TE Vwgh Erkenntnis 2004/3/24 2003/09/0146

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Veröffentlicht am 24.03.2004
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §2 Abs2;
AuslBG §2 Abs4;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §28 Abs1;
AuslBG §3 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde des A in  L in P, vertreten durch die Rechtsanwaltspartnerschaft Föger.Pall & Schallhart in 6300 Wörgl, Josef-Speckbacher-Straße 8, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 13. Juni 2003, Zlen. uvs-2002/K8/013-5 und uvs-2002/16/078-5, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem - nach Durchführung öffentlicher mündlicher Verhandlungen -

im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer mit Spruchpunkt

1) der Begehung von zwei Verwaltungsübertretungen gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) dahingehend für schuldig befunden, er habe als Arbeitgeber zu verantworten, dass in der Zeit vom 12. Dezember 2001 bis 20. März 2002 ein namentlich näher bezeichneter Ausländer (ein ungarischer Staatsangehöriger) als Küchenhilfe und in der Zeit vom 15. Jänner bis 20. März 2002 eine namentlich näher bezeichnete Ausländerin (eine kroatische Staatsangehörige) als Zimmermädchen im Hotel "H" in  L im P ohne arbeitsmarktbehördliche Genehmigung beschäftigt worden seien.

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über den Beschwerdeführer - in Stattgebung seiner Berufung gegen die Strafhöhe - nach dem zweiten Strafsatz des § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG zwei Geldstrafen in Höhe von jeweils EUR 1.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafen jeweils vier Tage) verhängt. Des weiteren reduzierte die belangte Behörde die insoweit verhängten erstinstanzlichen Verfahrenskostenbeiträge.

Die belangte Behörde hat ihrer Entscheidung folgenden Sachverhalt zu Grunde gelegt:

"Der Berufungswerber hat in der Zeit vor dem 14.1.2002 über eine kroatische Zeitung Arbeitskräfte für den Hotelbetrieb 'H' in L i.P. gesucht. Frau F, die am 15.1.2002 in diesem Betrieb die Beschäftigung als Zimmermädchen aufgenommen hat, hat den Berufungswerber auf Grund des angeführten Zeitungsinserates angerufen und hat mit ihm telefonisch einen Monatslohn von ca. ATS 12.000,-- zuzüglich freier Kost und Logis vereinbart. Im Zuge dieses Telefongespräches hat der Berufungswerber auch mitgeteilt, dass er für Frau F keine arbeitsrechtlichen Papiere bekommen könne. Frau F reiste mit dem Zug an, der Berufungswerber hat sie in Ö persönlich abgeholt (Frau F anlässlich ihrer Einvernahme im fremdenpolizeilichen Verfahren bei der Bezirkshauptmannschaft Imst am 20.3.2002).

Frau F hat vom 15.1.2002 bis zum 20.3.2002 im Hotel 'H' gearbeitet (Frau F, Verhängung des Aufenthaltsverbotes am 20.3.2002 durch die Erstbehörde).

Frau F wurde als Zimmermädchen für EUR 870,-- monatlich, Kost und Logis frei, beschäftigt (Berufungswerber aus Anlass der Kontrolle des Hauptzollamtes am 20.3.2002). Eine Beschäftigungsbewilligung lag nicht vor (Anzeige des Arbeitsinspektorates Innsbruck vom 21.3.2002).

Ebenso wurde der ungarische Staatsangehörige B, geboren 1975, im Hotel 'H' in der Zeit vom 12.12.2001 bis 20.3.2002 als Küchenhilfe, Entlohnung EUR 950,-- monatlich, zuzüglich freie Kost und Logis, beschäftigt (Anzeige des Arbeitsinspektorates Innsbruck vom 21.3.2002, Angaben des Berufungswerbers im Zuge der Kontrolle am 20.3.2002 sowie Angaben des Beschäftigten B im Zuge des fremdenpolizeilichen Verfahrens bei der Bezirkshauptmannschaft Imst am 20.3.2002).

Der Berufungswerber hat die angeführten ausländischen Staatsangehörigen bei der Sozialversicherung nicht angemeldet; ihm war bekannt, dass er für ausländische Arbeitskräfte eine entsprechende Bewilligung benötigt und dass diese bei der Sozialversicherung zu melden gewesen wären (Rechtfertigung des Berufungswerbers zu 3e-St-63584/01 vom 4.7.2001".

Über die gegen Spruchpunkt 1) dieses Bescheides erhobene Beschwerde - also soweit die Beschwerde sich gegen die Bestrafung nach dem AuslBG richtet und daher in diesem Umfang in die Zuständigkeit des Senates 09 gehört - hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er sei nicht der Arbeitgeber (der beiden Ausländer) im Sinne des AuslBG. Weder sein Geständnis (vor der Behörde erster Instanz) noch eine wirtschaftliche Zurechnung des Hotelbetriebes würden zu seiner Arbeitgebereigenschaft führen. Die Begründung zu seiner Arbeitgebereigenschaft und die dazu angestellte Beweiswürdigung der belangten Behörde seien mangelhaft.

Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt dargelegt hat (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 13. Dezember 1990, Zl. 90/09/0141, vom 26. September 1991, Zl. 91/09/0045, und vom 18. November 1993, Zl. 93/09/0175) ist für die Einhaltung der Vorschriften des AuslBG, deren Übertretung dem Beschwerdeführer angelastet wird, nach den Bestimmungen dieses Gesetzes der Arbeitgeber und nur dieser (verwaltungsstrafrechtlich) haftbar.

Mangels jeglicher Einschränkung im AuslBG kommt als Arbeitgeber jedenfalls jeder im Betracht, dem gegenüber sich ein Ausländer in persönlicher bzw. wirtschaftlicher Abhängigkeit zur Arbeitsleistung verpflichtet hat. Der Umstand, dass die beschäftigende Person ihrerseits Arbeitnehmer ist, schließt nicht ihre Arbeitgebereigenschaft von vornherein und in jedem Fall aus (vgl. hiezu etwa die hg. Erkenntnisse vom 21. Februar 1991, Zl. 90/09/0160, und vom 26. September 1991, Zl. 91/09/0045).

Der Beschwerdeführer lässt bei seinen auf die rechtlichen Eigentumsverhältnisse des Hotelbetriebes abgestellten Beschwerdeausführungen unberücksichtigt, dass der Beschäftigungsbegriff des § 28 Abs. 1 AuslBG im Lichte des § 2 Abs. 2 AuslBG auszulegen und nach dem wirtschaftlichen Gehalt des Sachverhaltes zu beurteilen war (§ 2 Abs. 4 AuslBG); dies bedeutet aber, dass es nicht auf das Bestehen einer Rechtsbeziehung ankommt. Darauf, in welche (zivilrechtliche) Rechtsform die Tätigkeit eines Ausländers, der in einem Abhängigkeitsverhältnis verwendet wird, formal gekleidet wurde, kommt es daher nicht an. Auch für die Beurteilung der - notwendiger Weise zum personellen Bezugsrahmen einer Beschäftigung gehörenden - Arbeitgebereigenschaft nach dem AuslBG ist der wahre wirtschaftliche Gehalt des Sachverhaltes maßgebend. Dem Umstand, in welcher Buchhaltung die verwendeten Ausländer aus steuerlichen oder betriebswirtschaftlichen Erwägungen formal (als Dienstnehmer) geführt wurden bzw. auf wessen Rechnung Löhne formal ausbezahlt wurden, kommt daher keine erhebliche Bedeutung zu (vgl. hiezu etwa die hg. Erkenntnisse vom 26. August 1998, Zl. 96/09/0220, und vom 26. September 1991, Zl. 90/09/0190). Gleichfalls unerheblich ist es, ob die Beschäftigung des Ausländers durch den Beschwerdeführer allenfalls mit Vorschriften der Gewerbeordnung in Einklang zu bringen wäre oder nicht (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 1994, Zl. 93/09/0406). Der gewerberechtliche und sozialversicherungsrechtliche Status des Beschwerdeführers war demnach (für seine Arbeitgebereigenschaft nach dem AuslBG) nicht entscheidungswesentlich.

Die belangte Behörde ist aufgrund der Beweisergebnisse und der dazu dargelegten Erwägungen davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer den Hotelbetrieb tatsächlich geleitet und die Ausländer als Arbeitgeber beschäftigt hat. Diese Beurteilung stellt letztlich das Ergebnis einer Würdigung der aufgenommenen Beweise dar.

Die gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde gerichteten Beschwerdeausführungen zeigen keine Unschlüssigkeit bzw. keine Mängel dieser Beweiswürdigung auf. Dass der Beschwerdeführer (selbst) es war, der die Ausländer beschäftigte, hat er in seiner niederschriftlichen Vernehmung durch die Bezirkshauptmannschaft Imst am 8. April 2002 zugestanden. Erst in seiner Berufung und im Verfahren vor der belangten Behörde hat er seine Arbeitgebereigenschaft abgeschwächt bzw. bestritten. Die belangte Behörde hat sich nicht allein auf ein Geständnis des Beschwerdeführers gestützt. Die Aussagen der beiden Ausländer belasten den Beschwerdeführer jedenfalls eindeutig als Arbeitgeber. Es trifft daher nicht zu, dass "nur" ein Geständnis des Beschwerdeführers bzw. die belastenden Angaben der Ausländer "für sich allein genommen" vorgelegen seien (vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 17. November 1994, Zl. 94/09/0151).

Aus welchem Grund die Aussage der Zeugin G und die von ihr dazu vorgelegten Unterlagen über die Erlangung von Beschäftigungsbewilligungen nach dem AuslBG "nicht maßgeblich" sein sollten, vermag der Beschwerdeführer nicht begründet darzutun. Die Aussage der Zeugin G im Zusammenhalt mit den von ihr vorgelegen Verwaltungsunterlagen und die von der belangten Behörde dargelegten Ergebnisse aus früheren Verwaltungsstrafverfahren (mit denen der Beschwerdeführer als Arbeitgeber wegen Übertretungen des AuslBG bestraft wurde) indizieren gleichfalls die Arbeitgebereigenschaft des Beschwerdeführers. Die belangte Behörde hat keineswegs die (seine Arbeitgebereigenschaft bestreitenden) Verantwortung des Beschwerdeführers und die Angaben der Zeugin P A außer Acht gelassen; sie hat diesen Angaben allerdings - aus durchaus nachvollziehbaren Erwägungen - keinen Glauben geschenkt. Wenn die belangte Behörde somit zu dem Ergebnis gelangt ist, der Beschwerdeführer sei Arbeitgeber der Ausländer gewesen, dann kann dies nicht als unschlüssig erkannt werden.

Lediglich vollständigkeitshalber ist darauf einzugehen, dass dem Beschwerdeführer nach Punkt III. des (im Berufungsverfahren) vorgelegten Schenkungsvertrages (vom 15. Februar 2002) unter anderem der Hotelbetrieb "H" mit Stichtag 1. Jänner 2002 tatsächlich übergeben wurde. Demnach wäre der Beschwerdeführer selbst nach seinem Beschwerdevorbringen ab 1. Jänner 2002 sogar formal Arbeitgeber der im Zeitraum 15. Jänner bis 20. März 2002 als Zimmermädchen beschäftigten Ausländerin und im Zeitraum 1. Jänner bis 20. März 2002 des als Küchenhilfe beschäftigten Ausländers. Aber auch hinsichtlich der vor dem 1. Jänner 2002 gelegenen Beschäftigungszeit des als Küchenhilfe beschäftigten Ausländers wäre der Beschwerde auf Grundlage einer behaupteten fehlenden formalrechtlichen Arbeitgebereigenschaft des Beschwerdeführers (gemeint als Beschäftiger) deshalb kein Erfolg beschieden, weil nach dem AuslBG Arbeitgeber derjenige ist, der im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses über die Arbeitskraft eines anderen verfügen kann; es unterliegen sowohl der Beschäftiger als der (inländische) Überlasser der Arbeitskraft dem Geltungsbereich des AuslBG bzw. der Strafnorm des § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG. Der Beschwerdeführer wäre - würde das Beschwerdevorbringen, dass formalrechtlich P A die Arbeitgeberin der Ausländer gewesen sei, zugrunde gelegt - dann als Beschäftiger der ausländischen Arbeitskräfte dennoch einem Arbeitgeber im Sinne des AuslBG gleichzuhalten (vgl. § 2 Abs. 3 leg. cit.). Dies würde allerdings den Beschwerdeführer nicht entlasten, sondern dazu führen, dass der Beschwerdeführer und auch P A wegen Übertretung des AuslBG zu bestrafen wären (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 26. September 1991, Zl. 90/09/0190, und vom 6. März 1997, Zl. 95/09/0342).

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Von der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden. Der Anforderung des Art. 6 EMRK wurde im gegenständlichen Fall durch die Durchführung öffentlicher mündlicher Verhandlungen vor der belangten Behörde, einem Tribunal im Sinne der EMRK, genüge getan (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 2003, Zl. 2000/09/0131, und die darin angegebene Judikatur).

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens zum Beschwerdeverfahren zur hg. Zl. 2003/08/0226 vorgelegt. Die Entscheidung über den Aufwandersatz bleibt diesem Beschwerdeverfahren vorbehalten.

Wien, am 24. März 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003090146.X00

Im RIS seit

22.04.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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