TE Dok 2013/2/11 35-DK-13

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Veröffentlicht am 11.02.2013
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Norm

BDG 1979 §43 Abs1
BDG 1979 §43 Abs2
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997

Schlagworte

Missbrauch Amtsgewalt

Text

Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres hat am 11.2.2013 in der durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

RevInsp. NN ist schuldig,

in einem stichprobenartig ausgewählten 15-monatigen Zeitraum von 01.01.2012 bis 31.12.2013 in seiner Eigenschaft als Exekutivbeamter insgesamt 23 Verwaltungsanzeigen gegen Verkehrsteilnehmer wegen diverser Verwaltungsübertretungen mittels elektronischer Datenübertragung im dienstlichen Programm VStV an die Bezirkshauptmannschaft NN mit dem jeweils fälschlichen Beweismittelvermerk „dienstlich wahrgenommen" erstattet zu haben, obwohl er sich entsprechend den relevanten Aufzeichnungen im Dienstplan und im Dienststundenblatt zu den in den Anzeigen vermerkten Tatzeiten nicht im Dienst befunden hat und er diese Übertretungen somit nicht dienstlich wahrgenommen haben kann und somit seine Dienstpflichten nach § 43 Abs.1 und 2 BDG 1979, mit der Verpflichtung, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit dem ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen und in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, gemäß § 91 BDG 1979 schuldhaft verletzt zu habenin einem stichprobenartig ausgewählten 15-monatigen Zeitraum von 01.01.2012 bis 31.12.2013 in seiner Eigenschaft als Exekutivbeamter insgesamt 23 Verwaltungsanzeigen gegen Verkehrsteilnehmer wegen diverser Verwaltungsübertretungen mittels elektronischer Datenübertragung im dienstlichen Programm VStV an die Bezirkshauptmannschaft NN mit dem jeweils fälschlichen Beweismittelvermerk „dienstlich wahrgenommen" erstattet zu haben, obwohl er sich entsprechend den relevanten Aufzeichnungen im Dienstplan und im Dienststundenblatt zu den in den Anzeigen vermerkten Tatzeiten nicht im Dienst befunden hat und er diese Übertretungen somit nicht dienstlich wahrgenommen haben kann und somit seine Dienstpflichten nach Paragraph 43, Absatz eins und 2 BDG 1979, mit der Verpflichtung, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit dem ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen und in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, gemäß Paragraph 91, BDG 1979 schuldhaft verletzt zu haben

Gegen den Beschuldigten wird gemäß § 92 Abs. 1 Zi. 1 BDG 1979 die Disziplinarstrafe des Verweises verhängt. Gegen den Beschuldigten wird gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Zi. 1 BDG 1979 die Disziplinarstrafe des Verweises verhängt.

Dem Beschuldigten werden gemäß § 117 Abs. 2 BDG keine Kosten des Disziplinarverfahrens auferlegt. Die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.Dem Beschuldigten werden gemäß Paragraph 117, Absatz 2, BDG keine Kosten des Disziplinarverfahrens auferlegt. Die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.

BEGRÜNDUNG

Der dem Beamten angelastete Sachverhalt gründet sich auf die Disziplinaranzeige der LPD NN vom 23.Juli 2013, GZ. NN, die dem Beamten gemäß § 109 Abs. 3 BDG 1979 zugestellt worden ist. Der dem Beamten angelastete Sachverhalt gründet sich auf die Disziplinaranzeige der LPD NN vom 23.Juli 2013, GZ. NN, die dem Beamten gemäß Paragraph 109, Absatz 3, BDG 1979 zugestellt worden ist.

Sachverhalt:

Aus den vorgelegten Akten lässt sich folgender Sachverhalt eruieren:

Über mündlichen Auftrag des Bezirkskommandanten wurde in der 17. KW 2013 von Hptm. NN und Cheflnsp.NN im Rahmen der Dienst- und Fachaufsicht eine routinemäßige Überprüfung der von Revlnsp. NN erstatteten VStV- Anzeigen vorgenommen. Dazu wurde der Stichprobenzeitraum von 01.01.2012 bis 31.03.2013 ausgewählt.

Angaben des Beschuldigten

Im Zuge seiner Beschuldigtenvernehmung am 29.04.2013 war Revlnsp NN geständig, fallweise Sachverhalte, die er insbesondere am Weg vom Wohnort zum Dienstort und umgekehrt außerhalb der regulären Dienstzeit wahrgenommen hat, mit dem Vermerk „ dienstlich wahrgenommen" angezeigt zu haben. Er habe einfach vergessen die der vom System automatisch vorgegebene Einstellung „dienstlich wahrgenommen“ manuell auf „Privatanzeiger“ umzustellen. Außerdem fühlte er sich in seinem Rayon und in seinem Dienstort, insbesondere am Weg zum Dienst, in gewisser Weise zuständig. Es wäre einfach eine Schlampigkeit gewesen. Verwaltungsübertretungen außerhalb des örtlichen Zuständigkeitsbezirkes NN habe er soweit erinnerlich immer mit dem Modus „Privatanzeiger“ eingegeben. Eine Schädigungsabsicht stellte der Beschuldigte in Abrede.

Staatsanwaltschaftliche bzw. gerichtliche Maßnahmen:

Mit Anlassbericht des BPK NN vom 1.5.2013 an die StA NN wurde der Beschuldigte wegen des Verdachtes des Verbrechens des Missbrauches der Amtsgewalt nach § 302 StGB zur Anzeige gebracht.Mit Anlassbericht des BPK NN vom 1.5.2013 an die StA NN wurde der Beschuldigte wegen des Verdachtes des Verbrechens des Missbrauches der Amtsgewalt nach Paragraph 302, StGB zur Anzeige gebracht.

Von der StA NN wurde mit den weiteren Erhebungen das Bundesamt für Korruptionsbekämpfung (BAK) beauftragt.

Mit Anschreiben der StA NN vom 17.Oktober 2013, Zl. NN erfolgte die Benachrichtigung von der Einstellung des Verfahrens gemäß § 190 Z 2 StPO mit der Begründung, dass sich der Tatverdacht durch Eingabefehler und tatsächlichen Dienst zum Zeitpunkt der wahrgenommenen Übertretungen nicht erweisen ließ, teils mangels Missbrauchs- und Schädigungsabsicht in Ansehung von 11 als dienstlich wahrgenommenen, tatsächlich aber als Privatperson wahrgenommenen Verwaltungsübertretungen.Mit Anschreiben der StA NN vom 17.Oktober 2013, Zl. NN erfolgte die Benachrichtigung von der Einstellung des Verfahrens gemäß Paragraph 190, Ziffer 2, StPO mit der Begründung, dass sich der Tatverdacht durch Eingabefehler und tatsächlichen Dienst zum Zeitpunkt der wahrgenommenen Übertretungen nicht erweisen ließ, teils mangels Missbrauchs- und Schädigungsabsicht in Ansehung von 11 als dienstlich wahrgenommenen, tatsächlich aber als Privatperson wahrgenommenen Verwaltungsübertretungen.

In rechtlicher Sicht hat der Senat erwogen:

Beamten-Dienstrechtsgesetz

§ 43 (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen. Paragraph 43, (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

§ 43 (2) BDG 1979Paragraph 43, (2) BDG 1979

Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen in die Allgemeinheit in die Sachliche Wahrnehmung seiner Aufgaben erhalten bleibt.

§ 91 BDG 1979 Paragraph 91, BDG 1979

Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.

§ 47 VerwaltungsstrafgesetzParagraph 47, Verwaltungsstrafgesetz

(1) Wenn von einem Gericht, einer Verwaltungsbehörde, einem Organ der öffentlichen Aufsicht oder einer Militärwache auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmung oder eines vor ihnen abgelegten Geständnisses eine Verwaltungsübertretung angezeigt oder wenn das strafbare Verhalten auf Grund von Verkehrsüberwachung mittels bildverarbeitender technischer Einrichtungen festgestellt wird, dann kann die Behörde ohne weiteres Verfahren durch Strafverfügung eine Geldstrafe bis zu 600 Euro festsetzen. In der Strafverfügung kann auch auf den Verfall beschlagnahmter Sachen oder ihres Erlöses erkannt werden, wenn der Wert der beschlagnahmten Sachen 200 Euro nicht übersteigt.

Zu den Dienstpflichtverletzungen:

Fallbezogen wird festgestellt, dass der Verdacht besteht, dass in wenigstens 23 Fällen durch den jeweiligen Vermerk „eigene dienstliche Wahrnehmung“ in seinen Anzeigen die jeweils zuständige Verwaltungsstrafbehörde in der Annahme, dass die Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 3. Halbsatz VStG vorgelegen sind, kein Ermittlungsverfahren gegen die beschuldigten Fahrzeuglenker eingeleitet hat, sondern mit Anonymverfügungen nach § 49 a Abs. 1 VStG bzw. bei Nichtvorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 49 a VStG oder Nichteinzahlung des Strafbetrages mit der Erlassung von Strafverfügungen vorgegangen ist. Die Verantwortung des Beschuldigten, dass er jedes Mal die entsprechende Änderung im System wegen „Verinnerlichung“ von „dienstlicher Wahrnehmung“ „auf Privatanzeige“ übersehen oder vergessen habe, mag im Einzelfall zutreffen, aber nicht in der Gesamtheit und es liegt schon der Verdacht nahe, dass sich der Beschuldigte mit der Festlegung auf „dienstliche Wahrnehmung“ zum einen eine glaubwürdigeren Status als im Dienst befindlicher Polizeibeamter verschaffen wollte und andererseits die Unannehmlichkeiten der Vorladungen als Zeuge, die zwangsweise ein Ermittlungsverfahren mit sich gebracht hätte, ausweichen wollte. Der Beschuldigte musste sich auch darüber klar sein, dass in allen von ihm falsch deklarierten Anzeigen, die Rechte der Beschuldigten beschnitten werden und die zuständigen Verwaltungsstrafbehörden die daraus resultierenden Strafverfügungen rechtswidrig erstellen würden und grundsätzlich schon die Überlegungen anzustellen sind, die die so erlassenen Bescheide vom Amts wegen aufzuheben und neuerlich – so die Tatbestände nicht verjährt sind – ein Ermittlungsverfahren einzuleiten wären. Damit ist aber auch eine latente Gefahr verbunden, dass die Öffentlichkeit von diesen Manipulationen erfährt. Zu erwähnen ist außerdem, dass es sich nur um eine stichprobenartige Prüfung in einem begrenzten Zeitraum gehandelt hat, sodass zu befürchten ist, dass die Anzahl der von der Behörde eben wegen dieser Falscheingaben nicht korrekt erledigten Strafverfahren noch weitaus größer sein dürfte.Fallbezogen wird festgestellt, dass der Verdacht besteht, dass in wenigstens 23 Fällen durch den jeweiligen Vermerk „eigene dienstliche Wahrnehmung“ in seinen Anzeigen die jeweils zuständige Verwaltungsstrafbehörde in der Annahme, dass die Voraussetzungen des Paragraph 47, Absatz eins, 3. Halbsatz VStG vorgelegen sind, kein Ermittlungsverfahren gegen die beschuldigten Fahrzeuglenker eingeleitet hat, sondern mit Anonymverfügungen nach Paragraph 49, a Absatz eins, VStG bzw. bei Nichtvorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 49, a VStG oder Nichteinzahlung des Strafbetrages mit der Erlassung von Strafverfügungen vorgegangen ist. Die Verantwortung des Beschuldigten, dass er jedes Mal die entsprechende Änderung im System wegen „Verinnerlichung“ von „dienstlicher Wahrnehmung“ „auf Privatanzeige“ übersehen oder vergessen habe, mag im Einzelfall zutreffen, aber nicht in der Gesamtheit und es liegt schon der Verdacht nahe, dass sich der Beschuldigte mit der Festlegung auf „dienstliche Wahrnehmung“ zum einen eine glaubwürdigeren Status als im Dienst befindlicher Polizeibeamter verschaffen wollte und andererseits die Unannehmlichkeiten der Vorladungen als Zeuge, die zwangsweise ein Ermittlungsverfahren mit sich gebracht hätte, ausweichen wollte. Der Beschuldigte musste sich auch darüber klar sein, dass in allen von ihm falsch deklarierten Anzeigen, die Rechte der Beschuldigten beschnitten werden und die zuständigen Verwaltungsstrafbehörden die daraus resultierenden Strafverfügungen rechtswidrig erstellen würden und grundsätzlich schon die Überlegungen anzustellen sind, die die so erlassenen Bescheide vom Amts wegen aufzuheben und neuerlich – so die Tatbestände nicht verjährt sind – ein Ermittlungsverfahren einzuleiten wären. Damit ist aber auch eine latente Gefahr verbunden, dass die Öffentlichkeit von diesen Manipulationen erfährt. Zu erwähnen ist außerdem, dass es sich nur um eine stichprobenartige Prüfung in einem begrenzten Zeitraum gehandelt hat, sodass zu befürchten ist, dass die Anzahl der von der Behörde eben wegen dieser Falscheingaben nicht korrekt erledigten Strafverfahren noch weitaus größer sein dürfte.

Daraus resultiert aber auch hier der Verdacht eines Verstoßes gegen § 43 Abs. 1 und 2 BDG, nämlich die dienstlichen Aufgaben gemäß der geltenden Rechtsordnung (Legalitätsprinzip!) zu erledigen und in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Nach der zuletzt genannten Bestimmung ist in erster Linie das Vertrauen in die rechtmäßige Aufgabenerfüllung des Beamten geschützt. Daraus resultiert aber auch hier der Verdacht eines Verstoßes gegen Paragraph 43, Absatz eins und 2 BDG, nämlich die dienstlichen Aufgaben gemäß der geltenden Rechtsordnung (Legalitätsprinzip!) zu erledigen und in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Nach der zuletzt genannten Bestimmung ist in erster Linie das Vertrauen in die rechtmäßige Aufgabenerfüllung des Beamten geschützt.

Nach dem Vorgesagten ist - als Folge des Verdachts in Richtung einer Verletzung des § 43 Abs. 2 BDG - auch das Vorliegen eines „disziplinären Überhangs" im Verständnis des § 95 Abs. 1 BDG im Verdachtsbereich zu bejahen.Nach dem Vorgesagten ist - als Folge des Verdachts in Richtung einer Verletzung des Paragraph 43, Absatz 2, BDG - auch das Vorliegen eines „disziplinären Überhangs" im Verständnis des Paragraph 95, Absatz eins, BDG im Verdachtsbereich zu bejahen.

Auch offenkundige Einstellungsgründe (zur Restriktion der Prüfungsbefugnis beim Einleitungsbeschluss auf solche vgl. etwa BerK 12.7.2004, GZ 70/13-BK/04) liegen nicht vor.Auch offenkundige Einstellungsgründe (zur Restriktion der Prüfungsbefugnis beim Einleitungsbeschluss auf solche vergleiche etwa BerK 12.7.2004, GZ 70/13-BK/04) liegen nicht vor.

Wenngleich auch nach rechtlicher Beurteilung der StA NN kein strafrechtlicher Tatbestand vorliegt, muss darauf verwiesen werden, dass einer Zurücklegung der Strafanzeige gemäß § 90 StPO bzw. Einstellung des Verfahrens keine Bindungswirkung der Disziplinarbehörde im Sachverhaltsbereich zukommt. Die für die Zurücklegung der gegen den Beschuldigten erhobenen Strafanzeige maßgeblichen Gründe sind für das Disziplinarverfahren schon deswegen von keinerlei Relevanz, weil die Disziplinarbehörde gemäß § 95 Abs. 2 BDG nur an ein rechtskräftiges strafgerichtliches Urteil gebunden ist. Wenngleich auch nach rechtlicher Beurteilung der StA NN kein strafrechtlicher Tatbestand vorliegt, muss darauf verwiesen werden, dass einer Zurücklegung der Strafanzeige gemäß Paragraph 90, StPO bzw. Einstellung des Verfahrens keine Bindungswirkung der Disziplinarbehörde im Sachverhaltsbereich zukommt. Die für die Zurücklegung der gegen den Beschuldigten erhobenen Strafanzeige maßgeblichen Gründe sind für das Disziplinarverfahren schon deswegen von keinerlei Relevanz, weil die Disziplinarbehörde gemäß Paragraph 95, Absatz 2, BDG nur an ein rechtskräftiges strafgerichtliches Urteil gebunden ist.

Es sind daher im Falle der Zurücklegung die für die disziplinäre Verfolgung wesentlichen Gesichtspunkte von der Disziplinarbehörde selbständig zu beurteilen und kann es nicht übersehen werden, dass die strafrechtliche und die disziplinäre Verantwortlichkeit eine in weiten Bereichen verschiedene Zielsetzung haben.

Insoweit muss bei der Disziplinarverfolgung das gesamte Verhalten des Beamten mit in die rechtliche Beurteilung einbezogen werden.

Ein derartiges Verhalten wie jenes des Disziplinarbeschuldigten, ist jedenfalls durchaus geeignet das Vertrauen der Allgemeinheit, aber auch der Vorgesetzten in die sachliche Wahrnehmung der Aufgaben der Polizei zu beeinträchtigen.

Vollständigkeitshalber wird vom Senat festgestellt, dass jedenfalls die Voraussetzungen für ein „Sich in den Dienst stellen“ im Sinne des § 1 Abs. 3 der Richtlinienverordnung, BGBl.1993/266 im Sicherheitspolizeigesetz in keiner der angezeigten Verwaltungsübertretungen vorgelegen sind und somit jeweils auch keine „Dienstliche Wahrnehmung“ gegeben war.Vollständigkeitshalber wird vom Senat festgestellt, dass jedenfalls die Voraussetzungen für ein „Sich in den Dienst stellen“ im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, der Richtlinienverordnung, BGBl.1993/266 im Sicherheitspolizeigesetz in keiner der angezeigten Verwaltungsübertretungen vorgelegen sind und somit jeweils auch keine „Dienstliche Wahrnehmung“ gegeben war.

Zur Schuld:

Als Schuldform für die Begehung von Dienstpflichtverletzungen wird zumindest Fahrlässigkeit gefordert. Im gegenständlichen Fall kam der Senat zum Schluss, dass es dem Beschuldigten als ausgebildetem und erfahrenem Polizeibeamtem das Wissen zu unterstellen ist, den Unterschied im Verwaltungsablauf nach einer Anzeigeerstattung mit oder ohne eigener dienstlicher Wahrnehmung zu kennen. Er hat mit seinem Handeln die Behinderung der Durchführung ordnungsgemäßer Verwaltungsstrafverfahren und somit die Begehung von Dienstpflichtsverletzungen in Kauf genommen.

Strafbemessung - § 93 BDGStrafbemessung - Paragraph 93, BDG

Gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung; dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Zu berücksichtigen sind aber auch die bisherigen dienstlichen Leistungen, sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistung. Der erkennende Senat hat sich nach der jüngsten Judikatur des VwGH jedenfalls ein umfassendes Bild des Beschuldigten zu machen und dann eine Prognose zu stellen, inwieweit und in welchem Ausmaße eine Bestrafung notwendig ist. Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist nicht nur maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wurde, sondern es muss die Bestrafung grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlung stehen und sie muss spezial- und generalpräventiv erforderlich sein. Innerhalb des Schuldrahmens darf keine strengere Strafe verhängt werden, als sie aus Gründen der Spezialprävention notwendig erscheint (vgl. Kucsko-Stadlmayer). Gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung; dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Zu berücksichtigen sind aber auch die bisherigen dienstlichen Leistungen, sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistung. Der erkennende Senat hat sich nach der jüngsten Judikatur des VwGH jedenfalls ein umfassendes Bild des Beschuldigten zu machen und dann eine Prognose zu stellen, inwieweit und in welchem Ausmaße eine Bestrafung notwendig ist. Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist nicht nur maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wurde, sondern es muss die Bestrafung grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlung stehen und sie muss spezial- und generalpräventiv erforderlich sein. Innerhalb des Schuldrahmens darf keine strengere Strafe verhängt werden, als sie aus Gründen der Spezialprävention notwendig erscheint vergleiche Kucsko-Stadlmayer).

Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiteres ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen. Den Milderungsgründen des Geständnisses, der zahlreichen Belobigungen, der sehr guten Dienstbeschreibung und der Unbescholtenheit stand der Erschwerungsgrund der hohen Anzahl gleichartiger Rechtsverletzungen gegenüber. Dennoch vermeint der erkennende Senat, dass das gewählte Strafausmaß des Verweises ausreichen sollte, um die Beschuldigte an ihre Dienstpflichten zu erinnern. Es wird damit auch ein deutliches Signal gesetzt, dass sowohl dem dienstlichen als auch dem außerdienstlichen Verhalten von Exekutivbeamten ein hoher Stellenwert zugemessen wird.

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2015
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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