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22/02 ZivilprozessordnungNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Abweisung eines Gerichtsantrags auf Aufhebung von Bestimmungen der ZPO über den Kostenersatz für psychosoziale Prozessbegleitung durch die im Zivilverfahren unterlegene Partei an den Bund; keine Unsachlichkeit der eigenständigen, dem Schutz des Opfers einer Straftat dienenden Regelung; kein Verstoß gegen das Legalitätsprinzip durch Anknüpfen an das strafprozessuale Institut der Prozessbegleitung; kein Verstoß gegen den Grundsatz der Trennung von Justiz und VerwaltungSpruch
Der Antrag wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Anlassverfahren, Antrag und Vorverfahrenrömisch eins. Anlassverfahren, Antrag und Vorverfahren
1. Mit dem vorliegenden, auf Art140 Abs1 erster Satz B-VG gestützten Antrag begehrt das Landesgericht St. Pölten aus Anlass eines bei ihm anhängigen Rekursverfahrens, "die Bestimmung des §73b ZPO, eingefügt durch das zweite Gewaltschutzgesetz, BGBl I 40/2009," als verfassungswidrig aufzuheben.1. Mit dem vorliegenden, auf Art140 Abs1 erster Satz B-VG gestützten Antrag begehrt das Landesgericht St. Pölten aus Anlass eines bei ihm anhängigen Rekursverfahrens, "die Bestimmung des §73b ZPO, eingefügt durch das zweite Gewaltschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 40 aus 2009,," als verfassungswidrig aufzuheben.
Das antragstellende Gericht geht von folgendem Sachverhalt aus:
1.1. Beim Bezirksgericht Lilienfeld sei zum AZ1 C35/10p ein streitiges Ehescheidungsverfahren mit mündlichen Verhandlungen am 25. Februar 2011 und am 1. Juli 2011 anhängig gewesen. Mit rechtskräftigem Urteil vom 1. Juli 2011 sei die Ehe der beiden Streitteile gemäß §49 Ehegesetz geschieden und ausgesprochen worden, dass den Kläger das alleinige Verschulden an der Ehezerrüttung treffe, wofür u.a. der Vorwurf mehrerer an seiner beklagten Ehefrau begangener Straftaten entscheidungswesentlich gewesen sei; gemäß §41 Zivilprozessordnung (ZPO) sei ihm der Ersatz der Verfahrenskosten auferlegt worden. Die Beklagte habe im Scheidungsverfahren durch eine Mitarbeiterin des Gewaltschutzzentrums Niederösterreich psychosoziale Prozessbegleitung gemäß §73b ZPO genossen. In der mündlichen Verhandlung vom 1. Juli 2011 habe diese die voraussichtlichen Kosten für die Prozessbegleitung im Zivilprozess mit € 792,75 bekannt gegeben und hinzugefügt, dass noch weitere Kosten von € 63,– zu erwarten seien.
1.2. Der Kläger sei wegen gegenüber der Beklagten (seiner damaligen Ehefrau) verübter strafbarer Handlungen (Vergehen der teils versuchten Nötigung und der gefährlichen Drohung nach §§105 Abs1, 15 und 107 Abs2 Strafgesetzbuch) vom Landesgericht St. Pölten zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt worden; überdies sei gegen den Genannten während des Scheidungsverfahrens wegen des Verdachts der Begehung weiterer Straftaten zum Nachteil der Beklagten (Vergehen der beharrlichen Verfolgung nach §107a Abs1 Z1 und 2 StGB und der gefährlichen Drohung nach §107 StGB) Anklage erhoben worden. In diesen Strafverfahren habe das Opfer (die Beklagte im Scheidungsprozess) gemäß §66 Abs2 Strafprozessordnung (kostenlose) psychosoziale Prozessbegleitung durch das Gewaltschutzzentrum Niederösterreich (als gemäß §66 Abs2 letzter Satz StPO von der Bundesministerin für Justiz beauftragte Einrichtung) erhalten.
1.3. Mit Schreiben vom 5. September 2011 habe das Gewaltschutzzentrum Niederösterreich über Ersuchen des Bezirksgerichtes Lilienfeld die Kosten für die Prozessbegleitung der Beklagten im Zivilprozess unter Aufschlüsselung der einzelnen Positionen mit insgesamt € 947,89 bekannt gegeben. Der Kläger habe sich dahingehend geäußert, dass die Begleitung nicht notwendig gewesen sei und Leistungen offenbar mehrfach verzeichnet worden seien. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Lilienfeld vom 6. Dezember 2011 sei der Kläger zum Ersatz des für die Prozessbegleitung aufgewendeten – unter einem mit € 236,25 bestimmten – Betrages gegenüber dem Bund verpflichtet und das darüber hinausgehende Begehren abgewiesen worden. Im dagegen erhobenen Rekurs habe der Kläger den Anspruch dem Grunde und der Höhe nach bestritten und u.a. die Verfassungswidrigkeit des §73b ZPO (iZm der Durchbrechung des Prinzips der Gewaltenteilung und des Fehlens eines Tarifes für die Prozessbegleitung) behauptet.
2. Bei Behandlung des Rekurses sind beim Landesgericht St. Pölten Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung des §73b ZPO, RGBl. 113/1895 idF BGBl I 40/2009, entstanden.2. Bei Behandlung des Rekurses sind beim Landesgericht St. Pölten Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung des §73b ZPO, RGBl. 113/1895 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 40 aus 2009,, entstanden.
2.1. Sub titulo "Verfahrensvoraussetzungen" bringt das antragstellende Gericht vor:
"Das Rekursgericht hat bei Behandlung des Rekurses die Bestimmung des §73b ZPO anzuwenden. Da gemäß §73b Abs1 2. Satz ZPO die Beurteilung, ob die psychosoziale Prozessbegleitung notwendig ist, ausschließlich der Opferschutzeinrichtung obliegt, ist es dem Rekursgericht verwehrt, zu beurteilen, ob die psychosoziale Prozessbegleitung überhaupt, und einzelne in deren Rahmen gesetzte Handlungen notwendig und zweckentsprechend waren.
§73b Abs1 letzter Satz gibt lediglich Höchstbeträge von Euro 800,-- bzw. bei Gewährung von Verfahrenshilfe Euro 1.200,-- vor, bis zu denen psychosoziale Prozessbegleitung gewährt wird. Gemäß Abs2 letzter Satz hat das Gericht nach rechtskräftiger Entscheidung über die Streitsache den Gegner zum Ersatz, der für die psychosoziale Prozessbegleitung aufgewendeten Beträge gegenüber dem Bund zu verpflichten. Auch hier ist weder eine Überprüfung der Angemessenheit noch der Höhe der tatsächlich aufgewendeten Kosten vorgesehen, es sind auch keinerlei Regelungen gegeben, wie sich der Aufwand für die psychosoziale Prozessbegleitung bemisst.
Damit ist es dem Rekursgericht auf Basis der dargestellten Gesetzeslage verwehrt, auf die Ausführungen des Rekurswerbers zur Notwendigkeit der psychosozialen Prozessbegleitung und zur Höhe der dafür angefallenen Kosten einzugehen. Die angefochtene Bestimmung ist eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Rekursgerichts im Anlassfall."
2.2. Die verfassungsrechtlichen Bedenken legt das antragstellende Gericht folgendermaßen dar:
"Als Anfechtungsgrund werden die Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes (Art7 Abs1 B-VG), des Legalitätsprinzips (Art18 Abs1 B-VG) und der Trennung von Justiz und Verwaltung (Art94 B-VG) geltend gemacht.
[…]
Der Gleichheitsgrundsatz bindet auch den Gesetzgeber und gestattet nur sachlich gerechtfertigte Differenzierungen. Aus dem Gleichheitsgrundsatz resultiert ein allgemeines Sachlichkeitsgebot für den Gesetzgeber.
Die durch das zweite Gewaltschutzgesetz eingefügte Bestimmung des §73b ZPO erweist sich als unsachlich. Gemäß §41 ZPO hat die in einem Rechtsstreit unterliegende Partei ihrem Gegner alle durch die Prozessführung verursachten, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Kosten zu ersetzen. Welche Kosten als notwendig anzusehen sind, hat das Gericht bei Feststellung des Kostenbetrages ohne Zulassung eines Beweisverfahrens nach seinen von sorgfältiger Würdigung aller Umstände geleiteten Ermessen zu bestimmen.
Demgegenüber sieht §73b ZPO keinerlei Überprüfungsbefugnis des Gerichtes hinsichtlich der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der psychosozialen Prozessbegleitung vor. Die Notwendigkeit der psychosozialen Prozessbegleitung wird ausschließlich der Einschätzung der Opferschutzeinrichtung, die die psychosoziale Prozessbegleitung ausübt, überlassen. Auch hinsichtlich der Höhe der für die Prozessbegleitung aufgelaufenen Kosten und der Notwendigkeit einzelner Tätigkeitsschritte der prozessbegleitenden Einrichtung ist keinerlei Überprüfung der Notwendigkeit, Zweckmäßigkeit und Angemessenheit des Entgelts für diese Tätigkeit des Gerichts vorgesehen.
Damit liegt im Vergleich zu den Kosten anwaltlichen Beistands eine unsachliche Ungleichbehandlung vor, die Art7 Abs1 B-VG widerspricht.
Die Bestimmung verletzt aber auch das Legalitätsprinzip. Gemäß Art18 Abs1 B-VG darf die gesamte staatliche Verwaltung nur aufgrund der Gesetze ausgeübt werden. Dem Gesetz lassen sich aber keinerlei Anhaltspunkte dafür entnehmen, nach welchen Kriterien die Kosten der psychosozialen Prozessbegleitung zu bemessen sind.
Der genannten Bestimmung lässt sich überhaupt nicht entnehmen, von wem die psychosoziale Prozessbegleitung ausgeübt werden soll. Lediglich dem Initiativantrag (271/A XXIV. GP, S. 27 3. Absatz) und dem Ausschussbericht (106 der Blg. XXIV. GP, S. 15 1. Absatz) lässt sich entnehmen, dass insoweit auf die Verordnungsermächtigung nach §66 Abs2 StPO verwiesen wird.Der genannten Bestimmung lässt sich überhaupt nicht entnehmen, von wem die psychosoziale Prozessbegleitung ausgeübt werden soll. Lediglich dem Initiativantrag (271/A römisch 24 . GP, Sitzung 27, 3. Absatz) und dem Ausschussbericht (106 der Blg. römisch 24 . GP, Sitzung 15, 1. Absatz) lässt sich entnehmen, dass insoweit auf die Verordnungsermächtigung nach §66 Abs2 StPO verwiesen wird.
Nach dieser Bestimmung ist die Bundesministerin für Justiz ermächtigt, bewährte geeignete Einrichtungen vertraglich zu beauftragen, Opfern im Sinne des §65 Z1 lit a oder b StPO nach Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen Prozessbegleitung zu gewähren. Irgendeine Regelung der Höhe der Kosten der psychosozialen Prozessbegleitung, oder eine Ermächtigung der Bundesministerin für Justiz, das angemessene Entgelt für die Ausübung der psychosozialen Prozessbegleitung festzulegen, lässt sich der genannten Bestimmung nicht entnehmen.Nach dieser Bestimmung ist die Bundesministerin für Justiz ermächtigt, bewährte geeignete Einrichtungen vertraglich zu beauftragen, Opfern im Sinne des §65 Z1 Litera a, oder b StPO nach Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen Prozessbegleitung zu gewähren. Irgendeine Regelung der Höhe der Kosten der psychosozialen Prozessbegleitung, oder eine Ermächtigung der Bundesministerin für Justiz, das angemessene Entgelt für die Ausübung der psychosozialen Prozessbegleitung festzulegen, lässt sich der genannten Bestimmung nicht entnehmen.
§73b Abs1 letzter Satz ZPO legt lediglich Höchstbeträge fest, bis zu deren Erreichen psychosoziale Prozessbegleitung gewährt werden kann. Wie sich innerhalb dieser Höchstbeträge das Entgelt für die einzelnen von der psychosozialen Prozessbegleitung erbrachten Leistungen bemisst, ist in keiner Weise gesetzlich determiniert.
Damit liegt auch ein Verstoß gegen das Legalitätsprinzip des §18 Abs1 B-VG vor.
Des weiteren verstößt die Bestimmung gegen den Grundsatz der Trennung von Justiz und Verwaltung im Sinne des Art94 B-VG. Welche Einrichtungen mit der Wahrnehmung der psychosozialen Prozessbegleitung betraut werden, wird aufgrund der oben zitierten Verordnungsermächtigung in §66 Abs2 StPO von der Bundesministerin für Justiz, somit einem Verwaltungsorgan, bestimmt. Die einzelnen Opferschutzeinrichtungen werden damit als beliehene Unternehmen im Rahmen der Verwaltung tätig. Die Gerichte sind aufgrund der Bestimmung des §73b ZPO in der vorliegenden Form verhalten, den Gegner der psychosoziale Prozessbegleitung in Anspruch nehmenden Partei zur Zahlung des für die Kosten der psychosozialen Prozessbegleitung aufgewendeten Betrages zu verpflichten ohne jegliche eigene Überprüfungsbefugnis. Damit wird das Ergebnis des Verwaltungsaktes, nämlich der Betrauung der Opferschutzeinrichtung durch die Bundesministerin für Justiz und die von der betrauten Opferschutzeinrichtung geltend gemachten Kosten der psychosozialen Prozessbegleitung ohne eigene Prüfungsbefugnis des Gerichts zur Grundlage der gerichtlichen Entscheidung. Der Grundsatz der Trennung von Justiz und Verwaltung in allen Instanzen im Sinne des Art94 B-VG ist damit verletzt.
Aus diesen Erwägungen hat das Rekursgericht daher den Beschluss gefasst, die Bestimmung des §73b ZPO als verfassungswidrig anzufechten.
Die verfügte Unterbrechung des Rekursverfahrens beruht auf einer analogen Anwendung des §190 ZPO (RIS-Justiz RS0116275)."
3. Die Bundesregierung erstattete eine Äußerung, in der den im Antrag erhobenen Bedenken entgegengetreten wird:
3.1. Zu den Prozessvoraussetzungen:
"1.1. Ein Antrag eines zur Entscheidung in zweiter Instanz zuständigen Gerichtes im Sinne des Art89 Abs2 und Art140 Abs1 B-VG auf Aufhebung eines Gesetzes aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit hat zur Voraussetzung, dass das antragstellende Gericht die Gesetzesstelle, deren Aufhebung es beantragt, in einer bei ihm anhängigen Rechtssache anzuwenden hat. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf ein gerichtlicher Normenkontrollantrag nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die - angefochtene - generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet (zB VfSlg 15.299/1998, 15.548/1999, 16.191/2001, 16.295/2001, 16.925/2003, 17.670/2006 und 17.790/2006), wobei dieser Nachweis vom antragstellenden Gericht zu erbringen ist (zB VfSlg 13.445/1993, 14.314/1995, 14.512/1996 und 15.569/1999). Der Verfassungsgerichtshof weist gerichtliche Gesetzesprüfungsanträge auch dann mangels Präjudizialität zurück, wenn die angefochtenen Gesetzesstellen nicht in untrennbarem Zusammenhang mit den eine Voraussetzung für die Entscheidung des Anlassfalles bildenden Rechtsvorschriften stehen (zB VfSlg 10.904/1986, 12.067/1989).
1.2. Nach Auffassung der Bundesregierung ist der angefochtene §73b ZPO nicht in seiner Gesamtheit präjudiziell.
Gegenstand des Anlassverfahrens ist ein Rekurs gegen einen Beschluss, mit dem eine Partei eines Zivilverfahrens verpflichtet wurde, dem Bund einen bestimmten für die psychosoziale Prozessbegleitung der gegnerischen Partei aufgewendeten Betrag zu ersetzen. Es ist daher denkunmöglich, dass die ersten drei Sätze des §73b Abs2 ZPO, die die Stellung des psychosozialen Prozessbegleiters im Verfahren und seine Verfahrensrechte regeln, eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bilden.
2.1. Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit hin zu prüfenden Gesetzesvorschrift sind in einem auf Antrag eingeleiteten Gesetzesprüfungsverfahren notwendig so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden; der Verfassungsgerichtshof geht bei Bestimmung des Umfangs einer als verfassungswidrig aufzuhebenden Rechtsvorschrift stets vom Grundgedanken aus, dass ein Normenprüfungsverfahren dazu führen soll, eine festgestellte Verfassungswidrigkeit zu beseitigen, dass aber der nach der Aufhebung verbleibende Teil der Norm möglichst nicht mehr verändert werden soll als zur Bereinigung der Rechtslage unbedingt notwendig ist (vgl. zB VfSlg 8155/1977, 8461/1978, 12.464/1990, 14.740/1997, 18.087/2007).2.1. Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit hin zu prüfenden Gesetzesvorschrift sind in einem auf Antrag eingeleiteten Gesetzesprüfungsverfahren notwendig so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden; der Verfassungsgerichtshof geht bei Bestimmung des Umfangs einer als verfassungswidrig aufzuhebenden Rechtsvorschrift stets vom Grundgedanken aus, dass ein Normenprüfungsverfahren dazu führen soll, eine festgestellte Verfassungswidrigkeit zu beseitigen, dass aber der nach der Aufhebung verbleibende Teil der Norm möglichst nicht mehr verändert werden soll als zur Bereinigung der Rechtslage unbedingt notwendig ist vergleiche zB VfSlg 8155/1977, 8461/1978, 12.464/1990, 14.740/1997, 18.087/2007).
2.2. Im vorliegenden Antrag ist nach Auffassung der Bundesregierung auch der Anfechtungsumfang zu weit gefasst. Durch eine Aufhebung des gesamten §73b ZPO würde mehr aus dem Rechtsbestand entfernt, als zur Beseitigung der geltend gemachten Verfassungswidrigkeiten erforderlich ist.
Das antragstellende Gericht hegt die Bedenken, dass die fehlende Überprüfungsbefugnis des Gerichtes hinsichtlich der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der psychosozialen Prozessbegleitung und der - überdies unbestimmten - Höhe der dafür aufgelaufenen Kosten, deren Beurteilung ausschließlich der von der Bundesministerin für Justiz beauftragten Opferschutzeinrichtung obliegen, gegen den Gleichheitsgrundsatz, das Legalitätsprinzip und den Grundsatz der Trennung der Justiz von der Verwaltung verstoße.
Es ist nicht ersichtlich und wird vom antragstellenden Gericht auch nicht dargelegt, warum zur Beseitigung dieser geltend gemachten Verfassungswidrigkeiten auch der - die Ausdehnung des psychosozialen Prozessbegleitung vom Straf- auf das Zivilverfahren regelnde - erste Satz des §73b Abs1 ZPO und die - die Stellung des psychosozialen Prozessbegleiters im Verfahren und seine Verfahrensrechte regelnden - ersten drei Sätze des §73b Abs2 ZPO aufzuheben wären oder warum diese Bestimmungen in einem untrennbaren Zusammenhang mit der (allenfalls) aufzuhebenden Gesetzesstelle stehen sollen. Insbesondere hätte das antragstellende Gericht darlegen müssen, warum nicht die Aufhebung bloß des zweiten Satz des §73b Abs1 ZPO, wonach die Opferschutzeinrichtung die Erforderlichkeit der psychosozialen Prozessbegleitung zu beurteilen hat, zur Beseitigung der geltend gemachten Verfassungswidrigkeit genügen würde.
3. Der Antrag erweist sich daher nach Auffassung der Bundesregierung wegen mangelnder Präjudizialität des §73b ZPO in seiner Gesamtheit und unrichtiger Abgrenzung des Anfechtungsumfangs als unzulässig, weshalb er zurückzuweisen wäre. Für den Fall, dass der Verfassungsgerichtshof den Antrag dennoch für zulässig erachten sollte, nimmt die Bundesregierung im Folgenden zu den inhaltlichen Bedenken Stellung."
3.2. Zur Rechtslage erläutert die Bundesregierung:
"Mit dem durch das Zweite Gewaltschutzgesetz, BGBl I Nr 40/2009, eingefügten §73b ZPO soll das strafprozessuale Institut der Prozessbegleitung (vgl. §66 Abs2 StPO) auf das Zivilverfahren ausgedehnt werden (vgl. die Begründung des Initiativantrages zum Zweiten Gewaltschutzgesetz 271/A, 24. GP, 17, 26)."Mit dem durch das Zweite Gewaltschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 40 aus 2009,, eingefügten §73b ZPO soll das strafprozessuale Institut der Prozessbegleitung vergleiche §66 Abs2 StPO) auf das Zivilverfahren ausgedehnt werden vergleiche die Begründung des Initiativantrages zum Zweiten Gewaltschutzgesetz 271/A, 24. GP, 17, 26).
Eine psychosoziale Prozessbegleitung können gemäß §66 Abs2 StPO Personen erlangen, die einem Gewaltverbrechen ausgesetzt, mit dem durch eine Straftat herbeigeführten Tod eines nahen Angehörigen konfrontiert oder durch eine Straftat in ihrer sexuellen Integrität beeinträchtigt worden sein könnten (Opfer im Sinne des §65 Z1 lita oder b StPO). Die Konfrontation eines Opfers mit dem (mutmaßlichen) Täter im Rahmen eines Gerichtsverfahrens bewirkt zwangsläufig die psychische Auseinandersetzung mit einem regelmäßig traumatischen Vorfall, der mit dem unmittelbaren Erleben eines gewaltsamen Übergriffs verbunden ist. Diese besondere emotionale Belastung soll durch die Beistellung einer entsprechend geschulten professionellen Unterstützung im Straf- und im Zivilverfahren soweit wie möglich aufgefangen werden. Die psychosoziale Prozessbegleitung dient der Vorbereitung der betroffenen Person auf das Gerichtsverfahren und deren Begleitung während desselben (vgl. §66 Abs2 StPO: '[...] Psychosoziale Prozessbegleitung umfasst die Vorbereitung der Betroffenen auf das Verfahren und die mit ihm verbundenen emotionalen Belastungen sowie die Begleitung zu Vernehmungen im Ermittlungs- und Hauptverfahren [...]'). Dadurch soll die Person in die Lage versetzt werden, die für sie unter diesen speziellen Umständen mit einem Gerichtsverfahren verbundene besondere psychische Herausforderung emotional möglichst schadlos zu bestehen (vgl. dazu auch den Ausschussbericht 406 BIgNR, 22. GP, 10 f, zu §66 StPO idF des Strafprozessreformgesetzes BGBI. I Nr 19/2004, und die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 1059 BIgNR, 22. GP, 6, zu §49a StPO idF der Novelle BGBI. I Nr 119/2005).Eine psychosoziale Prozessbegleitung können gemäß §66 Abs2 StPO Personen erlangen, die einem Gewaltverbrechen ausgesetzt, mit dem durch eine Straftat herbeigeführten Tod eines nahen Angehörigen konfrontiert oder durch eine Straftat in ihrer sexuellen Integrität beeinträchtigt worden sein könnten (Opfer im Sinne des §65 Z1 lita oder b StPO). Die Konfrontation eines Opfers mit dem (mutmaßlichen) Täter im Rahmen eines Gerichtsverfahrens bewirkt zwangsläufig die psychische Auseinandersetzung mit einem regelmäßig traumatischen Vorfall, der mit dem unmittelbaren Erleben eines gewaltsamen Übergriffs verbunden ist. Diese besondere emotionale Belastung soll durch die Beistellung einer entsprechend geschulten professionellen Unterstützung im Straf- und im Zivilverfahren soweit wie möglich aufgefangen werden. Die psychosoziale Prozessbegleitung dient der Vorbereitung der betroffenen Person auf das Gerichtsverfahren und deren Begleitung während desselben vergleiche §66 Abs2 StPO: '[...] Psychosoziale Prozessbegleitung umfasst die Vorbereitung der Betroffenen auf das Verfahren und die mit ihm verbundenen emotionalen Belastungen sowie die Begleitung zu Vernehmungen im Ermittlungs- und Hauptverfahren [...]'). Dadurch soll die Person in die Lage versetzt werden, die für sie unter diesen speziellen Umständen mit einem Gerichtsverfahren verbundene besondere psychische Herausforderung emotional möglichst schadlos zu bestehen vergleiche dazu auch den Ausschussbericht 406 BIgNR, 22. GP, 10 f, zu §66 StPO in der Fassung des Strafprozessreformgesetzes BGBI. römisch eins Nr 19/2004, und die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 1059 BIgNR, 22. GP, 6, zu §49a StPO in der Fassung der Novelle BGBI. römisch eins Nr 119/2005).
Nach §73b Abs1 ZPO soll die psychosoziale Prozessbegleitung, die einem Opfer im Strafverfahren gewährt wurde, unter bestimmten Voraussetzungen im Zivilprozess 'weiter gelten' (Begründung des Initiativantrages zum Zweiten Gewaltschutzgesetz 271/A, 24. GP, 26). Die Bestimmung knüpft also an die Gewährung von psychosozialer Prozessbegleitung im Strafverfahren gemäß §66 Abs2 StPO.
Voraussetzung für die Gewährung von psychosozialer Prozessbegleitung gemäß §73b Abs1 ZPO ist, dass der darum ersuchenden Partei bereits in einem Strafverfahren psychosoziale Prozessbegleitung gewährt wurde und ein sachlicher Zusammenhang zwischen dem Gegenstand von Zivil- und Strafverfahren besteht. Weiters besteht ein Anspruch auf psychosoziale Prozessbegleitung nur, soweit dies zur Wahrung der Rechte dieser Personen und im Hinblick auf ihre persönliche Betroffenheit erforderlich ist. Diese Voraussetzungen sind von der Opferschutzeinrichtung, die die Prozessbegleitung bereitstellt, zu beurteilen (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 113 BIgNR, 24. GP, 44, zu §66 Abs2 StPO idF des Budgetbegleitgesetzes 2009, BGBI. I Nr 52/2009). Ob eine bestimmte Person zur Wahrung ihrer prozessualen Rechte die psychische Stütze einer Prozessbegleitung im Verfahren im Einzelfall benötigt, kann nur von einschlägig ausgebildeten Fachleuten beurteilt werden (vgl. dazu auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 1059 BIgNR, 22. GP, 6, zu §49a StPO idF der Novelle BGBI. I Nr 119/2005). Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber die Entscheidung darüber sowohl im Strafverfahren (§66 Abs2 letzter Satz StPO) als auch im Zivilverfahren (§73b Abs1 zweiter Satz ZPO) den vom Bundesministerium für Justiz anerkannten Opferschutzeinrichtungen übertragen (Begründung des Initiativantrages zum Zweiten Gewaltschutzgesetz 271/A, 24. GP, 27; Kier in Fuchs/Ratz, WK-StPO §66 Rz 8, 18). Von der Möglichkeit, diese Entscheidung den Gerichten zu übertragen, wurde aus Überlegungen der Verfahrensökonomie Abstand genommen (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 113 BIgNR, 24. GP, 44, zu §66 Abs2 StPO idF des Budgetbegleitgesetzes 2009, BGBl I Nr 52/2009), würde dies doch zwangsläufig die Bestellung eines Sachverständigen zur Beurteilung der persönlichen Betroffenheit in jedem Einzelfall erfordern und dadurch zumindest eine Verdoppelung des Kostenaufwands und eine erhebliche Verfahrensverzögerung bewirken.Voraussetzung für die Gewährung von psychosozialer Prozessbegleitung gemäß §73b Abs1 ZPO ist, dass der darum ersuchenden Partei bereits in einem Strafverfahren psychosoziale Prozessbegleitung gewährt wurde und ein sachlicher Zusammenhang zwischen dem Gegenstand von Zivil- und Strafverfahren besteht. Weiters besteht ein Anspruch auf psychosoziale Prozessbegleitung nur, soweit dies zur Wahrung der Rechte dieser Personen und im Hinblick auf ihre persönliche Betroffenheit erforderlich ist. Diese Voraussetzungen sind von der Opferschutzeinrichtung, die die Prozessbegleitung bereitstellt, zu beurteilen vergleiche die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 113 BIgNR, 24. GP, 44, zu §66 Abs2 StPO in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2009, BGBI. römisch eins Nr 52/2009). Ob eine bestimmte Person zur Wahrung ihrer prozessualen Rechte die psychische Stütze einer Prozessbegleitung im Verfahren im Einzelfall benötigt, kann nur von einschlägig ausgebildeten Fachleuten beurteilt werden vergleiche dazu auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 1059 BIgNR, 22. GP, 6, zu §49a StPO in der Fassung der Novelle BGBI. römisch eins Nr 119/2005). Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber die Entscheidung darüber sowohl im Strafverfahren (§66 Abs2 letzter Satz StPO) als auch im Zivilverfahren (§73b Abs1 zweiter Satz ZPO) den vom Bundesministerium für Justiz anerkannten Opferschutzeinrichtungen übertragen (Begründung des Initiativantrages zum Zweiten Gewaltschutzgesetz 271/A, 24. GP, 27; Kier in Fuchs/Ratz, WK-StPO §66 Rz 8, 18). Von der Möglichkeit, diese Entscheidung den Gerichten zu übertragen, wurde aus Überlegungen der Verfahrensökonomie Abstand genommen vergleiche die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 113 BIgNR, 24. GP, 44, zu §66 Abs2 StPO in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 52 aus 2009,), würde dies doch zwangsläufig die Bestellung eines Sachverständigen zur Beurteilung der persönlichen Betroffenheit in jedem Einzelfall erfordern und dadurch zumindest eine Verdoppelung des Kostenaufwands und eine erhebliche Verfahrensverzögerung bewirken.
Die Person des Prozessbegleiters wird demnach im jeweiligen Einzelfall nicht durch einen förmlichen (gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen) Akt bestellt, sondern - bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen - formlos von der jeweiligen Opferschutzeinrichtung der zu begleitenden Partei zur Seite gestellt. Die Aufgabe des Gerichts in Bezug auf die psychosoziale Prozessbegleitung beschränkt sich darauf, den von der Opferschutzeinrichtung beigegebenen Prozessbegleiter am Verfahren gemäß §73b Abs2 erster bis dritter Satz ZPO zu beteiligen sowie nach Maßgabe des §73b Abs2 letzter Satz ZPO nach rechtskräftiger Erledigung über die Streitsache die Kosten der psychosozialen Prozessbegleitung dem Gegner der begleiteten Person zur Zahlung an den Bund aufzuerlegen.
Ähnlich wie im Strafverfahren (§381 Abs1 Z9 StPO) sollen die Kosten der psychosozialen Prozessbegleitung auch im Zivilverfahren vom Beschuldigten des Strafverfahrens als Gegner der begleiteten Partei getragen werden, jedoch gemäß §73b Abs2 letzter Halbsatz ZPO - in Übereinstimmung mit dem im zivilprozessualen Kostenersatzrecht üblichen 'Erfolgsprinzip' - bloß soweit, als diesem vom Gericht eine Ersatzpflicht der (sonstigen) Kosten des Verfahrens auferlegt wurde oder er eine solche in einem Vergleich übernommen hat (vgl. auch die Begründung des Initiativantrages 271/A, 24. GP, S. 27, zum Zweiten Gewaltschutzgesetz). Diese Regelung ist der Kostenersatzpflicht des Gegners der Verfahrenshilfe genießenden Partei in §70 erster Satz ZPO nachempfunden (auch hier tritt zunächst der Bund in Vorlage für die Kosten der mittellosen Partei).Ähnlich wie im Strafverfahren (§381 Abs1 Z9 StPO) sollen die Kosten der psychosozialen Prozessbegleitung auch im Zivilverfahren vom Beschuldigten des Strafverfahrens als Gegner der begleiteten Partei getragen werden, jedoch gemäß §73b Abs2 letzter Halbsatz ZPO - in Übereinstimmung mit dem im zivilprozessualen Kostenersatzrecht üblichen 'Erfolgsprinzip' - bloß soweit, als diesem vom Gericht eine Ersatzpflicht der (sonstigen) Kosten des Verfahrens auferlegt wurde oder er eine solche in einem Vergleich übernommen hat vergleiche auch die Begründung des Initiativantrages 271/A, 24. GP, Sitzung 27, , zum Zweiten Gewaltschutzgesetz). Diese Regelung ist der Kostenersatzpflicht des Gegners der Verfahrenshilfe genießenden Partei in §70 erster Satz ZPO nachempfunden (auch hier tritt zunächst der Bund in Vorlage für die Kosten der mittellosen Partei).
Das Gericht bestimmt also die Kosten der psychosozialen Prozessbegleitung dem Grunde und der Höhe nach und - [um] entsprechend der genannten Kriterien - eine allfällige Ersatzpflicht des Gegners gegenüber dem Bund anzuordnen. Da die begleitete Partei die Kosten der psychosozialen Prozessbegleitung niemals auch nur vorläufig zu tragen hat, handelt es sich hiebei nicht um einen Anwendungsfall der Kostenersatzregelungen der §§40 ff ZPO, sondern um eine eigenständige Kostenersatzanordnung. Jene Kosten, welche dem Gegner nicht auferlegt werden können (weil bzw. soweit er im Zivilverfahren obsiegt hat), sind endgültig vom Bund zu tragen.
Nach §73b Abs1 letzter Satz ZPO werden die Kosten der psychosozialen Prozessbegleitung der Höhe nach begrenzt. Sie wird für den Zivilprozess bis zu einem Höchstbetrag von Euro 800,- gewährt; genießt das Opfer Verfahrenshilfe, so beträgt der Höchstbetrag Euro 1.200,-.
In den gemäß §66 Abs2 StPO abzuschließenden Verträgen zwischen der Bundesministerin für Justiz und den Opferschutzeinrichtungen wird festgelegt, mit welchen Beträgen die Leistungen der Opferschutzeinrichtungen im Rahmen der Prozessbegleitung vom Bund abgegolten werden. Außerdem werden die Opferschutzeinrichtungen zur Qualitätssicherung der Prozessbegleitungsmaßnahmen verpflichtet. Die Einrichtungen haben die Auswahl geeigneter Personen sicherzustellen und dafür Sorge zu tragen, dass die für die Durchführung von Prozessbegleitung herangezogenen Personen die vom Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend geförderten Aus- und Fortbildungsveranstaltungen in Anspruch nehmen. Es obliegt der Bundesministerin für Justiz zu überprüfen, ob die Opferschutzeinrichtungen ihre vertraglichen Obliegenheiten pflichtgemäß erfüllen. Die 45 derzeit beauftragten Einrichtungen sind auf der Homepage des Bundesministeriums für Justiz veröffentlicht."
3.3. Zu den vorgebrachten Bedenken:
"Vorbemerkung:
Die Bundesregierung verweist eingangs auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, wonach sich der Gerichtshof in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der aufgeworfenen Bedenken zu beschränken hat (vgl. zB 14.050/1995 und 14.466/1996). Der Verfassungsgerichtshof beurteilt ausschließlich, ob die angefochtenen Bestimmungen aus den in der Begründung des Antrags dargelegten Gründen verfassungswidrig sind (vgl. zB 14.466/1996). Die Bundesregierung beschränkt sich daher im Folgenden auf die Erörterung der vom antragstellenden Gericht vorgetragenen Bedenken.Die Bundesregierung verweist eingangs auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, wonach sich der Gerichtshof in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der aufgeworfenen Bedenken zu beschränken hat vergleiche zB 14.050/1995 und 14.466/1996). Der Verfassungsgerichtshof beurteilt ausschließlich, ob die angefochtenen Bestimmungen aus den in der Begründung des Antrags dargelegten Gründen verfassungswidrig sind vergleiche zB 14.466/1996). Die Bundesregierung beschränkt sich daher im Folgenden auf die Erörterung der vom antragstellenden Gericht vorgetragenen Bedenken.
1. Zum behaupteten Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz:
1.1. Das antragstellende Gericht behauptet, dass §73b ZPO unsachlich sei, da er keine Überprüfungsbefugnis des Gerichts hinsichtlich der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der psychosozialen Prozessbegleitung und der Höhe der dafür aufgelaufenen Kosten vorsehe, sondern deren Einschätzung der Opferschutzeinrichtung überlasse, die die Prozessbegleitung bereitstellt. Damit liege im Vergleich zu den Kosten des anwaltlichen Beistandes eine unsachliche Ungleichbehandlung vor, die Art7 Abs1 B-VG widerspreche; nach §41 ZPO bestimme nämlich das Gericht, welche Kosten die unterliegende Partei ihrem Gegner als notwendig zu ersetzen habe (S. 6 des Antrags).1.1. Das antragstellende Gericht behauptet, dass §73b ZPO unsachlich sei, da er keine Überprüfungsbefugnis des Gerichts hinsichtlich der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der psychosozialen Prozessbegleitung und der Höhe der dafür aufgelaufenen Kosten vorsehe, sondern deren Einschätzung der Opferschutzeinrichtung überlasse, die die Prozessbegleitung bereitstellt. Damit liege im Vergleich zu den Kosten des anwaltlichen Beistandes eine unsachliche Ungleichbehandlung vor, die Art7 Abs1 B-VG widerspreche; nach §41 ZPO bestimme nämlich das Gericht, welche Kosten die unterliegende Partei ihrem Gegner als notwendig zu ersetzen habe Sitzung 6, des Antrags).
1.2. Dieses Vorbringen trifft nach Auffassung der Bundesregierung nicht zu.
1.2.1. Eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes durch den Gesetzgeber liegt nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs dann vor, wenn das Gesetz an glei