TE Vwgh Erkenntnis 2003/5/27 2002/07/0104

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.05.2003
beobachten
merken

Index

L66503 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Niederösterreich;
L66504 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Oberösterreich;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
80/06 Bodenreform;

Norm

AVG §37;
AVG §54;
FlVfGG §6 Abs1;
FlVfLG NÖ 1975 §25 Abs1;
FlVfLG OÖ 1979 §24 Abs1 idF 1997/085;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante, über die Beschwerde des Franz Z in H, vertreten durch Mag. Wolfgang Lichtenwagner, Rechtsanwalt in 4150 Rohrbach, Haslacher Straße 17, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung vom 4. Juli 2002, Zl. Agrar(Bod) - 100172/17-2002, betreffend einen Dienstbarkeitsstreit (mitbeteiligte Partei: Helga K, H), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Um Wiederholungen zu vermeiden, wird hinsichtlich der Vorgeschichte auf das hg. Erkenntnis vom 21. Februar 2002, Zl. 2001/07/0038, verwiesen.

Die Agrarbezirksbehörde L (ABB) hatte mit Bescheid vom 15. September 1997 festgestellt, dass ein von ihr in einer Niederschrift beurkundetes, hinsichtlich der Grundstücke Nr. 1340, 1343 und 1345, je KG A., abgeschlossenes Flurbereinigungsübereinkommen vom 11. September 1992 zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich sei, weshalb das Parteienübereinkommen dem Flurbereinigungsverfahren zu Grunde gelegt werde. Gemäß den §§ 28 und 30 Abs. 1 des Oberösterreichischen Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979, LGBl. Nr. 73 (Oö. FLG 1979) wurde das Flurbereinigungsübereinkommen mit diesem Bescheid genehmigt und bestätigt.

Im März 1998 hatte der Beschwerdeführer als Eigentümer der Waldgrundstücke Nr. 1394 und 1396 KG A. behauptet, er und seine Rechtsvorgänger hätten zur Bewirtschaftung des östlichen Drittels dieser Grundstücke seit jeher einen Feldweg über die Grundstücke Nr. 1347, 1340 (später richtig gestellt auf: 1154/3) und 1345 KG A. (alle im Eigentum der mitbeteiligten Partei) befahren. Dieses Recht stehe ihm unverändert zu.

Die ABB stellte dem Beschwerdeführer ihren Bescheid vom 15. September 1997 am 17. Mai 1999 zu, um ihm die Möglichkeit zu geben, ein Rechtsmittel einzubringen.

Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz vom 26. Mai 1999 gegen den Bescheid der ABB vom 15. September 1997 Berufung und machte geltend, über die den Gegenstand des Flurbereinigungsübereinkommens bildenden Grundstücke führe ein seit Generationen bestehendes Fahrtrecht zu seinen Gunsten, was sich an der Geländeformation an Ort und Stelle auch leicht erkennen lasse. Dieses Recht werde bereits mehr als 50 Jahre ausgeübt, er beantrage daher die Behebung des Bescheides der ABB bzw. dessen Richtigstellung.

Die belangte Behörde gab mit Bescheid vom 29. Dezember 2000 der Berufung keine Folge und argumentierte dahin, § 24 Abs. 1 Oö. FLG 1997, wonach Grunddienstbarkeiten und Reallasten, wenn sie nicht ausdrücklich aufrecht erhalten oder neu begründet würden, mit der Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes erlöschten, finde im Verfahren betreffend Flurbereinigungsübereinkommen keine Anwendung. Es liege lediglich ein Feststellungsbescheid vor, die Rechtmäßigkeit (zivilrechtliche Gültigkeit) des Vertrages und mögliche zivilrechtliche Rückwirkungen des Feststellungsbescheides müssten in einem solchen Verfahren außer Betracht bleiben.

Mit dem bereits zitierten hg. Erkenntnis vom 21. Februar 2002, Zl. 2001/07/0038, wurde dieser Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Der Verwaltungsgerichtshof vertrat die Ansicht, es liege nicht nur ein feststellender, sondern ein rechtsgestaltender Bescheid vor; § 24 leg. cit. finde auch in einem Flurbereinigungsverfahren nach § 30 Oö. FLG 1979 Anwendung. Die Agrarbehörde hätte daher im Fall, dass das Bestehen einer außerbücherlichen Dienstbarkeit zu Gunsten des Beschwerdeführers festzustellen gewesen wäre, diese gemäß § 24 Abs. 1 Oö. FLG 1979 ausdrücklich aufrecht erhalten müssen, wenn sie im öffentlichen Interesse oder aus wirtschaftlichen Gründen notwendig wäre.

Im fortgesetzten Verfahren holte die belangte Behörde einen Erhebungsbericht ihres agrartechnischen Mitgliedes vom 18. April 2002 ein, in welchem im Hinblick auf den Bedarf zur Einräumung einer Dienstbarkeit zu Gunsten der Waldgrundstücke des Beschwerdeführers aus agrartechnischer Sicht Folgendes festgehalten wurde:

"...der bestehende bzw. verfahrensgegenständliche Weg nimmt an der öffentlichen Schotterstraße, Grundstück 1747/1, seinen Anfang und führt auf dem Kaufgrundstück 1345 bei einer Steigung von etwa 10 % zuerst entlang des öffentlichen Weges etwa 50 m in Richtung Süden und ändert sodann seinen Verlauf in Richtung Nordosten. Dabei weist er zuerst eine Steigung von etwa 17 % und schließlich etwa ab Beginn des Grundstückes 1155/2 ein Gefälle von etwa 6 % in Richtung Nordosten auf. Der Weg stellt sich als traktorfahrbarer Erdweg dar, welcher nach dem im Jahr 1997 erfolgten Kauf der Grundstücke von (Mitbeteiligte) saniert worden ist. Im Bereich des gemeinsamen Grenzpunktes der Grundstücke 1345, 1154/3 und 1155/4 mündet der Weg in das Waldgrundstück 1154/3, welches ebenso wie das Waldgrundstück 1347 zum Gutsbestand der EZ 107 der nunmehrigen Eigentümerin (Mitbeteiligten) gehört.

Ab der Einmündung in den Wald teilt sich der Weg in eine weiter in Richtung Nordosten und eine in Richtung Norden zum Grundstück 1347 verlaufende Ausastung auf. Im Kreuzungsbereich besteht ein kleiner Holzlagerplatz, auf welchem im Jahr 2000 ein mehrere Meter langer Holzstoß aus 1-metrigen Holzscheiten errichtet war. Dieser Holzstoß verhinderte eine Benützung des in Richtung Norden führenden Wegteiles. Zusätzlich wird die Benützung dieses Wegteiles auch durch einen aus zwei Holzpflöcken mit einer darauf genagelten hölzernen Querstange bestehenden Schranken verhindert. Von hier aus führt der Weg zuerst mit einem Gefälle von bis zu 15 % im Bereich des Grundstückes 1154/3 und sodann im Bereich des Grundstückes 1347 mit einem Nullgefälle in Richtung Norden bis zu Grundstück 1394 des (Beschwerdeführers). Nach weiteren etwa 40 m endet er im Bereich des ebenfalls zum Gutsbestand der EZ 105 des Herrn (Beschwerdeführer) gehörigen Grundstückes 1396.

Auf Grund der Ostexposition der Grundstücke 1154/3 und 1347 weist der Weg zusätzlich zu seinem Längsgefälle auch ein unterschiedliches Quergefälle auf. Die Fahrttrasse ist ein reiner Erdweg, hat sich durch Befahren ausgebildet, ohne dass jemals Baumaßnahmen gesetzt worden wären und dient der Erschließung der Grundstücke 1154/3 und insbesondere 1347 (Mitbeteiligte). Die Wegbreite wird durch den Baumabstand gebildet und beträgt in seinem engsten Bereich - gebildet aus den noch gut sichtbaren Stöcken zweier entfernter Bäume - nur etwa 1,5 m. Im Bereich der Wegtrasse befinden sich auch oberflächlich verlaufende Wurzeln des angrenzenden, etwa 60 Jahre alten Fichtenbestandes. Durch die Benützung des Weges sind diese Wurzeln verletzt. Das Grundstück 1394 (Beschwerdeführer) ist ebenfalls von einem etwa 60 Jahre alten Fichtenbestand bestockt, lediglich in dem an den Bach (Grundstück 1760/2) unmittelbar anschließenden Teil der Grundstücke 1394 und 1396 stockt ein ungleichaltriger Laubholz-Mischbestand.

Das Grundstück 1394 weist ebenfalls eine Ostexposition auf, wobei die Hangneigung im östlichen Drittel etwa 45 % beträgt.

Die Waldgrundstücke 1394 und 1396 bilden das östliche Ende eines etwa 1.000 m langen und durchschnittlich etwa 85 m breiten, zusammenhängenden Grundkomplexes (Beschwerdeführer), welcher im Westen an der Hofstelle des (Beschwerdeführers) beginnt und eine Gesamtfläche von 86.600 m2 aufweist. Entlang der Nordgrenze verläuft auf Grundstück 1752 auf Eigengrund ein zum Großteil geschotterter Weg, welcher die ausreichende Erschließung des Komplexes gewährleistet. Ab dem östlichen Ende von Grundstück 1752 setzt sich der Weg zuerst als Wiesen- und später als traktorfahrbarer, forstlicher Erschließungsweg auf den Grundstücken 1392 LN, 1393 Wald und 1394 Wald in Richtung Osten fort. Dabei verläuft er auf einer Länge von etwa 100 m auch über das nördlich angrenzende Grundstück 1402 von Josef und Renate Sch. Nach einer Richtungsänderung in Richtung Süden mündet er wieder in das Grundstück 1394, quert dieses und führt nach einer neuerlichen Richtungsänderung entlang der Südgrenze von Grundstück 1394 in Richtung Westen, um schließlich am südwestlichen Eckpunkt dieses Grundstückes zu enden.

Durch diesen Weg ist eine gute Erschließung insbesondere der landwirtschaftlich genutzten Gründe des Beschwerdeführers, aber auch des in Richtung Osten exponierten Waldgrundstückes 1394 gegeben. Der Weg quert dieses Grundstück in seinem östlichen Drittel, wobei der westlich des Weges liegende Teil eine Hangneigung von etwa 15 % aufweist, das östlich gelegene Drittel jedoch bis zu 45 % geneigt ist.

Die östliche Besitzgrenze, gebildet durch das Grundstück 1396, ist vom Weg maximal 50 m entfernt. Wie ein Vergleich verschiedener Katasterdarstellungen zeigt, ist dieses Grundstück im reambulierten Kataster aus dem Jahr 1874 als landwirtschaftlich genutztes Grundstück dargestellt, erst im Jahr 1968 erfolgte im Rahmen einer Überarbeitung des Katasters eine Umwandlung in Wald.

Die Erschließung sowohl des östlichen Teiles von Grundstück 1394 als auch von Grundstück 1396 ist durch den beschriebenen und auf Eigengrund verlaufenden traktorfahrbaren Weg (in weiterer Folge: "Eigenweg") problemlos gegeben. Unter Verwendung einer Seilwinde kann das hier anfallende Holz bei einer maximalen Bringungsdistanz von 50 m zum Weg hin gebracht und in weiterer Folge auf dem beschriebenen Weg nach Westen zur Hofstelle abtransportiert werden. Die Entfernung zur Hofstelle beträgt dabei ungefähr 1.020 m.

Bei Benützung des über die Grundstücke der (Mitbeteiligten) verlaufenden Weges (in weiterer Folge: "Dienstbarkeitsweg") - eine grundbücherlich gesicherte Dienstbarkeit besteht nicht - ist bis zum Erreichen der öffentlichen Schotterstraße eine Entfernung von etwa 550 m und auf der Schotterstraße bis zur Hofstelle eine weitere Strecke von etwa 1.050 m, insgesamt also von 1.600 m zurückzulegen. Da auch die öffentliche Straße einen schlechten Erhaltungszustand aufweist, sind die Fahrtverhältnisse auf beiden Erschließungsvarianten als ähnlich einzustufen, wobei allerdings die Trassenlänge auf Eigengrund um fast 600 m kürzer ist.

Zusammenfassendist festzuhalten, dass die zweckmäßige Bewirtschaftung und ausreichende Erschließung des Grundstückes 1396 sowie des östlichen Drittels von Grundstück 1394 über den auf Eigengrund verlaufenden und auch die übrigen Grundflächen des Beschwerdeführers erschließenden Wirtschaftsweg gewährleistet ist.

Die Aufrechterhaltung bzw. zusätzlich Einräumung einer weiteren Dienstbarkeit, insbesondere über die Grundstücke der (Mitbeteiligten) ist nicht erforderlich und brächte darüber hinaus sogar eine Verlängerung der Bringungsdistanz."

Dazu erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme, in der er seine Nichtbeiziehung zur Erhebung des Sachverständigen rügte und weiter vorbrachte, die vom Sachverständigen beschriebene geringe Breite von 1,5 m des verfahrensgegenständlichen Dienstbarkeitsweges liege nicht vor, vielmehr bestehe durchgehend eine Mindestbreite von 2 m. Weiters bezeichnete er die Länge der Bringungsstrecke zwischen dem Eigenweg des Beschwerdeführers bis zur östlichen Grundgrenze entgegen der Ansicht des Sachverständigen mit 70 m (statt 50 m) und wies darauf hin, dass die Entfernungsangaben - Verhältnis der Länge des Eigenweges und des Dienstbarkeitsweges - nicht richtig seien, weil der Sachverständige übersehen habe, dass sich im Bereich der Parzelle 1392 ein Verbindungsweg zwischen der öffentlichen Wegparzelle und dem Eigenweg befinde, womit sich die Bringung vom gegenständlichen Dienstbarkeitsweg zur Hofstelle auf weniger als 1.000 m verkürze. Weiters rügte der Beschwerdeführer, es sei hinsichtlich der Prüfung der Notwendigkeit der Dienstbarkeit unberücksichtigt geblieben, dass vom gegenständlichen Dienstbarkeitsweg das östliche Drittel der Parzelle 1394 und die Parzelle 1396 nahezu eben forstwirtschaftlich bewirtschaftet werden könne, was eine wesentliche Arbeitserleichterung darstelle. Schließlich betreibe der Beschwerdeführer seine Landwirtschaft alleine und habe keine weiteren Hilfspersonen zur Arbeit zur Verfügung; er habe in seinem Maschinenpark auch lediglich eine Seilwinde mit 60 m Länge. Er sei daher nicht in der Lage, mit seinem Arbeitsmaterial die gesamte Waldfläche der Parzellen 1394 und 1396 zu bewirtschaften. Die Stämme seien nicht bis zur Hofstelle zu bringen, sondern könnten von einem Transportlastwagen bereits vom öffentlichen Gut, somit nach 550 m Wegstrecke über den Dienstbarkeitsweg, verladen werden.

Der Sachverständige habe den Eigenweg und den öffentlichen Weg als baulich gleich beurteilt, diese Feststellung sei eklatant falsch, weil der öffentliche Weg mit Granitschotter befestigt sei, wo hingegen es sich beim Eigenweg um einen in Hanglage mit Quergefälle behafteten Wiesen- und Erdweg handle. Schließlich habe der Sachverständige lediglich die Bringung der Stämme berücksichtigt, für die Bringung von Brennholz, Hackgut und Reisig könne er keine Bringungsmöglichkeit anbieten. Die Bringung dieser Produkte könne nicht über die Seilwinde erfolgen. Er beantrage daher die Einholung eines ergänzenden forstwirtschaftlichen Gutachtens.

Die belangte Behörde führte am 4. Juli 2002 eine öffentliche mündliche Verhandlung über die Berufung des Beschwerdeführers durch. Eingangs der Verhandlung erläuterte das agrartechnische Mitglied der belangten Behörde anhand eines Orthofotos seinen Erhebungsbericht und führte zur schriftlichen Eingabe des Beschwerdeführers aus, dass dieser am 17. August 2000 bei dem im Berufungsverfahren durchgeführten Lokalaugenschein teilgenommen habe und seit diesem Zeitpunkt keine Änderung der Sachlage eingetreten sei. Zu der in der Stellungnahme des Beschwerdeführers angegebenen Wegbreite von 2 m sei festzustellen, dass die die Wegbreite einschränkenden Stöcke noch in der Natur vorhanden seien; die Trasse sei aber trotzdem befahrbar. Hinsichtlich der Einwendungen des Beschwerdeführers zur maximalen Bringungsdistanz hätte er diese mit 50 m angegeben, weil man nach dem Ende des Eigenweges noch 10 bis 20 m weiter fahren könne.

Durch den in der Stellungnahme des Beschwerdeführers erwähnten Verbindungsweg ergebe sich keine Verkürzung der Bringungsstrecke auf weniger als 1.000 m, sondern es blieben noch ca. 1.300 m Gesamtdistanz. Zur Notwendigkeit der Dienstbarkeit sei auszuführen, dass entgegen der Stellungnahme des Beschwerdeführers, wonach sein Eigenweg um 30 m höher liege als der Dienstbarkeitsweg, der Eigenweg höchstens 20 Höhenmeter über der gewünschten Dienstbarkeitstrasse liege. Es werde nicht bestritten, dass eine Bringung bergab eine Arbeitserleichterung darstellen könne, entscheidend sei aber nicht, ob durch eine Dienstbarkeit die Bewirtschaftung bequemer werde, sondern ob die Dienstbarkeit erforderlich sei.

Entgegen den Behauptungen in der Stellungnahme des Beschwerdeführers reiche im vorliegenden Fall eine Seilwinde mit 60 m Seillänge zur Bringung aus. Das Gefälle betrage nicht durchgehend 45 %, sondern steigere sich allmählich auf 45 %. Die Waldfläche des Beschwerdeführers, für die dieser angeblich eine Dienstbarkeit benötige, habe ein Ausmaß von etwa 3.000 m2; der diesbezügliche jährliche durchschnittliche Holzzuwachs bei einer angenommenen 10. Absolutbonität könne mit etwa 3 Vorratsfestmetern angenommen werden. Wenn der Beschwerdeführer ausführe, die Stämme würden bereits nach 550 m Wegstrecke verladen werden, müsse darauf verwiesen werden, dass dafür neben einer Dienstbarkeit des Fahrens auch eine der zumindest kurzfristigen Lagerung eingeräumt werden müsste.

Hinsichtlich der baulichen Ausstattung beider Wegeanlagen habe er ausgeführt, dass die Fahrverhältnisse ähnlich einzustufen seien. Da über den Eigenweg des Beschwerdeführers dessen gesamter Waldkomplex erschlossen sei, gebe es keinen Grund, warum nicht auch das Holz aus dem östlichen Teil des Grundstückes 1394 und aus dem Grundstück 1396 über diesen Weg gebracht werden könne. Eine Querneigung bestehe überdies auch auf der gewünschten Dienstbarkeitstrasse im Bereich von Grundstück 1347. Brennholz in Form von Stämmen mit geringem Durchmesser bzw. Wipfelholz könne schließlich auch mit Seilwinde gebracht werden, das Hacken von Hackgut könne auch im Bereich des Eigenweges erfolgen; Reisig und Astholz könne auf Grund seines geringen Gewichts zum Eigenweg getragen werden; das Bergauftragen sei möglicherweise beschwerlicher, aber nicht unzumutbar.

Im weiteren Verlauf der Verhandlung wurde neuerlich über die Länge der Wegstrecke debattiert, der Beschwerdeführer gab auf dem Orthofoto den Verbindungsweg, den er meinte, genau an; dieser wurde als "Privatweg" in das Orthofoto eingezeichnet.

Zu diesem Wegverlauf erklärte das agrartechnische Mitglied der belangten Behörde, es habe planimetrisch eine Streckenlänge von insgesamt 1.350 m ermittelt, der Vertreter des Beschwerdeführers gab hingegen an, es handle sich dabei um eine Länge von weniger als 1.000 m; diese Ansicht wurde vom Sachverständigen als"mit Sicherheit nicht richtig" bezeichnet. Der Beschwerdeführer selbst gab an, von der Hofstelle bis zur Weggabelung habe er nur 850 m gemessen. Der Sachverständige entgegnete, er habe von der Gesamtlänge des Weges gesprochen, das seien ca. 1.300 m bzw. mindestens 1.250 m; der Beschwerdeführer wiederholte daraufhin, von der Weggabelung auf dem öffentlichen Weg bis zur Hofstelle seien es 850 m. Dies bestätigte der Sachverständige und meinte, es sei richtig, dass der genannte Wegteil ca. 850 m lang sei, insgesamt komme er aber auf 1.350 m und der Beschwerdeführer demnach auf ca. 1.300 m.

In weiterer Folge wurde vom Vertreter des Beschwerdeführers die Frage aufgeworfen, ob es möglich sei, mit einer 60 m langen Seilwinde den östlichen Teil der verfahrensgegenständlichen Grundstücke zu bewirtschaften. Dazu wurde von den sachverständigen Mitgliedern der belangten Behörde festgehalten, nach dem Ende des Weges müsse und könne der Beschwerdeführer noch ein Stück in den Wald hineinfahren, daher sei die maximale Bringungsdistanz 50 m. Das forsttechnische Mitglied der belangten Behörde erklärte, für die untersten Bäume wäre die untere Zufahrt (Dienstbarkeitstrasse) bequemer, die Fahrt über Eigengrund sei aber dem Beschwerdeführer nicht unzumutbar.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Berufung des Beschwerdeführers gemäß den §§ 24, 30 und 89 Oö. FLG 1979 und § 66 Abs. 4 AVG keine Folge gegeben.

Nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens, des Inhaltes des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Februar 2002 und der einschlägigen Gesetzesbestimmungen stellte die belangte Behörde Lage und Neigung der Dienstbarkeitstrasse sowie des Eigenweges des Beschwerdeführers fest. Durch den Eigenweg sei - so die belangte Behörde weiter - eine ausreichende Erschließung insbesondere der landwirtschaftlich genutzten Gründe des Beschwerdeführers, aber auch des in Richtung Osten exponierten Waldgrundstückes 1394 gegeben. Der Weg quere dieses Grundstück in seinem östlichen Drittel; der westlich des Wegs liegende Grundstücksteil weise eine Hangneigung von etwa 15 % auf, das östlich gelegene Drittel eine Hangneigung bis zu 45 %. Die östliche Besitzgrenze (= Rand des Grundstückes 1396) sei vom Weg maximal 70 m entfernt. Mit dem Traktor könne man vom Weg gefahrlos noch 20 m nach Osten fahren, sodass die maximale Bringungsdistanz 50 m betrage.

Nach Ansicht der belangten Behörde seien sowohl der östliche Teil des Grundstückes 1394 als auch das Grundstück 1396 durch den beschriebenen Weg auf Eigengrund des Beschwerdeführers ausreichend erschlossen (in diesem Zusammenhang werde bemerkt, dass fünf namentlich bezeichnete Mitglieder der belangten Behörde am 23. Mai 2002 die Bringungsverhältnisse bei einem Lokalaugenschein besichtigt hätten). Der Beschwerdeführer habe laut eigenen Angaben in seinem Maschinenpark eine Seilwinde mit 60 m Seillänge. Unter Verwendung dieser Seilwinde könne das auf seinen Waldflächen anfallende Holz bei einer maximalen Bringungsdistanz von 50 m zum Weg hin gebracht und in weiterer Folge auf dem beschriebenen Weg über Eigengrund nach Westen zur Hofstelle des Beschwerdeführers abtransportiert werden. Die Länge der Fahrstrecke bis zur Hofstelle betrage dabei ungefähr 1.020 m.

Bei Benützung des Privatweges (Dienstbarkeitsweges), der über die Grundstücke der Mitbeteiligten verlaufe, sei bis zum Erreichen des öffentlichen Schotterweges (Grundstück 1747/1) eine Entfernung von etwa 550 m und von dort bei Benützung eines Privatweges auf Grundstück 1387 (im Eigentum des Beschwerdeführers) bis zur Hofstelle eine weitere Strecke von zumindest 850 m, insgesamt also von ca. 1.400 m zurück zu legen. Bei Benützung des öffentlichen Weges (Grundstücke 1747/1, 1771, 1757/2) erhöhe sich diese Strecke um weitere 200 m. Da auch der öffentliche Weg einen schlechten Erhaltungszustand aufweise, seien die Fahrverhältnisse der beiden Erschließungsvarianten als ähnlich einzustufen. Die Bringungsdistanz auf Eigengrund des Beschwerdeführers (zwischen Schlägerungsort und Hofstelle) sei kürzer als jene bei Inanspruchnahme des Privatweges auf den Grundstücken der mitbeteiligten Partei.

Der Sachverhalt betreffend die Verkehrserschließung der Grundstücke 1394 und 1396 habe im Berufungsverfahren geklärt werden können; die belangte Behörde sei hinreichend fachkundig besetzt, um diesen Sachverhalt auch ohne zusätzliche Einholung eines forstwirtschaftlichen Gutachtens objektiv beurteilen zu können. Nach Überzeugung der belangten Behörde sei die Neueinräumung bzw. Aufrechterhaltung eines Fahrtrechtes über den Privatweg der mitbeteiligten Partei aus wirtschaftlichen Gründen nicht notwendig. Die Waldgrundstücke 1394 und 1396 des Beschwerdeführers verfügten über eine ständig vorhandene Bringungsmöglichkeit auf Eigengrund sowie auf dem Waldgrundstück 1402 (im Eigentum von Sch.); eine zweckmäßige Verkehrerschließung sei somit gewährleistet. Da der aus den Grundstücken 1393, 1394 und 1396 gebildete Waldkomplex entlang seiner Westgrenze an das landwirtschaftlich genutzte Grundstück 1392 angrenze, hätte der Beschwerdeführer sogar die Möglichkeit, nur auf Eigengrund (ohne Benützung des Wegteiles auf Grundstück 1402) seinen Wald auf einer von ihm frei wählbaren Fahrtrasse zu erschließen.

Es erübrige sich, die strittige Frage zu klären, ob auf den Grundstücken der mitbeteiligten Partei eine außerbücherliche Dienstbarkeit zu Gunsten des Beschwerdeführers bestehe. § 24 Abs. 1 Oö. FLG 1979 knüpfe die Aufrechterhaltung einer bestehenden Dienstbarkeit an die selben Tatbestandsvoraussetzungen wie deren Neubegründung. Für die Aufrechterhaltung wie auch für die Neubegründung eines Fahrtrechtes über Fremdgrund komme es ausschließlich darauf an, ob eine solche Dienstbarkeit im öffentlichen Interesse oder aus wirtschaftlichen Gründen notwendig sei. Bloße Nützlichkeit reiche - entgegen der vom Beschwerdeführer in der Berufungsverhandlung vertretenen Ansicht - nicht aus. Wohl erworbene Rechte würden durch § 24 Abs. 1 Oö. FLG 1979 nicht geschützt. Vielmehr könne aus dieser Bestimmung die gesetzliche Intention abgelesen werden, bei einer Flurbereinigung die Belastung von Fremdgrund mit Dienstbarkeiten nach Möglichkeit abzubauen. Im Berufungsfall sei evident, dass keine öffentlichen Interessen bestünden, die eine Aufrechterhaltung oder Neubegründung des vom Beschwerdeführer reklamierten Fahrtrechtes gebieten würden. Öffentliche Interessen würden vom Beschwerdeführer auch gar nicht behauptet.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.

Die mitbeteiligte Partei erstattete ebenfalls eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die entscheidungswesentliche Bestimmung des Oö. FLG 1979, in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 85/1997, hat folgenden Wortlaut:

"§ 24. (1) Grunddienstbarkeiten und Reallasten, die sich auf einen der im § 480 ABGB genannten Titel gründen, erlöschen mit Ausnahme der Ausgedinge ohne Entschädigung. Sie sind jedoch von der Agrarbehörde ausdrücklich aufrecht zu erhalten oder neu zu begründen, wenn sie im öffentlichen Interesse oder aus wirtschaftlichen Gründen notwendig sind. Wird eine Grunddienstbarkeit neu begründet, so sind die Bestimmungen des Oö. Bringungsrechtegesetzes sinngemäß anzuwenden. Dies gilt auch für die Festsetzung einer Entschädigung, wenn die Begründung des Rechtes bei der Bewertung des dienstbaren Grundstückes nicht bereits berücksichtigt wurde."

Unter dem Aspekt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit macht der Beschwerdeführer vorweg geltend, die gegenständliche Dienstbarkeit habe seit jeher bestanden; auch in der Natur sei der gegenständliche Weg klar erkennbar. Weil auch die Grundeigentümer diesen Weg zur Gänze selbst benötigten, seien sie durch dieses Dienstbarkeitsrecht nur marginal beschwert.

Dazu ist zum einen zu bemerken, dass die belangte Behörde zutreffend die Ansicht vertrat, dass sich eine nähere Auseinandersetzung mit der Frage, ob auf den Grundstücken der mitbeteiligten Partei eine außerbücherliche Dienstbarkeit zu Gunsten des Beschwerdeführers bestand, erübrigte. Wie sich aus dem Wortlaut des § 24 Abs. 1 Oö. FLG 1979, der die Aufrechterhaltung einer bestehenden Dienstbarkeit an dieselben Tatbestandsvoraussetzungen knüpft wie deren Neubegründung, entnehmen lässt, kommt es für die Aufrechterhaltung einer bestehenden Dienstbarkeit oder deren Neubegründung ausschließlich auf die Beantwortung der Frage an, ob eine solche Dienstbarkeit im öffentlichen Interesse oder aus wirtschaftlichen Gründen notwendig ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 21. Oktober 1999, Zl. 97/07/0013, und vom 21. März 2002, Zl. 2001/07/0175, mwN).

§ 24 Abs. 1 Oö. FLG 1979 bezweckt keinen Schutz wohlerworbener Rechte, sondern stellt allein auf das Vorhandensein öffentlicher Interessen oder einer Notwendigkeit der Dienstbarkeit aus wirtschaftlichen Gründen ab. Sowohl die Neubegründung als auch die Aufrechterhaltung einer Dienstbarkeit darf aus wirtschaftlichen Gründen nicht auf Grund einer bloßen Nützlichkeit, sondern nur dann erfolgen, wenn eine solche Dienstbarkeit notwendig ist (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 18. Februar 1999, Zl. 97/07/0006, sowie vom 16. September 1999, Zl. 98/07/0047). Eine Dienstbarkeit, die lediglich eine bequemere Bringung ermöglicht und damit eine Erleichterung der Bewirtschaftung mit sich bringt, erfüllt die für den Eigentumseingriff entscheidende Voraussetzung der Notwendigkeit nicht.

In diesem Zusammenhang bringt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vor, entgegen der Ansicht der belangten Behörde sei das Dienstbarkeitsrecht notwendig, um den östlichen Teil seines Grundstückes 1394 sowie sein Grundstück 1396 forstlich zu bewirtschaften. Über den gegenständlichen Bringungsweg könnten nicht nur die Stämme sondern auch Brennholz, Hackgut und Reisig gebracht werden, was über den Eigenweg nicht möglich sei. Auch die Baumstämme könnten entgegen der Ansicht des agrartechnischen Mitgliedes der belangten Behörde nicht über den Eigenweg gebracht werden, weil ein Befahren des Waldes bis zu 20 m außerhalb des Eigenweges sowohl verboten als auch faktisch unmöglich sei. Er könne daher auch nicht sämtliche Baumstämme über den Eigenweg bringen; zudem müsste er auf dem Eigenweg gebrachte Baumstämme über eine Wegstrecke von 1200 m bis zu seiner Hofstelle bringen, während auf dem Dienstbarkeitsweg die Übergabe des Holzes bereits nach 550 m möglich sei.

Der von der belangten Behörde dargelegten Bringungsmöglichkeit der Baumstämme im gegenständlichen Waldbereich (Zufahrt über Eigenweg, gefahrlose Weiterfahrt von 20 m Richtung Osten, Bringungsdistanz der Baumstämme zum Weg von 50 m, Einsatz der 60 m-Seilwinde, Abtransport über Eigenweg) ist der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Er hat insbesondere in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde die von den agrartechnischen und forsttechnischen Mitgliedern der belangten Behörde ausdrücklich dargelegte gefahrlose Möglichkeit der Weiterfahrt über den Eigenweg hinaus nicht substantiiert bestritten. Er hat in diesem Zusammenhang zwar angegeben, mit dem Traktor "leichter" bergab als bergauf wegzufahren; dass die Weiterfahrt über den Eigenweg hinaus technisch möglich sei, wurde vom Beschwerdeführer hingegen nicht in Frage gestellt.

Wenn der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nun erstmals vorbringt, die so dargestellte Bringung der Baumstämme sei deshalb nicht möglich, weil der Wald außerhalb des Eigenweges aus Neigungsgründen und wegen einer damit einhergehenden Waldverwüstung (§ 16 ForstG 1975) nicht befahren werden könne, so liegt darin eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung.

Dem Beschwerdeführer ist zuzugestehen, dass die Bringung über den Eigenweg zwar mühsamer und beschwerlicher, die Bringung über die Dienstbarkeitstrasse hingegen bequemer ist. Wie oben dargestellt, ist entscheidend, dass die Bringung über den Eigenweg faktisch möglich und dem Beschwerdeführer (technisch und wirtschaftlich) zumutbar ist. Die belangte Behörde konnte zu Recht davon ausgehen, dass eine aus wirtschaftlichen Gründen gegebene Notwendigkeit der Einräumung einer Dienstbarkeit zu Lasten der mitbeteiligten Partei nicht gegeben ist.

Dies gilt auch für das Vorbringen des Beschwerdeführers, Brennholz, Hackgut und Reisig könnten über den Eigenweg nicht gebracht werden. Es trifft zwar zu, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid die Bringungsmöglichkeit dieser Forstprodukte nicht gesondert erwähnt und unter diesem Aspekt allenfalls einen Begründungsmangel des angefochtenen Bescheides zu verantworten hat. Die Relevanz dieses Mangels hat der Beschwerdeführer aber, vor allem angesichts der ausführlichen Erörterung gerade dieser Thematik in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde, nicht dargetan. So begründet der Beschwerdeführer die Unmöglichkeit der Bringung dieser Forstprodukte über den Eigenweg nicht näher, sodass angesichts der auf fachlicher Ebene unwidersprochen gebliebenen, oben wiedergegebenen Ausführungen des fachkundigen Mitgliedes der belangten Behörde in der Verhandlung, wonach ein Teil dieser Forstprodukte mittels Seilwinde und der andere Teil händisch bergauf zum Eigenweg gebracht werden könne, nicht davon ausgegangen werden kann, bei Vermeidung dieses Mangels wäre die belangte Behörde zu einem anderen Verfahrensergebnis gelangt.

Unter dem Aspekt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften macht der Beschwerdeführer verschiedene Verfahrensmängel geltend. So seien er bzw. sein Rechtsvertreter nicht zu den Erhebungen der belangten Behörde geladen worden und bei der Begehung durch die Senatsmitglieder nicht beteiligt gewesen; sie seien daher nicht in der Lage gewesen, ihren Standpunkt anhand des in der Natur besichtigten Weges darzulegen.

Dazu ist vorweg zu bemerken, dass der Beschwerdeführer bei einem im Zuge des Berufungsverfahrens stattgefundenen Lokalaugenschein am 17. August 2000 persönlich anwesend war. Abgesehen davon kommt den Parteien eines Verfahrens und damit auch ihren Rechtsvertretern kein Rechtsanspruch auf Teilnahme an einem Lokalaugenschein zu (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 17. Mai 1993, Zl. 92/10/0038). Es ist daher ausreichend, wenn die Behörde den Parteien Gelegenheit gibt, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. Dass dies im gegenständlichen Fall nicht geschehen wäre, wird weder vorgebracht noch ist dies aktenkundig.

Auch die vom Beschwerdeführer genannten "erheblichen" Fehler in der Befundaufnahme des fachkundigen Mitgliedes der belangten Behörde liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang geltend, die Bringungsstrecke über den von ihm begehrten Dienstbarkeitsweg betrage nicht 1.200 m, sondern lediglich 550 m. Die Bringungsstrecke sei die Wegstrecke, die bis zur Übergabe des geschlagenen Holzes beim öffentlichen Weg 1747 zurückzulegen sei. Die Bringungsstrecke sei daher über den Dienstbarkeitsweg um mehr als die Hälfte kürzer als über den beschriebenen Eigenweg.

Ein Widerspruch der erhobenen Weglängen wird mit diesem Vorbringen allerdings nicht aufgezeigt. Die belangte Behörde hat in Übereinstimmung mit diesen Angaben des Beschwerdeführers festgestellt, die Länge des Dienstbarkeitsweges (vom Schlägerungsort bis zum Ende des Grundstückes der Mitbeteiligten) betrage 550 m; bis zur Hofstelle des Beschwerdeführers seien dann noch mindestens 850 m (Abkürzungsvariante über Eigengrund des Beschwerdeführers) bzw. maximal 1050 m (öffentlicher Weg) zurückzulegen. Der Vergleich der Strecken Schlägerungsort/Hofstelle führt auch auf Grundlage der Angaben des Beschwerdeführers zum Ergebnis, dass die Eigenweg-Variante kürzer ist als die Variante des Dienstbarkeitsweges in Kombination mit dem öffentlichen Weg.

Allerdings sind diese Berechnungen angesichts der oben dargestellten rechtlichen Erwägungen nicht von entscheidender Bedeutung. Der Beschwerdeführer hat nicht dartun können, dass es aus wirtschaftlichen Gründen zwingend notwendig wäre, dass er das von ihm aus den verfahrensgegenständlichen Grundstücken gebrachte Holz bereits am öffentlichen Weg 1747 übergibt. Dagegen spricht vor allem der Umstand, dass der Beschwerdeführer seine restlichen (weitaus größeren) Waldgrundstücksflächen (des Grundstückes 1394) über den Eigenweg bewirtschaftet, sodass ihm eine Übergabe auch des verfahrensgegenständlichen Holzes bei der Hofstelle zumutbar ist.

Auch die Rüge des Beschwerdeführers, der Sachverständige behaupte zu Unrecht das Vorliegen einer gleichen Wegqualität bei öffentlichem Weg und Eigenweg, geht fehl; so hat der Sachverständige vom Vorliegen eines schlechten Wegzustandes beim öffentlichen Weg gesprochen und die Fahrverhältnisse bei beiden Erschließungsvarianten als "ähnlich", nicht aber als gleich, eingestuft. Auch diese Feststellung ist aber angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer seine übrigen Grundstücke über den Eigenweg bewirtschaftet, nur von untergeordneter Bedeutung, zumal nicht hervorgekommen ist, dass und warum gerade das Befahren des Eigenweges zur Bringung des verfahrensgegenständlichen Holzes nicht geeignet sein sollte.

Der Beschwerdeführer weist schließlich erstmals in seiner Beschwerde darauf hin, dass mit näher bezeichnetem Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich die Kanaltrasse über sein Grundstück 1396 und 1394, und zwar entlang des an der Ostgrenze befindlichen Baches, bewilligt worden und er daher genötigt sei, hier die Trasse frei zu schlägern. Das Wegbringen einer Vielzahl von Bäumen, Sträuchern und unterschiedlichem Laubgehölzbewuchs sei über den Eigenweg nicht möglich, sondern müsse zwingend über den gegenständlichen Dienstbarkeitsweg durchgeführt werden.

Abgesehen davon, dass auch dieses Vorbringen eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung darstellt und dass - folgt man dem von der mitbeteiligten Partei vorgelegten und vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen Inhalt der Bestätigung der Gemeinde Afiesl vom 18. September 2002 - im Zuge des Kanalbaues (Bauabschnitt 02) gar keine der genannten Parzellen berührt werden, übersieht der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, dass die belangte Behörde das gesamte Grundstück Nr. 1396 (somit auch dessen östlichen Randbereich) als ausreichend erschlossen beurteilt hat. Dass allenfalls aus bestimmten Gründen eine Schlägerung von Bäumen und eine Bringung von Holzprodukten unmittelbar bevorsteht, könnte zu keiner anderen rechtlichen Einschätzung führen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 27. Mai 2003

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Augenschein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002070104.X00

Im RIS seit

03.07.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten