keine Entscheidung bezüglich der weiteren Vorgangsweise/Bearbeitung getroffen gehabt (treffen können).Die Berichtspflicht gemäß Paragraph 100 a, StPO (Berichte an die KStA) wird erlassgemäß vom BAK sichergestellt. Zum Zeitpunkt der Vorlage des Anlassberichtes an die KStA hatte das zuständige BAK noch keine Entscheidung bezüglich der weiteren Vorgangsweise/Bearbeitung getroffen gehabt (treffen können).
Das von der Disziplinarkommission erster Instanz vorliegendenfalls inkriminierte dienstliche Verhalten des beschuldigten Beamten ist mit der hier tatsächlich angesprochenen verfahrenswesentlichen Problemstellung nicht deckungsgleich.
Aus den wiedergegebenen Rechtsquellen, die einen Teil der Regelung eines strafrechtlichen Kompetenz-Paketes darstellen, erhellt, dass bei Vorliegen von Verdachtsgründen gemäß § 302 StGB das BAK als unmittelbare Kontaktstelle fungiert und dass sich ChefInsp F daher nicht direkt an die KStA hätte wenden dürfen.Aus den wiedergegebenen Rechtsquellen, die einen Teil der Regelung eines strafrechtlichen Kompetenz-Paketes darstellen, erhellt, dass bei Vorliegen von Verdachtsgründen gemäß Paragraph 302, StGB das BAK als unmittelbare Kontaktstelle fungiert und dass sich ChefInsp F daher nicht direkt an die KStA hätte wenden dürfen.
Der eigentliche disziplinäre Vorwurf hätte also dahingehend lauten müssen, dass seitens des beschuldigten Beamten nicht der strikt zu beachtenden, oben dargestellten Meldepflicht und den internen Regelungen der Zuständigkeiten innerhalb des Innenressorts entsprechend ausschließlich das BAK informiert wurde, sondern dass dieser – parallel zu seiner Meldung an das BAK – auch die KStA mit dem Fall befasste.
Im Hinblick darauf, dass das hier in Wahrheit im Raum stehende rechtliche Problem seitens der Erstinstanz im anhängigen Verfahren nicht aufgegriffen wurde, mangelt es dem verbliebenen, dem beschuldigten Beamten zuzurechnenden dienstlichen Fehlverhalten letztlich an disziplinarrechtlicher Erheblichkeit.
Zwar ist auch für den erkennenden Berufungssenat nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen es ChefInsp F unterließ, das BAK von den bei ihm entstandenen Verdachtsgründen der Verwirklichung des Straftatbestandes gemäß § 302 StGB durch insgesamt drei bereits zu diesem Zeitpunkt konkret bekannt gewesene Personen unverzüglich zu verständigen.Zwar ist auch für den erkennenden Berufungssenat nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen es ChefInsp F unterließ, das BAK von den bei ihm entstandenen Verdachtsgründen der Verwirklichung des Straftatbestandes gemäß Paragraph 302, StGB durch insgesamt drei bereits zu diesem Zeitpunkt konkret bekannt gewesene Personen unverzüglich zu verständigen.
Dadurch, dass er die beiden hier in Rede stehenden Behörden (BAK und KStA) darüber aber praktisch zeitgleich (parallel) informiert hat, ist das ihm zuzurechnende Verschulden jedoch gering. Zudem ist nicht aktenkundig, dass durch das vom Beschuldigten gewählte Procedere irgendein Nachteil oder Schaden eingetreten wäre.
Gemäß § 118 Abs. 1 Z 4 BDG ist das Disziplinarverfahren mit Bescheid einzustellen, wenn die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.Gemäß Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 4, BDG ist das Disziplinarverfahren mit Bescheid einzustellen, wenn die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.
Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 19.9.2001, 99/09/0202 u.v.a.) zufolge kommt ab der Beschlussfassung über den Verhandlungsbeschluss eine Einstellung des Disziplinarverfahrens mit Bescheid nicht mehr in Betracht.
Im Hinblick auf das hier gegebene geringe Verschulden des beschuldigten Beamten und den Umstand, dass die inkriminierte Tat keinerlei negative Folgen nach sich gezogen hat, sowie angesichts des langjährigen, unbeanstandet gebliebenen dienstlichen Vorlebens des beschuldigten Beamten, dem somit disziplinarrechtliche Unbescholtenheit zugute kommt, gelangte der erkennende Senat zu der Auffassung, dass es eines disziplinarrechtlichen Schuldspruches vorliegendenfalls nicht bedarf, um den Beschuldigten in Hinkunft von der Verletzung von Dienstpflichten abzuhalten; auch aus generalpräventiven Erwägungen erscheint ein Schuldspruch entbehrlich.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm §§ 105, 118 Abs. 1 Z 4, 126 Abs. 2 BDG war der beschuldigte Beamte vom Vorwurf der Begehung einer Verletzung seiner in § 44 Abs. 1 BDG normierten dienstlichen Gehorsamspflicht daher freizusprechen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraphen 105, 118, Absatz eins, Ziffer 4, 126, Absatz 2, BDG war der beschuldigte Beamte vom Vorwurf der Begehung einer Verletzung seiner in Paragraph 44, Absatz eins, BDG normierten dienstlichen Gehorsamspflicht daher freizusprechen.
V.1.2. Zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses:römisch fünf.1.2. Zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses:
Im Spruchpunkt 2. des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses wird ChefInsp F zur Last gelegt es schuldhaft unterlassen zu haben, die in diesem Bericht (gemeint: in dem unter Spruchpunkt 1. des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses angeführten Anlassbericht B5/762/2011) als Beschuldigte geführten Polizeibeamten AbtInsp T und GrInsp K vom Gegenstand des gegen sie bestehenden Tatverdachts (§§ 49, 50 StPO) zu informieren und sie über ihre Rechte im Strafverfahren zu belehren.Im Spruchpunkt 2. des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses wird ChefInsp F zur Last gelegt es schuldhaft unterlassen zu haben, die in diesem Bericht (gemeint: in dem unter Spruchpunkt 1. des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses angeführten Anlassbericht B5/762/2011) als Beschuldigte geführten Polizeibeamten AbtInsp T und GrInsp K vom Gegenstand des gegen sie bestehenden Tatverdachts (Paragraphen 49, 50, StPO) zu informieren und sie über ihre Rechte im Strafverfahren zu belehren.
Dadurch habe er seine in § 43 Abs. 1 BDG normierten Dienstpflichten, nämlich seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung zu besorgen, iSd § 91 leg. cit. schuldhaft verletzt.Dadurch habe er seine in Paragraph 43, Absatz eins, BDG normierten Dienstpflichten, nämlich seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung zu besorgen, iSd Paragraph 91, leg. cit. schuldhaft verletzt.
Dem gegen diese rechtliche Beurteilung der vorliegenden Schuldfrage durch die Disziplinarkommission erster Instanz vom beschuldigten Beamten erstatteten Berufungsvorbringen kommt im Ergebnis keine Berechtigung zu.
In den Entscheidungsgründen der nunmehr bekämpften Entscheidung legt die Erstinstanz dar, der beschuldigte Beamte habe AbtInsp T und GrInsp K gegenüber die in den §§ 49 und 50 StPO geregelten Rechte von Beschuldigten im Strafverfahren missachtet.In den Entscheidungsgründen der nunmehr bekämpften Entscheidung legt die Erstinstanz dar, der beschuldigte Beamte habe AbtInsp T und GrInsp K gegenüber die in den Paragraphen 49 und 50 StPO geregelten Rechte von Beschuldigten im Strafverfahren missachtet.
Das gegen ChefInsp F wegen des Verbrechens des Amtsmissbrauchs gemäß § 302 StGB anhängig gewesene Strafverfahren wurde von der StA K am 13.7.2011 eingestellt. Die Einstellung seines wegen Verwirklichung des Straftatbestandes der Verleumdung gemäß § 297 StGB angestrengten Strafverfahrens erfolgte am 25.10.2011.Das gegen ChefInsp F wegen des Verbrechens des Amtsmissbrauchs gemäß Paragraph 302, StGB anhängig gewesene Strafverfahren wurde von der StA K am 13.7.2011 eingestellt. Die Einstellung seines wegen Verwirklichung des Straftatbestandes der Verleumdung gemäß Paragraph 297, StGB angestrengten Strafverfahrens erfolgte am 25.10.2011.
Der Erstinstanz ist daher zuzustimmen, dass eine Bindung der Disziplinarbehörden an ein rechtskräftiges strafgerichtliches Urteil auf Grundlage des § 95 Abs. 2 BDG im vorliegenden Fall nicht besteht.Der Erstinstanz ist daher zuzustimmen, dass eine Bindung der Disziplinarbehörden an ein rechtskräftiges strafgerichtliches Urteil auf Grundlage des Paragraph 95, Absatz 2, BDG im vorliegenden Fall nicht besteht.
Was den hier zu Grunde zu legenden Sachverhalt betrifft, steht unbestritten fest, dass der beschuldigte Beamte am 31.1.2011 einen Anlassbericht erstattete, in welchem er B, GrInsp K und AbtInsp T im Hinblick auf konkrete Verdachtsgründe der Verwirklichung des Straftatbestandes des Amtsmissbrauchs gemäß § 302 StGB als Beschuldigte anführte.Was den hier zu Grunde zu legenden Sachverhalt betrifft, steht unbestritten fest, dass der beschuldigte Beamte am 31.1.2011 einen Anlassbericht erstattete, in welchem er B, GrInsp K und AbtInsp T im Hinblick auf konkrete Verdachtsgründe der Verwirklichung des Straftatbestandes des Amtsmissbrauchs gemäß Paragraph 302, StGB als Beschuldigte anführte.
Die einzelnen gegen die drei genannten Personen damals bestandenen, auf den Tatzeitraum 9.12.2010 bis 2.1.2011 bezogenen Anlastungen (der mangelhaften Tatortarbeit und Berichterstattung nach einem Suizidversuch, der mangelhaften Ermittlungen nach dem Tierschutzgesetz im Zusammenhang mit dem Verenden von zwölf Ferkeln, der mangelhaften Ermittlungen sowie Berichterstattung im Zusammenhang mit Übertretungen nach dem Meldegesetz) wurden von ChefInsp F in der Strafanzeige ausführlich und akribisch dargelegt. Die in der Anzeige (im Anlassbericht gemäß § 100 StPO) des Beschuldigten gegen B, K und T erhobenen Anlastungen lassen einen begründeten Verdacht, dass das Verbrechen des Amtsmissbrauchs gemäß § 302 StGB tatsächlich vorliegen könnte, durchaus zu, wobei GrInsp K im Wesentlichen mangelhafte Ermittlungen und AbtInsp T als verantwortlichem Dienststellenleiter mangelhafte Dienstaufsicht (Genehmigung der Akten ohne Überprüfung) vorgeworfen wurden.Die einzelnen gegen die drei genannten Personen damals bestandenen, auf den Tatzeitraum 9.12.2010 bis 2.1.2011 bezogenen Anlastungen (der mangelhaften Tatortarbeit und Berichterstattung nach einem Suizidversuch, der mangelhaften Ermittlungen nach dem Tierschutzgesetz im Zusammenhang mit dem Verenden von zwölf Ferkeln, der mangelhaften Ermittlungen sowie Berichterstattung im Zusammenhang mit Übertretungen nach dem Meldegesetz) wurden von ChefInsp F in der Strafanzeige ausführlich und akribisch dargelegt. Die in der Anzeige (im Anlassbericht gemäß Paragraph 100, StPO) des Beschuldigten gegen B, K und T erhobenen Anlastungen lassen einen begründeten Verdacht, dass das Verbrechen des Amtsmissbrauchs gemäß Paragraph 302, StGB tatsächlich vorliegen könnte, durchaus zu, wobei GrInsp K im Wesentlichen mangelhafte Ermittlungen und AbtInsp T als verantwortlichem Dienststellenleiter mangelhafte Dienstaufsicht (Genehmigung der Akten ohne Überprüfung) vorgeworfen wurden.
Eine niederschriftliche oder informative Befragung der beiden Polizeibeamten (GrInsp K und AbtInsp T) erfolgte nicht. Diese wurden weder zu den ihnen zur Last gelegten Sachverhalten befragt noch hinsichtlich ihrer strafprozessualen Stellung belehrt; daher hatten sie auch keine Möglichkeit, sich zu den gegen sie erhobenen strafrechtlichen Anschuldigungen zu äußern.
In seiner Berufung moniert der Beschuldigte zunächst, im erstinstanzlichen Disziplinarverfahren sei die Ladung eines Gleichbehandlungsbeauftragten entgegen der im Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GBG), BGBl 100/1993 idF BGBl I 140/2011, enthaltenen Regelungen – somit zu Unrecht – unterblieben, was die Nichtigkeit des bisherigen Verfahrens zur Folge habe.In seiner Berufung moniert der Beschuldigte zunächst, im erstinstanzlichen Disziplinarverfahren sei die Ladung eines Gleichbehandlungsbeauftragten entgegen der im Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GBG), Bundesgesetzblatt 100 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 140 aus 2011,, enthaltenen Regelungen – somit zu Unrecht – unterblieben, was die Nichtigkeit des bisherigen Verfahrens zur Folge habe.
Diesem Vorbringen kommt keine Berechtigung zu.
Ziel des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes ist die Gleichstellung von Frauen und Männern im Bundesdienst (§ 3 leg. cit.). Gemäß § 21 Z 2 leg. cit. zählen Gleichbehandlungsbeauftragte – neben anderen – zu denjenigen Personen und Institutionen, die sich mit der Gleichbehandlung und Frauenförderung im Sinne dieses Bundesgesetzes besonders zu befassen haben.Ziel des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes ist die Gleichstellung von Frauen und Männern im Bundesdienst (Paragraph 3, leg. cit.). Gemäß Paragraph 21, Ziffer 2, leg. cit. zählen Gleichbehandlungsbeauftragte – neben anderen – zu denjenigen Personen und Institutionen, die sich mit der Gleichbehandlung und Frauenförderung im Sinne dieses Bundesgesetzes besonders zu befassen haben.
Die Aufgaben der Gleichbehandlungsbeauftragten sind in § 27 B-GBG definiert.Die Aufgaben der Gleichbehandlungsbeauftragten sind in Paragraph 27, B-GBG definiert.
Da ein Anwendungsfall des B-GBG hier offenkundig nicht vorliegt, war die Einbeziehung eines(r) Gleichbehandlungsbeauftragten in das erstinstanzliche Disziplinarverfahren bzw. dessen (deren) Ladung zur Disziplinarverhandlung erster Instanz – entgegen dem Berufungsvorbringen – nicht geboten. Die gegenständliche Verfahrensrüge geht daher ins Leere.
Dem Berufungsvorbringen, aus der Ermittlungsanordnung der StA K, die aus für den Berufungswerber unerklärlichen Gründen nicht Bestandteil des erstinstanzlichen Disziplinaraktes geworden sei, hätte entnommen werden können, dass sich die Anklagebehörde ausbedungen habe, die beschuldigten Beamten GrInsp K und AbtInsp T zum Sachverhalt selbst zu vernehmen, woraus weiter zweifelsfrei ableitbar gewesen wäre, dass die Zuständigkeit zur Ausübung bzw. Handhabung der Informationspflichten in Ansehung der beiden genannten Polizeibeamten auf die Anklagebehörde übergegangen und damit der Kompetenz des Disziplinarbeschuldigten entzogen gewesen sei, ist Folgendes zu entgegnen:
Ein zentrales Recht des Beschuldigten als „Beteiligten“ im Strafverfahren ist das Recht sich zu verteidigen. Dieses Recht schlägt sich in konkreten situationsbedingten Verfahrensrechten (Recht auf Rechtsbelehrung – § 50 StPO; Kenntnisnahme vom bestehenden Tatverdacht – § 49 StPO) nieder.Ein zentrales Recht des Beschuldigten als „Beteiligten“ im Strafverfahren ist das Recht sich zu verteidigen. Dieses Recht schlägt sich in konkreten situationsbedingten Verfahrensrechten (Recht auf Rechtsbelehrung – Paragraph 50, StPO; Kenntnisnahme vom bestehenden Tatverdacht – Paragraph 49, StPO) nieder.
Der Beschuldigte hat das Recht, sobald wie möglich über seine verfahrensrechtliche Stellung, den Tatverdacht und seine wesentlichen Rechte im Verfahren informiert zu werden. Die konkrete Informationspflicht trifft jenes Organ, das die jeweiligen Ermittlungsschritte gesetzt hat, die für die Stellung der betreffenden Person als Beschuldigen konstitutiv sind.
ChefInsp F ist zum Zeitpunkt der Erstattung des Anlassberichtes B5/762/2011 – auch für den erkennenden Berufungssenat nachvollziehbar – von einer strafrechtlichen Verantwortung der Beamten AbtInsp T und GrInsp K ausgegangen; er hat diese sowohl auf dem Anlassbericht selbst als auch auf dem Vorlageschreiben an die KStA ausdrücklich als Beschuldigte (§ 302 StGB) geführt.ChefInsp F ist zum Zeitpunkt der Erstattung des Anlassberichtes B5/762/2011 – auch für den erkennenden Berufungssenat nachvollziehbar – von einer strafrechtlichen Verantwortung der Beamten AbtInsp T und GrInsp K ausgegangen; er hat diese sowohl auf dem Anlassbericht selbst als auch auf dem Vorlageschreiben an die KStA ausdrücklich als Beschuldigte (Paragraph 302, StGB) geführt.
Für ChefInsp F bestanden der Aktenlage nach bereits am 28.12.2010 (Suizid-Versuch) erste konkrete Verdachtsgründe gegen die beiden genannten Beamten im Hinblick auf eine Verwirklichung des Straftatbestandes des § 302 StGB durch diese; Verdachtsgründe, die sich am 19.1.2011 (Verstoß gegen das Meldegesetz) weiter verdichteten und konkretisierten und letztlich zum Anlassbericht vom 31.1.2011 führten.Für ChefInsp F bestanden der Aktenlage nach bereits am 28.12.2010 (Suizid-Versuch) erste konkrete Verdachtsgründe gegen die beiden genannten Beamten im Hinblick auf eine Verwirklichung des Straftatbestandes des Paragraph 302, StGB durch diese; Verdachtsgründe, die sich am 19.1.2011 (Verstoß gegen das Meldegesetz) weiter verdichteten und konkretisierten und letztlich zum Anlassbericht vom 31.1.2011 führten.
Spätestens am 19.1.2011 war sich ChefInsp F über die prozessuale Stellung der beiden Polizeibeamten T und K als der Begehung des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt gemäß § 302 StGB strafrechtlich Beschuldigte somit im Klaren, was in dessen verfahrensgegenständlicher Berufung auch gar nicht in Abrede gestellt wird.Spätestens am 19.1.2011 war sich ChefInsp F über die prozessuale Stellung der beiden Polizeibeamten T und K als der Begehung des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt gemäß Paragraph 302, StGB strafrechtlich Beschuldigte somit im Klaren, was in dessen verfahrensgegenständlicher Berufung auch gar nicht in Abrede gestellt wird.
Bereits zu diesem Zeitpunkt hätte er die beiden beschuldigten Beamten zu den gegen sie bestandenen Tatverdachtsgründen daher vernehmen (befragen) und sie über ihre Rechte und ihre Stellung als strafrechtlich Beschuldigte belehren müssen.
In der dem erkennenden Berufungssenat nunmehr übermittelten Anordnung der Staatsanwaltschaft K vom 4.3.2011, die ursprünglich „an das Bezirkspolizeikommando K, z.Hd. ChefInsp. F, zu GZ: B5/762/2011“ gerichtet war, wird u.a. Folgendes ausgeführt:
„...
Die Einvernahmen der Beschuldigten K und T werden nach Einlangen eines ergänzenden Berichtes, welcher bis 20.4.2011 erwartet wird, von der Staatsanwaltschaft K durchgeführt werden.
...
Auf die Belehrungs- und Informationspflichten der §§ 50, 66f und 153 ff StPO wird hingewiesen.“Auf die Belehrungs- und Informationspflichten der Paragraphen 50, 66 f und 153 ff StPO wird hingewiesen.“
(Hervorhebung durch die Disziplinaroberkommission)
Entgegen der in der Berufung aufgestellten Behauptung ist aus der gegenständlichen Ermittlungsanordnung der StA K vom 4.3.2011 somit nicht abzuleiten, dass mit dem darin angeordneten Übergang der Zuständigkeit zur Einvernahme der strafrechtlich Beschuldigten T und K auch die – bereits spätestens am 19.1.2011 bestandene – Verpflichtung des ChefInsp F (als ursprünglichen Ermittlungsbeamten) zur Verständigung und Rechtsbelehrung gemäß §§ 49, 50 StPO auf die Anklagebehörde übergegangen wäre.Entgegen der in der Berufung aufgestellten Behauptung ist aus der gegenständlichen Ermittlungsanordnung der StA K vom 4.3.2011 somit nicht abzuleiten, dass mit dem darin angeordneten Übergang der Zuständigkeit zur Einvernahme der strafrechtlich Beschuldigten T und K auch die – bereits spätestens am 19.1.2011 bestandene – Verpflichtung des ChefInsp F (als ursprünglichen Ermittlungsbeamten) zur Verständigung und Rechtsbelehrung gemäß Paragraphen 49, 50, StPO auf die Anklagebehörde übergegangen wäre.
Die dem Beschuldigten gegenständlich vorgeworfene Unterlassung kann durch die rechtliche Existenz der Anordnung der StA K vom 4.3.2011 somit nicht gerechtfertigt werden. Entgegen dem Berufungsvorbringen ist daraus nichts zu gewinnen, was eine für den Berufungswerber günstigere Lösung der Schuldfrage bewirken könnte.
Die abschließende Rechtfertigung des Berufungswerbers, eine Verständigung der beiden strafrechtlich beschuldigten Beamten durch ihn sei völlig untunlich und aus ermittlungs- und kriminaltaktischen Gründen auf keinen Fall geboten gewesen, weil er eine Auswertung von Ruf- und Standortdaten von vier Telefonanschlüssen vorgesehen habe, weshalb er mit einem diesbezüglichen Antrag er an die StA K herangetreten sei (damit habe er u.a. feststellen wollen, ob die betroffenen Beamten ihre Erhebungen vor Ort oder vom Schreibtisch aus durchgeführt hätten; erst danach wäre für ihn der Zeitpunkt gekommen, den beiden beschuldigten Beamten ihren Status bekannt zu geben), vermag im Ergebnis nicht zugunsten des ChefInsp F auszuschlagen, weil ein Aufschub der Rechtsbelehrung der oben zitierten einschlägigen Regelung zufolge nur so lange zulässig ist, als besondere Umstände befürchten lassen, dass ansonsten der Zweck der Ermittlungen gefährdet wäre, insbesondere weil Ermittlungen oder Beweisaufnahmen durchzuführen sind, deren Erfolg voraussetzt, dass der Beschuldigte keine Kenntnis von den gegen ihn geführten Ermittlungen hat.
Solche besonderen Umstände bzw. in diese Richtung weisenden konkreten Anhaltspunkte vermochte der Beschuldigte weder im erstinstanzlichen Verfahren noch in der Berufung mit Erfolg darzutun und sind diese für den erkennenden Berufungssenat aus der Aktenlage auch nicht erkennbar. Was ChefInsp F mit der Auswertung der von ihm beabsichtigt gewesenen Einholung der Ruf- und Standortdaten von insgesamt vier Telefonanschlüssen (der beschuldigten Kollegen und weiterer Personen) unter Beweis stellen wollte, d.h. auf Grund welcher genau zu definierender Aspekte des verdachtsbegründenden Sachverhaltes welche konkreten für die die beiden Beamten (AbtInsp T und GrInsp K) betreffenden Strafverfahren entscheidungsrelevanten Ergebnisse die von ihm angestrebte Ruf- und Standortdaten-Auswertung hätte ergeben können bzw. sollen, bleibt daher auch im gegenständlichen Berufungsverfahren im Dunkeln.
Den Berufungsanträgen auf Einholung eines Gutachtens der Ständigen Kommission der Bundesministerien für Justiz und für Inneres zur Entwicklung der Strafprozessordnung, in eventu eines Gutachtens des Sachverständigen Dr. K, BM.I, sowie auf Beischaffung des Aktes 7 Bl 241/11 zum Beweis dafür, dass zum Zeitpunkt der Erstellung des Anlassberichtes aus ermittlungs- und kriminaltaktischen Gründen weder eine Information gemäß § 49 StPO noch eine Rechtsbelehrung gemäß § 50 leg. cit. der vom Berufungswerber in diesem Bericht als Beschuldigte geführten Polizeibeamten AbtInsp T und GrInsp K tunlich gewesen wäre, dass die nunmehr im gegenständlichen Verfahren inkriminierte Vorgangsweise des ChefInsp F demnach jedenfalls zumindest vertretbar gewesen, dieser die §§ 49, 50 StPO somit gesetzeskonform angewendet und nicht schuldhaft gehandelt habe, der gegenständliche erstinstanzliche Schuldspruch daher zu Unrecht ergangen sei, war nicht stattzugeben, weil die Einholung der beantragten Beweismittel auf die Anordnung der Erstellung bloßer Erkundungsbeweise hinausliefe, die der Rechtsprechung zufolge sowohl im Anwendungsbereich des AVG als auch in jenem des VStG unzulässig ist (vgl. dazu VwGH 5.3.1980, 2743/79; 12.4.1985, 85/18/0203; 1.7.1987, 87/02/0073, 0074; 23.3.1988, 85/18/0290; 15.12.1989, 85/18/0134 u.v.a.).Den Berufungsanträgen auf Einholung eines Gutachtens der Ständigen Kommission der Bundesministerien für Justiz und für Inneres zur Entwicklung der Strafprozessordnung, in eventu eines Gutachtens des Sachverständigen Dr. K, BM.I, sowie auf Beischaffung des Aktes 7 Bl 241/11 zum Beweis dafür, dass zum Zeitpunkt der Erstellung des Anlassberichtes aus ermittlungs- und kriminaltaktischen Gründen weder eine Information gemäß Paragraph 49, StPO noch eine Rechtsbelehrung gemäß Paragraph 50, leg. cit. der vom Berufungswerber in diesem Bericht als Beschuldigte geführten Polizeibeamten AbtInsp T und GrInsp K tunlich gewesen wäre, dass die nunmehr im gegenständlichen Verfahren inkriminierte Vorgangsweise des ChefInsp F demnach jedenfalls zumindest vertretbar gewesen, dieser die Paragraphen 49, 50, StPO somit gesetzeskonform angewendet und nicht schuldhaft gehandelt habe, der gegenständliche erstinstanzliche Schuldspruch daher zu Unrecht ergangen sei, war nicht stattzugeben, weil die Einholung der beantragten Beweismittel auf die Anordnung der Erstellung bloßer Erkundungsbeweise hinausliefe, die der Rechtsprechung zufolge sowohl im Anwendungsbereich des AVG als auch in jenem des VStG unzulässig ist vergleiche dazu VwGH 5.3.1980, 2743/79; 12.4.1985, 85/18/0203; 1.7.1987, 87/02/0073, 0074; 23.3.1988, 85/18/0290; 15.12.1989, 85/18/0134 u.v.a.).
Insgesamt vermag die in der Berufung vorgebrachte Verantwortung des ChefInsp F auch aus der Sicht der Disziplinaroberkommission das ihm hier zur Last gelegte dienstliche Fehlverhalten letztlich weder zu rechtfertigen noch zu entschuldigen. Der beschuldigte Beamte hat die Polizeibeamten T und K in ihren wichtigen strafprozessualen Rechten als Beschuldigte subjektiv vorwerfbar zu Unrecht verkürzt. Mit seiner Verteidigungslinie kann es dem Beschuldigten nicht gelingen, den gegen ihn erhobenen disziplinären Vorwurf der von ihm iSd § 91 BDG als schuldhaft begangen zu vertretenden Verletzung seiner in § 43 Abs. 1 BDG normierten Dienstpflichten (ein Verstoß gegen die in den §§ 49, 50 StPO festgelegten Rechte von strafrechtlich Beschuldigten durch einen Polizeibeamten bedeutet gleichzeitig eine Verletzung der in § 43 Abs. 1 BDG angeführten Beamtenpflichten durch diesen) zu entkräften.Insgesamt vermag die in der Berufung vorgebrachte Verantwortung des ChefInsp F auch aus der Sicht der Disziplinaroberkommission das ihm hier zur Last gelegte dienstliche Fehlverhalten letztlich weder zu rechtfertigen noch zu entschuldigen. Der beschuldigte Beamte hat die Polizeibeamten T und K in ihren wichtigen strafprozessualen Rechten als Beschuldigte subjektiv vorwerfbar zu Unrecht verkürzt. Mit seiner Verteidigungslinie kann es dem Beschuldigten nicht gelingen, den gegen ihn erhobenen disziplinären Vorwurf der von ihm iSd Paragraph 91, BDG als schuldhaft begangen zu vertretenden Verletzung seiner in Paragraph 43, Absatz eins, BDG normierten Dienstpflichten (ein Verstoß gegen die in den Paragraphen 49, 50, StPO festgelegten Rechte von strafrechtlich Beschuldigten durch einen Polizeibeamten bedeutet gleichzeitig eine Verletzung der in Paragraph 43, Absatz eins, BDG angeführten Beamtenpflichten durch diesen) zu entkräften.
Wenn der Berufungswerber abschließend moniert, ihm gegenüber sei das Gebot der Gleichbehandlung verletzt worden, weil er selbst von den gegen ihn bestandenen Vorwürfen nicht umgehend in Kenntnis gesetzt worden sei, weshalb davon auszugehen sei, dass seitens der Disziplinarbehörden in dieser Hinsicht mit zweierlei Maß gemessen werde, und im Hinblick auf die von ihm behauptete Verletzung seines verfassungsgesetzlich geschützten Rechtes auf Gleichbehandlung (Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen seine Person, nicht aber gegen die Beamten T und K) die Einvernahme des GenMjr R, LPKdt K, beantragt, so vermag er den gegen ihn ergangenen Schuldspruch auch mit diesem Vorbringen schon deshalb nicht mit Erfolg zu bekämpfen, weil – wie die Erstinstanz rechtsrichtig argumentierte – ein in allenfalls vergleichbaren Anlassfällen möglicherweise einer außerrechtlichen Praxis folgendes, dem in Art. 18 B-VG normierten Legalitätsprinzip nicht gerecht werdendes behördliches Vorgehen nicht geeignet ist, einem disziplinarrechtlich Beschuldigten einen rechtlichen Vorteil zu verschaffen. Dem in diesem Zusammenhang gestellten Beweisantrag war daher ebenfalls nicht zu folgen.Wenn der Berufungswerber abschließend moniert, ihm gegenüber sei das Gebot der Gleichbehandlung verletzt worden, weil er selbst von den gegen ihn bestandenen Vorwürfen nicht umgehend in Kenntnis gesetzt worden sei, weshalb davon auszugehen sei, dass seitens der Disziplinarbehörden in dieser Hinsicht mit zweierlei Maß gemessen werde, und im Hinblick auf die von ihm behauptete Verletzung seines verfassungsgesetzlich geschützten Rechtes auf Gleichbehandlung (Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen seine Person, nicht aber gegen die Beamten T und K) die Einvernahme des GenMjr R, LPKdt K, beantragt, so vermag er den gegen ihn ergangenen Schuldspruch auch mit diesem Vorbringen schon deshalb nicht mit Erfolg zu bekämpfen, weil – wie die Erstinstanz rechtsrichtig argumentierte – ein in allenfalls vergleichbaren Anlassfällen möglicherweise einer außerrechtlichen Praxis folgendes, dem in Artikel 18, B-VG normierten Legalitätsprinzip nicht gerecht werdendes behördliches Vorgehen nicht geeignet ist, einem disziplinarrechtlich Beschuldigten einen rechtlichen Vorteil zu verschaffen. Dem in diesem Zusammenhang gestellten Beweisantrag war daher ebenfalls nicht zu folgen.
V.2. Zur Berufung wegen Strafe:römisch fünf.2. Zur Berufung wegen Strafe:
Hinsichtlich der nunmehr rechtskräftig festgestellten Verletzung der dem beschuldigten Beamten in § 43 Abs. 1 BDG auferlegten Dienstpflichten durch diesen (was den vom Spruchpunkt 2. des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses umfassten Sachverhalt betrifft) gelangte der erkennende Berufungssenat zur Rechtsansicht, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhängung einer Disziplinarstrafe gemäß § 115 BDG gegeben sind.Hinsichtlich der nunmehr rechtskräftig festgestellten Verletzung der dem beschuldigten Beamten in Paragraph 43, Absatz eins, BDG auferlegten Dienstpflichten durch diesen (was den vom Spruchpunkt 2. des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses umfassten Sachverhalt betrifft) gelangte der erkennende Berufungssenat zur Rechtsansicht, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhängung einer Disziplinarstrafe gemäß Paragraph 115, BDG gegeben sind.
Ein Vorgehen gemäß § 115 BDG erscheint ohne Verletzung dienstlicher Interessen möglich; insbesondere scheinen generalpräventive Erwägungen die Verhängung einer Disziplinarstrafe hier nicht zu erfordern und sind die Folgen der Tat angesichts der Einstellung der Strafverfahren gegen AbtInsp T und GrInsp K und des Unterbleibens der Einleitung disziplinarrechtlicher Maßnahmen gegen diese beiden Beamten letztlich unbedeutend.Ein Vorgehen gemäß Paragraph 115, BDG erscheint ohne Verletzung dienstlicher Interessen möglich; insbesondere scheinen generalpräventive Erwägungen die Verhängung einer Disziplinarstrafe hier nicht zu erfordern und sind die Folgen der Tat angesichts der Einstellung der Strafverfahren gegen AbtInsp T und GrInsp K und des Unterbleibens der Einleitung disziplinarrechtlicher Maßnahmen gegen diese beiden Beamten letztlich unbedeutend.
Aufgrund der langjährigen unbeanstandet gebliebenen Tätigkeit des somit disziplinarrechtlich unbescholtenen Beamten im Polizeidienst sowie seiner als positiv zu bewertenden Dienstbeschreibung und seiner daraus abzuleitenden Persönlichkeit kann zudem angenommen werden, dass im Hinblick auf den Aspekt der Spezialprävention ein Schuldspruch allein genügen wird, den Beamten von weiteren Verfehlungen abzuhalten.
Da auch die Umstände des Falles nach Ansicht des erkennenden Berufungssenates eine disziplinarrechtliche Sanktion hier nicht gebieten, konnte der Berufung des Beamten wegen Strafe gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 105 BDG gefolgt und aus den obgenannten Gründen gemäß § 115 leg. cit. von der Verhängung einer Disziplinarstrafe abgesehen werden.Da auch die Umstände des Falles nach Ansicht des erkennenden Berufungssenates eine disziplinarrechtliche Sanktion hier nicht gebieten, konnte der Berufung des Beamten wegen Strafe gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 105, BDG gefolgt und aus den obgenannten Gründen gemäß Paragraph 115, leg. cit. von der Verhängung einer Disziplinarstrafe abgesehen werden.
V.3. Zum Kostenspruch:römisch fünf.3. Zum Kostenspruch:
Der Kostenspruch gründet sich auf § 117 Abs. 2 BDG.Der Kostenspruch gründet sich auf Paragraph 117, Absatz 2, BDG.
Gemäß § 125a Abs. 3 Z 5 BDG konnte von der Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung Abstand genommen werden.Gemäß Paragraph 125 a, Absatz 3, Ziffer 5, BDG konnte von der Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung Abstand genommen werden.
VI. Die Disziplinaroberkommission hat beschlossen:römisch sechs. Die Disziplinaroberkommission hat beschlossen:
Der Aktenlage zufolge wurde das von beiden Parteien des Verfahrens nunmehr bekämpfte Disziplinarerkenntnis erster Instanz dem Stellvertreter des Disziplinaranwaltes am 6.4.2012 elektronisch (per E-Mail) übermittelt und hat dieser dessen Erhalt nachweislich am selben Tag auch bestätigt.
Die in § 63 Abs. 5 AVG normierte zweiwöchige Frist zur Einbringung der Berufung endete für den Stellvertreter des Disziplinaranwaltes daher mit Ablauf des 20.4.2012.Die in Paragraph 63, Absatz 5, AVG normierte zweiwöchige Frist zur Einbringung der Berufung endete für den Stellvertreter des Disziplinaranwaltes daher mit Ablauf des 20.4.2012.
Laut Auskunft des Senatsvorsitzenden der Disziplinarkommission erster Instanz langte der mit 20.4.2012 datierte Berufungsschriftsatz des stellvertretenden Disziplinaranwaltes erst am 27.4.2012 do. ein.
Mit E-Mail vom selben Tag teilte der Berufungswerber mit, seine Berufung sei irrtümlich an das BM.I weitergeleitet worden.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (VwGH 25.4.1995, 95/08/0066 u.v.a.) judiziert, ist eine an eine unrichtige Stelle adressierte Berufung nur unter zwei Voraussetzungen rechtzeitig, nämlich dann, wenn sie erstens bei der unrichtigen Stelle noch vor Ablauf der Rechtsmittelfrist eingelangt ist und wenn sie zweitens noch an diesem Tag zwecks Weiterleitung an die richtige Stelle zur Post gegeben wurde. Dem Umstand, dass die an die unrichtige Stelle adressierte Berufung vor Ablauf der Rechtsmittelfrist der Post übergeben wurde, kommt keine Bedeutung zu, weil der Postlauf in die Rechtsmittelfrist nur dann nicht einzurechnen ist, wenn die Berufung innerhalb offener Frist mit der richtigen Anschrift der Post übergeben wurde.
Wird vom Rechtsmittelwerber als „Einbringungsstelle“ der zuständigen Behörde eine andere – unzuständige – Behörde angeführt, so kann der Weg von der Einbringungsstelle zur zuständigen Behörde nicht als „Postenlauf zur richtigen Stelle“ angesehen werden. Es muss die Einbringung der Berufung immer bei der betreffenden Behörde selbst erfolgen (Hinweis MANNLICHER-QUELL, Das Verwaltungsverfahren I 8. Aufl., S. 347 zu § 63 AVG) (VwGH 7.7.1989, 89/02/0097).Wird vom Rechtsmittelwerber als „Einbringungsstelle“ der zuständigen Behörde eine andere – unzuständige – Behörde angeführt, so kann der Weg von der Einbringungsstelle zur zuständigen Behörde nicht als „Postenlauf zur richtigen Stelle“ angesehen werden. Es muss die Einbringung der Berufung immer bei der betreffenden Behörde selbst erfolgen (Hinweis MANNLICHER-QUELL, Das Verwaltungsverfahren römisch eins 8. Aufl., S. 347 zu Paragraph 63, AVG) (VwGH 7.7.1989, 89/02/0097).
Aus der soeben wiedergegebenen Rechtsprechung ist für den vorliegenden Fall folgende Schlussfolgerung zu ziehen:
Auf der ersten Seite des mit 20.4.2012 datierten Berufungsschriftsatzes des Stellvertreters des Disziplinaranwaltes ist als Empfängerin zutreffender Weise die „Disziplinarkommission beim BMI, Senat 3, Trattengasse 34, 9500 Villach“ angeführt.
Laut Auskunft des Berufungswerbers erfolgte die elektronische Versendung jedoch nicht an diese (zuständige) Behörde, sondern irrtümlich an das BM.I.
Aktenkundig ist, dass am 23.4.2012, 11.20 Uhr – somit jedenfalls nach Ablauf der zweiwöchigen Fallfrist – eine Übermittlung der gegenständlichen Berufung von der E-Mail-Adresse „PBD G Abteilung 1“ an die Adresse „ BMI DiszK“ erfolgte.
Im Hinblick darauf, dass der hier in Rede stehende Berufungsschriftsatz des stellvertretenden Disziplinaranwaltes erst am 27.4.2012, um 07.29 Uhr, bei der zuständigen Disziplinarkommission beim BMI, Senat 3, einlangte, und die vorherige – wenn auch irrtümlich erfolgte – Weiterleitung an eine unzuständige Behörde – sollte diese Weiterleitung selbst überhaupt fristgerecht, d.h. vor Ablauf des 20.4.2012 erfolgt sein – der Rechtsprechung zufolge hinsichtlich des Fristenlaufes zu Lasten des Berufungswerbers geht, war das gegenständliche Rechtsmittel jedenfalls verspätet.
Die Berufung des Stellvertreters des Disziplinaranwaltes war daher als verspätet eingebracht zurückzuweisen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zuletzt aktualisiert am
17.01.2013