§ 138 NO

NO - Notariatsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, sind die aufgrund dieses Gesetzes ergehenden Bescheide (Entscheidungen und Verfügungen) mittels Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes anfechtbar.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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