Norm
BDG 1979 §43 Abs2Schlagworte
Nichtantreten Außendienst, ungerechtfertigte Verrechnung von GefahrenzulageText
Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres hat am 24.06.2014 in der durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
S p r u c h t e i l IS p r u c h t e i l römisch eins
RevInsp NN ist schuldig,
Faktum 1
am 29.9.2013 entgegen des schriftlichen Auftrages ab 03:00 Außendienst zu versehen, gemeinsam mit dem gesondert disziplinär verfolgten Insp NN in den Bereitschaftsräumen der PI NN aufhältig geblieben zu sein, - dennoch aber diese Innendienstzeit in der elektronischen Dienstdokumentation nicht nur selbst als Außendienstzeit eingetragen, sondern auch als dienstälterer Kollege den gesondert verfolgten Zweitdisziplinarbeschuldigten Insp NN ebenfalls zu dieser Falscheintragung animiert zu haben, und dadurch in weiterer Folge die Verrechnung der Gefahrenzulage für den tatsächlich nicht geleisteten Außendienstzeit, brutto € 7,7286 für diese 3:15 Stunden ermöglicht zu haben,
Faktum 2
entgegen der schriftlichen Weisung des Kommandanten der PI vom 14.05.2012 - ein am 28.9.2013 sichergestelltes Suchtmittel (9,2 Gramm Cannabis) am 29.09.2013 - zwar in einem verschlossenen Kuvert an den Tagdienst übergeben zu haben, die Erfolgsmeldung jedoch erst nach mehrfacher Intervention durch seine unmittelbaren Vorgesetzten am 30.11.2013 erstellt und vorgelegt zu haben,
Faktum 4
gemeinsam mit dem gesondert verfolgten Insp NN am 28.9.2014 in der Zeit zwischen 19:30 und 23:00 Uhr – entgegen des schriftlichen Auftrages – nämlich der Dienstanweisung der LPD NN sowie Diensteinteilung und ohne konkrete Anforderung den örtlichen Zuständigkeitsbereich der Stadt NN auf der B NN nach NN und auf der A NN wieder retour ( ca. 60 km) verlassen zu haben,
RevInsp NN hat daher
zu Faktum 1
gegen die Bestimmungen des § 43 Abs. 2, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf zu achten, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt gegen die Bestimmungen des Paragraph 43, Absatz 2,, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf zu achten, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt
zu den Fakten 1, 2 und 4
gegen die Bestimmungen des § 44 Abs 1 BDG 1979, wonach er verpflichtet ist, seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsrechtlich nicht anders bestimmt ist, insbesondere gegen die Bestimmungen des Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979, wonach er verpflichtet ist, seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsrechtlich nicht anders bestimmt ist, insbesondere
die Diensteinteilung, Ablage Nr: NN, Dienstanweisung der LPD NN, GZ NN (Faktum 1) die schriftliche Weisung des Kommandanten der PI vom 14.05.2012, nach Suchtmittelsicherstellung eine Erfolgsmeldung vorzulegen ( Faktum 2)
den schriftlichen Auftrag – nämlich der Dienstanweisung der LPD NN sowie Diensteinteilung ua. auf Einhaltung des vorgeschriebenen Rayons (Faktum 4)
zu befolgen, verstoßen und somit seine Dienstpflichten gemäß § 91 BDG schuldhaft verletzt.zu befolgen, verstoßen und somit seine Dienstpflichten gemäß Paragraph 91, BDG schuldhaft verletzt.
Gegen den Beschuldigten wird gemäß § 92 Abs. 1 Ziffer 2 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldbuße in Höhe von € 400.- verhängt. Gegen den Beschuldigten wird gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldbuße in Höhe von € 400.- verhängt.
Dem Beschuldigten werden gemäß § 117 Abs. 2 BDG keine Kosten des Disziplinarverfahrens auferlegt. Die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.Dem Beschuldigten werden gemäß Paragraph 117, Absatz 2, BDG keine Kosten des Disziplinarverfahrens auferlegt. Die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.
S p r u c h t e i l IIS p r u c h t e i l römisch zwei
Hingegen wird der Beschuldigte
zu Faktum 2,
er habe es regelmäßig, zuletzt am 8.10.2013 entgegen der Richtlinien für das Fahrzeugwesen (FZG-R) und der allgemeine Weisung des Kommandanten der PI unterlassen, nach Dienstende das ihm zugewiesene Dienstfahrzeug insbesondere von den durch seinen Diensthund verursachten Verunreinigungen - zu reinigen und dadurch gegen die Bestimmungen des § 44 Abs 1 BDG 1979, wonach er verpflichtet ist, seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsrechtlich nicht anders bestimmt ist, verstoßen und somit seine Dienstpflichten gemäß § 91 BDG schuldhaft verletzter habe es regelmäßig, zuletzt am 8.10.2013 entgegen der Richtlinien für das Fahrzeugwesen (FZG-R) und der allgemeine Weisung des Kommandanten der PI unterlassen, nach Dienstende das ihm zugewiesene Dienstfahrzeug insbesondere von den durch seinen Diensthund verursachten Verunreinigungen - zu reinigen und dadurch gegen die Bestimmungen des Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979, wonach er verpflichtet ist, seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsrechtlich nicht anders bestimmt ist, verstoßen und somit seine Dienstpflichten gemäß Paragraph 91, BDG schuldhaft verletzt
i.S.d. § 118 Abs. 1 Ziffer 2 1. Halbsatz BDG 1979i.S.d. Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 2 1. Halbsatz BDG 1979
und zu Faktum 5
er habe es für die Monate Juli, August und September 2013 – entgegen der Dienstanweisung der LPD NN, GZ NN vom 25.01.2006, Nebengebühren, Vorgangsweise bei der Verrechnung und Anweisung von Nebengebühren, Pkt. II.2.6 sowie der Email Weisung des Kommandanten der PI NN – unterlassen, seine in Eigenverantwortung zu erstellenden Aufzeichnungen betreffend Gefahrenzulage und Nachtdienstgeld jeweils zum Monatsende vorzulegen und dadurch gegen die Bestimmungen des § 44 Abs 1 BDG 1979, wonach er verpflichtet ist, seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsrechtlich nicht anders bestimmt ist, verstoßen und somit seine Dienstpflichten gemäß § 91 BDG schuldhaft verletzt er habe es für die Monate Juli, August und September 2013 – entgegen der Dienstanweisung der LPD NN, GZ NN vom 25.01.2006, Nebengebühren, Vorgangsweise bei der Verrechnung und Anweisung von Nebengebühren, Pkt. römisch zwei.2.6 sowie der Email Weisung des Kommandanten der PI NN – unterlassen, seine in Eigenverantwortung zu erstellenden Aufzeichnungen betreffend Gefahrenzulage und Nachtdienstgeld jeweils zum Monatsende vorzulegen und dadurch gegen die Bestimmungen des Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979, wonach er verpflichtet ist, seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsrechtlich nicht anders bestimmt ist, verstoßen und somit seine Dienstpflichten gemäß Paragraph 91, BDG schuldhaft verletzt
i.S.d. § 118 Abs. 1 Ziffer 4 BDG 1979i.S.d. Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 4 BDG 1979
freigesprochen.
Begründung
Der dem Beamten angelastete Sachverhalt gründet sich auf die von der Landespolizeidirektion NN gemäß § 110 Abs. 1 Z. 2 BDG 1979 vorgelegte Disziplinaranzeige vom 15.3.2014, GZ: NN, ha. eingelangt am 8.4.2014, die dem Beamten gemäß § 109 Abs. 3 BDG 1979 zugestellt worden ist.Der dem Beamten angelastete Sachverhalt gründet sich auf die von der Landespolizeidirektion NN gemäß Paragraph 110, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 vorgelegte Disziplinaranzeige vom 15.3.2014, GZ: NN, ha. eingelangt am 8.4.2014, die dem Beamten gemäß Paragraph 109, Absatz 3, BDG 1979 zugestellt worden ist.
Sachverhalt
(auszugweise Wiedergabe aus der Disziplinaranzeige)
RevInsp NN und Insp NN traten am 28.09.2013 um 23:00 Uhr, als eingeteilte Streife der LPD NN, gemäß schriftlicher Anordnung die 4-stündige Journaldienstzeit in den Bereitschaftsräumen der PI in NN an.
1) Die Streife RI NN und Insp NN am 28.09.2013 in der Zeit zwischen 20.00 und 22.00 Uhr vom SPK NN mit dem Suchtmittelspürhund angefordert wurde. Dabei wurden 5 negative Suchtmittelsuchen durchgeführt sowie in der Zeit zwischen 22.00 und 23.00 Uhr eine positive Suchtmittelsuche und eine Beweismittelsicherstellung gemäß § 110 StPO durchgeführt haben. RI NN hat das von ihm sichergestellte Suchtmittel bei Dienstende am 29.009.2013 in einem verschlossenen Kuvert dem Tagdienst übergeben, damit es zur zuständigen Dienststelle beim SPK NN verbracht wird. Hat es jedoch bis zum 30.11.2013 unterlassen, die dazu erforderliche „Erfolgsmeldung“ entgegen der bestehenden Anweisung – diese unmittelbar nach dem Dienst oder spätestens beim nächsten Dienst – vorzulegen. 1) Die Streife RI NN und Insp NN am 28.09.2013 in der Zeit zwischen 20.00 und 22.00 Uhr vom SPK NN mit dem Suchtmittelspürhund angefordert wurde. Dabei wurden 5 negative Suchtmittelsuchen durchgeführt sowie in der Zeit zwischen 22.00 und 23.00 Uhr eine positive Suchtmittelsuche und eine Beweismittelsicherstellung gemäß Paragraph 110, StPO durchgeführt haben. RI NN hat das von ihm sichergestellte Suchtmittel bei Dienstende am 29.009.2013 in einem verschlossenen Kuvert dem Tagdienst übergeben, damit es zur zuständigen Dienststelle beim SPK NN verbracht wird. Hat es jedoch bis zum 30.11.2013 unterlassen, die dazu erforderliche „Erfolgsmeldung“ entgegen der bestehenden Anweisung – diese unmittelbar nach dem Dienst oder spätestens beim nächsten Dienst – vorzulegen.
2) Gem. Auszug aus dem Fahrtenbuch für das Dienst-KFZ NN fuhr die Streife NN/NN in der Zeit zwischen 19.30 Uhr des 28.09.2013 und 06.30 Uhr des 29.09.2013 insgesamt 189 Km im Bereich der Bezirke NN und NN. Nachweislich fuhr die Streife auf der B NN nach NN und auf der A NN wieder retour nach NN (ca. 60 Km), obwohl für den Bezirk NN kein Dienstauftrag bestand, keine ad-hoc Anforderung vorlag und in der EDD im Dienstvollzug der beiden Beamten auch keine Amtshandlung im Bezirk NN aufscheint. Gem. Aussagen des RI NN wurde diese Fahrt nach NN aus Personalvertretungsgründen durchgeführt. Damit wäre diese Fahrt für den Beamten grundsätzlich möglich, er hätte jedoch eine vorgesetzte Dienststelle (für die Nachtzeit die LLZ) über die Inanspruchnahme der Dienstzeit für PV-Tätigkeiten in Kenntnis setzen müssen.
3) RI NN rechtfertigt die Fahrt nach NN mit PV Tätigkeiten. Gemäß den Aussagen von Insp NN wurde während dieser Fahrt nach NN und retour jedoch kein Halt gemacht. Der Grund der Fahrt sei ihm nicht bekannt gewesen.
4) RI NN und Insp NN traten um 23.00 Uhr des 28.09.2013 gemäß Anordnung die 4-stündige Journaldienstzeit (RI NN) bzw. Dauerdienst-Dienststellenbesetzung (Insp. NN) in den Bereitschaftsräumen der PI NN an. Entgegen der Anordnung gingen beide Beamte nach Ende der Journaldienstzeit um 03.00 Uhr des 29.09.2013 nicht in den Außendienst, sondern blieben in den Bereitschaftsräumen der PI bis ca. 06.15 Uhr aufhältig. Bei der gemeinsamen Erstellung des EDD-Dienstvollzugs trugen beide Beamte auf Anordnung des RI NN trotzdem für diese Zeit Außendienst aus und beanspruchten damit auch die Verrechnung der erhöhten Gefahrenzulage.
5) Von der BLS NN wurde die für NN zuständige Streife NN/NN am 29.09.2013 gegen 03.55 Uhr zu einem Einsatz (Einbruchsdiebstahl, Täter auf der Flucht) nach NN beordert. Da diese Streife zum Zeitpunkt der Anforderung tatsächlich im Journaldienst war, stellte BI NN beim Ausrücken fest, dass der Dienstwagen der Streife NN/NN unverändert vor der PI abgestellt war. BI NN rief während der Anfahrt nach NN den RI NN an und informierte diesen über den Einsatz. Gleichzeitig teilte sie ihm mit, dass die 2. Streife ggf nachgefordert wird. Obwohl nicht unmittelbar zum Einsatz angefordert, aber im Wissen der bereits abgelaufenen Journaldienstzeit, blieben RI NN und Insp NN weiterhin im Bereitschaftsraum der PI und gingen tatsächlich erst gegen 06.15 Uhr in den Außendienst (Rückverbringung des Beamten NN zur PI NN).
6) RI NN wurde am 29.09.2013 bei Dienstende von BI NN auf der PI NN auf sein Fehlverhalten (Nichtausrücken nach JD) angesprochen. NN antwortete ihr sinngemäß, dass es fein gewesen sei, wieder einmal durchzuschlafen und dass so oder so blöd geredet würde und er schon wisse, mit wem er liegen bleiben könne.
7) Die in Eigenverantwortung zu erstellenden und am Monatsende vorzulegenden Abrechnungsformulare wurden von RI NN für September – wie auch in den Monaten Juli und August 2013 – nicht vorgelegt. Die Stundenabrechnung des Beamten wurde daher von der Dienstführung anhand seiner EDD Vollzugsmeldungen durchgeführt. Damit auch die Verrechnung der erhöhten Gefahrenzulage für den Dienst vom 28. Auf 29.09.2013 in der Zeit von 03.00 bis 06.15 Uhr, die aber nachweislich nicht im Außendienst verbracht wurde. Dazu wird angeführt, dass RI NN von der Dienstführung der PI mehrfach aufgefordert wurde, seine Abrechnungsformulare vorzulegen.
8) Am 05.10.2013 – keine Uhrzeit bekannt – fuhr RI NN mit seinem Privat-PKW in den nassen Grünbereich nördlich des Flughafenhangars und verursachte somit einen Flurschaden zum Nachteil des Flughafens NN. RI NN unterließe es, den Schaden zumindest grob zu beseitigen, was in der Folge zu einer Beschwerde des Grundeigentümers bei der Dienstführung der PI führte.
9) Entgegen den Richtlinien für das Fahrzeugwesen (FZG-R) unterlässt es NN regelmäßig, der Reinigung der von ihm benützten Dienstfahrzeuge nachzukommen. Er wurde von der Dienstführung der PI mehrfach auf nicht oder mangelnde Reinigung der von ihm verwendeten Dienstfahrzeuge hingewiesen, stellte aber weiterhin nicht gereinigte Dienstfahrzeuge nach Dienstende ab, was auch zu Beschwerden weiterer Mitarbeiter der PI bei der Dienstführung führte. Zuletzt führte dies dazu, dass zwei Mitarbeiter der PI am 08.10.2013 sich weigerten, das von RI NN zuletzt benützte Dienstfahrzeug für eine Dienstfahrt nach NN zu verwenden.
Angaben des Disziplinarbeschuldigten:
Er habe diese Streife vom 28. auf 29.09.2013 mit Insp NN durchgeführt. Dabei seien im Stadtgebiet von NN einige Suchtmittelsuchen mit dem Hund durchgeführt worden. Zwischenzeitlich seien sie auf der Bundesstraße nach NN und auf der Autobahn wieder nach NN zurückgefahren, bevor sie sich gegen 23:00 Uhr zur PI begaben und dort die Journaldienstzeit antraten.
Gegen 00:50 Uhr habe es eine telefonische Anforderung eines Suchtmittelspürhundes gegeben. Dieser Einsatz sei nach Rücksprache mit BI NN (2. Streife) übernommen worden, danach habe er sofort wieder weitergeschlafen, da ihm nicht „gut“ gewesen sei. Es gab danach noch einen Telefonanruf von BI NN, aber da sie nicht zum Einsatz angefordert worden seien, habe er wieder weitergeschlafen und sei dann erst knapp vor 06.00 Uhr wieder aufgewacht. Er habe dann NN geweckt. Gegenüber NN habe er nichts erwähnt, dass es ihm nicht gut gehe, allerdings trägt Insp NN keine Schuld, da er ihm zugesagt habe, dass er ihn aufwecken würde. Er habe NN bei der Erstellung der EDD auch gesagt, er solle den Außendienst schreiben und damit verbunden die erhöhte Gefahrenzulage eintragen. NN habe mit einem Blick das hinterfragt, er habe ihm aber deutlich gemacht, dass es ohne diese Eintragungen nur Nachfragen von Vorgesetzten geben würde. Daraufhin habe NN die Eintragungen durchgeführt.
Zurück auf der PI habe er dann auch gegenüber BI NN gesagt, dass ihm nicht gut gehe, er deshalb nicht auf die Uhr geschaut und verschlafen habe.
Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme gab RI NN ergänzend an:
„Ich hatte vom 28. auf 29.09.2013 mit NN der PI NN eine Streife für den Bereich NN. Ich holte nach Dienstbeginn (ca. nach 19.00 Uhr) Kollege NN auf der PI NN ab und wir führten ab diesem Zeitpunkt Streifentätigkeiten im Bereich NN auch mit Suchtgiftsuchen durch. Zwischenzeitlich fuhren wir auf der Bundesstraße auch nach NN und auf der A NN wieder retour in die Stadt (wegen PV Tätigkeiten – Stillschweigen gem. §26 PVG von meiner Seite, was ich dabei tun wollte).
Wieder in der Stadt führten wir weitere aus eigenem Antrieb Suchtgiftsuchen durch, wobei dabei ein Brocken Canabisharz sichergestellt werden konnte.
Um 23.00 Uhr rückten wir zum Beginn der Journaldienstzeit auf die PI ein und begaben uns dort in den Aufenthaltsraum. Ich teilte meinem Kollegen NN mit, dass ich ihn zum Ende der Bereithaltezeit wieder wecke und er sich niederlegen kann.
Unmittelbar darauf kam ein Anruf von der LLZ hinsichtlich Suchtgiftsuche im Bereich NN im Bezirk NN Diesen Einsatz habe ich telefonisch an die 2. Streife weitergeleitet. Daraufhin habe ich mich ebenfalls niedergelegt und eingeschlafen bis zu einem Anruf von Kollegin NN, wobei ich nicht auf die Uhr gesehen habe und die von ihr angeführte Zeit (03.55 Uhr) nicht bestätigen kann. In diesem Telefonat teilte sie mir den Einsatz in NN mit und ebenso teilte sie mit, dass sie uns eventuell nachfordern könnte. Ich sagte zu ihr ok, wenn es noch was gibt, soll sie sich melden. Dazu möchte ich auch anführen, dass es nicht möglich ist, mit zwei Hunden ein Gebäude zu durchsuchen, insbesondere mit dem sehr auf andere Hunde reagierenden aggressiven Hund von NN. Das war auch der Grund dafür, dass ich nicht ohne weitere Anforderung nach NN gefahren bin, wobei ich bei Anforderung in ca. 15 Minuten dort gewesen wäre.
Wie bereits angeführt, habe ich beim Anruf nicht auf die Uhr geschaut und nachdem NN im Einsatz war, war ich der Meinung, noch Bereithaltezeit zu haben und habe unmittelbar nach dem Anruf weitergeschlafen und in weiterer Folge verschlafen.
Knapp vor 06.00 Uhr des 29.09.13 wurde ich auf Grund von Geräuschen bei der Eingangstüre wach, habe bemerkt, dass ich verschlafen habe, weckte NN und wir gingen in den Außendienst.
Wir fuhren anschließend zur PI NN und befüllten dort die EDD.
Die EDD wurde von uns beiden gemeinsam (NN hat geschrieben, ich diktiert) erstellt. Dabei hatte ich NN auch gesagt, er soll ab 03.00 Uhr auch wieder Außendienst schreiben, obwohl wir wie angeführt ja verschlafen haben. NN hat dies auch kommentarlos gemacht.
Wenn ich jetzt gefragt werde, warum wir das gemacht haben, kann ich nur sagen, deshalb, um Rückfragen durch Vorgesetzte zu vermeiden.
Nach Erstellung der EDD fuhr ich wieder retour zur PI. Dort angekommen ging ich in den Sozialraum und trank einen Kaffee. Danach kam auch BezInsp NN dazu und stellte mich zu Rede, warum ich nicht ausrücke, wenn sie mich anruft. Ich entgegnete ihr, dass sie mich nur informierte, dass eine Anforderung kommen könne und wir am Telefon vereinbarten, dass sie sich ggf nochmals melden würde, was sie aber nicht getan hat. Ich teilte ihr auch noch mit, dass wir nicht aus eigenem gefahren sind, weil viele Anforderungen auf „Luft“ kommen und wir unverrichteter Dinge wieder abrücken müssen.
Sie warf mir auch vor, dass wir nach der Bereithaltezeit liegen geblieben sind, worauf ich ihr gesagt habe, dass kann passieren, auch sagte ich ihr, dass es fein war, einmal ohne konkrete Anforderung nicht auszurücken. Sie meinte dass das liegen bleiben und das wortlose Verlassen der Dienststelle in der Früh ein schlechtes Bild auf den Kollegen NN machen würde. Ich teilte ihr daraufhin mit, dass ich ein Morgenmuffel bin und nicht jeden grüßen muss. Zudem war es mir peinlich, wegen dem Verschlafen. Hinsichtlich der Schilderung von NN, dass ich gesagt habe, ich weiß schon mit wem ich das tue, möchte ich anführen, dass ich das so gemeint habe, dass mir das lieber mit Kollegen NN passiert ist, als mit einem anderen Kollegen, da wir uns von Anfang an gut verstanden haben.
Das sichergestellte Suchtgift vom 28.09.13 übergab ich einem Kollegen. Eine Erfolgsmeldung habe ich nicht geschrieben. Eine Erfolgsmeldung habe ich nicht geschrieben, weil ich auf das Wiegen des Suchtgifts bei der AGM und einer Übernahmebestätigung gewartet habe. Dies deshalb um ev. unterschiedliche Gewichte des Sm auf unserer und der Waage bei der AGM auszuschließen.
Auf den Umstand hin angesprochen, warum das Suchtgift nicht in den vorgesehenen Kasten gekommen ist, teile ich mit, dass es auf der PI keinen dafür vorgesehenen Kasten/Schrank gibt.
Nach Dienstende – auf der Heimfahrt – erreichte mich ein SMS von NN, wobei sie mir mitteilte, ich soll nicht sauer sein, war nicht böse gemeint, aber ich sei in letzter Zeit so anders und sie vermisse den alten NN.
Ab diesem Zeitpunkt war die Angelegenheit für mich erledigt.
Danach kamen mir hinsichtlich des nicht geleisteten aber doch dokumentierten Außendienstes Bedenken hinsichtlich Betrugsvorwurfs, weshalb ich dies am 05.10.2013 (mein nächster Dienst) korrigieren wollte. Deswegen legte ich auch keine Abrechnung vor.
Am 05.10.13 war in meinem Mailpostfach ein Mail vom 02.10.2013 von NN, wo sie – unter anderem auch mir - mitgeteilt hat, das die Gefahrenzulagen, Nachtdienstgelder etc. korrigiert und abgerechnet worden sind. Ich ging dabei schon davon aus, dass sie dabei die dokumentierte Gefahrenzulage vom besagten Nachtdienst korrigiert hat, da sie es war, die mich wegen des Nichtausrückens angesprochen und hingewiesen hat.
2. Zum Vorwurf des Nichtreinigens des Dienstfahrzeug:
Dieser Vorwurf ist mir neu. Ich wurde von meinem Chef weder auf mögliche Verunreinigungen angesprochen noch erhielt ich schriftlich von diesem Vorwurf Kenntnis.
Die Fahrzeuge sind sicher ab und zu durch Hunde verunreinigt, aber dies trifft nicht auf mich alleine zu. Siehe auch meine Lichtbildbeilage, wo ich ein Fahrzeug von anderen übernommen habe.
3. Zum Vorwurf dass ich seit ca 3 Monaten keine Aufzeichnungen über Gefahrenzulage und Nachtdienstgeld vorlege.
Ich war der Meinung, dass ich jedenfalls 6 Monate Zeit habe, meine Abrechnungen vorzulegen. Diesbezüglich wurde ich nie von meinen Vorgesetzten aufgefordert, das anders zu machen. Der Leiter der PI schreibt zwar ab und zu „alle“ MitarbeiterInnen an, die Verrechnung durchzuführen, eine persönliche Weisung dazu habe ich nie erhalten.
4.Zum Vorwurf, dass ich das Dienst-KFZ in den Grünstreifen beim Hangar gefahren und dabei einen Flurschaden zum Nachteil des Flughafens NN verursacht habe:
Dazu gebe ich an, dass ich am besagten Tag mit meinem privaten PKW und nicht mit dem Dienstfahrzeug in den Grünstreifen gefahren bin. Ich habe mir dabei nichts gedacht, weil ich öfters mein Fahrzeug im Grünstreifen abgestellt habe, insbesondere im Sommer, weil durch den Hangar da ein Schattenplatz ist. Beim Wegfahren hatte ich auf Grund einer defekten Servolenkung Probleme, weshalb ich – um die Pumpe mit Servoöl zu befüllen – mein Lenkrad mehrmals nach links und rechts bewegte. Dadurch entstand eine Mulde in der Grünfläche, wo ich nur mehr schwer und nach mehreren Versuchen raus kam.
Dazu ist anzuführen, dass der Grünstreifen von anderen genauso benützt wird und wie aus meiner Lichtbildbeilage vom 25.01.14 erkennbar ist, auch von anderen Fahrzeugen Spuren zu sehen sind.
RI NN übergibt im Zuge der Befragung an Oberst NN einige Bilddokumente als Beweismittel für seine Aussagen. Beide Beamte haben nach Kenntnis der laufenden Erhebungen gegen ihre Person, einen Antrag bei der LPD NN auf Rückrechnung der erhöhten Gefahrenzulage für die verrechneten 3 Stunden und 15 Minuten eingebracht. Dieser Betrag wurde wieder gegengebucht, somit entstand der Republik Österreich kein Schaden.
Gerichtliche/staatsanwaltschaftliche Maßnahmen:
Mit Abschlussbericht der Landespolizeidirektion NN vom 24. Februar 2014, GZ: NN, wurden RevInsp NN und Insp. NN der Staatsanwaltschaft NN jeweils wegen des Verdachtes des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB zur Anzeige gebracht.Mit Abschlussbericht der Landespolizeidirektion NN vom 24. Februar 2014, GZ: NN, wurden RevInsp NN und Insp. NN der Staatsanwaltschaft NN jeweils wegen des Verdachtes des Vergehens des Betruges nach Paragraph 146, StGB zur Anzeige gebracht.
Mit Anschreiben vom 27.3.2014 erfolgte durch die Staatsanwaltschaft NN unter der Zl. NN die Benachrichtigung vom Rücktritt von der Verfolgung nach Zahlung eines Geldbetrages (€ 400.-) gemäß § 200 (5) StPO. Mit Anschreiben vom 27.3.2014 erfolgte durch die Staatsanwaltschaft NN unter der Zl. NN die Benachrichtigung vom Rücktritt von der Verfolgung nach Zahlung eines Geldbetrages (€ 400.-) gemäß Paragraph 200, (5) StPO.
Zustimmung des jeweils zuständigen Personalvertretungsorganes:
Mit Anschreiben vom 22.11.2013 hat der Fachausschuss bei der LPD NN; mit Anschreiben vom 19.12.2013 hat der zuständige Zentralausschuss jeweils seine Zustimmung zur dienstrechtlichen Verfolgung im Sinne des § 28 PVG erteilt.Mit Anschreiben vom 22.11.2013 hat der Fachausschuss bei der LPD NN; mit Anschreiben vom 19.12.2013 hat der zuständige Zentralausschuss jeweils seine Zustimmung zur dienstrechtlichen Verfolgung im Sinne des Paragraph 28, PVG erteilt.
In rechtlicher Sicht hat der Senat erwogen:
Beamten-Dienstrechtsgesetz
§ 43 (2) BDG 1979Paragraph 43, (2) BDG 1979
Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen in die Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner Aufgaben erhalten bleibt.
§ 44(1) BDG 1979 Paragraph 44 (, eins,) BDG 1979
(1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.
(2) Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
(3) Hält der Beamte eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.
§ 91 BDG 1979 Paragraph 91, BDG 1979
Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.
§ 25. Bundespersonalvertretungsrecht – Rechte und Pflichten der PVParagraph 25, Bundespersonalvertretungsrecht – Rechte und Pflichten der PV
(1) Die Personalvertreterinnen oder Personalvertreter sind in Ausübung ihrer Tätigkeit an keine Weisungen gebunden. Die Leiterinnen oder Leiter der Dienststellen dürfen die Personalvertreterinnen oder Personalvertreter in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränken und sie aus diesem Grunde auch nicht benachteiligen. Die Personalvertreterinnen oder Personalvertreter dagegen haben ihre Tätigkeit möglichst ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebes auszuüben. Die Personalvertreterin oder der Personalvertreter darf, solange die Dienststelle, der sie oder er angehört, insbesondere bei drohender Gefahr oder in Katastrophenfällen, Sofortmaßnahmen durchzuführen hat, ihre oder seine Funktion nur insoweit ausüben, als sie oder er dadurch an der Erfüllung ihrer oder seiner Dienstpflichten nicht beeinträchtigt wird. Das Gleiche gilt für Personalvertreterinnen oder Personalvertreter, die einer Dienststelle angehören, die an einer Einsatz- oder Alarmübung des Bundesheeres teilnimmt.
S p r u c h t e i l IS p r u c h t e i l römisch eins
Zur Bindungswirkung des Rücktrittes von der Strafverfolgung
Einem Rücktritt von der Strafverfolgung gemäß § 200 Abs 5 StPO kommt keine Bindungswirkung der Disziplinarbehörde im Sachverhaltsbereich zu. Die für den Rücktritt von der Strafverfolgung maßgeblichen Gründe sind für das Disziplinarverfahren schon deswegen von keinerlei Relevanz, weil die Disziplinarbehörde gemäß § 95 Abs. 2 BDG nur an ein rechtskräftiges strafgerichtliches Urteil gebunden ist. Einem Rücktritt von der Strafverfolgung gemäß Paragraph 200, Absatz 5, StPO kommt keine Bindungswirkung der Disziplinarbehörde im Sachverhaltsbereich zu. Die für den Rücktritt von der Strafverfolgung maßgeblichen Gründe sind für das Disziplinarverfahren schon deswegen von keinerlei Relevanz, weil die Disziplinarbehörde gemäß Paragraph 95, Absatz 2, BDG nur an ein rechtskräftiges strafgerichtliches Urteil gebunden ist.
Es sind daher die für die disziplinäre Verfolgung wesentlichen Gesichtspunkte von der Disziplinarbehörde selbständig zu beurteilen und kann es nicht übersehen werden, dass die strafrechtliche und die disziplinäre Verantwortlichkeit eine in weiten Bereichen verschiedene Zielsetzung haben.
Insoweit muss bei der Disziplinarverfolgung das gesamte Verhalten des Beamten mit in die rechtliche Beurteilung einbezogen werden.
Zu den Dienstpflichtsverletzungen
§ 43 Abs. 2 BDG 1979Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979
Der Disziplinarbeschuldigte ist überführt, wider besseren Wissens nicht erbrachte Außendienststunden in elektronischen Dienstzeitdokumentation eingetragen zu haben, wodurch in weiterer Folge sein Dienstgeber, die Republik Österreich veranlasst wurde, den Betrag von € 7,73 anzuweisen, und er sich einerseits bereichert, andererseits die Republik Österreich an ihrem Vermögen geschädigt hatte. Zu diesem Vorwurf, aber auch zu jenem, dass er auch seinen dienstjüngeren disziplinär gesondert verfolgten Insp NN ebenfalls dazu aufgefordert hatte, war der Disziplinarbeschuldigte geständig, wenngleich auch unrechtsmäßige Bereicherungsabsicht als Motiv in Abrede gestellt wird. Wegen dieser Betrugshandlung hat jedenfalls die Staatsanwaltschaft NN eine diversionelle Erledigung in Form eines Bußgeldes von € 400.- vorgeschlagen, was vom Disziplinarbeschuldigten akzeptiert wurde.
Daraus folgt jedenfalls das Vorliegen einer schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung § 43 Abs. 2 BDG, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Der Begriff „Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben“ bedeutet dabei die allgemeine Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießen sollte (VwGH 11. Oktober 1993, 92/09/0318 und 93/09/0077; VwGH 16. Dezember 1997, 94/09/0034). Daraus folgt jedenfalls das Vorliegen einer schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung Paragraph 43, Absatz 2, BDG, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Der Begriff „Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben“ bedeutet dabei die allgemeine Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießen sollte (VwGH 11. Oktober 1993, 92/09/0318 und 93/09/0077; VwGH 16. Dezember 1997, 94/09/0034).
Polizeibeamte sind im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben zum Schutz vor Verletzungen des gesamten StGB berufen und man muss zumindest von ihnen selbst erwarten können, dass sie die darin geschützten Rechtsgüter nicht verletzen. Eine solche Rechtsverletzung liegt jedenfalls durch das Vortäuschen von erbrachten gefahrenzulagenbegründeten Ausrückzeiten, deren veranlasste Vergebührung dann auch zur Auszahlung gelangt sind. Unbeachtlich war, dass der vorangeführte Vorwurf strafrechtlich nur mit einer diversionellen Maßnahme, nämlich der Verhängung eines Bußgeldes in Höhe von € 400.-, geahndet wurde.
Zweifelsfrei gehört der Schutz fremden Vermögens zu den dienstlichen Aufgaben des Disziplinarbeschuldigten.
§ 44 Abs 1 BDG 1979 (Fakten 1, 2 und 4)Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 (Fakten 1, 2 und 4)
Zudem wäre der Disziplinarbeschuldigte entsprechend folgender Weisungen verpflichtet gewesen, am 29.9.2013 von 03:00 bis 07:00 Uhr Außendienstleistungen zu erbringen, wobei diese lediglich von 06:15 bis 07:00 Uhr erbracht wurden:
Diensteinteilung, AblageNr: NN, Dienstanweisung der LPD NN.
Gemäß § 44 Abs. 1 BDG hat der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt, zu befolgen. Unter „Weisung“ ist eine generelle oder individuelle, abstrakte oder konkrete Norm zu verstehen, die an einen oder an eine Gruppe von dem Weisungsgeber untergeordneten Verwaltungsorganwaltern ergeht. Sie ist ein interner Akt im Rahmen der Verwaltungsorganisation und an keine besonderen Formerfordernisse gebunden. Sie kann mündlich oder schriftlich ergehen (VwGH 26.06.1979, Zl. 95/09/0230). Dies hat im gegenständlichen Fall für die vorangeführte und folgenden Weisungen zu gelten:Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, BDG hat der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt, zu befolgen. Unter „Weisung“ ist eine generelle oder individuelle, abstrakte oder konkrete Norm zu verstehen, die an einen oder an eine Gruppe von dem Weisungsgeber untergeordneten Verwaltungsorganwaltern ergeht. Sie ist ein interner Akt im Rahmen der Verwaltungsorganisation und an keine besonderen Formerfordernisse gebunden. Sie kann mündlich oder schriftlich ergehen (VwGH 26.06.1979, Zl. 95/09/0230). Dies hat im gegenständlichen Fall für die vorangeführte und folgenden Weisungen zu gelten:
die schriftliche Weisung des Kommandanten der PI vom 14.05.2012, nach Suchtmittelsicherstellung eine Erfolgsmeldung vorzulegen ( Faktum 2)
den schriftlichen Auftrag – nämlich der Dienstanweisung der LPD NN sowie Diensteinteilung ua. auf Einhaltung des vorgeschriebenen Rayons (Faktum 4)
Hinsichtlich der behaupteten fehlerhaften Weckeinrichtung des Handys muss festgehalten werden, dass es in der Verantwortung des Beamten gelegen wäre, einen Weckvorgang sicherzustellen, sei es durch das Aktivieren einer weiteren Weckvorrichtung durch den mitfahrenden Insp NN oder eben einen Weckruf durch die Leitzentrale, weil mit einem technischen Defekt immer gerechnet werden muss (Faktum 1)
Hinsichtlich der schriftlichen Weisung des Kommandanten der PI vom 14.05.2012
(Faktum 2) auf Vorlage eines Erfolgsberichtes ist festzuhalten, dass das vom Disziplinarbeschuldigten eingewendete Fehlen des Gewichtes bzw. das Erfordernis dieser Wägung nicht zwei Monate Verzug rechtfertigt, die angeführte Dienstanweisung fordert jedenfalls eine zeitnahe Meldungsvorlage. Dies ist jedenfalls bei einem verstrichenen Zeitraum von über zwei Monaten nicht der Fall, noch dazu, wo der Beschuldigte mehrmals zu dieser Vorlage verhalten werden musste. Auch wenn der Verantwortung des Beschuldigten Glauben geschenkt wird, dass die verspätete Meldungsvorlage Usus sei, vermag dies ihn jedoch vom Vorliegen einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung nicht zu exkulpieren, weil das Verhalten jedes einzelnen Beamten, dem ein rechtswidriges Verhalten nachgewiesen werden kann, disziplinär eigenständig zu prüfen ist. Daraus ableiten zu wollen, sein Verhalten wäre rechtmäßig gewesen, bzw. wegen langjähriger oft geübter Praxis nicht schuldhaft und somit nicht strafbar, entspricht nicht der Rechtsprechung der Höchstgerichte (VerwGH., 28. April 1982. ZI. 82/09/0004, Slg. NF. Nr. 10.722/A.)
Hinsichtlich des schriftlichen Auftrages – nämlich der Dienstanweisung der LPD NN sowie Diensteinteilung (Faktum 4) in Bezug auf das unbegründeten Verlassen des Rayons wird festgehalten und auch nicht bestritten, dass hiezu kein dienstlicher Grund vorgelegen ist. Die Behauptung des Disziplinarbeschuldigten, er habe eine Personalvertretungstätigkeit ausgeübt, kann zwar in der mündlichen Verhandlung nicht widerlegt aber auch nicht glaubwürdig untermauert werden, zumal sowohl der Fachausschuss, als auch der Zentralausschuss, nach Überprüfung festgestellt hatten, dass keine Personalvertretungstätigkeit vorgelegen war und die Freigabe für die disziplinäre Verfolgung gemäß § 28 B.PVG gegeben worden war. Diese Freigabebeschlüsse wurden bis dato vom Disziplinarbeschuldigten auch nicht mittels Beschwerde gemäß § 41 B-PVG an die Personalvertretungsaufsichtskommission bekämpft. Darüber hinaus hatte der Beschuldigte weder dem mitfahrenden Insp NN auch nur ansatzweise eine bevorstehende PV Tätigkeit mitgeteilt noch hatte dieser eine solche wahrgenommen.Hinsichtlich des schriftlichen Auftrages – nämlich der Dienstanweisung der LPD NN sowie Diensteinteilung (Faktum 4) in Bezug auf das unbegründeten Verlassen des Rayons wird festgehalten und auch nicht bestritten, dass hiezu kein dienstlicher Grund vorgelegen ist. Die Behauptung des Disziplinarbeschuldigten, er habe eine Personalvertretungstätigkeit ausgeübt, kann zwar in der mündlichen Verhandlung nicht widerlegt aber auch nicht glaubwürdig untermauert werden, zumal sowohl der Fachausschuss, als auch der Zentralausschuss, nach Überprüfung festgestellt hatten, dass keine Personalvertretungstätigkeit vorgelegen war und die Freigabe für die disziplinäre Verfolgung gemäß Paragraph 28, B.PVG gegeben worden war. Diese Freigabebeschlüsse wurden bis dato vom Disziplinarbeschuldigten auch nicht mittels Beschwerde gemäß Paragraph 41, B-PVG an die Personalvertretungsaufsichtskommission bekämpft. Darüber hinaus hatte der Beschuldigte weder dem mitfahrenden Insp NN auch nur ansatzweise eine bevorstehende PV Tätigkeit mitgeteilt noch hatte dieser eine solche wahrgenommen.
Zudem stellen die Bestimmungen des § 25 PVG grundsätzlich nicht einen Rechtfertigungsgrund für das Durchbrechen des Weisungsrechtes dar. Nach den Bestimmungen der vorzitierten Gesetzesstelle kann zwar ein Personalvertreter grundsätzlich im Dienst Personalvertretungstätigkeiten ausüben, er hat jedoch diese Tätigkeit möglichst ohne Beeinträchtigung des Dienstes auszuüben. Eine solche Beeinträchtigung stellt jedenfalls das eigenmächtige Abändern eines Streifenplanes bzw. Verlassen des Rayons mit einem weiteren Kollegen – ohne Absprache mit einem zuständigen Vorgesetzten – obwohl eine Weisungsänderung im Wege einer Vorgesetztenbefassung leicht möglich gewesen wäre, dar. Zudem stellen die Bestimmungen des Paragraph 25, PVG grundsätzlich nicht einen Rechtfertigungsgrund für das Durchbrechen des Weisungsrechtes dar. Nach den Bestimmungen der vorzitierten Gesetzesstelle kann zwar ein Personalvertreter grundsätzlich im Dienst Personalvertretungstätigkeiten ausüben, er hat jedoch diese Tätigkeit möglichst ohne Beeinträchtigung des Dienstes auszuüben. Eine solche Beeinträchtigung stellt jedenfalls das eigenmächtige Abändern eines Streifenplanes bzw. Verlassen des Rayons mit einem weiteren Kollegen – ohne Absprache mit einem zuständigen Vorgesetzten – obwohl eine Weisungsänderung im Wege einer Vorgesetztenbefassung leicht möglich gewesen wäre, dar.
Zur Schuldfrage
Das Beweisverfahren hat zweifelsfrei ergeben, dass der Beschuldigte seine Dienstpflichten im Umfang der erhobenen Anlastungen hinsichtlich der Fakten 1 und 2 wenigstens bedingt vorsätzlich hinsichtlich des Faktum 4 wenigstens fahrlässig schuldhaft verletzt hat.
Strafbemessung - § 93 BDGStrafbemessung - Paragraph 93, BDG
Im Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofs vom 14. November 2007, ZI. 2005/09, wurde eine Abkehr von dem im Zusammenhang mit der Bestrafung durch Entlassung durch die Judikatur entwickelten "Untragbarkeitsgrundsatz" vorgenommen. Der Verwaltungsgerichtshof betont in diesem Erkenntnis, dass § 93 Abs. 1 erster Satz BDG 1979 die Schwere der Dienstpflichtverletzung als "Maß für die Höhe der Strafe" festlegt. Ausgangspunkt für die Bemessung einer Strafe im Disziplinarverfahren gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 ist daher in jedem konkreten Einzelfall - in Ermangelung eines typisierten Straftatbestandskatalogs im Sinne etwa des StGB - immer die Schwere der Dienstpflichtverletzung, die wesentlich durch die objektive Schwere der in jedem Einzelfall konkret festzustellenden Rechtsgutbeeinträchtigung mitbestimmt wird (in diesem Sinne auch Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 3. Auflage 2003, 79 f). Bei der Beurteilung der Schwere der Dienstpflichtverletzung im Sinne des § 93 Abs. 3 BDG 1979 ist also zunächst vom objektiven Unrechtsgehalt der Dienstpflichtverletzung auszugehen. Bei dieser Beurteilung ist nicht nur auf die durch die Tat verletzten dienstrechtlichen oder strafrechtlichen Bestimmungen Bedacht zu nehmen, sondern auf den Unwert der Tat vor dem Hintergrund der gesamten Rechtsordnung. Für die Strafbemessung im engeren Sinn folgt dann, dass -im Sinne eines beweglichen Systems - je höher der objektive Unrechtsgehalt der Tat ist, umso beträchtlicher bei der Ermittlung der konkreten Strafzumessungsschuld und des dafür maßgeblichen Erfolgs-, des Handlungs- und Gesinnungsunwertes im konkreten Fall die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe überwiegen müssen, um von der Verhängung einer hohen (der höchsten) Disziplinarstrafe absehen zu können. Das Ausmaß der Strafe darf nur jenes der Schuld nicht übersteigen. In diesem Sinne handelt es sich auch bei der Entlassung gemäß § 92 Abs. 1 Z 4 BDG 1979 um eine Strafe, die sich auch bei einer objektiv schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung gemäß § 93 Abs. 1 dritter Satz BDG 1979 an den nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründen zu orientieren hat.Im Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofs vom 14. November 2007, ZI. 2005/09, wurde eine Abkehr von dem im Zusammenhang mit der Bestrafung durch Entlassung durch die Judikatur entwickelten "Untragbarkeitsgrundsatz" vorgenommen. Der Verwaltungsgerichtshof betont in diesem Erkenntnis, dass Paragraph 93, Absatz eins, erster Satz BDG 1979 die Schwere der Dienstpflichtverletzung als "Maß für die Höhe der Strafe" festlegt. Ausgangspunkt für die Bemessung einer Strafe im Disziplinarverfahren gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 ist daher in jedem konkreten Einzelfall - in Ermangelung eines typisierten Straftatbestandskatalogs im Sinne etwa des StGB - immer die Schwere der Dienstpflichtverletzung, die wesentlich durch die objektive Schwere der in jedem Einzelfall konkret festzustellenden Rechtsgutbeeinträchtigung mitbestimmt wird (in diesem Sinne auch Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 3. Auflage 2003, 79 f). Bei der Beurteilung der Schwere der Dienstpflichtverletzung im Sinne des Paragraph 93, Absatz 3, BDG 1979 ist also zunächst vom objektiven Unrechtsgehalt der Dienstpflichtverletzung auszugehen. Bei dieser Beurteilung ist nicht nur auf die durch die Tat verletzten dienstrechtlichen oder strafrechtlichen Bestimmungen Bedacht zu nehmen, sondern auf den Unwert der Tat vor dem Hintergrund der gesamten Rechtsordnung. Für die Strafbemessung im engeren Sinn folgt dann, dass -im Sinne eines beweglichen Systems - je höher der objektive Unrechtsgehalt der Tat ist, umso beträchtlicher bei der Ermittlung der konkreten Strafzumessungsschuld und des dafür maßgeblichen Erfolgs-, des Handlungs- und Gesinnungsunwertes im konkreten Fall die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe überwiegen müssen, um von der Verhängung einer hohen (der höchsten) Disziplinarstrafe absehen zu können. Das Ausmaß der Strafe darf nur jenes der Schuld nicht übersteigen. In diesem Sinne handelt es sich auch bei der Entlassung gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, BDG 1979 um eine Strafe, die sich auch bei einer objektiv schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 93, Absatz eins, dritter Satz BDG 1979 an den nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründen zu orientieren hat.
Wie der VwGH in dem oben zitierten Erkenntnis des verstärkten Senates unter Hinweis auf Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamte, (2003) 95, ausführt, ist bei gänzlichem Fehlen eines spezialpräventiven Bedürfnisses nach Verhängung einer Disziplinarstrafe im Falle des erwiesenen Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung ein Schuldspruch ohne Strafe auszusprechen.
Den Milderungsgründen des Geständnisses, der Unbescholtenheit und der evidenten Belohnungen standen die Erschwerungsgründe der Begehung mehrerer Dienstpflichtsverletzungen sowie der Umstand, dass der Beschuldigte als dienstälterer Beamter seinen mit ihm dienstversehenden dienstjüngeren Kollegen zur Begehung derselben Dienstpflichtsverletzung, die ihm selbst vorgeworfen wurde, verleitet hatte, gegenüber.
Dennoch ist der erkennende Senat der Auffassung, dass der Ausspruch der Disziplinarstrafe einer Geldbuße in einem ziffernmäßig niederen Bereich - auch in Hinblick auf die geleistete Zahlung in Höhe von € 400.-- anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Diversion- ausreichen sollte, um den Beschuldigten an seine Dienstpflichten zu erinnern und ihn und andere Bedienstete davon abhalten, gleichartige Dienstpflichtsverletzungen zu begehen.
Zu Spruchteil II:
Faktum 3:
Fallbezogen war dem Beschuldigten mangels ausreichender Bilddokumentation über den tatsächlichen Umfang der nicht beseitigten Verunreinigungen Glauben zu schenken, dass mit dem ihm zur Verfügung stehenden Reinigungsutensilien die Reinigung des Dienstkraftwagens in der Regel in jenem Umfang erfolgte, wie sie auch von den anderen Kollegen durchgeführt worden war. Die von der Dienstbehörde getroffene Feststellung, dass diese Verunreinigungen „vorwiegend“ vom Diensthund des Beschuldigten verursacht worden war, impliziert dass diese Verunreinigungen eben auch von anderen Diensthunden herrühren hätten können, die von den jeweiligen Hundeführern beseitigt werden hätten müssen.
Daher war im Zweifel ein Freispruch iSd. § 118 Abs 1 Ziffer 2, 1. Halbsatz BDG 1979 zu fällen.Daher war im Zweifel ein Freispruch iSd. Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 2, 1. Halbsatz BDG 1979 zu fällen.
Hinsichtlich des Vorwurfes im Faktum 5 wurde der Verantwortung des Beschuldigten Glauben geschenkt, dass er die die entsprechenden administrativen Vorschriften bzw. die Aufforderung des Vorgesetzten, die Abrechnungen zeitgerecht durchzuführen eher als Hinweis auf die Forderungsverjährung , analog der RGV, aufgefasst hat und ist der Senat zur Ansicht gekommen, dass die Einstellungsvoraussetzungen des § 118 Abs. 1 Z 4 BDG 1979 vorliegen, daher war im Sinne der vorangeführten Gesetzesstelle ebenfalls ein Freispruch zu fällen.Hinsichtlich des Vorwurfes im Faktum 5 wurde der Verantwortung des Beschuldigten Glauben geschenkt, dass er die die entsprechenden administrativen Vorschriften bzw. die Aufforderung des Vorgesetzten, die Abrechnungen zeitgerecht durchzuführen eher als Hinweis auf die Forderungsverjährung , analog der RGV, aufgefasst hat und ist der Senat zur Ansicht gekommen, dass die Einstellungsvoraussetzungen des Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 4, BDG 1979 vorliegen, daher war im Sinne der vorangeführten Gesetzesstelle ebenfalls ein Freispruch zu fällen.
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2015