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90/01 Straßenverkehrsordnung;Norm
StVO 1960 §43 Abs2 lita;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Becker, über die Beschwerde der F Transport GmbH & Co KG in R, vertreten durch Anwalt Guntramsdorf Abmayer & Cejpek Rechtsanwälte, 2353 Guntramsdorf, Neudorferstraße 35, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 5. Juli 2007, Zl. FA18E-14- 147/2007-3, betreffend Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs. 2 a StVO 1960, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Becker, über die Beschwerde der F Transport GmbH & Co KG in R, vertreten durch Anwalt Guntramsdorf Abmayer & Cejpek Rechtsanwälte, 2353 Guntramsdorf, Neudorferstraße 35, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 5. Juli 2007, Zl. FA18E-14- 147/2007-3, betreffend Ausnahmebewilligung nach Paragraph 45, Absatz 2, a StVO 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 5. Juli 2007 hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung vom Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 Tonnen für die B 115 und die B 115a in den Bezirken Leoben und Liezen gemäß § 45 Abs. 2a StVO 1960 abgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 5. Juli 2007 hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung vom Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 Tonnen für die B 115 und die B 115a in den Bezirken Leoben und Liezen gemäß Paragraph 45, Absatz 2 a, StVO 1960 abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegenden Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegenden Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
§ 45 StVO 1960 in der auf den Beschwerdefall anzuwendenden Fassung BGBl. Nr. 518/1994 lautet (auszugsweise): Paragraph 45, StVO 1960 in der auf den Beschwerdefall anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1994, lautet (auszugsweise):
Die Beschwerdeführerin bringt vor, es sei evident, dass das öffentliche Interesse berührt sei, wenn sich aufgrund des Umstandes, dass der Sitz eines Transportunternehmens lediglich um 0,5 km außerhalb des Ziel- und Quellverkehrsgebietes liege, eine erhebliche Zahl von Mehrfahrten und Mehrkilometern aufgrund von Umwegen ergebe, wodurch es zu einer Zunahme des Verkehrsaufkommens, verbunden mit höherer Umweltbelastung, Lärmbelästigung etc., komme. Weiters werde das Unternehmen der Antragstellerin gegenüber anderen Unternehmern, die ihren Sitz nur wenige Kilometer entfernt (im Bezirk Scheibbs) hätten, erheblich benachteiligt, weil diese automatisch in den Ziel- und Quellverkehr fielen und somit die B 115 ohne Einschränkungen befahren dürften. Die Beschwerdeführerin erleide dadurch erhebliche Wettbewerbsnachteile und werde gegenüber anderen Unternehmen unsachlich und gesetzwidrig diskriminiert. Es bestehe zweifelsfrei ein "erhebliches öffentliches Interesse" daran, eine derartige Diskriminierung von Unternehmen durch Gesetze und Verordnungen zu verhindern. Aufgrund der Belastungen und Mehrkosten, die durch das Fahrverbot auf sie zukämen, fasse die Beschwerdeführerin die Abwanderung mit ihrem Unternehmen ins Auge. Auch diesbezüglich sei einleuchtend, dass das öffentliche Interesse berührt sei, da die Abwanderung oder gar Schließung von gut geführten Unternehmen der Wirtschaft in der Region bzw. im ganzen Land schadeten. Daraus ergebe sich, dass der Ausnahmetatbestand des § 45 Abs. 2a StVO 1960 jedenfalls von der belangten Behörde als Grundlage heranzuziehen und zu überprüfen gewesen wäre. Die abweisende Entscheidung gründe sich auf eine falsche Interpretation der zitierten Bestimmung und die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, den Antrag auch in Hinblick auf die in dieser Norm angeführten Ausnahmetatbestände zu überprüfen, zumal sich aus dem Antrag eindeutig ergebe, dass das öffentliche Interesse berührt sei.Die Beschwerdeführerin bringt vor, es sei evident, dass das öffentliche Interesse berührt sei, wenn sich aufgrund des Umstandes, dass der Sitz eines Transportunternehmens lediglich um 0,5 km außerhalb des Ziel- und Quellverkehrsgebietes liege, eine erhebliche Zahl von Mehrfahrten und Mehrkilometern aufgrund von Umwegen ergebe, wodurch es zu einer Zunahme des Verkehrsaufkommens, verbunden mit höherer Umweltbelastung, Lärmbelästigung etc., komme. Weiters werde das Unternehmen der Antragstellerin gegenüber anderen Unternehmern, die ihren Sitz nur wenige Kilometer entfernt (im Bezirk Scheibbs) hätten, erheblich benachteiligt, weil diese automatisch in den Ziel- und Quellverkehr fielen und somit die B 115 ohne Einschränkungen befahren dürften. Die Beschwerdeführerin erleide dadurch erhebliche Wettbewerbsnachteile und werde gegenüber anderen Unternehmen unsachlich und gesetzwidrig diskriminiert. Es bestehe zweifelsfrei ein "erhebliches öffentliches Interesse" daran, eine derartige Diskriminierung von Unternehmen durch Gesetze und Verordnungen zu verhindern. Aufgrund der Belastungen und Mehrkosten, die durch das Fahrverbot auf sie zukämen, fasse die Beschwerdeführerin die Abwanderung mit ihrem Unternehmen ins Auge. Auch diesbezüglich sei einleuchtend, dass das öffentliche Interesse berührt sei, da die Abwanderung oder gar Schließung von gut geführten Unternehmen der Wirtschaft in der Region bzw. im ganzen Land schadeten. Daraus ergebe sich, dass der Ausnahmetatbestand des Paragraph 45, Absatz 2 a, StVO 1960 jedenfalls von der belangten Behörde als Grundlage heranzuziehen und zu überprüfen gewesen wäre. Die abweisende Entscheidung gründe sich auf eine falsche Interpretation der zitierten Bestimmung und die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, den Antrag auch in Hinblick auf die in dieser Norm angeführten Ausnahmetatbestände zu überprüfen, zumal sich aus dem Antrag eindeutig ergebe, dass das öffentliche Interesse berührt sei.
Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die Annahme eines "erheblichen öffentlichen Interesses" im Sinne des § 45 Abs. 2a StVO 1960 zu begründen. Es ist zu berücksichtigen, dass bei der Erteilung von Ausnahmebewilligungen von Verordnungen nach § 43 Abs. 2 lit. a StVO 1960 ein besonders strenger Maßstab anzulegen ist und daher ein "erhebliches öffentliches Interesse" nur bei unbedingt erforderlichen Fahrten angenommen werden kann. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. April 1996, Zl. 95/03/0270) muss dieses erhebliche öffentliche Interesse an den einzelnen Fahrten selbst bestehen, etwa wegen der Wichtigkeit des Transportgutes. Ein derartiges Interesse kann jedoch bei der Beförderung von Holz, Baustoffen, Getränken und Eisenwaren nicht erblickt werden. Die Beschwerdeführerin hat darüber hinaus keine besonderen Umstände aufgezeigt, die eine unbedingte Notwendigkeit der beabsichtigten Fahrten als gegeben erscheinen lassen. Solcherart begegnet die (einschlussweise erkennbare) Verneinung des Vorliegens des Tatbestandselementes des "erheblichen öffentlichen Interesses" durch die belangte Behörde keinen Bedenken.Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die Annahme eines "erheblichen öffentlichen Interesses" im Sinne des Paragraph 45, Absatz 2 a, StVO 1960 zu begründen. Es ist zu berücksichtigen, dass bei der Erteilung von Ausnahmebewilligungen von Verordnungen nach Paragraph 43, Absatz 2, Litera a, StVO 1960 ein besonders strenger Maßstab anzulegen ist und daher ein "erhebliches öffentliches Interesse" nur bei unbedingt erforderlichen Fahrten angenommen werden kann. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 17. April 1996, Zl. 95/03/0270) muss dieses erhebliche öffentliche Interesse an den einzelnen Fahrten selbst bestehen, etwa wegen der Wichtigkeit des Transportgutes. Ein derartiges Interesse kann jedoch bei der Beförderung von Holz, Baustoffen, Getränken und Eisenwaren nicht erblickt werden. Die Beschwerdeführerin hat darüber hinaus keine besonderen Umstände aufgezeigt, die eine unbedingte Notwendigkeit der beabsichtigten Fahrten als gegeben erscheinen lassen. Solcherart begegnet die (einschlussweise erkennbare) Verneinung des Vorliegens des Tatbestandselementes des "erheblichen öffentlichen Interesses" durch die belangte Behörde keinen Bedenken.
Daran vermag auch der Hinweis auf die bei Nichterteilung der Ausnahmebewilligung zu befürchtenden wirtschaftlichen Folgen nichts zu ändern, handelt es sich hiebei doch nicht um unmittelbare, auf die spezifische Art der Fahrten zurückzuführende Auswirkungen.
Bei dieser Sachlage braucht nicht mehr geprüft zu werden, ob der Beschwerdeführerin die Glaubhaftmachung im Sinne des letzten Satzes des § 45 Abs. 2a StVO 1960 gelungen ist.Bei dieser Sachlage braucht nicht mehr geprüft zu werden, ob der Beschwerdeführerin die Glaubhaftmachung im Sinne des letzten Satzes des Paragraph 45, Absatz 2 a, StVO 1960 gelungen ist.
Die Beschwerdeführerin macht schließlich als Verfahrensmangel geltend, dass die belangte Behörde von Amtswegen erheben hätte müssen, ob ein erhebliches öffentliches Interesse an der Erteilung einer Ausnahmebewilligung bestehe, das im Fortbestehen ihres Betriebes für die Region und den Wirtschaftsstandort liege, oder auch, ob sie möglicherweise Transporte durchführe, die als den in § 45 Abs. 2a StVO 1960 angeführten gleichwertig anzusehen seien. Wenn die belangte Behörde die Beschwerdeführerin angeleitet hätte, zum Nachweis des öffentlichen Interesses (oder der Durchführung "gleichwertiger" Transporte) allfällige weitere Dokumente vorzulegen, wäre sie zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Ausnahmebewilligung zu erteilen sei. Die belangte Behörde habe auch hier die Manuduktionspflicht nicht erfüllt.Die Beschwerdeführerin macht schließlich als Verfahrensmangel geltend, dass die belangte Behörde von Amtswegen erheben hätte müssen, ob ein erhebliches öffentliches Interesse an der Erteilung einer Ausnahmebewilligung bestehe, das im Fortbestehen ihres Betriebes für die Region und den Wirtschaftsstandort liege, oder auch, ob sie möglicherweise Transporte durchführe, die als den in Paragraph 45, Absatz 2 a, StVO 1960 angeführten gleichwertig anzusehen seien. Wenn die belangte Behörde die Beschwerdeführerin angeleitet hätte, zum Nachweis des öffentlichen Interesses (oder der Durchführung "gleichwertiger" Transporte) allfällige weitere Dokumente vorzulegen, wäre sie zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Ausnahmebewilligung zu erteilen sei. Die belangte Behörde habe auch hier die Manuduktionspflicht nicht erfüllt.
Dem ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführerin seitens der belangten Behörde im Zuge des Verwaltungsverfahrens mit Schreiben vom 2. April 2007 die Möglichkeit gegeben wurde, ihr Vorbringen im Hinblick auf die Bestimmung des § 45 Abs. 2 a StVO 1960 zu konkretisieren, sie von dieser Möglichkeit aber keinen Gebrauch gemacht hat. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin bezieht sich die Manuduktionspflicht der Behörde gemäß § 13a AVG auch nicht auf inhaltliches Vorbringen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. November 1998, Zl. 96/02/0180, uam), sodass die im Zusammenhang damit behaupteten Verfahrensmängel nicht vorliegen. Gleiches gilt für den Vorwurf, die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, die Beschwerdeführerin zur Vorlage weiterer Unterlagen aufzufordern bzw. sie hinsichtlich deren Beibringung in besonderer Weise anzuleiten.Dem ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführerin seitens der belangten Behörde im Zuge des Verwaltungsverfahrens mit Schreiben vom 2. April 2007 die Möglichkeit gegeben wurde, ihr Vorbringen im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 2, a StVO 1960 zu konkretisieren, sie von dieser Möglichkeit aber keinen Gebrauch gemacht hat. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin bezieht sich die Manuduktionspflicht der Behörde gemäß Paragraph 13 a, AVG auch nicht auf inhaltliches Vorbringen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 20. November 1998, Zl. 96/02/0180, uam), sodass die im Zusammenhang damit behaupteten Verfahrensmängel nicht vorliegen. Gleiches gilt für den Vorwurf, die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, die Beschwerdeführerin zur Vorlage weiterer Unterlagen aufzufordern bzw. sie hinsichtlich deren Beibringung in besonderer Weise anzuleiten.
Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, es sei keine Entscheidung über ihren Antrag getroffen worden, ob die bei ihr beschäftigten Fahrer, die ihren Wohnsitz im Bezirk Scheibbs hätten, nicht eine Ausnahmegenehmigung über Ziel- und Quellverkehr bekommen müssten, ist sie darauf zu verweisen, dass ihrem Schreiben vom 15. Juni 2007 nur eine diesbezügliche "Anfrage" zu entnehmen war, die schon nach ihrer Formulierung nicht den Gegenstand des anhängigen Verwaltungsverfahrens betraf.
Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war somit gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Von der von der Beschwerdeführerin beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.Von der von der Beschwerdeführerin beantragten Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG abgesehen werden.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.
Wien, am 27. Mai 2011
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2007020245.X00Im RIS seit
24.06.2011Zuletzt aktualisiert am
01.09.2011