TE Vwgh Erkenntnis 2006/3/30 2003/09/0014

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Veröffentlicht am 30.03.2006
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Index

24/01 Strafgesetzbuch;
25/01 Strafprozess;
40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
StGB §31a;
StPO 1975;
VStG §14 Abs1;
VStG §19;
VStG §23;
VStG §54b Abs3;
VVG §1;
  1. AuslBG § 28 heute
  2. AuslBG § 28 gültig ab 01.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  3. AuslBG § 28 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  4. AuslBG § 28 gültig von 14.08.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  5. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  6. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  7. AuslBG § 28 gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  8. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  9. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  10. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  12. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  13. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  14. AuslBG § 28 gültig von 03.12.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  15. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2002 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  16. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  17. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  18. AuslBG § 28 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  19. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  20. AuslBG § 28 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  21. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  22. AuslBG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  23. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993
  1. AuslBG § 3 heute
  2. AuslBG § 3 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  4. AuslBG § 3 gültig von 01.09.2018 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  6. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  7. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 3 gültig von 27.06.2006 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  9. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  10. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  11. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  12. AuslBG § 3 gültig von 24.08.2001 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2001
  13. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1998 bis 23.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  14. AuslBG § 3 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  15. AuslBG § 3 gültig von 01.06.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  16. AuslBG § 3 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  17. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1992
  1. StGB § 31a heute
  2. StGB § 31a gültig ab 01.01.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2010
  3. StGB § 31a gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  1. VStG § 23 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VVG § 1 heute
  2. VVG § 1 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VVG § 1 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VVG § 1 gültig von 01.09.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. VVG § 1 gültig von 05.01.2008 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  6. VVG § 1 gültig von 01.02.1991 bis 04.01.2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde des K in D, vertreten durch Dr. Wilfried Ludwig Weh, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 4. September 2002, Zl. 1-0458 bis 0460/97/E2, betreffend nachträgliche Herabsetzung der verhängten Geldstrafen (weitere Parteien: Bundesminister für Finanzen und Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit rechtskräftigem Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 22. Juli 1998 wurde der Beschwerdeführer der Begehung von 21 Verwaltungsübertretungen gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz für schuldig erkannt und über ihn hiefür 21 Geldstrafen - unter Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung nach § 20 VStG - in Höhe von jeweils S 10.000,-- (für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer) verhängt.Mit rechtskräftigem Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 22. Juli 1998 wurde der Beschwerdeführer der Begehung von 21 Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Ausländerbeschäftigungsgesetz für schuldig erkannt und über ihn hiefür 21 Geldstrafen - unter Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung nach Paragraph 20, VStG - in Höhe von jeweils S 10.000,-- (für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer) verhängt.

Die Behandlung der vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde hat zunächst der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 14. Oktober 1998, B 1707/98-4, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG und danach der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 16. Mai 2001, Zl. 98/09/0333, gemäß § 33a VwGG abgelehnt. Auf die Begründung des genannten Ablehnungsbeschlusses vom 16. Mai 2001 wird gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen.Die Behandlung der vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde hat zunächst der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 14. Oktober 1998, B 1707/98-4, gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG und danach der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 16. Mai 2001, Zl. 98/09/0333, gemäß Paragraph 33 a, VwGG abgelehnt. Auf die Begründung des genannten Ablehnungsbeschlusses vom 16. Mai 2001 wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, und 9 VwGG verwiesen.

Der Beschwerdeführer stellte mit einem Schriftsatz vom 5. Juli 2002 den Antrag, "die seinerzeitigen Geldstrafen (gemeint sind damit die genannten rechtskräftig verhängten 21 Geldstrafen wegen der unberechtigten Beschäftigung von 21 Ausländern) wegen geänderter persönlicher Verhältnisse angemessen, nämlich auf ein Zehntel des ursprünglichen Wertes, herabzusetzen, oder von ihrer Eintreibung ganz abzusehen." Diesen Antrag begründete er damit, dass er im Jahr 1999 einen schweren Unfall erlitten habe und seither querschnittgelähmt sei; er habe deshalb seine Erwerbstätigkeit (als selbständiger Unternehmer) aufgeben müssen und er beziehe nur mehr eine Erwerbsunfähigkeitspension. Er sei daher nicht in der Lage, auch nur einen Teil der verhängten Geldstrafen und Verfahrenskosten zu bezahlen.

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof nunmehr angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde - nachdem die Bezirkshauptmannschaft Bregenz diesen Antrag abgelehnt und der Beschwerdeführer dagegen Berufung erhoben hatte - den Antrag des Beschwerdeführers vom 5. Juli 2002 auf nachträgliche Herabsetzung der Geldstrafen gemäß § 52a Abs. 1 VStG abgewiesen.Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof nunmehr angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde - nachdem die Bezirkshauptmannschaft Bregenz diesen Antrag abgelehnt und der Beschwerdeführer dagegen Berufung erhoben hatte - den Antrag des Beschwerdeführers vom 5. Juli 2002 auf nachträgliche Herabsetzung der Geldstrafen gemäß Paragraph 52 a, Absatz eins, VStG abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde - zusammengefasst - aus, ein rechtskräftiger Bescheid durch den zum Nachteil des Bestraften das Gesetz offenkundig verletzt worden sei, könne nach § 52a VStG aufgehoben oder abgeändert werden. Die Ausübung dieser Ermächtigung stehe im Ermessen der Behörde. Bei der Erlassung des rechtskräftigen Bescheides vom 22. Juli 1998 (zu ergänzen: mit dem der Beschwerdeführer bestraft wurde) sei keine offenkundige Rechtsverletzung unterlaufen. Ob die nun beantragte nachträgliche Herabsetzung der Geldstrafen in einem Vollstreckungsverfahren zu berücksichtigen wäre, sei vorliegend nicht zu beurteilen.Begründend führte die belangte Behörde - zusammengefasst - aus, ein rechtskräftiger Bescheid durch den zum Nachteil des Bestraften das Gesetz offenkundig verletzt worden sei, könne nach Paragraph 52 a, VStG aufgehoben oder abgeändert werden. Die Ausübung dieser Ermächtigung stehe im Ermessen der Behörde. Bei der Erlassung des rechtskräftigen Bescheides vom 22. Juli 1998 (zu ergänzen: mit dem der Beschwerdeführer bestraft wurde) sei keine offenkundige Rechtsverletzung unterlaufen. Ob die nun beantragte nachträgliche Herabsetzung der Geldstrafen in einem Vollstreckungsverfahren zu berücksichtigen wäre, sei vorliegend nicht zu beurteilen.

Über die - mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 25. November 2002, B 1546/02-5, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abgetretene - Beschwerde (die der Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 18. März 2003 und Urkundenvorlage vom 1. April 2003 ergänzte), zu der die belangte Behörde eine Gegenschrift erstattete, hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:Über die - mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 25. November 2002, B 1546/02-5, gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG zur Entscheidung abgetretene - Beschwerde (die der Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 18. März 2003 und Urkundenvorlage vom 1. April 2003 ergänzte), zu der die belangte Behörde eine Gegenschrift erstattete, hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Der Beschwerdeführer stellt in seiner Beschwerdeergänzung ausdrücklich klar, dass er sich in seinen Eingaben auf keinen bestimmten Tatbestand gestützt habe und die Rechtmäßigkeit der seinerzeitigen (gemeint: rechtskräftigen) Bestrafung von ihm nicht weiter in Frage gestellt werde. Er macht im Wesentlichen geltend, dass sich seit seiner Bestrafung "seine wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse entscheidend verschlechtert hätten".

Der Beschwerdeführer räumt ausdrücklich ein, dass die Bestimmung des § 52a VStG seinem Begehren (gerichtet auf nachträgliche Herabsetzung der rechtskräftig verhängten 21 Geldstrafen) nicht zum Erfolg verhelfen vermag.Der Beschwerdeführer räumt ausdrücklich ein, dass die Bestimmung des Paragraph 52 a, VStG seinem Begehren (gerichtet auf nachträgliche Herabsetzung der rechtskräftig verhängten 21 Geldstrafen) nicht zum Erfolg verhelfen vermag.

Insoweit der Beschwerdeführer meint, sein Begehren auf § 14 Abs. 1 VStG stützen zu können, verkennt er, dass die Behörde mit dieser Regelung nicht zur nachträglichen Abänderung oder Neubemessung einer rechtskräftig verhängten Geldstrafe ermächtigt wird, sondern damit (beim Vollzug der Exekution zu beachtende) Grenzen für die Vollstreckung von Geldstrafen (zum Schutz des Unterhalts des Bestraften und jener Personen, zu deren Unterhalt er gesetzlich verpflichtet ist, und seiner Pflicht zur Erfüllung der Schadensgutmachung) bestimmt werden. Die Einhaltung der Vorschrift des § 14 Abs. 1 VStG hat die Behörde nicht bei der Strafbemessung, sondern erst im Zuge der Vollstreckung einer Geldstrafe zu beachten (vgl. auch die hg. Erkenntnisse vom 12. Dezember 1995, Zl. 94/09/0147, und vom 7. Mai 1996, Zl. 94/09/0260). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ermächtigt § 14 VStG daher gerade nicht zur "Entscheidung auf nachträgliche Neubemessung der Strafe wegen geänderter Verhältnisse".Insoweit der Beschwerdeführer meint, sein Begehren auf Paragraph 14, Absatz eins, VStG stützen zu können, verkennt er, dass die Behörde mit dieser Regelung nicht zur nachträglichen Abänderung oder Neubemessung einer rechtskräftig verhängten Geldstrafe ermächtigt wird, sondern damit (beim Vollzug der Exekution zu beachtende) Grenzen für die Vollstreckung von Geldstrafen (zum Schutz des Unterhalts des Bestraften und jener Personen, zu deren Unterhalt er gesetzlich verpflichtet ist, und seiner Pflicht zur Erfüllung der Schadensgutmachung) bestimmt werden. Die Einhaltung der Vorschrift des Paragraph 14, Absatz eins, VStG hat die Behörde nicht bei der Strafbemessung, sondern erst im Zuge der Vollstreckung einer Geldstrafe zu beachten vergleiche , auch die hg. Erkenntnisse vom 12. Dezember 1995, Zl. 94/09/0147, und vom 7. Mai 1996, Zl. 94/09/0260). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ermächtigt Paragraph 14, VStG daher gerade nicht zur "Entscheidung auf nachträgliche Neubemessung der Strafe wegen geänderter Verhältnisse".

Insoweit der Beschwerdeführer meint, § 14 VStG müsse in Verbindung mit den Bestimmungen der §§ 31a StGB und 410 StPO gesehen werden, verlässt er damit die rechtlichen Grundlagen des Verwaltungsstrafverfahrens. In einem Verwaltungsstrafverfahren wegen "Verwaltungsübertretungen" (hier: nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz) sind die Bestimmungen der StPO und auch der § 31a StGB nicht anzuwenden, sondern das VStG (vgl. § 23 VStG; sowie den hg. Beschluss vom 24. November 1997, Zl. 97/09/0098). § 19 Abs. 2 VStG bestimmt (ua) für die Strafbemessung, dass die "§§ 32 bis 35 StGB unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes" sinngemäß anzuwenden sind.Insoweit der Beschwerdeführer meint, Paragraph 14, VStG müsse in Verbindung mit den Bestimmungen der Paragraphen 31 a, StGB und 410 StPO gesehen werden, verlässt er damit die rechtlichen Grundlagen des Verwaltungsstrafverfahrens. In einem Verwaltungsstrafverfahren wegen "Verwaltungsübertretungen" (hier: nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz) sind die Bestimmungen der StPO und auch der Paragraph 31 a, StGB nicht anzuwenden, sondern das VStG vergleiche , Paragraph 23, VStG; sowie den hg. Beschluss vom 24. November 1997, Zl. 97/09/0098). Paragraph 19, Absatz 2, VStG bestimmt (ua) für die Strafbemessung, dass die "§§ 32 bis 35 StGB unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes" sinngemäß anzuwenden sind.

Insoweit der Beschwerdeführer meint, es müsste wegen seiner finanziellen Situation die "Verhältnismäßigkeit" der verhängten Geldstrafen nachträglich wieder hergestellt werden, ist ihm fallbezogen zu erwidern: Selbst ein - ohnehin nicht gebotener - Blick auf die verhängten Strafen würde zeigen, dass in dem rechtskräftig abgeschlossenen Verwaltungsstrafverfahren ohnedies jeweils "die geringst mögliche Strafe (die Hälfte der Mindeststrafe) verhängt wurde" und - abgesehen von der Anwendung des § 21 VStG, dessen Anwendung unabhängig von der finanziellen Situation des Beschwerdeführers nicht in Betracht kam, - eine Herabsetzung der verhängten Strafe ausgeschlossen erschien (vgl. insoweit den hg. Ablehnungsbeschluss zur Zl. 98/09/0333). Die ins Treffen geführte nachträgliche Änderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers hätte daher - wäre sie im (für die Strafbemessung) maßgeblichen Zeitpunkt der Bescheiderlassung bekannt gewesen und berücksichtigt worden - nicht zu einer milderen Bemessung der Strafen geführt, weil sie auf die Höhe der Strafen im Ergebnis keinen Einfluss haben hätte können. Dabei wäre zu berücksichtigen, dass selbst über einen Gemeinschuldner (also eine zahlungsunfähige Person) Geldstrafen verhängt werden dürfen (vgl. insoweit etwa die hg. Erkenntnisse vom 20. November 1990, Zlen. 90/18/0148 bis 0151, vom 28. Juni 1991, Zl. 90/18/0194, und vom 25. September 1992, Zl. 92/09/0017). Da die Bemessung der rechtskräftig verhängten Strafen nicht nach Tagsätzen erfolgte, können die auf einem "Tagessatzsystem" aufbauenden Überlegungen des Beschwerdeführers schon deshalb nicht zum Tragen kommen, weil Tagessätze nicht vorhanden sind und daher nachträglich nicht "neu bemessen" werden könnten.Insoweit der Beschwerdeführer meint, es müsste wegen seiner finanziellen Situation die "Verhältnismäßigkeit" der verhängten Geldstrafen nachträglich wieder hergestellt werden, ist ihm fallbezogen zu erwidern: Selbst ein - ohnehin nicht gebotener - Blick auf die verhängten Strafen würde zeigen, dass in dem rechtskräftig abgeschlossenen Verwaltungsstrafverfahren ohnedies jeweils "die geringst mögliche Strafe (die Hälfte der Mindeststrafe) verhängt wurde" und - abgesehen von der Anwendung des Paragraph 21, VStG, dessen Anwendung unabhängig von der finanziellen Situation des Beschwerdeführers nicht in Betracht kam, - eine Herabsetzung der verhängten Strafe ausgeschlossen erschien vergleiche , insoweit den hg. Ablehnungsbeschluss zur Zl. 98/09/0333). Die ins Treffen geführte nachträgliche Änderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers hätte daher - wäre sie im (für die Strafbemessung) maßgeblichen Zeitpunkt der Bescheiderlassung bekannt gewesen und berücksichtigt worden - nicht zu einer milderen Bemessung der Strafen geführt, weil sie auf die Höhe der Strafen im Ergebnis keinen Einfluss haben hätte können. Dabei wäre zu berücksichtigen, dass selbst über einen Gemeinschuldner (also eine zahlungsunfähige Person) Geldstrafen verhängt werden dürfen vergleiche , insoweit etwa die hg. Erkenntnisse vom 20. November 1990, Zlen. 90/18/0148 bis 0151, vom 28. Juni 1991, Zl. 90/18/0194, und vom 25. September 1992, Zl. 92/09/0017). Da die Bemessung der rechtskräftig verhängten Strafen nicht nach Tagsätzen erfolgte, können die auf einem "Tagessatzsystem" aufbauenden Überlegungen des Beschwerdeführers schon deshalb nicht zum Tragen kommen, weil Tagessätze nicht vorhanden sind und daher nachträglich nicht "neu bemessen" werden könnten.

Die Ansicht des Beschwerdeführers, sein Fall - wobei er selbst einräumt, dass für seine Antragstellung bisher kein Präzedenzfall bestehe - sei "von der Strafhöhe" besonders krass, ist fallbezogen gerade nicht nachvollziehbar.

Das Erfordernis einer "Lückenfüllung" - wie der Beschwerdeführer dies annimmt - liegt schon deshalb nicht vor, weil das VStG für nachträgliche Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse eines Bestraften die Regelung des § 54b Abs. 3 VStG vorsieht. Ob der Antrag des Beschwerdeführers zumindest als Antrag im Sinne des § 54b Abs. 3 VStG zu deuten gewesen wäre, kann dahingestellt bleiben, weil die belangte Behörde für die Gewährung von Zahlungserleichterungen im Sinne der genannten Gesetzesstelle nicht zuständig ist. Ein solcher Antrag wäre an die Vollstreckungsbehörde zu richten.Das Erfordernis einer "Lückenfüllung" - wie der Beschwerdeführer dies annimmt - liegt schon deshalb nicht vor, weil das VStG für nachträgliche Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse eines Bestraften die Regelung des Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG vorsieht. Ob der Antrag des Beschwerdeführers zumindest als Antrag im Sinne des Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG zu deuten gewesen wäre, kann dahingestellt bleiben, weil die belangte Behörde für die Gewährung von Zahlungserleichterungen im Sinne der genannten Gesetzesstelle nicht zuständig ist. Ein solcher Antrag wäre an die Vollstreckungsbehörde zu richten.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG abgesehen werden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 30. März 2006

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003090014.X00

Im RIS seit

08.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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