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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
SPG 1991 §81 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des H, vertreten durch Mag. Mathias Kapferer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Burggraben 4/4, gegen den Bescheid des Unabhängiger Verwaltungssenates in Tirol vom 3. Februar 2008, Zl. uvs- 2008/K3/0020-3, betreffend Antrag auf nachträgliche Strafmilderung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Im Jahr 2005 wurde der Beschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck mit mehreren Straferkenntnissen wegen mehrerer Übertretungen nach §§ 81 Abs. 1 und 82 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz für schuldig erkannt und sowohl Primärarreststrafen als auch Geldstrafen über ihn verhängt. Diese Verwaltungsstrafbescheide wurden rechtskräftig.Im Jahr 2005 wurde der Beschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck mit mehreren Straferkenntnissen wegen mehrerer Übertretungen nach Paragraphen 81, Absatz eins, und 82 Absatz eins, Sicherheitspolizeigesetz für schuldig erkannt und sowohl Primärarreststrafen als auch Geldstrafen über ihn verhängt. Diese Verwaltungsstrafbescheide wurden rechtskräftig.
Mit Schreiben vom 13. Mai 2007 teilte die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck dem Beschwerdeführer mit, dass - neben Geldstrafen - insgesamt noch Primärfreiheitsstrafen im Ausmaß von 51 Tagen und zwei Stunden zu verbüßen seien. Hinsichtlich der Geldstrafen wurde zwischen der Erstbehörde und dem Beschwerdeführer Ratenzahlung vereinbart.
Der Beschwerdeführer hatte einen Teil der Arreststrafen verbüßt und einen Teil der Geldstrafen bezahlt. Mit Bescheiden vom 27. Jänner 2006, vom 6. August 2007 und letztlich vom 11. September 2007 hatte die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck dem Beschwerdeführer einen Aufschub des Strafvollzuges der insgesamt 51 Tage und zwei Stunden bis zum 30. Juni 2008 gewährt.
Mit einer an die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck gerichteten Eingabe vom 5. Juli 2007 beantragte der Beschwerdeführer eine Umwandlung der Primärfreiheitsstrafen in Geldstrafen (in analoger Anwendung des § 31a StGB) und begründete dies damit, dass er zwischenzeitlich sein Leben völlig verändert habe. Er sei in seiner Jugendzeit in die sogenannte "Punker-Szene" integriert gewesen und habe während dieser Zeit verschiedenste Delikte gesetzt, die zu Verwaltungsstrafen geführt hätten. Er habe aber zwischenzeitlich sein Leben völlig verändern können und gehe einer regelmäßigen Beschäftigung nach, mit welcher er ein durchschnittliches Einkommen von EUR 1.300,-- monatlich (netto) verdiene. Er habe eine eigene Wohnung anmieten und sich auch privat in einer Lebensgemeinschaft etablieren können. Kontakt zu seiner früheren Szene bestehe keiner mehr, er habe sich erfolgreich von dort lösen können und sein heutiges Leben stehe in einem auffallenden Widerspruch zu seiner früheren, auch von ihm selbst verurteilten Verhaltensweise.Mit einer an die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck gerichteten Eingabe vom 5. Juli 2007 beantragte der Beschwerdeführer eine Umwandlung der Primärfreiheitsstrafen in Geldstrafen (in analoger Anwendung des Paragraph 31 a, StGB) und begründete dies damit, dass er zwischenzeitlich sein Leben völlig verändert habe. Er sei in seiner Jugendzeit in die sogenannte "Punker-Szene" integriert gewesen und habe während dieser Zeit verschiedenste Delikte gesetzt, die zu Verwaltungsstrafen geführt hätten. Er habe aber zwischenzeitlich sein Leben völlig verändern können und gehe einer regelmäßigen Beschäftigung nach, mit welcher er ein durchschnittliches Einkommen von EUR 1.300,-- monatlich (netto) verdiene. Er habe eine eigene Wohnung anmieten und sich auch privat in einer Lebensgemeinschaft etablieren können. Kontakt zu seiner früheren Szene bestehe keiner mehr, er habe sich erfolgreich von dort lösen können und sein heutiges Leben stehe in einem auffallenden Widerspruch zu seiner früheren, auch von ihm selbst verurteilten Verhaltensweise.
Gemäß § 31a StGB habe das Strafgericht die verhängte Strafe angemessen zu mildern, wenn nachträglich Umstände eintreten, oder bekannt werden, die zu einer milderen Bemessung der Strafe geführt hätten. Als nachträgliche Strafmilderung könne das Gericht dabei die Dauer der Freiheitsstrafe oder die verhängte Tagessätze herabsetzen, statt der Freiheitsstrafe könne eine Geldstrafe verhängt werden bzw. die Strafe bedingt nachgesehen werden. Die Anwendung dieser Bestimmung liege nicht im Ermessen des Richters. Zu einer derartigen nachträglichen Strafmilderung komme es unter anderem dann, wenn zwischen dem Tatbegehungszeitpunkt und den nunmehrigen Umständen ein entsprechend langer Zeitraum sowie ein nachvollziehbarer, völliger Bruch mit den bisherigen Lebensgewohnheiten stehe. Unter diesen Umständen könne sogar eine verhängte, zum Vollzug unmittelbar anstehende Freiheitsstrafe nachträglich in eine bedingte Geldstrafe umgewandelt werden. Es bestehe eine im Hinblick auf den Gleichheitssatz (Art. 7 B-VG) und das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 5 EMRK) bedenkliche Ungleichbehandlung gegenüber Personen, die von einem Strafgericht zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden seien.Gemäß Paragraph 31 a, StGB habe das Strafgericht die verhängte Strafe angemessen zu mildern, wenn nachträglich Umstände eintreten, oder bekannt werden, die zu einer milderen Bemessung der Strafe geführt hätten. Als nachträgliche Strafmilderung könne das Gericht dabei die Dauer der Freiheitsstrafe oder die verhängte Tagessätze herabsetzen, statt der Freiheitsstrafe könne eine Geldstrafe verhängt werden bzw. die Strafe bedingt nachgesehen werden. Die Anwendung dieser Bestimmung liege nicht im Ermessen des Richters. Zu einer derartigen nachträglichen Strafmilderung komme es unter anderem dann, wenn zwischen dem Tatbegehungszeitpunkt und den nunmehrigen Umständen ein entsprechend langer Zeitraum sowie ein nachvollziehbarer, völliger Bruch mit den bisherigen Lebensgewohnheiten stehe. Unter diesen Umständen könne sogar eine verhängte, zum Vollzug unmittelbar anstehende Freiheitsstrafe nachträglich in eine bedingte Geldstrafe umgewandelt werden. Es bestehe eine im Hinblick auf den Gleichheitssatz (Artikel 7, B-VG) und das Recht auf persönliche Freiheit (Artikel 5, EMRK) bedenkliche Ungleichbehandlung gegenüber Personen, die von einem Strafgericht zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden seien.
Mit Bescheid vom 25. September 2007 wies die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck den Antrag vom 5. Juli 2007 auf Umwandlung der Primärarreststrafe in eine Geldstrafe zurück und begründete dies damit, dass es an einer Bestimmung fehle, wonach eine nachträgliche Strafmilderung, insbesondere die Umwandlung einer Primärarreststrafe in eine Geldstrafe möglich wäre.
Es könne wohl von einem veränderten Lebenswandel gesprochen werden. Über den Beschwerdeführer hätten jedoch die Primärarreststrafen verhängt werden müssen. Trotz der mehrfach über ihn verhängten Freiheitsstrafen habe er sich scheinbar erst jetzt einsichtig gezeigt. Die so über ihn verhängten Primärfreiheitsstrafen seien aus spezial- und generalpräventiven Gründen gerechtfertigt.
Die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid von der belangten Behörde nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgewiesen.
Nach Darstellung des erstinstanzlichen Verwaltungsverfahrens und des Berufungsvorbringens führte die belangte Behörde aus, dass eine Bestimmung wie § 31a StGB, welche sich auf Bestrafungen durch die Strafgerichte beziehe, dem Verwaltungsstrafrecht fremd sei. Ein wesentlicher Strafzweck bestehe darin, den Täter von der Begehung künftiger Straftaten abzuhalten und dementsprechend auch die Lebensführung betreffende Dispositionen zu treffen. Die Rechtsordnung setze daher voraus, dass ein Täter nach der Bestrafung von sich aus Maßnahmen setze, die ein Wohlverhalten sicherstellten. Dazu zähle wohl auch der Bruch mit einem Personenkreis, der regelmäßig in Konflikt mit der Rechtsordnung komme. Es fehle daher am nachträglichen Eintritt von Umständen, die eine nachträgliche Umwandlung der Primärarreststrafen in Ersatzfreiheitsstrafen rechtfertigen würde. Der Beschwerdeführer sei von der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck mit Straferkenntnis vom 2. Oktober 2007 wegen Übertretungen nach § 11 Abs. 1 Tiroler Landespolizeigesetz, begangen am 25. August 2007, mit drei Geldstrafen bestraft worden. Der vom Beschwerdeführer behauptete Eingriff in die Grundrechte nach Art. 5 EMRK und Art. 7 B-VG liege nicht vor.Nach Darstellung des erstinstanzlichen Verwaltungsverfahrens und des Berufungsvorbringens führte die belangte Behörde aus, dass eine Bestimmung wie Paragraph 31 a, StGB, welche sich auf Bestrafungen durch die Strafgerichte beziehe, dem Verwaltungsstrafrecht fremd sei. Ein wesentlicher Strafzweck bestehe darin, den Täter von der Begehung künftiger Straftaten abzuhalten und dementsprechend auch die Lebensführung betreffende Dispositionen zu treffen. Die Rechtsordnung setze daher voraus, dass ein Täter nach der Bestrafung von sich aus Maßnahmen setze, die ein Wohlverhalten sicherstellten. Dazu zähle wohl auch der Bruch mit einem Personenkreis, der regelmäßig in Konflikt mit der Rechtsordnung komme. Es fehle daher am nachträglichen Eintritt von Umständen, die eine nachträgliche Umwandlung der Primärarreststrafen in Ersatzfreiheitsstrafen rechtfertigen würde. Der Beschwerdeführer sei von der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck mit Straferkenntnis vom 2. Oktober 2007 wegen Übertretungen nach Paragraph 11, Absatz eins, Tiroler Landespolizeigesetz, begangen am 25. August 2007, mit drei Geldstrafen bestraft worden. Der vom Beschwerdeführer behauptete Eingriff in die Grundrechte nach Artikel 5, EMRK und Artikel 7, B-VG liege nicht vor.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer bestreitet seine neuerlichen Bestrafungen wegen Übertretungen nach § 11 Abs. 1 Tiroler Landespolizeigesetz nicht, er meint aber, die belangte Behörde hätte wegen eines einzelnen Vorfalls nicht weitere Feststellungen zu seiner persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Situation unterlassen dürfen.Der Beschwerdeführer bestreitet seine neuerlichen Bestrafungen wegen Übertretungen nach Paragraph 11, Absatz eins, Tiroler Landespolizeigesetz nicht, er meint aber, die belangte Behörde hätte wegen eines einzelnen Vorfalls nicht weitere Feststellungen zu seiner persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Situation unterlassen dürfen.
Damit zeigt der Beschwerdeführer schon deswegen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weil der Umstand seiner Bestrafung wegen Übertretungen im Jahr 2007 für den angefochtenen Bescheid nicht von Bedeutung war.
§ 31a des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, idF BGBl. Nr. 762/1996, lautet: Paragraph 31 a, des Strafgesetzbuches (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 762 aus 1996,, lautet:
"Nachträgliche Milderung der Strafe, der Abschöpfung der Bereicherung und des Verfalls
§ 31a. (1) Wenn nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, die zu einer milderen Bemessung der Strafe geführt hätten, hat das Gericht die Strafe angemessen zu mildern.Paragraph 31 a, (1) Wenn nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, die zu einer milderen Bemessung der Strafe geführt hätten, hat das Gericht die Strafe angemessen zu mildern.
Der Beschwerdeführer will diese Vorschrift in seinem Fall angewendet wissen und bringt in der Beschwerde unter Bezugnahme auf §§ 11 und 19 VStG und § 32 Abs. 2 StGB zusammenfassend vor, dass seit dem Ergehen der Verwaltungsstrafbescheide nachträglich Umstände eingetreten seien, die zu einer milderen Bemessung der Strafe im Sinne des § 31a StGB geführt hätten, wenn sie in seinem Fall anzuwenden gewesen wäre. Da jedoch im VStG keine derartige Regelung bestehe, liege eine gegen das Gleichheitsgebot verstoßende unsachliche Differenzierung vor, weshalb im gegenständlichen Fall eine verfassungskonforme Auslegung geboten sei und § 31a StGB analog heranzuziehen sei. Er habe es geschafft, sich von seinen alten gesellschaftlichen Bindungen zu lösen und ein neues soziales Netz aufzubauen. Müsse er nun die Haftstrafe im Ausmaß von über sieben Wochen trotz der geänderten persönlichen Umstände tatsächlich absitzen, so hätte das zwangsläufig den Verlust seines Arbeitsplatzes und damit gravierende Beeinträchtigungen seiner wirtschaftlichen Existenz zur Folge.Der Beschwerdeführer will diese Vorschrift in seinem Fall angewendet wissen und bringt in der Beschwerde unter Bezugnahme auf Paragraphen 11, und 19 VStG und Paragraph 32, Absatz 2, StGB zusammenfassend vor, dass seit dem Ergehen der Verwaltungsstrafbescheide nachträglich Umstände eingetreten seien, die zu einer milderen Bemessung der Strafe im Sinne des Paragraph 31 a, StGB geführt hätten, wenn sie in seinem Fall anzuwenden gewesen wäre. Da jedoch im VStG keine derartige Regelung bestehe, liege eine gegen das Gleichheitsgebot verstoßende unsachliche Differenzierung vor, weshalb im gegenständlichen Fall eine verfassungskonforme Auslegung geboten sei und Paragraph 31 a, StGB analog heranzuziehen sei. Er habe es geschafft, sich von seinen alten gesellschaftlichen Bindungen zu lösen und ein neues soziales Netz aufzubauen. Müsse er nun die Haftstrafe im Ausmaß von über sieben Wochen trotz der geänderten persönlichen Umstände tatsächlich absitzen, so hätte das zwangsläufig den Verlust seines Arbeitsplatzes und damit gravierende Beeinträchtigungen seiner wirtschaftlichen Existenz zur Folge.
Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem ähnlichen Fall, in welchem wegen geänderter persönlicher Verhältnisse (dort: Eintritt der Erwerbsunfähigkeit infolge einer Querschnittslähmung) die nachträgliche Herabsetzung einer Verwaltungsstrafe beantragt worden war, nämlich dargelegt, dass § 31a StGB - allenfalls in Verbindung mit den § 14 VStG und § 410 StPO - im Verwaltungsstrafverfahren nicht anzuwenden ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. März 2006, Zl. 2003/09/0014, in diesem Fall war die zunächst an den Verfassungsgerichtshof gerichtete Beschwerde von diesem ohne fallbezogene Begründung mit Beschluss vom 25. November 2002, B 1546/02, abgelehnt worden). Mangels echter Gesetzeslücke ist eine analoge Anwendung des § 31a StGB im Verwaltungsstrafrecht auch nicht geboten. Der Gesetzgeber ist angesichts der Unterschiede zwischen dem Verwaltungsstrafrecht einerseits und dem gerichtlichen Strafrecht anderseits auch nicht gehalten, im Verwaltungsstrafrecht, in welchem etwa geringere Strafdrohungen und geringere Verjährungsfristen bestehen, dieselben Regelungen des gerichtlichen Strafrechts im Verwaltungsstrafrecht anzuordnen.Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem ähnlichen Fall, in welchem wegen geänderter persönlicher Verhältnisse (dort: Eintritt der Erwerbsunfähigkeit infolge einer Querschnittslähmung) die nachträgliche Herabsetzung einer Verwaltungsstrafe beantragt worden war, nämlich dargelegt, dass Paragraph 31 a, StGB - allenfalls in Verbindung mit den Paragraph 14, VStG und Paragraph 410, StPO - im Verwaltungsstrafverfahren nicht anzuwenden ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom 30. März 2006, Zl. 2003/09/0014, in diesem Fall war die zunächst an den Verfassungsgerichtshof gerichtete Beschwerde von diesem ohne fallbezogene Begründung mit Beschluss vom 25. November 2002, B 1546/02, abgelehnt worden). Mangels echter Gesetzeslücke ist eine analoge Anwendung des Paragraph 31 a, StGB im Verwaltungsstrafrecht auch nicht geboten. Der Gesetzgeber ist angesichts der Unterschiede zwischen dem Verwaltungsstrafrecht einerseits und dem gerichtlichen Strafrecht anderseits auch nicht gehalten, im Verwaltungsstrafrecht, in welchem etwa geringere Strafdrohungen und geringere Verjährungsfristen bestehen, dieselben Regelungen des gerichtlichen Strafrechts im Verwaltungsstrafrecht anzuordnen.
Soweit der Beschwerdeführer meint, die gegen ihn verhängten Freiheitsstrafen wären deswegen nachträglich zu mildern und insbesondere in Geldstrafen umzuwandeln gewesen, weil die Verbüßung der gesamten ausstehenden Arreststrafe zwangsläufig den Verlust seines Arbeitsplatzes und damit gravierende Beeinträchtigungen seiner wirtschaftlichen Existenz zur Folge hätte, so kann diesem Anliegen gerade in seinem Fall durchaus - jedenfalls teilweise - durch einen Aufschub und die Unterbrechung des Vollzuges von Freiheitsstrafen gemäß § 54a VStG Rechnung getragen werden. Nach dem Abs. 1 dieser Bestimmung kann die Behörde nämlich auf Antrag des Bestraften aus wichtigem Grund den Strafvollzug aufschieben, "insbesondere wenn 1. durch den sofortigen Vollzug der Freiheitsstrafe die Erwerbsmöglichkeit des Bestraften oder der notwendige Unterhalt der ihm gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen gefährdet würde oderSoweit der Beschwerdeführer meint, die gegen ihn verhängten Freiheitsstrafen wären deswegen nachträglich zu mildern und insbesondere in Geldstrafen umzuwandeln gewesen, weil die Verbüßung der gesamten ausstehenden Arreststrafe zwangsläufig den Verlust seines Arbeitsplatzes und damit gravierende Beeinträchtigungen seiner wirtschaftlichen Existenz zur Folge hätte, so kann diesem Anliegen gerade in seinem Fall durchaus - jedenfalls teilweise - durch einen Aufschub und die Unterbrechung des Vollzuges von Freiheitsstrafen gemäß Paragraph 54 a, VStG Rechnung getragen werden. Nach dem Absatz eins, dieser Bestimmung kann die Behörde nämlich auf Antrag des Bestraften aus wichtigem Grund den Strafvollzug aufschieben, "insbesondere wenn 1. durch den sofortigen Vollzug der Freiheitsstrafe die Erwerbsmöglichkeit des Bestraften oder der notwendige Unterhalt der ihm gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen gefährdet würde oder
2. dringende Familienangelegenheiten zu ordnen sind". Nach dem Abs. 2 leg. cit. "kann auf Antrag des Bestraften aus wichtigem Grund (Abs. 1) auch die Unterbrechung des Vollzuges der Freiheitsstrafe bewilligt werden". Von dieser Möglichkeit wurde im Beschwerdefall nach der Aktenlage auch durchaus Gebrauch gemacht.2. dringende Familienangelegenheiten zu ordnen sind". Nach dem Absatz 2, leg. cit. "kann auf Antrag des Bestraften aus wichtigem Grund (Absatz eins,) auch die Unterbrechung des Vollzuges der Freiheitsstrafe bewilligt werden". Von dieser Möglichkeit wurde im Beschwerdefall nach der Aktenlage auch durchaus Gebrauch gemacht.
Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich im Beschwerdefall daher nicht veranlasst, § 31a StGB im Verwaltungsstrafrecht durch eine analoge Anwendung zur Geltung zu bringen oder die Frage der Nichtgeltung dieser Vorschrift im Verwaltungsstrafrecht an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen.Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich im Beschwerdefall daher nicht veranlasst, Paragraph 31 a, StGB im Verwaltungsstrafrecht durch eine analoge Anwendung zur Geltung zu bringen oder die Frage der Nichtgeltung dieser Vorschrift im Verwaltungsstrafrecht an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen.
Nach dem Gesagten wurde der Beschwerdeführer sohin nicht in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.Nach dem Gesagten wurde der Beschwerdeführer sohin nicht in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt, weshalb die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455.
Wien, am 24. März 2011
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008090216.X00Im RIS seit
27.04.2011Zuletzt aktualisiert am
21.07.2011