TE Dok 2023/7/14 2023-0.430.715

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Veröffentlicht am 14.07.2023
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Norm

BDG 1979 §43 Abs1, §43 Abs2
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997

Schlagworte

Justizanstalt, Treuepflicht, Vertrauenswahrung, sexuelle Belästigung, Betrug, Disziplinärer Überhang, Kernaufgabe d. JA-Beamten, Vollzugshandbuch, Einbringen v. Gegenständen in die JA

Text

Die Bundesdisziplinarbehörde hat am 13.07.2023 in Anwesenheit des Beamten, des Verteidigers, des Disziplinaranwaltes und der Schriftführerin nach durchgeführter mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

I.
Bezirksinspektor (BezInsp) A.A. ist schuldig, er hat,
römisch eins., Bezirksinspektor (BezInsp) A.A. ist schuldig, er hat,


1. am 05.01.2021 fünf Energy Drinks, vier Mars-Schokoladen und vier Milka-Schokoladen von
der Lebensgefährtin bzw. Freundin des Insassen B.B. sowie am 11.12.2020 vom
ehemaligen Strafgefangenen C.C. eine Tafel Schokolade ohne Genehmigung des Justizwachekommandos bzw. Anstaltsleitung entgegengenommen und in die Justizanstalt
N.N. eingebracht und
, 1. am 05.01.2021 fünf Energy Drinks, vier Mars-Schokoladen und vier Milka-Schokoladen von, der Lebensgefährtin bzw. Freundin des Insassen B.B. sowie am 11.12.2020 vom, ehemaligen Strafgefangenen C.C. eine Tafel Schokolade ohne Genehmigung des Justizwachekommandos bzw. Anstaltsleitung entgegengenommen und in die Justizanstalt, N.N. eingebracht und


2. während einer Dienstzuteilung in der Justizanstalt N.N. der dort tätigen Insp D.D.
während der Ausübung des Dienstes auf den Oberschenkel gegriffen, sie in den Hüftbereich
gezwickt und am Bauch berührt und ihr u.a. mit seiner Hand auf den Unterschenkel gegriffen,
, 2. während einer Dienstzuteilung in der Justizanstalt N.N. der dort tätigen Insp D.D., während der Ausübung des Dienstes auf den Oberschenkel gegriffen, sie in den Hüftbereich, gezwickt und am Bauch berührt und ihr u.a. mit seiner Hand auf den Unterschenkel gegriffen,


3. sie auf seinen Schoß gezogen, obwohl sie dies nicht mochte, als auch
, 3. sie auf seinen Schoß gezogen, obwohl sie dies nicht mochte, als auch


4. ihr mit einer Fliegenklatsche aufs Gesäß geschlagen,
, 4. ihr mit einer Fliegenklatsche aufs Gesäß geschlagen,


5. in eine (elektronisch erfasste) Liste zur Eintragung von Fremdfirmen neben dem Namen
von Insp D.D. mehrfach „Herzchen“ eingetragen, obwohl Genannte ihn gebeten hatte, dies
zu unterlassen und darüber hinaus
, 5. in eine (elektronisch erfasste) Liste zur Eintragung von Fremdfirmen neben dem Namen, von Insp D.D. mehrfach „Herzchen“ eingetragen, obwohl Genannte ihn gebeten hatte, dies, zu unterlassen und darüber hinaus


6. seinen zugeteilten – aufgrund seiner Dienstzuteilung in die JA N.N., auf Antrag von der
Generaldirektion entgeltfreigestellten – Tiefgaragenparkplatz in der JA N.N. entgeltlich an Insp E.E. weitergegeben.
, 6. seinen zugeteilten – aufgrund seiner Dienstzuteilung in die JA N.N., auf Antrag von der, Generaldirektion entgeltfreigestellten – Tiefgaragenparkplatz in der JA N.N. entgeltlich an Insp E.E. weitergegeben.


II.
Bezirksinspektor (BezInsp) A.A. wird in Bezug auf die gemäß Einleitungsbeschluss vom 17. Mai 2021 hinausgehenden Vorwürfe, er habe Gegenstände von anstaltsfremden Personen entgegengenommen und mindestens zweimal unerlaubt an den Insassen B.B. übergeben, gemäß § 126 Abs 2 BDG 1979 in Verbindung mit § 118 Abs 1 Z 2 BDG 1979, freigesprochen.
, römisch zwei., Bezirksinspektor (BezInsp) A.A. wird in Bezug auf die gemäß Einleitungsbeschluss vom 17. Mai 2021 hinausgehenden Vorwürfe, er habe Gegenstände von anstaltsfremden Personen entgegengenommen und mindestens zweimal unerlaubt an den Insassen B.B. übergeben, gemäß Paragraph 126, Absatz 2, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979, freigesprochen.


Er hat dadurch im Spruchpunkt 1 gegen seine Dienstpflicht nach § 43 Abs 1 BDG 1979 (Allgemeine Dienstpflichten) „Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen“ und im Spruchpunkt 2 bis 6 gegen seine Dienstpflichten nach § 43 Abs 2 BDG 1979 (Vertrauenswahrung) „Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen
der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt“, verstoßen und damit im Sinne des § 91 BDG 1979 diese schuldhaft verletzt.
Gegen BezInsp A.A. wird gemäß § 92 Abs 1 Z 3 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe von drei Monatsbezügen, € 10.713,60.- (zehntausendsiebenhundertdreizehn Euro und sechzig Cent), verhängt. Gemäß § 117 Abs 2 Z 2 iVm § 284 Abs 115 BDG 1979 hat er dem Bund keinen Kostenbeitrag zu leisten. Die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen. Die Abstattung der Geldstrafe in 36 Monatsraten zu je € 297,60.- wird gemäß § 127 Abs 2 BDG
1979 bewilligt.
, Er hat dadurch im Spruchpunkt 1 gegen seine Dienstpflicht nach Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 (Allgemeine Dienstpflichten) „Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen“ und im Spruchpunkt 2 bis 6 gegen seine Dienstpflichten nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 (Vertrauenswahrung) „Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen, der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt“, verstoßen und damit im Sinne des Paragraph 91, BDG 1979 diese schuldhaft verletzt., Gegen BezInsp A.A. wird gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe von drei Monatsbezügen, € 10.713,60.- (zehntausendsiebenhundertdreizehn Euro und sechzig Cent), verhängt. Gemäß Paragraph 117, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 284, Absatz 115, BDG 1979 hat er dem Bund keinen Kostenbeitrag zu leisten. Die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen. Die Abstattung der Geldstrafe in 36 Monatsraten zu je € 297,60.- wird gemäß Paragraph 127, Absatz 2, BDG, 1979 bewilligt.


B E G R Ü N D U N G
, B E G R Ü N D U N G


Zur Person:
, Zur Person:


1. BezInsp A.A., Personalnummer N.N., geboren N.N., steht als Justizwachebeamter der Verwendungsgruppe E2a, Funktionsgruppe 2, FuStu 3, Gehaltsstufe 16, in einem unbefristeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und unterliegt daher den
Bestimmungen des Disziplinarverfahrens nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz (BDG 1979), BGBl. 333, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022.
, 1. BezInsp A.A., Personalnummer N.N., geboren N.N., steht als Justizwachebeamter der Verwendungsgruppe E2a, Funktionsgruppe 2, FuStu 3, Gehaltsstufe 16, in einem unbefristeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und unterliegt daher den, Bestimmungen des Disziplinarverfahrens nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz (BDG 1979), BGBl. 333, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,.


2. Er ist auf einem Arbeitsplatz in der Justizanstalt N.N., in N.N., eingeteilt und wird auf einer Planstelle als Betriebsleiter Betrieb Hauswerkstätte verwendet. Er würde ein monatliches Bruttoeinkommen in Höhe von € 3.571,20 (ohne fallweise Nebengebühren) ins Verdienen bringen, wenn er nicht seit 25. November 2021 vom Dienst suspendiert wäre. Im ereignisrelevanten Zeitraum zu den Spruchpunkten 2 bis 6 war er der Justizanstalt N.N. zur
Dienstleistung vorübergehend zugewiesen.
, 2. Er ist auf einem Arbeitsplatz in der Justizanstalt N.N., in N.N., eingeteilt und wird auf einer Planstelle als Betriebsleiter Betrieb Hauswerkstätte verwendet. Er würde ein monatliches Bruttoeinkommen in Höhe von € 3.571,20 (ohne fallweise Nebengebühren) ins Verdienen bringen, wenn er nicht seit 25. November 2021 vom Dienst suspendiert wäre. Im ereignisrelevanten Zeitraum zu den Spruchpunkten 2 bis 6 war er der Justizanstalt N.N. zur, Dienstleistung vorübergehend zugewiesen.


3. Der Disziplinarbeschuldigte ist verheiratet und hat Sorgepflichten für ein Kind. Er übt keine
Personalvertretungsfunktion aus.
, 3. Der Disziplinarbeschuldigte ist verheiratet und hat Sorgepflichten für ein Kind. Er übt keine, Personalvertretungsfunktion aus.


Zum Verfahrensgang und zum Sachverhalt:
, Zum Verfahrensgang und zum Sachverhalt:


4. Am 11. Jänner 2021 erstattete die Leiterin der Justizanstalt N.N. an die Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen Disziplinaranzeige. Der Dienststellenausschuss wurde über die beabsichtigte Erstattung der Disziplinaranzeige in
Kenntnis gesetzt. Die Dienstbehörde leitete diese mit Schreiben vom 04. Mai 2021 an den Senat N.N. der Bundesdisziplinarbehörde weiter. Die sachverhaltsidente Anzeige der Justizanstalt N.N. war bei der Staatsanwaltschaft (StA) N.N. anhängig, die von einem Anfangsverdacht des Verbrechens des Missbrauches der Amtsgewalt ausging, „weil er begründet verdächtig war, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, mit dem Vorsatz, die Republik Österreich in ihrem Recht auf Kontrolle des Warenverkehrs von Gefangenen in Justizanstalten zu schädigen, wissentlich missbraucht habe, indem er entgegen den Vorschriften der §§ 91 und 94 Abs 3 Strafvollzugsgesetz
, 4. Am 11. Jänner 2021 erstattete die Leiterin der Justizanstalt N.N. an die Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen Disziplinaranzeige. Der Dienststellenausschuss wurde über die beabsichtigte Erstattung der Disziplinaranzeige in, Kenntnis gesetzt. Die Dienstbehörde leitete diese mit Schreiben vom 04. Mai 2021 an den Senat N.N. der Bundesdisziplinarbehörde weiter. Die sachverhaltsidente Anzeige der Justizanstalt N.N. war bei der Staatsanwaltschaft (StA) N.N. anhängig, die von einem Anfangsverdacht des Verbrechens des Missbrauches der Amtsgewalt ausging, „weil er begründet verdächtig war, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, mit dem Vorsatz, die Republik Österreich in ihrem Recht auf Kontrolle des Warenverkehrs von Gefangenen in Justizanstalten zu schädigen, wissentlich missbraucht habe, indem er entgegen den Vorschriften der Paragraphen 91 und 94 Absatz 3, Strafvollzugsgesetz

1. im Juli 2020 und am 05. Jänner 2021 für den Strafgefangenen B.B. als Bestimmungstäter, 2. am 11. Dezember 2020 im Auftrag des ehemaligen Strafgefangenen C.C. für einen unbekannten Gefangenen jeweils diverse Gegenstände in die JA N.N. hineingeschmuggelt
habe“.
1. im Juli 2020 und am 05. Jänner 2021 für den Strafgefangenen B.B. als Bestimmungstäter, 2. am 11. Dezember 2020 im Auftrag des ehemaligen Strafgefangenen C.C. für einen unbekannten Gefangenen jeweils diverse Gegenstände in die JA N.N. hineingeschmuggelt, habe“.

Im Sachverhalt führte die Leiterin der Justizanstalt (in Folge: JA) N.N. aus:


Am 05.01.2021 um 1015 Uhr wurde von BezInspin F.F. im Rahmen ihrer Dienstverrichtung in der Torwache der JA N.N. beobachtet, dass eine ihr unbekannte weibliche Person mit einer silber/weißen Tasche am Gehsteig vor der JA N.N. stehen blieb und durch Zurufe über die Fenster des Verwaltungstraktes Kontakt mit dem Insassen B.B. aufzunehmen versuchte, was jedoch durch die beiden Strafvollzugsbediensteten RevInsp G.G. und Inspin H.H. unterbunden wurde. Nachdem sich die unbekannte weibliche Person sodann Richtung des Ordensklinikums der N.N. begab, verließ auch BezInsp A.A. durch den Haupteingang die JA N.N., folgte ihr, übernahm von ihr die silber/weiße Tasche, kehrte kurz darauf in die JA N.N. zurück und verbrachte die silber/weiße Tasche im Dienstzimmer der Hauswerkstatt (siehe AV von BezInspin F.F. vom 07.01.2021 und Meldungen von Ordnungswidrigkeiten von RevInsp G.G. und Inspin H.H. vom jeweils 05.01.2021). Als BezInsp A.A. die Gegenstände aus der Tasche (S-Budget-Energydrinks, 2 Packungen Nimm2-Zuckerl und Schokolade in einer mehreckigen Verpackung) räumte und in den Kühlschrank des Dienstzimmers verwahrte, war RevInsp G.G. anwesend. Er sprach BezInsp A.A. auf dieses Verhalten an, worauf dieser erwiderte, dass die Lebensgefährtin bzw. Freundin des Insassen B.B. ihn kurz zuvor telefonisch kontaktiert und ihn ersucht hatte, die Gegenstände dem Insassen B.B. zu übergeben (siehe Meldung von Ordnungswidrigkeiten von RevInsp G.G. vom 05.01.2021). BezInsp A.A. wiederum gab in seiner schriftlichen Stellungnahme zum Vorfall vom 05.01.2021 an, dass er vom Insassen B.B. ersucht worden sei, von seiner Freundin fünf Dosen S-Budget-Energydrinks und Schokoriegel zu übernehmen und ihm zu übergeben. Da er in der silber/weißen Tasche keine bedenklichen oder sicherheitsgefährdenden Gegenstände vorgefunden habe, habe er die Sachen an sich genommen, im Dienstzimmer neuerlich kontrolliert und sodann in den Kühlschrank des Dienstzimmers zur weiteren Aufbewahrung gegeben (siehe Stellungnahme von BezInsp A.A. vom 07.01.2021). Auch BezInsp I.I. verfasste zum Vorfall einen Amtsvermerk, in dem er zusätzlich ausführte, dass die Strafvollzugsbediensteten GrpInsp J.J. und Insp K.K. weitere ähnliche Verhaltensweisen des BezInsp A.A. wahrgenommen haben (siehe AV von BezInsp I.I. vom 06.01.2021). Über Aufforderung des Stellvertreters der Anstaltsleiterin der JA N.N., Oberstleutnant L.L., übergab BezInsp A.A. sodann die übernommenen Gegenstände, und zwar fünf S-Budget-Energydrinks, vier Stück Mars und vier Stück Milka „Zarte Momente“. Im Rahmen der notwendigen Aufklärung schilderte GrpInsp J.J., BezInspin F.F. und Insp K.K. folgende ähnliche Vorgehensweisen des BezInsp A.A. GrpInsp J.J. war im Juli 2020 kurzfristig zur Ablöse des Posten Torwache eingeteilt und wurde von BezInsp A.A. zum Öffnen des Haupttores ersucht. Vor dem Haupteingang übernahm er sodann in Anwesenheit des Insassen B.B. von einer wartenden Frau ein Säckchen, welche den Insassen auch umarmte und küsste. Nach Rückkehr in die Justizanstalt übergab BezInsp A.A. das Säckchen an B.B. Während BezInsp A.A. sich in sein Dienstzimmer begab, ging der Insasse B.B. in weiterer Folge in Richtung Aufnahmekanzlei. Auf diesen Vorgang und auch das Covid-19-widrige Verhalten von GrpInsp J.J. angesprochen erwiderte BezInsp A.A., dass dies mit „oben“ ausgemacht sei (siehe Niederschrift mit GrpInsp J.J. vom 11.01.2021). BezInspin F.F. merkte in ihrem Aktenvermerk ergänzend zum Vorfall vom 05.01.2021 an, dass sie bereits vor mehreren Wochen wahrgenommen hat, wie BezInsp A.A. vor der Justizanstalt N.N. von einer Frau eine rote Tasche (ca. A4-Blattgröße) übernahm und im Anschluss in das Dienstzimmer der Hauswerk-
statt verbrachte (Aktenvermerk von BezInspin F.F. vom 07.01.2021). Insp K.K. war am 11.12.2020 zum Dienst in der Torwache eingeteilt. An diesem Tag kam zwischen 0900 und 1000 Uhr der damals ehemalige Strafgefangenen C.C. eine Haftbestätigung abholen. Er ersuchte BezInsp A.A. von seiner Anwesenheit zu verständigen. Diesem Ersuchen kam Insp K.K. nicht nach, worauf C.C. die JA N.N. verließ. Kurz darauf verließ auch BezInsp A.A. die JA N.N., traf im Bereich der Schleusentore/Wagenpark auf C.C.., führte mit ihm ein kurzes Gespräch, übernahm mindestens ein blaues Säckchen und begab sich wieder in das Dienstzimmer der Hauswerkstatt (siehe Niederschrift mit Insp K.K. vom 08.01.2021). Eine Sachverhaltsdarstellung wegen des Verdachtes einer gerichtlich strafbaren Handlung (GZ: 600 01/01-A/2021) wurde per Mail am 11.01.2021 an die Oberstaatsanwaltschaft N.N. übermittelt“. Dem Disziplinarbeschuldigten wird die Verletzung der §§ 43 Abs 1 und 2 BDG 1979 (Allgemeine Dienstpflichten) in Verbindung mit § 101 (Abschließungsgrundsatz) Strafvollzugsgesetz (StVG) im Verdachtsbereich vorgeworfen.
, Am 05.01.2021 um 1015 Uhr wurde von BezInspin F.F. im Rahmen ihrer Dienstverrichtung in der Torwache der JA N.N. beobachtet, dass eine ihr unbekannte weibliche Person mit einer silber/weißen Tasche am Gehsteig vor der JA N.N. stehen blieb und durch Zurufe über die Fenster des Verwaltungstraktes Kontakt mit dem Insassen B.B. aufzunehmen versuchte, was jedoch durch die beiden Strafvollzugsbediensteten RevInsp G.G. und Inspin H.H. unterbunden wurde. Nachdem sich die unbekannte weibliche Person sodann Richtung des Ordensklinikums der N.N. begab, verließ auch BezInsp A.A. durch den Haupteingang die JA N.N., folgte ihr, übernahm von ihr die silber/weiße Tasche, kehrte kurz darauf in die JA N.N. zurück und verbrachte die silber/weiße Tasche im Dienstzimmer der Hauswerkstatt (siehe AV von BezInspin F.F. vom 07.01.2021 und Meldungen von Ordnungswidrigkeiten von RevInsp G.G. und Inspin H.H. vom jeweils 05.01.2021). Als BezInsp A.A. die Gegenstände aus der Tasche (S-Budget-Energydrinks, 2 Packungen Nimm2-Zuckerl und Schokolade in einer mehreckigen Verpackung) räumte und in den Kühlschrank des Dienstzimmers verwahrte, war RevInsp G.G. anwesend. Er sprach BezInsp A.A. auf dieses Verhalten an, worauf dieser erwiderte, dass die Lebensgefährtin bzw. Freundin des Insassen B.B. ihn kurz zuvor telefonisch kontaktiert und ihn ersucht hatte, die Gegenstände dem Insassen B.B. zu übergeben (siehe Meldung von Ordnungswidrigkeiten von RevInsp G.G. vom 05.01.2021). BezInsp A.A. wiederum gab in seiner schriftlichen Stellungnahme zum Vorfall vom 05.01.2021 an, dass er vom Insassen B.B. ersucht worden sei, von seiner Freundin fünf Dosen S-Budget-Energydrinks und Schokoriegel zu übernehmen und ihm zu übergeben. Da er in der silber/weißen Tasche keine bedenklichen oder sicherheitsgefährdenden Gegenstände vorgefunden habe, habe er die Sachen an sich genommen, im Dienstzimmer neuerlich kontrolliert und sodann in den Kühlschrank des Dienstzimmers zur weiteren Aufbewahrung gegeben (siehe Stellungnahme von BezInsp A.A. vom 07.01.2021). Auch BezInsp römisch eins.I. verfasste zum Vorfall einen Amtsvermerk, in dem er zusätzlich ausführte, dass die Strafvollzugsbediensteten GrpInsp J.J. und Insp K.K. weitere ähnliche Verhaltensweisen des BezInsp A.A. wahrgenommen haben (siehe AV von BezInsp römisch eins.I. vom 06.01.2021). Über Aufforderung des Stellvertreters der Anstaltsleiterin der JA N.N., Oberstleutnant L.L., übergab BezInsp A.A. sodann die übernommenen Gegenstände, und zwar fünf S-Budget-Energydrinks, vier Stück Mars und vier Stück Milka „Zarte Momente“. Im Rahmen der notwendigen Aufklärung schilderte GrpInsp J.J., BezInspin F.F. und Insp K.K. folgende ähnliche Vorgehensweisen des BezInsp A.A. GrpInsp J.J. war im Juli 2020 kurzfristig zur Ablöse des Posten Torwache eingeteilt und wurde von BezInsp A.A. zum Öffnen des Haupttores ersucht. Vor dem Haupteingang übernahm er sodann in Anwesenheit des Insassen B.B. von einer wartenden Frau ein Säckchen, welche den Insassen auch umarmte und küsste. Nach Rückkehr in die Justizanstalt übergab BezInsp A.A. das Säckchen an B.B. Während BezInsp A.A. sich in sein Dienstzimmer begab, ging der Insasse B.B. in weiterer Folge in Richtung Aufnahmekanzlei. Auf diesen Vorgang und auch das Covid-19-widrige Verhalten von GrpInsp J.J. angesprochen erwiderte BezInsp A.A., dass dies mit „oben“ ausgemacht sei (siehe Niederschrift mit GrpInsp J.J. vom 11.01.2021). BezInspin F.F. merkte in ihrem Aktenvermerk ergänzend zum Vorfall vom 05.01.2021 an, dass sie bereits vor mehreren Wochen wahrgenommen hat, wie BezInsp A.A. vor der Justizanstalt N.N. von einer Frau eine rote Tasche (ca. A4-Blattgröße) übernahm und im Anschluss in das Dienstzimmer der Hauswerk-, statt verbrachte (Aktenvermerk von BezInspin F.F. vom 07.01.2021). Insp K.K. war am 11.12.2020 zum Dienst in der Torwache eingeteilt. An diesem Tag kam zwischen 0900 und 1000 Uhr der damals ehemalige Strafgefangenen C.C. eine Haftbestätigung abholen. Er ersuchte BezInsp A.A. von seiner Anwesenheit zu verständigen. Diesem Ersuchen kam Insp K.K. nicht nach, worauf C.C. die JA N.N. verließ. Kurz darauf verließ auch BezInsp A.A. die JA N.N., traf im Bereich der Schleusentore/Wagenpark auf C.C.., führte mit ihm ein kurzes Gespräch, übernahm mindestens ein blaues Säckchen und begab sich wieder in das Dienstzimmer der Hauswerkstatt (siehe Niederschrift mit Insp K.K. vom 08.01.2021). Eine Sachverhaltsdarstellung wegen des Verdachtes einer gerichtlich strafbaren Handlung (GZ: 600 01/01-A/2021) wurde per Mail am 11.01.2021 an die Oberstaatsanwaltschaft N.N. übermittelt“. Dem Disziplinarbeschuldigten wird die Verletzung der Paragraphen 43, Absatz eins und 2 BDG 1979 (Allgemeine Dienstpflichten) in Verbindung mit Paragraph 101, (Abschließungsgrundsatz) Strafvollzugsgesetz (StVG) im Verdachtsbereich vorgeworfen.


5. Die Dienstbehörde verfügte die Dienstzuteilung des Disziplinarbeschuldigten mit Wirkung
11. Februar 2021 zur JA N.N.
, 5. Die Dienstbehörde verfügte die Dienstzuteilung des Disziplinarbeschuldigten mit Wirkung, 11. Februar 2021 zur JA N.N.


6. Die Bundesdisziplinarbehörde (BDB) erließ mit 17. Mai 2021 den Einleitungsbeschluss zum
oben angeführten Sachverhalt, der am 16.06.2021 in Rechtskraft erwuchs (GZ 2021-0.325.542).
, 6. Die Bundesdisziplinarbehörde (BDB) erließ mit 17. Mai 2021 den Einleitungsbeschluss zum, oben angeführten Sachverhalt, der am 16.06.2021 in Rechtskraft erwuchs (GZ 2021-0.325.542).

7. Mit Bericht vom 24. November 2021 informierte der Leiter der JA N.N. die Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen (BMJ-II 4) über Nachstehendes:
Am 24. November 2021 wurde Inspektor D.D., in Begleitung von Abteilungsinspektor N.N. als Vertrauensperson, beim stellvertretenden Leiter der JA N.N., Oberstleutnant O.O., vorstellig und berichtete über das von BezInsp A.A. gegenüber ihrer Person gesetzte Verhalten wie folgt:
„Sein Verhalten begann vor etwa 2 Monaten, als ich in dieser Zeit öfter als Besuchsbeamtin eingeteilt wurde. Zur selben Zeit versah er beim Eingang der Bediensteten Dienst. Die Kolleginnen und Kollegen des Besuches sowie der Torwache teilen sich ein Dienstzimmer. Im Zuge der gemeinsamen Dienstverrichtung kam er mir in einer nicht adäquaten Art nahe, indem er mir auf den Oberschenkel griff, mich in den Hüftbereich zwickte und mir u.a. mit seiner Hand an den Unterschenkel griff. Als ich in seiner Nähe stand, hat er mich auf seinen Schoß gezogen. Ich wies ihn darauf hin, dass ich das nicht möchte.“
Aufgrund COVID-19 wurde dann „der Besuch“ in einem anderen Gebäude untergebracht und Inspektorin D.D. versah nicht mehr Dienst im Bereich der Torwache. Beim Zusammentreffen von Inspektorin D.D. mit ihm im Wachzimmer erfolgten laut Aussage von Inspektorin D.D. weiterhin „Übergriffe“ seinerseits gegenüber ihrer Person. So soll er ihr mit einer Fliegenklatsche aufs Gesäß geschlagen haben. Inspektorin D.D. brachte auch zu Protokoll, dass sie durch Kolleginnen und Kollegen auf die Vorfälle mit ihm angesprochen wurde, auch mit dem Rat, sich dies nicht gefallen zu lassen. Im Zuge der dienstlichen Tätigkeit im Einfahrtsgebäude der Justizanstalt N.N. hatte Inspektorin D.D. die Anstalt besuchende Fremdfirmen in die dafür vorgesehene elektronisch geführte Liste einzutragen. Als sie die elektronisch geführte Liste kurze Zeit nach einem Eintrag wieder öffnete, bemerkte sie neben ihrem Namen „Herzchen“. Da BezInsp A.A. zu diesem Zeitpunkt Dienst in der Torwache versah und auch Zugriff auf diese Liste hatte, rief Inspektorin D.D. ihn an und forderte ihn auf, dies zu unterlassen. Einige Zeit später musste die elektronisch geführte Liste wieder durch Inspektorin D.D. bearbeitet werden, dabei fand sie wieder in mehreren Einträgen ein Herzchen neben ihrem Namen. Am 25. November 2021 wurde eine ergänzende Befragung der D.D. durchgeführt, in welcher sie angab, dass BezInsp A.A. sie auch in belästigender Weise am Bauch berührt habe. Befragt nach Kollegen, die das Verhalten des Disziplinarbeschuldigten wahrgenommen hätten, gab sie den Insp P.P. an, der sie auf die Angelegenheit angesprochen hätte. Beim Vorfall mit der Fliegenklatsche wären auch andere Beamte im Wachzimmer zugegen gewesen, sie könne jedoch nicht mehr sagen, wer dies war. Als BezInsp A.A. Herzsymbole in die Namensliste eingetragen habe, war dieser mit dem VBdB Q.Q. eingeteilt, dem dieses Vorgehen und auch der Anruf bei BezInsp A.A., in welchem sie ihn um Unterlassen dieser Handlungen gebeten habe, aufgefallen sein könnte. Nachdem BezInsp A.A. sie einmal nach einem gemeinsamen Frühstück fragte, wäre Herr GrInsp R.R. später auf sie zugekommen und habe ihr gesagt, dass er so eine Frage gegenüber ihr unangebracht fände. Befragt danach, ob sich Inspin D.D. einmal jemand in dieser Sache anvertraut habe, gab die Genannte an, dass sie Herrn Insp S.S. davon erzählt habe.
7. Mit Bericht vom 24. November 2021 informierte der Leiter der JA N.N. die Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen (BMJ-II 4) über Nachstehendes:, Am 24. November 2021 wurde Inspektor D.D., in Begleitung von Abteilungsinspektor N.N. als Vertrauensperson, beim stellvertretenden Leiter der JA N.N., Oberstleutnant O.O., vorstellig und berichtete über das von BezInsp A.A. gegenüber ihrer Person gesetzte Verhalten wie folgt:, „Sein Verhalten begann vor etwa 2 Monaten, als ich in dieser Zeit öfter als Besuchsbeamtin eingeteilt wurde. Zur selben Zeit versah er beim Eingang der Bediensteten Dienst. Die Kolleginnen und Kollegen des Besuches sowie der Torwache teilen sich ein Dienstzimmer. Im Zuge der gemeinsamen Dienstverrichtung kam er mir in einer nicht adäquaten Art nahe, indem er mir auf den Oberschenkel griff, mich in den Hüftbereich zwickte und mir u.a. mit seiner Hand an den Unterschenkel griff. Als ich in seiner Nähe stand, hat er mich auf seinen Schoß gezogen. Ich wies ihn darauf hin, dass ich das nicht möchte.“, Aufgrund COVID-19 wurde dann „der Besuch“ in einem anderen Gebäude untergebracht und Inspektorin D.D. versah nicht mehr Dienst im Bereich der Torwache. Beim Zusammentreffen von Inspektorin D.D. mit ihm im Wachzimmer erfolgten laut Aussage von Inspektorin D.D. weiterhin „Übergriffe“ seinerseits gegenüber ihrer Person. So soll er ihr mit einer Fliegenklatsche aufs Gesäß geschlagen haben. Inspektorin D.D. brachte auch zu Protokoll, dass sie durch Kolleginnen und Kollegen auf die Vorfälle mit ihm angesprochen wurde, auch mit dem Rat, sich dies nicht gefallen zu lassen. Im Zuge der dienstlichen Tätigkeit im Einfahrtsgebäude der Justizanstalt N.N. hatte Inspektorin D.D. die Anstalt besuchende Fremdfirmen in die dafür vorgesehene elektronisch geführte Liste einzutragen. Als sie die elektronisch geführte Liste kurze Zeit nach einem Eintrag wieder öffnete, bemerkte sie neben ihrem Namen „Herzchen“. Da BezInsp A.A. zu diesem Zeitpunkt Dienst in der Torwache versah und auch Zugriff auf diese Liste hatte, rief Inspektorin D.D. ihn an und forderte ihn auf, dies zu unterlassen. Einige Zeit später musste die elektronisch geführte Liste wieder durch Inspektorin D.D. bearbeitet werden, dabei fand sie wieder in mehreren Einträgen ein Herzchen neben ihrem Namen. Am 25. November 2021 wurde eine ergänzende Befragung der D.D. durchgeführt, in welcher sie angab, dass BezInsp A.A. sie auch in belästigender Weise am Bauch berührt habe. Befragt nach Kollegen, die das Verhalten des Disziplinarbeschuldigten wahrgenommen hätten, gab sie den Insp P.P. an, der sie auf die Angelegenheit angesprochen hätte. Beim Vorfall mit der Fliegenklatsche wären auch andere Beamte im Wachzimmer zugegen gewesen, sie könne jedoch nicht mehr sagen, wer dies war. Als BezInsp A.A. Herzsymbole in die Namensliste eingetragen habe, war dieser mit dem VBdB Q.Q. eingeteilt, dem dieses Vorgehen und auch der Anruf bei BezInsp A.A., in welchem sie ihn um Unterlassen dieser Handlungen gebeten habe, aufgefallen sein könnte. Nachdem BezInsp A.A. sie einmal nach einem gemeinsamen Frühstück fragte, wäre Herr GrInsp R.R. später auf sie zugekommen und habe ihr gesagt, dass er so eine Frage gegenüber ihr unangebracht fände. Befragt danach, ob sich Inspin D.D. einmal jemand in dieser Sache anvertraut habe, gab die Genannte an, dass sie Herrn Insp S.S. davon erzählt habe.


8. Mit Bescheid des Bundesministeriums für Justiz vom 25. November 2021 wurde er wegen
dieses Sachverhaltes gemäß § 112 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 vorläufig vom Dienst suspendiert, da er im begründeten Verdacht stehe, gegen die Bestimmung des §§ 43 Abs. 1 und 2 BDG 1979 (teils in Verbindung mit §§ 8 bzw. 8a B-GlBG) verstoßen zu haben. Dieser Bescheid wurde am selben Tag der BDB vorgelegt und dem Senat 35 zugewiesen (GZ 2021-0.834.683). Die Dienstbehörde wies im Anschreiben zutreffend darauf hin, dass gegen den BezInsp A.A. in einer anderen Disziplinarsache bereits ein Disziplinarverfahren anhängig sei und der seit 16. Juni 2021 rechtskräftige Einleitungsbeschluss zu seiner Dienstzuteilung von der JA N.N. zur JA N.N. geführt habe. Mit Bescheid vom 12. Jänner 2022 wurde er deshalb vom Senat N.N. der BDB vom Dienst suspendiert. Diese Entscheidung blieb unbekämpft.
, 8. Mit Bescheid des Bundesministeriums für Justiz vom 25. November 2021 wurde er wegen, dieses Sachverhaltes gemäß Paragraph 112, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 vorläufig vom Dienst suspendiert, da er im begründeten Verdacht stehe, gegen die Bestimmung des Paragraphen 43, Absatz eins und 2 BDG 1979 (teils in Verbindung mit Paragraphen 8, bzw. 8a B-GlBG) verstoßen zu haben. Dieser Bescheid wurde am selben Tag der BDB vorgelegt und dem Senat 35 zugewiesen (GZ 2021-0.834.683). Die Dienstbehörde wies im Anschreiben zutreffend darauf hin, dass gegen den BezInsp A.A. in einer anderen Disziplinarsache bereits ein Disziplinarverfahren anhängig sei und der seit 16. Juni 2021 rechtskräftige Einleitungsbeschluss zu seiner Dienstzuteilung von der JA N.N. zur JA N.N. geführt habe. Mit Bescheid vom 12. Jänner 2022 wurde er deshalb vom Senat N.N. der BDB vom Dienst suspendiert. Diese Entscheidung blieb unbekämpft.


9. Mit Schreiben vom 29. November 2021 erstattete die Leiterin der JA N.N. Disziplinaranzeige an die Generaldirektion und führte aus:
, 9. Mit Schreiben vom 29. November 2021 erstattete die Leiterin der JA N.N. Disziplinaranzeige an die Generaldirektion und führte aus:

Der Justizwachebeamte BezInsp A.A. steht im Verdacht seinen zugeteilten – aufgrund seiner Dienstzuteilung in die JA N.N., auf Antrag von der Generaldirektion entgeltfreigestellten – Tiefgaragenparkplatz entgeltlich an Inspektor T.T. weitergegeben zu haben. Er hat dadurch im Zeitraum vom März 2021 bis Oktober 2021 gegen die Dienstpflichten nach § 43 Abs 1 und 2 BDG 1979 verstoßen. Mit Schreiben der Generaldirektion vom 09.02.2021 wurde er mit Wirksamkeit vom 11.02.2021 für die Dauer von 90 Tagen aufgrund des laufenden Verfahrens vor dem Landesgericht N.N. zu 27 HV 85/21h wegen § 302 StGB der JA N.N. zur Dienstverrichtung zugeteilt. Die Verlängerung der Dienstzuteilung zur JA N.N. wurde mit der Zustimmung des Bediensteten seitens der Generaldirektion mit Schreiben vom 01.04.2021 zu GZ 2021-0.234.558 mit Wirksamkeit vom 12.05.2021 für die Dauer von 90 Tagen (bis einschließlich 09.08.2021), mit Schreiben vom 22.06.2021 zu GZ 2021-0.424.740 mit Wirksamkeit vom 10.08.2021 für die Dauer von 90 Tagen (bis einschließlich 07.11.2021) und mit Schreiben vom 01.10.2021 zu GZ 2021-0.641.007 mit Wirksamkeit vom 08.11.2021 für die Dauer von 90 Tagen (bis einschließlich 05.02.2022) verlängert. Mit mehreren Emails, erstmals vom 06.04.2021, ersuchte er bei ADir U.U., Referent der N.N. und des BMJ, um Aussetzung seines Benützungsentgeltes für den, ihm entgeltlich zugewiesenen Parkplatz in der Tiefgarage der N.N. und zwar für die Dauer der Dienstzuteilung, welche ihm auch bewilligt wurde. Deshalb wurde das Benützungsentgelt in der Höhe von monatlich € 57,21 ab März 2021 nicht mehr von seinem Gehalt einbehalten. Mit 11.10.2021 wurde der JA N.N. bekannt, dass BezInsp A.A. seit April 2021 den ihm nun unentgeltlich zugeteilten Tiefgaragenparkplatz an dem in der JA N.N. tätigen Inspektor T.T. gegen ein monatliches Entgelt von 60.- überlassen hat, was dieser auch mit Schreiben vom 05.10.2021 bestätigt. Es erfolgte eine Weiterleitung des Sachverhaltes an das BMJ, N.N. – N.N. Mit Schreiben der Generaldirektion vom 20.10.2021 zu GZ 2021-0.728.942 wurde er informiert, dass ihm ob des oben dargestellten Sachverhaltes das vorgesehen Entgelt rückwirkend ab 01.03.2021 einbehalten wird. Die Prüfung eines strafrechtlichen Anfangsverdachtes samt allfälliger Anzeigeerstattung an die Strafverfolgungsbehörde wurde angeordnet. Nach seiner niederschriftlichen Einvernahme am 04.11.2021 wurde mit Schreiben vom 09.11.2021 der Sachverhalt wegen des Verdachtes einer gerichtlich strafbaren Handlung an die OStA N.N. übermittelt, die wiederum die StA N.N. mit der weiteren Ermittlung befasste.Der Justizwachebeamte BezInsp A.A. steht im Verdacht seinen zugeteilten – aufgrund seiner Dienstzuteilung in die JA N.N., auf Antrag von der Generaldirektion entgeltfreigestellten – Tiefgaragenparkplatz entgeltlich an Inspektor T.T. weitergegeben zu haben. Er hat dadurch im Zeitraum vom März 2021 bis Oktober 2021 gegen die Dienstpflichten nach Paragraph 43, Absatz eins und 2 BDG 1979 verstoßen. Mit Schreiben der Generaldirektion vom 09.02.2021 wurde er mit Wirksamkeit vom 11.02.2021 für die Dauer von 90 Tagen aufgrund des laufenden Verfahrens vor dem Landesgericht N.N. zu 27 HV 85/21h wegen Paragraph 302, StGB der JA N.N. zur Dienstverrichtung zugeteilt. Die Verlängerung der Dienstzuteilung zur JA N.N. wurde mit der Zustimmung des Bediensteten seitens der Generaldirektion mit Schreiben vom 01.04.2021 zu GZ 2021-0.234.558 mit Wirksamkeit vom 12.05.2021 für die Dauer von 90 Tagen (bis einschließlich 09.08.2021), mit Schreiben vom 22.06.2021 zu GZ 2021-0.424.740 mit Wirksamkeit vom 10.08.2021 für die Dauer von 90 Tagen (bis einschließlich 07.11.2021) und mit Schreiben vom 01.10.2021 zu GZ 2021-0.641.007 mit Wirksamkeit vom 08.11.2021 für die Dauer von 90 Tagen (bis einschließlich 05.02.2022) verlängert. Mit mehreren Emails, erstmals vom 06.04.2021, ersuchte er bei ADir U.U., Referent der N.N. und des BMJ, um Aussetzung seines Benützungsentgeltes für den, ihm entgeltlich zugewiesenen Parkplatz in der Tiefgarage der N.N. und zwar für die Dauer der Dienstzuteilung, welche ihm auch bewilligt wurde. Deshalb wurde das Benützungsentgelt in der Höhe von monatlich € 57,21 ab März 2021 nicht mehr von seinem Gehalt einbehalten. Mit 11.10.2021 wurde der JA N.N. bekannt, dass BezInsp A.A. seit April 2021 den ihm nun unentgeltlich zugeteilten Tiefgaragenparkplatz an dem in der JA N.N. tätigen Inspektor T.T. gegen ein monatliches Entgelt von 60.- überlassen hat, was dieser auch mit Schreiben vom 05.10.2021 bestätigt. Es erfolgte eine Weiterleitung des Sachverhaltes an das BMJ, N.N. – N.N. Mit Schreiben der Generaldirektion vom 20.10.2021 zu GZ 2021-0.728.942 wurde er informiert, dass ihm ob des oben dargestellten Sachverhaltes das vorgesehen Entgelt rückwirkend ab 01.03.2021 einbehalten wird. Die Prüfung eines strafrechtlichen Anfangsverdachtes samt allfälliger Anzeigeerstattung an die Strafverfolgungsbehörde wurde angeordnet. Nach seiner niederschriftlichen Einvernahme am 04.11.2021 wurde mit Schreiben vom 09.11.2021 der Sachverhalt wegen des Verdachtes einer gerichtlich strafbaren Handlung an die OStA N.N. übermittelt, die wiederum die StA N.N. mit der weiteren Ermittlung befasste.


10. Der Senat N.N. der BDB erließ am 05. Jänner 2022 zu diesen Anschuldigungspunkten einen weiteren Einleitungsbeschluss, der am 09. Februar 2022 in Rechtskraft erwuchs.
, 10. Der Senat N.N. der BDB erließ am 05. Jänner 2022 zu diesen Anschuldigungspunkten einen weiteren Einleitungsbeschluss, der am 09. Februar 2022 in Rechtskraft erwuchs.


11. Mit Schreiben vom 06. Juni 2023 übermittelte die Dienstbehörde (N.N.) den Antrag der rechtsfreundlichen Vertretung um Aufhebung der Suspendierung und schloss die Entscheidung des Landesgerichtes N.N. (Protokollvermerk und gekürzte Urteilsausfertigung) vom 26.11.2021 und das Urteil des Bezirksgerichtes N.N. vom 23.02.2023 bei. Im Verfahren zu GZ 27 Hv85/21w vor dem LG N.N. erfolgte ein Freispruch von der Anklage nach § 302 StGB (Missbrauch der Amtsgewalt). Im Verfahren zu GZ 5 U 92/22g vor dem BG N.N. wurde BezInsp A.A. zu einer Geldstrafe in Höhe von 140 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt, wobei die Hälfte (70 TS) unter der Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Er wurde wegen der Vergehen der sexuellen Belästigung zu Lasten der D.D. (§ 118 Abs 1a StGB) und wegen Betruges zu Lasten des BMJ (§ 146 StGB) hinsichtlich des angemieteten Parkplatzes verurteilt.
, 11. Mit Schreiben vom 06. Juni 2023 übermittelte die Dienstbehörde (N.N.) den Antrag der rechtsfreundlichen Vertretung um Aufhebung der Suspendierung und schloss die Entscheidung des Landesgerichtes N.N. (Protokollvermerk und gekürzte Urteilsausfertigung) vom 26.11.2021 und das Urteil des Bezirksgerichtes N.N. vom 23.02.2023 bei. Im Verfahren zu GZ 27 Hv85/21w vor dem LG N.N. erfolgte ein Freispruch von der Anklage nach Paragraph 302, StGB (Missbrauch der Amtsgewalt). Im Verfahren zu GZ 5 U 92/22g vor dem BG N.N. wurde BezInsp A.A. zu einer Geldstrafe in Höhe von 140 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt, wobei die Hälfte (70 TS) unter der Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Er wurde wegen der Vergehen der sexuellen Belästigung zu Lasten der D.D. (Paragraph 118, Absatz eins a, StGB) und wegen Betruges zu Lasten des BMJ (Paragraph 146, StGB) hinsichtlich des angemieteten Parkplatzes verurteilt.


12. Die Ausschreibung der mündlichen Verhandlung für den 13. Juli 2023 erfolgte am 12.06.
2023, die Ladungen wurde den Parteienvertretern und den Zeugen ordnungsgemäß zugestellt.
, 12. Die Ausschreibung der mündlichen Verhandlung für den 13. Juli 2023 erfolgte am 12.06., 2023, die Ladungen wurde den Parteienvertretern und den Zeugen ordnungsgemäß zugestellt.


13. In der mündlichen Verhandlung am 13.07.2023 erklärte sich der Disziplinarbeschuldigte
nach Verlesung der Einleitungsbeschlüsse im Anschuldigungspunkt 1 (Gegenstände in die JA
N.N. bringen und Insassen übergeben) für „nicht schuldig“, in den Anschuldigungspunkten 2 bis 6 (Vorhalte in der JA N.N. mit Inspin D.D. bzw. Parkplatz) für „schuldig“.
, 13. In der mündlichen Verhandlung am 13.07.2023 erklärte sich der Disziplinarbeschuldigte, nach Verlesung der Einleitungsbeschlüsse im Anschuldigungspunkt 1 (Gegenstände in die JA, N.N. bringen und Insassen übergeben) für „nicht schuldig“, in den Anschuldigungspunkten 2 bis 6 (Vorhalte in der JA N.N. mit Inspin D.D. bzw. Parkplatz) für „schuldig“.


14. Als Ergebnis des Beweisverfahrens der mündlichen Verhandlung am 13. Juli 2023, bei der
sich der Beschuldigte wie dargestellt verantwortete und die Zeugen, die Leiterin der JA N.N.,
HRin Maga. U.U., Inspin D.D., RevInsp G.G. und BezInspin F.F. einvernommen, sowie die im Akt aufliegenden Dokumente, insbesondere die Urteile des LG N.N. und des BG N.N. eingebracht wurden, ist für den Senat N.N. der BDB der in den Spruchpunkten angeführte Sachverhalt erwiesen.
, 14. Als Ergebnis des Beweisverfahrens der mündlichen Verhandlung am 13. Juli 2023, bei der, sich der Beschuldigte wie dargestellt verantwortete und die Zeugen, die Leiterin der JA N.N.,, HRin Maga. U.U., Inspin D.D., RevInsp G.G. und BezInspin F.F. einvernommen, sowie die im Akt aufliegenden Dokumente, insbesondere die Urteile des LG N.N. und des BG N.N. eingebracht wurden, ist für den Senat N.N. der BDB der in den Spruchpunkten angeführte Sachverhalt erwiesen.

15. Der Disziplinarbeschuldigte blieb zunächst bei seiner Verantwortung, er habe getan, was
auch andere Bedienstete tun würden. Er räumte ein, dass es zu den Kernaufgaben eines Justizwachebeamten gehöre, den zwei wesentlichen Ansprüchen der Öffentlichkeit an den österreichischen Strafvollzug, nämlich erstens, Sicherheit und Anstand innerhalb der JA aufrecht zu erhalten und zweitens, Sicherheit nach außen zu gewährleisten (siehe Randziffer 1 des Vollzugshandbuches). Folglich wären dies auch seine Dienstpflichten gewesen. Im Nachhinein betrachtet sei er diesen Ansprüchen, auch im Hinblick auf die Vorbildfunktion gegenüber den Häftlingen, nicht gerecht geworden. Er räumte ein, dass es ein Fehler gewesen wäre, vor das Tor der JA N.N. zu gehen, um von der Lebensgefährtin des Insassen B.B. Gegenstände entgegen zu nehmen. Er sei perplex gewesen, als sie ihm am 05.01.2021 die 5 Energy Drinks, 4 Mars und 4 Milka-Schokoladen in einer Tasche in die Hand gedrückt hätte. Als er erwiderte, dass er die Sachen dem Insassen nicht geben dürfe, habe sie gemeint, dann solle er sie für sich behalten. Es wäre weiters ein schwerer Fehler gewesen, diese Sachen in die JA N.N. zu bringen, aber er sei sicher gewesen, dass es sich eben nur um harmlose Dinge handelte und er hätte sie in sein Büro verbracht. Ebenso habe ihm der ehemalige Strafgefangene C.C. mit einer Karte und einer Schokolade in Quadratform nur danken wollen, dass er ihn während der Zeit in der JA N.N. anständig behandelt hätte. Im Juli 2020 hätte er von der Reinigungsfirma diverse Lieferscheine erhalten und hätte den Insassen B.B. lediglich beauftragt, diese in einem Säckchen in ein Büro zu bringen. Er könne auf Nachfrage eines Senatsmitgliedes, dass man Dokumente nicht einfach einem Insassen gebe, nicht einmal genau sagen, was es gewesen sei, es könne auch Müll gewesen sein. Jedenfalls könne er ausschließen, dass sich im blauen Einkaufs-Stoffsack bzw. in der roten Tasche in A4 Form die Sicherheit der Anstalt gefährdende Gegenstände befunden hätten, weil er nachgesehen habe. Den genauen Inhalt wisse er nicht mehr. Jedenfalls stelle er in Abrede, dass er Sachen direkt an Insassen gegeben hätte. Ihm sei bewusst, dass es diesfalls einer Genehmigung durch das Justizwachekommando bzw. der Anstaltsleitung bedurft hätte. Hinsichtlich der Anschuldigungspunkte 2 bis 5 betreffend der Frau Inspektorin D.D. sei ihm ob des Strafverfahrens klar, dass er die notwendige Distanz zu ihr nicht eingehalten habe. Es tue ihm, ebenso wie seine Vorgehensweise mit dem angemieteten Parkplatz, den er dem Kollegen E.E. entgeltlich überlassen hätte, weswegen er wegen Betruges zu Lasten des BMJ verurteilt worden wäre, aufrichtig leid. Er habe den Schaden auch mittlerweile behoben. Auf Befragung des Herrn Disziplinaranwaltes beim BMJ, der die Niederschrift des GrInsp J.J. vom 11.01.2021 verlas, wonach dieser im Juli 2020 von ihm ersucht worden wäre, das Tor zu öffnen und dieser beobachtete, dass – nachdem der Insasse B.B. eine weibliche Person trotz COVID-19 Bestimmungen umarmt und geküsst hätte - so- dann A.A. ein Säckchen mit unbekanntem Inhalt übernommen und später dem B.B. übergeben hätte, dass dies nicht den Tatsachen entspreche. Er hätte dem Insassen B.B. das Säckchen nicht übergeben.
15. Der Disziplinarbeschuldigte blieb zunächst bei seiner Verantwortung, er habe getan, was, auch andere Bedienstete tun würden. Er räumte ein, dass es zu den Kernaufgaben eines Justizwachebeamten gehöre, den zwei wesentlichen Ansprüchen der Öffentlichkeit an den österreichischen Strafvollzug, nämlich erstens, Sicherheit und Anstand innerhalb der JA aufrecht zu erhalten und zweitens, Sicherheit nach außen zu gewährleisten (siehe Randziffer 1 des Vollzugshandbuches). Folglich wären dies auch seine Dienstpflichten gewesen. Im Nachhinein betrachtet sei er diesen Ansprüchen, auch im Hinblick auf die Vorbildfunktion gegenüber den Häftlingen, nicht gerecht geworden. Er räumte ein, dass es ein Fehler gewesen wäre, vor das Tor der JA N.N. zu gehen, um von der Lebensgefährtin des Insassen B.B. Gegenstände entgegen zu nehmen. Er sei perplex gewesen, als sie ihm am 05.01.2021 die 5 Energy Drinks, 4 Mars und 4 Milka-Schokoladen in einer Tasche in die Hand gedrückt hätte. Als er erwiderte, dass er die Sachen dem Insassen nicht geben dürfe, habe sie gemeint, dann solle er sie für sich behalten. Es wäre weiters ein schwerer Fehler gewesen, diese Sachen in die JA N.N. zu bringen, aber er sei sicher gewesen, dass es sich eben nur um harmlose Dinge handelte und er hätte sie in sein Büro verbracht. Ebenso habe ihm der ehemalige Strafgefangene C.C. mit einer Karte und einer Schokolade in Quadratform nur danken wollen, dass er ihn während der Zeit in der JA N.N. anständig behandelt hätte. Im Juli 2020 hätte er von der Reinigungsfirma diverse Lieferscheine erhalten und hätte den Insassen B.B. lediglich beauftragt, diese in einem Säckchen in ein Büro zu bringen. Er könne auf Nachfrage eines Senatsmitgliedes, dass man Dokumente nicht einfach einem Insassen gebe, nicht einmal genau sagen, was es gewesen sei, es könne auch Müll gewesen sein. Jedenfalls könne er ausschließen, dass sich im blauen Einkaufs-Stoffsack bzw. in der roten Tasche in A4 Form die Sicherheit der Anstalt gefährdende Gegenstände befunden hätten, weil er nachgesehen habe. Den genauen Inhalt wisse er nicht mehr. Jedenfalls stelle er in Abrede, dass er Sachen direkt an Insassen gegeben hätte. Ihm sei bewusst, dass es diesfalls einer Genehmigung durch das Justizwachekommando bzw. der Anstaltsleitung bedurft hätte. Hinsichtlich der Anschuldigungspunkte 2 bis 5 betreffend der Frau Inspektorin D.D. sei ihm ob des Strafverfahrens klar, dass er die notwendige Distanz zu ihr nicht eingehalten habe. Es tue ihm, ebenso wie seine Vorgehensweise mit dem angemieteten Parkplatz, den er dem Kollegen E.E. entgeltlich überlassen hätte, weswegen er wegen Betruges zu Lasten des BMJ verurteilt worden wäre, aufrichtig leid. Er habe den Schaden auch mittlerweile behoben. Auf Befragung des Herrn Disziplinaranwaltes beim BMJ, der die Niederschrift des GrInsp J.J. vom 11.01.2021 verlas, wonach dieser im Juli 2020 von ihm ersucht worden wäre, das Tor zu öffnen und dieser beobachtete, dass – nachdem der Insasse B.B. eine weibliche Person trotz COVID-19 Bestimmungen umarmt und geküsst hätte - so- dann A.A. ein Säckchen mit unbekanntem Inhalt übernommen und später dem B.B. übergeben hätte, dass dies nicht den Tatsachen entspreche. Er hätte dem Insassen B.B. das Säckchen nicht übergeben.

16. Die Frau HR Maga. V.V. schilderte frei von Falschbezichtigungstendenzen ihre Sicht
zur Disziplinarsache. Sie kenne den Disziplinarbeschuldigten seit 2012 und er habe seine dienstlichen Obliegenheiten bis zum Vorfall, die zur Disziplinaranzeige im Jänner 2021 geführt hätten, sehr zufriedenstellend erledigt. Gegenüber Kollegen, Untergebenen und Vorgesetzten habe er sich immer respektvoll verhalten. Mit Insassen habe er zu amikal agiert, also die notwendige Distanz vermissen lassen. Der Senatsvorsitzende verlas die dienstliche Beurteilung des Justizwachekommandanten ChefInsp W.W. von der JA N.N. vom 30.11.2021, wonach er vorwiegend in der Besuchsabwicklung und im Parteienverkehr eingeteilt worden wäre. BezInsp A.A. hätte stets eine sehr hohe Motivation, Initiative und hohen Leistungswillen gezeigt. Auch unter höchster Belastung hätte er jederzeit die Übersicht behalten und ruhig und überlegt agiert. Die Aufgaben habe er stets zur vollsten Zufriedenheit ausgeführt. Die Leiterin führte aus, dass der Dienststellenausschuss an sie herangetreten wäre, wonach der Disziplinarbeschuldigte ob der Vorkommnisse in der JA N.N. und in der JA N.N. nicht mehr in der JA N.N. seinen Dienst versehen könne. Sie teile diese Einschätzungen, weil er als Justizwachebeamter und als Vorgesetzter durch seine Taten das Vertrauen in ihn gebrochen hätte. Er könne auch nicht im Bereich der Verwaltung eingesetzt werden. Insgesamt sei er – immerhin weise er eine über dreißigjährige Dienstzeit auf – bis zu den Vorfällen ein sehr guter Bediensteter gewesen. Auf Vorhalt des Verteidigers, warum zwischen den Vorfällen und der Aufnahme von Niederschriften mit den Zeugen mehrere Monate vergangen wären, räumte sie ein, dass dies wohl falsch verstandener Korpsgeist sei. Hinsichtlich des Anschuldigungspunktes, der im Bescheid vom 17.05.2021 auf ihre Disziplinaranzeige beruht, könne sie nicht sagen, wer außer GrInsp X.X. konkret die Übergabe von Gegenständen an den Insassen B.B. gesehen hätte. Das Öffnen des Tores zur Kontaktaufnahme und in weiterer Folge Entgegennahme von Gegenständen von anstaltsfremden Personen sowie deren Verbringung in die Justizanstalt wären eine schwere Dienstpflichtverletzung.
16. Die Frau HR Maga. römisch fünf.V. schilderte frei von Falschbezichtigungstendenzen ihre Sicht, zur Disziplinarsache. Sie kenne den Disziplinarbeschuldigten seit 2012 und er habe seine dienstlichen Obliegenheiten bis zum Vorfall, die zur Disziplinaranzeige im Jänner 2021 geführt hätten, sehr zufriedenstellend erledigt. Gegenüber Kollegen, Untergebenen und Vorgesetzten habe er sich immer respektvoll verhalten. Mit Insassen habe er zu amikal agiert, also die notwendige Distanz vermissen lassen. Der Senatsvorsitzende verlas die dienstliche Beurteilung des Justizwachekommandanten ChefInsp W.W. von der JA N.N. vom 30.11.2021, wonach er vorwiegend in der Besuchsabwicklung und im Parteienverkehr eingeteilt worden wäre. BezInsp A.A. hätte stets eine sehr hohe Motivation, Initiative und hohen Leistungswillen gezeigt. Auch unter höchster Belastung hätte er jederzeit die Übersicht behalten und ruhig und überlegt agiert. Die Aufgaben habe er stets zur vollsten Zufriedenheit ausgeführt. Die Leiterin führte aus, dass der Dienststellenausschuss an sie herangetreten wäre, wonach der Disziplinarbeschuldigte ob der Vorkommnisse in der JA N.N. und in der JA N.N. nicht mehr in der JA N.N. seinen Dienst versehen könne. Sie teile diese Einschätzungen, weil er als Justizwachebeamter und als Vorgesetzter durch seine Taten das Vertrauen in ihn gebrochen hätte. Er könne auch nicht im Bereich der Verwaltung eingesetzt werden. Insgesamt sei er – immerhin weise er eine über dreißigjährige Dienstzeit auf – bis zu den Vorfällen ein sehr guter Bediensteter gewesen. Auf Vorhalt des Verteidigers, warum zwischen den Vorfällen und der Aufnahme von Niederschriften mit den Zeugen mehrere Monate vergangen wären, räumte sie ein, dass dies wohl falsch verstandener Korpsgeist sei. Hinsichtlich des Anschuldigungspunktes, der im Bescheid vom 17.05.2021 auf ihre Disziplinaranzeige beruht, könne sie nicht sagen, wer außer GrInsp römisch zehn.X. konkret die Übergabe von Gegenständen an den Insassen B.B. gesehen hätte. Das Öffnen des Tores zur Kontaktaufnahme und in weiterer Folge Entgegennahme von Gegenständen von anstaltsfremden Personen sowie deren Verbringung in die Justizanstalt wären eine schwere Dienstpflichtverletzung.


17. Die Zeugin Inspin D.D. beantwortete die Frage des Herrn Disziplinaranwaltes, ob ihrer Ansicht nach die Vorgehensweise des Disziplinarbeschuldigten im Kern sexuell motiviert
gewesen wäre oder aus falsch verstandener Umgangsform, dass sie einfach nicht wollte, was
der BezInsp tat und dies auch ihm gegenüber kommunizierte. Anfangs hätte sie sich gegenüber dem Vorgesetzten nicht getraut, ihre Ablehnung zu seinem Verhalten zum Ausdruck zu bringen, weil sie erst kurz davor in den Justizwachedienst eingetreten wäre. Später habe sie ihm klar gesagt, dass sie Berührungen nicht wolle, er habe aber nicht aufgehört. Sie habe ihn angerufen, als sie die Herzen auf der Lieferliste sah und ihm gesagt, dass er dies unterlassen solle. Er habe am selben Tag nochmals in einer dienstlichen Liste Herzen neben ihrem Namen eingetragen. Dies sei eher am Schluss, also bereits nach den sexuellen Übergriffen geschehen und nicht zu Beginn seiner Dienstzeit in der JA N.N.
, 17. Die Zeugin Inspin D.D. beantwortete die Frage des Herrn Disziplinaranwaltes, ob ihrer Ansicht nach die Vorgehensweise des Disziplinarbeschuldigten im Kern sexuell motiviert, gewesen wäre oder aus falsch verstandener Umgangsform, dass sie einfach nicht wollte, was, der BezInsp tat und dies auch ihm gegenüber kommunizierte. Anfangs hätte sie sich gegenüber dem Vorgesetzten nicht getraut, ihre Ablehnung zu seinem Verhalten zum Ausdruck zu bringen, weil sie erst kurz davor in den Justizwachedienst eingetreten wäre. Später habe sie ihm klar gesagt, dass sie Berührungen nicht wolle, er habe aber nicht aufgehört. Sie habe ihn angerufen, als sie die Herzen auf der Lieferliste sah und ihm gesagt, dass er dies unterlassen solle. Er habe am selben Tag nochmals in einer dienstlichen Liste Herzen neben ihrem Namen eingetragen. Dies sei eher am Schluss, also bereits nach den sexuellen Übergriffen geschehen und nicht zu Beginn seiner Dienstzeit in der JA N.N.


18. Der Zeuge RevInsp G.G. und die Zeugin BezInspin F.F. hielten ihre Aussagen aufrecht. In Bezug auf vermeintliche Übergaben von Gegenständen an Insassen durch den Disziplinarbeschuldigten konnten sie mangels Wahrnehmungen keine Angaben machen.
, 18. Der Zeuge RevInsp G.G. und die Zeugin BezInspin F.F. hielten ihre Aussagen aufrecht. In Bezug auf vermeintliche Übergaben von Gegenständen an Insassen durch den Disziplinarbeschuldigten konnten sie mangels Wahrnehmungen keine Angaben machen.


19. Der Senatsvorsitzende brachte sodann die im Akt aufliegenden Unterlagen durch die Ver-
lesung der Überschriften in die mündliche Verhandlung ein. Die Parteien verzichteten auf die
gänzliche Verlesung und die weitere Möglichkeit zur Äußerung. Beweisanträge wurden keine
mehr gestellt, insbesondere wurde auf die Ladung des GrInsp X.X. verzichtet. Das Beweisverfahren wurde daher um 1535 Uhr geschlossen.
, 19. Der Senatsvorsitzende brachte sodann die im Akt aufliegenden Unterlagen durch die Ver-, lesung der Überschriften in die mündliche Verhandlung ein. Die Parteien verzichteten auf die, gänzliche Verlesung und die weitere Möglichkeit zur Äußerung. Beweisanträge wurden keine, mehr gestellt, insbesondere wurde auf die Ladung des GrInsp römisch zehn.X. verzichtet. Das Beweisverfahren wurde daher um 1535 Uhr geschlossen.


20. Der Herr Disziplinaranwalt führte in seinem Plädoyer aus, dass hinsichtlich des Betruges
und der sexuellen Belästigung Bindungswirkung aufgrund des Urteiles des BG N.N. vorliege,
somit der Disziplinarbeschuldigte in den Anschuldigungspunkten 2 bis 6 schuldig zu sprechen
sein werde. Er sei auch umfassend und reumütig geständig zu den Vorhalten, die Zeugin D.D. habe ihn zudem mehrmals darauf hingewiesen, dass sie sein Verhalten missbillige. Dass er trotzdem dieses schädigende Verhalten fortgesetzt habe, wird der Senat in Bezug auf die
Spezialprävention bei der Strafbemessung berücksichtigen. Beim Anschuldigungspunkt 1 liege der Hauptfokus auf das freisprechende Urteil durch das LG N.N.. Der Disziplinarbeschuldigte bekenne sich nunmehr teilweise schuldig - er habe sein Fehlverhalten - von anstaltsfremden Personen (Lebensgefährten des Insassen B.B. und dem ehemaligen Strafgefangenen C.C.) Gegenstände ohne Genehmigung der Anstaltsleitung entgegenzunehmen, erkannt. Dies schafft Abhängigkeit und macht angreifbar. Der Weg der Taschen mit unbekanntem Inhalt konnte auch heute nicht geklärt werden. Das LG N.N. hat den Angeklagten BezInsp A.A. vom Vorwurf des Missbrauches der Amtsgewalt freigesprochen. GrInsp X.X. hat die Weitergabe an den Insassen B.B. beobachtet, den Inhalt kennt er nicht. Hinsichtlich der Strafbemessung spricht vieles für die Höchststrafe, eine Entlassung wird letztlich zu verhängen sein, wenn der Senat zur Erkenntnis gelangt, dass der Disziplinarbeschuldigte Sachen an Insassen weitergab, da dies die innere Sicherheit der JA N.N. gefährdet und somit die Kernaufgabe der Justiz verletzt. Es liegt aber eine langjährige unproblematische Amtsausübung vor, jedoch kam es wenig später zu mehreren Vergehen in kurzer Zeit. Es war für den Beschuldigten ersichtlich, dass die Versetzung nach N.N. als Disziplinierung bzw. Bewährungsmaßnahme gedacht war. Die Tathandlungen rund um die Frau Inspektorin D.D. wiegen als sehr schwere Dienstpflichtverletzungen, auch die Tat, die zur Verurteilung wegen Betruges zu Lasten des Dienstgebers führte, wiegen schwer. Sollte der Senat wie oben dargestellt zur Ansicht gelangen, dass keine Entlassung notwendig ist, wäre eine hohe Geldstrafe als tat- und schuldangemessene Strafe zu verhängen.
, 20. Der Herr Disziplinaranwalt führte in seinem Plädoyer aus, dass hinsichtlich des Betruges, und der sexuellen Belästigung Bindungswirkung aufgrund des Urteiles des BG N.N. vorliege,, somit der Disziplinarbeschuldigte in den Anschuldigungspunkten 2 bis 6 schuldig zu sprechen, sein werde. Er sei auch umfassend und reumütig geständig zu den Vorhalten, die Zeugin D.D. habe ihn zudem mehrmals darauf hingewiesen, dass sie sein Verhalten missbillige. Dass er trotzdem dieses schädigende Verhalten fortgesetzt habe, wird der Senat in Bezug auf die, Spezialprävention bei der Strafbemessung berücksichtigen. Beim Anschuldigungspunkt 1 liege der Hauptfokus auf das freisprechende Urteil durch das LG N.N.. Der Disziplinarbeschuldigte bekenne sich nunmehr teilweise schuldig - er habe sein Fehlverhalten - von anstaltsfremden Personen (Lebensgefährten des Insassen B.B. und dem ehemaligen Strafgefangenen C.C.) Gegenstände ohne Genehmigung der Anstaltsleitung entgegenzunehmen, erkannt. Dies schafft Abhängigkeit und macht angreifbar. Der Weg der Taschen mit unbekanntem Inhalt konnte auch heute nicht geklärt werden. Das LG N.N. hat den Angeklagten BezInsp A.A. vom Vorwurf des Missbrauches der Amtsgewalt freigesprochen. GrInsp römisch zehn.X. hat die Weitergabe an den Insassen B.B. beobachtet, den Inhalt kennt er nicht. Hinsichtlich der Strafbemessung spricht vieles für die Höchststrafe, eine Entlassung wird letztlich zu verhängen sein, wenn der Senat zur Erkenntnis gelangt, dass der Disziplinarbeschuldigte Sachen an Insassen weitergab, da dies die innere Sicherheit der JA N.N. gefährdet und somit die Kernaufgabe der Justiz verletzt. Es liegt aber eine langjährige unproblematische Amtsausübung vor, jedoch kam es wenig später zu mehreren Vergehen in kurzer Zeit. Es war für den Beschuldigten ersichtlich, dass die Versetzung nach N.N. als Disziplinierung bzw. Bewährungsmaßnahme gedacht war. Die Tathandlungen rund um die Frau Inspektorin D.D. wiegen als sehr schwere Dienstpflichtverletzungen, auch die Tat, die zur Verurteilung wegen Betruges zu Lasten des Dienstgebers führte, wiegen schwer. Sollte der Senat wie oben dargestellt zur Ansicht gelangen, dass keine Entlassung notwendig ist, wäre eine hohe Geldstrafe als tat- und schuldangemessene Strafe zu verhängen.


21. In seinen Schlussworten führte der Herr Verteidiger aus, das LG N.N. habe festgestellt,
dass es keine Beweise für einen Amtsmissbrauch gebe. Sein Mandant habe keine unerlaubten Gegenstände an Insassen übergeben. Es ist nicht plausibel, dass er sensible Gegenstände im Beisein eines Kollegen an Insassen weitergegeben hat, dies macht man heimlich. Er wollte nach der Annahme der Sachen von der Frau von B.B. seinem Vorgesetzten Meldung machen. Er habe dabei nur nicht an Compliance Richtlinien gedacht. Die Annahme eines Geschenks von einem Ex-Häftling als Dankeschön sei zudem unproblematisch. Die an die Insassen gegebenen Belohnungen für gute Arbeitsleistungen dienen als Besserungsinstrument, auch andere Beamte würden so handeln. In Bezug auf den Betrug wurde nicht der Dienstgeber geschädigt, sondern ein Kollege. Als alles aufgekommen sei, habe sich der Beschuldigte sofort entschuldigt und den Schaden umgehend wiedergutgemacht. Im Fall D.D. ist anzumerken, dass die Geschlechtssphäre bzw. die Zugehörigkeit gewisser Körperteile dazu kompliziert zu beurteilen sei. Sein Mandant habe erkannt, dass er sich nicht genug von der betroffenen Kollegin distanziert habe, es tue ihm sehr leid, dass er der Kollegin Ungemach bereitet habe. In den letzten beiden Jahren habe er gelernt, sich in Zukunft mehr zu distanzieren. Er lebe in einer stabilen Ehe und einem geordneten Umfeld. Die Versetzung in die JA nach N.N. wäre weiters seine Idee gewesen, es habe sich folglich um keine Disziplinierungsmaßnahme gehandelt. Es sei der Wunsch seines Mandanten möglichst schnell wieder arbeiten zu gehen. Man möge bei der Strafzumessung in Betracht ziehen, dass er dreißig Jahre sehr gute Arbeit geleistet und sich bewährt habe. Er bitte deshalb um eine milde Bestrafung für den BezInsp A.A.
, 21. In seinen Schlussworten führte der Herr Verteidiger aus, das LG N.N. habe festgestellt,, dass es keine Beweise für einen Amtsmissbrauch gebe. Sein Mandant habe keine unerlaubten Gegenstände an Insassen übergeben. Es ist nicht plausibel, dass er sensible Gegenstände im Beisein eines Kollegen an Insassen weitergegeben hat, dies macht man heimlich. Er wollte nach der Annahme der Sachen von der Frau von B.B. seinem Vorgesetzten Meldung machen. Er habe dabei nur nicht an Compliance Richtlinien gedacht. Die Annahme eines Geschenks von einem Ex-Häftling als Dankeschön sei zudem unproblematisch. Die an die Insassen gegebenen Belohnungen für gute Arbeitsleistungen dienen als Besserungsinstrument, auch andere Beamte würden so handeln. In Bezug auf den Betrug wurde nicht der Dienstgeber geschädigt, sondern ein Kollege. Als alles aufgekommen sei, habe sich der Beschuldigte sofort entschuldigt und den Schaden umgehend wiedergutgemacht. Im Fall D.D. ist anzumerken, dass die Geschlechtssphäre bzw. die Zugehörigkeit gewisser Körperteile dazu kompliziert zu beurteilen sei. Sein Mandant habe erkannt, dass er sich nicht genug von der betroffenen Kollegin distanziert habe, es tue ihm sehr leid, dass er der Kollegin Ungemach bereitet habe. In den letzten beiden Jahren habe er gelernt, sich in Zukunft mehr zu distanzieren. Er lebe in einer stabilen Ehe und einem geordneten Umfeld. Die Versetzung in die JA nach N.N. wäre weiters seine Idee gewesen, es habe sich folglich um keine Disziplinierungsmaßnahme gehandelt. Es sei der Wunsch seines Mandanten möglichst schnell wieder arbeiten zu gehen. Man möge bei der Strafzumessung in Betracht ziehen, dass er dreißig Jahre sehr gute Arbeit geleistet und sich bewährt habe. Er bitte deshalb um eine milde Bestrafung für den BezInsp A.A.


22. Der Disziplinarbeschuldigte betonte in seinem Schlusswort, dass er große Fehler gemacht
habe, die ihm heute sehr leidtun würden. Er schließe sich den Ausführungen seines Verteidigers an und verweise darauf, dass er sich das tägliche Leben mit Haus und Familie nur schwer leisten könne. Er bitte darum, wieder in den Dienst gehen zu dürfen und werde in Zukunft die Distanz zu Kolleginnen und Kollegen wahren.
, 22. Der Disziplinarbeschuldigte betonte in seinem Schlusswort, dass er große Fehler gemacht, habe, die ihm heute sehr leidtun würden. Er schließe sich den Ausführungen seines Verteidigers an und verweise darauf, dass er sich das tägliche Leben mit Haus und Familie nur schwer leisten könne. Er bitte darum, wieder in den Dienst gehen zu dürfen und werde in Zukunft die Distanz zu Kolleginnen und Kollegen wahren.


23. Der Senatsvorsitzende befragt am Ende der mündlichen Verhandlung die Parteien, ob die
Aufnahme des Schallträgers wiedergegeben werden soll. Auf das Abspielen der Aufzeichnung wird verzichtet. Auf die Verlesung der Verhandlungsschrift wird von den Parteien verzichtet, die Ausfertigung des Verhandlungsprotokolls wird durch beide Parteienvertreter verneint.
, 23. Der Senatsvorsitzende befragt am Ende der mündlichen Verhandlung die Parteien, ob die, Aufnahme des Schallträgers wiedergegeben werden soll. Auf das Abspielen der Aufzeichnung wird verzichtet. Auf die Verlesung der Verhandlungsschrift wird von den Parteien verzichtet, die Ausfertigung des Verhandlungsprotokolls wird durch beide Parteienvertreter verneint.


Der Disziplinarsenat hat erwogen:
, Der Disziplinarsenat hat erwogen:

Rechtliche Grundlagen in Bezug auf die Dienstpflichtverletzungen:

§ 43 Abs 1 BDG 1979: Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979: Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.


§ 43 Abs 2 BDG 1979:
, Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979:

Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.


§ 91 Abs 1 BDG 1979:
, Paragraph 91, Absatz eins, BDG 1979:

Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.


§ 95 Abs 1 BDG 1979:
, Paragraph 95, Absatz eins, BDG 1979:

Wurde der Beamte wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung
rechtskräftig verurteilt und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes, ist von der disziplinären Verfolgung des Beamten abzusehen. Erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung nicht in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes (disziplinärer Überhang), ist nach § 93 vorzugehen.
Wurde der Beamte wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung, rechtskräftig verurteilt und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes, ist von der disziplinären Verfolgung des Beamten abzusehen. Erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung nicht in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes (disziplinärer Überhang), ist nach Paragraph 93, vorzugehen.


§ 95 Abs 2 BDG 1979:
, Paragraph 95, Absatz 2, BDG 1979:

Die Disziplinarbehörde ist an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichtes (Straferkenntnis eines Verwaltungsgerichts) gebunden. Sie darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht (das Verwaltungsgericht) als nicht erweisbar angenommen hat.


§ 91 Abs 1 und Abs 2 erster Satz StVG:
, Paragraph 91, Absatz eins und Absatz 2, erster Satz StVG:

Pakete, die für einen Strafgefangenen einlangen, sind in seiner Gegenwart zu öffnen. Die darin enthaltenen Gegenstände sind dem Strafgefangenen auszufolgen, wenn ihm nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ihr Besitz gestattet wird. Andernfalls ist damit nach der Vorschrift des § 41 zu verfahren. Die Sendung von Nahrungs- und Genussmitteln im Paketweg ist nicht zulässig.Pakete, die für einen Strafgefangenen einlangen, sind in seiner Gegenwart zu öffnen. Die darin enthaltenen Gegenstände sind dem Strafgefangenen auszufolgen, wenn ihm nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ihr Besitz gestattet wird. Andernfalls ist damit nach der Vorschrift des Paragraph 41, zu verfahren. Die Sendung von Nahrungs- und Genussmitteln im Paketweg ist nicht zulässig.


Zur Beweiswürdigung:
, Zur Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person und zum Verfahrensgang ergeben sich aus der unstrittigen Aktenlage. Aufgrund der geständigen Verantwortung des Disziplinarbeschuldigten, die im Einklang mit den Aussagen der Zeugen und den Aktenvermerken stehen, ist der Sachverhalt erwiesen.


Zur rechtlichen Beurteilung:
, Zur rechtlichen Beurteilung:

Zum Freispruch im Spruchteil II:

Den überzeugenden Ausführungen des Herrn Disziplinaranwaltes beim Bundesministerium für Justiz folgend konnte kein Schuldnachweis gegen den Disziplinarbeschuldigten geführt werden, dass er verbotene Gegenstände an Insassen weitergegeben hat. Dies erkannte wohl auch das Landesgericht N.N. so und sprach ihn von der Anklage des Amtsmissbrauches frei. Der § 180a Abs 1 und 2 StVG wurde nicht verletzt.Den überzeugenden Ausführungen des Herrn Disziplinaranwaltes beim Bundesministerium für Justiz folgend konnte kein Schuldnachweis gegen den Disziplinarbeschuldigten geführt werden, dass er verbotene Gegenstände an Insassen weitergegeben hat. Dies erkannte wohl auch das Landesgericht N.N. so und sprach ihn von der Anklage des Amtsmissbrauches frei. Der Paragraph 180 a, Absatz eins und 2 StVG wurde nicht verletzt.


Zu den Schuldsprüchen im Spruchteil I:
, Zu den Schuldsprüchen im Spruchteil I:

Das Disziplinarrecht erfüllt eine Ordnungsfunktion. Es soll einer durch ein Dienstvergehen verursachten Störung des beamtenrechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses mit dem Ziel begegnen, die Sauberkeit und die Leistungsfähigkeit des österreichischen Beamtentums zu erhalten und sein Ansehen zu wahren. (VwGH 14. 1. 1980 SlgNF 10.007 A). Der objektive Tatbestand steht fest, da sich dieser aus der Aktenlage, der Aussagen der Zeugen und der Verantwortung des Disziplinarbeschuldigten im Zuge der mündlichen Verhandlung und
aus der Bindungswirkung an das Urteil des Bezirksgerichtes N.N. ergab. Das Anbringen von
Herzen neben dem Namen einer weiblichen Bediensteten auf Listen, die in dienstlicher Verwendung stehen, läuft dem § 43 Abs 2 BDG 1979 zuwider. Der § 91 StVG normiert, dass Pakete in Anwesenheit der Insassen zu öffnen sind. Es obliegt der Entscheidung der Anstaltsleitung, ob Nahrungs- und Genussmittel geringen Wertes durch Insassen angenommen werden dürfen. Das Entgegennehmen von Geschenken von (ehemaligen) Insassen oder Angehörigen schafft nur Abhängigkeit und ist zu unterlassen. Ebenso das unbegründete Öffnen des Tores einer Anstalt. Zum subjektiven Tatbestand ist auszuführen, dass der Disziplinarbeschuldigte es ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, seine Dienstpflicht zur treuen Aufgabenerfüllung im Spruchpunkt 1 zu verletzen, weil er wusste, dass er die Anstalt zur Kontaktaufnahme mit den anstaltsfremden Personen nicht verlassen darf. Er wusste aufgrund der Grundausbildung eines Justizwachebeamten auch, dass er keine Gegenstände in das Gesperre der JA N.N. einbringen darf, wenn er hierzu keine Genehmigung durch das Justizwachekommando oder der Leitung hatte. Einem rechtmäßigen Alternativverhalten wäre nichts im Wege gestanden, er hätte das Kommando oder die Leitung der JA N.N. fragen können, ob er die Geschenke annehmen darf. Im Spruchpunkt 2 war zunächst die Frage vom „disziplinären Überhang“ zu klären. Dieser ist zu bejahen. Insoweit eine Ahndung des fraglichen Verhaltens gemäß § 43 Abs 2 BDG in Betracht kommt, wird ein disziplinärer Überhang immer vorliegen. Gerade diese Bestimmung enthält nämlich mit ihrem Abstellen auf das „Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben“ einen spezifisch dienstrechtlichen Aspekt, der von keinem Tatbestand eines anderen Strafrechtsbereiches wahrgenommen wird (siehe Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4., aktualisierte Auflage, Seite 60). Wie der VwGH zu § 43 Abs 2 BDG 1979 bereits wiederholt ausgesprochen hat, lassen die Worte „in seinem gesamten Verhalten“ den Schluss zu, dass hierdurch nicht nur das Verhalten im Dienst gemeint ist, sondern auch außerdienstliches Verhalten, wenn Rückwirkungen auf den Dienst entstehen (vgl. hierzu auch VwGH vom 29.06.1989, 86/09/0164). Dieser sogenannte Dienstbezug ist dann gegeben, wenn das Verhalten des Beamten bei objektiver Betrachtung geeignet ist, Bedenken auszulösen, er werde seine dienstlichen Aufgaben – das sind jene konkreten ihm zur Besorgung übertragenen Aufgaben (besonderer Funktionsbezug), aber auch jene Aufgaben, die jedem Beamten zukommen – nicht in sachlicher (rechtmäßig und korrekt sowie unparteiisch und in uneigennütziger) Weise erfüllen und damit seine Glaubwürdigkeit einbüßt. Dabei ist von einer typischen Durchschnittsbetrachtung auszugehen. Das von dieser Bestimmung geschützte Rechtsgut liegt nach Auffassung des VwGH in der allgemeinen Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt, damit in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft (vgl. hierzu auch VwGH vom 18.04.2002, 2000/09/0176). Insofern stellt § 43 Abs 2 BDG 1979 auch eine für alle Beamten gemeinsame Verhaltensrichtlinie dar und wird von keinem anderen Tatbestand des Dienstrechts abgedeckt. Schon aus generalpräventiven Aspekten ist eine Bestrafung geboten, weil durch die Straftat des Justizwachebediensteten Kernbereiche der dienstlichen Aufgaben verletzt wurden. Strafvollzugsbedienstete wie BezInsp A.A. haben ihre Tätigkeit sachlich und professionell auszuüben. Diese Notwendigkeit ergibt sich aus den zwei wesentlichen Ansprüchen der Öffentlichkeit an den österreichischen Strafvollzug, nämlich erstens, Sicherheit und Anstand innerhalb der Justizanstalt aufrecht zu erhalten und zweitens, Sicherheit nach außen zu gewährleisten. Das Vertrauen der Bevölkerung in die Fähigkeit der für den österreichischen Strafvollzug zuständigen Bediensteten, diese Kernaufgaben zu erfüllen, wird dann untergraben und erschüttert, wenn Beamte – noch dazu während der Dienstzeit – weibliche Untergebene mehrfach sexuell belästigen und den Dienstgeber am Vermögen schädigen (Betrug). Hinzu kommt, dass er im Hinblick auf die Resozialisierung der Insassen eine Vorbildfunktion zu erfüllen hatte. Eine Bestrafung ist daher wegen vorsätzlicher Verletzung des § 43 Abs 2 BDG 1979 geboten. Der Spruch des in Rechtskraft erwachsenen Strafurteils unter dem § 43 Abs 2 BDG zu subsumieren (siehe BVwG W208 2226671-1). Ebenso verletzte er im Spruchpunkt 5 diese Dienstpflicht, weil er trotz eindringlichem Ersuchen der Inspektorin D.D. weiterhin Herzen neben ihrem Namen in einer Liste anführte. Die Diskretions- und Dispositionsfähigkeit war unstrittig gegeben.
Das Disziplinarrecht erfüllt eine Ordnungsfunktion. Es soll einer durch ein Dienstvergehen verursachten Störung des beamtenrechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses mit dem Ziel begegnen, die Sauberkeit und die Leistungsfähigkeit des österreichischen Beamtentums zu erhalten und sein Ansehen zu wahren. (VwGH 14. 1. 1980 SlgNF 10.007 A). Der objektive Tatbestand steht fest, da sich dieser aus der Aktenlage, der Aussagen der Zeugen und der Verantwortung des Disziplinarbeschuldigten im Zuge der mündlichen Verhandlung und, aus der Bindungswirkung an das Urteil des Bezirksgerichtes N.N. ergab. Das Anbringen von, Herzen neben dem Namen einer weiblichen Bediensteten auf Listen, die in dienstlicher Verwendung stehen, läuft dem Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 zuwider. Der Paragraph 91, StVG normiert, dass Pakete in Anwesenheit der Insassen zu öffnen sind. Es obliegt der Entscheidung der Anstaltsleitung, ob Nahrungs- und Genussmittel geringen Wertes durch Insassen angenommen werden dürfen. Das Entgegennehmen von Geschenken von (ehemaligen) Insassen oder Angehörigen schafft nur Abhängigkeit und ist zu unterlassen. Ebenso das unbegründete Öffnen des Tores einer Anstalt. Zum subjektiven Tatbestand ist auszuführen, dass der Disziplinarbeschuldigte es ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, seine Dienstpflicht zur treuen Aufgabenerfüllung im Spruchpunkt 1 zu verletzen, weil er wusste, dass er die Anstalt zur Kontaktaufnahme mit den anstaltsfremden Personen nicht verlassen darf. Er wusste aufgrund der Grundausbildung eines Justizwachebeamten auch, dass er keine Gegenstände in das Gesperre der JA N.N. einbringen darf, wenn er hierzu keine Genehmigung durch das Justizwachekommando oder der Leitung hatte. Einem rechtmäßigen Alternativverhalten wäre nichts im Wege gestanden, er hätte das Kommando oder die Leitung der JA N.N. fragen können, ob er die Geschenke annehmen darf. Im Spruchpunkt 2 war zunächst die Frage vom „disziplinären Überhang“ zu klären. Dieser ist zu bejahen. Insoweit eine Ahndung des fraglichen Verhaltens gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG in Betracht kommt, wird ein disziplinärer Überhang immer vorliegen. Gerade diese Bestimmung enthält nämlich mit ihrem Abstellen auf das „Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben“ einen spezifisch dienstrechtlichen Aspekt, der von keinem Tatbestand eines anderen Strafrechtsbereiches wahrgenommen wird (siehe Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4., aktualisierte Auflage, Seite 60). Wie der VwGH zu Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 bereits wiederholt ausgesprochen hat, lassen die Worte „in seinem gesamten Verhalten“ den Schluss zu, dass hierdurch nicht nur das Verhalten im Dienst gemeint ist, sondern auch außerdienstliches Verhalten, wenn Rückwirkungen auf den Dienst entstehen vergleiche hierzu auch VwGH vom 29.06.1989, 86/09/0164). Dieser sogenannte Dienstbezug ist dann gegeben, wenn das Verhalten des Beamten bei objektiver Betrachtung geeignet ist, Bedenken auszulösen, er werde seine dienstlichen Aufgaben – das sind jene konkreten ihm zur Besorgung übertragenen Aufgaben (besonderer Funktionsbezug), aber auch jene Aufgaben, die jedem Beamten zukommen – nicht in sachlicher (rechtmäßig und korrekt sowie unparteiisch und in uneigennütziger) Weise erfüllen und damit seine Glaubwürdigkeit einbüßt. Dabei ist von einer typischen Durchschnittsbetrachtung auszugehen. Das von dieser Bestimmung geschützte Rechtsgut liegt nach Auffassung des VwGH in der allgemeinen Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt, damit in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft vergleiche hierzu auch VwGH vom 18.04.2002, 2000/09/0176). Insofern stellt Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 auch eine für alle Beamten gemeinsame Verhaltensrichtlinie dar und wird von keinem anderen Tatbestand des Dienstrechts abgedeckt. Schon aus generalpräventiven Aspekten ist eine Bestrafung geboten, weil durch die Straftat des Justizwachebediensteten Kernbereiche der dienstlichen Aufgaben verletzt wurden. Strafvollzugsbedienstete wie BezInsp A.A. haben ihre Tätigkeit sachlich und professionell auszuüben. Diese Notwendigkeit ergibt sich aus den zwei wesentlichen Ansprüchen der Öffentlichkeit an den österreichischen Strafvollzug, nämlich erstens, Sicherheit und Anstand innerhalb der Justizanstalt aufrecht zu erhalten und zweitens, Sicherheit nach außen zu gewährleisten. Das Vertrauen der Bevölkerung in die Fähigkeit der für den österreichischen Strafvollzug zuständigen Bediensteten, diese Kernaufgaben zu erfüllen, wird dann untergraben und erschüttert, wenn Beamte – noch dazu während der Dienstzeit – weibliche Untergebene mehrfach sexuell belästigen und den Dienstgeber am Vermögen schädigen (Betrug). Hinzu kommt, dass er im Hinblick auf die Resozialisierung der Insassen eine Vorbildfunktion zu erfüllen hatte. Eine Bestrafung ist daher wegen vorsätzlicher Verletzung des Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 geboten. Der Spruch des in Rechtskraft erwachsenen Strafurteils unter dem Paragraph 43, Absatz 2, BDG zu subsumieren (siehe BVwG W208 2226671-1). Ebenso verletzte er im Spruchpunkt 5 diese Dienstpflicht, weil er trotz eindringlichem Ersuchen der Inspektorin D.D. weiterhin Herzen neben ihrem Namen in einer Liste anführte. Die Diskretions- und Dispositionsfähigkeit war unstrittig gegeben.


Zur Strafbemessung gemäß § 93 BDG 1979:
, Zur Strafbemessung gemäß Paragraph 93, BDG 1979:

Diese orientiert sich an Hand von Faktoren vor, nach und neben der Tatbestandserfüllung an
den Kriterien der §§ 32 ff StGB (vgl. Schroll § 198 Rz 24 ff). In der Strafzumessung ist ein Ge-samtwert aller Faktoren vorzunehmen. Die Disziplinarstrafe soll der Schwere der Dienstpflichtverletzung entsprechen. Es werden bei der Strafbemessung daher das Gewicht der Tat, der Grad des Verschuldens, die dienstrechtliche Stellung und Verantwortlichkeit sowie der Umfang der verletzten Dienstpflicht berücksichtigt. Der Strafrahmen bestimmt sich dabei anhand der Schwere der Dienstpflichtverletzung sowie im Lichte der zu beachtenden spezial- und generalpräventiven Gründen. Die Rechtsordnung und Judikatur führt aus, dass der Senat bei mehreren angelasteten Dienstpflichtverletzungen, jene als führende auszuführen und die Entscheidung zu begründen hat, die am schwersten wiegt
und die weiteren in der Folge als Erschwernisgründe zu werten hat. Der Senat erkannte die in den Spruchpunkten 2 bis 5 ausgeführten Tathandlungen und damit die Verletzung des § 43 Abs 2 BDG als vorrangige Dienstpflichtverletzung, da von dieser die größte (negative) und dem Grunde nach tiefgreifendste und nachhaltigste Störung der Rechtsordnung ausging. Der mehrfachen sexuellen Belästigung einer untergebenen Kollegin war den anderen Pflichtverletzungen Vorrang einzuräumen. Demzufolge waren die Verletzung der Treuepflicht und der Betrug am Vermögen des Dienstgebers als erschwerend zu werten.
Die Verletzung der Dienstpflicht wurde mit „schwer“ beurteilt. Die Befolgung von Kernaufgaben gehört zu den zentralen Dienstpflichten eines Beamten - dies bestreitet auch der Beschuldigte nicht - weil nur so die reibungslose Funktionsfähigkeit der hierarchisch gegliederten Verwaltung sichergestellt werden kann. Es konnte aber nicht erwiesen werden, dass er verbotene Sachen an Insassen weitergegeben hat. Folglich war die Höchststrafe der Entlassung nicht in Erwägung zu ziehen. Er handelte in allen Spruchpunkten vorsätzlich. Nach gewissenhafter Abwägung aller für bzw. wider den Beschuldigten sprechenden Umstände
gelangte der erkennende Senat in der Frage der zu verhängenden Strafart und Strafhöhe zu
dem im Spruch ersichtlichen Ergebnis der Verhängung einer hohen Geldstrafe. Für sich betrachtet war die mehrfache sexuelle Belästigung einer untergebenen Kollegin in der Dienstzeit bereits eine schwere Dienstpflichtverletzung, die eine Geldstrafe von mindestens
zwei Monatsbezügen erfordert. Ebenso ist die die negative Vorbildwirkung gegenüber Kollegen und Insassen ein Erschwerungsgrund und die Verletzung der Treuepflicht und der Betrug zu Lasten des Dienstgebers. Als Zwischenergebnis wären vier Monatsbezüge zu verhängen. Die bisherige disziplinäre Unbescholtenheit, das Tatgeständnis und seine langjährigen treuen Dienste waren als Milderungsgründe zu werten. Dabei kommt es nicht auf die Anzahl von mildernden und erschwerenden Gründen, sondern auf deren Gewichtung an. Dass BezInsp A.A. bereits massive monetäre Einbußen durch die Suspendierung und die Folgen der Taten erlitten hat (Geldstrafe) bzw. wird (zB. Anwaltskosten; siehe hierzu § 34 Abs. 1 StGB und RZ 2019, Teil 2, S8f mit Verweis auf VwGH2013/09/0179 vom 19.03.14 und 2011/09/0210 vom 26.06.12) hat außer Betracht zu bleiben (siehe VwGH vom 29.04.2004; 2001/09/0146). Spezialpräventive Aspekte, um ihn vor weiteren einschlägigen Pflichtverletzungen abzuhalten, treten für den Senat aufgrund der reumütigen und umfassenden Tatgeständnisse zwar in den Hintergrund, sind aber nicht gänzlich außer Betracht zu lassen, insbesondere war dem Herrn Disziplinaranwalt in seiner oa. Argumentation (mehrfache Belästigung der Kollegin) zu folgen. Generalpräventive Gründe sind gegeben, weil allen Bediensteten vor Augen zu führen ist, dass derart schwere Dienstpflichtverletzungen nicht geduldet werden und grundsätzlich auch zur Auflösung des Dienstverhältnisses führen können. Es kann nicht hingenommen werden, dass
Kernaufgaben der Justizwachebeamten verletzt werden, dies erfordert eine strenge Bestrafung. Die Bemessungsgrundlage von € 3.571,20.- errechnet sich aus dem Grundbezug für den E2a, Gehaltstufe 16 und der Funktionszulage (Funktionsgruppe 2 in der FuStu 3) und der Wachdienstzulage des Beschuldigten im Monat Juli 2023, wenn er nicht vom Dienst suspendiert wäre (siehe § 92 Abs 2 BDG 1979). Die ausgesprochene Geldstrafe in der Höhe von 300% der Bemessungsgrundlage wurde vom Senat, wie oben ausgeführt, als tat- und schuldangemessen festgelegt. Er soll diese 2. Chance in einer neuen Justizanstalt nutzen, da er ansonsten unverzüglich vom Dienst suspendiert wird und die Auflösung des Dienstverhältnisses die unausweichliche Folge sein könnte. Die Bewilligung der Ratenzahlung von Amts wegen war aufgrund der persönlichen Verhältnisse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Herrn BezInsp A.A. geboten.
Diese orientiert sich an Hand von Faktoren vor, nach und neben der Tatbestandserfüllung an, den Kriterien der Paragraphen 32, ff StGB vergleiche Schroll Paragraph 198, Rz 24 ff). In der Strafzumessung ist ein Ge-samtwert aller Faktoren vorzunehmen. Die Disziplinarstrafe soll der Schwere der Dienstpflichtverletzung entsprechen. Es werden bei der Strafbemessung daher das Gewicht der Tat, der Grad des Verschuldens, die dienstrechtliche Stellung und Verantwortlichkeit sowie der Umfang der verletzten Dienstpflicht berücksichtigt. Der Strafrahmen bestimmt sich dabei anhand der Schwere der Dienstpflichtverletzung sowie im Lichte der zu beachtenden spezial- und generalpräventiven Gründen. Die Rechtsordnung und Judikatur führt aus, dass der Senat bei mehreren angelasteten Dienstpflichtverletzungen, jene als führende auszuführen und die Entscheidung zu begründen hat, die am schwersten wiegt, und die weiteren in der Folge als Erschwernisgründe zu werten hat. Der Senat erkannte die in den Spruchpunkten 2 bis 5 ausgeführten Tathandlungen und damit die Verletzung des Paragraph 43, Absatz 2, BDG als vorrangige Dienstpflichtverletzung, da von dieser die größte (negative) und dem Grunde nach tiefgreifendste und nachhaltigste Störung der Rechtsordnung ausging. Der mehrfachen sexuellen Belästigung einer untergebenen Kollegin war den anderen Pflichtverletzungen Vorrang einzuräumen. Demzufolge waren die Verletzung der Treuepflicht und der Betrug am Vermögen des Dienstgebers als erschwerend zu werten., Die Verletzung der Dienstpflicht wurde mit „schwer“ beurteilt. Die Befolgung von Kernaufgaben gehört zu den zentralen Dienstpflichten eines Beamten - dies bestreitet auch der Beschuldigte nicht - weil nur so die reibungslose Funktionsfähigkeit der hierarchisch gegliederten Verwaltung sichergestellt werden kann. Es konnte aber nicht erwiesen werden, dass er verbotene Sachen an Insassen weitergegeben hat. Folglich war die Höchststrafe der Entlassung nicht in Erwägung zu ziehen. Er handelte in allen Spruchpunkten vorsätzlich. Nach gewissenhafter Abwägung aller für bzw. wider den Beschuldigten sprechenden Umstände, gelangte der erkennende Senat in der Frage der zu verhängenden Strafart und Strafhöhe zu, dem im Spruch ersichtlichen Ergebnis der Verhängung einer hohen Geldstrafe. Für sich betrachtet war die mehrfache sexuelle Belästigung einer untergebenen Kollegin in der Dienstzeit bereits eine schwere Dienstpflichtverletzung, die eine Geldstrafe von mindestens, zwei Monatsbezügen erfordert. Ebenso ist die die negative Vorbildwirkung gegenüber Kollegen und Insassen ein Erschwerungsgrund und die Verletzung der Treuepflicht und der Betrug zu Lasten des Dienstgebers. Als Zwischenergebnis wären vier Monatsbezüge zu verhängen. Die bisherige disziplinäre Unbescholtenheit, das Tatgeständnis und seine langjährigen treuen Dienste waren als Milderungsgründe zu werten. Dabei kommt es nicht auf die Anzahl von mildernden und erschwerenden Gründen, sondern auf deren Gewichtung an. Dass BezInsp A.A. bereits massive monetäre Einbußen durch die Suspendierung und die Folgen der Taten erlitten hat (Geldstrafe) bzw. wird (zB. Anwaltskosten; siehe hierzu Paragraph 34, Absatz eins, StGB und RZ 2019, Teil 2, S8f mit Verweis auf VwGH2013/09/0179 vom 19.03.14 und 2011/09/0210 vom 26.06.12) hat außer Betracht zu bleiben (siehe VwGH vom 29.04.2004; 2001/09/0146). Spezialpräventive Aspekte, um ihn vor weiteren einschlägigen Pflichtverletzungen abzuhalten, treten für den Senat aufgrund der reumütigen und umfassenden Tatgeständnisse zwar in den Hintergrund, sind aber nicht gänzlich außer Betracht zu lassen, insbesondere war dem Herrn Disziplinaranwalt in seiner oa. Argumentation (mehrfache Belästigung der Kollegin) zu folgen. Generalpräventive Gründe sind gegeben, weil allen Bediensteten vor Augen zu führen ist, dass derart schwere Dienstpflichtverletzungen nicht geduldet werden und grundsätzlich auch zur Auflösung des Dienstverhältnisses führen können. Es kann nicht hingenommen werden, dass, Kernaufgaben der Justizwachebeamten verletzt werden, dies erfordert eine strenge Bestrafung. Die Bemessungsgrundlage von € 3.571,20.- errechnet sich aus dem Grundbezug für den E2a, Gehaltstufe 16 und der Funktionszulage (Funktionsgruppe 2 in der FuStu 3) und der Wachdienstzulage des Beschuldigten im Monat Juli 2023, wenn er nicht vom Dienst suspendiert wäre (siehe Paragraph 92, Absatz 2, BDG 1979). Die ausgesprochene Geldstrafe in der Höhe von 300% der Bemessungsgrundlage wurde vom Senat, wie oben ausgeführt, als tat- und schuldangemessen festgelegt. Er soll diese 2. Chance in einer neuen Justizanstalt nutzen, da er ansonsten unverzüglich vom Dienst suspendiert wird und die Auflösung des Dienstverhältnisses die unausweichliche Folge sein könnte. Die Bewilligung der Ratenzahlung von Amts wegen war aufgrund der persönlichen Verhältnisse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Herrn BezInsp A.A. geboten.


Es war daher spruchgemäß zu entscheiden
, Es war daher spruchgemäß zu entscheiden


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Zuletzt aktualisiert am

14.11.2023
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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