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L66207 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Tirol;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Beck, Dr. Enzenhofer, Dr. Sulzbacher und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde des FW in I, vertreten durch Dr. Gerhard Seirer und Mag. Herbert Weichselbraun, Rechtsanwälte in 9900 Lienz, Tirolerstraße 30/2, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 15. Dezember 2006, Zl. LAS - 851/12-06, betreffend Einräumung eines Bringungsrechtes (mitbeteiligte Parteien: 1. JL und 2. BS, beide in I, und beide vertreten durch Dr. Gernot Gasser und Dr. Sonja Schneeberger, Rechtsanwälte in 9900 Lienz, Beda-Weber-Gasse 1), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Beck, Dr. Enzenhofer, Dr. Sulzbacher und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde des FW in römisch eins, vertreten durch Dr. Gerhard Seirer und Mag. Herbert Weichselbraun, Rechtsanwälte in 9900 Lienz, Tirolerstraße 30/2, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 15. Dezember 2006, Zl. LAS - 851/12-06, betreffend Einräumung eines Bringungsrechtes (mitbeteiligte Parteien: 1. JL und 2. BS, beide in römisch eins, und beide vertreten durch Dr. Gernot Gasser und Dr. Sonja Schneeberger, Rechtsanwälte in 9900 Lienz, Beda-Weber-Gasse 1), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90, sowie der erstmitbeteiligten Partei und der zweitmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von je EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Eingabe vom 28. Juni 2004 beantragten der Erstmitbeteiligte und der Zweitmitbeteiligte die Einräumung eines landwirtschaftlichen Bringungsrechtes auf Grst. Nr. 1880, KG I., welches im Miteigentum des Beschwerdeführers steht. Um an ihre Grundstücke zu gelangen und diese bewirtschaften zu können, benötigen sie dieses Durchfahrtsrecht. Dieses beziehe sich laut Antrag auf den bereits bestehenden landwirtschaftlichen Güterweg "K.-Weg".Mit Eingabe vom 28. Juni 2004 beantragten der Erstmitbeteiligte und der Zweitmitbeteiligte die Einräumung eines landwirtschaftlichen Bringungsrechtes auf Grst. Nr. 1880, KG römisch eins., welches im Miteigentum des Beschwerdeführers steht. Um an ihre Grundstücke zu gelangen und diese bewirtschaften zu können, benötigen sie dieses Durchfahrtsrecht. Dieses beziehe sich laut Antrag auf den bereits bestehenden landwirtschaftlichen Güterweg "K.-Weg".
Der bei der Dienststelle "Agrartechnik und Agrarförderung L."
eingebrachte Antrag wurde von dieser an das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz (im Folgenden: AB) weitergeleitet. Aus dem Begleitschreiben vom 1. Juli 2004 geht hervor, dass es sich beim "K.-Weg" um eine bereits bestehende Zufahrt zu Almgrundstücken im Eigentum des Erst- und Zweitmitbeteiligten handle. Der "K.-Weg" zweige vom "R.-Weg" ab und führe zunächst über das im Miteigentum des Beschwerdeführers stehende Grst. Nr. 1880. Als "Vorteilsgrundstücke" seien nur die im Eigentum des Erst- und Zweitmitbeteiligten stehenden Grst. Nrn. 1938/5, 1939, 1940 und 1942 anzusehen. Als Eigentümer dieser Grundstücke seien der Erst- und Zweitmitbeteiligte Mitglieder der Bringungsgemeinschaft "R.-Weg", gebildet mit Bescheid der AB vom 27. Mai 2004.eingebrachte Antrag wurde von dieser an das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz (im Folgenden: Ausschussbericht weitergeleitet. Aus dem Begleitschreiben vom 1. Juli 2004 geht hervor, dass es sich beim "K.-Weg" um eine bereits bestehende Zufahrt zu Almgrundstücken im Eigentum des Erst- und Zweitmitbeteiligten handle. Der "K.-Weg" zweige vom "R.-Weg" ab und führe zunächst über das im Miteigentum des Beschwerdeführers stehende Grst. Nr. 1880. Als "Vorteilsgrundstücke" seien nur die im Eigentum des Erst- und Zweitmitbeteiligten stehenden Grst. Nrn. 1938/5, 1939, 1940 und 1942 anzusehen. Als Eigentümer dieser Grundstücke seien der Erst- und Zweitmitbeteiligte Mitglieder der Bringungsgemeinschaft "R.-Weg", gebildet mit Bescheid der Ausschussbericht vom 27. Mai 2004.
Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens mit einer örtlichen mündlichen Verhandlung am 10. November 2004, der Einholung einer agrartechnischen Stellungnahme vom 28. September 2005, zu welcher der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Oktober 2005 Stellung nahm und einer Besprechung vom 24. November 2005 entschied die AB über den Antrag des Erst- und Zweitmitbeteiligten mit Bescheid vom 9. Dezember 2005.Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens mit einer örtlichen mündlichen Verhandlung am 10. November 2004, der Einholung einer agrartechnischen Stellungnahme vom 28. September 2005, zu welcher der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Oktober 2005 Stellung nahm und einer Besprechung vom 24. November 2005 entschied die Ausschussbericht über den Antrag des Erst- und Zweitmitbeteiligten mit Bescheid vom 9. Dezember 2005.
Zugunsten der im Eigentum des Erstmitbeteiligten stehenden Grst. Nrn. 1939 und 1940 sowie der im Eigentum des Zweitmitbeteiligten stehenden Grst. Nrn. 1938/5 und 1942 wurde ein landwirtschaftliches Bringungsrecht mit der Berechtigung zur Erhaltung und Benützung eines "in der Natur bereits bestehenden bzw. erkennbaren Bringungsweges" im Sinne eines im Lageplan vom 1. Juli 2004 dargestellten Wegverlaufes (sogenannter "K.-Weg") in einer Breite von 3 m auf näher bezeichneten Grundstücken eingeräumt. Eines dieser Grundstücke ist das im Miteigentum des Beschwerdeführers stehende Grst. Nr. 1880.
Die Mitbeteiligten wurden verpflichtet, an die Miteigentümer des Grst. Nr. 1880 - mit schuldbefreiender Wirkung an den Beschwerdeführer - eine einmalige Entschädigung in Höhe von EUR 303,75 nach Rechtskraft dieses Bescheides zu bezahlen.
Begründend führte die AB aus, dass für die antragsgegenständlichen Grundstücke ein Bringungsnotstand bestehe. Die Zufahrt werde nämlich vom Beschwerdeführer als Miteigentümer des Grst. Nr. 1880 verweigert. Dies sei dem Antrag des Erst- und Zweitmitbeteiligten und der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 15. Oktober 2005 zu entnehmen. Aus den Sachverständigenausführungen gehe hervor, dass die Erschließung der antragsgegenständlichen Grundstücke nur über die sogenannte Amtsvariante ("K.-Weg") erfolgen könne. Der Bringungsrechtseinräumung liege die agrartechnische Stellungnahme vom 28. September 2005 zugrunde. Demnach sei die "Amtsvariante" die bei weitem kürzeste und auch kostengünstigste Wegvariante zur Erschließung der notleidenden Grundstücke. Bei der "Amtsvariante" seien keine Baumaßnahmen erforderlich. Bei den Alternativvarianten 1 und 2 würden hingegen Baukosten auftreten. Die Entschädigungsberechnung für die Inanspruchnahme des Grst. Nr. 1880 stütze sich auf die agrartechnische Stellungnahme vom 28. September 2005. Die Alternativtrasse 2 entlang des Baches sei zusätzlich "aus naturkundefachlicher Sicht" abzulehnen.Begründend führte die Ausschussbericht aus, dass für die antragsgegenständlichen Grundstücke ein Bringungsnotstand bestehe. Die Zufahrt werde nämlich vom Beschwerdeführer als Miteigentümer des Grst. Nr. 1880 verweigert. Dies sei dem Antrag des Erst- und Zweitmitbeteiligten und der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 15. Oktober 2005 zu entnehmen. Aus den Sachverständigenausführungen gehe hervor, dass die Erschließung der antragsgegenständlichen Grundstücke nur über die sogenannte Amtsvariante ("K.-Weg") erfolgen könne. Der Bringungsrechtseinräumung liege die agrartechnische Stellungnahme vom 28. September 2005 zugrunde. Demnach sei die "Amtsvariante" die bei weitem kürzeste und auch kostengünstigste Wegvariante zur Erschließung der notleidenden Grundstücke. Bei der "Amtsvariante" seien keine Baumaßnahmen erforderlich. Bei den Alternativvarianten 1 und 2 würden hingegen Baukosten auftreten. Die Entschädigungsberechnung für die Inanspruchnahme des Grst. Nr. 1880 stütze sich auf die agrartechnische Stellungnahme vom 28. September 2005. Die Alternativtrasse 2 entlang des Baches sei zusätzlich "aus naturkundefachlicher Sicht" abzulehnen.
Gegen diesen Bescheid der AB vom 9. Dezember 2005 erhob der Beschwerdeführer Berufung an die belangte Behörde. Darin widersprach er unter anderem der Annahme im Erstbescheid, wonach ein landwirtschaftlicher Bringungsweg bereits bestehe; vielmehr gebe es überhaupt keinen Bringungsweg. Ein Weg sei vor vielen Jahren vom Vater des Erstmitbeteiligten "willkürlich in die Natur gegraben" worden. Auf Grst. Nr. 1880 habe nie ein Bringungsweg existiert. Der Vater des Erstmitbeteiligten bzw. in den letzten Jahren der Erstmitbeteiligte selbst hätten ausschließlich auf Grund einer Erlaubnis des Beschwerdeführers das Grst. Nr. 1880 durchqueren dürfen. Daraus nie ein Recht zu erlangen, sei sowohl vom Erstmitbeteiligten als auch von dessen Vater schriftlich bestätigt worden. Zudem habe er nie eine Durchfahrt verwehrt.Gegen diesen Bescheid der Ausschussbericht vom 9. Dezember 2005 erhob der Beschwerdeführer Berufung an die belangte Behörde. Darin widersprach er unter anderem der Annahme im Erstbescheid, wonach ein landwirtschaftlicher Bringungsweg bereits bestehe; vielmehr gebe es überhaupt keinen Bringungsweg. Ein Weg sei vor vielen Jahren vom Vater des Erstmitbeteiligten "willkürlich in die Natur gegraben" worden. Auf Grst. Nr. 1880 habe nie ein Bringungsweg existiert. Der Vater des Erstmitbeteiligten bzw. in den letzten Jahren der Erstmitbeteiligte selbst hätten ausschließlich auf Grund einer Erlaubnis des Beschwerdeführers das Grst. Nr. 1880 durchqueren dürfen. Daraus nie ein Recht zu erlangen, sei sowohl vom Erstmitbeteiligten als auch von dessen Vater schriftlich bestätigt worden. Zudem habe er nie eine Durchfahrt verwehrt.
Weiters verwies der Beschwerdeführer unter anderem in dieser Berufung auf seine Stellungnahme vom 15. Oktober 2005. Er verlangte eine neuerliche Abstimmung (durch die Vollversammlung der Agrargemeinschaft K., einer weiteren durch die Bringungsrechtseinräumung Belasteten) über die Variante 2 bzw. auch andere mögliche Varianten in Erwägung zu ziehen.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 25. Jänner 2006 wurde der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf sein Vorbringen in der Verhandlung vor der AB am 10. November 2004, in seiner Stellungnahme vom 15. Oktober 2005 und in der Berufung, wonach die Erschließung der Grundstücke des Erst- und Zweitmitbeteiligten auch über andere Trassenführungen, abzweigend vom "R.-Weg", mit Sicherheit möglich sei (Verhandlung vor der AB am 10. November 2004) bzw. Alternativen existierten, wodurch die Wegstrecke sogar noch verkürzt würde (Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 15. November 2005) bzw. auch andere Möglichkeiten in Erwägung zu ziehen seien (Berufung des Beschwerdeführers), aufgefordert, binnen zwei Wochen mitzuteilen, welche Varianten zur Erschließung der Grundstücke des Erst- und Zweitmitbeteiligten in Erwägung zu ziehen seien, die Trassen dieser Erschließungsvarianten zu beschreiben und nach Möglichkeit in einem Lageplan skizzenhaft darzustellen. Sollte die Frist ungenützt verstreichen, müsste angenommen werden, dass weitere Erschließungsvarianten als die bereits bekannten ("Amtstrasse" nach dem Bescheid der AB vom 9. Dezember 2005, Alternativtrassen 1 und 2 nach der agrartechnischen Stellungnahme vom 28. September 2005) nicht zu prüfen seien.Mit Schreiben der belangten Behörde vom 25. Jänner 2006 wurde der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf sein Vorbringen in der Verhandlung vor der Ausschussbericht am 10. November 2004, in seiner Stellungnahme vom 15. Oktober 2005 und in der Berufung, wonach die Erschließung der Grundstücke des Erst- und Zweitmitbeteiligten auch über andere Trassenführungen, abzweigend vom "R.-Weg", mit Sicherheit möglich sei (Verhandlung vor der Ausschussbericht am 10. November 2004) bzw. Alternativen existierten, wodurch die Wegstrecke sogar noch verkürzt würde (Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 15. November 2005) bzw. auch andere Möglichkeiten in Erwägung zu ziehen seien (Berufung des Beschwerdeführers), aufgefordert, binnen zwei Wochen mitzuteilen, welche Varianten zur Erschließung der Grundstücke des Erst- und Zweitmitbeteiligten in Erwägung zu ziehen seien, die Trassen dieser Erschließungsvarianten zu beschreiben und nach Möglichkeit in einem Lageplan skizzenhaft darzustellen. Sollte die Frist ungenützt verstreichen, müsste angenommen werden, dass weitere Erschließungsvarianten als die bereits bekannten ("Amtstrasse" nach dem Bescheid der Ausschussbericht vom 9. Dezember 2005, Alternativtrassen 1 und 2 nach der agrartechnischen Stellungnahme vom 28. September 2005) nicht zu prüfen seien.
Auf Berufungsebene wurde das Ermittlungsverfahren durch einen Ortsaugenschein, der am 26. Juli 2006 von einer Abordnung der belangten Behörde, der auch deren agrartechnisch fachkundiges Mitglied angehörte, ergänzt. An diesem Ortsaugenschein nahm auch der Beschwerdeführer teil. Überdies wurde eine Stellungnahme eines naturkundefachlichen Amtssachverständigen der Bezirkshauptmannschaft L. eingeholt. Dieser war von der belangten Behörde um naturkundefachliche Beurteilung der beiden Alternativtrassen, die ausgehend vom "R.-Weg" die Querung des "R.- Baches" vorsehen und Baumaßnahmen im Nahbereich dieses Gewässers erfordern würden, ersucht worden.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet ab.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die antragsgegenständlichen Grundstücke, zu deren Gunsten mit Bescheid der AB ein Bringungsrecht eingeräumt worden sei, land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet seien. Zudem würden die antragsgegenständlichen Grundstücke der Mitbeteiligten unmittelbar weder durch den "R.-Weg" noch durch einen anderen Weg erschlossen. Für sie bestehe auch keine rechtlich gesicherte Verbindung zum "R.- Weg" oder zu einem öffentlichen Weg in Form einer Dienstbarkeit oder eines anderen Rechtstitels. Die zweckmäßige Bewirtschaftung der antragsgegenständlichen Grundstücke werde dadurch erheblich beeinträchtigt. Es liege somit ein Bringungsnotstand vor.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die antragsgegenständlichen Grundstücke, zu deren Gunsten mit Bescheid der Ausschussbericht ein Bringungsrecht eingeräumt worden sei, land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet seien. Zudem würden die antragsgegenständlichen Grundstücke der Mitbeteiligten unmittelbar weder durch den "R.-Weg" noch durch einen anderen Weg erschlossen. Für sie bestehe auch keine rechtlich gesicherte Verbindung zum "R.- Weg" oder zu einem öffentlichen Weg in Form einer Dienstbarkeit oder eines anderen Rechtstitels. Die zweckmäßige Bewirtschaftung der antragsgegenständlichen Grundstücke werde dadurch erheblich beeinträchtigt. Es liege somit ein Bringungsnotstand vor.
Im erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren seien drei Varianten ("Amtsvariante" sowie die den Beschwerdeführer nicht berührenden Altenativtrassen 1 und 2) einer Bringungstrasse zur Erschließung der notleidenden Grundstücke untersucht worden. Beim Ortsaugenschein am 26. Juli 2006 seien in der frisch gemähten Bergwiese Grst. Nr. 1880 abzweigend vom "R.-Weg" bis zur Grenze zum Grst. Nr. 1879 Fahrspuren, die jedoch einen durchgehenden Grasbewuchs aufwiesen, erkennbar gewesen. Die Bringungstrasse der "Amtsvariante" sei auch auf einem Orthofoto erkennbar. Dass die Bringungstrasse mit Gras bewachsen sei, lasse Rückschlüsse auf die Art und Frequenz der Befahrung zu. Die Belastung sei demgemäß als gering einzustufen.
Auf Grst. Nr. 1942 des Zweitmitbeteiligten befinde sich eine einschnittige Mähwiese, der Erstmitbeteiligte betreibe auf seinen Grst. Nrn. 1939 und 1940 nur Weidewirtschaft (Beweidung mit Galtvieh, kein Auftrieb von Milchkühen). Laut Aussage des Beschwerdeführers betrage die jährliche Heuernte des Zweitmitbeteiligten zwei bis drei Ladewagen. Der Erstmitbeteiligte benötige den Weg nur für den Auf- bzw. Abtrieb des Weideviehs im Frühjahr bzw. im Herbst und für die Nachschau.
Vom Beschwerdeführer sei erklärt worden - so führte die belangte Behörde in ihrer Begründung weiter aus -, dass die Mitbeteiligten "bisher" immer unbeanstandet auf der in der Natur erkennbaren Trasse über das Grst. Nr. 1880 gefahren seien. "Bisher" bedeute hinsichtlich des Zweitmitbeteiligten, dass er die Trasse bis zu jenem Vorfall befahren habe dürfen, als er den Beschwerdeführer wegen Verbrennens von Folien angezeigt habe und über diesen eine Geldstrafe verhängt worden sei.
Der Beschwerdeführer habe sich gegen eine Belastung des Grst. Nr. 1880 ausgesprochen, auch wenn die Zufahrt zum orografisch links des "R.-Baches" verlaufenden Abschnitt des "K.- Weges" schon bisher über Grst. Nr. 1880 erfolgt sei. Der Beschwerdeführer habe sich vielmehr für die Alternativtrasse 2 ausgesprochen. Dazu sei als Ergebnis des Ortsaugenscheines festzuhalten, dass ohne Baumaßnahmen beide Alternativtrassen nicht ausgeführt werden könnten, während bei der "Amtstrasse" keine Baumaßnahmen erforderlich seien.
Beide Alternativtrassen würden dem Gebot, dass fremder Grund unter Berücksichtigung seines Verwendungszweckes in möglichst geringem Ausmaß in Anspruch genommen werde, widersprechen. Durch beide Alternativtrassen würde Fremdgrund in weit größerem Ausmaß beansprucht werden als durch die in der Natur auf Grst. Nr. 1880 bestehende Wegtrasse. Das Erfordernis von Baumaßnahmen widerspreche dem Gebot, dass möglichst geringe Kosten verursacht werden. Eine Interessenabwägung mit den beiden Alternativtrassen falle somit zugunsten der "Amtstrasse" auf Grst. Nr. 1880 aus.
Gegen die Alternativtrasse spreche zudem auch die naturkundefachliche und naturschutzrechtliche Beurteilung. Durch die Herstellung einer der beiden Alternativtrassen würden naturschutzrechtlich geschützte öffentliche Interessen verletzt. Vor allem die Bestimmung des § 29 Abs. 4 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 spreche gegen die Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung. Nach dieser Bestimmung sei trotz Vorliegens aller Voraussetzungen die Bewilligung zu versagen, wenn der angestrebte Zweck mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg vertretbaren Aufwand auf eine andere Weise erreicht werden könne, durch die die Interessen des Naturschutzes nicht oder nur in einem geringen Ausmaß beeinträchtigt würden. Der im vorliegenden Fall angestrebte Erschließungszweck könne durch die Benützung der bestehenden Wegtrasse auf Grst. Nr. 1880 erreicht werden, ohne dass Interessen des Naturschutzes berührt würden.Gegen die Alternativtrasse spreche zudem auch die naturkundefachliche und naturschutzrechtliche Beurteilung. Durch die Herstellung einer der beiden Alternativtrassen würden naturschutzrechtlich geschützte öffentliche Interessen verletzt. Vor allem die Bestimmung des Paragraph 29, Absatz 4, des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 spreche gegen die Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung. Nach dieser Bestimmung sei trotz Vorliegens aller Voraussetzungen die Bewilligung zu versagen, wenn der angestrebte Zweck mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg vertretbaren Aufwand auf eine andere Weise erreicht werden könne, durch die die Interessen des Naturschutzes nicht oder nur in einem geringen Ausmaß beeinträchtigt würden. Der im vorliegenden Fall angestrebte Erschließungszweck könne durch die Benützung der bestehenden Wegtrasse auf Grst. Nr. 1880 erreicht werden, ohne dass Interessen des Naturschutzes berührt würden.
Der Ablehnung der "Amtsvariante" auf Grst. Nr. 1880 durch den Beschwerdeführer könne aus diesen Gründen keine Berechtigung zuerkannt werden. Gegen die sachverständige Ermittlung der Entschädigung habe der Beschwerdeführer auch keine überzeugenden Argumente vorgebracht. Der Ortsaugenschein am 26. Juli 2006 habe gezeigt, dass die Ermittlung der Entschädigung auf zutreffenden Annahmen beruhe. Vom Beschwerdeführer sei auch nicht vorgebracht worden, welche Entschädigungshöhe ihm angemessen erscheine.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben mit Beschluss vom 9. Juni 2008, Zl. B 180/07, ablehnte und diese an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abtrat.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben mit Beschluss vom 9. Juni 2008, Zl. B 180/07, ablehnte und diese an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG zur Entscheidung abtrat.
In der ergänzten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Erst- und der Zweitmitbeteiligte erstatteten ebenfalls Gegenschriften mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Das Tiroler Güter- und Seilwege-Landesgesetz (GSLG), LGBl. Nr. 40/1970, idF LGBl. Nr. 57/2001, lautet auszugsweise: 1. Das Tiroler Güter- und Seilwege-Landesgesetz (GSLG), Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 1970,, in der Fassung , Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 2001,, lautet auszugsweise:
"§ 1
Begriffsbestimmungen
...
§ 2 Paragraph 2
Voraussetzungen für die Einräumung
a) die zweckmäßige Bewirtschaftung von Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes dadurch erheblich
beeinträchtigt wird, dass für die Bringung der auf den Grundstücken oder im Betrieb gewonnen oder gewinnbaren Erzeugnisse oder der zur Bewirtschaftung erforderlichen Personen oder Sachen keine oder nur eine unzulängliche Bringungsmöglichkeit besteht, und
b) dieser Nachteil nur durch ein Bringungsrecht beseitigt oder gemildert werden kann, das den im § 3 Abs. 1 aufgestellten Erfordernissen entspricht und öffentliche Interessen, insbesondere des Forst- und Bergwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumplanung, der Wasserwirtschaft, des öffentlichen Verkehrs, der sonstigen öffentlichen Versorgung, der Landesverteidigung und der Sicherheit des Luftraumes, nicht verletzt. b) dieser Nachteil nur durch ein Bringungsrecht beseitigt oder gemildert werden kann, das den im Paragraph 3, Absatz eins, aufgestellten Erfordernissen entspricht und öffentliche Interessen, insbesondere des Forst- und Bergwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumplanung, der Wasserwirtschaft, des öffentlichen Verkehrs, der sonstigen öffentlichen Versorgung, der Landesverteidigung und der Sicherheit des Luftraumes, nicht verletzt.
...
§ 3 Paragraph 3
Art, Inhalt und Umfang von Bringungsrechten
a) die durch die Einräumung und Ausübung eines Bringungsrechtes erreichbaren Vorteile die damit verbundenen Nachteile überwiegen;
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009070041.X00Im RIS seit
15.08.2010Zuletzt aktualisiert am
16.12.2011