Norm
BDG 1979 §43 Abs1Schlagworte
Namens-, Kennzeichen-, Gewerberegisterabfragen ohne dienstliche Notwendigkeit und ohne entsprechende DokumentationText
Die Bundesdisziplinarbehörde hat am 18.04.2024 durch Ministerialrätin Drin Ingrid SPERL als Senatsvorsitzende sowie Obstlt Hannes FAUSTMANN und CIin Katharina WALCH als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates nach der am 18.04.2024 in Anwesenheit des Beamten, geb. N.N., des Verteidigers, des Disziplinaranwaltes und der Schriftführerin durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
Der Beamte ist schuldig, er hat
während der Ausübung seines Dienstes wider die Vorschriften über die verpflichtende Angabe eines Grundes im Bezugsfeld der Abfragemaske und ohne entsprechende Dokumentation
er hat damit eine Dienstpflichtverletzung gemäß §§ 43 Abs. 1 und 44 Abs. 1 BDG 1979 i. V. m. den zum Zeitpunkt der Dienstpflichtverletzung gültigen Dienstanweisungen Punkt II.3 „Dokumentation“ der Dienstanweisung „Allgemeine Polizeidienstrichtlinie“ vom 19.05.2014, GZ: P4/113730/1/2014 i. V. m. Punkt III.1. „Aufgaben und Verantwortung des Anfragenden“ der DA „Anfragen - EKIS, IAP und sonstige zentrale Evidenzen“ sowie Pkt. IV. „Unmittelbare Abfragen am BAKS-Gerät“ der Dienstanweisung „Anfrage – EKIS, IAP und sonstige Evidenzen“ vom 21.05.2013, GZ: P4/88155/2/2013 i. V. m. § 91 BDG 1979 begangen,er hat damit eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraphen 43, Absatz eins und 44 Absatz eins, BDG 1979 i. römisch fünf. m. den zum Zeitpunkt der Dienstpflichtverletzung gültigen Dienstanweisungen Punkt römisch zwei.3 „Dokumentation“ der Dienstanweisung „Allgemeine Polizeidienstrichtlinie“ vom 19.05.2014, GZ: P4/113730/1/2014 i. römisch fünf. m. Punkt römisch drei.1. „Aufgaben und Verantwortung des Anfragenden“ der DA „Anfragen - EKIS, IAP und sonstige zentrale Evidenzen“ sowie Pkt. römisch vier. „Unmittelbare Abfragen am BAKS-Gerät“ der Dienstanweisung „Anfrage – EKIS, IAP und sonstige Evidenzen“ vom 21.05.2013, GZ: P4/88155/2/2013 i. römisch fünf. m. Paragraph 91, BDG 1979 begangen,
er hat damit eine Dienstpflichtverletzung gemäß §§ 43 Abs. 1 und 2 BDG 1979 i. V. m. den zum Zeitpunkt der Dienstpflichtverletzung gültigen Dienstanweisungen Allgemeine Polizeidienstrichtlinie“ vom 19.05.2014, GZ: P4/113730/1/2014, Pkt. II.3. „Dokumentation“ i. V. m. Pkt. 2 „Grundrecht auf Datenschutz“, Pkt. 6 „Grundsätze der Verarbeitung personenbezogener Daten“, Pkt. 7 „Rechtmäßigkeit der Verarbeitung“ des „Datenschutz-Datenschutzerlass 2018–Durchführungsbestimmungen“ vom 18.06.2018, GZ: PAD/18/1068913, i. V. m. Pkt. 2 „Zulässigkeit der Verarbeitung“ (Auftragsprinzip) der Dienstanweisung „Datensicherheitsvorschrift der LPD N.N.“ vom 15.01.2020, GZ: PAD/20/53012/2/A, i. V. m. Pkt. III.1. „Aufgaben und Verantwortung des Abfragenden“ und Pkt. IV. der Dienstanweisung „Unmittelbare Abfragen am BAKS-Gerät“ „Anfrage – EKIS, IAP und sonstige Evidenzen“ vom 21.05.2013, GZ: P4/88155/2/2013 i. V. m. § 91 BDG 1979 begangen,er hat damit eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraphen 43, Absatz eins und 2 BDG 1979 i. römisch fünf. m. den zum Zeitpunkt der Dienstpflichtverletzung gültigen Dienstanweisungen Allgemeine Polizeidienstrichtlinie“ vom 19.05.2014, GZ: P4/113730/1/2014, Pkt. römisch zwei.3. „Dokumentation“ i. römisch fünf. m. Pkt. 2 „Grundrecht auf Datenschutz“, Pkt. 6 „Grundsätze der Verarbeitung personenbezogener Daten“, Pkt. 7 „Rechtmäßigkeit der Verarbeitung“ des „Datenschutz-Datenschutzerlass 2018–Durchführungsbestimmungen“ vom 18.06.2018, GZ: PAD/18/1068913, i. römisch fünf. m. Pkt. 2 „Zulässigkeit der Verarbeitung“ (Auftragsprinzip) der Dienstanweisung „Datensicherheitsvorschrift der LPD N.N.“ vom 15.01.2020, GZ: PAD/20/53012/2/A, i. römisch fünf. m. Pkt. römisch drei.1. „Aufgaben und Verantwortung des Abfragenden“ und Pkt. römisch vier. der Dienstanweisung „Unmittelbare Abfragen am BAKS-Gerät“ „Anfrage – EKIS, IAP und sonstige Evidenzen“ vom 21.05.2013, GZ: P4/88155/2/2013 i. römisch fünf. m. Paragraph 91, BDG 1979 begangen,
er hat damit eine Dienstpflichtverletzung gemäß §§ 43 Abs. 1 und 44 Abs. 1 BDG 1979 i. V. m. den zum Zeitpunkt der Dienstpflichtverletzung gültigen Dienstanweisungen Punkt II.3 „Dokumentation“ der Dienstanweisung „Allgemeine Polizeidienstrichtlinie“ vom 19.05.2014, GZ: P4/113730/1/2014 i. V. m. Pkt. III.1. „Aufgaben und Verantwortung des Abfragenden“ sowie Pkt. IV. „Unmittelbare Abfragen am BAKS-Gerät“ der Dienstanweisung „Anfrage – EKIS, IAP und sonstige Evidenzen“ vom 21.05.2013, GZ: P4/88155/2/2013 i. V. m. § 91 BDG 1979 begangen,er hat damit eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraphen 43, Absatz eins und 44 Absatz eins, BDG 1979 i. römisch fünf. m. den zum Zeitpunkt der Dienstpflichtverletzung gültigen Dienstanweisungen Punkt römisch zwei.3 „Dokumentation“ der Dienstanweisung „Allgemeine Polizeidienstrichtlinie“ vom 19.05.2014, GZ: P4/113730/1/2014 i. römisch fünf. m. Pkt. römisch drei.1. „Aufgaben und Verantwortung des Abfragenden“ sowie Pkt. römisch vier. „Unmittelbare Abfragen am BAKS-Gerät“ der Dienstanweisung „Anfrage – EKIS, IAP und sonstige Evidenzen“ vom 21.05.2013, GZ: P4/88155/2/2013 i. römisch fünf. m. Paragraph 91, BDG 1979 begangen,
er hat damit eine Dienstpflichtverletzung gemäß §§ 43 Abs. 1 und 2 BDG 1979 i. V. m. den zum Zeitpunkt der Dienstpflichtverletzung gültigen Dienstanweisungen Allgemeine Polizeidienstrichtlinie“ vom 19.05.2014, GZ: P4/113730/1/2014, Pkt. II.3. „Dokumentation“ i. V. m. Pkt. 2 „Grundrecht auf Datenschutz“, Pkt. 6 „Grundsätze der Verarbeitung personenbezogener Daten“, Pkt. 7 „Rechtmäßigkeit der Verarbeitung“ des „Datenschutz-Datenschutzerlass 2018–Durchführungsbestimmungen“ vom 18.06.2018, GZ: PAD/18/1068913, i. V. m. Pkt. 2 „Zulässigkeit der Verarbeitung“ (Auftragsprinzip) der Dienstanweisung „Datensicherheitsvorschrift der LPD N.N.“ vom 15.01.2020, GZ: PAD/20/53012/2/A, i. V. m. Pkt. III.1. „Aufgaben und Verantwortung des Abfragenden“ und Pkt. IV. der Dienstanweisung „Unmittelbare Abfragen am BAKS-Gerät“ „Anfrage – EKIS, IAP und sonstige Evidenzen“ vom 21.05.2013, GZ: P4/88155/2/2013 i. V. m. § 91 BDG 1979 begangen,er hat damit eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraphen 43, Absatz eins und 2 BDG 1979 i. römisch fünf. m. den zum Zeitpunkt der Dienstpflichtverletzung gültigen Dienstanweisungen Allgemeine Polizeidienstrichtlinie“ vom 19.05.2014, GZ: P4/113730/1/2014, Pkt. römisch zwei.3. „Dokumentation“ i. römisch fünf. m. Pkt. 2 „Grundrecht auf Datenschutz“, Pkt. 6 „Grundsätze der Verarbeitung personenbezogener Daten“, Pkt. 7 „Rechtmäßigkeit der Verarbeitung“ des „Datenschutz-Datenschutzerlass 2018–Durchführungsbestimmungen“ vom 18.06.2018, GZ: PAD/18/1068913, i. römisch fünf. m. Pkt. 2 „Zulässigkeit der Verarbeitung“ (Auftragsprinzip) der Dienstanweisung „Datensicherheitsvorschrift der LPD N.N.“ vom 15.01.2020, GZ: PAD/20/53012/2/A, i. römisch fünf. m. Pkt. römisch drei.1. „Aufgaben und Verantwortung des Abfragenden“ und Pkt. römisch vier. der Dienstanweisung „Unmittelbare Abfragen am BAKS-Gerät“ „Anfrage – EKIS, IAP und sonstige Evidenzen“ vom 21.05.2013, GZ: P4/88155/2/2013 i. römisch fünf. m. Paragraph 91, BDG 1979 begangen,
er hat damit eine Dienstpflichtverletzung gemäß §§ 43 Abs. 1 und 44 Abs. 1 BDG 1979 i. V. m. den zum Zeitpunkt der Dienstpflichtverletzung gültigen Dienstanweisungen Punkt II.3 „Dokumentation“ der Dienstanweisung „Allgemeine Polizeidienstrichtlinie“ vom 19.05.2014, GZ: P4/113730/1/2014 i. V. m. Pkt. III.1. „Aufgaben und Verantwortung des Abfragenden“ sowie Pkt. IV. „Unmittelbare Abfragen am BAKS-Gerät“ der Dienstanweisung „Anfrage – EKIS, IAP und sonstige Evidenzen“ vom 21.05.2013, GZ: P4/88155/2/2013 i. V. m. § 91 BDG 1979 begangen,er hat damit eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraphen 43, Absatz eins und 44 Absatz eins, BDG 1979 i. römisch fünf. m. den zum Zeitpunkt der Dienstpflichtverletzung gültigen Dienstanweisungen Punkt römisch zwei.3 „Dokumentation“ der Dienstanweisung „Allgemeine Polizeidienstrichtlinie“ vom 19.05.2014, GZ: P4/113730/1/2014 i. römisch fünf. m. Pkt. römisch drei.1. „Aufgaben und Verantwortung des Abfragenden“ sowie Pkt. römisch vier. „Unmittelbare Abfragen am BAKS-Gerät“ der Dienstanweisung „Anfrage – EKIS, IAP und sonstige Evidenzen“ vom 21.05.2013, GZ: P4/88155/2/2013 i. römisch fünf. m. Paragraph 91, BDG 1979 begangen,
über den Beamten wird gemäß § 92 Abs. 1, Z. 2 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldbuße in Höhe € 3.900,- verhängt.über den Beamten wird gemäß Paragraph 92, Absatz eins,, Ziffer 2, BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldbuße in Höhe € 3.900,- verhängt.
Der Beamten hat gemäß § 117 Abs. 2 i. V. m. § 284 Abs. 15 BDG 1979 einen Kostenbeitrag für das Disziplinarverfahren in Höhe von € 390,- zu bezahlen.Der Beamten hat gemäß Paragraph 117, Absatz 2, i. römisch fünf. m. Paragraph 284, Absatz 15, BDG 1979 einen Kostenbeitrag für das Disziplinarverfahren in Höhe von € 390,- zu bezahlen.
Dem Antrag des Beamten auf Abstattung der Strafe im Ausmaß von 30 Monatsraten wird gemäß § 127 Abs. 2 BDG 1979 stattgegeben.Dem Antrag des Beamten auf Abstattung der Strafe im Ausmaß von 30 Monatsraten wird gemäß Paragraph 127, Absatz 2, BDG 1979 stattgegeben.
Begründung
Der Verdacht, Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, gründet sich auf die Disziplinaranzeige der Landespolizeidirektion N.N., Personalabteilung, Referat PA N.N./Disziplinarangelegenheiten vom 17.10.2023, GZ N.N. bzw. auf das Schreiben der Landespolizeidirektion N.N. vom 17.10.2023, GZ N.N.
Die Dienstbehörde hat einer telefonischen Auskunft vom 02.11.2023 zufolge am 22.05.2023 Kenntnis vom Sachverhalt erlangt.
Inhalt der Disziplinaranzeige
I. Zur Person:römisch eins. Zur Person:
Der Beamte absolvierte von 01.09.1983 – 31.03.1987 die „Schulabteilung“ und befand sich seither fast ausschließlich bei der N.N.
Die Definitivstellung erfolgte am 01.01.1990 und wurde er am 01.01.2004 zum Bezirksinspektor ernannt.
Der Beamte erhielt in seiner bisherigen dienstlichen Laufbahn 15 Belobigungen, 1x Dank und Anerkennung, am 27.02.2008 die Goldene Medaille, im August 2008 das 25-jährige Dienstjubiläum und am 06.10.2014 das Exekutivdienstzeichen.
II. Anlastungen:römisch zwei. Anlastungen:
Der Beamte steht im Verdacht, die folgenden 26 IAP WEB Anfragen während der Ausübung seines Dienstes, ohne dienstliche Notwendigkeit und Rechtsgrundlage, wider die Vorschriften über die verpflichtende Angabe eines Grundes im Bezugsfeld der Abfragemaske und ohne entsprechende Dokumentation getätigt zu haben:
a. 16.03.2023, zwischen 05:32 Uhr und 07:50 Uhr, 9 IAP Anfragen (Namensanfragen, Kennzeichenanfragen (N.N.) und Gewerberegisteranfragen) betreffend Hrn. A.A. – Anfrageausdrucke Nr. 1-9
b. 16.03.2023, zwischen 13:43 Uhr und 13:52 Uhr, 7 IAP Anfragen betreffend die Personen B.B. und C.C. – Anfragenausdrucke Nr. 10-16
c. 16.03.2023, zwischen 13:55 Uhr und 13:56 Uhr, 6 IAP Anfragen betreffend die Kennzeichen N.N., N.N., N.N., N.N., N.N., N.N. – Anfragenausdrucke Nr. 17-22
d. 16.03.2023, 13:58 Uhr, 1 IAP Anfrage (Kennzeichen) betreffend D.D. (Sohn des Beamten) – Anfragenausdruck Nr. 23
e. 16.03.2023, zwischen 14:00 Uhr und 14:01 Uhr, 3 IAP Anfragen zu N.N., N.N. und der Fahrgestellnummer N.N. – Anfragenausdrucke Nr. 24-26
Hierdurch steht der Beamte im Verdacht, gerichtlich strafbare Handlungen und im Zusammenhang hiermit, Dienstpflichtverletzungen gemäß § 43 Abs. 1 und 2 BDG 1979 sowie § 44 Abs. 1 BDG 1979 i. V. m. den zum Zeitpunkt der Dienstpflichtverletzung gültigen Dienstanweisungen Hierdurch steht der Beamte im Verdacht, gerichtlich strafbare Handlungen und im Zusammenhang hiermit, Dienstpflichtverletzungen gemäß Paragraph 43, Absatz eins und 2 BDG 1979 sowie Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 i. römisch fünf. m. den zum Zeitpunkt der Dienstpflichtverletzung gültigen Dienstanweisungen
• „Allgemeine Polizeidienstrichtlinie“ vom 19.05.2014, GZ: P4/113730/1/2014, Pkt. II.3. „Dokumentation“• „Allgemeine Polizeidienstrichtlinie“ vom 19.05.2014, GZ: P4/113730/1/2014, Pkt. römisch zwei.3. „Dokumentation“
• „Datenschutz-Datenschutzerlass 2018-Durchführungsbestimmungen“ v. 18.06.2018, GZ: PAD/18/1068913, Pkt. 2 „Grundrecht auf Datenschutz“, Pkt. 6 „Grundsätze der Verarbeitung personenbezogener Daten“, Pkt. 7 „Rechtmäßigkeit der Verarbeitung“
• „Datensicherheitsvorschrift der LPD N.N.“ vom 15.01.2020, GZ: PAD/20/53012/2/A, Pkt. 2 „Zulässigkeit der Verarbeitung“ (Auftragsprinzip)
• „Anfrage – EKIS, IAP und sonstige Evidenzen“ vom 21.05.2013, GZ: P4/88155/2/2013, Pkt. III.1. „Aufgaben und Verantwortung des Abfragenden“ und Pkt. IV. „Unmittelbare Abfragen am BAKS-Gerät“ begangen zu haben.• „Anfrage – EKIS, IAP und sonstige Evidenzen“ vom 21.05.2013, GZ: P4/88155/2/2013, Pkt. römisch drei.1. „Aufgaben und Verantwortung des Abfragenden“ und Pkt. römisch vier. „Unmittelbare Abfragen am BAKS-Gerät“ begangen zu haben.
III. Sachverhalt + jeweilige Verantwortung des Beamten + Entscheidung StA:römisch drei. Sachverhalt + jeweilige Verantwortung des Beamten + Entscheidung StA:
Laut vorliegender Aktenlage wurden durch die Leitung der XY, über Aufforderung des Ref. Datenschutzes, IAP- WEB Abfragen der Mitarbeiter im Zeitraum 13.03.2023 – 19.03.2023 einer routinemäßigen Überprüfung unterzogen.
Hierbei konnten bei den Beamten insgesamt 26 Anfragen vom 16.03.2023 festgestellt werden, welche keinen eindeutig dienstlichen Charakter hätten und Unregelmäßigkeiten in Bezug auf deren mangelnde Begründung aufweisen würden.
Als Bezug führte der Beamte in allen 26 Anfragen lediglich seine Dienstnummer – N.N. – an.
Zu II. a. Zu römisch zwei. a.
? Der Beamte gab hierzu handschriftlich auf den Ausdrucken der Anfragen an, den Lenker, A.A., am 16.03.2023 im Polizeihalteverbot mit dessen Firmenfahrzeug und falscher Aufschrift angetroffen zu haben. Nach einer Kontrolle sei eine Abmahnung ausgesprochen worden.
? A.A. gab hierzu an, er habe sein Fahrzeug im Haltverbot abgestellt gehabt und sei einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle unterzogen worden. Der Polizist habe es anschließend bei einer Abmahnung belassen.
Beisatz: Vorfall vom 16.03.2023, betrifft den Verdacht auf Missbrauch der Amtsgewalt durch den Beamten durch Register-Abfragen hinsichtlich A.A. […].
? Die Einstellung erfolgte aus Beweisgründen, weil ihm nicht nachgewiesen werden konnte, dass es sich um keine dienstlich indizierten Abfragen handelte. (GZ: N.N.)
Zu II. b.Zu römisch zwei. b.
Der Beamte notierte handschriftlich „Personenkontrolle, keine Anzeige“.
In einer Einvernahme vor dem N.N. gab er an, es handle sich um pensionierte Kollegen, welche er zu einer dienstlichen Feier habe einladen wollen. Er habe die angefragten Personen keiner Personenkontrolle unterzogen.
Da es sich um eine dienstliche Feier gehandelt habe, habe er die Anfragen als dienstlich erforderlich gesehen. Er habe beide Personen im Nachhinein über die Anfragen informiert.
Hierzu ist die Entscheidung der StA N.N. noch ausständig.
Zu II. c.Zu römisch zwei. c.
Hierzu führte der EB an „N.N., Anzeige Kennzeichenüberprüfung".
In seiner Stellungnahme vom 19.04.2023 gab der EB zunächst an, es habe sich um Kennzeichenabfragen wegen unlesbaren Kennzeichen auf Radarfotos und Plausibilitätsprüfungen gehandelt. „Kein Ergebnis. Vorgang gelöscht.“
? Die von den Beamten angeführte PAD Zahl betrifft nicht den Lenker der angefragten Kennzeichen, sondern den Lenker des Kfz: N.N. Die Anzeige hierfür wurde bereits 2019 durch den Beamten gelegt.
Das VStV Tool erbrachte zu den am 16.03.2023 angefragten Kennzeichen keine Ergebnisse.
? Ob die Anfragen daher dienstlich gerechtfertigt waren oder nicht, kann nicht festgestellt werden.
Beisatz: Vorfall vom 16.03.2023, betrifft den Verdacht auf Missbrauch der Amtsgewalt durch den Beamten durch Register-Abfragen […] sowie die KFZ Kennzeichen N.N. […].
Die Einstellung erfolgte aus Beweisgründen, weil ihm nicht nachgewiesen werden konnte, dass es sich um keine dienstlich indizierten Abfragen handelte. (GZ: N.N.)
Zu II. d.Zu römisch zwei. d.
? Der Beamte gab an, sein Sohn habe sein Kennzeichen nicht auswendig gewusst, dieses aber für die Verlängerung des Parkbescheides benötigt. Die Anfrage sei der Wunsch des Sohnes gewesen, welcher auch Exekutivbediensteter der LPD N.N. ist.
Handschriftlich vermerkte der Beamte am Anfrageausdruck Nr. 23 „Personenkontrolle, keine Anzeige“.
? D.D. gab gegenüber dem N.N. an, er habe seinen Vater gefragt, ob dieser eine Möglichkeit wisse, wie man über die Stadt N.N. Internetseite feststellen könne, ob der bestehende Parkbescheid noch gültig ist. Er habe seinen Vater nie zu einer Anfrage aufgefordert.
? Das N.N. erbat eine strafrechtliche Beurteilung des Verhaltens des D.D. Es wurden keine Ermittlungsaufträge oder dergleichen erteilt.
Zu II. e.Zu römisch zwei. e.
? Zu N.N. notierte der EB handschriftlich „N.N. Plausibilitätsprüfung“. Zu N.N. schrieb der EB „Anzeige N.N.“
In seiner Stellungnahme führt der EB an, „Kennzeichenabfrage wegen unlesbaren Kennzeichen auf Radarfoto. Plausibilitätsprüfung: Kein Ergebnis. Vorgang gelöscht.“
Im Rahmen seiner Einvernahme damit konfrontiert, dass die angefragten Kennzeichen nicht mit den angeführten Anzeigen zusammenpassen, gab der EB an, er habe irrtümlich die falsche Zahl notiert. Anzeige habe er keine erstattet.
? Ob die Anfragen daher dienstlich gerechtfertigt waren oder nicht, kann nicht festgestellt werden.
Beisatz: Vorfall vom 16.03.2023, betrifft den Verdacht auf Missbrauch der Amtsgewalt durch den Beamten durch Register-Abfragen […] sowie die KFZ Kennzeichen […] N.N. und N.N. Die Einstellung erfolgte aus Beweisgründen, weil ihm nicht nachgewiesen werden konnte, dass es sich um keine dienstlich indizierten Abfragen handelte. (GZ: N.N.)
IV. Strafrechtliche Ermittlungen:römisch vier. Strafrechtliche Ermittlungen:
Zum angeführten Vorfall wurden vom N.N. Erhebungen gepflogen, am 26.07.2023 wurde der Abschlussbericht an die StA N.N. übermittelt. (GZ: N.N.)
Die noch ausständigen justiziellen Entscheidungen werden nach deren Einlangen nachgereicht.
V. Rechtsgrundlage:römisch fünf. Rechtsgrundlage:
BDG:
§ 43 Abs. 1 und 2 BDG 1979 verpflichten einen jeden Beamten dazu, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen. Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.Paragraph 43, Absatz eins und 2 BDG 1979 verpflichten einen jeden Beamten dazu, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen. Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
Gemäß § 44 Abs. 1 BDG 1979 hat ein Beamter seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist. Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 hat ein Beamter seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.
Dienstanweisungen:
Nach Pkt. II.3 „Dokumentation“ der DA „Allgemeine Polizeidienstrichtlinie“ v. 19.05.2014, GZ: P4/113730/1/2014, sind die Dienstverrichtung, Amtshandlungen und sämtliche relevante Sachverhalte generell – unter Beachtung der speziellen Vorschriften – nachvollziehbar zu dokumentieren.Nach Pkt. römisch zwei.3 „Dokumentation“ der DA „Allgemeine Polizeidienstrichtlinie“ v. 19.05.2014, GZ: P4/113730/1/2014, sind die Dienstverrichtung, Amtshandlungen und sämtliche relevante Sachverhalte generell – unter Beachtung der speziellen Vorschriften – nachvollziehbar zu dokumentieren.
Gemäß Pkt. 2. „Grundrecht auf Datenschutz“ der DA „Datenschutz – Datenschutzerlass 2018 – Durchführungsbestimmungen“ v. 18.06.2018, GZ: PAD/18/1068913, hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht.
Gemäß Pkt. 6. „Grundsätze der Verarbeitung personenbezogener Daten“ müssen personenbezogene Daten auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“), für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden. […] Weiters müssen die Daten in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung […] („Integrität und Vertraulichkeit“).
Nach Pkt. 7. „Rechtmäßigkeit der Verarbeitung“ ist die Verarbeitung personenbezogener Daten, soweit sie nicht zur Wahrung lebenswichtiger Interessen einer Person erforderlich ist, nur rechtmäßig, soweit sie gesetzlich oder in unmittelbar anwendbaren Rechtsvorschriften, die innerstaatlich den Rang eines Gesetzes haben, vorgesehen und für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich und verhältnismäßig ist (Pkt. 7.2. DSG (Bestimmungen des 3. Hauptstücks) - Rechtmäßigkeit der Verarbeitung).
Gemäß Pkt. 2. „Zulässigkeit der Verarbeitung“ der DA „Datensicherheitsvorschrift der LPD N.N.“ v. 15.01.2020, GZ: PAD/20/53012/2/AA, dürfen personenbezogene Daten nur auf Grund von generellen oder speziellen Aufträgen von Organen der Landespolizeidirektion N.N. oder des N.N. im Rahmen der durch die Zuständigkeitsregelungen erfolgten Aufgabenstellungen verarbeitet werden, soweit dies jeweils zur Besorgung einer gesetzlichen Aufgabe erforderlich ist. (Pkt. 2.2. Auftragsprinzip)
Gemäß Pkt. III.1. „Aufgaben und Verantwortung des Anfragenden“ der DA „Anfragen – EKIS, IAP und sonstige zentrale Evidenzen“ v. 21.05.2013, GZ: P4/88155/2/2013, dürfen Anfragen nur gestellt werden, wenn diese zur Erfüllung der jeweiligen Aufgabe rechtlich erlaubt, sachlich erforderlich und vom Umfang her notwendig sind. Gemäß Pkt. römisch drei.1. „Aufgaben und Verantwortung des Anfragenden“ der DA „Anfragen – EKIS, IAP und sonstige zentrale Evidenzen“ v. 21.05.2013, GZ: P4/88155/2/2013, dürfen Anfragen nur gestellt werden, wenn diese zur Erfüllung der jeweiligen Aufgabe rechtlich erlaubt, sachlich erforderlich und vom Umfang her notwendig sind.
Jede Abfrage ist in der dem Anlass angemessenen oder durch andere Anweisungen angeordneten Form zu dokumentieren. Es ist daher im Einzelfall zu beurteilen, ob eine Eintragung in der Tagesdokumentation, im Streifenbericht udgl. genügt, oder ob eine Dienstschrift zu verfassen ist (Kap. VIII).Jede Abfrage ist in der dem Anlass angemessenen oder durch andere Anweisungen angeordneten Form zu dokumentieren. Es ist daher im Einzelfall zu beurteilen, ob eine Eintragung in der Tagesdokumentation, im Streifenbericht udgl. genügt, oder ob eine Dienstschrift zu verfassen ist (Kap. römisch acht).
Pkt. IV. „Unmittelbare Abfragen am BAKS-Gerät“ besagt, dass in der Bezugszeile jedenfalls der Grund der Abfrage einzutragen ist. Dieser Bezug hat eine eindeutige Zuordnung zu der Amtshandlung herzustellen, welche zu der Abfrage geführt hat.Pkt. römisch vier. „Unmittelbare Abfragen am BAKS-Gerät“ besagt, dass in der Bezugszeile jedenfalls der Grund der Abfrage einzutragen ist. Dieser Bezug hat eine eindeutige Zuordnung zu der Amtshandlung herzustellen, welche zu der Abfrage geführt hat.
Bei protokollierten Akten genügt die Angabe der Aktenzahl.
Bei (noch) unprotokollierten Vorgängen ist eine entsprechende Beschreibung vorzunehmen (z.B. „Leiche N.N.“, „Festnahme PI N.N.“). Allgemeine Eintragungen, wie z.B. „im Journal“ oder „Amtshandlung“, sind nicht zulässig.
VI. Disziplinäre Würdigung:römisch sechs. Disziplinäre Würdigung:
Der Beamte ist gemäß § 43 Abs. 1 BDG 1979 verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen. Der Beamte ist gemäß Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
Ein Beamter hat gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Das bedeutet nichts anderes als die allgemeine Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt bzw. nach dem Willen des Gesetzgebers genießen soll. (VwGH 16.10.2001, 2000/09/0012). Ein Beamter hat gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Das bedeutet nichts anderes als die allgemeine Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt bzw. nach dem Willen des Gesetzgebers genießen soll. (VwGH 16.10.2001, 2000/09/0012).
Das zur Last gelegte Verhalten ist zweifelsfrei geeignet, das durch § 43 Abs. 2 BDG zu schützende Rechtsgut der Erhaltung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft in beträchtlichem Ausmaß zu schädigen. Dieses Verhalten entspricht nicht dem, was man sich von einem Beamten der Exekutive erwartet, und war somit nicht nur geeignet das Vertrauen der Bevölkerung in Ihre persönliche und dienstliche Integrität als Exekutivbeamter zu erschüttern und das eigene Ansehen zu schädigen, sondern auch das Ansehen der Dienststelle und der gesamten Dienstbehörde in erheblicher Weise zu beeinträchtigen.Das zur Last gelegte Verhalten ist zweifelsfrei geeignet, das durch Paragraph 43, Absatz 2, BDG zu schützende Rechtsgut der Erhaltung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft in beträchtlichem Ausmaß zu schädigen. Dieses Verhalten entspricht nicht dem, was man sich von einem Beamten der Exekutive erwartet, und war somit nicht nur geeignet das Vertrauen der Bevölkerung in Ihre persönliche und dienstliche Integrität als Exekutivbeamter zu erschüttern und das eigene Ansehen zu schädigen, sondern auch das Ansehen der Dienststelle und der gesamten Dienstbehörde in erheblicher Weise zu beeinträchtigen.
Gemäß § 44 Abs. 1 BDG hat der Beamte die Weisungen seiner Vorgesetzten zu befolgen. Dies bedeutet, dass er sowohl die vom Bundesministerium für Inneres verlautbarten Erlässe, schriftlichen Befehle oder Dienstanweisungen der zuständigen Landespolizeidirektionen (vormals LPK), als auch schriftliche oder mündliche Befehle/Dienstaufträge seiner Vorgesetzten zu befolgen hat. Um in einer Sicherheitsbehörde eine dem gesetzlichen Auftrag entsprechende Erfüllung der sicherheits- und kriminalpolizeilichen Aufgaben zu garantieren, ist ebendiese Befolgung von Weisungen Voraussetzung. Wie auch die Disziplinaroberkommission schon wiederholt entschieden hat, zählen Verletzungen der Dienstpflicht nach § 44 Abs. 1 BDG zu den schwerwiegenden Verfehlungen gegen die grundlegendsten Pflichten im Rahmen eines jeden Beamtendienstverhältnisses und ist die Befolgung von dienstlichen Anordnungen für den ordnungsgemäßen sowie effizienten Ablauf des Dienstes von essentieller Bedeutung. (DOK, GZ: 35/DK/12 v. 26.03.2013).Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, BDG hat der Beamte die Weisungen seiner Vorgesetzten zu befolgen. Dies bedeutet, dass er sowohl die vom Bundesministerium für Inneres verlautbarten Erlässe, schriftlichen Befehle oder Dienstanweisungen der zuständigen Landespolizeidirektionen (vormals LPK), als auch schriftliche oder mündliche Befehle/Dienstaufträge seiner Vorgesetzten zu befolgen hat. Um in einer Sicherheitsbehörde eine dem gesetzlichen Auftrag entsprechende Erfüllung der sicherheits- und kriminalpolizeilichen Aufgaben zu garantieren, ist ebendiese Befolgung von Weisungen Voraussetzung. Wie auch die Disziplinaroberkommission schon wiederholt entschieden hat, zählen Verletzungen der Dienstpflicht nach Paragraph 44, Absatz eins, BDG zu den schwerwiegenden Verfehlungen gegen die grundlegendsten Pflichten im Rahmen eines jeden Beamtendienstverhältnisses und ist die Befolgung von dienstlichen Anordnungen für den ordnungsgemäßen sowie effizienten Ablauf des Dienstes von essentieller Bedeutung. (DOK, GZ: 35/DK/12 v. 26.03.2013).
Die angelasteten Dienstanweisungen sind ihrem Wesen nach Weisungen der Landespolizeidirektion N.N. und somit zu befolgen.
Durch die vorgenannten Vorwürfe hat der Beamte gegen die zitierten Dienstpflichten verstoßen, weshalb die Erstattung einer Disziplinaranzeige gemäß § 109 Abs. 1 BDG 1979 – auch aus spezial- und generalpräventiven Gründen – erfolgt.Durch die vorgenannten Vorwürfe hat der Beamte gegen die zitierten Dienstpflichten verstoßen, weshalb die Erstattung einer Disziplinaranzeige gemäß Paragraph 109, Absatz eins, BDG 1979 – auch aus spezial- und generalpräventiven Gründen – erfolgt.
Auf die Bestimmungen des § 9 Abs. 3 PVG wurde Bedacht genommen.Auf die Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz 3, PVG wurde Bedacht genommen.
Mit Schreiben vom 03.11.2023 wurde die Dienstbehörde um Übermittlung der Protokolle über die Zeugenvernehmungen von A.A. und D.D. ersucht. In weiterer Folge desweitern um Übermittlung eines PAD-Auszugs zur Zahl N.N., zumal im Akt nur ein Ausdruck zu N.N. aufliegt. Gegenständlichen Ersuchen wurde noch am 03.11.2023 entsprochen.
Am 08.11.2023 wurde zur GZ N.N. hinsichtlich des im Spruch angeführten Sachverhalts ein Disziplinarverfahren eingeleitet.
In weiterer Folge wurde ergänzend der Dienstplan sowie der Dienstvollzug für 16.03.2023 angefordert, welcher am 28.02.2024 übermittelt wurde.
Mit Schreiben vom 13.03.2024 teilte die Dienstbehörde mit, dass das gegen den Beamten im Zusammenhang wegen der bezüglich B.B. und C.C. ohne dienstliches Erfordernis und ohne im Vorfeld von den Betroffenen eine Zustimmung hierzu eingeholt zu haben gestellten Abfragen im Zentralen Melderegister sowie wegen der ohne dienstliches Erfordernis und ohne dessen Zustimmung hierzu eingeholt zu haben in Bezug auf D.D. gestellten Abfrage im Kennzeichenregister angestrengte Strafverfahren infolge diversioneller Erledigung seitens der Staatsanwaltschaft nicht weiter verfolgt wurde.
In weiterer Folge wurde für den 10.04.2024 eine Verhandlung anberaumt, auf Ersuchen des Verteidigers auf 18.04.2024 verlegt und am 18.04.2024 in Anwesenheit des Beamten durchgeführt.
Inhalt der Disziplinarverhandlung
Angaben des Beamten
Dieser zeigte sich in allen Punkten geständig.
Die genannten Dienstanweisungen und Erlässe wären ihm bekannt.
Er glaube, den Grund der Abfrage deshalb nicht eingetragen zu haben, weil er darauf vergessen habe. Zudem sei er gestresst gewesen. Er habe immer die Anfragen zusammenkommen lassen und diese dann auf einmal gemacht. Er hätte auch noch andere Aufgaben zu bewältigen gehabt.
Der Beamte wurde damit konfrontiert, dass er der Analyse seines Dienstes vom 16.03.2023, AS 223f zufolge um 06.20 Uhr seine Diensteinteilung neu angelegt und abgespeichert habe. Danach habe er von 06.00 Uhr bis 08.00 Uhr Führung, Koordination, Personalmanagement und von 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr bzw 18.00 Uhr bis 00.00 Uhr Verkehrsstreife geplant gehabt. Dazwischen hätte er Führung, Koordination und Personalmanagement geplant. Eingetragen habe er allerdings für 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr und von 18.00 Uhr bis 00.00 Uhr Verkehrsstreife mit Code N.N. und von 17.00 Uhr bis 18.00 Uhr Führung, Koordination, Personalmanagement und Mitarbeitergespräch zwischen ihm und E.E.
Die Frage, ob der Code N.N. Außendienst beinhaltet, wurde mit ja beantwortet.
Laut AS 227 sei er von 06.00 Uhr bis 02.00 Uhr zum Plandienst und von 02.00 Uhr bis 06.00 Uhr des nächsten Tages zum Journaldienst eingeteilt gewesen.
Dem Abschlussbericht, AS 47 sei auch zu entnehmen, dass Herr A.A. diesbezüglich befragt bestätigt hat, sein Firmenfahrzeug vor der Polizei im HV abgestellt zu haben, er kontrolliert wurde und nicht gleich seine Papiere gefunden hat und der Beamte es bei einer Abmahnung belassen hätte.
Die Frage, nachdem der Dienstbeginn mit 06.00 Uhr eingetragen ist, ob das Ganze sich am Weg zum Büro ereignet habe, wurde damit beantwortet, dass er seine Dienste bereits um 05.00 Uhr morgens anzutreten pflege. Nachdem zu diesem Zeitpunkt bereits allgemeiner Dienstbetrieb herrsche, sei es auch zum Zeitpunkt der Kennzeichenanfragen um 05.32 Uhr bzw 05.34 Uhr schon stressig gewesen wie auch zum Zeitpunkt, zu dem er die Anfragen betreffend A.A. getätigt habe, nämlich um 07.50 Uhr.
Ihm sei nicht mehr erinnerlich, ob es sich bei dem angefragten KFZ um einen Kleintransporter oder um einen LKW mit Anhänger gehandelt hat, zumal er sowohl das Kennzeichen N.N., als auch das Kennzeichen N.N. angefragt hat. Er wisse nur mehr, dass das Fahrzeug „blöd“ gestanden sei und sich schon alles gestaut habe. Ausgehend von der Firmenanschrift wäre das Fahrzeug auf eine andere Firma zugelassen gewesen, weshalb er Schwarzarbeit vermutet habe. Doch habe alles gepasst. A.A. habe ihm die Papiere nachgebracht. In dessen Fahrzeug habe ein Durcheinander geherrscht.
Er wisse nicht mehr, warum er A.A. dreimal angefragt habe bzw. habe er ursprünglich Schwarzarbeit vermutet. Wenn er zwei verschiedene Kennzeichen angefragt hat, wäre das vielleicht daran gelegen, dass er sich vertippt hat. Er wisse es nicht.
Er gestehe zu, dass es ein Blödsinn war, weder die Abfragen dokumentiert noch den Abfragegrund angegeben zu haben.
Die Frage des Beisitzers, ob es noch mehrere Kollegen gebe, die ihren Dienst früher beginnen, wurde mit ja beantwortet. Alle würden das machen. Er habe deshalb keine Streife im Dienst angefordert, da er dafür keine Unterstützung brauche. Er habe das früher auch selber gemacht.
Wo A.A. seinen Firmensitz hat, wisse er nicht mehr. Dieser wäre jedenfalls ein Steirer gewesen und habe es sich auch um ein steirisches Kennzeichen gehandelt.
Die Anfrage habe er an der Dienststelle gestellt und sei zu diesem Zeitpunkt die KFZ Anhaltung beendet gewesen. Hätte sich ergeben, dass das Kennzeichen ausgeschrieben ist, hätte er das dann noch weitergeben können.
Der Herr Disziplinaranwalt wies darauf hin, dass eine derartige Vorgehensweise weder geschickt und noch rechtlich vom organisatorischen Ablauf her vorgesehen sei.
Er wisse auch nicht mehr den Grund dafür, warum zwischen den Abfragen ein oder eineinhalb Minuten liegen. Vielleicht sei ein Telefonat hereingekommen. Ebenso wenig, warum er außer der Dienstnummer nichts weiter eingegeben habe.
Die Tatsache, dass er hinsichtlich seiner Kollegen B.B. und C.C. Anfragen gestellt habe, wäre ihm nun unangenehm. Er sei mit den Beiden am Funkwagen gefahren. Er wisse sogar, wo diese wohnen, wenngleich nicht die Hausnummer.
Darauf aufmerksam gemacht, dass selbst bei Vorliegen einer Zustimmung der Beiden die Anfrage nicht zulässig sei, meinte der Beamte, nicht damit gerechnet zu haben, dass das zutage tritt. Er hätte diese im Nachhinein hiervon informiert, wenngleich er nicht mehr wisse, wann das der Fall war und wären Beide damit einverstanden gewesen.
Er hätte von den Beiden sogar eine Telefonnummer gehabt, vermöge aber nicht mehr anzugeben, warum er mit ihnen nicht telefonisch Kontakt aufgenommen hat.
Die Information habe er deshalb benötigt, um diesen eine förmliche Einladung zu schicken, wofür er aber die Hausnummer gebraucht hätte.
Irgendwie wäre dies für ihn doch auch dienstlich begründet gewesen, weil es sich um die Pensionsfeier eines Kollegen gehandelt habe. Er wisse, dass das nicht richtig war.
Die Frage, ob er im Vorfeld zu diesem Thema Schulungen erhalten habe, wurde damit beantwortet, dass einmal im Jahr eine Datenschutzerklärung nachweislich unterschrieben werden musste, worin auch auf die entsprechende Dienstanweisung hingewiesen worden sei. Während des Anfragevorganges habe er sich nicht mit dem Inhalt der Dienstanweisung vertraut gemacht. Er wisse aber grundsätzlich, was er darf und was nicht, zumal er bereits 8 Jahre im Fachbereich tätig sei und schon zuvor diese Datenschutzerklärung nachweislich unterzeichnet habe.
Auf die Frage, warum er die diversen N.N.-Anfragen nicht dokumentiert hat, gab der Beamte zur Antwort, dass es sich hierbei um Plausibilitätsanfragen gehandelt habe. Die Befassung mit Radarfotos wäre sein Hauptbetätigungsfeld. Diese wären schwer zu lesen, teilweise auch deshalb, weil das Kennzeichen verschmutzt ist. Die Kennzeichen würde vom Computer ausgelesen werden und werde geprüft, ob dieses stimmt. Es tut ihm leid, nicht wenigstens „Plausibilitätsprüfung“ angegeben zu haben. Er habe nicht mitgedacht.
In seiner Funktion als Fachbereichsleiter wären ihm 31 Mitarbeiter unterstanden. Diese habe er angewiesen, die datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten und hätten diese ebenso die Direktive unterfertigen müssen.
Danach befragt, ob ihm diese Richtlinien egal wären oder er nur schlampig sei, beteuerte der Beamte, dass ihm diese nicht egal wären, doch habe er teilweise Stress gehabt.
Aufgefordert, den Ausleseprozess zu erläutern, zumal er auch angegeben habe, dass, habe ein Radarfoto nicht gepasst, dieses gelöscht wurde, schilderte der Beamte, dass Radarfotos, die aus irgendeinem Grund nicht verwertet werden können, sei es, weil das Kennzeichen nicht leserlich ist, sei es, weil aufgrund von Einspiegelungen die Geschwindigkeit unzutreffend ist, gelöscht werden würden. Es gebe hierfür ein eigenes Programm, auf welches niemand Zugriff hätte. Die Löschung erfolge durch den jeweiligen Mitarbeiter, der das Radarfotos ausliest, und unterliege dies keiner Kontrolle. Es müssten in aufliegenden Listen die Radarfotonummern, die gelöscht wurden, eintragen werden. Es gebe eine finale Löschung, welche ebenfalls vom das Foto auswertenden Organ vorgenommen werde.
Gebe er ein Kennzeichen frei, werde dieses an die Behörde verschickt, welche eine VStV Zahl vergebe.
Auf die Frage, wo diese Vorgangsweise geregelt ist, zumal es auch bei der Löschung von Daten um Daten gehe und daher eine Löschung nur auf Basis einer Rechtsgrundlage durchgeführt werden könne, behauptete der Beamte, dass es diesbezüglich kein Regelwerk gebe. Die Vorgangsweise werde in Form von Schulungen durch jene Firma, die das Auswerte-Programm erstellt, den Auswertenden nahegebracht. Eine weitere Schulung erfolge dann noch durch das Bundesamt für Maß- und Eichwesen.
Was die Kennzeichenabfrage in Bezug auf seinen Sohn anbelangt bzw. die Anfrage zu dessen Person, schilderte der Beamte, dass sich sein Sohn gerade am Weg zu ihm befunden hätte. Ob dieser öffentlich oder mit Dienst-KFZ unterwegs war, wisse er nicht. Dieser parke sein Fahrzeug immer auf der öffentlichen Verkehrsfläche und benötige dieser hierfür einen Parkbescheid. Ihm sei durchaus bewusst, dass die gegenständliche Abfrage nicht zulässig sei.
Was die Anfrage des N.N. Kennzeichens, des N.N. Kennzeichen und der Fahrgestellnummer anbelangt, würde es sich ebenso um Plausibilitätsanfragen handeln.
Auf die Frage, wie das mit der Fahrgestellnummer zusammenpasst, erläuterte der Beamte, dass dieselbe oft ausgeworfen werde und habe er über diese prüfen wollen, ob diese mit der Marke oder Type des Fahrzeuges, auf die das Kennzeichen zugelassen aufscheint, zutrifft. Dies sei zwar selten aber doch der Fall.
Er werde sich jedenfalls in Zukunft den Vorschriften entsprechend verhalten.
Auf die Einvernahme des ursprünglich als Zeugen geladenen Sohnes des Beamten wurde im Einverständnis aller verzichtet.
Im Zuge des Beweisverfahrens wurde auf die Disziplinaranzeige der LPD N.N., Personalabteilung, Ref. N.N. vom 17.10.2023, GZ N.N., auf den Abschluss - Bericht des N.N. vom 26.07.2023, GZ N.N., auf die Meldung des Sachverhalts der N.N. vom 20.04.2023 an das N.N., auf die TPA Protokolle der Anfragen, auf die vom Beamten erstattete Stellungnahme vom 19.04.2023, auf die VStV Anzeige, die die N.N.-Abfragen betroffen haben sollen, auf Auszug aus PAD betreffend N.B. (Begründung für Abfrage N.N.), auf die Beamteneinvernahme vom 21.06.2023, auf die Einstellungsnote der StA N.N. vom 03.08.2023, AZ N.N. betreffend Kennzeichenabfragen N.N., N.N. und N.N., Ergebnis der EDD Analyse, auf die Diensteinteilung, auf den Dienstvollzug, auf das Diversionsanbot der Staatsanwaltschaft N.N. vom 03.08.2023 im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Begehung eines Amtsmissbrauchs im Zusammenhang mit den Abfragen von C.C. und B.B. im Zentralen Melderegister sowie der Abfrage von D.D. im Kennzeichenregister, auf die Note der Staatsanwaltschaft N.N. vom 06.11.2023, mit welcher mitgeteilt wurde, dass der Beamte einen Antrag auf Zahlungsaufschub gestellt hat, auf die Note der Staatsanwaltschaft N.N. vom 12.03.2024, wonach das wegen § 302 StGB geführte Ermittlungsverfahren infolge Bezahlung des angebotenen Geldbetrages in Höhe von € 3.600,- nicht weiterverfolgt wird sowie auf die Stellungnahme des Beamten vom 11.04.2024. Im Zuge des Beweisverfahrens wurde auf die Disziplinaranzeige der LPD N.N., Personalabteilung, Ref. N.N. vom 17.10.2023, GZ N.N., auf den Abschluss - Bericht des N.N. vom 26.07.2023, GZ N.N., auf die Meldung des Sachverhalts der N.N. vom 20.04.2023 an das N.N., auf die TPA Protokolle der Anfragen, auf die vom Beamten erstattete Stellungnahme vom 19.04.2023, auf die VStV Anzeige, die die N.N.-Abfragen betroffen haben sollen, auf Auszug aus PAD betreffend N.B. (Begründung für Abfrage N.N.), auf die Beamteneinvernahme vom 21.06.2023, auf die Einstellungsnote der StA N.N. vom 03.08.2023, AZ N.N. betreffend Kennzeichenabfragen N.N., N.N. und N.N., Ergebnis der EDD Analyse, auf die Diensteinteilung, auf den Dienstvollzug, auf das Diversionsanbot der Staatsanwaltschaft N.N. vom 03.08.2023 im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Begehung eines Amtsmissbrauchs im Zusammenhang mit den Abfragen von C.C. und B.B. im Zentralen Melderegister sowie der Abfrage von D.D. im Kennzeichenregister, auf die Note der Staatsanwaltschaft N.N. vom 06.11.2023, mit welcher mitgeteilt wurde, dass der Beamte einen Antrag auf Zahlungsaufschub gestellt hat, auf die Note der Staatsanwaltschaft N.N. vom 12.03.2024, wonach das wegen Paragraph 302, StGB geführte Ermittlungsverfahren infolge Bezahlung des angebotenen Geldbetrages in Höhe von € 3.600,- nicht weiterverfolgt wird sowie auf die Stellungnahme des Beamten vom 11.04.2024.
Plädoyer des Disziplinaranwaltes
Die Sachlage sei aus seiner Sicht geklärt. Der Beamte habe sich vollinhaltlich geständig gezeigt. Für ihn wiege schwer, dass es sich bei den Verfehlungen um solche, den Bereich Datensicherheit betreffend, handelt und stelle dies einen sehr sensiblen Bereich dar. Dem Thema Datenschutz werde heute immer mehr Bedeutung beigemessen.
Seit Jahren schon sei Thema, dass Anfragen gestellt werden und kein Augenmerk auf den Unterschied zwischen rechtlichem Dürfen und tatsächlichem Können gelegt werde.
Den Aussagen des Beamten zufolge habe dieser schon vor den Verfehlungen 8 Jahre lang diesbezüglich Schulungen genossen. Dennoch habe sich nichts am sorglosen Umgang mit den Daten gebessert.
Seinem Dafürhalten nach sei daher nicht nur aus spezial- sondern vor allem aus generalpräventiver Sicht aber auch aufgrund der Tatsache, dass es offenkundig keine Kontrolle beim Umgang mit Daten gibt, die Verhängung einer Disziplinarstrafe angezeigt.
Der Disziplinaranwalt beantragte die Verhängung zumindest einer Geldstrafe im unteren Bereich.
Plädoyer der Verteidigung
Der Beamte wäre kein Mensch mit krimineller Energie, sondern würde es sich bei diesen um einen solchen handeln, der beispielsweise aus familiären Erwägungen gehandelt hat.
Dies ergebe sich insbesondere aus dessen Ausführungen im Zusammenhang mit den hinsichtlich seines Sohnes und hinsichtlich seiner Kollegen gestellten Anfragen.
Dieser hätte sicherlich sorglos gehandelt aber nicht aufgrund krimineller Energie. Dies würde selbstverständlich keine Rechtfertigung darstellen, doch habe dieser nicht das System rechtswidrig ausnützen wollen.
Was die anderen Anfragen anbelangt, waren diese sehr wahrscheinlich oder sogar sicher dienstlich erforderlich gewesen, nur habe dieser keine Begründung angeführt. Der Beamte habe alles auf einen Notizblock notiert und dann vergessen, die Begründung einzugeben. Nachdem zwischen den Anfragen immer ein gewisser Zeitraum verstrichen sei, wäre davon auszugehen, dass dazwischen etwas passiert ist, dieser zwischenzeitig geistig anders orientiert war und dieser dann eben, sei es teils aus Überlastung oder teils aus Stress, einfach darauf vergessen hat.
Der Beamten habe auch vorgebracht, dies nie wieder zu tun und hoffe dieser, dass das Auslangen mit der Verhängung einer Geldbuße gefunden werden könne und keine Geldstrafe verhängt werde.
Schlusswort des Beamten
Der Beamte beteuerte, dass ihm das Ganze leidtut und es auch nie wieder vorkommen wird.
Aufgrund dessen ergibt sich nachstehender Sachverhalt:
Im Zuge einer stichprobenartigen Überprüfung der IAP-Anfrage kam zutage, dass der Beamte am 16.03.2023 insgesamt 26 Anfragen durchgeführt hat, wobei als Bezug nur seine Dienstnummer – N.N. - aufschien.
Zwischen 05.32 Uhr und 05.40 Uhr stellte er zum Namen A.A. drei Anfragen - eine Namensabfrage und zwei Gewerberegisterabfragen - um 07.32 Uhr jeweils eine Namensabfrage bezüglich der Fa. F.F., zwischen 07.48 Uhr und 07.50 Uhr drei bezüglich der Fa. G.G. bzw. G.G. und um 05.34 Uhr und 5 Sekunden zum Kennzeichen N.N. sowie zum Kennzeichen N.N. jeweils eine Kennzeichenabfrage.
Am Nachmittag desselben Tages wurden zwischen 13.43 Uhr und 13.47 Uhr zum Namen B.B. drei und zwischen 13.49 Uhr und 13.52 Uhr zum Namen C.C. weitere drei Anfragen an das Zentrale Melderegister getätigt.
Um 13.55 Uhr und 17 Sekunden wurde das Kennzeichen N.N., um 13.55 Uhr und 26 Sekunden das Kennzeichen N.N., um 13.55 Uhr und 40 Sekunden das Kennzeichen N.N., um 13.56 Uhr und 7 Sekunden das Kennzeichen N.N., um 13.56 und 21 Sekunden das Kennzeichen N.N. sowie um 13.56 und 52 Sekunden das Kennzeichen N.N. abgefragt.
Um 13.58 Uhr und 33 Sekunden erfolgte eine Kennzeichennamensabfrage hinsichtlich seines Sohnes D.D.
Das Kennzeichen N.N. wurde um 14.00 Uhr und 11 Sekunden abgefragt und das Kennzeichen N.N. um 14.00 Uhr und 53 Sekunden.
Zuletzt wurde um 14.01 Uhr und 19 Sekunden über die Fahrgestellnummer N.N. das Kennzeichen des dazugehörigen Fahrzeuges erfragt.
Aufgefordert um Begründung der Anfragen, vermochte er - abgesehen von der um 05.32 Uhr und 41 Sekunden getätigten Kennzeichennamensabfrage bezüglich A.A. -keine Begründung für die zwischen 05.32 Uhr und 07.50 Uhr erfolgten Anfragen anzugeben. Am Protokollausdruck die um 05.32 Uhr und 41 Sekunden erfolgte Namensabfrage A.A. betreffend vermerkte er „Lenker ohne Fahrzeugpapiere mit Firmenfahrzeug und falscher Aufschrift auf Fahrzeug gem. § 37 KFG, Abmahnung, Fahrzeug im Polizei-HV abgestellt“ (ad Punkt a).Aufgefordert um Begründung der Anfragen, vermochte er - abgesehen von der um 05.32 Uhr und 41 Sekunden getätigten Kennzeichennamensabfrage bezüglich A.A. -keine Begründung für die zwischen 05.32 Uhr und 07.50 Uhr erfolgten Anfragen anzugeben. Am Protokollausdruck die um 05.32 Uhr und 41 Sekunden erfolgte Namensabfrage A.A. betreffend vermerkte er „Lenker ohne Fahrzeugpapiere mit Firmenfahrzeug und falscher Aufschrift auf Fahrzeug gem. Paragraph 37, KFG, Abmahnung, Fahrzeug im Polizei-HV abgestellt“ (ad Punkt a).
Als Begründung für die betreffend B.B. und C.C. gestellten ZMR Anfragen vermerkte er „Personenkontrolle, keine Anzeige“ (ad Punkt b).
Im Zusammenhang mit den diversen N.N.-Kennzeichenanfragen gab er nur hinsichtlich der zum Kennzeichen N.N. durchgeführten Anfragen eine Begründung ab. Am Protokoll zur Abfrage N.N. vermerkte er „N.N., Anzeige, Kennzeichenüberprüfung“.
Am Anfrageprotokoll der um 13:58 Uhr zu D.D. gestellten KFZ Namensabfrage vermerkte er „Personenanfrage, keine Anzeige“ (ad Punkt d).
Auf den Anfrageprotokollen der zwischen 14:00 Uhr und 14:01 Uhr hinsichtlich der Kennzeichen N.N. und N.N. sowie hinsichtlich der Fahrgestellnummer N.N. gestellten Kennzeichenabfragen vermerkte er betreffend das Kennzeichen N.N.: „N.N., Plausibilitätsprüfung“ und betreffend das Kennzeichen N.N.: „Anzeige N.N.“. Die Abfrage über die Fahrgestellnummer wurde nicht begründet (ad Punkt e).
Die von ihm angeführten Gründe erwiesen sich teilweise als nicht schlüssig, teilweise als unzureichend.
Im Rahmen einer an das Büro Grundsatz- und Rechtsangelegenheiten, Referat Datenschutz am 19.04.2023 erstatten Stellungnahme begründete der Beamte detaillierter die ad Punkt a gestellten Abfragen damit, dass A.A. einer Kontrolle unterzogen worden ist, nachdem dieser vorschriftswidrig im Polizei-HV das Firmenauto N.N. abgestellt hatte. Dieser hätte keine Dokumente vorweisen können und sei eine Abmahnung erfolgt, wobei A.A. in Kenntnis der durchgeführten Anfragen gewesen wäre.
Die ad Punkt b gestellten Abfragen habe er wegen eines geplanten Treffens zur Verabschiedung eines Kollegen getätigt, wobei beide Personen nachträglich von der Anfrage in Kenntnis gesetzt worden wären.
Die ad Punkt c gestellten Abfragen wären zur Plausibilitätsprüfung wegen unleserlicher Kennzeichen auf Radarfotos erfolgt. Diese hätten kein Ergebnis erbracht und wären die Vorgänge gelöscht worden.
Die ad Punkt d gestellte Abfrage sei auf Wunsch seines Sohnes zur Ausstellung eines Parkbescheides für dessen neues Auto spontan erfolgt. Seinem Sohn wäre zum besagten Zeitpunkt nicht möglich gewesen, eine IAP Anfrage zu stellen.
Die ad Punkt e gestellten Abfragen wären zur Plausibilitätsprüfung wegen unleserlicher Kennzeichen auf Radarfotos erfolgt. Diese hätten kein Ergebnis erbracht und wären die Vorgänge gelöscht worden.
Erhebungen ergaben, dass das zur Begründung seiner Anfragen ad Punkt c (die Kennzeichenanfragen zu den N.N.-Kennzeichen) am Abfrageprotokoll angeführte Aktenzeichen N.N. eine Anzeige vom 20.02.2020 betreffend das Kennzeichen N.N. mit der Tatzeit 19.12.2019 betrifft.
Was das zur Begründung seiner Abfrage des Kennzeichens N.N. (Punkt e) am Abfrageprotokoll angeführte Aktenzeichen N.N. anbelangt, wurde zu dieser Geschäftszahl ein Eichschein angefordert. Der Beamte übermittelte dann zu N.N. an das PK N.N. den gewünschten Eichschein.
Die im Zusammenhang mit der Kennzeichenabfrage zu N.N. notierte Aktenzahl konnte keinem Aktenvorgang zugeordnet werden.
Ebenso wenig konnten beide Kennzeichen betreffend korrespondierende Anzeigen eruiert werden.
Laut Dienstplan DE-Nr. N.N. war der Beamte am 16.03.2024 in der Zeit von 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr und von 18.00 Uhr bis 00.00 Uhr für den Verkehrsstreifendienst geplant. In der Zeit von 06.30 Uhr bis 08.00 Uhr und von 16.00 Uhr bis 18.00 Uhr sollte er sich mit Führung, Koordination – Personalmanagement (Dienstplanung/Abrechnung) befassen. Die Eintragungen im Dienstvollzug entsprechen der Einteilung im Dienstplan, wobei der Beamte selbst Änderungen im Dienstvollzug, vom Abschluss der Diensteinteilung am 16.03.2023 um 06:20:35 Uhr bis zur Genehmigung der Diensteinteilung am 17.03.2023 10:05:23 (Genehmigung durch …) vorgenommen hat.
Im Rahmen der Einvernahme vor dem Senat räumte der Beamte ein, in Kenntnis der übertretenen Dienstanweisungen, Erlässe und Dienstvorschriften gewesen zu sein. Er weiß auch, was er darf und was nicht. Er ist seit 8 Jahren in diesem Bereich tätig und hat er jährlich eine Datenschutzerklärung, in der auf die datenschutzrechtlichen Vorschriften verwiesen worden ist, unterfertigt. Als Fachbereichsleiter hat er 31 Mitarbeiter unter sich gehabt, die er ebenso angewiesen hat, datenschutzrechtliche Bestimmungen einzuhalten. Das Ganze ist ein Blödsinn gewesen. Teilweise ist er unter Stress gestanden, teilweise hat er einfach vergessen, die Anfragen zu dokumentieren bzw. auch den Grund einzutragen.
Der Senat hat dazu erwogen:
Rechtsvorschriften:
Gemäß § 43 Abs. 1 BDG hat der Beamte die Verpflichtung, dienstliche Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, BDG hat der Beamte die Verpflichtung, dienstliche Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
§ 43 Abs. 2 BDG zufolge hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.Paragraph 43, Absatz 2, BDG zufolge hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
Gemäß § 44 Abs. 1 BDG hat der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen, und ihre Weisungen, sofern verfassungsgesetzlich nichts anders bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, BDG hat der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen, und ihre Weisungen, sofern verfassungsgesetzlich nichts anders bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.
Abs. 2 leg. cit. kann der Beamte die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.Absatz 2, leg. cit. kann der Beamte die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat der Beamte, wenn er eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig hält, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetztem mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat seine Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.Gemäß Absatz 3, leg. cit. hat der Beamte, wenn er eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig hält, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetztem mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat seine Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.
Laut Punkt II.3 „Dokumentation“ der Dienstanweisung „Allgemeine Polizeidienstrichtlinie“ vom 19.05.2014, GZ: P4/113730/1/2014, sind die Dienstverrichtung, Amtshandlungen und sämtliche relevante Sachverhalte generell – unter Beachtung der speziellen Vorschriften – nachvollziehbar zu dokumentieren.Laut Punkt römisch zwei.3 „Dokumentation“ der Dienstanweisung „Allgemeine Polizeidienstrichtlinie“ vom 19.05.2014, GZ: P4/113730/1/2014, sind die Dienstverrichtung, Amtshandlungen und sämtliche relevante Sachverhalte generell – unter Beachtung der speziellen Vorschriften – nachvollziehbar zu dokumentieren.
Punkt 2. „Grundrecht auf Datenschutz“ der DA „Datenschutz – Datenschutzerlass 2018 – Durchführungsbestimmungen“ vom 18.06.2018, GZ: PAD/18/1068913, zufolge hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht.
Punkt 6. „Grundsätze der Verarbeitung personenbezogener Daten“ besagt, dass personenbezogene Daten auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“) müssen, für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden dürfen. […] Weiters müssen die Daten in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung […] („Integrität und Vertraulichkeit“).
Nach Punkt 7. „Rechtmäßigkeit der Verarbeitung“ ist die Verarbeitung personenbezogener Daten, soweit sie nicht zur Wahrung lebenswichtiger Interessen einer Person erforderlich ist, nur rechtmäßig, soweit sie gesetzlich oder in unmittelbar anwendbaren Rechtsvorschriften, die innerstaatlich den Rang eines Gesetzes haben, vorgesehen und für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich und verhältnismäßig ist (Pkt. 7.2. DSG (Bestimmungen des 3. Hauptstücks) - Rechtmäßigkeit der Verarbeitung).
Gemäß Punkt 2. „Zulässigkeit der Verarbeitung“ der DA „Datensicherheitsvorschrift der LPD N.N,“ v. 15.01.2020, GZ: PAD/20/53012/2/AA, dürfen personenbezogene Daten nur auf Grund von generellen oder speziellen Aufträgen von Organen der Landespolizeidirektion N.N. oder des Bundesministeriums für Inneres im Rahmen der durch die Zuständigkeitsregelungen erfolgten Aufgabenstellungen verarbeitet werden, soweit dies jeweils zur Besorgung einer gesetzlichen Aufgabe erforderlich ist. (Pkt. 2.2. Auftragsprinzip)
Laut Punkt III.1. „Aufgaben und Verantwortung des Anfragenden“ der DA „Anfragen – EKIS, IAP und sonstige zentrale Evidenzen“ v. 21.05.2013, GZ: P4/88155/2/2013, dürfen Anfragen nur gestellt werden, wenn diese zur Erfüllung der jeweiligen Aufgabe rechtlich erlaubt, sachlich erforderlich und vom Umfang her notwendig sind. Laut Punkt römisch drei.1. „Aufgaben und Verantwortung des Anfragenden“ der DA „Anfragen – EKIS, IAP und sonstige zentrale Evidenzen“ v. 21.05.2013, GZ: P4/88155/2/2013, dürfen Anfragen nur gestellt werden, wenn diese zur Erfüllung der jeweiligen Aufgabe rechtlich erlaubt, sachlich erforderlich und vom Umfang her notwendig sind.
Jede Abfrage ist in der dem Anlass angemessenen oder durch andere Anweisungen angeordneten Form zu dokumentieren. Es ist daher im Einzelfall zu beurteilen, ob eine Eintragung in der Tagesdokumentation, im Streifenbericht udgl. genügt, oder ob eine Dienstschrift zu verfassen ist (Kap. VIII).Jede Abfrage ist in der dem Anlass angemessenen oder durch andere Anweisungen angeordneten Form zu dokumentieren. Es ist daher im Einzelfall zu beurteilen, ob eine Eintragung in der Tagesdokumentation, im Streifenbericht udgl. genügt, oder ob eine Dienstschrift zu verfassen ist (Kap. römisch acht).
Im Punkt IV. „Unmittelbare Abfragen am BAKS-Gerät“ wird ausgeführt, dass in der Bezugszeile jedenfalls der Grund der Abfrage einzutragen ist. Dieser Bezug hat eine eindeutige Zuordnung zu der Amtshandlung herzustellen, welche zu der Abfrage geführt hat. Bei protokollierten Akten genügt die Angabe der Aktenzahl.Im Punkt römisch vier. „Unmittelbare Abfragen am BAKS-Gerät“ wird ausgeführt, dass in der Bezugszeile jedenfalls der Grund der Abfrage einzutragen ist. Dieser Bezug hat eine eindeutige Zuordnung zu der Amtshandlung herzustellen, welche zu der Abfrage geführt hat. Bei protokollierten Akten genügt die Angabe der Aktenzahl.
Bei (noch) unprotokollierten Vorgängen ist eine entsprechende Beschreibung vorzunehmen (z.B. „Leiche N.N.“, „Festnahme PI N.N.“). Allgemeine Eintragungen, wie z.B. „im Journal“ oder „Amtshandlung“, sind nicht zulässig.
Der Beamte hat, belegt aufgrund der im Akt aufliegenden Screenshots der Bezug habenden Auszüge seiner Anfragen, in allen Punkten Pkt. IV. „Unmittelbare Abfragen am BAKS-Gerät“ der Dienstanweisung „Anfrage - EKIS, IAP und sonstige Evidenzen“ zuwiderhandelnd, in der Bezugszeile anstatt des Grundes seiner Abfrage nur seine Dienstnummer eingetragen. Der Beamte hat, belegt aufgrund der im Akt aufliegenden Screenshots der Bezug habenden Auszüge seiner Anfragen, in allen Punkten Pkt. römisch vier. „Unmittelbare Abfragen am BAKS-Gerät“ der Dienstanweisung „Anfrage - EKIS, IAP und sonstige Evidenzen“ zuwiderhandelnd, in der Bezugszeile anstatt des Grundes seiner Abfrage nur seine Dienstnummer eingetragen.
Weder aus dem Akteninhalt noch aus seinen Angaben im Beweisverfahren kam hervor, dass er seine Anfragen ausreichend und nachvollziehbar begründet hat. Erst nach Konfrontation mit den entsprechenden Anfragen hat er - und auch das überdies teilweise nicht nachvollziehbar und teilweise sogar unzutreffend - eine Begründung abgegeben, womit er erwiesenermaßen Punkt II.3 „Dokumentation“ der Dienstanweisung „Allgemeine Polizeidienstrichtlinie“ sowie Punkt III.1. „Aufgaben und Verantwortung des Anfragenden“ der DA „Anfragen - EKIS, IAP und sonstige zentrale Evidenzen“, wonach er seine Anfragen ausreichend, nachvollziehbar zu dokumentieren hat, nicht nachgekommen ist.Weder aus dem Akteninhalt noch aus seinen Angaben im Beweisverfahren kam hervor, dass er seine Anfragen ausreichend und nachvollziehbar begründet hat. Erst nach Konfrontation mit den entsprechenden Anfragen hat er - und auch das überdies teilweise nicht nachvollziehbar und teilweise sogar unzutreffend - eine Begründung abgegeben, womit er erwiesenermaßen Punkt römisch zwei.3 „Dokumentation“ der Dienstanweisung „Allgemeine Polizeidienstrichtlinie“ sowie Punkt römisch drei.1. „Aufgaben und Verantwortung des Anfragenden“ der DA „Anfragen - EKIS, IAP und sonstige zentrale Evidenzen“, wonach er seine Anfragen ausreichend, nachvollziehbar zu dokumentieren hat, nicht nachgekommen ist.
Hat er (Punkt a.) die Kennzeichenabfragen neuerlich nicht begründet, hat er bei der Namensabfrage „Lenker ohne Fahrzeugpapiere mit Firmenfahrzeug und falscher Aufschrift auf Fahrzeug gem. § 37 KFG, Abmahnung, Fahrzeug im Polizei-HV abgestellt“ vermerkt. Seine Rechtfertigung, den Lenker nur abgemahnt und keine Anzeige gelegt zu haben, weshalb eine weitere Dokumentation nicht erforderlich wäre, vermag ihm nicht zum Vorteil zu gereichen, zumal - wie auch schon im Einleitungsbeschluss festgehalten worden ist- die Zulässigkeit einer derartigen Vorgangsweise weder Punkt II.3 der Dienstanweisung „Allgemeine Polizeidienstrichtlinie“ noch Punkt III.1. „der Dienstanweisung „Anfragen - EKIS, IAP und sonstige zentrale Evidenzen“ entnommen werden kann.Hat er (Punkt a.) die Kennzeichenabfragen neuerlich nicht begründet, hat er bei der Namensabfrage „Lenker ohne Fahrzeugpapiere mit Firmenfahrzeug und falscher Aufschrift auf Fahrzeug gem. Paragraph 37, KFG, Abmahnung, Fahrzeug im Polizei-HV abgestellt“ vermerkt. Seine Rechtfertigung, den Lenker nur abgemahnt und keine Anzeige gelegt zu haben, weshalb eine weitere Dokumentation nicht erforderlich wäre, vermag ihm nicht zum Vorteil zu gereichen, zumal - wie auch schon im Einleitungsbeschluss festgehalten worden ist- die Zulässigkeit einer derartigen Vorgangsweise weder Punkt römisch zwei.3 der Dienstanweisung „Allgemeine Polizeidienstrichtlinie“ noch Punkt römisch drei.1. „der Dienstanweisung „Anfragen - EKIS, IAP und sonstige zentrale Evidenzen“ entnommen werden kann.
Wenn er vorbringt, die Angaben des Fahrzeuglenkers in Hinblick auf allfälliger Schwarzarbeit überprüfen zu wollen, ist diese Verantwortung dennoch nicht geeignet, den Vorwurf zu entkräften, dass er es verabsäumt hat, die Abfrage zu dokumentieren.
Die zu C.C. und B.B. (Punkt b.) gestellten ZMR-Anfragen wurden - wenngleich nicht von Anfang an - mit „Personenkontrolle, keine Anzeige“ begründet. Hierbei hat es sich aber nicht um einen Personenkontrolle gehandelt, sondern wollte er nur die Adresse der Genannten wissen, um die Kollegen zu einer Verabschiedungsfeier eines pensionierten Kollegen einladen zu können. Dass er sich hierzu als berechtigt gesehen hatte, zumal es sich hierbei um eine Dienstfeier gehandelt hat und sohin für die Abfrage ein dienstliches Erfordernis bestanden hätte, vermag ihn nicht zu exkulpieren. Die Abhaltung einer Feier im Kollegenkreis stellt keine dienstliche Aufgabe dar.
Damit hat er zudem zweifelsohne gegen die Bestimmungen des Datenschutzerlasses, der Datensicherheitsvorschrift und der Dienstanweisung Anfragen – EKIS, IAP und sonstige Evidenzen verstoßen.
Selbst wenn es zutreffend ist, dass er nachträglich von den betroffenen Kollegen eine Zustimmung zu den Abfragen eingeholt hat, ändert dies nichts an der Tatsache, ohne legitimen Zweck dieselben getätigt zu haben und diese nicht zur Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben dienten.
Von den zahlreichen N.N.-Abfragen hat er ausschließlich die Abfrage zu N.N. mit „N.N., Anzeige, Kennzeichenüberprüfung“ begründet und das war insofern unzutreffend, als die angeführte PAD-Zahl eine Anzeige vom 20.02.2020 betreffend das Kennzeichen N.N. mit der Tatzeit 19.12.2019 betroffen hat.
Seine weitere Rechtfertigung, wonach die Anfragen zur Plausibilitätsprüfung wegen unleserlicher Kennzeichen auf Radarfotos erfolgt wäre und die Vorgänge, zumal diese kein Ergebnis erbracht hätten, gelöscht worden wären, vermag ihn nicht zu exkulpieren. Den angeführten Bestimmungen ist nicht zu entnehmen, dass es einer solchen nicht bedarf, wenn die Anfrage kein Ergebnis erbringt.
Die Rechtfertigung, sich bei der Abfrage und der PAD Zahl geirrt bzw diese verwechselt und deshalb falsch dokumentiert zu haben, entschuldigt sein Vorgehen ebenso wenig. Tatsache ist, dass er seine Abfragen nicht dokumentiert hat. Er hat die vorliegende Begründung erst auf Aufforderung nachgereicht, nachdem im Zuge stichprobenartiger Überprüfung von Anfragen Versäumnisse bei den von ihm Getätigten zutage getreten sind.
Die im Zusammenhang mit der Kennzeichennamensabfrage seinen Sohn betreffend angeführte Begründung „Personenanfrage, keine Anzeige“ (Punkt d) ist insofern nicht nachvollziehbar, als kein Grund für eine Personenanfrage vorgelegen ist. Seine in der Verhandlung zu Protokoll gegebene Verantwortung, wonach sein Sohn, der sich gerade am Weg zur Dienststelle befand, das Kennzeichen seines neuen Fahrzeuges für den Parkbescheid benötigt hätte und er nur kurzfristig helfen wollte, ändert nichts an der Tatsache, dass er nicht zu einer derartigen Abfrage befugt ist. Die Anfrage war keineswegs dienstlich, sondern privat begründet.
Aufgrund dessen ist erwiesen, dass er darüber hinaus auch den Bestimmungen des Datenschutzerlasses, der Datensicherheitsvorschrift und der Dienstanweisung „Anfragen – EKIS, IAP und sonstige Evidenzen“ zuwidergehandelt hat.
Was die Abfrage der Kennzeichen N.N. und N.N. sowie jene der Fahrgestellnummer N.N. anbelangt (Punkt e) begründete er auf Aufforderung die Kennzeichenabfrage zu N.N. mit „N.N., Plausibilitätsprüfung“, die Abfrage zu N.N. mit „Anzeige N.N.“ und die Abfrage zu Fahrgestellnummer neuerlich nicht. Die nachträglichen Begründungen sind aber unzutreffend, zumal zu PAD-Zahl „N.N.“ ein Eichschein angefordert worden ist und der N.N.“ kein Aktenvorgang zugeordnet werden konnte.
Dass mit Ausnahme der Anfrage im Zusammenhang mit seinem Sohn und die zur Person C.C. und B.B. gestellten ZMR Abfragen getätigten Kennzeichen- und Namensanfragen dienstlich begründet waren bzw. sich dies weder verifizieren noch widerlegen lässt, wurde bereits im Einleitungsbeschluss dargelegt.
Der Beamte hat jedenfalls mit seinem Vorgehen, ihm erteilte Weisungen im Form von Dienstanweisungen, Erlässen und Dienstvorschriften nicht beachtet. Diese wurden von den hierzu zuständigen Organen erlassen und waren daher zu befolgen. Er gab auch zu, in Kenntnis derselben gewesen zu sein, sogar, was die datenschutzrechtlichen Regelungen betrifft, er einmal jährlich nachweislich mit seiner Unterschrift bestätigen musste, sich damit auseinander zu setzen.
Er ist darüber hinaus in allen Fällen seinen dienstlichen Aufgaben insofern nicht nachgekommen, als er dabei die Rechtsordnung nicht beachtet hat, welcher Passus ihm auch die Verpflichtung auferlegt, interne Vorschrift zu beachten. Sohin ist er auch seinen Aufgaben nicht gewissenhaft nachgekommen.
Insoweit er ungerechtfertigt Datenabfragen tätigte, vermittelte er damit den Anschein, der Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen nicht die erforderliche Beachtung zu schenken, welches Verhalten durchaus objektiv geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner Aufgaben zu beeinträchtigten, zumal den datenschutzrechtlichen Bestimmungen zunehmend große Beachtung geschenkt wird.
Die Schuld-und Straffrage war daher zu bejahen.
Ihm ist, was die Abfragen zum Kennzeichen seines Sohnes sowie die ZMR Abfragen in Bezug auf C.C. und B.B. anbelangt, vorsätzliches Verhalten vorwerfbar, in den übrigen Fällen zumindest grobe Fahrlässigkeit.
Der Beamte vermittelte in der Verhandlung das Bild eines Beamten, der mit den an ihn gestellten Anforderungen überfordert ist. Er wirkte unbeholfen.
Im Sinne des § 93 Abs. 2 BDG wurde daher die Strafe nach der ad Punkt b und d begangenen Dienstpflichtverletzung bemessen und die Begehung der weiteren Dienstpflichtverletzung als Erschwerungsgrund.Im Sinne des Paragraph 93, Absatz 2, BDG wurde daher die Strafe nach der ad Punkt b und d begangenen Dienstpflichtverletzung bemessen und die Begehung der weiteren Dienstpflichtverletzung als Erschwerungsgrund.
Mildernd wurde das reumütig Geständnis gewertet, erschwerend die Vielzahl der nicht den Vorschriften entsprechend getätigten Abfragen sowie die Tatsache, dass die ad Punkt b und d durchgeführten Anfragen vorsätzlich erfolgten. Ebenso waren die Tatsache, dass ihm Vorgesetzteneigenschaft zukommt sowie der Umstand, dass ihm die disziplinarrechtliche Unbescholtenheit nicht mehr zugutekommt, erschwerend zu werten.
Nachdem er in seiner dienstlichen Laufbahn aber auch durchaus Belobungen und Belobigungen erhalten hat, er überdies sich einsichtig und reumütig gezeigt hat, erschien die die Verhängung der Strafe eher aus general- als aus spezialpräventiven Gründen angezeigt. Aus diesem Grund erachtete der Senat auch die Verhängung einer Geldbuße in hohen Bereich für noch ausreichend sowie tat- und schuldangemessen.
Die Strafe ist wirtschaftlich tragbar.
Abgesehen davon steht es dem Beamten frei, die Abstattung der Strafe in Raten zu begehren.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2024