TE Dok 2024/10/14 2024-0.381.950

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Veröffentlicht am 14.10.2024
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Schlagworte

Soldat, Dienstpflichtverletzung, sexuelle Belästigung, körperliche Gewalt

Text

Der Senat hat am 14. Oktober 2024 bei einer nicht öffentlichen Sitzung zu Recht erkannt:

Gegen Vizeleutnant (Vzlt) A.A. wird das Verfahren wegen des Verdachts,

er habe am 21. Dezember 2023 nach Dienst um ca. 2300 Uhr in der N.N.-Kaserne in N.N. den ranghöheren Offizier Major B.B. zweimal niedergestoßen und seine Dienstpflichten nach § 43 Abs. 2 BDG 1979 verletzt sowie seine Meldeverpflichtung betreffend die Dienstpflichtverletzungen des Major B.B. zu Lasten der Frau Stabswachtmeister C.C. und der Frau Zugsführer D.D. gemäß § 9
Abs. 1 Allgemeine Dienstvorschriften für das Bundesheer, BGBl. Nr. 42/1979, (ADV), zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 362/2014, verletzt, gemäß § 72 Abs. 2 Z. 2 Heeresdisziplinargesetz 2014, BGBl. I Nr. 2, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 207/2022 (in Folge: HDG 2014), eingestellt.
er habe am 21. Dezember 2023 nach Dienst um ca. 2300 Uhr in der N.N.-Kaserne in N.N. den ranghöheren Offizier Major B.B. zweimal niedergestoßen und seine Dienstpflichten nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 verletzt sowie seine Meldeverpflichtung betreffend die Dienstpflichtverletzungen des Major B.B. zu Lasten der Frau Stabswachtmeister C.C. und der Frau Zugsführer D.D. gemäß Paragraph 9,, Absatz eins, Allgemeine Dienstvorschriften für das Bundesheer, Bundesgesetzblatt Nr. 42 aus 1979,, (ADV), zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 362 aus 2014,, verletzt, gemäß Paragraph 72, Absatz 2, Ziffer 2, Heeresdisziplinargesetz 2014, BGBl. römisch eins Nr. 2, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 207 aus 2022, (in Folge: HDG 2014), eingestellt.

B E G R Ü N D U N G:

Zur Person und zum Verfahrensgang:

1. Vzlt A.A. ist auf dem Arbeitsplatz N.N. in der
N.N. eingeteilt. Der Dienstort ist die N.N.-Kaserne in N.N.
1. Vzlt A.A. ist auf dem Arbeitsplatz N.N. in der, N.N. eingeteilt. Der Dienstort ist die N.N.-Kaserne in N.N.

2. Er steht in einem unbefristeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und fällt daher in den Anwendungsbereich des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, (BDG
1979) und des Heeresdisziplinargesetzes 2014, BGBl I. Nr. 2 (HDG 2014).
2. Er steht in einem unbefristeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und fällt daher in den Anwendungsbereich des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333, (BDG, 1979) und des Heeresdisziplinargesetzes 2014, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 2 (HDG 2014).


3. Sein Besoldungsmerkmal lautet M BUO, Funktionsgruppe 3, in der Gehaltsstufe 15, er bringt einen Bruttomonatsbezug von € 3.602.- ins Verdienen (ohne allfällige Nebengebühren).
, 3. Sein Besoldungsmerkmal lautet M BUO, Funktionsgruppe 3, in der Gehaltsstufe 15, er bringt einen Bruttomonatsbezug von € 3.602.- ins Verdienen (ohne allfällige Nebengebühren).


4. Er ist geschieden und hat Sorgepflichten für zwei Kinder. Personalvertretungsfunktion übt er keine aus, der Dienststellenausschuss der N.N.-Kaserne wurde von der Absicht des Kdt N.N. eine Disziplinaranzeige zu erstatten gemäß § 22 HDG 2014 in Kenntnis gesetzt.
, 4. Er ist geschieden und hat Sorgepflichten für zwei Kinder. Personalvertretungsfunktion übt er keine aus, der Dienststellenausschuss der N.N.-Kaserne wurde von der Absicht des Kdt N.N. eine Disziplinaranzeige zu erstatten gemäß Paragraph 22, HDG 2014 in Kenntnis gesetzt.

5. Das Disziplinarverfahren wurde am 15. April 2024 mittels Beschuldigteneinvernahme durch beauftragte Organe der N.N. des zuständigen Disziplinarvorgesetzten Leiter N.N. eingeleitet. Am 21.03.2024 wurde er als Zeuge in der Strafsache bzw. Disziplinarverfahren wider Mjr B.B. einvernommen. In disziplinärer Hinsicht hat er als unbescholten zu gelten, das Führungsblatt 2/2023 vom 17. März 2023 hat außer Betracht zu bleiben (§ 8 Abs. 2 HDG 2014), da spezialpräventive Strafbemessungsgründe nicht greifen.5. Das Disziplinarverfahren wurde am 15. April 2024 mittels Beschuldigteneinvernahme durch beauftragte Organe der N.N. des zuständigen Disziplinarvorgesetzten Leiter N.N. eingeleitet. Am 21.03.2024 wurde er als Zeuge in der Strafsache bzw. Disziplinarverfahren wider Mjr B.B. einvernommen. In disziplinärer Hinsicht hat er als unbescholten zu gelten, das Führungsblatt 2 aus 2023, vom 17. März 2023 hat außer Betracht zu bleiben (Paragraph 8, Absatz 2, HDG 2014), da spezialpräventive Strafbemessungsgründe nicht greifen.


6. Vzlt A.A. wurde mit Bescheid vom 16. April 2024 durch den Ltr N.N. vorläufig vom Dienst enthoben. Noch vor der Mitteilung an die BDB wurde diese Sicherungsmaßnahme nach § 40 Abs. 3 HDG 2014 mit Bescheid vom 15. Mai 2024 wieder aufgehoben.
, 6. Vzlt A.A. wurde mit Bescheid vom 16. April 2024 durch den Ltr N.N. vorläufig vom Dienst enthoben. Noch vor der Mitteilung an die BDB wurde diese Sicherungsmaßnahme nach Paragraph 40, Absatz 3, HDG 2014 mit Bescheid vom 15. Mai 2024 wieder aufgehoben.


7. Der Disziplinarvorgesetzte, Kdt N.N., hat am 22. Mai 2024 die Disziplinaranzeige bei der Bundesdisziplinarbehörde (BDB) erstattet. Sie wurde aufgrund der am 29.12.2023 erlassenen
Geschäftseinteilung für das Jahr 2024 dem Senat N.N. zur weiteren Bearbeitung zugewiesen. Der Sachverhalt entspricht dem oa. Spruch, in der Zusammenfassung der Zeugenaussage von Vzlt
A.A. wird zudem ausgeführt: „Er bezeichnet sich selbst grundsätzlich als „Vater“ seiner Untergebenen. Er ist überdurchschnittlich bemüht, dass es seinen Untergebenen seines Zuges an
nichts fehlt (zB: Fürsorglichkeit, Wohlbefinden, etc.). Laut Aussagen verschiedenster Zeugen, ergreift er des Öfteren Partei, wenn ein anderer Bediensteter etwas gegen seine Untergebenen
sagt bzw. angeblich falsch behauptet. Diese Parteiergreifung kann auch in Abwesenheit der Betroffenen geschehen. Zum Vorfall selbst geht laut Aussage von A.A. hervor, dass das 1. Opfer
(Zgf D.D.) in aufgebrachter Stimmungslage (weinend) an Vzlt A.A. herangetreten ist und ihm schilderte, dass Mjr B.B. ihr auf den Hintern geschlagen hat. Vzlt A.A. wollte unverzüglich die Sachlage klären, indem er ein Gespräch mit Mjr. B.B. suchen wollte. Nach dem
ersten heftigen Schlag, wollte D.D. die Hilfe noch nicht. Jedoch als Mjr. B.B. einen zweiten heftigen Schlag auf den Hintern bei D.D. ausgeführt hatte, nahm diese die Hilfe von A.A.
an. Dieser eilte unverzüglich in einem außergewöhnlichen Erregungszustand in Richtung der Weihnachtsfeier der N.N. und wollte Mjr B.B. diesbezüglich zur Rede stellen. Es
kam auf dem Weg zur Weihnachtsfeier der N.N. zu einem Vorfall, wo Vzlt A.A. den Mjr B.B. bei der Tatausführung (sexueller Belästigung und Nötigung) an StWm C.C. beobachtete (frischer Tat). Sexuelle Belästigung = heftiger Schlag auf den Hintern; Nötigung =
B.B. versperrte StWm C.C. mit beiden Händen den Gang im Objekt 5 und hinderte sie so am Weitergehen. Durch diese Handlung musste C.C. dies über sich ergehen lassen bzw. erdulden (sie am Weitergehen gehindert). C.C. sagte zu Mjr B.B. „er sollte sie in Ruhe lassen“ - ohne Erfolg. Tatausführung war zum 3. Mal (in unmittelbarem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang) ein heftiger Schlag auf den Hintern einer weiblichen rangniederen Bediensteten. Die 3. Tatausführung beendete A.A. mit der Aufforderung, dass
B.B. das zu unterlassen hätte. Die Situation eskalierte, indem dieser mit geballter Faust am Gang stand. Vzlt A.A. packte B.B. am Kragen des Uniformoberteils und wollte ihn durch Anwendung von körperlicher Gewalt aus dem Objekt 5 verweisen. Daraufhin
wollte Mjr B.B. zum Schlag mit seiner geballten Faust gegen A.A. ausholen, dieser wehrte den Angriff mit einer Abwehrhandlung erfolgreich ab. Nach abgeschlossener Abwehrhandlung versetzte A.A. dem B.B. einen Schlag, wobei dieser aufgrund der Wucht
zu Boden fiel. Ob eine Verletzung dabei entstanden ist, wurde bis dato nicht bekannt. Darauffolgend, machte B.B. gegenüber A.A. eindeutig klar, dass B.B. ein Major sei und stellte dadurch seinen Rang (Ranghöher) klar. A.A. beleidigte B.B. mit den
Worten „Er sei eine Schande für das Offizierscorps“. Ebenso drohte A.A. dem Mjr mit der Verständigung der Militärpolizei (MP), falls er sein Verhalten nicht einstelle und das Gebäude unverzüglich verlasse. Die männlichen OStWm E.E. und StWm F.F. wollten diese bereits eskalierte Situation ebenfalls schlichten. Währenddessen ergriff A.A. den B.B. erneut am KRAGEN und warf ihn zum 2. Mal auf den Boden, da A.A. gesehen hätte, wie dieser erneut die Hand zu einer Faust ballte um erneut für einen Schlag gegen unbekannt auszuholen. Nur aufgrund der Handlung durch einen erneuten tätlichen Angriff auf einen Ranghöheren, konnte dieser angebliche Versuch eines Schlages verhindert werden.
, 7. Der Disziplinarvorgesetzte, Kdt N.N., hat am 22. Mai 2024 die Disziplinaranzeige bei der Bundesdisziplinarbehörde (BDB) erstattet. Sie wurde aufgrund der am 29.12.2023 erlassenen, Geschäftseinteilung für das Jahr 2024 dem Senat N.N. zur weiteren Bearbeitung zugewiesen. Der Sachverhalt entspricht dem oa. Spruch, in der Zusammenfassung der Zeugenaussage von Vzlt, A.A. wird zudem ausgeführt: „Er bezeichnet sich selbst grundsätzlich als „Vater“ seiner Untergebenen. Er ist überdurchschnittlich bemüht, dass es seinen Untergebenen seines Zuges an, nichts fehlt (zB: Fürsorglichkeit, Wohlbefinden, etc.). Laut Aussagen verschiedenster Zeugen, ergreift er des Öfteren Partei, wenn ein anderer Bediensteter etwas gegen seine Untergebenen, sagt bzw. angeblich falsch behauptet. Diese Parteiergreifung kann auch in Abwesenheit der Betroffenen geschehen. Zum Vorfall selbst geht laut Aussage von A.A. hervor, dass das 1. Opfer, (Zgf D.D.) in aufgebrachter Stimmungslage (weinend) an Vzlt A.A. herangetreten ist und ihm schilderte, dass Mjr B.B. ihr auf den Hintern geschlagen hat. Vzlt A.A. wollte unverzüglich die Sachlage klären, indem er ein Gespräch mit Mjr. B.B. suchen wollte. Nach dem, ersten heftigen Schlag, wollte D.D. die Hilfe noch nicht. Jedoch als Mjr. B.B. einen zweiten heftigen Schlag auf den Hintern bei D.D. ausgeführt hatte, nahm diese die Hilfe von A.A., an. Dieser eilte unverzüglich in einem außergewöhnlichen Erregungszustand in Richtung der Weihnachtsfeier der N.N. und wollte Mjr B.B. diesbezüglich zur Rede stellen. Es, kam auf dem Weg zur Weihnachtsfeier der N.N. zu einem Vorfall, wo Vzlt A.A. den Mjr B.B. bei der Tatausführung (sexueller Belästigung und Nötigung) an StWm C.C. beobachtete (frischer Tat). Sexuelle Belästigung = heftiger Schlag auf den Hintern; Nötigung =, B.B. versperrte StWm C.C. mit beiden Händen den Gang im Objekt 5 und hinderte sie so am Weitergehen. Durch diese Handlung musste C.C. dies über sich ergehen lassen bzw. erdulden (sie am Weitergehen gehindert). C.C. sagte zu Mjr B.B. „er sollte sie in Ruhe lassen“ - ohne Erfolg. Tatausführung war zum 3. Mal (in unmittelbarem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang) ein heftiger Schlag auf den Hintern einer weiblichen rangniederen Bediensteten. Die 3. Tatausführung beendete A.A. mit der Aufforderung, dass, B.B. das zu unterlassen hätte. Die Situation eskalierte, indem dieser mit geballter Faust am Gang stand. Vzlt A.A. packte B.B. am Kragen des Uniformoberteils und wollte ihn durch Anwendung von körperlicher Gewalt aus dem Objekt 5 verweisen. Daraufhin, wollte Mjr B.B. zum Schlag mit seiner geballten Faust gegen A.A. ausholen, dieser wehrte den Angriff mit einer Abwehrhandlung erfolgreich ab. Nach abgeschlossener Abwehrhandlung versetzte A.A. dem B.B. einen Schlag, wobei dieser aufgrund der Wucht, zu Boden fiel. Ob eine Verletzung dabei entstanden ist, wurde bis dato nicht bekannt. Darauffolgend, machte B.B. gegenüber A.A. eindeutig klar, dass B.B. ein Major sei und stellte dadurch seinen Rang (Ranghöher) klar. A.A. beleidigte B.B. mit den, Worten „Er sei eine Schande für das Offizierscorps“. Ebenso drohte A.A. dem Mjr mit der Verständigung der Militärpolizei (MP), falls er sein Verhalten nicht einstelle und das Gebäude unverzüglich verlasse. Die männlichen OStWm E.E. und StWm F.F. wollten diese bereits eskalierte Situation ebenfalls schlichten. Währenddessen ergriff A.A. den B.B. erneut am KRAGEN und warf ihn zum 2. Mal auf den Boden, da A.A. gesehen hätte, wie dieser erneut die Hand zu einer Faust ballte um erneut für einen Schlag gegen unbekannt auszuholen. Nur aufgrund der Handlung durch einen erneuten tätlichen Angriff auf einen Ranghöheren, konnte dieser angebliche Versuch eines Schlages verhindert werden.

Zusammenfassung der Aussage von StWm F.F., E.E. und C.C.:

Zu den Vorfällen der sexuellen Belästigung kann F.F. keine Angaben machen. Zu der körperlichen Auseinandersetzung zwischen Mjr B.B. und Vzlt A.A. gab er an, dass er am Gang des Objekt 5 zu einem Streitgespräch zwischen den Beiden dazugekommen ist. Die Beiden
standen laut Aussage von F.F. „Nasenspitze an Nasenspitze“ zueinander. A.A. hatte die Arme vor seinem Körper in Abwehrhaltung und Mjr B.B. hatte seine rechte Hand zum Schlag erhoben. Aufgrund des aggressiven Verhaltens von B.B., stieß A.A. diesen zu
Boden. B.B. stand sofort wieder auf und A.A. stieß ihn erneut zu Boden. In angreifender Haltung gegenüber dem Mjr beschimpfte A.A. diesen, was er sich überhaupt einbildet Frauen zu begrapschen. A.A. forderte F.F. auf, den B.B. aus dem Objekt zu
bringen. Daraufhin sagte F.F. zu B.B. er soll sich „schleichen“. Er konnte jedoch nichts weiter tun, da bereits OStWm E.E. den Mjr B.B. unter dem Arm schnappte und mit ihm aus dem Objekt 5 ging.
Zu den Vorfällen der sexuellen Belästigung kann F.F. keine Angaben machen. Zu der körperlichen Auseinandersetzung zwischen Mjr B.B. und Vzlt A.A. gab er an, dass er am Gang des Objekt 5 zu einem Streitgespräch zwischen den Beiden dazugekommen ist. Die Beiden, standen laut Aussage von F.F. „Nasenspitze an Nasenspitze“ zueinander. A.A. hatte die Arme vor seinem Körper in Abwehrhaltung und Mjr B.B. hatte seine rechte Hand zum Schlag erhoben. Aufgrund des aggressiven Verhaltens von B.B., stieß A.A. diesen zu, Boden. B.B. stand sofort wieder auf und A.A. stieß ihn erneut zu Boden. In angreifender Haltung gegenüber dem Mjr beschimpfte A.A. diesen, was er sich überhaupt einbildet Frauen zu begrapschen. A.A. forderte F.F. auf, den B.B. aus dem Objekt zu, bringen. Daraufhin sagte F.F. zu B.B. er soll sich „schleichen“. Er konnte jedoch nichts weiter tun, da bereits OStWm E.E. den Mjr B.B. unter dem Arm schnappte und mit ihm aus dem Objekt 5 ging.


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Der Disziplinaranzeige wurden 12 Beilagen angeschlossen (Niederschriften mit Vzlt A.A. als Beschuldigten und als Zeugen, Niederschriften mit den UO C.C., D.D., E.E. und F.F., Geständnis A.A. vom 08.03.2023 und Führungsblatt vom März 2023, Bescheide vorläufige Dienstenthebung 16.04.2024 und deren Aufhebung, Antrag um Aufhebung der vDE und Mitteilung an DA gemäß § 22 HDG 2014). Als verletzte Pflichten wurden § 43 Abs. 2 BDG
1979 bezüglich des zweimaligen Niederstoßens des Majors und § 9 Abs. 1 ADV betreffend die Unterlassung der Meldung der Pflichtverletzung (Angriff des Majors auf die beiden weiblichen
Soldaten) angeführt. Hinsichtlich der Verantwortung des Vzlt A.A., seinem KpKdt noch im Zuge der Weihnachtsfeier vom Vorfall erzählt zu haben, geht der Kdt N.N. (derzeit) von einer Schutzbehauptung des Disziplinarbeschuldigten aus. Zusammenfassend führt der Kdt N.N. nach korrekter Darstellung der Rechtslage und dass neben Pflichtverletzungen auch der Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung (tätlicher Angriff eines Rangniederen gemäß § 22
MilStG) aus: „Wenn ein Unteroffizier mit entsprechender Position, mit qualitativer Vorbildfunktion und im Bewusstsein des Wissens seines privaten Umfeldes um diese Funktion, derartige
Handlungen wie im Verdachtsbereich dargestellt, setzt, so erfüllen diese aus Sicht des Disziplinarvorgesetzten geradezu in idealtypischer Weise die Voraussetzungen für die zuvor angeführte,
nur in krassen Fällen vorzunehmende Prüfung des außerdienstlichen Verhaltens, die damit hier vorzunehmen ist. Wobei eine dienstliche Weihnachtsfeier in der militärischen Liegenschaft (N.N.-Kaserne) außerhalb der Normdienstzeit trotz allem an den dienstlichen Verhaltensnormen gemessen wird. Wenn ein Unteroffizier und ZgKdt im Verdachtsbereich in derart schwerer Form gegen die ideelle Basisbestimmung und den Leitsatz des ÖBH schlechthin, nämlich das „Schützen und Helfen“ handelt, und dies noch durch den Missbrauch seiner Dienststellung als N.N. und Vzlt einen ranghöheren Soldaten „zum Duell“ herausfordert, obwohl dessen Angriffe auf die Damen abgeschlossen, zurückliegend und unwiederholbar waren, so stört er durch seine selbstgewählte Stellung als „Rächer“ und „Zorro“ das Betriebsklima in entscheidender Form. Rechtmäßig wäre es gewesen, die Damen zu schützen und ihnen zu helfen. Damit wäre ein „sanfter“ Rückzug und eine Meldung an den Vorgesetzten (Kdt N.N.) des Mjr B.B. notwendig gewesen. Keinesfalls hilft es den belästigen Damen (egal ob sexuelle
Belästigung oder tätlicher Angriff auf Rangniedrigere), wenn ein ZgKdt, den in einigen anderen Verfahren verhafteten Beschuldigten selbstständig, ohne Einbindung seiner Vorgesetzten, zur persönlichen Rechenschaft zu ziehen. Durch sein Fehlverhalten hat er das Vertrauen der Allgemeinheit auf die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben als Unteroffizier massiv
gestört, da niemanden nahegebracht werden kann, dass sein Verhalten (tätlicher Angriff auf einen Ranghöheren) innerhalb von Feiern außerhalb der Normdienstzeit mit seinen dienstlichen
Aufgaben in Einklang zu bringen ist. Seine möglicherweise Alkoholisierung stellt für sich keinen Entschuldigungsgrund dar, da die „äußere“ Tatseite (was ein unvoreingenommener Beobachter
aufs Erste erkennt) für diese Maßnahme ausschlaggebend war. Der Disziplinarvorgesetzte geht von einem begründeten disziplinären Verdacht aus, dass Vzlt A.A. gegen die im § 43 Abs 2
BDG 1979 vorgeschriebene Verpflichtung, wonach jeder Bedienstete sein gesamtes (inner- und außerdienstliches) Verhalten darauf abzustimmen hat, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in
die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, verstoßen und somit Pflichtverletzungen im Sinne des § 2 Abs 1 HDG 2014 begangen habe.
, Der Disziplinaranzeige wurden 12 Beilagen angeschlossen (Niederschriften mit Vzlt A.A. als Beschuldigten und als Zeugen, Niederschriften mit den UO C.C., D.D., E.E. und F.F., Geständnis A.A. vom 08.03.2023 und Führungsblatt vom März 2023, Bescheide vorläufige Dienstenthebung 16.04.2024 und deren Aufhebung, Antrag um Aufhebung der vDE und Mitteilung an DA gemäß Paragraph 22, HDG 2014). Als verletzte Pflichten wurden Paragraph 43, Absatz 2, BDG, 1979 bezüglich des zweimaligen Niederstoßens des Majors und Paragraph 9, Absatz eins, ADV betreffend die Unterlassung der Meldung der Pflichtverletzung (Angriff des Majors auf die beiden weiblichen, Soldaten) angeführt. Hinsichtlich der Verantwortung des Vzlt A.A., seinem KpKdt noch im Zuge der Weihnachtsfeier vom Vorfall erzählt zu haben, geht der Kdt N.N. (derzeit) von einer Schutzbehauptung des Disziplinarbeschuldigten aus. Zusammenfassend führt der Kdt N.N. nach korrekter Darstellung der Rechtslage und dass neben Pflichtverletzungen auch der Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung (tätlicher Angriff eines Rangniederen gemäß Paragraph 22,, MilStG) aus: „Wenn ein Unteroffizier mit entsprechender Position, mit qualitativer Vorbildfunktion und im Bewusstsein des Wissens seines privaten Umfeldes um diese Funktion, derartige, Handlungen wie im Verdachtsbereich dargestellt, setzt, so erfüllen diese aus Sicht des Disziplinarvorgesetzten geradezu in idealtypischer Weise die Voraussetzungen für die zuvor angeführte,, nur in krassen Fällen vorzunehmende Prüfung des außerdienstlichen Verhaltens, die damit hier vorzunehmen ist. Wobei eine dienstliche Weihnachtsfeier in der militärischen Liegenschaft (N.N.-Kaserne) außerhalb der Normdienstzeit trotz allem an den dienstlichen Verhaltensnormen gemessen wird. Wenn ein Unteroffizier und ZgKdt im Verdachtsbereich in derart schwerer Form gegen die ideelle Basisbestimmung und den Leitsatz des ÖBH schlechthin, nämlich das „Schützen und Helfen“ handelt, und dies noch durch den Missbrauch seiner Dienststellung als N.N. und Vzlt einen ranghöheren Soldaten „zum Duell“ herausfordert, obwohl dessen Angriffe auf die Damen abgeschlossen, zurückliegend und unwiederholbar waren, so stört er durch seine selbstgewählte Stellung als „Rächer“ und „Zorro“ das Betriebsklima in entscheidender Form. Rechtmäßig wäre es gewesen, die Damen zu schützen und ihnen zu helfen. Damit wäre ein „sanfter“ Rückzug und eine Meldung an den Vorgesetzten (Kdt N.N.) des Mjr B.B. notwendig gewesen. Keinesfalls hilft es den belästigen Damen (egal ob sexuelle, Belästigung oder tätlicher Angriff auf Rangniedrigere), wenn ein ZgKdt, den in einigen anderen Verfahren verhafteten Beschuldigten selbstständig, ohne Einbindung seiner Vorgesetzten, zur persönlichen Rechenschaft zu ziehen. Durch sein Fehlverhalten hat er das Vertrauen der Allgemeinheit auf die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben als Unteroffizier massiv, gestört, da niemanden nahegebracht werden kann, dass sein Verhalten (tätlicher Angriff auf einen Ranghöheren) innerhalb von Feiern außerhalb der Normdienstzeit mit seinen dienstlichen, Aufgaben in Einklang zu bringen ist. Seine möglicherweise Alkoholisierung stellt für sich keinen Entschuldigungsgrund dar, da die „äußere“ Tatseite (was ein unvoreingenommener Beobachter, aufs Erste erkennt) für diese Maßnahme ausschlaggebend war. Der Disziplinarvorgesetzte geht von einem begründeten disziplinären Verdacht aus, dass Vzlt A.A. gegen die im Paragraph 43, Absatz 2,, BDG 1979 vorgeschriebene Verpflichtung, wonach jeder Bedienstete sein gesamtes (inner- und außerdienstliches) Verhalten darauf abzustimmen hat, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in, die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, verstoßen und somit Pflichtverletzungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, HDG 2014 begangen habe.

Zusammenfassend wird festgestellt:

a) Vzlt A.A. hat durch sein unbeherrschtes und forsches Einschreiten nach Wahrnehmung der Insultierung der Frau StWm C.C. durch Mjr B.B. die Situation zum Eskalieren gebracht. Nachdem der tätliche Angriff (sexuelle Belästigung) bereits abgeschlossen war und
StWm C.C. sich in Sicherheit befand, hat er sich in die „Rächerposition“ begeben um den Mjr „zu stellen“. Im Ergebnis sind ihm 2 erfolgreiche rechtswidrige tätliche Angriffe anzulasten.
Ein rechtmäßiges Alternativverhalten wäre ihm, durch ruhiges Hinausbegleiten des Mjr, möglich gewesen. Die Situation wäre in eine „Wirtshausrauferei“ ausgeartet, wenn der Herr OStWm
E.E. nicht beherzt und beruhigend, nach dem 2. Niederwurf des Mjr die beiden Kontrahenten getrennt, den wütenden Vzlt A.A. zur Seite geschoben und betrunkenen Major B.B. aus der N.N. hinaus eskortiert hätte. Ein weiterer Hinweis auf ein rechtmäßiges Alternativverhalten gibt A.A. in seinen beiden Einvernahmen selbst zum Besten: „Ich werde die MP verständigen“. Was aber nicht geschah, sondern er aus Eigenem in die Situation
eintrat.
a) Vzlt A.A. hat durch sein unbeherrschtes und forsches Einschreiten nach Wahrnehmung der Insultierung der Frau StWm C.C. durch Mjr B.B. die Situation zum Eskalieren gebracht. Nachdem der tätliche Angriff (sexuelle Belästigung) bereits abgeschlossen war und, StWm C.C. sich in Sicherheit befand, hat er sich in die „Rächerposition“ begeben um den Mjr „zu stellen“. Im Ergebnis sind ihm 2 erfolgreiche rechtswidrige tätliche Angriffe anzulasten., Ein rechtmäßiges Alternativverhalten wäre ihm, durch ruhiges Hinausbegleiten des Mjr, möglich gewesen. Die Situation wäre in eine „Wirtshausrauferei“ ausgeartet, wenn der Herr OStWm, E.E. nicht beherzt und beruhigend, nach dem 2. Niederwurf des Mjr die beiden Kontrahenten getrennt, den wütenden Vzlt A.A. zur Seite geschoben und betrunkenen Major B.B. aus der N.N. hinaus eskortiert hätte. Ein weiterer Hinweis auf ein rechtmäßiges Alternativverhalten gibt A.A. in seinen beiden Einvernahmen selbst zum Besten: „Ich werde die MP verständigen“. Was aber nicht geschah, sondern er aus Eigenem in die Situation, eintrat.


b) Vzlt A.A. als mittelbarer und unmittelbarer Zeuge der Insultierung der beiden Damen hat es am 21. Dezember 2023 bis heute unterlassen seiner Meldeverpflichtung, der für den Dienst
wichtigen Vorfälle nachzukommen. Stattdessen bevorzugte er eine Art von „Selbstjustiz“ um es im eigenen Bereich selbstherrlich und eigenständig, jedoch ohne Zuständigkeit zu regeln. Diese
Zuständigkeit liegt einzig und allein bei den Strafverfolgungs- und Disziplinarbehörden. Im Zuge der Nachforschungen wurde das Führungsblatt 2/23 der N.N. ausgehoben mit dem Vzlt A.A. mit Rechtskraft vom 17. März 2023 schuldig erkannt wurde, dass er einen GWD im Rahmen eines „militärspezifischen Tests“ lautstark vulgär beschimpft und „energisch angeschoben“
hatte (Beilage 7 und 8). Zum Zeitpunkt der möglichen Pflichtverletzungen am 21. Dezember 2023 war diese Disziplinarstrafe noch nicht getilgt. Der dieser Disziplinarstrafe zugrundeliegende Wesenszug einer möglichen Unbeherrschtheit, lässt sich mit den angelasteten Pflichtverletzungen in Zusammenhang bringen, zumal die Warnungs-, Sicherungs- und Besserungsfunktion anscheinend ihre Wirkung verfehlte.“
, b) Vzlt A.A. als mittelbarer und unmittelbarer Zeuge der Insultierung der beiden Damen hat es am 21. Dezember 2023 bis heute unterlassen seiner Meldeverpflichtung, der für den Dienst, wichtigen Vorfälle nachzukommen. Stattdessen bevorzugte er eine Art von „Selbstjustiz“ um es im eigenen Bereich selbstherrlich und eigenständig, jedoch ohne Zuständigkeit zu regeln. Diese, Zuständigkeit liegt einzig und allein bei den Strafverfolgungs- und Disziplinarbehörden. Im Zuge der Nachforschungen wurde das Führungsblatt 2/23 der N.N. ausgehoben mit dem Vzlt A.A. mit Rechtskraft vom 17. März 2023 schuldig erkannt wurde, dass er einen GWD im Rahmen eines „militärspezifischen Tests“ lautstark vulgär beschimpft und „energisch angeschoben“, hatte (Beilage 7 und 8). Zum Zeitpunkt der möglichen Pflichtverletzungen am 21. Dezember 2023 war diese Disziplinarstrafe noch nicht getilgt. Der dieser Disziplinarstrafe zugrundeliegende Wesenszug einer möglichen Unbeherrschtheit, lässt sich mit den angelasteten Pflichtverletzungen in Zusammenhang bringen, zumal die Warnungs-, Sicherungs- und Besserungsfunktion anscheinend ihre Wirkung verfehlte.“


8. Zur Verantwortung des Disziplinarbeschuldigten Vzlt A.A. vom 15. April 2024 (Auszug):
, 8. Zur Verantwortung des Disziplinarbeschuldigten Vzlt A.A. vom 15. April 2024 (Auszug):

„Ich berufe mich bei meinen Angaben auf die bereits zum Verfahren gehörende Einvernahme, vom 21.03.24 von 1230 – 1430 Uhr, als Zeuge. Ich habe dort vollinhaltlich die Wahrheit gesagt.
Ergänzend möchte ich noch die Streitsituation mit Mjr B.B. wie folgt beschreiben. Ich habe den sexuellen Übergriff an Frau StWm C.C. wie angegeben selbst gesehen. Es war als sie unter dem linken Unterarm des B.B. durchgetaucht ist. B.B. versperrte C.C. den Weg am Gang. Kurz darauf holt B.B. aus und verpasste ihr
einen heftigen Schlag auf den Hintern. Dieser Schlag war so heftig, dass er am Gang deutlich zu hören war. Als ich auf B.B. zuging und ihn zur Rede stellte kann ich nicht sagen wo C.C. danach war. Durch mein Einschreiten war jedoch ein erneuter Übergriff auf Frau StWm C.C. nicht mehr möglich. Aufgrund der vorangegangenen Erzählungen der Vorfälle mit Zgf D.D. war ich schon sehr verärgert und enttäuscht aufgebracht. Ich stellte den Mjr B.B. am Gang in der Nähe vom Kaderraum der N.N. zur Rede. Es war eine harsche verbale Situation von meiner Seite, ich habe ihm gesagt „Bei uns greift keiner irgendwen an“, Ich war in der Situation schon sehr aufgebracht und es sprudelte aus mir heraus. Ich habe mich aber definitiv soweit unter Kontrolle, dass es nicht vollkommen eskalieren würde. B.B. wich etwas zurück, wirkte auf mich sehr aggressiv, vom Gesichtsausdruck her, brüllte etwas für mich Unverständliches. In dieser aggressiven Situation fühlte ich mich echt unwohl und hatte auch etwas Angst. Ich merkte, dass er seine Hand zur Faust ballte und holte im Bereich der Hüfte, für mich wahrnehmbar, zum Schlag gegen mich aus. Ich schnappte ihn am Kragen (Revers) seiner
Uniform vorne und hielt ihn für mich auf Distanz, ging mit ihm um die Ecke und stieß ihn von mir weg. Er fiel zu Boden und landete auf seinem Hintern, stand jedoch gleich wieder auf und wollte
wieder zu mir kommen. E.E. und F.F. gingen dazwischen. Ich sagte zu ihm, dass er eine Schande fürs Offizierskorps ist und eine Schande für jeden Berufssoldaten ist. Ich merkte, dass er wieder zurückwich und erneut seine Faust ballte. Ich griff zwischen E.E. und
F.F. durch, hob ihn ein wenig aus und stieß ihn erneut zu Boden. Er landete gleich wie beim ersten Mal. Er landete beide Male am freien Gang und ich merkte auch, dass er keinerlei Verletzungen hatte. F.F. ging zu B.B. und E.E. sagte zu mir ich soll jetzt gehen, was ich auch tat. Wer ihn wirklich rausgebracht hat kann ich nicht sagen. Ich ging zurück zu unserer Feier in den Lehrsaal und es wurde durch nahezu 80% der Anwesenden wahrgenommen, dass etwas vorgefallen ist. Es wurde auch darüber gesprochen. Es wurde eigentlich nur von
den sexuellen Übergriffen geredet. Ich erzählte den Anwesenden von meiner Situation was ich gemacht habe. Ich habe in dieser Situation auch gezittert, da ich sehr aufgebracht war und es echt nicht glauben konnte was passiert ist. Ich habe über die Vorfälle auch mit meinem Kompaniekommandanten Olt H.H. im Zuge der Weihnachtsfeier gesprochen. Warum da nie etwas weiter passiert ist kann ich nicht sagen. Ich habe offiziell nichts gemeldet, da mir das persönliche Verhältnis zu meinen Untergebenen wichtiger ist als dieser Weg. Wir sind ein sehr kleines Element und ich verlasse mich auf meine Leute im Zug. Ich habe auch den Leitfaden über sexuelle Übergriffe gelesen und mir war das Vertrauensverhältnis zu meinen Untergebenen
wichtiger, welches ich auch heute noch so sehe. Ich habe die Pflichten des Vorgesetzten nicht als so wichtig angenommen, wie ich das Vertrauen zu mir sehe.“
„Ich berufe mich bei meinen Angaben auf die bereits zum Verfahren gehörende Einvernahme, vom 21.03.24 von 1230 – 1430 Uhr, als Zeuge. Ich habe dort vollinhaltlich die Wahrheit gesagt., Ergänzend möchte ich noch die Streitsituation mit Mjr B.B. wie folgt beschreiben. Ich habe den sexuellen Übergriff an Frau StWm C.C. wie angegeben selbst gesehen. Es war als sie unter dem linken Unterarm des B.B. durchgetaucht ist. B.B. versperrte C.C. den Weg am Gang. Kurz darauf holt B.B. aus und verpasste ihr, einen heftigen Schlag auf den Hintern. Dieser Schlag war so heftig, dass er am Gang deutlich zu hören war. Als ich auf B.B. zuging und ihn zur Rede stellte kann ich nicht sagen wo C.C. danach war. Durch mein Einschreiten war jedoch ein erneuter Übergriff auf Frau StWm C.C. nicht mehr möglich. Aufgrund der vorangegangenen Erzählungen der Vorfälle mit Zgf D.D. war ich schon sehr verärgert und enttäuscht aufgebracht. Ich stellte den Mjr B.B. am Gang in der Nähe vom Kaderraum der N.N. zur Rede. Es war eine harsche verbale Situation von meiner Seite, ich habe ihm gesagt „Bei uns greift keiner irgendwen an“, Ich war in der Situation schon sehr aufgebracht und es sprudelte aus mir heraus. Ich habe mich aber definitiv soweit unter Kontrolle, dass es nicht vollkommen eskalieren würde. B.B. wich etwas zurück, wirkte auf mich sehr aggressiv, vom Gesichtsausdruck her, brüllte etwas für mich Unverständliches. In dieser aggressiven Situation fühlte ich mich echt unwohl und hatte auch etwas Angst. Ich merkte, dass er seine Hand zur Faust ballte und holte im Bereich der Hüfte, für mich wahrnehmbar, zum Schlag gegen mich aus. Ich schnappte ihn am Kragen (Revers) seiner, Uniform vorne und hielt ihn für mich auf Distanz, ging mit ihm um die Ecke und stieß ihn von mir weg. Er fiel zu Boden und landete auf seinem Hintern, stand jedoch gleich wieder auf und wollte, wieder zu mir kommen. E.E. und F.F. gingen dazwischen. Ich sagte zu ihm, dass er eine Schande fürs Offizierskorps ist und eine Schande für jeden Berufssoldaten ist. Ich merkte, dass er wieder zurückwich und erneut seine Faust ballte. Ich griff zwischen E.E. und, F.F. durch, hob ihn ein wenig aus und stieß ihn erneut zu Boden. Er landete gleich wie beim ersten Mal. Er landete beide Male am freien Gang und ich merkte auch, dass er keinerlei Verletzungen hatte. F.F. ging zu B.B. und E.E. sagte zu mir ich soll jetzt gehen, was ich auch tat. Wer ihn wirklich rausgebracht hat kann ich nicht sagen. Ich ging zurück zu unserer Feier in den Lehrsaal und es wurde durch nahezu 80% der Anwesenden wahrgenommen, dass etwas vorgefallen ist. Es wurde auch darüber gesprochen. Es wurde eigentlich nur von, den sexuellen Übergriffen geredet. Ich erzählte den Anwesenden von meiner Situation was ich gemacht habe. Ich habe in dieser Situation auch gezittert, da ich sehr aufgebracht war und es echt nicht glauben konnte was passiert ist. Ich habe über die Vorfälle auch mit meinem Kompaniekommandanten Olt H.H. im Zuge der Weihnachtsfeier gesprochen. Warum da nie etwas weiter passiert ist kann ich nicht sagen. Ich habe offiziell nichts gemeldet, da mir das persönliche Verhältnis zu meinen Untergebenen wichtiger ist als dieser Weg. Wir sind ein sehr kleines Element und ich verlasse mich auf meine Leute im Zug. Ich habe auch den Leitfaden über sexuelle Übergriffe gelesen und mir war das Vertrauensverhältnis zu meinen Untergebenen, wichtiger, welches ich auch heute noch so sehe. Ich habe die Pflichten des Vorgesetzten nicht als so wichtig angenommen, wie ich das Vertrauen zu mir sehe.“

9. Der Disziplinarvorgesetzte weißt in der Disziplinaranzeige auf eine zeitnahe Mitteilung an die Staatsanwaltschaft N.N. (tätlicher Angriff auf einen Vorgesetzten nach § 22 MilStG) hin. Dieses Verfahren wurde nun am 07. Oktober 2024 von der Staatsanwaltschaft N.N. (GZ: xxxxxx) bzw. vom Landesgericht N.N. nach Zahlung eines Geldbetrages von € 1.800.- mit Diversion erledigt (Rücktritt von der Verfolgung § 200 Abs 4 StPO).9. Der Disziplinarvorgesetzte weißt in der Disziplinaranzeige auf eine zeitnahe Mitteilung an die Staatsanwaltschaft N.N. (tätlicher Angriff auf einen Vorgesetzten nach Paragraph 22, MilStG) hin. Dieses Verfahren wurde nun am 07. Oktober 2024 von der Staatsanwaltschaft N.N. (GZ: xxxxxx) bzw. vom Landesgericht N.N. nach Zahlung eines Geldbetrages von € 1.800.- mit Diversion erledigt (Rücktritt von der Verfolgung Paragraph 200, Absatz 4, StPO).

Der Senat hat erwogen:

§ 72 Abs 2 HDG 2014 lautet: Paragraph 72, Absatz 2, HDG 2014 lautet:

Ist nach Durchführung der notwendigen Erhebungen der Sachverhalt ausreichend geklärt, so hat der Senat

1. einen Einleitungsbeschluss zu erlassen oder,

2. sofern ein Einstellungsgrund nach § 62 Abs. 3 vorliegt, das Verfahren mit Beschluss einzustellen. § 62 Abs 3 HDG 2014 normiert auszugsweise: Das Verfahren ist ... einzustellen, wenn2. sofern ein Einstellungsgrund nach Paragraph 62, Absatz 3, vorliegt, das Verfahren mit Beschluss einzustellen. Paragraph 62, Absatz 3, HDG 2014 normiert auszugsweise: Das Verfahren ist ... einzustellen, wenn


1. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Pflichtverletzung nicht begangen hat oder diese Pflichtverletzung nicht erwiesen werden kann oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen, oder
2. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat keine Pflichtverletzung darstellt oder
, 1. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Pflichtverletzung nicht begangen hat oder diese Pflichtverletzung nicht erwiesen werden kann oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen, oder, 2. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat keine Pflichtverletzung darstellt oder

3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder
4. die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von weiteren Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken.
3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder, 4. die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von weiteren Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken.


§ 43 Abs 2 BDG 1979 (Vertrauenswahrung):
, Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 (Vertrauenswahrung):

Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

§ 9 Abs 1 ADV (Allgemeine Meldepflicht): Paragraph 9, Absatz eins, ADV (Allgemeine Meldepflicht):

Der Untergebene ist verpflichtet, seinem Vorgesetzten alle militärisch bedeutsamen Tatsachen und sonstige für den Dienst wichtige Vorfälle, Nachrichten und Vorhaben unaufgefordert zu melden. Insbesondere sind zu melden:

1. besondere Vorfälle;

2. das Abrücken und das Eintreffen bei einem dienstlich begründeten Ortswechsel;
3. alle die eigene Person betreffenden wichtigen Veränderungen und Vorfälle, soweit sie von dienstlichem Interesse und dem Vorgesetzten nicht bekannt sind.
2. das Abrücken und das Eintreffen bei einem dienstlich begründeten Ortswechsel;, 3. alle die eigene Person betreffenden wichtigen Veränderungen und Vorfälle, soweit sie von dienstlichem Interesse und dem Vorgesetzten nicht bekannt sind.

Zu den Gründen der Einstellung gemäß § 62 Abs 3 HDG 2014:
Feststellungen:
1. Die Feststellungen zur Person ergeben sich unstrittig aus dem Disziplinarakt. Zum Grad der Alkoholisierung kann keine Feststellung getroffen werden, weil die Beteiligten nicht über ihren
Konsum alkoholischer Getränke befragt wurden. Vzlt A.A. gibt an, er hätte seinem KpKdt den Vorfall mit Mjr B.B. gemeldet bzw. hätte dieser die Situation wahrgenommen. Der Kdt der N.N. und Einheitskommandant des Disziplinarbeschuldigten wurde nicht befragt, von einem Erhebungsauftrag nach § 72 Abs 2 HDG 2014 wurde Abstand genommen (siehe Z.3 unten).
Zu den Gründen der Einstellung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, HDG 2014:, Feststellungen:, 1. Die Feststellungen zur Person ergeben sich unstrittig aus dem Disziplinarakt. Zum Grad der Alkoholisierung kann keine Feststellung getroffen werden, weil die Beteiligten nicht über ihren, Konsum alkoholischer Getränke befragt wurden. Vzlt A.A. gibt an, er hätte seinem KpKdt den Vorfall mit Mjr B.B. gemeldet bzw. hätte dieser die Situation wahrgenommen. Der Kdt der N.N. und Einheitskommandant des Disziplinarbeschuldigten wurde nicht befragt, von einem Erhebungsauftrag nach Paragraph 72, Absatz 2, HDG 2014 wurde Abstand genommen (siehe Ziffer 3, unten).

2. Der Disziplinarbeschuldigte (DB) soll seine Dienstpflicht zur Vertrauenswahrung (§ 43 Abs 2 BDG 1979) verletzt haben, weil er sich als „Rächer“ und „Zorro“ gegenüber dem Stabsoffizier
aufspielte, anstatt die Militärpolizei zu Hilfe zu holen. Die Militärpolizei befindet sich in N.N. in der N.N.-Kaserne, etwa 45 Minuten mit dem Auto entfernt, sofern auf der N.N. keine Verkehrsstaulage herrscht. Den Offizier vom Tag oder die Wache der Kaserne hätte der
DB zu Hilfe rufen können, ebenso die übrigen Beteiligten. Aus der Sicht des Senates hat aber der DB, ebenso wie die Zeugen, unter Berücksichtigung der Lage (Weihnachtsfeier, ca. 2300 Uhr) nachvollziehbar, verhältnismäßig und folglich richtig gehandelt. „Wegschauen“ oder „Nichtstun“ wäre die einzige falsche Reaktion gewesen. (vgl. BDB GZ: 2022-0.852.113). Der rechtswidrige Angriff auf die körperliche Integrität der Soldatinnen war noch gegenwärtig, weil der Major bereits dreimal einschlägig gehandelt hatte und die weiblichen Bediensteten nahezu verfolgte. Durch die Meldung der Frau Zugsführer erlangte der DB Kenntnis vom inakzeptablen
Verhalten des Offiziers. Ob des bei Mjr N.N. nicht festgestellten Alkoholisierungsgrades kann nur spekuliert werden, dass er die Balance verlor, weil er betrunken war und zweimal auf das Gesäß
fiel und wieder aufstand (zudem nach dem ersten Mal den Angriff auf den DB fortsetzte). Die StA N.N. führt in 13 St xxxxaus, dass Vzlt A.A. den Mjr B.B., nachdem dieser Angriffe auf Zgf D.D. und StWm C.C. verübt habe und sie bereits geäußert haben, wenn B.B. nicht „verschwinden“ würde, würden sie die MP rufen und nachdem bereits StWm F.F. und OStWm E.E. hinzugekommen seien, am Kragen gepackt, in die Luft gehoben und zu Boden geworfen (nachdem sie
zwischen E.E. und F.F. „durchgegriffen“ haben) und damit den B.B.
2. Der Disziplinarbeschuldigte (DB) soll seine Dienstpflicht zur Vertrauenswahrung (Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979) verletzt haben, weil er sich als „Rächer“ und „Zorro“ gegenüber dem Stabsoffizier, aufspielte, anstatt die Militärpolizei zu Hilfe zu holen. Die Militärpolizei befindet sich in N.N. in der N.N.-Kaserne, etwa 45 Minuten mit dem Auto entfernt, sofern auf der N.N. keine Verkehrsstaulage herrscht. Den Offizier vom Tag oder die Wache der Kaserne hätte der, DB zu Hilfe rufen können, ebenso die übrigen Beteiligten. Aus der Sicht des Senates hat aber der DB, ebenso wie die Zeugen, unter Berücksichtigung der Lage (Weihnachtsfeier, ca. 2300 Uhr) nachvollziehbar, verhältnismäßig und folglich richtig gehandelt. „Wegschauen“ oder „Nichtstun“ wäre die einzige falsche Reaktion gewesen. vergleiche BDB GZ: 2022-0.852.113). Der rechtswidrige Angriff auf die körperliche Integrität der Soldatinnen war noch gegenwärtig, weil der Major bereits dreimal einschlägig gehandelt hatte und die weiblichen Bediensteten nahezu verfolgte. Durch die Meldung der Frau Zugsführer erlangte der DB Kenntnis vom inakzeptablen, Verhalten des Offiziers. Ob des bei Mjr N.N. nicht festgestellten Alkoholisierungsgrades kann nur spekuliert werden, dass er die Balance verlor, weil er betrunken war und zweimal auf das Gesäß, fiel und wieder aufstand (zudem nach dem ersten Mal den Angriff auf den DB fortsetzte). Die StA N.N. führt in 13 St xxxxaus, dass Vzlt A.A. den Mjr B.B., nachdem dieser Angriffe auf Zgf D.D. und StWm C.C. verübt habe und sie bereits geäußert haben, wenn B.B. nicht „verschwinden“ würde, würden sie die MP rufen und nachdem bereits StWm F.F. und OStWm E.E. hinzugekommen seien, am Kragen gepackt, in die Luft gehoben und zu Boden geworfen (nachdem sie, zwischen E.E. und F.F. „durchgegriffen“ haben) und damit den B.B.

a) bedingt vorsätzlich am Körper zu verletzen versucht und

b) zu einer Handlung, nämlich zum Verlassen jener Gebäudeteile, wo Weihnachtsfeier(n) stattfanden zu nötigen versucht haben. Der 2.
angelastete Straftatbestand ist nicht Gegenstand dieses Disziplinarverfahrens.
b) zu einer Handlung, nämlich zum Verlassen jener Gebäudeteile, wo Weihnachtsfeier(n) stattfanden zu nötigen versucht haben. Der 2., angelastete Straftatbestand ist nicht Gegenstand dieses Disziplinarverfahrens.


3. Hinsichtlich der angelasteten unterlassenen Meldung der Pflichtverletzung des Majors ist auf die Verantwortung des DB zu verweisen, der sich – in Entsprechung des Leitfadens der Dion 1-
Einsatz „Sexuelles Fehlverhalten am Arbeitsplatz“ – richtig verhalten hat. Auf Seite 32 leg.cit. ist angeführt: „Bieten Sie Hilfe an und stimmen Sie immer jede Maßnahme mit der betroffenen
Person ab.“ Hinschauen und Courage zeigen, das Opfer schützen. Die Disziplinaranzeige gegen den DB ist aus Sicht des Senates kontraproduktiv was den Leitfaden des BMLV betrifft. Auch im
Leitfaden des HPD zu dieser Thematik ist auf Seite 11 angeführt (Auszug): „Schauen Sie nicht weg, sondern beziehen Sie Position! Sprechen Sie die belästigende Person direkt auf ihr unangemessenes Verhalten an. Gehen sie aktiv auf die betroffene Person zu und bieten Sie Ihre Unterstützung an. Betroffene Personen sind mit den Vorfällen oft überfordert und fühlen sich aus-
geliefert, umso wichtiger ist es, dass sie in solchen Ausnahmesituationen nicht allein gelassen werden“. Die weiblichen Opfer (Soldatinnen im UO- und Chargenrang) haben ihre Ermächtigung zur Verfolgung der sexuellen Belästigung (§ 218 StGB) nicht erteilt, was zu respektieren ist. Dass es sich bei diesem Vorfall möglicherweise um einen gemäß § 22 MilStG tätlichen Angriff eines
Vorgesetzten und damit um ein Offizialdelikt handelt, kann den Beteiligten und folglich dem DB als rechtsunkundige Personen nicht angelastet werden. Im Falle des DB kommt das „Selbstbezichtigungsverbot“ hinzu. Hätte er nämlich die Malversation des Majors gemeldet, wäre auch sein Verhalten den Disziplinarbehörden zur Kenntnis gelangt. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Auffassung, dass schon im Stadium der Vorerhebungen durch den Vorgesetzten dem
Beamten die für ein rechtsstaatliches Verfahren („fair trial“) essentiellen Verteidigungsrechte zustehen, diese dürften rechtens durch Weisung nicht behoben oder eingeschränkt werden
(Kusco-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4 2010, S 542; siehe auch VwGH vom 13.12.1990, 90/09/0152). Es darf daher nicht durch vorgelagerte „Aufforderung zur Stellungnahme“ das Aussageverweigerungsrecht bzw. der Grundsatz des Selbstbezichtigungsverbotes („nemo tenetur se ipsum accusare“), ausgehöhlt werden. In der oben zitierten Entscheidung
führt der VwGH zur Frage, ob die Grundsätze eines fairen Verfahrens im Sinne des Art 6 EMRK nur innerhalb eines Disziplinarverfahrens oder bereits vorher, also außerhalb eines solchen
Anwendung finden, aus: „Nach Auffassung des erkennenden Senates verbietet der oben dargestellte allgemeine Grundsatz, dass niemand gezwungen ist, gegen sich selbst auszusagen, seinem Wesen und seiner Bedeutung nach eine Beschränkung seines Geltungsbereiches auf ein bestimmtes Verfahren. Wenn der Beamte in jedem Stadium des Disziplinarverfahrens seine Aus-
sage verweigern darf, zuvor aber zur wahrheitsgemäßen Auskunft auch dann verpflichtet sein soll, wenn er sich dadurch der Gefahr einer strafrechtlichen oder disziplinarrechtlichen Verfolgung aussetzt, so wird er gezwungen, die Tatsachen und Beweismittel für ein gegen ihn einzuleitendes Disziplinarverfahren zu liefern, nach dessen Einleitung er dann jede Aussage verweigern darf. Ein Aussageverweigerungsrecht innerhalb des Disziplinarverfahrens scheint wenig sinnvoll, wenn vor Einleitung des Disziplinarverfahrens eine unbeschränkte Offenbarungspflicht bestünde. Daher kann aus § 124 Abs. 7 BDG 1979 kein Umkehrschluss für das dem Disziplinarverfahren vorgelegte Stadium gezogen werden. Aus diesen Gründen ist der erkennende Senat der Ansicht, dass die Auskunftspflicht des Beamten außerhalb eines Disziplinarverfahrens ihre Grenzen dort hat, wo der Beamte sich selbst durch eine wahrheitsgemäße Aussage belasten würde. Dieser
Zusammenhang wird im Einzelfall bei objektiver Betrachtung erkennbar sein“. Dies gilt im vorliegendem Disziplinarfall umso mehr, wenn die Behörde noch keine Kenntnis hat. Es konnte
daher auf einen Erhebungsauftrag zur Frage, ob der Einheitskommandant (Olt H.H.) vom DB in Kenntnis gesetzt wurde, verzichtet werden.
, 3. Hinsichtlich der angelasteten unterlassenen Meldung der Pflichtverletzung des Majors ist auf die Verantwortung des DB zu verweisen, der sich – in Entsprechung des Leitfadens der Dion 1-, Einsatz „Sexuelles Fehlverhalten am Arbeitsplatz“ – richtig verhalten hat. Auf Seite 32 leg.cit. ist angeführt: „Bieten Sie Hilfe an und stimmen Sie immer jede Maßnahme mit der betroffenen, Person ab.“ Hinschauen und Courage zeigen, das Opfer schützen. Die Disziplinaranzeige gegen den DB ist aus Sicht des Senates kontraproduktiv was den Leitfaden des BMLV betrifft. Auch im, Leitfaden des HPD zu dieser Thematik ist auf Seite 11 angeführt (Auszug): „Schauen Sie nicht weg, sondern beziehen Sie Position! Sprechen Sie die belästigende Person direkt auf ihr unangemessenes Verhalten an. Gehen sie aktiv auf die betroffene Person zu und bieten Sie Ihre Unterstützung an. Betroffene Personen sind mit den Vorfällen oft überfordert und fühlen sich aus-, geliefert, umso wichtiger ist es, dass sie in solchen Ausnahmesituationen nicht allein gelassen werden“. Die weiblichen Opfer (Soldatinnen im UO- und Chargenrang) haben ihre Ermächtigung zur Verfolgung der sexuellen Belästigung (Paragraph 218, StGB) nicht erteilt, was zu respektieren ist. Dass es sich bei diesem Vorfall möglicherweise um einen gemäß Paragraph 22, MilStG tätlichen Angriff eines, Vorgesetzten und damit um ein Offizialdelikt handelt, kann den Beteiligten und folglich dem DB als rechtsunkundige Personen nicht angelastet werden. Im Falle des DB kommt das „Selbstbezichtigungsverbot“ hinzu. Hätte er nämlich die Malversation des Majors gemeldet, wäre auch sein Verhalten den Disziplinarbehörden zur Kenntnis gelangt. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Auffassung, dass schon im Stadium der Vorerhebungen durch den Vorgesetzten dem, Beamten die für ein rechtsstaatliches Verfahren („fair trial“) essentiellen Verteidigungsrechte zustehen, diese dürften rechtens durch Weisung nicht behoben oder eingeschränkt werden, (Kusco-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4 2010, S 542; siehe auch VwGH vom 13.12.1990, 90/09/0152). Es darf daher nicht durch vorgelagerte „Aufforderung zur Stellungnahme“ das Aussageverweigerungsrecht bzw. der Grundsatz des Selbstbezichtigungsverbotes („nemo tenetur se ipsum accusare“), ausgehöhlt werden. In der oben zitierten Entscheidung, führt der VwGH zur Frage, ob die Grundsätze eines fairen Verfahrens im Sinne des Artikel 6, EMRK nur innerhalb eines Disziplinarverfahrens oder bereits vorher, also außerhalb eines solchen, Anwendung finden, aus: „Nach Auffassung des erkennenden Senates verbietet der oben dargestellte allgemeine Grundsatz, dass niemand gezwungen ist, gegen sich selbst auszusagen, seinem Wesen und seiner Bedeutung nach eine Beschränkung seines Geltungsbereiches auf ein bestimmtes Verfahren. Wenn der Beamte in jedem Stadium des Disziplinarverfahrens seine Aus-, sage verweigern darf, zuvor aber zur wahrheitsgemäßen Auskunft auch dann verpflichtet sein soll, wenn er sich dadurch der Gefahr einer strafrechtlichen oder disziplinarrechtlichen Verfolgung aussetzt, so wird er gezwungen, die Tatsachen und Beweismittel für ein gegen ihn einzuleitendes Disziplinarverfahren zu liefern, nach dessen Einleitung er dann jede Aussage verweigern darf. Ein Aussageverweigerungsrecht innerhalb des Disziplinarverfahrens scheint wenig sinnvoll, wenn vor Einleitung des Disziplinarverfahrens eine unbeschränkte Offenbarungspflicht bestünde. Daher kann aus Paragraph 124, Absatz 7, BDG 1979 kein Umkehrschluss für das dem Disziplinarverfahren vorgelegte Stadium gezogen werden. Aus diesen Gründen ist der erkennende Senat der Ansicht, dass die Auskunftspflicht des Beamten außerhalb eines Disziplinarverfahrens ihre Grenzen dort hat, wo der Beamte sich selbst durch eine wahrheitsgemäße Aussage belasten würde. Dieser, Zusammenhang wird im Einzelfall bei objektiver Betrachtung erkennbar sein“. Dies gilt im vorliegendem Disziplinarfall umso mehr, wenn die Behörde noch keine Kenntnis hat. Es konnte, daher auf einen Erhebungsauftrag zur Frage, ob der Einheitskommandant (Olt H.H.) vom DB in Kenntnis gesetzt wurde, verzichtet werden.

4. Mit Blick auf die Rechtsprechung des VwGH ist darüber hinaus auszuführen:
Die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung ist in erster Linie darin gelegen, dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird, und der für dessen weiteren Gang eine Prozessvoraussetzung bildet, dient zugleich dem Schutz des Beschuldigten, der ihm entnehmen kann, nach welcher Richtung er sich vergangen und inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll. Der Einleitungsbeschluss begrenzt regelmäßig den Umfang des vor dem Disziplinarsenat stattfindenden Verfahrens. Es darf keine Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden, das nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Um dieser Umgrenzungsfunktion gerecht zu werden, muss das dem Disziplinarbeschuldigten als Dienstpflichtverletzung vorgeworfene Verhalten im Einleitungsbeschluss derart beschrieben werden, dass unverwechselbar feststeht, welcher konkrete Vorgang den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet. Die angelastete Tat muss daher nach Ort, Zeit und Tatumständen so gekennzeichnet werden, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welches dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegte Verfahren auf der Grundlage des Einleitungsbeschlusses als Prozessgegenstand im anschließenden Disziplinarverfahren behandelt werden darf. Solcherart muss sich daher der Tatvorwurf von anderen gleichartigen Handlungen oder Unterlassungen, die dem Disziplinarbeschuldigten angelastet werden können, genügend unterscheiden lassen
(vgl. ua. VwGH vom 18.12.2012, 2011/09/0124). Insbesondere ist auch klarzustellen, welche Dienstpflichten der Beschuldigte im Einzelnen durch welches Verhalten verletzt haben soll, also
welchen gesetzlichen Bestimmungen der angeführte Sachverhalt zu unterstellen sein wird, wobei die endgültige rechtliche Subsumption dem das Disziplinarverfahren beendenden Erkenntnis der Disziplinarkommission - die an die rechtliche Würdigung im Einleitungsbeschluss nicht gebunden ist - vorbehalten bleibt (vgl. VwGH vom 21.04.2015, Ra 2014/09/0042). Seit der
Dienstrechts-Novelle 2011 sind im Einleitungsbeschluss die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen. Nur in dem Fall, dass der Einleitungsbeschluss dieses Kriterium erfüllt, ist dem Beamten eine sachgerechte Verteidigung möglich und die - an den Inhalt und Umfang der Anschuldigungen gebundene – Disziplinarkommission (nunmehr Disziplinarsenat) in der Lage, den in bestimmter Hinsicht erhobenen Vorwürfen nachzugehen (vgl. ua. VwGH vom 17.02.2015, Ra 2014/09/0007). Lässt sich jedoch dem Einleitungsbeschluss, welcher auf der Grundlage des § 58 Abs 1 und 2
AVG in einen Spruch und eine Begründung zu gliedern ist, nicht insgesamt mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, in welchen konkret umschriebenen und schuldhaft begangenen Ver-
haltensweisen des beschuldigten Beamten die Begehung einer bestimmten Dienstpflichtverletzung erblickt wird, worauf die Disziplinarbehörde diese Sachverhaltsannahme im Verdachtsbereich stützt und wie sie den solcherart angenommenen Sachverhalt rechtlich beurteilt, so liegen die gesetzlichen Anforderungen für einen Einleitungsbeschluss nicht vor (vgl. 2001/09/0015, 28.10.2004). Der Spruch eines Bescheides ist stets nicht für sich allein, sondern in Verbindung mit der Begründung zu beurteilen (vgl. ua VwGH 11.04.1996, 94/09/0241, 26.11.1992,
92/09/0101, VwSlg 13748 A/1992 uvw.).
4. Mit Blick auf die Rechtsprechung des VwGH ist darüber hinaus auszuführen:, Die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung ist in erster Linie darin gelegen, dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird, und der für dessen weiteren Gang eine Prozessvoraussetzung bildet, dient zugleich dem Schutz des Beschuldigten, der ihm entnehmen kann, nach welcher Richtung er sich vergangen und inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll. Der Einleitungsbeschluss begrenzt regelmäßig den Umfang des vor dem Disziplinarsenat stattfindenden Verfahrens. Es darf keine Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden, das nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Um dieser Umgrenzungsfunktion gerecht zu werden, muss das dem Disziplinarbeschuldigten als Dienstpflichtverletzung vorgeworfene Verhalten im Einleitungsbeschluss derart beschrieben werden, dass unverwechselbar feststeht, welcher konkrete Vorgang den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet. Die angelastete Tat muss daher nach Ort, Zeit und Tatumständen so gekennzeichnet werden, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welches dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegte Verfahren auf der Grundlage des Einleitungsbeschlusses als Prozessgegenstand im anschließenden Disziplinarverfahren behandelt werden darf. Solcherart muss sich daher der Tatvorwurf von anderen gleichartigen Handlungen oder Unterlassungen, die dem Disziplinarbeschuldigten angelastet werden können, genügend unterscheiden lassen, vergleiche ua. VwGH vom 18.12.2012, 2011/09/0124). Insbesondere ist auch klarzustellen, welche Dienstpflichten der Beschuldigte im Einzelnen durch welches Verhalten verletzt haben soll, also, welchen gesetzlichen Bestimmungen der angeführte Sachverhalt zu unterstellen sein wird, wobei die endgültige rechtliche Subsumption dem das Disziplinarverfahren beendenden Erkenntnis der Disziplinarkommission - die an die rechtliche Würdigung im Einleitungsbeschluss nicht gebunden ist - vorbehalten bleibt vergleiche VwGH vom 21.04.2015, Ra 2014/09/0042). Seit der, Dienstrechts-Novelle 2011 sind im Einleitungsbeschluss die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen. Nur in dem Fall, dass der Einleitungsbeschluss dieses Kriterium erfüllt, ist dem Beamten eine sachgerechte Verteidigung möglich und die - an den Inhalt und Umfang der Anschuldigungen gebundene – Disziplinarkommission (nunmehr Disziplinarsenat) in der Lage, den in bestimmter Hinsicht erhobenen Vorwürfen nachzugehen vergleiche ua. VwGH vom 17.02.2015, Ra 2014/09/0007). Lässt sich jedoch dem Einleitungsbeschluss, welcher auf der Grundlage des Paragraph 58, Absatz eins und 2, AVG in einen Spruch und eine Begründung zu gliedern ist, nicht insgesamt mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, in welchen konkret umschriebenen und schuldhaft begangenen Ver-, haltensweisen des beschuldigten Beamten die Begehung einer bestimmten Dienstpflichtverletzung erblickt wird, worauf die Disziplinarbehörde diese Sachverhaltsannahme im Verdachtsbereich stützt und wie sie den solcherart angenommenen Sachverhalt rechtlich beurteilt, so liegen die gesetzlichen Anforderungen für einen Einleitungsbeschluss nicht vor vergleiche 2001/09/0015, 28.10.2004). Der Spruch eines Bescheides ist stets nicht für sich allein, sondern in Verbindung mit der Begründung zu beurteilen vergleiche ua VwGH 11.04.1996, 94/09/0241, 26.11.1992,, 92/09/0101, VwSlg 13748 A/1992 uvw.).

5. Es könnte in einem Senatsverfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde kein Schuldnachweis zu den im vorgelegten Sachverhalt erhobenen Anschuldigungspunkten geführt werden, auch wenn das Verhalten des DB ungeschickt war, weil er den Journaldienst (OvT) bzw. die Wache zur Amtshandlung hätte herbeiholen lassen können. Allerdings kann auch von ihm um ca. 2300 Uhr kein idealtypisches Verhalten verlangt werden, auch die übrigen Beteiligten haben dies nicht getan. Da der strafrechtlich vorgehaltene Sachverhalt mit Diversion erledigt wurde, besteht auch keine Bindungswirkung (mangels freisprechenden bzw. verurteilenden Strafurteils).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2025
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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