Norm
BDG 1979 §43 Abs1Schlagworte
Soldat, Treupflicht, Allgemeine DienstpflichtenText
Die Bundesdisziplinarbehörde hat am 05.12.2023 in Anwesenheit des Beamten, der Verteidigerin, des Disziplinaranwaltes, nach durchgeführter mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:
I.
Vizeleutnant (Vzlt) A.A. ist schuldig, römisch eins., Vizeleutnant (Vzlt) A.A. ist schuldig,
er hat im Zeitraum 14. März 2022 bis 09. März 2023 Dienstreisen, welche mit einem Heereskraftfahrzeug (HKfz) durchgeführt wurden entgegen der Bestimmung des § 10 Abs 6 RGV 1955 als Dienstreisen mit Privat-Kfz abgerechnet und zwar am: 14.03.2022 nach WIEN, 12.07.2022 und 13.07.2022 nach AIGEN im ENNSTAL, 31.08.2022 nach FELDBACH, 12.10.2022 nach GRAZ, 09.11.2022 und 10.11.2022 nach LINZ-HÖRSCHING, 15.11.2022, 13.12.2022 und 14.02.2023 nach WIEN, 02.03.2023 nach AIGEN im ENNSTAL und 09.03.2023 nach WALS.
Dadurch hat er schuldhaft gegen die Bestimmung des § 43 Abs. 1 BDG 1979, wonach „der Beamte verpflichtet ist, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen hat,“ verstoßen und Pflichtverletzungen gemäß § 2 Abs. 1 Heeresdisziplinargesetz 2014, BGBl I. Nr. 2 (HDG 2014), zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 207/2022, begangen. er hat im Zeitraum 14. März 2022 bis 09. März 2023 Dienstreisen, welche mit einem Heereskraftfahrzeug (HKfz) durchgeführt wurden entgegen der Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 6, RGV 1955 als Dienstreisen mit Privat-Kfz abgerechnet und zwar am: 14.03.2022 nach WIEN, 12.07.2022 und 13.07.2022 nach AIGEN im ENNSTAL, 31.08.2022 nach FELDBACH, 12.10.2022 nach GRAZ, 09.11.2022 und 10.11.2022 nach LINZ-HÖRSCHING, 15.11.2022, 13.12.2022 und 14.02.2023 nach WIEN, 02.03.2023 nach AIGEN im ENNSTAL und 09.03.2023 nach WALS., Dadurch hat er schuldhaft gegen die Bestimmung des Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979, wonach „der Beamte verpflichtet ist, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen hat,“ verstoßen und Pflichtverletzungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Heeresdisziplinargesetz 2014, BGBl römisch eins. Nr. 2 (HDG 2014), zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 207 aus 2022,, begangen.
II.
In Bezug auf die darüberhinausgehenden Vorwürfe gemäß Einleitungsbeschluss vom
26.07.2023 weitere siebzehn Dienstreisen wahrheitswidrig abgerechnet zu haben, wird Vzlt
A.A. freigesprochen.römisch zwei., In Bezug auf die darüberhinausgehenden Vorwürfe gemäß Einleitungsbeschluss vom, 26.07.2023 weitere siebzehn Dienstreisen wahrheitswidrig abgerechnet zu haben, wird Vzlt, A.A. freigesprochen.
Über Vzlt A.A. wird gemäß § 51 Z 3 HDG 2014 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 2.500,-- (zweitausendfünfhundert Euro) verhängt. Gemäß § 38 Abs. 1 HDG 2014 hat er dem Bund einen Kostenbeitrag in der Höhe von € 250, -- (zweihundertfünfzig Euro) zu leisten.Über Vzlt A.A. wird gemäß Paragraph 51, Ziffer 3, HDG 2014 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 2.500,-- (zweitausendfünfhundert Euro) verhängt. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, HDG 2014 hat er dem Bund einen Kostenbeitrag in der Höhe von € 250, -- (zweihundertfünfzig Euro) zu leisten.
Die Dienstenthebung endet gemäß § 40 Abs. 6 HDG 2014 mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens.Die Dienstenthebung endet gemäß Paragraph 40, Absatz 6, HDG 2014 mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens.
B E G R Ü N D U N G: , B E G R Ü N D U N G:
Zur Person:
1. Vzlt A.A. wird auf einem Arbeitsplatz als Kommandant N.N. in der N.N. dienstlich verwendet. Er bringt ein Bruttoeinkommen von € 3.471,40 ins Verdienen (ohne allfällige Nebengebühren), Besoldungsmerkmal M BUO, Funktionsgruppe 2, Gehaltsstufe 18.
2. Er steht in einem unbefristeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und fällt
daher in den Anwendungsbereich des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, (BDG 1979) und des HDG 2014., 2. Er steht in einem unbefristeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und fällt, daher in den Anwendungsbereich des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333, (BDG 1979) und des HDG 2014.
3. Er ist verheiratet und hat Sorgepflichten für 2 Kinder. Er ist Mitglied des Fachausschusses
beim Kommando N.N. für die Bereiche N.N. und N.N. und seit 16. Februar 2023 1. Stellvertreter des Vorsitzenden N.N. sowie Ersatzmitglied für den Zentralausschuss (BMLV). Der N.N. erteilte am 14. April 2023 die Zustimmung zum Ansuchen des Kdt N.N. zur disziplinären Würdigung des Vzlt A.A. gemäß § 28 Abs 1 PVG., 3. Er ist verheiratet und hat Sorgepflichten für 2 Kinder. Er ist Mitglied des Fachausschusses, beim Kommando N.N. für die Bereiche N.N. und N.N. und seit 16. Februar 2023 1. Stellvertreter des Vorsitzenden N.N. sowie Ersatzmitglied für den Zentralausschuss (BMLV). Der N.N. erteilte am 14. April 2023 die Zustimmung zum Ansuchen des Kdt N.N. zur disziplinären Würdigung des Vzlt A.A. gemäß Paragraph 28, Absatz eins, PVG.
4. Seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und persönlichen (Vermögens-) Verhältnisse sind ob seiner Angaben in der mündlichen Verhandlung keine Kreditschulden tilgen zu müssen, jedoch über zwei Häuser (ca. € 550.000.-), eine Wohnung (ca. € 220.000.-) und einen Baumbestand (ca. € 80.000.-) an Wert disponieren zu können, gegeben., 4. Seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und persönlichen (Vermögens-) Verhältnisse sind ob seiner Angaben in der mündlichen Verhandlung keine Kreditschulden tilgen zu müssen, jedoch über zwei Häuser (ca. € 550.000.-), eine Wohnung (ca. € 220.000.-) und einen Baumbestand (ca. € 80.000.-) an Wert disponieren zu können, gegeben.
Zum Verfahrensgang und Sachverhalt:, Zum Verfahrensgang und Sachverhalt:
5. Die Einleitung des Disziplinarverfahrens erfolgte durch den Einheitskommandanten (Kdt
N.N.) am 19. April 2023. In der Mitteilung an Vzlt A.A. führte er aus, dass er im
Verdacht stehe, im Zeitraum seiner Tätigkeit als Mitglied des FA N.N.Reisen mit Heeres-Kfz als Reisen mit Privat-Kfz zur Abrechnung gebracht zu haben., 5. Die Einleitung des Disziplinarverfahrens erfolgte durch den Einheitskommandanten (Kdt, N.N.) am 19. April 2023. In der Mitteilung an Vzlt A.A. führte er aus, dass er im, Verdacht stehe, im Zeitraum seiner Tätigkeit als Mitglied des FA N.N.Reisen mit Heeres-Kfz als Reisen mit Privat-Kfz zur Abrechnung gebracht zu haben.
6. Ebenfalls am 19. April 2023 erstattete Vzlt A.A. Selbstanzeige und führte im Sachverhalt aus, dass er dies wegen der Möglichkeit tue, Dienstreisen in Ausübung seiner FA-Tätigkeit falsch gelegt zu haben. Diese Selbstanzeige wurde durch das Kdo/N.N. am 20. April 2023 der Bundesdisziplinarbehörde (BDB) übermittelt. Aufgrund der am 28. Dezember 2022 verfügten und kundgemachten Geschäftseinteilung für das Jahr 2023 wurde diese dem Senat N.N. zugewiesen. In der Vorlage wurde ausgeführt, dass sich das Kdo/N.N. noch in den Ermittlungen befinde und daher in den Beilagen die ersten begründeten Verdachtsmomente
(Fahrbefehle mit HKfz und Reiserechnungen in den ersichtlich ist, dass die Abrechnungssumme für Fahrten mit HKfz zu hoch ist) vorlege. Nach Zuarbeit der anderen involvierten Dienststellen würden diese Unterlagen nachgereicht werden. Die Fahrbefehle vom 14.02.2023, 02.03.2023 und 09.03.2023 wurden beigeschlossen., 6. Ebenfalls am 19. April 2023 erstattete Vzlt A.A. Selbstanzeige und führte im Sachverhalt aus, dass er dies wegen der Möglichkeit tue, Dienstreisen in Ausübung seiner FA-Tätigkeit falsch gelegt zu haben. Diese Selbstanzeige wurde durch das Kdo/N.N. am 20. April 2023 der Bundesdisziplinarbehörde (BDB) übermittelt. Aufgrund der am 28. Dezember 2022 verfügten und kundgemachten Geschäftseinteilung für das Jahr 2023 wurde diese dem Senat N.N. zugewiesen. In der Vorlage wurde ausgeführt, dass sich das Kdo/N.N. noch in den Ermittlungen befinde und daher in den Beilagen die ersten begründeten Verdachtsmomente, (Fahrbefehle mit HKfz und Reiserechnungen in den ersichtlich ist, dass die Abrechnungssumme für Fahrten mit HKfz zu hoch ist) vorlege. Nach Zuarbeit der anderen involvierten Dienststellen würden diese Unterlagen nachgereicht werden. Die Fahrbefehle vom 14.02.2023, 02.03.2023 und 09.03.2023 wurden beigeschlossen.
7. Am 07. Juni 2023 teilte der Disziplinarvorgesetzte (Kdt N.N.) dem Dienststellenausschuss
mit, dass die Erstattung der (fertiggestellten) Disziplinaranzeige beabsichtigt sei., 7. Am 07. Juni 2023 teilte der Disziplinarvorgesetzte (Kdt N.N.) dem Dienststellenausschuss, mit, dass die Erstattung der (fertiggestellten) Disziplinaranzeige beabsichtigt sei.
8. Mit Schreiben vom 27. Juni 2023, eingelangt beim Senat N.N. der BDB am 29.06.2023, wurde in Ergänzung zur Selbstanzeige durch den Kdt N.N. angemerkt, dass zumindest zwölf Reisen durch Vzlt A.A. nicht korrekt abgerechnet worden wären. Die Rechtmäßigkeit der Reisen wäre durch die Vorsitzenden FA/N.N. und ZA/BMLV geprüft worden und hätte ergeben, dass Fahrten ohne Auftrag durchgeführt worden wären. Bei jenen Dienstreisen, wo kein Fahrbefehl ausgehoben werden konnte, würde die Möglichkeit bestehen, dass diese korrekt durchgeführt worden wären (mit Privat-Kfz), es bestünde aber auch die Möglichkeit, dass diese im Zuge einer Fahrgemeinschaft begangen und gelegt (abgerechnet) wurden. Dieser Umstand lasse sich nicht nachvollziehen. In der Beschuldigteneinvernahme hätte er keine weiteren Angaben gemacht. , 8. Mit Schreiben vom 27. Juni 2023, eingelangt beim Senat N.N. der BDB am 29.06.2023, wurde in Ergänzung zur Selbstanzeige durch den Kdt N.N. angemerkt, dass zumindest zwölf Reisen durch Vzlt A.A. nicht korrekt abgerechnet worden wären. Die Rechtmäßigkeit der Reisen wäre durch die Vorsitzenden FA/N.N. und ZA/BMLV geprüft worden und hätte ergeben, dass Fahrten ohne Auftrag durchgeführt worden wären. Bei jenen Dienstreisen, wo kein Fahrbefehl ausgehoben werden konnte, würde die Möglichkeit bestehen, dass diese korrekt durchgeführt worden wären (mit Privat-Kfz), es bestünde aber auch die Möglichkeit, dass diese im Zuge einer Fahrgemeinschaft begangen und gelegt (abgerechnet) wurden. Dieser Umstand lasse sich nicht nachvollziehen. In der Beschuldigteneinvernahme hätte er keine weiteren Angaben gemacht.
Im Sachverhalt zur Disziplinaranzeige wurde ausgeführt: „Vzlt A.A. steht im Verdacht Dienstreisen, welche mit einem Heereskraftfahrzeug (HKfz) durchgeführt wurden als Dienstreisen mit privat Kfz abgerechnet zu haben und somit gegen RGV § 10 Abs. 6 verstoßen zu haben. Dienstreisen ohne Auftrag durch den Vorsitzenden des FA-N.N. bzw. des Vorsitzenden des ZA durchgeführt zu haben und somit gegen die Anordnung/Regelung des FA/ZA und dem PVG § 29 Abs. (2) lit. a. verstoßen zu haben.Im Sachverhalt zur Disziplinaranzeige wurde ausgeführt: „Vzlt A.A. steht im Verdacht Dienstreisen, welche mit einem Heereskraftfahrzeug (HKfz) durchgeführt wurden als Dienstreisen mit privat Kfz abgerechnet zu haben und somit gegen RGV Paragraph 10, Absatz 6, verstoßen zu haben. Dienstreisen ohne Auftrag durch den Vorsitzenden des FA-N.N. bzw. des Vorsitzenden des ZA durchgeführt zu haben und somit gegen die Anordnung/Regelung des FA/ZA und dem PVG Paragraph 29, Abs. (2) Litera a, verstoßen zu haben.
An folgenden Tagen wurden Reisen zu Anschuldigungspunkt (1) durchgeführt:, An folgenden Tagen wurden Reisen zu Anschuldigungspunkt (1) durchgeführt:
Datum
Reiseziel
Besitzer
BH Kennzeichen
14.03.2022
WIEN
N.N.
BH 46218
12.07.2022
AIGEN i. ENNSTAL
N.N.
BH 46218
13.07.2022
AIGEN i. ENNSTAL
N.N.
BH 46218
BH 46218,
31.08.2022
FELDBACH
N.N.
BH 46218
BH 46218,
12.10.2022
GRAZ
N.N.
BH 46218
09.11.2022
HÖRSCHING
N.N.- Sonderurlaub
BH 67436
BH 67436,
10.11.2022
HÖRSCHING
N.N. - Sonderurlaub
BH 67436
BH 67436,
15.11.2022
WIEN
N.N.
BH 45839
13.12.2022
WIEN
N.N.
BH 45958
BH 45958,
14.02.2023
WIEN
N.N.
BH 40877
BH 40877,
02.03.2023
AIGEN i. ENNSTAL
N.N.
BH 45868
BH 45868,
09.03.2023
WALS-SIEZENHEIM
N.N. in Stakoliste
keine Reise eingetragenN.N. in Stakoliste, keine Reise eingetragen
BH 52259
BH 52259,
19.05.2023
SALZBURG
N.N – Fenstertag
noch nicht im Persis abgerechnetN.N – Fenstertag, noch nicht im Persis abgerechnet
BH 52259
An folgenden Tagen wurden Reisen zu Anschuldigungspunkt (2) durchgeführt:
Datum
Reiseziel
Eintrag Standeskontrollliste
29.11.2021
WALS-SIEZENHEIM
PV ohne Auftrag
PV ohne Auftrag,
30.11.2021
WIEN
PV ohne Auftrag
16.03.2022
WIEN
ZA ohne Auftrag
01.09.2022
FELDBACH
Kein Kommentar in StaKo
Kein Kommentar in StaKo,
14.09.2022
HÖRSCHING
PV AIGEN in StaKo – unterschiedlicher Ort
PV AIGEN in StaKo – unterschiedlicher Ort,
17.10.2022
FELDBACH
PV ohne Auftrag
03.11.2022
HÖRSCHING
PV ohne Auftrag
16.11.2022
GRAZ
PV ohne Auftrag
21.11.2022
GRAZ
PV ohne Auftrag
24.11.2022
GRAZ
PV ohne Auftrag
14.12.2022
WIEN
ZA ohne Auftrag
19.01.2023
WALS-SIEZENHEIM
PV ohne Auftrag
30.01.2023
HÖRSCHING
PV ohne Auftrag
28.02.2023
WALS-SIEZENHEIM
PV ohne Auftrag
14.03.2023
WIEN
ZA ohne Auftrag
,
Nähere Erläuterungen zu Verdacht (1): , Nähere Erläuterungen zu Verdacht (1):
Die Regelung für den Erhalt eines HKfz ist wie folgt bundesweit (§ 17 ADV Dienstweg) angeordnet:
Jeder Bedienstete der ein HKfz für eine genehmigte Dienstreise benötigt, versucht dieses bei
dem für ihn zuständigen Kraftfahrunteroffizier zu bekommen. Hat dieser kein Kfz zur Verfügung wird bei den anderen KUOs des Verbandes gefragt, erst danach wird über FTM – Fahrten & Transport Management eine Anfrage an andere Verbände gestellt. Der Weg den der Beschuldigte beschritten hat, gleich zu einem anderen KUO zu gehen ist grundsätzlich falsch. Der Umstand, dass der Beschuldigte bei anderen Verbänden ein HKfz ausfassen will, lässt den Rückschluss auf Verschleierung bzw. Vorsatz zu. In den Beilagen 6 - 8 sind die Fahrten mit HKfz und die dazugehörigen Abrechnungen mittels priv. Kfz (Unterschied in der Abrechnungssumme, mit Heeres Kfz durchgeführte Tagesreisen können nur 8,80 €, 17,60 € oder 26,40 € ausmachen – bei Fahrten mit HKfz gebührt kein Kilometergeld gem. RGV §10 Abs. 6) ersichtlich. Insgesamt konnten 12 Reisen ausgehoben werden. Eine Reise 09. – 10.11.22 wurde auf Sonderurlaubsbasis mit HKfz durchgeführt und als Reise mit privat Kfz abgerechnet. Reisen auf Basis Sonderurlaub dürfen nur nach Genehmigung durch den Dienststellenleiter mit HKfz stattfinden aber auch nach erteilter Genehmigung, nicht abgerechnet werden. Die Genehmigung wurde dem Beschuldigten nicht erteilt, da dieser den Kommandanten nicht darum gefragt hat.Die Regelung für den Erhalt eines HKfz ist wie folgt bundesweit (Paragraph 17, ADV Dienstweg) angeordnet:, Jeder Bedienstete der ein HKfz für eine genehmigte Dienstreise benötigt, versucht dieses bei, dem für ihn zuständigen Kraftfahrunteroffizier zu bekommen. Hat dieser kein Kfz zur Verfügung wird bei den anderen KUOs des Verbandes gefragt, erst danach wird über FTM – Fahrten & Transport Management eine Anfrage an andere Verbände gestellt. Der Weg den der Beschuldigte beschritten hat, gleich zu einem anderen KUO zu gehen ist grundsätzlich falsch. Der Umstand, dass der Beschuldigte bei anderen Verbänden ein HKfz ausfassen will, lässt den Rückschluss auf Verschleierung bzw. Vorsatz zu. In den Beilagen 6 - 8 sind die Fahrten mit HKfz und die dazugehörigen Abrechnungen mittels priv. Kfz (Unterschied in der Abrechnungssumme, mit Heeres Kfz durchgeführte Tagesreisen können nur 8,80 €, 17,60 € oder 26,40 € ausmachen – bei Fahrten mit HKfz gebührt kein Kilometergeld gem. RGV §10 Absatz 6,) ersichtlich. Insgesamt konnten 12 Reisen ausgehoben werden. Eine Reise 09. – 10.11.22 wurde auf Sonderurlaubsbasis mit HKfz durchgeführt und als Reise mit privat Kfz abgerechnet. Reisen auf Basis Sonderurlaub dürfen nur nach Genehmigung durch den Dienststellenleiter mit HKfz stattfinden aber auch nach erteilter Genehmigung, nicht abgerechnet werden. Die Genehmigung wurde dem Beschuldigten nicht erteilt, da dieser den Kommandanten nicht darum gefragt hat.
Nähere Erläuterungen zu Verdacht (2): , Nähere Erläuterungen zu Verdacht (2):
Die o.a. Reisen sind als Reisen als PV Organ in der Standeskontrollliste eingetragen, haben je-
doch nicht rechtmäßig stattgefunden, da kein Auftrag vom Vorsitzenden des FA/N.N. B.B. bzw. des Vorsitzenden des ZA C.C. dafür vorhanden war. Damit steht der Beschuldigte in Verdacht, gegen § 29 PVG Abs. 2 lit a. verstoßen zu haben. Dieser sagt aus, dass der Bund die Kosten trägt soweit sie für die Wahrnehmung der Personalvertreteraufgaben unbedingt erforderlich sind und dass man die Reisen wegen dringenden Personalaufgaben machen muss und dafür einen Auftrag braucht. 06.04.2023 N.N. PV ohne Auftrag, 11.05.2023 N.N. PV ohne Auftrag – noch nicht abgerechnet im Persis. Des Weiteren ist bei diesen Reisen die tatsächliche Durchführung in Frage zu stellen, es ist nicht nachweisbar, dass der Bedienstete diese Reisen überhaupt angetreten hat. In Zusammenhang mit Meldepflicht wurde der Beschuldigte am 02.06.2022 nachweislich durch den Einheitskommandanten zu mehr Sorgfalt ermahnt (Beilage10). Diese Ermahnung lässt wiederum den Rückschluss zu, dass der Bedienstete generell nicht zuverlässig ist und immer wieder versucht das System zu umgehen. Dieser Umstand steht entfernt mit dem Fall in Zusammenhang, soll auf keinen Fall eine Beeinflussung darstellen, soll jedoch das Bild des Bediensteten abrunden. Darüber hinaus wurde der Beschuldigte durch den Vorsitzenden des FA/N.N. B.B. darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte nur dann die Funktion des stellvertretenden Vorsitzenden übernimmt und Reisen ohne Auftrag durchführen kann, wenn der amtierende Vorsitzende nicht im Amt ist (bundesweite Regelung von Kommandanten und deren Stellvertretern; Stellvertreter ist nur dann Kommandant, wenn dieser nicht im Dienst ist). Dies war jedoch bei keiner der angeführten Reisen der Fall. Eine Reise erfolgte an einem Fenstertag (Regelung im N.N. war EU/ZA oder GZA Abbau an diesem Tag) mit HKFZ, nach dem Zeitpunkt der Einbringung der Selbstanzeige, diese wurde jedoch noch nicht abgerechnet. Somit kann auch eine falsche Abrechnung nicht belegt werden. Diese Reise fand jedoch wiederum mit einem KFZ eines anderen Verbandes statt. Für Verdacht 1 beläuft sich die Schadenssumme auf 542,40 €. Für Verdacht 2 beläuft sich die Schadenssumme auf 812,20 €.Die o.a. Reisen sind als Reisen als PV Organ in der Standeskontrollliste eingetragen, haben je-, doch nicht rechtmäßig stattgefunden, da kein Auftrag vom Vorsitzenden des FA/N.N. B.B. bzw. des Vorsitzenden des ZA C.C. dafür vorhanden war. Damit steht der Beschuldigte in Verdacht, gegen Paragraph 29, PVG Absatz 2, Litera a, verstoßen zu haben. Dieser sagt aus, dass der Bund die Kosten trägt soweit sie für die Wahrnehmung der Personalvertreteraufgaben unbedingt erforderlich sind und dass man die Reisen wegen dringenden Personalaufgaben machen muss und dafür einen Auftrag braucht. 06.04.2023 N.N. PV ohne Auftrag, 11.05.2023 N.N. PV ohne Auftrag – noch nicht abgerechnet im Persis. Des Weiteren ist bei diesen Reisen die tatsächliche Durchführung in Frage zu stellen, es ist nicht nachweisbar, dass der Bedienstete diese Reisen überhaupt angetreten hat. In Zusammenhang mit Meldepflicht wurde der Beschuldigte am 02.06.2022 nachweislich durch den Einheitskommandanten zu mehr Sorgfalt ermahnt (Beilage10). Diese Ermahnung lässt wiederum den Rückschluss zu, dass der Bedienstete generell nicht zuverlässig ist und immer wieder versucht das System zu umgehen. Dieser Umstand steht entfernt mit dem Fall in Zusammenhang, soll auf keinen Fall eine Beeinflussung darstellen, soll jedoch das Bild des Bediensteten abrunden. Darüber hinaus wurde der Beschuldigte durch den Vorsitzenden des FA/N.N. B.B. darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte nur dann die Funktion des stellvertretenden Vorsitzenden übernimmt und Reisen ohne Auftrag durchführen kann, wenn der amtierende Vorsitzende nicht im Amt ist (bundesweite Regelung von Kommandanten und deren Stellvertretern; Stellvertreter ist nur dann Kommandant, wenn dieser nicht im Dienst ist). Dies war jedoch bei keiner der angeführten Reisen der Fall. Eine Reise erfolgte an einem Fenstertag (Regelung im N.N. war EU/ZA oder GZA Abbau an diesem Tag) mit HKFZ, nach dem Zeitpunkt der Einbringung der Selbstanzeige, diese wurde jedoch noch nicht abgerechnet. Somit kann auch eine falsche Abrechnung nicht belegt werden. Diese Reise fand jedoch wiederum mit einem KFZ eines anderen Verbandes statt. Für Verdacht 1 beläuft sich die Schadenssumme auf 542,40 €. Für Verdacht 2 beläuft sich die Schadenssumme auf 812,20 €.
9. Der Sachverhalt der Disziplinaranzeige wurde am 04.07.2023 der Staatsanwaltschaft N.N.
wegen des Verdachtes des gewerbsmäßigen Betruges zur Kenntnis gebracht (GZ
N.N./2023)., 9. Der Sachverhalt der Disziplinaranzeige wurde am 04.07.2023 der Staatsanwaltschaft N.N., wegen des Verdachtes des gewerbsmäßigen Betruges zur Kenntnis gebracht (GZ, N.N. aus 2023,).
10. Der Senat N.N. leitete aufgrund des Sachverhaltes vom 27.06.2023, der auch den Verdacht gerichtlich strafbarer Handlungen beinhaltete und zur Strafanzeige geführt hatte, ein Verfahren zur Dienstenthebung ein, gewährte den Parteien Parteiengehör und fasste am 26.07.2023 den Beschluss, die Dienstenthebung zu verfügen. Ein Rechtsmittel wurde von den Parteien nicht eingebracht., 10. Der Senat N.N. leitete aufgrund des Sachverhaltes vom 27.06.2023, der auch den Verdacht gerichtlich strafbarer Handlungen beinhaltete und zur Strafanzeige geführt hatte, ein Verfahren zur Dienstenthebung ein, gewährte den Parteien Parteiengehör und fasste am 26.07.2023 den Beschluss, die Dienstenthebung zu verfügen. Ein Rechtsmittel wurde von den Parteien nicht eingebracht.
11. Mit Schreiben (E-Mail) vom 12. Juli 2023 gab Frau Rechtsanwältin Mag. Dr. iur. D.D.
die rechtsfreundliche Vertretung des Disziplinarbeschuldigten bekannt und ersuchte um Übermittlung der Disziplinar- und Dienstenthebungsakten. Dies wurde umgehend durch
den Senatsvorsitzenden (elektronisch) veranlasst., 11. Mit Schreiben (E-Mail) vom 12. Juli 2023 gab Frau Rechtsanwältin Mag. Dr. iur. D.D. , die rechtsfreundliche Vertretung des Disziplinarbeschuldigten bekannt und ersuchte um Übermittlung der Disziplinar- und Dienstenthebungsakten. Dies wurde umgehend durch, den Senatsvorsitzenden (elektronisch) veranlasst.
12. Mit schriftlicher Eingabe vom 18. Juli 2023 übermittelte die rechtsfreundliche Vertretung
für den Mandanten eine Stellungnahme und Mitteilung und beantragte, die Dienstenthebung sofort aufzuheben. Als Beilagen wurden die Selbstanzeige vom 19.04.2023, der Mailverkehr mit Frau ADirin E.E. (Referentin für N.N. die (Bank) Gutschrift vom 11.05.2023 und die Anordnung der Vorgangsweise bei Inlandsdienstreisen von Personalvertretern des Kdo N.N. vom 20.04.2015 angeschlossen. Er gab darin zunächst an, dass er selbst nicht genau wisse, um wieviele Fahrten es sich handle, die anstatt mit Heeres-Kfz mit Privat-Kfz abgerechnet worden seien. Er habe deshalb mit Frau ADir E.E. zunächst am 05.06.2023 telefoniert und wollte den Sachstand eruieren wegen des Übergenusses. Ihm sei mitgeteilt worden, dass dies wegen eines Disziplinarverfahrens nicht möglich sei und die Kdt diese Anordnung erteilt hätten. Am 19.06.2023 habe er der Frau ADir E.E. mitgeteilt, dass ein Fehler bei der Abrechnung der Dienstreise vom 09.11. und 10.11.2022 passiert sei. Frau E.E. hätte ihm mit E-Mail vom 20.06.2023 mitgeteilt, dass er die Richtigstellung selbst vornehmen möge. Er verfüge aber über keinen Computer und seine Neuberechnung der in Rede stehenden Dienstreise habe ergeben, dass ihm keine Gebühr zustehe, weil er sich zum Zwecke der Personalvertreter (PV) Schulung auf Sonderurlaub befunden hätte. Bedauerlicherweise hätten die Vorgesetzten die Schadenswiedergutmachung und die Richtigstellung durch die Verweigerung der Genehmigung verhindert. Deshalb könne er den Übergenuß derzeit nicht zurückzahlen und eine Hinterlegung in Form von Bargeld sei nicht möglich. Wenn ihm nunmehr vorgeworfen werde, er hätte zwölf Fahrten mit dem Heeres-Kfz durchgeführt und falsch abgerechnet bzw. nicht das Privat-Kfz verwendet, so sei dies unrichtig. Richtig sei, dass er die Dienstreisen zur Abrechnung an die zuständige Abteilung weitergeleitet habe. Er erhielt sodann eine Gutschrift, die er in keinster Weise geprüft hätte. Wie aus der Beilage 3 zu erkennen, wären
diese Gutschriften nicht aufgeschlüsselt und daher nicht zuordenbar, sodass ihm weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden könne, wenn der „Arbeitgeber“, in diesem Fall die Dienststelle, in einer nicht nachvollziehbaren Art und Weise abrechne. Dieses Organisationsverschulden innerhalb der Dienststelle könne ihm nicht angelastet werden, auch würden weitere Gutschriften wie Ersatz- und Zusatzleistungen, Forterhaltungsgebühren, Erschwerniszulagen etc. überwiesen werden, sodass eine Vielzahl von Gutschriften vorhanden seien, die er nicht prüfe. Er sei zu sorglos und vertrauensvoll in Bezug auf die erhaltenen Gutschriften gewesen, dies wäre als eine entschuldbare Fehlleistung zu werten. Er hätte keine Rückzahlung zu tätigen, weil er diese Spesen in gutem Glauben verbraucht hätte. Es liege derzeit auch keine exakte Angabe über die Höhe der angeblich unrichtig abgerechneten Spesen vor, weshalb er auch kein Angebot betreffend „freiwilliger“ Rückzahlung tätigen könne. Die Vorgesetzten (N.N. Kdt und Kdt N.N.) hätten die Weisung erteilt, dass dies untersagt sei. Die Daten der letzten Fahrten seien automatisch gespeichert (also stets HKfz oder stets Privat Kfz) und werden nur mehr die Fahrtziele geändert, dies jedoch durch die Kanzleikraft der zuständigen Dienststelle. Mit anderen Worten: Die Daten werden übernommen und dupliziert. Gleichzeitig habe er auch Fahrten getätigt, die er mit dem privaten Kfz gefahren sei und diese wären offenbar nicht brücksichtigt worden (automatisationsunterstütztes Verfahren). Zu keinem Zeitpunkt habe er durch den entschuldbaren Fehler gegen geltendes Recht verstoßen, da er seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung getreu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch erledige. Die Rückabrechnung der eingereichten Fahrten sei weder aufgeschlüsselt noch nachvollziehbar, sodass ihm weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit anzulasten wäre. Es wäre maximal eine entschuldbare Fehlleistung, dass er zu sorglos gegenüber den erhaltenen Gutschriften gewesen wäre und diese nicht nachprüfte. Als Beispiel der nicht funktionierenden Kontrollmaßnahmen durch die Abrechnungsstelle werde die Gutschrift vom 11.05.2023 in der Beilage 3 vorgelegt. Zu den Dienstreisen ohne Auftrag verweise er auf die Anordnung vom 20.04.2015 und bringe vor, dass er als Personalvertreter (PVer) frei von Weisungen sei. Begründend wird sodann § 25 PVG angeführt und eine Entscheidung zitiert (ohne Nennung der Quelle), wonach dem Dienststellenleiter kein Weisungs- und Aufsichtsrecht zukomme und auch nicht darüber zu befinden habe, ob eine konkrete Tätigkeit eines PVers notwendig sei (Immunität). Würde nämlich der PVer in seiner Funktion bei Dienstreisen stets einen „Auftrag“ einholen müssen (Immunität!), würde sich die PV als solche ad absurdum führen. Gemäß der Regelung des Erlasses, GZ/2010 N.N. (Inlandsreisen) vom 16.09.2010 gelte ... „nicht vom Dienst freigestellte PVer, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben an ordnungsgemäß einberufenen Sitzungen der Dienststellen-, Fach- oder Zentralausschüsse teilnehmen ...“ Das bedeutet: „Da es sich bei Inlandsreisen der PVer um keine Dienstreisen handelt und überdies der jeweiligen Dienststellenleiter einem PVer keinen Dienstauftrag betreffend PV-tätigkeiten erteilen darf, entfällt der bei Dienstreisen erforderliche Dienstauftrag im Sinne der RGV (§ 2 Abs 1 bis 4). Die Unterschrift des „Genehmigungsberechtigten“ im Sinne angeführten Formulars für Reiseabrechnungen entfällt, weil kein Dienstauftrag vorliegt und die PVer (in PV-Angelegenheiten) auch keiner Dienstaufsicht unterliegen. Hier fehle eindeutig die Umsetzung einer adaptierten elektronischen Eingabemaske für solcherlei Reisebewegungen, wo bereits die Eingabe vom Genehmiger entfalle. Daher liege ein Organisationsverschulden vor und halte sich das System offenbar nicht an eigene Anordnungen (siehe Anordnung 20.04.2015). Zitiert wird sodann der Bescheid der PVAK vom 24. Mai 1976, 10-PVAK/76 (§§ 14,22,25,29 PVG, §§ 17, 31 PVGO) und zu Dienstreisen ohne Auftrag und Spesenabrechnung ausgeführt, dass § 29 Abs 4 PVG die sinngemäße Anwendung der RGV 1955 auf die Zuerkennung der gemäß Abs 2 zu vergütenden Reisekosten festlege, daher wären Inlandsreisen mit dem Formular „Reiserechnung“ abzurechnen bzw. mittlerweile automationsunterstützt einzugeben. Eine Unterschrift des „Genehmigungsberechtigten“ im Sinne des oa. Formulars entfalle, weil kein Dienstauftrag vorliege und der PVer in PV- Angelegenheiten auch keiner Dienstaufsicht unterliege. Daher wären die getätigten Reisen in Ausübung seiner PV-tätigkeit rechtens gewesen. Grundsätzlich habe der Dienstgeber stets dafür Sorge zu tragen, dass der neueste Stand der Technik vorhanden sei. Wenn Fahrtspesen zur Abrechnung gelangen würden, dann müsste im System sofort erfasst werden, mit welchem Fahrzeug oder als Beifahrer der Betreffende gefahren sei, so zB durch Angabe des Kennzeichens, der Marke/Type des Fahrzeuges, der namentlichen Erfassung des Zulassungsbesitzers, der Grund der Dienstreise, etc. Wenn man mit einem Heeres-Kfz unterwegs war, dann kommen ausschließlich die vorgeschriebenen Spesensätze zur Anwendung. Wenn man mit einem Privat- Kfz unterwegs war, dann sind ausschließlich die Sätze anzuwenden, die eben für ein Privat-Kfz vorgeschrieben sind. Wenn man lediglich Beifahrer war, dann gelangen eben die Spesen zur Abrechnung, die für Beifahrer gelten, sofern hier überhaupt Spesen ausgezahlt werden. Da dies offenbar nicht war, liege ein Organisationsverschulden des Arbeitgebers vor und mangle es auch an der Prüfung der gerechtfertigten Auszahlung der Fahrtkosten. Sodann werden die Beilagen aufgelistet und unter „tätige Reue und vollumfängliche Rückzahlung – Hinterlegung, Einbehaltung, Schadenwiedergutmachung“ ausgeführt: Die Unterstellung, er hätte mit Vorsatz falsche Abrechnungen gelegt, also er wäre mit dem Heeres-Kfz gefahren und habe dies abgerechnet, als wäre er mit dem Privat-Kfz gefahren oder hätte die Dienstreise überhaupt nicht angetreten, seien unrichtig. Bei der Abrechnung mit Heeres-Kfz würde man zwischen € 8,80,
17,60 oder 26,40 an Tagesgebühr erhalten. Bei der Abrechnung mit dem Privat-Kfz zB die Kosten der Bahnkontokarte etc. Das Delikt der vorsätzlichen Falschabrechnung von Fahrtspesen wäre nach dem Strafgesetzbuch gemäß § 146 Betrug bzw. Amtsmissbrauch. Er habe zu keinem Zeitpunkt mit Vorsatz gehandelt, er hätte auch keine falschen Angaben gemacht, sondern wären Fehler im System (Duplizierung vorhandener Dienstreisen und Fahrspesen) gemacht worden bzw. bestehe Organisationsversagen. Es wäre auch kein Bereicherungsvorsatz gegeben, da es sich hier offensichtlich um einen – vom Dienstgeber derzeit genannten Betrag – um die € 1.000.- handle. Allein die Tatsache, dass diese Form der Abrechnung und Bearbeitung von Fahrtspesen über Jahre hindurch von der oder den zuständigen Dienststellen nicht ordnungsgemäß bearbeitet, erkannt und kontrolliert wurden, zeuge davon, dass hier ein organisatorisches Problem bestehe. Richtig sei, dass er fahrlässig in Bezug auf seine eigenen Sachen handelte und zu keinem Zeitpunkt die Abrechnungen geprüft habe. Er hätte die Pflicht gehabt, jede Reise bzw. die dazu gehörige Abrechnung/Gutschrift ordnungsgemäß zu prüfen und beim geringsten Verdacht einer unrichtigen Abrechnung durch den Arbeitgeber eine sofortige Meldung zu erstatten gehabt. Da er über ausreichend Eigenvermögen verfüge (Haus, Wohnung, Forst- und Baumbestand, die Gattin ganztägig arbeite und gut verdiene) zeige dies, dass er nicht auf Fahrtspesen angewiesen sei. Diese unrichtigen Abrechnungen wären sohin mehreren negativen Faktoren geschuldet. Auch wenn er nicht mit Vorsatz handelte und von einem gutgläubigen Verbrauch auszugehen wäre, würde er selbstverständlich seinen Teil der Verantwortung übernehmen und – bei Vorlage der exakten Berechnung des angeblich unrichtigen Fahrtspesenbezuges – diesen Betrag umgehend zurückzahlen oder bei der nächsten Besoldung in Abzug bringen lassen. Dafür übernehme er die Verantwortung, nämlich in Sachen der Fahrtspesen eine
entschuldbare Fehlleistung getätigt zu haben. Es treffe ihn zum ersten Vorhalt der Disziplinaranzeige kein Verschulden (weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit) und zum zweiten Vorhalt (Dienstreisen ohne Auftrag des ZA bzw. FA-Vorsitzenden durchgeführt) sei auszuführen, dass dieser unrichtig und bereits dem Grunde nach zurückzuweisen sei und wird auf die Anordnung vom 12.04.2015, Erlass GZ N.N.-Präs/2010 und auf §§ 28, 29 PVG verwiesen. Er habe bereits alles versucht, die Schadenwiedergutmachung umzusetzen, es scheiterte jedoch bis dato an einer Unterschrift des Genehmigers, wie bereits ausgeführt., 12. Mit schriftlicher Eingabe vom 18. Juli 2023 übermittelte die rechtsfreundliche Vertretung, für den Mandanten eine Stellungnahme und Mitteilung und beantragte, die Dienstenthebung sofort aufzuheben. Als Beilagen wurden die Selbstanzeige vom 19.04.2023, der Mailverkehr mit Frau ADirin E.E. (Referentin für N.N. die (Bank) Gutschrift vom 11.05.2023 und die Anordnung der Vorgangsweise bei Inlandsdienstreisen von Personalvertretern des Kdo N.N. vom 20.04.2015 angeschlossen. Er gab darin zunächst an, dass er selbst nicht genau wisse, um wieviele Fahrten es sich handle, die anstatt mit Heeres-Kfz mit Privat-Kfz abgerechnet worden seien. Er habe deshalb mit Frau ADir E.E. zunächst am 05.06.2023 telefoniert und wollte den Sachstand eruieren wegen des Übergenusses. Ihm sei mitgeteilt worden, dass dies wegen eines Disziplinarverfahrens nicht möglich sei und die Kdt diese Anordnung erteilt hätten. Am 19.06.2023 habe er der Frau ADir E.E. mitgeteilt, dass ein Fehler bei der Abrechnung der Dienstreise vom 09.11. und 10.11.2022 passiert sei. Frau E.E. hätte ihm mit E-Mail vom 20.06.2023 mitgeteilt, dass er die Richtigstellung selbst vornehmen möge. Er verfüge aber über keinen Computer und seine Neuberechnung der in Rede stehenden Dienstreise habe ergeben, dass ihm keine Gebühr zustehe, weil er sich zum Zwecke der Personalvertreter (PV) Schulung auf Sonderurlaub befunden hätte. Bedauerlicherweise hätten die Vorgesetzten die Schadenswiedergutmachung und die Richtigstellung durch die Verweigerung der Genehmigung verhindert. Deshalb könne er den Übergenuß derzeit nicht zurückzahlen und eine Hinterlegung in Form von Bargeld sei nicht möglich. Wenn ihm nunmehr vorgeworfen werde, er hätte zwölf Fahrten mit dem Heeres-Kfz durchgeführt und falsch abgerechnet bzw. nicht das Privat-Kfz verwendet, so sei dies unrichtig. Richtig sei, dass er die Dienstreisen zur Abrechnung an die zuständige Abteilung weitergeleitet habe. Er erhielt sodann eine Gutschrift, die er in keinster Weise geprüft hätte. Wie aus der Beilage 3 zu erkennen, wären, diese Gutschriften nicht aufgeschlüsselt und daher nicht zuordenbar, sodass ihm weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden könne, wenn der „Arbeitgeber“, in diesem Fall die Dienststelle, in einer nicht nachvollziehbaren Art und Weise abrechne. Dieses Organisationsverschulden innerhalb der Dienststelle könne ihm nicht angelastet werden, auch würden weitere Gutschriften wie Ersatz- und Zusatzleistungen, Forterhaltungsgebühren, Erschwerniszulagen etc. überwiesen werden, sodass eine Vielzahl von Gutschriften vorhanden seien, die er nicht prüfe. Er sei zu sorglos und vertrauensvoll in Bezug auf die erhaltenen Gutschriften gewesen, dies wäre als eine entschuldbare Fehlleistung zu werten. Er hätte keine Rückzahlung zu tätigen, weil er diese Spesen in gutem Glauben verbraucht hätte. Es liege derzeit auch keine exakte Angabe über die Höhe der angeblich unrichtig abgerechneten Spesen vor, weshalb er auch kein Angebot betreffend „freiwilliger“ Rückzahlung tätigen könne. Die Vorgesetzten (N.N. Kdt und Kdt N.N.) hätten die Weisung erteilt, dass dies untersagt sei. Die Daten der letzten Fahrten seien automatisch gespeichert (also stets HKfz oder stets Privat Kfz) und werden nur mehr die Fahrtziele geändert, dies jedoch durch die Kanzleikraft der zuständigen Dienststelle. Mit anderen Worten: Die Daten werden übernommen und dupliziert. Gleichzeitig habe er auch Fahrten getätigt, die er mit dem privaten Kfz gefahren sei und diese wären offenbar nicht brücksichtigt worden (automatisationsunterstütztes Verfahren). Zu keinem Zeitpunkt habe er durch den entschuldbaren Fehler gegen geltendes Recht verstoßen, da er seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung getreu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch erledige. Die Rückabrechnung der eingereichten Fahrten sei weder aufgeschlüsselt noch nachvollziehbar, sodass ihm weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit anzulasten wäre. Es wäre maximal eine entschuldbare Fehlleistung, dass er zu sorglos gegenüber den erhaltenen Gutschriften gewesen wäre und diese nicht nachprüfte. Als Beispiel der nicht funktionierenden Kontrollmaßnahmen durch die Abrechnungsstelle werde die Gutschrift vom 11.05.2023 in der Beilage 3 vorgelegt. Zu den Dienstreisen ohne Auftrag verweise er auf die Anordnung vom 20.04.2015 und bringe vor, dass er als Personalvertreter (PVer) frei von Weisungen sei. Begründend wird sodann Paragraph 25, PVG angeführt und eine Entscheidung zitiert (ohne Nennung der Quelle), wonach dem Dienststellenleiter kein Weisungs- und Aufsichtsrecht zukomme und auch nicht darüber zu befinden habe, ob eine konkrete Tätigkeit eines PVers notwendig sei (Immunität). Würde nämlich der PVer in seiner Funktion bei Dienstreisen stets einen „Auftrag“ einholen müssen (Immunität!), würde sich die PV als solche ad absurdum führen. Gemäß der Regelung des Erlasses, GZ/2010 N.N. (Inlandsreisen) vom 16.09.2010 gelte ... „nicht vom Dienst freigestellte PVer, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben an ordnungsgemäß einberufenen Sitzungen der Dienststellen-, Fach- oder Zentralausschüsse teilnehmen ...“ Das bedeutet: „Da es sich bei Inlandsreisen der PVer um keine Dienstreisen handelt und überdies der jeweiligen Dienststellenleiter einem PVer keinen Dienstauftrag betreffend PV-tätigkeiten erteilen darf, entfällt der bei Dienstreisen erforderliche Dienstauftrag im Sinne der RGV (Paragraph 2, Absatz eins bis 4). Die Unterschrift des „Genehmigungsberechtigten“ im Sinne angeführten Formulars für Reiseabrechnungen entfällt, weil kein Dienstauftrag vorliegt und die PVer (in PV-Angelegenheiten) auch keiner Dienstaufsicht unterliegen. Hier fehle eindeutig die Umsetzung einer adaptierten elektronischen Eingabemaske für solcherlei Reisebewegungen, wo bereits die Eingabe vom Genehmiger entfalle. Daher liege ein Organisationsverschulden vor und halte sich das System offenbar nicht an eigene Anordnungen (siehe Anordnung 20.04.2015). Zitiert wird sodann der Bescheid der PVAK vom 24. Mai 1976, 10-PVAK/76 (Paragraphen 14,,22,25,29 PVG, Paragraphen 17, 31, PVGO) und zu Dienstreisen ohne Auftrag und Spesenabrechnung ausgeführt, dass Paragraph 29, Absatz 4, PVG die sinngemäße Anwendung der RGV 1955 auf die Zuerkennung der gemäß Absatz 2, zu vergütenden Reisekosten festlege, daher wären Inlandsreisen mit dem Formular „Reiserechnung“ abzurechnen bzw. mittlerweile automationsunterstützt einzugeben. Eine Unterschrift des „Genehmigungsberechtigten“ im Sinne des oa. Formulars entfalle, weil kein Dienstauftrag vorliege und der PVer in PV- Angelegenheiten auch keiner Dienstaufsicht unterliege. Daher wären die getätigten Reisen in Ausübung seiner PV-tätigkeit rechtens gewesen. Grundsätzlich habe der Dienstgeber stets dafür Sorge zu tragen, dass der neueste Stand der Technik vorhanden sei. Wenn Fahrtspesen zur Abrechnung gelangen würden, dann müsste im System sofort erfasst werden, mit welchem Fahrzeug oder als Beifahrer der Betreffende gefahren sei, so zB durch Angabe des Kennzeichens, der Marke/Type des Fahrzeuges, der namentlichen Erfassung des Zulassungsbesitzers, der Grund der Dienstreise, etc. Wenn man mit einem Heeres-Kfz unterwegs war, dann kommen ausschließlich die vorgeschriebenen Spesensätze zur Anwendung. Wenn man mit einem Privat- Kfz unterwegs war, dann sind ausschließlich die Sätze anzuwenden, die eben für ein Privat-Kfz vorgeschrieben sind. Wenn man lediglich Beifahrer war, dann gelangen eben die Spesen zur Abrechnung, die für Beifahrer gelten, sofern hier überhaupt Spesen ausgezahlt werden. Da dies offenbar nicht war, liege ein Organisationsverschulden des Arbeitgebers vor und mangle es auch an der Prüfung der gerechtfertigten Auszahlung der Fahrtkosten. Sodann werden die Beilagen aufgelistet und unter „tätige Reue und vollumfängliche Rückzahlung – Hinterlegung, Einbehaltung, Schadenwiedergutmachung“ ausgeführt: Die Unterstellung, er hätte mit Vorsatz falsche Abrechnungen gelegt, also er wäre mit dem Heeres-Kfz gefahren und habe dies abgerechnet, als wäre er mit dem Privat-Kfz gefahren oder hätte die Dienstreise überhaupt nicht angetreten, seien unrichtig. Bei der Abrechnung mit Heeres-Kfz würde man zwischen € 8,80,, 17,60 oder 26,40 an Tagesgebühr erhalten. Bei der Abrechnung mit dem Privat-Kfz zB die Kosten der Bahnkontokarte etc. Das Delikt der vorsätzlichen Falschabrechnung von Fahrtspesen wäre nach dem Strafgesetzbuch gemäß Paragraph 146, Betrug bzw. Amtsmissbrauch. Er habe zu keinem Zeitpunkt mit Vorsatz gehandelt, er hätte auch keine falschen Angaben gemacht, sondern wären Fehler im System (Duplizierung vorhandener Dienstreisen und Fahrspesen) gemacht worden bzw. bestehe Organisationsversagen. Es wäre auch kein Bereicherungsvorsatz gegeben, da es sich hier offensichtlich um einen – vom Dienstgeber derzeit genannten Betrag – um die € 1.000.- handle. Allein die Tatsache, dass diese Form der Abrechnung und Bearbeitung von Fahrtspesen über Jahre hindurch von der oder den zuständigen Dienststellen nicht ordnungsgemäß bearbeitet, erkannt und kontrolliert wurden, zeuge davon, dass hier ein organisatorisches Problem bestehe. Richtig sei, dass er fahrlässig in Bezug auf seine eigenen Sachen handelte und zu keinem Zeitpunkt die Abrechnungen geprüft habe. Er hätte die Pflicht gehabt, jede Reise bzw. die dazu gehörige Abrechnung/Gutschrift ordnungsgemäß zu prüfen und beim geringsten Verdacht einer unrichtigen Abrechnung durch den Arbeitgeber eine sofortige Meldung zu erstatten gehabt. Da er über ausreichend Eigenvermögen verfüge (Haus, Wohnung, Forst- und Baumbestand, die Gattin ganztägig arbeite und gut verdiene) zeige dies, dass er nicht auf Fahrtspesen angewiesen sei. Diese unrichtigen Abrechnungen wären sohin mehreren negativen Faktoren geschuldet. Auch wenn er nicht mit Vorsatz handelte und von einem gutgläubigen Verbrauch auszugehen wäre, würde er selbstverständlich seinen Teil der Verantwortung übernehmen und – bei Vorlage der exakten Berechnung des angeblich unrichtigen Fahrtspesenbezuges – diesen Betrag umgehend zurückzahlen oder bei der nächsten Besoldung in Abzug bringen lassen. Dafür übernehme er die Verantwortung, nämlich in Sachen der Fahrtspesen eine, entschuldbare Fehlleistung getätigt zu haben. Es treffe ihn zum ersten Vorhalt der Disziplinaranzeige kein Verschulden (weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit) und zum zweiten Vorhalt (Dienstreisen ohne Auftrag des ZA bzw. FA-Vorsitzenden durchgeführt) sei auszuführen, dass dieser unrichtig und bereits dem Grunde nach zurückzuweisen sei und wird auf die Anordnung vom 12.04.2015, Erlass GZ N.N.-Präs/2010 und auf Paragraphen 28, 29, PVG verwiesen. Er habe bereits alles versucht, die Schadenwiedergutmachung umzusetzen, es scheiterte jedoch bis dato an einer Unterschrift des Genehmigers, wie bereits ausgeführt.
13. Die Bundesdisziplinarbehörde (BDB), Senat N.N., erließ mit Bescheid vom 26. Juli 2023 den Einleitungsbeschluss, der an die Parteien zugestellt wurde in Rechtskraft erwuchs (26. August 2023). Dabei wurde das Disziplinarverfahren wegen des Verdachtes 29 Dienstreisen, die mit dem HKfz durchgeführt, entgegen der Bestimmung des § 10 Abs 6 RGV als Dienstreisen mit dem privaten Kfz abgerechnet wurden, eingeleitet und das Verfahren Dienstreisen ohne einen Auftrag durch den Vorsitzenden des FA-N.N. bzw. des Vorsitzenden des ZA/N.N. durchgeführt zu haben, gemäß § 72 Abs. 2 Z. 2 HDG 2014 eingestellt., 13. Die Bundesdisziplinarbehörde (BDB), Senat N.N., erließ mit Bescheid vom 26. Juli 2023 den Einleitungsbeschluss, der an die Parteien zugestellt wurde in Rechtskraft erwuchs (26. August 2023). Dabei wurde das Disziplinarverfahren wegen des Verdachtes 29 Dienstreisen, die mit dem HKfz durchgeführt, entgegen der Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 6, RGV als Dienstreisen mit dem privaten Kfz abgerechnet wurden, eingeleitet und das Verfahren Dienstreisen ohne einen Auftrag durch den Vorsitzenden des FA-N.N. bzw. des Vorsitzenden des ZA/N.N. durchgeführt zu haben, gemäß Paragraph 72, Absatz 2, Ziffer 2, HDG 2014 eingestellt.
14. Die Staatsanwaltschaft N.N. teilte mit Schreiben vom 18. Oktober 2023 mit, dass das
Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Betruges gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt
wurde. Daraufhin beantragte Vzlt A.A. am 24.10.2023 die unverzügliche Aufhebung der
Dienstenthebung. Der Senatsvorsitzende veranlasste am 06. November 2023 die mündliche
Verhandlung für den 05.12.2023 auszuschreiben und stellte die Ladungen den Parteien und den Zeugen fristgerecht zu., 14. Die Staatsanwaltschaft N.N. teilte mit Schreiben vom 18. Oktober 2023 mit, dass das, Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Betruges gemäß Paragraph 190, Ziffer 2, StPO eingestellt, wurde. Daraufhin beantragte Vzlt A.A. am 24.10.2023 die unverzügliche Aufhebung der, Dienstenthebung. Der Senatsvorsitzende veranlasste am 06. November 2023 die mündliche, Verhandlung für den 05.12.2023 auszuschreiben und stellte die Ladungen den Parteien und den Zeugen fristgerecht zu.
15. Mit schriftlicher Eingabe der Staatsanwaltschaft N.N. zu N.N./23t vom 24.11.2023,
bei der BDB am 04.12.2023 eingelangt, teilte die StA N.N. die Begründung zur Einstellung
des Strafverfahrens gegen Vzlt A.A. mit. „Im Zweifel war die Verantwortung des B. nicht
zu widerlegen, da es durchaus im Rahmen des Möglichen liege, dass bei der Eingabe der Daten (Duplizieren) – durch wen auch immer – Fehler unterlaufen sind; die subjektive Tatseite ist daher nicht erweislich.“, 15. Mit schriftlicher Eingabe der Staatsanwaltschaft N.N. zu N.N./23t vom 24.11.2023,, bei der BDB am 04.12.2023 eingelangt, teilte die StA N.N. die Begründung zur Einstellung, des Strafverfahrens gegen Vzlt A.A. mit. „Im Zweifel war die Verantwortung des B. nicht, zu widerlegen, da es durchaus im Rahmen des Möglichen liege, dass bei der Eingabe der Daten (Duplizieren) – durch wen auch immer – Fehler unterlaufen sind; die subjektive Tatseite ist daher nicht erweislich.“
16. Im Zuge der Vorbereitung der mündlichen Verhandlung wurde vom Vorsitzenden das
N.N. mit der Erhebung der im Einleitungsbeschluss angeführten übrigen siebzehn Fahrten beauftragt. Das Erhebungsergebnis vom 04.12.2023 ließ keinen Hinweis darauf zu, dass Vzlt A.A. HKfz widerrechtlich verwendet hatte.16. Im Zuge der Vorbereitung der mündlichen Verhandlung wurde vom Vorsitzenden das, N.N. mit der Erhebung der im Einleitungsbeschluss angeführten übrigen siebzehn Fahrten beauftragt. Das Erhebungsergebnis vom 04.12.2023 ließ keinen Hinweis darauf zu, dass Vzlt A.A. HKfz widerrechtlich verwendet hatte.
17. Als Ergebnis des Beweisverfahrens der mündlichen Verhandlung am 05. Dezember
2023, bei der Vzlt A.A. als Beschuldigter ein umfassendes und reumütiges Geständnis in Bezug auf die ersten zwölf Anschuldigungspunkte des Einleitungsbeschlusses zeigte, die
Einvernahme der Zeugen Hptm F.F., StWm G.G. und ADirin E.E. durchgeführt und die im Akt aufliegenden Unterlagen durch Verlesung der Überschriften in das Verfahren eingebrachten wurden, ist für die Bundesdisziplinarbehörde, Senat N.N., der im Spruch angeführte Sachverhalt erwiesen., 17. Als Ergebnis des Beweisverfahrens der mündlichen Verhandlung am 05. Dezember, 2023, bei der Vzlt A.A. als Beschuldigter ein umfassendes und reumütiges Geständnis in Bezug auf die ersten zwölf Anschuldigungspunkte des Einleitungsbeschlusses zeigte, die, Einvernahme der Zeugen Hptm F.F., StWm G.G. und ADirin E.E. durchgeführt und die im Akt aufliegenden Unterlagen durch Verlesung der Überschriften in das Verfahren eingebrachten wurden, ist für die Bundesdisziplinarbehörde, Senat N.N., der im Spruch angeführte Sachverhalt erwiesen.
18. Vzlt A.A. bekannte sich zu Beginn der mündlichen Verhandlung vollinhaltlich zum
vorgeworfenen Verhalten des Einleitungsbeschlusses, zwölf Fahrten mit dem HKfz durchge-
führt, jedoch als Fahrten mit dem Privat-Kfz abgerechnet zu haben, schuldig. Er beteuerte
glaubhaft, dass es ihm sehr leidtue und ein derartiges inakzeptables Verhalten nicht wieder
vorkommen werde. Der Frau StWm G.G. treffe in keinster Weise ein vorwerfbares Verhalten,
er wäre für die Richtigkeit seiner Angaben in der Reiseabrechnung alleine verantwortlich und
habe die notwendige Sorgfalt vermissen lassen. Er hätte sogar 2 Chipkarten (eine N.N. und
eine als Mitglied des FA N.N.), verfüge aber nicht selbst über einen Computer, um die Daten in das ESS (Employee self service) eingeben zu können. Da er immer im Außendienst tätig und die Frau StWm sehr technologieaffin und allen Kaderangehörigen behilflich gewesen sei, hätte er dies auch in Anspruch genommen. Gelegentlich hätte er mit dem Smartphone Eingaben zur Rechnungslegung getätigt, aber irgendwann einmal wäre dies nicht mehr möglich gewesen und das BRZ (Bundesrechenzentrum) hätte auch keinen Lösungsansatz gehabt. In Zukunft werde er, wie im Zuge der mündlichen Verhandlung erörtert, darauf Bedacht nehmen, HKfz über das N.N. zu bestellen, die Fahrbefehle korrekt zu führen und diese Daten in das ESS zu übertragen. Anhand eines schriftlichen Taschenkalendereintrages wird er auch bei nicht sofortiger Eintragung der Reisedaten dafür Sorge tragen, dass das inakzeptable Geschehen nicht wieder vorkommt. Insbesondere wird er darauf achten, dass an Tagen einer gerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst (am 09.11.2022 und 10.11.2022 hatte er Sonderurlaub und führte mit einem HKfz eine Reise durch und stellte eine Fahrt mit Privat-Kfz in Abrechnung) Sorge tragen werde, dass es zu keinen ungerechtfertigten Ansprüchen komme. Der Disziplinarbeschuldigte machte auf den Senat einen geläuterten Eindruck und sei sich auch darüber im Klaren, dass er Passwörter von dienstlichen Zugangskarten grundsätzlich keinen dritten Personen mitteilen dürfe. Er sei auch bereit, den Übergenuss unverzüglich nach Feststellung durch die Dienstbehörde (N.N.) zurückzuzahlen und werde die Daten der in Rede stehenden Fahrten korrekt eingeben. Der F.F. attestierte dem Vzlt A.A. eine durchschnittliche dienstliche Leistung, er erfülle die an ihn gestellten Aufträge zu seiner Zufriedenheit. Er sei zwar erst seit April 2023 sein Einheitskommandant, er kenne ihn seit vielen Jahren, weil er im Oktober 2021 zum Verband ausgemustert ist und bereits davor als Unteroffizier im N.N. gedient hat. Das Betriebsklima der Einheit hätte nicht besonders gelitten, weil jedem Bediensteten klar sei, dass ein derartiges Verhalten disziplinäre Folgen habe. Die Zukunftsprognose sei eine positive, weil von ihm und dem Kaderpersonal die Bereitschaft bestehe, mit dem Vzlt A.A. weiterhin Dienst zu versehen. Nach Erläuterung der Kontrollmöglichkeiten bei Fahrten, Eingabe ins ESS und Überprüfung der Verwendung der Forterhaltungsgebühr meldete sich der Zeuge in den Einsatz ab. Die Zeugin Frau StWm G.G. blieb ohne Falschbezichtigungstendenzen ruhig und sachlich bei ihren Ausführungen der Niederschrift vom 24.07.2023. Sie erläuterte die Vorgangsweise bei Eingaben in das ESS, die sie für ca. 40 Bedienstete der Einheit durchführe. Sie sei vom Gehilfen des KUO, Kpl H.H. auf den Umstand der Verwendung eines HKfz (und der Abrechnung von Reisen durch Privat-Kfz) aufmerksam gemacht worden und hätte dies dem Kdt (Hptm F.F.) gemeldet. Der Senat stellte fest, dass die Vorgehensweise der Frau StWm vorbildlich war. Sie kenne die Zugangsdaten des Beschuldigten, habe aber zumeist die Eingaben in das ESS in seiner Anwesenheit gemacht und er legte auch fest, ob diese Fahrten mit HKfz oder privatem PKW durchgeführt wurden. Duplizierungen von Reisen mache sie selten, höchsten zu 20%. Es könne schon sein, dass bei der Eingabe Fehler passierten, die Anzahl der gefahrenen Kilometer wurde aber immer durch Vzlt A.A. festgelegt. Sie wäre von der Polizeiinspektion N.N. zur Sache als Zeugin befragt worden. Manchmal hätte der Beschuldigte auf seinen Kalender zurückgegriffen, wenn er sich nicht sicher gewesen sei, ob er mit HKfz oder Privat-Kfz gefahren sei. Zu Korrekturen in der Dateneingabe im ESS hätte sie keine Erinnerung. Die Zeugin Frau ADirin I.I. vom Reisemanagement des BMLV/N.N. (vormals HPA) Außenstelle N.N. schilderte die Vorgehensweise der Kontaktaufnahme und des E- Mailverkehrs mit Vzlt A.A. Nach Rücksprache mit dem Leiter, ADir J.J., wurde entschieden, dass der Disziplinarbeschuldigte die Korrektur der Eingaben der Reiserechnungen selbständig durchführen könne. Dies sei auch geschehen und derzeit würden die Reisen beim Genehmiger (wohl N.N.) liegen. Fehlereingabe würden schon vorkommen, aber eher selten. Nach Erläuterung der Stammportaldaten im ESS und der Kontrollmöglichkeiten für den Rechnungsleger war dem Senat und den Parteienvertretern klar, dass ein Organisationsverschulden, respektive Systemfehler (Anlagemaske für PVer, Dienstauftrag) auszuschließen sei., 18. Vzlt A.A. bekannte sich zu Beginn der mündlichen Verhandlung vollinhaltlich zum, vorgeworfenen Verhalten des Einleitungsbeschlusses, zwölf Fahrten mit dem HKfz durchge-, führt, jedoch als Fahrten mit dem Privat-Kfz abgerechnet zu haben, schuldig. Er beteuerte, glaubhaft, dass es ihm sehr leidtue und ein derartiges inakzeptables Verhalten nicht wieder, vorkommen werde. Der Frau StWm G.G. treffe in keinster Weise ein vorwerfbares Verhalten,, er wäre für die Richtigkeit seiner Angaben in der Reiseabrechnung alleine verantwortlich und, habe die notwendige Sorgfalt vermissen lassen. Er hätte sogar 2 Chipkarten (eine N.N. und, eine als Mitglied des FA N.N.), verfüge aber nicht selbst über einen Computer, um die Daten in das ESS (Employee self service) eingeben zu können. Da er immer im Außendienst tätig und die Frau StWm sehr technologieaffin und allen Kaderangehörigen behilflich gewesen sei, hätte er dies auch in Anspruch genommen. Gelegentlich hätte er mit dem Smartphone Eingaben zur Rechnungslegung getätigt, aber irgendwann einmal wäre dies nicht mehr möglich gewesen und das BRZ (Bundesrechenzentrum) hätte auch keinen Lösungsansatz gehabt. In Zukunft werde er, wie im Zuge der mündlichen Verhandlung erörtert, darauf Bedacht nehmen, HKfz über das N.N. zu bestellen, die Fahrbefehle korrekt zu führen und diese Daten in das ESS zu übertragen. Anhand eines schriftlichen Taschenkalendereintrages wird er auch bei nicht sofortiger Eintragung der Reisedaten dafür Sorge tragen, dass das inakzeptable Geschehen nicht wieder vorkommt. Insbesondere wird er darauf achten, dass an Tagen einer gerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst (am 09.11.2022 und 10.11.2022 hatte er Sonderurlaub und führte mit einem HKfz eine Reise durch und stellte eine Fahrt mit Privat-Kfz in Abrechnung) Sorge tragen werde, dass es zu keinen ungerechtfertigten Ansprüchen komme. Der Disziplinarbeschuldigte machte auf den Senat einen geläuterten Eindruck und sei sich auch darüber im Klaren, dass er Passwörter von dienstlichen Zugangskarten grundsätzlich keinen dritten Personen mitteilen dürfe. Er sei auch bereit, den Übergenuss unverzüglich nach Feststellung durch die Dienstbehörde (N.N.) zurückzuzahlen und werde die Daten der in Rede stehenden Fahrten korrekt eingeben. Der F.F. attestierte dem Vzlt A.A. eine durchschnittliche dienstliche Leistung, er erfülle die an ihn gestellten Aufträge zu seiner Zufriedenheit. Er sei zwar erst seit April 2023 sein Einheitskommandant, er kenne ihn seit vielen Jahren, weil er im Oktober 2021 zum Verband ausgemustert ist und bereits davor als Unteroffizier im N.N. gedient hat. Das Betriebsklima der Einheit hätte nicht besonders gelitten, weil jedem Bediensteten klar sei, dass ein derartiges Verhalten disziplinäre Folgen habe. Die Zukunftsprognose sei eine positive, weil von ihm und dem Kaderpersonal die Bereitschaft bestehe, mit dem Vzlt A.A. weiterhin Dienst zu versehen. Nach Erläuterung der Kontrollmöglichkeiten bei Fahrten, Eingabe ins ESS und Überprüfung der Verwendung der Forterhaltungsgebühr meldete sich der Zeuge in den Einsatz ab. Die Zeugin Frau StWm G.G. blieb ohne Falschbezichtigungstendenzen ruhig und sachlich bei ihren Ausführungen der Niederschrift vom 24.07.2023. Sie erläuterte die Vorgangsweise bei Eingaben in das ESS, die sie für ca. 40 Bedienstete der Einheit durchführe. Sie sei vom Gehilfen des KUO, Kpl H.H. auf den Umstand der Verwendung eines HKfz (und der Abrechnung von Reisen durch Privat-Kfz) aufmerksam gemacht worden und hätte dies dem Kdt (Hptm F.F.) gemeldet. Der Senat stellte fest, dass die Vorgehensweise der Frau StWm vorbildlich war. Sie kenne die Zugangsdaten des Beschuldigten, habe aber zumeist die Eingaben in das ESS in seiner Anwesenheit gemacht und er legte auch fest, ob diese Fahrten mit HKfz oder privatem PKW durchgeführt wurden. Duplizierungen von Reisen mache sie selten, höchsten zu 20%. Es könne schon sein, dass bei der Eingabe Fehler passierten, die Anzahl der gefahrenen Kilometer wurde aber immer durch Vzlt A.A. festgelegt. Sie wäre von der Polizeiinspektion N.N. zur Sache als Zeugin befragt worden. Manchmal hätte der Beschuldigte auf seinen Kalender zurückgegriffen, wenn er sich nicht sicher gewesen sei, ob er mit HKfz oder Privat-Kfz gefahren sei. Zu Korrekturen in der Dateneingabe im ESS hätte sie keine Erinnerung. Die Zeugin Frau ADirin römisch eins.I. vom Reisemanagement des BMLV/N.N. (vormals HPA) Außenstelle N.N. schilderte die Vorgehensweise der Kontaktaufnahme und des E- Mailverkehrs mit Vzlt A.A. Nach Rücksprache mit dem Leiter, ADir J.J., wurde entschieden, dass der Disziplinarbeschuldigte die Korrektur der Eingaben der Reiserechnungen selbständig durchführen könne. Dies sei auch geschehen und derzeit würden die Reisen beim Genehmiger (wohl N.N.) liegen. Fehlereingabe würden schon vorkommen, aber eher selten. Nach Erläuterung der Stammportaldaten im ESS und der Kontrollmöglichkeiten für den Rechnungsleger war dem Senat und den Parteienvertretern klar, dass ein Organisationsverschulden, respektive Systemfehler (Anlagemaske für PVer, Dienstauftrag) auszuschließen sei.
19. Am Ende des Beweisverfahrens fragte der Senatsvorsitzende die Parteien, ob es noch
weitere Fragen oder Anträge gebe, dies verneinten die Parteien, folglich das Beweisverfahren nach Verlesung der Überschriften der Beilagen zur Disziplinaranzeige und der Beweise im Akt um 1135 Uhr geschlossen wurde., 19. Am Ende des Beweisverfahrens fragte der Senatsvorsitzende die Parteien, ob es noch, weitere Fragen oder Anträge gebe, dies verneinten die Parteien, folglich das Beweisverfahren nach Verlesung der Überschriften der Beilagen zur Disziplinaranzeige und der Beweise im Akt um 1135 Uhr geschlossen wurde.
20. In den Schlussworten führte der Herr Disziplinaranwalt beim BMLV (DiszAnw) aus, dass
der Disziplinarbeschuldigte durch seine Tathandlungen vorsätzlich gegen seine Treuepflicht
verstoßen habe. Er sei in die Verhandlung eingetreten mit der Überzeugung, dass der Herr Vzlt einen Tatplan in die Wirklichkeit umgesetzt hätte. Diese Annahme hätte sich ob der reumütigen Verantwortungsübernahme durch den Beschuldigten in den zwölf Fällen nicht bestätigt. Er sei jedoch aufgrund des Beweisverfahrens der Ansicht, dass der Herr Vzlt mit bedingtem Vorsatz gehandelt habe, weil ein mit den rechtlichen Werten verbundener Mensch im Zweifel in den Kalender geblickt hätte und der maßgerechte Mensch von der gezeigten Vorgehensweise Abstand genommen hätte. Ein Vorgesetzter müsse darauf vertrauen können, dass der Bedienstete seine Reisespesen korrekt abrechnet. Er subsumierte äußerst überzeugend den Sachverhalt unter die Norm und führte schließlich bei der Strafbemessung aus, dass von der Verletzung der Treuepflicht ausgehend die Schwere der Pflichtverletzung als hoch anzusehen und danach die Strafe zu bemessen sei. Die Unbescholtenheit und Einsicht des Beschuldigten, die reumütige Verantwortungsübernahme wären ebenso wie die Bereitschaft zur Schadensgutmachung als Milderungsgrund ins Treffen zu führen. Als Erschwerungsgrund wären die mehrfachen (zwölf) gleichgelagerten Pflichtverletzungen und die negative Vorbildwirkung zu werten. Wenn auch die spezialpräventiven Aspekte in den Hintergrund treten würden, so wäre doch aus Gründen der Generalprävention eine strenge Bestrafung geboten, weil Malversationen bei Reisepesen nicht hingenommen werden können. Abschließend forderte er eine Geldstrafe in der Höhe von 120% der Bemessungsgrundlage als schuld- und tatangemessene Bestrafung, somit € 4.165,68. Hinsichtlich der weiteren Anschuldigungspunkte 13 bis 29 beantrage er einen Freispruch., 20. In den Schlussworten führte der Herr Disziplinaranwalt beim BMLV (DiszAnw) aus, dass, der Disziplinarbeschuldigte durch seine Tathandlungen vorsätzlich gegen seine Treuepflicht, verstoßen habe. Er sei in die Verhandlung eingetreten mit der Überzeugung, dass der Herr Vzlt einen Tatplan in die Wirklichkeit umgesetzt hätte. Diese Annahme hätte sich ob der reumütigen Verantwortungsübernahme durch den Beschuldigten in den zwölf Fällen nicht bestätigt. Er sei jedoch aufgrund des Beweisverfahrens der Ansicht, dass der Herr Vzlt mit bedingtem Vorsatz gehandelt habe, weil ein mit den rechtlichen Werten verbundener Mensch im Zweifel in den Kalender geblickt hätte und der maßgerechte Mensch von der gezeigten Vorgehensweise Abstand genommen hätte. Ein Vorgesetzter müsse darauf vertrauen können, dass der Bedienstete seine Reisespesen korrekt abrechnet. Er subsumierte äußerst überzeugend den Sachverhalt unter die Norm und führte schließlich bei der Strafbemessung aus, dass von der Verletzung der Treuepflicht ausgehend die Schwere der Pflichtverletzung als hoch anzusehen und danach die Strafe zu bemessen sei. Die Unbescholtenheit und Einsicht des Beschuldigten, die reumütige Verantwortungsübernahme wären ebenso wie die Bereitschaft zur Schadensgutmachung als Milderungsgrund ins Treffen zu führen. Als Erschwerungsgrund wären die mehrfachen (zwölf) gleichgelagerten Pflichtverletzungen und die negative Vorbildwirkung zu werten. Wenn auch die spezialpräventiven Aspekte in den Hintergrund treten würden, so wäre doch aus Gründen der Generalprävention eine strenge Bestrafung geboten, weil Malversationen bei Reisepesen nicht hingenommen werden können. Abschließend forderte er eine Geldstrafe in der Höhe von 120% der Bemessungsgrundlage als schuld- und tatangemessene Bestrafung, somit € 4.165,68. Hinsichtlich der weiteren Anschuldigungspunkte 13 bis 29 beantrage er einen Freispruch.
21. Die Frau Verteidigerin führte eingangs aus, dass sie mit der Beurteilung des subjektiven
Tatbestandes durch den Herrn DiszAnw beim BMLV nicht im Einklang stehe. Ihr Mandant hätte für die Taten die volle Verantwortung übernommen und betont, dass er es an der notwendigen Sorgfalt vermissen habe lassen und einfach nicht geschaut hätte, was er abrechnet. Ihm liege daher Fahrlässigkeit und nicht Vorsatz zur Last. Er hätte seinen Dienst seit Antritt im Jahre 1987 immer sorgfältig ausgeübt und hätte sich bis dato nichts zuschulden kommen lassen. Da er zur Wahrheitsfindung durch reumütige Verantwortungsübernahme beigetragen habe, bisher einen ordentlichen Lebenswandel gezeigt hätte, in disziplinärer Hinsicht als unbescholten zu gelten habe und seine Schuld nicht schwer wiege, beantrage sie – nicht zuletzt, weil ihr Mandant aufgrund der Dienstenthebung monetäre Einbußen erlitten hätte und keine general- oder spezial-präventiven Gründe dagegen sprächen - eine Geldbuße als tat- und schuldangemessene Strafe für den Vzlt A.A.. In einem wäre die Dienstenthebung aufzuheben und die Bezüge wären nachzuzahlen., 21. Die Frau Verteidigerin führte eingangs aus, dass sie mit der Beurteilung des subjektiven, Tatbestandes durch den Herrn DiszAnw beim BMLV nicht im Einklang stehe. Ihr Mandant hätte für die Taten die volle Verantwortung übernommen und betont, dass er es an der notwendigen Sorgfalt vermissen habe lassen und einfach nicht geschaut hätte, was er abrechnet. Ihm liege daher Fahrlässigkeit und nicht Vorsatz zur Last. Er hätte seinen Dienst seit Antritt im Jahre 1987 immer sorgfältig ausgeübt und hätte sich bis dato nichts zuschulden kommen lassen. Da er zur Wahrheitsfindung durch reumütige Verantwortungsübernahme beigetragen habe, bisher einen ordentlichen Lebenswandel gezeigt hätte, in disziplinärer Hinsicht als unbescholten zu gelten habe und seine Schuld nicht schwer wiege, beantrage sie – nicht zuletzt, weil ihr Mandant aufgrund der Dienstenthebung monetäre Einbußen erlitten hätte und keine general- oder spezial-präventiven Gründe dagegen sprächen - eine Geldbuße als tat- und schuldangemessene Strafe für den Vzlt A.A.. In einem wäre die Dienstenthebung aufzuheben und die Bezüge wären nachzuzahlen.
22. Der Disziplinarbeschuldigte schloss sich im Schlusswort den eloquent vorgetragenen Aus-
führungen seiner Verteidigerin vollinhaltlich an und bat um eine milde Bestrafung., 22. Der Disziplinarbeschuldigte schloss sich im Schlusswort den eloquent vorgetragenen Aus-, führungen seiner Verteidigerin vollinhaltlich an und bat um eine milde Bestrafung.
23. Der Senatsvorsitzende befragt am Ende der mündlichen Verhandlung die Parteien, ob die
Aufnahme des Schallträgers wiedergegeben werden soll. Auf das Abspielen der Aufzeichnung und die Verlesung der Verhandlungsschrift wird von den Parteien verzichtet. Die Verteidigung erhält ein zweiseitiges Verhandlungsprotokoll mit der Zustellung des Disziplinarerkenntnisses zugesandt., 23. Der Senatsvorsitzende befragt am Ende der mündlichen Verhandlung die Parteien, ob die, Aufnahme des Schallträgers wiedergegeben werden soll. Auf das Abspielen der Aufzeichnung und die Verlesung der Verhandlungsschrift wird von den Parteien verzichtet. Die Verteidigung erhält ein zweiseitiges Verhandlungsprotokoll mit der Zustellung des Disziplinarerkenntnisses zugesandt.
24. Der Senatsvorsitzende unterbricht die mündliche Verhandlung um 1145 Uhr und zieht
sich zur Beratung bis 1210 Uhr zurück., 24. Der Senatsvorsitzende unterbricht die mündliche Verhandlung um 1145 Uhr und zieht, sich zur Beratung bis 1210 Uhr zurück.
Der Disziplinarsenat hat erwogen:
Rechtliche Grundlagen in Bezug auf die Dienstpflichtverletzungen:
25. § 43 Abs. 1 BDG 1979 (Allgemeine Dienstpflichten; Treuepflicht): 25. Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 (Allgemeine Dienstpflichten; Treuepflicht):
„Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.“
§ 10 Abs 6 Reisegebührenvorschrift 1955 (RGV):Paragraph 10, Absatz 6, Reisegebührenvorschrift 1955 (RGV):
Bei Benützung eines dem Beamten unentgeltlich zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeuges gebührt keine Reisekostenvergütung.
§ 37 RGV 1955: Paragraph 37, RGV 1955:
Der Rechnungsleger ist für die Richtigkeit seiner Angaben in der Reiserechnung verantwortlich.
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Heeresdisziplinargesetzes 2014 (HDG 2014) lauten (Auszug):
Pflichtverletzungen § 2 (1) Soldaten sind disziplinär zur Verantwortung zu ziehen wegen
1. Verletzung der ihnen im Präsenzstand auferlegten Pflichten oder ... Strafbemessung
§ 6 (1) Das Maß für die Höhe einer Disziplinarstrafe ist die Schwere der Pflichtverletzung. Dabei ist unter Bedachtnahme auf frühere Pflichtverletzungen, die in einem Führungsblatt festgehalten sind, darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken. Darüber hinaus sind zu berücksichtigen Pflichtverletzungen Paragraph 2, (1) Soldaten sind disziplinär zur Verantwortung zu ziehen wegen, 1. Verletzung der ihnen im Präsenzstand auferlegten Pflichten oder ... Strafbemessung, Paragraph 6, (1) Das Maß für die Höhe einer Disziplinarstrafe ist die Schwere der Pflichtverletzung. Dabei ist unter Bedachtnahme auf frühere Pflichtverletzungen, die in einem Führungsblatt festgehalten sind, darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken. Darüber hinaus sind zu berücksichtigen
2. die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten. Disziplinarstrafen für Soldaten, die nicht den Grundwehrdienst leisten
Arten der Strafen § 51 (1) Disziplinarstrafen für Soldaten, die weder den Grundwehrdienst noch im Anschluss an diesen den Aufschubpräsenzdienst leisten, sind2. die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten. Disziplinarstrafen für Soldaten, die nicht den Grundwehrdienst leisten, Arten der Strafen Paragraph 51, (1) Disziplinarstrafen für Soldaten, die weder den Grundwehrdienst noch im Anschluss an diesen den Aufschubpräsenzdienst leisten, sind
1. der Verweis,
2. die Geldbuße,
3. die Geldstrafe und
4.a) bei Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnisses angehören, die Entlassung und
b) bei anderen Soldaten die Unfähigkeit zur Beförderung und die Degradierung.
Disziplinarerkenntnis § 74 (2) Der Spruch des Disziplinarerkenntnisses hat zu b) bei anderen Soldaten die Unfähigkeit zur Beförderung und die Degradierung., Disziplinarerkenntnis Paragraph 74, (2) Der Spruch des Disziplinarerkenntnisses hat zu
enthalten
1. zu jeder im Einleitungsbeschluss enthaltenen Anschuldigung einen Freispruch oder enthalten, 1. zu jeder im Einleitungsbeschluss enthaltenen Anschuldigung einen Freispruch oder
Schuldspruch,
2. im Falle eines Schuldspruches Schuldspruch, , 2. im Falle eines Schuldspruches
a) die als erwiesen angenommenen Taten,
b) die durch die Taten verletzten Pflichten,
c) die verhängte Strafe oder einen Schuldspruch ohne Strafe,
d) die Einstimmigkeit, wenn diese eine Voraussetzung für die Verhängung der bildet, b) die durch die Taten verletzten Pflichten, , c) die verhängte Strafe oder einen Schuldspruch ohne Strafe,, d) die Einstimmigkeit, wenn diese eine Voraussetzung für die Verhängung der bildet,
Disziplinarstrafe und
e) den allfälligen Kostenbeitrag, Disziplinarstrafe und, e) den allfälligen Kostenbeitrag,
3. den allfälligen Ausschluss der Veröffentlichung und, 3. den allfälligen Ausschluss der Veröffentlichung und
4. die angewendeten gesetzlichen Bestimmungen., 4. die angewendeten gesetzlichen Bestimmungen.
Zur rechtlichen Würdigung:, Zur rechtlichen Würdigung:
Beweiswürdigung (Feststellungen):
26. Die Feststellungen zur Person ergeben sich aus dem Disziplinarakt und der glaubhaften
Aussage des Disziplinarbeschuldigten. Die Feststellungen zur Sache ergeben sich aus der Disziplinaranzeige, der Rechtfertigung vom 18.07.2023 des Disziplinarbeschuldigten, seiner und die Angaben der Zeugen sowie der im Akt aufliegenden Unterlagen., 26. Die Feststellungen zur Person ergeben sich aus dem Disziplinarakt und der glaubhaften, Aussage des Disziplinarbeschuldigten. Die Feststellungen zur Sache ergeben sich aus der Disziplinaranzeige, der Rechtfertigung vom 18.07.2023 des Disziplinarbeschuldigten, seiner und die Angaben der Zeugen sowie der im Akt aufliegenden Unterlagen.
Rechtliche Beurteilung:, Rechtliche Beurteilung:
Zum Freispruch in den Anschuldigungspunkten 13 bis 29 des Einleitungsbeschlusses:
27. Die E-Maileingabe des Disziplinarbeschuldigten vom 19. Juni 2023 hat aufgrund seiner
Selbstanzeige zum Einleitungsbeschluss vom 26. Juli 2023 geführt. Das Beweisverfahren hat
aber zum Ergebnis geführt, dass ihm kein schuldhaftes Verhalten in diesen Punkten zur Last
liegt. Dies deshalb, weil sich nicht zuletzt aufgrund einer FTM-Abfrage kein Hinweis ergeben
hat, dass er die Dienstreisen mit einem HKfz durchgeführt hat. Es ist daher davon auszugehen, dass er mit dem privaten PKW diese Reisen gemacht hat. Er hat lediglich beim BMLV (N.N., vormals HPA-Reisemanagement) angefragt, wie er die weiteren Reisen abändern könne, weil zu diesem Zeitpunkt nicht auszuschließen war, dass er weitere Fehleingaben getätigt hatte. Mit anderen Worten, er war sich nicht mehr sicher, ob ihm Reisespesen für diese Fahrten zustehen. Sie stehen/standen ihm zu, ein pflichtwidriges Verhalten ist nicht gegeben. Dem Antrag des Herrn Disziplinaranwaltes entsprechend, war er von den Anschuldigungen freizusprechen., 27. Die E-Maileingabe des Disziplinarbeschuldigten vom 19. Juni 2023 hat aufgrund seiner, Selbstanzeige zum Einleitungsbeschluss vom 26. Juli 2023 geführt. Das Beweisverfahren hat, aber zum Ergebnis geführt, dass ihm kein schuldhaftes Verhalten in diesen Punkten zur Last, liegt. Dies deshalb, weil sich nicht zuletzt aufgrund einer FTM-Abfrage kein Hinweis ergeben, hat, dass er die Dienstreisen mit einem HKfz durchgeführt hat. Es ist daher davon auszugehen, dass er mit dem privaten PKW diese Reisen gemacht hat. Er hat lediglich beim BMLV (N.N., vormals HPA-Reisemanagement) angefragt, wie er die weiteren Reisen abändern könne, weil zu diesem Zeitpunkt nicht auszuschließen war, dass er weitere Fehleingaben getätigt hatte. Mit anderen Worten, er war sich nicht mehr sicher, ob ihm Reisespesen für diese Fahrten zustehen. Sie stehen/standen ihm zu, ein pflichtwidriges Verhalten ist nicht gegeben. Dem Antrag des Herrn Disziplinaranwaltes entsprechend, war er von den Anschuldigungen freizusprechen.
Zum Schuldspruch in den Anschuldigungspunkten 1 bis 12 des Einleitungsbeschlusses:, Zum Schuldspruch in den Anschuldigungspunkten 1 bis 12 des Einleitungsbeschlusses:
28. Das Disziplinarrecht erfüllt eine Ordnungsfunktion. Es soll einer durch ein Dienstvergehen verursachten Störung des beamtenrechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses mit dem Ziel begegnen, die Sauberkeit und die Leistungsfähigkeit des österreichischen Beamtentums zu erhalten und sein Ansehen zu wahren. (VwGH 14. 1. 1980 SlgNF 10.007 A)., 28. Das Disziplinarrecht erfüllt eine Ordnungsfunktion. Es soll einer durch ein Dienstvergehen verursachten Störung des beamtenrechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses mit dem Ziel begegnen, die Sauberkeit und die Leistungsfähigkeit des österreichischen Beamtentums zu erhalten und sein Ansehen zu wahren. (VwGH 14. 1. 1980 SlgNF 10.007 A).
29. Aufgrund des Beweisverfahrens und der umfassend und reumütigen Verantwortung des
Disziplinarbeschuldigten steht fest, dass er die im Spruch angeführten Pflichtverletzungen in
objektiver Hinsicht begangen hat. § 37 RGV 1955 normiert, dass jeder Rechnungsleger für die Richtigkeit seiner Angaben selbst verantwortlich ist. Der § 10 Abs 6 RGV 1955 regelt, dass bei unentgeltlicher zur Verfügungstellung eines Heeres-Kfz keine Reisekostenvergütung gebührt., 29. Aufgrund des Beweisverfahrens und der umfassend und reumütigen Verantwortung des, Disziplinarbeschuldigten steht fest, dass er die im Spruch angeführten Pflichtverletzungen in, objektiver Hinsicht begangen hat. Paragraph 37, RGV 1955 normiert, dass jeder Rechnungsleger für die Richtigkeit seiner Angaben selbst verantwortlich ist. Der Paragraph 10, Absatz 6, RGV 1955 regelt, dass bei unentgeltlicher zur Verfügungstellung eines Heeres-Kfz keine Reisekostenvergütung gebührt.
Zum Grad des Verschuldens:, Zum Grad des Verschuldens:
30. Der Disziplinarbeschuldigte hat in allen Spruchpunkten zumindest fahrlässig gegen seine
Dienstpflichten verstoßen, weil er die notwendige Sorgfalt bei der Rechnungslegung vermissen hat lassen und deshalb die unrichtigen Angaben über die Verwendung des Kraftfahrzeuges zu verantworten hat. Ein maßgerechter Mensch überprüft seine Abrechnung auf Richtigkeit., 30. Der Disziplinarbeschuldigte hat in allen Spruchpunkten zumindest fahrlässig gegen seine, Dienstpflichten verstoßen, weil er die notwendige Sorgfalt bei der Rechnungslegung vermissen hat lassen und deshalb die unrichtigen Angaben über die Verwendung des Kraftfahrzeuges zu verantworten hat. Ein maßgerechter Mensch überprüft seine Abrechnung auf Richtigkeit.
Zur Strafbemessung:, Zur Strafbemessung:
31. Die Strafe war vom erkennenden Senat im Sinne der nachstehenden Erwägungen gemäß
§ 6 HDG 2014 nach Maßgabe der im Strafgesetzbuch festgelegten Gründe zu bemessen (§§32-35 StGB). Nach gewissenhafter Abwägung aller für bzw. wider den Beschuldigten sprechenden Umstände gelangte der erkennende Senat in der Frage der zu verhängenden Strafart und der Strafhöhe angesichts der im Folgenden darzulegenden Überlegungen zu dem Ergebnis, der im Spruch angeführt ist. Grundlage für die Strafbemessung war die im Beweisverfahren zweifelsfrei erwiesene Schuld des Disziplinarbeschuldigten Vzlt A.A. durch fahrlässige Tatbegehungen. Seine Dispositions- und Diskretionsfähigkeit stehen für den Senat außer Zweifel. Ein rechtmäßiges Alternativverhalte, nämlich bei der Rechnungslegung die angebrachte Sorgfalt walten zu lassen, war ihm zweifelsfrei zumutbar. Die objektive Schwere der Pflichtverletzung ist im mittleren Bereich einzustufen. Dies deshalb, weil ihm zumindest fahrlässiges Verhalten zur Last liegt und der Schutzzweck der Norm, der Treuepflicht, ein hoher Stellenwert zukommt. Er darf also während der Dienstausübung keine strafbaren Handlungen begehen (VwGH 4.9.1990, 88/09/0013) und muss die ihm übertragenen Aufgaben ordentlich erledigen (treu und gewissenhaft, engagiert). Dazu gehört es selbstredend auch, dass er die geltende Rechtsordnung und insbesondere die für seinen Arbeitsplatz maßgeblichen Bestimmungen und Vollzugsvorschriften strikt beachtet. Als Personalvertreter verfügt er über (besondere) Kenntnisse im Dienst- und Besoldungsrecht, da diese Themen Gegenstand von Schulungen sind. Grundsätzlich wäre daher von einer Geldstrafe von 30% bis 150% der Bemessungsgrundlage auszugehen gewesen. Spezialpräventive Gründe, um ihn vor weiteren (gleichgelagerten) Dienstpflichtverletzungen abzuhalten, treten zwar nach der Beurteilung des Senates aufgrund seiner Verantwortung in den Hintergrund, sind aber nicht ganz außer Acht zu lassen. Aus Gründen der Generalprävention ist eine strenge Bestrafung geboten, da allen Soldaten vor Augen zu führen ist, dass ein derartiges Verhalten vom Dienstgeber weder akzeptiert und schon gar nicht geduldet wird. Als Erschwerungsgründe waren die mehrfachen (12) einschlägigen Dienstpflichtverletzungen und die negative Vorbildwirkung als Vorgesetzter und insbesondere als Personalvertreter zu werten, die eine Bestrafung bis zum oberen Rand des Strafrahmens gerechtfertigt hätten. Dem stehen die Milderungsgründe entgegen. Der Disziplinarbeschuldigte ist in disziplinärer Hinsicht unbescholten und er führte bisher einen ordentlichen Lebenswandel. Die Frau Verteidigerin hat daher zurecht moniert, dass er seit 36 Dienstjahren treue Dienste geleistet hat. Ein reumütiges Tatgeständnis hat er für den Senat und dem Herrn Disziplinaranwalt glaubhaft abgelegt und hat durch seine Aussage zur Wahrheitsfindung maßgeblich beigetragen. Auch dass er sich um die Gutmachung des verursachten Schadens ernstlich bemüht hat und weiter bereit ist, die zu Unrecht empfangenen Leistungen (Übergenuss) zurückzuzahlen, stehen positiv zu Buche. Er hat sich vom schädigenden Verhalten distanziert und die Zukunftsprognose ist ob der Aussage des Einheitskommandanten positiv. Er wird in die Gemeinschaft der Kameraden zurückkehren und beweisen, dass er ein sorgfältiger Unteroffizier ist. Nicht zuletzt war sein Auftreten vor dem Senat derart, dass man ihm die Beteuerung glaubt, in Zukunft eine tadellose Pflichterfüllung zu zeigen. Nach Ansicht des Senates überwiegen die Milderungsgründe, aber nicht so erheblich, dass die untere Grenze des festgesetzten Strafrahmens unterschritten werden könnte. Die ausgesprochene Geldstrafe in der Höhe von ca. 72 Prozent der Bemessungsgrundlage nach § 52 Abs. 3 HDG 2014 wurde vom Senat daher als tat- und schuldangemessen festgelegt, nicht zuletzt deshalb, weil die Generalprävention eine mildere Bestrafung nicht zuließ, dies wäre ein falsches Signal an die Berufssoldaten. Der Senat ist daher der Ansicht, dass der Forderung der Frau Verteidigerin um eine Geldbuße und Nachzahlung der gekürzten Bezüge nicht zu folgen war. Monetäre Einbußen wegen der Sicherungsmaßnahme können mangels Deckung im Gesetz nicht als mildernd herangezogen werden. Die Bemessungsgrundlage von € 3.471,40 errechnet sich aus dem Grundbezug (€ 3.258,60), der Funktionszulage (€ 147,20) und der Truppendienstzulage (€ 65,60) im Monat Dezember 2023 des Disziplinarbeschuldigten (ohne allfällige Nebengebühren) und wenn er nicht die Bezüge ob der Dienstenthebung auf zwei Drittel gekürzt hätte (siehe § 52 Abs. 2 letzter Satz HDG 2014). Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Disziplinarbeschuldigten erforderte keinen Ausspruch über die Ratenzahlung. Der Kostenbeitrag ergibt sich aus § 38 Abs 1 HDG 2014. Die Beendigung der Sicherungsmaßnahme ergibt sich aus § 40 Abs 6 HDG 2014., 31. Die Strafe war vom erkennenden Senat im Sinne der nachstehenden Erwägungen gemäß, Paragraph 6, HDG 2014 nach Maßgabe der im Strafgesetzbuch festgelegten Gründe zu bemessen (§§32-35 StGB). Nach gewissenhafter Abwägung aller für bzw. wider den Beschuldigten sprechenden Umstände gelangte der erkennende Senat in der Frage der zu verhängenden Strafart und der Strafhöhe angesichts der im Folgenden darzulegenden Überlegungen zu dem Ergebnis, der im Spruch angeführt ist. Grundlage für die Strafbemessung war die im Beweisverfahren zweifelsfrei erwiesene Schuld des Disziplinarbeschuldigten Vzlt A.A. durch fahrlässige Tatbegehungen. Seine Dispositions- und Diskretionsfähigkeit stehen für den Senat außer Zweifel. Ein rechtmäßiges Alternativverhalte, nämlich bei der Rechnungslegung die angebrachte Sorgfalt walten zu lassen, war ihm zweifelsfrei zumutbar. Die objektive Schwere der Pflichtverletzung ist im mittleren Bereich einzustufen. Dies deshalb, weil ihm zumindest fahrlässiges Verhalten zur Last liegt und der Schutzzweck der Norm, der Treuepflicht, ein hoher Stellenwert zukommt. Er darf also während der Dienstausübung keine strafbaren Handlungen begehen (VwGH 4.9.1990, 88/09/0013) und muss die ihm übertragenen Aufgaben ordentlich erledigen (treu und gewissenhaft, engagiert). Dazu gehört es selbstredend auch, dass er die geltende Rechtsordnung und insbesondere die für seinen Arbeitsplatz maßgeblichen Bestimmungen und Vollzugsvorschriften strikt beachtet. Als Personalvertreter verfügt er über (besondere) Kenntnisse im Dienst- und Besoldungsrecht, da diese Themen Gegenstand von Schulungen sind. Grundsätzlich wäre daher von einer Geldstrafe von 30% bis 150% der Bemessungsgrundlage auszugehen gewesen. Spezialpräventive Gründe, um ihn vor weiteren (gleichgelagerten) Dienstpflichtverletzungen abzuhalten, treten zwar nach der Beurteilung des Senates aufgrund seiner Verantwortung in den Hintergrund, sind aber nicht ganz außer Acht zu lassen. Aus Gründen der Generalprävention ist eine strenge Bestrafung geboten, da allen Soldaten vor Augen zu führen ist, dass ein derartiges Verhalten vom Dienstgeber weder akzeptiert und schon gar nicht geduldet wird. Als Erschwerungsgründe waren die mehrfachen (12) einschlägigen Dienstpflichtverletzungen und die negative Vorbildwirkung als Vorgesetzter und insbesondere als Personalvertreter zu werten, die eine Bestrafung bis zum oberen Rand des Strafrahmens gerechtfertigt hätten. Dem stehen die Milderungsgründe entgegen. Der Disziplinarbeschuldigte ist in disziplinärer Hinsicht unbescholten und er führte bisher einen ordentlichen Lebenswandel. Die Frau Verteidigerin hat daher zurecht moniert, dass er seit 36 Dienstjahren treue Dienste geleistet hat. Ein reumütiges Tatgeständnis hat er für den Senat und dem Herrn Disziplinaranwalt glaubhaft abgelegt und hat durch seine Aussage zur Wahrheitsfindung maßgeblich beigetragen. Auch dass er sich um die Gutmachung des verursachten Schadens ernstlich bemüht hat und weiter bereit ist, die zu Unrecht empfangenen Leistungen (Übergenuss) zurückzuzahlen, stehen positiv zu Buche. Er hat sich vom schädigenden Verhalten distanziert und die Zukunftsprognose ist ob der Aussage des Einheitskommandanten positiv. Er wird in die Gemeinschaft der Kameraden zurückkehren und beweisen, dass er ein sorgfältiger Unteroffizier ist. Nicht zuletzt war sein Auftreten vor dem Senat derart, dass man ihm die Beteuerung glaubt, in Zukunft eine tadellose Pflichterfüllung zu zeigen. Nach Ansicht des Senates überwiegen die Milderungsgründe, aber nicht so erheblich, dass die untere Grenze des festgesetzten Strafrahmens unterschritten werden könnte. Die ausgesprochene Geldstrafe in der Höhe von ca. 72 Prozent der Bemessungsgrundlage nach Paragraph 52, Absatz 3, HDG 2014 wurde vom Senat daher als tat- und schuldangemessen festgelegt, nicht zuletzt deshalb, weil die Generalprävention eine mildere Bestrafung nicht zuließ, dies wäre ein falsches Signal an die Berufssoldaten. Der Senat ist daher der Ansicht, dass der Forderung der Frau Verteidigerin um eine Geldbuße und Nachzahlung der gekürzten Bezüge nicht zu folgen war. Monetäre Einbußen wegen der Sicherungsmaßnahme können mangels Deckung im Gesetz nicht als mildernd herangezogen werden. Die Bemessungsgrundlage von € 3.471,40 errechnet sich aus dem Grundbezug (€ 3.258,60), der Funktionszulage (€ 147,20) und der Truppendienstzulage (€ 65,60) im Monat Dezember 2023 des Disziplinarbeschuldigten (ohne allfällige Nebengebühren) und wenn er nicht die Bezüge ob der Dienstenthebung auf zwei Drittel gekürzt hätte (siehe Paragraph 52, Absatz 2, letzter Satz HDG 2014). Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Disziplinarbeschuldigten erforderte keinen Ausspruch über die Ratenzahlung. Der Kostenbeitrag ergibt sich aus Paragraph 38, Absatz eins, HDG 2014. Die Beendigung der Sicherungsmaßnahme ergibt sich aus Paragraph 40, Absatz 6, HDG 2014.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2024