Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §58 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde des S in K, vertreten durch Winkler - Heinzle, Rechtsanwaltspartnerschaft in 6900 Bregenz, Gerberstraße 4, gegen den Bescheid der Disziplinarkommission bei der Bezirkshauptmannschaft Bregenz für Landeslehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen des Bezirkes Bregenz vom 14. Dezember 2000, Zl. VII-32-6/1, betreffend Einleitung eines Disziplinarverfahrens nach dem LDG 1984, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der im Jahr 1941 geborene Beschwerdeführer steht als Volksschuldirektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Vorarlberg. Er war im maßgeblichen Tatzeitraum an der Volksschule K (Bezirk Bregenz) tätig.
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 14. Dezember 2000 wurde gemäß § 92 Abs. 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 (LDG 1984), BGBl. Nr. 302, gegen den Beschwerdeführer auf Grund der Disziplinaranzeige der Vorarlberger Landesregierung vom 10. November 2000 wegen des Verdachts der Verletzung von Dienstpflichten i.S.d. §§ 29 bis 32 LDG 1984 ein Disziplinarverfahren eingeleitet.Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 14. Dezember 2000 wurde gemäß Paragraph 92, Absatz eins, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 (LDG 1984), Bundesgesetzblatt Nr. 302, gegen den Beschwerdeführer auf Grund der Disziplinaranzeige der Vorarlberger Landesregierung vom 10. November 2000 wegen des Verdachts der Verletzung von Dienstpflichten i.S.d. Paragraphen 29, bis 32 LDG 1984 ein Disziplinarverfahren eingeleitet.
Der angefochtene Bescheid wurde nach der Anführung von Rechtsvorschriften damit begründet, dass sich aus der als Anlage zum Bescheid beigefügten Disziplinaranzeige der Vorarlberger Landesregierung vom 10. November 2000, Zl. IIa-L/Schn, "die hiermit zum integrierten Bestandteil der gegenständlichen Begründung erklärt wird", ergebe, dass der Beschwerdeführer im Verdacht stehe, Dienstpflichtverletzungen nach den §§ 29 bis 32 LDG 1984 begangen, die ihm obliegenden Erziehungsaufgaben nicht ordentlich erfüllt und durch sein Verhalten das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben - dazu gehöre auch die pädagogisch korrekte Erziehung - erschüttert zu haben. Der im angefochtenen Bescheid verwiesene gesamte Text der Disziplinaranzeige vom 10. November 2000 lautet wie folgt:Der angefochtene Bescheid wurde nach der Anführung von Rechtsvorschriften damit begründet, dass sich aus der als Anlage zum Bescheid beigefügten Disziplinaranzeige der Vorarlberger Landesregierung vom 10. November 2000, Zl. IIa-L/Schn, "die hiermit zum integrierten Bestandteil der gegenständlichen Begründung erklärt wird", ergebe, dass der Beschwerdeführer im Verdacht stehe, Dienstpflichtverletzungen nach den Paragraphen 29, bis 32 LDG 1984 begangen, die ihm obliegenden Erziehungsaufgaben nicht ordentlich erfüllt und durch sein Verhalten das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben - dazu gehöre auch die pädagogisch korrekte Erziehung - erschüttert zu haben. Der im angefochtenen Bescheid verwiesene gesamte Text der Disziplinaranzeige vom 10. November 2000 lautet wie folgt:
"Schon seit längerer Zeit stießen Vorwürfe wegen Unzulänglichkeiten des Leiters der K Volksschule insbesondere in der Art der Schulführung, des Umganges mit Kindern und Eltern sowie wegen seiner Unterrichtspraxis bei Eltern auf Unmut. Diese Schwierigkeiten wurden in den letzten Monaten von den Medien intensiv verfolgt, was auch mehrere Leserbriefe zur Folge hatte. Am 12.6.2000 richteten sozialdemokratische Landtagsabgeordnete eine Dringliche Anfrage betreffend den Direktor der Volksschule K an Frau Landesrätin Dr. W. Die Anfrage wurde am 28.6.2000 schriftlich beantwortet, was zu einer Debatte in der Landtagssitzung vom 5.7.2000 führte.
Auf Grund der erhobenen Vorwürfe führte die Dienstbehörde umfangreiche Ermittlungen durch. Hiebei weigerten sich Eltern immer wieder aus Angst vor negativen Folgen für ihr Kind oder auch für sich selbst, Angaben vor der Behörde zu machen. Auch das Redaktionsgeheimnis oder das schlichte Versprechen, die Identität von Informanten nicht preiszugeben, haben die Ermittlungen erschwert. Daher konnten viele der vorgebrachten Verfehlungen nicht konkretisiert werden, manche sind auch verjährt.
Die in zwei Gruppen zusammengefassten wesentlichen Vorhaltungen (es sind nicht alle, weitere finden sich im übermittelten Akt) wurden Direktor S mit Schreiben vom 13.10.2000 zur Kenntnis und Stellungnahme übermittelt. Sie basieren auf Aktenvermerken der Bezirksschulinspektorin und auf glaubwürdigen Aussagen von Betroffenen. Die erste Gruppe ist im Wesentlichen nicht (mehr) konkretisierbar oder verjährt, zeichnet aber in ihrer Gesamtheit ein Bild, das die Dienstbehörde zu dem Verdacht gelangen lässt, dass Direktor S die ihm obliegenden Unterrichts- und Erziehungsaufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllt und durch sein gesamtes Verhalten das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erschüttert hat. Die zweite Gruppe beinhaltet konkrete dienstrechtliche Vorwürfe.
Die Stellungnahme des Direktors vom 2.11.2000 vermag nicht zu überzeugen, auch wenn ihm wohl beizupflichten ist, dass 'sein Fall' medial ausgeschlachtet wurde. So führte er das entstandene Gesamtbild auf haltlose, pauschale Anschuldigungen zurück, deren Ursprung seine Ehrenbeleidigungsklage gegen Frau R und die NEUE gewesen sei.
Auf die unter Punkt I angeführten Vorhaltungen ging Direktor S in seiner schriftlichen Stellungnahme nicht näher ein. Auch bei der persönlichen Übergabe des Schriftstückes am 6.11.2000 äußerte sich der Direktor unverbindlich und konnte sich an keinen konkreten Fall erinnern. Bezüglich des 'dürftigen Unterrichtes' verwies er auf seine zwanzigjährige ausgezeichnete Dienstbeurteilung.Auf die unter Punkt römisch eins angeführten Vorhaltungen ging Direktor S in seiner schriftlichen Stellungnahme nicht näher ein. Auch bei der persönlichen Übergabe des Schriftstückes am 6.11.2000 äußerte sich der Direktor unverbindlich und konnte sich an keinen konkreten Fall erinnern. Bezüglich des 'dürftigen Unterrichtes' verwies er auf seine zwanzigjährige ausgezeichnete Dienstbeurteilung.
Die beiden ersten und die letzte der unter Punkt II angeführten Vorhaltungen konnte Direktor S nicht entkräften. Diesbezüglich wird auf die Aktenvermerke von Frau BSI R, auf das Beschwerdeschreiben der Schülereltern S vom 26.10.1998 wegen Verweigerung der Ausstellung des Schülerausweises sowie auf die Äußerungen von Frau BSI R vom 9.11.2000 verwiesen. Hingegen sind die Vorhaltungen, der Direktor sei am 20.6.2000 sowie am 29. oderDie beiden ersten und die letzte der unter Punkt römisch zwei angeführten Vorhaltungen konnte Direktor S nicht entkräften. Diesbezüglich wird auf die Aktenvermerke von Frau BSI R, auf das Beschwerdeschreiben der Schülereltern S vom 26.10.1998 wegen Verweigerung der Ausstellung des Schülerausweises sowie auf die Äußerungen von Frau BSI R vom 9.11.2000 verwiesen. Hingegen sind die Vorhaltungen, der Direktor sei am 20.6.2000 sowie am 29. oder
30.6. 2000 statt zu unterrichten zu Hause gesehen worden, auf Grund seiner Stellungnahme und vor allem auf Grund der vernichteten Klassenbücher, deren 'Entsorgung' er als Versehen bedauert, nicht mehr nachweisbar (was auch für die behauptete Abwesenheit am 3.10.1997 gilt).
Auf Grund des gegebenen Sachverhaltes kommt die Dienstbehörde zu der Auffassung, dass Direktor S
Diese Dienstpflichtverletzungen und die unter Punkt I der im
Schreiben der Dienstbehörde an den Direktor vom 13.10.2000
angeführten Vorhaltungen, die Direktor S in seiner Stellungnahme
weitgehend unbeachtet ließ, sowie die aus diesen Vorhaltungen
insgesamt resultierende kritische mediale und politische Resonanz
lassen die Dienstbehörde ferner zu dem Verdacht gelangen, dass
Direktor S
- die ihm obliegenden Erziehungsaufgaben nicht
ordentlich erfüllt und
- durch sein Verhalten das Vertrauen der Allgemeinheit
§ 29. (1) Der Landeslehrer ist verpflichtet, die ihm obliegenden Unterrichts-, Erziehungs- und Verwaltungsaufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.Paragraph 29, (1) Der Landeslehrer ist verpflichtet, die ihm obliegenden Unterrichts-, Erziehungs- und Verwaltungsaufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten
§ 30. (1) Der Landeslehrer hat die Weisungen seiner Vorgesetzten, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen.Paragraph 30, (1) Der Landeslehrer hat die Weisungen seiner Vorgesetzten, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen.
§ 31. Der Landeslehrer ist zur Erteilung regelmäßigen Unterrichtes (Unterrichtsverpflichtung bzw. Lehrverpflichtung) sowie zur Erfüllung der sonstigen aus seiner lehramtlichen Stellung sich ergebenden Obliegenheiten verpflichtet und hat die vorgeschriebene Unterrichtszeit einzuhalten. Paragraph 31, Der Landeslehrer ist zur Erteilung regelmäßigen Unterrichtes (Unterrichtsverpflichtung bzw. Lehrverpflichtung) sowie zur Erfüllung der sonstigen aus seiner lehramtlichen Stellung sich ergebenden Obliegenheiten verpflichtet und hat die vorgeschriebene Unterrichtszeit einzuhalten.
Dienstpflichten des Leiters
§ 32. (1) Der Leiter hat die ihm auf Grund seiner Funktion obliegenden Pflichten gewissenhaft zu erfüllen.Paragraph 32, (1) Der Leiter hat die ihm auf Grund seiner Funktion obliegenden Pflichten gewissenhaft zu erfüllen.
(3a) Keine Pflicht zur Meldung nach Abs. 3 besteht,
1. wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit
beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen
Vertrauensverhältnisses bedarf, oder
2. wenn und solange hinreichende Gründe für die
Annahme vorliegen, die Strafbarkeit der Tat werde binnen kurzem durch schadensbereinigende Maßnahmen entfallen.
...
Abwesenheit vom Dienst
§ 35. (1) Der Landeslehrer, der vom Dienst abwesend ist, ohne vom Dienst befreit oder enthoben zu sein, hat den Grund seiner Abwesenheit unverzüglich zu melden und seine Abwesenheit zu rechtfertigen.Paragraph 35, (1) Der Landeslehrer, der vom Dienst abwesend ist, ohne vom Dienst befreit oder enthoben zu sein, hat den Grund seiner Abwesenheit unverzüglich zu melden und seine Abwesenheit zu rechtfertigen.
...
Einleitung
§ 92. (1) Der Vorsitzende der Disziplinarkommission hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige die Disziplinarkommission zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde im Auftrag der Disziplinarkommission durchzuführen.Paragraph 92, (1) Der Vorsitzende der Disziplinarkommission hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige die Disziplinarkommission zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde im Auftrag der Disziplinarkommission durchzuführen.
Der Beschwerdeführer hält den angefochtenen Bescheid zusammengefasst deswegen für rechtswidrig, weil darin entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das ihm vorgeworfene Verhalten nicht ausreichend präzise umschrieben sei. Es sei auch nicht zulässig, hinsichtlich des Sachverhaltes zur Gänze und pauschal auf die Disziplinaranzeige zu verweisen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 16. September 1998, Zl. 96/09/0320, und die darin angegebene hg. Judikatur) dargelegt hat, ist die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren (hier: nach dem LDG 1984) zukommende rechtliche Bedeutung in erster Linie darin gelegen, dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten bzw. Landeslehrer gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird, und der für dessen Gang eine weitere Prozessvoraussetzung bildet, dient zugleich dem Schutz des Beschuldigten, der ihm entnehmen kann, nach welcher Richtung er sich vergangen und inwieweit er pflichtwidrig gehandelt haben soll. Der Einleitungsbeschluss begrenzt regelmäßig den Umfang des vor der Disziplinarkommission stattfindenden Verfahrens. Es darf keine Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden, das nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Um dieser Umgrenzungsfunktion gerecht zu werden, muss das dem Disziplinarbeschuldigten als Dienstpflichtverletzung vorgeworfene Verhalten im Einleitungsbeschluss derart umschrieben werden, dass unverwechselbar feststeht, welcher konkrete Vorgang den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet. Die angelastete Tat muss daher nach Tat, Ort, Zeit und Tatumständen so gekennzeichnet werden, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welches dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegte Verhalten auf der Grundlage des Einleitungsbeschlusses als Prozessgegenstand im Disziplinarverfahren behandelt werden darf. Solcherart muss sich daher der Tatvorwurf von anderen gleichartigen Handlungen oder Unterlassungen, die dem Disziplinarbeschuldigten angelastet werden können, genügend unterscheiden lassen.Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vergleiche hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 16. September 1998, Zl. 96/09/0320, und die darin angegebene hg. Judikatur) dargelegt hat, ist die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren (hier: nach dem LDG 1984) zukommende rechtliche Bedeutung in erster Linie darin gelegen, dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten bzw. Landeslehrer gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird, und der für dessen Gang eine weitere Prozessvoraussetzung bildet, dient zugleich dem Schutz des Beschuldigten, der ihm entnehmen kann, nach welcher Richtung er sich vergangen und inwieweit er pflichtwidrig gehandelt haben soll. Der Einleitungsbeschluss begrenzt regelmäßig den Umfang des vor der Disziplinarkommission stattfindenden Verfahrens. Es darf keine Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden, das nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Um dieser Umgrenzungsfunktion gerecht zu werden, muss das dem Disziplinarbeschuldigten als Dienstpflichtverletzung vorgeworfene Verhalten im Einleitungsbeschluss derart umschrieben werden, dass unverwechselbar feststeht, welcher konkrete Vorgang den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet. Die angelastete Tat muss daher nach Tat, Ort, Zeit und Tatumständen so gekennzeichnet werden, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welches dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegte Verhalten auf der Grundlage des Einleitungsbeschlusses als Prozessgegenstand im Disziplinarverfahren behandelt werden darf. Solcherart muss sich daher der Tatvorwurf von anderen gleichartigen Handlungen oder Unterlassungen, die dem Disziplinarbeschuldigten angelastet werden können, genügend unterscheiden lassen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof ebenfalls wiederholt dargelegt hat, kommt grundsätzlich die Disziplinaranzeige als ausreichende (sachverhaltsmäßige) Grundlage für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens in Betracht. Die Disziplinarkommission sei - abgesehen von einem bestehenden Zweifelsfall über das Vorliegen eines Einstellungstatbestandes oder eines ausreichenden oder ausreichend präzisen Tatverdachtes - in der Regel nicht gezwungen, vor Erlassung des Einleitungsbeschlusses über die Disziplinaranzeige hinausgehende Ermittlungen durchzuführen bzw. durchführen zu lassen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Oktober 1999, Zl. 97/09/0091, m.w.N.).Wie der Verwaltungsgerichtshof ebenfalls wiederholt dargelegt hat, kommt grundsätzlich die Disziplinaranzeige als ausreichende (sachverhaltsmäßige) Grundlage für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens in Betracht. Die Disziplinarkommission sei - abgesehen von einem bestehenden Zweifelsfall über das Vorliegen eines Einstellungstatbestandes oder eines ausreichenden oder ausreichend präzisen Tatverdachtes - in der Regel nicht gezwungen, vor Erlassung des Einleitungsbeschlusses über die Disziplinaranzeige hinausgehende Ermittlungen durchzuführen bzw. durchführen zu lassen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 27. Oktober 1999, Zl. 97/09/0091, m.w.N.).
Auf der Grundlage des § 58 Abs. 1 und 2 AVG ist auch der Einleitungsbeschluss in einen Spruch und eine Begründung zu gliedern und im Spruch des Einleitungsbeschlusses das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, das als Dienstpflichtverletzung erachtet wird, in groben Umrissen zu beschreiben und in der Begründung des Einleitungsbeschlusses darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung ergibt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 1992, Zl. 91/09/0109, m.w.N.). Lässt sich jedoch dem Einleitungsbeschluss insgesamt mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, in welchen konkret umschriebenen und schuldhaft begangenen Verhaltensweisen des beschuldigten Beamten die Begehung einer bestimmten Dienstpflichtverletzung erblickt wird, worauf die Disziplinarbehörde diese Sachverhaltsannahme im Verdachtsbereich stützt und wie sie den solcherart angenommenen Sachverhalt rechtlich beurteilt, so sind diese Anforderungen ebenfalls erfüllt (vgl. das bereits angeführte hg. Erkenntnis vom 25. Juni 1992, Zl. 91/09/0109).Auf der Grundlage des Paragraph 58, Absatz eins, und 2 AVG ist auch der Einleitungsbeschluss in einen Spruch und eine Begründung zu gliedern und im Spruch des Einleitungsbeschlusses das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, das als Dienstpflichtverletzung erachtet wird, in groben Umrissen zu beschreiben und in der Begründung des Einleitungsbeschlusses darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung ergibt vergleiche das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 1992, Zl. 91/09/0109, m.w.N.). Lässt sich jedoch dem Einleitungsbeschluss insgesamt mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, in welchen konkret umschriebenen und schuldhaft begangenen Verhaltensweisen des beschuldigten Beamten die Begehung einer bestimmten Dienstpflichtverletzung erblickt wird, worauf die Disziplinarbehörde diese Sachverhaltsannahme im Verdachtsbereich stützt und wie sie den solcherart angenommenen Sachverhalt rechtlich beurteilt, so sind diese Anforderungen ebenfalls erfüllt vergleiche das bereits angeführte hg. Erkenntnis vom 25. Juni 1992, Zl. 91/09/0109).
Es ist nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Anschuldigungspunkte im angefochtenen Einleitungsbeschluss in Form einer Verweisung auf den Inhalt einer dem Beschwerdeführer bereits zugestellten und neuerlich als Anlage zum angefochtenen Bescheid übermittelten und ausdrücklich zu dessen "integrierten Bestandteil" erklärten Disziplinaranzeige ausdrückte. Die Behörde darf nämlich bei Erlassung eines Bescheides solcherart auf einen Text verweisen und zu ihrem eigenen machen, wenn er der Partei zugegangen ist (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 29. August 1996, Zl. 94/09/0230, vom 16. September 1998, Zl. 96/09/0320, und in anderem Zusammenhang etwa das hg. Erkenntnis vom 28. April 2000, Zl. 96/21/0227).Es ist nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Anschuldigungspunkte im angefochtenen Einleitungsbeschluss in Form einer Verweisung auf den Inhalt einer dem Beschwerdeführer bereits zugestellten und neuerlich als Anlage zum angefochtenen Bescheid übermittelten und ausdrücklich zu dessen "integrierten Bestandteil" erklärten Disziplinaranzeige ausdrückte. Die Behörde darf nämlich bei Erlassung eines Bescheides solcherart auf einen Text verweisen und zu ihrem eigenen machen, wenn er der Partei zugegangen ist vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom 29. August 1996, Zl. 94/09/0230, vom 16. September 1998, Zl. 96/09/0320, und in anderem Zusammenhang etwa das hg. Erkenntnis vom 28. April 2000, Zl. 96/21/0227).
Soweit sich der Beschwerdeführer gegen Vorwürfe wendet, die gegen ihn in einem in der Disziplinaranzeige erwähnten Vorhalt der Vorarlberger Landesregierung vom 13. Oktober 2000 erhoben wurden, kann er dadurch schon deswegen nicht in Rechten verletzt sein, weil der angefochtene Bescheid auf dieses Schreiben vom 13. Oktober 2000 nicht verweist. Dessen Text wurde daher nicht zum Inhalt des angefochtenen Bescheides gemacht. In der im angefochtenen Bescheid verwiesenen Disziplinaranzeige vom 10. November 2000 werden dem Beschwerdeführer nur die beiden ersten und der letzte der unter Punkt II des angeführten Schreibens vom 13. Oktober 2000 enthaltenen Anschuldigungspunkte in etwas konkretisierter Form zum Vorwurf gemacht. Nur diese wurden zum Gegenstand des gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Disziplinarverfahrens. Es handelt sich hiebei um jene, die in der im angefochtenen Bescheid verwiesenen Disziplinaranzeige mit den Worten: "Auf Grund des gegebenen Sachverhaltes kommt die Dienstbehörde zu der Auffassung, dass Direktor S ..." bis "... §§ 29 bis 32 LDG 1984 begangen" dargestellt sind.Soweit sich der Beschwerdeführer gegen Vorwürfe wendet, die gegen ihn in einem in der Disziplinaranzeige erwähnten Vorhalt der Vorarlberger Landesregierung vom 13. Oktober 2000 erhoben wurden, kann er dadurch schon deswegen nicht in Rechten verletzt sein, weil der angefochtene Bescheid auf dieses Schreiben vom 13. Oktober 2000 nicht verweist. Dessen Text wurde daher nicht zum Inhalt des angefochtenen Bescheides gemacht. In der im angefochtenen Bescheid verwiesenen Disziplinaranzeige vom 10. November 2000 werden dem Beschwerdeführer nur die beiden ersten und der letzte der unter Punkt römisch zwei des angeführten Schreibens vom 13. Oktober 2000 enthaltenen Anschuldigungspunkte in etwas konkretisierter Form zum Vorwurf gemacht. Nur diese wurden zum Gegenstand des gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Disziplinarverfahrens. Es handelt sich hiebei um jene, die in der im angefochtenen Bescheid verwiesenen Disziplinaranzeige mit den Worten: "Auf Grund des gegebenen Sachverhaltes kommt die Dienstbehörde zu der Auffassung, dass Direktor S ..." bis "... Paragraphen 29, bis 32 LDG 1984 begangen" dargestellt sind.
Durch die ersten beiden dieser drei gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe erachtet er sich selbst auch in der Beschwerde nicht in Rechten verletzt, diese sind auch nach seiner Auffassung ausreichend konkret umschrieben, auch der Verwaltungsgerichtshof teilt diese Auffassung.
Auch hinsichtlich des Vorwurfes, der Beschwerdeführer habe "im Laufe des Umbaues der Schule alle Klassenbücher 'entsorgt'", vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu finden, dieser Vorwurf wäre für die Umschreibung des vorgeworfenen Verhaltens im Verdachtsbereich, die - wie dargelegt - nach der hg. Rechtsprechung in groben Umrissen zu erfolgen hat, nicht ausreichend genau umschrieben. Diese Umschreibung versetzt den Beschwerdeführer nämlich durchaus in die Lage, sich im weiteren Disziplinarverfahren gegen den gegen ihn erhobenen und im angefochtenen Bescheid ausreichend konkretisierten Verdacht zur Wehr zu setzen (vgl. allgemein zur ausreichenden Konkretisierung eines Einleitungsbeschlusses etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Oktober 1999, Zl. 97/09/0091, und das oben angegebene hg. Erkenntnis vom 16. September 1998). Hinzuweisen ist aber darauf, dass der hinsichtlich des Verschwindenlassens von Klassenbüchern gegen den Beschwerdeführer erhobene Vorwurf für einen Schuldspruch noch nicht ausreichend konkret wäre.Auch hinsichtlich des Vorwurfes, der Beschwerdeführer habe "im Laufe des Umbaues der Schule alle Klassenbücher 'entsorgt'", vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu finden, dieser Vorwurf wäre für die Umschreibung des vorgeworfenen Verhaltens im Verdachtsbereich, die - wie dargelegt - nach der hg. Rechtsprechung in groben Umrissen zu erfolgen hat, nicht ausreichend genau umschrieben. Diese Umschreibung versetzt den Beschwerdeführer nämlich durchaus in die Lage, sich im weiteren Disziplinarverfahren gegen den gegen ihn erhobenen und im angefochtenen Bescheid ausreichend konkretisierten Verdacht zur Wehr zu setzen vergleiche allgemein zur ausreichenden Konkretisierung eines Einleitungsbeschlusses etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Oktober 1999, Zl. 97/09/0091, und das oben angegebene hg. Erkenntnis vom 16. September 1998). Hinzuweisen ist aber darauf, dass der hinsichtlich des Verschwindenlassens von Klassenbüchern gegen den Beschwerdeführer erhobene Vorwurf für einen Schuldspruch noch nicht ausreichend konkret wäre.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 333.
Wien, am 28. Oktober 2004
Schlagworte
Einhaltung der Formvorschriften Spruch und Begründung Inhalt des Spruches DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001090015.X00Im RIS seit
24.11.2004Zuletzt aktualisiert am
03.11.2010