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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
NAG 2005 §19 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des M, vertreten durch Mag. Susanne Singer, Rechtsanwältin in 4600 Wels, Maria-Theresia-Straße 9, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 5. Juli 2007, Zl. 148.906/3-III/4/07, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und dem vorgelegten angefochtenen Bescheid ist folgender Sachverhalt ersichtlich:
Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, verfügte über eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung vom 6. April 2004 bis 30. April 2005. Er stellte am 27. April 2005 einen Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "begünstigter Drittstaatsangehöriger - Österreicher, § 49 Abs. 1 FrG" und gleichzeitig einen Verlängerungsantrag. Er hatte am 19. Februar 2005 eine österreichische Staatsangehörige geheiratet, von der er mit Beschluss des Bezirksgerichtes Wels vom 26. Februar 2007 geschieden wurde.Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, verfügte über eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung vom 6. April 2004 bis 30. April 2005. Er stellte am 27. April 2005 einen Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "begünstigter Drittstaatsangehöriger - Österreicher, Paragraph 49, Absatz eins, FrG" und gleichzeitig einen Verlängerungsantrag. Er hatte am 19. Februar 2005 eine österreichische Staatsangehörige geheiratet, von der er mit Beschluss des Bezirksgerichtes Wels vom 26. Februar 2007 geschieden wurde.
Die belangte Behörde wertete den Antrag als solchen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" und wies ihn mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass dem Beschwerdeführer wegen der Scheidung der Ehe der Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" nicht mehr erteilt werden könne. Die beantragte Zweckänderung sei somit "abzuweisen" gewesen. Es obliege nunmehr der erstinstanzlichen Behörde, gemäß § 24 Abs. 4 NAG vorzugehen und über die Voraussetzungen für die Verlängerung des bisherigen Aufenthaltstitels abzusprechen.Die belangte Behörde wertete den Antrag als solchen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" und wies ihn mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass dem Beschwerdeführer wegen der Scheidung der Ehe der Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" nicht mehr erteilt werden könne. Die beantragte Zweckänderung sei somit "abzuweisen" gewesen. Es obliege nunmehr der erstinstanzlichen Behörde, gemäß Paragraph 24, Absatz 4, NAG vorzugehen und über die Voraussetzungen für die Verlängerung des bisherigen Aufenthaltstitels abzusprechen.
Der Verfassungsgerichtshof hat die gegen diesen Bescheid an ihn erhobene Beschwerde nach Ablehnung ihrer Behandlung mit (weiterem) Beschluss vom 15. November 2007, B 1614/07-6, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten, der über die ergänzte Beschwerde erwogen hat:
Die maßgeblichen Bestimmungen des - im vorliegenden Fall gemäß der Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 1 anwendbaren - NAG lauten einschließlich der Überschriften auszugsweise:Die maßgeblichen Bestimmungen des - im vorliegenden Fall gemäß der Übergangsbestimmung des Paragraph 81, Absatz eins, anwendbaren - NAG lauten einschließlich der Überschriften auszugsweise:
"Verlängerungsverfahren
§ 24. (1) Anträge auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels (Verlängerungsanträge) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; § 23 gilt. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur sichtvermerksfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.Paragraph 24, (1) Anträge auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels (Verlängerungsanträge) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; Paragraph 23, gilt. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur sichtvermerksfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.
§ 47. (1) Zusammenführende im Sinne der Abs. 2 bis 4 sind Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und denen das Recht auf Freizügigkeit nicht zukommt.Paragraph 47, (1) Zusammenführende im Sinne der Absatz 2, bis 4 sind Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und denen das Recht auf Freizügigkeit nicht zukommt.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er nunmehr von einer österreichischen Staatsangehörigen wieder geschieden ist und meint zusammenfassend, dass ihm auf Grund seiner Erwerbstätigkeit in Österreich "ein entsprechend abgeänderter Aufenthaltstitel" ausgestellt werden müsse.
Damit vermag die Beschwerde keine Bedenken gegen die Richtigkeit des angefochtenen Bescheides zu wecken. Da die Ehe des Beschwerdeführers mit einer österreichischen Staatsangehörigen zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt bereits geschieden war, durfte die belangte Behörde den Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" schon deshalb nicht (mehr) erteilen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Juni 2007, Zl. 2007/18/0209). Weiters kommt - ausgehend von der in § 19 Abs. 2 NAG festgelegten strengen Antragsbindung - eine amtswegige Umdeutung eines Antrages nach den Bestimmungen des NAG nicht in Betracht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Oktober 2007, Zl. 2006/18/0199). Das NAG bietet somit keine Grundlage für das Begehren des Beschwerdeführers, dass ihm ein "entsprechend abgeänderter Aufenthaltstitel" ausgestellt hätte werden müssen.Damit vermag die Beschwerde keine Bedenken gegen die Richtigkeit des angefochtenen Bescheides zu wecken. Da die Ehe des Beschwerdeführers mit einer österreichischen Staatsangehörigen zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt bereits geschieden war, durfte die belangte Behörde den Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" schon deshalb nicht (mehr) erteilen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 14. Juni 2007, Zl. 2007/18/0209). Weiters kommt - ausgehend von der in Paragraph 19, Absatz 2, NAG festgelegten strengen Antragsbindung - eine amtswegige Umdeutung eines Antrages nach den Bestimmungen des NAG nicht in Betracht vergleiche das hg. Erkenntnis vom 16. Oktober 2007, Zl. 2006/18/0199). Das NAG bietet somit keine Grundlage für das Begehren des Beschwerdeführers, dass ihm ein "entsprechend abgeänderter Aufenthaltstitel" ausgestellt hätte werden müssen.
Abschließend sei betont, dass mit dem angefochtenen Bescheid - wie dies die belangte Behörde auch ausgedrückt hat - über die Voraussetzungen für die Verlängerung des bisherigen Aufenthaltstitels nicht abgesprochen wurde.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtswidrigkeit nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtswidrigkeit nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 7. Februar 2008
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007210476.X00Im RIS seit
16.05.2008Zuletzt aktualisiert am
06.10.2010