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Verwaltungsverfahren - AVGNorm
AVG §6 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Sittenthaler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des H F in S, vertreten durch Dr. Erich Schwarz, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 10. Mai 1989, Zl. I/7-St-F-88140, betreffend Zurückweisung einer Berufung in Angelegenheit Bestrafung wegen Übertretungen nach der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus dem Inhalt der vorliegenden Beschwerde im Zusammenhalt mit der vom Beschwerdeführer vorgelegten Ablichtung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:
Die Bundespolizeidirektion St. Pölten bestrafte den Beschwerdeführer mit Straferkenntnis vom 15. April 1988 wegen verschiedener Übertretungen nach der StVO 1960. Er erhob gegen das ihm am 25. April 1988 zugestellte Straferkenntnis eine am 9. Mai 1988 zur Post gegebene Berufung und adressierte diese an die „Bundespolizeidirektion St. Pölten p.A. Bundespolizeidirektion Salzburg, Alpenstraße 90, 5020 Salzburg“. Sie langte am 10. Mai 1988 bei der Bundespolizeidirektion Salzburg ein, von wo sie an die Bundespolizeidirektion St. Pölten weitergeleitet wurde, bei der sie am 13. Mai 1988 einlangte.
Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 10. Mai 1989 wies die Niederösterreichische Landesregierung (belangte Behörde) die Berufung als verspätet zurück.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
Die Auffassung des Beschwerdeführers, wonach die Tage des Postenlaufes von der unzuständigen Behörde an die zuständige Behörde nicht in den Fristenlauf einzurechnen seien, ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 1978, Slg. Nr. 9563/A) dann zutreffend, wenn die unzuständige Behörde das Rechtsmittel zur Weiterleitung an die zuständige Behörde spätestens am letzten Tag der Rechtsmittelfrist zur Post gibt. Gerade dies ist jedoch nicht erfolgt, da die am 9. Mai 1988, sohin am letzten Tag der Rechtsmittelfrist, zur Post gegebene Berufung erst am 10. Mai 1988, also nach Ablauf dieser Frist, bei der unzuständigen Behörde eingelangt ist und weitergeleitet wurde.Die Auffassung des Beschwerdeführers, wonach die Tage des Postenlaufes von der unzuständigen Behörde an die zuständige Behörde nicht in den Fristenlauf einzurechnen seien, ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 1978, Slg. Nr. 9563/A) dann zutreffend, wenn die unzuständige Behörde das Rechtsmittel zur Weiterleitung an die zuständige Behörde spätestens am letzten Tag der Rechtsmittelfrist zur Post gibt. Gerade dies ist jedoch nicht erfolgt, da die am 9. Mai 1988, sohin am letzten Tag der Rechtsmittelfrist, zur Post gegebene Berufung erst am 10. Mai 1988, also nach Ablauf dieser Frist, bei der unzuständigen Behörde eingelangt ist und weitergeleitet wurde.
Entgegen der offenbaren Ansicht des Beschwerdeführers ist für seinen Standpunkt nichts mit dem Hinweis gewonnen, daß lediglich die falsche Adresse angeführt gewesen sei, das Kuvert aber die zuständige Bundespolizeidirektion St. Pölten „richtig bezeichnet“ habe. Dies schon deshalb, weil eben nicht (nur) eine falsche Adresse dieser Behörde angeführt wurde (sodaß dahingestellt bleiben kann, was in einem solchen Fall rechtens wäre), sondern als „Einbringungsstelle“ dieser Behörde eine andere - unzuständige - Behörde, nämlich die Bundespolizeidirektion Salzburg angeführt war, was nicht als „Postenlauf zur richtigen Stelle“ (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. September 1966, Slg. Nr. 6999/A) angesehen werden kann, muß doch die Einbringung der Berufung immer bei der betreffenden Behörde selbst erfolgen (vgl. Mannlicher-Quell, Das Verwaltungsverfahren I, 8. Aufl., S. 347 zu § 63 AVG 1950). Entsprechend der zuständigen hg. Rechtsprechung (vgl. das zitierte Erkenntnis Slg. Nr. 6999/A) ist daher die Zurückweisung der Berufung nicht als rechtswidrig zu erkennen.Entgegen der offenbaren Ansicht des Beschwerdeführers ist für seinen Standpunkt nichts mit dem Hinweis gewonnen, daß lediglich die falsche Adresse angeführt gewesen sei, das Kuvert aber die zuständige Bundespolizeidirektion St. Pölten „richtig bezeichnet“ habe. Dies schon deshalb, weil eben nicht (nur) eine falsche Adresse dieser Behörde angeführt wurde (sodaß dahingestellt bleiben kann, was in einem solchen Fall rechtens wäre), sondern als „Einbringungsstelle“ dieser Behörde eine andere - unzuständige - Behörde, nämlich die Bundespolizeidirektion Salzburg angeführt war, was nicht als „Postenlauf zur richtigen Stelle“ vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 23. September 1966, Slg. Nr. 6999/A) angesehen werden kann, muß doch die Einbringung der Berufung immer bei der betreffenden Behörde selbst erfolgen vergleiche , Mannlicher-Quell, Das Verwaltungsverfahren römisch eins, 8. Aufl., S. 347 zu Paragraph 63, AVG 1950). Entsprechend der zuständigen hg. Rechtsprechung vergleiche , das zitierte Erkenntnis Slg. Nr. 6999/A) ist daher die Zurückweisung der Berufung nicht als rechtswidrig zu erkennen.
Somit war die Beschwerde, da bereits ihr Inhalt erkennen ließ, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Somit war die Beschwerde, da bereits ihr Inhalt erkennen ließ, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 7. Juli 1989
Schlagworte
Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen örtliche Zuständigkeit Weiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989020097.X00Im RIS seit
22.12.2006Zuletzt aktualisiert am
23.04.2026