Entscheidungsdatum
09.12.2016Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §11Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien e r k e n n t durch seinen Richter Mag. Hohenegger über die Beschwerde des Herrn D. J., Staatsangehörigkeit Serbien, geb. 1958, vertreten durch Rechtsanwältin gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, MA 35 - Einwanderung, Staatsbürgerschaft, Standesamt - Referat Erstanträge, vom 10.06.2014, Zl. MA35-9/1028177-06, mit welchem der Antrag vom 10.04.2014 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" für den Zweck Familienzusammenführung gem. § 46 Abs. 1 Z 2 NAG gemäß § 21 Abs. 1 NAG abgewiesen wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.11.2014, Das Verwaltungsgericht Wien e r k e n n t durch seinen Richter Mag. Hohenegger über die Beschwerde des Herrn D. J., Staatsangehörigkeit Serbien, geb. 1958, vertreten durch Rechtsanwältin gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, MA 35 - Einwanderung, Staatsbürgerschaft, Standesamt - Referat Erstanträge, vom 10.06.2014, Zl. MA35-9/1028177-06, mit welchem der Antrag vom 10.04.2014 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" für den Zweck Familienzusammenführung gem. Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG gemäß Paragraph 21, Absatz eins, NAG abgewiesen wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.11.2014,
zu Recht:
I. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, und dem Beschwerdeführer, Herrn D. J., geb. 1958, gem. § 46 Abs. 1 Z 2 NAG der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ mit 12-monatiger Gültigkeit erteilt.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, und dem Beschwerdeführer, Herrn D. J., geb. 1958, gem. Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ mit 12-monatiger Gültigkeit erteilt.
II. Gemäß § 53b AVG in Verbindung mit § 76 Abs. 1 AVG sowie § 17 VwGVG wird dem Beschwerdeführer der Ersatz der mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 01.12.2014 zur GZ: KO-068/721/2014-1 mit Euro 88,80 bestimmten Barauslagen für die zur mündlichen Verhandlung am 25.11.2014 beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscherin auferlegt. Der Beschwerdeführer hat diese erwachsenen Barauslagen in Höhe von Euro 88,80 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. römisch zwei. Gemäß Paragraph 53 b, AVG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, AVG sowie Paragraph 17, VwGVG wird dem Beschwerdeführer der Ersatz der mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 01.12.2014 zur GZ: KO-068/721/2014-1 mit Euro 88,80 bestimmten Barauslagen für die zur mündlichen Verhandlung am 25.11.2014 beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscherin auferlegt. Der Beschwerdeführer hat diese erwachsenen Barauslagen in Höhe von Euro 88,80 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
I. Entscheidungsgründerömisch eins. Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer (BF), ein serbischer Staatsangehöriger, stellte am 10.04.2014 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ gem. § 46 Abs. 1 Z 2 NAG zum Zweck der Familienzusammenführung mit seiner in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten Ehegattin, Frau M. Mi..Der Beschwerdeführer (BF), ein serbischer Staatsangehöriger, stellte am 10.04.2014 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ gem. Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG zum Zweck der Familienzusammenführung mit seiner in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten Ehegattin, Frau M. Mi..
Dem Antrag beigeschlossen war ein Urkundenkonvolut zur Bescheinigung des Vorliegens der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen.
Die belangte Behörde bestätigte die Antragsstellung und forderte mit Schreiben vom 10.4.2014 ein A1 Sprachdiplom, Liste der Ein- und Ausreisen, KSV-Auszug, Dokumente zu allen Vorehen des BF und seiner jetzigen Gattin, ein serbisches Leumundszeugnis und Einkommensnachweise an. Weiters wurde dem damals anwaltlich unvertretenen Beschwerdeführer der Wortlaut des § 21 Abs. 3 sowie § 21a Abs. 5 NAG zur Kenntnis gebracht. Die belangte Behörde bestätigte die Antragsstellung und forderte mit Schreiben vom 10.4.2014 ein A1 Sprachdiplom, Liste der Ein- und Ausreisen, KSV-Auszug, Dokumente zu allen Vorehen des BF und seiner jetzigen Gattin, ein serbisches Leumundszeugnis und Einkommensnachweise an. Weiters wurde dem damals anwaltlich unvertretenen Beschwerdeführer der Wortlaut des Paragraph 21, Absatz 3, sowie Paragraph 21 a, Absatz 5, NAG zur Kenntnis gebracht.
Am 24.04.2014 wurden vom Beschwerdeführer fehlende Unterlagen nachgereicht.
Mit Schreiben vom 15.05.2014 verständigte die belangte Behörde den Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme und teilte ihm mit, das Verfahren hätte ergeben, dass er nach Ablauf der sichtvermerksfreien Zeit nicht aus dem Bundesgebiet ausgereist und trotz Belehrung einen Zusatzantrag gem. § 21 Abs. 3 NAG nicht gestellt habe. Zudem habe das Ermittlungsverfahren ergeben, dass das Einkommen der Gattin des Beschwerdeführers unter den erforderlichen Richtsätzen des § 293 ASVG liege. Es sei daher beabsichtigt, den Antrag abzuweisen. Mit Schreiben vom 15.05.2014 verständigte die belangte Behörde den Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme und teilte ihm mit, das Verfahren hätte ergeben, dass er nach Ablauf der sichtvermerksfreien Zeit nicht aus dem Bundesgebiet ausgereist und trotz Belehrung einen Zusatzantrag gem. Paragraph 21, Absatz 3, NAG nicht gestellt habe. Zudem habe das Ermittlungsverfahren ergeben, dass das Einkommen der Gattin des Beschwerdeführers unter den erforderlichen Richtsätzen des Paragraph 293, ASVG liege. Es sei daher beabsichtigt, den Antrag abzuweisen.
Der Beschwerdeführer brachte am 02.06.2014 dazu eine schriftliche Stellungnahme ein und führte begründend aus, dass ihm eine Ausreise aus dem Bundesgebiet derzeit nicht möglich sei, da seine Ehefrau schwer krank sei und seine Betreuung benötige. Seine Frau habe einen Herzinfarkt erlitten, sei zuckerkrank und leide an Thrombose, sie sei bereits zweimal wegen Bandscheiben operiert worden. Die Ehegattin des Beschwerdeführers sei zu 60% behindert, sie sei stark bewegungseingeschränkt und brauche Hilfe bspw. bei der Körperhygiene sowie bei der Bewältigung des Alltags. Er könne Österreich daher derzeit nicht verlassen. Dem Schreiben beigeschlossen waren medizinische Befunde sowie der Behindertenausweis der Beschwerdeführerin.
Daraufhin erging der in Beschwerde gezogene Bescheid vom 10.06.2014, zugestellt dem BF am 16.06.2014 mittels Hinterlegung. Die Begründung war im Wesentlichen gleichlautend wie im behördlichen Schreiben vom 15.05.2014 ausgeführt. Der Beschwerdeführer habe keinen Zusatzantrag gem. § 21 Abs. 3 NAG gestellt - "Ein Zusatzantrag langte jedoch nicht ein.", eine nach § 11 Abs. 3 leg.cit. vorzunehmende Abwägung gehe zu seinen Ungunsten aus. Die Behinderung der Ehegattin bestehe bereits seit längerem, daher sei dies nicht zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer habe zudem ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung im Bundesgebiet gearbeitet, dies sei ebenfalls zu seinen Ungunsten zu rechnen. Auch ein offener Exekutionsbetrag der BH W. über einen Betrag von EUR 495,-- bestehe gegen ihn. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers widerstreite daher den öffentlichen Interessen. Daraufhin erging der in Beschwerde gezogene Bescheid vom 10.06.2014, zugestellt dem BF am 16.06.2014 mittels Hinterlegung. Die Begründung war im Wesentlichen gleichlautend wie im behördlichen Schreiben vom 15.05.2014 ausgeführt. Der Beschwerdeführer habe keinen Zusatzantrag gem. Paragraph 21, Absatz 3, NAG gestellt - "Ein Zusatzantrag langte jedoch nicht ein.", eine nach Paragraph 11, Absatz 3, leg.cit. vorzunehmende Abwägung gehe zu seinen Ungunsten aus. Die Behinderung der Ehegattin bestehe bereits seit längerem, daher sei dies nicht zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer habe zudem ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung im Bundesgebiet gearbeitet, dies sei ebenfalls zu seinen Ungunsten zu rechnen. Auch ein offener Exekutionsbetrag der BH W. über einen Betrag von EUR 495,-- bestehe gegen ihn. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers widerstreite daher den öffentlichen Interessen.
Dagegen richtete sich die Beschwerde vom 07.07.2014 wegen Verletzung subjektiver Rechte, eingebracht über seine nunmehrige rechtsfreundliche Vertretung. Begründend wurde ausgeführt, bereits in der Stellungnahme von 02.06.2014 habe der Beschwerdeführer einen Antrag gem.
§ 21 Abs. 3 NAG gestellt. Gem. § 21 Abs. 3 NAG könne die Behörde die Antragstellung im Inland zulassen, sofern keine Erteilungshindernisse nach § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG vorliegen und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet nicht möglich oder nicht zumutbar sei, wie im Falle der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Unzumutbarkeit der Ausreise auf Grund der Krankheit und Pflegebedürftigkeit der Ehegattin, sei als Zusatzantrag zu qualifizieren. Wenn die belangte Behörde die Ansicht vertrete, das Vorbringen habe nicht den Formalanforderungen entsprochen, so hätte sie den damals unvertretenen Beschwerdeführer gem. § 13a AVG zur Verbesserung anzuleiten gehabt. Die Krankheit der Ehegattin habe sich erst in den letzten zwei Jahren verschlechtert, auf Grund ihres langjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet sowie der schlechten körperlichen Verfassung, sei es ihr nicht zumutbar, aus dem Bundesgebiet auszureisen um das Familienleben im Ausland zu führen. Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen seien erfüllt. Dem Beschwerdeschriftsatz angeschlossen war ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag vom 03.07.2014 zwischen dem Beschwerdeführer und der Fa. Ma. über eine Anstellung des Beschwerdeführers als Reinigungskraft.Dagegen richtete sich die Beschwerde vom 07.07.2014 wegen Verletzung subjektiver Rechte, eingebracht über seine nunmehrige rechtsfreundliche Vertretung. Begründend wurde ausgeführt, bereits in der Stellungnahme von 02.06.2014 habe der Beschwerdeführer einen Antrag gem. , Paragraph 21, Absatz 3, NAG gestellt. Gem. Paragraph 21, Absatz 3, NAG könne die Behörde die Antragstellung im Inland zulassen, sofern keine Erteilungshindernisse nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 NAG vorliegen und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet nicht möglich oder nicht zumutbar sei, wie im Falle der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Unzumutbarkeit der Ausreise auf Grund der Krankheit und Pflegebedürftigkeit der Ehegattin, sei als Zusatzantrag zu qualifizieren. Wenn die belangte Behörde die Ansicht vertrete, das Vorbringen habe nicht den Formalanforderungen entsprochen, so hätte sie den damals unvertretenen Beschwerdeführer gem. Paragraph 13 a, AVG zur Verbesserung anzuleiten gehabt. Die Krankheit der Ehegattin habe sich erst in den letzten zwei Jahren verschlechtert, auf Grund ihres langjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet sowie der schlechten körperlichen Verfassung, sei es ihr nicht zumutbar, aus dem Bundesgebiet auszureisen um das Familienleben im Ausland zu führen. Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen seien erfüllt. Dem Beschwerdeschriftsatz angeschlossen war ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag vom 03.07.2014 zwischen dem Beschwerdeführer und der Fa. Ma. über eine Anstellung des Beschwerdeführers als Reinigungskraft.
Die Beschwerde wurde von der belangten Behörde mit Schreiben vom 15.07.2014 (eingelangt am 05.08.2014) samt Akt dem erkennenden Gericht vorgelegt. Von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung wurde Abstand genommen.
Das Verwaltungsgericht nahm Einsicht in das zentrale Melde-, Fremden- sowie Strafregister betreffend den Beschwerdeführer.
Mit Schreiben vom 18.09.2014 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, ein weiteres Vorbringen sowie Unterlagen zur Pflegebedürftigkeit seiner Ehegattin und zum Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen zu erstatten.
Vom Beschwerdeführer wurde dazu mit Schreiben vom 01.10.2014 sowie 04.11.2014 Stellungnahme erstattet und die angeforderten Unterlagen vorgelegt. Die belangte Behörde gab keine Stellungnahme ab und verzichtete auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung.
Das Verwaltungsgericht führte am 25.11.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in deren Zuge der Behindertenpass der Ehegattin des BF, eine vollständige Kopie des Reisepasses des BF, eine Aufstellung aller Ein- und Ausreisen und zahlreiche Unterlagen zum Gesundheitszustandes der Ehegattin des BF hg vorgelegt wurden.
Der Beschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll wie folgt:
"[…] Einkommen: keines
Vermögen: keines
Sorgepflichten: keine
Ich habe 4 Beitragsjahre für die Pension. Ich wurde schon vorgeladen bei der PVA und habe alle Unterlagen gebracht, die dort verlangt wurden, habe aber noch keine Rückmeldung erhalten. Ich war Schweißer von Beruf. Die Forderungen im KSV Auszug vom April 2014 […] waren für die Anschaffung eines Autos im Jahr 1998. Sie sind nach wie vor offen, aber es gibt derzeit keine Zahlungsvereinbarung und auch keine Exekution. Möglicherweise ist es aber auch aus einer Bürgschaftsverpflichtung meinerseits für den Schwager, der seinen Verbindlichkeiten nicht nachgekommen ist. Ich wäre bereit, bis maximal 50 Euro monatlich zurückzuzahlen.
Meine Frau und ich haben einen gemeinsamen Sohn, er ist 36 Jahre alt.
Wir haben 1981 geheiratet und sind gemeinsam 1989 nach Österreich gekommen. Bis dahin habe ich in Serbien gearbeitet. Dann habe ich 1994 wiederholt einen Aufenthaltstitel beantragt. Meine Frau und mein Kind wurden verlängert, aber meiner nicht – ich wurde ausgewiesen. Seit 1989 habe ich in Serbien nicht mehr gearbeitet. Allerdings habe ich in Österreich 4 Jahre gearbeitet.
Von meiner verstorbenen Mutter habe ich ein Haus in Serbien, allerdings läuft das auf den Namen meines Bruders.
Ich hatte ein Aufenthaltsverbot von 1997 bis 2007 wegen Verkehrsstrafen in Summe von 70.000 bis 100.000 Schilling.
Ich habe einen rechtmäßigen Aufenthalt von 1989 bis 1994 gehabt. Dann haben meine Frau, mein Kind und ich gemeinsam einen Antrag gestellt. Meine Frau und mein Kind bekamen die Bewilligung, ich allerdings wegen der Verkehrsstrafen nicht.
Wenn ich nicht in Österreich war, dann war ich in Serbien aufhältig.
Frau Ma. Mi. ist meine Schwiegertochter. Sie ist die Geschäftsführerin der Firma Ma., und kann bestätigen, dass ich, wie im Vorvertrag vom 03.07.2014 bestätigt, als Reinigungskraft im Umfang von 15 Stunden für 390 Euro brutto beschäftigt werde.
2010 war ich oft für kurze Zeit in Serbien, da meine Mutter zu der Zeit sehr krank war und auch gestorben ist. Damals war meine Frau fast jedes Mal mit, da ich sie nicht alleine lassen konnte. Sie darf sich nicht länger als 6 Wochen im Jahr im Ausland aufhalten.
Seit 2011 kann ich meine Frau nicht alleine lassen. Sie ist auf mich angewiesen. In Serbien hat sie keine Krankenversicherung und keine so gute medizinische Versorgung. Das ist auch der Grund, warum ich nur eine Beschäftigungszusage von 15 Wochenstunden annehmen kann.
Mein Sohn hat 3 Kinder und ist sehr ausgelastet. Derzeit ist er arbeitslos.“
Die Zeugin M. Mi. (Ehegattin) gab nach Wahrheitserinnerung und nach Belehrung über die Entschlagungsmöglichkeit an:
„Ich hatte 10 Operationen, 3 waren nur Bandscheiben. 2 Stents (Röhrchen, die in die Blutgefäße gesetzt werden) wurden mir gesetzt. Ich hatte 6 Herzinfarkte. Galle und Blinddarm wurde operiert. Dann hatte ich eine komplette Entfernung der Gebärmutter und Eierstöcke aufgrund einer schweren Entzündung. Durch diese Umstände bin ich auch inkontinent. Die größte Verschlechterung ist vor 3 Jahren eingetreten, als ich 2 Stents eingesetzt bekommen habe. Vor 2 Jahren bekam ich einen Leistenbruch und es wurde mir ein Netz eingesetzt. Das Netz hält jedoch nicht gut und ich muss wieder operiert werden in Kürze. Ich habe eine Arthritis in den Händen, dabei werden meine Hände taub und ich kann nichts in den Händen halten, da sie mir alles runterfällt. Ich bin schwere Diabetikerin und muss 3 Mal täglich Insulin spritzen. Wenn es mir besonders schlecht geht in dieser Hinsicht, bin ich auch geistig abwesend. Ich bin Marcoumar-Patientin und brauche laufend Gerinnungsmittel. Ich war das letzte Mal im September 2014 im Spital wegen Thrombose. Ich brauche jede Woche bis alle 2 Wochen einen neuen Blutbefund wegen dem Gerinnungsmittel. Ohne tägliche Hilfe meines Mannes kann ich nicht leben. Seit 2010 (Herzinfarkte und Stents) bin ich auf die tägliche Hilfe meines Mannes angewiesen. Die Bedingungen in Serbien sind für mich unmöglich und ich kann dauerhaft dort nicht leben. Ich muss bei der PVA ständig meinen Pass vorlegen. Ich darf mich nicht länger als 6 Wochen im Jahr im Ausland aufhalten.
Als die Leiden geringer waren, konnte mir meine Nachbarin helfen. Diese arbeitet in einem Pflegeheim. Doch seit dem Herzinfarkt und die Einsetzung der Stents konnte die Nachbarin mir nicht mehr helfen, da ich mehr Pflege benötige. Sie hilft noch immer, aber nur im geringen Maße.“
Mit Schreiben vom 15.07.2015 sowie vom 23.07.2015 wurden von der Beschwerdeführervertreterin weitere Unterlagen betreffend den Gesundheitszustand der Ehegattin sowie die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen erbracht.
Am 16.11.2015 wurden weitere Unterlagen betreffend eines stationären Krankenhausaufenthaltes der Gattin des BF vom 26.09.2015 bis 13.10.2015 eingebracht. Aus diesen Unterlagen geht hervor, dass die Gattin des BF wegen eines akuten Koronarsyndroms eingeliefert wurde und an ihr am 26.09.2015 eine Bypassoperation vorgenommen wurde. Weitere Unterlagen zur Nachbehandlung trafen mit Schreiben vom 25.11.2015 ein.
Die belangte Behörde wurde mit Schreiben vom 24.07.2015 und erneut am 18.11.2015 sowie am 30.11.2015 aufgefordert, zu den vorgelegten Unterlagen Stellung zu nehmen.
Die belangte Behörde brachte dazu am 03.12.2015 Stellungnahme ein und sprach sich gegen die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels aus, da der gegenständliche Antrag der sechste unzulässige Antrag des BF sei und aus den vorgelegten Unterlagen kein Pflegebedarf der Ehegattin oder sonstige „den Art 8 EMRK zu begründende Umstände“ ersichtlich seien. Die belangte Behörde brachte dazu am 03.12.2015 Stellungnahme ein und sprach sich gegen die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels aus, da der gegenständliche Antrag der sechste unzulässige Antrag des BF sei und aus den vorgelegten Unterlagen kein Pflegebedarf der Ehegattin oder sonstige „den Artikel 8, EMRK zu begründende Umstände“ ersichtlich seien.
Mit Schriftsatz vom 15.1.2016 brachte die Beschwerdeführervertreterin einen Auszug aus dem Zentralen Melderegister betreffend den gemeinsamen Sohn des Beschwerdeführers und seiner Gattin ein, demzufolge dieser Sohn nicht mehr an derselben Adresse wie der Beschwerdeführer und seine Gattin gemeldet ist.
Mit Schriftsatz vom 1.2.2016 wurden weitere Unterlagen zum Gesundheitszustand der Ehegattin des Beschwerdeführers vorgelegt.
Am 27.4.2016 fand am Verwaltungsgericht Wien eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers statt, bei welcher der Beschwerdeführer folgende Angaben machte:
„Meine Frau, um die ich mich kümmern muss, hatte am 20. September 2015 einen Herzinfarkt, worauf sie eine Bypassoperation unterzogen wurde. Sie hatte dann eine offene Wunde, die aufgrund der Infektionsgefahr jeden zweiten Tag versorgt werden musste. Am 16. Dezember folgte dann eine weitere Bypassoperation und insgesamt – dazwischen und danach – musste die Wunde ca. zehn Mal geöffnet und wieder verschlossen werden. Dazwischen war sie aber immer wieder zu Hause unter meiner Pflege und einer zusätzlichen Betreuung durch eine Krankenschwester, die uns jeden zweiten Tag besuchen kam. Wir haben auch ein eigenes Krankenbett für die Hausbetreuung vom Sozialamt erhalten. Die Betreuung durch die Krankenschwester in der Hauspflege war bis Mitte März. Aktuell ist das Problem meiner Frau, dass sie kaum gehen kann, weil sie hat Wasser in den Beinen und starke Schmerzen im Oberkörper und in den Schultern aufgrund der mehrmaligen Öffnung des Brustkorbs, die dazu führen, dass sie sich selbstständig gar nicht an- oder umziehen kann. Derzeit kann sie gar nicht selbständig aufstehen oder gehen – sie ist auf meine Hilfe und ihren Rollstuhl angewiesen. Auch für den Weg zur Toilette am Gang ist sie auf meine Hilfe angewiesen.
Ich lege aber dazu ein Urkundenkonvolut als Beleg vor, das unter anderem ein Sachverständigengutachten, welches im Auftrag des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien angefertigt wurde, beinhaltet.
In diesem Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht wollen wir eine Neubeurteilung der Pflegestufe erreichen, denn zurzeit ist meine Frau auf Pflegestufe Null. Die vorbereitende Tagsatzung findet am 4.5.2016 statt – die Ladung befindet sich im Urkundenkonvolut."
Am 28.4.2016 legte der Beschwerdeführer über seine rechtsfreundliche Vertretung einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag über eine Anstellung als Gebrauchtwagenaufbereiter im Umfang von 20 Wochenstunden für ein mtl. Bruttogehalt in Höhe von EUR 680,- vor.
Ende Mai legte der Beschwerdeführer im Rahmen einer ns. Parteieneinvernahme ein Urkundenkonvolut vor, welches unter anderem einen Bescheid der PVA beinhaltet, mit welchem der Anspruch seiner Ehegattin auf Pflegegeld vom 1.10.2015 bis zum 31.12.2016 in der Höhe der Stufe 3 anerkannt wird, weil der aufgrund der körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung oder Sinnesbehinderung festgestellte Pflegebedarf durchschnittlich 133 Stunden im Monat betragen würde und machte folgende Angaben:
„Aufgrund der vorgelegten Unterlagen ist ersichtlich, dass meine Frau nach Vergleichsschluss vor dem Arbeits- & Sozialgericht Wien am 4. Mai 2016 vom 1.10.2015 bis 31.12.2016 Pflegegeld der Stufe 3 im gesetzlichen Ausmaß zu bekommen hat. Ich habe auch nachher mit dem zuständigen Richter gesprochen und er hat in Aussicht gestellt, dass nach weiteren Ermittlungen nach Dezember 2016 mit hoher Wahrscheinlichkeit eine höhere Einstufung erfolgen wird.
Meine Frau wurde am Brustkorb im AKH operiert. Es handelte sich um eine Herzoperation, seit der im Brustkorb ein offenes Loch klafft, welches zurzeit notdürftig mit einer dünnen Abdeckung versehen ist – diese ist jedoch so dünn, dass man den Herzschlag hindurch erkennen kann. Ob ein ordentlicher Verschluss aufgebracht wird, waren bis jetzt die Ärzte sich noch nicht ganz einig. Jedenfalls konnten sowohl Ärzte aus dem AKH als auch aus anderen Spitälern bei späterer Begutachtung nicht glauben, dass eine solche Operation im AKH durchgeführt worden ist. Ich kann dem Gericht Bilder vom derzeitigen Zustand meiner Frau zukommen lassen. Auf der Herzseite hat man ihr die Rippen in einem großen Umfang entfernt und beide Beine sind von unten bis oben aufgeschnitten gewesen. Ich glaube, dass ein Kunstfehler des AKH vorlag und gedenke über meine Rechtsanwältin eine Klage gegen das AKH einzubringen.“
Am 7.9.2016 machte der BF bei einer weiteren ns. Einvernahme folgende Angaben und legte Urkunden zum Gesundheitszustand der Gattin vor:
„Meiner Frau geht es wieder schlechter. Sie muss abermals zu einer Herzuntersuchung ins Spital und zwar am 25.11.2016. Diese Untersuchung diente voraussichtlich der Vorbereitung einer weiteren Herz OP aufgrund von Pulmonalklappen Reflux und diastolische Disfunktion Grad II im linken Ventrikel.„Meiner Frau geht es wieder schlechter. Sie muss abermals zu einer Herzuntersuchung ins Spital und zwar am 25.11.2016. Diese Untersuchung diente voraussichtlich der Vorbereitung einer weiteren Herz OP aufgrund von Pulmonalklappen Reflux und diastolische Disfunktion Grad römisch zwei im linken Ventrikel.
Ich lege die entsprechenden Unterlagen hiezu vor.
Ich selbst habe auch gesundheitliche Probleme - mittlerweile sind beide Kniegelenke von mir abgenutzt und ich muss zum Orthopäden für eine weitere Behandlung. Als Belege lege ich hierzu vor eine Überweisung für die Orthopädie und einen Befundbericht vom Diagnosezentrum ..., wo ich Röntgenbilder anfertigen habe lassen.“
Im Zuge einer tel. Rücksprache und mit Schreiben vom 25.11.2016 bestätigte Frau Ma. Mi., die Geltung des Vorvertrags und aktualisierte die Verdienstsumme.
Mit Mail vom 7.12.2016 erstattete die BH W. folgende Stellungnahme zu der von der belangten Behörde in der Begründung ihrer Abweisung angeführten Forderung der BH W. iHv. € 495,- und dem dazu erstatteten Exekutionsantrag:
"[…] Die Exekution zum Verwaltungsstrafakt mit der GZ: BHWZ-... wurde mit Beschluss des BG ... vom 10.12.2015, Zeichen: ..., auf Antrag der BH W. vom 4.12.2015, eingestellt, da die Pfändung nicht vollzogen werden konnte, weil keine pfändbaren Gegenstände vorgefunden wurden. Weiters erhielten wir von der LPD Wien, PAZ ..., auf Grund der Vorführung zum Strafantritt die Mitteilung, dass Hr. J. D. mittlerweile vom 4.10.2016 - 9.10.2016 die Ersatzfreiheitsstrafe verbüßt hat. […]"
Am selben Tag übermittelte das BG ... den dazugehörigen Einstellungsbeschluss.
Der Beschwerdeführer wurde am …1958 geboren und ist serbischer Staatsangehöriger, dessen Reisepass eine Gültigkeitsdauer bis 2.3.2020 aufweist.
Er stellte am 10.04.2014 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ gem. § 46 Abs. 1 Z 2 NAG zum Zweck der Familienzusammenführung mit seiner in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten Ehegattin, Frau M. Mi., geb. am ...1962. Die Ehe war am 22.03.1981 geschlossen worden. Am 02.06.2014 begründete der Beschwerdeführer nach Vorhalt einer unzulässigen Inlandsantragstellung und des Fehlens eines Zusatzantrags in der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme gegenüber der belangten Behörde, warum seine Ausreise unzumutbar im Hinblick auf die Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens wäre, um den fehlenden Zusatzantrag auf Zulässigkeit der Inlandsantragstellung nachzuholen.Er stellte am 10.04.2014 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ gem. Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG zum Zweck der Familienzusammenführung mit seiner in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten Ehegattin, Frau M. Mi., geb. am ...1962. Die Ehe war am 22.03.1981 geschlossen worden. Am 02.06.2014 begründete der Beschwerdeführer nach Vorhalt einer unzulässigen Inlandsantragstellung und des Fehlens eines Zusatzantrags in der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme gegenüber der belangten Behörde, warum seine Ausreise unzumutbar im Hinblick auf die Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens wäre, um den fehlenden Zusatzantrag auf Zulässigkeit der Inlandsantragstellung nachzuholen.
Seit der Antragstellung im April 2014 reiste der Beschwerdeführer häufig kurzzeitig (jeweils ca. 3-14 Tage) aus dem Bundesgebiet aus, lebte jedoch überwiegend in Wien, um die Pflege und Betreuung seiner Ehegattin zu übernehmen.
Die Ehegattin des Beschwerdeführers ist Diabetikerin des Typs II (Mellitus, insulinpflichtig) und aufgrund des körperlichen Zustandes pflegebedürftig, wobei sich ihr Zustand in den letzten Jahren massiv verschlechtert hat. Als ihre Leiden noch geringer waren, konnte ihr die Nachbarin helfen – mittlerweile ist der Pflegebedarf derart gestiegen (sie erlitt allein 6 Herzinfarkte), dass eine aushilfsweise Pflege diesen Bedarf nicht mehr zu decken vermag. Der Pflegebedarf im Umfang von 133 Stunden im Monat wurde bescheidmäßig von der PVA - nach einem Vergleichsschluss mit der Ehegattin vor dem ASG Wien - festgestellt und es ist davon auszugehen, dass der tatsächliche Pflegebedarf über der vergleichsweisen Einigung liegt und dass bei der nächsten Begutachtung auch festgestellt wird, dass er tatsächlich höher ist. Immerhin hatte die Gattin des Beschwerdeführers bereits mehrere Herzinfarkte erlitten und dementsprechend mussten an ihr auch mehrere Operationen (u.a. Bypassoperation) vorgenommen werden, wobei im Zuge eines jüngeren Eingriffs eine Öffnung in ihrem Brustkorb geschnitten werden musste, welche nunmehr nur noch notdürftig mit plastischen Maßnahmen geschlossen werden konnte und es zu Komplikationen in Form einer Hautinfektion kam, aufgrund derer ein Teil der rechten Brust entfernt werden musste.Die Ehegattin des Beschwerdeführers ist Diabetikerin des Typs römisch zwei (Mellitus, insulinpflichtig) und aufgrund des körperlichen Zustandes pflegebedürftig, wobei sich ihr Zustand in den letzten Jahren massiv verschlechtert hat. Als ihre Leiden noch geringer waren, konnte ihr die Nachbarin helfen – mittlerweile ist der Pflegebedarf derart gestiegen (sie erlitt allein 6 Herzinfarkte), dass eine aushilfsweise Pflege diesen Bedarf nicht mehr zu decken vermag. Der Pflegebedarf im Umfang von 133 Stunden im Monat wurde bescheidmäßig von der PVA - nach einem Vergleichsschluss mit der Ehegattin vor dem ASG Wien - festgestellt und es ist davon auszugehen, dass der tatsächliche Pflegebedarf über der vergleichsweisen Einigung liegt und dass bei der nächsten Begutachtung auch festgestellt wird, dass er tatsächlich höher ist. Immerhin hatte die Gattin des Beschwerdeführers bereits mehrere Herzinfarkte erlitten und dementsprechend mussten an ihr auch mehrere Operationen (u.a. Bypassoperation) vorgenommen werden, wobei im Zuge eines jüngeren Eingriffs eine Öffnung in ihrem Brustkorb geschnitten werden musste, welche nunmehr nur noch notdürftig mit plastischen Maßnahmen geschlossen werden konnte und es zu Komplikationen in Form einer Hautinfektion kam, aufgrund derer ein Teil der rechten Brust entfernt werden musste.
Darüber hinaus leidet die Gattin des Beschwerdeführers an Wasser in den Beinen, sodass beide Beine nahezu die gesamte Länge entlang aufgeschnitten werden mussten und sie sich nunmehr kaum selbstständig in der Wohnung bewegen kann. Sie ist dementsprechend auf Hilfe beim Ankleiden und bei der Fortbewegung bzw. auf ihren Rollstuhl angewiesen.
Ihre medizinische Diagnose lautet (verkürzt wiedergegeben) wie folgt: tiefe Bein-Venen-Thrombose, metabolisches Syndrom, mehrfache Herzinfarkte (anamnestitisch Myokardinfarkt), globale Herzinsuffizienz, Hyperlipidämie Art. HTN (Fettstoffwechselstörung, führt zu erhöhten Blutfettwerten), chronisch obstruktive Lungenerkrankung, koronare Herzerkrankung, etc. Zudem leidet die Ehegattin des BF an einer Netzhauterkrankung und erhöhter Blutungsgefahr. An der rechten Hand wurde 2013 eine Amputation im proximalen Interphalangealgelenk (Fingergelenk) vorgenommen. Die Beschwerdeführerin hat über zehn Operationen hinter sich, aufgrund einer Entzündung wurden ihr Gebärmutter und Eierstöcke entfernt, weswegen sie an Inkontinenz leidet. Darüber hinaus besteht ein ausgeprägter Bauchwandbruch nach mehrfachen operativen Eingriffen im Abdominalbereich. Eine Wirbelsäulenfehlhaltung, Arthrosen in beiden Hüftgelenken und ein Postlanimektomiesyndrom (anhaltender Schmerz der Lendenwirbelsäule nach chirurgischer Entfernung eines ganzen Wirbelbogens mit Dornfortsatz) beeinträchtigen sie ebenfalls. Freies Stehen ist ihr nicht möglich.Ihre medizinische Diagnose lautet (verkürzt wiedergegeben) wie folgt: tiefe Bein-Venen-Thrombose, metabolisches Syndrom, mehrfache Herzinfarkte (anamnestitisch Myokardinfarkt), globale Herzinsuffizienz, Hyperlipidämie "Art". HTN (Fettstoffwechselstörung, führt zu erhöhten Blutfettwerten), chronisch obstruktive Lungenerkrankung, koronare Herzerkrankung, etc. Zudem leidet die Ehegattin des BF an einer Netzhauterkrankung und erhöhter Blutungsgefahr. An der rechten Hand wurde 2013 eine Amputation im proximalen Interphalangealgelenk (Fingergelenk) vorgenommen. Die Beschwerdeführerin hat über zehn Operationen hinter sich, aufgrund einer Entzündung wurden ihr Gebärmutter und Eierstöcke entfernt, weswegen sie an Inkontinenz leidet. Darüber hinaus besteht ein ausgeprägter Bauchwandbruch nach mehrfachen operativen Eingriffen im Abdominalbereich. Eine Wirbelsäulenfehlhaltung, Arthrosen in beiden Hüftgelenken und ein Postlanimektomiesyndrom (anhaltender Schmerz der Lendenwirbelsäule nach chirurgischer Entfernung eines ganzen Wirbelbogens mit Dornfortsatz) beeinträchtigen sie ebenfalls. Freies Stehen ist ihr nicht möglich.
Zudem wurden ihr mehrmals Stents (Metall- oder Kunststoffgeflechte zum Offenhalten von Arterien) eingesetzt, welche ihr Komplikationen bereiten, und letztendlich wurde am 25.9.2015 eine Bypassimplantation vorgenommen. Als Folge der Bypassoperation ist im Bereich des Operationsgebiets des Brustbeines eine schwere Hautinfektion aufgetreten. Es musste infolge dieser Hautinfektion die rechte Brust z.T. abgetragen werden.
Aufgrund von Arthritis werden ihre Hände oftmals taub und sie kann dann keine Gegenstände halten. Sie ist auf Grund ihrer Thrombose zudem Marcumar-Patientin, (nimmt das Blutgerinnungsmedikament Marcumar zur Therapie ihrer Thrombose) und braucht deswegen alle zwei Wochen einen neuen Blutbefund. Sie darf sich im Jahr nicht länger als sechs Wochen im Ausland aufhalten.
Aufgrund ihrer vielfachen Erkrankungen und Einschränkungen benötigt die Beschwerdeführerin die ständige Betreuung und Pflege durch ihren Ehegatten. Der Hilfs- und Pflegebedarf begründet sich auf der kardiologischen Situation, der vorangegangene Operation im Brustbereich, den ausgeprägten Bauchwandbruch, den Abnutzungserscheinungen im Bewegungsapparat sowie der Zuckerkrankheit. Die Gattin des BF ist nicht in der Lage für ihre Körperpflege zu sorgen und benötigt Hilfestellung sowohl bei der täglichen oberflächlichen als auch bei der gründlichen Körperreinigung. Aufgrund des Unvermögens frei stehen zu können, ist ihr die Herstellung einer frischen Mahlzeit nicht möglich. Auch das bloße Aufwärmen von Fertiggerichten kann sie nicht selber durchführen. Die selbstständige Einnahme von Mahlzeiten und Getränken ist jedoch gegeben. An-und Auskleiden ist ihr für kein einziges Kleidungsstück selbst möglich. Kleidungsstücke und Schuhe kann sie auch mit Hilfsmitteln nicht selbst handhaben. Medikamente müssen vorgerichtet und deren Einnahme überwacht werden. Auch die Verabreichung von Insulin (dreimal täglich Insulin spritzen, dreimal täglich Blutzucker messen) muss durch eine Hilfsperson erfolgen.
Für Wegstrecken außerhalb des Wohnbereichs muss sie jedenfalls auf Personenhilfe zurückgreifen. Aufgrund häufiger Termine bei Ärzten und Krankenhäusern ist dies sehr oft der Fall. Hilfe ist auch bei der Beschaffung von Lebensmitteln, Medikamenten und Gebrauchsgegenständen, der Wohnungsreinigung sowie bei der Pflege der Leib-und Bettwäsche erforderlich.
Der Beschwerdeführer wohnt mit seiner Ehegattin in einer von seiner Ehegattin unbefristet angemieteten Mietwohnung in Wien, L.-straße mit einer Wohnfläche von ca. 30m2. Die Miete beträgt € 272,23 mtl.
Der Beschwerdeführer ist bei seiner Ehegattin mitversichert.
Die Ehegattin des Beschwerdeführers bezieht gegenwärtig ein Einkommen - aus Invaliditätspension zuzüglich Pflegegeld Stufe 3 und Ausgleichzulage vermindert um den Krankenversicherungsbeitrag - iHv netto mtl. € 1.289,56. Der Beschwerdeführer verfügt über einen gültigen arbeitsrechtlichen Vorvertrag vom 15.06.2015, welcher mehrmals aktualisiert wurde, über eine Tätigkeit als Reinigungskraft. Die Tätigkeit wird im Ausmaß von 15 Wochenstunden ausgeübt und es gebührt dem Beschwerdeführer dafür ein mtl. Gehalt von € 450,- brutto, woraus sich ein Jahresnettobezug von € 5.356,44 errechnen lässt.
Der Beschwerdeführer ist vermögenslos. Exekutionen zum gegenwärtigen Zeitpunkt laufen ins Leere. Gegen den Beschwerdeführer liefen mehrere Exekutionsverfahren, jedoch wurde auch die von der belangten Behörde ins Treffen geführte Exekution aufgrund von Vermögenslosigkeit eingestellt und die dieser Kapitalforderung zugrunde liegende Verwaltungsstrafe durch Verbüßen der Ersatzfreiheitsstrafe durch den BF im Okt. 2016 beglichen. Seine Frau hat Kreditverbindlichkeiten in Höhe von € 10.901,- mit einer monatlichen Rate von rund € 91,-.
Der Beschwerdeführer ist gut integriert und verfügt über ein Sprachzertifikat der Niveaustufe A1 des europäischen Referenzrahmens für Sprachen gem. § 21a NAG, er spricht jedoch deutlich besser Deutsch als auf A1 Niveau. Aufgrund des intensiven Pflegebedarfs seiner Gattin war der BF die letzten Jahre immer nur kurz in seinem Herkunftsland, weshalb aufgrund der Intensität seine verwandtschaftlichen Bindungen zu seiner Familie in Österreich im Vordergrund stehen.Der Beschwerdeführer ist gut integriert und verfügt über ein Sprachzertifikat der Niveaustufe A1 des europäischen Referenzrahmens für Sprachen gem. Paragraph 21 a, NAG, er spricht jedoch deutlich besser Deutsch als auf A1 Niveau. Aufgrund des intensiven Pflegebedarfs seiner Gattin war der BF die letzten Jahre immer nur kurz in seinem Herkunftsland, weshalb aufgrund der Intensität seine verwandtschaftlichen Bindungen zu seiner Familie in Österreich im Vordergrund stehen.
Der Beschwerdeführer ist in Serbien sowie Österreich strafrechtlich unbescholten. Vorstrafen in Österreich aus den neunziger Jahren sind mittlerweile getilgt worden.
Hindernisse gem. § 11 Abs. 1 NAG, welche der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels entgegenstehen, haben sich im Verfahren keine ergeben. Hindernisse gem. Paragraph 11, Absatz eins, NAG, welche der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels entgegenstehen, haben sich im Verfahren keine ergeben.
Die Feststellungen zum Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen gründen sich auf den Verwaltungsakt, die Anfragen in öffentlichen Registern (Zentrales Melde-, Fremden- sowie Strafregister) sowie die vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten Unterlagen.
Die Feststellungen zum gesicherten Lebensunterhalt des Beschwerdeführers gründen sich insbesondere auf den vorgelegten arbeitsrechtlichen Vorvertrag vom 15.06.2015 und den dazu vorgenommenen Aktualisierungen sowie die vorgelegten Kontoauszüge und den Pensionsbescheid seiner Ehegattin. Hinsichtlich des Vorvertrages wurde die Dienstgeberin befragt, welche angab, die Ex-Schwiegertochter des Beschwerdeführers zu sein und den Beschwerdeführer beschäftigen zu wollen. Bei Eingabe des mtl. Bruttolohns iHv. € 450,- in den Online Brutto-Netto-Rechner der Arbeiterkammer errechnet sich ein Jahresnettobezug von € 5.356,44, was für den einzelnen Monat einen Nettomonatslohn von € 446,37 ergibt.
Die Feststellungen zu der von der belangten Behörde ins Treffen geführte Exekutionsverfahren und der Vermögenslosigkeit des BF gründen auf dem im Behördenakt einliegenden Antrag, den Einstellungsbeschluss und den Stellungnahmen der betreibenden Partei und des BG ....
Die Feststellungen zur Mitversicherung gründen auf der vorgelegten Bestätigung der WGKK.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Ehegattin gründen auf den vorgelegten medizinischen Befunden, den zur Feststellung der Pflegestufe beauftragten med. Gutachten von Dr. med. Mat. v. 1.4.2016 (Beilage ./H) und von Dr. med. B. v. 2.5.2016 (ON 38) und den zahlreichen Arztbriefen und Krankenhausunterlagen. Die Feststellungen zum Pflege- und Betreuungsbedarf gründen sich auf ebendiesen Unterlagen sowie den glaubhaften und nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin in der mündlichen Verhandlung am 25.11.2014, des Beschwerdeführers bei den niederschriftlichen Einvernahmen am 27.04.2016 und 7.9.2016 und auf dem Bescheid der PVA vom 18.05.2016. Insbesondere konnte der Beschwerdeführer glaubhaft darlegen, dass seine Gattin auf seine Hilfe für die vielen Termine bei Ärzten und Spitälern laufend angewiesen ist und adäquate Alternativen für die Familie nicht zu finanzieren sind. Aus den Darlegungen geht hervor, dass die Gutachten und auch der Bescheid der PVA zu kurz greifen und den Pflegebedarf und die Einstufung sogar zu gering einschätzen. Dies ist auch für das erkennende Gericht plausibel, denn wenn bspw. im Gutachten von Dr. med. Mat. festgestellt wird, dass die Ehegattin nicht einmal in der Lage ist, frei zu stehen, dann ist davon auszugehen, dass sie auch in ihren eigenen 4 Wänden größeren Einschränkungen unterworfen ist, als im selben Gutachten dargestellt ist (lt. GA sei Mobilitätshilfe im engeren Sinn in der Wohnung nicht nötig). In dieses Bild fügt sich weiters der Umstand, dass der Pflegestufenbescheid der PVA vom 18.5.2016 (Beilage ./J) auf einem Vergleich vom 4.5.2016 vor dem ASG Wien beruht und es schon im Wesen eines Vergleiches liegt, dass keine der Parteien ein volles Zugeständnis macht, weshalb davon auszugehen ist, dass die PVA zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses davon ausging, dass eine höhere Einstufung als Pflegstufe 3 möglich sei. Auch der Richter im ASG-Verfahren habe laut den nachvollziehbaren Angaben des BF in Aussicht gestellt, dass bei der nächsten Einstufung Ende 2016 die Feststellung einer höheren Pflegestufe für die Ehegattin zu erwarten sei. Es ist somit davon auszugehen, dass der tatsächliche Pflegebedarf für die Gattin des Beschwerdeführers bereits über der verglichenen Pflegestufe 3 liegt.
Das Argument der belangten Behörde in der Begründung des inkriminierten Bescheids, dass der Behindertenpass der Gattin des Beschwerdeführers bereits 2006 ausgestellt worden war und daher die Krankheit der Gattin schon seit längerem vorlag (gemeint wohl: ohne dass der Beschwerdeführer ständig im Bundesgebiet bleiben musste, um sie zu pflegen), ist insofern nicht zutreffend, als dass sich der Gesundheitszustand der Gattin des Beschwerdeführers nachweislich in den letzten Jahren kontinuierlich verschlechtert hat, was in 1. Linie durch die höhere Einstufung bei den Pflegestufen durch die PVA, aber auch aus dem in den zahlreichen Gutachten, ärztlichen Attesten und Krankenhausunterlagen abgebildeten Krankheitsverlauf sehr deutlich ersichtlich ist. Auch waren die Aussagen der Gattin des Beschwerdeführers als auch des Beschwerdeführers zu diesem Punkt glaubhaft und plausibel und standen zu den anderen Beweismitteln in keinerlei Widerspruch.
Die Feststellungen zur Eheschließung, zum Ort der Geburt und Nationalität des Beschwerdeführers etc. gründen auf den im Original vorgelegten unbedenklichen und in Kopie zum Akt genommenen Urkunden wie beispielsweise Geburtsurkunde und Reisepass.
Die Feststellung zu den Deutschkenntnissen und zu der Integration fußen einerseits auf dem vorgelegten A1 Zeugnis und andererseits aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer oftmals mit dem erkennenden Richter telefonierte und im Zuge von Urkundenvorlagen und Einvernahmen seine über A1 Niveau liegenden Deutschkenntnisse unter Beweis zu stellen vermochte. Die Beiziehung eines Dolmetschers in der mündlichen Verhandlung erfolgte bloß aus advokatorischer Vorsicht aufgrund der Sorge des Beschwerdeführers vor juristischen Begriffen. Da der Beschwerdeführer bereits früher in Österreich gearbeitet hatte und nun auch mehrere Vorverträge vorzulegen vermochte, konnte er neben seiner sprachlichen auch seine berufliche Integration unter Beweis stellen. Auch seine Schilderungen, zu welchen Untersuchungen er seine Gattin häufig bringen muss und wie aufwändig er vor dem Arbeits- und Sozialgericht die Anerkennung der Pflegestufe 3 erstreiten musste, sowie seine Fähigkeit höchst komplexe Krankheitsbilder beschreiben zu können, legen seine – nicht bloß sprachliche - Integration gut dar.
Aus den vorliegenden Akten, sowie den hg. Ermittlungen ergaben sich keine Hinweise auf das Vorliegen eines Versagungsgrundes für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels. Frühere Straftaten des Beschwerdeführers sind getilgt worden.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen ab 01.01.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen ab 01.01.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 28 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten:Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG lauten:
„(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“
Die maßgeblichen Bestimmungen des NAG in der geltenden Fassung BGBl. I Nr. 122/2015 lauten (auszugsweise) wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des NAG in der geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2015, lauten (auszugsweise) wie folgt:
Bestimmungen über die Familienzusammenführung
§ 46. (1) Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, undParagraph 46, (1) Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und
1.
der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 41a Abs. 1 oder 4 innehat, oderder Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß Paragraph 41, oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder
2.
ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende
a)
einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ innehat,
b)
einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, ausgenommen einen solchen gemäß § 41a Abs. 1 oder 4 innehat, odereinen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, ausgenommen einen solchen gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder
c)
Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt.Asylberechtigter ist und Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 nicht gilt.
Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel
§ 11. (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wennParagraph 11, (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn
1.
gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht;
2.
gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der SchW. besteht;
3.
gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
4.
eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt;
5.
eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt odereine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder
6.
er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.
(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
1.
der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
2.
der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
3.
der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
4.
der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
5.
durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und
6.
der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a rechtzeitig erfüllt hat.der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, rechtzeitig erfüllt hat.
(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Absatz eins, Ziffer 3,, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1.
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
2.
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
3.
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
4.
der Grad der Integration;
5.
die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
6.
die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
7.
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
8.
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
9.
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn
1.
sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
2.
der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.
(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
(6) Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 bis 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.(6) Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 mit einer Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(7) Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß § 23 FPG benötigen würde.(7) Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (Paragraph 21, FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß Paragraph 23, FPG benötigen würde.
Gültigkeitsdauer von Aufenthaltstiteln
§ 20. (1) Sofern nicht anderes bestimmt ist, sind befristete Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.Paragraph 20, (1) Sofern nicht anderes bestimmt ist, sind befristete Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.
Verfahren bei Erstanträgen
§ 21. (1) Erstanträge sind vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.Paragraph 21, (1) Erstanträge sind vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.
(2) Abweichend von Abs. 1 sind zur Antragstellung im Inland berechtigt:(2) Abweichend von Absatz eins, sind zur Antragstellung im Inland berechtigt:
1.
Familienangehörige von Österreichern, EWR-Bürgern und SchW.er Bürgern, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-SchW. zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;
2.
Fremde bis längstens sechs Monate nach Ende ihrer rechtmäßigen Niederlassung im Bundesgebiet, wenn sie für diese Niederlassung keine Bewilligung oder Dokumentation nach diesem Bundesgesetz benötigt haben;
3.
Fremde bis längstens sechs Monate nach Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft, oder der Staatsangehörigkeit der SchW. oder eines EWR-Staates;
4.
Kinder im Fall des § 23 Abs. 4 binnen sechs Monaten nach der Geburt;Kinder im Fall des Paragraph 23, Absatz 4, binnen sechs Monaten nach der Geburt;
5.
Fremde, die an sich zur visumfreien Einreise berechtigt sind, während ihres erlaubten visumfreien Aufenthalts;
6.
Fremde, die eine Aufenthaltsbewilligung als Forscher (§ 67) beantragen, und deren Familienangehörige jeweils nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;Fremde, die eine Aufenthaltsbewilligung als Forscher (Paragraph 67,) beantragen, und deren Familienangehörige jeweils nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;
7.
Drittstaatsangehörige, die einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 1 beantragen, während ihres rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet mit einem Visum gemäß § 24a FPG;Drittstaatsangehörige, die einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß Paragraph 41, Absatz eins, beantragen, während ihres rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet mit einem Visum gemäß Paragraph 24 a, FPG;
8.
Drittstaatsangehörige, die einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 beantragen, während ihres rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet mit einer Bestätigung gemäß § 64 Abs. 4;Drittstaatsangehörige, die einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß Paragraph 41, beantragen, während ihres rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet mit einer Bestätigung gemäß Paragraph 64, Absatz 4,;
9.
Drittstaatsangehörige, die gemäß § 1 Abs. 2 lit. i oder j AuslBG oder § 1 Z 5, 7 oder 9 AuslBVO vom Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen sind oder die unter § 1 Z 4 Personengruppenverordnung 2014 – PersGV 2014, BGBl. II Nr. 340/2013, fallen und die eine Aufenthaltsbewilligung „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ oder eine Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ beantragen, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts undDrittstaatsangehörige, die gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera i, oder j AuslBG oder Paragraph eins, Ziffer 5,, 7 oder 9 AuslBVO vom Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen sind oder die unter Paragraph eins, Ziffer 4, Personengruppenverordnung 2014 – PersGV 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 2013,, fallen und die eine Aufenthaltsbewilligung „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ oder eine Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ beantragen, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts und
10.
Drittstaatsangehörige, die über ein österreichisches Reife-, Reifeprüfungs- oder Diplomprüfungszeugnis einer in- oder ausländischen Schule verfügen, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts.
(3) Abweichend von Abs. 1 kann die Behörde auf begründeten Antrag die Antragstellung im Inland zulassen, wenn kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist:(3) Abweichend von Absatz eins, kann die Behörde auf begründeten Antrag die Antragstellung im Inland zulassen, wenn kein Erteilungshindernis gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist:
1.
im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17) zur Wahrung des Kindeswohls oderim Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17,) zur Wahrung des Kindeswohls oder
2.
zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (§ 11 Abs. 3).zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK (Paragraph 11, Absatz 3,).
Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Fremde zu belehren.
(4) Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 3 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.(4) Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Absatz 3, zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(5) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Staatsangehörige bestimmter Staaten durch Verordnung zur Inlandsantragsstellung zuzulassen, soweit Gegenseitigkeit gegeben ist oder dies im öffentlichen Interesse liegt.
(6) Eine Inlandsantragstellung nach Abs. 2 Z 1, Z 4 bis 10, Abs. 3 und 5 schafft kein über den erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht. Ebenso steht sie der Erlassung und Durchführung von Maßnahmen nach dem FPG nicht entgegen und kann daher in Verfahren nach dem FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.(6) Eine Inlandsantragstellung nach Absatz 2, Ziffer eins,, Ziffer 4 bis 10, Absatz 3 und 5 schafft kein über den erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht. Ebenso steht sie der Erlassung und Durchführung von Maßnahmen nach dem FPG nicht entgegen und kann daher in Verfahren nach dem FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.
Im Bescheidbeschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten besteht kein Neuerungsverbot; es kann also sowohl ein neues Tatsachenvorbringen als auch ein ergänzendes Beweisanbot erstattet werden (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsverfahren (2013), § 9 VwGVG Anm 8 und § 10 VwGVG Anm 1; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte (2013), § 10 VwGVG K 2; Claudia Fuchs, ÖJZ 2013/110, 949 (950) mit weiteren Hinweisen).Im Bescheidbeschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten besteht kein Neuerungsverbot; es kann also sowohl ein neues Tatsachenvorbringen als auch ein ergänzendes Beweisanbot erstattet werden (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsverfahren (2013), Paragraph 9, VwGVG Anmerkung 8, und Paragraph 10, VwGVG Anmerkung eins, ; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte (2013), Paragraph 10, VwGVG K 2; Claudia Fuchs, ÖJZ 2013/110, 949 (950) mit weiteren Hinweisen).
Aus § 21 Abs. 3 NAG geht hervor, dass der Fremde von der Behörde nicht nur über die Möglichkeit einer Antragstellung nach dieser Bestimmung, sondern auch darüber zu belehren ist, dass die Stellung eines Antrages nach § 21 Abs. 3 NAG nur bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides zulässig ist. Ein Antrag nach § 21 Abs. 3 NAG kann somit lediglich während des erstinstanzlichen Verfahrens gestellt werden. Bereits aus dem Wortlaut des § 21 Abs. 3 NAG geht ohne Zweifel hervor, dass ein Fremder von der Behörde sowohl über die Möglichkeit einer Antragstellung nach dieser Bestimmung als auch darüber zu belehren ist, dass die Stellung eines Antrages gemäß § 21 Abs. 3 NAG nur bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides zulässig ist (VwGH 20.08.2013, 2013/22/0147).Aus Paragraph 21, Absatz 3, NAG geht hervor, dass der Fremde von der Behörde nicht nur über die Möglichkeit einer Antragstellung nach dieser Bestimmung, sondern auch darüber zu belehren ist, dass die Stellung eines Antrages nach Paragraph 21, Absatz 3, NAG nur bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides zulässig ist. Ein Antrag nach Paragraph 21, Absatz 3, NAG kann somit lediglich während des erstinstanzlichen Verfahrens gestellt werden. Bereits aus dem Wortlaut des Paragraph 21, Absatz 3, NAG geht ohne Zweifel hervor, dass ein Fremder von der Behörde sowohl über die Möglichkeit einer Antragstellung nach dieser Bestimmung als auch darüber zu belehren ist, dass die Stellung eines Antrages gemäß Paragraph 21, Absatz 3, NAG nur bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides zulässig ist (VwGH 20.08.2013, 2013/22/0147).
Außerdem hat die Behörde nach § 13a AVG Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, zum einen die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen „nötigen“ (vgl VwGH 22.12.1993, 93/10/0195) Anleitungen zu geben („Verhaltensanleitungen“) und sie zum anderen über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren („Rechtsfolgenbelehrungen“ [Davy, ÖGZ 1983, 58]; vgl VwGH 19.01.1990, 89/18/0162). Aus dem Gesetzeswortlaut und den Materialien geht hervor, dass die Manuduktionspflicht in mehrerlei Hinsicht eingeschränkt ist (Davy, ÖGZ 1983, 58 f):Außerdem hat die Behörde nach Paragraph 13 a, AVG Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, zum einen die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen „nötigen“ vergleiche VwGH 22.12.1993, 93/10/0195) Anleitungen zu geben („Verhaltensanleitungen“) und sie zum anderen über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren („Rechtsfolgenbelehrungen“ [Davy, ÖGZ 1983, 58]; vergleiche VwGH 19.01.1990, 89/18/0162). Aus dem Gesetzeswortlaut und den Materialien geht hervor, dass die Manuduktionspflicht in mehrerlei Hinsicht eingeschränkt ist (Davy, ÖGZ 1983, 58 f):
Die Verpflichtung zur Rechtsbelehrung besteht nur in Bezug auf ein konkretes Verfahren (vgl auch VwGH 02.08.1996, 96/02/0143; 15.11.2007, 2007/12/0050), das bereits anhängig ist (VwGH 21.01.1992, 91/11/0144; 22.12.2010, 2007/08/0067) oder durch das Anbringen, dessen Abfassung der Manuduktion bedarf (vgl VwGH 23.10.2002, 2002/08/0041; ferner Öhlinger, 9. ÖJT I/2, 29; Rz 10), anhängig gemacht werden soll (vgl. RV 1982, 6; so auch VwGH 14.06.2012, 2008/10/0343).Die Verpflichtung zur Rechtsbelehrung besteht nur in Bezug auf ein konkretes Verfahren vergleiche auch VwGH 02.08.1996, 96/02/0143; 15.11.2007, 2007/12/0050), das bereits anhängig ist (VwGH 21.01.1992, 91/11/0144; 22.12.2010, 2007/08/0067) oder durch das Anbringen, dessen Abfassung der Manuduktion bedarf vergleiche VwGH 23.10.2002, 2002/08/0041; ferner Öhlinger, 9. ÖJT I/2, 29; Rz 10), anhängig gemacht werden soll vergleiche Regierungsvorlage 1982, 6; so auch VwGH 14.06.2012, 2008/10/0343).
Dementsprechend nimmt auch der VwGH an, dass die Anleitungspflicht nach § 13a AVG nur die Vorgänge im Verfahren betrifft (siehe auch VwGH 16.07.2010, 2009/07/0041). Dementsprechend nimmt auch der VwGH an, dass die Anleitungspflicht nach Paragraph 13 a, AVG nur die Vorgänge im Verfahren betrifft (siehe auch VwGH 16.07.2010, 2009/07/0041).
Nach stRsp des VwGH (siehe auch VwGH 18. 12. 2012, 2009/11/0226) hat die Behörde den Beteiligten gem. § 13a AVG nur die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben, sie aber nicht in materiell(rechtlich)er Hinsicht zu beraten (VwGH 25.01.2011, 2009/04/0238; 03.05.2011, 2009/05/0247; 27.05.2011, 2007/02/0245) und sie insb. nicht anzuleiten, welche Behauptungen sie (z.B. in ihrer Berufung [VwGH 14.12.1995, 95/19/0544]) aufzustellen haben oder dass sie Beweisanträge bestimmten Inhalts zu stellen (VwGH 09.11.2011, 2010/06/0029) oder bestimmte Beweismittel vorzubringen haben (VwGH 22.12.1993, 93/10/0195; 12.07.2000, 99/04/0171; 18.03.2003, 2003/18/0011; vgl. auch VwGH 24.05.2012, 2008/07/0062; 14.06.2012, 2008/10/0343; 23.08.2013, 2011/08/0094; VfSlg 13.130/1992), um mit ihrem Begehren durchzudringen (vgl. VwGH 23.08.2013, 2011/08/0094). § 13a AVG verlangt somit keine Beratung der Parteien, mit welchen Mitteln sie bereits von der Behörde aufgenommene Beweise widerlegen oder in Frage stellen könnten (VwGH 18.03.2009, 2009/04/0063).Nach stRsp des VwGH (siehe auch VwGH 18. 12. 2012, 2009/11/0226) hat die Behörde den Beteiligten gem. Paragraph 13 a, AVG nur die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben, sie aber nicht in materiell(rechtlich)er Hinsicht zu beraten (VwGH 25.01.2011, 2009/04/0238; 03.05.2011, 2009/05/0247; 27.05.2011, 2007/02/0245) und sie insb. nicht anzuleiten, welche Behauptungen sie (z.B. in ihrer Berufung [VwGH 14.12.1995, 95/19/0544]) aufzustellen haben oder dass sie Beweisanträge bestimmten Inhalts zu stellen (VwGH 09.11.2011, 2010/06/0029) oder bestimmte Beweismittel vorzubringen haben (VwGH 22.12.1993, 93/10/0195; 12.07.2000, 99/04/0171; 18.03.2003, 2003/18/0011; vergleiche auch VwGH 24.05.2012, 2008/07/0062; 14.06.2012, 2008/10/0343; 23.08.2013, 2011/08/0094; VfSlg 13.130 aus 1992,), um mit ihrem Begehren durchzudringen vergleiche VwGH 23.08.2013, 2011/08/0094). Paragraph 13 a, AVG verlangt somit keine Beratung der Parteien, mit welchen Mitteln sie bereits von der Behörde aufgenommene Beweise widerlegen oder in Frage stellen könnten (VwGH 18.03.2009, 2009/04/0063).
Zudem sind die nicht qualifiziert vertretenen Beteiligten lediglich über jene Rechtsfolgen zu belehren, die sich unmittelbar aus ihren Verfahrenshandlungen und -unterlassungen ergeben (vgl. auch VwGH 22.12.2010, 2007/08/0067). Diese Einschränkung wird in der RV damit begründet, dass die Behörde nicht von vornherein alle Aspekte überblicken kann (RV 1982, 6). Aus ihr folgt aber auch, dass die Rechtsfolgenbelehrungen – wie auch die Verhaltensanleitungen – fortlaufend, dh immer in Bezug auf die nächsten Verfahrensschritte, zu erteilen sind (Davy, ÖGZ 1983, 59).Zudem sind die nicht qualifiziert vertretenen Beteiligten lediglich über jene Rechtsfolgen zu belehren, die sich unmittelbar aus ihren Verfahrenshandlungen und -unterlassungen ergeben vergleiche auch VwGH 22.12.2010, 2007/08/0067). Diese Einschränkung wird in der Regierungsvorlage damit begründet, dass die Behörde nicht von vornherein alle Aspekte überblicken kann Regierungsvorlage 1982, 6). Aus ihr folgt aber auch, dass die Rechtsfolgenbelehrungen – wie auch die Verhaltensanleitungen – fortlaufend, dh immer in Bezug auf die nächsten Verfahrensschritte, zu erteilen sind (Davy, ÖGZ 1983, 59).
Zu diesen Rechtsfolgen, die sich unmittelbar aus Verfahrenshandlungen bzw. -unterlassungen der Beteiligten ergeben, zählen zB die Kosten, die aus einem Anbringen erwachsen können (Davy, ÖGZ 1983, 59) bzw. die Folgen der mangelnden Erfüllung eines Auftrags gem § 13 Abs 3 oder 4 AVG oder der mangelnden Mitwirkung am Verfahren (siehe eingehend zu § 13a AVG Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 13a).Zu diesen Rechtsfolgen, die sich unmittelbar aus Verfahrenshandlungen bzw. -unterlassungen der Beteiligten ergeben, zählen zB die Kosten, die aus einem Anbringen erwachsen können (Davy, ÖGZ 1983, 59) bzw. die Folgen der mangelnden Erfüllung eines Auftrags gem Paragraph 13, Absatz 3, oder 4 AVG oder der mangelnden Mitwirkung am Verfahren (siehe eingehend zu Paragraph 13 a, AVG Hengstschläger/Leeb, AVG2 Paragraph 13 a,).
Aus der Aktenlage ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 02.06.2014, somit vor Bescheiderlassung, einen Zusatzantrag gem. § 21 Abs. 3 NAG eingebracht hat. Dieser war begründet und enthielt Vorbringen hinsichtlich der Unzumutbarkeit der Ausreise des Beschwerdeführers. Auch ohne ausdrückliche Nennung des Wortes Antrags, konnte dieser aus dem inhaltlichen Vorbringen zweifellos als Antrag iSd § 21 Abs. 3 Z 2 qualifiziert werden. Wenn die Behörde allerdings vermeint, der Antrag habe nicht den Formalvoraussetzungen entsprochen, so wäre gemäß § 13a AVG bzw. 13 Abs. 3 AVG vorzugehen gewesen. Dies ist jedoch nicht geschehen.Aus der Aktenlage ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 02.06.2014, somit vor Bescheiderlassung, einen Zusatzantrag gem. Paragraph 21, Absatz 3, NAG eingebracht hat. Dieser war begründet und enthielt Vorbringen hinsichtlich der Unzumutbarkeit der Ausreise des Beschwerdeführers. Auch ohne ausdrückliche Nennung des Wortes Antrags, konnte dieser aus dem inhaltlichen Vorbringen zweifellos als Antrag iSd Paragraph 21, Absatz 3, Ziffer 2, qualifiziert werden. Wenn die Behörde allerdings vermeint, der Antrag habe nicht den Formalvoraussetzungen entsprochen, so wäre gemäß Paragraph 13 a, AVG bzw. 13 Absatz 3, AVG vorzugehen gewesen. Dies ist jedoch nicht geschehen.
Gemäß § 21 Abs. 3 Z 2 NAG 2005 "kann" die "Inlandsantragstellung" - worunter bei Fortdauer der Hinderungs- oder Unzumutbarkeitsgründe im Sinne eines Größenschlusses auch die Befugnis zu verstehen ist, die Entscheidung im Inland abzuwarten - zugelassen werden, wenn keines der genannten Erteilungshindernisse vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet "zum Zweck der Antragstellung" - worunter auch der an die Antragstellung anschließende Auslandsaufenthalt fallen muss - im Hinblick auf die gebotene Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 MRK "nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist". In diesem Zusammenhang verweist der Gesetzgeber ausdrücklich auf § 11 Abs. 3 NAG 2005. Im Übrigen ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 Abs. 3 Z 2 NAG 2005 ungeachtet der Verwendung des Wortes "kann" die Antragstellung im Inland zuzulassen (siehe VwGH 24.02.2011, 2010/21/0460 sowie 17.12.2009, 2009/22/0270). Gemäß Paragraph 21, Absatz 3, Ziffer 2, NAG 2005 "kann" die "Inlandsantragstellung" - worunter bei Fortdauer der Hinderungs- oder Unzumutbarkeitsgründe im Sinne eines Größenschlusses auch die Befugnis zu verstehen ist, die Entscheidung im Inland abzuwarten - zugelassen werden, wenn keines der genannten Erteilungshindernisse vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet "zum Zweck der Antragstellung" - worunter auch der an die Antragstellung anschließende Auslandsaufenthalt fallen muss - im Hinblick auf die gebotene Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, MRK "nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist". In diesem Zusammenhang verweist der Gesetzgeber ausdrücklich auf Paragraph 11, Absatz 3, NAG 2005. Im Übrigen ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 21, Absatz 3, Ziffer 2, NAG 2005 ungeachtet der Verwendung des Wortes "kann" die Antragstellung im Inland zuzulassen (siehe VwGH 24.02.2011, 2010/21/0460 sowie 17.12.2009, 2009/22/0270).
Bei der gemäß § 21 Abs. 3 Z 2 NAG 2005 vorzunehmenden Beurteilung nach Art. 8 EMRK ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an der Versagung eines Aufenthaltstitels mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der im § 11 Abs. 3 NAG 2005 genannten Kriterien in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 09.09.2014, 2013/22/0182; 10.12.2013, 2013/22/0242).Bei der gemäß Paragraph 21, Absatz 3, Ziffer 2, NAG 2005 vorzunehmenden Beurteilung nach Artikel 8, EMRK ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an der Versagung eines Aufenthaltstitels mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der im Paragraph 11, Absatz 3, NAG 2005 genannten Kriterien in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 09.09.2014, 2013/22/0182; 10.12.2013, 2013/22/0242).
Die Ehegattin des Beschwerdeführers ist gesundheitlich schwer beeinträchtigt und benötigt die Pflege und Betreuung durch den Beschwerdeführer. Eine Führung des Ehelebens im Ausland ist auf Grund der regelmäßigen, notwendigen Arzt- und Kontrolltermine sowie der Behinderung der Ehegattin nicht möglich, zudem ist diese im Ausland nicht krankenversichert. Eine fallweise Betreuung durch andere Personen ist auf Grund der oben dargelegten und gutachterlich festgestellten Intensität der gebotenen Betreuung nicht möglich. Die Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet "zum Zweck der Antragstellung" und das Abwarten des Verfahrensausganges sind im Hinblick auf die gebotene Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 MRK dem Beschwerdeführer unter den oben aufgezeigten Aspekten nicht zumutbar. Die Ehegattin des Beschwerdeführers ist gesundheitlich schwer beeinträchtigt und benötigt die Pflege und Betreuung durch den Beschwerdeführer. Eine Führung des Ehelebens im Ausland ist auf Grund der regelmäßigen, notwendigen Arzt- und Kontrolltermine sowie der Behinderung der Ehegattin nicht möglich, zudem ist diese im Ausland nicht krankenversichert. Eine fallweise Betreuung durch andere Personen ist auf Grund der oben dargelegten und gutachterlich festgestellten Intensität der gebotenen Betreuung nicht möglich. Die Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet "zum Zweck der Antragstellung" und das Abwarten des Verfahrensausganges sind im Hinblick auf die gebotene Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, MRK dem Beschwerdeführer unter den oben aufgezeigten Aspekten nicht zumutbar.
Davon ausgehend war die „Inlandsantragstellung“ zuzulassen, da keines der angeführten Erteilungshindernisse vorliegt und die Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet „zum Zweck der Antragstellung“ - worunter auch der an die Antragstellung anschließende Auslandsaufenthalt fällt - im Hinblick auf die gebotene Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK „nachweislich nicht zumutbar“ war, da der Unzumutbarkeitsgrund aufgrund des intensiven Pflege- und Betreuungsbedarfs der Ehegattin im Bundesgebiet auch in der Zeit nach Antragstellung fortwährt.Davon ausgehend war die „Inlandsantragstellung“ zuzulassen, da keines der angeführten Erteilungshindernisse vorliegt und die Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet „zum Zweck der Antragstellung“ - worunter auch der an die Antragstellung anschließende Auslandsaufenthalt fällt - im Hinblick auf die gebotene Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK „nachweislich nicht zumutbar“ war, da der Unzumutbarkeitsgrund aufgrund des intensiven Pflege- und Betreuungsbedarfs der Ehegattin im Bundesgebiet auch in der Zeit nach Antragstellung fortwährt.
Familienangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG ist, wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; Familienangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG ist, wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben;
Der Beschwerdeführer ist mit der Zusammenführenden verheiratet, somit Teil der sog. Kernfamilie entsprechend diesen Kriterien und fällt somit unter den Begriff des „Familienangehörigen“.
Weiters liegen keine Ausschlussgründe gem. § 11 Abs. 1 NAG vor. Dem Beschwerdeführer gelang der Nachweis, dass sein Aufenthalt nicht den öffentlichen Interessen widerstreitet - frühere Strafen sind mittlerweile getilgt und es gibt keine Anhaltspunkte für eine dahingehende kriminelle Neigung, welche die öffentliche Sicherheit gefährden würde. Ein Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft besteht, da seine Ehegattin unbefristete Mieterin einer solchen ist, er verfügt über eine alle Risken abdeckende Krankenversicherung aufgrund der Mitversicherung bei der Zusammenführenden und diese Versicherung ist in Österreich auch leistungspflichtig.Weiters liegen keine Ausschlussgründe gem. Paragraph 11, Absatz eins, NAG vor. Dem Beschwerdeführer gelang der Nachweis, dass sein Aufenthalt nicht den öffentlichen Interessen widerstreitet - frühere Strafen sind mittlerweile getilgt und es gibt keine Anhaltspunkte für eine dahingehende kriminelle Neigung, welche die öffentliche Sicherheit gefährden würde. Ein Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft besteht, da seine Ehegattin unbefristete Mieterin einer solchen ist, er verfügt über eine alle Risken abdeckende Krankenversicherung aufgrund der Mitversicherung bei der Zusammenführenden und diese Versicherung ist in Österreich auch leistungspflichtig.
Auch kamen im Ermittlungsverfahren keine Gründe hervor, weshalb durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels an den Beschwerdeführer die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt wesentlich beeinträchtigt würden.
Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen sich Fremde bei erstmaligem Zuzug nach Österreich nicht auf soziale Leistungen berufen dürfen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde. Für die Beurteilung, ob der Aufenthalt eines Fremden zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führt, ist daher im Hinblick auf die Berücksichtigung öffentlicher Mittel in Verfahren bei Erstanträgen jene finanzielle Situation des Fremden maßgebend, wie sie sich vor Zuzug des Fremden nach Österreich darstellt. Ein Fremder muss daher bei Erstantragstellung nachweislich im Stande sein, seinen Lebensunterhalt in Österreich auch ohne Inanspruchnahme öffentlicher Gelder bestreiten zu können und darf sich somit nicht auf den zukünftigen Erhalt von Leistungen der öffentlichen Hand (wie zB. Ausgleichszulage, Kinderbetreuungsgeld oder Familienbeihilfe) berufen (vgl. RV BGBl. I 11/2010). Dies wurde in § 11 Abs. 5 NAG festgeschrieben. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen sich Fremde bei erstmaligem Zuzug nach Österreich nicht auf soziale Leistungen berufen dürfen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde. Für die Beurteilung, ob der Aufenthalt eines Fremden zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führt, ist daher im Hinblick auf die Berücksichtigung öffentlicher Mittel in Verfahren bei Erstanträgen jene finanzielle Situation des Fremden maßgebend, wie sie sich vor Zuzug des Fremden nach Österreich darstellt. Ein Fremder muss daher bei Erstantragstellung nachweislich im Stande sein, seinen Lebensunterhalt in Österreich auch ohne Inanspruchnahme öffentlicher Gelder bestreiten zu können und darf sich somit nicht auf den zukünftigen Erhalt von Leistungen der öffentlichen Hand (wie zB. Ausgleichszulage, Kinderbetreuungsgeld oder Familienbeihilfe) berufen vergleiche Regierungsvorlage Bundesgesetzblatt Teil eins, 11 aus 2010,). Dies wurde in Paragraph 11, Absatz 5, NAG festgeschrieben.
Wie oben festgestellt, gelangt von der PVA an die Gattin des Beschwerdeführers monatlich ein Betrag von € 1.289,56 zur Anweisung und hat der Beschwerdeführer einen Vorvertrag geschlossen, aufgrund dessen ein monatliches Einkommen in Höhe von brutto € 450,- - das entspricht einem Jahresnettobezug von € 5.356,44 - vereinbart ist. Für den einzelnen Monat ergibt dies ein zu erwartendes Nettoeinkommen des Beschwerdeführers in Höhe von € 446,37.
An monatlichen Aufwendungen sind gem. § 11 Abs. 5 2. Satz NAG die Mietbelastung iHv € 272,23 und die Kreditbelastungen der Ehegattin in Form der mtl. Kreditrate iHv € 91,- zu berücksichtigen, wobei jedoch gem. § 11 Abs. 5 3. Satz NAG einmalig der Wert der vollen freien Station gem. § 292 ASVG (2016 iHv. 282,06) unberücksichtigt zu bleiben hat und somit nur die verbleibende Differenz iHv € 81,17 von den Einkünften der Familie iHv € 1.735,93 in Abzug zu bringen ist. Allfällige Exekutionen gegen den Beschwerdeführer laufen aufgrund der Vermögenslosigkeit des Beschwerdeführers und des Umstandes, dass das im Vorvertrag vereinbarte Einkommen unter dem Existenzminimum liegt, ins Leere und sind somit nicht in Abzug zu bringen. So war auch der von der belangten Behörde ins Treffen geführte Exekutionsantrag der BH W. für eine Forderung aus 2013 von Strafgeldern iHv € 495,- nicht geeignet, den ausreichenden Lebensunterhalt des Beschwerdeführers in Zweifel zu ziehen, denn auch hier wurde die Exekution mangels pfändbarer Sachen eingestellt.An monatlichen Aufwendungen sind gem. Paragraph 11, Absatz 5, 2. Satz NAG die Mietbelastung iHv € 272,23 und die Kreditbelastungen der Ehegattin in Form der mtl. Kreditrate iHv € 91,- zu berücksichtigen, wobei jedoch gem. Paragraph 11, Absatz 5, 3. Satz NAG einmalig der Wert der vollen freien Station gem. Paragraph 292, ASVG (2016 iHv. 282,06) unberücksichtigt zu bleiben hat und somit nur die verbleibende Differenz iHv € 81,17 von den Einkünften der Familie iHv € 1.735,93 in Abzug zu bringen ist. Allfällige Exekutionen gegen den Beschwerdeführer laufen aufgrund der Vermögenslosigkeit des Beschwerdeführers und des Umstandes, dass das im Vorvertrag vereinbarte Einkommen unter dem Existenzminimum liegt, ins Leere und sind somit nicht in Abzug zu bringen. So war auch der von der belangten Behörde ins Treffen geführte Exekutionsantrag der BH W. für eine Forderung aus 2013 von Strafgeldern iHv € 495,- nicht geeignet, den ausreichenden Lebensunterhalt des Beschwerdeführers in Zweifel zu ziehen, denn auch hier wurde die Exekution mangels pfändbarer Sachen eingestellt.
Somit ergeben sich für den Beschwerdeführer und seine Ehegattin frei zur Verfügung stehende Einkünfte in Höhe von € 1.654,76. Demgegenüber betragen die erforderlichen Einkünfte bei einem gemeinsamen Haushalt mit dem Ehegatten gem. § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG iVm § 293 ASVG € 1.323,58, und sind somit gedeckt. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass selbst für den Fall zu geringer Einkünfte aufgrund der festgestellten familiären Situation und des erwiesenen Pflegebedarfs der Ehegattin, der daraus resultierenden hohen Schutzwürdigkeit des Privatlebens, dem Grad der Integration, der geringeren Bindung zum Heimatland aufgrund der starken Bindung zur pflegebedürfigen Gattin in Österreich, der strafgerichtl. Unbescholtenheit und dem Zeitpunkt der Eheschließung 1981, auch eine Abwägung nach § 11 Abs. 3 NAG zugunsten des Beschwerdeführers zu treffen wäre.Somit ergeben sich für den Beschwerdeführer und seine Ehegattin frei zur Verfügung stehende Einkünfte in Höhe von € 1.654,76. Demgegenüber betragen die erforderlichen Einkünfte bei einem gemeinsamen Haushalt mit dem Ehegatten gem. Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG in Verbindung mit Paragraph 293, ASVG € 1.323,58, und sind somit gedeckt. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass selbst für den Fall zu geringer Einkünfte aufgrund der festgestellten familiären Situation und des erwiesenen Pflegebedarfs der Ehegattin, der daraus resultierenden hohen Schutzwürdigkeit des Privatlebens, dem Grad der Integration, der geringeren Bindung zum Heimatland aufgrund der starken Bindung zur pflegebedürfigen Gattin in Österreich, der strafgerichtl. Unbescholtenheit und dem Zeitpunkt der Eheschließung 1981, auch eine Abwägung nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG zugunsten des Beschwerdeführers zu treffen wäre.
Auf Grund der bereits festgestellten (tatsächlichen bzw. zukünftigen im Falle des Beschwerdeführers) festen und regelmäßigen Einkünfte kommt es durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft.
Sofern nicht anderes bestimmt ist, sind befristete Aufenthaltstitel gem. § 20 Abs. 1 NAG für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer des Aufenthaltstitels beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf, was beides ggstdl. nicht der Fall ist.Sofern nicht anderes bestimmt ist, sind befristete Aufenthaltstitel gem. Paragraph 20, Absatz eins, NAG für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer des Aufenthaltstitels beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf, was beides ggstdl. nicht der Fall ist.
Die Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltstitels beginnt gemäß Absatz 2 mit dem Ausstellungsdatum, die Gültigkeitsdauer eines verlängerten Aufenthaltstitels mit dem auf den letzten Tag des letzten Aufenthaltstitels folgenden Tag, wenn seither nicht mehr als sechs Monate vergangen sind. Der rechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet im Zeitraum zwischen Ablauf des letzten Aufenthaltstitels und Beginn der Gültigkeitsdauer des verlängerten Aufenthaltstitels ist gleichzeitig mit dessen Erteilung von Amts wegen gebührenfrei mit Bescheid festzustellen.
Die Wohnung der Familie des Beschwerdeführers ist mit einer Nutzfläche von 30 m2 und der festgestellten Raumaufteilung für ein Ehepaar als ortsüblich anzusehen.
Hindernisse gem. § 11 Abs. 1 NAG stehen der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels nicht entgegen.Hindernisse gem. Paragraph 11, Absatz eins, NAG stehen der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels nicht entgegen.
Auch die übrigen – im Verfahren vor der belangten Behörde unstrittig gebliebenen Voraussetzungen – waren erfüllt, daher war spruchgemäß zu entscheiden.
II. Dolmetscherkostenrömisch zwei. Dolmetscherkosten
Die Beiziehung von Frau Mag. Do. V. als nichtamtliche Dolmetscherin für die bosnisch/kroatisch/serbische Sprache im ggstdl. Verfahren zu der am 25.11.2014 vor dem Verwaltungsgericht Wien, 1190 Wien, Muthgasse 62, durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung war zur Wahrheitsfindung erforderlich.Die Beiziehung von Frau Mag. Do. römisch fünf. als nichtamtliche Dolmetscherin für die bosnisch/kroatisch/serbische Sprache im ggstdl. Verfahren zu der am 25.11.2014 vor dem Verwaltungsgericht Wien, 1190 Wien, Muthgasse 62, durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung war zur Wahrheitsfindung erforderlich.
Frau Mag. Do. V. war am 25.11.2014 in der Zeit zwischen 10.00 Uhr und 11.31 Uhr in der Verhandlung tätig.Frau Mag. Do. römisch fünf. war am 25.11.2014 in der Zeit zwischen 10.00 Uhr und 11.31 Uhr in der Verhandlung tätig.
Die von Frau Mag. Do. V. in ihrer Gebührennote vom 25.11.2014 angesprochenen Dolmetschgebühren von insgesamt EUR 88,80 wurden für in Ordnung befunden, da sie im VwGVG iVm dem AVG begründet sind. Die Gebühren wurden daher angewiesen.Die von Frau Mag. Do. römisch fünf. in ihrer Gebührennote vom 25.11.2014 angesprochenen Dolmetschgebühren von insgesamt EUR 88,80 wurden für in Ordnung befunden, da sie im VwGVG in Verbindung mit dem AVG begründet sind. Die Gebühren wurden daher angewiesen.
III. Unzulässigkeit der Revisionrömisch drei. Unzulässigkeit der Revision
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Zusatzantrag für eine Inlandsantragstellung, Zulässigkeit einer Inlandsantragstellung zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens, Fortwähren des Unzumutbarkeitsgrundes in der Zeit nach Antragstellung, Belehrung nach § 21 Abs. 3 NAG, Manuduktionspflicht der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.151.068.29014.2014Zuletzt aktualisiert am
25.01.2017