TE Lvwg Erkenntnis 2017/6/26 VGW-151/070/6241/2017

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.06.2017
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Entscheidungsdatum

26.06.2017

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
E3R E11401020
E3R E11402000
E2D Assoziierung Türkei
E2D E02401013
E2D E05204000
E2D E11401020

Norm

AVG §13 Abs3
NAG §8 Abs1 Z2
NAG §23 Abs1
NAG §24 Abs1
NAG §24 Abs4
NAG §25
NAG §41
NAG §41a
NAG §64
Assoziierungabkommen EWG/Türkei 1963 Art. 12
31972R2760 ZusProt FinanzProt AssAbk Türkei Art. 36
31972R2760 ZusProt FinanzProt AssAbk Türkei Art. 59
ARB1/80 Art. 6 Abs1
ARB1/80 Art. 13
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. NAG § 8 heute
  2. NAG § 8 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. NAG § 8 gültig von 01.10.2022 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  4. NAG § 8 gültig von 23.03.2021 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  5. NAG § 8 gültig von 24.12.2020 bis 22.03.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  6. NAG § 8 gültig von 19.10.2017 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  7. NAG § 8 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  8. NAG § 8 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. NAG § 8 gültig von 01.01.2014 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. NAG § 8 gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  11. NAG § 8 gültig von 01.07.2011 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. NAG § 8 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  13. NAG § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. NAG § 8 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  15. NAG § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.03.2009
  1. NAG § 23 heute
  2. NAG § 23 gültig ab 19.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  3. NAG § 23 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  4. NAG § 23 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. NAG § 23 gültig von 01.07.2011 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. NAG § 23 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. NAG § 23 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  8. NAG § 23 gültig von 01.01.2006 bis 31.03.2009
  1. NAG § 24 heute
  2. NAG § 24 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. NAG § 24 gültig von 19.10.2017 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. NAG § 24 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. NAG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. NAG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. NAG § 24 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. NAG § 24 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. NAG § 24 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. NAG § 24 gültig von 01.01.2006 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. NAG § 24 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. NAG § 24 heute
  2. NAG § 24 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. NAG § 24 gültig von 19.10.2017 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. NAG § 24 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. NAG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. NAG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. NAG § 24 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. NAG § 24 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. NAG § 24 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. NAG § 24 gültig von 01.01.2006 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. NAG § 24 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. NAG § 25 heute
  2. NAG § 25 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. NAG § 25 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. NAG § 25 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. NAG § 25 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. NAG § 25 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. NAG § 41 heute
  2. NAG § 41 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. NAG § 41 gültig von 01.10.2022 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  4. NAG § 41 gültig von 24.12.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  5. NAG § 41 gültig von 19.10.2017 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. NAG § 41 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. NAG § 41 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. NAG § 41 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. NAG § 41 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. NAG § 41 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. NAG § 41a heute
  2. NAG § 41a gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. NAG § 41a gültig von 01.10.2024 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2024
  4. NAG § 41a gültig von 01.10.2022 bis 30.09.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  5. NAG § 41a gültig von 24.12.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  6. NAG § 41a gültig von 01.02.2020 bis 31.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2019
  7. NAG § 41a gültig von 01.09.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  8. NAG § 41a gültig von 15.08.2018 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  9. NAG § 41a gültig von 19.10.2017 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  10. NAG § 41a gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  11. NAG § 41a gültig von 01.10.2017 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  12. NAG § 41a gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  13. NAG § 41a gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  14. NAG § 41a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  15. NAG § 41a gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  16. NAG § 41a gültig von 01.07.2011 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  1. NAG § 64 heute
  2. NAG § 64 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. NAG § 64 gültig von 01.09.2018 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. NAG § 64 gültig von 19.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. NAG § 64 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. NAG § 64 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. NAG § 64 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. NAG § 64 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. NAG § 64 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. NAG § 64 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. KLOPCIC über die Beschwerde des S. G., geb. am ...1988, Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch RÄin, gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Wien, Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 vom 27.03.2017, Zl. MA35-9/2976082-04, mit welchem der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ gem. § 24 Abs. 4 iVm § 41a iVm § 64 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG iVm Art. 6 ARB 1/80 abgewiesen wurde, zu Recht:Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. KLOPCIC über die Beschwerde des S. G., geb. am ...1988, Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch RÄin, gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Wien, Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 vom 27.03.2017, Zl. MA35-9/2976082-04, mit welchem der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ gem. Paragraph 24, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 41 a, in Verbindung mit Paragraph 64, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG in Verbindung mit Artikel 6, ARB 1/80 abgewiesen wurde, zu Recht:

I. In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben.römisch eins. In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, stellte am 28.04.2016 beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 während seines rechtmäßigen Aufenthaltes im Inland einen Antrag gem. § 24 Abs. 4 NAG auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 zum Zwecke der Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit als aufgrund des Assoziierungsabkommens EWG/Türkei von 1963 (in der Folge kurz: AssoAbk) gem. Art 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates (in der Folge kurz: ARB 1/80) aufenthaltsberechtigter türkischer Staatsangehöriger. Er verfügt seit Mai 2013 über eine jeweils, letztmalig am 09.05.2016, antragsgemäß verlängerte Aufenthaltsbewilligung „Studierende“ gem. § 64 Abs. 1 NAG.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, stellte am 28.04.2016 beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 während seines rechtmäßigen Aufenthaltes im Inland einen Antrag gem. Paragraph 24, Absatz 4, NAG auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, zum Zwecke der Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit als aufgrund des Assoziierungsabkommens EWG/Türkei von 1963 (in der Folge kurz: AssoAbk) gem. Artikel 6, Absatz eins, des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates (in der Folge kurz: ARB 1/80) aufenthaltsberechtigter türkischer Staatsangehöriger. Er verfügt seit Mai 2013 über eine jeweils, letztmalig am 09.05.2016, antragsgemäß verlängerte Aufenthaltsbewilligung „Studierende“ gem. Paragraph 64, Absatz eins, NAG.

Diesem Antrag wurden diverse Unterlagen zum Nachweis der allgemeinen und besonderen Erteilungsvoraussetzungen im Sinne des § 7 Abs. 1 und § 8 Z 7 lit. b NAG-DV für den beantragten Aufenthaltstitel in Kopie beigefügt. Diesem Antrag wurden diverse Unterlagen zum Nachweis der allgemeinen und besonderen Erteilungsvoraussetzungen im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins und Paragraph 8, Ziffer 7, Litera b, NAG-DV für den beantragten Aufenthaltstitel in Kopie beigefügt.

I.2. Mit Schreiben der Verwaltungsbehörde vom 28.04.2016 wurde dem Beschwerdeführer die Einreichung dieses Antrages schriftlich bestätigt und er gleichzeitig aufgefordert, näher bezeichnete Unterlagen nachzureichen. römisch eins.2. Mit Schreiben der Verwaltungsbehörde vom 28.04.2016 wurde dem Beschwerdeführer die Einreichung dieses Antrages schriftlich bestätigt und er gleichzeitig aufgefordert, näher bezeichnete Unterlagen nachzureichen.

Der Beschwerdeführer brachte diese Unterlagen am 01.02.2016 in Vorlage.

I.3. Mit Schreiben der Verwaltungsbehörde vom 03.11.2016 wurde der Beschwerdeführer gem. § 45 Abs. 3 AVG vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt. römisch eins.3. Mit Schreiben der Verwaltungsbehörde vom 03.11.2016 wurde der Beschwerdeführer gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt.

Die belangte Behörde führte darin zunächst aus, dass der Beschwerdeführer seit 07.05.2013 durchgehend über eine Aufenthaltsbewilligung „Studierende“ für das Bundesgebiet verfüge und seit 01.09.2014 ununterbrochen rechtmäßig bei einer näher bezeichneten Restaurant Betriebs-GmbH unselbstständig beschäftigt und derzeit im Besitz einer bis 15.04.2017 gültigen Beschäftigungsbewilligung sei. Der Beschwerdeführer gehe erfolgreich seinem Studium und nebenbei dieser Erwerbstätigkeit nach. Er erfülle daher die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1, erster Unterabsatz des ARB 1/80.Die belangte Behörde führte darin zunächst aus, dass der Beschwerdeführer seit 07.05.2013 durchgehend über eine Aufenthaltsbewilligung „Studierende“ für das Bundesgebiet verfüge und seit 01.09.2014 ununterbrochen rechtmäßig bei einer näher bezeichneten Restaurant Betriebs-GmbH unselbstständig beschäftigt und derzeit im Besitz einer bis 15.04.2017 gültigen Beschäftigungsbewilligung sei. Der Beschwerdeführer gehe erfolgreich seinem Studium und nebenbei dieser Erwerbstätigkeit nach. Er erfülle daher die Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins,, erster Unterabsatz des ARB 1/80.

Nach Wiedergabe der Judikaturlinie des Europäischen Gerichtshofes (in der Folge: EuGH) zur Auslegung der Bestimmungen des AssoAbk gelangte die Verwaltungsbehörde zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass im Falle des Beschwerdeführers die Voraussetzungen für die Verlängerung der bisherigen Aufenthaltsbewilligung „Studierende“ vorliegen würden. Zumal das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz keinen Zweckwechsel von einer Aufenthaltsbewilligung „Studierende“ auf einen Aufenthaltstitel „Rot-weiß-rot - Karte plus“ gemäß § 41a NAG vorsehe und dies im Falle des Beschwerdeführers zur Wahrung seiner aus dem ARB 1/80 erfließenden Rechte auch nicht erforderlich sei, weil ihm erforderlichenfalls seitens des Arbeitsmarktservice eine Beschäftigungsbewilligung für eine Vollzeitbeschäftigung ausgestellt werden könne, sei beabsichtigt den gegenständlichen Antrag abzuweisen und ihm seine bisherige Aufenthaltsbewilligung „Studierende“ zu verlängern.Nach Wiedergabe der Judikaturlinie des Europäischen Gerichtshofes (in der Folge: EuGH) zur Auslegung der Bestimmungen des AssoAbk gelangte die Verwaltungsbehörde zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass im Falle des Beschwerdeführers die Voraussetzungen für die Verlängerung der bisherigen Aufenthaltsbewilligung „Studierende“ vorliegen würden. Zumal das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz keinen Zweckwechsel von einer Aufenthaltsbewilligung „Studierende“ auf einen Aufenthaltstitel „Rot-weiß-rot - Karte plus“ gemäß Paragraph 41 a, NAG vorsehe und dies im Falle des Beschwerdeführers zur Wahrung seiner aus dem ARB 1/80 erfließenden Rechte auch nicht erforderlich sei, weil ihm erforderlichenfalls seitens des Arbeitsmarktservice eine Beschäftigungsbewilligung für eine Vollzeitbeschäftigung ausgestellt werden könne, sei beabsichtigt den gegenständlichen Antrag abzuweisen und ihm seine bisherige Aufenthaltsbewilligung „Studierende“ zu verlängern.

I.4. In ihrer Stellungnahme vom 22.11.2016 kritisierte der Beschwerdeführer zunächst zusammengefasst, dass ihm die Verwaltungsbehörde mit dem gegenständlichen Schreiben zwar formal Parteiengehör einräume, jedoch in keiner Weise die sich aus der Judikaturlinie des Verwaltungsgerichtshofes ergebenden Grundsätze des Verwaltungsverfahrens erfülle. Die Behörde begnüge sich mit lapidaren Feststellungen und stelle ihm die wohl als entscheidungsrelevant erachtete „Befassung“ des Bundesministeriums für Inneres nicht zur Verfügung, sodass der Beschwerdeführer nicht im Stande sei, seine Verteidigungsrechte effektiv wahrzunehmen und ihm die Geltendmachung seiner Rechte und rechtlichen Interessen im Sinne des § 37 AVG versagt blieben.römisch eins.4. In ihrer Stellungnahme vom 22.11.2016 kritisierte der Beschwerdeführer zunächst zusammengefasst, dass ihm die Verwaltungsbehörde mit dem gegenständlichen Schreiben zwar formal Parteiengehör einräume, jedoch in keiner Weise die sich aus der Judikaturlinie des Verwaltungsgerichtshofes ergebenden Grundsätze des Verwaltungsverfahrens erfülle. Die Behörde begnüge sich mit lapidaren Feststellungen und stelle ihm die wohl als entscheidungsrelevant erachtete „Befassung“ des Bundesministeriums für Inneres nicht zur Verfügung, sodass der Beschwerdeführer nicht im Stande sei, seine Verteidigungsrechte effektiv wahrzunehmen und ihm die Geltendmachung seiner Rechte und rechtlichen Interessen im Sinne des Paragraph 37, AVG versagt blieben.

Der Beschwerdeführer habe anlässlich der Antragstellung klar zum Ausdruck gebracht, dass sein Aufenthaltszweck die Ausübung seiner aus dem ARB 1/80 erfließenden Rechte sei. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bestehe im Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz eine strenge Antragsbindung und obliege es nicht dem Gutdünken der Verwaltungsbehörde, zu bestimmen, welchen Aufenthaltszweck ein Antragsteller habe. Sollte die Aufenthaltsbehörde eine andere Rechtsauffassung vertreten, so hätte sie den Beschwerdeführer gemäß § 23 Abs. 1 NAG belehren müssen.Der Beschwerdeführer habe anlässlich der Antragstellung klar zum Ausdruck gebracht, dass sein Aufenthaltszweck die Ausübung seiner aus dem ARB 1/80 erfließenden Rechte sei. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bestehe im Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz eine strenge Antragsbindung und obliege es nicht dem Gutdünken der Verwaltungsbehörde, zu bestimmen, welchen Aufenthaltszweck ein Antragsteller habe. Sollte die Aufenthaltsbehörde eine andere Rechtsauffassung vertreten, so hätte sie den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 23, Absatz eins, NAG belehren müssen.

I.5. Am 26.01.2017 langte mit Schriftsatz vom selben Tag eine ergänzende Stellungnahme seiner nunmehrigen Rechtsvertreterin bei der Verwaltungsbehörde ein. römisch eins.5. Am 26.01.2017 langte mit Schriftsatz vom selben Tag eine ergänzende Stellungnahme seiner nunmehrigen Rechtsvertreterin bei der Verwaltungsbehörde ein.

Darin wurde nochmals betont, dass der Beschwerdeführer nachweislich seit 24.04.2014 ununterbrochen einer legalen Beschäftigung im Ausmaß von 20 Wochenstunden, sohin von nicht untergeordnete und unwesentliche Bedeutung, beim selben Arbeitgeber nachgehe. Seine aktuelle Beschäftigungsbewilligung weist eine Gültigkeit bis 05.04.2017 auf. Unter Verweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache Payir ua, C -294/06, verfüge der Beschwerdeführer nunmehr über ein unmittelbar aus dem Unionsrecht abgeleitetes Aufenthaltsrecht für das Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer beantrage daher gestützt auf den ARB 1/80, die Ausstellung eines Aufenthaltstitels „Rot-weiß-rot - Karte plus“, zumal er nunmehr nicht mehr in der Absolvierung eines Studiums den Hauptzweck seines Aufenthaltes in Österreich sehe. Ein Studium neben einer unselbstständigen Beschäftigung sei jedenfalls nicht schädlich für den beantragten Aufenthaltstitel, da dieser dem Beschwerdeführer mehr Rechte einräumt und er so das Studium in Hinkunft auch ohne Druck im Hinblick auf die Erteilungsvoraussetzungen des bisherigen Aufenthaltstitels fortführen könne.

I.6. In der Folge hielt die Verwaltungsbehörde nochmals Rücksprache mit der zuständigen Abteilung im Bundesministerium für Inneres und teilte der rechtsfreundlichen Vertreterin mit E-Mail vom 03.05.2017 mit, dass nach dortiger Rechtsansicht in all jenen Fällen, in denen ein Antragsteller noch keine Rechte nach Art. 6 Abs. 1, 3. Gedankenstrich ARB 1/80 ableiten könne, lediglich eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung „Studierende“ in Frage komme und das Arbeitsmarktservice in Entsprechung der Rechte aus Art. 6 Abs. 1, 1. und 2. Gedankenstrich ARB 1/80 daraufhin eine Beschäftigungsbewilligung für eine Vollzeitbeschäftigung ausstellen würde.römisch eins.6. In der Folge hielt die Verwaltungsbehörde nochmals Rücksprache mit der zuständigen Abteilung im Bundesministerium für Inneres und teilte der rechtsfreundlichen Vertreterin mit E-Mail vom 03.05.2017 mit, dass nach dortiger Rechtsansicht in all jenen Fällen, in denen ein Antragsteller noch keine Rechte nach Artikel 6, Absatz eins, 3, Gedankenstrich ARB 1/80 ableiten könne, lediglich eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung „Studierende“ in Frage komme und das Arbeitsmarktservice in Entsprechung der Rechte aus Artikel 6, Absatz eins, eins und 2, Gedankenstrich ARB 1/80 daraufhin eine Beschäftigungsbewilligung für eine Vollzeitbeschäftigung ausstellen würde.

I.7. Die rechtsfreundliche Vertreterin des Beschwerdeführers nahm zu diesem E-Mail mit Schriftsatz vom 06.02.2017 Stellung und kritisierte darin im Wesentlichen, dass die dargelegte Rechtsmeinung des Bundesministeriums für Inneres geradezu die Rechtslage verkenne.römisch eins.7. Die rechtsfreundliche Vertreterin des Beschwerdeführers nahm zu diesem E-Mail mit Schriftsatz vom 06.02.2017 Stellung und kritisierte darin im Wesentlichen, dass die dargelegte Rechtsmeinung des Bundesministeriums für Inneres geradezu die Rechtslage verkenne.

Bezugnehmend auf die Urteile des Europäischen Gerichtshofes in den Rechtssachen Sevince (C-192/89) und Kus (C-237/91) verfüge der Beschwerdeführer, der jedenfalls die Voraussetzung des Art. 6 Abs. 1 erster Gedankenstrich ARB 1/80 erfülle, über ein ihm unmittelbar aus dem Unionsrecht erwachsendes Aufenthaltsrecht für das Bundesgebiet. Dieses subjektive Recht entstehe nicht erst durch die Ausstellung einer nationalen behördlichen Erlaubnis, sondern komme einem nach nationalen Recht ausgestellten Dokument – etwa einem Befreiungsschein bzw. einer Aufenthaltskarte – lediglich „deklaratorische Bedeutung und Beweisfunktion“ zu. Im Gegensatz dazu sei jedoch eine Aufenthaltsbewilligung „Studierende“ an Auflagen gebunden, welche ein sich auf das Assoziationsrecht stützender türkischer Arbeitnehmer nicht zu erfüllen brauche. Zudem sei es die Absicht des Beschwerdeführers, einen „auflagenfreien“ Aufenthaltstitel zu erlangen, ohne jährlich die Erteilungsvoraussetzungen erfüllen zu müssen bzw. eine Beschäftigung in beliebigem Ausmaß ohne eine Arbeitsmarktprüfung im Sinne des § 4 AuslBG durchlaufen zu müssen. Auch sei ein erfolgreiches Studium kein Ausschlussgrund für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-weiß-rot - Karte plus“.Bezugnehmend auf die Urteile des Europäischen Gerichtshofes in den Rechtssachen Sevince (C-192/89) und Kus (C-237/91) verfüge der Beschwerdeführer, der jedenfalls die Voraussetzung des Artikel 6, Absatz eins, erster Gedankenstrich ARB 1/80 erfülle, über ein ihm unmittelbar aus dem Unionsrecht erwachsendes Aufenthaltsrecht für das Bundesgebiet. Dieses subjektive Recht entstehe nicht erst durch die Ausstellung einer nationalen behördlichen Erlaubnis, sondern komme einem nach nationalen Recht ausgestellten Dokument – etwa einem Befreiungsschein bzw. einer Aufenthaltskarte – lediglich „deklaratorische Bedeutung und Beweisfunktion“ zu. Im Gegensatz dazu sei jedoch eine Aufenthaltsbewilligung „Studierende“ an Auflagen gebunden, welche ein sich auf das Assoziationsrecht stützender türkischer Arbeitnehmer nicht zu erfüllen brauche. Zudem sei es die Absicht des Beschwerdeführers, einen „auflagenfreien“ Aufenthaltstitel zu erlangen, ohne jährlich die Erteilungsvoraussetzungen erfüllen zu müssen bzw. eine Beschäftigung in beliebigem Ausmaß ohne eine Arbeitsmarktprüfung im Sinne des Paragraph 4, AuslBG durchlaufen zu müssen. Auch sei ein erfolgreiches Studium kein Ausschlussgrund für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-weiß-rot - Karte plus“.

I.8. Mit Bescheid des Landeshauptmanns von Wien, Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, vom 27.03.2017, Zl. MA 35-9/2976082-04, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ gemäß § 41a des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG) iVm. Art. 6 ARB 1/80 mit der bereits im Schreiben vom 22.11.2016 dargelegten Begründung abgewiesen, da dessen aus dem ARB 1/80 erfließenden Rechte bei Beibehaltung des derzeitigen Aufenthaltstitels gewahrt bleiben. Abschließend wurde in der Begründung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Verwaltungsbehörde in der nunmehr angefochtenen Entscheidung den Zweckänderungsantrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-weiß-rot - Karte plus“ zu Grunde gelegt habe. Eine positive Erledigung komme schon deshalb nicht in Betracht, weil der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Verlängerung der aktuellen Aufenthaltsbewilligung „Studierende“ erfülle und der Ausstellung einer Beschäftigungsbewilligung lediglich deklaratorische Bedeutung zukomme, sodass seinen Rechtsansprüchen aus dem ARB 1/80 durch die Verlängerung der bestehenden Aufenthaltsberechtigung ausreichend nachgekommen werde.römisch eins.8. Mit Bescheid des Landeshauptmanns von Wien, Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, vom 27.03.2017, Zl. MA 35-9/2976082-04, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ gemäß Paragraph 41 a, des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG) in Verbindung mit Artikel 6, ARB 1/80 mit der bereits im Schreiben vom 22.11.2016 dargelegten Begründung abgewiesen, da dessen aus dem ARB 1/80 erfließenden Rechte bei Beibehaltung des derzeitigen Aufenthaltstitels gewahrt bleiben. Abschließend wurde in der Begründung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Verwaltungsbehörde in der nunmehr angefochtenen Entscheidung den Zweckänderungsantrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-weiß-rot - Karte plus“ zu Grunde gelegt habe. Eine positive Erledigung komme schon deshalb nicht in Betracht, weil der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Verlängerung der aktuellen Aufenthaltsbewilligung „Studierende“ erfülle und der Ausstellung einer Beschäftigungsbewilligung lediglich deklaratorische Bedeutung zukomme, sodass seinen Rechtsansprüchen aus dem ARB 1/80 durch die Verlängerung der bestehenden Aufenthaltsberechtigung ausreichend nachgekommen werde.

I.9. Gegen diesen Bescheid, der rechtsfreundlichen Vertreterin des Beschwerdeführers am 29.03.2017 zugestellt, richtete sich die Beschwerde vom 26.04.2017 wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, in der im Wesentlichen der bisher vertretene Rechtsstandpunkt neuerlich dargelegt wurde. römisch eins.9. Gegen diesen Bescheid, der rechtsfreundlichen Vertreterin des Beschwerdeführers am 29.03.2017 zugestellt, richtete sich die Beschwerde vom 26.04.2017 wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, in der im Wesentlichen der bisher vertretene Rechtsstandpunkt neuerlich dargelegt wurde.

Abschließend wurde kritisiert, dass die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage die vom Beschwerdeführer beantragte, wenn auch als Zweckänderung tituliert, jedoch lediglich zur Dokumentation seiner ohnehin bereits aufgrund seiner Beschäftigung als türkischer Staatsbürger erfließenden Rechte, nicht entsprochen habe, womit dies einer Rechtsverweigerung gleichkomme. Die belangte Behörde maße sich ferner an, dem Beschwerdeführer einen anderen Titel, welcher weniger Rechte einräumt und an Auflagen gebunden ist, zu gewähren und enthalte ihm sein bereits nach einjähriger Beschäftigung zustehendes Aufenthaltsrecht vor. Es sei auch unrichtig, dass dem Beschwerdeführer durch die Nichtausstellung der Dokumentation seines unmittelbar aus dem AssoAbk abgeleiteten Aufenthaltsrechts keinerlei Nachteile erwachsen. Das Arbeitsmarktservice Wien habe nämlich in Verkennung der Rechtslage entsprechend seiner Verwaltungspraxis auch im Falle des Beschwerdeführers die Verlängerung der Beschäftigungsbewilligung von der Inskription an einer Universität abhängig gemacht. Der Größenschluss, wonach einem erfolgreichen Studenten ein Aufenthaltsrecht nach dem ARB 1/80 nicht zustehe, zumal in seinem Fall die Voraussetzungen für die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung „Studierende“ vorliegen würden, greife nicht.

Schließlich wurden die Anträge gestellt, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Dokumentation des Aufenthaltsrechts nach dem ARB 1/80 in Form einer Rot-Weiss-Rot - Karte plus zu beschließen, in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Schließlich wurden die Anträge gestellt, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Dokumentation des Aufenthaltsrechts nach dem ARB 1/80 in Form einer Rot-Weiss-Rot - Karte plus zu beschließen, in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.

I.7. Die Verwaltungsbehörde nahm von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung gem. § 14 VwGVG Abstand und legte die Beschwerden samt Verwaltungsakten dem Verwaltungsgericht Wien mit Schreiben vom 27.04.2017 vor. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG ausdrücklich verzichtet.römisch eins.7. Die Verwaltungsbehörde nahm von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung gem. Paragraph 14, VwGVG Abstand und legte die Beschwerden samt Verwaltungsakten dem Verwaltungsgericht Wien mit Schreiben vom 27.04.2017 vor. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG ausdrücklich verzichtet.

II. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:römisch zwei. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

II.1. Folgender für die Entscheidung maßgeblicher Sachverhalt wird festgestellt:römisch zwei.1. Folgender für die Entscheidung maßgeblicher Sachverhalt wird festgestellt:

Der Beschwerdeführer wurde am ...1988 geboren und ist türkischer Staatsangehöriger. Sein im Verfahren vorgelegter aktueller Reisepass ist bis 05.11.2020 gültig.

Er stellte beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 am 28.04.2016 den gegenständlichen Antrag gemäß § 24 Abs. 4 NAG auf (erstmalige) Erteilung eines (nationalen) Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 NAG zum Zwecke der Wahrnehmung seines aus dem AssoAbk erwachsenen Rechts auf Ausübung einer Vollzeitbeschäftigung beim selben Arbeitgeber im Bundesgebiet.Er stellte beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 am 28.04.2016 den gegenständlichen Antrag gemäß Paragraph 24, Absatz 4, NAG auf (erstmalige) Erteilung eines (nationalen) Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG zum Zwecke der Wahrnehmung seines aus dem AssoAbk erwachsenen Rechts auf Ausübung einer Vollzeitbeschäftigung beim selben Arbeitgeber im Bundesgebiet.

Der Beschwerdeführer beantragte zuvor erstmals am 30.01.2013 im Wege des GK Istanbul vom Ausland aus beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, eingelangt am 13.02.2013, die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Studierende“ für das Bundesgebiet. Dieser Antrag wurde am 07.05.2013 positiv erledigt und dem Beschwerdeführer am 31.05.2013 eine Aufenthaltsbewilligung „Studierende“ erteilt, welche in der Folge jeweils antragsgemäß, zuletzt am 09.06.2015,verlängert wurde .

Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der Universität Wien vom 14.12.2012 unter der Bedingung der vorherigen Ablegung der Ergänzungsprüfung „Deutsch“ zum Bachelorstudium „...“ zugelassen und war im Sommersemester 2013 und Wintersemester 2013/14 als außerordentlicher Studierender im Vorstudienlehrgang der Wiener Universitäten gemeldet. Seit dem Sommersemester 2014 ist er im Diplomstudium „...“ und seit Sommersemester 2015 zusätzlich als Nebenstudium im Bachelorstudium „...“ an der Universität Wien inskribiert.

Er betreibt insbesondere sein Erststudium erfolgreich und erbrachte seit damals jeweils einen ausreichenden Studienerfolg iSd § 64 Abs. 3 NAG. Er plant nunmehr, im Bundesgebiet vornehmlich zu arbeiten und seinem Studium nur noch neben einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.Er betreibt insbesondere sein Erststudium erfolgreich und erbrachte seit damals jeweils einen ausreichenden Studienerfolg iSd Paragraph 64, Absatz 3, NAG. Er plant nunmehr, im Bundesgebiet vornehmlich zu arbeiten und seinem Studium nur noch neben einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.

Der Beschwerdeführer hielt sich im Zeitraum Juni 2012 bis Juli 2012 aufgrund eines nationalen Schengen Visum D mehrfach im Bundesgebiet auf und befindet sich seit Anfang Februar 2013, zunächst mit einem vom 04.02.2013 bis 03.05.2013 ausgestellten nationalen Schengen Visum D, durchgehend legal im Bundesgebiet auf. Er ging zunächst von 27.02.2014 bis 13.04.2014 einer erlaubten Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß von 20 Wochenstunden im Gastgewerbe nach. Mit 24.04.2014 wechselte er zu seinem nunmehrigen Arbeitgeber, einem Restaurantbetreiber, und war dort durchgehend bis zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt zunächst von 24.04.2014 bis 31.08.2014 Teilzeit, im September 2014 geringfügig und ist seit 01.10.2014 wiederum Teilzeit im Ausmaß von 20 Wochenstunden als gastgewerbliche Hilfskraft beschäftigt. Für diese Tätigkeit wurde seinem Arbeitgeber vom Arbeitsmarktservice Wien jeweils für einen Zeitraum von einem Jahr beginnend mit 16.04.2014 gemäß § 4 iVm § 8 Abs. 1 AuslBG eine Beschäftigungsbewilligung erteilt. Eine Beschäftigung bei diesem Arbeitgeber über dieses Stundenausmaß hinaus wird ihm vom AMS nicht genehmigt. Seinem Arbeitgeber wurde für den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 24.04.2017 eine weitere Beschäftigungsbewilligung mit einem Wochenstundenausmaß von 20 Stunden für einen Gültigkeitszeitraum von 16.04.2017 bis 15.04.2018, wiederum auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen für die Aufnahme einer Beschäftigung im Bundesgebiet durch Drittstaatsangehörige (§ 4 iVm § 8 AuslBG), erteilt.Der Beschwerdeführer hielt sich im Zeitraum Juni 2012 bis Juli 2012 aufgrund eines nationalen Schengen Visum D mehrfach im Bundesgebiet auf und befindet sich seit Anfang Februar 2013, zunächst mit einem vom 04.02.2013 bis 03.05.2013 ausgestellten nationalen Schengen Visum D, durchgehend legal im Bundesgebiet auf. Er ging zunächst von 27.02.2014 bis 13.04.2014 einer erlaubten Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß von 20 Wochenstunden im Gastgewerbe nach. Mit 24.04.2014 wechselte er zu seinem nunmehrigen Arbeitgeber, einem Restaurantbetreiber, und war dort durchgehend bis zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt zunächst von 24.04.2014 bis 31.08.2014 Teilzeit, im September 2014 geringfügig und ist seit 01.10.2014 wiederum Teilzeit im Ausmaß von 20 Wochenstunden als gastgewerbliche Hilfskraft beschäftigt. Für diese Tätigkeit wurde seinem Arbeitgeber vom Arbeitsmarktservice Wien jeweils für einen Zeitraum von einem Jahr beginnend mit 16.04.2014 gemäß Paragraph 4, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AuslBG eine Beschäftigungsbewilligung erteilt. Eine Beschäftigung bei diesem Arbeitgeber über dieses Stundenausmaß hinaus wird ihm vom AMS nicht genehmigt. Seinem Arbeitgeber wurde für den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 24.04.2017 eine weitere Beschäftigungsbewilligung mit einem Wochenstundenausmaß von 20 Stunden für einen Gültigkeitszeitraum von 16.04.2017 bis 15.04.2018, wiederum auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen für die Aufnahme einer Beschäftigung im Bundesgebiet durch Drittstaatsangehörige (Paragraph 4, in Verbindung mit Paragraph 8, AuslBG), erteilt.

Der Beschwerdeführer verfügt über einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft sowie im Wege der Pflichtversicherung gem. § 4 ASVG über eine alle Risken abdeckende, in Österreich leistungspflichtige Krankenversicherung sowie über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest auf Niveau B2 des Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nach. Die Voraussetzungen für die Verlängerung der ihm zuletzt am 09.05.2015 erteilten Aufenthaltsbewilligung „Studierende“ liegen vor.Der Beschwerdeführer verfügt über einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft sowie im Wege der Pflichtversicherung gem. Paragraph 4, ASVG über eine alle Risken abdeckende, in Österreich leistungspflichtige Krankenversicherung sowie über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest auf Niveau B2 des Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nach. Die Voraussetzungen für die Verlängerung der ihm zuletzt am 09.05.2015 erteilten Aufenthaltsbewilligung „Studierende“ liegen vor.

II.2. Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt der belangten Behörde, das Beschwerdevorbringen sowie durch die seitens des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren in Vorlage gebrachten Unterlagen und durch aktuelle Anfragen des Verwaltungsgerichts Wien in den behördlichen Registern.

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem im Verfahren vorgelegten aktuellen Reisepass.

Die Feststellungen zu den dem Beschwerdeführer bislang erteilten Aufenthaltsberechtigungen, seinem bisherigem Studienerfolg sowie zu seinen aktuellen privaten und beruflichen Lebensverhältnissen gründen auf den Feststellungen im angefochten Bescheid in Zusammenschau mit dem diesbezüglichen Inhalt des Verwaltungsaktes und auf aktuellen Anfragen des Verwaltungsgerichts Wien in den öffentlichen Registern.

Entgegen der Ansicht der belangten Behörde hat der Beschwerdeführer in der Beschwerde zutreffend vorgebracht, dass das AMS Wien für ihn bislang jeweils Beschäftigungsbewilligungen aufgrund seines Aufenthaltsstatus als Studierender „erteilt“ hat. Aus den der Beschwerde beigelegten Unterlagen in Zusammenschau mit dem diesbezüglichen Bescheid ist auch unzweifelhaft erkennbar, dass die letzte Verlängerung der Beschäftigungsbewilligung für denselben Arbeitgeber mit Bescheid vom 24.04.2017 unter der Voraussetzung einer aufrechten (nationalen) Aufenthaltsberechtigung mit dem Hauptzweck als Studierender genehmigt wurde. Entgegen der auf den konkreten Fall anzuwendenden Rechtslage erteilte das AMS Wien nämlich für den Beschwerdeführer eine Beschäftigungsbewilligung gem. § 4 AuslBG, statt diesem lediglich sein aus dem AssoAbk und dem ARB 1/80 erwachsenes Recht auf Weiterbeschäftigung beim selben Arbeitnehmer – unter Anwendung des § 4c AuslBG – zu dokumentieren. Damit geht auch einher, dass der Beschwerdeführer lediglich zur weiteren unselbstständigen Erwerbstätigkeit beim selben Arbeitgeber im Ausmaß von maximal 20 Wochenstunden berechtigt ist und insbesondere eine Teilzeitbeschäftigung mit einem höheren Stundenausmaß nicht zulässig ist. Ihm ist es daher auch verwehrt, mehr als das im Bescheid genannte monatliche Einkommen (EUR 710,00) in Österreich zu erwirtschaften. Laut Auskunft des AMS Wien ist der Wunsch des Beschwerdeführers nach Stundenaufstockung über 20 Wochenstunden bei seinem jetzigen Arbeitsgeber aufgrund seines derzeitigen Aufenthaltsstatus als Studierender nicht genehmigungsfähig.Entgegen der Ansicht der belangten Behörde hat der Beschwerdeführer in der Beschwerde zutreffend vorgebracht, dass das AMS Wien für ihn bislang jeweils Beschäftigungsbewilligungen aufgrund seines Aufenthaltsstatus als Studierender „erteilt“ hat. Aus den der Beschwerde beigelegten Unterlagen in Zusammenschau mit dem diesbezüglichen Bescheid ist auch unzweifelhaft erkennbar, dass die letzte Verlängerung der Beschäftigungsbewilligung für denselben Arbeitgeber mit Bescheid vom 24.04.2017 unter der Voraussetzung einer aufrechten (nationalen) Aufenthaltsberechtigung mit dem Hauptzweck als Studierender genehmigt wurde. Entgegen der auf den konkreten Fall anzuwendenden Rechtslage erteilte das AMS Wien nämlich für den Beschwerdeführer eine Beschäftigungsbewilligung gem. Paragraph 4, AuslBG, statt diesem lediglich sein aus dem AssoAbk und dem ARB 1/80 erwachsenes Recht auf Weiterbeschäftigung beim selben Arbeitnehmer – unter Anwendung des Paragraph 4 c, AuslBG – zu dokumentieren. Damit geht auch einher, dass der Beschwerdeführer lediglich zur weiteren unselbstständigen Erwerbstätigkeit beim selben Arbeitgeber im Ausmaß von maximal 20 Wochenstunden berechtigt ist und insbesondere eine Teilzeitbeschäftigung mit einem höheren Stundenausmaß nicht zulässig ist. Ihm ist es daher auch verwehrt, mehr als das im Bescheid genannte monatliche Einkommen (EUR 710,00) in Österreich zu erwirtschaften. Laut Auskunft des AMS Wien ist der Wunsch des Beschwerdeführers nach Stundenaufstockung über 20 Wochenstunden bei seinem jetzigen Arbeitsgeber aufgrund seines derzeitigen Aufenthaltsstatus als Studierender nicht genehmigungsfähig.

Im Ergebnis verlangte das AMS Wien daher das Vorliegen anderer als die nach Art. 6 ARB 1/80 geforderten Voraussetzungen für die Genehmigung der (weiteren) unselbstständigen Erwerbstätigkeit durch den Beschwerdeführer beim selben Dienstgeber im Bundesgebiet bzw. beschränkt auch seine Möglichkeiten, sich durch eine unselbstständige Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet ein regelmäßiges Einkommen zu verschaffen, betragsmäßig. Im Ergebnis verlangte das AMS Wien daher das Vorliegen anderer als die nach Artikel 6, ARB 1/80 geforderten Voraussetzungen für die Genehmigung der (weiteren) unselbstständigen Erwerbstätigkeit durch den Beschwerdeführer beim selben Dienstgeber im Bundesgebiet bzw. beschränkt auch seine Möglichkeiten, sich durch eine unselbstständige Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet ein regelmäßiges Einkommen zu verschaffen, betragsmäßig.

 

Dass der Beschwerdeführer mit dem gegenständlichen Antrag ua das Ziel verfolgt, im Bundesgebiet in Hinkunft einer regelmäßigen (zumindest) Teilzeitbeschäftigung von mehr als 20 Wochenstunden nachgehen zu können und sein Studium nur noch neben seiner Berufstätigkeit zu betreiben, ergibt sich aus seinem diesbezüglich eindeutigen Vorbringen im verwaltungsbehördlichen Verfahren.

Die weiteren Feststellungen gründen auf den insoweit unstrittigen und unbedenklichen Inhalt des bezughabenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde.

Der vorliegende Sachverhalt wurde von der belangten Behörde nicht in Zweifel gezogen, auch der Beschwerdeführer ist dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch das Verwaltungsgericht Wien im Beschwerdeverfahren nicht entgegengetreten.

II.3. Rechtlich folgt daraus:römisch zwei.3. Rechtlich folgt daraus:

II.3.1.1. Gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerdenrömisch zwei.3.1.1. Gemäß Artikel 130 Absatz eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1.
gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
2.
gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
3.
wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
4.
gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.gegen Weisungen gemäß Artikel 81 a, Absatz 4,

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte regelt das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 122/2013. Gemäß § 2 VwGVG entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger), soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen. Sofern die Rechtssache nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehört, ist in Rechtssachen in den Angelegenheiten, in denen die Vollziehung Landessache ist, das Verwaltungsgericht im Land zuständig.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte regelt das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,. Gemäß Paragraph 2, VwGVG entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger), soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen. Sofern die Rechtssache nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehört, ist in Rechtssachen in den Angelegenheiten, in denen die Vollziehung Landessache ist, das Verwaltungsgericht im Land zuständig.

Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, sind gemäß § 17 VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, sind gemäß Paragraph 17, VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. In diesem Rahmen ist das Verwaltungsgericht auch befugt, Rechtswidrigkeitsgründe aufzugreifen, die im Beschwerdeschriftsatz nicht vorgebracht wurden (vgl. etwa VGH 26.03.2015, Ra 2014/07/0077).Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. In diesem Rahmen ist das Verwaltungsgericht auch befugt, Rechtswidrigkeitsgründe aufzugreifen, die im Beschwerdeschriftsatz nicht vorgebracht wurden vergleiche etwa VGH 26.03.2015, Ra 2014/07/0077).

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht gem. Absatz 2 leg. cit. dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennSofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht gem. Absatz 2 leg. cit. dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

       1.  der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Das erkennende Gericht hat aufgrund der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seines Erkenntnisses zu entscheiden (vgl. VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076).Das erkennende Gericht hat aufgrund der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seines Erkenntnisses zu entscheiden vergleiche VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076).

II.3.1.2. Verfahren zur Erteilung, Versagung und Entziehung von Aufenthaltstiteln von Fremden, die sich länger als sechs Monate im Bundesgebiet aufhalten oder aufhalten wollen, sowie die Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind gemäß § 1 Abs. 1 nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. Nr. I 100/2005 in der jeweils anzuwendenden Rechtslage, zu führen. römisch zwei.3.1.2. Verfahren zur Erteilung, Versagung und Entziehung von Aufenthaltstiteln von Fremden, die sich länger als sechs Monate im Bundesgebiet aufhalten oder aufhalten wollen, sowie die Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind gemäß Paragraph eins, Absatz eins, nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 100 aus 2005, in der jeweils anzuwendenden Rechtslage, zu führen.

Dieses Bundesgesetz gilt gemäß Absatz 2 nicht für Fremde, die

1.
nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, oder nach vorigen asylgesetzlichen Bestimmungen zum Aufenthalt berechtigt sind oder faktischen Abschiebeschutz genießen oder sich nach Stellung eines Folgeantrages (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) im Zulassungsverfahren (§ 28 AsylG 2005) befinden, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt;nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 100, oder nach vorigen asylgesetzlichen Bestimmungen zum Aufenthalt berechtigt sind oder faktischen Abschiebeschutz genießen oder sich nach Stellung eines Folgeantrages (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) im Zulassungsverfahren (Paragraph 28, AsylG 2005) befinden, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt;
2.
nach § 95 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügen odernach Paragraph 95, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 100, über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügen oder
3.
nach § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt sind.nach Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt sind.

Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag am 28.04.2016 gestellt. Der angefochtene Bescheid der Verwaltungsbehörde erging am 29.03.2017 und wurde die sich dagegen richtende gegenständliche Beschwerde fristgerecht am 26.04.2017 erhoben. Die Verwaltungsbehörde nahm von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung gem. § 14 VwGVG Abstand und legte die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt mit Schreiben vom 27.04.2017 direkt dem Verwaltungsgericht Wien als zuständiger (erstgerichtlicher) Überprüfungsinstanz von Bescheiden der Verwaltungsbehörden iSd Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vor. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren sind daher die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG 2005) idgF, BGBl. I Nr. 68/2017, anzuwenden.Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag am 28.04.2016 gestellt. Der angefochtene Bescheid der Verwaltungsbehörde erging am 29.03.2017 und wurde die sich dagegen richtende gegenständliche Beschwerde fristgerecht am 26.04.2017 erhoben. Die Verwaltungsbehörde nahm von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung gem. Paragraph 14, VwGVG Abstand und legte die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt mit Schreiben vom 27.04.2017 direkt dem Verwaltungsgericht Wien als zuständiger (erstgerichtlicher) Überprüfungsinstanz von Bescheiden der Verwaltungsbehörden iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vor. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren sind daher die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG 2005) idgF, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, anzuwenden.

Gemäß § 19 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts persönlich bei der Behörde zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts persönlich bei der Behörde zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

Gemäß § 19 Abs. 2 NAG ist im Antrag der Grund des Aufenthalts bekannt zu geben; dieser ist genau zu bezeichnen. Nicht zulässig ist ein Antrag, aus dem sich verschiedene Aufenthaltszwecke ergeben, das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und das Stellen weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens nach diesem Bundesgesetz einschließlich jener bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts. Die für einen bestimmten Aufenthaltszweck erforderlichen Berechtigungen sind vor der Erteilung nachzuweisen. Besteht der Aufenthaltszweck in der Ausübung eines Gewerbes, so gilt die von der Gewerbebehörde ausgestellte Bescheinigung, dass die Voraussetzungen für die Gewerbeausübung mit Ausnahme des entsprechenden Aufenthaltstitels vorliegen, als Nachweis der erforderlichen Berechtigung. Der Fremde hat der Behörde die für die zweifelsfreie Feststellung seiner Identität und des Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel vorzulegen. Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, NAG ist im Antrag der Grund des Aufenthalts bekannt zu geben; dieser ist genau zu bezeichnen. Nicht zulässig ist ein Antrag, aus dem sich verschiedene Aufenthaltszwecke ergeben, das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und das Stellen weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens nach diesem Bundesgesetz einschließlich jener bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts. Die für einen bestimmten Aufenthaltszweck erforderlichen Berechtigungen sind vor der Erteilung nachzuweisen. Besteht der Aufenthaltszweck in der Ausübung eines Gewerbes, so gilt die von der Gewerbebehörde ausgestellte Bescheinigung, dass die Voraussetzungen für die Gewerbeausübung mit Ausnahme des entsprechenden Aufenthaltstitels vorliegen, als Nachweis der erforderlichen Berechtigung. Der Fremde hat der Behörde die für die zweifelsfreie Feststellung seiner Identität und des Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel vorzulegen.

Der Fremde hat gemäß Absatz 6 der Behörde eine Zustelladresse und im Fall ihrer Änderung während des Verfahrens die neue Zustelladresse unverzüglich bekannt zu geben. Bei Erstanträgen, die im Ausland gestellt wurden, ist die Zustelladresse auch der Berufsvertretungsbehörde bekannt zu geben. Ist die persönliche Zustellung einer Ladung oder einer Verfahrensanordnung zum wiederholten Mal nicht möglich, kann das Verfahren eingestellt werden, wenn der Fremde bei Antragstellung über diesen Umstand belehrt wurde.

Sofern nicht anderes bestimmt ist, sind befristete Aufenthaltstitel gem. § 20 Abs. 1 NAG für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf. Sofern nicht anderes bestimmt ist, sind befristete Aufenthaltstitel gem. Paragraph 20, Absatz eins, NAG für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.

Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 sind gemäß Absatz 1a für die Dauer von drei Jahren auszustellen, wenn der FremdeAufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, oder 8 sind gemäß Absatz 1a für die Dauer von drei Jahren auszustellen, wenn der Fremde

1.
das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 14a) erfüllt hat unddas Modul 1 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 14 a,) erfüllt hat und
2.
in den letzten zwei Jahren durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war,

es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer des Aufenthaltstitels beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.

Die Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltstitels beginnt gemäß Absatz 2 mit dem Ausstellungsdatum, die Gültigkeitsdauer eines verlängerten Aufenthaltstitels mit dem auf den letzten Tag des letzten Aufenthaltstitels folgenden Tag, wenn seither nicht mehr als sechs Monate vergangen sind. Der rechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet im Zeitraum zwischen Ablauf des letzten Aufenthaltstitels und Beginn der Gültigkeitsdauer des verlängerten Aufenthaltstitels ist gleichzeitig mit dessen Erteilung von Amts wegen gebührenfrei mit Bescheid festzustellen.

Gemäß § 24 Abs. 1 NAG sind Verlängerungsanträge (§ 2 Abs. 1 Z 11) vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; § 23 gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet fremdenpolizeilicher Bestimmungen bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, NAG sind Verlängerungsanträge (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11,) vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; Paragraph 23, gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet fremdenpolizeilicher Bestimmungen bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.

Anträge, die nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels gestellt werden, gelten gemäß Absatz 2 nur dann als Verlängerungsanträge, wenn

1.
der Antragsteller gleichzeitig mit dem Antrag glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert war, rechtzeitig den Verlängerungsantrag zu stellen, und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, und
2.
der Antrag binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt wird; § 71 Abs. 5 AVG gilt. der Antrag binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt wird; Paragraph 71, Absatz 5, AVG gilt.

Der Zeitraum zwischen Ablauf der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels und der Stellung des Antrages, der die Voraussetzungen der Z 1 und 2 erfüllt, gilt nach Maßgabe des bisher innegehabten Aufenthaltstitels als rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt.Der Zeitraum zwischen Ablauf der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels und der Stellung des Antrages, der die Voraussetzungen der Ziffer eins und 2 erfüllt, gilt nach Maßgabe des bisher innegehabten Aufenthaltstitels als rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt.

Fremden ist gem. § 24 Abs. 3 NAG im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens ein Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für diesen weiterhin vorliegen.Fremden ist gem. Paragraph 24, Absatz 3, NAG im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens ein Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für diesen weiterhin vorliegen.

Mit einem Verlängerungsantrag (Abs. 1) kann gemäß Absatz 4 bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides ein Antrag auf Änderung des Aufenthaltszwecks des bisher innegehabten Aufenthaltstitels oder auf Änderung des Aufenthaltstitels verbunden werden. Sind die Voraussetzungen für den beantragten anderen Aufenthaltszweck oder Aufenthaltstitel nicht erfüllt, ist darüber gesondert mit Bescheid abzusprechen und der bisherige Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu verlängern, soweit die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen.Mit einem Verlängerungsantrag (Absatz eins,) kann gemäß Absatz 4 bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides ein Antrag auf Änderung des Aufenthaltszwecks des bisher innegehabten Aufenthaltstitels oder auf Änderung des Aufenthaltstitels verbunden werden. Sind die Voraussetzungen für den beantragten anderen Aufenthaltszweck oder Aufenthaltstitel nicht erfüllt, ist darüber gesondert mit Bescheid abzusprechen und der bisherige Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu verlängern, soweit die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen.

Fehlen in einem Verfahren zur Verlängerung des Aufenthaltstitels Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 11 Abs. 1 und 2, so hat die Behörde gem. § 25 Abs. 1 NAG - gegebenenfalls nach Einholung einer fremdenpolizeilichen Stellungnahme - den Antragsteller davon in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass eine Aufenthaltsbeendigung gemäß §§ 52 ff. FPG beabsichtigt ist und ihm darzulegen, warum dies unter Bedachtnahme auf den Schutz seines Privat- oder Familienlebens (§ 61 FPG) zulässig scheint. Außerdem hat sie ihn zu informieren, dass er das Recht hat, sich hiezu binnen einer gleichzeitig festzusetzenden, 14 Tage nicht unterschreitenden Frist zu äußern. Nach Ablauf dieser Frist hat die Behörde die zur Aufenthaltsbeendigung zuständige Fremdenpolizeibehörde - gegebenenfalls unter Anschluss der Stellungnahme des Fremden - zu verständigen. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 73 AVG gehemmt.Fehlen in einem Verfahren zur Verlängerung des Aufenthaltstitels Erteilungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 11, Absatz eins und 2, so hat die Behörde gem. Paragraph 25, Absatz eins, NAG - gegebenenfalls nach Einholung einer fremdenpolizeilichen Stellungnahme - den Antragsteller davon in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass eine Aufenthaltsbeendigung gemäß Paragraphen 52, ff. FPG beabsichtigt ist und ihm darzulegen, warum dies unter Bedachtnahme auf den Schutz seines Privat- oder Familienlebens (Paragraph 61, FPG) zulässig scheint. Außerdem hat sie ihn zu informieren, dass er das Recht hat, sich hiezu binnen einer gleichzeitig festzusetzenden, 14 Tage nicht unterschreitenden Frist zu äußern. Nach Ablauf dieser Frist hat die Behörde die zur Aufenthaltsbeendigung zuständige Fremdenpolizeibehörde - gegebenenfalls unter Anschluss der Stellungnahme des Fremden - zu verständigen. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 73, AVG gehemmt.

Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist das Verfahren über den Verlängerungsantrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß Absatz 2 formlos einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung auf Antrag des Fremden fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird. Ist eine Aufenthaltsbeendigung unzulässig, hat die Behörde einen Aufenthaltstitel mit dem gleichen Zweckumfang zu erteilen.

Fehlen in einem Verfahren zur Verlängerung eines Aufenthaltstitels besondere Erteilungsvoraussetzungen des 2. Teiles, hat die Behörde den Antrag gemäß Absatz 3 ohne weiteres abzuweisen.

Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Fremde für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel oder eine andere Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts benötigt, so ist er gem. § 23 Abs. 1 NAG über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Fremde für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel oder eine andere Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts benötigt, so ist er gem. Paragraph 23, Absatz eins, NAG über diesen Umstand zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.

Diese Bestimmung erhellt, dass in Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz für die Verwaltungsbehörde eine strenge Antragsbindung besteht. Dies ergibt sich auch aus § 24 Abs. 1 NAG, wonach auch in Verlängerungsverfahren § 23 Abs. 1 NAG zur Anwendung gelangt, wenn die Verwaltungsbehörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens zur Ansicht gelangt, dass der Fremde für seinen Aufenthaltszweck einen anderen als den beantragten Aufenthaltstitel benötigt. Die Richtigstellung bzw. die Änderung des Aufenthaltszwecks – innerhalb der von der Verwaltungsbehörde gemäß § 13 Abs. 3 AVG zu setzenden Frist – ist jedenfalls Sache des Antragstellers (vgl. etwa VwGH 16.10.2007, 2006/18/0199; 15.04.2010, 2008/22/0071). Dieser hat daher die Erteilung jenes Aufenthaltstitels – allenfalls durch entsprechende Modifizierung nach vorangegangener Belehrung gemäß § 23 Abs. 1 NAG durch die Verwaltungsbehörde im Rahmen des bezughabenden Verwaltungsverfahrens – zu beantragen, der für den von ihm beabsichtigten Aufenthaltszweck im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz vorgesehen ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt eine allfällige amtswegige Umdeutung des Aufenthaltszwecks eines Fremden durch die Verwaltungsbehörde als Ausdruck dieser strengen Antragsbindung jedenfalls nicht in Betracht (vgl. etwa VwGH 07.02.2008, 2007/21/0476). Diese Bestimmung erhellt, dass in Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz für die Verwaltungsbehörde eine strenge Antragsbindung besteht. Dies ergibt sich auch aus Paragraph 24, Absatz eins, NAG, wonach auch in Verlängerungsverfahren Paragraph 23, Absatz eins, NAG zur Anwendung gelangt, wenn die Verwaltungsbehörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens zur Ansicht gelangt, dass der Fremde für seinen Aufenthaltszweck einen anderen als den beantragten Aufenthaltstitel benötigt. Die Richtigstellung bzw. die Änderung des Aufenthaltszwecks – innerhalb der von der Verwaltungsbehörde gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zu setzenden Frist – ist jedenfalls Sache des Antragstellers vergleiche etwa VwGH 16.10.2007, 2006/18/0199; 15.04.2010, 2008/22/0071). Dieser hat daher die Erteilung jenes Aufenthaltstitels – allenfalls durch entsprechende Modifizierung nach vorangegangener Belehrung gemäß Paragraph 23, Absatz eins, NAG durch die Verwaltungsbehörde im Rahmen des bezughabenden Verwaltungsverfahrens – zu beantragen, der für den von ihm beabsichtigten Aufenthaltszweck im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz vorgesehen ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt eine allfällige amtswegige Umdeutung des Aufenthaltszwecks eines Fremden durch die Verwaltungsbehörde als Ausdruck dieser strengen Antragsbindung jedenfalls nicht in Betracht vergleiche etwa VwGH 07.02.2008, 2007/21/0476).

Die Belehrungspflicht gem. § 23 Abs. 1 NAG korrespondiert mit der strengen Antragsbindung insofern, als einem Fremden die Möglichkeit gegeben werden soll, seinen ursprünglich eingebrachten Antrag auf Erteilung einer bestimmten Aufenthaltsberechtigung oder auf Ausstellung einer bestimmten Dokumentation eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts im Falle, dass dieser mit dem System der Aufenthaltsberechtigungen nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – etwa wegen Vergreifens im konkret erforderlichen Aufenthaltstitel/der Dokumentation iSd § 9 NAG – im Widerspruch steht, derart im Sinne einer Mängelbehebung abzuändern, dass sein Antrag – bei Erfüllung der jeweils normierten Erfolgsvoraussetzungen – positiv entschieden werden kann. Die Belehrungspflicht gem. Paragraph 23, Absatz eins, NAG korrespondiert mit der strengen Antragsbindung insofern, als einem Fremden die Möglichkeit gegeben werden soll, seinen ursprünglich eingebrachten Antrag auf Erteilung einer bestimmten Aufenthaltsberechtigung oder auf Ausstellung einer bestimmten Dokumentation eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts im Falle, dass dieser mit dem System der Aufenthaltsberechtigungen nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – etwa wegen Vergreifens im konkret erforderlichen Aufenthaltstitel/der Dokumentation iSd Paragraph 9, NAG – im Widerspruch steht, derart im Sinne einer Mängelbehebung abzuändern, dass sein Antrag – bei Erfüllung der jeweils normierten Erfolgsvoraussetzungen – positiv entschieden werden kann.

In diesem Zusammenhang sei der Ordnung halber darauf hingewiesen, dass der „Aufenthaltszweck“ nicht gleichzusetzen ist mit dem „Aufenthaltstitel“, der für einen beabsichtigten Aufenthaltszweck beantragt wurde. Nach dem System des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes determiniert ausschließlich der beabsichtigte Zweck eines Aufenthaltes im Bundesgebiet die Art des konkret zu erteilenden Aufenthaltstitels gem. § 8 Abs. 1 NAG bzw. der zu erteilenden Aufenthaltsbewilligung gem. § 58ff NAG (auf das System des § 9 NAG braucht an dieser Stelle nicht näher eingegangen zu werden). Demgemäß bewirkt – fallbezogen – der Wunsch eines Drittstaatsangehörigen, im Bundesgebiet mit einem Verwandten in Hinkunft zusammenzuleben, zunächst allgemein den Aufenthaltszweck der „Familienzusammenführung“, wobei die konkrete Art der hiefür zu erteilenden Aufenthaltsberechtigung erst durch den familiären Verwandtschaftsgrad und die Staatsbürgerschaft des Zusammenführenden sowie die Klärung der Frage, ob diese Familienzusammenführung im Anwendungsbereich der RL 2003/86/EG (§ 46 und 47 NAG) oder der RL 2004/38/EG (§ 51ff NAG) erfolgt, determiniert wird. Je nachdem ist daher der Zweck des Aufenthaltes – in diesem Fall - „Familienzusammenführung mit einem Drittstaatsangehörigen“ oder „Familienzusammenführung mit einem österreichischen Familienangehörigen“ oder „Familienzusammenführung mit einem österreichischen Angehörigen“ bzw. „Familienzusammenführung als Angehöriger von EWR-Bürgern“ (§ 52 Abs. 4-5 NAG) oder ist das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht als „Familienangehöriger“ (§ 52 Abs. 1 Z 1-3 NAG) festzustellen.In diesem Zusammenhang sei der Ordnung halber darauf hingewiesen, dass der „Aufenthaltszweck“ nicht gleichzusetzen ist mit dem „Aufenthaltstitel“, der für einen beabsichtigten Aufenthaltszweck beantragt wurde. Nach dem System des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes determiniert ausschließlich der beabsichtigte Zweck eines Aufenthaltes im Bundesgebiet die Art des konkret zu erteilenden Aufenthaltstitels gem. Paragraph 8, Absatz eins, NAG bzw. der zu erteilenden Aufenthaltsbewilligung gem. Paragraph 58 f, f, NAG (auf das System des Paragraph 9, NAG braucht an dieser Stelle nicht näher eingegangen zu werden). Demgemäß bewirkt – fallbezogen – der Wunsch eines Drittstaatsangehörigen, im Bundesgebiet mit einem Verwandten in Hinkunft zusammenzuleben, zunächst allgemein den Aufenthaltszweck der „Familienzusammenführung“, wobei die konkrete Art der hiefür zu erteilenden Aufenthaltsberechtigung erst durch den familiären Verwandtschaftsgrad und die Staatsbürgerschaft des Zusammenführenden sowie die Klärung der Frage, ob diese Familienzusammenführung im Anwendungsbereich der RL 2003/86/EG (Paragraph 46 und 47 NAG) oder der RL 2004/38/EG (Paragraph 51 f, f, NAG) erfolgt, determiniert wird. Je nachdem ist daher der Zweck des Aufenthaltes – in diesem Fall - „Familienzusammenführung mit einem Drittstaatsangehörigen“ oder „Familienzusammenführung mit einem österreichischen Familienangehörigen“ oder „Familienzusammenführung mit einem österreichischen Angehörigen“ bzw. „Familienzusammenführung als Angehöriger von EWR-Bürgern“ (Paragraph 52, Absatz 4 -, 5, NAG) oder ist das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht als „Familienangehöriger“ (Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins -, 3, NAG) festzustellen.

Gemäß § 29 Abs. 1 NAG hat der Fremde am Verfahren mitzuwirken. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Fremder initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel nachzuweisen, dass er sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels erfüllt. Gemäß Paragraph 29, Absatz eins, NAG hat der Fremde am Verfahren mitzuwirken. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Fremder initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel nachzuweisen, dass er sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels erfüllt.

II.3.2.1. Im Beschwerdefall handelt es sich um einen Beschwerdeführer, der türkischer Staatsangehöriger ist, über eine Aufenthaltsbewilligung „Studierende“ verfügt und während seines Aufenthaltes in Österreich seit 24.04.2014 einer (zunächst geringfügigen) Beschäftigung als Hilfskraft in einem Restaurant beim selben Arbeitgeber nachgeht. Es ist daher zunächst zu prüfen ist, ob auf den gegenständlichen Fall das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei zur Anwendung gelangt.römisch zwei.3.2.1. Im Beschwerdefall handelt es sich um einen Beschwerdeführer, der türkischer Staatsangehöriger ist, über eine Aufenthaltsbewilligung „Studierende“ verfügt und während seines Aufenthaltes in Österreich seit 24.04.2014 einer (zunächst geringfügigen) Beschäftigung als Hilfskraft in einem Restaurant beim selben Arbeitgeber nachgeht. Es ist daher zunächst zu prüfen ist, ob auf den gegenständlichen Fall das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei zur Anwendung gelangt.

Am 12.09.1963 schloss die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft mit der Türkei ein Assoziierungsabkommen (AssoAbk), dessen Ziel die Verstärkung der Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen der EWG (nunmehr EU) und der Türkischen Republik ist. Die Vertragsparteien vereinbarten in diesem Abkommen fallbezogen unter Berücksichtigung der Artikel 48, 49 und 50 des Vertrages zur Gründung der Gemeinschaft untereinander die Freizügigkeit der Arbeitnehmer schrittweise herzustellen (Art. 12) sowie bezugnehmend auf Artikel 55, 56 und 58 bis 65 des Vertrages zur Gründung der Gemeinschaft untereinander die Beschränkungen der Niederlassungs- und der Dienstleistungsfreiheit aufzuheben (Art. 13f) und die Lage türkischer Staatsangehöriger an jene der Unionsbürger anzunähern (EGMR 29.10.2010, Rs. Kommission vs. Niederlande, C-92/07,). Gemäß Art. 9 AssoAbk erkennen die Vertragsparteien an, dass für den Anwendungsbereich des Abkommens unbeschadet der besonderen Bestimmungen, die möglicherweise auf Grund von Artikel 8 noch erlassen werden, dem in Artikel 7 des Vertrages zur Gründung der Gemeinschaft verankerten Grundsatz entsprechend jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten ist.Am 12.09.1963 schloss die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft mit der Türkei ein Assoziierungsabkommen (AssoAbk), dessen Ziel die Verstärkung der Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen der EWG (nunmehr EU) und der Türkischen Republik ist. Die Vertragsparteien vereinbarten in diesem Abkommen fallbezogen unter Berücksichtigung der Artikel 48, 49 und 50 des Vertrages zur Gründung der Gemeinschaft untereinander die Freizügigkeit der Arbeitnehmer schrittweise herzustellen (Artikel 12,) sowie bezugnehmend auf Artikel 55, 56 und 58 bis 65 des Vertrages zur Gründung der Gemeinschaft untereinander die Beschränkungen der Niederlassungs- und der Dienstleistungsfreiheit aufzuheben (Artikel 13 f,) und die Lage türkischer Staatsangehöriger an jene der Unionsbürger anzunähern (EGMR 29.10.2010, Rs. Kommission vs. Niederlande, C-92/07,). Gemäß Artikel 9, AssoAbk erkennen die Vertragsparteien an, dass für den Anwendungsbereich des Abkommens unbeschadet der besonderen Bestimmungen, die möglicherweise auf Grund von Artikel 8 noch erlassen werden, dem in Artikel 7 des Vertrages zur Gründung der Gemeinschaft verankerten Grundsatz entsprechend jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten ist.

Zur Verwirklichung dieses Zieles wurde ein Assoziationsrat geschaffen, der gem. Art. 6 befugt ist, verbindliche Beschlüsse zu fassen. Die gegenwärtig maßgeblichen Bestimmungen zur Erreichung der im AssoAbk genannten Ziele finden sich insbesondere im Zusatzprotokoll zum Abkommen vom 23.11.1970 sowie im Assoziationsratsbeschluss Nr. 1/80 (ARB 1/80) vom 19.09.1980.Zur Verwirklichung dieses Zieles wurde ein Assoziationsrat geschaffen, der gem. Artikel 6, befugt ist, verbindliche Beschlüsse zu fassen. Die gegenwärtig maßgeblichen Bestimmungen zur Erreichung der im AssoAbk genannten Ziele finden sich insbesondere im Zusatzprotokoll zum Abkommen vom 23.11.1970 sowie im Assoziationsratsbeschluss Nr. 1/80 (ARB 1/80) vom 19.09.1980.

Aus dem Wortlaut des Artikels 12 des Assoziierungsabkommens EWG-Türkei und des Artikels 36 des Zusatzabkommens, das am 23. November 1970 unterzeichnet, dem Abkommen als Anlage beigefügt und durch die Verordnung (EWG) Nr. 2760/72 des Rates vom 19. Dezember 1972 (ABl. L 293, S. 1) abgeschlossen wurde, sowie aus dem Zweck des ARB 1/80 ergibt sich, dass die im Rahmen der Artikel 48, 49 und 50 EG-Vertrag geltenden Grundsätze soweit wie möglich auf die türkischen Arbeitnehmer, die die im ARB 1/80 eingeräumten Rechte besitzen, übertragen werden sollen (vgl. EuGH Urteil 6. Juni 1995 in der Rechtssache C-434/93, Bozkurt, Slg. 1995, I-1475; Urteil 23. Januar 1997 in der Rechtssache C-171/95, Tetik, Slg. 1997, I- 329; EuGH Urteile Günaydin und Ertanir). Folglich ist für die Auslegung des Begriffes des Arbeitnehmers in Artikel 6 Absatz 1 des ARB 1/80 die Auslegung dieses Begriffes im Gemeinschaftsrecht heranzuziehen (vgl. EuGH Urteil 26. November 1998, Rechtssache C- 1/97, Birden).Aus dem Wortlaut des Artikels 12 des Assoziierungsabkommens EWG-Türkei und des Artikels 36 des Zusatzabkommens, das am 23. November 1970 unterzeichnet, dem Abkommen als Anlage beigefügt und durch die Verordnung (EWG) Nr. 2760/72 des Rates vom 19. Dezember 1972 Amtsblatt L 293, S. 1) abgeschlossen wurde, sowie aus dem Zweck des ARB 1/80 ergibt sich, dass die im Rahmen der Artikel 48, 49 und 50 EG-Vertrag geltenden Grundsätze soweit wie möglich auf die türkischen Arbeitnehmer, die die im ARB 1/80 eingeräumten Rechte besitzen, übertragen werden sollen vergleiche EuGH Urteil 6. Juni 1995 in der Rechtssache C-434/93, Bozkurt, Slg. 1995, I-1475; Urteil 23. Januar 1997 in der Rechtssache C-171/95, Tetik, Slg. 1997, I- 329; EuGH Urteile Günaydin und Ertanir). Folglich ist für die Auslegung des Begriffes des Arbeitnehmers in Artikel 6 Absatz 1 des ARB 1/80 die Auslegung dieses Begriffes im Gemeinschaftsrecht heranzuziehen vergleiche EuGH Urteil 26. November 1998, Rechtssache C- 1/97, Birden).

Der ARB 1/80 findet auf türkische Staatbürger Anwendung, die in einem Mitgliedsstaat als Arbeitnehmer beschäftigt sind und deren Aufenthalt und Beschäftigung im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedsstaates ordnungsgemäß ist, oder die als Arbeitnehmer tätig werden wollen sowie auf ihre Familienangehörigen, soweit diese mit dem türkischen Arbeitnehmer tatsächlich in häuslicher Gemeinschaft leben, auch wenn sie selbst keine eigene Beschäftigung als Arbeitnehmer ausüben (vgl. EuGH Rs Abatay, C-317/01, Rnr. 81ff) und auf Kinder von türkischen Arbeitnehmern, die im betreffenden Mitgliedsstaat eine Berufsausbildung abgeschlossen haben. Der ARB 1/80 regelt demgemäß den Zugang zum Arbeitsmarkt in den Mitgliedsstaaten für türkische Staatsbürger, belässt jedoch die Befugnis der Mitgliedsstaaten zur Regelung der Einreise und der erstmaligen Arbeitsaufnahme gemäß innerstaatlichem Recht unberührt. Die Frage, welcher Arbeitnehmer türkischer Staatsbürger ist, ist nach dem Recht der Türkei zu beantworten, wobei Personen, die zusätzlich auch die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedsstaates haben, als Unionsbürger zu behandeln sind. Der ARB 1/80 findet auf türkische Staatbürger Anwendung, die in einem Mitgliedsstaat als Arbeitnehmer beschäftigt sind und deren Aufenthalt und Beschäftigung im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedsstaates ordnungsgemäß ist, oder die als Arbeitnehmer tätig werden wollen sowie auf ihre Familienangehörigen, soweit diese mit dem türkischen Arbeitnehmer tatsächlich in häuslicher Gemeinschaft leben, auch wenn sie selbst keine eigene Beschäftigung als Arbeitnehmer ausüben vergleiche EuGH Rs Abatay, C-317/01, Rnr. 81ff) und auf Kinder von türkischen Arbeitnehmern, die im betreffenden Mitgliedsstaat eine Berufsausbildung abgeschlossen haben. Der ARB 1/80 regelt demgemäß den Zugang zum Arbeitsmarkt in den Mitgliedsstaaten für türkische Staatsbürger, belässt jedoch die Befugnis der Mitgliedsstaaten zur Regelung der Einreise und der erstmaligen Arbeitsaufnahme gemäß innerstaatlichem Recht unberührt. Die Frage, welcher Arbeitnehmer türkischer Staatsbürger ist, ist nach dem Recht der Türkei zu beantworten, wobei Personen, die zusätzlich auch die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedsstaates haben, als Unionsbürger zu behandeln sind.

Art. 13 ARB 1/80 lautet:Artikel 13, ARB 1/80 lautet:

„Die Mitgliedsstaaten der Gemeinschaft und die Türkei dürfen für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen.“

Die sog. „Stillhalteklausel“ des Art. 13 ARB 1/80 verbietet somit Mitgliedstaaten, neue innerstaatliche Maßnahmen einzuführen, die bezwecken oder bewirken, dass der Zugang bzw. die Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit und der Niederlassungsfreiheit durch türkische Staatsangehörige im EWR-Raum strengeren Voraussetzungen unterworfen werden, als sie zum Zeitpunkt des jeweiligen Inkrafttretens des Assoziierungsabkommens für den betreffenden Mitgliedsstaat (für Österreich am 01.01.1995) galten. Nach der Rechtsprechung des EuGH soll das Verschlechterungsverbot des Art. 13 ARB 1/80 weiters insbesondere für jene türkischen Staatsangehörigen gelten, die während eines Aufenthaltes in einem Mitgliedsstaat noch keine Rechte aus dem ARB 1/80 genießen (vgl. etwa EuGH Rs Sahin, C-242/06; Niederlande, C-92/07), zumal diese Bestimmung sonst inhaltsleer wäre, da ein türkischer Staatsbürger, der in einem Mitgliedsstaat bereits ordnungsgemäß eine Beschäftigung ausübt, nicht mehr durch eine Stillhalteklausel in Bezug auf den Zugang zu einer Beschäftigung geschützt werden braucht (EuGH Rs Abatay, C-317/01). Die Anwendbarkeit des Art. 13 ARB 1/80 setzt demnach zumindest voraus, dass der betroffene türkische Staatsbürger die Absicht hat, in einem Mitgliedsstaat eine Tätigkeit als Arbeitnehmer aufzunehmen und der Betreffende nicht nur ordnungsgemäß – die Vorschriften auf dem Gebiet der Einreise, des Aufenthaltes und gegebenenfalls der Beschäftigung des Aufnahmemitgliedsstaates befolgend – im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedsstaates aufhältig ist, sondern dort auch während eines hinreichend langen Zeitraums lebt, um sich dort schrittweise integrieren zu können (EuGH Rs Abatay; Rs Sahin). Die sog. „Stillhalteklausel“ des Artikel 13, ARB 1/80 verbietet somit Mitgliedstaaten, neue innerstaatliche Maßnahmen einzuführen, die bezwecken oder bewirken, dass der Zugang bzw. die Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit und der Niederlassungsfreiheit durch türkische Staatsangehörige im EWR-Raum strengeren Voraussetzungen unterworfen werden, als sie zum Zeitpunkt des jeweiligen Inkrafttretens des Assoziierungsabkommens für den betreffenden Mitgliedsstaat (für Österreich am 01.01.1995) galten. Nach der Rechtsprechung des EuGH soll das Verschlechterungsverbot des Artikel 13, ARB 1/80 weiters insbesondere für jene türkischen Staatsangehörigen gelten, die während eines Aufenthaltes in einem Mitgliedsstaat noch keine Rechte aus dem ARB 1/80 genießen vergleiche etwa EuGH Rs Sahin, C-242/06; Niederlande, C-92/07), zumal diese Bestimmung sonst inhaltsleer wäre, da ein türkischer Staatsbürger, der in einem Mitgliedsstaat bereits ordnungsgemäß eine Beschäftigung ausübt, nicht mehr durch eine Stillhalteklausel in Bezug auf den Zugang zu einer Beschäftigung geschützt werden braucht (EuGH Rs Abatay, C-317/01). Die Anwendbarkeit des Artikel 13, ARB 1/80 setzt demnach zumindest voraus, dass der betroffene türkische Staatsbürger die Absicht hat, in einem Mitgliedsstaat eine Tätigkeit als Arbeitnehmer aufzunehmen und der Betreffende nicht nur ordnungsgemäß – die Vorschriften auf dem Gebiet der Einreise, des Aufenthaltes und gegebenenfalls der Beschäftigung des Aufnahmemitgliedsstaates befolgend – im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedsstaates aufhältig ist, sondern dort auch während eines hinreichend langen Zeitraums lebt, um sich dort schrittweise integrieren zu können (EuGH Rs Abatay; Rs Sahin).

Im Ergebnis ergibt sich aus der Judikaturlinie des EuGH, dass die „Stillhalteklausel“ des Art. 13 ARB 1/80 nur auf jene türkische Arbeitnehmer Anwendung findet, die sich (erstmals) im Gebiet der Europäischen Union niederlassen wollen oder sich dort bereits ordnungsgemäß aufhalten, jedoch noch nicht über einen auf Art. 6 und 7 ARB 1/80 beruhenden gemeinschaftsrechtlichen Aufenthalt verfügen.Im Ergebnis ergibt sich aus der Judikaturlinie des EuGH, dass die „Stillhalteklausel“ des Artikel 13, ARB 1/80 nur auf jene türkische Arbeitnehmer Anwendung findet, die sich (erstmals) im Gebiet der Europäischen Union niederlassen wollen oder sich dort bereits ordnungsgemäß aufhalten, jedoch noch nicht über einen auf Artikel 6 und 7 ARB 1/80 beruhenden gemeinschaftsrechtlichen Aufenthalt verfügen.

Dieses Verschlechterungsverbot gilt sowohl für alle materiell- und/oder verfahrensrechtlichen Voraussetzungen der Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit (EuGH Rs. Kommission vs. Niederlande) als auch für Regelungen, die sich nicht unmittelbar auf ausländische Arbeitnehmer beziehen, wobei ausreichend ist, dass die betreffende Bestimmung allgemeine Auswirkungen auf ausländische Arbeitnehmer haben könnte (EuGH Rs Toprak und Oguz, C-300/09 und 301/09) und auch für gebührenrechtliche Bestimmungen (so etwa EuGH Rs Sahin, C-242/06).

Hinsichtlich des Umfangs des Verschlechterungsverbotes führte der EuGH aus, dass eine Verschärfung einer nach dem 1. Dezember 1980 eingeführte Bestimmung, die eine Erleichterung der am 1. Dezember 1980 geltenden Bestimmung vorsah, eine „neue Beschränkung“ im Sinne dieser Vorschrift darstellt, auch wenn diese Verschärfung nicht die Bedingungen für die Erteilung der Erlaubnis im Vergleich zu den sich aus der am 1. Dezember 1980 geltenden Bestimmung ergebenden Bedingungen verschlechtert (EuGH 09.12.2010, C-301/09 und 301/09, Rs. Topak und Oguz). Im Urteil in der Rechtssache Dereci u.a., hat der EuGH diese Auslegung ausdrücklich auch auf Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls übertragen (vgl. EuGH 15.11.2011, C-256/11, Rnr. 93, 94).Hinsichtlich des Umfangs des Verschlechterungsverbotes führte der EuGH aus, dass eine Verschärfung einer nach dem 1. Dezember 1980 eingeführte Bestimmung, die eine Erleichterung der am 1. Dezember 1980 geltenden Bestimmung vorsah, eine „neue Beschränkung“ im Sinne dieser Vorschrift darstellt, auch wenn diese Verschärfung nicht die Bedingungen für die Erteilung der Erlaubnis im Vergleich zu den sich aus der am 1. Dezember 1980 geltenden Bestimmung ergebenden Bedingungen verschlechtert (EuGH 09.12.2010, C-301/09 und 301/09, Rs. Topak und Oguz). Im Urteil in der Rechtssache Dereci u.a., hat der EuGH diese Auslegung ausdrücklich auch auf Artikel 41, Absatz eins, des Zusatzprotokolls übertragen vergleiche EuGH 15.11.2011, C-256/11, Rnr. 93, 94).

Die Grenze des Verschlechterungsverbotes bestimmt Art. 59 ZP, wonach einem türkischen Staatsangehörigen keine günstigere Behandlung gewährt werden darf als einem Unionsbürger eingeräumt wird. Verboten sind nach Meinung des EuGH jedoch nicht solche neuen Verpflichtungen, die im Vergleich zu den für Unionsbürger vorgesehenen verhältnismäßig sind oder die gleichermaßen auf türkische Staatsangehörige und Unionsbürger anwendbar sind (vgl. Rs Niederlande; Rs Sahin). Schließlich bietet Art. 14 ARB 1/80 eine Rechtfertigungsmöglichkeit für die Beschränkung der Rechte türkischer Arbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen sowie für das Verschlechterungsverbot iSd Art. 13 ARB aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit, wobei diese als Abweichung vom Prinzip der Arbeitnehmerfreizügigkeit eng auszulegen sind (vgl. dazu EuGH Rs Polat, C-349/06, und Bozkurt II, C-303/08).Die Grenze des Verschlechterungsverbotes bestimmt Artikel 59, ZP, wonach einem türkischen Staatsangehörigen keine günstigere Behandlung gewährt werden darf als einem Unionsbürger eingeräumt wird. Verboten sind nach Meinung des EuGH jedoch nicht solche neuen Verpflichtungen, die im Vergleich zu den für Unionsbürger vorgesehenen verhältnismäßig sind oder die gleichermaßen auf türkische Staatsangehörige und Unionsbürger anwendbar sind vergleiche Rs Niederlande; Rs Sahin). Schließlich bietet Artikel 14, ARB 1/80 eine Rechtfertigungsmöglichkeit für die Beschränkung der Rechte türkischer Arbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen sowie für das Verschlechterungsverbot iSd Artikel 13, ARB aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit, wobei diese als Abweichung vom Prinzip der Arbeitnehmerfreizügigkeit eng auszulegen sind vergleiche dazu EuGH Rs Polat, C-349/06, und Bozkurt römisch zwei, C-303/08).

Das Assoziierungsabkommen samt Zusatzprotokoll sowie der ARB 1/80 aufgrund seines unmittelbaren Sachzusammenhangs mit dem AssoAbk und dem ZP sind nach ständiger Rechtsprechung des EuGH integraler Bestandteil des Unionsrechts (Art. 216ff AEUV). Demgemäß beansprucht der Gerichtshof auch zur Wahrung der einheitlichen Anwendung in den Mitgliedstaaten das alleinige Recht zur verbindlichen Entscheidung über die im Zusammenhang stehenden Bestimmungen im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens nach Art 267 AEUV. Der EuGH hat den Regelungen in Art. 6 Abs. 1, 9 Satz 1, 10 sowie 13 ARB 1/80 bzw. Art. 41 Abs. 1 ZP ausdrücklich unmittelbare Wirkung in den Mitgliedsstaaten zuerkannt. Weiters hat ein aus dem ARB 1/80 abgeleitetes Aufenthaltsrecht zugleich supranationalen Charakter und genießt als solches Anwendungsvorrang gegenüber entgegenstehenden nationalen Bestimmungen bzw. ist zu dessen Nachweis lediglich eine deklaratorische Aufenthaltserlaubnis erforderlich. Das Assoziierungsabkommen samt Zusatzprotokoll sowie der ARB 1/80 aufgrund seines unmittelbaren Sachzusammenhangs mit dem AssoAbk und dem ZP sind nach ständiger Rechtsprechung des EuGH integraler Bestandteil des Unionsrechts (Artikel 216 f, f, AEUV). Demgemäß beansprucht der Gerichtshof auch zur Wahrung der einheitlichen Anwendung in den Mitgliedstaaten das alleinige Recht zur verbindlichen Entscheidung über die im Zusammenhang stehenden Bestimmungen im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens nach Artikel 267, AEUV. Der EuGH hat den Regelungen in Artikel 6, Absatz eins, 9, Satz 1, 10 sowie 13 ARB 1/80 bzw. Artikel 41, Absatz eins, ZP ausdrücklich unmittelbare Wirkung in den Mitgliedsstaaten zuerkannt. Weiters hat ein aus dem ARB 1/80 abgeleitetes Aufenthaltsrecht zugleich supranationalen Charakter und genießt als solches Anwendungsvorrang gegenüber entgegenstehenden nationalen Bestimmungen bzw. ist zu dessen Nachweis lediglich eine deklaratorische Aufenthaltserlaubnis erforderlich.

Art. 6 ARB 1/80 lautet:Artikel 6, ARB 1/80 lautet:

(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 7 über den freien Zugang der Familienangehörigen zur Beschäftigung hat der türkische Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, in diesem Mitgliedstaat

- nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber, wenn er über einen Arbeitsplatz verfügt;

- nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung - vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs - das Recht, sich für den gleichen Beruf bei einem Arbeitgeber seiner Wahl auf ein unter normalen Bedingungen unterbreitetes und bei den Arbeitsämtern dieses Mitgliedstaates eingetragenes anderes Stellenangebot zu bewerben;

- nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis.

(2) Der Jahresurlaub und die Abwesenheit wegen Mutterschaft, Arbeitsunfall oder kurzer Krankheit werden den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung gleichgestellt. Die Zeiten unverschuldeter Arbeitslosigkeit, die von den zuständigen Behörden ordnungsgemäß festgestellt worden sind, sowie die Abwesenheit wegen langer Krankheit werden zwar nicht den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung gleichgestellt, berühren jedoch nicht die auf Grund der vorherigen Beschäftigungszeit erworbenen Ansprüche.

(3) Die Einzelheiten der Durchführung der Absätze 1 und 2 werden durch einzelstaatliche Vorschriften festgelegt.

Wie der EuGH in seinem Urteil vom 24.01.2008 in der Rechtssache Payir, C-294/06, ausgesprochen hat, enthält Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 drei Voraussetzungen.Wie der EuGH in seinem Urteil vom 24.01.2008 in der Rechtssache Payir, C-294/06, ausgesprochen hat, enthält Artikel 6, Absatz eins, ARB 1/80 drei Voraussetzungen.

Die erste dieser Voraussetzungen betrifft die Eigenschaft als Arbeitnehmer. Um diese Voraussetzung zu erfüllen, muss ein türkischer Staatsangehöriger eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausüben, wobei solche Tätigkeiten außer Betracht bleiben, die wegen ihres geringen Umfangs völlig untergeordnet und unwesentlich sind. Das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses besteht darin, dass jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält.

Die zweite Voraussetzung bezieht sich auf die Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt. Dieser Begriff bezeichnet die Gesamtheit der Arbeitnehmer, die den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats nachkommen und somit das Recht haben, eine Berufstätigkeit in dessen Hoheitsgebiet auszuüben (vgl. EuGH Urteil 26. November 1998, C-1/97, Birden).Die zweite Voraussetzung bezieht sich auf die Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt. Dieser Begriff bezeichnet die Gesamtheit der Arbeitnehmer, die den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats nachkommen und somit das Recht haben, eine Berufstätigkeit in dessen Hoheitsgebiet auszuüben vergleiche EuGH Urteil 26. November 1998, C-1/97, Birden).

Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 verlangt als dritte Voraussetzung eine ordnungsgemäße Beschäftigung. Nach der Rechtsprechung des EuGH setzt die Ordnungsgemäßheit der Beschäftigung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position auf dem Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates und damit das Bestehen eines nicht bestrittenen Aufenthaltsrechts voraus (vgl. dazu EuGH 30.09.1997, C-36/96, Rs. Faik Günaydin ua. gegen Freistaat Bayern; EuGH 19.11.2002, C- 188/00, Rs Kurz; VwGH 26.06.2012, 2010/09/0234). Artikel 6, Absatz eins, ARB 1/80 verlangt als dritte Voraussetzung eine ordnungsgemäße Beschäftigung. Nach der Rechtsprechung des EuGH setzt die Ordnungsgemäßheit der Beschäftigung im Sinne des Artikel 6, Absatz eins, ARB 1/80 eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position auf dem Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates und damit das Bestehen eines nicht bestrittenen Aufenthaltsrechts voraus vergleiche dazu EuGH 30.09.1997, C-36/96, Rs. Faik Günaydin ua. gegen Freistaat Bayern; EuGH 19.11.2002, C- 188/00, Rs Kurz; VwGH 26.06.2012, 2010/09/0234).

Der Begriff des Arbeitnehmers hat eine gemeinschaftsrechtliche Bedeutung und ist nicht eng auszulegen. Dieser Begriff ist anhand objektiver Kriterien zu definieren, die das Arbeitsverhältnis im Hinblick auf die Rechte und Pflichten der betroffenen Personen kennzeichnen. Arbeitnehmer ist jeder, der eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausübt, wobei solche Tätigkeiten außer Betracht bleiben, die wegen ihres geringen Umfangs völlig untergeordnet und unwesentlich sind. Das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses besteht darin, dass jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält. Dagegen ist für die Frage, ob jemand als Arbeitnehmer im Sinne des Gemeinschaftsrechts anzusehen ist, die Art des Rechtsverhältnisses zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber unerheblich (vgl. EuGH Urteil 3. Juli 1986 in der Rechtssache 66/85, Lawrie-Blum, Slg. 1986, 2121; Urteil 21. Juni 1988 in der Rechtssache 197/86, Brown, Slg. 1988, 3205; Urteil 26. Februar 1992 in der Rechtssache C-357/89, Raulin, Slg. 1992, I-1027; Urteile Günaydin und Ertanir). Bei der Gesamtbewertung des Arbeitsverhältnisses sind nicht nur Gesichtspunkte wie die Arbeitszeit und die Höhe der Vergütung zu berücksichtigen, sondern auch solche wie der Anspruch auf bezahlten Urlaub von 28 Tagen, die Geltung von Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, die Anwendung des Tarifvertrages in der jeweils gültigen Fassung auf den Arbeitsvertrag sowie etwa der Umstand, dass das Arbeitsverhältnis mit demselben Unternehmen bereits beinahe vier Jahre bestanden hat (vgl. EuGH 04.02.2010, Rs. C-14/09, Hava Genc gegen Land Berlin). Der Begriff des Arbeitnehmers hat eine gemeinschaftsrechtliche Bedeutung und ist nicht eng auszulegen. Dieser Begriff ist anhand objektiver Kriterien zu definieren, die das Arbeitsverhältnis im Hinblick auf die Rechte und Pflichten der betroffenen Personen kennzeichnen. Arbeitnehmer ist jeder, der eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausübt, wobei solche Tätigkeiten außer Betracht bleiben, die wegen ihres geringen Umfangs völlig untergeordnet und unwesentlich sind. Das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses besteht darin, dass jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält. Dagegen ist für die Frage, ob jemand als Arbeitnehmer im Sinne des Gemeinschaftsrechts anzusehen ist, die Art des Rechtsverhältnisses zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber unerheblich vergleiche EuGH Urteil 3. Juli 1986 in der Rechtssache 66/85, Lawrie-Blum, Slg. 1986, 2121; Urteil 21. Juni 1988 in der Rechtssache 197/86, Brown, Slg. 1988, 3205; Urteil 26. Februar 1992 in der Rechtssache C-357/89, Raulin, Slg. 1992, I-1027; Urteile Günaydin und Ertanir). Bei der Gesamtbewertung des Arbeitsverhältnisses sind nicht nur Gesichtspunkte wie die Arbeitszeit und die Höhe der Vergütung zu berücksichtigen, sondern auch solche wie der Anspruch auf bezahlten Urlaub von 28 Tagen, die Geltung von Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, die Anwendung des Tarifvertrages in der jeweils gültigen Fassung auf den Arbeitsvertrag sowie etwa der Umstand, dass das Arbeitsverhältnis mit demselben Unternehmen bereits beinahe vier Jahre bestanden hat vergleiche EuGH 04.02.2010, Rs. C-14/09, Hava Genc gegen Land Berlin).

Die Voraussetzung der Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt iSd Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 sind unzweifelhaft erfüllt, wenn der Betreffende im Rahmen seiner Berufsausbildung eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis im Gebiet des Aufnahmemitgliedstaats aufgenommen und ausgeübt hat und diese Beschäftigung den Rechtsvorschriften dieses Staates, insbesondere im Bereich des Arbeitsrechts und der sozialen Sicherheit, unterlag (vgl. EuGH Urteil 19. November 2002 in der Rechtssache C-188/00, Bülent Kurz geb. Yüce). Zur Begründung der Auslegung des Begriffes 'regulär' als synonym mit 'legal' hat sich der EuGH nicht nur auf eine Untersuchung der verschiedenen Sprachfassungen des ARB 1/80 gestützt, sondern auch auf den Zweck dieses Beschlusses, dessen soziale Bestimmungen einen weiteren, durch die Artikel 48, 49 und 50 EG-Vertrag geleiteten Schritt zur Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer bilden (siehe EuGH Urteil 26. November 1998, C- 1/97, Birden). Die Ausübung einer Beschäftigung fördert unter legalen Umständen die Integration türkischer Staatsangehöriger im Aufnahmemitgliedstaat. Die Verleihung der in Artikel 6 Absatz 1 erster bis dritter Gedankenstrich des ARB 1/80 verankerten Rechte setzt daher nur voraus, dass der türkische Arbeitnehmer die Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats über die Einreise in das Hoheitsgebiet und die Ausübung einer Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beachtet hat (Urteil Nazli). Zweifellos erfüllt ein türkischer Arbeitnehmer diese Voraussetzung jedenfalls dann, wenn feststeht, dass er rechtmäßig in das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats eingereist ist, dass ihm bewilligt worden war, dort eine Berufsausbildung zu absolvieren, und dass er im Rahmen dieser Ausbildung länger als vier aufeinander folgende Jahre rechtmäßig beschäftigt war. Der Begriff 'regulärer Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats' ist nicht dahin auszulegen, dass er den allgemeinen Arbeitsmarkt im Gegensatz zu einem begrenzten Markt mit besonderer Zwecksetzung bezeichnet. Zweck und Systematik des ARB 1/80 sind auf die Förderung der Integration türkischer Staatsangehöriger im Aufnahmemitgliedstaat gerichtet (siehe EuGH Urteil 26. November 1998, C-1/97, Birden). Ein Auszubildender, der länger als vier Jahre eine tatsächliche und echte wirtschaftliche Tätigkeit bei einem Arbeitgeber ausgeübt hat, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhalten hat, die der geleisteten Arbeit entspricht, ist im Aufnahmemitgliedstaat ebenso integriert wie ein Arbeitnehmer, der eine vergleichbare Arbeit von entsprechender Dauer ausgeübt hat (vgl. etwa das oa E vom 26.06.2012).Die Voraussetzung der Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt iSd Artikel 6, Absatz eins, ARB 1/80 sind unzweifelhaft erfüllt, wenn der Betreffende im Rahmen seiner Berufsausbildung eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis im Gebiet des Aufnahmemitgliedstaats aufgenommen und ausgeübt hat und diese Beschäftigung den Rechtsvorschriften dieses Staates, insbesondere im Bereich des Arbeitsrechts und der sozialen Sicherheit, unterlag vergleiche EuGH Urteil 19. November 2002 in der Rechtssache C-188/00, Bülent Kurz geb. Yüce). Zur Begründung der Auslegung des Begriffes 'regulär' als synonym mit 'legal' hat sich der EuGH nicht nur auf eine Untersuchung der verschiedenen Sprachfassungen des ARB 1/80 gestützt, sondern auch auf den Zweck dieses Beschlusses, dessen soziale Bestimmungen einen weiteren, durch die Artikel 48, 49 und 50 EG-Vertrag geleiteten Schritt zur Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer bilden (siehe EuGH Urteil 26. November 1998, C- 1/97, Birden). Die Ausübung einer Beschäftigung fördert unter legalen Umständen die Integration türkischer Staatsangehöriger im Aufnahmemitgliedstaat. Die Verleihung der in Artikel 6 Absatz 1 erster bis dritter Gedankenstrich des ARB 1/80 verankerten Rechte setzt daher nur voraus, dass der türkische Arbeitnehmer die Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats über die Einreise in das Hoheitsgebiet und die Ausübung einer Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beachtet hat (Urteil Nazli). Zweifellos erfüllt ein türkischer Arbeitnehmer diese Voraussetzung jedenfalls dann, wenn feststeht, dass er rechtmäßig in das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats eingereist ist, dass ihm bewilligt worden war, dort eine Berufsausbildung zu absolvieren, und dass er im Rahmen dieser Ausbildung länger als vier aufeinander folgende Jahre rechtmäßig beschäftigt war. Der Begriff 'regulärer Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats' ist nicht dahin auszulegen, dass er den allgemeinen Arbeitsmarkt im Gegensatz zu einem begrenzten Markt mit besonderer Zwecksetzung bezeichnet. Zweck und Systematik des ARB 1/80 sind auf die Förderung der Integration türkischer Staatsangehöriger im Aufnahmemitgliedstaat gerichtet (siehe EuGH Urteil 26. November 1998, C-1/97, Birden). Ein Auszubildender, der länger als vier Jahre eine tatsächliche und echte wirtschaftliche Tätigkeit bei einem Arbeitgeber ausgeübt hat, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhalten hat, die der geleisteten Arbeit entspricht, ist im Aufnahmemitgliedstaat ebenso integriert wie ein Arbeitnehmer, der eine vergleichbare Arbeit von entsprechender Dauer ausgeübt hat vergleiche etwa das oa E vom 26.06.2012).

Art. 6 ARB 1/80 regelt somit jene Voraussetzungen, unter denen türkische Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit in einem Mitgliedsstaat genießen. Dieses Recht besteht unabhängig davon, ob die Behörden des Aufnahmemitgliedsstaates ein für die Ausübung dieser Rechte vorgesehenes spezielles Verwaltungsdokument (etwa eine Arbeitserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis mit entsprechendem Umfang) ausstellen (vgl. VwGH 15.03.2000, 97/09/0341 mit Hinweis auf EuGH 25.09.1997, C-36/96, Rs. Günaydin, Rnr. 49f).Artikel 6, ARB 1/80 regelt somit jene Voraussetzungen, unter denen türkische Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit in einem Mitgliedsstaat genießen. Dieses Recht besteht unabhängig davon, ob die Behörden des Aufnahmemitgliedsstaates ein für die Ausübung dieser Rechte vorgesehenes spezielles Verwaltungsdokument (etwa eine Arbeitserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis mit entsprechendem Umfang) ausstellen vergleiche VwGH 15.03.2000, 97/09/0341 mit Hinweis auf EuGH 25.09.1997, C-36/96, Rs. Günaydin, Rnr. 49f).

Für den EuGH impliziert der Erwerb dieses Rechts gleichzeitig auch das Recht auf Aufenthalt in diesem Mitgliedsstaat, da es andernfalls völlig wirkungslos wäre (vgl. EuGH vom 26.11.1998, C-192/89, Rs. Birden). Türkische Staatsbürger, die in den Genuss der Rechte aus dem Assoziierungsabkommens EWG/Türkei gelangen, kommt daher ein Recht auf dieses ableitbare Aufenthaltsrecht zu, welches europarechtlicher Natur ist und daher von der Erteilung einer (nationalen) Aufenthaltsberechtigung unabhängig ist, zumal dieser in erster Linie deklaratorische Bedeutung zukommt. Freilich bleibt festzuhalten, dass sich dieses Aufenthaltsrecht lediglich auf den betreffenden Mitgliedsstaat beschränkt, und dem assoziationsberechtigten türkischen Staatsbürger – anders als der freizügigkeitsberechtigte EWR-Bürger – somit kein (europarechtlicher) Anspruch auf Niederlassung in anderen Mitgliedsstaaten über die Dauer von drei Monaten hinaus zukommt.Für den EuGH impliziert der Erwerb dieses Rechts gleichzeitig auch das Recht auf Aufenthalt in diesem Mitgliedsstaat, da es andernfalls völlig wirkungslos wäre vergleiche EuGH vom 26.11.1998, C-192/89, Rs. Birden). Türkische Staatsbürger, die in den Genuss der Rechte aus dem Assoziierungsabkommens EWG/Türkei gelangen, kommt daher ein Recht auf dieses ableitbare Aufenthaltsrecht zu, welches europarechtlicher Natur ist und daher von der Erteilung einer (nationalen) Aufenthaltsberechtigung unabhängig ist, zumal dieser in erster Linie deklaratorische Bedeutung zukommt. Freilich bleibt festzuhalten, dass sich dieses Aufenthaltsrecht lediglich auf den betreffenden Mitgliedsstaat beschränkt, und dem assoziationsberechtigten türkischen Staatsbürger – anders als der freizügigkeitsberechtigte EWR-Bürger – somit kein (europarechtlicher) Anspruch auf Niederlassung in anderen Mitgliedsstaaten über die Dauer von drei Monaten hinaus zukommt.

Um festzustellen, ob sich ein rechtmäßig in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates eingereister türkischer Staatsangehöriger, nachdem er ein Jahr in diesem Gebiet gearbeitet hat, auf die Rechte aus Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 berufen kann, ist ausschließlich zu prüfen, ob der Betreffende die objektiven Voraussetzungen nach dieser Bestimmung erfüllt, ohne jedoch dabei jene Gründe zu berücksichtigen, aus denen ursprünglich die Einreise in diesen Mitgliedsstaat erfolgte. Es ist auch unerheblich, ob ihm zunächst die Erlaubnis zur Beschäftigung mit einer zeitlichen Beschränkung erteilt wurde. Ferner dürfen die nationalen Behörden die aus Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 resultierenden Rechte keinen anderen Bedingungen unterwerfen oder deren Ausübung sonst einschränken (vgl. die Urteile des EuGH in den Rechtssachen Günadyn, Rnr. 37-40, Birden, Rnr. 19, Kurz, Rnr. 26, Abatay ua, Rnr. Rnr. 78 und Sedef, Rnr. 34).Um festzustellen, ob sich ein rechtmäßig in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates eingereister türkischer Staatsangehöriger, nachdem er ein Jahr in diesem Gebiet gearbeitet hat, auf die Rechte aus Artikel 6, Absatz eins, ARB 1/80 berufen kann, ist ausschließlich zu prüfen, ob der Betreffende die objektiven Voraussetzungen nach dieser Bestimmung erfüllt, ohne jedoch dabei jene Gründe zu berücksichtigen, aus denen ursprünglich die Einreise in diesen Mitgliedsstaat erfolgte. Es ist auch unerheblich, ob ihm zunächst die Erlaubnis zur Beschäftigung mit einer zeitlichen Beschränkung erteilt wurde. Ferner dürfen die nationalen Behörden die aus Artikel 6, Absatz eins, ARB 1/80 resultierenden Rechte keinen anderen Bedingungen unterwerfen oder deren Ausübung sonst einschränken vergleiche die Urteile des EuGH in den Rechtssachen Günadyn, Rnr. 37-40, Birden, Rnr. 19, Kurz, Rnr. 26, Abatay ua, Rnr. Rnr. 78 und Sedef, Rnr. 34).

Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 erfasst somit auch türkische Staatsangehörige, die im Aufnahmemitgliedstaat die Eigenschaft als Arbeitnehmer haben, ohne jedoch zu verlangen, dass sie als Arbeitnehmer in die Gemeinschaft eingereist sind. Sie können diese Eigenschaft nach ihrer Einreise in die Gemeinschaft erlangt haben. Auch die eventuelle Befristung des Arbeitsvertrages kann kein Hindernis für die Anwendung von Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 darstellen (vgl. wieder VwGH vom 26.06.2012). Artikel 6, Absatz eins, ARB 1/80 erfasst somit auch türkische Staatsangehörige, die im Aufnahmemitgliedstaat die Eigenschaft als Arbeitnehmer haben, ohne jedoch zu verlangen, dass sie als Arbeitnehmer in die Gemeinschaft eingereist sind. Sie können diese Eigenschaft nach ihrer Einreise in die Gemeinschaft erlangt haben. Auch die eventuelle Befristung des Arbeitsvertrages kann kein Hindernis für die Anwendung von Artikel 6, Absatz eins, ARB 1/80 darstellen vergleiche wieder VwGH vom 26.06.2012).

Im Urteil vom 26. November 1998 in der Rechtssache Birden, C-1/97, hat der EuGH die Tätigkeit eines türkischen Staatsangehörigen als Beschäftigung iSd Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 qualifiziert, "auch wenn die Tätigkeit, die er dort verrichtet hat, nach den Rechtsvorschriften dieses Staates einer beschränkten Personengruppe vorbehalten und dazu bestimmt war, die Einbeziehung des Betroffenen in das Berufsleben zu erleichtern, und zudem aus öffentlichen Mitteln finanziert wurde". Im Urteil vom 26. November 1998 in der Rechtssache Birden, C-1/97, hat der EuGH die Tätigkeit eines türkischen Staatsangehörigen als Beschäftigung iSd Artikel 6, Absatz eins, ARB 1/80 qualifiziert, "auch wenn die Tätigkeit, die er dort verrichtet hat, nach den Rechtsvorschriften dieses Staates einer beschränkten Personengruppe vorbehalten und dazu bestimmt war, die Einbeziehung des Betroffenen in das Berufsleben zu erleichtern, und zudem aus öffentlichen Mitteln finanziert wurde".

Im Urteil vom 19. November 2002 in der Rechtssache C-188/00, Bülent Kurz, geb. Yüce, gegen Land Baden-Württemberg, hat der EuGH Tätigkeiten, die im Rahmen einer Berufsausbildung ausgeübt wurden, ungeachtet dessen, wie diese rechtlich einzuordnen sind, als Tätigkeiten eines Arbeitnehmers gemäß Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 qualifiziert und ausgeführt, dass für die Zugehörigkeit eines solchen Arbeitnehmers zum regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates iSd Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 es darauf ankommt, ob das Arbeitsverhältnis des Betreffenden im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats lokalisiert werden kann oder eine hinreichende Verknüpfung in diesem Gebiet aufweist, wobei insbesondere der Ort der Einstellung des türkischen Staatsangehörigen, das Gebiet, in dem oder von dem aus die Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis ausgeübt wird, und die nationalen Vorschriften im Bereich des Arbeitsrechts und der sozialen Sicherheit zu berücksichtigen sind (vgl. VwGH 26.06.2012, 2010/09/0234).Im Urteil vom 19. November 2002 in der Rechtssache C-188/00, Bülent Kurz, geb. Yüce, gegen Land Baden-Württemberg, hat der EuGH Tätigkeiten, die im Rahmen einer Berufsausbildung ausgeübt wurden, ungeachtet dessen, wie diese rechtlich einzuordnen sind, als Tätigkeiten eines Arbeitnehmers gemäß Artikel 6, Absatz eins, ARB 1/80 qualifiziert und ausgeführt, dass für die Zugehörigkeit eines solchen Arbeitnehmers zum regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates iSd Artikel 6, Absatz eins, ARB 1/80 es darauf ankommt, ob das Arbeitsverhältnis des Betreffenden im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats lokalisiert werden kann oder eine hinreichende Verknüpfung in diesem Gebiet aufweist, wobei insbesondere der Ort der Einstellung des türkischen Staatsangehörigen, das Gebiet, in dem oder von dem aus die Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis ausgeübt wird, und die nationalen Vorschriften im Bereich des Arbeitsrechts und der sozialen Sicherheit zu berücksichtigen sind vergleiche VwGH 26.06.2012, 2010/09/0234).

Der EuGH hat in der Rechtssache Payir, C-294/06, mit Urteil vom 24.01.2008 weiter ausgesprochen, dass insbesondere auch Studierenden und Au-Pair-Kräften als Arbeitnehmer ordnungsgemäß beschäftigt sein können und sich demgemäß bei Vorliegen der Voraussetzungen auf die in Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 gewährten Rechte berufen können. Der etwaige soziale Zweck der Studenten oder Au-pair-Kräften erteilten Einreisegenehmigung und des ihnen eingeräumten Rechts zu arbeiten ändert für sich genommen nichts daran, dass die von diesen ausgeübte Tätigkeit regulär ist, und dass er daher kein Hindernis für ihre Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaates ist. Der EuGH hat in der Rechtssache Payir, C-294/06, mit Urteil vom 24.01.2008 weiter ausgesprochen, dass insbesondere auch Studierenden und Au-Pair-Kräften als Arbeitnehmer ordnungsgemäß beschäftigt sein können und sich demgemäß bei Vorliegen der Voraussetzungen auf die in Artikel 6, Absatz eins, ARB 1/80 gewährten Rechte berufen können. Der etwaige soziale Zweck der Studenten oder Au-pair-Kräften erteilten Einreisegenehmigung und des ihnen eingeräumten Rechts zu arbeiten ändert für sich genommen nichts daran, dass die von diesen ausgeübte Tätigkeit regulär ist, und dass er daher kein Hindernis für ihre Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaates ist.

Weiters vertritt der EuGH die Ansicht, dass die Tätigkeiten der Mitglieder einer auf Religion oder einer anderen Form der Weltanschauung beruhenden Vereinigung im Rahmen der gewerblichen Tätigkeit dieser Vereinigung insoweit einen Teil des Wirtschaftslebens ausmachen, als die Leistungen, die die Vereinigung ihren Mitgliedern gewährt, als mittelbare Gegenleistung für tatsächliche und echte Tätigkeiten betrachtet werden können (vgl. EuGH 05.10.1988, Rs. Steymann, C-196/87). Weiters vertritt der EuGH die Ansicht, dass die Tätigkeiten der Mitglieder einer auf Religion oder einer anderen Form der Weltanschauung beruhenden Vereinigung im Rahmen der gewerblichen Tätigkeit dieser Vereinigung insoweit einen Teil des Wirtschaftslebens ausmachen, als die Leistungen, die die Vereinigung ihren Mitgliedern gewährt, als mittelbare Gegenleistung für tatsächliche und echte Tätigkeiten betrachtet werden können vergleiche EuGH 05.10.1988, Rs. Steymann, C-196/87).

Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH dürfen sich die Rechtsbürger dann nicht auf das Gemeinschaftsrecht berufen können, wenn sie dies in betrügerischer oder missbräuchlicher Absicht tun, und dass die nationalen Gerichte im Einzelfall das missbräuchliche oder betrügerische Verhalten der Betroffenen auf der Grundlage objektiver Umstände berücksichtigen können, um ihnen gegebenenfalls den Vorteil aus den geltend gemachten Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts zu versagen (so etwa EuGH 20.09.2007, C-16/05, Rs. Tum/Dari mwN). Weiters leitet der EuGH aus dem Wortlaut des Art. 59 ZP im Wesentlichen ab, dass einem türkischen Staatsangehörigen keine günstigere Behandlung gewährt werden darf als einem Unionsbürger eingeräumt wird. Verboten sind nach Meinung des EuGH jedoch nicht solche neuen Verpflichtungen, die im Vergleich zu den für Unionsbürger vorgesehenen verhältnismäßig sind oder die gleichermaßen auf türkische Staatsangehörige und Unionsbürger anwendbar sind (vgl. Rs Niederlande; Rs Sahin). Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH dürfen sich die Rechtsbürger dann nicht auf das Gemeinschaftsrecht berufen können, wenn sie dies in betrügerischer oder missbräuchlicher Absicht tun, und dass die nationalen Gerichte im Einzelfall das missbräuchliche oder betrügerische Verhalten der Betroffenen auf der Grundlage objektiver Umstände berücksichtigen können, um ihnen gegebenenfalls den Vorteil aus den geltend gemachten Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts zu versagen (so etwa EuGH 20.09.2007, C-16/05, Rs. Tum/Dari mwN). Weiters leitet der EuGH aus dem Wortlaut des Artikel 59, ZP im Wesentlichen ab, dass einem türkischen Staatsangehörigen keine günstigere Behandlung gewährt werden darf als einem Unionsbürger eingeräumt wird. Verboten sind nach Meinung des EuGH jedoch nicht solche neuen Verpflichtungen, die im Vergleich zu den für Unionsbürger vorgesehenen verhältnismäßig sind oder die gleichermaßen auf türkische Staatsangehörige und Unionsbürger anwendbar sind vergleiche Rs Niederlande; Rs Sahin).

Schließlich beschränkt Art. 14 ARB 1/80 den Ausschluss der Rechte türkischer Arbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen aus dem AssoAbk auf Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit, wobei diese als Abweichung vom Prinzip der Arbeitnehmerfreizügigkeit eng auszulegen sind (vgl. dazu EuGH Rs Polat, C-349/06, und Bozkurt II, C-303/08). Wie der EuGH in seinem Urteil in der Rechtssache „Murat Polat“ ausgesprochen hat, verliert ein türkischer Staatsangehöriger, der rechtmäßig in einen Mitgliedstaat einreisen durfte und das Recht auf freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis nach Art. 7 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG–Türkei erworben hat, das von diesem Recht auf freien Zugang abgeleitete Aufenthaltsrecht im Aufnahmemitgliedstaat nur, wenn die Anwesenheit des türkischen Wanderarbeitnehmers im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats wegen seines persönlichen Verhaltens eine tatsächliche und schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 des Beschlusses darstellt oder wenn er den Aufnahmemitgliedstaat für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlässt; dies selbst dann wenn er im betreffenden Mitgliedstaat ein selbständiges Leben führt, und dem Arbeitsmarkt mehrere Jahre lang wegen der Verbüßung einer gegen ihn verhängten und nicht zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von solcher Dauer nicht zur Verfügung gestanden hat (vgl. EuGH 04.10.2007, C-349/06). Ein assoziationsberechtigter türkischer Staatsangehörige kann daher im Ergebnis nur unter den Voraussetzungen ausgewiesen werden, die nach Art. 45 AEUV für eine Aufenthaltsbeendigung von Unionsbürgern gelten, wobei in diesem Zusammenhang die in Art. 27f der RL 2004/38/EG genannten Schutzvorschriften auch auf Sachverhalte im Anwendungsbereich des Assoziierungsabkommen EWG/Türkei anzuwenden sind. Demnach dürfen assoziationsberechtigte türkische Staatsbürger, die sich länger als fünf Jahre rechtmäßig in einem Mitgliedsstaat aufhalten, nur dann ausgewiesen werden, wenn deren persönliches Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.Schließlich beschränkt Artikel 14, ARB 1/80 den Ausschluss der Rechte türkischer Arbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen aus dem AssoAbk auf Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit, wobei diese als Abweichung vom Prinzip der Arbeitnehmerfreizügigkeit eng auszulegen sind vergleiche dazu EuGH Rs Polat, C-349/06, und Bozkurt römisch zwei, C-303/08). Wie der EuGH in seinem Urteil in der Rechtssache „Murat Polat“ ausgesprochen hat, verliert ein türkischer Staatsangehöriger, der rechtmäßig in einen Mitgliedstaat einreisen durfte und das Recht auf freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis nach Artikel 7, Absatz eins, zweiter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG–Türkei erworben hat, das von diesem Recht auf freien Zugang abgeleitete Aufenthaltsrecht im Aufnahmemitgliedstaat nur, wenn die Anwesenheit des türkischen Wanderarbeitnehmers im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats wegen seines persönlichen Verhaltens eine tatsächliche und schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit im Sinne von Artikel 14, Absatz eins, des Beschlusses darstellt oder wenn er den Aufnahmemitgliedstaat für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlässt; dies selbst dann wenn er im betreffenden Mitgliedstaat ein selbständiges Leben führt, und dem Arbeitsmarkt mehrere Jahre lang wegen der Verbüßung einer gegen ihn verhängten und nicht zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von solcher Dauer nicht zur Verfügung gestanden hat vergleiche EuGH 04.10.2007, C-349/06). Ein assoziationsberechtigter türkischer Staatsangehörige kann daher im Ergebnis nur unter den Voraussetzungen ausgewiesen werden, die nach Artikel 45, AEUV für eine Aufenthaltsbeendigung von Unionsbürgern gelten, wobei in diesem Zusammenhang die in Artikel 27 f, der RL 2004/38/EG genannten Schutzvorschriften auch auf Sachverhalte im Anwendungsbereich des Assoziierungsabkommen EWG/Türkei anzuwenden sind. Demnach dürfen assoziationsberechtigte türkische Staatsbürger, die sich länger als fünf Jahre rechtmäßig in einem Mitgliedsstaat aufhalten, nur dann ausgewiesen werden, wenn deren persönliches Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.

II.3.2.2. Ausgehend von dieser Judikaturlinie des EuGH ist nunmehr zu prüfen, ob der Beschwerdeführer als Arbeitnehmer dem regulären österreichischen Arbeitsmarkt angehört und ob er sich daher weiterhin auf ein aus Art. 6 ARB 1/80 ableitbares Aufenthaltsrecht stützen kann. römisch zwei.3.2.2. Ausgehend von dieser Judikaturlinie des EuGH ist nunmehr zu prüfen, ob der Beschwerdeführer als Arbeitnehmer dem regulären österreichischen Arbeitsmarkt angehört und ob er sich daher weiterhin auf ein aus Artikel 6, ARB 1/80 ableitbares Aufenthaltsrecht stützen kann.

Im Beschwerdefall handelt es sich um einen Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels eines türkischen Staatsangehörigen, der sich seit Anfang Februar 2013 ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und die seit 24.04.2014 fortgesetzt beim selben Arbeitsgeber, ein Monat geringfügig und seit 01.10.2014 durchgehend Teilzeit mit einem Ausmaß von 20 Wochenstunden beschäftigt ist, im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens zur Erlangung einer weiteren Aufenthaltsbewilligung „Studierende“.

Ob eine Beschäftigung im Sinne des Art. 6 ARB 1/80 vorliegt, ist ausschließlich nach den für diese Vorschrift geltenden Kriterien zu beurteilen.Ob eine Beschäftigung im Sinne des Artikel 6, ARB 1/80 vorliegt, ist ausschließlich nach den für diese Vorschrift geltenden Kriterien zu beurteilen.

Im Beschwerdefall hält sich der Beschwerdeführer von Beginn an und während der gesamten Dauer seines bisherigen Aufenthaltes unbestritten rechtmäßig im Bundesgebiet auf und geht seit 24.04.2014 einer Beschäftigung im Sinne des Art. 6 ARB 1/80 beim selben Arbeitgeber nach. Sein im Sommersemester 2014 begonnenes Studium geht er – auch nach Ansicht der belangten Behörde - weiterhin zielstrebig nach. Es hat sich im Verlauf des gesamten Verwaltungsverfahren nicht ergeben, dass sein Aufenthalt bloß vorläufig oder nicht gesichert gewesen wäre (vgl. in diesem Sinne VwGH vom 26.06.2012, Zl. 2010/09/0234) oder er die Aufenthaltsbehörden bisher über den tatsächlichen Zweck seines Aufenthaltes in Österreich getäuscht hätte. Im Hinblick darauf war sowohl die Beschäftigung des Beschwerdeführers als auch der dieser zu Grunde liegende Aufenthalt ordnungsgemäß im Sinne des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80. Im Beschwerdefall hält sich der Beschwerdeführer von Beginn an und während der gesamten Dauer seines bisherigen Aufenthaltes unbestritten rechtmäßig im Bundesgebiet auf und geht seit 24.04.2014 einer Beschäftigung im Sinne des Artikel 6, ARB 1/80 beim selben Arbeitgeber nach. Sein im Sommersemester 2014 begonnenes Studium geht er – auch nach Ansicht der belangten Behörde - weiterhin zielstrebig nach. Es hat sich im Verlauf des gesamten Verwaltungsverfahren nicht ergeben, dass sein Aufenthalt bloß vorläufig oder nicht gesichert gewesen wäre vergleiche in diesem Sinne VwGH vom 26.06.2012, Zl. 2010/09/0234) oder er die Aufenthaltsbehörden bisher über den tatsächlichen Zweck seines Aufenthaltes in Österreich getäuscht hätte. Im Hinblick darauf war sowohl die Beschäftigung des Beschwerdeführers als auch der dieser zu Grunde liegende Aufenthalt ordnungsgemäß im Sinne des Artikel 6, Absatz eins, ARB 1/80.

 

Im gegenständlichen Fall gelangen im Ergebnis die Bestimmungen des Assoziierungsabkommens EWG/Türkei zur Anwendung und kann sich der Beschwerdeführer – zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt - nunmehr auf ein direkt aus Art. 6 Abs. 1 2. Unterabsatz ARB 1/80 ableitbares unionsrechtliches Aufenthaltsrecht berufen. Im gegenständlichen Fall gelangen im Ergebnis die Bestimmungen des Assoziierungsabkommens EWG/Türkei zur Anwendung und kann sich der Beschwerdeführer – zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt - nunmehr auf ein direkt aus Artikel 6, Absatz eins, 2. Unterabsatz ARB 1/80 ableitbares unionsrechtliches Aufenthaltsrecht berufen.

Dies selbst dann, wenn man der Ansicht der belangten Behörde folgte, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in erster Linie der Absolvierung seines Studium an der Universität Wien diente und er seine derzeitige Beschäftigung lediglich nebenberuflich ausübt, um seinen Lebensunterhalt in Österreich während dieser Zeit (zumindest ergänzend) durch Einkommen aus eigener Erwerbstätigkeit zu sichern.

Nicht unerwähnt soll in diesem Zusammenhang bleiben, dass es offensichtlich tatsächlich Verwaltungspraxis der Regionalstelle Wien des Arbeitsmarktservice ist, türkischen Studierenden jedenfalls nur eine Beschäftigungsbewilligung nach den gesetzlichen Regeln für die Aufnahme einer Beschäftigung im Bundesgebiet durch einen Drittstaatsangehörigen (§ 4 AuslBG) zu „erteilen“, auch dann wenn sie bereits einen direkten unionsrechtlichen Anspruch auf eine weitere Beschäftigung nach den Regeln des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 erworben haben. Damit verbunden kann in korrekter Auslegung des Unionsrechts der Begründung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, weshalb der gegenständliche Antrag abzuweisen war, nicht gefolgt werden. Weder kann eine im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz fehlende gesetzliche „Umsteigemöglichkeit“ von einer Aufenthaltsbewilligung gem. § 64 NAG auf einen Aufenthaltstitel gem. § 41 oder § 41a NAG dazu führen, dass ein Anspruchsberechtigter seine unmittelbar aus dem Unionsrecht erwachsenen Rechte im Bundesgebiet nicht ausüben darf. Noch verschafft die Verlängerung einer bestehenden Aufenthaltsberechtigung für den Zweck „Studierender“ einem türkischen Staatsangehörigen, der sich auf das AssoAbk berufen kann, dieselben Rechte, die ihm der ARB 1/80 verleiht, zumal eine Aufenthaltsberechtigung „Studierende“ jährlich zu verlängern ist und eine solche Verlängerung nicht nur vom (jährlichen) Erreichen eines ausreichenden Studienerfolgs gem. § 64 Abs. 3 NAG, sondern auch vom Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen im Sinne des § 11 Abs. 1 und 2 NAG abhängig ist, und demnach insbesondere grundsätzlich nur dann genehmigt werden kann, wenn der Antragsteller ein entsprechendes Einkommen iSd § 11 Abs. 5 NAG, - in Anwendung des Art. 13 ARB 1/80 - idF BGBl. I Nr. 100/2005, nachweisen kann. Nicht unerwähnt soll in diesem Zusammenhang bleiben, dass es offensichtlich tatsächlich Verwaltungspraxis der Regionalstelle Wien des Arbeitsmarktservice ist, türkischen Studierenden jedenfalls nur eine Beschäftigungsbewilligung nach den gesetzlichen Regeln für die Aufnahme einer Beschäftigung im Bundesgebiet durch einen Drittstaatsangehörigen (Paragraph 4, AuslBG) zu „erteilen“, auch dann wenn sie bereits einen direkten unionsrechtlichen Anspruch auf eine weitere Beschäftigung nach den Regeln des Artikel 6, Absatz eins, ARB 1/80 erworben haben. Damit verbunden kann in korrekter Auslegung des Unionsrechts der Begründung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, weshalb der gegenständliche Antrag abzuweisen war, nicht gefolgt werden. Weder kann eine im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz fehlende gesetzliche „Umsteigemöglichkeit“ von einer Aufenthaltsbewilligung gem. Paragraph 64, NAG auf einen Aufenthaltstitel gem. Paragraph 41, oder Paragraph 41 a, NAG dazu führen, dass ein Anspruchsberechtigter seine unmittelbar aus dem Unionsrecht erwachsenen Rechte im Bundesgebiet nicht ausüben darf. Noch verschafft die Verlängerung einer bestehenden Aufenthaltsberechtigung für den Zweck „Studierender“ einem türkischen Staatsangehörigen, der sich auf das AssoAbk berufen kann, dieselben Rechte, die ihm der ARB 1/80 verleiht, zumal eine Aufenthaltsberechtigung „Studierende“ jährlich zu verlängern ist und eine solche Verlängerung nicht nur vom (jährlichen) Erreichen eines ausreichenden Studienerfolgs gem. Paragraph 64, Absatz 3, NAG, sondern auch vom Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG abhängig ist, und demnach insbesondere grundsätzlich nur dann genehmigt werden kann, wenn der Antragsteller ein entsprechendes Einkommen iSd Paragraph 11, Absatz 5, NAG, - in Anwendung des Artikel 13, ARB 1/80 - in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, nachweisen kann.

Die Auferlegung dieser Bedingungen für die Anerkennung einer - direkt aus dem Unionsrecht ableitbaren - Aufenthaltsberechtigung für assoziationsberechtigte türkische Studierende widerspricht aber unzweifelhaft dem anzuwendenden AssoAbk und der diesbezüglich eindeutigen Judikaturlinie des EuGH. Der Beschwerdeführer kann sich daher im gegenständlichen Verfahren jedenfalls auf seine erworbenen Rechte aus dem AssoAbk (weiter) berufen.

Dennoch sei betont, dass es Verpflichtung eines Antragstellers ist, gegenüber der Aufenthaltsbehörde klar und unmissverständlich im Sinne des § 19 Abs. 2 NAG zu erklären, ob er mit einem konkreten Antrag sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch nehmen möchte oder aber bei Vorliegen der jeweiligen allgemeinen und besonderen Voraussetzungen die Erteilung eines nationalen Aufenthaltsrechts anzustreben.Dennoch sei betont, dass es Verpflichtung eines Antragstellers ist, gegenüber der Aufenthaltsbehörde klar und unmissverständlich im Sinne des Paragraph 19, Absatz 2, NAG zu erklären, ob er mit einem konkreten Antrag sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch nehmen möchte oder aber bei Vorliegen der jeweiligen allgemeinen und besonderen Voraussetzungen die Erteilung eines nationalen Aufenthaltsrechts anzustreben.

Im Beschwerdefall hat der Beschwerdeführer sowohl gegenüber der belangten Behörde als auch im Beschwerdeverfahren mehrfach und eindeutig zum Ausdruck gebracht, mit dem gegenständlichen Antrag die nationale Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ als in den Anwendungsfalls des AssoAbk fallender türkischer Staatsangehöriger, dem damit verbunden ein aus dem AssoAbk abgeleitetes unionsrechtliches Aufenthaltsrechts für Österreich zukommt, zu begehren.

Im Ergebnis ist dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Beschwerdeverfahren (jedoch) - mangels entsprechender innerstaatlicher gesetzlicher Normierung einer für diese Fälle auszustellenden spezifischen eigenen Dokumentation eines auf Grundlage des Assoziierungsabkommens EWG/Türkei bestehenden Aufenthaltsrechts - jene (nationale) Aufenthaltstitelkarte (zweckmäßiger Weise mit einem entsprechenden Zusatz, etwa „gem. § 6 ARB 1/80“) zur bloß deklarativen Dokumentation dieses Rechts auszustellen, die einen türkischen Staatsbürger bestmöglich in die Lage versetzt, von seinen aus dem AssoAbk unmittelbar aus dem Unionsrecht ableitbaren Rechten im Bundesgebiet auch in Hinkunft effektiv Gebrauch machen zu können. Im Ergebnis ist dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Beschwerdeverfahren (jedoch) - mangels entsprechender innerstaatlicher gesetzlicher Normierung einer für diese Fälle auszustellenden spezifischen eigenen Dokumentation eines auf Grundlage des Assoziierungsabkommens EWG/Türkei bestehenden Aufenthaltsrechts - jene (nationale) Aufenthaltstitelkarte (zweckmäßiger Weise mit einem entsprechenden Zusatz, etwa „gem. Paragraph 6, ARB 1/80“) zur bloß deklarativen Dokumentation dieses Rechts auszustellen, die einen türkischen Staatsbürger bestmöglich in die Lage versetzt, von seinen aus dem AssoAbk unmittelbar aus dem Unionsrecht ableitbaren Rechten im Bundesgebiet auch in Hinkunft effektiv Gebrauch machen zu können.

I.3.3.1. Im Beschwerdefall befindet sich die Beschwerdeführer seit Februar 2013 durchgehend legal im Bundesgebiet und verfügt seit 31.05.2013 über eine Aufenthaltsberechtigung als Studierender gem. § 64 Abs. 1 und 3 NAG. Die belangte Behörde ging im angefochtenen Bescheid vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen für die neuerliche Verlängerung dieser Aufenthaltsbewilligung nach Ablauf der seiner zuletzt bis 09.05.2016 erteilten Aufenthaltsbewilligung „Studierende“ aus. römisch eins.3.3.1. Im Beschwerdefall befindet sich die Beschwerdeführer seit Februar 2013 durchgehend legal im Bundesgebiet und verfügt seit 31.05.2013 über eine Aufenthaltsberechtigung als Studierender gem. Paragraph 64, Absatz eins und 3 NAG. Die belangte Behörde ging im angefochtenen Bescheid vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen für die neuerliche Verlängerung dieser Aufenthaltsbewilligung nach Ablauf der seiner zuletzt bis 09.05.2016 erteilten Aufenthaltsbewilligung „Studierende“ aus.

§ 64 NAG lautet:Paragraph 64, NAG lautet:

„Studierende
§ 64.Paragraph 64,
  1. (1)Absatz eins,Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende ausgestellt werden, wenn sie
    1. 1.Ziffer eins
      die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
    2. 2.Ziffer 2
      ein ordentliches oder außerordentliches Studium an einer Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, Pädagogischen Hochschule, anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule oder einen anerkannten privaten Studiengang oder anerkannten privaten Hochschullehrgang absolvieren und im Fall eines Universitätslehrganges dieser nicht ausschließlich der Vermittlung einer Sprache dient.
    Eine Haftungserklärung ist zulässig.
  2. (2)Absatz 2,Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit richtet sich nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz. Diese Erwerbstätigkeit darf das Erfordernis des Studiums als ausschließlicher Aufenthaltszweck nicht beeinträchtigen.
  3. (3)Absatz 3,Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung eines ordentlichen oder außerordentlichen Studiums, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck nur zulässig, wenn dieser nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, Pädagogischen Hochschule oder anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule erbringt. Gleiches gilt beim Besuch eines anerkannten privaten Studienganges oder anerkannten privaten Hochschullehrganges. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Studienerfolges eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden.
  4. (4)Absatz 4,Drittstaatsangehörigen, die ein Studium gemäß Abs. 1 Z 2 erfolgreich abgeschlossen haben und die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 41 anstreben, kann auf Antrag einmalig bestätigt werden, dass ein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet für einen Zeitraum von sechs Monaten zum Zweck der Arbeitssuche erlaubt ist, sofern die Voraussetzungen des 1. Teiles weiter vorliegen. § 19 gilt.Drittstaatsangehörigen, die ein Studium gemäß Absatz eins, Ziffer 2, erfolgreich abgeschlossen haben und die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 41, anstreben, kann auf Antrag einmalig bestätigt werden, dass ein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet für einen Zeitraum von sechs Monaten zum Zweck der Arbeitssuche erlaubt ist, sofern die Voraussetzungen des 1. Teiles weiter vorliegen. Paragraph 19, gilt.
  5. (5)Absatz 5,Anträge gemäß Abs. 4 sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels gemäß Abs. 1 zu stellen und begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht nach diesem Bundesgesetz. Ebenso stehen sie der Erlassung und Durchführung von Maßnahmen nach dem FPG nicht entgegen und können daher in Verfahren nach dem FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.Anträge gemäß Absatz 4, sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels gemäß Absatz eins, zu stellen und begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht nach diesem Bundesgesetz. Ebenso stehen sie der Erlassung und Durchführung von Maßnahmen nach dem FPG nicht entgegen und können daher in Verfahren nach dem FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.
  6. (6)Absatz 6,Nähere Bestimmungen über Form, Inhalt und vorzulegende Nachweise für die Bestätigung gemäß Abs. 4 hat der Bundesminister für Inneres mit Verordnung festzulegen.Nähere Bestimmungen über Form, Inhalt und vorzulegende Nachweise für die Bestätigung gemäß Absatz 4, hat der Bundesminister für Inneres mit Verordnung festzulegen.

Für den Beschwerdeführer wurde demselben Arbeitgeber durch das AMS Wien erstmalig am 31.01.2014 gem. § 4 iVm § 8 AuslBG eine ab 31.01.2014 gültige und jeweils antragsgemäß bis letztlich 15.04.2018 gültige Beschäftigungsbewilligung als Gastgewerbliche Hilfskraft in einem Restaurant ausgestellt. Aufgrund dieser Beschäftigungsbewilligung ist jedoch nach Ansicht der bescheiderlassenden Behörde (AMS Wien) lediglich eine Arbeitsaufnahme bei diesem Arbeitgeber im Ausmaß von maximal 20 Wochenstunden und zu einem monatlichem Bruttoentgelt von EUR 710,00 zulässig.Für den Beschwerdeführer wurde demselben Arbeitgeber durch das AMS Wien erstmalig am 31.01.2014 gem. Paragraph 4, in Verbindung mit Paragraph 8, AuslBG eine ab 31.01.2014 gültige und jeweils antragsgemäß bis letztlich 15.04.2018 gültige Beschäftigungsbewilligung als Gastgewerbliche Hilfskraft in einem Restaurant ausgestellt. Aufgrund dieser Beschäftigungsbewilligung ist jedoch nach Ansicht der bescheiderlassenden Behörde (AMS Wien) lediglich eine Arbeitsaufnahme bei diesem Arbeitgeber im Ausmaß von maximal 20 Wochenstunden und zu einem monatlichem Bruttoentgelt von EUR 710,00 zulässig.

Der Beschwerdeführer beantragte noch vor Ablauf seiner aktuellen Aufenthaltsberechtigung gem. § 64 NAG am 28.04.2016 im Wege eines Antrags gem. § 24 Abs. 4 NAG die (erstmalige) Erteilung eines befristeten nationalen Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gem. § 41a NAG zur Ausübung seines aus dem Assoziierungsabkommen EWR/Türkei abgeleiteten Rechts auf Ausübung einer Beschäftigung im Bundesgebiet. Diesen begründete er damit, dass er nunmehr den Hauptzweck seines weiteren Aufenthalts im Bundesgebiet in der bisherigen unselbstständigen Erwerbstätigkeit und als Nebenzweck der Weiterverfolgung seines Studiums an der Universität Wien sehe. Ferner wolle er bei seinem jetzigen Arbeitgeber mehr als 20 Wochenstunden arbeiten. Zumal ihm dies als Inhaber einer Aufenthaltsbewilligung „Studierende“ verwehrt sei, er jedoch dazu aus Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 einen Anspruch ableiten könne, begehre er einen Aufenthaltstitel, der ihm sein Recht auf bedingungslosen Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt als unter das AssoAbk EWR/Türkei fallender türkischer Staatsangehöriger sicherstellt.Der Beschwerdeführer beantragte noch vor Ablauf seiner aktuellen Aufenthaltsberechtigung gem. Paragraph 64, NAG am 28.04.2016 im Wege eines Antrags gem. Paragraph 24, Absatz 4, NAG die (erstmalige) Erteilung eines befristeten nationalen Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gem. Paragraph 41 a, NAG zur Ausübung seines aus dem Assoziierungsabkommen EWR/Türkei abgeleiteten Rechts auf Ausübung einer Beschäftigung im Bundesgebiet. Diesen begründete er damit, dass er nunmehr den Hauptzweck seines weiteren Aufenthalts im Bundesgebiet in der bisherigen unselbstständigen Erwerbstätigkeit und als Nebenzweck der Weiterverfolgung seines Studiums an der Universität Wien sehe. Ferner wolle er bei seinem jetzigen Arbeitgeber mehr als 20 Wochenstunden arbeiten. Zumal ihm dies als Inhaber einer Aufenthaltsbewilligung „Studierende“ verwehrt sei, er jedoch dazu aus Artikel 6, Absatz eins, ARB 1/80 einen Anspruch ableiten könne, begehre er einen Aufenthaltstitel, der ihm sein Recht auf bedingungslosen Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt als unter das AssoAbk EWR/Türkei fallender türkischer Staatsangehöriger sicherstellt.

Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 NAG werden Aufenthaltstitel als Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 AuslBG berechtigt, erteilt.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG werden Aufenthaltstitel als Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 17, AuslBG berechtigt, erteilt.

§ 41a NAG lautet:Paragraph 41 a, NAG lautet:

Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
§ 41a.Paragraph 41 a,
  1. (1)Absatz eins,Drittstaatsangehörigen kann in einem Verfahren gemäß § 24 Abs. 4 ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wennDrittstaatsangehörigen kann in einem Verfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 4, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn
    1. 1.Ziffer eins
      sie bereits zwölf Monate einen Aufenthaltstitel gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 besitzen,sie bereits zwölf Monate einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 besitzen,
    2. 2.Ziffer 2
      sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
    3. 3.Ziffer 3
      eine Mitteilung gemäß § 20e Abs. 1 Z 2 AuslBG vorliegt.eine Mitteilung gemäß Paragraph 20 e, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG vorliegt.
  2. (2)Absatz 2,Drittstaatsangehörigen kann in einem Verfahren gemäß § 24 Abs. 4 ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wennDrittstaatsangehörigen kann in einem Verfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 4, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn
    1. 1.Ziffer eins
      sie bereits zwei Jahre einen Aufenthaltstitel gemäß § 42 besitzen,sie bereits zwei Jahre einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 42, besitzen,
    2. 2.Ziffer 2
      sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
    3. 3.Ziffer 3
      eine Mitteilung gemäß § 20e Abs. 1 Z 3 AuslBG vorliegt.eine Mitteilung gemäß Paragraph 20 e, Absatz eins, Ziffer 3, AuslBG vorliegt.
  3. (3)Absatz 3,Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn eine Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 59 Abs. 4 AsylG 2005 vorliegt. Der Aufenthaltstitel ist unverzüglich, längstens jedoch binnen acht Wochen ab Zustellung der Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, zu erteilen. § 20 Abs. 2 gilt sinngemäß.Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn eine Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 59, Absatz 4, AsylG 2005 vorliegt. Der Aufenthaltstitel ist unverzüglich, längstens jedoch binnen acht Wochen ab Zustellung der Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, zu erteilen. Paragraph 20, Absatz 2, gilt sinngemäß.
  4. (4)Absatz 4,Drittstaatsangehörigen kann in einem Verfahren gemäß § 24 Abs. 4 oder § 26 ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn sieDrittstaatsangehörigen kann in einem Verfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 4, oder Paragraph 26, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn sie
    1. 1.Ziffer eins
      die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
    2. 2.Ziffer 2
      mindestens zwei Jahre über eine Aufenthaltsbewilligung gemäß § 67 verfügt haben.mindestens zwei Jahre über eine Aufenthaltsbewilligung gemäß Paragraph 67, verfügt haben.
  5. (5)Absatz 5,Der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ ist an Drittstaatsangehörige im Fall der Rückstufung gemäß § 28 zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllt sind.Der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ ist an Drittstaatsangehörige im Fall der Rückstufung gemäß Paragraph 28, zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllt sind.
  6. (6)Absatz 6,Drittstaatsangehörigen kann ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn sie
    1. 1.Ziffer eins
      die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
    2. 2.Ziffer 2
      über einen Aufenthaltstitel gemäß § 45 verfügt haben und dieser gemäß § 20 Abs. 4 oder 4a erloschen ist oder gemäß § 10 Abs. 3 Z 3 oder Z 4 gegenstandslos wurde.über einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 45, verfügt haben und dieser gemäß Paragraph 20, Absatz 4, oder 4a erloschen ist oder gemäß Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 3, oder Ziffer 4, gegenstandslos wurde.
  7. (7)Absatz 7,Drittstaatsangehörigen kann in einem Verfahren gemäß § 24 Abs. 4 ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wennDrittstaatsangehörigen kann in einem Verfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 4, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn
    1. 1.Ziffer eins
      sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen,
    2. 2.Ziffer 2
      sie über eine „Niederlassungsbewilligung“ verfügen und
    3. 3.Ziffer 3
      eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20e Abs. 1 Z 1 AuslBG vorliegt.eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß Paragraph 20 e, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG vorliegt.
  8. (8)Absatz 8,Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist auf Antrag ohne weiteres ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn ein Fall des § 59 Abs. 2 StbG vorliegt und ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 Abs. 10) nicht zu erteilen ist.Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist auf Antrag ohne weiteres ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn ein Fall des Paragraph 59, Absatz 2, StbG vorliegt und ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45, Absatz 10,) nicht zu erteilen ist.
  9. (9)Absatz 9,Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie
    1. 1.Ziffer eins
      für einen Zeitraum von zwölf Monaten über eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß §§ 55 Abs. 1 oder 56 Abs. 1 AsylG 2005,für einen Zeitraum von zwölf Monaten über eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß Paragraphen 55, Absatz eins, oder 56 Absatz eins, AsylG 2005,
    2. 2.Ziffer 2
      für einen Zeitraum von zwölf Monaten über eine „Aufenthaltsberechtigung“ gemäß §§ 55 Abs. 2 oder 56 Abs. 2 AsylG 2005 oderfür einen Zeitraum von zwölf Monaten über eine „Aufenthaltsberechtigung“ gemäß Paragraphen 55, Absatz 2, oder 56 Absatz 2, AsylG 2005 oder
    3. 3.Ziffer 3
      über eine Niederlassungsbewilligung gemäß § 43 Abs. 3über eine Niederlassungsbewilligung gemäß Paragraph 43, Absatz 3
    verfügen und das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt haben oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausüben, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.verfügen und das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt haben oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausüben, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
  10. (10)Absatz 10,Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 bis 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß § 11 Abs. 2 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag, der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wennIm Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4 bis 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Paragraph 11, Absatz 2, von Amts wegen oder auf begründeten Antrag, der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn
    1. 1.Ziffer eins
      es sich um einen unbegleiteten minderjährigen Fremden, der sich nicht in Begleitung eines für ihn gesetzlich verantwortlichen Volljährigen befindet, handelt, oder
    2. 2.Ziffer 2
      für einen Minderjährigen ein Aufenthaltsrecht nicht gemäß § 23 Abs. 4 NAG abgeleitet werden kannfür einen Minderjährigen ein Aufenthaltsrecht nicht gemäß Paragraph 23, Absatz 4, NAG abgeleitet werden kann
    und sich der Minderjährige auf Grund eines Gerichtsbeschlusses, kraft Gesetzes oder einer Vereinbarung der leiblichen Eltern mit dem Jugendwohlfahrtsträger zum Schutz des Kindeswohles nicht bloß vorübergehend in Obhut von Pflegeeltern oder des Jugendwohlfahrtsträgers befindet. Die Pflegeeltern gelten diesfalls als gesetzliche Vertreter im Sinne des § 19. Dieser Aufenthaltstitel ist gebührenfrei zu erteilen.und sich der Minderjährige auf Grund eines Gerichtsbeschlusses, kraft Gesetzes oder einer Vereinbarung der leiblichen Eltern mit dem Jugendwohlfahrtsträger zum Schutz des Kindeswohles nicht bloß vorübergehend in Obhut von Pflegeeltern oder des Jugendwohlfahrtsträgers befindet. Die Pflegeeltern gelten diesfalls als gesetzliche Vertreter im Sinne des Paragraph 19, Dieser Aufenthaltstitel ist gebührenfrei zu erteilen.
  11. (11)Absatz 11,In den Fällen der Abs. 1 und 7 ist von der Einholung einer schriftlichen Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle oder eines Gutachtens der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice abzusehen, wenn der AntragIn den Fällen der Absatz eins und 7 ist von der Einholung einer schriftlichen Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle oder eines Gutachtens der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice abzusehen, wenn der Antrag
    1. 1.Ziffer eins
      wegen eines Formmangels oder Fehlens einer Voraussetzung gemäß §§ 19 bis 24 zurück- oder abzuweisen ist oderwegen eines Formmangels oder Fehlens einer Voraussetzung gemäß Paragraphen 19 bis 24 zurück- oder abzuweisen ist oder
    2. 2.Ziffer 2
      wegen zwingender Erteilungshindernisse gemäß § 11 Abs. 1 abzuweisen ist.wegen zwingender Erteilungshindernisse gemäß Paragraph 11, Absatz eins, abzuweisen ist.
    Erwächst die negative Entscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über die Zulassung in den Fällen des § 20e Abs. 1 AuslBG in Rechtskraft, ist das Verfahren ohne weiteres einzustellen.Erwächst die negative Entscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über die Zulassung in den Fällen des Paragraph 20 e, Absatz eins, AuslBG in Rechtskraft, ist das Verfahren ohne weiteres einzustellen.

Gemäß § 17 AuslBG sind Ausländer, die über Gemäß Paragraph 17, AuslBG sind Ausländer, die über

1. eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 41a NAG) oder1. eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (Paragraph 41 a, NAG) oder

2.  einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ (§ 47 NAG) oder „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) oder2. einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ (Paragraph 47, NAG) oder „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45, NAG) oder

3.  eine „Aufenthaltsberechtigung – plus“ (§ 54 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005)3. eine „Aufenthaltsberechtigung – plus“ (Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005)

verfügen, zur Ausübung einer Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet berechtigt.

§ 41 NAG lautet:Paragraph 41, NAG lautet:

Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“
§ 41.Paragraph 41,
  1. (1)Absatz eins,Drittstaatsangehörigen kann ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20d Abs. 1 Z 1 AuslBG vorliegt.Drittstaatsangehörigen kann ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG vorliegt.
  2. (2)Absatz 2,Drittstaatsangehörigen kann ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
    1. 1.Ziffer eins
      eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20d Abs. 1 Z 2 AuslBG,eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG,
    2. 2.Ziffer 2
      eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20d Abs. 1 Z 3 AuslBG,eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 3, AuslBG,
    3. 3.Ziffer 3
      eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20d Abs. 1 Z 4 AuslBG, odereine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 4, AuslBG, oder
    4. 4.Ziffer 4
      ein Gutachten der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 24 AuslBGein Gutachten der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß Paragraph 24, AuslBG
    vorliegt.
  3. (3)Absatz 3,Entscheidungen über die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ sind von der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde und der zuständigen Behörde gemäß §§ 20d oder 24 AuslBG unverzüglich, längstens jedoch binnen acht Wochen ab Einbringung des Antrages, zu treffen. Von der Einholung einer schriftlichen Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle oder eines Gutachtens der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ist abzusehen, wenn der AntragEntscheidungen über die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ sind von der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde und der zuständigen Behörde gemäß Paragraphen 20 d, oder 24 AuslBG unverzüglich, längstens jedoch binnen acht Wochen ab Einbringung des Antrages, zu treffen. Von der Einholung einer schriftlichen Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle oder eines Gutachtens der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ist abzusehen, wenn der Antrag
    1. 1.Ziffer eins
      wegen eines Formmangels oder Fehlens einer Voraussetzung gemäß §§ 19 bis 24 zurück- oder abzuweisen ist oderwegen eines Formmangels oder Fehlens einer Voraussetzung gemäß Paragraphen 19 bis 24 zurück- oder abzuweisen ist oder
    2. 2.Ziffer 2
      wegen zwingender Erteilungshindernisse (§ 11 Abs. 1) abzuweisen ist.wegen zwingender Erteilungshindernisse (Paragraph 11, Absatz eins,) abzuweisen ist.
  4. (4)Absatz 4,Erwächst die negative Entscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über die Zulassung in den Fällen des § 20d AuslBG in Rechtskraft, ist das Verfahren ohne weiteres einzustellen. Ist das Gutachten der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice in einem Verfahren über den Antrag zur Zulassung im Fall des § 24 AuslBG negativ, ist der Antrag ohne weiteres abzuweisen.Erwächst die negative Entscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über die Zulassung in den Fällen des Paragraph 20 d, AuslBG in Rechtskraft, ist das Verfahren ohne weiteres einzustellen. Ist das Gutachten der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice in einem Verfahren über den Antrag zur Zulassung im Fall des Paragraph 24, AuslBG negativ, ist der Antrag ohne weiteres abzuweisen.

II.3.3.2. Im gegenständlichen Fall ist die Beschwerde insofern im Recht, als der Beschwerdeführer bereits am 24.04.2015 gem. Art. 6 Abs. 1 1. Unterabsatz ARB 1/80 einen Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitsgeber erworben hat. Damit verbunden kommt ihm ausgehend von der oben wiedergegebenen Judikaturlinie des EuGH seit diesem Zeitpunkt auch ein aus dem AssoAbk direkt ableitbares, insofern „unionsrechtliches“ Aufenthaltsrecht zu, als das AssoAbk dem Rechtsbestand des Unionsrechts angehört. Dies hat ferner die Konsequenz, dass die Erteilung eines (zusätzlichen) nationalen Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) – hier Aufenthaltsbewilligung „Studierende“ - für die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet keinen Einfluss hat.römisch zwei.3.3.2. Im gegenständlichen Fall ist die Beschwerde insofern im Recht, als der Beschwerdeführer bereits am 24.04.2015 gem. Artikel 6, Absatz eins, 1. Unterabsatz ARB 1/80 einen Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitsgeber erworben hat. Damit verbunden kommt ihm ausgehend von der oben wiedergegebenen Judikaturlinie des EuGH seit diesem Zeitpunkt auch ein aus dem AssoAbk direkt ableitbares, insofern „unionsrechtliches“ Aufenthaltsrecht zu, als das AssoAbk dem Rechtsbestand des Unionsrechts angehört. Dies hat ferner die Konsequenz, dass die Erteilung eines (zusätzlichen) nationalen Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) – hier Aufenthaltsbewilligung „Studierende“ - für die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet keinen Einfluss hat.

Für die vom Beschwerdeführer angestrebte Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet während seines Studiums bedeutet dies nun, dass er das Recht auf Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt direkt auf Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 ableiten kann und daher als türkischer Staatsangehöriger, der in den Anwendungsfall des AssoAbk fällt, nicht den Beschränkungen für Drittstaatsangehörige nach dem nationalen österreichischen Ausländerbeschäftigungsgesetz (§ 4 AuslBG) unterliegt. Eine solche Person hat demnach auch wenn – wie im vorliegenden Fall – sie neben ihrer unselbstständigen Erwerbstätigkeit in Österreich einem Studium nachgeht, jedenfalls Anspruch auf Ausübung einer Vollzeitbeschäftigung. Dieses Recht kann nur in dem in Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 (ins nationale Recht durch § 4c AuslBG transformiert) normierten Umfang eingeschränkt werden. Für „assoziationsrechtlich aufenthaltsberechtigte“ Studierende mit türkischer Staatsangehörigkeit bedeutet dies konkret, dass sie bei einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit in Österreich auch nicht den Beschränkungen des § 64 Abs. 2 NAG unterliegen.Für die vom Beschwerdeführer angestrebte Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet während seines Studiums bedeutet dies nun, dass er das Recht auf Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt direkt auf Artikel 6, Absatz eins, ARB 1/80 ableiten kann und daher als türkischer Staatsangehöriger, der in den Anwendungsfall des AssoAbk fällt, nicht den Beschränkungen für Drittstaatsangehörige nach dem nationalen österreichischen Ausländerbeschäftigungsgesetz (Paragraph 4, AuslBG) unterliegt. Eine solche Person hat demnach auch wenn – wie im vorliegenden Fall – sie neben ihrer unselbstständigen Erwerbstätigkeit in Österreich einem Studium nachgeht, jedenfalls Anspruch auf Ausübung einer Vollzeitbeschäftigung. Dieses Recht kann nur in dem in Artikel 6, Absatz eins, ARB 1/80 (ins nationale Recht durch Paragraph 4 c, AuslBG transformiert) normierten Umfang eingeschränkt werden. Für „assoziationsrechtlich aufenthaltsberechtigte“ Studierende mit türkischer Staatsangehörigkeit bedeutet dies konkret, dass sie bei einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit in Österreich auch nicht den Beschränkungen des Paragraph 64, Absatz 2, NAG unterliegen.

Dennoch ist dem gegenständlichen Beschwerdebegehren auch unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Beurteilung der Erfolg zu versagen, da der Beschwerdeführer unzweifelhaft zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt lediglich eine ununterbrochene unselbstständige Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet von weniger als vier Jahren aufweist. Er ist daher lediglich zur weiteren Erwerbstätigkeit bei demselben Arbeitsgeber sowie berechtigt, sich – vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedsstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs – auf ein unter normalen Bedingungen unterbreitetes und bei den Arbeitsämtern dieses Mitgliedsstaates eingetragenes anderes Stellenangebot für den gleichen Beruf bei einem Arbeitgeber seiner Wahl zu bewerben.

Nochmals sei an dieser Stelle ausdrücklich betont, dass auf diese Beschäftigung entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde und des AMS Wien nicht die für drittstaatsangehörige Studierende geltenden Beschränkungen (§ 64 Abs. 2 NAG) zur Anwendung gelangen dürfen, sondern der Beschwerdeführer ein direkt aus Art. 6 Abs. 1 1. Unterabsatz ARB 1/80 ableitbares Recht auf eine Vollzeitbeschäftigung bei seinem bisherigen Arbeitgeber hat. Ihm ist daher eine entsprechende Beschäftigungsbewilligung gem. § 4c Abs. 1 AuslBG auszustellen. Nochmals sei an dieser Stelle ausdrücklich betont, dass auf diese Beschäftigung entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde und des AMS Wien nicht die für drittstaatsangehörige Studierende geltenden Beschränkungen (Paragraph 64, Absatz 2, NAG) zur Anwendung gelangen dürfen, sondern der Beschwerdeführer ein direkt aus Artikel 6, Absatz eins, 1. Unterabsatz ARB 1/80 ableitbares Recht auf eine Vollzeitbeschäftigung bei seinem bisherigen Arbeitgeber hat. Ihm ist daher eine entsprechende Beschäftigungsbewilligung gem. Paragraph 4 c, Absatz eins, AuslBG auszustellen.

Unter den Anwendungsbereich des AssoAbk fallende türkische Staatsangehörige haben jedoch erst nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung freien Zugang zu jeder von ihnen gewählten Beschäftigung im Lohn- und Gehaltsverhältnis (Art. 6 Abs. 1 4. Unterabsatz ARB 1/80). Insofern würde die Ausstellung einer Aufenthaltstitelkarte gem. § 41a NAG, die das Recht auf selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit gem. § 17 AuslBG dokumentiert (§ 8 Abs. 1 Z 2 NAG), zur Folge haben, dass der Beschwerdeführer in den Genuss eines Rechts gelangen würde, das er nach Maßgabe des AssoAbk bislang noch nicht erworben hat. Dem gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers kommt daher jedenfalls keine Berechtigung zu.Unter den Anwendungsbereich des AssoAbk fallende türkische Staatsangehörige haben jedoch erst nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung freien Zugang zu jeder von ihnen gewählten Beschäftigung im Lohn- und Gehaltsverhältnis (Artikel 6, Absatz eins, 4. Unterabsatz ARB 1/80). Insofern würde die Ausstellung einer Aufenthaltstitelkarte gem. Paragraph 41 a, NAG, die das Recht auf selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit gem. Paragraph 17, AuslBG dokumentiert (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG), zur Folge haben, dass der Beschwerdeführer in den Genuss eines Rechts gelangen würde, das er nach Maßgabe des AssoAbk bislang noch nicht erworben hat. Dem gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers kommt daher jedenfalls keine Berechtigung zu.

II.3.3.3. Der Beschwerdeführer begründete diesen Antrag mit seinem Wunsch nach Vollzeitbeschäftigung im Bundesgebiet bei seinem bisherigen Arbeitgeber. Ausgehend von der in dieser Entscheidung dargelegten Rechtslage hat es die belangte Behörde im gegenständlichen Verwaltungsverfahren verabsäumt, den Beschwerdeführer in Anwendung des § 23 Abs. 1 NAG über den Umstand aufzuklären, dass mangels gesetzlicher Regelung im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz die (nationalstaatliche) Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ in seinem konkreten Fall nicht möglich ist, er jedoch seit 25.04.2015 über ein unmittelbar aus dem Unionsrecht ableitbares Aufenthaltsrecht für das Bundesgebiet verfügt und ihm demgemäß eine Aufenthaltstitelkarte zur Dokumentation seines nach Maßgabe des Art 6 Abs. 1 1. Unterabsatz ARB 1/80 bestehenden „assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts“ auszustellen sein wird. Indem die belangte Behörde den Beschwerdeführer gleichzeitig entgegen ihrer Verpflichtung nicht gem. § 13 Abs. 3 AVG die Möglichkeit eingeräumt hat, den gegenständlichen Antrag entsprechend zu modifizieren, hat sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet.römisch zwei.3.3.3. Der Beschwerdeführer begründete diesen Antrag mit seinem Wunsch nach Vollzeitbeschäftigung im Bundesgebiet bei seinem bisherigen Arbeitgeber. Ausgehend von der in dieser Entscheidung dargelegten Rechtslage hat es die belangte Behörde im gegenständlichen Verwaltungsverfahren verabsäumt, den Beschwerdeführer in Anwendung des Paragraph 23, Absatz eins, NAG über den Umstand aufzuklären, dass mangels gesetzlicher Regelung im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz die (nationalstaatliche) Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ in seinem konkreten Fall nicht möglich ist, er jedoch seit 25.04.2015 über ein unmittelbar aus dem Unionsrecht ableitbares Aufenthaltsrecht für das Bundesgebiet verfügt und ihm demgemäß eine Aufenthaltstitelkarte zur Dokumentation seines nach Maßgabe des Artikel 6, Absatz eins, 1. Unterabsatz ARB 1/80 bestehenden „assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts“ auszustellen sein wird. Indem die belangte Behörde den Beschwerdeführer gleichzeitig entgegen ihrer Verpflichtung nicht gem. Paragraph 13, Absatz 3, AVG die Möglichkeit eingeräumt hat, den gegenständlichen Antrag entsprechend zu modifizieren, hat sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet.

Aus § 13 Abs. 8 AVG ergibt sich, dass nicht bereits die Modifizierung der "Sache", sondern erst die Änderung ihres "Wesens" unzulässig ist (vgl. die Ausführungen bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 46). Darüber hinaus normiert § 37 AVG, dass die Behörde das Verfahren nach einer Antragsänderung im Sinn des § 13 Abs. 8 AVG insoweit zu ergänzen (also etwa auch einzelne oder alle Verfahrensschritte zu wiederholen) hat, als dies im Hinblick auf seinen Zweck notwendig ist (vgl. nochmals Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 46). Die Wiederholung von Verfahrensschritten oder die Notwendigkeit zur Durchführung weiterer Verfahrensschritte bedeutet somit auch aus dem Blickwinkel des AVG nicht, dass eine Antragsänderung deshalb als wesentlich und somit als konkludente Zurückziehung des Erstantrages zu werten ist (vgl. VwGH 16.09.2015, Ro 2015/22/0026).Aus Paragraph 13, Absatz 8, AVG ergibt sich, dass nicht bereits die Modifizierung der "Sache", sondern erst die Änderung ihres "Wesens" unzulässig ist vergleiche , die Ausführungen bei Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13, Rz 46). Darüber hinaus normiert Paragraph 37, AVG, dass die Behörde das Verfahren nach einer Antragsänderung im Sinn des Paragraph 13, Absatz 8, AVG insoweit zu ergänzen (also etwa auch einzelne oder alle Verfahrensschritte zu wiederholen) hat, als dies im Hinblick auf seinen Zweck notwendig ist vergleiche , nochmals Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13, Rz 46). Die Wiederholung von Verfahrensschritten oder die Notwendigkeit zur Durchführung weiterer Verfahrensschritte bedeutet somit auch aus dem Blickwinkel des AVG nicht, dass eine Antragsänderung deshalb als wesentlich und somit als konkludente Zurückziehung des Erstantrages zu werten ist vergleiche VwGH 16.09.2015, Ro 2015/22/0026).

Rechtssache im gegenständlich Verfahren war die Abweisung des Antrags des Beschwerdeführers auf (nationale) Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gem. § 41a NAG zur Ausübung einer Beschäftigung in Österreich nach Maßgabe des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80. Erkennbarer Zweck des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren ist jedoch die Ausstellung lediglich einer Dokumentation seines sich aus Art. 6 Abs. 1 2. Unterabschnitt ARB 1/80 direkt aus dem Unionsrecht abgeleiteten assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts für das Bundesgebiet, verbunden mit der Möglichkeit einer zukünftigen unbeschränkten Erwerbstätigkeit bei demselben Arbeitsgeber. Vor diesem Hintergrund handelt es sich im gegenständlichen Fall - zumal es sich um eine Änderung des beabsichtigten Aufenthaltsregimes (Dokumentation gem. § 9 NAG anstelle Aufenthaltstitel gem. § 8 NAG) handelt - um eine wesentliche Antragsänderung, welche im Rechtsmittelverfahren nicht mehr vorgenommen werden konnte (vgl. zur Zulässigkeit einer Antragsmodifikation im Verfahren vor einem VwG VwGH 23.06.2014, 2013/12/0224; und das ober zitierte E vom 16.09.2015). Rechtssache im gegenständlich Verfahren war die Abweisung des Antrags des Beschwerdeführers auf (nationale) Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gem. Paragraph 41 a, NAG zur Ausübung einer Beschäftigung in Österreich nach Maßgabe des Artikel 6, Absatz eins, ARB 1/80. Erkennbarer Zweck des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren ist jedoch die Ausstellung lediglich einer Dokumentation seines sich aus Artikel 6, Absatz eins, 2. Unterabschnitt ARB 1/80 direkt aus dem Unionsrecht abgeleiteten assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts für das Bundesgebiet, verbunden mit der Möglichkeit einer zukünftigen unbeschränkten Erwerbstätigkeit bei demselben Arbeitsgeber. Vor diesem Hintergrund handelt es sich im gegenständlichen Fall - zumal es sich um eine Änderung des beabsichtigten Aufenthaltsregimes (Dokumentation gem. Paragraph 9, NAG anstelle Aufenthaltstitel gem. Paragraph 8, NAG) handelt - um eine wesentliche Antragsänderung, welche im Rechtsmittelverfahren nicht mehr vorgenommen werden konnte vergleiche zur Zulässigkeit einer Antragsmodifikation im Verfahren vor einem VwG VwGH 23.06.2014, 2013/12/0224; und das ober zitierte E vom 16.09.2015).

Der angefochtene Bescheid war daher mit dieser Entscheidung aufzuheben, ohne dass das Verwaltungsgericht Wien inhaltlich über den intendierten Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Aufenthaltstitelkarte, die sein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht gem. Art. 6 Abs. 1 1. Unterabsatz ARB 1/80 am Wirksamsten dokumentiert, abzusprechen hatte. Die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde mit der vorliegenden Entscheidung kam schon alleine aus Billigkeitsüberlegungen nicht in Betracht, zumal dies zur Folge hätte, dass der Beschwerdeführer einen neuen Antrag einbringen muss, für den erneut Eingabegebühren anfallen, und eine Verkennung der Rechtslage nicht zum finanziellen Nachteil eines Antragstellers führen darf.Der angefochtene Bescheid war daher mit dieser Entscheidung aufzuheben, ohne dass das Verwaltungsgericht Wien inhaltlich über den intendierten Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Aufenthaltstitelkarte, die sein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht gem. Artikel 6, Absatz eins, 1. Unterabsatz ARB 1/80 am Wirksamsten dokumentiert, abzusprechen hatte. Die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde mit der vorliegenden Entscheidung kam schon alleine aus Billigkeitsüberlegungen nicht in Betracht, zumal dies zur Folge hätte, dass der Beschwerdeführer einen neuen Antrag einbringen muss, für den erneut Eingabegebühren anfallen, und eine Verkennung der Rechtslage nicht zum finanziellen Nachteil eines Antragstellers führen darf.

II.3.4. Im fortgesetzten Verfahren wird die Verwaltungsbehörde den Beschwerdeführer daher zunächst – sollte eine entsprechende Antragsmodifikation nicht bereits eigeninitiativ erfolgen - gem. § 23 Abs. 1 NAG über sein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht nach Maßgabe des Art. 6 Abs. 1 1. Unterabsatz ARB 1/80 zu belehren und ihm mitzuteilen haben, welche Aufenthaltstitelkarte nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsrecht in Ermangelung einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zu dessen Dokumentation auszustellen sein wird. römisch zwei.3.4. Im fortgesetzten Verfahren wird die Verwaltungsbehörde den Beschwerdeführer daher zunächst – sollte eine entsprechende Antragsmodifikation nicht bereits eigeninitiativ erfolgen - gem. Paragraph 23, Absatz eins, NAG über sein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht nach Maßgabe des Artikel 6, Absatz eins, 1. Unterabsatz ARB 1/80 zu belehren und ihm mitzuteilen haben, welche Aufenthaltstitelkarte nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsrecht in Ermangelung einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zu dessen Dokumentation auszustellen sein wird.

Gleichzeitig wird sie ihm gem. § 13 Abs. 3 AVG ausreichend Zeit zur Modifikation des gegenständlichen Antrags einzuräumen haben und ihm dann diese Aufenthaltstitelkarte auszustellen haben. Sollte der Beschwerdeführer jedoch weiterhin auf die (deklaratorische) Ausstellung einer Aufenthaltstitelkarte gem. § 41a NAG bestehen, wird sie diesen Antrag mangels Vorliegen eines Rechts gem. Art. 6 3. Unterabsatz ARB 1/80 abzuweisen haben.Gleichzeitig wird sie ihm gem. Paragraph 13, Absatz 3, AVG ausreichend Zeit zur Modifikation des gegenständlichen Antrags einzuräumen haben und ihm dann diese Aufenthaltstitelkarte auszustellen haben. Sollte der Beschwerdeführer jedoch weiterhin auf die (deklaratorische) Ausstellung einer Aufenthaltstitelkarte gem. Paragraph 41 a, NAG bestehen, wird sie diesen Antrag mangels Vorliegen eines Rechts gem. Artikel 6, 3. Unterabsatz ARB 1/80 abzuweisen haben.

In diesem Zusammenhang sei der Ordnung halber zusammengefasst wiederholt, dass türkische Staatsangehörige, denen ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht in Österreich zukommt, ein direkt aus dem Unionsrecht ableitbares Recht zukommt, sich für die Dauer von mehr als drei Monaten im Bundesgebiet aufzuhalten und nach Maßgabe des Art. 6 (bzw. Art 7 ARB 1/80) einer unselbstständigen Beschäftigung nachzugehen. Demgemäß ist ihnen auch kein nationaler Aufenthaltstitel zu erteilen, sondern haben die Aufenthaltsbehörden ihnen lediglich ihr aus dem AssoAbk (Art. 6, 7 und 9 ARB 1/80) zustehendes, direkt aus dem Unionsrecht abgeleitetes Aufenthaltsrecht für das Bundesgebiet mittels Ausstellung einer entsprechenden Dokumentation zu bestätigen. In diesem Zusammenhang sei der Ordnung halber zusammengefasst wiederholt, dass türkische Staatsangehörige, denen ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht in Österreich zukommt, ein direkt aus dem Unionsrecht ableitbares Recht zukommt, sich für die Dauer von mehr als drei Monaten im Bundesgebiet aufzuhalten und nach Maßgabe des Artikel 6, (bzw. Artikel 7, ARB 1/80) einer unselbstständigen Beschäftigung nachzugehen. Demgemäß ist ihnen auch kein nationaler Aufenthaltstitel zu erteilen, sondern haben die Aufenthaltsbehörden ihnen lediglich ihr aus dem AssoAbk (Artikel 6, 7 und 9 ARB 1/80) zustehendes, direkt aus dem Unionsrecht abgeleitetes Aufenthaltsrecht für das Bundesgebiet mittels Ausstellung einer entsprechenden Dokumentation zu bestätigen.

Zumal der Gesetzgeber bislang keine diesbezüglichen Vorkehrungen im Niederlassungs- und Aufenthaltsrecht getroffen hat, sind bis auf Weiteres jene Aufenthaltstitelkarten – zweckmäßiger Weise wohl mit einem entsprechenden Hinweis auf die unionsrechtliche Rechtsgrundlage - zur Dokumentation auszustellen, die mit dem konkreten Recht des jeweiligen Antragsteller auf Zugangs zum Arbeitsmarkt bestmöglich korrespondieren.

Zu betonen ist dabei, dass Inhaber solcher Karten die ihnen aus dem AssoAbk zustehenden Rechte mit der entsprechenden Aufenthaltstitelkarte Dritten gegenüber möglichst klar nachweisen bzw. umgekehrt, Arbeitgeber durch die entsprechenden Einträge auf dieser Aufenthaltstitelkarte möglichst einfach, ohne weiterführende Recherchen etwa zu den bisherigen Arbeitsverhältnissen des Bewerbers, durch Kontrolle der Eintragungen auf der Karte unmissverständlich erkennen müssen können, ob dieser im Anwendungsbereich des AssoAbk überhaupt zur Aufnahme der geplanten Beschäftigung berechtigt ist. Zumal Inhaber einer Aufenthaltstitelkarte „Rot-Weiß-Rot – Karte“ generell nur einen beschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt in Österreich haben, wird einem Gewerbetreibenden klar zum Ausdruck gebracht, dass der betreffende türkische Staatsangehörige jedenfalls noch keine Rechte aus Art. 6 3. Unterabschnitt ARB 1/80 erworben hat. Würde aber im Gegensatz dazu allen assoziationsberechtigten türkischen Arbeitnehmern generell eine Aufenthaltstitelkarte „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ ausgestellt werden, wäre für den einzelnen Gewerbetreibenden eine solche Differenzierung des Umfangs des sich aus Art. 6 bzw. 7 ARB 1/80 resultierenden Rechts nicht mehr möglich. Mit der Konsequenz, dass türkische Staatsangehörige ein ihnen zustehendes Recht auf unbeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt gem. § 17 AuslBG auch bereits zu einem Zeitpunkt vortäuschen können, zu dem ihnen dieses tatsächlich noch nicht zusteht. Zu betonen ist dabei, dass Inhaber solcher Karten die ihnen aus dem AssoAbk zustehenden Rechte mit der entsprechenden Aufenthaltstitelkarte Dritten gegenüber möglichst klar nachweisen bzw. umgekehrt, Arbeitgeber durch die entsprechenden Einträge auf dieser Aufenthaltstitelkarte möglichst einfach, ohne weiterführende Recherchen etwa zu den bisherigen Arbeitsverhältnissen des Bewerbers, durch Kontrolle der Eintragungen auf der Karte unmissverständlich erkennen müssen können, ob dieser im Anwendungsbereich des AssoAbk überhaupt zur Aufnahme der geplanten Beschäftigung berechtigt ist. Zumal Inhaber einer Aufenthaltstitelkarte „Rot-Weiß-Rot – Karte“ generell nur einen beschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt in Österreich haben, wird einem Gewerbetreibenden klar zum Ausdruck gebracht, dass der betreffende türkische Staatsangehörige jedenfalls noch keine Rechte aus Artikel 6, 3. Unterabschnitt ARB 1/80 erworben hat. Würde aber im Gegensatz dazu allen assoziationsberechtigten türkischen Arbeitnehmern generell eine Aufenthaltstitelkarte „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ ausgestellt werden, wäre für den einzelnen Gewerbetreibenden eine solche Differenzierung des Umfangs des sich aus Artikel 6, bzw. 7 ARB 1/80 resultierenden Rechts nicht mehr möglich. Mit der Konsequenz, dass türkische Staatsangehörige ein ihnen zustehendes Recht auf unbeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt gem. Paragraph 17, AuslBG auch bereits zu einem Zeitpunkt vortäuschen können, zu dem ihnen dieses tatsächlich noch nicht zusteht.

Heranzuziehen ist daher im Falle von assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen zunächst während der Dauer eines nur eingeschränkten Zugangs zum Arbeitsmarkt (Art. 6 1. und 2 Unterabschnitt bzw. Art. 7 1. Unterabschnitt ARB 1/80) die Aufenthaltstitelkarte „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gem. § 41 NAG, nach Erwerb des freien Zugangs zum österreichischen Arbeitsmarkt (Art. 6 Abs. 1 3. Unterabsatz bzw. Art. 7 2. Unterabschnitt ARB 1/80) die Aufenthaltstitelkarte „Rot-Weiß-Rot – Karte - plus“ gem. § 41a NAG und nach fünfjährigem rechtmäßigem Aufenthalt in Österreich die Aufenthaltstitelkarte „Daueraufenthalt – EU“ gem. § 45 Abs. 1 NAG. Unter Beachtung des Diskriminierungsverbots gem. Art 10 ARB 1/80 gegenüber Unionsbürgern werden diese Dokumentationen die jeweils maximal erforderliche Gültigkeitsdauer aufzuweisen haben müssen. Auszustellen wird daher die Aufenthaltstitelkarte gem. § 41 NAG zunächst für die Dauer von (zumindest) zwei und im Verlängerungsfall für jeweils weitere fünf Jahre, jene gem. § 41a NAG für die Dauer von fünf Jahre, jeweils mit der Möglichkeit des Umstiegs auf eine Aufenthaltstitelkarte gem. § 45 Abs. 1 NAG nach einem durchgehenden fünfjährigen rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich, die jeweils eine Gültigkeit von fünf Jahre aufzuweisen haben wird.Heranzuziehen ist daher im Falle von assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen zunächst während der Dauer eines nur eingeschränkten Zugangs zum Arbeitsmarkt (Artikel 6, 1. und 2 Unterabschnitt bzw. Artikel 7, 1. Unterabschnitt ARB 1/80) die Aufenthaltstitelkarte „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gem. Paragraph 41, NAG, nach Erwerb des freien Zugangs zum österreichischen Arbeitsmarkt (Artikel 6, Absatz eins, 3. Unterabsatz bzw. Artikel 7, 2. Unterabschnitt ARB 1/80) die Aufenthaltstitelkarte „Rot-Weiß-Rot – Karte - plus“ gem. Paragraph 41 a, NAG und nach fünfjährigem rechtmäßigem Aufenthalt in Österreich die Aufenthaltstitelkarte „Daueraufenthalt – EU“ gem. Paragraph 45, Absatz eins, NAG. Unter Beachtung des Diskriminierungsverbots gem. Artikel 10, ARB 1/80 gegenüber Unionsbürgern werden diese Dokumentationen die jeweils maximal erforderliche Gültigkeitsdauer aufzuweisen haben müssen. Auszustellen wird daher die Aufenthaltstitelkarte gem. Paragraph 41, NAG zunächst für die Dauer von (zumindest) zwei und im Verlängerungsfall für jeweils weitere fünf Jahre, jene gem. Paragraph 41 a, NAG für die Dauer von fünf Jahre, jeweils mit der Möglichkeit des Umstiegs auf eine Aufenthaltstitelkarte gem. Paragraph 45, Absatz eins, NAG nach einem durchgehenden fünfjährigen rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich, die jeweils eine Gültigkeit von fünf Jahre aufzuweisen haben wird.

II.3.5. Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 24 VwGVG auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann entfallen, wennrömisch zwei.3.5. Das Verwaltungsgericht hat gemäß Paragraph 24, VwGVG auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann entfallen, wenn

       1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

       2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung gemäß 24 Abs. 3 leg. cit. in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß Absatz 4 ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann zudem nach Absatz 5 von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung gemäß 24 Absatz 3, leg. cit. in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß Absatz 4 ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann zudem nach Absatz 5 von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Gemäß Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) - folgend: GRC - hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge Abs. 2 leg. cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.Gemäß Artikel 47, Absatz eins, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) - folgend: GRC - hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge Absatz 2, leg. cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.

Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.Nach Artikel 52, Absatz eins, GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.

Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg 19.632/2012 ausführt, hat Art. 47 Abs. 2 GRC im Anwendungsbereich von Art. 6 EMRK die gleiche Tragweite und Bedeutung wie die genannten Konventionsbestimmung. Jenseits dessen gelten die Garantien des Art. 6 EMRK für den Anwendungsbereich des Art. 47 Abs. 2 GRC entsprechend. Eine Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist demnach durchzuführen, wenn es um "civil rights" oder "strafrechtliche Anklagen" im Sinne des Art. 6 MRK oder um die Möglichkeit der Verletzung einer Person eingeräumter Unionsrechte (Art. 47 GRC) geht und eine inhaltliche Entscheidung in der Sache selbst getroffen wird (vgl. VwGH 19.05.2015, Ro 2015/05/0004, mwN). Bei einem rechtswidrigen Unterlassen der nach Art. 6 MRK erforderlichen mündlichen Verhandlung ist keine Relevanzprüfung hinsichtlich des Verfahrensmangels vorzunehmen (vgl. VwGH 14.04.2016, Ra 2015/06/0089). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem Verwaltungsgericht durchzuführen (vgl. VwGH 30.06. 2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (vgl. VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht (vgl. VwGH 02.08.2016, Ra 2014/05/0058).Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg 19.632 aus 2012, ausführt, hat Artikel 47, Absatz 2, GRC im Anwendungsbereich von Artikel 6, EMRK die gleiche Tragweite und Bedeutung wie die genannten Konventionsbestimmung. Jenseits dessen gelten die Garantien des Artikel 6, EMRK für den Anwendungsbereich des Artikel 47, Absatz 2, GRC entsprechend. Eine Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist demnach durchzuführen, wenn es um "civil rights" oder "strafrechtliche Anklagen" im Sinne des Artikel 6, MRK oder um die Möglichkeit der Verletzung einer Person eingeräumter Unionsrechte (Artikel 47, GRC) geht und eine inhaltliche Entscheidung in der Sache selbst getroffen wird vergleiche VwGH 19.05.2015, Ro 2015/05/0004, mwN). Bei einem rechtswidrigen Unterlassen der nach Artikel 6, MRK erforderlichen mündlichen Verhandlung ist keine Relevanzprüfung hinsichtlich des Verfahrensmangels vorzunehmen vergleiche VwGH 14.04.2016, Ra 2015/06/0089). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem Verwaltungsgericht durchzuführen vergleiche VwGH 30.06. 2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht vergleiche VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht vergleiche VwGH 02.08.2016, Ra 2014/05/0058).

In diesem Zusammenhang ist in Anlehnung an die Rechtsprechung des EGMR zum Gebote der öffentlichen mündlichen Verhandlung im Rechtsmittelverfahren auch maßgeblich, welche Bedeutung und Notwendigkeit eine Verhandlung für die Beweiserhebung und Beweiswürdigung sowie die Lösung von Rechtsfragen hat (EGMR 29.10.1991, Rs. Helmers, Appl. 11.826/85).

Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen durchzuführen. Die Erläuterungen zu § 24 VwGVG enthalten die Anmerkung, dass die Bestimmungen über die Verhandlung (im VwGVG 2014) den Bestimmungen über die Verhandlung im Verfahren der unabhängigen Verwaltungssenate entsprechen, wobei insbesondere auf (den bisher geltenden) § 67d AVG hingewiesen wird (RV 2009 BlgNR 24. GP, 6). Zu § 67d Abs. 1 AVG hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ohne Parteiantrag nicht im Belieben, sondern im pflichtgemäßen Ermessen des unabhängigen Verwaltungssenates steht (VwGH 18.02.2015, Ra 2014/04/0035).Nach Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen durchzuführen. Die Erläuterungen zu Paragraph 24, VwGVG enthalten die Anmerkung, dass die Bestimmungen über die Verhandlung (im VwGVG 2014) den Bestimmungen über die Verhandlung im Verfahren der unabhängigen Verwaltungssenate entsprechen, wobei insbesondere auf (den bisher geltenden) Paragraph 67 d, AVG hingewiesen wird Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 6). Zu Paragraph 67 d, Absatz eins, AVG hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ohne Parteiantrag nicht im Belieben, sondern im pflichtgemäßen Ermessen des unabhängigen Verwaltungssenates steht (VwGH 18.02.2015, Ra 2014/04/0035).

Zusammenfassend sind für das Vorliegen eines „aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärten Sachverhalt“ nach der zu § 24 VwGVG ergangenen ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgende Kriterien beachtlich: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss vor der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Verwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhalts ebenso außer Bedacht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen ein im Verfahren beachtliches Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017).Zusammenfassend sind für das Vorliegen eines „aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärten Sachverhalt“ nach der zu Paragraph 24, VwGVG ergangenen ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgende Kriterien beachtlich: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss vor der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Verwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhalts ebenso außer Bedacht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen ein im Verfahren beachtliches Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017).

Die bloße Wiederholung eines bestimmten Tatsachenvorbringens in der Beschwerde stellt weder ein substantiiertes Bestreiten der erstinstanzlichen Beweiswürdigung noch eine relevante Neuerung dar (vgl. zu den Voraussetzungen des Absehens von einer mündlichen Verhandlung das E vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018). (vgl. VwGH 15.03.2016, Ra 2015/19/0302).Die bloße Wiederholung eines bestimmten Tatsachenvorbringens in der Beschwerde stellt weder ein substantiiertes Bestreiten der erstinstanzlichen Beweiswürdigung noch eine relevante Neuerung dar vergleiche zu den Voraussetzungen des Absehens von einer mündlichen Verhandlung das E vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018). vergleiche VwGH 15.03.2016, Ra 2015/19/0302).

Ist das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung von dem vom Revisionswerber vorgebrachten Sachverhalt ausgegangen, ist nicht zu erkennen, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht eine weitere Klärung der Rechtssache im Sinne des § 24 Abs 4 VwGVG 2014 hätte erwarten lassen (vgl. VwGH 26.04.2016, Ra 2016/03/0038). Im Übrigen hat auch der EGMR anerkannt, dass eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten ist, und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (vgl das Urteil des EGMR vom 18. Juli 2013, Nr 56422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein, Rz 97 ff).Ist das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung von dem vom Revisionswerber vorgebrachten Sachverhalt ausgegangen, ist nicht zu erkennen, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht eine weitere Klärung der Rechtssache im Sinne des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG 2014 hätte erwarten lassen vergleiche VwGH 26.04.2016, Ra 2016/03/0038). Im Übrigen hat auch der EGMR anerkannt, dass eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten ist, und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann vergleiche das Urteil des EGMR vom 18. Juli 2013, Nr 56422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein, Rz 97 ff).

Das Recht auf Parteiengehör bezieht sich auf den von der Behörde gemäß § 37 AVG festzustellenden maßgebenden Sachverhalt, also die "Tatfrage". Die Behörde ist aber nicht gehalten, die Partei zu der von ihr vertretenen Rechtsansicht anzuhören, ihr also mitzuteilen, welche Vorgangsweise sie in rechtlicher Hinsicht auf Grund des als maßgeblich festgestellten Sachverhalts ins Auge fasst oder in welcher Richtung sie einen Bescheid zu erlassen gedenkt (vgl. etwa VwGH vom 22.12.2010, 2007/08/0182; 31.01.2012, 2010/05/0212).Das Recht auf Parteiengehör bezieht sich auf den von der Behörde gemäß Paragraph 37, AVG festzustellenden maßgebenden Sachverhalt, also die "Tatfrage". Die Behörde ist aber nicht gehalten, die Partei zu der von ihr vertretenen Rechtsansicht anzuhören, ihr also mitzuteilen, welche Vorgangsweise sie in rechtlicher Hinsicht auf Grund des als maßgeblich festgestellten Sachverhalts ins Auge fasst oder in welcher Richtung sie einen Bescheid zu erlassen gedenkt vergleiche etwa VwGH vom 22.12.2010, 2007/08/0182; 31.01.2012, 2010/05/0212).

Unbeschadet des § 24 VwGVG kann gem. § 19 Abs. 12 NAG in Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes eine mündliche Verhandlung durch das Verwaltungsgericht des Landes unterbleiben, wenn der Sachverhalt abschließend feststeht und der Beschwerdeführer im Ausland aufhältig und nicht zur Einreise in das oder zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist. Unbeschadet des Paragraph 24, VwGVG kann gem. Paragraph 19, Absatz 12, NAG in Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes eine mündliche Verhandlung durch das Verwaltungsgericht des Landes unterbleiben, wenn der Sachverhalt abschließend feststeht und der Beschwerdeführer im Ausland aufhältig und nicht zur Einreise in das oder zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist.

Zumal sich die Rechtslage im vorliegenden Fall klar darstellt und der angefochtene Bescheid demnach jedenfalls zu beheben war, konnte im vorliegenden Fall trotz ausdrücklichen Antrags in der Beschwerde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gem. § 24 VwGVG unterbleiben, da aus dem bezughabenden Gerichtsakt des Verwaltungsgerichts Wien unzweifelhaft zu erkennen war, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten hätte lassen. Aufgrund der Aktenlage sind auch in Bezug auf die Rechtsfragen bzw. die rechtliche Bewertung des Sacherhalts keine Aspekte hervorgekommen, die mittels Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung hätten geklärt werden müssen. Zumal sich die Rechtslage im vorliegenden Fall klar darstellt und der angefochtene Bescheid demnach jedenfalls zu beheben war, konnte im vorliegenden Fall trotz ausdrücklichen Antrags in der Beschwerde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gem. Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da aus dem bezughabenden Gerichtsakt des Verwaltungsgerichts Wien unzweifelhaft zu erkennen war, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten hätte lassen. Aufgrund der Aktenlage sind auch in Bezug auf die Rechtsfragen bzw. die rechtliche Bewertung des Sacherhalts keine Aspekte hervorgekommen, die mittels Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung hätten geklärt werden müssen.

II.4. Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen sind gemäß Abs. 5 Rechtssachen, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören.römisch zwei.4. Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen sind gemäß Absatz 5, Rechtssachen, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören.

Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes kann gemäß Absatz 6 wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben:

1.
wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;
2.
die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht;
3.
der zuständige Bundesminister in den im Art. 132 Abs. 1 Z 2 genannten Rechtssachen;der zuständige Bundesminister in den im Artikel 132, Absatz eins, Ziffer 2, genannten Rechtssachen;
4.
die Schulbehörde auf Grund eines Beschlusses des Kollegiums in den im Art. 132 Abs. 4 genannten Rechtssachen.die Schulbehörde auf Grund eines Beschlusses des Kollegiums in den im Artikel 132, Absatz 4, genannten Rechtssachen.

Wer in anderen als den in Abs. 6 genannten Fällen wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben kann, bestimmen gemäß Absatz 8 die Bundes- oder Landesgesetze. Wer in anderen als den in Absatz 6, genannten Fällen wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben kann, bestimmen gemäß Absatz 8 die Bundes- oder Landesgesetze.

Auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind gemäß Absatz 9 die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Artikels sinngemäß anzuwenden. Inwieweit gegen Beschlüsse der Verwaltungsgerichte Revision erhoben werden kann, bestimmt das die Organisation und das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes regelnde besondere Bundesgesetz.

Gem. Artikel 132 Abs. 1 Z 2 B-VG kann der zuständige Bundesminister gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde in Rechtssachen in einer Angelegenheit der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4 Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit erheben. Diesem ist gem. § 29 Abs. 4 VwGVG eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses zuzustellen.Gem. Artikel 132 Absatz eins, Ziffer 2, B-VG kann der zuständige Bundesminister gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde in Rechtssachen in einer Angelegenheit der Artikel 11, 12, 14, Absatz 2 und 3 und 14 a Absatz 3 und 4 Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit erheben. Diesem ist gem. Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses zuzustellen.

Gemäß § 3a NAG idgF steht gegen Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte der Länder über Beschwerden gegen Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz ferner dem Bundesminister für Inneres das Recht zu, beim Verwaltungsgerichtshof nach Zustellung des Erkenntnisses oder des Beschlusses an den Landeshauptmann Revision zu erheben. Gemäß § 3 Abs. 2 NAG ist eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses oder des Beschlusses auch dem Bundesminister für Inneres zuzustellen.Gemäß Paragraph 3 a, NAG idgF steht gegen Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte der Länder über Beschwerden gegen Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz ferner dem Bundesminister für Inneres das Recht zu, beim Verwaltungsgerichtshof nach Zustellung des Erkenntnisses oder des Beschlusses an den Landeshauptmann Revision zu erheben. Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, NAG ist eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses oder des Beschlusses auch dem Bundesminister für Inneres zuzustellen.

Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985, auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VB zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine gesonderte Revision nicht zulässig.Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985,, auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VB zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine gesonderte Revision nicht zulässig.

Ob eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist im jeweiligen Zeitpunkt der Entscheidung [hier: des Verwaltungsgerichts] zu beurteilen (in diesem Sinne VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053, und 03.07.2015, Ra 2015/03/0041, mwN).

Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell gem. Art 131 Abs. 3 B-VG aF mit dem Revisionsmodell nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffs „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung“ kann auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum Ablehnungsrecht nach Art. 131 Abs. 3 B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, S. 74). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 131 Abs. 3 B-VG aFaF liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln (vgl. Paar, ZfV, 892). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt somit immer dann vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (vgl. Thienel, aaO, 73f). Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell gem. Artikel 131, Absatz 3, B-VG aF mit dem Revisionsmodell nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffs „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung“ kann auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum Ablehnungsrecht nach Artikel 131, Absatz 3, B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, S. 74). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 131, Absatz 3, B-VG aFaF liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln vergleiche Paar, ZfV, 892). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt somit immer dann vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat vergleiche Thienel, aaO, 73f).

Demgegenüber liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung jedoch nicht vor, wenn die Rechtslage klar aus dem Gesetz lösbar ist (vgl. Köhler, ecolex 2013, 596, m.w.N.); dies auch dann wenn eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht vorliegt (vgl. etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053, und vom 03.07.2015, Ra 2015/03/0041, mwN). Eine solche liegt auch dann nicht vor, wenn es zwar keine Rechtsprechung des VwGH gibt, die Rechtsfrage aber durch ein Urteil des EuGH gelöst ist (VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010). Überdies sei auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 25.11.2015, Ra 2015/16/0115, mwN, hingewiesen, in dem sich der Verwaltungsgerichtshof auf Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes stützte, nach der keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs. 1 ZPO vorliegt, wenn die revisionsgegenständliche Regelung bereits außer Kraft getreten ist und es angesichts eines kleinen Kreises potentiell betroffener Personen nicht wahrscheinlich ist, dass noch über eine nennenswerte Anzahl vergleichbarer Fälle zu entscheiden sein wird (vgl. VwGH 30.06.2016, Ro 2014/11/0064).Demgegenüber liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung jedoch nicht vor, wenn die Rechtslage klar aus dem Gesetz lösbar ist vergleiche Köhler, ecolex 2013, 596, m.w.N.); dies auch dann wenn eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht vorliegt vergleiche , etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053, und vom 03.07.2015, Ra 2015/03/0041, mwN). Eine solche liegt auch dann nicht vor, wenn es zwar keine Rechtsprechung des VwGH gibt, die Rechtsfrage aber durch ein Urteil des EuGH gelöst ist (VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010). Überdies sei auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 25.11.2015, Ra 2015/16/0115, mwN, hingewiesen, in dem sich der Verwaltungsgerichtshof auf Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes stützte, nach der keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO vorliegt, wenn die revisionsgegenständliche Regelung bereits außer Kraft getreten ist und es angesichts eines kleinen Kreises potentiell betroffener Personen nicht wahrscheinlich ist, dass noch über eine nennenswerte Anzahl vergleichbarer Fälle zu entscheiden sein wird vergleiche VwGH 30.06.2016, Ro 2014/11/0064).

Der Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision gründet sich darauf, dass eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere die bisherige Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte in dieser Rechtsfrage uneinheitlich ist und weil zur Frage, ob das AssoAbk in seiner Gesamtheit ausreichend in das nationale Recht transformiert wurde bzw. in welcher Art und in welcher Form türkischen Staatsangehörigen ihr Recht aus dem ARB 1/80 zu dokumentieren ist, noch nicht abschließend durch die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und unter Berücksichtigung der einschlägigen Judikaturlinie des EuGH zu dieser Frage entschieden wurde, und die im Beschwerdefall im Zusammenhang mit Studierenden konkret zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch nicht beantwortet wurde. Der Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision gründet sich darauf, dass eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere die bisherige Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte in dieser Rechtsfrage uneinheitlich ist und weil zur Frage, ob das AssoAbk in seiner Gesamtheit ausreichend in das nationale Recht transformiert wurde bzw. in welcher Art und in welcher Form türkischen Staatsangehörigen ihr Recht aus dem ARB 1/80 zu dokumentieren ist, noch nicht abschließend durch die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und unter Berücksichtigung der einschlägigen Judikaturlinie des EuGH zu dieser Frage entschieden wurde, und die im Beschwerdefall im Zusammenhang mit Studierenden konkret zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch nicht beantwortet wurde.

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Verlängerungsantrag, Zweckänderungsantrag, Aufenthaltszweck, nebenberufliche Erwerbstätigkeit, unionsrechtliches Aufenthaltsrecht, nationale Aufenthaltsberechtigung, deklaratorische Bedeutung, deklarative Dokumentation, Berechtigungsumfang, wesentliche Antragsänderung, Belehrungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.151.070.6241.2017

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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