TE Dok 2014/5/12 42-DK-13

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.05.2014
beobachten
merken

Norm

BDG 1979 §43 Abs2
BDG 1979 §44 Abs1
BDG 1979 §46
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997

Schlagworte

Missbrauch Amtsgewalt

Text

Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres hat am 12.05.2014 in der durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

GrInsp NN ist schuldig, er hat

Faktum 1

in der Zeit von März 2013 bis April 2013 in NN als Beamter der Polizeiinspektion NN mit dem Vorsatz dadurch die von der Abfrage betroffene Person an ihrem Recht auf Datenschutz und den Staat in seinen Kontroll- und Überwachungsrechten zu schädigen, seine Befugnis im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht, indem er ohne dienstliche Notwendigkeit eine EKIS Anfrage hinsichtlich der Person NN getätigt

Faktum 2

in der Zeit von März bis April 2013 wenigstens zwei ZMR-Anfragen (Zentrales Melderegister) hinsichtlich der Personen NN und NN ohne dienstliche Notwendigkeit getätigt,

Faktum 3

die erlangte EKIS Anfrage hinsichtlich der Person NN dahin gehend verwertet, als er Frau NN wenigstens Mitteilung machte, dass NN für sie kein Umgang sei, zumal er des Öfteren mit dem Gesetz in Konflikt gekommen wäre und habe dadurch ihm ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung unter anderem im Interesse einer Partei, nämlich NN, geboten und zu derer Verschwiegenheit er verpflichtet gewesen wäre, preisgegeben.

GrInsp NN hat dadurch gegen die Bestimmungen des

§ 43 Abs. 2 BDG1979 ,    zu Faktum 1Paragraph 43, Absatz 2, BDG1979 , zu Faktum 1

44 Abs 1BDG 1979 i.V.m. IKT Erlass des BMI – OA1300/0087-II/10b/29011       zu Faktum 244 Absatz eins B, D, G, 1979 in Verbindung mit IKT Erlass des BMI – OA1300/0087-II/10b/29011 zu Faktum 2

§ 46 BDG 1979     zu Faktum 3Paragraph 46, BDG 1979 zu Faktum 3

verstoßen und somit hinsichtlich aller vorangeführten Fakten Dienstpflichtsverletzungen i.S.d. § 91 BDG 1979 schuldhaft begangen. verstoßen und somit hinsichtlich aller vorangeführten Fakten Dienstpflichtsverletzungen i.S.d. Paragraph 91, BDG 1979 schuldhaft begangen.

Gegen den Beschuldigten wird gemäß § 92 Abs 1 Z 2 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldbuße von € 350.- verhängt. Gegen den Beschuldigten wird gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldbuße von € 350.- verhängt.

Dem Beschuldigten werden gemäß § 117 Abs. 2 BDG keine Kosten des Disziplinarverfahrens auferlegt. Die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.Dem Beschuldigten werden gemäß Paragraph 117, Absatz 2, BDG keine Kosten des Disziplinarverfahrens auferlegt. Die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.

BEGRÜNDUNG

Der dem Beamten angelastete Sachverhalt gründet sich auf die von der Landespolizeidirektion NN gemäß § 110 Abs. 1 Z. 2 BDG 1979 vorgelegte Disziplinaranzeige vom 29.11.2013 GZ: NN, die dem Beamten gemäß § 109 Abs. 3 BDG 1979 zugestellt worden ist.Der dem Beamten angelastete Sachverhalt gründet sich auf die von der Landespolizeidirektion NN gemäß Paragraph 110, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 vorgelegte Disziplinaranzeige vom 29.11.2013 GZ: NN, die dem Beamten gemäß Paragraph 109, Absatz 3, BDG 1979 zugestellt worden ist.

Sachverhalt:

Durch eine Note der LPD NN, Oberst NN, vom 06.08.2013 wurde ho. bekannt, dass gegen den Polizeibeamten NN, durch NN am 01.08.2013 mittels Mail beim BMI IV/BAK eine Anzeige wegen Verd. § 302 Abs. 1, 310 Abs. 1 und 313 StGB erstattet worden ist. Dem Inhalt dieser Mail nach wurde NN von einem gewissen NN beschuldigt, über ihn im EKIS Daten abgefragt zu haben und zudem Angaben über sein Vorleben, von dem NN nur dienstlich etwas wissen hätte können, einer gewissen Frau NN bekanntgegeben hätte. Dies hätte er selbst von der als Kellnerin in einem Lokal, das er öfter aufsuchen würde, erfahren. Die Frau wäre sehr redselig gewesen und habe ihm das anvertraut.Durch eine Note der LPD NN, Oberst NN, vom 06.08.2013 wurde ho. bekannt, dass gegen den Polizeibeamten NN, durch NN am 01.08.2013 mittels Mail beim BMI IV/BAK eine Anzeige wegen Verd. Paragraph 302, Absatz eins, 310, Absatz eins und 313 StGB erstattet worden ist. Dem Inhalt dieser Mail nach wurde NN von einem gewissen NN beschuldigt, über ihn im EKIS Daten abgefragt zu haben und zudem Angaben über sein Vorleben, von dem NN nur dienstlich etwas wissen hätte können, einer gewissen Frau NN bekanntgegeben hätte. Dies hätte er selbst von der als Kellnerin in einem Lokal, das er öfter aufsuchen würde, erfahren. Die Frau wäre sehr redselig gewesen und habe ihm das anvertraut.

Ermittlungen ergaben, dass NN in der Zeit zwischen März und April 2013 gegen NN eine ZMR- und eine EKIS-Anfrage tätigte und gegen einen „NN", näheres unbekannt) am NN wh., eine ZMR-Anfrage durchführte.

In seiner am 8.8.2013 durchgeführten Zeugeneinvernahme bestätigte NN im Wesentlichen seine Mailangaben.

In ihrer am 9.3.2013 erfolgten Zeugeneinvernahme versuchte NN die Angelegenheit zu relativieren, indem sie angab, dass ihr NN nur mitgeteilt hätte, dass NN des Öfteren mit dem Gesetz in Konflikt gekommen wäre. und kein guter Umgang für sie sei. Keinesfalls habe er ihr irgendeinen Aktenvorgang gezeigt.

Angaben des Disziplinarbeschuldigten:

Der Disziplinarbeschuldigte gibt im Wesentlichen die ihm zur Last gelegten Vorwürfe zu, relativiert diese allerdings dahingehend, als er nur zwei ZMR Anfragen und eine EKIS Anfrage gemacht habe. Motiv für die Anfragen bei NN wäre gewesen, dass dieser eine junge dunkelhäutige Ehefrau habe und er befürchtet hätte, dass NN die Frau der Geheimprostitution zuführen wolle. Die zweite ZMR Anfrage habe er wegen eines ihm fehlenden Geburtsdatums gebracht. Keinesfalls habe er jedoch NN Aktenbestandteile gezeigt.

Gerichtliche/staatsanwaltschaftliche Maßnahmen:

Mit Abschlussbericht des Landespolizeikommandos NN, vom 13. August 2013, GZ: NN, wurde GrInsp NN der Staatsanwaltschaft NN jeweils wegen des Verdachtes des

Verbrechens des Amtsmissbrauchs und des

Vergehens der Verletzung der Amtsverschwiegenheit

zur Anzeige gebracht.

Die StA NN brachte beim LG NN eine Anklageschrift wegen des Verdachtes des Verbrechens des Amtsmissbrauches in zwei Fällen (ZMR Anfrage – EKIS Anfrage) ein. Infolge eingelegten Rechtsmittels gab OLG NN dem eingelegten Einspruch hinsichtlich der ZMR Anfrage auf und stellte in diesem Faktum das Strafverfahren ein.

Hinsichtlich des Verdachtes des Vergehens der Verletzung der Amtsverschwiegenheit wurde mit der Begründung, dass der geschilderte Sachverhalt im § 302 StGB aufgehen würde, keine Anklage erhoben.Hinsichtlich des Verdachtes des Vergehens der Verletzung der Amtsverschwiegenheit wurde mit der Begründung, dass der geschilderte Sachverhalt im Paragraph 302, StGB aufgehen würde, keine Anklage erhoben.

In der vor dem LG NN unter der Zl. NN stattgefundenen Hauptverhandlung wurde dem Angeklagten eine diversionelle Erledigung in Höhe von € 2.000.- angeboten. GrInsp NN nahm dieses Angebot an, die Staatsanwaltschaft erklärte sich mit dieser Vorgangsweise einverstanden.

In rechtlicher Sicht hat der Senat erwogen:

Beamten-Dienstrechtsgesetz

§ 43 (2) BDG 1979Paragraph 43, (2) BDG 1979

Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen in die Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner Aufgaben erhalten bleibt.

§ 44(1) BDG 1979 Paragraph 44 (, eins,) BDG 1979

(1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.

(2) Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.

(3) Hält der Beamte eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.

§ 46 (1) BDG 1979Paragraph 46, (1) BDG 1979

Der Beamte ist über alle ihm ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist, gegenüber jedermann, dem er über solche Tatsachen nicht eine amtliche Mitteilung zu machen hat, zur Verschwiegenheit verpflichtet (Amtsverschwiegenheit).

§ 91 BDG 1979 Paragraph 91, BDG 1979

Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.

Zur Bindungswirkung des Rücktrittes von der Strafverfolgung

Sowohl einer Einstellung des ‚Strafverfahrens iSd § 190 Abs 2 StPO durch die Staatsanwaltschaft als auch einer Einstellung des Strafverfahrens durch das Gericht gemäß § 200 Abs 4 StPO kommt keine Bindungswirkung der Disziplinarbehörde im Sachverhaltsbereich zu. Die für den Rücktritt von der Strafverfolgung maßgeblichen Gründe sind für das Disziplinarverfahren schon deswegen von keinerlei Relevanz, weil die Disziplinarbehörde gemäß § 95 Abs. 2 BDG nur an ein rechtskräftiges strafgerichtliches Urteil gebunden ist. Sowohl einer Einstellung des ‚Strafverfahrens iSd Paragraph 190, Absatz 2, StPO durch die Staatsanwaltschaft als auch einer Einstellung des Strafverfahrens durch das Gericht gemäß Paragraph 200, Absatz 4, StPO kommt keine Bindungswirkung der Disziplinarbehörde im Sachverhaltsbereich zu. Die für den Rücktritt von der Strafverfolgung maßgeblichen Gründe sind für das Disziplinarverfahren schon deswegen von keinerlei Relevanz, weil die Disziplinarbehörde gemäß Paragraph 95, Absatz 2, BDG nur an ein rechtskräftiges strafgerichtliches Urteil gebunden ist.

Es sind daher die für die disziplinäre Verfolgung wesentlichen Gesichtspunkte von der Disziplinarbehörde selbständig zu beurteilen und kann es nicht übersehen werden, dass die strafrechtliche und die disziplinäre Verantwortlichkeit eine in weiten Bereichen verschiedene Zielsetzung haben.

Insoweit muss bei der Disziplinarverfolgung das gesamte Verhalten des Beamten mit in die rechtliche Beurteilung einbezogen werden.

Zur den Dienstpflichtverletzungen:

Zu den Fakten 1 und 3

Das Verhalten des Beamten begründet infolge des vom Landesgericht NN mit Diversionsbeschluss erledigten Vorwurf des Verbrechens des Amtsmissbrauches nach § 302 Abs. 1 StGB und daraus folgend den Verdacht einer schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung § 43 Abs. 2 BDG, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Der Begriff „Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben“ bedeutet dabei die allgemeine Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießen sollte (VwGH 11. Oktober 1993, 92/09/0318 und 93/09/0077; VwGH 16. Dezember 1997, 94/09/0034). Das Verhalten des Beamten begründet infolge des vom Landesgericht NN mit Diversionsbeschluss erledigten Vorwurf des Verbrechens des Amtsmissbrauches nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB und daraus folgend den Verdacht einer schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung Paragraph 43, Absatz 2, BDG, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Der Begriff „Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben“ bedeutet dabei die allgemeine Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießen sollte (VwGH 11. Oktober 1993, 92/09/0318 und 93/09/0077; VwGH 16. Dezember 1997, 94/09/0034).

Bei dem dem Disziplinarbeschuldigten im Faktum 1 zur Last gelegten Delikt handelt es sich um ein echtes Beamtendelikt i. S. d. § 302 StGB, somit waren die letztlich auch der Diversionsbegründung – auch wenn keine verpflichtende Bindungswirkung besteht - zugrunde gelegenen Dienstpflichtsverletzungen der §§ 43 Abs. 1 und 44 Abs 1 BDG 1979 sowie die in der Disziplinaranzeige angeführten Missachtung der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes im strafbaren Tatbestand bereits verwirklicht, weshalb hinsichtlich der vorangeführten dienstrechtlichen Vorwürfe nur die Verletzung des § 43 Abs 2 BDG 1979 bejaht wurdeBei dem dem Disziplinarbeschuldigten im Faktum 1 zur Last gelegten Delikt handelt es sich um ein echtes Beamtendelikt i. S. d. Paragraph 302, StGB, somit waren die letztlich auch der Diversionsbegründung – auch wenn keine verpflichtende Bindungswirkung besteht - zugrunde gelegenen Dienstpflichtsverletzungen der Paragraphen 43, Absatz eins und 44 Absatz eins, BDG 1979 sowie die in der Disziplinaranzeige angeführten Missachtung der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes im strafbaren Tatbestand bereits verwirklicht, weshalb hinsichtlich der vorangeführten dienstrechtlichen Vorwürfe nur die Verletzung des Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 bejaht wurde

Hinsichtlich des Vorwurfes der Missachtung des § 43 BDG wird ausgeführt, dass eine Verletzung der Pflicht zur Vertrauenswahrung der VwGH in erster Linie immer angenommen hat, wenn der Beamte ein Rechtsgut verletzte, mit dessen Schutz er im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben betraut war (VwGH 14.5.1980, 226/80, 2037/78; 17.3.1982, 09/1145/79; 17.3.1982, 09/1351/79; 24.2.1995, 93/09/0418; 15.12.1999, 98/09/0212Hinsichtlich des Vorwurfes der Missachtung des Paragraph 43, BDG wird ausgeführt, dass eine Verletzung der Pflicht zur Vertrauenswahrung der VwGH in erster Linie immer angenommen hat, wenn der Beamte ein Rechtsgut verletzte, mit dessen Schutz er im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben betraut war (VwGH 14.5.1980, 226/80, 2037/78; 17.3.1982, 09/1145/79; 17.3.1982, 09/1351/79; 24.2.1995, 93/09/0418; 15.12.1999, 98/09/0212

Polizeibeamte sind im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben zum Schutz vor Verletzungen des gesamten StGB berufen und man muss zumindest von ihnen selbst erwarten können, dass sie die darin geschützten Rechtsgüter nicht verletzen. Eine solche Rechtsverletzung liegt jedenfalls durch das unberechtigte Abrufen der personenbezogenen Daten vor, noch dazu vor dem Hintergrund, dass diese Daten in weiterer Folge dienten, Frau NN von einer Kontakthaltung mit NN abzuhalten, indem ihr zurückliegende und eben in der EKIS evidente Gesetzesübertretungen des NN entgegen der einschlägigen Bestimmung des § 46 BDG mitgeteilt wurden. Unbeachtlich war, dass der vorangeführte Vorwurf strafrechtlich im Sinne des § 310 StGB nicht eigenständig geahndet wurde.Polizeibeamte sind im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben zum Schutz vor Verletzungen des gesamten StGB berufen und man muss zumindest von ihnen selbst erwarten können, dass sie die darin geschützten Rechtsgüter nicht verletzen. Eine solche Rechtsverletzung liegt jedenfalls durch das unberechtigte Abrufen der personenbezogenen Daten vor, noch dazu vor dem Hintergrund, dass diese Daten in weiterer Folge dienten, Frau NN von einer Kontakthaltung mit NN abzuhalten, indem ihr zurückliegende und eben in der EKIS evidente Gesetzesübertretungen des NN entgegen der einschlägigen Bestimmung des Paragraph 46, BDG mitgeteilt wurden. Unbeachtlich war, dass der vorangeführte Vorwurf strafrechtlich im Sinne des Paragraph 310, StGB nicht eigenständig geahndet wurde.

Zweifelsfrei gehören die Wahrung von fremdbezogenen Daten und das Recht auf Wahrung der Geheimhaltung von dienstlich erlangten Informationen zu den dienstlichen Aufgaben des Disziplinarbeschuldigten.

Daraus resultiert aber auch hier der Verdacht eines Verstoßes gegen § 43 Abs. 2 BDG, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Nach der zuletzt genannten Bestimmung ist in erster Linie das Vertrauen in die rechtmäßige Aufgabenerfüllung des Beamten geschützt. Daraus resultiert aber auch hier der Verdacht eines Verstoßes gegen Paragraph 43, Absatz 2, BDG, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Nach der zuletzt genannten Bestimmung ist in erster Linie das Vertrauen in die rechtmäßige Aufgabenerfüllung des Beamten geschützt.

zu Faktum 2

Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt, zu befolgen.

Unter „Weisung“ ist eine generelle oder individuelle, abstrakte oder konkrete Norm zu verstehen, die an einen oder an eine Gruppe von dem Weisungsgeber untergeordneten Verwaltungsorganwaltern ergeht. Sie ist ein interner Akt im Rahmen der Verwaltungsorganisation und an keine besonderen Formerfordernisse gebunden. Sie kann mündlich oder schriftlich ergehen (VwGH 26.06.1979, Zl. 95/09/0230). Dies hat im gegenständlichen Fall jedenfalls hinsichtlich des einschlägigen BMI IKT Erlasses zu gelten, der zufolge Anfragen u. a. im ZMR nur aus dienstlich notwendigem Anlass und Ausmaß getätigt werden dürfen. Diese polizeiinterne Verpflichtungserklärung hat GrInsp NN am 9.2.2013 unterzeichnet.

Wenigstens die ZMR Anfrage hinsichtlich des NN stand in keinem Zusammenhang mit den erfolgten EKIS Anfragen und konnte der Verantwortung des Beschuldigten, er habe diese Anfrage wegen des Umstandes, dass NN als Hauspartei Schwierigkeiten gemacht hätte, durchgeführt schon allein im Hinblick darauf, dass der Beschuldigte in seiner Einvernahme am 13. August 2013 angegeben hatte, er habe die Geburtsdaten wegen einer Geburtstagsfeier benötigt, keinen Glauben geschenkt werden. Keinesfalls konnte irgendein dienstlicher Bezug hinsichtlich der Notwendigkeit der ZMR Anfragen belegt werden.

Zur Schuldfrage

Das Beweisverfahren hat zweifelsfrei ergeben, dass der Beschuldigte seine Dienstpflichten im Umfang der erhobenen Anlastungen wenigstens bedingt vorsätzlich schuldhaft verletzt hat.

Strafbemessung - § 93 BDGStrafbemessung - Paragraph 93, BDG

Gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung; dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Zu berücksichtigen sind aber auch die bisherigen dienstlichen Leistungen, sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistung. Der erkennende Senat hat sich nach der jüngsten Judikatur des VwGH jedenfalls ein umfassendes Bild des Beschuldigten zu machen und dann eine Prognose zu stellen, inwieweit und in welchem Ausmaße eine Bestrafung notwendig ist. Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist nicht nur maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wurde, sondern es muss die Bestrafung grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlung stehen und sie muss spezial- und generalpräventiv erforderlich sein. Innerhalb des Schuldrahmens darf keine strengere Strafe verhängt werden, als sie aus Gründen der Spezialprävention notwendig erscheint (vgl. Kucsko-Stadlmayer). Gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung; dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Zu berücksichtigen sind aber auch die bisherigen dienstlichen Leistungen, sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistung. Der erkennende Senat hat sich nach der jüngsten Judikatur des VwGH jedenfalls ein umfassendes Bild des Beschuldigten zu machen und dann eine Prognose zu stellen, inwieweit und in welchem Ausmaße eine Bestrafung notwendig ist. Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist nicht nur maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wurde, sondern es muss die Bestrafung grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlung stehen und sie muss spezial- und generalpräventiv erforderlich sein. Innerhalb des Schuldrahmens darf keine strengere Strafe verhängt werden, als sie aus Gründen der Spezialprävention notwendig erscheint vergleiche Kucsko-Stadlmayer).

Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiteres ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.

Den Milderungsgründen des Geständnisses, der Unbescholtenheit, zahlreiche Belobigungen und einer ausgezeichneten Dienstbeschreibung durch die Dienstbehörde standen der Erschwerungsgrund der mehrmaligen rechtswidrigen Abfragen gegenüber. Entscheidend war für den Senat aber auch die volle Verantwortungsübernahme durch den Beschuldigten und dessen Einsicht.

Die Disziplinarkommission vermeint daher, dass die Verhängung einer auch ziffernmäßig niedrigen Geldbuße ausreichen sollte, um den Beschuldigten an seine Dienstpflichten zu erinnern und ihn und andere Bedienstete davon abhalten, gleichartige Dienstpflichtsverletzungen zu begehen.

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2015
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten