§ 140h NO

NO - Notariatsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024
  1. (1)Absatz einsDas „Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis“ (ÖZVV) dient der Eintragung einer
    1. 1.Ziffer einsVorsorgevollmacht,
    2. 2.Ziffer 2Vereinbarung über eine gewählte Erwachsenenvertretung,
    3. 3.Ziffer 3gesetzlichen Erwachsenenvertretung,
    4. 4.Ziffer 4Erwachsenenvertreter-Verfügung und einer
    5. 5.Ziffer 5gerichtlichen Erwachsenenvertretung.
  2. (2)Absatz 2Ebenso ist einzutragen
    1. 1.Ziffer einsdie Änderung, die Kündigung, der Widerruf und die sonstige Beendigung einer Vorsorgevollmacht sowie der Eintritt und der Wegfall des Vorsorgefalls einer Vorsorgevollmacht,
    2. 2.Ziffer 2die Änderung, die Kündigung, der Widerruf und die sonstige Beendigung einer gewählten Erwachsenenvertretung,
    3. 3.Ziffer 3die Erklärung, der gesetzlichen Erwachsenenvertretung vorab zu widersprechen und der Widerruf dieser Erklärung sowie der Widerspruch gegen eine bestehende gesetzliche Erwachsenenvertretung,
    4. 4.Ziffer 4der Widerruf der Erwachsenenvertreter-Verfügung,
    5. 5.Ziffer 5die Änderung, Übertragung, Einleitung des Erneuerungsverfahrens, Erneuerung und Beendigung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung und
    6. 6.Ziffer 6die Änderung von Personaldaten.
  3. (3)Absatz 3Eintragungen zur Vorsorgevollmacht, gewählten und gesetzlichen Erwachsenenvertretung sowie zur Erwachsenenvertreter-Verfügung nach Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 2 Z 1 bis 4 und 6 sind von einem Notar, Rechtsanwalt oder Erwachsenenschutzverein vorzunehmen; Eintragungen zur gerichtlichen Erwachsenenvertretung nach Abs. 1 Z 5 und Abs. 2 Z 5 und 6 sowie Eintragungen aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung gemäß § 246 Abs. 3 Z 1 ABGB sind vom Pflegschaftsgericht vorzunehmen; Eintragungen zur Beendigung einer Vorsorgevollmacht oder Erwachsenenvertretung durch Tod des Vertreters oder der vertretenen Person sind vom Gerichtskommissär vorzunehmen.Eintragungen zur Vorsorgevollmacht, gewählten und gesetzlichen Erwachsenenvertretung sowie zur Erwachsenenvertreter-Verfügung nach Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und Absatz 2, Ziffer eins bis 4 und 6 sind von einem Notar, Rechtsanwalt oder Erwachsenenschutzverein vorzunehmen; Eintragungen zur gerichtlichen Erwachsenenvertretung nach Absatz eins, Ziffer 5 und Absatz 2, Ziffer 5 und 6 sowie Eintragungen aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung gemäß Paragraph 246, Absatz 3, Ziffer eins, ABGB sind vom Pflegschaftsgericht vorzunehmen; Eintragungen zur Beendigung einer Vorsorgevollmacht oder Erwachsenenvertretung durch Tod des Vertreters oder der vertretenen Person sind vom Gerichtskommissär vorzunehmen.
  4. (4)Absatz 4Bei der Eintragung sind insbesondere anzugeben:
    1. 1.Ziffer einsdie Bezeichnung der Eintragung nach den Abs. 1 und 2,die Bezeichnung der Eintragung nach den Absatz eins und 2,
    2. 2.Ziffer 2das Datum der Eintragung,
    3. 3.Ziffer 3das Datum der Erklärung, Vereinbarung oder gerichtlichen Entscheidung, auf die sich die Eintragung bezieht,
    4. 4.Ziffer 4Name, Geburtsdatum und Wohnanschrift der vertretenen oder zu vertretenden Person und anderer Personen, auf die sich die Eintragung bezieht, oder andere Angaben, um diese Personen eindeutig zu bestimmen,
    5. 5.Ziffer 5Bezeichnung oder Name sowie Anschrift der eintragenden Stelle oder Person,
    6. 6.Ziffer 6der Wirkungsbereich der gesetzlichen Erwachsenenvertretung und
    7. 7.Ziffer 7der Zeitpunkt, in dem die gesetzliche oder gerichtliche Erwachsenenvertretung endet.
  5. (5)Absatz 5Die vertretene oder zu vertretende Person oder die Person, die als Bevollmächtigter oder Erwachsenenvertreter eingetragen werden will, hat das Vorliegen der Voraussetzungen für die Eintragung nach dem sechsten Hauptstück des ersten Teils des ABGB zu bescheinigen. Darüber, dass die zu vertretende Person aufgrund ihrer durch eine psychische Krankheit oder eine vergleichbare Beeinträchtigung eingeschränkten Entscheidungsfähigkeit die vom Wirkungsbereich des Vertreters umfassten Angelegenheiten nicht selbst besorgen kann, ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen.
  6. (6)Absatz 6Die eintragende Stelle oder Person hat die vertretene oder zu vertretende Person, ihren Bevollmächtigten, gewählten oder gesetzlichen Erwachsenenvertreter, nicht jedoch Personen, die in einer Erwachsenenvertreter-Verfügung genannt sind, über die Folgen der Eintragung zu informieren und eine Bestätigung der Eintragung, die die Angaben des Abs. 4 enthält, auszufolgen oder zu übermitteln. Mit der Bestätigung ist eine Übersicht über die mit der Vorsorgevollmacht oder gewählten oder gesetzlichen Erwachsenenvertretung verbundenen Rechte und Pflichten auszufolgen oder zu übermitteln, insbesondere auch über die Verpflichtung, die Bestätigung nach Beendigung der Vertretungsbefugnis nicht mehr im Rechtsverkehr zu verwenden. Personen, deren Wunsch nach Eintragung abgelehnt wurde, ist dieser Umstand auf deren Verlangen zu bestätigen. Über die Eintragung eines weiteren Vertreters ist der bereits eingetragene Vertreter zu informieren.Die eintragende Stelle oder Person hat die vertretene oder zu vertretende Person, ihren Bevollmächtigten, gewählten oder gesetzlichen Erwachsenenvertreter, nicht jedoch Personen, die in einer Erwachsenenvertreter-Verfügung genannt sind, über die Folgen der Eintragung zu informieren und eine Bestätigung der Eintragung, die die Angaben des Absatz 4, enthält, auszufolgen oder zu übermitteln. Mit der Bestätigung ist eine Übersicht über die mit der Vorsorgevollmacht oder gewählten oder gesetzlichen Erwachsenenvertretung verbundenen Rechte und Pflichten auszufolgen oder zu übermitteln, insbesondere auch über die Verpflichtung, die Bestätigung nach Beendigung der Vertretungsbefugnis nicht mehr im Rechtsverkehr zu verwenden. Personen, deren Wunsch nach Eintragung abgelehnt wurde, ist dieser Umstand auf deren Verlangen zu bestätigen. Über die Eintragung eines weiteren Vertreters ist der bereits eingetragene Vertreter zu informieren.
  7. (7)Absatz 7Die eintragende Stelle oder Person hat das Gericht unverzüglich von der Eintragung einer gewählten oder gesetzlichen Erwachsenenvertretung zu verständigen und diesem eine Kopie des nach Abs. 5 vorzulegenden ärztlichen Zeugnisses, im Fall der Eintragung einer gewählten Erwachsenenvertretung überdies eine Kopie der Vereinbarung über die gewählte Erwachsenenvertretung zur Verfügung zu stellen. Außerdem ist das Pflegschaftsgericht unverzüglich von jeder Eintragung, die eine bereits bestehende gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung betrifft, zu verständigen. Auf Verlangen sind dem Pflegschaftsgericht weitere Urkunden im Zusammenhang mit der Eintragung einer Vorsorgevollmacht, gewählten oder gesetzlichen Erwachsenenvertretung (Vollmachtsurkunden, Widerrufe, Kündigungen oder Abänderungen) zur Verfügung zu stellen, soweit solche verfügbar sind.Die eintragende Stelle oder Person hat das Gericht unverzüglich von der Eintragung einer gewählten oder gesetzlichen Erwachsenenvertretung zu verständigen und diesem eine Kopie des nach Absatz 5, vorzulegenden ärztlichen Zeugnisses, im Fall der Eintragung einer gewählten Erwachsenenvertretung überdies eine Kopie der Vereinbarung über die gewählte Erwachsenenvertretung zur Verfügung zu stellen. Außerdem ist das Pflegschaftsgericht unverzüglich von jeder Eintragung, die eine bereits bestehende gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung betrifft, zu verständigen. Auf Verlangen sind dem Pflegschaftsgericht weitere Urkunden im Zusammenhang mit der Eintragung einer Vorsorgevollmacht, gewählten oder gesetzlichen Erwachsenenvertretung (Vollmachtsurkunden, Widerrufe, Kündigungen oder Abänderungen) zur Verfügung zu stellen, soweit solche verfügbar sind.
  8. (8)Absatz 8Die Österreichische Notariatskammer hat auf Anfrage den Gerichten, der vertretenen oder zu vertretenden Person, dem Vorsorgebevollmächtigten, dem gewählten und gesetzlichen Erwachsenenvertreter, den Leitern einer Krankenanstalt für Psychiatrie oder einer Abteilung für Psychiatrie oder Kinder- und Jugendpsychiatrie, den Trägern der Sozialversicherung, den Trägern der Sozialhilfe und sonstigen Entscheidungsträgern in Sozialrechtssachen (§ 22 Abs. 1 Z 3 bis 5 BPGG) sowie aus Anlass einer Registrierung dem registrierenden Notar, Rechtsanwalt und Erwachsenenschutzverein Einsicht in das Verzeichnis zu gewähren.Die Österreichische Notariatskammer hat auf Anfrage den Gerichten, der vertretenen oder zu vertretenden Person, dem Vorsorgebevollmächtigten, dem gewählten und gesetzlichen Erwachsenenvertreter, den Leitern einer Krankenanstalt für Psychiatrie oder einer Abteilung für Psychiatrie oder Kinder- und Jugendpsychiatrie, den Trägern der Sozialversicherung, den Trägern der Sozialhilfe und sonstigen Entscheidungsträgern in Sozialrechtssachen (Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 3 bis 5 BPGG) sowie aus Anlass einer Registrierung dem registrierenden Notar, Rechtsanwalt und Erwachsenenschutzverein Einsicht in das Verzeichnis zu gewähren.
In Kraft seit 01.07.2023 bis 31.12.9999
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