Entscheidungsdatum
22.12.2016Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §16Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Nussgruber über die Beschwerde des Herrn R. M., Wien, W.-straße, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Buchhaltungsabteilung 32, vom 10.8.2016, Zahl 43/0177155, mit welchem der Antrag vom 8.8.2016 auf Erbringung gemeinnütziger Leistungen an Stelle des Vollzuges einer Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 54b iVm § 53 Abs. 1 VStG, BGBl. Nr. 52/1991, idgF zurückgewiesen wurde, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Nussgruber über die Beschwerde des Herrn R. M., Wien, W.-straße, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Buchhaltungsabteilung 32, vom 10.8.2016, Zahl 43/0177155, mit welchem der Antrag vom 8.8.2016 auf Erbringung gemeinnütziger Leistungen an Stelle des Vollzuges einer Ersatzfreiheitsstrafe gemäß Paragraph 54 b, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, idgF zurückgewiesen wurde,
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 - VwGG eine ordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes - B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 - VwGG eine ordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes - B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Der Spruch des angefochtenen Bescheides lautet wie folgt:römisch eins. Der Spruch des angefochtenen Bescheides lautet wie folgt:
„Der Antrag des Herrn M. R. vom 8.8.2016 auf Erbringung gemeinnütziger Leistungen an Stelle des Vollzuges einer Ersatzfreiheitsstrafe wird gmeäß § 54b in Verbindung mit § 53 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, in der geltenden Fassung, zurückgewiesen.“ „Der Antrag des Herrn M. R. vom 8.8.2016 auf Erbringung gemeinnütziger Leistungen an Stelle des Vollzuges einer Ersatzfreiheitsstrafe wird gmeäß Paragraph 54 b, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, in der geltenden Fassung, zurückgewiesen.“
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde vom 8. September 2016 wendet der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer ein, dass die gegen ihn verhängte Ersatzfreiheitsstrafe nach den Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes (StVG) vollzogen werden könne und die belangte Behörde daher zu Unrecht seinen Antrag auf Erbringung gemeinnütziger Leistungen anstelle des Vollzugs der Ersatzfreiheitsstrafe zurückgewiesen habe.
Der Beschwerdeführer wurde mit Straferkenntnis vom 21. Oktober 2013, Zl MA 67 - RV 125228/3/1, zur Zahlung einer Geldstrafe sowie der Strafkosten in der Höhe von insgesamt 78,-- Euro verpflichtet. Dieses Erkenntnis ist am 4. November 2013 in Rechtskraft erwachsen. Am 8. August 2016 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Strafaufschub zur Erbringung gemeinnütziger Leistungen nach § 3a des StVG, der unter Hinweis auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte des öffentlichen Rechts mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid zurückgewiesen wurde.Der Beschwerdeführer wurde mit Straferkenntnis vom 21. Oktober 2013, Zl MA 67 - Regierungsvorlage 125228/3/1, zur Zahlung einer Geldstrafe sowie der Strafkosten in der Höhe von insgesamt 78,-- Euro verpflichtet. Dieses Erkenntnis ist am 4. November 2013 in Rechtskraft erwachsen. Am 8. August 2016 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Strafaufschub zur Erbringung gemeinnütziger Leistungen nach Paragraph 3 a, des StVG, der unter Hinweis auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte des öffentlichen Rechts mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid zurückgewiesen wurde.
Diese (unstrittigen) Feststellungen gründen sich auf das Beschwerdevorbringen und den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde.
II. Die hier maßgeblichen Bestimmungen lauten:römisch zwei. Die hier maßgeblichen Bestimmungen lauten:
1. Verwaltungsstrafgesetz - VStG:
"Ersatzfreiheitsstrafe2. Strafvollzugsgesetz (StVG):
"Erbringung gemeinnütziger LeistungenIII. Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 19. März 2014, Zl Ro 2014/09/0009, in einem gleichgelagerten Beschwerdefall Folgendes aus:römisch drei. Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 19. März 2014, Zl Ro 2014/09/0009, in einem gleichgelagerten Beschwerdefall Folgendes aus:
Zum Sachverhalt:
"Über den Beschwerdeführer war mit Strafbescheid vom 22. April 2010 wegen Übertretungen nach § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a Ausländerbeschäftigungsgesetz Geldstrafen in der Höhe von EUR 9.859,30 und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 22 Tagen und 22 Stunden verhängt worden."Über den Beschwerdeführer war mit Strafbescheid vom 22. April 2010 wegen Übertretungen nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, Ausländerbeschäftigungsgesetz Geldstrafen in der Höhe von EUR 9.859,30 und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 22 Tagen und 22 Stunden verhängt worden.
Mit Eingabe vom 28. November 2012 beantragte der Beschwerdeführer Strafaufschub zum Zweck der Erbringung gemeinnütziger Leistungen im Sinn des § 3a Strafvollzugsgesetzes (StVG), was er mit der Unmöglichkeit der Zahlung der Geldstrafen und einem Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Oktober 2012, B 1070/11-10, VfSlg 19.690/2012, begründete.Mit Eingabe vom 28. November 2012 beantragte der Beschwerdeführer Strafaufschub zum Zweck der Erbringung gemeinnütziger Leistungen im Sinn des Paragraph 3 a, Strafvollzugsgesetzes (StVG), was er mit der Unmöglichkeit der Zahlung der Geldstrafen und einem Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Oktober 2012, B 1070/11-10, VfSlg 19.690 aus 2012,, begründete.
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde u.a. den Antrag auf Erbringung gemeinnütziger Leistungen anstelle des Vollzugs einer Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 54b iVm § 53 Abs. 1 VStG zurück."Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde u.a. den Antrag auf Erbringung gemeinnütziger Leistungen anstelle des Vollzugs einer Ersatzfreiheitsstrafe gemäß Paragraph 54 b, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, VStG zurück."
Zur rechtlichen Beurteilung:
"Der Verfassungsgerichtshof führt in seinem Erkenntnis vom 12. Dezember 2013, B 628/2013-14, zur Möglichkeit des Strafaufschubes zum Zweck der Erbringung gemeinnütziger Leistungen im Sinn des § 3a StVG im Rahmen des VStG aus:"Der Verfassungsgerichtshof führt in seinem Erkenntnis vom 12. Dezember 2013, B 628/2013-14, zur Möglichkeit des Strafaufschubes zum Zweck der Erbringung gemeinnütziger Leistungen im Sinn des Paragraph 3 a, StVG im Rahmen des VStG aus:
"2.1. Da § 175 Abs. 1 dritter Satz FinStrG für im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren ausgesprochene (Ersatz-)Freiheitsstrafen - die jedenfalls in gerichtlichen Gefangenenhäusern oder in Strafvollzugsanstalten zu vollziehen sind (§ 175 Abs. 1 erster Satz FinStrG) - die sinngemäße Anwendung der Vorschriften des StVG anordnet, sich die Bestimmungen der §§ 3 und 3a StVG aber nicht in der taxativen Aufzählung der Ausnahmebestimmungen in § 175 Abs. 1 lit. a FinStrG finden, hatte der Verfassungsgerichtshof in VfSlg 19.690/2012 zu prüfen, ob der auf den Strafantritt bezogene § 175 Abs. 2 FinStrG den Bestimmungen der §§ 3 ff StVG uneingeschränkt vorgeht. Hiebei gelangte er zum Ergebnis, dass dies zwar auf einzelne Teile, wie etwa auf den Vorgang der Strafvollzugsanordnung, zutrifft, nicht indes auf jene Teile der §§ 3 und 3a StVG, welche die Haftverschonung durch gemeinnützige Leistung regeln, weil andernfalls eine dem Gesetzgeber nicht zusinnbare unsachliche Schlechterstellung von in einem verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren Bestraften gegenüber einem im gerichtlichen Finanzstrafverfahren Verurteilten bewirkt würde."2.1. Da Paragraph 175, Absatz eins, dritter Satz FinStrG für im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren ausgesprochene (Ersatz-)Freiheitsstrafen - die jedenfalls in gerichtlichen Gefangenenhäusern oder in Strafvollzugsanstalten zu vollziehen sind (Paragraph 175, Absatz eins, erster Satz FinStrG) - die sinngemäße Anwendung der Vorschriften des StVG anordnet, sich die Bestimmungen der Paragraphen 3 und 3 a StVG aber nicht in der taxativen Aufzählung der Ausnahmebestimmungen in Paragraph 175, Absatz eins, Litera a, FinStrG finden, hatte der Verfassungsgerichtshof in VfSlg 19.690 aus 2012, zu prüfen, ob der auf den Strafantritt bezogene Paragraph 175, Absatz 2, FinStrG den Bestimmungen der Paragraphen 3, ff StVG uneingeschränkt vorgeht. Hiebei gelangte er zum Ergebnis, dass dies zwar auf einzelne Teile, wie etwa auf den Vorgang der Strafvollzugsanordnung, zutrifft, nicht indes auf jene Teile der Paragraphen 3 und 3 a StVG, welche die Haftverschonung durch gemeinnützige Leistung regeln, weil andernfalls eine dem Gesetzgeber nicht zusinnbare unsachliche Schlechterstellung von in einem verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren Bestraften gegenüber einem im gerichtlichen Finanzstrafverfahren Verurteilten bewirkt würde.
2.2. Diese Interpretation lässt sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auf das VStG nicht übertragen: Mit dem angeführten Erkenntnis wurde einer unsachlichen Differenzierung im Bereich des Strafvollzuges betreffend (im Wesentlichen) gleichartige Deliktstypen begegnet, die sich, was die gerichtliche und die verwaltungsbehördliche Kompetenz anlangt, in weiten Bereichen nur durch die Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages (§ 53 FinStrG) unterscheiden. Es steht dem Gesetzgeber nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes im Rahmen seines rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes grundsätzlich frei, sich in unterschiedlichen Verfahrensbereichen für eigenständige Ordnungssysteme zu entscheiden, die deren jeweiligen Erfordernissen und Besonderheiten Rechnung tragen (worauf auch in VfSlg 19.690/2012, Pkt. III.3.4., hingewiesen wird); dies allerdings unter der Voraussetzung, dass die betreffenden Verfahrensgesetze in sich gleichheitskonform ausgestaltet sind (vgl. VfSlg 15.190/1998 mwN; VfGH 20.9.2012, G37/12 ua. sowie jüngst 25.6.2013, G29/2012). Daher widersprechen unterschiedliche Sanktionensysteme in verschiedenen Verfahrensbereichen - mögen diese auch miteinander eine gewisse Verwandtschaft aufweisen - für sich allein in der Regel noch nicht dem Gleichheitsgrundsatz. Da zwischen dem gerichtlichen Strafverfahren sowie dem (auch verwaltungsbehördlichen) Finanzstrafrecht einerseits und dem allgemeinen - auf eine Vielzahl von Materien bezogenen - Verwaltungsstrafrecht andererseits aus den dargelegten Gründen von vornherein wesentliche Unterschiede bestehen, sind - nicht zuletzt angesichts der notorisch hohen Zahl von allgemeinen Verwaltungsstrafverfahren auch aus Gründen der Verwaltungsökonomie - differenzierende Regelungen (hier: auf dem Gebiet des Strafvollzuges) sachlich gerechtfertigt (vgl. VfSlg 8017/1977, 9956/1984; auch VwGH 24.3.2011, 2008/09/0216 zum Fehlen einer dem § 31a StGB (nachträgliche Strafmilderung) vergleichbaren Regelung im VStG).2.2. Diese Interpretation lässt sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auf das VStG nicht übertragen: Mit dem angeführten Erkenntnis wurde einer unsachlichen Differenzierung im Bereich des Strafvollzuges betreffend (im Wesentlichen) gleichartige Deliktstypen begegnet, die sich, was die gerichtliche und die verwaltungsbehördliche Kompetenz anlangt, in weiten Bereichen nur durch die Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages (Paragraph 53, FinStrG) unterscheiden. Es steht dem Gesetzgeber nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes im Rahmen seines rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes grundsätzlich frei, sich in unterschiedlichen Verfahrensbereichen für eigenständige Ordnungssysteme zu entscheiden, die deren jeweiligen Erfordernissen und Besonderheiten Rechnung tragen (worauf auch in VfSlg 19.690 aus 2012,, Pkt. römisch drei.3.4., hingewiesen wird); dies allerdings unter der Voraussetzung, dass die betreffenden Verfahrensgesetze in sich gleichheitskonform ausgestaltet sind vergleiche , VfSlg 15.190 aus 1998, mwN; VfGH 20.9.2012, G37/12 ua. sowie jüngst 25.6.2013, G29/2012). Daher widersprechen unterschiedliche Sanktionensysteme in verschiedenen Verfahrensbereichen - mögen diese auch miteinander eine gewisse Verwandtschaft aufweisen - für sich allein in der Regel noch nicht dem Gleichheitsgrundsatz. Da zwischen dem gerichtlichen Strafverfahren sowie dem (auch verwaltungsbehördlichen) Finanzstrafrecht einerseits und dem allgemeinen - auf eine Vielzahl von Materien bezogenen - Verwaltungsstrafrecht andererseits aus den dargelegten Gründen von vornherein wesentliche Unterschiede bestehen, sind - nicht zuletzt angesichts der notorisch hohen Zahl von allgemeinen Verwaltungsstrafverfahren auch aus Gründen der Verwaltungsökonomie - differenzierende Regelungen (hier: auf dem Gebiet des Strafvollzuges) sachlich gerechtfertigt vergleiche , VfSlg 8017 aus 1977,, 9956 aus 1984,; auch VwGH 24.3.2011, 2008/09/0216 zum Fehlen einer dem Paragraph 31 a, StGB (nachträgliche Strafmilderung) vergleichbaren Regelung im VStG).
2.3. Anders als im gerichtlichen Strafrecht verfolgt der Gesetzgeber im Verwaltungsstrafrecht mit den Vorschriften der §§ 11 und 12 VStG erklärtermaßen das (legitime) rechtspolitische Ziel, die Verhängung von Freiheitsstrafen zu vermeiden; gemäß § 11 VStG darf eine primäre (auf maximal zwei, unter gravierenden Umständen auf sechs Wochen beschränkte - vgl. § 12 Abs. 1 VStG) Freiheitsstrafe nur dann verhängt werden, wenn dies notwendig ist, um den Täter von der Begehung weiterer Verwaltungsübertretungen gleicher Art abzuhalten und eine Geldstrafe zur Erreichung des spezialpräventiven Strafzwecks - ausnahmsweise - nicht ausreicht (siehe RV 133 BlgNR 17. GP, 8 f.). Darüber hinaus sind (Ersatz-)Freiheitsstrafen im Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 53 Abs. 1 VStG - in Abweichung von § 175 Abs. 1 FinStrG, der (wie dargelegt) den Vollzug von im (gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen) Finanzstrafverfahren ausgesprochenen Freiheitsstrafen ausschließlich in gerichtlichen Gefangenenhäusern und Strafvollzugsanstalten vorsieht - vorrangig im Haftraum jener Behörde zu vollziehen, die in erster Instanz entschieden hat; ersatzweise (falls diese Behörde die Strafe nicht vollziehen kann oder der Bestrafte es verlangt) hat die Verbüßung der Strafe in der dem ständigen Aufenthalt des Bestraften nächstgelegenen Bezirksverwaltungsbehörde oder Landespolizeidirektion zu erfolgen (soweit diese über einen Haftraum verfügt); lediglich dann, wenn keine der genannten Möglichkeiten greift, kommt subsidiär der Strafvollzug in einem gerichtlichen Gefangenenhaus bzw. (im Fall des § 53 Abs. 2 VStG) in einer Strafvollzugsanstalt in Betracht. Nur in einer solchen (im Hinblick auf die erfolgte bzw. beabsichtigte Anhaltung des Beschwerdeführers im Polizeianhaltezentrum der zuständigen Landespolizeidirektion hier nicht vorliegenden) Konstellation hat die Strafvollzugsbehörde gemäß § 53d Abs. 1 VStG das StVG (mit den in § 53d Abs. 1 VStG genannten Ausnahmen, die jenen des § 175 Abs. 1 lit. a FinStrG entsprechen) anzuwenden. Nach dem Willen des Gesetzgebers hat der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe im Bereich des Verwaltungsstrafrechts daher (sieht man von Fällen des 'Anschlussvollzuges' gemäß § 53 Abs. 2 VStG ab) nur in Ausnahmefällen in einem gerichtlichen Gefangenenhaus zu erfolgen; in der Regel gehen daher insoweit die Bestimmungen des VStG jenen des StVG vor (vgl. RV133 BlgNR 17. GP, 13). Dies ist mit Blick auf die (auch im Vergleich zum FinStrG - je nach Delikt sechs Wochen bzw. drei Monate - § 20 FinStrG) relativ geringe Höhe der im VStG vorgesehenen maximalen (Ersatz-)Freiheitsstrafen (zwei, nur bei Vorliegen besonderer Erschwerungsgründe sechs Wochen - §§ 12 und 16 VStG) sowie vor dem Hintergrund, dass das VStG weitergehende Erleichterungen als das StVG ermöglicht (vgl. zB zu Aufschub und Unterbrechung des Strafvollzuges § 54a VStG einerseits bzw. §§ 5 und 6 StVG andererseits), nicht zu beanstanden.2.3. Anders als im gerichtlichen Strafrecht verfolgt der Gesetzgeber im Verwaltungsstrafrecht mit den Vorschriften der Paragraphen 11 und 12 VStG erklärtermaßen das (legitime) rechtspolitische Ziel, die Verhängung von Freiheitsstrafen zu vermeiden; gemäß Paragraph 11, VStG darf eine primäre (auf maximal zwei, unter gravierenden Umständen auf sechs Wochen beschränkte - vergleiche , Paragraph 12, Absatz eins, VStG) Freiheitsstrafe nur dann verhängt werden, wenn dies notwendig ist, um den Täter von der Begehung weiterer Verwaltungsübertretungen gleicher Art abzuhalten und eine Geldstrafe zur Erreichung des spezialpräventiven Strafzwecks - ausnahmsweise - nicht ausreicht (siehe Regierungsvorlage 133 BlgNR 17. GP, 8 f.). Darüber hinaus sind (Ersatz-)Freiheitsstrafen im Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 53, Absatz eins, VStG - in Abweichung von Paragraph 175, Absatz eins, FinStrG, der (wie dargelegt) den Vollzug von im (gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen) Finanzstrafverfahren ausgesprochenen Freiheitsstrafen ausschließlich in gerichtlichen Gefangenenhäusern und Strafvollzugsanstalten vorsieht - vorrangig im Haftraum jener Behörde zu vollziehen, die in erster Instanz entschieden hat; ersatzweise (falls diese Behörde die Strafe nicht vollziehen kann oder der Bestrafte es verlangt) hat die Verbüßung der Strafe in der dem ständigen Aufenthalt des Bestraften nächstgelegenen Bezirksverwaltungsbehörde oder Landespolizeidirektion zu erfolgen (soweit diese über einen Haftraum verfügt); lediglich dann, wenn keine der genannten Möglichkeiten greift, kommt subsidiär der Strafvollzug in einem gerichtlichen Gefangenenhaus bzw. (im Fall des Paragraph 53, Absatz 2, VStG) in einer Strafvollzugsanstalt in Betracht. Nur in einer solchen (im Hinblick auf die erfolgte bzw. beabsichtigte Anhaltung des Beschwerdeführers im Polizeianhaltezentrum der zuständigen Landespolizeidirektion hier nicht vorliegenden) Konstellation hat die Strafvollzugsbehörde gemäß Paragraph 53 d, Absatz eins, VStG das StVG (mit den in Paragraph 53 d, Absatz eins, VStG genannten Ausnahmen, die jenen des Paragraph 175, Absatz eins, Litera a, FinStrG entsprechen) anzuwenden. Nach dem Willen des Gesetzgebers hat der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe im Bereich des Verwaltungsstrafrechts daher (sieht man von Fällen des 'Anschlussvollzuges' gemäß Paragraph 53, Absatz 2, VStG ab) nur in Ausnahmefällen in einem gerichtlichen Gefangenenhaus zu erfolgen; in der Regel gehen daher insoweit die Bestimmungen des VStG jenen des StVG vor vergleiche , RV133 BlgNR 17. GP, 13). Dies ist mit Blick auf die (auch im Vergleich zum FinStrG - je nach Delikt sechs Wochen bzw. drei Monate - Paragraph 20, FinStrG) relativ geringe Höhe der im VStG vorgesehenen maximalen (Ersatz-)Freiheitsstrafen (zwei, nur bei Vorliegen besonderer Erschwerungsgründe sechs Wochen - Paragraphen 12 und 16 VStG) sowie vor dem Hintergrund, dass das VStG weitergehende Erleichterungen als das StVG ermöglicht vergleiche , zB zu Aufschub und Unterbrechung des Strafvollzuges Paragraph 54 a, VStG einerseits bzw. Paragraphen 5 und 6 StVG andererseits), nicht zu beanstanden.
2.4. Es liegt somit im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, die im StVG eingeräumte Möglichkeit der Erbringung gemeinnütziger Leistungen anstelle des Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe auch im VStG vorzusehen oder in diesem Bereich nicht zu gewährleisten. Von diesem Spielraum hat der Gesetzgeber dahingehend Gebrauch gemacht, dass er die Bestimmungen der §§ 3 und 3a StVG im Verwaltungsstrafverfahren nicht für anwendbar erklärt hat. Dies begegnet aus den dargelegten Gründen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken."2.4. Es liegt somit im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, die im StVG eingeräumte Möglichkeit der Erbringung gemeinnütziger Leistungen anstelle des Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe auch im VStG vorzusehen oder in diesem Bereich nicht zu gewährleisten. Von diesem Spielraum hat der Gesetzgeber dahingehend Gebrauch gemacht, dass er die Bestimmungen der Paragraphen 3 und 3 a StVG im Verwaltungsstrafverfahren nicht für anwendbar erklärt hat. Dies begegnet aus den dargelegten Gründen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken."
Der Verfassungsgerichtshof hegte somit gegen die den Vollzug einer (Ersatz-)Freiheitsstrafe regelnden Bestimmungen des VStG, die einen Strafaufschub zur Erbringung gemeinnütziger Leistungen nicht vorsehen, keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Auch der Verwaltungsgerichtshof sieht sich im vorliegenden Beschwerdefall mangels Vorliegens einer echten Gesetzeslücke nicht veranlasst, die Bestimmungen der §§ 3 und 3a StVG durch eine analoge Anwendung im Verwaltungsstrafrecht zur Geltung zu bringen (vgl. die eine analoge Anwendung des § 31a StGB im Verwaltungsstrafrecht verneinenden Erkenntnisse vom 24. März 2011, Zl. 2008/09/0216, und vom 30. März 2006, Zl. 2003/09/0014). Mangels neuer, vom Verfassungsgerichtshof noch nicht behandelter Aspekte bestand auch keine Veranlassung die Bedenken des Beschwerdeführers neuerlich dem Verfassungsgerichtshof vorzulegen."Der Verfassungsgerichtshof hegte somit gegen die den Vollzug einer (Ersatz-)Freiheitsstrafe regelnden Bestimmungen des VStG, die einen Strafaufschub zur Erbringung gemeinnütziger Leistungen nicht vorsehen, keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Auch der Verwaltungsgerichtshof sieht sich im vorliegenden Beschwerdefall mangels Vorliegens einer echten Gesetzeslücke nicht veranlasst, die Bestimmungen der Paragraphen 3 und 3 a StVG durch eine analoge Anwendung im Verwaltungsstrafrecht zur Geltung zu bringen vergleiche , die eine analoge Anwendung des Paragraph 31 a, StGB im Verwaltungsstrafrecht verneinenden Erkenntnisse vom 24. März 2011, Zl. 2008/09/0216, und vom 30. März 2006, Zl. 2003/09/0014). Mangels neuer, vom Verfassungsgerichtshof noch nicht behandelter Aspekte bestand auch keine Veranlassung die Bedenken des Beschwerdeführers neuerlich dem Verfassungsgerichtshof vorzulegen."
In einem weiteren Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes verwies dieser auf die soeben wiedergegeben Ausführungen (vgl. VwGH vom 19. Mai 2014, Zl. Ro 2014/09/0042) und kam ebenso zu dem Ergebnis, dass der Bescheid mit dem ein Antrag, die Ersatzfreiheitsstrafe in Form von gemeinnützigen Leistungen zu erbringen und ihr Ausmaß der gemeinnützigen Leistungen gemäß § 3a StVG bekannt zu geben, zurückgewiesen wurde, nicht rechtswidrig war.In einem weiteren Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes verwies dieser auf die soeben wiedergegeben Ausführungen vergleiche VwGH vom 19. Mai 2014, Zl. Ro 2014/09/0042) und kam ebenso zu dem Ergebnis, dass der Bescheid mit dem ein Antrag, die Ersatzfreiheitsstrafe in Form von gemeinnützigen Leistungen zu erbringen und ihr Ausmaß der gemeinnützigen Leistungen gemäß Paragraph 3 a, StVG bekannt zu geben, zurückgewiesen wurde, nicht rechtswidrig war.
Im Lichte der ständigen Rechtsprechung des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes wies die belangte Behörde daher zu Recht den Antrag des Beschwerdeführers vom 8. August 2016 auf Strafaufschub zur Erbringung gemeinnütziger Leistungen nach § 3a des StVG mangels einer geeigneten Rechtsgrundlage zurück.Im Lichte der ständigen Rechtsprechung des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes wies die belangte Behörde daher zu Recht den Antrag des Beschwerdeführers vom 8. August 2016 auf Strafaufschub zur Erbringung gemeinnütziger Leistungen nach Paragraph 3 a, des StVG mangels einer geeigneten Rechtsgrundlage zurück.
Die mündliche Verhandlung konnte nach § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen.Die mündliche Verhandlung konnte nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen.
Gemäß § 25a VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch des Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch des Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Erbringung gemeinnütziger Leistungen; Vollzug von FreiheitsstrafenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.001.076.12271.2016Zuletzt aktualisiert am
03.04.2017