TE Dok 2015/5/6 39-DK-14

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Veröffentlicht am 06.05.2015
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Missbrauch Amtsgewalt (EKIS und ZMR-Anfragen)

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Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres hat am 06.05.2015 in der durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

GrInsp i. R. NN ist schuldig,

er hat

zu Faktum 2:

einige Tage nach dem 8.4.2014, nachdem seine Schwiegertochter aus dem gemeinsamen Haushalt ausgezogen war, eine Anfrage im ZMR hinsichtlich ihrer Person und seiner Enkelkinder über deren gemeldete Wohnadresse getätigt, obwohl er sich gemäß § 47 BDG 1979 der Ausübung seines Amtes wegen des Vorliegens wichtiger Gründe, nämlich des Angehörigenverhältnisses, die geeignet waren, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu stellen, enthalten hätte müssen. einige Tage nach dem 8.4.2014, nachdem seine Schwiegertochter aus dem gemeinsamen Haushalt ausgezogen war, eine Anfrage im ZMR hinsichtlich ihrer Person und seiner Enkelkinder über deren gemeldete Wohnadresse getätigt, obwohl er sich gemäß Paragraph 47, BDG 1979 der Ausübung seines Amtes wegen des Vorliegens wichtiger Gründe, nämlich des Angehörigenverhältnisses, die geeignet waren, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu stellen, enthalten hätte müssen.

zu Faktum 3:

ca. Mitte Mai 2014 über das Gemeindeamt NN neuerlich eine ZMR-Anfrage hinsichtlich der Meldeadresse seiner Schwiegertochter gestellt, für die er nicht die vorgesehene Gebühr bezahlen musste, da es für die Gemeindebedienstete den Anschein hatte, er würde die Auskunft dienstlich benötigen, und dadurch die Bestimmungen des § 43 Abs 2 BDG 1979, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen in die Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner Aufgaben erhalten bleibt, missachtet und daher hinsichtlich beider vorangeführten schuldhaft Dienstpflichtsverletzungen iSd § 91BDG begangen.ca. Mitte Mai 2014 über das Gemeindeamt NN neuerlich eine ZMR-Anfrage hinsichtlich der Meldeadresse seiner Schwiegertochter gestellt, für die er nicht die vorgesehene Gebühr bezahlen musste, da es für die Gemeindebedienstete den Anschein hatte, er würde die Auskunft dienstlich benötigen, und dadurch die Bestimmungen des Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen in die Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner Aufgaben erhalten bleibt, missachtet und daher hinsichtlich beider vorangeführten schuldhaft Dienstpflichtsverletzungen iSd Paragraph 91 B, D, G, begangen.

Gegen den Beschuldigten wird gemäß § 134 Z 2 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe von € 200.- verhängt. Gegen den Beschuldigten wird gemäß Paragraph 134, Ziffer 2, BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe von € 200.- verhängt.

Dem Beschuldigten werden gemäß § 117 Abs. 2 BDG keine Kosten des Disziplinarverfahrens auferlegt. Die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.Dem Beschuldigten werden gemäß Paragraph 117, Absatz 2, BDG keine Kosten des Disziplinarverfahrens auferlegt. Die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.

Begründung

Der Verdacht Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, stützt sich auf die Disziplinaranzeige der Dienstbehörde, GZ: NN vom 06.11.2014, ha. eingelangt am 28.11.2014, die dem Beamten gemäß § 109 Abs. 3 BDG 1979 zugestellt worden ist.Der Verdacht Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, stützt sich auf die Disziplinaranzeige der Dienstbehörde, GZ: NN vom 06.11.2014, ha. eingelangt am 28.11.2014, die dem Beamten gemäß Paragraph 109, Absatz 3, BDG 1979 zugestellt worden ist.

Sachverhalt

GrInsp i. R. NN versah bis zu seiner Ruhestandsversetzung am 31.10.2014 als eingeteilter Beamter in der PI NN seinen Dienst.

Am 16.05.2014 um 18:35 Uhr ersuchte GrInsp NN der PI NN den Revlnsp NN der PI NN um Erhebungen bei der Wohnadresse NN in NN. Dabei ersuchte er ihn, an genannter Adresse Nachschau zu halten, ob der Pkw, NN, KZ.: NN, dort abgestellt sei. Weiters wäre es aber nicht nötig, mit der Fahrzeuglenkerin Kontakt aufzunehmen. Es würde nur darum gehen, ob der Pkw dort stehe oder nicht. Da auf dem Display der Telefonanlage „PI NN" aufschien, ging Revlnsp NN davon aus, dass es sich um ein dienstliches Ersuchen handelte. Revlnsp NN begab sich zur og. Wohnadresse und fertigte Lichtbilder vom Fahrzeug an. Dabei wurde er von einem Hausbewohner beobachtet, welcher den Vorfall am nächsten Tag NN (damaliger Freund von NN) erzählte und dieser in weiterer Folge Frau NN.

Am nächsten Tag erkundigte sich Frau NN bei Revlnsp NN nach dem Grund der Erhebungen, woraufhin sie ihm erklärte, dass es sich bei NN um ihren Schwiegervater handeln würde und dieser ihr nachstelle.

Revlnsp NN verfasste daraufhin einen Aktenvermerk und meldete den Vorfall seinem Vorgesetzten, welcher diesen in weiterer Folge an das BPK NN, Obstlt NN, weiterleitete.

Im Zuge der durchgeführten Erhebungen stellte sich zusätzlich heraus, dass

der DB in der Dienststelle folgende ZMR Anfragen durchführte:

Frau NN (Schwiegertochter):  am 10.04.2014 um 09:49 Uhr

NN (Enkelkind):   am 19.04.2014 um 09:46 u. 11:00 Uhr

NN (Enkelkind):   am 19:04:2014 um 09:48 u. 11:05 Uhr

und Mitte Mai im Außendienst in Uniform das Gemeindeamt NN aufsuchte und dort eine ZMR Anfrage hinsichtlich seiner Schwiegertochter machen ließ, wobei der darauf hinwies, diese Angaben allenfalls für eine Verwaltungsstrafanzeige hinsichtlich der Übertretung des Meldegesetzes benötigen würde. Dies führte dazu, dass diese Auskunft als Amtshilfe betrachtet wurde und somit keine Gebühren vorgeschrieben wurden.

Gerichtliche/staatsanwaltschaftliche Maßnahmen:

Wegen des Verdachtes des Verbrechens des Amtsmissbrauches nach § 302 StGB wurde vom Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (BAK) unter GZ NN an die Staatsanwaltschaft NN Anzeige erstattet.Wegen des Verdachtes des Verbrechens des Amtsmissbrauches nach Paragraph 302, StGB wurde vom Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (BAK) unter GZ NN an die Staatsanwaltschaft NN Anzeige erstattet.

Mit Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft NN vom 1. Dezember 2014, GZ. NN wurde dem BAK mitgeteilt, dass das Strafverfahren gemäß § 190 Z 1 StPO eingestellt wurde, weil kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung besteht. Mit Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft NN vom 1. Dezember 2014, GZ. NN wurde dem BAK mitgeteilt, dass das Strafverfahren gemäß Paragraph 190, Ziffer eins, StPO eingestellt wurde, weil kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung besteht.

Beisatz: Betrifft die durchgeführten ZMR-Abfragen betreffend NN sowie NN und NN. Da es sich bei dem Zentralen Melderegister um ein öffentliches Register handelt und kein Schädigungsvorsatz des Beschuldigten ersichtlich ist, war das Verfahren in diesem Umfang aus rechtlichen Gründen mangels Strafbarkeit gemäß § 190 Ziff 1StPO einzustellen. Die Einstellung erfolgte gemäß § 190 Z 1 StPO, weil die dem Ermittlungsverfahren zu Grunde liegende Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder sonst die weitere Verfolgung aus rechtlichen Gründen unzulässig wäre.Beisatz: Betrifft die durchgeführten ZMR-Abfragen betreffend NN sowie NN und NN. Da es sich bei dem Zentralen Melderegister um ein öffentliches Register handelt und kein Schädigungsvorsatz des Beschuldigten ersichtlich ist, war das Verfahren in diesem Umfang aus rechtlichen Gründen mangels Strafbarkeit gemäß Paragraph 190, Ziff 1StPO einzustellen. Die Einstellung erfolgte gemäß Paragraph 190, Ziffer eins, StPO, weil die dem Ermittlungsverfahren zu Grunde liegende Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder sonst die weitere Verfolgung aus rechtlichen Gründen unzulässig wäre.

Ergebnis der Disziplinarverhandlung:

Mit Bescheid vom 17.3.2015 wurde eine mündliche Disziplinarverhandlung anberaumt und am 6. Mai 2015 durchgeführt.

Bei dieser erklärte sich GI NN im Sinne sämtlicher Anlastungen im Einleitungsbeschluss zunächst für nicht schuldig, änderte jedoch noch vor Aufnahme des Beweisverfahrens seine Verantwortung auf schuldig in allen Fakten.

Der DB räumt zu Faktum 2 ein, dass er die ZMR Anfragen gemacht hätte, um eben allenfalls beim Vorliegen von Übertretungen nach dem Meldegesetz Anzeige erstatten zu können. Auf die Frage, ob er die Befangenheitsgründe nicht gekannt habe, erwidert der DB, dass er diese in etwa schon gekannt habe, aber er eben beim Vorliegen von Verwaltungsübertretungen auch gegen seine Exschwiegertochter, gleich wie bei jedem anderen Staatsbürger, eingeschritten wäre. Rückblickend betrachtet würde er die Anfragen nicht mehr machen bzw. würde er den Verdacht der Verletzungen des Meldegesetzes eben einem Kollegen oder PI Kommandanten mitteilen, der dann die Amtshandlung zu führen hätte.

Zum Faktum 3 gibt der DB an, dass er nicht das Gemeindeamt NN persönlich aufgesucht, sondern dort angerufen hätte. Er habe sich mit Dienststelle und Namen gemeldet, aber der Bediensteten schon gesagt, dass es sich um eine private Anfrage handeln würde. Allerdings habe er in weiterer Folge mitgeteilt, dass er allenfalls die angefragte Person anzeigen würde, sollte eine Übertretung nach dem Meldegesetz vorliegen. Daraufhin hätte ihm die Gemeindebedienstete gesagt, dass dies dann schon dienstlich sei und keine Vergebührung erforderlich sei. Auf die Frage, ob er die Bedienstete nicht noch einmal darauf hingewiesen habe, dass es sich dennoch um eine private Anfrage handeln würde und daher schon eine Vergebührungspflicht bestünde, verneint dies der DB.

Auf die Frage des DA, warum er nicht gleich wie bei Faktum 2, die Anfrage selbst vorgenommen hätte, gibt der DB an, dass er Angst davor gehabt hätte, dass die Schwiegertochter ihm wegen der dienstlich durchgeführten Anfragen Schwierigkeiten machen hätte können.

Plädoyer des Disziplinaranwaltes:

Der Disziplinaranwalt fasst das Beweisverfahren zusammen, trägt als Erschwerungsgründe das Zusammentreffen von zwei Dienstpflichtverletzungen vor und als Milderungsgründe das Geständnis, die disziplinarrechtliche Unbescholtenheit sowie die bisher unbeanstandete dienstliche Verwendung vor. Er verweist zudem auf den Wegfall der Spezialprävention infolge des bestehenden Ruhestandsverhältnisses. Hinsichtlich der Fakten 2 und 3 beantragt der DA einen Schuldspruch und die Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldstrafe in angemessener Höhe

Schlusswort des Beschuldigten:

Der DB verzichtet auf das Schlusswort.

In rechtlicher Sicht hat der Senat erwogen:

Beamten-Dienstrechtsgesetz

§ 43 (2) BDG 1979Paragraph 43, (2) BDG 1979

Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen in die Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner Aufgaben erhalten bleibt.

§ 47 BDG 1979 Paragraph 47, BDG 1979

Der Beamte hat sich der Ausübung seines Amtes zu enthalten und seine Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen. Bei Gefahr im Verzug hat, wenn die Vertretung durch ein anderes Organ nicht sogleich bewirkt werden kann, auch der befangene Beamte die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen. § 7 des AVG und sonstige die Befangenheit regelnde Verfahrensvorschriften bleiben unberührt.Der Beamte hat sich der Ausübung seines Amtes zu enthalten und seine Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen. Bei Gefahr im Verzug hat, wenn die Vertretung durch ein anderes Organ nicht sogleich bewirkt werden kann, auch der befangene Beamte die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen. Paragraph 7, des AVG und sonstige die Befangenheit regelnde Verfahrensvorschriften bleiben unberührt.

§ 91 BDG 1979 Paragraph 91, BDG 1979

Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.

Zur Bindungswirkung des Rücktrittes von der Strafverfolgung

Sowohl einem Rücktritt von der Strafverfolgung gemäß § 200 Abs 5 StPO als auch der Einstellung des Strafverfahrens gemäß § 190 StPO kommt keine Bindungswirkung der Disziplinarbehörde im Sachverhaltsbereich zu. Die für den Rücktritt von der Strafverfolgung maßgeblichen Gründe sind für das Disziplinarverfahren schon deswegen von keinerlei Relevanz, weil die Disziplinarbehörde gemäß § 95 Abs. 2 BDG nur an ein rechtskräftiges strafgerichtliches Urteil gebunden ist. Sowohl einem Rücktritt von der Strafverfolgung gemäß Paragraph 200, Absatz 5, StPO als auch der Einstellung des Strafverfahrens gemäß Paragraph 190, StPO kommt keine Bindungswirkung der Disziplinarbehörde im Sachverhaltsbereich zu. Die für den Rücktritt von der Strafverfolgung maßgeblichen Gründe sind für das Disziplinarverfahren schon deswegen von keinerlei Relevanz, weil die Disziplinarbehörde gemäß Paragraph 95, Absatz 2, BDG nur an ein rechtskräftiges strafgerichtliches Urteil gebunden ist.

Es sind daher die für die disziplinäre Verfolgung wesentlichen Gesichtspunkte von der Disziplinarbehörde selbständig zu beurteilen und kann es nicht übersehen werden, dass die strafrechtliche und die disziplinäre Verantwortlichkeit eine in weiten Bereichen verschiedene Zielsetzung haben.

Insoweit muss bei der Disziplinarverfolgung das gesamte Verhalten des Beamten mit in die rechtliche Beurteilung einbezogen werden.

Zu den Dienstpflichtsverletzungen

Zu Faktum 2

§ 47 BDG 1979Paragraph 47, BDG 1979

Der DB hat trotz des persönlichen Naheverhältnisses (Schwiegertochter und Enkelkinder) die Befangenheit von Amts wegen i. S. d. der Bestimmungen des § 47 BDG 1979 nicht wahrgenommen, sondern die Amtshandlung in Form der ZMR Abfragen selbst durchgeführt, obwohl er sich der Ausübung seines Amtes wegen des Vorliegens wichtiger Gründe, nämlich des Angehörigenverhältnisses, die geeignet waren, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu stellen, enthalten hätte müssen. Es ist völlig irrelevant, dass der DB diese Anfragen nur durchführte um allenfalls vorliegende Übertretungen nach dem Meldegesetz zu ahnden. Sowohl erforderliche Anfragen als auch allenfalls zu erstattende Anzeigen hätten durchaus von Kollegen oder PI Kommandanten wahrgenommen werden können und war auch Gefahr im Verzuge zu verneinen. Der DB hat trotz des persönlichen Naheverhältnisses (Schwiegertochter und Enkelkinder) die Befangenheit von Amts wegen i. S. d. der Bestimmungen des Paragraph 47, BDG 1979 nicht wahrgenommen, sondern die Amtshandlung in Form der ZMR Abfragen selbst durchgeführt, obwohl er sich der Ausübung seines Amtes wegen des Vorliegens wichtiger Gründe, nämlich des Angehörigenverhältnisses, die geeignet waren, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu stellen, enthalten hätte müssen. Es ist völlig irrelevant, dass der DB diese Anfragen nur durchführte um allenfalls vorliegende Übertretungen nach dem Meldegesetz zu ahnden. Sowohl erforderliche Anfragen als auch allenfalls zu erstattende Anzeigen hätten durchaus von Kollegen oder PI Kommandanten wahrgenommen werden können und war auch Gefahr im Verzuge zu verneinen.

Zu Faktum 3

§ 43 Abs. 2 BDG 1979Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979

Insofern der DB die Bedienstete der Gemeinde NN unter Vorspiegelung falscher Tatsachen, nämlich, er benötige die Meldedaten, um allenfalls vorliegende Verletzungen des Meldegesetzes ahnden zu können, veranlasst hat die ZMR Anfrage hinsichtlich der (Ex)Schwiegertochter durchzuführen, liegt jedenfalls eine schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung § 43 Abs. 2 BDG vor, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Der Begriff „Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben“ bedeutet dabei die allgemeine Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießen sollte (VwGH 11. Oktober 1993, 92/09/0318 und 93/09/0077; VwGH 16. Dezember 1997, 94/09/0034). Insofern der DB die Bedienstete der Gemeinde NN unter Vorspiegelung falscher Tatsachen, nämlich, er benötige die Meldedaten, um allenfalls vorliegende Verletzungen des Meldegesetzes ahnden zu können, veranlasst hat die ZMR Anfrage hinsichtlich der (Ex)Schwiegertochter durchzuführen, liegt jedenfalls eine schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung Paragraph 43, Absatz 2, BDG vor, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Der Begriff „Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben“ bedeutet dabei die allgemeine Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießen sollte (VwGH 11. Oktober 1993, 92/09/0318 und 93/09/0077; VwGH 16. Dezember 1997, 94/09/0034).

Gerade in der Zusammenarbeit der Sicherheitsbehörden und Gebietskörperschaften untereinander kann nicht hingenommen werden, dass einzelne Polizeibeamte Organe anderer Behörden und dazu zählt das Gemeindeamt NN unter dem Anschein, sie würden aus dienstlicher Notwendigkeit handeln, zur Durchführung von Amtshandlungen veranlassen, die diese Organe unbeschadet hinsichtlich einer straf- oder/und dienstrechtlichen Sanktion, wonach sie Auskünfte nur im Wege der Amtshilfe oder eben gegen entsprechender Vergebührung erteilen dürfen. Diese Voraussetzungen waren jedoch im gegenständlichen Fall nicht gegeben, weil der DB entweder um sich die Gebührenabgabe zu ersparen oder eine dienstrechtlich untersagte Eigenabfrage zu umgehen, die Abfrage durch die Gemeindebedienstete durchführen ließ.

Zur Schuldfrage

Das Beweisverfahren hat zweifelsfrei ergeben, dass der Beschuldigte seine Dienstpflichten im Umfang der erhobenen Anlastungen wenigstens fahrlässig schuldhaft verletzt hat, zumal der DB auch voll geständig war.

Strafbemessung - § 93 BDGStrafbemessung - Paragraph 93, BDG

Im Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofs vom 14. November 2007, ZI. 2005/09, wurde eine Abkehr von dem im Zusammenhang mit der Bestrafung durch Entlassung durch die Judikatur entwickelten "Untragbarkeitsgrundsatz" vorgenommen. Der Verwaltungsgerichtshof betont in diesem Erkenntnis, dass § 93 Abs. 1 erster Satz BDG 1979 die Schwere der Dienstpflichtverletzung als "Maß für die Höhe der Strafe" festlegt. Ausgangspunkt für die Bemessung einer Strafe im Disziplinarverfahren gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 ist daher in jedem konkreten Einzelfall - in Ermangelung eines typisierten Straftatbestandskatalogs im Sinne etwa des StGB - immer die Schwere der Dienstpflichtverletzung, die wesentlich durch die objektive Schwere der in jedem Einzelfall konkret festzustellenden Rechtsgutbeeinträchtigung mitbestimmt wird (in diesem Sinne auch Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 3. Auflage 2003, 79 f). Bei der Beurteilung der Schwere der Dienstpflichtverletzung im Sinne des § 93 Abs. 3 BDG 1979 ist also zunächst vom objektiven Unrechtsgehalt der Dienstpflichtverletzung auszugehen. Bei dieser Beurteilung ist nicht nur auf die durch die Tat verletzten dienstrechtlichen oder strafrechtlichen Bestimmungen Bedacht zu nehmen, sondern auf den Unwert der Tat vor dem Hintergrund der gesamten Rechtsordnung. Für die Strafbemessung im engeren Sinn folgt dann, dass - im Sinne eines beweglichen Systems - je höher der objektive Unrechtsgehalt der Tat ist, umso beträchtlicher bei der Ermittlung der konkreten Strafzumessungsschuld und des dafür maßgeblichen Erfolgs-, des Handlungs- und Gesinnungsunwertes im konkreten Fall die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe überwiegen müssen, um von der Verhängung einer hohen (der höchsten) Disziplinarstrafe absehen zu können. Das Ausmaß der Strafe darf nur jenes der Schuld nicht übersteigen. In diesem Sinne handelt es sich auch bei der Entlassung gemäß § 92 Abs. 1 Z 4 BDG 1979 um eine Strafe, die sich auch bei einer objektiv schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung gemäß § 93 Abs. 1 dritter Satz BDG 1979 an den nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründen zu orientieren hat.Im Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofs vom 14. November 2007, ZI. 2005/09, wurde eine Abkehr von dem im Zusammenhang mit der Bestrafung durch Entlassung durch die Judikatur entwickelten "Untragbarkeitsgrundsatz" vorgenommen. Der Verwaltungsgerichtshof betont in diesem Erkenntnis, dass Paragraph 93, Absatz eins, erster Satz BDG 1979 die Schwere der Dienstpflichtverletzung als "Maß für die Höhe der Strafe" festlegt. Ausgangspunkt für die Bemessung einer Strafe im Disziplinarverfahren gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 ist daher in jedem konkreten Einzelfall - in Ermangelung eines typisierten Straftatbestandskatalogs im Sinne etwa des StGB - immer die Schwere der Dienstpflichtverletzung, die wesentlich durch die objektive Schwere der in jedem Einzelfall konkret festzustellenden Rechtsgutbeeinträchtigung mitbestimmt wird (in diesem Sinne auch Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 3. Auflage 2003, 79 f). Bei der Beurteilung der Schwere der Dienstpflichtverletzung im Sinne des Paragraph 93, Absatz 3, BDG 1979 ist also zunächst vom objektiven Unrechtsgehalt der Dienstpflichtverletzung auszugehen. Bei dieser Beurteilung ist nicht nur auf die durch die Tat verletzten dienstrechtlichen oder strafrechtlichen Bestimmungen Bedacht zu nehmen, sondern auf den Unwert der Tat vor dem Hintergrund der gesamten Rechtsordnung. Für die Strafbemessung im engeren Sinn folgt dann, dass - im Sinne eines beweglichen Systems - je höher der objektive Unrechtsgehalt der Tat ist, umso beträchtlicher bei der Ermittlung der konkreten Strafzumessungsschuld und des dafür maßgeblichen Erfolgs-, des Handlungs- und Gesinnungsunwertes im konkreten Fall die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe überwiegen müssen, um von der Verhängung einer hohen (der höchsten) Disziplinarstrafe absehen zu können. Das Ausmaß der Strafe darf nur jenes der Schuld nicht übersteigen. In diesem Sinne handelt es sich auch bei der Entlassung gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, BDG 1979 um eine Strafe, die sich auch bei einer objektiv schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 93, Absatz eins, dritter Satz BDG 1979 an den nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründen zu orientieren hat.

Dem Erschwerungsgrund der Begehung von zwei Dienstpflichtsverletzungen mit jeweils gesondertem Tatentschluss standen die Milderungsgründe des Geständnisses, der disziplinären Unbescholtenheit und der bis zur Ruhestandsversetzung tadellosen Dienstversehung gegenüber.

Durch die Ruhestandsversetzung waren spezialpräventive Gründe nicht mehr zu berücksichtigen, sodass der Senat zur Auffassung kam, dass die Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldstrafe im ziffernmäßig unteren Bereich auch im Hinblick auf eine generalpräventive Wirkung dennoch ausreichend war.

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2015
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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