Entscheidungsdatum
01.08.2019Index
60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §2 Abs2Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Fritz über die Beschwerde 1) des (am ...1992 geborenen) Herrn A. B. und 2) der C. GmbH mit Sitz in Wien, D., beide vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 12.02.2019, Zl. ..., betreffend Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, nach am 28.05.2019 durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:
Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde in der Schuldfrage insofern Folge gegeben, als die Tatzeit auf den 02.05.2018 (dem Tag der Kontrolle) eingeschränkt wird. Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis in der Schuldfrage mit der Maßgabe bestätigt, dass die verletzten Verwaltungsvorschriften (§ 3 Abs. 1 und § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG) in der Fassung gemäß BGBl. I Nr. 66/2017 anzuwenden sind. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde in der Schuldfrage insofern Folge gegeben, als die Tatzeit auf den 02.05.2018 (dem Tag der Kontrolle) eingeschränkt wird. Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis in der Schuldfrage mit der Maßgabe bestätigt, dass die verletzten Verwaltungsvorschriften (Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG) in der Fassung gemäß Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2017, anzuwenden sind.
In der Straffrage (Geldstrafe von 1.000,-- Euro bzw. für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag) wird der Beschwerde keine Folge gegeben.
Die Strafnorm lautet: § 28 Abs. 1 Z. 1 erster Strafsatz AuslBG, in der Fassung gemäß BGBl. I Nr. 66/2017.Die Strafnorm lautet: Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, erster Strafsatz AuslBG, in der Fassung gemäß Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2017,.
Herr A. B. hat gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG 100,-- Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens bei der belangten Behörde zu leisten. Herr A. B. hat gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG 100,-- Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens bei der belangten Behörde zu leisten.
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG wird den beiden Beschwerdeführern kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG wird den beiden Beschwerdeführern kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.
Die C. GmbH haftet für die über Herrn A. B. verhängte Geldstrafe von 1.000,-- Euro und die Verfahrenskosten in der Höhe von 100,-- Euro sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand.Die C. GmbH haftet für die über Herrn A. B. verhängte Geldstrafe von 1.000,-- Euro und die Verfahrenskosten in der Höhe von 100,-- Euro sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Herr A. B. (der Erstbeschwerdeführer; Bf) war zur Tatzeit unbestrittenermaßen (neben E. F. und G. G.) handelsrechtlicher Geschäftsführer der C. GmbH (die Zweitbeschwerdeführerin; in der Folge kurz: GmbH) mit dem Sitz in Wien, D. und gemäß § 9 Abs. 1 VStG als zur Vertretung nach außen berufenes Organ für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften (hier: des Ausländerbeschäftigungsgesetzes) verantwortlich. Herr A. B. (der Erstbeschwerdeführer; Bf) war zur Tatzeit unbestrittenermaßen (neben E. F. und G. G.) handelsrechtlicher Geschäftsführer der C. GmbH (die Zweitbeschwerdeführerin; in der Folge kurz: GmbH) mit dem Sitz in Wien, D. und gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG als zur Vertretung nach außen berufenes Organ für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften (hier: des Ausländerbeschäftigungsgesetzes) verantwortlich.
Mit Schreiben vom 28.05.2018 erstattete die Finanzpolizei Team ... Anzeige gegen den Bf wegen des Verdachtes einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) in einem Fall. Es habe eine Kontrolle am 02.05.2018 gegen 13:10 Uhr im Lokal der GmbH in Wien, D. stattgefunden. Aufgrund einer anonymen Anzeige sei das von Indern geführte Lokal einer Kontrolle unterzogen worden. In diesem Lokal würden Speisen überwiegend von Indern zubereitet, die dann ausschließlich ausgeliefert oder abgeholt würden. Vor Ort könnten keine Speisen verzehrt werden. Die Speisen würden überwiegend telefonisch bestellt werden, angeblich seien 9 Personen für die telefonische Entgegennahme der Speisenbestellungen in dem Lokal angestellt. Von den 10 angetroffenen Personen habe eine Person über keine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung verfügt und sei auch nicht entsprechend zur Sozialversicherung angemeldet gewesen. Es habe sich um Herrn H. I. (geboren am ...1978), indischer Staatsangehöriger gehandelt. Herr H. I. (in der Folge kurz: X.) sei in der Küche tätig angetroffen worden und habe durch den Hinterausgang entweichen wollen; dieser habe aber daran gehindert werden können. Die Einvernahme habe sich als äußerst schwierig erwiesen, weil dieser weder deutsch noch englisch verstanden habe (oder habe er zumindest so getan). Der anwesende Geschäftsführer E. F. habe dann wohl oder übel als Übersetzer fungiert. Es sei von beiden Personen bestritten worden, dass Herr X. hier tätig sei, dieser sei nur auf Besuch vorbeigekommen. Im Gespräch mit den anderen 8 in der Küche tätigen Personen habe sich jedoch herauskristallisiert, dass – je nachdem, seit wann die Auskunftsperson selbst bereits in dem Lokal tätig gewesen sei – Herr X. bereits seit 7 Monaten bzw. seit 2 Monaten bzw. seit längerer Zeit, aber jedenfalls auch am letzten Sonntag (29.04.2018) in dem Lokal als Küchenhilfe tätig gewesen sei. Auf dem angeschlossenen (auch in indischer Sprache gehaltenen) Personenblatt hatte Herr X. nur seinen Namen, seine Staatsangehörigkeit, sein Geburtsdatum und die Straße, in der er wohne, angegeben gehabt.Mit Schreiben vom 28.05.2018 erstattete die Finanzpolizei Team ... Anzeige gegen den Bf wegen des Verdachtes einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) in einem Fall. Es habe eine Kontrolle am 02.05.2018 gegen 13:10 Uhr im Lokal der GmbH in Wien, D. stattgefunden. Aufgrund einer anonymen Anzeige sei das von Indern geführte Lokal einer Kontrolle unterzogen worden. In diesem Lokal würden Speisen überwiegend von Indern zubereitet, die dann ausschließlich ausgeliefert oder abgeholt würden. Vor Ort könnten keine Speisen verzehrt werden. Die Speisen würden überwiegend telefonisch bestellt werden, angeblich seien 9 Personen für die telefonische Entgegennahme der Speisenbestellungen in dem Lokal angestellt. Von den 10 angetroffenen Personen habe eine Person über keine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung verfügt und sei auch nicht entsprechend zur Sozialversicherung angemeldet gewesen. Es habe sich um Herrn H. römisch eins. (geboren am ...1978), indischer Staatsangehöriger gehandelt. Herr H. römisch eins. (in der Folge kurz: römisch zehn.) sei in der Küche tätig angetroffen worden und habe durch den Hinterausgang entweichen wollen; dieser habe aber daran gehindert werden können. Die Einvernahme habe sich als äußerst schwierig erwiesen, weil dieser weder deutsch noch englisch verstanden habe (oder habe er zumindest so getan). Der anwesende Geschäftsführer E. F. habe dann wohl oder übel als Übersetzer fungiert. Es sei von beiden Personen bestritten worden, dass Herr römisch zehn. hier tätig sei, dieser sei nur auf Besuch vorbeigekommen. Im Gespräch mit den anderen 8 in der Küche tätigen Personen habe sich jedoch herauskristallisiert, dass – je nachdem, seit wann die Auskunftsperson selbst bereits in dem Lokal tätig gewesen sei – Herr römisch zehn. bereits seit 7 Monaten bzw. seit 2 Monaten bzw. seit längerer Zeit, aber jedenfalls auch am letzten Sonntag (29.04.2018) in dem Lokal als Küchenhilfe tätig gewesen sei. Auf dem angeschlossenen (auch in indischer Sprache gehaltenen) Personenblatt hatte Herr römisch zehn. nur seinen Namen, seine Staatsangehörigkeit, sein Geburtsdatum und die Straße, in der er wohne, angegeben gehabt.
In der – dem Strafantrag angeschlossen gewesenen – anonymen Anzeige vom 05.04.2018 heißt es, dass im Restaurant C. in Wien, D., mehrere Leute „schwarz arbeiten“ und diese weglaufen würden, sobald sie wissen, dass die Polizei da sei. Auf einem Erhebungsblatt waren die Namen (Personalien, Tätigkeiten, Beschäftigungszeiten, Gehalt) der angetroffenen Personen festgehalten worden. Ferner heißt es (bei den amtlichen Vermerken), dass laut J. Herr X. bereits seit ca. 2 Monaten in der Küche tätig sei. Laut K. I. sei X. mindestens seit 6 Monaten in der Küche tätig. Laut L. M. (verheiratete N.) sei Herr X. bereits seit längerer Zeit im Betrieb tätig, seit wann genau, könne sie nicht sagen. Am letzten Sonntag sei er auch hier tätig gewesen, da habe sie auch Telefondienst gehabt. Insgesamt seien 9 Frauen als Telefonistinnen tätig. In der – dem Strafantrag angeschlossen gewesenen – anonymen Anzeige vom 05.04.2018 heißt es, dass im Restaurant C. in Wien, D., mehrere Leute „schwarz arbeiten“ und diese weglaufen würden, sobald sie wissen, dass die Polizei da sei. Auf einem Erhebungsblatt waren die Namen (Personalien, Tätigkeiten, Beschäftigungszeiten, Gehalt) der angetroffenen Personen festgehalten worden. Ferner heißt es (bei den amtlichen Vermerken), dass laut J. Herr römisch zehn. bereits seit ca. 2 Monaten in der Küche tätig sei. Laut K. römisch eins. sei römisch zehn. mindestens seit 6 Monaten in der Küche tätig. Laut L. M. (verheiratete N.) sei Herr römisch zehn. bereits seit längerer Zeit im Betrieb tätig, seit wann genau, könne sie nicht sagen. Am letzten Sonntag sei er auch hier tätig gewesen, da habe sie auch Telefondienst gehabt. Insgesamt seien 9 Frauen als Telefonistinnen tätig.
Zur Rechtfertigung (mit Schreiben der belangten Behörde vom 01.06.2018) aufgefordert, brachte der Bf bei seiner Einvernahme bei der belangten Behörde am 27.06.2018 vor, Herr K. sei der Chefkoch im Lokal. In der Zeit von 11:00 bis 14:00 Uhr sei es immer so, dass es stressig sei. An diesem Tag (02.05.2018) sei Herr X. gekommen und habe seinen Freund K. besuchen wollen. Dieser habe Herrn X. das gestattet, obwohl es von ihm als Geschäftsführer natürlich nicht erlaubt sei, dass dieser Freunde in die Küche einlade. Er sei aber leider an diesem Tag nicht da gewesen, sondern in Wien, O.-straße. Er wolle betonen, dass X. nicht gearbeitet habe. Er habe erst mit Erhalt der Aufforderung zur Rechtfertigung von dem Vorfall erfahren, es sei ihm bis dahin verschwiegen worden. Schließlich wolle er angeben, dass alle Leute, die bei ihnen in der Küche arbeiten, eine Dienstkleidung tragen müssen (gelbes Leiberl und schwarze Schürze mit „C.“ – Logo darauf) und X. nichts davon angehabt habe. Zur Rechtfertigung (mit Schreiben der belangten Behörde vom 01.06.2018) aufgefordert, brachte der Bf bei seiner Einvernahme bei der belangten Behörde am 27.06.2018 vor, Herr K. sei der Chefkoch im Lokal. In der Zeit von 11:00 bis 14:00 Uhr sei es immer so, dass es stressig sei. An diesem Tag (02.05.2018) sei Herr römisch zehn. gekommen und habe seinen Freund K. besuchen wollen. Dieser habe Herrn römisch zehn. das gestattet, obwohl es von ihm als Geschäftsführer natürlich nicht erlaubt sei, dass dieser Freunde in die Küche einlade. Er sei aber leider an diesem Tag nicht da gewesen, sondern in Wien, O.-straße. Er wolle betonen, dass römisch zehn. nicht gearbeitet habe. Er habe erst mit Erhalt der Aufforderung zur Rechtfertigung von dem Vorfall erfahren, es sei ihm bis dahin verschwiegen worden. Schließlich wolle er angeben, dass alle Leute, die bei ihnen in der Küche arbeiten, eine Dienstkleidung tragen müssen (gelbes Leiberl und schwarze Schürze mit „C.“ – Logo darauf) und römisch zehn. nichts davon angehabt habe.
Die belangte Behörde teilte mit Schreiben vom 27.06.2018 der anzeigelegenden Finanzpolizei mit, dass erwogen werde, den Chefkoch einzuvernehmen und wenn dieser bestätige, dass Herr X. ein Freund von ihm sei, die Verfahren einzustellen. Es wurde der Finanzpolizei die Möglichkeit gegeben, hierzu Stellung zu nehmen. In ihrem Schreiben vom 09.07.2018 führte die Finanzpolizei Team ... Folgendes aus:Die belangte Behörde teilte mit Schreiben vom 27.06.2018 der anzeigelegenden Finanzpolizei mit, dass erwogen werde, den Chefkoch einzuvernehmen und wenn dieser bestätige, dass Herr römisch zehn. ein Freund von ihm sei, die Verfahren einzustellen. Es wurde der Finanzpolizei die Möglichkeit gegeben, hierzu Stellung zu nehmen. In ihrem Schreiben vom 09.07.2018 führte die Finanzpolizei Team ... Folgendes aus:
„Dass die Beschuldigten den Tatvorwurf bestreiten ist nichts außergewöhnliches, kommt es doch eher selten vor, dass ein Beschuldigter sein Vergehen eingesteht!
Diese Aussagen müssen daher seitens der Finanz als Schutzbehauptungen gewertet werden!
Wie schon der Sachverhaltsdarstellung des Strafantrages vom 28.05.2018 zu entnehmen ist, wurde die Kontrolle aufgrund einer anonymen Anzeige durchgeführt, aus der hervorgeht, dass in gegenständlichem Betrieb mehrere Leute schwarz arbeiten und diese weglaufen würden, sobald sie wüssten, dass die Polizei da sei!
Und tatsächlich war es dann auch so in etwa!
Die Räumlichkeiten Vorort sind kreisförmig so angelegt, dass man vom Verkaufsraum, den man von der Straße kommend betritt, sowohl von links als auch von rechts in die hinteren Räume gelangen kann (Küche, etc. - siehe auch dem Strafantrag beigelegtes Foto).
Ein Kontrollorgan begab sich durch den rechten Zugang und das 2. Kontrollorgan durch den linken Zugang zu den hinteren Räumen. Dieses Kontrollorgan konnte dann beim Betreten der Küche einen kurzen Tumult erleben, wie eine männliche Person hektisch aus der Küche davon eilte und dem 2. von rechts kommenden Kontrollorgan im daneben liegenden Raum genau in die Arme lief.
Es handelte sich dabei um I. H., der wohl hoffte, sich durch schnelle Flucht der Kontrolle entziehen zu können. Seine Identität musste von einer zur Unterstützung angeforderten Funkstreife der Polizei festgestellt werden. Er verfügte weder über eine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung, noch war er entsprechend zur Sozialversicherung angemeldet worden.Es handelte sich dabei um römisch eins. H., der wohl hoffte, sich durch schnelle Flucht der Kontrolle entziehen zu können. Seine Identität musste von einer zur Unterstützung angeforderten Funkstreife der Polizei festgestellt werden. Er verfügte weder über eine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung, noch war er entsprechend zur Sozialversicherung angemeldet worden.
Wie ebenfalls o.a. Sachverhaltsdarstellung zu entnehmen ist, haben im Zuge der Einvernahmen 3 in dem Lokal tätige Personen angegeben, dass der in der Küche angetroffene I. H. bereits seit geraumer Zeit in dem Lokal als Küchenhilfe tätig war bzw. ist!Wie ebenfalls o.a. Sachverhaltsdarstellung zu entnehmen ist, haben im Zuge der Einvernahmen 3 in dem Lokal tätige Personen angegeben, dass der in der Küche angetroffene römisch eins. H. bereits seit geraumer Zeit in dem Lokal als Küchenhilfe tätig war bzw. ist!
Lt. Meinung der FinPol fällt die Tatsache, dass I. H. unter diesen Umständen im Lokal angetroffen wurde, unter den Straftatbestand gem. § 28 (7) AuslBG.Lt. Meinung der FinPol fällt die Tatsache, dass römisch eins. H. unter diesen Umständen im Lokal angetroffen wurde, unter den Straftatbestand gem. Paragraph 28, (7) AuslBG.
Im Zuge jeder Kontrolle werden Erhebungsblätter geführt, die als Gedächtnisstütze dienen und worauf die persönlichen Daten und Aussagen der kontrollierten Personen notiert werden.
Die, während gegenständlicher Kontrolle verfassten Erhebungsblätter wurden dem Strafantrag vom 28.05.2018 ebenfalls beigelegt und es ist diesen zu entnehmen, dass:
- Hr. J. P. (It. SV-Auszug seit 15.02.2018 bei der Fa. C. GmbH beschäftigt) aussagte, Hr. I. H. sei seines Wissens nach seit ca. 2 Monaten hier in der Küche tätig.- Hr. J. P. (römisch eins t. SV-Auszug seit 15.02.2018 bei der Fa. C. GmbH beschäftigt) aussagte, Hr. römisch eins. H. sei seines Wissens nach seit ca. 2 Monaten hier in der Küche tätig.
- Hr. I. K., in o.a. Mail als Chefkoch u. Freund des I. H. bezeichnet, (It. SV-Auszug seit 14.11.2017 bei der Fa. C. GmbH beschäftigt) aussagte, Hr. I. H. sei mindestens seit 7 Monaten hier in der Küche tätig.- Hr. römisch eins. K., in o.a. Mail als Chefkoch u. Freund des römisch eins. H. bezeichnet, (römisch eins t. SV-Auszug seit 14.11.2017 bei der Fa. C. GmbH beschäftigt) aussagte, Hr. römisch eins. H. sei mindestens seit 7 Monaten hier in der Küche tätig.
- und Fr. M. L. (It. SV-Auszug seit 02.08.2016 in o.a. Unternehmen tätig) aussagte, Hr. I. H. sei bereits seit längerer Zeit hier tätig, seit wann genau könne sie nicht sagen.- und Fr. M. L. (römisch eins t. SV-Auszug seit 02.08.2016 in o.a. Unternehmen tätig) aussagte, Hr. römisch eins. H. sei bereits seit längerer Zeit hier tätig, seit wann genau könne sie nicht sagen.
UND! - alle 3 Personen konnten sich ganz gut in deutscher Sprache ausdrücken, nur falls jetzt jemand ganz plötzlich die deutsche Sprache verlernt haben sollte!
Einer eventuellen Einstellung des Verfahrens kann daher nicht zugestimmt werden!
Der Strafantrag vom 28.05.2018 bleibt nach wie vor aufrecht, einem entsprechenden Straferkenntnis wird entgegengesehen.“
Mit dem nunmehr beim Verwaltungsgericht Wien angefochtenen Straferkenntnis vom 12.02.2019 wurde der Bf schuldig erkannt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der GmbH mit Sitz in Wien, D., zu verantworten, dass diese Gesellschaft in der Zeit von 02.10.2017 bis 02.05.2018 in ihrem Betrieb in Wien, D., den indischen Staatsangehörigen Herrn X. (geboren 1978) mit Küchenhilfstätigkeiten beschäftigt habe, obwohl für diesen keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen erteilt oder ausgestellt gewesen seien. Der Bf habe dadurch § 3 Abs. 1 AuslBG in der Fassung BGBl I. Nr. 66/2017 verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Bf gemäß § 28 Abs. 1 Z.1 erster Strafsatz leg.cit. eine Geldstrafe von 1.000,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag) verhängt. Gleichzeitig wurden die vom Bf zu ersetzenden Verfahrenskosten mit 100,-- Euro bestimmt. Ferner wurde ausgesprochen, dass die GmbH für die mit diesen Bescheid über den Bf verhängte Geldstrafe von 1.000,-- Euro und die Verfahrenskosten in der Höhe von 100,-- Euro sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand hafte.Mit dem nunmehr beim Verwaltungsgericht Wien angefochtenen Straferkenntnis vom 12.02.2019 wurde der Bf schuldig erkannt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der GmbH mit Sitz in Wien, D., zu verantworten, dass diese Gesellschaft in der Zeit von 02.10.2017 bis 02.05.2018 in ihrem Betrieb in Wien, D., den indischen Staatsangehörigen Herrn römisch zehn. (geboren 1978) mit Küchenhilfstätigkeiten beschäftigt habe, obwohl für diesen keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen erteilt oder ausgestellt gewesen seien. Der Bf habe dadurch Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 66 aus 2017, verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Bf gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, erster Strafsatz leg.cit. eine Geldstrafe von 1.000,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag) verhängt. Gleichzeitig wurden die vom Bf zu ersetzenden Verfahrenskosten mit 100,-- Euro bestimmt. Ferner wurde ausgesprochen, dass die GmbH für die mit diesen Bescheid über den Bf verhängte Geldstrafe von 1.000,-- Euro und die Verfahrenskosten in der Höhe von 100,-- Euro sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand hafte.
Zur Begründung des Straferkenntnisses führte die belangte Behörde (nach Wiedergabe der maßgebenden Rechtslage) aus, es sei den Angaben der anzeigelegenden Organe der Finanzpolizei geglaubt worden, weil es keinen vernünftigen Grund gebe, dies in Zweifel zu ziehen. Herr X. habe sich der Kontrolle durch Flucht zu entziehen versucht und einige in der Küche tätige Mitarbeiter hätten den Kontrollorganen gegenüber angegeben, dass Herr X. seit einiger Zeit als Küchenhilfe beschäftigt gewesen sei. Die Angaben des Bf, wonach Herr X. seinen Freund, der Chefkoch gewesen sei, gerade zu der Zeit, als es am stressigsten gewesen sei, besuchen hätte wollen, seien als Schutzbehauptungen gewertet worden. Sie hätten die gesetzliche Vermutung des oben zitierten § 28 Abs. 7 AuslBG nicht widerlegen können. Herr X. sei in der Küche angetroffen worden, in einem Bereich, der im Allgemeinen Betriebsfremden nicht zugänglich sei. Auch mangelndes Verschulden habe der Bf nicht glaubhaft machen können. Im Übrigen begründete die belangte Behörde ihre Strafbemessungen näher.Zur Begründung des Straferkenntnisses führte die belangte Behörde (nach Wiedergabe der maßgebenden Rechtslage) aus, es sei den Angaben der anzeigelegenden Organe der Finanzpolizei geglaubt worden, weil es keinen vernünftigen Grund gebe, dies in Zweifel zu ziehen. Herr römisch zehn. habe sich der Kontrolle durch Flucht zu entziehen versucht und einige in der Küche tätige Mitarbeiter hätten den Kontrollorganen gegenüber angegeben, dass Herr römisch zehn. seit einiger Zeit als Küchenhilfe beschäftigt gewesen sei. Die Angaben des Bf, wonach Herr römisch zehn. seinen Freund, der Chefkoch gewesen sei, gerade zu der Zeit, als es am stressigsten gewesen sei, besuchen hätte wollen, seien als Schutzbehauptungen gewertet worden. Sie hätten die gesetzliche Vermutung des oben zitierten Paragraph 28, Absatz 7, AuslBG nicht widerlegen können. Herr römisch zehn. sei in der Küche angetroffen worden, in einem Bereich, der im Allgemeinen Betriebsfremden nicht zugänglich sei. Auch mangelndes Verschulden habe der Bf nicht glaubhaft machen können. Im Übrigen begründete die belangte Behörde ihre Strafbemessungen näher.
Gegen dieses Straferkenntnis (und ein weiteres zur Zl. ... -Übertretung des ASVG) erhoben der Bf und die GmbH (in einem gemeinsamen Schriftsatz) rechtzeitig Beschwerde. Zur Begründung der Beschwerde (in Angelegenheit Übertretung des AuslBG) brachten die beiden Beschwerdeführer Folgendes vor:
„Zu dem behaupteten Verstoß nach § 28 iVm § 3 AuslBG gibt die belangte Behörde kommentarlos den Text des Strafantrags wieder und beruft sich in weiterer Folge auf die praesumptio iuris et de iure des § 28 Abs 7 AuslBG, womit sie selbst darstellt, dass sie von den Ausführungen in der Anzeige in keiner Weise überzeugt ist, andernfalls nicht diese gesetzliche Vermutung zu Rate gezogen worden wäre. Dem Strafantrag ist aber allein schon zu entgegnen, dass mit diesem eine Vielzahl von Behauptungen aufgestellt werden, welche absolut sachverhaltswidrig sind mit Ausnahme des Umstandes, dass die Kontrolle aufgrund einer anonymen Anzeige durchgeführt wurde ohne, dass es die Finanzpolizei, geschweige denn die belangte Behörde, jemals der Mühe wert gefunden hätte, den Urheber dieser anonymen Anzeige zu eruieren, nachdem es zwischenzeitig offenbar schon zu einem Sport ausgeartet ist, die Behörden, hier speziell die LPD Wien, mit anonymen Anzeigen zu bombardieren. Falsch ist jedenfalls, dass Herr I. H. anlässlich der Kontrolle in der Küche „tätig“????? angetroffen worden wäre, da er sich tatsächlich außerhalb der Küche in dem Gang vor derselben vor dem Privat-WC für Damen gemäß dem, von den erhebenden Beamten aufgenommenen, Foto befunden hatte, welcher Gang im Übrigen zu den Kunden-WCs führt, sodass er sich nicht einmal in einer Räumlichkeit aufgehalten hatte, welche für Betriebsfremde nicht zugänglich ist. Aber auch das Foto, welches ihn zeigt, wurde in dem Warteraum für Kunden aufgenommen, sodass erst recht keine Rede davon sein kann, dass er sich in Räumen befunden hätte, welche ausschließlich für das Personal vorgesehen sind.„Zu dem behaupteten Verstoß nach Paragraph 28, in Verbindung mit Paragraph 3, AuslBG gibt die belangte Behörde kommentarlos den Text des Strafantrags wieder und beruft sich in weiterer Folge auf die praesumptio iuris et de iure des Paragraph 28, Absatz 7, AuslBG, womit sie selbst darstellt, dass sie von den Ausführungen in der Anzeige in keiner Weise überzeugt ist, andernfalls nicht diese gesetzliche Vermutung zu Rate gezogen worden wäre. Dem Strafantrag ist aber allein schon zu entgegnen, dass mit diesem eine Vielzahl von Behauptungen aufgestellt werden, welche absolut sachverhaltswidrig sind mit Ausnahme des Umstandes, dass die Kontrolle aufgrund einer anonymen Anzeige durchgeführt wurde ohne, dass es die Finanzpolizei, geschweige denn die belangte Behörde, jemals der Mühe wert gefunden hätte, den Urheber dieser anonymen Anzeige zu eruieren, nachdem es zwischenzeitig offenbar schon zu einem Sport ausgeartet ist, die Behörden, hier speziell die LPD Wien, mit anonymen Anzeigen zu bombardieren. Falsch ist jedenfalls, dass Herr römisch eins. H. anlässlich der Kontrolle in der Küche „tätig“????? angetroffen worden wäre, da er sich tatsächlich außerhalb der Küche in dem Gang vor derselben vor dem Privat-WC für Damen gemäß dem, von den erhebenden Beamten aufgenommenen, Foto befunden hatte, welcher Gang im Übrigen zu den Kunden-WCs führt, sodass er sich nicht einmal in einer Räumlichkeit aufgehalten hatte, welche für Betriebsfremde nicht zugänglich ist. Aber auch das Foto, welches ihn zeigt, wurde in dem Warteraum für Kunden aufgenommen, sodass erst recht keine Rede davon sein kann, dass er sich in Räumen befunden hätte, welche ausschließlich für das Personal vorgesehen sind.
Woher die Behauptung genommen wird, dass er „tätig“ gewesen wäre, hätte ausführlich und dezidiert dargestellt werden müssen, da nach dem allgemeinen Sprachgebrauch auch das „Nasebohren“ eine Tätigkeit darstellt, womit es aber sowohl dem Strafantrag als auch dem angefochtenen Bescheid an jedweder Grundlage mangelt, nachdem eine, dem Betrieb zugehörige, Beschäftigung nicht festgestellt werden konnte.
Abgesehen davon, dass in dem Betrieb absolut niemand ohne der Dienstkleidung arbeiten darf, muss es schon als pure Erfindung und Unterstellung bezeichnet werden, wenn, frei aus der Luft gegriffen, behauptet wird, Herr I. H. wäre in der Zeit vom 02.10.2017 bis 02.05.2018 mit Küchenhilfstätigkeiten beschäftigt gewesen, nachdem eine derartige Behauptung nicht einmal durch die Bestimmung des § 28 Abs 7 AuslBG gedeckt ist.Abgesehen davon, dass in dem Betrieb absolut niemand ohne der Dienstkleidung arbeiten darf, muss es schon als pure Erfindung und Unterstellung bezeichnet werden, wenn, frei aus der Luft gegriffen, behauptet wird, Herr römisch eins. H. wäre in der Zeit vom 02.10.2017 bis 02.05.2018 mit Küchenhilfstätigkeiten beschäftigt gewesen, nachdem eine derartige Behauptung nicht einmal durch die Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 7, AuslBG gedeckt ist.
In obigem Zusammenhang muss aber auch expressis verbis hervorgehoben werden, dass die Aufzeichnungen in den Erhebungsblättern schlichtweg falsch sind, da die Mitarbeiter J., I. K. und M. tatsächlich gefragt wurden, seit wann sie in dem Betrieb tätig sind und sie auch die korrekte Antwort haben, dass dies seit zirka 2 Monaten, seit zirka 7 Monaten, beziehungsweise seit längerer Zeit (August 2016) der Fall ist, wodurch sich der gesamte Erhebungsbericht als pure Farce darstellt, welche mit dem antizipativen Vorsatz geführt wurde, Straftatbestände zu konstruieren, was sich insbesondere auch aus der Stellungnahme vom 09.07.2018 entnehmen lässt, wenn die Angaben der Beschuldigten grundsätzlich als Schutzbehauptungen abgetan werden, was sehr wohl einer, den Behörden absolut verbotenen, antizipativen Beweiswürdigung entspricht. Auffällig in diesem Zusammenhang ist aber auch, dass die Finanzpolizei selbst in ihrer Stellungnahme vom 09.07.2018 zugibt, dass Herr I. H. keineswegs in der Küche, und dort schon gar nicht arbeitend, angetroffen worden ist, sondern vielmehr in dem danebenliegenden Raum, womit sich Weiterungen erübrigen sollten, weil es sich hiebei eben um den Gang zum Kunden-WC handelt.In obigem Zusammenhang muss aber auch expressis verbis hervorgehoben werden, dass die Aufzeichnungen in den Erhebungsblättern schlichtweg falsch sind, da die Mitarbeiter J., römisch eins. K. und M. tatsächlich gefragt wurden, seit wann sie in dem Betrieb tätig sind und sie auch die korrekte Antwort haben, dass dies seit zirka 2 Monaten, seit zirka 7 Monaten, beziehungsweise seit längerer Zeit (August 2016) der Fall ist, wodurch sich der gesamte Erhebungsbericht als pure Farce darstellt, welche mit dem antizipativen Vorsatz geführt wurde, Straftatbestände zu konstruieren, was sich insbesondere auch aus der Stellungnahme vom 09.07.2018 entnehmen lässt, wenn die Angaben der Beschuldigten grundsätzlich als Schutzbehauptungen abgetan werden, was sehr wohl einer, den Behörden absolut verbotenen, antizipativen Beweiswürdigung entspricht. Auffällig in diesem Zusammenhang ist aber auch, dass die Finanzpolizei selbst in ihrer Stellungnahme vom 09.07.2018 zugibt, dass Herr römisch eins. H. keineswegs in der Küche, und dort schon gar nicht arbeitend, angetroffen worden ist, sondern vielmehr in dem danebenliegenden Raum, womit sich Weiterungen erübrigen sollten, weil es sich hiebei eben um den Gang zum Kunden-WC handelt.
Faktum ist sohin, dass die Finanzpolizei keine wie immer namhaft zu machende Beschäftigung des I. H. wahrnehmen konnte und in dem gesamten Konstrukt jedweder Bezug zu § 2 Abs 2 AuslBG fehlt, welcher eindeutig den Begriff der Beschäftigung als Verwendung in einem Arbeitsverhältnis oder einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis definiert, wofür die Judikatur vorgibt, dass die Annahme eines Arbeitsverhältnisses NUR dann möglich ist, wenn persönliche Abhängigkeit vom Arbeitgeber vorliegt, welche sich in der Eingliederung in und der Unterwerfung unter die betriebliche Organisation des Arbeitgebers manifestiert, wozu insbesondere die wirtschaftliche Abhängigkeit hinzukommen muss. Dass dann noch eine persönliche Dienstpflicht, die Weisungsunterworfenheit hinsichtlich Zeit, Ort und Art der Arbeitsdurchführung und die damit verbundene Ausschaltung jeglicher Bestimmungsfreiheit sowie die Kontrolle durch den Dienstgeber wesentlich sind, rundet das Bild ab, dass auf Herrn I. nicht einmal die Vermutung des § 28 Abs 7 AuslBG angewendet werden kann, weshalb die belangte Behörde das Verfahren ab ovo hätte einstellen müssen, da kein einziges dieser Grunderfordernisse in dem Strafantrag, geschweige denn, dem angefochtenen Bescheid, auch nur annähernd als vorhanden behauptet werden kann, sodass es dem Bescheid zur Gänze an den geforderten Essentialia mangelt.Faktum ist sohin, dass die Finanzpolizei keine wie immer namhaft zu machende Beschäftigung des römisch eins. H. wahrnehmen konnte und in dem gesamten Konstrukt jedweder Bezug zu Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG fehlt, welcher eindeutig den Begriff der Beschäftigung als Verwendung in einem Arbeitsverhältnis oder einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis definiert, wofür die Judikatur vorgibt, dass die Annahme eines Arbeitsverhältnisses NUR dann möglich ist, wenn persönliche Abhängigkeit vom Arbeitgeber vorliegt, welche sich in der Eingliederung in und der Unterwerfung unter die betriebliche Organisation des Arbeitgebers manifestiert, wozu insbesondere die wirtschaftliche Abhängigkeit hinzukommen muss. Dass dann noch eine persönliche Dienstpflicht, die Weisungsunterworfenheit hinsichtlich Zeit, Ort und Art der Arbeitsdurchführung und die damit verbundene Ausschaltung jeglicher Bestimmungsfreiheit sowie die Kontrolle durch den Dienstgeber wesentlich sind, rundet das Bild ab, dass auf Herrn römisch eins. nicht einmal die Vermutung des Paragraph 28, Absatz 7, AuslBG angewendet werden kann, weshalb die belangte Behörde das Verfahren ab ovo hätte einstellen müssen, da kein einziges dieser Grunderfordernisse in dem Strafantrag, geschweige denn, dem angefochtenen Bescheid, auch nur annähernd als vorhanden behauptet werden kann, sodass es dem Bescheid zur Gänze an den geforderten Essentialia mangelt.
Die belangte Behörde hat im Rahmen ihrer Feststellungen aber auch nicht beachtet, dass für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs 2 AuslBG vorliegt, gemäß § 2 Abs 4 leg cit der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhalts maßgebend ist, wozu noch käme, dass Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienste nicht unter den Begriff der bewilligungspflichtigen Beschäftigung des § 2 Abs 2 leg cit fallen, wenn sie kurzfristig, freiwillig und unentgeltlich aufgrund spezifischer Bindung zwischen Leistendem und Leistungsempfänger erbracht werden. Hätte sie dementsprechend sodann beachtet, dass es zwischen mir und Herrn I. H. ÜBERHAUPT KEINE Bindung gab, nachdem der einzige, zu berücksichtigende, Sachverhalt derart ist, dass Herr I. seinen Freund, Herrn K. I., besucht hat, so hätte bei richtiger rechtlicher Beurteilung das Verfahren auch ersatzlos eingestellt werden müssen.Die belangte Behörde hat im Rahmen ihrer Feststellungen aber auch nicht beachtet, dass für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG vorliegt, gemäß Paragraph 2, Absatz 4, leg cit der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhalts maßgebend ist, wozu noch käme, dass Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienste nicht unter den Begriff der bewilligungspflichtigen Beschäftigung des Paragraph 2, Absatz 2, leg cit fallen, wenn sie kurzfristig, freiwillig und unentgeltlich aufgrund spezifischer Bindung zwischen Leistendem und Leistungsempfänger erbracht werden. Hätte sie dementsprechend sodann beachtet, dass es zwischen mir und Herrn römisch eins. H. ÜBERHAUPT KEINE Bindung gab, nachdem der einzige, zu berücksichtigende, Sachverhalt derart ist, dass Herr römisch eins. seinen Freund, Herrn K. römisch eins., besucht hat, so hätte bei richtiger rechtlicher Beurteilung das Verfahren auch ersatzlos eingestellt werden müssen.
Als besonderen Verfahrensmangel mache ich sodann geltend, dass es die belangte Behörde gänzlich unterlassen hat, ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren, wozu sie jedenfalls gem. § 39 Abs 2 AVG verpflichtet ist, zu führen, nachdem es in keiner Weise angeht, angebliche Mitteilungen vom Hörensagen in Fixangaben umzuwandeln, nur um einen Straftatbestand konstruieren zu können. Hätte deshalb die belangte Behörde die Zeugen P. J., I. K., L. M., nunmehrige N., und I. H. vernommen, so hätte sie auch zur Kenntnis nehmen müssen, dass die handschriftlichen Aufzeichnungen in den Erhebungsblättern schlichtweg falsch sind, weil diese Zeugen ganz einfach nach der Dauer ihrer bisherigen Tätigkeit bei der Zweitbeschwerdeführerin gefragt wurden, welche Antworten auch korrekt erfolgten, in keiner Weise jedoch korrekt wiedergegeben worden sind. Im Übrigen hatte Frau N. erklärt, dass Herr H. I. letzten Sonntag auch einmal da war, sodass sich auch hieraus erweist, dass hier effektiv krampfhaft versucht wurde, Gründe für ein Erfolgserlebnis zu erfinden, welche dann unter dem Deckmantel der angeblichen Schutzbehauptungen von Seiten der Beschuldigten vorweg als Fixa hingestellt werden, um den unbändigen Drang nach Bestrafung zum Durchbruch verhelfen zu können. Hier wäre die belangte Behörde gehalten gewesen, im Rahmen ihrer Beweiswürdigung die jeweiligen Angaben einer genauen Überprüfung zu unterziehen unter Bedachtnahme auf den Umstand, dass im Verwaltungsstrafverfahren gem Art 130 Abs 3 B-VG die freie Beweiswürdigung des § 45 Abs 2 AVG nichts verloren hat und die Behörde dementsprechend verpflichtet ist, das Ergebnis der vollständigen Beweiserhebungen wiederzugeben, andernfalls sie sich der antizipativen Beweiswürdigung schuldig macht, welche ihr nach herrschender Lehre und Judikatur striktest verboten ist (siehe hiezu VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0302 samt der dort zitierten Judikatur). Die belangte Behörde hat sich hier jedoch zur Gänze auf eine anonyme Anzeige iVm der Stellungnahme der Finanzpolizei zurückgezogen, ohne die Beweisergebnisse zu berücksichtigen, geschweige denn, ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren iSd §§ 37, 39 Abs 2 AVG zu führen, womit sie die angefochtenen Bescheide in absolute Rechtswidrigkeit gestürzt hat, weshalb diese auch ersatzlos zu beheben und die Verfahren einzustellen sein werden.Als besonderen Verfahrensmangel mache ich sodann geltend, dass es die belangte Behörde gänzlich unterlassen hat, ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren, wozu sie jedenfalls gem. Paragraph 39, Absatz 2, AVG verpflichtet ist, zu führen, nachdem es in keiner Weise angeht, angebliche Mitteilungen vom Hörensagen in Fixangaben umzuwandeln, nur um einen Straftatbestand konstruieren zu können. Hätte deshalb die belangte Behörde die Zeugen P. J., römisch eins. K., L. M., nunmehrige N., und römisch eins. H. vernommen, so hätte sie auch zur Kenntnis nehmen müssen, dass die handschriftlichen Aufzeichnungen in den Erhebungsblättern schlichtweg falsch sind, weil diese Zeugen ganz einfach nach der Dauer ihrer bisherigen Tätigkeit bei der Zweitbeschwerdeführerin gefragt wurden, welche Antworten auch korrekt erfolgten, in keiner Weise jedoch korrekt wiedergegeben worden sind. Im Übrigen hatte Frau N. erklärt, dass Herr H. römisch eins. letzten Sonntag auch einmal da war, sodass sich auch hieraus erweist, dass hier effektiv krampfhaft versucht wurde, Gründe für ein Erfolgserlebnis zu erfinden, welche dann unter dem Deckmantel der angeblichen Schutzbehauptungen von Seiten der Beschuldigten vorweg als Fixa hingestellt werden, um den unbändigen Drang nach Bestrafung zum Durchbruch verhelfen zu können. Hier wäre die belangte Behörde gehalten gewesen, im Rahmen ihrer Beweiswürdigung die jeweiligen Angaben einer genauen Überprüfung zu unterziehen unter Bedachtnahme auf den Umstand, dass im Verwaltungsstrafverfahren gem Artikel 130, Absatz 3, B-VG die freie Beweiswürdigung des Paragraph 45, Absatz 2, AVG nichts verloren hat und die Behörde dementsprechend verpflichtet ist, das Ergebnis der vollständigen Beweiserhebungen wiederzugeben, andernfalls sie sich der antizipativen Beweiswürdigung schuldig macht, welche ihr nach herrschender Lehre und Judikatur striktest verboten ist (siehe hiezu VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0302 samt der dort zitierten Judikatur). Die belangte Behörde hat sich hier jedoch zur Gänze auf eine anonyme Anzeige in Verbindung mit der Stellungnahme der Finanzpolizei zurückgezogen, ohne die Beweisergebnisse zu berücksichtigen, geschweige denn, ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren iSd Paragraphen 37, 39, Absatz 2, AVG zu führen, womit sie die angefochtenen Bescheide in absolute Rechtswidrigkeit gestürzt hat, weshalb diese auch ersatzlos zu beheben und die Verfahren einzustellen sein werden.
Als weiteres Faktum hebe ich hervor, dass die belangte Behörde in keiner Weise beachtet hat, dass ich, gemäß dem beigeschafften Firmenbuchauszug, alleine gar nicht befugt bin, die Zweitbeschwerdeführerin zu vertreten, sondern dass dies ausschließlich gemeinsam mit einem zweiten Geschäftsführer der Fall sein kann, weshalb die angefochtenen Bescheide an derart gravierenden Feststellungmängeln leiden, dass sie auch aus diesem Grund ersatzlos zu beheben sein werden. Mir wird ebenso, wie den anderen Geschäftsführern, zur Last gelegt, Herrn I. beschäftigt zu haben, wofür es zum Einen keinen wie immer gearteten Beweis gibt, für welchen Vorwurf aber auch hätte festgestellt werden müssen, mit welchem zweiten Geschäftsführer das Eingehen dieses Beschäftigungsverhältnisses erfolgt wäre.Als weiteres Faktum hebe ich hervor, dass die belangte Behörde in keiner Weise beachtet hat, dass ich, gemäß dem beigeschafften Firmenbuchauszug, alleine gar nicht befugt bin, die Zweitbeschwerdeführerin zu vertreten, sondern dass dies ausschließlich gemeinsam mit einem zweiten Geschäftsführer der Fall sein kann, weshalb die angefochtenen Bescheide an derart gravierenden Feststellungmängeln leiden, dass sie auch aus diesem Grund ersatzlos zu beheben sein werden. Mir wird ebenso, wie den anderen Geschäftsführern, zur Last gelegt, Herrn römisch eins. beschäftigt zu haben, wofür es zum Einen keinen wie immer gearteten Beweis gibt, für welchen Vorwurf aber auch hätte festgestellt werden müssen, mit welchem zweiten Geschäftsführer das Eingehen dieses Beschäftigungsverhältnisses erfolgt wäre.
Zusammenfassend steht deshalb allein aufgrund all dieser Feststellungsmängel fest, dass sich die belangte Behörde selbst außer Stande gesetzt hat, gesetzeskonforme und rechtmäßige Bescheide zu erlassen, da sie das erforderliche Ermittlungsverfahren iSd § 39 Abs 2 AVG hiefür zur Gänze unterlassen hat, beziehungsweise die Angaben der Geschäftsführer in Befolgung der finanzpolizeilichen Ausführungen unzulässiger Weise vorgreifend als Schutzbehauptungen abgetan werden, weshalb auch effektiv als Rettungsanker auf die Bestimmung des § 28 Abs 7 AuslBG zurückgegriffen wurde, welche aber auch nicht halten kann, weil es ganz einfach keine konkreten Ermittlungsergebnisse dafür gibt, dass sich Herr I. unzulässiger Weise in einer, ausschließlich dem Personal zugänglichen, Geschäftsräumlichkeit aufgehalten hätte und er schon gar nicht bei einer, dem Betrieb zuzuordnenden, Beschäftigung angetroffen worden ist, wozu der Einfachheit halber verwiesen wird auf VwGH 25.04.2017, Ra 2017/09/0012 samt der dort zitierten Judikatur. In diesem Zusammenhang muss der belangten Behörde sogar ihre eigene Diktion als Spezialwiderspruch angelastet werden, wenn sie einerseits behauptet, dass Herr I. gerade in der Hauptbetriebszeit seinen Freund besucht habe, ihm dann aber angelastet wird, dass er sich mit dem Chefkoch nicht im Bereich dessen Arbeitsstelle hätte kurzfristig unterhalten dürfen, nachdem diesfalls der Chefkoch seinen Arbeitsplatz hätte verlassen müssen, um sich mit Herrn I. unterhalten zu können. Ein Widerspruch par excellence, welcher jedoch geeignet ist, die gesetzliche Vermutung des § 28 Abs 7 AuslBG zur Gänze zu vernichten, wozu erst recht expressis verbis hervorgehoben werden muss, dass es sich hier um ein Verwaltungsstrafverfahren handelt, in welchem die UNSCHULDSVERMUTUNG des Art 6 Abs 2 EMRK iVm Art 48 GRC uneingeschränkt Platz zu finden hat, weshalb ich mir hiemit auch erlaube, die bezughabende Gesetzesbestimmung einer Überprüfung durch den VfGH zu unterziehen, weil mit derselben die verfassungsmäßig geschützten Rechte grundlegend untergraben, resp ausgehebelt, werden, wozu lediglich auf den Stufenbau der Rechtsordnung verwiesen werden muss, welcher die Verfassungsgesetze noch immer über die einfachen Gesetze stellt.Zusammenfassend steht deshalb allein aufgrund all dieser Feststellungsmängel fest, dass sich die belangte Behörde selbst außer Stande gesetzt hat, gesetzeskonforme und rechtmäßige Bescheide zu erlassen, da sie das erforderliche Ermittlungsverfahren iSd Paragraph 39, Absatz 2, AVG hiefür zur Gänze unterlassen hat, beziehungsweise die Angaben der Geschäftsführer in Befolgung der finanzpolizeilichen Ausführungen unzulässiger Weise vorgreifend als Schutzbehauptungen abgetan werden, weshalb auch effektiv als Rettungsanker auf die Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 7, AuslBG zurückgegriffen wurde, welche aber auch nicht halten kann, weil es ganz einfach keine konkreten Ermittlungsergebnisse dafür gibt, dass sich Herr römisch eins. unzulässiger Weise in einer, ausschließlich dem Personal zugänglichen, Geschäftsräumlichkeit aufgehalten hätte und er schon gar nicht bei einer, dem Betrieb zuzuordnenden, Beschäftigung angetroffen worden ist, wozu der Einfachheit halber verwiesen wird auf VwGH 25.04.2017, Ra 2017/09/0012 samt der dort zitierten Judikatur. In diesem Zusammenhang muss der belangten Behörde sogar ihre eigene Diktion als Spezialwiderspruch angelastet werden, wenn sie einerseits behauptet, dass Herr römisch eins. gerade in der Hauptbetriebszeit seinen Freund besucht habe, ihm dann aber angelastet wird, dass er sich mit dem Chefkoch nicht im Bereich dessen Arbeitsstelle hätte kurzfristig unterhalten dürfen, nachdem diesfalls der Chefkoch seinen Arbeitsplatz hätte verlassen müssen, um sich mit Herrn römisch eins. unterhalten zu können. Ein Widerspruch par excellence, welcher jedoch geeignet ist, die gesetzliche Vermutung des Paragraph 28, Absatz 7, AuslBG zur Gänze zu vernichten, wozu erst recht expressis verbis hervorgehoben werden muss, dass es sich hier um ein Verwaltungsstrafverfahren handelt, in welchem die UNSCHULDSVERMUTUNG des Artikel 6, Absatz 2, EMRK in Verbindung mit Artikel 48, GRC uneingeschränkt Platz zu finden hat, weshalb ich mir hiemit auch erlaube, die bezughabende Gesetzesbestimmung einer Überprüfung durch den VfGH zu unterziehen, weil mit derselben die verfassungsmäßig geschützten Rechte grundlegend untergraben, resp ausgehebelt, werden, wozu lediglich auf den Stufenbau der Rechtsordnung verwiesen werden muss, welcher die Verfassungsgesetze noch immer über die einfachen Gesetze stellt.
Wie sich nun aus obigen Ausführungen unmissverständlich erweist, ist der angefochtene Bescheid auch in rechtlicher Hinsicht vollkommen verfehlt, da die belangte Behörde keinerlei Gründe dafür namhaft machen kann, dass Herr I. in irgendeiner Form auch nur ansatzweise der Bestimmung des § 28 Abs 1 Z 1 AuslBG, geschweige denn, derjenigen des Ab 7 leg cit unterstellt werden kann, hat die belangte Behörde die, ihr von § 39 Abs 2 AVG auferlegte, Ermittlungspflicht zur Gänze unterlassen und dementsprechend eine antizipative Beweiswürdigung in Befolgung der Vorgaben der Finanzpolizei vorgenommen, wodurch der angefochtene Bescheid mit derartiger Rechtswidrigkeit behaftet wurde, dass er ersatzlos zu beheben sein wird. Dies umso mehr, als die belangte Behörde auch die Bestimmungen des § 49 VStG in ihr Kalkül hätte aufnehmen müssen.“Wie sich nun aus obigen Ausführungen unmissverständlich erweist, ist der angefochtene Bescheid auch in rechtlicher Hinsicht vollkommen verfehlt, da die belangte Behörde keinerlei Gründe dafür namhaft machen kann, dass Herr römisch eins. in irgendeiner Form auch nur ansatzweise der Bestimmung des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG, geschweige denn, derjenigen des Ab 7 leg cit unterstellt werden kann, hat die belangte Behörde die, ihr von Paragraph 39, Absatz 2, AVG auferlegte, Ermittlungspflicht zur Gänze unterlassen und dementsprechend eine antizipative Beweiswürdigung in Befolgung der Vorgaben der Finanzpolizei vorgenommen, wodurch der angefochtene Bescheid mit derartiger Rechtswidrigkeit behaftet wurde, dass er ersatzlos zu beheben sein wird. Dies umso mehr, als die belangte Behörde auch die Bestimmungen des Paragraph 49, VStG in ihr Kalkül hätte aufnehmen müssen.“
Abschließend brachte die GmbH noch vor, die angefochtenen Bescheide seien an sie versandt worden, sie seien aber in keinem Straferkenntnis als Adressat bzw. Empfänger angeführt worden, womit sie sich ihr Gegenüber tatsächlich als Nichtbescheide darstellten, weil es für sie keinen wirtschaftlichen Erfolg gegeben habe oder gebe und ihr Recht auf die Parteienbezeichnung zur Gänze verletzt worden sei. Es wurde die Einvernahme zahlreicher Zeugen beantragt, weiters die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Einstellung des Verfahrens.
Die Finanzpolizei Team ... gab mit Schreiben vom 17.05.2019 eine Stellungnahme ab. Es wurden zunächst einmal die Namen der damals tätigen Kontrollorgane angegeben. Weiters wurde ausgeführt, dass die Angaben der angetroffenen Dienstnehmer zur Tätigkeit des Herrn X. erinnerlich gegenüber beiden Kontrollorganen gemeinsam gemacht worden seien. Die Kontrollorgane hätten abwechselnd Fragen gestellt, die daraus resultierenden Antworten bzw. Informationen seien vom Kontrollorgan Q. auf den Erhebungsblättern notiert worden. Das Personenblatt mit Herrn X. sei unter der Obhut von Kontrollorgan R. erstellt worden. Ausgehend von der Stellungnahme vom 10.07.2018 habe das Kontrollorgan Q. durch den linken Zugang die Räumlichkeiten betreten und somit offenbar die hektische Flucht des Herrn X. aus der Küche verursacht. Herr X. sei dabei dem Kontrollorgan R., der die Räumlichkeiten über den rechten Zugang betreten habe, in die Arme gelaufen. Kontrollorgan R. habe sich noch erinnern können, dass Herr X. eine schwarze Küchenschürze, derer er sich offenbar auf der hektischen Flucht entledigt gehabt habe, in eine Ecke geworfen habe, bevor dieser von ihm an der weiteren Flucht habe gehindert werden können. Die Finanzpolizei Team ... gab mit Schreiben vom 17.05.2019 eine Stellungnahme ab. Es wurden zunächst einmal die Namen der damals tätigen Kontrollorgane angegeben. Weiters wurde ausgeführt, dass die Angaben der angetroffenen Dienstnehmer zur Tätigkeit des Herrn römisch zehn. erinnerlich gegenüber beiden Kontrollorganen gemeinsam gemacht worden seien. Die Kontrollorgane hätten abwechselnd Fragen gestellt, die daraus resultierenden Antworten bzw. Informationen seien vom Kontrollorgan Q. auf den Erhebungsblättern notiert worden. Das Personenblatt mit Herrn römisch zehn. sei unter der Obhut von Kontrollorgan R. erstellt worden. Ausgehend von der Stellungnahme vom 10.07.2018 habe das Kontrollorgan Q. durch den linken Zugang die Räumlichkeiten betreten und somit offenbar die hektische Flucht des Herrn römisch zehn. aus der Küche verursacht. Herr römisch zehn. sei dabei dem Kontrollorgan R., der die Räumlichkeiten über den rechten Zugang betreten habe, in die Arme gelaufen. Kontrollorgan R. habe sich noch erinnern können, dass Herr römisch zehn. eine schwarze Küchenschürze, derer er sich offenbar auf der hektischen Flucht entledigt gehabt habe, in eine Ecke geworfen habe, bevor dieser von ihm an der weiteren Flucht habe gehindert werden können.
Das Verwaltungsgericht Wien holte Auskünfte verschiedener Stellen ein (Beischaffung eines aktuellen Vorstrafenauszuges des Bf, zahlreiche Meldeanfragen, Einholung von Auskünften der Wiener Gebietskrankenkasse, Firmenbuchauszug der S. GmbH, Beischaffung des Aktes bezüglich des Herrn X. vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) und führte am 28.05.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch (betreffend dieser beiden Verfahren und weiterer zehn Verfahren gegen den Bf und die beiden anderen handelsrechtlichen Geschäftsführer der GmbH jeweils wegen Übertretung des AuslBG bzw. ASVG), an der der Bf und E. F. und G. G., die in Begleitung von Herrn Dr. T. als ihren Rechtsvertreter erschienen waren und (nach seiner Zeugeneinvernahme) Herr ADir. Q. als Vertreter der Finanzpolizei Team ... teilnahmen und in der mehrere Personen als Zeugen einvernommen wurden. Es bestand gegen die Verlesung der Akteninhalte kein Einwand; diese wurden nach dem Inhalt des Verhandlungsprotokolls in der Folge verlesen. Der Bf gab bei seiner Einvernahme als Beschuldigter Folgendes an:Das Verwaltungsgericht Wien holte Auskünfte verschiedener Stellen ein (Beischaffung eines aktuellen Vorstrafenauszuges des Bf, zahlreiche Meldeanfragen, Einholung von Auskünften der Wiener Gebietskrankenkasse, Firmenbuchauszug der S. GmbH, Beischaffung des Aktes bezüglich des Herrn römisch zehn. vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) und führte am 28.05.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch (betreffend dieser beiden Verfahren und weiterer zehn Verfahren gegen den Bf und die beiden anderen handelsrechtlichen Geschäftsführer der GmbH jeweils wegen Übertretung des AuslBG bzw. ASVG), an der der Bf und E. F. und G. G., die in Begleitung von Herrn Dr. T. als ihren Rechtsvertreter erschienen waren und (nach seiner Zeugeneinvernahme) Herr ADir. Q. als Vertreter der Finanzpolizei Team ... teilnahmen und in der mehrere Personen als Zeugen einvernommen wurden. Es bestand gegen die Verlesung der Akteninhalte kein Einwand; diese wurden nach dem Inhalt des Verhandlungsprotokolls in der Folge verlesen. Der Bf gab bei seiner Einvernahme als Beschuldigter Folgendes an:
„Ich bin seit 2017 in Österreich. Ich bin mit einer bulgarischen Staatsbürgerin verheiratet. Ich war schon im Jahr 2015 und 2016 mit Touristenvisum in Österreich. Da habe ich die Bulgarin kennen gelernt. Wir haben am 21.11.2016 in Indien geheiratet. Wir sind noch verheiratet. Frau U. ist meine Ehegattin. Sie ist vor einer Woche nach Bulgarien gegangen. Sie arbeitet in unserem Restaurant. Herr V. B. ist mein Onkel und diesem gehört die Wohnung. Ich zahle 490,-- Euro Miete. Ich bin nicht Teilhaber der Firma, ich arbeite nur. Ich habe in Indien den Bachelor für Wirtschaft gemacht. Nur ich arbeite im Betrieb. Die anderen zwei sind nur Geschäftsführer und arbeiten dort nicht. Ich arbeite hier 30 Stunden und drüben bei der S. GmbH (in der Folge kurz: S-GmbH) 10 Stunden. Wenn eine Bestellung kommt, dann muss ich einpacken und sie dem Fahrer übergeben. „Ich bin seit 2017 in Österreich. Ich bin mit einer bulgarischen Staatsbürgerin verheiratet. Ich war schon im Jahr 2015 und 2016 mit Touristenvisum in Österreich. Da habe ich die Bulgarin kennen gelernt. Wir haben am 21.11.2016 in Indien geheiratet. Wir sind noch verheiratet. Frau U. ist meine Ehegattin. Sie ist vor einer Woche nach Bulgarien gegangen. Sie arbeitet in unserem Restaurant. Herr römisch fünf. B. ist mein Onkel und diesem gehört die Wohnung. Ich zahle 490,-- Euro Miete. Ich bin nicht Teilhaber der Firma, ich arbeite nur. Ich habe in Indien den Bachelor für Wirtschaft gemacht. Nur ich arbeite im Betrieb. Die anderen zwei sind nur Geschäftsführer und arbeiten dort nicht. Ich arbeite hier 30 Stunden und drüben bei der S. GmbH (in der Folge kurz: S-GmbH) 10 Stunden. Wenn eine Bestellung kommt, dann muss ich einpacken und sie dem Fahrer übergeben.
Auf die Frage, wer die Buchhaltung macht, gebe ich an, mein Onkel lässt sie wo machen. Es ist die W..
Bei uns im Betrieb ist nur ein Lieferservice. Ich habe Herrn H. I. (in der Folge kurz: X.) vor der Kontrolle schon gesehen. Ich habe Herrn X. zwei-, dreimal gesehen, weil er den Koch besucht hat. Ich habe Herrn X. nur begrüßt und nichts Näheres gesprochen. Am Kontrolltag war ich nicht anwesend. Bei uns im Betrieb ist nur ein Lieferservice. Ich habe Herrn H. römisch eins. (in der Folge kurz: römisch zehn.) vor der Kontrolle schon gesehen. Ich habe Herrn römisch zehn. zwei-, dreimal gesehen, weil er den Koch besucht hat. Ich habe Herrn römisch zehn. nur begrüßt und nichts Näheres gesprochen. Am Kontrolltag war ich nicht anwesend.
Über Befragen des BfV:
Wenn man rein kommt ist eine Theke. Hinter der Theke gibt es auch einen Weg zur Küche. Es gibt auch einen Weg von außen zum WC. Es sind zwei Toiletten dort. Eine Toilette ist für Damen und eine für Kunden.
Die Damen vom Telefondienst sind nicht sichtbar.
“
Herr ADir. Q. gab bei seiner Einvernahme als Zeuge Folgendes an:
„Die Kontrolle fand aufgrund einer anonymen Anzeige statt. Wir kannten das Lokal und die Räumlichkeiten vorher nicht. Wir haben das Lokal betreten und die Aktion angemeldet und unsere Ausweise gezeigt. Wir haben nach einer verantwortlichen Person gefragt. Es hat sich uns gegenüber als solche erkenntlich gezeigt. Wir haben uns kurz einen Überblick über die Räumlichkeiten geschaffen. Ich bin links reingegangen und mein Kollege hat den rechten Zugang genommen. Es ist alles blitz schnell gegangen. Als ich die Küche betreten habe, habe ich gesehen, dass am anderen Ende jemand raushuscht. Dem anderen Kollegen von rechts ist er offenbar in die Arme gelaufen, was ich selbst aber nicht gesehen habe. Es haben dann die Diskussionen begonnen. Wir haben die Dokumente von allen Personen verlangt. Ich habe die Notizen auf dem Erhebungsbogen gemacht und gemeinsam mit dem Kollegen die Interviews gemacht. Zu den Angaben von drei Mitarbeitern zu Herrn X. bei den amtlichen Vermerken gebe ich an, dass diese Angaben die betreffenden Mitarbeiter gemacht haben und ich das aufgeschrieben habe. Bei den Fragen ist es definitiv um die betreffende Person gegangen und nicht um deren eigene Beschäftigung. „Die Kontrolle fand aufgrund einer anonymen Anzeige statt. Wir kannten das Lokal und die Räumlichkeiten vorher nicht. Wir haben das Lokal betreten und die Aktion angemeldet und unsere Ausweise gezeigt. Wir haben nach einer verantwortlichen Person gefragt. Es hat sich uns gegenüber als solche erkenntlich gezeigt. Wir haben uns kurz einen Überblick über die Räumlichkeiten geschaffen. Ich bin links reingegangen und mein Kollege hat den rechten Zugang genommen. Es ist alles blitz schnell gegangen. Als ich die Küche betreten habe, habe ich gesehen, dass am anderen Ende jemand raushuscht. Dem anderen Kollegen von rechts ist er offenbar in die Arme gelaufen, was ich selbst aber nicht gesehen habe. Es haben dann die Diskussionen begonnen. Wir haben die Dokumente von allen Personen verlangt. Ich habe die Notizen auf dem Erhebungsbogen gemacht und gemeinsam mit dem Kollegen die Interviews gemacht. Zu den Angaben von drei Mitarbeitern zu Herrn römisch zehn. bei den amtlichen Vermerken gebe ich an, dass diese Angaben die betreffenden Mitarbeiter gemacht haben und ich das aufgeschrieben habe. Bei den Fragen ist es definitiv um die betreffende Person gegangen und nicht um deren eigene Beschäftigung.
Über Befragen des BfV:
Die Kontrolle ist schon ein Jahr her und kann ich mich an Details nicht erinnern, drum habe ich auch alles aufgeschrieben, dies auf die Frage des Rechtsanwaltes, er wolle nun haarscharf wissen, was gefragt worden ist.
Die Frage des Rechtsanwaltes, ob es ihm nicht komisch vorgekommen sei, dass er angeblich einmal 2 Monate, dann 7 Monate und dann wieder viel länger dort gewesen sein solle, wird vom Richter nicht zugelassen, weil es in einer Verhandlung nicht darum geht, ob etwas komisch sein soll oder nicht.
Wenn man in dem Raum steht, dann sieht man links und rechts eine Türe. Wir haben nichts gewusst, aber aus der Erfahrung geht einer in die Richtung und der andere in die andere. Wo er genau gestanden ist, kann ich heute nach einem Jahr nicht mehr sagen.
Der Rechtsanwalt fragt, warum der Ausweis nicht fotografiert wurde. Der Richter zeigt ihm das gemachte Foto und bezeichnet diese Art von Fragestellung als irritierend."
Herr V. B. gab bei seiner Einvernahme als Zeuge Folgendes an:Herr römisch fünf. B. gab bei seiner Einvernahme als Zeuge Folgendes an:
„Ich bin der Onkel von A. B.. A. ist der Sohn von meinem Bruder.
Die C. GmbH (in der Folge kurz: GmbH) habe ich gegründet im Jahr 2015. Ich war schon vorher mit C. tätig. Ich bin der Inhaber der GmbH. Herr G. kommt nur zum Schauen ob alles in Ordnung ist. Herr F. macht die Abrechnung. Es werden die Bestellungen auf die Rechnungen aufgeteilt. Ich war zu Hause und habe ich von Herrn F. einen Anruf bekommen. Ich mache den Einkauf im Betrieb. Das Personal nehme manchmal ich auf, manchmal mein Neffe. Herrn X. kannte ich vorher schon. Ich kenne ihn schon länger. Er ist Inder. Ich kenne ihn schon seit 5-6 Jahren. Ich weiß nicht, aus welchem Grund Herr X. nach Österreich gekommen ist. Ich habe ihn über Bekannte kennen gelernt. Die Inder gehen in die indische Kirche. Weiß nicht, wovon er lebt, ich habe ihn nicht oft gesehen. Ich habe ihn ganz selten, nicht oft gesehen. Ich weiß nicht, ob Herr X. Familie hat. Ich habe von Herrn X. ein Foto gemacht und zwar als Beweis. Bei uns arbeiten alle mit Uniform. Ich habe gehört, er ist gekommen, er wollte sich mit K. I. treffen. Zur Mittagszeit ist viel Stress in der Küche. Herr F. hat gesagt, er solle warten. Wir haben zwei Eingänge zur Küche. Bei uns sind 4 WC’s, wir haben ein Restaurant geplant. Der Betrieb ist ca. 200 m2. Ich bin der Unterkunftgeber von Herrn X.. Herr X. ist jetzt Geschäftsführer und Gesellschafter der S-GmbH. Ich glaube er war in Indien Koch. Er ist schon einmal von der S-GmbH illegal beschäftigt worden. Die C. GmbH (in der Folge kurz: GmbH) habe ich gegründet im Jahr 2015. Ich war schon vorher mit C. tätig. Ich bin der Inhaber der GmbH. Herr G. kommt nur zum Schauen ob alles in Ordnung ist. Herr F. macht die Abrechnung. Es werden die Bestellungen auf die Rechnungen aufgeteilt. Ich war zu Hause und habe ich von Herrn F. einen Anruf bekommen. Ich mache den Einkauf im Betrieb. Das Personal nehme manchmal ich auf, manchmal mein Neffe. Herrn römisch zehn. kannte ich vorher schon. Ich kenne ihn schon länger. Er ist Inder. Ich kenne ihn schon seit 5-6 Jahren. Ich weiß nicht, aus welchem Grund Herr römisch zehn. nach Österreich gekommen ist. Ich habe ihn über Bekannte kennen gelernt. Die Inder gehen in die indische Kirche. Weiß nicht, wovon er lebt, ich habe ihn nicht oft gesehen. Ich habe ihn ganz selten, nicht oft gesehen. Ich weiß nicht, ob Herr römisch zehn. Familie hat. Ich habe von Herrn römisch zehn. ein Foto gemacht und zwar als Beweis. Bei uns arbeiten alle mit Uniform. Ich habe gehört, er ist gekommen, er wollte sich mit K. römisch eins. treffen. Zur Mittagszeit ist viel Stress in der Küche. Herr F. hat gesagt, er solle warten. Wir haben zwei Eingänge zur Küche. Bei uns sind 4 WC’s, wir haben ein Restaurant geplant. Der Betrieb ist ca. 200 m2. Ich bin der Unterkunftgeber von Herrn römisch zehn.. Herr römisch zehn. ist jetzt Geschäftsführer und Gesellschafter der S-GmbH. Ich glaube er war in Indien Koch. Er ist schon einmal von der S-GmbH illegal beschäftigt worden.
Ich bin auch der Inhaber der S-GmbH. Herr X. hat italienische Papiere. Er ist vor ein paar Monaten nach Italien gegangen und weiß ich jetzt nicht mehr wo er wohnt. Er sollte jetzt aus Italien kommen. Bei mir hat er keine Miete bezahlt. Es wird eine Adresse verlangt vom Handelsgericht. Ich bin auch der Inhaber der S-GmbH. Herr römisch zehn. hat italienische Papiere. Er ist vor ein paar Monaten nach Italien gegangen und weiß ich jetzt nicht mehr wo er wohnt. Er sollte jetzt aus Italien kommen. Bei mir hat er keine Miete bezahlt. Es wird eine Adresse verlangt vom Handelsgericht.
Ich bin jetzt meistens im Betrieb der S-GmbH.
Über Vorhalt der Beschäftigungsdauer gebe ich an, er hat bei dieser GmbH nie gearbeitet.“
Herr X. machte bei seiner Einvernahme als Zeuge die folgenden Angaben:Herr römisch zehn. machte bei seiner Einvernahme als Zeuge die folgenden Angaben:
„Ich bin als Asylwerber nach Österreich gekommen. Es war dies 2010 oder Ende 2009. Ich bin bis ins Jahr 2012 hier geblieben. Ich bin dann von Österreich nach Italien gegangen. Ich war im Jahr 2014 in Indien ca. zwei Monate und bin ich dann wieder nach Österreich gekommen. Ich bin hier gelandet, weil ich jemanden etwas übergeben musste und bin dann weiter nach Italien gereist. Sechs Monate später bin ich wieder nach Indien geflogen.
Ich kenne Herrn V. B. seit 2012 oder früher. Ich habe damals im Restaurant Y. gearbeitet und er ist dorthin gekommen um etwas abzuholen. Weil er Inder war, sind wir ins Gespräch gekommen. Wir haben uns schon oft getroffen. Früher habe ich einmal für ihn gearbeitet, am Z.. Ich arbeite in Italien, dies auf die Frage, wie ich mein Leben finanziere. Ich arbeite an einem Textilienstand. Ich kenne Herrn römisch fünf. B. seit 2012 oder früher. Ich habe damals im Restaurant Y. gearbeitet und er ist dorthin gekommen um etwas abzuholen. Weil er Inder war, sind wir ins Gespräch gekommen. Wir haben uns schon oft getroffen. Früher habe ich einmal für ihn gearbeitet, am Z.. Ich arbeite in Italien, dies auf die Frage, wie ich mein Leben finanziere. Ich arbeite an einem Textilienstand.
Ich bin am Kontrolltag zwischen 12:00 und 13:00 Uhr ins Lokal gekommen. Ich habe einen Freund in der ...gasse und habe ich dort geschlafen. Ich musste von Herrn K. I. Geld bekommen. Ich brauchte das Geld für Italien, weil ich dort als Textilverkäufer arbeite. Ich habe für Herrn K. I. in Indien bezahlt. Ich habe Herrn K. I. in Indien Geld gegeben und er sollte mir hier Geld geben. Es war dies eine Woche vor der Kontrolle. Auf die Nachfrage gebe ich an, mein Bruder hat in Indien einer Person, die mir genannt wurde, Geld gegeben (80.000,-- indische Währung). Dies war, weil ich Geld hier brauchte. Über Money-Gram kann man hier kein Geld schicken. Ich hatte kein Geld mehr. Es gibt eine Hintertür. Ich bin vor dem WC auf Foto Seite 140 gestanden und habe mich mit Herrn K. I. unterhalten. Er hat mir das Geld gegeben. Ich kann es nicht genau sagen, es waren 1.200,--oder 1.300,-- Euro. Ich brauchte das Geld wegen meiner Arbeit. Ich habe keine schwarze Küchenschürze getragen. Ich bin am Kontrolltag zwischen 12:00 und 13:00 Uhr ins Lokal gekommen. Ich habe einen Freund in der ...gasse und habe ich dort geschlafen. Ich musste von Herrn K. römisch eins. Geld bekommen. Ich brauchte das Geld für Italien, weil ich dort als Textilverkäufer arbeite. Ich habe für Herrn K. römisch eins. in Indien bezahlt. Ich habe Herrn K. römisch eins. in Indien Geld gegeben und er sollte mir hier Geld geben. Es war dies eine Woche vor der Kontrolle. Auf die Nachfrage gebe ich an, mein Bruder hat in Indien einer Person, die mir genannt wurde, Geld gegeben (80.000,-- indische Währung). Dies war, weil ich Geld hier brauchte. Über Money-Gram kann man hier kein Geld schicken. Ich hatte kein Geld mehr. Es gibt eine Hintertür. Ich bin vor dem WC auf Foto Seite 140 gestanden und habe mich mit Herrn K. römisch eins. unterhalten. Er hat mir das Geld gegeben. Ich kann es nicht genau sagen, es waren 1.200,--oder 1.300,-- Euro. Ich brauchte das Geld wegen meiner Arbeit. Ich habe keine schwarze Küchenschürze getragen.
Über Vorhalt, dass einzelne Mitarbeiter angegeben haben, ich würde dort schon länger arbeiten, gebe ich an, ich kenne alle, weil ich schon einmal am Z. gearbeitet habe, hier nicht. Nach der Kontrolle bin ich noch ein-, zweimal in den Betrieb gekommen. Vorher war ich noch nie in dem Betrieb. Vielleicht einmal bin ich dort gewesen. Die Namen der heute weiters geladenen Zeugen sagen mir nichts.
Mein Chef hat mich bei der S-GmbH beteiligt. Es ist dies V. B.. Er hat mich beteiligt, weil wir gemeinsam arbeiten. Ich bin der Geschäftsführer. Ich kontrolliere und schaue. Ich bin nicht im ... Bezirk beschäftigt. Ich bin ein guter Koch und sage anderen Leuten, wie sie als Koch arbeiten sollen. Es ist dies in der O.-gasse. Ich sage dort den Köchen, wie sie kochen sollen. Ich gehe nur ab und zu dorthin. Ich bekomme dafür 500,-- Euro. Ich kenne keine Namen eines weiteren Geschäftsführers. Ich war im Jahr 2019 in Indien. Mein Bruder hat bezahlt, weil ich das Geld hier brauchte. Einen Monat vor der Kontrolle bin ich aus Indien nach Italien gekommen. Mein Chef hat mich bei der S-GmbH beteiligt. Es ist dies römisch fünf. B.. Er hat mich beteiligt, weil wir gemeinsam arbeiten. Ich bin der Geschäftsführer. Ich kontrolliere und schaue. Ich bin nicht im ... Bezirk beschäftigt. Ich bin ein guter Koch und sage anderen Leuten, wie sie als Koch arbeiten sollen. Es ist dies in der O.-gasse. Ich sage dort den Köchen, wie sie kochen sollen. Ich gehe nur ab und zu dorthin. Ich bekomme dafür 500,-- Euro. Ich kenne keine Namen eines weiteren Geschäftsführers. Ich war im Jahr 2019 in Indien. Mein Bruder hat bezahlt, weil ich das Geld hier brauchte. Einen Monat vor der Kontrolle bin ich aus Indien nach Italien gekommen.
Auf die Frage, warum ich nicht schon aus Indien das Geld mitgenommen habe, gebe ich an, die Person, von der ich Geld bekommen sollte, hat er nicht gegeben. Mein Bruder hat von jemandem Geld ausgeliehen und an die von K. I. genannte Person übergeben. Auf die Frage, warum ich nicht schon aus Indien das Geld mitgenommen habe, gebe ich an, die Person, von der ich Geld bekommen sollte, hat er nicht gegeben. Mein Bruder hat von jemandem Geld ausgeliehen und an die von K. römisch eins. genannte Person übergeben.
Über Befragen des BfV:
Ich bin am 18. oder 19. März 2018 von Indien nach Italien gekommen. Ich war ca. zwei Monate in Indien. Ich bin am 20. oder 19. Jänner nach Indien geflogen. Es ist dies ein neuer Reisepass.
Ich glaube ich bin am 29. oder 30. April nach Wien gekommen, glaublich zwei, drei Tage vor der Kontrolle. Ich habe einen auf zwei Jahre befristeten italienischen Aufenthaltstitel. Manchmal bekomme ich diesen für ein und manchmal für zwei Jahre. Seit 2014 habe ich einen italienischen Aufenthaltstitel. Ich habe am Z. gearbeitet, hier nicht. Es gibt eine Hintertür zur Küche und dort bin ich gestanden. Ich bin im Türrahmen gestanden. Das Lokal am Z., in dem ich gearbeitet habe, hat C. geheißen, hat auch Herrn V. B. gehört. Danach bin ich nach Italien gegangen. Im C. Lokal am D. habe ich nie gearbeitet.“Ich glaube ich bin am 29. oder 30. April nach Wien gekommen, glaublich zwei, drei Tage vor der Kontrolle. Ich habe einen auf zwei Jahre befristeten italienischen Aufenthaltstitel. Manchmal bekomme ich diesen für ein und manchmal für zwei Jahre. Seit 2014 habe ich einen italienischen Aufenthaltstitel. Ich habe am Z. gearbeitet, hier nicht. Es gibt eine Hintertür zur Küche und dort bin ich gestanden. Ich bin im Türrahmen gestanden. Das Lokal am Z., in dem ich gearbeitet habe, hat C. geheißen, hat auch Herrn römisch fünf. B. gehört. Danach bin ich nach Italien gegangen. Im C. Lokal am D. habe ich nie gearbeitet.“
Herr K. I. gab bei seiner Einvernahme als Zeuge Folgendes an:Herr K. römisch eins. gab bei seiner Einvernahme als Zeuge Folgendes an:
„Ich arbeite bei der GmbH seit November 2017. Ich bin mit 30 Stunden angemeldet. Ich bin Küchenhilfe. Bei der S-GmbH bin ich mit 8 Stunden die Woche angemeldet. Ich bin dort auch Küchenhilfe. Am Kontrolltag habe ich als Koch gearbeitet. Ich bin als Küchenhilfe gemeldet, arbeite aber als Koch. Ich arbeite überall. Zum Koch wird der Chef was wissen.
Auf die Frage, wann Herr X. am fraglichen Tag gekommen ist, gebe ich an, ich kann die Zeit nicht sagen, er ist zwischen 12:00 und 13:00 Uhr gekommen. Er kam wegen Geld. Er sagte mir, wegen Hilfe, er hätte keine Arbeit und brauche Geld. Er hatte nicht vorher angerufen. Er ist seit 7, 8 Jahren ein Freund von mir. Ich weiß nicht, was er in Österreich macht. Er ist Geschäftsführer einer Firma. Herr X. ist ein Freund von mir. Ich weiß nicht, wovon Herr X. damals gelebt hat. Ich weiß auch nicht, ob dieser immer in Österreich oder auch einmal in einem anderen Land ist. Ich habe ihn kennen gelernt, weil er ab und zu in das Lokal gekommen ist und draußen auch. Früher hat er als Zeitungszusteller gearbeitet und von daher kenne ich ihn. Am Kontrolltag war er das erste Mal im Lokal. Er ist draußen gestanden und kam rein und sagte, er braucht Hilfe, er braucht Geld, wegen Miete zahlen vielleicht. Er hat im ... Bezirk gewohnt. Er wohnt alleine. Er hat hier keine Familie. Auf die Frage, wann Herr römisch zehn. am fraglichen Tag gekommen ist, gebe ich an, ich kann die Zeit nicht sagen, er ist zwischen 12:00 und 13:00 Uhr gekommen. Er kam wegen Geld. Er sagte mir, wegen Hilfe, er hätte keine Arbeit und brauche Geld. Er hatte nicht vorher angerufen. Er ist seit 7, 8 Jahren ein Freund von mir. Ich weiß nicht, was er in Österreich macht. Er ist Geschäftsführer einer Firma. Herr römisch zehn. ist ein Freund von mir. Ich weiß nicht, wovon Herr römisch zehn. damals gelebt hat. Ich weiß auch nicht, ob dieser immer in Österreich oder auch einmal in einem anderen Land ist. Ich habe ihn kennen gelernt, weil er ab und zu in das Lokal gekommen ist und draußen auch. Früher hat er als Zeitungszusteller gearbeitet und von daher kenne ich ihn. Am Kontrolltag war er das erste Mal im Lokal. Er ist draußen gestanden und kam rein und sagte, er braucht Hilfe, er braucht Geld, wegen Miete zahlen vielleicht. Er hat im ... Bezirk gewohnt. Er wohnt alleine. Er hat hier keine Familie.
Auf die Frage, wovon er gelebt hat, gebe ich an, vielleicht hat er in einer Firma gearbeitet. Er verlangte von mir 200,-- Euro. Ich hatte kein Geld. Bei der GmbH verdiene ich 945,-- Euro netto. Bei der S-GmbH verdiene ich 80,-- Euro monatlich. Herr X. hat noch ein Getränk getrunken. Er hat mit mir in der Küche geredet und ist er dann raus gegangen. Er hat ein Mango-Lassi getrunken. Ich weiß nicht, ob Herr X. jemals im Betrieb gearbeitet hat, ich arbeite hier seit 1 ½ Jahren. Ich habe ihn während meiner Zeit nicht gesehen. Auf die Frage, wovon er gelebt hat, gebe ich an, vielleicht hat er in einer Firma gearbeitet. Er verlangte von mir 200,-- Euro. Ich hatte kein Geld. Bei der GmbH verdiene ich 945,-- Euro netto. Bei der S-GmbH verdiene ich 80,-- Euro monatlich. Herr römisch zehn. hat noch ein Getränk getrunken. Er hat mit mir in der Küche geredet und ist er dann raus gegangen. Er hat ein Mango-Lassi getrunken. Ich weiß nicht, ob Herr römisch zehn. jemals im Betrieb gearbeitet hat, ich arbeite hier seit 1 ½ Jahren. Ich habe ihn während meiner Zeit nicht gesehen.
Über Vorhalt der Angaben auf Seite 7, wonach Herr X. seit 7 Monaten in der Küche tätig sei, gebe ich an, ich habe gesagt, ich habe ihn nicht gesehen, er ist wegen Geld gekommen. Über Vorhalt der Angaben auf Seite 7, wonach Herr römisch zehn. seit 7 Monaten in der Küche tätig sei, gebe ich an, ich habe gesagt, ich habe ihn nicht gesehen, er ist wegen Geld gekommen.
Herr X. arbeitet jetzt dort, wo er Geschäftsführer ist. Ich weiß nicht, was er dort arbeitet. Herr römisch zehn. arbeitet jetzt dort, wo er Geschäftsführer ist. Ich weiß nicht, was er dort arbeitet.
Über Befragen des BfV:
Wurden Sie gefragt von den Kontrollorganen wie lange Sie dort arbeiten oder wie lange Herr X. dort arbeitet? Wurden Sie gefragt von den Kontrollorganen wie lange Sie dort arbeiten oder wie lange Herr römisch zehn. dort arbeitet?
Ich wurde gefragt, wie lange ich dort arbeite und habe ich gesagt, dass ich dort seit 7, 8 Monaten arbeite. Es wurde nur über mich gefragt, wie lange ich arbeite.
Wissen Sie, ob Herr X. in Österreich oder in Italien lebt?Wissen Sie, ob Herr römisch zehn. in Österreich oder in Italien lebt?
Ich weiß nicht.“
Frau L. N. gab bei ihrer Einvernahme als Zeugin Folgendes an:
„Ich bin seit Ende April 2019 wieder im Betrieb geringfügig arbeiten. Ich bin seit Jänner 2016 bei der Firma beschäftigt gewesen. Ich war für 6 Stunden angemeldet und habe ca. 215,-- Euro bekommen.
Ich war bei der Kontrolle anwesend. Ich bin Telefonistin und nehme ich die Bestellungen an.
Über Vorhalt von Seite 8 und der Angaben von mir, gebe ich an, ich war nie an einem Wochenende im Betrieb. Ich bin gefragt worden, ob ich Herrn X. kenne und sagte ich, ich habe ihn schon gesehen. Ich habe ihn einmal vorne beim Tisch sitzen gesehen und zwar ein paar Mal. Ich weiß aber nicht mehr wann, es ist schon lange her. Wenn man in die Filiale rein kommt, dann ist vorne ein Tisch. Dort gehen wir immer vorbei, weil wir haben hinten in der Ecke unseren Bereich. Ich kenne nur unser Damen-WC. Zu unserem Bereich gelangt man, wenn man rechts beim Damen-WC weiter geht. Ich habe mit Herrn E. F.. Ich spreche mit ihm ein bisschen Englisch oder mit den Händen. Über meine Beschäftigung habe ich mit Herrn V. B. gesprochen. Ich weiß nicht, was Herr G. im Betrieb macht. Ich habe auch keine Ahnung, was Herr A. B. macht. Die Zeugin fragt nach, ob dies der Herr mit der Brille ist. Ich habe keine Ahnung was dieser macht, ich bin meistens hinten. Über Vorhalt von Seite 8 und der Angaben von mir, gebe ich an, ich war nie an einem Wochenende im Betrieb. Ich bin gefragt worden, ob ich Herrn römisch zehn. kenne und sagte ich, ich habe ihn schon gesehen. Ich habe ihn einmal vorne beim Tisch sitzen gesehen und zwar ein paar Mal. Ich weiß aber nicht mehr wann, es ist schon lange her. Wenn man in die Filiale rein kommt, dann ist vorne ein Tisch. Dort gehen wir immer vorbei, weil wir haben hinten in der Ecke unseren Bereich. Ich kenne nur unser Damen-WC. Zu unserem Bereich gelangt man, wenn man rechts beim Damen-WC weiter geht. Ich habe mit Herrn E. F.. Ich spreche mit ihm ein bisschen Englisch oder mit den Händen. Über meine Beschäftigung habe ich mit Herrn römisch fünf. B. gesprochen. Ich weiß nicht, was Herr G. im Betrieb macht. Ich habe auch keine Ahnung, was Herr A. B. macht. Die Zeugin fragt nach, ob dies der Herr mit der Brille ist. Ich habe keine Ahnung was dieser macht, ich bin meistens hinten.
Über Befragen des BfV:
Ich arbeite immer nur 6 Stunden. Von meinem Arbeitsbereich sehe ich nicht, wer vorne in das Lokal kommt bzw. wer in der Küche ist. Bei unserem Arbeitsplatz ist ein Fenster mit Folie, wo wir raussehen können, aber niemand reinsehen kann.
Über nochmaligen Vorhalt von AS 8 gebe ich an, ich weiß heute nicht mehr genau, was ich gesagt habe. Ich weiß nicht mehr genau, was ich gesagt habe, wann ich ihn gesehen habe. Ich arbeite nicht an einem Wochenende und an Feiertagen.
Auf die Frage, ob ich ihn bei der Arbeit gesehen habe, gebe ich an, ich war nie in der Küche. Ich habe sicher nicht gesagt, dass ich am Wochenende gesehen habe.“
Herr ADir. R. machte bei seiner Einvernahme als Zeuge die folgenden Angaben:
„Wir haben das Lokal glaublich aufgrund einer Anzeige aufgesucht. Der Kollege ist links gegangen und ich rechts durch einen Durchgang. Links ist dann eine Türe zum Küchenbereich gewesen und ist mir dann ein Herr entgegen gekommen. Bei der auf Seite 30 offen stehenden Türe ist mir die Person entgegen gekommen. Ich habe noch gesehen, dass er was Dunkles weggeworfen hat. Die anderen Personen in der Küche hatten Schürzen an und dieser hatte dann keine Schürze mehr. Die amtlichen Vermerke hat der Kollege gemacht. Die Aussagen werden immer vor uns gemacht im 4-Augen-Prinzip und von uns festgehalten. Die Fragen haben sich auf die angetroffene Person bezogen und nicht auf deren eigene Tätigkeit. Die eigene Tätigkeit ist für uns uninteressant und sehe ich das aufgrund des Sozialversicherungsauszuges. Das Personenblatt wurde Herrn X. gegeben, er hat glaublich aber nur den Namen ausgefüllt. Die Vermerke hinten sind von mir. „Wir haben das Lokal glaublich aufgrund einer Anzeige aufgesucht. Der Kollege ist links gegangen und ich rechts durch einen Durchgang. Links ist dann eine Türe zum Küchenbereich gewesen und ist mir dann ein Herr entgegen gekommen. Bei der auf Seite 30 offen stehenden Türe ist mir die Person entgegen gekommen. Ich habe noch gesehen, dass er was Dunkles weggeworfen hat. Die anderen Personen in der Küche hatten Schürzen an und dieser hatte dann keine Schürze mehr. Die amtlichen Vermerke hat der Kollege gemacht. Die Aussagen werden immer vor uns gemacht im 4-Augen-Prinzip und von uns festgehalten. Die Fragen haben sich auf die angetroffene Person bezogen und nicht auf deren eigene Tätigkeit. Die eigene Tätigkeit ist für uns uninteressant und sehe ich das aufgrund des Sozialversicherungsauszuges. Das Personenblatt wurde Herrn römisch zehn. gegeben, er hat glaublich aber nur den Namen ausgefüllt. Die Vermerke hinten sind von mir.
Über Befragen des BfV:
Wieso haben Sie nicht den Ausweis von Herrn X. fotografiert.Wieso haben Sie nicht den Ausweis von Herrn römisch zehn. fotografiert.
Von wem bitte? Wenn man die Polizei zur Identitätsfeststellung holt, dann wird er nichts mitgehabt haben.
Können Sie mir die Frage wiederholen, die Sie den Leuten gestellt haben?
Können Sie mir die Fragen sagen, die Sie vor einem Jahr gestellt haben, die Kontrolle war vor einem Jahr.
Haben Sie nach X. gefragt, denn die Antworten sind genau die Beschäftigungszeiten der befragten Personen?Haben Sie nach römisch zehn. gefragt, denn die Antworten sind genau die Beschäftigungszeiten der befragten Personen?
Selbstverständlich haben wir nach der angelasteten Person gefragt. Das sind die Aussagen von den Befragten damals.
Die Frage, ob anonyme Anzeigen häufig sind, wird nicht zugelassen.
Die Frage, ob nachgeforscht nach dem Urheber wurde, wird nicht zugelassen.“
Frau AA. AB. gab bei ihrer Einvernahme als Zeugin Folgendes an:Frau AA. Ausschussbericht gab bei ihrer Einvernahme als Zeugin Folgendes an:
„Es kann hinkommen, dass ich seit Jänner 2016 bei der Firma tätig bin. Ich bin in der Woche 5 Stunden beschäftigt. Der Betrieb hat täglich von 10:00 bis 22:00 Uhr geöffnet. Ich arbeite bei Bedarf. Ich bekomme im Monat 250,-- Euro. Wenn ich etwas bei der Firma brauche habe ich mit V. B. zu tun, er ist der Chef. Mit Herrn F. kann ich mich schwer unterhalten, er ist der Stellvertreter oder Filialleiter. Herr G. ist der Koch, dieser kocht. Herr F. kontrolliert die Bestellungen und packt sie ein. „Es kann hinkommen, dass ich seit Jänner 2016 bei der Firma tätig bin. Ich bin in der Woche 5 Stunden beschäftigt. Der Betrieb hat täglich von 10:00 bis 22:00 Uhr geöffnet. Ich arbeite bei Bedarf. Ich bekomme im Monat 250,-- Euro. Wenn ich etwas bei der Firma brauche habe ich mit römisch fünf. B. zu tun, er ist der Chef. Mit Herrn F. kann ich mich schwer unterhalten, er ist der Stellvertreter oder Filialleiter. Herr G. ist der Koch, dieser kocht. Herr F. kontrolliert die Bestellungen und packt sie ein.
Ich habe Herrn X. ein- bis zweimal gesehen. Ich habe ihn in der Küche gesehen. Ich schätze, dass er gekocht hat. Am Kontrolltag bin ich glaublich um 11:00 Uhr gekommen. Beim Weg vom Eingang zu unserem Arbeitsplatz sehe ich nicht in die Küche. An dem Tag habe ich ihn vorher nicht gesehen, wir gehen ja nicht in die Küche. Bei der Datenaufnahme habe ich ihn dann gesehen. Ich weiß nicht, ob die Leute in der Küche eine schwarze Schürze tragen. Ich habe Herrn römisch zehn. ein- bis zweimal gesehen. Ich habe ihn in der Küche gesehen. Ich schätze, dass er gekocht hat. Am Kontrolltag bin ich glaublich um 11:00 Uhr gekommen. Beim Weg vom Eingang zu unserem Arbeitsplatz sehe ich nicht in die Küche. An dem Tag habe ich ihn vorher nicht gesehen, wir gehen ja nicht in die Küche. Bei der Datenaufnahme habe ich ihn dann gesehen. Ich weiß nicht, ob die Leute in der Küche eine schwarze Schürze tragen.
Über Befragen des BfV:
Die Köche gehen auch manchmal herum und gehe ich nicht in die Küche.
RA: Es kann auch ein „Irgendwer“ gewesen sein?
Auf nochmaliges Nachfragen des Rechtsanwaltes, gebe ich an, es kommt auch manchmal Besuch vom Chef.“
Herr P. J. machte bei seiner Einvernahme als Zeuge die folgenden Angaben:
„Ich bin nicht mehr im gegenständlichen Betrieb tätig. Ich war Essenslieferant. Ich war für 6-8 Stunden in der Woche angemeldet. Ich habe 6,-- Euro die Stunde bekommen. Ich habe im Monat ca. 350,-- bis 400,-- Euro gekommen, manchmal auch weniger.
Ich habe den Herrn auf Foto Seite 30RS gekannt. Das war der Koch im Betrieb. Er war immer dort, als ich dort gearbeitet habe. Ich bin von der Lieferung gekommen und habe ich nur gesehen, dass eine Kontrolle war. Herr F. hat die Boxen hergerichtet. Herr G. hat die Zwiebel geschnitten. Ich habe mich gewundert, dass der Chef nicht da ist, der Chef ist Herr V. B.. Dieser hat mich vorige Woche angerufen, ob ich den Brief bekommen habe und gesagt, ich soll hier lügen und er zahlt mir 100,-- Euro nach der Verhandlung. Ich habe den Herrn auf Foto Seite 30RS gekannt. Das war der Koch im Betrieb. Er war immer dort, als ich dort gearbeitet habe. Ich bin von der Lieferung gekommen und habe ich nur gesehen, dass eine Kontrolle war. Herr F. hat die Boxen hergerichtet. Herr G. hat die Zwiebel geschnitten. Ich habe mich gewundert, dass der Chef nicht da ist, der Chef ist Herr römisch fünf. B.. Dieser hat mich vorige Woche angerufen, ob ich den Brief bekommen habe und gesagt, ich soll hier lügen und er zahlt mir 100,-- Euro nach der Verhandlung.
Über Befragen des BfV:
Ich bin Zusteller. Wenn nicht viel Arbeit war, dann haben wir dort gegessen. Wir durften uns selber das Essen in der Küche nehmen. Wir sind mehrere Fahrer und habe ich Herrn X. wenn ich da war, ihn im Februar und März gesehen. Wir sind Fahrer und wir reden miteinander. Ich sage nur die Wahrheit, dies auf den Vorhalt, dass Herr X. im Februar und März in Indien gewesen sein soll. Warum sollte mich der Chef anrufen sollen und mir sagen sollen, dass ich vor Gericht lügen soll. Ich bin Zusteller. Wenn nicht viel Arbeit war, dann haben wir dort gegessen. Wir durften uns selber das Essen in der Küche nehmen. Wir sind mehrere Fahrer und habe ich Herrn römisch zehn. wenn ich da war, ihn im Februar und März gesehen. Wir sind Fahrer und wir reden miteinander. Ich sage nur die Wahrheit, dies auf den Vorhalt, dass Herr römisch zehn. im Februar und März in Indien gewesen sein soll. Warum sollte mich der Chef anrufen sollen und mir sagen sollen, dass ich vor Gericht lügen soll.
“
Herr AC. AD. gab bei seiner Einvernahme als Zeuge Folgendes an:
„Ich bin für 10 Stunden in der Woche angemeldet. Ich bin Küchenhelfer. Ich bekomme 375,-- Euro monatlich. Ich bekomme Arbeitslosengeld dazu. Ich bekomme das Geld in bar. Ich bekomme jede Woche mein Gehalt. Ich habe keine fixe Arbeitszeit. Es gibt keine Arbeitszeitaufzeichnungen. Wenn mehr Arbeit ist, dann arbeite ich auch mehr.
Ich habe diesen Kollegen auf Seite 30RS bei der Kontrolle das erste Mal gesehen. Ich habe drinnen gearbeitet und ist er vom anderen Weg reingekommen. Er ist neben der Türe gestanden. Mir hat jemand gesagt es gibt eine Kontrolle und sind wir alle nach vorne gegangen. K. war damals der Koch. Bei der Kontrolle habe ich Herrn X. das erste Mal gesehen. Ich war damals erst drei Monate beschäftigt. Ich habe mit ihm nicht gesprochen. Seit der Kontrolle habe ich ihn nicht mehr gesehen, außer heute. Bei der S-GmbH arbeite ich nicht. Ich habe diesen Kollegen auf Seite 30RS bei der Kontrolle das erste Mal gesehen. Ich habe drinnen gearbeitet und ist er vom anderen Weg reingekommen. Er ist neben der Türe gestanden. Mir hat jemand gesagt es gibt eine Kontrolle und sind wir alle nach vorne gegangen. K. war damals der Koch. Bei der Kontrolle habe ich Herrn römisch zehn. das erste Mal gesehen. Ich war damals erst drei Monate beschäftigt. Ich habe mit ihm nicht gesprochen. Seit der Kontrolle habe ich ihn nicht mehr gesehen, außer heute. Bei der S-GmbH arbeite ich nicht.
Über Vorhalt, dass er laut eines Zeugen gekocht haben soll, gebe ich an, ich komme nur 2 x die Woche und habe erst seit 3 Monaten gearbeitet.“
Herr E. F. (einer der drei Geschäftsführer der GmbH) gab bei seiner Einvernahme an, er sei als Asylwerber nach Österreich gekommen. Sein Verfahren sei noch anhängig. Herr V. B. sei der Bruder seiner Mutter. In Indien habe er eine Matura gemacht. Sein Onkel bezahle die Miete, er wisse die Höhe nicht. Er mache die Kontrolle. Er kontrolliere das Essen. Herr X. habe nicht im Betrieb gearbeitet.Herr E. F. (einer der drei Geschäftsführer der GmbH) gab bei seiner Einvernahme an, er sei als Asylwerber nach Österreich gekommen. Sein Verfahren sei noch anhängig. Herr römisch fünf. B. sei der Bruder seiner Mutter. In Indien habe er eine Matura gemacht. Sein Onkel bezahle die Miete, er wisse die Höhe nicht. Er mache die Kontrolle. Er kontrolliere das Essen. Herr römisch zehn. habe nicht im Betrieb gearbeitet.
Herr G. G. (ebenfalls ein Geschäftsführer der GmbH) gab an, er sei als Asylwerber nach Österreich gekommen. Er zahle keine Miete bei Herrn V. B.. Er sei nicht mit Herrn V. B. verwandt. Dieser helfe ihm. Sie seien Inder und dieser helfe ihm, weil er keine Arbeit habe. Er mache in der Küche auch Kontrollen, wenn die Waren kommen. Er habe in Indien zehn Jahre Schule gemacht. Herr G. G. (ebenfalls ein Geschäftsführer der GmbH) gab an, er sei als Asylwerber nach Österreich gekommen. Er zahle keine Miete bei Herrn römisch fünf. B.. Er sei nicht mit Herrn römisch fünf. B. verwandt. Dieser helfe ihm. Sie seien Inder und dieser helfe ihm, weil er keine Arbeit habe. Er mache in der Küche auch Kontrollen, wenn die Waren kommen. Er habe in Indien zehn Jahre Schule gemacht.
Der Vertreter der Finanzpolizei verzichtete auf die Abgabe eines Schlusswortes. Der Vertreter der Beschwerdeführer gab in seinem Schlusswort an, das heutige Verfahren habe keinen Hinweis darauf ergeben, dass § 28 Abs. 7 AuslBG auch nur ansatzweise herangezogen werden könne, geschweige denn, dass § 28 AuslBG überschritten worden sei, sodass das Verfahren auch einzustellen sein werde. Hinsichtlich des ASVG berufe er sich auf die schriftlichen Ausführungen.Der Vertreter der Finanzpolizei verzichtete auf die Abgabe eines Schlusswortes. Der Vertreter der Beschwerdeführer gab in seinem Schlusswort an, das heutige Verfahren habe keinen Hinweis darauf ergeben, dass Paragraph 28, Absatz 7, AuslBG auch nur ansatzweise herangezogen werden könne, geschweige denn, dass Paragraph 28, AuslBG überschritten worden sei, sodass das Verfahren auch einzustellen sein werde. Hinsichtlich des ASVG berufe er sich auf die schriftlichen Ausführungen.
Die anwesenden Parteien verzichten auf die mündliche Verkündung der Entscheidungen.
Anzumerken ist, dass dem Vertreter der Beschwerdeführer mitgeteilt wurde, dass sich im Hinblick auf das Ergebnis der Ermittlungen (der Einvernahmen der Zeugen in der mündlichen Verhandlung) der Auftrag, Fotos der Innenräume des Betriebes zu übermitteln, erübrige. Die Sache sei entscheidungsreif und brauche daher nichts mehr geschickt werden.
Am 14.06.2019 langte beim Verwaltungsgericht Wien ein Schreiben der Beschwerdeführer ein. Unter Punkt II. stellten sie einen Antrag auf Ablehnung des Verhandlungsleiters wegen offenkundiger Befangenheit im Sinne des § 7 AVG, wobei sie hierzu Folgendes festhielten:Am 14.06.2019 langte beim Verwaltungsgericht Wien ein Schreiben der Beschwerdeführer ein. Unter Punkt römisch zwei. stellten sie einen Antrag auf Ablehnung des Verhandlungsleiters wegen offenkundiger Befangenheit im Sinne des Paragraph 7, AVG, wobei sie hierzu Folgendes festhielten:
„Der Verhandlungsrichter ließ während der gesamten Verhandlung jedwedes Maß an Objektivität und Unvoreingenommenheit vermissen, hielt unserem Rechtsvertreter in mehr als lautstarkem Ton vor, dass er es in seiner 25-jährigen Karriere noch nie erlebt hätte, dass bei einer derartigen Konstellation nicht innerhalb der ersten 10-15 Minuten der Verhandlung volle Schuldanerkenntnisse samt Beschwerderückziehungen erfolgen, weshalb er nicht nur gegen die Beschwerdeführer und Zeugen, sondern insbesondere auch unseren Rechtsvertreter massive Strafverfahren bei der Wirtschaftspolizei, der Korruptionsstaatsanwaltschaft, dem Arbeitsinspektorat und, und, und einleiten werde, welche Androhung gegen unseren Rechtsvertreter fortwährend wiederholt worden ist, sodass von einer Unparteilichkeit keine Rede mehr sein kann.
Darüberhinaus wurde anlässlich der Eröffnung des Beweisverfahrens mit keinem Wort dargetan, dass von den Parteien und den Zeugen ein ganzes Paket an Informationen aus deren Fremdenrechtsakten besorgt worden ist, welche niemals auch nur annähernd verlesen wurden, wodurch ein absoluter Verstoß gegen die zwingende Bestimmung des § 45 Abs 3 AVG gesetzt wurde, wozu dezidiert auf die Bestimmungen der §§ 46 Abs. 4, 47 und 48 VwGVG zu verweisen ist, welche mit dem Auftrag zur Urkundenvorlage nach Schluss des Verfahrens glatt durchbrochen werden.Darüberhinaus wurde anlässlich der Eröffnung des Beweisverfahrens mit keinem Wort dargetan, dass von den Parteien und den Zeugen ein ganzes Paket an Informationen aus deren Fremdenrechtsakten besorgt worden ist, welche niemals auch nur annähernd verlesen wurden, wodurch ein absoluter Verstoß gegen die zwingende Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 3, AVG gesetzt wurde, wozu dezidiert auf die Bestimmungen der Paragraphen 46, Absatz 4, 47 und 48 VwGVG zu verweisen ist, welche mit dem Auftrag zur Urkundenvorlage nach Schluss des Verfahrens glatt durchbrochen werden.
Wenn aber ein Verhandlungsrichter die erhobenen Schuldvorwürfe gegen die Beschwerdeführer deshalb als korrekt postuliert, weil der Zeuge B. V. schon einmal im Jahr 2011 wegen angeblicher Beschäftigung des Zeugen H. I. bestraft worden sei, dann besteht kein Zweifel daran, dass hier ausschließlich mit antizipativer Beweiswürdigung vorgegangen wird, welche sowohl den Behörden als auch den Verwaltungsgerichten striktest verboten ist. Wenn dann unser Rechtsvertreter fortwährend mit dem Vorhalt überhäuft wird, dass gegen ihn zwingend Strafanzeige wegen Beteiligung an dem organisierten Verbrechen erstattet werden müsse, dann kann hier von Unvoreingenommenheit ebensowenig die Rede sein wie von Unparteilichkeit, was sich auch daraus zeigt, dass mehrfach die Vorhalte getätigt wurden, dass der Verhandlungsrichter bei einem derartigen Vorleben der Parteien und Zeugen ausschließlich die Höchststrafen verhängt hätte, weshalb das Strafausmaß viel zu gering sei und deshalb durch die einzubringenden Strafanzeigen erhöht werden müsse.Wenn aber ein Verhandlungsrichter die erhobenen Schuldvorwürfe gegen die Beschwerdeführer deshalb als korrekt postuliert, weil der Zeuge B. römisch fünf. schon einmal im Jahr 2011 wegen angeblicher Beschäftigung des Zeugen H. römisch eins. bestraft worden sei, dann besteht kein Zweifel daran, dass hier ausschließlich mit antizipativer Beweiswürdigung vorgegangen wird, welche sowohl den Behörden als auch den Verwaltungsgerichten striktest verboten ist. Wenn dann unser Rechtsvertreter fortwährend mit dem Vorhalt überhäuft wird, dass gegen ihn zwingend Strafanzeige wegen Beteiligung an dem organisierten Verbrechen erstattet werden müsse, dann kann hier von Unvoreingenommenheit ebensowenig die Rede sein wie von Unparteilichkeit, was sich auch daraus zeigt, dass mehrfach die Vorhalte getätigt wurden, dass der Verhandlungsrichter bei einem derartigen Vorleben der Parteien und Zeugen ausschließlich die Höchststrafen verhängt hätte, weshalb das Strafausmaß viel zu gering sei und deshalb durch die einzubringenden Strafanzeigen erhöht werden müsse.
Zusammenfassend hat der Verhandlungsrichter unverholen zu erkennen gegeben, dass es ihm in keiner Weise darum geht, rechts- und gesetzeskonforme Entscheidungen zu treffen, sondern ausschließlich darum, Existenzen zu vernichten, weshalb wir hiemit den Ablehnungsantrag uneingeschränkt wiederholen.“
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
Zunächst ist zu dem vom Rechtsanwalt der beiden Beschwerdeführer in einem nach der mündlichen Verhandlung am 14.06.2019 gestellten Antrag auf Ablehnung des Verhandlungsrichters wegen offenkundiger Befangenheit Folgendes zu bemerken:
§ 6 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I. Nr. 33/2013, ordnet an, dass Mitglieder des Verwaltungsgerichtes, fachkundige Laienrichter und Rechtspfleger sich unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit (nicht aber bereits bei bloßer Behauptung des Vorliegens einer Befangenheit durch eine Partei) zu enthalten haben. Der VwGH hat zu § 6 VwGVG (unter Hinweis auf die Rechtsprechung zu § 7 AVG) ausgeführt, dass eine allfällige Befangenheit von Amts wegen wahrzunehmen ist und diesbezüglich ein Ablehnungsrecht der Partei entfällt (vgl. demgegenüber das im § 31 Abs. 2 VwGG ausdrücklich normierte Ablehnungsrecht der Parteien). Wie der Verwaltungsgerichtshof weiters klargestellt hat, ist die zu § 7 AVG ergangene Rechtsprechung auch für eine Befangenheit im Sinn des § 6 VwGVG maßgeblich, wobei die „sinngemäß“ (§ 17 VwGVG) verwiesenen Bestimmungen des AVG dabei nicht wörtlich, sondern mit der nach dem Kontext des VwGVG erforderlichen Anpassung anzuwenden sind (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 29.07.2015, Zl. Ra 2015/07/0034). Der (relative) Befangenheitsgrund des § 7 Abs. 1 Z. 3 AVG – auf diesen wollen die Beschwerdeführer mit ihrem Vorbringen im vorliegenden Fall offenbar hinaus –, wonach sich Verwaltungsorgane der Ausübung ihres Amtes zu enthalten haben, wenn „sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unabhängigkeit in Zweifel zu ziehen“, ist im Lichte des Artikel 6 EMRK auszulegen und anzuwenden. Für die Beurteilung, ob eine Befangenheit in diesem Sinn vorliegt, kommt es darauf an, ob ein an einem Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller konkreten Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Organwalters zu zweifeln (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 19.10.2017, Zl. Ra 2017/09/0038, mwN). Das Verwaltungsgericht hat daher eine Zusammensetzung aufzuweisen, die keinen berechtigten Zweifel an der Unparteilichkeit und Unabhängigkeit ihrer Mitglieder entstehen lässt. Dabei ist nicht nur eine allfällige tatsächliche Befangenheit entscheidend, sondern auch der „äußere Anschein der Parteilichkeit“ (vgl. VfSlg. 20.028/2015, mwN).Paragraph 6, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 33 aus 2013,, ordnet an, dass Mitglieder des Verwaltungsgerichtes, fachkundige Laienrichter und Rechtspfleger sich unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit (nicht aber bereits bei bloßer Behauptung des Vorliegens einer Befangenheit durch eine Partei) zu enthalten haben. Der VwGH hat zu Paragraph 6, VwGVG (unter Hinweis auf die Rechtsprechung zu Paragraph 7, AVG) ausgeführt, dass eine allfällige Befangenheit von Amts wegen wahrzunehmen ist und diesbezüglich ein Ablehnungsrecht der Partei entfällt vergleiche demgegenüber das im Paragraph 31, Absatz 2, VwGG ausdrücklich normierte Ablehnungsrecht der Parteien). Wie der Verwaltungsgerichtshof weiters klargestellt hat, ist die zu Paragraph 7, AVG ergangene Rechtsprechung auch für eine Befangenheit im Sinn des Paragraph 6, VwGVG maßgeblich, wobei die „sinngemäß“ (Paragraph 17, VwGVG) verwiesenen Bestimmungen des AVG dabei nicht wörtlich, sondern mit der nach dem Kontext des VwGVG erforderlichen Anpassung anzuwenden sind vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 29.07.2015, Zl. Ra 2015/07/0034). Der (relative) Befangenheitsgrund des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AVG – auf diesen wollen die Beschwerdeführer mit ihrem Vorbringen im vorliegenden Fall offenbar hinaus –, wonach sich Verwaltungsorgane der Ausübung ihres Amtes zu enthalten haben, wenn „sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unabhängigkeit in Zweifel zu ziehen“, ist im Lichte des Artikel 6 EMRK auszulegen und anzuwenden. Für die Beurteilung, ob eine Befangenheit in diesem Sinn vorliegt, kommt es darauf an, ob ein an einem Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller konkreten Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Organwalters zu zweifeln vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 19.10.2017, Zl. Ra 2017/09/0038, mwN). Das Verwaltungsgericht hat daher eine Zusammensetzung aufzuweisen, die keinen berechtigten Zweifel an der Unparteilichkeit und Unabhängigkeit ihrer Mitglieder entstehen lässt. Dabei ist nicht nur eine allfällige tatsächliche Befangenheit entscheidend, sondern auch der „äußere Anschein der Parteilichkeit“ vergleiche VfSlg. 20.028 aus 2015,, mwN).
Anzumerken ist, dass für die Einvernahme der in der mündlichen Verhandlung anwesenden Beschwerdeführer ein Dolmetscher beigezogen wurde. Es konnte daher nicht davon ausgegangen werden, dass die drei Geschäftsführer ohne entsprechende Übersetzung dem Geschehen in der Verhandlung werden folgen können. Der Rechtsanwalt (als Vertreter der sprachunkundigen Parteien) wurde zu Beginn der Verhandlung mit dem Inhalt des beigeschafften Fremdenaktes des Herrn X. konfrontiert (nämlich dass Herr V. B. als Verantwortlicher der S. GmbH schuldig erkannt und bestraft wurde, weil diese Gesellschaft am 10.04.2011 bzw. am 28.06.2011 Herrn X. im Lokal in Wien, Z. ohne arbeitsmarktbehördlicher Bewilligung beschäftigt habe – wie das Verfahren zweifelsfrei ergeben hat, ist Herr V. B. die Person, die im Hintergrund die Geschäfte der GmbH lenkt und leitet). Diese in der Vergangenheit liegenden rechtskräftigen Bestrafungen wurden angeführt und darauf hingewiesen, dass es bemerkenswert sei, dass von Seiten der Parteien im vorliegenden Fall als Rechtfertigung ein Besuch des Herrn X. (nach eigener Angabe: Koch) beim Koch des Betriebes angegeben wurde. Weiters wurde dieser Umstand bei der Aktenverlesung nicht weiter kommentiert. Anzumerken ist, dass für die Einvernahme der in der mündlichen Verhandlung anwesenden Beschwerdeführer ein Dolmetscher beigezogen wurde. Es konnte daher nicht davon ausgegangen werden, dass die drei Geschäftsführer ohne entsprechende Übersetzung dem Geschehen in der Verhandlung werden folgen können. Der Rechtsanwalt (als Vertreter der sprachunkundigen Parteien) wurde zu Beginn der Verhandlung mit dem Inhalt des beigeschafften Fremdenaktes des Herrn römisch zehn. konfrontiert (nämlich dass Herr römisch fünf. B. als Verantwortlicher der S. GmbH schuldig erkannt und bestraft wurde, weil diese Gesellschaft am 10.04.2011 bzw. am 28.06.2011 Herrn römisch zehn. im Lokal in Wien, Z. ohne arbeitsmarktbehördlicher Bewilligung beschäftigt habe – wie das Verfahren zweifelsfrei ergeben hat, ist Herr römisch fünf. B. die Person, die im Hintergrund die Geschäfte der GmbH lenkt und leitet). Diese in der Vergangenheit liegenden rechtskräftigen Bestrafungen wurden angeführt und darauf hingewiesen, dass es bemerkenswert sei, dass von Seiten der Parteien im vorliegenden Fall als Rechtfertigung ein Besuch des Herrn römisch zehn. (nach eigener Angabe: Koch) beim Koch des Betriebes angegeben wurde. Weiters wurde dieser Umstand bei der Aktenverlesung nicht weiter kommentiert.
Als im Zuge der Verhandlung bei der Einvernahme des Zeugen P. J. der Verdacht entstand, dass Herr V. B. versucht hat, diesen Zeugen zu bestechen, damit dieser eine falsche Aussage macht, wurde bloß angemerkt, dass dieser Umstand nicht bloß bei der Beweiswürdigung wird einfließen können, sondern dass dies – ebenso wie falsche Zeugenaussagen – bei der Staatsanwaltschaft zur Anzeige gebracht werden müsste. Als dann der Rechtsanwalt – ohne dass dies im Verfahren zuvor irgendwie hervorgekommen wäre – an den Zeugen die Frage richtete, ob er einen fünfstelligen Betrag gefordert habe, wenn er die Wahrheit sage, wurde darauf hingewiesen, dass für den Fall, dass dieses Vorbringen nicht stimmen sollte, von einer Verleumdung auszugehen sein könnte (und allenfalls auch der Rechtsanwalt zur Anzeige gebracht werden würde). Als im Verfahren von einem Zeugen vorgebracht wurde, dass es keine Arbeitsaufzeichnungen gibt, wurde darauf hingewiesen, dass eigentlich bei Kontrollen auch die Arbeitszeitaufzeichnungen (auch Stundenlisten) überprüft werden können und, falls solche nicht vorhanden sind, es allenfalls Verwaltungsstrafverfahren geben kann.Als im Zuge der Verhandlung bei der Einvernahme des Zeugen P. J. der Verdacht entstand, dass Herr römisch fünf. B. versucht hat, diesen Zeugen zu bestechen, damit dieser eine falsche Aussage macht, wurde bloß angemerkt, dass dieser Umstand nicht bloß bei der Beweiswürdigung wird einfließen können, sondern dass dies – ebenso wie falsche Zeugenaussagen – bei der Staatsanwaltschaft zur Anzeige gebracht werden müsste. Als dann der Rechtsanwalt – ohne dass dies im Verfahren zuvor irgendwie hervorgekommen wäre – an den Zeugen die Frage richtete, ob er einen fünfstelligen Betrag gefordert habe, wenn er die Wahrheit sage, wurde darauf hingewiesen, dass für den Fall, dass dieses Vorbringen nicht stimmen sollte, von einer Verleumdung auszugehen sein könnte (und allenfalls auch der Rechtsanwalt zur Anzeige gebracht werden würde). Als im Verfahren von einem Zeugen vorgebracht wurde, dass es keine Arbeitsaufzeichnungen gibt, wurde darauf hingewiesen, dass eigentlich bei Kontrollen auch die Arbeitszeitaufzeichnungen (auch Stundenlisten) überprüft werden können und, falls solche nicht vorhanden sind, es allenfalls Verwaltungsstrafverfahren geben kann.
Das Verwaltungsgericht Wien kann selbst keinerlei Verfahren (weder strafgerichtliche noch verwaltungsstrafrechtliche) einleiten, der bloße Hinweis darauf, dass etwa bei falscher Zeugenaussage, einem Bestechungsversuch eines Zeugen, Verleumdung etc. Anzeigen an die zuständigen Stellen erstattet werden würden, kann nicht von einer unzulässigen Androhung von Anzeigen die Rede sein. Im Übrigen wurde dies auch nicht „fortwährend wiederholt“, sondern entspringt dies der Fantasie des eingeschrittenen Rechtsanwaltes, der offenbar durch die Stellung des Ablehnungsantrages versucht, den zuständigen Richter in einer aussichtslosen Sache „loszuwerden“.
Unrichtig ist auch das Vorbringen des Dr. T., wonach von den Parteien und den Zeugen ein ganzes Paket an Informationen aus deren Fremdenrechtsakten besorgt worden seien. Es wurde von der beschäftigten Person, also von Herrn X., der Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl beigeschafft. Im Übrigen wurden nur Meldeanfragen und Sozialversicherungsauszüge beigeschafft. Da von weiteren Zeugen und Parteien keine Fremdenrechtsakten beigeschafft wurden, konnten diese auch nicht verlesen werden. Das diesbezügliche Vorbringen des Dr. T. ist aus der Luft gegriffen und unwahr.Unrichtig ist auch das Vorbringen des Dr. T., wonach von den Parteien und den Zeugen ein ganzes Paket an Informationen aus deren Fremdenrechtsakten besorgt worden seien. Es wurde von der beschäftigten Person, also von Herrn römisch zehn., der Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl beigeschafft. Im Übrigen wurden nur Meldeanfragen und Sozialversicherungsauszüge beigeschafft. Da von weiteren Zeugen und Parteien keine Fremdenrechtsakten beigeschafft wurden, konnten diese auch nicht verlesen werden. Das diesbezügliche Vorbringen des Dr. T. ist aus der Luft gegriffen und unwahr.
Der Zeuge V. B. ist zweimal rechtskräftig (in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer) wegen unbewilligter Beschäftigung des Herrn X. bestraft worden. Es liegt also nicht nur eine „angebliche“ Beschäftigung des Herrn X. vor, wie dies im Ablehnungsantrag darzulegen versucht wird. Wenn die Person, die im Hintergrund der GmbH die Fäden zieht, bereits in der Vergangenheit mehrmals wegen der unbewilligten Beschäftigung des Herrn X. bestraft worden ist, dann kann nicht erkannt werden, aus welchem Grund diese Informationen nicht in die gegenständliche Entscheidung miteinfließen sollten. Wenn der Rechtsvertreter (offenbar zutiefst verunsichert durch die in der Verhandlung hervorgekommenen Sachverhaltselemente) aktenwidrig vorbringt, er sei fortwährend mit Vorhalten überhäuft worden, dass gegen ihn „zwingend Strafanzeige wegen Beteiligung an dem organisierten Verbrechen“ erstattet werden müsse, so kann nur darauf hingewiesen werden, dass im gesamten Verfahren von einem organisierten Verbrechen nie die Rede gewesen ist (hier geht es um ein Verwaltungsstrafverfahren). Die belangte Behörde hat mit 1.000,-- Euro die Mindestgeldstrafe verhängt. Von Seiten des Verwaltungsrichters wurde nie erwähnt, dass „die Höchststrafen“ (also 10.000,-- Euro) verhängt hätten werden müssen, das diesbezügliche Vorbringen ist vom Rechtsanwalt wahrheitswidrig erstattet worden. Der Zeuge römisch fünf. B. ist zweimal rechtskräftig (in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer) wegen unbewilligter Beschäftigung des Herrn römisch zehn. bestraft worden. Es liegt also nicht nur eine „angebliche“ Beschäftigung des Herrn römisch zehn. vor, wie dies im Ablehnungsantrag darzulegen versucht wird. Wenn die Person, die im Hintergrund der GmbH die Fäden zieht, bereits in der Vergangenheit mehrmals wegen der unbewilligten Beschäftigung des Herrn römisch zehn. bestraft worden ist, dann kann nicht erkannt werden, aus welchem Grund diese Informationen nicht in die gegenständliche Entscheidung miteinfließen sollten. Wenn der Rechtsvertreter (offenbar zutiefst verunsichert durch die in der Verhandlung hervorgekommenen Sachverhaltselemente) aktenwidrig vorbringt, er sei fortwährend mit Vorhalten überhäuft worden, dass gegen ihn „zwingend Strafanzeige wegen Beteiligung an dem organisierten Verbrechen“ erstattet werden müsse, so kann nur darauf hingewiesen werden, dass im gesamten Verfahren von einem organisierten Verbrechen nie die Rede gewesen ist (hier geht es um ein Verwaltungsstrafverfahren). Die belangte Behörde hat mit 1.000,-- Euro die Mindestgeldstrafe verhängt. Von Seiten des Verwaltungsrichters wurde nie erwähnt, dass „die Höchststrafen“ (also 10.000,-- Euro) verhängt hätten werden müssen, das diesbezügliche Vorbringen ist vom Rechtsanwalt wahrheitswidrig erstattet worden.
Das Wesen der Befangenheit liegt darin, dass die unparteiische Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive gehemmt wird. Von Befangenheit ist dann zu sprechen, wenn die Möglichkeit besteht, dass ein Organ durch seine persönliche Beziehung zu der den Gegenstand einer Beratung und Beschlussfassung bildenden Sache oder zu den an dieser Sache beteiligten Personen in der unparteiischen Amtsführung beeinflusst sein könnte (vgl. etwa VwGH 24.11.2016, Ro 2014/07/0101). Jeder Vorwurf einer Befangenheit nach § 7 Abs. 1 Z 3 AVG hat konkrete Umstände aufzuzeigen, welche die Objektivität des Entscheidungsträgers in Frage stellen oder zumindest den Anschein erwecken können, dass eine parteiische Entscheidung möglich ist. Nur eindeutige Hinweise, dass ein Entscheidungsträger seine vorgefasste Meinung nicht nach Maßgabe der Verfahrensergebnisse zu ändern bereit ist, können seine Unbefangenheit in Zweifel ziehen (vgl. VwGH 16.11.2017, Ra 2017/07/0042, mwN). Der Einwand der Befangenheit des entscheidenden Richters des Verwaltungsgerichtes würde nur dann Berechtigung haben, wenn vor dem Hintergrund des konkret vorgelegenen Sachverhaltes die Teilnahme eines Mitglieds des Verwaltungsgerichtes an der Verhandlung und Entscheidung tragende Rechtsgrundsätze des Verfahrensrechtes verletzt hätte beziehungsweise in unvertretbarer Weise erfolgt wäre (VwGH 24.10.2017, Ra 2016/06/0051; 27.6.2017, Ra 2016/12/0001).Das Wesen der Befangenheit liegt darin, dass die unparteiische Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive gehemmt wird. Von Befangenheit ist dann zu sprechen, wenn die Möglichkeit besteht, dass ein Organ durch seine persönliche Beziehung zu der den Gegenstand einer Beratung und Beschlussfassung bildenden Sache oder zu den an dieser Sache beteiligten Personen in der unparteiischen Amtsführung beeinflusst sein könnte vergleiche , etwa VwGH 24.11.2016, Ro 2014/07/0101). Jeder Vorwurf einer Befangenheit nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AVG hat konkrete Umstände aufzuzeigen, welche die Objektivität des Entscheidungsträgers in Frage stellen oder zumindest den Anschein erwecken können, dass eine parteiische Entscheidung möglich ist. Nur eindeutige Hinweise, dass ein Entscheidungsträger seine vorgefasste Meinung nicht nach Maßgabe der Verfahrensergebnisse zu ändern bereit ist, können seine Unbefangenheit in Zweifel ziehen vergleiche , VwGH 16.11.2017, Ra 2017/07/0042, mwN). Der Einwand der Befangenheit des entscheidenden Richters des Verwaltungsgerichtes würde nur dann Berechtigung haben, wenn vor dem Hintergrund des konkret vorgelegenen Sachverhaltes die Teilnahme eines Mitglieds des Verwaltungsgerichtes an der Verhandlung und Entscheidung tragende Rechtsgrundsätze des Verfahrensrechtes verletzt hätte beziehungsweise in unvertretbarer Weise erfolgt wäre (VwGH 24.10.2017, Ra 2016/06/0051; 27.6.2017, Ra 2016/12/0001).
Das Verwaltungsgericht Wien hat am 28.05.2019 eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Es wurden Parteien einvernommen, Zeugen gehört und schließlich beantragte der Rechtsanwalt, die Verfahren einzustellen. In einer danach erstatteten Eingabe machte er die Befangenheit des zuständigen Richters geltend. Wie oben ausgeführt, treffen die Vorwürfe schon sachverhaltsmäßig nicht zu, so sind etwa von Parteien und Zeugen (außer Herrn X.) keine Fremdenpolizeiakten beigeschafft worden. Es haben diese daher auch nicht verlesen werden können. Schließlich wurde dem Rechtsanwalt nach Schluss des Beweisverfahrens auch mitgeteilt, dass keine weiteren Unterlagen mehr übermittelt werden müssen (weil eben die Sache nach der Einvernahme der Zeugen bereits entscheidungsreif gewesen ist). Dass nach den Ausführungen des Zeugen P. J. (Bestechungsversuch durch V. B., die Reaktion des Rechtsanwaltes) darauf hingewiesen wurde, dass bei Zutreffen dieser Behauptungen auch allenfalls wegen falscher Zeugenaussagen Strafanzeigen erstattet würden (erstattet werden müssten), kann nun eine Befangenheit des zuständigen Richters wohl nicht abgeleitet werden.Das Verwaltungsgericht Wien hat am 28.05.2019 eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Es wurden Parteien einvernommen, Zeugen gehört und schließlich beantragte der Rechtsanwalt, die Verfahren einzustellen. In einer danach erstatteten Eingabe machte er die Befangenheit des zuständigen Richters geltend. Wie oben ausgeführt, treffen die Vorwürfe schon sachverhaltsmäßig nicht zu, so sind etwa von Parteien und Zeugen (außer Herrn römisch zehn.) keine Fremdenpolizeiakten beigeschafft worden. Es haben diese daher auch nicht verlesen werden können. Schließlich wurde dem Rechtsanwalt nach Schluss des Beweisverfahrens auch mitgeteilt, dass keine weiteren Unterlagen mehr übermittelt werden müssen (weil eben die Sache nach der Einvernahme der Zeugen bereits entscheidungsreif gewesen ist). Dass nach den Ausführungen des Zeugen P. J. (Bestechungsversuch durch römisch fünf. B., die Reaktion des Rechtsanwaltes) darauf hingewiesen wurde, dass bei Zutreffen dieser Behauptungen auch allenfalls wegen falscher Zeugenaussagen Strafanzeigen erstattet würden (erstattet werden müssten), kann nun eine Befangenheit des zuständigen Richters wohl nicht abgeleitet werden.
Aus dem Vorhalt von Widersprüchen gegenüber einer Partei bzw. der Konfrontation der Partei mit gegenteiligen Beweisergebnissen (zu ihren Rechtfertigungsangaben) lässt sich selbst dann, wenn daraus deutlich wird, dass der Richter aufgrund des bisherigen Standes des Verfahrens das Vorbringen der Partei nicht für wahr hält, eine Befangenheit nur dann ableiten, wenn der Richter zu erkennen gegeben hätte, dass er nicht bereit ist, seine Ansicht zu überprüfen und gegebenenfalls zu ändern (vgl. in diesem Sinn das Erkenntnis des VwGH vom 04.03.2008, Zl. 2006/19/0409). Im vorliegenden Fall wurden sämtliche von den Beschwerdeführern beantragte Zeugen (die bei der Kontrolle dabei gewesen sind) einvernommen und gehört. So hat der Rechtsanwalt etwa (in seinem Schlusswort) keinerlei Erklärung zu den widersprüchlichen Angaben des Herrn X. und des K. I. (die Person, die er besucht haben will) zum behaupteten Grund des Aufenthaltes im Betrieb gemacht. In einer Entscheidung (hier wegen Übertretung des AuslBG) hat der zuständige Richter dann die aufgenommenen Beweise zu würdigen und dann eben festzustellen, dass eine Übertretung des AuslBG vorliegt oder nicht. Es gehört zum Wesen einer Beweiswürdigung, dass bestimmten Beweismitteln ein höherer Wahrheitsgehalt zugemessen wird als anderen. Allein die Tatsache der Durchführung einer Beweiswürdigung begründet aber keine Befangenheit (siehe dazu das Erkenntnis des VwGH vom 11.04.2018, Zl. Ra 2017/08/0122). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien haben die beiden Beschwerdeführer (bzw. deren Rechtsanwalt) bei vernünftiger Würdigung aller Umstände keinen Anlass, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des erkennenden Richters zu zweifeln. Da auch sonstige Gründe, die geeignet wären, die volle Unbefangenheit des Richters in Zweifel ziehen, nicht vorliegen, ist dieser nicht verpflichtet und im Hinblick auf das Prinzip der festen Geschäftsverteilung auch nicht berechtigt, sich im gegenständlichen Fall der Ausübung seines Amtes (nach Durchführung der mündlichen Verhandlung) zu enthalten.Aus dem Vorhalt von Widersprüchen gegenüber einer Partei bzw. der Konfrontation der Partei mit gegenteiligen Beweisergebnissen (zu ihren Rechtfertigungsangaben) lässt sich selbst dann, wenn daraus deutlich wird, dass der Richter aufgrund des bisherigen Standes des Verfahrens das Vorbringen der Partei nicht für wahr hält, eine Befangenheit nur dann ableiten, wenn der Richter zu erkennen gegeben hätte, dass er nicht bereit ist, seine Ansicht zu überprüfen und gegebenenfalls zu ändern vergleiche in diesem Sinn das Erkenntnis des VwGH vom 04.03.2008, Zl. 2006/19/0409). Im vorliegenden Fall wurden sämtliche von den Beschwerdeführern beantragte Zeugen (die bei der Kontrolle dabei gewesen sind) einvernommen und gehört. So hat der Rechtsanwalt etwa (in seinem Schlusswort) keinerlei Erklärung zu den widersprüchlichen Angaben des Herrn römisch zehn. und des K. römisch eins. (die Person, die er besucht haben will) zum behaupteten Grund des Aufenthaltes im Betrieb gemacht. In einer Entscheidung (hier wegen Übertretung des AuslBG) hat der zuständige Richter dann die aufgenommenen Beweise zu würdigen und dann eben festzustellen, dass eine Übertretung des AuslBG vorliegt oder nicht. Es gehört zum Wesen einer Beweiswürdigung, dass bestimmten Beweismitteln ein höherer Wahrheitsgehalt zugemessen wird als anderen. Allein die Tatsache der Durchführung einer Beweiswürdigung begründet aber keine Befangenheit (siehe dazu das Erkenntnis des VwGH vom 11.04.2018, Zl. Ra 2017/08/0122). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien haben die beiden Beschwerdeführer (bzw. deren Rechtsanwalt) bei vernünftiger Würdigung aller Umstände keinen Anlass, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des erkennenden Richters zu zweifeln. Da auch sonstige Gründe, die geeignet wären, die volle Unbefangenheit des Richters in Zweifel ziehen, nicht vorliegen, ist dieser nicht verpflichtet und im Hinblick auf das Prinzip der festen Geschäftsverteilung auch nicht berechtigt, sich im gegenständlichen Fall der Ausübung seines Amtes (nach Durchführung der mündlichen Verhandlung) zu enthalten.
Die hier anzuwendenden Bestimmungen des AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, lauten in der im Hinblick auf den Tatzeitpunkt geltenden Fassung BGBl. I. Nr. 66/2017 wie folgt:Die hier anzuwendenden Bestimmungen des AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, lauten in der im Hinblick auf den Tatzeitpunkt geltenden Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 66 aus 2017, wie folgt:
Gemäß § 3 Abs. 1 AuslBG darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU, Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („ICT“), Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („mobile ICT“), Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ mit Zugang zum Arbeitsmarkt (§ 20f Abs. 4)“ oder „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ oder eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“, einen Befreiungsschein (§ 4c) oder einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besitzt.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU, Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („ICT“), Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („mobile ICT“), Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ mit Zugang zum Arbeitsmarkt (Paragraph 20 f, Absatz 4,)“ oder „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ oder eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“, einen Befreiungsschein (Paragraph 4 c,) oder einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besitzt.
Nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet (§ 28c), begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder der keine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU, Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („ICT“), Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („mobile ICT“), Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ mit Zugang zum Arbeitsmarkt (§ 20f Abs. 4)“ oder „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ oder keine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, keine „Aufenthaltsberechtigung plus“, keinen Befreiungsschein (§ 4c) oder keinen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besitzt, oder entgegen § 18 die Arbeitsleistungen eines Ausländers, der von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland beschäftigt wird, in Anspruch nimmt, ohne dass für den Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde, oder entgegen der Untersagung gemäß § 32a Abs. 8 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung oder eine Freizügigkeitsbestätigung ausgestellt wurde, bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1.000,-- Euro bis 10.000,-- Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2.000,-- Euro bis 20.000,-- Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2.000,-- Euro bis 20.000,-- Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4.000,-- Euro bis 50.000,-- Euro;Nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet (Paragraph 28 c,), begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen Paragraph 3, einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder der keine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU, Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („ICT“), Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („mobile ICT“), Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ mit Zugang zum Arbeitsmarkt (Paragraph 20 f, Absatz 4,)“ oder „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ oder keine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, keine „Aufenthaltsberechtigung plus“, keinen Befreiungsschein (Paragraph 4 c,) oder keinen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besitzt, oder entgegen Paragraph 18, die Arbeitsleistungen eines Ausländers, der von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland beschäftigt wird, in Anspruch nimmt, ohne dass für den Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde, oder entgegen der Untersagung gemäß Paragraph 32 a, Absatz 8, einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung oder eine Freizügigkeitsbestätigung ausgestellt wurde, bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1.000,-- Euro bis 10.000,-- Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2.000,-- Euro bis 20.000,-- Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2.000,-- Euro bis 20.000,-- Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4.000,-- Euro bis 50.000,-- Euro;
Wird ein Ausländer in Betriebsräumen, an Arbeitsplätzen oder auf auswärtigen Arbeitsstellen eines Unternehmens angetroffen, die im allgemeinen Betriebsfremden nicht zugänglich sind, ist gemäß § 28 Abs. 7 AuslBG das Vorliegen einer nach diesem Bundesgesetz unberechtigten Beschäftigung von der Bezirksverwaltungsbehörde ohne weiteres anzunehmen, wenn der Beschäftigter nicht glaubhaft macht, dass eine unberechtigte Beschäftigung nicht vorliegt.Wird ein Ausländer in Betriebsräumen, an Arbeitsplätzen oder auf auswärtigen Arbeitsstellen eines Unternehmens angetroffen, die im allgemeinen Betriebsfremden nicht zugänglich sind, ist gemäß Paragraph 28, Absatz 7, AuslBG das Vorliegen einer nach diesem Bundesgesetz unberechtigten Beschäftigung von der Bezirksverwaltungsbehörde ohne weiteres anzunehmen, wenn der Beschäftigter nicht glaubhaft macht, dass eine unberechtigte Beschäftigung nicht vorliegt.
Als Beschäftigung gilt gemäß § 2 Abs. 2 AuslBG die Verwendung a) in einem Arbeitsverhältnis, b) in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis, c) in einem Ausbildungsverhältnis, einschließlich der Tätigkeiten nach § 3 Abs. 5, d) nach den Bestimmungen des § 18 oder e) überlassener Arbeitskräfte im Sinne des § 3 Abs. 1 und 4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl. Nr. 196/1988, und des § 5a Abs. 1 des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287.Als Beschäftigung gilt gemäß Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG die Verwendung a) in einem Arbeitsverhältnis, b) in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis, c) in einem Ausbildungsverhältnis, einschließlich der Tätigkeiten nach Paragraph 3, Absatz 5,, d) nach den Bestimmungen des Paragraph 18, oder e) überlassener Arbeitskräfte im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins und 4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1988,, und des Paragraph 5 a, Absatz eins, des Landarbeitsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 287.
Nach § 2 Abs. 4 erster Satz AuslBG ist für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Abs. 2 vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.Nach Paragraph 2, Absatz 4, erster Satz AuslBG ist für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Absatz 2, vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und der dabei erhobenen Beweisergebnisse geht das Verwaltungsgericht Wien davon aus, dass Herr X. (jedenfalls auch) am Kontrolltag in dem von der GmbH betriebenen Lokal „C.“ in Wien, D., beschäftigt worden ist und diese Verwendung des Ausländers (durch die GmbH als seiner Arbeitgeberin) nach dem AuslBG bewilligungspflichtig gewesen ist. Im vorliegenden Fall blieb unbestritten, dass für Herrn X. keine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung vorgelegen ist. Diese Feststellungen gründen sich auf die vorliegende Anzeige der Finanzpolizei Team ... in Zusammenhalt mit den glaubwürdigen Angaben der in der mündlichen Verhandlung am 28.05.2019 einvernommenen Zeugen ADir. Q., ADir. R., AA. AB. und P. J. (wobei auch die unglaubwürdigen Angaben der sonstigen einvernommenen Zeugen und der Geschäftsführer der GmbH berücksichtigt worden sind). Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und der dabei erhobenen Beweisergebnisse geht das Verwaltungsgericht Wien davon aus, dass Herr römisch zehn. (jedenfalls auch) am Kontrolltag in dem von der GmbH betriebenen Lokal „C.“ in Wien, D., beschäftigt worden ist und diese Verwendung des Ausländers (durch die GmbH als seiner Arbeitgeberin) nach dem AuslBG bewilligungspflichtig gewesen ist. Im vorliegenden Fall blieb unbestritten, dass für Herrn römisch zehn. keine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung vorgelegen ist. Diese Feststellungen gründen sich auf die vorliegende Anzeige der Finanzpolizei Team ... in Zusammenhalt mit den glaubwürdigen Angaben der in der mündlichen Verhandlung am 28.05.2019 einvernommenen Zeugen ADir. Q., ADir. R., AA. Ausschussbericht und P. J. (wobei auch die unglaubwürdigen Angaben der sonstigen einvernommenen Zeugen und der Geschäftsführer der GmbH berücksichtigt worden sind).
Wie der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt dargelegt hat, ist für die Einhaltung der Vorschriften des AuslBG, deren Übertretung dem Bf angelastet wird, nach den Bestimmungen dieses Gesetzes der Arbeitgeber und nur dieser – verwaltungsstrafrechtlich – haftbar (vgl. z.B. das Erkenntnis des VwGH vom 24.03.2004, Zl. 2003/09/0146, und die dort zitierte Vorjudikatur). Es ist darauf hinzuweisen, dass auch eine kurzfristige oder aushilfsweise Beschäftigung dem AuslBG unterworfen bzw. als Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 2 leg cit. anzusehen ist (vgl. z.B. das Erkenntnis des VwGH vom 06.03.1997, Zl. 95/09/0246). Wie der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt dargelegt hat, ist für die Einhaltung der Vorschriften des AuslBG, deren Übertretung dem Bf angelastet wird, nach den Bestimmungen dieses Gesetzes der Arbeitgeber und nur dieser – verwaltungsstrafrechtlich – haftbar vergleiche z.B. das Erkenntnis des VwGH vom 24.03.2004, Zl. 2003/09/0146, und die dort zitierte Vorjudikatur). Es ist darauf hinzuweisen, dass auch eine kurzfristige oder aushilfsweise Beschäftigung dem AuslBG unterworfen bzw. als Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, leg cit. anzusehen ist vergleiche z.B. das Erkenntnis des VwGH vom 06.03.1997, Zl. 95/09/0246).
Die Verantwortung des Bf geht (zusammengefasst) in die Richtung, es könne ihm kein Verstoß gegen das AuslBG angelastet werden, weil der in seinem Betrieb angetroffene indische Staatsbürger X. nur dessen Freund K. habe besuchen wollen.Die Verantwortung des Bf geht (zusammengefasst) in die Richtung, es könne ihm kein Verstoß gegen das AuslBG angelastet werden, weil der in seinem Betrieb angetroffene indische Staatsbürger römisch zehn. nur dessen Freund K. habe besuchen wollen.
Dem gegenständlichen Verfahren liegt eine Anzeige der Finanzpolizei Team ... vom 28.05.2018 zugrunde. Danach hat eine Erhebung am 02.05.2018 gegen 13:10 Uhr im Lokal „C.“ der GmbH stattgefunden. Es habe eine anonyme Anzeige gegeben. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass der Schuldspruch und die Bestrafung des Bf nicht allein aufgrund der anonymen Anzeige erfolgt sind (diese war ja nur Auslöser für die Kontrolle), sondern aufgrund der Beobachtungen der Kontrollorgane und den diesen gegenüber gemachten Angaben angetroffener Personen sowie auf Grund des Ergebnisses des weiteren Beweisverfahrens.
Bei der Kontrolle sind im Betrieb 10 Personen angetroffen worden. Herr X. sei in der Küche tätig angetroffen worden und habe durch den Hinterausgang flüchten wollen. Eine Verständigung mit Herrn X. sei schwierig gewesen. Der anwesende Geschäftsführer F. und Herr X. hätten eine Tätigkeit bestritten. Andere bei der Kontrolle angetroffene Personen waren zur Sozialversicherung ordnungsgemäß angemeldet (bezüglich deren Tätigkeit ist nicht weiter ermittelt worden). Es ist nun naheliegend, dass für den Fall, dass der angetroffene Ausländer und ein zeitgleich anwesender Geschäftsführer eine Tätigkeit bestreiten, sonstige im Betrieb angetroffene Personen zu einer allfälligen Tätigkeit der ausländischen Person befragt werden („Umfeldbefragung“). So heißt es auf dem Erhebungsblatt (bei den amtlichen Vermerken), dass P. J. angegeben habe, dass Herr X. seit ca. 2 Monaten in der Küche tätig sei. Herr K. I. merkte an, Herr X. sei seit mindestens 7 Monaten in der Küche tätig und Frau L. N. gab an, Herr X. sei hier seit längerer Zeit tätig, letzten Sonntag sei er auch hier gewesen, denn da habe sie auch Telefondienst gehabt. Diese drei Personen waren zur fraglichen Zeit ordnungsgemäß bei der GmbH beschäftigt (zur Sozialversicherung angemeldet). So war etwa Herr P. J. vom 11.11.2016 bis 09.12.2017 und vom 15.02.2018 bis 04.06.2018 bei der GmbH als geringfügig beschäftigter Arbeiter angemeldet. Zum angelasteten Tatzeitraum hatte er schon Ende 2017 ein Monat bei der GmbH und dann im Jahr 2018 seit 2 ½ Monaten im Betrieb gearbeitet. Dieser gab ohnehin nicht an, dass Herr X. etwa an einem bestimmten Tag zu arbeiten begonnen habe, sondern erklärte er, dass dieser seit ca. 2 Monaten in der Küche tätig sei. Herr J. war auch nur für 6 bis 8 Stunden in der Woche angemeldet, dieser konnte daher ohnedies keine Beobachtungen einer durchgehenden Beschäftigung haben. Wenn dieser nun angab, Herr X. sei seit ca. 2 Monaten in der Küche tätig, kann darin kein Widerspruch zu den sonstigen Beweisergebnissen erkannt werden (auch wenn Herr X. erst am 20.03.2018 von einem Indienaufenthalt zurückgekehrt sein sollte). Bei der Kontrolle sind im Betrieb 10 Personen angetroffen worden. Herr römisch zehn. sei in der Küche tätig angetroffen worden und habe durch den Hinterausgang flüchten wollen. Eine Verständigung mit Herrn römisch zehn. sei schwierig gewesen. Der anwesende Geschäftsführer F. und Herr römisch zehn. hätten eine Tätigkeit bestritten. Andere bei der Kontrolle angetroffene Personen waren zur Sozialversicherung ordnungsgemäß angemeldet (bezüglich deren Tätigkeit ist nicht weiter ermittelt worden). Es ist nun naheliegend, dass für den Fall, dass der angetroffene Ausländer und ein zeitgleich anwesender Geschäftsführer eine Tätigkeit bestreiten, sonstige im Betrieb angetroffene Personen zu einer allfälligen Tätigkeit der ausländischen Person befragt werden („Umfeldbefragung“). So heißt es auf dem Erhebungsblatt (bei den amtlichen Vermerken), dass P. J. angegeben habe, dass Herr römisch zehn. seit ca. 2 Monaten in der Küche tätig sei. Herr K. römisch eins. merkte an, Herr römisch zehn. sei seit mindestens 7 Monaten in der Küche tätig und Frau L. N. gab an, Herr römisch zehn. sei hier seit längerer Zeit tätig, letzten Sonntag sei er auch hier gewesen, denn da habe sie auch Telefondienst gehabt. Diese drei Personen waren zur fraglichen Zeit ordnungsgemäß bei der GmbH beschäftigt (zur Sozialversicherung angemeldet). So war etwa Herr P. J. vom 11.11.2016 bis 09.12.2017 und vom 15.02.2018 bis 04.06.2018 bei der GmbH als geringfügig beschäftigter Arbeiter angemeldet. Zum angelasteten Tatzeitraum hatte er schon Ende 2017 ein Monat bei der GmbH und dann im Jahr 2018 seit 2 ½ Monaten im Betrieb gearbeitet. Dieser gab ohnehin nicht an, dass Herr römisch zehn. etwa an einem bestimmten Tag zu arbeiten begonnen habe, sondern erklärte er, dass dieser seit ca. 2 Monaten in der Küche tätig sei. Herr J. war auch nur für 6 bis 8 Stunden in der Woche angemeldet, dieser konnte daher ohnedies keine Beobachtungen einer durchgehenden Beschäftigung haben. Wenn dieser nun angab, Herr römisch zehn. sei seit ca. 2 Monaten in der Küche tätig, kann darin kein Widerspruch zu den sonstigen Beweisergebnissen erkannt werden (auch wenn Herr römisch zehn. erst am 20.03.2018 von einem Indienaufenthalt zurückgekehrt sein sollte).
Herr K. I. war seit 14.11.2017 bei der GmbH zur Sozialversicherung angemeldet (also seit rund 5 ½ Monaten). Zu dieser Zeit war er zur Sozialversicherung angemeldet (auszuschließen ist freilich ohnehin nicht, dass er zu sonstigen Zeiten ohne Anmeldung bei der Sozialversicherung bei der GmbH tätig gewesen ist). Dieser gab an, Herr X. sei seit mindestens 7 Monaten in der Küche tätig. Wenn es sich dabei nach den Behauptungen des Bf um einen „Freund“ des Herrn X. handeln sollte, dann wäre es nicht ungewöhnlich, wenn dieser wissen würde, wie lange Herr X. (unabhängig von seiner eigenen Beschäftigungsdauer) schon im Betrieb tätig ist. Und schließlich sprach auch Frau L. N. davon, dass Herr X. schon seit längerer Zeit im Betrieb tätig sei (genau könne sie es aber nicht sagen). Letzten Sonntag sei er auch hier tätig gewesen, denn da habe sie Telefondienst gehabt. Das Verwaltungsgericht Wien zweifelt nun nicht daran, dass die Kontrollorgane bei den amtlichen Vermerken genau die Angaben aufgeschrieben haben, die ihnen gegenüber die betreffenden Personen getätigt haben (welchen Grund sollten sie denn haben, etwas aufzuschreiben, was die Personen so gar nicht gesagt haben). Viel mehr war es bei einigen Zeugen (die nach wie vor im Betrieb tätig sind) erkennbar, dass diese aufgrund ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit nicht bereit waren, die volle Wahrheit über die Tätigkeit des Herrn X. im Betrieb zu sagen. Bedenkt man nun auch die Ausführung des Herrn P. J., wonach Herr V. B. ihm angeboten habe, 100,-- Euro für eine Falschaussage zu bezahlen, so kann nicht ausgeschlossen werden, dass auch sonstige Zeugen im Vorfeld der Verhandlung (von wem auch immer) unter Druck gesetzt worden sind (nämlich nicht die Wahrheit zu sagen)Herr K. römisch eins. war seit 14.11.2017 bei der GmbH zur Sozialversicherung angemeldet (also seit rund 5 ½ Monaten). Zu dieser Zeit war er zur Sozialversicherung angemeldet (auszuschließen ist freilich ohnehin nicht, dass er zu sonstigen Zeiten ohne Anmeldung bei der Sozialversicherung bei der GmbH tätig gewesen ist). Dieser gab an, Herr römisch zehn. sei seit mindestens 7 Monaten in der Küche tätig. Wenn es sich dabei nach den Behauptungen des Bf um einen „Freund“ des Herrn römisch zehn. handeln sollte, dann wäre es nicht ungewöhnlich, wenn dieser wissen würde, wie lange Herr römisch zehn. (unabhängig von seiner eigenen Beschäftigungsdauer) schon im Betrieb tätig ist. Und schließlich sprach auch Frau L. N. davon, dass Herr römisch zehn. schon seit längerer Zeit im Betrieb tätig sei (genau könne sie es aber nicht sagen). Letzten Sonntag sei er auch hier tätig gewesen, denn da habe sie Telefondienst gehabt. Das Verwaltungsgericht Wien zweifelt nun nicht daran, dass die Kontrollorgane bei den amtlichen Vermerken genau die Angaben aufgeschrieben haben, die ihnen gegenüber die betreffenden Personen getätigt haben (welchen Grund sollten sie denn haben, etwas aufzuschreiben, was die Personen so gar nicht gesagt haben). Viel mehr war es bei einigen Zeugen (die nach wie vor im Betrieb tätig sind) erkennbar, dass diese aufgrund ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit nicht bereit waren, die volle Wahrheit über die Tätigkeit des Herrn römisch zehn. im Betrieb zu sagen. Bedenkt man nun auch die Ausführung des Herrn P. J., wonach Herr römisch fünf. B. ihm angeboten habe, 100,-- Euro für eine Falschaussage zu bezahlen, so kann nicht ausgeschlossen werden, dass auch sonstige Zeugen im Vorfeld der Verhandlung (von wem auch immer) unter Druck gesetzt worden sind (nämlich nicht die Wahrheit zu sagen)
Der Beschuldigte hat im Verfahren bei der belangten Behörde zu seiner Rechtfertigung angegeben, Herr X. habe damals nur den Chefkoch K. besucht. Herr X. habe nicht gearbeitet. Im Übrigen würden alle Leute, die in der Küche arbeiten, ein gelbes Leiberl und eine schwarze Schürze tragen (Herr X. habe so etwas nicht getragen). In der Stellungnahme vom 09.07.2018 schilderte die Finanzpolizei Team ..., wie sich damals die Kontrolle abgespielt hat, insbesondere wurde auch darauf hingewiesen, dass nach Beginn der Kontrolle eine männliche Person hektisch aus der Küche davon geeilt sei und einem der Kontrollorgane in die Arme gelaufen sei (es sei Herr X. gewesen). Es wurde auch darauf hingewiesen, dass drei der im Betrieb tätigen Personen angegeben hätten, dass Herr X. schon seit einiger Zeit in der Küche tätig sei. Der Beschuldigte hat im Verfahren bei der belangten Behörde zu seiner Rechtfertigung angegeben, Herr römisch zehn. habe damals nur den Chefkoch K. besucht. Herr römisch zehn. habe nicht gearbeitet. Im Übrigen würden alle Leute, die in der Küche arbeiten, ein gelbes Leiberl und eine schwarze Schürze tragen (Herr römisch zehn. habe so etwas nicht getragen). In der Stellungnahme vom 09.07.2018 schilderte die Finanzpolizei Team ..., wie sich damals die Kontrolle abgespielt hat, insbesondere wurde auch darauf hingewiesen, dass nach Beginn der Kontrolle eine männliche Person hektisch aus der Küche davon geeilt sei und einem der Kontrollorgane in die Arme gelaufen sei (es sei Herr römisch zehn. gewesen). Es wurde auch darauf hingewiesen, dass drei der im Betrieb tätigen Personen angegeben hätten, dass Herr römisch zehn. schon seit einiger Zeit in der Küche tätig sei.
In der Beschwerde wurde eine Tätigkeit des Herrn X. bestritten. So wurde darzulegen versucht, dass auch „Nasenbohren“ eine Tätigkeit darstelle (offenbar soll mit solchen Ausführungen das ganze Verfahren ins Lächerliche gezogen und von eigenen Unzulänglichkeiten abgelenkt werden). Das im Akt einliegende Foto wurde auch nicht beim Betreten des Betriebes von den Kontrollorganen angefertigt, sondern nachdem dieser angehalten worden ist, um einfach nur ein Bild der angetroffenen Person zu haben (sollte es mit seiner Identitätsfeststellung Probleme geben). Zur Klarstellung ist darauf hinzuweisen, dass es zur Feststellung eines entscheidungsrelevanten Sachverhaltes keineswegs notwendigerweise der Betretung durch Behördenorgane an Ort und Stelle bedarf (oder der Beobachtung einer Tätigkeit über eine bestimmte Zeit). Vielmehr steht es infolge des Grundsatzes der Unbeschränktheit der Beweismittel der Behörde frei, ihren Erwägungen und Schlussfolgerungen auch das Verhalten des Beschuldigten sowie die Angaben von Zeugen (etwa der sonstigen beschäftigten Personen den Kontrollorganen gegenüber) zugrunde zu legen (vgl. zu dem Ganzen das Erkenntnis des VwGH vom 01.10.1997, Zl. 97/09/0149).In der Beschwerde wurde eine Tätigkeit des Herrn römisch zehn. bestritten. So wurde darzulegen versucht, dass auch „Nasenbohren“ eine Tätigkeit darstelle (offenbar soll mit solchen Ausführungen das ganze Verfahren ins Lächerliche gezogen und von eigenen Unzulänglichkeiten abgelenkt werden). Das im Akt einliegende Foto wurde auch nicht beim Betreten des Betriebes von den Kontrollorganen angefertigt, sondern nachdem dieser angehalten worden ist, um einfach nur ein Bild der angetroffenen Person zu haben (sollte es mit seiner Identitätsfeststellung Probleme geben). Zur Klarstellung ist darauf hinzuweisen, dass es zur Feststellung eines entscheidungsrelevanten Sachverhaltes keineswegs notwendigerweise der Betretung durch Behördenorgane an Ort und Stelle bedarf (oder der Beobachtung einer Tätigkeit über eine bestimmte Zeit). Vielmehr steht es infolge des Grundsatzes der Unbeschränktheit der Beweismittel der Behörde frei, ihren Erwägungen und Schlussfolgerungen auch das Verhalten des Beschuldigten sowie die Angaben von Zeugen (etwa der sonstigen beschäftigten Personen den Kontrollorganen gegenüber) zugrunde zu legen vergleiche zu dem Ganzen das Erkenntnis des VwGH vom 01.10.1997, Zl. 97/09/0149).
Wie schon oben ausgeführt, haben die Kontrollorgane – nachdem Herr X. und ein anwesender Geschäftsführer eine Tätigkeit bestritten haben – eine Befragung sonstiger angetroffener Dienstnehmer durchgeführt und von diesen Informationen über die Tätigkeitsdauer des Ausländers erhalten. In der Beschwerde heißt es dazu, es müsse als „pure Erfindung und Unterstellung“ bezeichnet werden, wenn der Ausländer über einen längeren Zeitraum mit Küchenhilfstätigkeiten beschäftigt gewesen sei. Dass eine solche Formulierung in der Beschwerde (vom betreffenden Rechtsanwalt) gewählt wurde, überrascht nun nicht, schreckte dieser doch etwa bei der Einvernahme des Herrn J. (und dessen Angaben über Bestechungsversuche durch Herrn V. B.) nicht zurück, diesen – in verleumderischer Absicht – mit der Frage zu konfrontieren, ob er einen fünfstelligen Betrag gefordert habe, wenn er die Wahrheit sage. Es ist nämlich kein vernünftiger Grund zu erkennen, aus welchem Kontrollorgane von mehreren befragten Personen bestimmte Angaben (zu einer Tätigkeitsdauer des angetroffenen Ausländers) festhalten sollten, wenn diese solche Angaben gar nicht gemacht hätten. Die Kontrollorgane hätten bei solcher Vorgangsweise mit strafrechtlichen und disziplinarrechtlichen Konsequenzen zu rechnen (was im Übrigen auch für den Rechtsanwalt zu gelten haben wird). Das weitere Vorbringen in der Beschwerde, die drei Personen seien nach deren Beschäftigungsdauer (und nicht nach der des Ausländers) gefragt worden, hat sich als unrichtig herausgestellt, haben doch die beiden Kontrollorgane eine solche Vorgangsweise glaubwürdig in Abrede gestellt. Wenn in der Beschwerde davon die Rede ist, dass der Erhebungsbericht eine „pure Farce“ sei, dann mag dies die Einschätzung des Rechtsanwaltes sein, entspricht aber nicht der Wahrheit. Es ist schon bemerkenswert, wenn – nach dem Anzeigeinhalt, den Zeugenaussagen – die Beschwerdeführer beharrlich behaupten, alle Angaben im Erhebungsbericht seien unrichtig und würden die Vorwürfe in keiner Weise zutreffen. Wie schon oben ausgeführt, haben die Kontrollorgane – nachdem Herr römisch zehn. und ein anwesender Geschäftsführer eine Tätigkeit bestritten haben – eine Befragung sonstiger angetroffener Dienstnehmer durchgeführt und von diesen Informationen über die Tätigkeitsdauer des Ausländers erhalten. In der Beschwerde heißt es dazu, es müsse als „pure Erfindung und Unterstellung“ bezeichnet werden, wenn der Ausländer über einen längeren Zeitraum mit Küchenhilfstätigkeiten beschäftigt gewesen sei. Dass eine solche Formulierung in der Beschwerde (vom betreffenden Rechtsanwalt) gewählt wurde, überrascht nun nicht, schreckte dieser doch etwa bei der Einvernahme des Herrn J. (und dessen Angaben über Bestechungsversuche durch Herrn römisch fünf. B.) nicht zurück, diesen – in verleumderischer Absicht – mit der Frage zu konfrontieren, ob er einen fünfstelligen Betrag gefordert habe, wenn er die Wahrheit sage. Es ist nämlich kein vernünftiger Grund zu erkennen, aus welchem Kontrollorgane von mehreren befragten Personen bestimmte Angaben (zu einer Tätigkeitsdauer des angetroffenen Ausländers) festhalten sollten, wenn diese solche Angaben gar nicht gemacht hätten. Die Kontrollorgane hätten bei solcher Vorgangsweise mit strafrechtlichen und disziplinarrechtlichen Konsequenzen zu rechnen (was im Übrigen auch für den Rechtsanwalt zu gelten haben wird). Das weitere Vorbringen in der Beschwerde, die drei Personen seien nach deren Beschäftigungsdauer (und nicht nach der des Ausländers) gefragt worden, hat sich als unrichtig herausgestellt, haben doch die beiden Kontrollorgane eine solche Vorgangsweise glaubwürdig in Abrede gestellt. Wenn in der Beschwerde davon die Rede ist, dass der Erhebungsbericht eine „pure Farce“ sei, dann mag dies die Einschätzung des Rechtsanwaltes sein, entspricht aber nicht der Wahrheit. Es ist schon bemerkenswert, wenn – nach dem Anzeigeinhalt, den Zeugenaussagen – die Beschwerdeführer beharrlich behaupten, alle Angaben im Erhebungsbericht seien unrichtig und würden die Vorwürfe in keiner Weise zutreffen.
In der Beschwerde wurde etwa auch vorgebracht, es gäbe doch überhaupt keine Beziehung zwischen dem Beschuldigten und Herrn X., sodass schon deshalb das Verfahren ersatzlos eingestellt hätte werden müssen. Es wurde von Seiten der Beschwerdeführer offenbar nicht damit gerechnet, dass das Verwaltungsgericht Wien den Fremdenakt des Herrn X. beischafft und aus diesem hervorgeht, dass er in der Vergangenheit (April 2011, Juni 2011) schon in einem Betrieb der S. GmbH (mit V. B. als Chef) ohne arbeitsmarktbehördliche Bewilligung gearbeitet hatte. Wie das Verfahren zweifelsfrei ergeben hat, ist Herr B. die Person, die bei diesem Unternehmen im Hintergrund die Fäden zieht und Verwandte/Asylwerber bloß als Geschäftsführer einsetzt, damit diese offenbar im Falle von Übertretungen als Beschuldigte in einem Verwaltungsstrafverfahren dafür geradezustehen haben (und er unbehelligt im Hintergrund agieren kann). Noch einmal sei betont, dass die Behauptungen in der Beschwerde, die Aufzeichnungen in den Erhebungsblättern seien „schlichtweg falsch“, nicht richtig und nur erhoben worden sind, um vom eigenen Fehlverhalten abzulenken und den Kontrollorganen eine falsche Protokollierung – wahrheitswidrig – zu unterstellen.In der Beschwerde wurde etwa auch vorgebracht, es gäbe doch überhaupt keine Beziehung zwischen dem Beschuldigten und Herrn römisch zehn., sodass schon deshalb das Verfahren ersatzlos eingestellt hätte werden müssen. Es wurde von Seiten der Beschwerdeführer offenbar nicht damit gerechnet, dass das Verwaltungsgericht Wien den Fremdenakt des Herrn römisch zehn. beischafft und aus diesem hervorgeht, dass er in der Vergangenheit (April 2011, Juni 2011) schon in einem Betrieb der S. GmbH (mit römisch fünf. B. als Chef) ohne arbeitsmarktbehördliche Bewilligung gearbeitet hatte. Wie das Verfahren zweifelsfrei ergeben hat, ist Herr B. die Person, die bei diesem Unternehmen im Hintergrund die Fäden zieht und Verwandte/Asylwerber bloß als Geschäftsführer einsetzt, damit diese offenbar im Falle von Übertretungen als Beschuldigte in einem Verwaltungsstrafverfahren dafür geradezustehen haben (und er unbehelligt im Hintergrund agieren kann). Noch einmal sei betont, dass die Behauptungen in der Beschwerde, die Aufzeichnungen in den Erhebungsblättern seien „schlichtweg falsch“, nicht richtig und nur erhoben worden sind, um vom eigenen Fehlverhalten abzulenken und den Kontrollorganen eine falsche Protokollierung – wahrheitswidrig – zu unterstellen.
Wenn der Bf bemängelt, die Angaben im Erhebungsbericht hätten einer genauen Überprüfung unterzogen werden müssen, so hat dies das Verwaltungsgericht Wien im Rahmen der Einvernahmen in der mündlichen Verhandlung getan und gelangte zur Überzeugung, dass diese Angaben richtig sind und von den Kontrollorganen nur solche Angaben festgehalten worden sind, die ihnen gegenüber von den angetroffenen Personen auch gemacht worden sind. Festzuhalten ist aber auch, dass in der Beschwerde vom Rechtsanwalt falsche Behauptungen (über die Arbeitsweise der Kontrollorgane) in den Raum gestellt werden, wobei zu betonen ist, dass dies über das zulässige Maß einer kritischen Betrachtung einer Kontrolle und von rechtlichen Ausführungen hinausgeht, sondern es sich dabei um unrichtige (verzerrte) Darstellungen des Sachverhaltes (wohl aus der Sicht des Rechtsanwaltes) geht, eine Vorgangsweise, die einem Rechtsanwalt als Vertreter freilich nicht zusteht. Noch einmal sei angemerkt, dass die anonyme Anzeige keine Grundlage des Straferkenntnisses, sondern bloß Auslöser für die Kontrolle gewesen ist (der Schuldspruch stützt sich dann auf die Ergebnisse der Kontrolle und der Zeugeneinvernahmen). Es ist auch nicht zu erkennen, was in der Beschwerde mit „absoluter Rechtswidrigkeit“ gemeint sein solle (eine solche Begrifflichkeit gibt es gar nicht).
In der Beschwerde heißt es auch, es werde erlaubt, die bezughabende Gesetzesbestimmung (gemeint offenbar: § 28 Abs. 7 AuslBG) einer Überprüfung durch den VfGH zu unterziehen, weil dadurch verfassungsgesetzlich geschützte Rechte ausgehebelt würden. Abgesehen davon, dass das Verwaltungsgericht Wien hierzu keine Bedenken hat, stützt sich dieses aber ohnehin nicht auf diese Bestimmung, sondern darauf, dass aufgrund der glaubwürdigen und nachvollziehbaren Angaben der beiden Kontrollorgane und der oben angeführten Zeugen zweifelsfrei als erwiesen anzunehmen ist, dass Herr X. jedenfalls am Kontrolltag (tatsächlich aber über einen weit längeren Zeitraum hindurch) im Betrieb der GmbH ohne arbeitsmarktbehördliche Bewilligung beschäftigt worden ist. Da aber nicht zweifelsfrei erweisbar war, ab welchem Tag genau Herr X. im Betrieb die Arbeit aufgenommen hat, wurde (nicht zuletzt aus verfahrensökonomischen Gründen) nur der Kontrolltag als Tattag angenommen, da ohnedies von Seiten der belangten Behörde nur die Mindestgeldstrafe verhängt worden ist (und eine Straferhöhung auch nicht in Betracht kommt; es ist im gegenständlichen Fall für die Ausmessung der konkreten Strafhöhe irrelevant, ob die Beschäftigung einen Tag dauerte oder über mehrere Monate hindurch erfolgt ist, zumal – wie gesagt – ohnehin nur die Mindestgeldstrafe verhängt worden ist). In der Beschwerde heißt es auch, es werde erlaubt, die bezughabende Gesetzesbestimmung (gemeint offenbar: Paragraph 28, Absatz 7, AuslBG) einer Überprüfung durch den VfGH zu unterziehen, weil dadurch verfassungsgesetzlich geschützte Rechte ausgehebelt würden. Abgesehen davon, dass das Verwaltungsgericht Wien hierzu keine Bedenken hat, stützt sich dieses aber ohnehin nicht auf diese Bestimmung, sondern darauf, dass aufgrund der glaubwürdigen und nachvollziehbaren Angaben der beiden Kontrollorgane und der oben angeführten Zeugen zweifelsfrei als erwiesen anzunehmen ist, dass Herr römisch zehn. jedenfalls am Kontrolltag (tatsächlich aber über einen weit längeren Zeitraum hindurch) im Betrieb der GmbH ohne arbeitsmarktbehördliche Bewilligung beschäftigt worden ist. Da aber nicht zweifelsfrei erweisbar war, ab welchem Tag genau Herr römisch zehn. im Betrieb die Arbeit aufgenommen hat, wurde (nicht zuletzt aus verfahrensökonomischen Gründen) nur der Kontrolltag als Tattag angenommen, da ohnedies von Seiten der belangten Behörde nur die Mindestgeldstrafe verhängt worden ist (und eine Straferhöhung auch nicht in Betracht kommt; es ist im gegenständlichen Fall für die Ausmessung der konkreten Strafhöhe irrelevant, ob die Beschäftigung einen Tag dauerte oder über mehrere Monate hindurch erfolgt ist, zumal – wie gesagt – ohnehin nur die Mindestgeldstrafe verhängt worden ist).
Wenn der Bf rügt, es hätte festgestellt werden müssen, um welche Art von Beschäftigungsverhältnis es sich handeln würde, so genügt es darauf hinzuweisen, dass es auf die Nennung der Art der Beschäftigung im Spruch des Straferkenntnisses (zur Umschreibung einer Tat nach § 44a Z. 1 VStG) nicht ankommt (vgl. z.B. das Erkenntnis des VwGH vom 29.11.2000, Zl. 2000/09/0121, und die dort zitierte Vorjudikatur). Wenn der Bf rügt, es hätte festgestellt werden müssen, um welche Art von Beschäftigungsverhältnis es sich handeln würde, so genügt es darauf hinzuweisen, dass es auf die Nennung der Art der Beschäftigung im Spruch des Straferkenntnisses (zur Umschreibung einer Tat nach Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG) nicht ankommt vergleiche z.B. das Erkenntnis des VwGH vom 29.11.2000, Zl. 2000/09/0121, und die dort zitierte Vorjudikatur).
Wie eine Nachschau im Beschwerdeverfahren ergeben hat, ist Herr X. seit 09.05.2018 handelsrechtlicher Geschäftsführer der S. GmbH. Schon am 18.02.2010 ist Herr X. gemeinsam mit Herrn B. V. in einem Lokal in Wien arbeitend angetroffen worden. Auf die beiden Straferkenntnisse (mit Herrn V. B. als Bestraften) wurde schon mehrfach hingewiesen. Wie eine Nachschau im Beschwerdeverfahren ergeben hat, ist Herr römisch zehn. seit 09.05.2018 handelsrechtlicher Geschäftsführer der S. GmbH. Schon am 18.02.2010 ist Herr römisch zehn. gemeinsam mit Herrn B. römisch fünf. in einem Lokal in Wien arbeitend angetroffen worden. Auf die beiden Straferkenntnisse (mit Herrn römisch fünf. B. als Bestraften) wurde schon mehrfach hingewiesen.
In der mündlichen Verhandlung am 28.05.2019 wurden die drei Geschäftsführer der GmbH einvernommen. So gab etwa der Bf an, nur er arbeite im Betrieb (die anderen beiden nicht). Seine Arbeit bestehe darin, dass er, wenn eine Bestellung komme, diese einpacke und dem Fahrer übergebe (dabei handelt es sich nun aber nicht wirklich um eine Geschäftsführertätigkeit). Die beiden anderen Geschäftsführer, die nach Angabe des Herrn B. im Betrieb gar nicht arbeiten, erklärten aber, dass sie das Essen kontrollieren bzw. die Kontrolle in der Küche machen, wenn die Ware komme. Deren Aussagen sowie die nach Schluss der Verhandlung vorgelegten Notariatsakte und Gesellschaftsbeschlüsse lassen keinen Zweifel daran, dass es sich bei diesen Personen nur um Strohmänner für Herrn B. handelt, die aber (wenn sie nunmehr selbst bestraft werden) selber schuld sind, wenn sie sich auf eine solche Vorgangsweise einlassen und dann – im Fall von Übertretungen – Strafen bekommen. Im vorliegenden Fall geht es um die Frage, ob Herr X. in dem von der GmbH betriebenen Lokal ohne arbeitsmarktbehördliche Bewilligung beschäftigt worden ist. Weitergehende Ermittlungen zur Struktur dieser GmbH (und der S. GmbH) und zur Frage, ob hier nicht relevante Bestimmungen im Zuge einer Gesellschaftsgründung umgangen und Behörden getäuscht werden sollen, konnten unterbleiben, damit werden sich aber allenfalls in Zukunft andere Stellen zu befassen haben. In der mündlichen Verhandlung am 28.05.2019 wurden die drei Geschäftsführer der GmbH einvernommen. So gab etwa der Bf an, nur er arbeite im Betrieb (die anderen beiden nicht). Seine Arbeit bestehe darin, dass er, wenn eine Bestellung komme, diese einpacke und dem Fahrer übergebe (dabei handelt es sich nun aber nicht wirklich um eine Geschäftsführertätigkeit). Die beiden anderen Geschäftsführer, die nach Angabe des Herrn B. im Betrieb gar nicht arbeiten, erklärten aber, dass sie das Essen kontrollieren bzw. die Kontrolle in der Küche machen, wenn die Ware komme. Deren Aussagen sowie die nach Schluss der Verhandlung vorgelegten Notariatsakte und Gesellschaftsbeschlüsse lassen keinen Zweifel daran, dass es sich bei diesen Personen nur um Strohmänner für Herrn B. handelt, die aber (wenn sie nunmehr selbst bestraft werden) selber schuld sind, wenn sie sich auf eine solche Vorgangsweise einlassen und dann – im Fall von Übertretungen – Strafen bekommen. Im vorliegenden Fall geht es um die Frage, ob Herr römisch zehn. in dem von der GmbH betriebenen Lokal ohne arbeitsmarktbehördliche Bewilligung beschäftigt worden ist. Weitergehende Ermittlungen zur Struktur dieser GmbH (und der S. GmbH) und zur Frage, ob hier nicht relevante Bestimmungen im Zuge einer Gesellschaftsgründung umgangen und Behörden getäuscht werden sollen, konnten unterbleiben, damit werden sich aber allenfalls in Zukunft andere Stellen zu befassen haben.
Wie schon oben angemerkt, wurden in der mündlichen Verhandlung die beiden Kontrollorgane als Zeugen einvernommen. Diese schilderten glaubwürdig und nachvollziehbar den Ablauf der damaligen Kontrolle. Das Verwaltungsgericht Wien zweifelt nun auch nicht daran, dass die befragten Dienstnehmer diesen gegenüber genau die Angaben gemacht haben, wie sie auch im Erhebungsbericht festgehalten worden sind.
Herr V. B. hinterließ bei seiner Einvernahme als Zeuge einen völlig unglaubwürdigen und nur an der Verschleierung des wahren Sachverhaltes interessierten Eindruck. Er bestritt, dass Herr X. bei der GmbH gearbeitet habe. Es ist nun nicht weiter verwunderlich, dass Herr V. B. in der Verhandlung gelogen hat, ist doch nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens davon auszugehen, dass er im Hintergrund als Chef wirkt. Auch die Zeugen X. und K. I. waren bei ihren Einvernahmen völlig unglaubwürdig. Herr X. versuchte von seiner Tätigkeit für die GmbH in Österreich damit abzulenken, dass er erklärte, er würde in Italien an einem Textilienstand arbeiten. Sowohl Herr X. als auch Herr K. I. (die beiden sollen ja Freunde sein) wurden unabhängig voneinander nach dem Grund des Aufenthalts des Herrn X. am Kontrolltag im Betrieb gefragt. Diese machten hierzu völlig unterschiedliche Angaben, wobei es ihnen zunächst noch gelungen ist, sich miteinander abzusprechen, wann Herr X. am Kontrolltag genau ins Lokal gekommen sein solle (zwischen 12:00 und 13:00 Uhr). Auch dass es um Geld gegangen sei, gaben beide übereinstimmend an. Dann sprach Herr X. davon, dass er für K. I. in Indien bezahlt habe und sollte ihm Herr K. I. hier ca. 1.200,-- oder 1.300,-- Euro geben. K. I. gab an, Herr X. habe von ihm Hilfe benötigt, dieser habe vorher nicht angerufen gehabt. Herr X. solle ein Freund von ihm sein, er wusste aber nicht, wovon Herr X. damals gelebt hat. Er wusste offenbar auch nichts von einem Aufenthalt des Herrn X. in Italien (oder gar einer Tätigkeit von Herrn X. in Italien, was unter Freunden schon mehr als ungewöhnlich wäre). Herr X. habe von ihm 200,-- Euro verlangt, er habe aber kein Geld gehabt.Herr römisch fünf. B. hinterließ bei seiner Einvernahme als Zeuge einen völlig unglaubwürdigen und nur an der Verschleierung des wahren Sachverhaltes interessierten Eindruck. Er bestritt, dass Herr römisch zehn. bei der GmbH gearbeitet habe. Es ist nun nicht weiter verwunderlich, dass Herr römisch fünf. B. in der Verhandlung gelogen hat, ist doch nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens davon auszugehen, dass er im Hintergrund als Chef wirkt. Auch die Zeugen römisch zehn. und K. römisch eins. waren bei ihren Einvernahmen völlig unglaubwürdig. Herr römisch zehn. versuchte von seiner Tätigkeit für die GmbH in Österreich damit abzulenken, dass er erklärte, er würde in Italien an einem Textilienstand arbeiten. Sowohl Herr römisch zehn. als auch Herr K. römisch eins. (die beiden sollen ja Freunde sein) wurden unabhängig voneinander nach dem Grund des Aufenthalts des Herrn römisch zehn. am Kontrolltag im Betrieb gefragt. Diese machten hierzu völlig unterschiedliche Angaben, wobei es ihnen zunächst noch gelungen ist, sich miteinander abzusprechen, wann Herr römisch zehn. am Kontrolltag genau ins Lokal gekommen sein solle (zwischen 12:00 und 13:00 Uhr). Auch dass es um Geld gegangen sei, gaben beide übereinstimmend an. Dann sprach Herr römisch zehn. davon, dass er für K. römisch eins. in Indien bezahlt habe und sollte ihm Herr K. römisch eins. hier ca. 1.200,-- oder 1.300,-- Euro geben. K. römisch eins. gab an, Herr römisch zehn. habe von ihm Hilfe benötigt, dieser habe vorher nicht angerufen gehabt. Herr römisch zehn. solle ein Freund von ihm sein, er wusste aber nicht, wovon Herr römisch zehn. damals gelebt hat. Er wusste offenbar auch nichts von einem Aufenthalt des Herrn römisch zehn. in Italien (oder gar einer Tätigkeit von Herrn römisch zehn. in Italien, was unter Freunden schon mehr als ungewöhnlich wäre). Herr römisch zehn. habe von ihm 200,-- Euro verlangt, er habe aber kein Geld gehabt.
Herr X. und Herr K. I. machten unterschiedlichste Angaben zu der Frage, was genau Herr X. damals im Betrieb gewollt hat. Das Verwaltungsgericht Wien kann auch nicht annehmen, dass es sich bei diesen beiden um Freunde gehandelt hat. Herr X. gab dann auch noch an, sein „Chef“ (V. B.) habe ihn bei der S-GmbH beteiligt. Wenn er nun der Geschäftsführer der S-GmbH sein solle, dann ist es entlarvend, wenn er von Herrn V. B. als seinem Chef spricht (ist doch dieser nach dem Ergebnis der Ermittlungen der eigentliche Chef der GmbH‘s). Wenn Herr X. dann angibt, er sei ein guter Koch und sage im Betrieb der S-GmbH den Leuten, wie sie kochen sollen, so kann diesen Ausführungen nicht ernsthaft gefolgt werden, will doch Herr X. damit nur vermeiden anzugeben, dass er eben als Koch tätig ist. Es wäre eigenartig, wenn er 500,-- Euro dafür bekommen würde, dass er einem Koch sagen solle, wie er kochen soll. Sein gesamtes Vorbringen über das Geld aus Indien und der Bezug zu Herrn K. I. sind sehr unglaubwürdig, was aber offenbar die Beschwerdeführer nicht weiter beeindruckt hat und diese bei ihrer Argumentation eines Freundschaftsbesuches geblieben sind. Es mag nun schon sein, dass Herr X. von einem Aufenthalt aus Indien am 20.03.2018 zurückgekehrt ist, nicht geglaubt wird freilich seinem Vorbringen, dass er erst am 29. oder 30. April 2018 nach Wien gekommen ist. Er hat nämlich (auch wenn er immer wieder einige Wochen im Ausland verbracht haben sollte) über Monate hindurch im Betrieb der GmbH ohne Bewilligung gearbeitet, wobei – wie schon ausgeführt – im vorliegenden Verfahren als Tatzeit der Kontrolltag angenommen wurde, weil nicht zweifelsfrei festgestellt werden konnte, dass er am 02.10.2017 (oder an einem anderen bestimmten Tag) seine Arbeit bei der GmbH aufgenommen hat.Herr römisch zehn. und Herr K. römisch eins. machten unterschiedlichste Angaben zu der Frage, was genau Herr römisch zehn. damals im Betrieb gewollt hat. Das Verwaltungsgericht Wien kann auch nicht annehmen, dass es sich bei diesen beiden um Freunde gehandelt hat. Herr römisch zehn. gab dann auch noch an, sein „Chef“ (römisch fünf. B.) habe ihn bei der S-GmbH beteiligt. Wenn er nun der Geschäftsführer der S-GmbH sein solle, dann ist es entlarvend, wenn er von Herrn römisch fünf. B. als seinem Chef spricht (ist doch dieser nach dem Ergebnis der Ermittlungen der eigentliche Chef der GmbH‘s). Wenn Herr römisch zehn. dann angibt, er sei ein guter Koch und sage im Betrieb der S-GmbH den Leuten, wie sie kochen sollen, so kann diesen Ausführungen nicht ernsthaft gefolgt werden, will doch Herr römisch zehn. damit nur vermeiden anzugeben, dass er eben als Koch tätig ist. Es wäre eigenartig, wenn er 500,-- Euro dafür bekommen würde, dass er einem Koch sagen solle, wie er kochen soll. Sein gesamtes Vorbringen über das Geld aus Indien und der Bezug zu Herrn K. römisch eins. sind sehr unglaubwürdig, was aber offenbar die Beschwerdeführer nicht weiter beeindruckt hat und diese bei ihrer Argumentation eines Freundschaftsbesuches geblieben sind. Es mag nun schon sein, dass Herr römisch zehn. von einem Aufenthalt aus Indien am 20.03.2018 zurückgekehrt ist, nicht geglaubt wird freilich seinem Vorbringen, dass er erst am 29. oder 30. April 2018 nach Wien gekommen ist. Er hat nämlich (auch wenn er immer wieder einige Wochen im Ausland verbracht haben sollte) über Monate hindurch im Betrieb der GmbH ohne Bewilligung gearbeitet, wobei – wie schon ausgeführt – im vorliegenden Verfahren als Tatzeit der Kontrolltag angenommen wurde, weil nicht zweifelsfrei festgestellt werden konnte, dass er am 02.10.2017 (oder an einem anderen bestimmten Tag) seine Arbeit bei der GmbH aufgenommen hat.
Frau L. N. ist nunmehr wieder im Betrieb beschäftigt. Man merkte ihr an, dass sie – was Fragen nach der Tätigkeit des Herrn X. betrifft – verunsichert und beeinflusst wirkte. Sie redete sich dahingehend aus, dass sie noch nie an einem Wochenende gearbeitet habe. Zugegeben hat sie, dass sie Herrn X. ein paar Mal vorne am Tisch sitzen gesehen hat. Sie versuchte zu erklären, dass sie von ihrem Arbeitsbereich aus nicht sehe, wer in das Lokal komme bzw. wer in der Küche sei. Dies erscheint völlig unglaubwürdig zu sein, ist doch etwa anzunehmen, dass Mitarbeiter (der Küche, des Telefondienstes) sich beim Kommen oder Gehen grüßen oder sich sonst wo im Lokal begegnen und daher sehr wohl wissen, wer dort beschäftigt ist. Es handelt sich dabei um den Versuch, eine untaugliche Erklärung dafür abzugeben, aus welchem Grund sie nichts Näheres über eine Tätigkeit des Herrn X. im Betrieb wissen könne.Frau L. N. ist nunmehr wieder im Betrieb beschäftigt. Man merkte ihr an, dass sie – was Fragen nach der Tätigkeit des Herrn römisch zehn. betrifft – verunsichert und beeinflusst wirkte. Sie redete sich dahingehend aus, dass sie noch nie an einem Wochenende gearbeitet habe. Zugegeben hat sie, dass sie Herrn römisch zehn. ein paar Mal vorne am Tisch sitzen gesehen hat. Sie versuchte zu erklären, dass sie von ihrem Arbeitsbereich aus nicht sehe, wer in das Lokal komme bzw. wer in der Küche sei. Dies erscheint völlig unglaubwürdig zu sein, ist doch etwa anzunehmen, dass Mitarbeiter (der Küche, des Telefondienstes) sich beim Kommen oder Gehen grüßen oder sich sonst wo im Lokal begegnen und daher sehr wohl wissen, wer dort beschäftigt ist. Es handelt sich dabei um den Versuch, eine untaugliche Erklärung dafür abzugeben, aus welchem Grund sie nichts Näheres über eine Tätigkeit des Herrn römisch zehn. im Betrieb wissen könne.
Frau AA. AB. gab bei ihrer Einvernahme an, Herrn X. ein– bis zweimal in der Küche gesehen zu haben. Sie schätze, er habe gekocht. Es ist nun naheliegend, dass eine Telefonistin, die eine Person in der Küche wahrnimmt, davon ausgeht, dass dieser dort kocht (oder als Küchenhilfe arbeitet). Der Rechtsanwalt fragte die Zeugin dann, ob es auch ein „irgendwer“ gewesen sein könne (was auch immer das heißen soll). Es besteht nun kein Zweifel, dass auch diese Zeugin Herrn X. in der Küche bei seiner Tätigkeit als Koch wahrgenommen hat. Frau AA. Ausschussbericht gab bei ihrer Einvernahme an, Herrn römisch zehn. ein– bis zweimal in der Küche gesehen zu haben. Sie schätze, er habe gekocht. Es ist nun naheliegend, dass eine Telefonistin, die eine Person in der Küche wahrnimmt, davon ausgeht, dass dieser dort kocht (oder als Küchenhilfe arbeitet). Der Rechtsanwalt fragte die Zeugin dann, ob es auch ein „irgendwer“ gewesen sein könne (was auch immer das heißen soll). Es besteht nun kein Zweifel, dass auch diese Zeugin Herrn römisch zehn. in der Küche bei seiner Tätigkeit als Koch wahrgenommen hat.
Herr P. J. machte einen äußerst glaubwürdigen und an der richtigen Wiedergabe seines Wissensstandes interessierten Eindruck. Er bestätigte, dass Herr X. der Koch im Betrieb gewesen sei. Es ist nachvollziehbar, dass er diesen natürlich auch nur immer dann im Betrieb gesehen hat, wenn er selbst dort gearbeitet hat (was nur einige wenige Stunden in der Woche gewesen ist). Er wies dann darauf hin, dass der Chef (V. B.) ihn letzte Woche angerufen und gesagt habe, er solle lügen und dafür würde er ihm 100,-- Euro nach der Verhandlung zahlen. Das Verwaltungsgericht Wien zweifelt auch nicht an der Richtigkeit seiner Angabe, dass sie das Essen selber in der Küche hätten nehmen dürfen. Offenbar in Reaktion auf dieses (richtige) Vorbringen übermittelte der Rechtsanwalt dann ein Foto, auf welchem ein Zettel mit dem Vermerk „Fahrerverbot in der Küche“ zu sehen ist. Dass nun ein solcher Zettel dort angebracht worden ist (wann und von wem auch immer), ändert nichts an der Richtigkeit der Aussage des Zeugen J.. Herr P. J. machte einen äußerst glaubwürdigen und an der richtigen Wiedergabe seines Wissensstandes interessierten Eindruck. Er bestätigte, dass Herr römisch zehn. der Koch im Betrieb gewesen sei. Es ist nachvollziehbar, dass er diesen natürlich auch nur immer dann im Betrieb gesehen hat, wenn er selbst dort gearbeitet hat (was nur einige wenige Stunden in der Woche gewesen ist). Er wies dann darauf hin, dass der Chef (römisch fünf. B.) ihn letzte Woche angerufen und gesagt habe, er solle lügen und dafür würde er ihm 100,-- Euro nach der Verhandlung zahlen. Das Verwaltungsgericht Wien zweifelt auch nicht an der Richtigkeit seiner Angabe, dass sie das Essen selber in der Küche hätten nehmen dürfen. Offenbar in Reaktion auf dieses (richtige) Vorbringen übermittelte der Rechtsanwalt dann ein Foto, auf welchem ein Zettel mit dem Vermerk „Fahrerverbot in der Küche“ zu sehen ist. Dass nun ein solcher Zettel dort angebracht worden ist (wann und von wem auch immer), ändert nichts an der Richtigkeit der Aussage des Zeugen J..
Abschließend wurde noch Herr AC. AD. (Küchenhelfer) als Zeuge einvernommen. Dieser erklärte, keine fixen Arbeitszeiten zu haben. Auf Nachfrage merkte er an, dass es auch keine näheren Arbeitsaufzeichnungen gebe (etwa um nachprüfen zu können, wie viele Stunden ein Dienstnehmer in der Woche gearbeitet hat und zu welchen Zeiten). Er meinte, er sei nur zwei Mal in der Woche gekommen und habe erst seit drei Monaten gearbeitet, den Herrn X. habe er bei der Kontrolle das erste Mal gesehen. Abschließend wurde noch Herr AC. AD. (Küchenhelfer) als Zeuge einvernommen. Dieser erklärte, keine fixen Arbeitszeiten zu haben. Auf Nachfrage merkte er an, dass es auch keine näheren Arbeitsaufzeichnungen gebe (etwa um nachprüfen zu können, wie viele Stunden ein Dienstnehmer in der Woche gearbeitet hat und zu welchen Zeiten). Er meinte, er sei nur zwei Mal in der Woche gekommen und habe erst seit drei Monaten gearbeitet, den Herrn römisch zehn. habe er bei der Kontrolle das erste Mal gesehen.
Das Verwaltungsgericht Wien geht bei seiner Entscheidung davon aus, dass bei der Kontrolle den Kontrollorganen gegenüber die Angaben von Bediensteten über die Beschäftigungsdauer des Herrn X. im Betrieb genau so gemacht worden sind, wie sie im Erhebungsbericht festgehalten worden sind und wie sie die beiden Kontrollorgane bei ihrer Zeugenaussage geschildert haben. Das Verwaltungsgericht Wien folgte daher bei seinen Feststellungen der Darstellung des damaligen Geschehens durch die als Zeugen vernommenen Bediensteten der Finanzpolizei und des Herrn P. J. und der AA. AB. und versagte dem diese Darstellung bestreitenden Vorbringen der beiden Beschwerdeführer (und der anderen einvernommenen Zeugen) den Glauben. Wie schon erwähnt, waren die Geschäftsführer der GmbH und einzelne der einvernommenen Zeugen (wegen wirtschaftlicher Abhängigkeit, allenfalls wurden sie auch unter Druck gesetzt) nicht bereit, wahre Angaben über die Beschäftigung des Herrn X. im Betrieb (insbesondere Beschäftigungsdauer) zu machen. Die beiden Bediensteten der Finanzpolizei und Herr J. hinterließen einen äußerst glaubwürdigen Eindruck. Das Verwaltungsgericht Wien zweifelt auch nicht daran, dass Herr V. B. vor der Verhandlung versucht hat, Herrn J. dazu zu bringen (in dem er ihm Geld versprochen hat), dass er in der Verhandlung als Zeuge lügt. Es hat sich im Verfahren auch kein Hinweis auf ein Interesse der Bediensteten der Finanzpolizei darauf ergeben, die Beschuldigten wahrheitswidrig zu belasten, während die Beschwerdeführer ein Interesse daran haben, durch ihre Darstellung ein für sie günstigeres Kalkül mit dem Ergebnis ihrer Straffreiheit herbeizuführen. Das Verwaltungsgericht Wien geht bei seiner Entscheidung davon aus, dass bei der Kontrolle den Kontrollorganen gegenüber die Angaben von Bediensteten über die Beschäftigungsdauer des Herrn römisch zehn. im Betrieb genau so gemacht worden sind, wie sie im Erhebungsbericht festgehalten worden sind und wie sie die beiden Kontrollorgane bei ihrer Zeugenaussage geschildert haben. Das Verwaltungsgericht Wien folgte daher bei seinen Feststellungen der Darstellung des damaligen Geschehens durch die als Zeugen vernommenen Bediensteten der Finanzpolizei und des Herrn P. J. und der AA. Ausschussbericht und versagte dem diese Darstellung bestreitenden Vorbringen der beiden Beschwerdeführer (und der anderen einvernommenen Zeugen) den Glauben. Wie schon erwähnt, waren die Geschäftsführer der GmbH und einzelne der einvernommenen Zeugen (wegen wirtschaftlicher Abhängigkeit, allenfalls wurden sie auch unter Druck gesetzt) nicht bereit, wahre Angaben über die Beschäftigung des Herrn römisch zehn. im Betrieb (insbesondere Beschäftigungsdauer) zu machen. Die beiden Bediensteten der Finanzpolizei und Herr J. hinterließen einen äußerst glaubwürdigen Eindruck. Das Verwaltungsgericht Wien zweifelt auch nicht daran, dass Herr römisch fünf. B. vor der Verhandlung versucht hat, Herrn J. dazu zu bringen (in dem er ihm Geld versprochen hat), dass er in der Verhandlung als Zeuge lügt. Es hat sich im Verfahren auch kein Hinweis auf ein Interesse der Bediensteten der Finanzpolizei darauf ergeben, die Beschuldigten wahrheitswidrig zu belasten, während die Beschwerdeführer ein Interesse daran haben, durch ihre Darstellung ein für sie günstigeres Kalkül mit dem Ergebnis ihrer Straffreiheit herbeizuführen.
Für das Verwaltungsgericht Wien steht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens (und insbesondere auch des persönlichen Eindruckes, den die in der mündlichen Verhandlung einvernommen Geschäftsführer der GmbH und die Zeugen gemacht haben) fest, dass Herr X. in dem von der GmbH betriebenen Lokal jedenfalls auch am Kontrolltag (tatsächlich aber weit länger) beschäftigt war. Es ist daher nach dem festgestellten Sachverhalt davon auszugehen, dass im vorliegenden Fall in rechtlicher Hinsicht eine bewilligungspflichtige Beschäftigung nach dem AuslBG vorlag. Für das Verwaltungsgericht Wien steht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens (und insbesondere auch des persönlichen Eindruckes, den die in der mündlichen Verhandlung einvernommen Geschäftsführer der GmbH und die Zeugen gemacht haben) fest, dass Herr römisch zehn. in dem von der GmbH betriebenen Lokal jedenfalls auch am Kontrolltag (tatsächlich aber weit länger) beschäftigt war. Es ist daher nach dem festgestellten Sachverhalt davon auszugehen, dass im vorliegenden Fall in rechtlicher Hinsicht eine bewilligungspflichtige Beschäftigung nach dem AuslBG vorlag.
Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Gesetzgeber präsumiert somit in einem solchen Fall die Schuld bis zur Glaubhaftmachung des Gegenteiles durch den Beschuldigten. Solange er also nicht glaubhaft gemacht hat, dass ihn kein Verschulden träfe, darf die Behörde annehmen, dass der Verstoß bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte vermieden werden können. Da zum Tatbestand der dem Bf zur Last gelegten Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei dieser Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG (vgl. hiezu das Erkenntnis des VwGH vom 30.6.1994, Zl. 94/09/0049, und die dort zitierte Vorjudikatur). Deshalb traf den Bf nach § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG die Pflicht zur Glaubhaftmachung dafür, dass ihm die Einhaltung der objektiv verletzten Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich war. Dabei hätte er initiativ alles darzutun gehabt, was für seine Entlastung spricht, insbesondere, dass er solche Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Ansonsten wäre er selbst dann strafbar, wenn der Verstoß ohne sein Wissen und ohne seinen Willen begangen wurde (vgl. z.B. das Erkenntnis des VwGH vom 22.4.1993, Zl. 93/09/0083, und die dort zitierte Vorjudikatur). Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Gesetzgeber präsumiert somit in einem solchen Fall die Schuld bis zur Glaubhaftmachung des Gegenteiles durch den Beschuldigten. Solange er also nicht glaubhaft gemacht hat, dass ihn kein Verschulden träfe, darf die Behörde annehmen, dass der Verstoß bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte vermieden werden können. Da zum Tatbestand der dem Bf zur Last gelegten Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei dieser Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG vergleiche hiezu das Erkenntnis des VwGH vom 30.6.1994, Zl. 94/09/0049, und die dort zitierte Vorjudikatur). Deshalb traf den Bf nach Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG die Pflicht zur Glaubhaftmachung dafür, dass ihm die Einhaltung der objektiv verletzten Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich war. Dabei hätte er initiativ alles darzutun gehabt, was für seine Entlastung spricht, insbesondere, dass er solche Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Ansonsten wäre er selbst dann strafbar, wenn der Verstoß ohne sein Wissen und ohne seinen Willen begangen wurde vergleiche z.B. das Erkenntnis des VwGH vom 22.4.1993, Zl. 93/09/0083, und die dort zitierte Vorjudikatur).
Bei der Annahme einer grundsätzlichen Verantwortung des Arbeitgebers für die im Zusammenhang mit dem Betrieb stehenden Verwaltungsübertretungen darf nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht übersehen werden, dass die im heutigen Wirtschaftsleben notwendige Arbeitsteilung es nicht zulässt, dass sich der Unternehmer aller Belange und Angelegenheiten persönlich annimmt; es muss ihm vielmehr zugebilligt werden, die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich zu überlassen und die eigene Tätigkeit in diesen Belangen auf eine angemessene Kontrolle zu beschränken. Ob der Unternehmer dann persönlich von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung befreit ist, hängt im Einzelfall davon ab, ob er den Nachweis zu erbringen vermag, dass er Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 18.2.1991, Zl. 90/19/0177). Der dem Beschuldigten nach § 5 Abs. 1 VStG obliegende Entlastungsbeweis kann aber außerhalb des Anwendungsbereiches des § 9 Abs. 2 VStG nicht allein dadurch erbracht werden, dass die ihn treffende Verantwortung auf eine hiezu taugliche Person übertragen worden sei. Es bedarf vielmehr des weiteren Beweises, dass auch für eine geeignete Kontrolle der mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben betrauten Person (die nicht verantwortlich Beauftragte im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG ist) Vorsorge getroffen worden ist (vgl. z.B. das Erkenntnis des VwGH vom 13.12.1990, Zl. 90/09/0141). Eine wirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG (§ 28a Abs.3 AuslBG) hat der Bf nicht einmal behauptet. Das Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems hat der Bf aber im vorliegenden Fall nicht unter Beweis gestellt und es ferner unterlassen, im Einzelnen anzugeben, auf welche Art, in welchem Umfang und in welchen zeitlichen Abständen er Kontrollen durchführte (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 13.10.1988, Zl. 88/08/0201, 0202). Der Bf hat im gesamten Verwaltungsstrafverfahren auch weder behauptet noch unter Beweis gestellt, dass er Maßnahmen getroffen hat, um die Einhaltung der Vorschriften des AuslBG zu gewährleisten, insbesondere welche Kontrollen er eingerichtet und welche wirksamen Schritte er für den Fall von ihm festgestellter Verstöße auf diesem Gebiet in Aussicht gestellt und unternommen hat, um derartigen Verstößen vorzubeugen (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 26.9.1991, Zl. 91/09/0040). Der Bf vermochte somit nicht glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG treffe. Bei der Annahme einer grundsätzlichen Verantwortung des Arbeitgebers für die im Zusammenhang mit dem Betrieb stehenden Verwaltungsübertretungen darf nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht übersehen werden, dass die im heutigen Wirtschaftsleben notwendige Arbeitsteilung es nicht zulässt, dass sich der Unternehmer aller Belange und Angelegenheiten persönlich annimmt; es muss ihm vielmehr zugebilligt werden, die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich zu überlassen und die eigene Tätigkeit in diesen Belangen auf eine angemessene Kontrolle zu beschränken. Ob der Unternehmer dann persönlich von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung befreit ist, hängt im Einzelfall davon ab, ob er den Nachweis zu erbringen vermag, dass er Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 18.2.1991, Zl. 90/19/0177). Der dem Beschuldigten nach Paragraph 5, Absatz eins, VStG obliegende Entlastungsbeweis kann aber außerhalb des Anwendungsbereiches des Paragraph 9, Absatz 2, VStG nicht allein dadurch erbracht werden, dass die ihn treffende Verantwortung auf eine hiezu taugliche Person übertragen worden sei. Es bedarf vielmehr des weiteren Beweises, dass auch für eine geeignete Kontrolle der mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben betrauten Person (die nicht verantwortlich Beauftragte im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, VStG ist) Vorsorge getroffen worden ist vergleiche z.B. das Erkenntnis des VwGH vom 13.12.1990, Zl. 90/09/0141). Eine wirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, VStG (Paragraph 28 a, Absatz 3, AuslBG) hat der Bf nicht einmal behauptet. Das Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems hat der Bf aber im vorliegenden Fall nicht unter Beweis gestellt und es ferner unterlassen, im Einzelnen anzugeben, auf welche Art, in welchem Umfang und in welchen zeitlichen Abständen er Kontrollen durchführte vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 13.10.1988, Zl. 88/08/0201, 0202). Der Bf hat im gesamten Verwaltungsstrafverfahren auch weder behauptet noch unter Beweis gestellt, dass er Maßnahmen getroffen hat, um die Einhaltung der Vorschriften des AuslBG zu gewährleisten, insbesondere welche Kontrollen er eingerichtet und welche wirksamen Schritte er für den Fall von ihm festgestellter Verstöße auf diesem Gebiet in Aussicht gestellt und unternommen hat, um derartigen Verstößen vorzubeugen vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 26.9.1991, Zl. 91/09/0040). Der Bf vermochte somit nicht glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG treffe.
Der Bf ist auch darauf hinzuweisen, dass eine Mehrzahl von zur Vertretung nach außen berufenen Organen einer juristischen Person die in Rede stehende verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit kumulativ zu tragen haben. Eine bloß interne Aufgaben- und Verantwortungsaufteilung ist im gegenständlichen Zusammenhang irrelevant (vgl. z.B. das Erkenntnis des VwGH vom 29.10.1996, Zl. 96/11/0227). Der Bf ist auch darauf hinzuweisen, dass eine Mehrzahl von zur Vertretung nach außen berufenen Organen einer juristischen Person die in Rede stehende verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit kumulativ zu tragen haben. Eine bloß interne Aufgaben- und Verantwortungsaufteilung ist im gegenständlichen Zusammenhang irrelevant vergleiche z.B. das Erkenntnis des VwGH vom 29.10.1996, Zl. 96/11/0227).
Unbestritten ist, dass der Bf ordnungsgemäß zum handelsrechtlichen Geschäftsführer der GmbH bestellt war (siehe dazu auch den Inhalt des im Akt einliegenden Firmenbuchauszuges). Die beiden Beschwerdeführer sind darauf hinzuweisen, dass ein an der ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Obliegenheiten gehinderter Geschäftsführer einer GmbH entweder sofort die Behinderung seiner Funktion abstellen oder seine Funktion niederlegen und als Geschäftsführer ausscheiden muss (vgl. z.B. das Erkenntnis des VwGH vom 8.3.1991, Zl. 89/17/0121). Die bloße Nichtausübung einer Funktion nimmt nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes Wien dem ordnungsgemäß Bestellten nicht die Eigenschaft als (handelsrechtlicher) Geschäftsführer (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 22.11.1990, Zl. 90/09/0132). Es besteht daher kein Zweifel, dass der Bf für die unerlaubte Beschäftigung von Ausländern durch die GmbH zur Tatzeit verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich gewesen ist, und zwar unabhängig davon, aus welchen Gründen er im konkreten Fall seinen gesetzlichen Pflichten als Geschäftsführer der GmbH nicht nachgekommen ist. Die Verletzung dieser Pflichten gereicht dem Bf im Übrigen auch subjektiv zum Verschulden (vgl. dazu das Erkenntnis des VwGH vom 19.1.1995, Zl. 94/09/0181). Das Verwaltungsgericht Wien ist daher zu dem Ergebnis gelangt, dass der Bf im vorliegenden Fall schuldhaft (zumindest in Form fahrlässigen Verhaltens) gegen die einschlägige Strafbestimmung des AuslBG verstoßen hat.Unbestritten ist, dass der Bf ordnungsgemäß zum handelsrechtlichen Geschäftsführer der GmbH bestellt war (siehe dazu auch den Inhalt des im Akt einliegenden Firmenbuchauszuges). Die beiden Beschwerdeführer sind darauf hinzuweisen, dass ein an der ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Obliegenheiten gehinderter Geschäftsführer einer GmbH entweder sofort die Behinderung seiner Funktion abstellen oder seine Funktion niederlegen und als Geschäftsführer ausscheiden muss vergleiche z.B. das Erkenntnis des VwGH vom 8.3.1991, Zl. 89/17/0121). Die bloße Nichtausübung einer Funktion nimmt nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes Wien dem ordnungsgemäß Bestellten nicht die Eigenschaft als (handelsrechtlicher) Geschäftsführer vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 22.11.1990, Zl. 90/09/0132). Es besteht daher kein Zweifel, dass der Bf für die unerlaubte Beschäftigung von Ausländern durch die GmbH zur Tatzeit verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich gewesen ist, und zwar unabhängig davon, aus welchen Gründen er im konkreten Fall seinen gesetzlichen Pflichten als Geschäftsführer der GmbH nicht nachgekommen ist. Die Verletzung dieser Pflichten gereicht dem Bf im Übrigen auch subjektiv zum Verschulden vergleiche dazu das Erkenntnis des VwGH vom 19.1.1995, Zl. 94/09/0181). Das Verwaltungsgericht Wien ist daher zu dem Ergebnis gelangt, dass der Bf im vorliegenden Fall schuldhaft (zumindest in Form fahrlässigen Verhaltens) gegen die einschlägige Strafbestimmung des AuslBG verstoßen hat.
Zur Strafbemessung ist Folgendes auszuführen:
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Das Gebot des § 3 Abs. 1 AuslBG, einen ausländischen Arbeitnehmer ohne behördliche Bewilligung nicht zu beschäftigen, dient dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Arbeitsmarktes und dem Schutz der inländischen Arbeitnehmer (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 02.12.1993, Zl. 93/09/0186). Der objektive Unrechtsgehalt der angelasteten Tat kann daher nicht als gering gewertet werden, weil die illegale Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften auf gesamtwirtschaftlicher Ebene (vor allem durch den Entfall von Steuern, Abgaben und Beiträgen zu den Systemen der sozialen Sicherheit) zu schweren volkswirtschaftlichen Schäden und - zusätzlich - zu einer Wettbewerbsverzerrung führt (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 21.04.1994, Zl. 93/09/0423, mit weiteren Judikaturhinweisen). Das Gebot des Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG, einen ausländischen Arbeitnehmer ohne behördliche Bewilligung nicht zu beschäftigen, dient dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Arbeitsmarktes und dem Schutz der inländischen Arbeitnehmer vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 02.12.1993, Zl. 93/09/0186). Der objektive Unrechtsgehalt der angelasteten Tat kann daher nicht als gering gewertet werden, weil die illegale Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften auf gesamtwirtschaftlicher Ebene (vor allem durch den Entfall von Steuern, Abgaben und Beiträgen zu den Systemen der sozialen Sicherheit) zu schweren volkswirtschaftlichen Schäden und - zusätzlich - zu einer Wettbewerbsverzerrung führt vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 21.04.1994, Zl. 93/09/0423, mit weiteren Judikaturhinweisen).
Das Verschulden des Bf konnte nicht als gering eingestuft werden, da weder hervorgekommen ist noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Auch konnte nicht davon ausgegangen werden, dass der Bf in seinem Unternehmen ein ausreichend funktionierendes Kontrollsystem bezüglich der Einhaltung der Vorschriften des AuslBG eingerichtet hat.
Ein Vorgehen nach § 45 Abs. 1 Z. 4 iVm § 45 Abs. 1 Schlusssatz VStG idF gemäß BGBl. I Nr. 33/2013 (entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 21 Abs. 1 VStG) kam im vorliegenden Fall nicht in Betracht, weil die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten nicht als gering angesehen werden konnten. Das tatbildmäßige Verhalten des Bf blieb nämlich keinesfalls erheblich hinter dem in der gegenständlichen Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurück.Ein Vorgehen nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, Schlusssatz VStG in der Fassung gemäß Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (entspricht im Wesentlichen dem bisherigen Paragraph 21, Absatz eins, VStG) kam im vorliegenden Fall nicht in Betracht, weil die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten nicht als gering angesehen werden konnten. Das tatbildmäßige Verhalten des Bf blieb nämlich keinesfalls erheblich hinter dem in der gegenständlichen Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurück.
Bei der Strafbemessung wurde als mildernd die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Bf gewertet. Erschwerungsgründe sind im Verfahren keine vorgekommen. Da dieser eine Milderungsgrund aber nach seiner Bedeutung nicht als überwiegend im Sinne des § 20 VStG angesehen werden kann, war daher von der Möglichkeit der außerordentlichen Milderung der Strafe im vorliegenden Fall nicht Gebrauch zu machen.Bei der Strafbemessung wurde als mildernd die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Bf gewertet. Erschwerungsgründe sind im Verfahren keine vorgekommen. Da dieser eine Milderungsgrund aber nach seiner Bedeutung nicht als überwiegend im Sinne des Paragraph 20, VStG angesehen werden kann, war daher von der Möglichkeit der außerordentlichen Milderung der Strafe im vorliegenden Fall nicht Gebrauch zu machen.
Hinsichtlich der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse ging das Verwaltungsgericht Wien von den eigenen Angaben des Bf aus (verheiratet, 1.500,-- Euro netto monatlich, kein Vermögen, keine Sorgepflichten).
Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe sowie den von 1.000,-- Euro bis zu 10.000,-- Euro reichenden ersten Strafsatz des § 28 Abs. 1 Z. 1
AuslBG hat schon die belangte Behörde die Mindestgeldstrafe verhängt. Eine Strafe in diesem Ausmaß sollte (bei erstmaliger Tatbegehung) ausreichend sein, um den Bf künftig von Strafhandlungen gleicher Art abzuhalten. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe sowie den von 1.000,-- Euro bis zu 10.000,-- Euro reichenden ersten Strafsatz des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, , AuslBG hat schon die belangte Behörde die Mindestgeldstrafe verhängt. Eine Strafe in diesem Ausmaß sollte (bei erstmaliger Tatbegehung) ausreichend sein, um den Bf künftig von Strafhandlungen gleicher Art abzuhalten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Kostenentscheidungen gründen sich auf § 64 Abs. 1 und 2 VStG und auf § 52 Abs. 8 VwGVG (aufgrund der Einschränkung der Tatzeit waren keine Beschwerdekosten vorzuschreiben). Die Kostenentscheidungen gründen sich auf Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG und auf Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG (aufgrund der Einschränkung der Tatzeit waren keine Beschwerdekosten vorzuschreiben).
Da sich das Verwaltungsgericht Wien auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berufen kann, ist das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG zu verneinen. Die ordentliche Revision ist daher nicht zulässig. Da sich das Verwaltungsgericht Wien auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berufen kann, ist das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133 Absatz 4, B-VG zu verneinen. Die ordentliche Revision ist daher nicht zulässig.
Schlagworte
Befangenheit; relativer Befangenheitsgrund; Beschäftigungsbewilligung; Verschulden; StrafbemessungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.041.036.4197.2019Zuletzt aktualisiert am
26.09.2019