TE Dok 2014/6/11 41-DK-13

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Veröffentlicht am 11.06.2014
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Schlagworte

Amtsverschwiegenheit

Text

Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres, hat am 11.06.2014 in der durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

GrInsp NN ist schuldig,

er hat am 6.9.2013 Tatsachen, die ihm ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekannt waren, nämlich eine offenbar vorhandene psychische Beeinträchtigung bei den Personen NN und NN, in einer an den Sachwalter seines Bruders NN und an seinen Bruder NN gerichteten E-Mail und deren Geheimhaltung unter anderen eben im Interesse der vorangeführten Betroffenen geboten gewesen und zu derer Verschwiegenheit er verpflichtet gewesen wäre, preisgegeben, indem den vorangeführten Adressaten folgende E-Mail schrieb (auszugsweise: „habe ich ja natürlich mitbekommen, was mit dem „wahnsinnigen“ NN war …kann ja nix dafür, weil geisteskrank …; Aber als Klienten einen NN zu haben, ist eine Aufgabe; Sie müssen ihre Haut im Jahr mehrmals retten ( z.B. NN)“.

Der Beamte hat dadurch gegen die Verschwiegenheitspflicht nach § 46 BDG 1979, verstoßen und somit seine Dienstpflichten gemäß § 91 BDG schuldhaft verletzt.Der Beamte hat dadurch gegen die Verschwiegenheitspflicht nach Paragraph 46, BDG 1979, verstoßen und somit seine Dienstpflichten gemäß Paragraph 91, BDG schuldhaft verletzt.

Gegen den Beschuldigten wird gemäß § 92 Abs. 1 Zi. 1 BDG 1979 die Disziplinarstrafe des Verweises verhängtGegen den Beschuldigten wird gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Zi. 1 BDG 1979 die Disziplinarstrafe des Verweises verhängt

Dem Beschuldigten werden gemäß § 117 Abs. 2 BDG keine Kosten des Disziplinarverfahrens auferlegt. Die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.Dem Beschuldigten werden gemäß Paragraph 117, Absatz 2, BDG keine Kosten des Disziplinarverfahrens auferlegt. Die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.

BEGRÜNDUNG

Der dem Beamten angelastete Sachverhalt gründet sich auf die von der Landespolizeidirektion NN gemäß § 110 Abs. 1 Z. 2 BDG 1979 vorgelegte Disziplinaranzeige vom 28.11.2013, GZ: NN, die den Beamten gemäß § 109 Abs. 3 BDG 1979 zugestellt worden ist.Der dem Beamten angelastete Sachverhalt gründet sich auf die von der Landespolizeidirektion NN gemäß Paragraph 110, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 vorgelegte Disziplinaranzeige vom 28.11.2013, GZ: NN, die den Beamten gemäß Paragraph 109, Absatz 3, BDG 1979 zugestellt worden ist.

Am 11.9.2013 langte folgende an den Landespolizeidirektor gerichtete E-Mail in der LPD NN ein:

Sehr geehrter Herr Landespolizeidirektor!

Vertretungsnetz Sachwalterschaft NN ist seit 2.10.2010 für Herrn NN zur Wahrnehmung der Angelegenheitenkreise „Vertretung vor Ämtern, Behörden und Gerichten", sowie „Vermögensverwaltung" zum Sachwalter bestellt.

Der Bruder unseres Klienten, Herr NN, ist Polizeibeamter der PI NN und übersandte unserem mit der Wahrnehmung dieser Sachwalterschaft betrauten Mitarbeiter, Herrn Mag. NN, die in der Anlaqe angeschlossenen mails.

Trotz unseres Verständnisses für die belastende Tatsache, Angehöriger eines psychisch kranken Menschen zu sein, halten wir manche Äußerungen und Situationsschilderungen des Herrn NN aus datenschutzrechtlichen, aber auch anderen Gründen für äußerst bedenklich: In der vom 6.9.2013 (das auch an den dritten Bruder, Herrn NN, erging) verwertet Herr NN berufliche Informationen über einen weiteren unserer Klienten und bringt diese Informationen auch Herrn NN zur Kenntnis. In der Mail vom 19.7.2013 schildert Herr NN, dass er seinen Bruder (unseren Klienten) am 17.7.2013 mit einer Pistole und den Worten" falls du brutal wirst...habe ich eine Pistole und schieß dir ins Knie, du Irrer" bedroht hat. In der Mail vom 6.9.2013 weist Herr NN darauf hin, dass er „wahrscheinlich die meisten unserer Klienten kenne" und dies „aus polizeilichem Wissen schreibe"; in der Folge beschreibt Herr NN (wie auch in den Mails zuvor) unmissverständlich, was er von unserer Klientel, Ausländern und uns hält; darüber hinaus entsteht der Eindruck, dass Herr NN nicht nur die Erkrankung seines Bruders, sondern auch seine Arbeit mit für ihn „ähnlichen" Menschen als äußerst belastend empfindet und offensichtlich eine tiefe, als „gerecht" empfundene, Abneigung gegen Menschen entwickelt hat, die seinem Verständnis des „ordentlichen" (österreichischen) Staatsbürgers nicht entsprechen.

Wir ersuchen aus den angeführten Gründen dafür zu sorgen, dass Herr NN Datenschutzverletzungen, Bedrohungen unseres Klienten, aber auch unerwünschte und wenig hilfreiche Darstellungen seines Weltbildes uns gegenüber unterlässt.

Mit freundlichen Grüßen, Mag. NN

Angaben des Disziplinarbeschuldigten:

Der Disziplinarbeschuldigte rechtfertigt sich weitgehendst damit, dass er um seine persönliche Unversehrtheit besorgt war und deshalb die Drohung gegenüber seinem Bruder ausgesprochen habe.

Hinsichtlich der möglichen Verletzung der Amtsverschwiegenheit gibt der Beschuldigte an, dass Mag. NN ohnehin die Namen NN und NN bekannt gewesen wären und sein Bruder ohnehin mit diesen Namen nichts anfangen könne.

Gerichtliche/staatsanwaltschaftliche Maßnahmen:

Mit Abschlussbericht des Landespolizeikommandos NN, vom 13. August 2013, GZ: NN, wurde GrInsp NN der Staatsanwaltschaft NN jeweils wegen des Verdachtes des

Verbrechens des Amtsmissbrauches,

des Vergehens der gefährlichen Drohung und

des Vergehens der Verletzung der Amtsverschwiegenheit

zur Anzeige gebracht.

Mit Anschreiben vom 24.2.2014 erfolgte durch die Staatsanwaltschaft NN unter der Zl. NN die Benachrichtigung von der Einstellung des Verfahrens gemäß § 190 Z 2 StPO, weil kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung besteht.Mit Anschreiben vom 24.2.2014 erfolgte durch die Staatsanwaltschaft NN unter der Zl. NN die Benachrichtigung von der Einstellung des Verfahrens gemäß Paragraph 190, Ziffer 2, StPO, weil kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung besteht.

Am 26.5.2014 langte der nachfolgende Schriftsatz des ausgewiesenen Verteidigers ein:

(1) Die Verantwortung des DB anlässlich seiner Vernehmung am 1.10.2013 vor dem SPK NN bleibt uneingeschränkt aufrecht.

(2) Der DB bedauert nochmals seine sehr pointierte Wortwahl im inkriminierten Email vom 6.9.2013, weil sie als ehrverletzend missverstanden werden könnte.

(3) Es möge ihm aber zugutegehalten werden, dass er ausschließlich aus Sorge um seinen behinderten Bruder und in dessen Interesse dieses Email abgefertigt hat.

(4) Wie sehr seine Bedenken um eine unzureichende Betreuung seines Bruders berechtigt gewesen sind, ergibt sich insbesondere auch aus der gleichzeitig als Beweismittel vorgelegten Fotodokumentation zur Unterkunft seines behinderten Bruders, deren Zustand als menschenunwürdig und als absolut sanierungsbedürftig bezeichnet werden muss.

Dies erklärt es auch, dass der DB emotional einfach überfordert gewesen ist, sich in einer wertneutralen Weise zu äußern. Rein rechtlich erachtet die Verteidigung des DB dessen strafrechtliche Verantwortlichkeit für fragwürdig bzw. nicht gegeben:

a) Gegenständlich ist ein einziger Lebenssachverhalt angeschuldigt, nämlich, dass der DB mit dem Email vom 6.9.2013 seiner Verschwiegenheitspflicht als Beamter nicht nachgekommen wäre, was allerdings in nicht zulässiger Weise sowohl als allgemeine Dienstpflichtverletzung nach § 42 Abs. 2 BDG 1979 als auch nach der besonderen Dienstpflicht gem. § 46 BDG 1979, sohin als zweifache Dienstpflichtverletzung (vgl Mehrzahl) verfolgt wird.a) Gegenständlich ist ein einziger Lebenssachverhalt angeschuldigt, nämlich, dass der DB mit dem Email vom 6.9.2013 seiner Verschwiegenheitspflicht als Beamter nicht nachgekommen wäre, was allerdings in nicht zulässiger Weise sowohl als allgemeine Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 42, Absatz 2, BDG 1979 als auch nach der besonderen Dienstpflicht gem. Paragraph 46, BDG 1979, sohin als zweifache Dienstpflichtverletzung vergleiche Mehrzahl) verfolgt wird.

Nach gesicherter Judikatur ist es ausgeschlossen, dass durch ein und dasselbe Verhalten mehrere Dienstpflichten verletzt werden. Bei einem einzigen Handlungsablauf kann nämlich immer nur eine Dienstpflichtverletzung zur Last gelegt werden, wobei der „besondere Dienstpflichtverstoß" - hier gegen § 46 BDG 1979 - nicht zusätzlich als Verletzung Allgemeinen Dienstpflichten nach § 43 Abs. 2 BDG 1979 angelastet werden darf (vgl. sinngemäß Fellner in BDG, E 18 zu § 91 mit Hinweis auf VfGH v. 22.2.2006, 2005/09/0147).Nach gesicherter Judikatur ist es ausgeschlossen, dass durch ein und dasselbe Verhalten mehrere Dienstpflichten verletzt werden. Bei einem einzigen Handlungsablauf kann nämlich immer nur eine Dienstpflichtverletzung zur Last gelegt werden, wobei der „besondere Dienstpflichtverstoß" - hier gegen Paragraph 46, BDG 1979 - nicht zusätzlich als Verletzung Allgemeinen Dienstpflichten nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 angelastet werden darf vergleiche sinngemäß Fellner in BDG, E 18 zu Paragraph 91, mit Hinweis auf VfGH v. 22.2.2006, 2005/09/0147).

Die Anschuldigung auch nach § 43 Abs. 2 BDG 1979 erweist sich damit als nicht im Gesetz gedeckt.Die Anschuldigung auch nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 erweist sich damit als nicht im Gesetz gedeckt.

b) Was nun den besonderen Verschwiegenheitspflichtverstoß nach § 46 (1) BDG 1979 anbelangt, so bleibt beachtlich, dass die Staatsanwaltschaft NN denselben Lebenssachverhalt zu ZI NN strafrechtlich überprüft und das dazu abgeführte Ermittlungsverfahren in Ansehung des an Mag. NN übermittelten Emails vom 6.9.2013 endgültig eingestellt hat und zwar „mangels Vorliegen einer Gefährdungseignung zur Verletzung von Parteieninteressen", sohin aus rein rechtlichen Gründen.b) Was nun den besonderen Verschwiegenheitspflichtverstoß nach Paragraph 46, (1) BDG 1979 anbelangt, so bleibt beachtlich, dass die Staatsanwaltschaft NN denselben Lebenssachverhalt zu ZI NN strafrechtlich überprüft und das dazu abgeführte Ermittlungsverfahren in Ansehung des an Mag. NN übermittelten Emails vom 6.9.2013 endgültig eingestellt hat und zwar „mangels Vorliegen einer Gefährdungseignung zur Verletzung von Parteieninteressen", sohin aus rein rechtlichen Gründen.

Die Anklagebehörde hat diese Beurteilung unter dem Aspekt der möglichen Verletzung eines Amtsgeheimnisses nach § 310 StGB vorgenommen, welche Bestimmung in den entscheidenden Tatbildmerkmalen mit jener des § 46 (1) BDG 1979 durchaus übereinstimmt.Die Anklagebehörde hat diese Beurteilung unter dem Aspekt der möglichen Verletzung eines Amtsgeheimnisses nach Paragraph 310, StGB vorgenommen, welche Bestimmung in den entscheidenden Tatbildmerkmalen mit jener des Paragraph 46, (1) BDG 1979 durchaus übereinstimmt.

Selbstverständlich ist die Disziplinarbehörde an diese Rechtsansicht der Staatsanwaltschaft nicht gebunden, doch kann es denkgesetzlich nur ein Ergebnis geben, nämlich dass ein Amtsgeheimnis verletzt worden ist oder eben nicht.

Bezogen auf den besonderen Pflichtenverstoß nach § 46 (1) BDG 1979 wäre damit die aus dem Grundsatz des „ne bis in idem" folgende Sperrwirkung zu beachten gewesen, womit eine disziplinäre Verfolgung auch zu Amtsgeheimnis einer Verletzung des Doppelbestrafungsverbotes gleichkäme, zumal die Gleichwertigkeit der endgültigen Einstellung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft als Organ der Gerichtsbarkeit einerseits und einem gerichtlichen Strafurteil andererseits für die Beachtlichkeit des Doppelbestrafungsverbotes allgemein anerkannt ist.Bezogen auf den besonderen Pflichtenverstoß nach Paragraph 46, (1) BDG 1979 wäre damit die aus dem Grundsatz des „ne bis in idem" folgende Sperrwirkung zu beachten gewesen, womit eine disziplinäre Verfolgung auch zu Amtsgeheimnis einer Verletzung des Doppelbestrafungsverbotes gleichkäme, zumal die Gleichwertigkeit der endgültigen Einstellung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft als Organ der Gerichtsbarkeit einerseits und einem gerichtlichen Strafurteil andererseits für die Beachtlichkeit des Doppelbestrafungsverbotes allgemein anerkannt ist.

c) Dazu kommt, dass § 46 (1) BDG 1979 anders als § 310 (1) StGB zusätzlich auch noch die Verletzung eines zweckgebundenen Geheimhaltungsinteresses erfordert, welches im Gegenstand auch verneint werden muss.c) Dazu kommt, dass Paragraph 46, (1) BDG 1979 anders als Paragraph 310, (1) StGB zusätzlich auch noch die Verletzung eines zweckgebundenen Geheimhaltungsinteresses erfordert, welches im Gegenstand auch verneint werden muss.

Dies deshalb, weil eine öffentliche Betroffenheit „zur Vorbereitung einer Entscheidung" ebenso auszuschließen ist, wie gleichermaßen auch ein überwiegendes Interesse „der Parteien", also nicht irgendeiner normunterworfenen Person, die in ein rechtstaatliches Verfahrens gar nicht involviert ist.

d) Dazu kommt, dass sich der zweifellos überschießende Vorwurf der Preisgabe einer dem DB „ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekannt" gewordenen Tatsache als mit der Bestimmung des § 268 ABGB unvereinbar erweist, der zufolge ein Sachwalter für eine solche Person zu bestellen ist, die an einer psychischen Krankheit leidet oder geistig behindert ist.d) Dazu kommt, dass sich der zweifellos überschießende Vorwurf der Preisgabe einer dem DB „ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekannt" gewordenen Tatsache als mit der Bestimmung des Paragraph 268, ABGB unvereinbar erweist, der zufolge ein Sachwalter für eine solche Person zu bestellen ist, die an einer psychischen Krankheit leidet oder geistig behindert ist.

Genau in dieser Voraussetzung für eine Besachwalterung finden auch die vom DB medizinisch laienhaft verwendeten Attribute „wahnsinnig" oder „geisteskrank" Deckung, mag solchen Formulierungen auch eine moderatere und rücksichtsvollere Ausdrucksweise vorzuziehen sein, was aber für sich noch nicht disziplinarrechtlich verantwortlich macht.

e) Da zum Schutz einer so behinderten Person der Beschluss über die Bestellung eines Sachwalters öffentlich kundzumachen ist und für alle drei im inkriminierten Email vom 6.9.2013 namentlich genannten Personen schon seit Jahren ein Sachwalter bestellt ist, kann füglich nicht von einem ausschließlich der Polizei eröffneten Kenntnisstand und damit auch nicht mehr von einem Geheimnis ausgegangen werden, welches verletzt worden sein könnte.

f) In diesem Zusammenhang sei zur Anschuldigungsqualifikation nach § 43 (2) BDG 1979 noch nachgetragen, dass durch das inkriminierte Email vom 6.9.2013 „das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben", nämlich der des DB schon aus zwei Gründen nicht erschüttert worden sein konnte:f) In diesem Zusammenhang sei zur Anschuldigungsqualifikation nach Paragraph 43, (2) BDG 1979 noch nachgetragen, dass durch das inkriminierte Email vom 6.9.2013 „das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben", nämlich der des DB schon aus zwei Gründen nicht erschüttert worden sein konnte:

Sich einem für die Personensorge eines behinderten Menschen Kraft gerichtlicher Bestellung zuständigen Organ gegenüber zu beschweren, hat mit „Allgemeinheit" rein gar nichts zu tun und zwar umso weniger, als ja auch die Organe der offiziellen Behindertenhilfe der Schweigepflicht unterliegen und das Eintreten im Interesse eines behinderten Bruders die dienstlichen Aufgaben des DB überhaupt nicht tangieren.

Zur Verständigung des anderen Bruders der behinderten Person sei angemerkt, dass sich diese Maßnahme ausschließlich aus einer familienrechtlichen Fürsorgepflicht erklärt, zu der beachtlich bleibt, dass der Gesetzgeber die Bestellung naher Angehöriger zu Sachwaltern sogar vorrangig vorgesehen hat, es sei denn, dass die Angehörigen im Einzelfall überfordert wären, was sie deswegen aber nicht jeglicher Fürsorge entbindet.

g) Was schlussendlich das Datenschutzgesetz (DSG) betrifft, dessen Verletzung zwar die zuständige Betreuungseinrichtung mit der Bezeichnung „VertretungsNetz" behauptet, im Einleitungsbescheid aber ohnehin nicht weiter thematisiert wird, so wird vorsorglich auch dazu Folgendes ausgeführt:

Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen sind im Sinne des DSG auch dann nicht verletzt, wenn „überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers oder eines Dritten die Verwendung erfordern" (§ 8 (1) Z 4 DSG), was gegenständlich für den behinderten Bruder des DB als Dritten zutrifft, weil es alleine darum gegangen ist, einen erkannten Betreuungsmissstand, von dem sogar eine Mehrzahl gleich behinderter Personen betroffen sind, vornehmlich im Interesse des eigenen Bruders mit pointierten Worten aufzuzeigen, um eine Verbesserung der Betreuungssituation zu erreichen.Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen sind im Sinne des DSG auch dann nicht verletzt, wenn „überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers oder eines Dritten die Verwendung erfordern" (Paragraph 8, (1) Ziffer 4, DSG), was gegenständlich für den behinderten Bruder des DB als Dritten zutrifft, weil es alleine darum gegangen ist, einen erkannten Betreuungsmissstand, von dem sogar eine Mehrzahl gleich behinderter Personen betroffen sind, vornehmlich im Interesse des eigenen Bruders mit pointierten Worten aufzuzeigen, um eine Verbesserung der Betreuungssituation zu erreichen.

Etwas anderes kann dem Email vom 6.9.2013 in seiner Gesamtheit jedenfalls nicht unterstellt werden.

Ausgehend davon, dass die im obigen bezuggenommene Korrespondenz und die Einstellungsnote der Staatsanwaltschaft NN vom 24.2.2014 als Bestandteile des Disziplinaraktes amtsbekannt sind, werden zusätzlich zur gleichzeitig vorgelegten Fotodokumentation weitere Beweisanträge nur für den Fall erwogen , dass die Veröffentlichung der Sachwalterbestellung für die verfahrensgegenständlich betroffenen Personen durch das Gericht nicht ohnehin als notorisch gelten sollte. Anderenfalls wird die Beischaffung die entsprechenden Pflegschaftsakte zum Nachweis dafür beantragt werden, dass die „psychische Beeinträchtigung bei den Personen NN und NN" kein Geheimnis gewesen ist und diese Tatsache nicht bloß einzelnen Beamten aus polizeilicher Tätigkeit bekannt war.

Aus all diesen Gründen wird der DB im Rahmen der Disziplinarverhandlung Freispruch und in eventu die Bestrafung mit einem Verweis wegen einer der beiden in Form von idealer Konkurrenz angeschuldigten Pflichtverstöße beantragen.

In rechtlicher Sicht hat der Senat erwogen:

Beamten-Dienstrechtsgesetz

§ 46 (1) BDG 1979Paragraph 46, (1) BDG 1979

Der Beamte ist über alle ihm ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist, gegenüber jedermann, dem er über solche Tatsachen nicht eine amtliche Mitteilung zu machen hat, zur Verschwiegenheit verpflichtet (Amtsverschwiegenheit).

§ 91 BDG 1979 Paragraph 91, BDG 1979

Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.

§ 226 AußerstreitgesetzParagraph 226, Außerstreitgesetz

(1) Von der Bestellung des Sachwalters sind auf geeignete Weise der Notar, der die Vertretungsbefugnis eines nächsten Angehörigen registriert hat (§ 140h Abs. 5 NO), und Bevollmächtigte, bei denen das Wirksamwerden der Vorsorgevollmacht im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis registriert ist (§ 284h Abs. 2 ABGB), sowie diejenigen Personen und Stellen zu verständigen, die nach den Ergebnissen des Verfahrens, insbesondere nach den Angaben des Sachwalters, ein begründetes Interesse daran haben.(1) Von der Bestellung des Sachwalters sind auf geeignete Weise der Notar, der die Vertretungsbefugnis eines nächsten Angehörigen registriert hat (Paragraph 140 h, Absatz 5, NO), und Bevollmächtigte, bei denen das Wirksamwerden der Vorsorgevollmacht im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis registriert ist (Paragraph 284 h, Absatz 2, ABGB), sowie diejenigen Personen und Stellen zu verständigen, die nach den Ergebnissen des Verfahrens, insbesondere nach den Angaben des Sachwalters, ein begründetes Interesse daran haben.

(2) Weiters hat das Gericht zu veranlassen, dass die Bestellung des Sachwalters in die öffentlichen Bücher und Register eingetragen wird, wenn der Wirkungskreis des Sachwalters die in dem betreffenden Buch oder Register eingetragenen Rechte umfasst.

(3) Das Gericht hat dem Notar, der die Vertretungsbefugnis eines nächsten Angehörigen im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis registrieren soll, auf Anfrage über die Bestellung des Sachwalters, dessen Wirkungsbereich und über den Stand des Sachwalterschaftsverfahrens Auskunft zu erteilen.

(4) Überdies hat das Gericht jedermann, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, auf Anfrage über die Bestellung des Sachwalters und dessen Wirkungskreis Auskunft zu erteilen.

Zu den Dienstpflichtsverletzungen

Der Senat folgt hinsichtlich der Einstellung des § 310 StGB der Auffassung der StA NN, dass die vom Gesetzgeber für die Tatbestandserfüllung erforderliche Verwirklichung der Gefährdungseignung fehlt, zumal dem Sachwalter Mag. NN die involvierten Personen NN und NN bekannt waren. Hinsichtlich der Weitergabe dieser Namen an den Bruder des Disziplinarbeschuldigten, NN, vertritt jedoch der Senat die Auffassung, dass die fiktive Gefährdungseignung – der Beschuldigte hätte grundsätzlich nicht davon ausgehen dürfen, dass sein Bruder die betroffenen Personen nicht kennt - vorgelegen ist und diese für die Tatbestandserfüllung des § 46 BDG ausreicht, zumal auch Tatsachen, etwa auf das Vorliegen von - von den betroffenen Personen begangenen Verwaltungsübertretungen und gerichtlich strafbarer Handlungen - Bezug genommen worden war. Nach dieser Bestimmung ist der Beamte grundsätzlich zur Geheimhaltung hinsichtlich ihm ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, namentlich auch jene der bestehenden psychischen Erkrankung der Personen NN und NN, insbesondere auch in Verbindung mit der Information der Begehung strafbarer Verhandlungen, verpflichtet. Es ist absolut unerheblich, ob eine andere Person, der diese Information zukommt, zum Zeitpunkt des Zukommens der Information, diese verwerten kann oder nicht. Der Senat folgt hinsichtlich der Einstellung des Paragraph 310, StGB der Auffassung der StA NN, dass die vom Gesetzgeber für die Tatbestandserfüllung erforderliche Verwirklichung der Gefährdungseignung fehlt, zumal dem Sachwalter Mag. NN die involvierten Personen NN und NN bekannt waren. Hinsichtlich der Weitergabe dieser Namen an den Bruder des Disziplinarbeschuldigten, NN, vertritt jedoch der Senat die Auffassung, dass die fiktive Gefährdungseignung – der Beschuldigte hätte grundsätzlich nicht davon ausgehen dürfen, dass sein Bruder die betroffenen Personen nicht kennt - vorgelegen ist und diese für die Tatbestandserfüllung des Paragraph 46, BDG ausreicht, zumal auch Tatsachen, etwa auf das Vorliegen von - von den betroffenen Personen begangenen Verwaltungsübertretungen und gerichtlich strafbarer Handlungen - Bezug genommen worden war. Nach dieser Bestimmung ist der Beamte grundsätzlich zur Geheimhaltung hinsichtlich ihm ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, namentlich auch jene der bestehenden psychischen Erkrankung der Personen NN und NN, insbesondere auch in Verbindung mit der Information der Begehung strafbarer Verhandlungen, verpflichtet. Es ist absolut unerheblich, ob eine andere Person, der diese Information zukommt, zum Zeitpunkt des Zukommens der Information, diese verwerten kann oder nicht.

Mit den Mailinformationen an seinen Bruder NN hat der Disziplinarbeschuldigte jedenfalls die Verschwiegenheitspflicht im Sinne des § 46 BDG die im überwiegenden Interesse der Parteien, nämlich der Betroffenen NN und NN geboten gewesen wäre, verletzt, wobei nicht der Parteienbegriff des AVG zur Anwendung kommt. Mit den Mailinformationen an seinen Bruder NN hat der Disziplinarbeschuldigte jedenfalls die Verschwiegenheitspflicht im Sinne des Paragraph 46, BDG die im überwiegenden Interesse der Parteien, nämlich der Betroffenen NN und NN geboten gewesen wäre, verletzt, wobei nicht der Parteienbegriff des AVG zur Anwendung kommt.

Die Nichtkenntnis bzw. auch Nichtverwertbarkeit dieser erlangten Information durch den Empfänger schließt die Tatbestandsmäßigkeit nicht aus. Gerade in einem so sensiblen Bereich, wie eben psychische Erkrankungen, ist mit einem solchen im Dienst erlangtem Wissen behutsam umzugehen, selbst dann, wenn man zwar selbst keinen unmittelbaren Bezug zu diesem Betroffenen gehabt und diese Kenntnisse nur aus Gesprächen mit amtshandelnden Kollegen erlangt hat.

Dem Einwand der Verteidigung, dass das Vorliegen des geistigen Zustandes der jeweils betroffenen Person ohnehin öffentlich bekannt ist und dadurch auch keine datenschutzrechtlichen Bestimmungen bzw. Verschwiegenheitsobliegenheiten verletzt worden waren, muss entgegengehalten werden, dass nach den Bestimmungen des

§ 126 Außerstreitgesetz nur der Umstand der Sachbewalterung und dessen Umfang, nicht jedoch das Krankheitsbild, öffentlich einsehbar sind und schon gar nicht allenfalls begangene gerichtlich oder verwaltungsbehördlich zu ahndende strafbare Handlungen. Paragraph 126, Außerstreitgesetz nur der Umstand der Sachbewalterung und dessen Umfang, nicht jedoch das Krankheitsbild, öffentlich einsehbar sind und schon gar nicht allenfalls begangene gerichtlich oder verwaltungsbehördlich zu ahndende strafbare Handlungen.

Zur Bindungswirkung des Rücktrittes von der Strafverfolgung

Sowohl einer Einstellung des Strafverfahrens iSd § 190 Abs 2 StPO durch die Staatsanwaltschaft als auch einer Einstellung des Strafverfahrens durch das Gericht gemäß § 200 Abs 4 StPO kommt keine Bindungswirkung der Disziplinarbehörde im Sachverhaltsbereich zu. Die für den Rücktritt von der Strafverfolgung maßgeblichen Gründe sind für das Disziplinarverfahren schon deswegen von keinerlei Relevanz, weil die Disziplinarbehörde gemäß § 95 Abs. 2 BDG nur an ein rechtskräftiges strafgerichtliches Urteil gebunden ist. Sowohl einer Einstellung des Strafverfahrens iSd Paragraph 190, Absatz 2, StPO durch die Staatsanwaltschaft als auch einer Einstellung des Strafverfahrens durch das Gericht gemäß Paragraph 200, Absatz 4, StPO kommt keine Bindungswirkung der Disziplinarbehörde im Sachverhaltsbereich zu. Die für den Rücktritt von der Strafverfolgung maßgeblichen Gründe sind für das Disziplinarverfahren schon deswegen von keinerlei Relevanz, weil die Disziplinarbehörde gemäß Paragraph 95, Absatz 2, BDG nur an ein rechtskräftiges strafgerichtliches Urteil gebunden ist.

Es waren daher die für die disziplinäre Verfolgung wesentlichen Gesichtspunkte von der Disziplinarbehörde selbständig zu beurteilen und kann es nicht übersehen werden, dass die strafrechtliche und die disziplinäre Verantwortlichkeit eine in weiten Bereichen verschiedene Zielsetzung haben.

Insoweit musste bei der Disziplinarverfolgung das gesamte Verhalten des Beamten mit in die rechtliche Beurteilung einbezogen werden.

Zur Schuldfrage

Das Beweisverfahren hat zweifelsfrei ergeben, dass der Beschuldigte seine Dienstpflichten im Umfang der erhobenen Anlastung jedoch nur fahrlässig schuldhaft verletzt hat.

Strafbemessung - § 93 BDGStrafbemessung - Paragraph 93, BDG

Gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung; dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Zu berücksichtigen sind aber auch die bisherigen dienstlichen Leistungen, sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistung. Der erkennende Senat hat sich nach der jüngsten Judikatur des VwGH jedenfalls ein umfassendes Bild des Beschuldigten zu machen und dann eine Prognose zu stellen, inwieweit und in welchem Ausmaße eine Bestrafung notwendig ist. Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist nicht nur maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wurde, sondern es muss die Bestrafung grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlung stehen und sie muss spezial- und generalpräventiv erforderlich sein. Innerhalb des Schuldrahmens darf keine strengere Strafe verhängt werden, als sie aus Gründen der Spezialprävention notwendig erscheint (vgl. Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten3, 78 ff und ihr folgend das Erkenntnis des verstärkten Senates des VwGH vom 14.11.2007, 2005/09/0115). Gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung; dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Zu berücksichtigen sind aber auch die bisherigen dienstlichen Leistungen, sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistung. Der erkennende Senat hat sich nach der jüngsten Judikatur des VwGH jedenfalls ein umfassendes Bild des Beschuldigten zu machen und dann eine Prognose zu stellen, inwieweit und in welchem Ausmaße eine Bestrafung notwendig ist. Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist nicht nur maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wurde, sondern es muss die Bestrafung grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlung stehen und sie muss spezial- und generalpräventiv erforderlich sein. Innerhalb des Schuldrahmens darf keine strengere Strafe verhängt werden, als sie aus Gründen der Spezialprävention notwendig erscheint vergleiche Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten3, 78 ff und ihr folgend das Erkenntnis des verstärkten Senates des VwGH vom 14.11.2007, 2005/09/0115).

Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiteres ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.

Den Milderungsgründen des Geständnisses, der Unbescholtenheit, mehrerer Belobigungen und einer tadellosen Dienstversehung, sowie auch die besondere psychische Belastungssituation stand kein Erschwerungsgrund gegenüber. Entscheidend war für den Senat aber auch die volle Verantwortungsübernahme durch den Beschuldigten und dessen Einsicht.

Die Disziplinarkommission vermeint daher, dass die Verhängung der Disziplinarstrafe des Verweises ausreichen sollte, um den Beschuldigten an seine Dienstpflichten zu erinnern und ihn und andere Bedienstete davon abhalten, gleichartige Dienstpflichtsverletzungen zu begehen.

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2015
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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