TE Vwgh Erkenntnis 1999/2/18 97/07/0006

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Veröffentlicht am 18.02.1999
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Index

L66506 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Steiermark;
80/06 Bodenreform;

Norm

FlVfGG §10 Abs4 impl;
FlVfGG §4 Abs2;
FlVfGG §4 Abs5;
FlVfGG §6 Abs1;
ZLG Stmk 1982 §27;
ZLG Stmk 1982 §34;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofmann, über die Beschwerde des JR in P, vertreten durch Dr. Karl Maier, Rechtsanwalt in Knittelfeld, Kirchengasse 2, gegen den Bescheid des Obersten Agrarsenates beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft vom 6. November 1996, Zl. 711.003/03-OAS/96, betreffend Flurbereinigungsplan K (mitbeteiligte Partei: SB in P, vertreten durch Dr. Erich Moser, Rechtsanwalt in Murau, Schwarzenbergsiedlung 114), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.740,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenmehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde Leoben (ABB) vom 24. Juni 1985 wurde gemäß §§ 47 und 49 des Stmk. Zusammenlegungsgesetzes 1982 - StZLG 1982, LGBl. Nr. 82/1982, über Antrag der Mitglieder der Wassergenossenschaft St. Peter am Kammersberg und Peterdorf-Althofen ein Flurbereinigungsverfahren zur rechtlichen Neuordnung und Neueinteilung der Besitzverhältnisse und Schaffung von neuen Aufschließungsmöglichkeiten, die durch die erfolgte Katschbachregulierung notwendig geworden sind, eingeleitet.

Der Beschwerdeführer wurde mit insgesamt sechs Grundstücken mit zusammen 5,792 ha Fläche einbezogen. Die Grundstücke Nr. 116 und Nr. 117 mit einer Fläche von 2,027 ha bildeten einen zusammengehörigen Besitzkomplex. Die Grundstücke Nr. 15/3 und Nr. 15/4 lagen ebenfalls unmittelbar nebeneinander. Die einzelnen Besitzkomplexe waren unregelmäßig geformt mit einer durchschnittlichen Länge von 126 m und einem durchschnittlichen Umfang von 544 m. Die durchschnittliche Entfernung von der Hofstelle betrug 619 m. Der Besitzkomplex mit den Grundstücken Nr. 116 und Nr. 117 war von der Hofstelle rd. 540 m entfernt.

Im Zuge des Verfahrens erfolgte die Neuordnung der Grundstücke aufgrund des Einverständnisses der einbezogenen Grundstücksbesitzer flächengleich in Anlehnung an die nach der Katschbachregulierung von den Grundbesitzern einvernehmlich durchgeführte Flächenaufteilung. Der Beschwerdeführer wurde mit vier Besitzkomplexen (nunmehrige Bezeichnung Grundstücke Nr. 39/1 bis Nr. 39/4) im Gesamtausmaß von 5,9015 ha abgefunden (die Mehrabfindung erfolgte aufgrund der Zuteilung von 1089 m2 ehemaliges Bachbett). Die Abfindungen sind im wesentlichen im Bereich der eingebrachten Grundstücke angeordnet, die durchschnittliche Länge der Abfindungsgrundstücke beträgt 158 m, der durchschnittliche Umfang 500 m. Die durchschnittliche Entfernung von der Hofstelle wurde mit 670 m errechnet. Der mit den eingebrachten Grundstücken Nr. 116 und Nr. 117 nahezu idente Abfindungskomplex Grundstück Nr. 39/1 ist nunmehr von der Hofstelle infolge Änderung der Zufahrtsmöglichkeit rd. 750 m entfernt.

Gegen den mit Bescheid der ABB vom 29. März 1989 erlassenen Flurbereinigungsplan erhob der Beschwerdeführer deshalb Berufung, weil die Abfindung Grundstück Nr. 39/1 zwar an der Westseite eine Zufahrt vorsehe, die ihm zugesicherte Zufahrt an der Ostseite, die von ihm bisher benützt worden sei, jedoch nicht geschaffen worden sei. Dadurch würde ihm ein zeitlicher und finanzieller Mehraufwand entstehen, den er von niemandem ersetzt bekommen würde.

Der Landesagrarsenat beim Amt der Stmk. Landesregierung (LAS) wies die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet ab. Mit hg. Erkenntnis vom 19. Mai 1994, Zl. 90/07/0121, wurde dieser Bescheid aufgrund einer Beschwerde des Beschwerdeführers wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Mangels hinreichender Feststellungen könne nicht abschließend beurteilt werden, ob die Abfindungen des Beschwerdeführers in Art und Bewirtschaftungsmöglichkeit den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken entsprechen oder Bewirtschaftungsnachteile vorliegen, die den im § 27 Abs. 8 StZLG 1982 normierten Grundsätzen widersprechen.

Mit Bescheid des LAS vom 9. November 1994 wurde in der Folge aus Anlass der Berufung des Beschwerdeführers der Flurbereinigungsplan der ABB vom 29. März 1989 ("gegenüber" dem Beschwerdeführer und der mitbeteiligten Partei) gemäß § 66 Abs. 2 AVG aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz verwiesen.

Mit Bescheid der ABB vom 10. Juli 1995 wurde der Flurbereinigungsplan vom 29. März 1989 dahin gehend abgeändert, dass zu Gunsten des Grundstückes Nr. 39/1 des Beschwerdeführers eine Dienstbarkeit des Gehens, Fahrens und des Viehtriebs über das Grundstück Nr. 3/3 der mitbeteiligten Partei laut beigelegtem Lageplan eingeräumt wurde.

Mit Bescheid des LAS vom 31. Jänner 1996 wurde die dagegen erhobene Berufung der mitbeteiligten Partei als unbegründet abgewiesen, die eingeräumte Dienstbarkeitstrasse jedoch - soweit für das Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen - unwesentlich verändert. Unter Bedachtnahme auf den ökonomischen Einsatz von Maschinen und Geräten sowie auf die kürzere Wegdistanz für den Viehtrieb sei es gerechtfertigt, die Dienstbarkeit des Gehens, Fahrens und des Viehtriebs von der Brücke bzw. westlich derselben bis zum Grenzpunkt 2096 über das Grundstück Nr. 642 des Mitbeteiligten zu Gunsten des Grundstückes Nr. 643 des Beschwerdeführers einzuräumen; dies sei auch mit der Zielsetzung eines Zusammenlegungs-(Flurbereinigungs)verfahrens zu vereinbaren und es werde damit auch dem Grundsatz der größtmöglichen Schonung der Substanz des Eigentums des Belasteten Rechnung getragen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Obersten Agrarsenates vom 6. November 1996 wurde - soweit für das Beschwerdeverfahren entscheidungserheblich - aufgrund der Berufung der mitbeteiligten Partei "die durch das Erkenntnis des Landesagrarsenates beim Amt der Stmk. Landesregierung vom 31. Jänner 1996 ... eingeräumte Servitut gemäß § 1 Agrarverfahrensgesetz 1950 iVm § 66 Abs. 4 AVG und §§ 25, 31 und 34 des Steiermärkischen Zusammenlegungsgesetzes 1982, LGBl. Nr. 82 in der geltenden Fassung, ersatzlos behoben". Eine Bewertung der in das Flurbereinigungsverfahren eingebrachten Flächen sei nicht vorgenommen worden. Eine Neuordnung der Grundstücke sei aufgrund des Einverständnisses der Besitzer flächengleich in Anlehnung an die nach der Katschbachregulierung von den Grundbesitzern einvernehmlich durchgeführte Flächenaufteilung vorgenommen worden. Die neuen Abfindungen seien im wesentlichen im Bereich der eingebrachten Grundstücke angeordnet und wiesen sowohl hinsichtlich des Beschwerdeführers als auch des Mitbeteiligten gut ausgeformte Grundstücksgrenzen auf. Gleiche Beschaffenheit der Abfindungen mit den eingebrachten Grundstücken liege vor. Zu prüfen sei, ob die vom LAS eingeräumte Servitut geeignet sei, die Gesetzmäßigkeit der Abfindung des Mitbeteiligten zu verletzen bzw. wenn dies zutreffe, ob die Nichteinräumung der Servitut eine Verletzung der Gesetzmäßigkeit der Abfindung des Beschwerdeführers zur Folge hätte. Der Mitbeteiligte sei Eigentümer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes im Ausmaß von 19,3380 ha. Er bewirtschafte diesen im Nebenerwerb. Von der Gesamtfläche entfielen 14,6766 ha auf landwirtschaftliche Nutzfläche, 4,4131 ha auf Wald und 0,2483 ha auf Baufläche. 3 ha der landwirtschaftlichen Nutzfläche würden als Acker, der Rest als Grünland und Auslauf genutzt. Grunddienstbarkeiten seien gemäß § 34 StZLG 1982 nur dann neu zu begründen, wenn sie aus wirtschaftlichen Gründen notwendig seien. Hiebei habe die Behörde selbstverständlich nicht nur die wirtschaftlichen Erfordernisse beim berechtigten Gut, sondern auch bei der belasteten Liegenschaft zu prüfen. Bei Einräumung einer Servitut zu Lasten des Mitbeteiligten sei die Gesetzmäßigkeit seiner Abfindung im Rahmen der Flurbereinigung nicht mehr gegeben. Die vom LAS eingeräumte Servitut umfasse das uneingeschränkte Fahr-, Geh- und Viehtriebsrecht und zerteile eine einheitliche landwirtschaftliche Fläche, welche noch dazu als Hofgrundstück angesehen werden müsse, in zwei Teile. Es entspräche nicht dem Sinn einer Flurbereinigung, ein gut ausgeformtes regelmäßiges Hofgrundstück mittels einer Servitut zu zerteilen. Die Unterteilung des Grundstückes Nr. 642 durch eine zumindest während der Weidezeit fix aufgestellte Zaungasse entlang der Servitut hätte folgende Konsequenzen: Durch die getrennte Bewirtschaftung von zwei Teilstücken käme es zu längeren Wegstrecken (hinsichtlich des westlich gelegenen Teilstückes) und zur erschwerten und zeitaufwendigeren Bearbeitung für den Mitbeteiligten. Es müßten jedenfalls für ein Teilgrundstück zusätzliche Umkehrstellen für Bodenbewirtschaftungsgeräte (Mähwerk, Kreiselzetter, Kreiselschwader, Ladewagen, Rundballenpresse und -wickelmaschine) geschaffen werden. Es wäre eine Einschränkung der Nutzung im Bereich der Servitut durch Trittschäden und Fahrspuren (vor allem nach Niederschlägen) gegeben, welche mit einer Ertragsminderung verbunden wären. Die Servitutsausübung führe auch zu einer Verschmutzung des Futters (soweit, dass eine Verfütterung nicht mehr in Frage käme), wobei im Extremfall eine Mahd durch das starke Niedertreten unmöglich gemacht würde. Durch die Nichtnutzung des Grünlandes im Bereich der Servitut wäre ein Ertragsausfall auf einer Fläche von rund 120 m2 gegeben, weil sich die Servitut auf eine Länge von ca. 40 m und einer Breite von ca. 3 m erstrecke. Allenfalls wäre die Errichtung einer zweiten Tränke für das westlich der Servitut gelegene Teilstück notwendig. Das Aufsuchen und Verweilen der Tiere bei einer zweiten Tränke hätte zur Folge, dass es in deren Umkreis zu weiteren Trittschäden käme. Das Füllen einer solchen Tränke wäre mit zusätzlichen Kosten und Arbeit verbunden. Der Mitbeteiligte müsste weiters seine Tiere, um auf das westlich gelegene Teilstück zu gelangen, auf dem öffentlichen Wassergut (Bachbegleitweg) entlang des südlichen Ufers des Katschbaches treiben. Eine weitere Erschwernis wäre das zusätzliche Öffnen und Schließen des Zaunes. Diese zu einer Beeinträchtigung des Hofgrundstückes des Mitbeteiligten führenden Umstände habe der Mitbeteiligte vor dem Flurbereinigungsverfahren nicht zu tragen gehabt. Der Durchtrieb der fremden Tiere des Beschwerdeführers durch den "Korridor" (Servitut) wäre vor allem dann problematisch, wenn die Tiere des Mitbeteiligten bereits den Korridor weiden. Durch die "Neugier" der Tiere würde Unruhe in beiden Herden entstehen; im Extremfall könnte es zum Niederstoßen des Zaunes und zum Weglaufen der Tiere kommen. Der Mitbeteiligte habe die Absicht geäußert, das Grundstück Nr. 642 auch in Hinkunft als Ackerland zu nutzen. Eine durchgehende Bearbeitung des Grundstückes wäre aufgrund einer Servitut nicht möglich. Die Bodenbearbeitungsgeräte müssten bei Querung der Servitut angehoben und danach wieder eingestellt werden. Im Fall eines fixen Weidezaunes entstünden neue Wendestellen mit zusätzlichen Bodenverdichtungen und in der Folge eine Ertragsminderung. Die Mindernutzung betrüge ca. 120 m2. Die Einräumung einer Servitut zu Gunsten des Beschwerdeführers bewirke demnach eine Durchtrennung des Hofgrundstückes des Mitbeteiligten mit der Folge von Bewirtschaftungserschwernissen. Durch die Einräumung der Servitut quer über das Grundstück Nr. 642 wäre die Gesetzmäßigkeit der Abfindung des Mitbeteiligten nicht mehr gegeben.

Bei Wegfall der Servitut ergebe sich für die Gesamtabfindung des Beschwerdeführers folgende Verfahrenslage: Vor der Flurbereinigung sei der Grundkomplex Nr. 116 und 117 über einen von der Brücke über den Katschbach in südwestlicher Richtung verlaufenden ca. 100 m langen Naturweg (öffentliches Gut) an dessen nördlicher Längsseite im östlichen Drittel erschlossen gewesen. Eine Servitut habe nicht existiert. Den Zielen eines Flurbereinigungsverfahrens nach Schaffung gut ausgeformter Grundstücke entsprechend sei im Zuge des Verfahrens der die Flur schräg durchschneidende Naturweg um ca. 40 m an das südliche Ufer des Katschbaches verlegt worden. Das alte Weggrundstück sei zu Gunsten der Schaffung guter Grundstücksformen aufgelassen worden. Das Grundstück Nr. 643 sei nunmehr an seiner Westseite durch den öffentlichen Weg Nr. 646 erschlossen und liege wie bisher rund 40 m südlich parallel zum Katschbach. Die Wegstrecke von der Katschbachbrücke bis zu dem Grundstück Nr. 643 betrage rund 285 m. Der Grundkomplex bestehe im wesentlichen aus den Altgrundstücken Nr. 116 und 117 und sei im Zuge des Flurbereinigungsverfahrens in nahezu gleicher Form, Größe und Lage wieder dem Beschwerdeführer zugeteilt worden. Das Grundstück sei rund 230 m lang, unterschiedlich breit (zwischen 76 m im Westen und rund 110 m im Osten) und 1,998 ha groß. Eine Begradigung der nördlichen Grundstücksgrenze sei wegen einer hier verlaufenden natürlichen Böschung nicht erfolgt. Im Bereich des Grenzpunktes Nr. 2085 (Grundgrenze G. - Mitbeteiligter) erreiche die Böschung eine Höhe von etwa 2 m, weshalb auch die vom Mitbeteiligten vorgeschlagene Erschließungsvariante beginnend beim Katschbachbegleitweg entlang dieser Grundgrenze wegen der hier zusätzlich erforderlichen Maßnahmen zur Überwindung der Böschungshöhe abzulehnen sei. Im Zuge der Katschbachregulierung und der Errichtung der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen sei ein gut ausgebautes öffentliches Wegenetz erstellt und seien geschotterte Wege geschaffen worden, die mit sämtlichen landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten witterungsunabhängig befahrbar und benützbar seien. Die neu geschaffene Erschließungssituation für das Grundstück Nr. 643 sei für landwirtschaftliche Zwecke als völlig ausreichend zweckmäßig und zeitgemäß zu betrachten. Eine zusätzliche Erschließung durch die erwähnte Servitut wäre im Zusammenhalt mit § 1 und 34 StZLG 1982 weder wirtschaftlich noch rechtlich vertretbar. In diesem Zusammenhang sei auch das Gesamtausmaß der Wegstreckenlängen für die Abfindung des Beschwerdeführers zu untersuchen. Diese habe sich von 619 m auf 670 m im Durchschnitt erhöht. Die Verbesserung der Grundstücksformen durch die Flurbereinigung führe zu einem wirtschaftlichen Vorteil durch Senkung des Aufwandes für die Grundstücksbewirtschaftung, wie dies dem Ziel der Flurbereinigung entspräche. Eine Gesamtbetrachtung der Abfindung des Beschwerdeführers zeige, dass auch die Verlängerung der durchschnittlichen Hofentfernung im Ausmaß von 51 m im Fall der Nichteinräumung der Servitut die Abfindung des Beschwerdeführers hinsichtlich ihrer Gesetzmäßigkeit nicht beeinträchtige. Der Beschwerdeführer genieße nun nicht nur den Vorteil eines im Zuge des Verfahrens gut ausgebauten Wegenetzes sondern auch den spürbaren Vorteil regelmäßiger Grundstücksformen und habe damit im Vergleich zum Altbestand einen klaren wirtschaftlichen Gewinn. Losgelöst von der Relation des Nachteiles der geringfügigen Erhöhung der Durchschnittsentfernung im Vergleich zu den Vorteilen, die das Flurbereinigungsverfahren dem Beschwerdeführer gebracht habe, sei hinsichtlich des Viehtriebes noch zu bedenken, dass nach vorgenommener Abzäunung der Triebgasse über das Fremdgrundstück der Beschwerdeführer auch bei Vorhandensein einer ostseitigen Servitut die Tiere zunächst von seinem Hofe nach Überquerung der Landesstraße ca. 350 m weit beaufsichtigt treiben müsse, um sodann die Tiere auf die Weide zu bringen. Sodann müsste die Abzäunung wieder abgebaut werden. Allein dieser Aufwand erscheine schon bedenklich im Vergleich zur Möglichkeit der Benützung des vorhandenen öffentlichen Guts. Etwa 40 m Servitut mit jeweiliger Errichtung und Abbau der Abzäunung stünden zusätzlichen ca. 285 m des problemlosen Viehtriebes auf dem öffentlichen Gut gegenüber.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde aus den Gründen der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Vor der Flurbereinigung habe eine Wegeservitut bestanden, welche im Bereich - näher bezeichneter - Vermessungspunkte verlaufen sei. Dabei sei ein rechtwinkeliger Grundstücksteil des Grundstückes Nr. 642 derart durchschnitten worden, dass daraus zwei Dreiecke entstanden seien. Die Entfernung von der Brücke bis zum Grundstück Nr. 643 habe vor der Zusammenlegung rund 100 m betragen. Nach der Zusammenlegung betrage die Entfernung bis zur nordwestlichen Ecke 285 m. Der Beschwerdeführer habe bei Aberkennung der vom LAS zugesprochenen Servitut aus der Flurbereinigung nur den Nachteil einer wesentlich schlechteren Wegverbindung zu tragen und keinesfalls nennenswerte Vorteile bei der Ausformung seiner Grundstücke.

Das Grundstück Nr. 642 sei im Frühjahr 1996 als Bauland gewidmet worden. Werde daher dieses Grundstück bis an die Servitutstrasse als Bauland verwertet, könne von einer Durchschneidung dieses Grundstückes nicht mehr gesprochen werden. Auch die Wertigkeit der gegenständlichen Flächen als hofnahe Flächen werde stark relativiert, da bei einer beabsichtigten Verwertung von unmittelbar hofnahen landwirtschaftlichen Flächen als Bauland offenbar anderen Kriterien wesentlich größere Bedeutung geschenkt werde als der Frage der Bewirtschaftbarkeit im Rahmen der Landwirtschaft. Dies hätte die belangte Behörde in ihre Erwägungen miteinbeziehen müssen und geeignete Nachforschungen darüber durchführen müssen, welcher Teil von Grundstück Nr. 642 als Bauland gewidmet worden sei und welche konkreten Vorhaben der Mitbeteiligte damit verfolge. Auf Grundlage dieser Ermittlungsergebnisse wäre sodann die Frage der wirtschaftlichen Beeinträchtigung des Mitbeteiligten durch die Servitutstrasse neu zu werten gewesen.

Die Behauptung im angefochtenen Bescheid, die Grundstücksformen hätten sich wesentlich verbessert, sei aktenwidrig bzw. Ausfluss eines Ermessens der belangten Behörde. Im bisherigen Verfahren sei nie zu Tage getreten, dass die Grundstücksformen eine wesentliche Verbesserung erfahren hätten. Die belangte Behörde begründe nicht, worauf sich ihre diesbezüglichen Feststellungen gründen. Sie führe in diesem Teil im bekämpften Bescheid selbst an, dass die Grundstücksformen im Wesentlichen nicht verändert worden seien. Darüber hinaus bringe die belangte Behörde im bekämpften Bescheid erstmalig Angaben über den durchschnittlichen Umfang und die durchschnittlichen Hofentfernungen der Grundstücke des Alt- und des Neubestandes. Es werde nicht begründet, auf welche befundmäßigen Grundlagen sich diese Angaben stützen. Es sei somit die Ermessensübung fehlerhaft bzw. die Ermessensentscheidung mangels eines nachvollziehbaren Befundes unrichtig; dies belaste den Bescheid mit einer Mangelhaftigkeit. Der Beschwerdeführer erachte sich daher auch in seinem Recht auf Einräumung einer ausreichenden Erschließung seiner Grundstücke Nr. 643 und 644 unter Bedachtnahme auf die Entfernung der Hofstelle und der bisherigen Nutzungsmöglichkeit seines Eigentums bzw. in einem unzumutbaren Ausmaß eingeschränkt.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - ebenso wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die im Beschwerdefall maßgebliche Gesetzeslage hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 19. Mai 1994, Zl. 90/07/0121, näher dargestellt. Diesbezüglich wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf dieses Erkenntnis verwiesen.

Gemäß § 34 StZLG 1982 erlöschen Grunddienstbarkeiten und Reallasten, die sich auf einen der im § 480 ABGB genannten Titel gründen, mit Ausnahme der Ausgedinge ohne Entschädigung. Sie sind jedoch von der Agrarbehörde ausdrücklich aufrechtzuerhalten oder neu zu begründen, wenn sie im öffentlichen Interesse, insbesondere des Forstwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumplanung, der Wasserwirtschaft, des Umwelt- und Naturschutzes, des öffentlichen Verkehrs, der sonstigen öffentlichen Versorgung, der Landesverteidigung und der Sicherheit des Luftraumes, oder aus wirtschaftlichen Gründen notwendig sind.

Insofern aus dem Beschwerdevorbringen hervorleuchtet, die belangte Behörde hätte die vom LAS eingeräumte Grunddienstbarkeit des Gehens, Fahrens und des Viehtriebes über das Grundstück Nr. 642 des Mitbeteiligten zu Gunsten des Grundstückes Nr. 643 des Beschwerdeführers nicht aberkennen dürfen, ist auf den insofern klaren Wortlaut des § 34 StZLG 1982 zu verweisen, wonach sowohl die Aufrechterhaltung als auch die Neubegründung einer Grunddienstbarkeit im Flurbereinigungsplan aus wirtschaftlichen Gründen nicht auf Grund einer bloßen Nützlichkeit, sondern nur dann erfolgen darf, wenn eine solche Dienstbarkeit notwendig ist (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 18. Februar 1994, Zl. 90/07/0024, zu insofern vergleichbaren Rechtslage des Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetzes 1973). Auf Grund des insoweit unstrittigen Sachverhaltes steht fest, dass die Abfindung Grundstück Nr. 643 des Beschwerdeführers an das öffentliche Wegenetz durch die Neuerrichtung des Weges Grundstück Nr. 646 ausreichend angebunden und damit eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung dieser Abfindung möglich ist. Auf Grund dieses Sachverhaltes war es gemäß § 34 StZLG 1982 nicht zulässig, die vom Beschwerdeführer begehrte Dienstbarkeit zu begründen.

Die Beschaffenheit der Abfindung anderer Parteien ist für die Frage der Gesetzmäßigkeit der Abfindung des Beschwerdeführers bedeutungslos (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 21. September 1995, Zl. 92/07/0048, zur insofern vergleichbaren Rechtslage des NÖ. Flurverfassungs-Landesgesetzes 1975 uva). Ob daher die Abfindung des Mitbeteiligten während des Verfahrens teilweise als Bauland gewidmet worden ist, kann vom Beschwerdeführer in einem Verfahren, welches die Gesetzmäßigkeit seiner Abfindung zum Gegenstand hat, nicht erfolgreich releviert werden.

Zur Frage der Gesetzmäßigkeit der Abfindung des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde unter Berücksichtigung der Anordnung des § 27 Abs. 8 StZLG 1982 ausgeführt, warum trotz einer Verlängerung der durschnittlichen Hofentfernung im Ausmaß von 51 m (infolge Nichteinräumung der vom Beschwerdeführer begehrten Grunddienstbarkeit) von einer Gesetzmäßigkeit der Abfindung auszugehen ist. Die Begründungsdarlegungen der belangten Behörde sind durch die aktenkundigen Verfahrensergebnisse, insbesondere die im vorgelegten Verwaltungsakt einliegenden Sachverständigengutachten gedeckt. Der Beschwerdeführer hatte im Verfahren vor den Agrarbehörden hinreichend Gelegenheit, hiezu Stellung zu nehmen. In seiner Berufung gegen den Flurbereinigungsplan der ABB vom 29. März 1989 hat der Beschwerdeführer die Gesetzmäßigkeit der Abfindung auch nicht ausdrücklich angezweifelt. Schon in der Stellungnahme des Amtssachverständigen zur Berufung des Beschwerdeführers (Aktenseite 431) wurde unter Hinweis auf die angeschlossene Berechnung bezüglich Feldlänge, Feldform und Feldentfernung der Vergleich des alten Besitzstandes mit dem neuen Besitzstand auf die "Gesamtverbesserung der Besitzkomplexe" trotz der größeren durchschnittlichen Entfernung der Abfindungen von der Hofstelle hingewiesen. In Anwesenheit des Beschwerdeführers wurde in der Verhandlung der ABB vom 4. Juli 1989 dieser Umstand ausdrücklich erörtert. Schon im Hinblick auf diese Ermittlungsergebnisse konnte daher die belangte Behörde in Erfüllung der vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19. Mai 1994, Zl. 90/07/0121, als notwendig erachteten und damit erforderlichen Verfahrensergänzung die entsprechenden Feststellungen treffen, aus welchen ohne Rechtsirrtum auch der Schluss gezogen werden konnte, dass die Abfindung des Beschwerdeführers § 27 Abs. 8 StZLG 1982 entspricht. Der Beschwerdeführer hat auch nicht begründet aufgezeigt, dass bei Gegenüberstellung der Gesamtabfindung mit dem gesamten Altbestand der Betriebserfolg nach der Flurbereinigung schlechter als vor der Zusammenlegung wäre (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 22. September 1992, Zlen. 90/07/0164, 0165).

Der angefochtene Bescheid, mit welchem - wie im Zusammenhang mit seiner Begründung zu entnehmen ist - der Bescheid des LAS vom 31. Jänner 1996 dahin abgeändert wurde, dass der Flurbereinigungsplan wie im Bescheid der ABB vom 29. März 1989 erlassen wird, erweist sich demnach frei von Rechtsirrtum. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Die Abweisung des Kostenmehrbegehrens

bezieht sich auf den vom Mitbeteiligten beanspruchten Betrag von S 2.500,-- für Umsatzsteuer, welche bereits im pauschalierten Schriftsatzaufwand enthalten ist.

Wien, am 18. Februar 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997070006.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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