§ 136 NO

NO - Notariatsordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Zur Beschlußfassung in Disziplinarsachen der Notare (§ 134 Abs. 2 Z 2), über die Erstellung von Gutachten über Fähigkeit und Verwendung von Notaren und über die Erledigung der Berichte über die Amtsuntersuchungen der Notariatskanzleien (§ 154) ist außer dem Vorsitzenden die Anwesenheit von der Hälfte der Mitglieder aus der Notarengruppe erforderlich. An den Beratungen und Beschlußfassungen in diesen Angelegenheiten dürfen sich die von der Kandidatengruppe entsendeten Mitglieder der Kammer nicht beteiligen, doch können sie in den diesbezüglichen Sitzungen anwesend sein; ist keiner anwesend gewesen, so ist ihnen auf ihr Verlangen das Ergebnis solcher Amtshandlungen schriftlich mitzuteilen.

In Kraft seit 01.01.1983 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 136 NO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 136 NO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 136 NO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 136 NO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 136 NO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis NO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 135 NO
§ 137 NO