TE Vwgh Erkenntnis 1998/11/20 96/02/0180

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Veröffentlicht am 20.11.1998
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §45 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Böhm, über die Beschwerde des W H in Wien, vertreten durch Dr. Thomas Schröfl, Rechtsanwalt in Wien I, Singerstraße 27, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 27. Februar 1996, Zl. MA 65-PB/307/95, betreffend Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs. 2 StVO 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Gemeinde) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 27. Februar 1996 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 4. August 1995 auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung von der im

9. Wiener Gemeindebezirk innerhalb der Kurzparkzone dieses Bezirks in der Zeit von Montag bis Freitag (werktags) von 9.00 bis 20.00 Uhr geltenden höchstzulässigen Parkdauer von 2 Stunden für ein dem Kennzeichen nach näher bestimmtes Kraftfahrzeug gemäß § 45 Abs. 2 StVO 1960 abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 45 Abs. 2 StVO kann die Behörde in anderen als in Abs. 1 bezeichneten Fällen Ausnahmen von Geboten oder Verboten, die für die Benützung der Straßen gelten, auf Antrag bewilligen, wenn ein erhebliches persönliches (wie z.B. auch wegen einer schweren Körperbehinderung) oder wirtschaftliches Interesse des Antragstellers eine solche Ausnahme erfordert, oder wenn sich die ihm gesetzlich oder sonst obliegenden Aufgaben anders nicht oder nur mit besonderen Erschwernissen durchführen ließen und weder eine wesentliche Beeinträchtigung von Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, noch wesentliche schädliche Einwirkungen auf die Bevölkerung oder die Umwelt durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe zu erwarten sind.

Es entspricht der ständigen hg. Rechtsprechung, daß bei der Prüfung der erforderlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs. 2 StVO ein strenger Maßstab anzulegen und eine solche daher nur bei Vorliegen von gravierenden, die antragstellende Partei außergewöhnlich hart treffenden Gründen zu erteilen ist (vgl. unter anderem das hg. Erkenntnis vom 4. Oktober 1996, Zlen. 96/02/0176, 0177, mwN).

Der Beschwerdeführer rügt zunächst, daß es die belangte Behörde unterlassen habe, ihn zur Erstattung des notwendigen Vorbringens bzw. der notwendigen Beweisanbote konkret anzuleiten, wenn sie der Meinung gewesen sei, er hätte sein Antragsvorbringen nicht ausreichend begründet oder unter Beweis gestellt. Hiezu ist auszuführen, daß im Verfahren zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs. 2 StVO die antragstellende Partei initiativ (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. November 1994, Zl. 94/02/0070) jene persönlichen und innerbetrieblichen Umstände darzulegen hat, die ein entsprechendes erhebliches persönliches und wirtschaftliches Interesse der antragstellenden Partei oder die die Verhinderung bzw. besondere Erschwernis der Durchführung der dieser Partei gesetzlich oder sonst obliegenden Aufgaben begründen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers bezieht sich die Manuduktionspflicht der Behörde gemäß § 13a AVG nicht auf inhaltliches Vorbringen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Juli 1996, Zl. 96/02/0289, uam), sodaß die im Zusammenhang damit behaupteten Verfahrensmängel nicht vorliegen..

Der Beschwerdeführer vertritt ferner die Ansicht, er habe bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht, welche Erschwernisse er durch die Begrenzung der Parkdauer in Kauf nehmen müsse. Da er alleine den Bürobetrieb am Firmensitz betreue, sei das mehrmalige Verstellen des Fahrzeuges pro Tag unmöglich. Es sei in diesem Zusammenhang notorisch, daß das Verstellen von Fahrzeugen im betroffenen Bezirk infolge der Parkraumnot derzeit unter zwanzig Minuten Zeitaufwand nicht zu bewerkstelligen sei, sondern eher länger dauere. Ein mehrmaliges derartiges Manöver pro Tag ohne direkten betrieblichen Grund sei wirtschaftlich nicht zuzumuten. Er habe zudem dargelegt, daß er seit Jahren in der einzigen für ihn in Frage kommenden Servitengarage in aussichtsloser Position auf der Warteliste stehe. Schon aufgrund der von ihm unter Beweis gestellten Transportvolumina käme für ihn nur diese Garage als Parkmöglichkeit in Frage, welche aber derzeit und für absehbare Zeit ausgebucht sei. Aufgrund der Gewichte und Mengen der von ihm zu transportierenden Waren und Muster betrage der daraus resultierende notwendige Parkradius allenfalls ein bis zwei Häuserblocks; innerhalb dieses Radius befinde sich jedenfalls nur die Servitengarage.

Dem ist entgegenzuhalten, daß sich aus dem Verwaltungsakt ergibt, daß der Beschwerdeführer aufgrund seines Mietvertrages berechtigt ist, für Zwecke der Be- und Entladung von Waren mit einem kleinen Kastenwagen in den Hof des Hauses einzufahren. Damit ist dem Beschwerdeführer die Beladung seines Fahrzeuges in unmittelbarer Nähe seines Geschäftslokales möglich und den Argumenten der Boden entzogen, daß eine Parkgarage schon aufgrund der Gewichte und Mengen der von ihm zu transportierenden Waren und Muster in unmittelbarer Nähe ("allenfalls ein bis zwei Häuserblocks") zu seinem Büro gelegen sein müßte und daß die anderen im selben Bezirk gelegenen Garagen deshalb nicht genutzt werden könnten, weil sie wegen der erforderlichen Beladetätigkeit zu weit von seinem Firmensitz entfernt seien.

die Anmietung eines Stellplatzes wirtschaftlich nicht zumutbar sei, wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet, Anhaltspunkte hiefür sind weder dem Verwaltungsakt noch dem Beschwerdevorbringen zu entnehmen, sodaß die belangte Behörde die vom Beschwerdeführer beantragte Ausnahmebewilligung zu Recht versagt hat.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 20. November 1998

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996020180.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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